Stadtstreicher 03.2022-05.2022
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Hoher Aufwand bei Mieterstrom-Modellen<br />
Bei Mieterstrom-Modellen wiederum seien die recht strikten Vorgaben<br />
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein Problem, ergänzt<br />
Christoph Richter. So dürfe der Strompreis nicht frei vereinbart<br />
werden, sondern müsse sich vielmehr am örtlichen Grundversorgungstarif<br />
orientieren und diesen substanziell unterschreiten. Zudem<br />
dürften Mieterstrom-Verträge eine Vertragslaufzeit von einem<br />
Jahr nicht überschreiten und nicht mit dem Mietvertrag verknüpft<br />
werden. „Der Vermieter hat also keine langfristige Planungssicherheit,<br />
in welchem Umfang ihm der Strom tatsächlich von den Mietern<br />
abgenommen wird“, erklärt der Anwalt und nennt außerdem die<br />
EEG-Umlage, die Stromsteuer und die zur Erfassung nötige Installation<br />
von Messtechnik als Hürden für Vermieter.<br />
Eine Alternative könnten kleine Photovoltaik-Anlagen sein, die nicht<br />
über das EEG gefördert werden und nicht ins Netz einspeisen. In<br />
diesem Fall müssen normalerweise keine Netzentgelte und bei einer<br />
Anlage bis zu 2 MW keine Stromsteuer abgeführt werden. Auch die<br />
EEG-Umlage könne bei Anlagen bis 30 KW ganz, bei größeren Anlagen<br />
zumindest teilweise entfallen, soweit der Strom zur Abdeckung<br />
des Allgemeinstroms für beispielsweise Hauslicht und Aufzug oder<br />
zum Betrieb der Heizungs- oder Kühlanlage durch den Vermieter<br />
selbst verbraucht wird.<br />
Johanna & Lukas Kaiser<br />
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