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ausreichend geschützt ist, und bei
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d) Unterscheidungsmerkmal Schuldpri
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desamts schließen. Im Jahr 2000 wa
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voraussetzung angesehen. 330 Im Hin
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) Hinderungsgrund Strafe durch Verw
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nen schuldunfähigen Täter ein üb
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Vermögensstrafe gegeben war. Die V
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c) Problem der Resozialisierung Des
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meinheit in dieser besonderen Situa
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darstellen würde. 356 Gleichlauten
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onierung von Straftaten bei bloßer
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Das Bundesverfassungsgericht hat da
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Intention des Gesetzgebers, durch d
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Pflichten und der Schwere der Pflic
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104 cc) Problem der Opfergleichheit
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le eines Berufsverbots als Nebenstr
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der Strafe gleichkommen können. 38
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110 aa) Problem der Resozialisierun
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Faktoren bei der Strafzumessung zu
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das Argument der Opfergleichheit ei
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Als Strafrahmen muss sich die Oberg
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118 ff) Problem eines vorläufigen
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Bei der Betrachtung der Verurteilun
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Hauptstrafe Berufsverbot die Proble
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nen alle Strafzwecke in einem angem
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echtlichen Berufsverbot in Erschein
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einen schrankenlosen Gebrauch der G
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führt wird, bzw. der Betrieb vor B
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§ 70 StGB gar nicht in Erwägung g
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tung über die Einhaltung standesre
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Geahndet werden kann nach § 114 I
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meinheit an einer solchen Maßnahme
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140 4. Bindungswirkung einer strafg
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damit begründet, dass der Betroffe
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nicht gegen die grundsätzliche Tre
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Gleiches gilt für den umgekehrten
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vom Täter verwirklichten und straf
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V. Entlastung der Verwaltung und Be
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nung beinhaltet, dass sich die Teil
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zugehen, dass sich in den anderen R
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tiert. 560 Darüber hinaus wird das
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prüft das Strafgericht gem. §§ 7
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alleiniges strafgerichtliches Entsc
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Fraglich bleibt, ob von einer einhe
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übt wurde. Die Möglichkeit des St
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am Verhältnis der strafrichterlich
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dass das Strafgericht nur unter den
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gelten. Soll die Gewerbeuntersagung
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Während beispielsweise die Gewerbe
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Abb. 2 Betrachtet man die Unterschi
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Für den Betroffenen ergibt sich hi
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Sind darüber hinaus weitere Maßna
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III. Auswirkung eines Berufsverbots
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Hauptstrafe) vorgebracht werden. Ab
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184 A. Analyse des geltenden Rechts
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zungshandlungen betrifft, etwa die
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den. 648 Um zur Vorbereitung von Re
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Urteil vom 18.7.2005 allerdings das
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oder seinen Gewerbebetrieb in einem
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sitzstaat verübt werden. 675 Darü
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ischen Mitgliedsstaat niederlassen
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ung 692 der nationalen Rechtssystem
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deutlich der Wunsch erkennen, ausge
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tionalem Strafrecht und Gemeinschaf
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ihnen eine geringere Strafe droht.
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206 3. Harmonisierung auf der Grund
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wäre. Ausweislich des Wortlauts de
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sen, erstreckt sich sowohl auf die
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Vereinheitlichung der unterschiedli
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Rahmengesetzen nur die Ziele verbin
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gaben die Wahl der Mittel aber den
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schen Ursprüngen stark unterscheid
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einem gemeinsamen Willen der Unions
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gungslosen Idealform bedeutet das K
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nahme der Strafverfolgung das Oppor
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Zweifel, dass sich die traditionell
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trauen. 811 Bei den Bemühungen der
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die allgemeinen Rechtsgrundsätze d
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automatischen Vollstreckung von Str
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ezeichnet, bei denen Strafentscheid
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matische Geltung der Strafentscheid
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eigenen Staatsangehörigen gilt, de
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Mitgliedsstaaten zu vollstrecken, i
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das Berufsverbot zu greifen, denn d
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hältnismäßig. Geht ein mit einem
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Weise sichergestellt werden kann, d
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Verhängungsstaat den Mitgliedsstaa
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Damit aber muss sich die Möglichke
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mögensstrafe gem. § 43a StGB (alt
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lichen Berufsverbots verstärkt in
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Ahlbrecht, Heiko / Lagodny, Otto Al
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derselbe Methodik der Gesetzgebung,
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Breuer, Rüdiger Verwaltungsrechtli
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Diskussionspapier des deutschen Ric
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Eser, Albin / Huber, Barbara (Herau
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derselbe Die Maßregeln der Besseru
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Grützner, Heinrich / Pötz, Paul-G
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von Hippel, Robert Deutsches Strafr
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derselbe Befinden sich die kriminal
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Kube, Edwin Wirtschaftskriminalitä
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Laun, Stefan Alternative Sanktionen
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Maurach, Reinhart / Zipf, Heinz 278
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Müller-Gugenberger, Christian / Bi
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Peters, Jan Die Entwicklung der San
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Sander, Günther Überblick zum Ber
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Schmidt, Richard Die Strafrechtsref
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derselbe Einheitliches europäische
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Tiedemann, Klaus derselbe derselbe
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derselbe derselbe derselbe derselbe
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