Teil III: Gesetzliche Grundlage für einen Maßnahmenkatalog, in Form einer Anordnung
Grundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal...ich liebe dieses HSOG, des is einfach nur GEIL !!!!!....ich verehre, diese Landesväter von Damals, einfach nur Hammer was die gemacht haben!!!!!!....Erlaubnis des Urhebers siehe Teil I Update: 18.02.2022 - 16:11 Uhr - Einleitung geschrieben Update: 19.02.2022 - 09:52 Uhr, 14:45 Uhr - Textliche Korrekturen vorgenommen Update: 20.02.2022 - 17:05 Uhr - weitere kleine Korrekturen Update: 26.02.2022 - 21:48 Uhr, 23:11 Uhr, 23:42 Uhr Update: 27.02.2022 - 00:27 Uhr, 00:58 Uhr, 12:20 Uhr, 21:21 Uhr, 22:05 Uhr Update: 28.02.2022 - 18:15 Uhr - Punkt 3.2.2 + 3.2.8 Update: 01.03.2022 - 07:00 Uhr - Punkt 3.3 Sonderfall ( 3.3.1+3.3.2) - 16.44 Uhr - Punkt 3.2.2 erweitert - 19:34 Uhr - 3.2.8 um 6. und 7. erweitert, 3.2.2 Hinweis geschrieben - 21:31 Uhr - 3.5 hinzugefügt Update: 03.03.2022 - 21:42 Uhr - Punkt 3.2.8 zu Nr. 6 - 22:07 Uhr - Hinweis nach Nr. 7 hinzugefügt - 22:24 Uhr - Deckblattänderung Update: 04.03.2022 - Punkt 3.2.5 Update: 05.03.2022 - neuen Punkt 3.3.3 hinzugefügt Update: 06.03.2022 - Punkt 4 weitergeschrieben Update: 09.03.2022 - Punkt 3.2.2 Kommentar und Rückschluss hinzugefügt....abgeschlossen Update: 11.03.2022 - Punkt 5 angefangen, sowie 3.2.8 zu beachten gilt....abgeschlossen....3.2.1 kursiven Text erweitert....abgeschlossen Update: 12.03.2022 - 3.3.3 zu beachten gilt...und Beispielbeschilderungen.....abgeschlossen Update: 17.03.2022 - 3.2.2....2 Rückschluß hinzugefügt..... 1.4 vervollständigt durch Paragraphen Update: 22.03.2022 - Punkt 5 weitergeschrieben...... Update: 27.06.2022 - Punkt 1.5 fertig geschrieben.... Update: 30.06.2022 - Verweis gesetzt bei 3.3.3 für 5.3.4 Altersbedingt vergessen zu erwähnen: 1. man beachte das kleine "c" oben und unten 2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause.... Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des.... Verfasser/Ersteller dieser Dokumenten ist ein FRANKVOGLER oder/und frankvogler, mit Erlaubnis des Urheber hochgeladen auf Yumpu
Grundlage ist soweit dem Ende nah (TBA).....das ganze (i-III, sowie 1-3) erklären, kann nur der Verfasser, weil dieser es geschrieben hat, aber juristisch es zu prüfen, Teil I,II + III nach HSOG geht allemal...ich liebe dieses HSOG, des is einfach nur GEIL !!!!!....ich verehre, diese Landesväter von Damals, einfach nur Hammer was die gemacht haben!!!!!!....Erlaubnis des Urhebers siehe Teil I
Update: 18.02.2022 - 16:11 Uhr - Einleitung geschrieben
Update: 19.02.2022 - 09:52 Uhr, 14:45 Uhr - Textliche Korrekturen vorgenommen
Update: 20.02.2022 - 17:05 Uhr - weitere kleine Korrekturen
Update: 26.02.2022 - 21:48 Uhr, 23:11 Uhr, 23:42 Uhr
Update: 27.02.2022 - 00:27 Uhr, 00:58 Uhr, 12:20 Uhr, 21:21 Uhr, 22:05 Uhr
Update: 28.02.2022 - 18:15 Uhr - Punkt 3.2.2 + 3.2.8
Update: 01.03.2022 - 07:00 Uhr - Punkt 3.3 Sonderfall ( 3.3.1+3.3.2) - 16.44 Uhr - Punkt 3.2.2 erweitert - 19:34 Uhr - 3.2.8 um 6. und 7. erweitert, 3.2.2 Hinweis geschrieben - 21:31 Uhr - 3.5 hinzugefügt
Update: 03.03.2022 - 21:42 Uhr - Punkt 3.2.8 zu Nr. 6 - 22:07 Uhr - Hinweis nach Nr. 7 hinzugefügt - 22:24 Uhr - Deckblattänderung
Update: 04.03.2022 - Punkt 3.2.5
Update: 05.03.2022 - neuen Punkt 3.3.3 hinzugefügt
Update: 06.03.2022 - Punkt 4 weitergeschrieben
Update: 09.03.2022 - Punkt 3.2.2 Kommentar und Rückschluss hinzugefügt....abgeschlossen
Update: 11.03.2022 - Punkt 5 angefangen, sowie 3.2.8 zu beachten gilt....abgeschlossen....3.2.1 kursiven Text erweitert....abgeschlossen
Update: 12.03.2022 - 3.3.3 zu beachten gilt...und Beispielbeschilderungen.....abgeschlossen
Update: 17.03.2022 - 3.2.2....2 Rückschluß hinzugefügt..... 1.4 vervollständigt durch Paragraphen
Update: 22.03.2022 - Punkt 5 weitergeschrieben......
Update: 27.06.2022 - Punkt 1.5 fertig geschrieben....
Update: 30.06.2022 - Verweis gesetzt bei 3.3.3 für 5.3.4
Altersbedingt vergessen zu erwähnen:
1. man beachte das kleine "c" oben und unten
2. FAV = Frank Allen (der/den) Vogler, aus dem Hause....
Die in allen veröffentlichen Dokumente gezeigten Bilder wurden mit einer Samsung SM-G960F oder einer Samsung SM-G985F ab fotografiert, beide genannten Geräte gehören dem Fotograph: Frank Vogler
Urheber des Konzeptes und der Ausarbeitung: FAV, aus dem Hause Rohrberg, des....
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© Frank A. Vogler
Teil III
Gesetzliche Grundlage
(zu Teil I und II)
für einen Maßnahmenkatalog,
in Form einer Anordnung,
nach §8; §40; §49
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und
Ordnung
als
Gefahrenabwehrrecht/-verordnung
(siehe Sechster Abschnitt: §71 bis §80 HSOG)
in
Hessen
um Fahrzeuge aller Art, sowie Gegenstände
aus dem öffentlichen Raum
zu Entfernen, Umzusetzen, Sicherzustellen und/oder zu
Verwahren durch die Ordnungsbehörde in der (kreisfreien)
Gemarkung
© Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler
Grundsatz
Allgemein
Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus dem Polizei- und Ordnungsrecht (POR) auf Bundesebene;
die gesetzliche Grundlage (Ermächtigung) findet sich im hessischen Gesetzes über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) auf Landesebene; die dienstliche Grundlage der
Aufgabenerfüllung (Befugnis), als solches, erteilt die ortsansässige, zuständige
Ordnungsbehörde (Oberbürgermeister/in; Bürgermeister/in der Gemarkung) in schriftlicher
Form (Bestellung zum/zur Hilfspolizeibeamten/Hilfspolizeibeamtin nach HSOG), diese bilden
somit gemeinsam die gesetzliche Voraussetzung, um damit, solch ein Handeln und Tun
rechtfertigen zu können, für eine Durchsetzbarkeit einer “Unmittelbaren Ausführung einer
Maßnahme“ und/oder einer “auferlegten behördlichen Duldung, Unterlassung und/oder
Handlung gerichtet ist“ (§1, §2, §3, §4, §5, §6, §7, §8, §9, §10, §11, §12, §40, §47, §49, §85, §89,
§99, §100, §101 HSOG).
Eine eingeleitete und/oder durchgeführte Anordnung, für eine Maßnahme, stellt, nach dem
§35 des hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG), einen ordnungsbehördlichen
oder polizeilichen Verwaltungsakt (Verfügung, Hoheitliche Maßnahme, etc.) in sich dar.
1. Gesetzliche Grundlagen
1.1 Geltungsbereich
Diese Anordnung regelt das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen und/oder
Verwahren von Fahrzeugen aller Art (Fzg.) und/oder anderweitigen
Gegenständen, die behindernde, störende und/oder gefährdende Einwirkung
aufzeigen im öffentlichen Raum, als Maßnahme, in der (kreisfreien) Gemarkung,
durch Bedienstete, der Gefahrenabwehrbehörden als Ordnungsbehörde (§1, §3,
§85, §89, §100, §101 HSOG).
1.2 Zulässigkeit des Verwaltungszwangs
Das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen und/oder Verwahren von Fzg. und/oder
anderweitigen Gegenständen, (§8, §40, §41-§43, §49 HSOG) ist zulässig, sofern
als Präventiv-, sowie auch als Repressivmaßnahme zur
Verhinderung von Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten,
Abwehr von drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung,
Aus Gründen der Beweismittelsicherung oder der Einziehung im
Verfahrensrecht.
Die rechtlichen Vorrausetzungen ergeben sich aus dem §47 des HSOG, sowie
als auch kann das Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) Anwendung
finden im Zuge der Amtshilfe, durch das Hessische
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG) (siehe A (Teil II)).
© Frank A. Vogler
1.3 Zuständigkeit
© Frank A. Vogler
Die Zuständigkeit, dieser Anordnung, um Fzg. und/oder anderweitige
Gegenstände entfernen/umsetzen/sicherstellen/verwahren zu lassen, liegen bei
den Gefahrenabwehrbehörden als Ordnungsbehörde in der genannten
(kreisfreien) Gemarkung. Wobei die Gefahrenabwehrbehörden generell und
die Polizeibehörden, für Maßnahmen die unaufschiebbar sind, zuständig sind.
Die Polizeibehörden dürfen nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die
von der eigentlich ortsansässigen, zuständigen anderen Behörde nicht oder
nicht rechtzeitig abgewehrt können. Dies könnte der Fall sein, wenn die
Gefahrenabwehrbehörden nicht erreichbar sein sollten und/oder ein Zuwarten
bis zum Eintreffen der ortsansässigen und zuständigen
Gefahrenabwehrbehörde gemessen an dem zum erwartenden Zeitablauf
unverhältnismäßig wäre (§1, §2, §85, §89, §100, §101 HSOG).
1.4 Maßnahmen und Anwendungsbereich
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen,
Sicherstellen und/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten
und/oder durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt grundsätzlich in der
Entscheidungs- und Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen
Bedienstete/n, Gerichtliche und/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen haben
stets Vorrang und bleiben hiervon unberührt (§99, §101 HSOG).
Sind eine der Maßnahmen, dieser Anordnung, (Entfernen, Umsetzen,
Sicherstellen und/oder Verwahren) eingeleitet, handelt es sich immer um eine
pflichtgemäße Ermessensentscheidung, welche im Verhältnis zum Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit stehen muss (§4 HSOG, §5 HSOG, §10 HSOG).
Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (§8 HSOG)
Grundsätzlich ist/sind der oder die Fahrzeug-Halter/in oder andere Dritte,
welches das Fzg. als letztes führte und/oder als letztes die Verantwortung des
Fzg., sowie als auch des Gegenstandes trug (verantwortliche Person), für die
eine unverzügliche Beseitigung der Störung, der Behinderung und/oder der
Gefährdung durch nicht fahrbare und/oder rechtswidrige/ordnungswidrige
abgestellte Fzg. und/oder Gegenstände, im öffentlichen Raum zuständig (§6,
§7, §8, §9, §10, §11, §40 HSOG).
© Frank A. Vogler
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Ersatzvornahme/Vertretbare Handlung (§49 HSOG)
Kommen eine der verantwortlichen Personen und/oder ist/sind diese/r bedingt
durch ein unvorhersehbares Ereignis nicht in der Lage, ihrer auferlegten
Verpflichtung, die Veranlassung, dass behindernde, störende und/oder
gefährdende Fzg. und/oder den Gegenstand zu entfernen oder es entfernen zu
lassen, aus dem öffentlichen Raum, wird die vor Ort befindliche zuständige
Behörde ein Unternehmen mit der Entfernung des Fzg. und/oder des
Gegenstandes beauftragen (§6, §7, §9, §10, §11, §40, §49 HSOG). Selbiges
gilt, sollte/n eine/die verantwortliche/n Person/en nicht bekannt oder nicht
erreichbar sein (Laut §48 HSOG, sind Zwangsmittel anzudrohen nach §53 und §58 HSOG).
Kommentar zu §8 und §49 HSOG:
Durch den Verweis auf die §41-§43 HSOG in beiden Paragraphen (8 und 49), sind die geeigneten,
gerichteten Maßnahmen, an die störenden, behinderten und/oder gefährdeten Sachen/Gegenstände im
öffentlichen Raum, dementsprechend so durchzuführen als würde es sich um eine Sicherstellung nach
§40 HSOG handeln, sowie auch dann ist dementsprechend das Verwahren durchzuführen, weil der
jeweilige Paragraphentext nicht explizit die geeignete, zu treffende Maßnahme vorgibt, sondern dieses
sich erst durch Inaugenscheinnahme der entstandenen Situation ergibt. Somit ist z.B. eine
Abschleppmaßnahme nach §8 HSOG einer Sicherstellung gleichgestellt, aber es handelt sich nicht um
eine Sicherstellung nach §40 HSOG.
Umsetzungen (§8 oder §49 HSOG)
Ein Umsetzen des Fzg. und/oder des Gegenstandes in unmittelbarer Nähe und
Sichtweite, des derzeitigen Standortes, kommt nur dann in Frage, sollte
ein geeigneter, sowie als auch ein nutzender, zulässiger Stellplatz
vorhanden sein,
um damit die störende, behindernde und/oder gefährdende Auswirkung des
Fzg. und/oder des Gegenstandes beseitigen zu lassen und
dass die Person, in dessen Verantwortung das Fzg. und/oder der
Gegenstand zuletzt lag, dieses wieder mit Leichtigkeit auffinden kann, an
der neuen Örtlichkeit.
Sofern die Umsetzung, in unmittelbarer Nähe und Sichtweite, des derzeitigen
Standortes, nicht möglich sein sollte, hat das beauftragte Unternehmen, die
Weisung, das Fzg. und/oder den Gegenstand ihrem eigenen Gelände zu
zuführen.
Beauftragt eine der verantwortlichen Parteien ein Unternehmen mit der
Entfernung, Umsetzung, Sicherstellung oder Verwahrung des Fzg. und/oder
des Gegenstandes welches behindernde, störende und/oder gefährdende
Einwirkung aufzeigte im öffentlichen Raum, kommt ausschließlich nur ein
Vertrag zwischen den verantwortlichen Parteien (Auftraggeber) und dem
beauftragten Unternehmen (Auftragnehmer) zustande. Die angefallenen
Kosten, sind zwischen den Vertragsparteien abzurechnen.
© Frank A. Vogler
1.5 Auskunftspflicht
© Frank A. Vogler
Versuche um den Verantwortlichen ausfindig zu machen
Ist es, ersichtlich, dass eine Nachricht sichtbar platziert wurde im/am Fzg. oder
bei Firmenfahrzeugen, auch möglich, außen gut sichtbar durch die
angebrachten Firmenaufkleber, sowie anderweitige Informationsmaterialien,
dass die/der Verantwortliche sich in unmittelbarer Nähe aufhalten kann/könnte,
ist diese durch Kontaktaufnahme (z.B.: Tel.-Nummer) zu verständigen, um
dann das störende, behindernde und/oder gefährdende Fzg. und/oder den
Gegenstand ggf. zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Ist die
Kontaktaufnahme ohne Erfolg zu verbuchen, muss der Grund dafür
dokumentiert werden (§4, §5, §6, §7, §9, §10, §11, §12 HSOG).
Wurde ein/e Verantwortliche/r ausgemacht, durch eine Halterfeststellung,
Zevis-Abfrage, EMA-Anfrage, ect., ist, sofern die ausgemachte Person, durch
ihren letzten gemeldeten Aufenthaltsort, noch in unmittelbarer Nähe
Wohnhaft, ist ebenfalls eine Kontaktaufnahme durchzuführen, in dem die
letzte bekannte gemeldete Adresse auf zu suchen ist. Ist die Kontaktaufnahme
ohne Erfolg zu verbuchen, muss auch hier, der Grund dafür dokumentiert
werden (§4, §5, §6, §7, §9, §10, §11, §12 HSOG).
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
(https://dsgvo-gesetz.de/)
Zum Thema Auskünfte personenbezogener Daten spricht die DSGVO ganz
klar davon diese sind zu schützen bzw. als schützenwertes Gut anzusehen und
einzustufen. Dies erschwert die Arbeit der Polizei- und
Gefahrenabwehrbehörden so ziemlich in fast jeder Hinsicht, weil diese als
Generalaufgabe haben, das Hab und Gut zu schützen, in der gesamten
Bundesrepublik Deutschland, jedes einzelnen, ohne mit den bestehenden
nationalen Datenschutzrichtlinien zu kollidieren. Aber schauen wir uns mal
explizit den Art. 2 DSGVO an.
Auszug aus der aktuellen DSGVO:
Art. 2 DSGVO - Sachlicher Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für die ganze oder teilweise automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder
gespeichert werden sollen.
© Frank A. Vogler
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2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener
Daten
1. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des
Unionsrechts fällt,
2. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den
Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
3. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder
familiärer Tätigkeiten,
4. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung,
einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit.
3.
1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen,
Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001. 2 Die
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese
Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an
die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst.
4. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und
speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit
der Vermittler unberührt.
Zitat zur DSGVO:
“Allgemein zur DSGVO, auch der Autor/Urheber ist ein strikter Befürworter,
dass das Hab und Gut, dazu zählt auch das leibliche Wohl, jedes einzelnen, in
der Bundesrepublik Deutschland Lebenden nicht nur als schützenwert
anzusehen ist, sondern zu schützen ist, so fern die Möglichkeiten auch gegeben
ist. Somit sind wir wieder bei dem Grundgesetz (GG) mit seinen Artikeln,
sowie dem Polizeigesetz “Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit
und Ordnung (HSOG)“, gleichzeitig als auch fungierendes
“Gefahrenabwehrrecht (sechster Abschnitt: §71-§80 HSOG)“ im
Zusammenspiel mit der derzeit geltenden Gefahrenabwehrverordnung im
Bundesland Hessen, der Bundesrepublik Deutschland.“
Rückschluss zum Art. 2, Abs.2, Pkt.1+4 DSGVO:
Alle eingeleiteten, durchgeführten und abgeschlossenen Maßnahmen nach
HSOG, muss sich die DSGVO unterordnen in der Normenhierachie, obwohl es
sich bei der DSGVO um Unionsrecht (Europäische Union) handelt und somit
über den Gesetzeslagen der Bundesrepublik Deutschland, derer sie ein
Mitglied dieser Staatengemeinschaft ist, steht.
© Frank A. Vogler
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Nun zum Verständnis des Verstehens, warum die DSGVO sich unterzuordnen
hat:
Punkt 1 besagt siehe Art. 2, Abs. 2, Pkt. 1, damit ist alles gesagt auf nationaler Bundes-
/Landes-/ und Kommunalebene, was die Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden angeht, sofern
es sich nicht um eine Unionstätigkeit handelt
Punkt 4 besagt ……, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit
Kommentar zum Zitat und Rückschluss:
Damit sind wir wieder beim HSOG mit seinem besonderen Verwaltungsrecht,
um es genau auszudrücken §77 HSOG (i.V.m. jeweils §8, §31, §40, §49
HSOG). Das ganze sieht, nach einem Aushebeln einer Verordnung aus, dem ist
aber nicht so, weil die Gefahrenabwehr von Leib und Leben (GG und HSOG)
über allen steht und damit hat die Staatengemeinschaft der Europäischen
Union alles dafür getan, dass dies auch zukünftig so bleibt.
2. Grundlagen des Vorgehens im öffentlichen Raum
2.1 Störende, Behindernde und/oder Gefährdende Auswirkung durch Fzg.
und Gegenstände
Ein konkrete Behinderung, Störung und/oder Gefährdung liegt immer dann vor,
wenn die, am teilnehmenden Verkehr, sich, wahrnehmend, gestört, behindernd
und/oder gefährdend im öffentlichen Raum fühlen, sowie als auch der
Anzeigeerstatter und Zeuge zugleich, durch abgestellte Fzg. und/oder
Gegenstände.
2.2 Gelände außerhalb des öffentlichen Raumes
Kommt es auf Gelände, außerhalb des öffentlichen Raumes, durch ein dort
abgestelltes Fzg. und/oder Gegenstand, welche behindern, stören und/oder
gefährden, so ist der/die Verantwortliche/n zu informieren, dass es sich um
Zivilrecht handelt, sofern keine anderen strafrechtlichen Rechtsgebiete (z.B.:
Umweltrecht) betroffen sind. Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden sind
nicht befugt, für den/die Verantwortlichen ein Unternehmen, mit der Beseitigung
der Störung, der Behinderung und/oder der Gefährdung, zu beauftragen.
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3. Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von ordnungswidrig, abgestellten
Fahrzeugen und/oder Gegenständen im öffentlichen Raum
3.1 Voraussetzungen
Wird der Verkehr, durch ein/en, im öffentlichen Raum, abgestelltes und/oder
geparktes Fahrzeug (Fzg.); abgestellten Gegenstand, behindert/gestört und/oder
gefährdet oder ist mit solch einer Behinderung/Störung und/oder Gefährdung mit,
höchster anzunehmender, Wahrscheinlichkeit zu rechnen. Kann der/die
Verantwortliche/n zur Beseitigung der Behinderung/Störung und/oder
Gefährdung, dieser Verkehrs-/Behinderung/Störung/Gefährdung, nicht
unverzüglich herangezogen werden, so kann/wird das Fzg. und/oder der
Gegenstand unter, höchstmöglicher, Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit, sowie des pflichtgemäßen Ermessens, der, angestrebten,
Maßnahmen entfernt/umgesetzt oder sichergestellt, ggf. verwahrt (§1, §4, §5, §6, §7,
§8, §9, §10, §11, §40, §49 HSOG).
3.2 Verstöße gegen bestehende Halt- und/oder Parkverbote, sowie gegen
Gebote, der Straßenverkehrsverordnung (StVO)
Die gesetzlichen Halt- und Parkverbote sind in den §12 und §41 i.V.m Anlage 2
StVO, sowie die Gebote für Parkbereiche in §13 StVO (Einrichtungen zur
Überwachung der Parkzeit) der, derzeit gültigen, Straßenverordnung (StVO),
welche Bestandteil des Straßenverkehrsgesetzes (StVG, Stand: 28.07.2021) ist,
abschließend geregelt.
3.2.1 Parken und/oder Halten mit Behinderung und/oder Gefährdung
(entsprechend der StVO mit und ohne der Zeichen sowie deren
ausgestaltete Zusätze)
Eine konkrete Verkehrsbehinderung liegt vor, wenn ein
Verkehrsteilnehmer, sowie der Anzeigeerstatter und Zeuge zugleich,
offensichtlich an seinem Vorankommen, beeinträchtigt wird, durch eine
Behinderung, Störung, und/oder Gefährdung (§10 HSOG).
Auch ohne, das Vorliegen einer konkreten Behinderung, im öffentlichen
Raum, können Fahrzeuge und/oder Gegenstände entfernt, umgesetzt
und/oder sichergestellt werden, wenn auf Grund von Nachforschungen
und/oder Ermittlungen, die Höchst, wahrscheinlichste, anzunehmende
Erkenntnis oder Tatsache bestand hat, die Wahrscheinlichkeit begründet,
dass ohne Durchführung des Entfernens, Umsetzens und/oder
Sicherstellens erhebliche Verkehrsstörungen eintreten werden. Die daraus
gewonnenen Erkenntnisse und/oder Tatsachen sind schriftlich
niederzulegen, des Weiteren, sollte eine Bußgeldanzeige nach §77 HSOG
erfolgen
© Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler
(Besonderes Augenmerk liegt hier auf Rettungswege, Feuerwehrzufahrten
(gesiegelt durch die örtliche Branddirektion) und freigegebenen Fläche,
als solche, die auch im Notfall zur Benutzung dienen für die Lagerung und
des Abstellens von Rettungsausrüstung. Ein weiteres besonderes
Augenmerk liegt auf den Sicherheitseinrichtungen (Schaltkästen) von
Lichtsignal-/Lichtzeichenanlagen (LSA/LZA). Genau genommen auf dem
Arbeitsbereich, für die Monteure, vor diesen Schaltkästen, diese werden in
den meisten Fällen, sofern es die bauliche Beschaffenheit zulässt, als
Stellplatz für den ruhenden Verkehr eingenommen und damit
zweckentfremdet, dementgegen zu wirken empfiehlt es sich, durch bauliche
Veränderung eine feste Abgrenzung zu schaffen, sodass fortan der/die
Monteur/e ungehindert Zugang haben/hat) (§1 HSOG).
Voraussetzung für, das Entfernen, Umsetzen, Sicherstellen und/oder
Verwahren eines Fzg. und/oder eines Gegenstandes ist, dass die
eingetretene Behinderung, Störung und/oder Gefährdung im Interesse einer
reibungslosen Verkehrsabwicklung unaufschiebbar beseitigt werden muss
(§11 HSOG).
Beispiele, dafür sein können:
Parken auf Geh- und/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO),
siehe Punkt 3.2.2, nachfolgend den Beispielen
Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
(Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter), sowie scharfen
Kurven mit Behinderung des fließenden Verkehrs, als auch auf
Sperrflächen (Vz. 298 StVO)
Parken auf den/in den Wegen und Routen des ÖPNV
(Buslinienverkehr, Gleisbereiche der örtlichen Straßenbahn und U-
Bahnen)
Parken unter Missachtung eines ausgeschilderten absoluten oder
eingeschränkten Haltverbots (Vz. 283, 286 StVO)
Parken im Bereich einer Haltverbotszone (Vz. 290 StVO) und
verkehrsberuhigten Bereich (Vz. 325 StVO), außerhalb
gekennzeichneter Parkflächen, wodurch der berechtigte
Ladeverkehr behindert und/oder unmöglich gemacht wird
Parken auf Sonderparkplätzen für Elektrofahrzeuge, sowie deren
Ladestationen, Busse und schwerbehinderter Menschen (Vz.
314/315 StVO mit entsprechenden Zusatzzeichen lt. StVO)
Parken weniger als 5 Meter vor oder hinter
Kreuzungen/Einmündungen
© Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler
Parken auf der Straße, sodass Rettungs- und Einsatzfahrzeuge,
diese nicht mehr zügig durchfahren können, weil die verbleibende,
restliche Durchfahrtsbreite zu sehr eingeengt wird
(Mindestrestfahrbahnbreite von 3,05 Meter)
Parken, weniger als 5 Meter vor einem Fußgängerüberweg (Vz. 293
StVO, ggf. mit Vz. 350 StVO) und parken auf Lichtzeichen-
/Lichtsignalgeregelten Fußgängerfurten
Parken im Bereich von Taxenständen (Vz. 229 StVO)
Parken, weniger als 10 Meter vor Lichtzeichen-/Lichtsignalanlagen,
wenn diese verdeckt werden, durch größere Fahrzeuge
(Kleintransporter, Lastkraftwagen, etc.)
Parken in Parkraumbewirtschaftungszonen (Vz. 314.1, 314.2
StVO), im Bereich dessen, mit Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit (Parkscheinautomaten), sowie auf/in ausgeschilderten
Parkbereichen (Vz. 314/315 StVO mit entsprechenden
Zusatzzeichen lt. StVO), welche die Höchstparkdauer vorgibt. In
allen Fällen, muss die Höchstparkdauer um mehr als eine Stunde
überschritten worden sein (§13 StVO).
3.2.2 Nicht berechtigtes Halten und/oder Parken, auf Geh- und/oder
Radweg, etc.
Ist sehr zu empfehlen dieser Leitfaden “Radverkehr von Niedersachsen“
(nach anklicken des Links, muss man eine 7.5 MB große PDF-Datei runterladen)
https://www.mw.niedersachsen.de/download/83761/Leitfaden_Radverkehr_der_NLStBV.pdf
Parken auf Geh- und/oder Radweg (Vz. 237, 239, 240, 241 StVO),
sodass eine bestimmungsmäßige Benutzung durch Berechtigte nicht
mehr möglich ist und diese, damit gezwungen werden, auf die
Fahrbahn, Radweg bzw. den Gehweg ausweichen zu müssen. Bei einer
Unterschreitung, von einer Restgehwegbreite von 1,20 Meter, ist davon
auszugehen, dass ein Gehweg nicht mehr Barriere frei be-/genutzt
werden kann.
Sogenannte Schutzstreifen für den Radverkehr, Radwege ohne
Benutzungspflicht, etc., ist in der StVO-VwV nachzulesen, welche
Beschaffenheit diese haben müssen, um als solche anerkannt zu
werden.
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26012001_S3236420014.htm
© Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler
Eine weitere Beschilderungsmöglichkeit ist:
Verkehrszeichen 239 StVO (Sonderweg “Fußweg“ im Volksmund
“Sonderweg für Fußgänger“), mit dem Zusatzzeichen 1022-10 StVO
(“Radfahrer Frei“) legitim aufzustellen.
Zu beachten gilt dabei allerdings, dass es ein Gehweg (Sonderweg
“Fußweg“) bleibt, weil das Hauptschild (Vz. 239 StVO) es so vorgibt,
es ist nur dem erlaubten Zweiradverkehr (Radfahrer) durch das
Zusatzzeichen (Zz. 1022-10 StVO) erlaubt, diesen mitzubenutzen, bei
größtmöglicher Vorsicht und Sorgfaltspflicht gegenüber dem zu
fußgehenden Verkehr. Da der Gehweg, ausnahmslos, dem zu
fußgehenden Verkehr vorbehalten ist und bleibt.
Es ist stets zu prüfen auf die StVO-Konformität für alle Arten von Gehund
Radwegen, sowie Schutzstreifen, etc., ob die folgenden
Beispielkriterien, und ob die VwV-StVO, eingehalten wurden.
Beispiele für Kriterien können sein, für Geh- und/oder Radwege, etc.:
Benutzbar
Zumutbar
Radwege, etc. zusätzlich:
Straßenbegleitend
Nicht vom ruhenden Verkehr zweckentfremdend zu benutzen
(eine feste bauliche Abtrennung, zum verbleibenden Verkehr,
ist zu empfehlen)
“Geh- und Radwege, etc. sind in erster Linie, nicht der
Gefahrenabwehr zu zuschreiben, weil sie, in ihrer
Beschaffenheit, zu den festverbauten Teilen der Straße zählen.
Somit sind sie nur als Sicherheitsbereiche anzusehen und zwar
für einzelne Gruppen die am öffentlichen Verkehr teilnehmen,
aber es könnte auch sein, dass sie in ihrer Beschaffenheit, mit
der Zeit, Mängel und Beschädigungen aufweisen, die dazu
führen könnten, dass sich Menschen verletzen könnten.“
© Frank A. Vogler
© Frank A. Vogler
Kommentar zum eigenen Zitat:
Was haben wir denn? Wenn ein Geh-/Radweg so ver-/gesperrt
ist/ wurde, sodass die jeweils verkehrsteilnehmende Gruppe,
ihren zugesprochenen Sicherheitsbereich, dazu gezwungen
wird, diesen aufzugeben, in dem sie ihn verlassen muss, um in
einem anderen nicht ihr zugesprochenen Bereich ihren
gewählten Weg fort setzen zu können……eine nicht gewollte,
künstlich, erzeugte und gefährliche Situation (§10 HSOG, §1
StVO).
Schlussfolgerung:
Dahingehend steht wohl, an erster Stelle zu prüfen, welche
baulichen Maßnahmen es zu treffen gilt, um solch weiteres
Entstehen schon erfolgter Situation vorzubeugen bzw. es auf ein
Mindestmaß an Gefährlichkeit zu reduzieren, bevor man die
Jagd eröffnet auf eine andere verkehrsteilnehmende Gruppe, die
von ihrer Beschaffenheit besser geschützt und stärker
motorisiert ist (§1 HSOG).
Wenn, also, der Radverkehr nicht ausreichend geschützt werden
kann, in seinem ihm zugesicherten Bereich, muss hier ganz klar
die Frage gestellt werden, ob es dann überhaupt Sinn ge/macht
hat bzw. es sinnvoll war/ist, eine Radverkehrsanlage an solch
einer oder anderen Stelle(n) zu errichten, da ja das oberste
Gebot gilt, nämlich verletzte und/oder aus dem Leben
scheidende Menschen zu verhindern.
Sind, also, dementsprechend willkürlich, abgestellte herrenlose
Gegenstände (Fahrräder, E-Scooter, etc.) in erster Linie, auf
dem freigegebenen, für den zu fußgehenden Verkehr
(Fußgänger), Gehweg so platziert worden, dass Fußgänger sich
verletzen können, in dem sie, durch diese Gegenstände zu Fall
gebracht werden könnten, ist alles Mögliche zu veranlassen,
damit der verkehrsschwächste Teilnehmer, wieder sicher seines
Weges ziehen kann.
(Siehe Grundgesetz (GG) mitsamt seinen Artikeln)
© Frank A. Vogler
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3.2.3 Nicht berechtigtes Parken auf Sonderparkplätzen für Menschen,
dessen körperliche Unversehrtheit eingeschränkt ist (Vz.
314/315 StVO mit jeweiligen Zusatzzeichen entsprechend der
StVO)
Ein Parken, unter nicht Beachtung, des Parkverbotes, ohne den gültigen
Behindertenparkausweis (Farbe: Blau) auszulegen/ausgelegt zu haben/nicht
im Besitz eines solchen zu sein, führt unweigerlich dazu, dass das
ordnungswidrig, abgestellte Fahrzeug und/oder der Gegenstand
entfernt/umgesetzt und/oder sichergestellt wird, selbst wenn ein
Berechtigter nicht konkret am Parken be-/gehindert würde. Da solche,
angeordneten Sonderparkplätze (Zz. 1044-10 oder -11 StVO), ziemlich rar
und dünn besiedelt in der Gemarkung anzutreffen ist. Das Parksonderrecht
(§46 StVO), wird nur dann rechtlich wirksam, in dem der
Behindertenparkausweis gut lesbar im Fahrzeug ausliegt. Von einem
Entfernen, Umsetzen und/oder Sicherstellen, des Fahrzeuges und/oder des
Gegenstandes, ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§4 HSOG)
abzusehen, sollte anstatt, des Behindertenparkausweis der
Schwerbehindertenausweis (100%, aG, B) gut lesbar ausgelegt sein.
3.2.4 Nicht berechtigtes Parken in Bewohnerparkbereichen (Vz. 286,
314, 315, 314.1 und 314.2 StVO, mit und ohne jeweiligen
Zusatzzeichen entsprechend der StVO)
Wenn in einem, ausgewiesenen, Bewohnerparkbereich, geparkt wird, ohne
den gut sichtbar, ausgelegten, gültigen Bewohnerparkausweis im/in
Fahrzeug/en, kann/können diese/s entfernt, umgesetzt und/oder
sichergestellt werden.
3.2.5 Nicht berechtigtes Halten und/oder Parken in Fußgängerzonen
(Vz. 242 StVO)
Es ist weder innerhalb, noch außerhalb der Zeiten des allgemein
eingeräumten Lade- und Lieferverkehrs erlaubt, Fahrzeuge abzustellen,
zum Zwecke des Parkens. Bei Nichtbeachtung, kann die Folge daraus sein,
dass das/die Fahrzeug/e, ohne auch den Nachweis des Behinderns erbracht
zu haben, in diesem Bereich, von anderen, von teilnehmenden bewegende
zu Fuß, sowie von anderen auf erlaubten Zweirädern, entfernt, umgesetzt
und/oder sichergestellt werden. Das Befahren, sowie das Halten in, der
Fußgängerzone außerhalb der Zeiten des allgemein eingeräumten Ladeund
Lieferverkehrs, ist verboten, gestattet ist allerdings, Grundstücke
anzufahren innerhalb der Zone, wenn es im berechtigten Interesse liegt und
das Grundstück einen oder mehrere Stellplatz/Stellplätze als
© Frank A. Vogler
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Parkplatz/Parkplätze zur Verfügung stellen kann.
(Eigentümer/Mieter/Pächter/Besucher des Grundstückes).
3.2.6 Nicht berechtigtes Parken auf Flächen, welche an bestimmten
Tagen den Wochenmärkten vorbehalten sind
Das Entfernen, Umsetzen und/oder Sicherstellen, von, auf den Flächen für
die Wochenmärkte denen es an bestimmten Tagen vorbehalten ist, diese
dafür zu nutzen, ordnungswidrig, abgestellten Fahrzeugen und/oder
Gegenständen ist dem entsprechend gestattet, vor Beginn bzw. sowie auch
während des laufenden Marktbetriebes, setzt aber voraus, dass das Gelände
für diesen Zweck als solches hinreichend konkret gekennzeichnet ist
und/oder dem entsprechend abgrenzend ausgeschildert ist.
3.2.7 Nicht berechtigtes Parken vor Grundstückszufahrten und
Garagen
Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die, im öffentlichen Raum, abgestellt
und/oder geparkt wurden, sodass ein oder mehrere Zufahrtsberechtigte/r,
das Grundstück, welche durch die abgestellten und/oder geparkten
Fahrzeuge und/oder Gegenstände, daran hindert oder es schier unmöglich
macht das Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, diese zu
entfernen/umzusetzen und/oder sicherzustellen. Die situationsbedingte
Entscheidung, obliegt grundsätzlich in der Entscheidungs- und
Verantwortungsgewalt des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, welche
Maßnahmen diese/r treffen und einleiten wird.
3.2.8 Nicht berechtigtes Parken in den eingerichteten Bereichen für
Arbeiten im Straßenraum nach §45 Abs. 1, 3 und 6 StVO, sowie
bei stattfindenden Sport- und Großveranstaltungen
1. Sind vor dem Einrichten, in den mobilen Haltverbotsbeschilderungen
(Vz. 283 StVO), welche für die Durchführung von Arbeiten im
öffentlichen Raum aufgestellt worden sind, Fahrzeuge und/oder
Gegenstände abgestellt bzw. geparkt, müssen zum Wirksamwerden drei
volle Tage zwischen dem aufstellen und der wirksamen Gültigkeit
liegen, sodann können ggf. das Entfernen/Umsetzen und/oder
Sicherstellen eingeleitet werden.
2. Bei der Einrichtung von mobilen Haltverbotsbeschilderungen (Vz. 283
StVO), müssen mindestens drei volle Tage (ohne Sonn- und Feiertag)
vor dem Gültigkeitsdatum der Anordnung nach §45 Abs. 1, 3 und 6
StVO aufgestellt worden sein.
© Frank A. Vogler
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3. Es gelten die schriftlich, fixierten Auflagen der ausgestellten
Anordnung nach §45 Abs. 1, 3 und 6 StVO, ein abweichen von diesen,
obliegt grundsätzlich in der Entscheidungs- und Verantwortungsgewalt
des/der vor Ort befindlichen Bedienstete/n, muss dann aber auch
dokumentiert werden für die ausstellende Fachabteilung, sowie für den
Inhaber/Verantwortlichen der ausgestellten Anordnung.
4. Zuvor ist sich, je nach Möglichkeit, mit dem/der ausstellenden
Sachbearbeiter/in, in Verbindung zu setzen, um eventuell anderweitige
Möglichkeiten durchzusprechen, bevor eine Abänderung der
ausgestellten Anordnung nach §45 StVO erfolgt, durch den/ der vor Ort
befindlichen Bedienstete/n.
5. Angefertigte, eingereichte Pläne, Skizzen, etc., sind damit fester
Bestandteil der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, müssen aber
klar erkennen lassen, wie die kommende Verkehrssituation sich zeigen
soll. Des Weiteren dienen sie lediglich als Schaubild/Schematische
Darstellung als solches und ersetzen keinesfalls die schriftlich, fixierten
Auflagen der ausgestellten Anordnung nach §45 StVO, sondern sind
als mögliche Ergänzung dieser einzustufen.
6. Des Weiteren, bedarf es, eines zertifizierten, schriftlichen Nachweises
darüber, dass Bedienstete geschult wurden, nach den Richtlinien für die
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (kurz: RSA 21, Stand:
14.02.2022; die RSA 21 ist kein direkter Bestandteil der StVO und der
VwV-StVO, sie wird aber als Grundlage eingestuft, weil Anordnungen
nach §45 StVO i.V.m. RSA geschrieben werden), um
Kontrollmaßnahmen nach RSA 21 durchzuführen, welche ggf. im
weiteren Verlauf der Kontrolle Sanktionierungsmaßnahmen nach sich
ziehen könnten. (TÜV-Rheinland und die ASICCONSULT GmbH
bieten solche Lehrgänge an, als Verkehrsabsicherer oder
Verantwortlicher)
7. Punkt 6 ist den Firmen, die Verkehrsabsicherung im öffentlichen Raum
betreiben, geschuldet, da diese auch ihr Personal, welches auch die
Verantwortung trägt für die Verkehrsabsicherung, zertifiziert schulen
lassen müssen. Auch ist damit gesichert, dass beide Seiten nach besten
Wissen und Gewissen handeln im öffentlichen Raum.
“Die RSA schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach RSA schulen
lassen zu müssen. Als Überwachungsbehörde
(Gefahrenabwehrbehörde) sollte man mit guten Beispiel voran gehen,
als Vorbildfunktion sozusagen, und ihr eigenes Personal genauso
schulen lassen, weil, wenn es den Firmen vorgeschrieben wird, wird es
den Behörden genauso vorgeschrieben im Zuge der Überwachung.“
© Frank A. Vogler
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Bei Sport- und Großveranstaltungen gelten die Regeln analog, für die
schriftlich fixierten Auflagen, der ausgestellten Anordnung der jeweiligen
Veranstaltung entsprechend (siehe Punkt 1 bis 5, zu 3.2.8).
Zu Beachten gilt, bei Arbeiten nach §35 Abs. 6 StVO:
Bei Arbeiten im öffentlichen Raum, nach §35 Abs. 6 StVO, dass der
zuständige und ortsansässige Straßenbaulastträger, in den meisten Fällen,
keine Anordnung nach §45 Abs. 1, 3, und 6 StVO, an die beauftragte
Firma ausstellt, sondern lediglich eine schriftliche Beweisliste fordert für
die aufgestellte StVO-Beschilderung und die Auftragsvergabe an die Firma
gegangen ist. Hier empfiehlt es sich, durch gezieltes Fragen des
Bautruppführers, herauszufinden, ob, wie und wann die Arbeiten
ausgeführt werden müssen.
Ist, eine Verschiebung der Arbeiten im öffentlichen Raum an diesem Tage
nicht möglich, können hier lediglich Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die
stören, behindern und/oder gefährden, entfernt, umgesetzt und/oder
sichergestellt werden. Eine Anzeige nach Ordnungswidrigkeitenrechts ist
zwar bedingt möglich, aber darauf sollte tunlichst verzichtet werden, da die
aufgestellte Beschilderung, in dem Fall nur als Hinweis einzustufen ist,
weil ein Verwaltungsakt (§35 HVwVfG) nicht ergangen ist.
Beispieltexte für das Entfernen und/oder Umsetzen:
Sie stellten und parkten, in der Hsogstraße vor Hausnummer 96, ihr
Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen FLU-G 4711, Marke:
FORDFAHREN, in ein nicht amtlich angeordnetes mobiles
Haltverbot (Vz. 283 StVO), welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3 und 6
StVO angeordnet wurde, sondern als Hinweis darauf diente, dass dort in
naher Zukunft (31.02.9696), unaufschiebbare Arbeiten im öffentlichen
Straßenraum nach § 35, Abs.6 StVO durch eine, vom Amt für Straßenbau
und Erschließung der (kreisfreien) Stadt beauftragte, Firma XY stattfinden.
Fz. parkte in einem nicht angeordnetem Haltverbot (Vz. 283 StVO),
welches nicht durch § 45, Abs. 1, 3 und 6 StVO verfügt wurde. Die, durch
das Amt für Straßenbau und Erschließung der (kreisfreien) Stadt,
aufgestellte Beschilderung, gab genug Hinweise für jeden
Verkehrsteilnehmer, dass dort Arbeiten im öffentlichen Straßenraum
stattfinden werden. Es fanden unaufschiebbare Arbeiten, am 31.02.9696,
nach § 35, Abs.6 StVO durch die beauftragte Firma XY statt.
Die/Der Dokumentation/Bericht ist analog zu 3.5 (Bericht/Dokumentation)
anzufertigen und der zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zur weiteren
Verarbeitung zu zuführen.
© Frank A. Vogler
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3.3 Sonderfall, sowie Umweltgefährdung/-verschmutzung
3.3.1 Nicht berechtigtes Parken in/auf öffentlichen Grünanlagen
Fahrzeuge und/oder Gegenstände, welche ohne gültige
Sondernutzungserlaubnis, in/auf ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen
abgestellt werden, können entfernt/umgesetzt und/oder sichergestellt
werden.
Das Parken in/auf ausgewiesenen öffentlichen Grünanlagen, ohne die
gültige Sondernutzungserlaubnis auszulegen/ausgelegt zu haben/in Besitz
zu haben bzw. des nicht vorhanden seins einer solchen, stellt nach:
Der derzeit gültigen Gefahrenabwehrverordnung, sowie der
Grünanlagensatzung der (kreisfreien) Gemarkung eine Ordnungswidrigkeit
dar, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWIG) kann Anwendung
finden.
Paragraphen, als solche, der einzelnen Rechtsgebiete:
Gefahrenabwehrverordnung (Auszug entnommen aus der derzeit gültigen
Fassung):
§13 Abs. 1 Punkt 11: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig, entgegen §6 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung, in
Grünanlagen unbefugt Fahrzeuge und/oder Gegenstände, Wohnwagen oder
sonstige Anhänger fährt, schiebt, parkt oder abstellt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach §77 Abs.2 Satz 1 HSOG mit einer
Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden.
Ferner können:
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, nach §77 Abs. 2 Satz 2 HSOG
eingezogen werden.
Grünanlagensatzung der (kreisfreien) Gemarkung (Auszug entnommen aus
der derzeit gültigen Fassung):
§10 Abs. 2 Punkt 17: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig, entgegen §3 Abs. 4 Nr. 8 der Grünanlagensatzung, mit
Fahrzeuge/n fährt, diese parkt, abstellt oder schiebt, Wohnwagen oder
Anhänger, sowie Gegenstände schiebt, parkt oder diese abstellt.
Ordnungswidrigkeiten, können mit einer Geldbuße in Höhe von 5,- bis
1.000,- € geahndet werden.
© Frank A. Vogler
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3.3.2 Einziehen und Sicherstellen von Anordnungen, Dokumenten,
etc., sowie Gegenstände, aller Art
Siehe A (Teil I) “weitere Aufgaben, welche bei dem täglichen Außendienst
anfallen können“, “sowie gesetzliche Aufgabenzuweisung durch ein Gesetz
(OWIG)“
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, können nach §77 Abs. 2 Satz 2
HSOG eingezogen werden.
3.3.3 Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die Ladung nach dem
Gefahrgutrecht (ADR) befördern/transportieren/lagern, weiteres
siehe auch Punkt 5.3.4 (Technische Mängel)
Gegenstände (Behältnisse), die Substanzen (Flüssig, Fest und/oder
Gasförmig) enthalten und/oder als Lagereinrichtung (stationär und/oder
mobil) dienen, sind generell nach dem Gefahrgutrecht zu kontrollieren, ob
dies nach den derzeit gültigen Vorschriften vonstattengeht, z.B.: mobile
Tankstellen für Baufahrzeugen in den eingerichteten Bereichen nach §45
StVO.
Des Weiteren ist bei solchen “mobilen Tankstellen“, stets darauf zu achten,
dass nach Beendigung, der Arbeiten in dem Baustellenbereich, diese so
gesichert sind, sodass Dritte nicht unbefugt darauf Zugriff bekommen.
Fahrzeuge, die nach dem Gefahrgutrecht, erkennbar an den aufgeklappten
orangenen Warntafeln mit oder ohne Zahlen, Ladung
befördern/transportieren/lagern, sind bei Antreffen im ruhenden, sowie im
fließenden Verkehr einer Kontrolle nach ADR und StVO, StVZO zu
unterziehen. Fahrzeuge im fließenden Verkehr bekommen einen
geeigneten, nutzenden und zulässigen Stellplatz zugewiesen bzw. werden
dorthin gelotst, um die Kontrolle durchzuführen.
Festgestellte Ordnungswidrigkeiten können nach §77 Abs.2 Satz 1 HSOG
mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden und/oder nach ADR
sanktioniert werden.
Ferner können:
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, nach §77 Abs. 2 Satz 2 HSOG
eingezogen werden.
© Frank A. Vogler
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Sollte, wider erwarten, Bedienstete, nicht zertifiziert geschult sein, nach
dem derzeit gültigen ADR, hat sich ihre Kontrolle und die eventuell
getroffenen Maßnahmen auf die StVO und StVZO zu beschränken, haben
dann aber, sofort, die zuständige und ortsansässige
Gefahrenabwehrbehörde
(Fachgebietsabteilung/Sachgebiet
(Gefahrgutangelegenheiten)) zu benachrichtigen, dass geschultes Personal
hinzugezogen werden muss. Dementsprechend muss, auf diese gewartet
werden, bis diese vor Ort ist, damit geeignete Maßnahmen eingeleitet
werden können, z.B. bei einem Austritt des Gefahrenstoffes…die
Branddirektion unterrichten darüber usw.
Das Gefahrgutrecht (ADR) und Bereiche die nach §45 StVO (Punkt 3.2.8)
eingerichtet wurden, sind damit auch im besonderen Fokus des
Gefahrenabwehrechtes zu sehen, da bei unsachgemäßen Handling dieser
genannten, es zu einer starken Beeinträchtigung des Allgemeinwohls
kommen kann, durch sich nachziehende Unfälle oder Missgeschicke des
Einzelnen.
“Das ADR schreibt es den Firmen vor ihr Personal nach ADR schulen
lassen zu müssen. Als Überwachungsbehörde (Gefahrenabwehrbehörde)
sollte man mit guten Beispiel voran gehen, als Vorbildfunktion sozusagen,
und ihr eigenes Personal genauso schulen lassen, weil, wenn es den
Firmen vorgeschrieben wird, wird es den Behörden genauso
vorgeschrieben im Zuge der Überwachung.“
Zu Beachten gilt, bei öffentlichen ausgeschilderten
Parkplatzbereichen, welche in der Nähe oder Nah an Flüssen,
Seen und/oder Wäldern eingerichtet wurden, sowie von Feld-,
Wiesen- und Forstwegen, entsprechender StVO-Beschilderung
Das, diese entsprechend ausgezeichnet und/oder ausgeschildert sind,
entsprechend ihrer Beschaffenheit, des Zweckes als Stellplatz, sowie den
Witterungseinflüssen entsprechend ver-/gesperrt werden müssen/können,
um damit einer möglichen eintretender Umweltgefährdung/-verschmutzung
entgegen zu wirken bzw. vorzubeugen, ggf. durch Austreten von
Betriebsstoffen; Unfallgefahr durch hineinstürzen in das jeweilige
Gewässer; Hochwasser an Flüssen; etc.
Es sollen/müssen in gewissen Zeitabständen, Kontrollfahrten der
jeweiligen ausgewiesenen Bereichen absolviert werden, zur Überprüfung
auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Beschilderung, um damit der
vorbeugenden (präventiv), sowie der rückwirkenden (repressiv)
Gefahrenabwehr Tribut zu zollen.
© Frank A. Vogler
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Beispielbeschilderungen nach Vz-Kat und BASt:
http://www.vzkat.de/2017/VzKat.htm
https://www.bast.de/DE/Verkehrstechnik/Fachthemen/v1-verkehrszeichen/vz-start.html
§40 StVO
101 – Gefahrstelle
101-12/22; 13/23; 14/24 – Viehtrieb/Reiter/Amphibienwanderung
101-51 – Schnee
101-53 (ehemals 129) – Ufer
114 – Schleudergefahr
142-10/20 - Wildwechsel
§41 StVO
238 – Reitweg
239 – Sonderweg Fußgänger
250 – Verbot für Fahrzeuge aller Art
257-51/52/53 – Verbot für Reiter/Gespannfuhrwerke/Viehtrieb
261 – Verbot für Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
269 – Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
§42 StVO
314 – Parkplatz
317 - Wandererparkplatz
325 – Verkehrsberuhigter Bereich
354 – Wasserschutzgebiet
Zusatzzeichen
1007-51 - Hochwasser
1010-10 – spielende Kinder erlaubt
1010-53/54/55/64 – Nur Fußgänger/Reiter/Viehtrieb/Gespannfuhrwerke
1026-62 – Gülletransport Frei
1028-34 – Fährbenutzer Frei
1052-30 – Streckenverbote für den Transport gefährlicher Güter auf Straßen
1052-31 – Streckenverbote für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung
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3.4 Verbringungsort/Verwahrort
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Fahrzeuge und/oder Gegenständen, die Entfernt und/oder Sichergestellt
wurden, sind dem Gelände zu zuführen, welches dem beauftragten und
vertraglich gebundenen Unternehmen zugehörig ist, um es dort zu verwahren.
Generell ist/sind, das/die Fahrzeug/e und/oder der/die
Gegenstand/Gegenstände, welches sich in der Obhut des beauftragten und
vertraglich gebundenen Unternehmens befindet, vor rechtswidrigen Zugriffen
von Dritten und vor Beschädigung zu schützen. Die genauen Obhutspflichten
ergeben sich aus dem §41-§43 HSOG.
Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die so Beschädigt sind, dass eine
Umweltgefährdung nicht auszuschließen ist, sind dem entsprechend so zu
sichern und zu verwahren das keine weitere Umweltgefährdung mehr von
diesen ausgehen kann.
Fahrzeuge und/oder Gegenstände, die als Beweismittel und/oder Spurenträger
bei Strafdelikten sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sind nach
Maßgabe der berufenen, zuständigen und ortsansässigen Staatsanwaltschaft zu
verwahren.
3.5 Bericht/Dokumentation
Es ist über jede Maßnahme zwingend erforderlich, eine Dokumentation (Fotos,
Kopien von Dokumenten, Notizen, etc.) anzufertigen, sodass in einem
Widerspruchs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren alle Umstände
(Ermittlungen, Auffinden von Verantwortlichen, etc.), die zum Entfernen,
Umsetzen und/oder Sicherstellen geführt haben, nachvollzogen werden
können.
Das/die/der, von der Maßnahme, betroffene/n Fahrzeug/e;
Gegenstand/Gegenstände, ist in der konkreten Ausgangsposition fotografisch
festzuhalten (Einleitung der Maßnahme), als Foto der Gesamtsituation, hierbei
insbesondere die konkrete Behinderung mit Darstellung der
Behinderung/Gefährdung/Störung.
Bei einer möglichen Umsetzung die Situation, vor und nach der Umsetzung.
Beschädigungen an Fahrzeugen und/oder Gegenständen, sind diese mit kurzen
Worten schriftlich zu notieren, es ist auch möglich, Fotos der Beschädigungen
zu erstellen und als Ergänzung bei zufügen.
Das Aufstellprotokoll der temporären bzw. der mobilen Beschilderung, über
die Aufstellung der Verkehrszeichen, sowie die Liste mit Kennzeichen, ist als
Kopie oder Fotografie beizufügen.
© Frank A. Vogler
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Sollte ein anderes, als das vertraglich gebundene Unternehmen beauftragt
werden müssen, ist dies zusätzlich zu dokumentieren.
Wird ein oder mehrere Fahrzeug/e und/oder Gegenstand/Gegenstände
sichergestellt zur Eigentumssicherung und/oder aus Gründen der
Gefahrenabwehr gilt die Dokumentationspflicht entsprechend.
Die Dokumentation/en sind der zuständigen Fachabteilung zu zuführen.
4. Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von anderen Fahrzeugen
4.1 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen nicht zugelassener oder nicht
betriebsbereiter Fahrzeuge
Fahrzeuge und/oder Anhänger, die, keine Zulassung mehr aufweisen oder deren
nicht mehr betriebsbereit sind, im öffentlichen Raum abgestellt bzw. geparkt
wurden, können Entfernt, Umgesetzt und/oder Sichergestellt werden.
Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte,
dass sich ein/eine Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe
aufhält, und jene/s Fahrzeug/Fahrzeuge und/oder der/die Anhänger, durch
Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung unverzüglich, es zu veranlassen
kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge und/oder der/die Anhänger,
entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster,
es ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss
ist der komplette Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu
zuführen, um ggf. weiteres zu veranlassen.
Sind Fahrzeuge und/oder Anhänger, nach Inaugenscheinnahme und/oder
Schätzung des Verkaufswertes (als Beispiel: Schwacke-Liste) als Wrack im Sinne
des §3 Abs. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz zu betrachten, wird alles weitere die/das
zuständige/n Fachabteilung/Sachgebiet veranlassen.
Ist, die im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmende Erkenntnis oder Tatsache,
dass diese die Wahrscheinlichkeit begründet, dass von denen als Wrack/s
beurteilte Fahrzeug/e und/oder Anhänger Gefahren für die öffentliche Sicherheit
ausgehen können/könnten (Spielobjekt für Kinder, Verletzungsgefahr, Austreten
von Flüssigkeiten, etc.), sind diese unverzüglich aus dem öffentlichen Raum zu
entfernen.
© Frank A. Vogler
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4.2 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von Fahrzeugen der Bundeswehr
und/oder der NATO-Streitkräfte
Bevor, Fahrzeuge und/oder Anhänger der Bundeswehr, der NATO- und/oder
anderen Streitkräften entfernt, umgesetzt und/oder sichergestellt werden, ist sich
mit der zuständigen Militärdienststelle (das jeweilige Landeskommando,
Feldjägernotruf und/oder die zuständige Militärpolizei) in Verbindung zu setzen,
sollte keine verantwortliche Person ausfindig zu machen zu sein, die die
Fahrzeuge entfernen können/könnten.
4.3 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von Wohnmobilen/-wagen
Fahrzeuge, die eine zulässige Gesamtmasse von über 7,5 t. aufweisen, sowie
Anhänger von über 2 t. zulässiger Gesamtmasse, ist es innerhalb geschlossener
Ortschaften, in reinen und allgemeinen Wohngebieten, das regelmäßige Parken in
der Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen verboten. Solche
Fahrzeuge und Anhänger können, dementsprechend entfernt, umgesetzt und/oder
sichergestellt werden. Dies hat keine Geltung auf entsprechenden
ausgeschilderten Parkplätzen, sowie für Linienomnibusse, die Parken an
Endhaltestellen.
Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte,
dass sich ein/eine Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe
aufhält, und jene/s Fahrzeug/Fahrzeuge und/oder der/die Anhänger, durch
Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung unverzüglich, es zu veranlassen
kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge und/oder der/die Anhänger,
entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster,
es ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss
ist der komplette Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu
zuführen, um ggf. weiteres zu veranlassen.
4.4 Entfernen/Umsetzen/Sicherstellen von fahrbereiten Anhängern ohne
Zugfahrzeug
Anhänger welche, ohne Zugfahrzeug, zum Zweck des Parkens im öffentlichen
Raum abgestellt wurden, müssen nach über zwei Wochen entfernt werden, von
dieser Örtlichkeit, außer es sind extra dafür ausgeschilderte Parkplätze angelegt
worden.
Dienen ein/mehrere Anhänger, wider erwarten als Werbefläche, kann/können
dieser/diese Entfernt/Umgesetzt und/oder Sichergestellt, noch vor Ablauf der 14
Tage, sofern keine Sondernutzungserlaubnis, ausgestellt durch die zuständige und
ortsansässige Gefahrenabwehrbehörde, vorliegt.
© Frank A. Vogler
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Ergeben sich, durch Ermittlungen/Nachforschungen, konkrete Anhaltspunkte,
dass sich ein/eine Verantwortlicher/der Verantwortlichen in unmittelbarer Nähe
aufhält, und jene/s Fahrzeug/Fahrzeuge und/oder der/die Anhänger, durch
Kontaktaufnahme bei Benachrichtigung unverzüglich, es zu veranlassen
kann/können, dass das/die Fahrzeug/Fahrzeuge und/oder der/die Anhänger,
entfernen zu lassen, ist das jenen Personen anzuweisen mit möglichen Zeitfenster,
es ausführen zu lassen. Das Ganze ist zu Dokumentieren, so dann im Anschluss
ist der komplette Vorgang der/dem zuständigen Fachabteilung/Sachgebiet zu
zuführen, um ggf. weiteres zu veranlassen.
5. Entfernen/Sicherstellen nach HSOG / StPO / anderen Gesetzen
5.1 Sicherstellung von Fahrzeugen und/oder Gegenständen, welches der
Eigentumssicherung dient (§40 Abs. 1, Nummer 2 HSOG)
Zur Gefahrenabwehr kommt nur in Frage, sollte der oder die Verantwortliche
nicht vor Ort, in absehbarer Zeit nicht erreichbar oder in der derzeitigen Situation
nicht in der Lage ist, dass benutzte Fahrzeug und/oder den Gegenstand selbst zu
sichern (im Außendienst aufgefundene, gestohlene und solche, die lediglich
unverschlossen abgestellt und/oder geparkt vorgefunden werden).
5.1.1 Unverschlossene Fahrzeuge
Hier gilt vorrangig, dass der/die Eigentümer/-in oder eine der/die
beauftragte/n Person/en eine Benachrichtigung erhält, darüber, dass die
Polizei genügende Maßnahmen getroffen haben, die der oder die
Verantwortliche von sich aus zu einem ordnungsgemäßen Abstellen des
Fahrzeuges treffen würde (Verschließen des Fahrzeuges, sowie Mitnahme
von Wertgegenständen). Entfernen kommt im regelmäßigen stattfindenden
täglichen Außendienst nicht in Betracht. Sofern, das/die Fahrzeug/e nicht
in einem amtlich angeordneten Halt- oder Parkverbot (§12 und §41 StVO)
abgestellt wurde/n, zum Parken.
5.1.2 Im täglichen Außendienst vorgefundene Fahrzeuge nach
Diebstahl
Selbst festgestellte oder gemeldete Fahrzeuge, welche ausgeschrieben sind
nach dem Verbleib wegen des Diebstahles, ist hierüber das nächste
Polizeirevier zu informieren. Die Streifenbesatzung hat, solange vor Ort zu
bleiben, bis die angeforderten Kollegen vom zuständigen Polizeirevier vor
Ort sind.
© Frank A. Vogler
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5.2 Sicherstellung von Fahrzeugen und/oder Gegenständen aus Gründen
der polizeilichen Gefahrenabwehr (§40 Abs. 1, Nummer 1, 3 und 4
HSOG)
Fahrzeuge die sichergestellt werden müssen, um damit eine Beseitigung der
gegenwärtigen Gefahrenlage herbeizuführen, als Beispiel:
Verhinderung von Fahren/benutzen unter Alkohol-, Drogen- und/oder
Medikamenteneinfluss
Fahren/benutzen ohne Fahrerlaubnis
Allgemeine Betriebserlaubnis erloschen, durch Fehlen der zusätzlichen
ABE oder des Eintrages in den Zulassungsbescheinigungen Teil I und II
…..
Damit soll, die weitere Benutzung des Fahrzeugeses unterbunden werden, sofern
es nicht ausreicht, durch Abstellen und Parken des Fahrzeuges; Sicherstellung der
Schlüssel; sowie Sicherstellung ggf. des Führerscheines, somit damit nicht der
Genüge getan werden kann.
5.2.1 Vorrausetzung um ein Entfernen einzuleiten
Ein Entfernen in Form einer Abschleppmaßnahme, ist nur gerechtfertigt,
wenn dies es erforderlich macht, um
Eine von der Sache oder ihrem/ihrer Gebrauch/Benutzung durch
den/die Verantwortliche/n tatsächlichen Gewalt ausgehende
gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
Unter den Voraussetzungen des §9 HSOG eine gegenwärtige
erhebliche Gefahr abzuwehren.
Getroffene Maßnahmen im öffentlichen Raum (Entfernen, Umsetzen,
Sicherstellen und/oder Verwahren) laut dieser Anordnung, einzuleiten
und/oder durchzuführen bzw. abzubrechen, obliegt grundsätzlich in
der Entscheidungs- und Verantwortungsgewalt des/der vor Ort
befindlichen Bedienstete/n, Gerichtliche und/oder Staatsanwaltliche
Entscheidungen haben stets Vorrang und bleiben hiervon unberührt.
(§99, §101 HSOG).
5.2.2 Bericht/Dokumentation
Die Sicherstellung, muss immer schriftlich festgehalten werden und
begründet werden. Der gesamte Vorgang ergeht, auch wenn die
Sicherstellung bereits bis zum Ende des darauffolgenden Tages erledigt ist,
an die zuständige Fachabteilung/Sachgebiet, zur weiteren Verarbeitung.
Die Gefahrenabwehrbehörde entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeit
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und Befugnisse, soweit dies es erforderlich macht, über die Aufhebung
oder das weitere Fortbestehen der Sicherstellung.
Gerichtliche und/oder Staatsanwaltliche Entscheidungen über die
Herausgabe haben stets Vorrang und bleiben hiervon unberührt.
5.3 Sicherstellung / Beschlagnahme von Kraftfahrzeugen /
Fahrzeugteilen/ Gegenstände zum Zwecke der Beweissicherung oder
der Einziehung
Eine Sicherung von Beweismitteln, im Bereich des Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenrechts oder zur Vorbereitung der Einziehung, kann es
erforderlich werden, für eine strafprozessuale Sicherstellung oder
Beschlagnahme, dass es dementsprechend nötig wird das ein/mehrere Fahrzeug/e
und/oder Gegenstand/Gegenstände zu entfernen.
5.3.1 Voraussetzungen des Entfernens bei Sicherstellung /
Beschlagnahme zu Beweiszwecken
Wird die Maßnahme als Zweck zum sichern von Spuren erforderlich, ist
das Fahrzeug und/oder der Gegenstand in der Regel nach ergangener
Maßnahme wieder auszuhändigen, außer es stellt sich jedoch danach raus,
dass das Fahrzeug und/oder der Gegenstand um ein Beweismittel oder
Einziehungsgegenstand handelt.
5.3.2 Spurensuche am Fahrzeug und/oder Gegenstand
Die Spurensuche am Fahrzeug und/oder Gegenstand sollte vorrangig am
Ort des Auffindens stattfinden. Besteht diese Möglichkeit nicht, oder ist die
Spurensuche vor Ort nicht ausreichend, dann ist das Fahrzeug und/oder der
Gegenstand zu entfernen, nach Absprache mit der zuständigen
Strafverfolgungsbehörde.
Ein Verwahren des Fahrzeuges und/oder des Gegenstandes, hat nach
Vorgabe der zuständigen, ortansässigen und berufenen Staatsanwaltschaft
zu erfolgen, die als Beweismittel oder Spurenträger bei Kapitaldelikten
sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sodass eine Veränderung des
Spurenbestandes ausgeschlossen werden kann (die Aufrechterhaltung der
Beweiskette ist zwingend erforderlich).
Die Verantwortlichkeit, des unveränderten Zustandes, bei der Überführung
und Gewährleistung des Fahrzeuges und/oder Gegenstandes hat der/die
jeweils einschreitende Bedienstete/n am Sicherstellungsort.
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5.3.3 Fahrzeuge und/oder Gegenstände als Beweismittel
Müssen sichergestellte/beschlagnahmte Fahrzeuge und/oder Gegenstände
als Beweismittel weiterhin zur Verfügung stehen oder haben sich andere
sonstige Gründe ergeben, sodass eine Herausgabe nicht vonstattengehen
kann, so sind die Fahrzeuge und/oder Gegenstände weiterhin bei der
vertraglich gebundenen Firma zu verwahren.
Aus den Sachstands berichten, muss der Verbleib der Fahrzeuge und/oder
der Gegenstände hervorgehen, ist eine Änderung des Sachstandes erfolgt
ist dies schriftlich zu fixieren. Die/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet hat
den Aktenvorgang nach einer Beschlagnahme eines oder mehrerer
Fahrzeuge/s und/oder Gegenstandes/Gegenstände innerhalb von 3 Tagen
der berufenen, ortsansässigen und zuständigen Staatsanwaltschaft
vorzulegen, um damit die Herbeiführung der richterlichen Entscheidung zu
erbitten.
Der Aktenvorgang muss bei Sicherstellungen innerhalb von 7 Tagen
erfolgen, sofern das/der/die Fahrzeug/e und/oder Gegenstand/Gegenstände
nach erfolgter Untersuchung nicht unmittelbar wieder herausgegeben
werden soll. Bevor eine Sicherstellung/Beschlagnahme bestätigt wird,
informiert die Staatsanwaltschaft die/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet,
durch diese dann ggf. der Transport, sowie die Verwahrung der vertraglich
gebundenen Firma veranlasst wird.
Ist eine Nichtbestätigung, der Staatsanwaltschaft, zwecks der
Sicherstellung erfolgt, trifft die/das Fachgebietsabteilung/Sachgebiet, nach
Erhalt dieser Nichtbestätigung, Maßnahmen das/der/die Fahrzeug/e
und/oder Gegenstand/Gegenstände wieder auszuhändigen.
5.3.4 Untersuchung nach festgestellten technischen Mängeln
5.3.4.1 Festgestellte technische Mängel bei/In einer Kontrollstelle während
einer Gefahrgutkontrollmaßnahme (ADR), sowie in den
eingerichteten Bereichen nach §45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Ist, die im Höchst, wahrscheinlichsten, anzunehmende Erkenntnis
oder Tatsache, dass diese die Wahrscheinlichkeit begründet, das
festgestellte technische Mängel, zu einer Untersagung der
Weiterfahrt, vor Ort, führen könnten, da das/die Fahrzeug/e nicht
mehr den derzeit gültigen Verkehrssicherheitsstandards entspricht
des derzeit geltenden Straßenverkehrsrechtes, dann ist/sind das/die
Fahrzeug/e einer der nächstgelegenen geeigneten anerkannten
Prüforganisationen (TÜV, Dekra, ect.) zu zuführen, zwecks
weiterer Prüfung durch die Sachverständigen einer der
Prüforganisationen, ob eine weiterfahrt noch möglich ist bzw.
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erlaubt werden kann, hinsichtlich des Gefahrgutrechtes (ADR),
sowie des Straßenverkehrsrechtes (StVR).
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