24.12.2012 Aufrufe

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

Wedekind Druckfassung 1.1\374 - TOBIAS-lib - Universität Tübingen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Strafe an sich. 120 Dadurch werden die angestrebten resozialisierenden Wirkungen der<br />

Strafe grundsätzlich noch einmal hinausgezögert, wenn nicht gar wieder völlig zu-<br />

nichte gemacht. Darüber hinaus ist die Wirkung der Maßregel des Berufsverbots<br />

auch im Vergleich mit freiheitsentziehenden Maßregeln ungleich stärker. Werden<br />

freiheitsentziehende Maßregeln, mit Ausnahme der Sicherungsverwahrung, 121 durch<br />

das vikariierende System vor einer Freiheitsstrafe vollzogen, erfolgt gem. § 67 StGB<br />

eine Anrechnung der Maßregel auf die folgende Freiheitsstrafe. Gerade eine solche<br />

Anrechnung aber schließt § 70 IV 3 StGB aus. Die Zeit, die der Betroffene auf be-<br />

hördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht auf ein zu voll-<br />

streckendes Berufsverbot angerechnet. 122 Dadurch ergibt sich ein erheblicher poena-<br />

lisierender Reflex der Maßregel Berufsverbot. Das Berufsverbot mit seinen starken<br />

Wirkungen jedoch unter dem Hinweis auf seine per Definition rein spezialpräventive<br />

Ausrichtung als nichtstrafende und nichtvergeltende Maßregel zu bezeichnen, kann<br />

damit durchaus unter den Begriff des "Etikettenschwindels" subsumiert werden. Die-<br />

sem Vorwurf aber gänzlich zu entgehen und den strafcharakterlichen Auswirkungen<br />

des Berufsverbots gerecht zu werden, ist nur mit einer Ausgestaltung des Berufsver-<br />

bots als Strafe zu erreichen. 123<br />

120 In diesem Sinne auch Lemke, in: Nomos Kommentar, StGB, 2. Aufl. 2005, § 70 Rn. 3.<br />

121 Vgl. Hanack, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 1993, § 68 c Rn. 21.<br />

122 Vgl. Hanack, in: Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl. 1996, § 70 Rn. 81.<br />

123 Dazu ausführlich Teil 1 B. und C..<br />

27

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!