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Stadtstreicher 03.2022-05.2022

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Hoher Aufwand bei Mieterstrom-Modellen<br />

Bei Mieterstrom-Modellen wiederum seien die recht strikten Vorgaben<br />

des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein Problem, ergänzt<br />

Christoph Richter. So dürfe der Strompreis nicht frei vereinbart<br />

werden, sondern müsse sich vielmehr am örtlichen Grundversorgungstarif<br />

orientieren und diesen substanziell unterschreiten. Zudem<br />

dürften Mieterstrom-Verträge eine Vertragslaufzeit von einem<br />

Jahr nicht überschreiten und nicht mit dem Mietvertrag verknüpft<br />

werden. „Der Vermieter hat also keine langfristige Planungssicherheit,<br />

in welchem Umfang ihm der Strom tatsächlich von den Mietern<br />

abgenommen wird“, erklärt der Anwalt und nennt außerdem die<br />

EEG-Umlage, die Stromsteuer und die zur Erfassung nötige Installation<br />

von Messtechnik als Hürden für Vermieter.<br />

Eine Alternative könnten kleine Photovoltaik-Anlagen sein, die nicht<br />

über das EEG gefördert werden und nicht ins Netz einspeisen. In<br />

diesem Fall müssen normalerweise keine Netzentgelte und bei einer<br />

Anlage bis zu 2 MW keine Stromsteuer abgeführt werden. Auch die<br />

EEG-Umlage könne bei Anlagen bis 30 KW ganz, bei größeren Anlagen<br />

zumindest teilweise entfallen, soweit der Strom zur Abdeckung<br />

des Allgemeinstroms für beispielsweise Hauslicht und Aufzug oder<br />

zum Betrieb der Heizungs- oder Kühlanlage durch den Vermieter<br />

selbst verbraucht wird.<br />

Johanna & Lukas Kaiser<br />

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