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Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2020/2021

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book). Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe. Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts. Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book).

Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe.

Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.

Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

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edition

Wohlfarth

Raffael Wohlfarth

Dies & Das aus der

Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts

2020/2021 (Band 5)

Mit Schwerpunkt Entscheidungen zum

Betriebsverfassungsrecht

Im Gespräch vorgestellt und erläutert von

Hans-Dieter Wohlfarth, Fachanwalt für Arbeitsrecht


Raffael Wohlfarth

Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts

2020/2021


Raffael Wohlfarth

Dies & Das

aus der Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts

2020/2021

hansdieter wohlfarth verlag


1. Auflage 2022

ISBN: 978-3-947133-16-1

© 2022 hansdieter wohlfarth verlag

Alle Rechte vorbehalten

Spemannstraße 35

70186 Stuttgart

Deutschland

info@edition-wohlfarth.net

☛ www.edition-wohlfarth.net

Text: Hans-Dieter Wohlfarth, Raffael Wohlfarth

Konzeption, Satz, Layout & Covergestaltung:

Raffael Wohlfarth, Augsburg

☛ www.ra-wo.net

Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang


Inhalt

Vorwort.....................................................................................................................7

Teil A: Kollektives Arbeitsrecht..........................................................................9

Kapitel 1: Wahl des Betriebsrats...............................................................................9

Kapitel 2: Mitglieder des Betriebsrats.....................................................................23

Kapitel 3: Betriebsratsgremien................................................................................37

Kapitel 4: Auskunftsanspruch/Einsichtsrecht des Betriebsrats...............................43

Kapitel 5: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten......................................... 47

Kapitel 6: Personelle Angelegenheiten.................................................................... 59

Kapitel 7: Betriebsvereinbarung..............................................................................73

Kapitel 8: Einigungsstelle.......................................................................................89

Kapitel 9: Sozialplan ..............................................................................................93

Kapitel 10: Wirtschaftsausschuss............................................................................99

Kapitel 11: Recht der Schwerbehindertenvertretung............................................. 103

Kapitel 12: Aufsichtsrat......................................................................................... 107

Teil B Individuelles Arbeitsrecht.....................................................................111

Kapitel 1: Vergütung............................................................................................. 111

Kapitel 2: Urlaub..................................................................................................127

Kapitel 3: Betriebsübergang.................................................................................. 143

Kapitel 4: Kündigungsrecht/Beschäftigungsanspruch/Nachteilsausgleich........... 149

V


Kapitel 5: Befristungsrecht - Teilzeitrecht............................................................. 179

Kapitel 6: Zeugnis................................................................................................ 199

Kapitel 7: Arbeitnehmerdatenschutz.....................................................................205

Kapitel 8: Gesundheitsschutz................................................................................209

Kapitel 9: Recht der Schwerbehinderten............................................................... 215

Kapitel 10: Compliance........................................................................................229

Kapitel 11: Auflistung von Entscheidungen öffentlicher Dienst und andere Tarifverträge......................................................................................................................

235

Kapitel 12: Auflistung von Entscheidungen zur betrieblichen Altersvorsorge....... 241

Liste der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nach dem Datum der Verkündung.........................................................................................................

245

Stichwortverzeichnis.......................................................................................259

VI


Vorwort

Mit diesem Band setzen wir die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts“ nahtlos anschließend an die Bände 1 bis 4 fort.

Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die

im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen

werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen

aus dem Individualarbeitsrecht. Aufgelistet wurden zur Ergänzung

Entscheidungen zum öffentlichen Dienst/anderer Tarifverträge und zur betrieblichen

Altersvorsorge.

Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort

werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert.

Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze

gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen

Rechtsbegriffe.

Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die

ausgewählte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern kann als Nachschlagewerk

benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die

Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.

Band 5 ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen,

Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

Die Verfasser im Februar 2022.


Teil A: Kollektives Arbeitsrecht

Kapitel 1: Wahl des Betriebsrats

Thema: Betriebsratswahl - Anfechtung durch Mitglieder des Wahlvorstands/durch

Betriebsratsmitglieder - Stimmzettel - Aufführen

der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln

R. W.: Der siebte Senat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2020 1 eine Frage

zur Gestaltung der Stimmzettel geklärt und den Wahlvorständen eine klare

Handlungsweise für die Zukunft vorgeschrieben. Der aus drei wahlberechtigten

Arbeitnehmern bestehende Wahlvorstand hatte drei Vorschlagslisten zur Wahl zugelassen.

Auf den Listen 1 und 2 kandidierten jeweils 35 Bewerberinnen und Bewerber,

auf der Liste 3 nur 26 Bewerberinnen und Bewerber. Auf den Stimmzetteln

waren jeweils alle Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Listen mit Familienname,

Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt. Bei der Wahl

entfielen auf die Liste 1 drei, auf die Liste 2 vier und auf die Liste 3 zwei Betriebsratssitze.

Gewählt wurden ua. die drei Mitglieder des Wahlvorstands, die auf der

Liste 1 kandidiert hatten. Das Wahlergebnis wurde am 27. Februar 2018 bekanntgemacht.

Die drei Mitglieder des Wahlvorstandes und die im Betrieb vertretene

Gewerkschaft fochten die Wahl mit den am 9. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen

Antragsschriften an. Ein Mitglied des Wahlvorstands schied am 31.

August 2018 aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin aus.

RA. W.: Die Wahlanfechtung begründeten die Antragsteller mit einem Verstoß

gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz1 WO. § 11 der WO lautet wie folgt:

§ 11 Stimmabgabe

(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als

gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe

von Stimmzetteln.

1 Beschluss vom 16. Juli 2020, 7 ABR 30/19

9


(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern

sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen

oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb

untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das

Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die

gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.

(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste

durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und

faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich

der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere

Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige

Änderungen enthalten, sind ungültig.

Der siebte Senat prüfte wie immer als erstes die formellen Voraussetzungen der

Wahlanfechtung. Diese waren in Ordnung. Die drei Mitglieder des Wahlvorstands

waren im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und

damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt.1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt und

der Wahlanfechtungsantrag ging innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2

Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht ein.

R. W.: Frage. Zur Wahlanfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte

Arbeitnehmer. Einer der drei Antragsteller hatte sein Arbeitsverhältnis am 31.

August 2018 beendet. Wurde dadurch die Anfechtung der Wahl unzulässig?

RA W.: Nein. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers

muss nach ständiger Rechtsprechung nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein.

Ein späterer Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb

nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Eine Ausnahme besteht

nur dann, wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb

ausscheiden. Das führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Für die Fortführung

des Wahlanfechtungsverfahrens bestehe in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis

mehr.

10


R. W.: Also in unserem Fall kein Problem. Eine weitere Frage stellt sich mir im

Hinblick darauf, dass die drei anfechtenden Arbeitnehmer allesamt Mitglieder des

Wahlvorstands waren. Ist es zulässig, dass diese die Wahl anfechten, obwohl sie evtl.

selbst durch eine fehlerhafte Organisation der Wahl einen Anfechtungsgrund geliefert

haben? Im Übrigen wurden sie ja auch in den Betriebsrat gewählt.

RA W.: Zwei Grundsätze stellt der siebte Senat auf. Die Wahl zu Mitgliedern des

Betriebsrats und ihre Mitgliedschaft im Wahlvorstand stünden ihrer Anfechtungsberechtigung

nicht entgegen. Auch als gewählt festgestellte Mitglieder des Betriebsrats

oder Mitglieder des Wahlvorstands könnten als wahlberechtigte Arbeitnehmer

die Anfechtung betreiben. Die weitere Frage, ob es Mitgliedern des Wahlvorstands

verwehrt ist, ihre Wahlanfechtung auf Wahlrechtsverstöße zu stützen, die

sie in ihrer Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglieder verursacht haben, ließ der

Senat leider offen, so dass wir insoweit weiterhin keine Rechtssicherheit haben. Das

konnte der Senat, weil die anfechtenden Arbeitnehmer ihren Wahlanfechtungsantrag

innerhalb der Anfechtungsfrist nicht nur auf Wahlrechtsverstöße des Wahlvorstands

gestützt, sondern auch mit einer angeblichen Wahlbeeinflussung durch

die Arbeitgeberin begründet haben (Unterstützung der Listen 2 und 3 durch die

Verteilung von Werbematerial und Zurverfügungstellung von Schokoriegeln durch

die Arbeitgeberin).

R. W.: Jetzt kommen die Rechtsgrundsätze zum Tragen, die wir gleich anschließend

beim übernächsten Thema „Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte

Wählerliste“ besprechen. Ist nämlich innerhalb der Anfechtungsfrist eine hinreichende

Begründung für den Wahlanfechtungsantrag erfolgt, ist das Gericht gehalten,

von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden

Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben.

RA W.: Für den Ausgang der Wahlanfechtung entscheident ist die Feststellung des

Senats, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten

nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe

der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname,

Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen

11


sind. Hierbei handele es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, die nicht eine

Mindestzahl der auf den Stimmzetteln anzugebenden Bewerberinnen und Bewerber

je Liste vorgibt, sondern zwingend festlege, dass zwei, nämlich die beiden

an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber jeder Liste auf den

Stimmzetteln anzugeben sind.

R. W.: Da der Wahlvorstand nicht nur die beiden an erster Stelle genannten,

sondern sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der Listen auf den Stimmzetteln

aufführte, hat er gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO verstoßen. Dieser Verstoß

muss aber auch das Wahlergebnis beeinflusst haben. Was hat der Senat dazu festgestellt?

RA W.: Der Senat kam zum Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis

ohne den Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO anders ausgefallen

wäre. Es sei nicht undenkbar, dass sich die Wählerinnen und Wähler bei

ihrer Wahlentscheidung durch die Angabe sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber

auf dem Stimmzettel beeinflussen ließen, etwa indem sie ihre Wahlentscheidung

zugunsten einer der Listen mit der größten Zahl von Wahlbewerbern getroffen

haben.

R: W.: Die Anfechtung der Mitglieder des Wahlvorstands war erfolgreich, weil sie

selbst die Vorgaben der Wahlordnung verletzt haben!

Thema: Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahllokal - Wahlumschläge

R. W.: Bei einer im Jahr 2018 stattgefundenen Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand

für die Stimmabgabe im Wahllokal keine Wahlumschläge zur Verfügung

gestellt, so dass die persönliche Stimmabgabe ohne die Verwendung von Wahlumschlägen

erfolgte. Mit seinem Beschluss vom 20.01.2021 2 stellte der siebte

Senat klar, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen

wurde, was zur Anfechtung der Wahl berechtigen kann.

2 Beschluss vom 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20

12


RA W.: Diese Frage stellt sich künftig aber nicht mehr, da die Neufassung der

Wahlordnung mit den Regelungen in § 11 Abs. 1 bis 3 WO bestimmen, dass eine

Abgabe in den hierfür bestimmten Umschlägen nicht mehr zwingend ist. Vielmehr

genügt es, wenn der Wahlzettel als solcher in einer Weise gefaltet wird, dass die

konkrete Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

R. W.: Eine Fehlerquelle weniger!

Thema: Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit

- Eingliederung - Abgrenzung Betrieb/Betriebsteil

R. W.: Nicht nur für die Frage, für welche Personen einem Betriebsrat die Beteiligungsrechte

nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen, besprechen wir

den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2021 3 , sondern auch im Hinblick

auf kommende Betriebsratswahlen. Streitig war die Frage, ob sechs am Unternehmensstandort

im Betrieb S mit Softwareentwicklung beschäftigte Arbeitnehmer

an einer Betriebsversammlung im Betrieb Standort H teilnehmen dürfen und ob

die für den Betrieb Standort H abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auf diese

sechs Beschäftigten Anwendung finden.

RA W.: Zur Vorgeschichte muss man noch wissen, dass die sechs Arbeitnehmer

bei den Betriebsratswahlen auf der Wählerliste sowohl des Betriebes H als auch

des Betriebes S aufgeführt waren. Die Arbeitgeberin machte mit ihrem Einspruch

gegen die Richtigkeit der Wählerliste in H vergeblich geltend, die sechs Arbeitnehmer

seien ausschließlich im Betrieb S wahlberechtigt. Der Wahlvorstand nahm

keine Berichtigung der Wählerliste vor. Die Arbeitgeberin focht die Betriebsratswahl

in H gleichwohl nicht an, weil sie offensichtlich die damit verbundenen Unsicherheiten

und evtl. Kosten nicht in Kauf nehmen wollte. Sie erklärte aber, die

sechs Arbeitnehmer seien nicht dem Betrieb H, sondern dem Betrieb S zuzuordnen

und deshalb nicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen in H berechtigt. Entsprechend

würden auch Betriebsvereinbarungen des Betriebes H keine Anwendung

3 Beschluss vom 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20

13


auf diese sechs Personen finden. Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, sie

seien dem Betrieb Standort H zuzuordnen, da sie ihre fachlichen Weisungen von

dort erhielten.

R. W.: Bekanntlich setzt die Betriebszugehörigkeit eine tatsächliche Eingliederung

des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation voraus. Dafür ist entscheidend, ob

der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs

verfolgt. Wichtig ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts

diese Grundsätze auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden

Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen,

gelten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer

seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume

verrichtet.

RA W.: Das ist schon richtig. Andererseits ist die Erbringung der Arbeitsleistung in

den Betriebsräumen mit den dort von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten

Betriebsmitteln ein wesentliches Indiz für die Eingliederung in diesen Betrieb, in

der Regel immer noch der Normalfall für die Zugehörigkeit zu einem Betrieb. Es

spricht daher zunächst alles dafür, dass die sechs Arbeitnehmer in den Betrieb S

eingegliedert sind, da sie in der Arbeitsstätte S arbeiten.

R. W.: Dagegen spricht aber, dass die Leitung der Softwareentwicklung dem im

Betrieb H ansässigen Dr. Ha obliegt.

RA. W.: Gutes Argument. Allerdings hat das BAG bereits in seinem Beschluss

vom 22. Oktober 2019 4 , festgestellt, dass es für die Eingliederung in einen Betrieb

eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft, die in diesem Betrieb

ansässig ist, nicht erforderlich ist. Im besprochenen Beschluss führt das BAG aus:

„Die Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche

Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt

nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb

und zur Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten“.

4 Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18

14


Ich darf zu diesem Problemfeld an den Beschluss des BAG vom 12. Juni 2019 zur

Beteiligung nach § 99 BetrVG erinnern 5 . Danach liegt in einem solchen Fall eine

Einstellung und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm

unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben

(auch) der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem

die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind (vgl. die Besprechung in Dies & Das

aus der Rechtsprechung des BAG 2019/2020 S. 72 ff.). Interessanterweise hält das

BAG unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze eine Eingliederung des Arbeitnehmers

K (einer der sechs betroffenen Arbeitnehmer des Betriebes S) in den Betrieb

H für möglich, weil ihm nach dem Vortrag der Arbeitgeberin die am Standort

H beschäftigten Arbeitnehmer De, R, Wa und Z fachlich unterstellt sind.

R. W.: Viele Fragen konnten nicht abschließend wegen mangelndem tatsächlichem

Vortrag beantwortet werden. Also wurde wie häufig an das Landesarbeitsgericht

Niedersachsen zurückverwiesen.

RA W.: Abschließend noch ein Hinweis. Es ist rechtlich möglich, dass Arbeitnehmer

sowohl in den Betrieb H als auch in den Betrieb S eingegliedert sein

können, was für den Arbeitnehmer K offengelassen wurde. Beide Betriebsräte

sind dann zuständig. Für jedes geltend gemachten Mitbestimmungsrecht

muss dann geprüft werden, ob der Betriebsrat H für dessen Wahrnehmung - ggf.

neben dem Betriebsrat S - zuständig ist. Darauf weist der Senat ausdrücklich hin

und problematisiert die Zuständigkeit insbesondere im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht

nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz), bleibt eine

Antwort aber schuldig.

Thema: Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste

R. W.: Im Hinblick auf kommende Betriebsratswahlen lohnt es sich, den Beschluss

des Bundesarbeitsgerichts vom 30.06.2021 6 vorzustellen. Bei einer Wahl-

5 Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18

6 Beschluss vom 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20

15


anfechtung hängt über dem amtierenden Betriebsrat immer das Damoklesschwert

der Nichtigkeit der Wahl. Das hängt damit zusammen, dass die Arbeitsgerichte bei

einer Wahlanfechtung nicht nur zu prüfen haben, ob ein Verstoß gegen wesentlich

Wahlvorschriften zur Unwirksamkeit der Wahl führt, sondern auch ob so eklatant

verstoßen wurde, dass die Wahl nichtig ist. Herr Rechtsanwalt Wohlfarth, erklären

Sie für unsere Leser den Unterschied zwischen der Feststellung der Unwirksamkeit

einer Wahl und der Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl.

RA W.: Die Rechtsfolgen können nicht unterschiedlicher sein. Bei einer Nichtigkeit

der Wahl war der gewählte Betriebsrat nie im Amt. Alle seine Rechtshandlungen

sind unwirksam. Man denke nur an einen Sozialplan, der keine

Anwendung finden kann. Im Unterschied dazu führt die Feststellung der Unwirksamkeit

der Wahl nur dazu, dass das Amt des Betriebsrats mit der Rechtskraft eines

entsprechenden Beschlusses beendet ist. Alle Rechtshandlungen bis zu diesem Zeitpunkt

bleiben rechtswirksam!

Für die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gilt ein strenger Maßstab.

Die Wahl muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „den

Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Vorliegend war es nach den Feststellungen

des Landesarbeitsgerichts so, dass auf der 64 Personen umfassenden

Wählerliste ein Mann enthalten ist, der nie in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin

stand, vier Personen als wahlberechtigt aufgeführt sind, deren Arbeitsverhältnis

zur Arbeitgeberin noch vor dem Wahltermin endete, und sechs Wahlberechtigte

nicht aufgeführt sind. Nun sieht § 4 WO vor, dass vor Ablauf von zwei

Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die

Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden kann. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.

Wird kein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt und die Wahl nicht innerhalb

der Frist des § 19 BetrVG angefochten, ist sie wirksam, auch wenn die Wählerliste

fehlerhaft war.

R. W.: Ein Hinweis.Nach dem neuen § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)

ist die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten

grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste

16


unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch

gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Das Bundesarbeitsgericht

stellt daher in Frage, ob eine fehlerhafte Wählerliste überhaupt geeignet sein kann,

die Nichtigkeit der Wahl zu begründen.

RA W.: Es gab aber noch andere Gründe, auf welche sich das Landesarbeitsgericht

stützte. Nach dessen Feststellungen hatte der Wahlvorstand die Wählerliste

auf der Grundlage unzureichender Informationen erstellt, indem er hinsichtlich

der Wahlberechtigten am Standort A auf ein Telefonverzeichnis abgestellt

hat, dessen Urheberschaft unklar und dessen Inhalt ungeprüft gewesen sei. Das

Bundesarbeitsgericht lässt diese Argumentation nicht gelten, weil weder das Betriebsverfassungsgesetz

noch die Wahlordnung vorschreiben, anhand welcher Vorgaben

die Wählerliste zu erstellen ist. Der Senat kommt im Übrigen zum Ergebnis,

dass auch sonst keine Wahlrechtsverstöße festgestellt oder erkennbar sind, die eine

Nichtigkeit der Wahl begründen könnten.

R. W.: Die Unwirksamkeit wurde aber vom Senat festgestellt. Was sind die

Gründe?

RA W.: Als erstes stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Wahlanfechtungsantrag

der Arbeitgeberin innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach

Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Frist

also gewahrt wurde. Als zweites stellte der Senat darauf ab, dass jedenfalls sechs

wahlberechtigte Personen auf der Wählerliste fehlten und somit gegen § 7 BetrVG

und § 2 Abs.1 WO verstoßen wurde. Das reicht aber für die Feststellung der Unwirksamkeit

noch nicht aus. Die Tatsache, dass diese sechs Personen nicht wählen

konnten muss auch das Wahlergebnis beeinflussen. Nach den Feststellungen des

Bundesarbeitsgericht traf dies zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich konkret

feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes

Wahlergebnis erzielt worden wäre. Dann muss die Betriebsratswahl nicht wiederholt

werden.

17


Thema: Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge

R. W.: Jetzt noch zur Frage Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der

Frist. Was müssen die Wahlvorstände unbedingt beachten?

RA W.: Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte mit seinem Beschluss

vom 28. April 2021 7 einiges klären und die notwendige Rechtssicherheit herstellen.

Als erstes bitte den Sachverhalt.

R. W.: Gerne. Die Betriebsratswahl war mit Erlass des Wahlausschreibens am

4.7.2018 eingeleitet worden. Im Wahlausschreiben heißt es, dass beim Wahlvorstand

innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens, „also bis zum

18.7.2018“ Wahlvorschläge in der Form von Vorschlagslisten eingereicht werden

können. Am 19.7.2018 fand der Wahlvorstand morgens in seinem Briefkasten

eine Vorschlagsliste vor und erklärte diese für ungültig, da sie zu spät eingereicht

worden sei. Nach 19:00 Uhr sei üblicherweise kein Arbeitnehmer mehr im Betrieb

und zu diesem Zeitpunkt habe sich die Vorschlagsliste am Tag des Fristablaufs noch

nicht im Briefkasten befunden. Der Wahlvorstand habe daher erst am 19.7.2018

die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Liste gehabt.

RA W.: Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaft war mit dem Ergebnis der Wahl

nicht zufrieden und focht die Wahl an. Die Gewerkschaft behauptete, der Wahlvorschlag

sei am Tag des Fristablaufs gegen 22:00 Uhr von zwei Mitarbeitern in

den Briefkasten des Wahlvorstands geworfen worden. Das sei noch rechtzeitig gewesen,

so dass der Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl hätte zugelassen werden

müssen. Das LAG hat sich der Argumentation des Wahlvorstands angeschlossen

und den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen.

R. W.: Der siebte Senat war mit der Begründung nicht einverstanden. Es lohnt, die

Rechtsgrundsätze darzustellen:

7 Beschluss vom 28. April 2021 - 7 ABR 10/20

18


• die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten

vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens

beim Wahlvorstand einzureichen

• bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem das Wahlausschreiben

erlassen wurde, nicht mitgerechnet

• die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch

seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen

wurde

der letzte Tag der Frist bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden

können, ist im Wahlausschreiben anzugeben

der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen

am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder

das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen; dieser Zeitpunkt

darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegen

RA W.: Der Wahlvorstand muss von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.

Dann ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom Wahlvorstand genutzten

Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist eingeworfen wird, rechtzeitig

eingereicht. Umgekehrt gilt, dass ein Wahlvorschlag, der nach Ablauf einer

gesetzten Frist in den Briefkasten eingeworfen wird, erst am nächsten Tag dem

Wahlvorstand zugeht.

R. W.: In unserem Fall war keine Frist angegeben. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen

hat die Gewerkschaft doch recht. Oder?

RA W.: Nein. Der siebte Senat stellt klar, dass im Wahlausschreiben zuläßigerweise

als Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der 18.07.2918 bis 19 Uhr hätte

angegeben werden können, weil sich üblicherweise nach diesem Zeitpunkt keine

Arbeitnehmer mehr in ihrem Betrieb aufhalten. Der Wahlvorstand wäre auch im

19


Hinblick auf eine so gesetzte Frist nicht verpflichtet, Vorkehrungen für eine tatsächliche

Kenntnisnahme von nach 19:00 Uhr eingehenden Wahlvorschlägen zu

treffen. Mangels Angabe einer Uhrzeit in dem Wahlausschreiben durften die Einreicher

des Wahlvorschlags andererseits davon ausgehen, dass der Wahlvorstand

auch um 22:00 Uhr noch von einem in den Briefkasten eingeworfenen Wahlvorschlag

Kenntnis nehmen würde.

R. W.: Da das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen

darüber getroffen hatte, ob die Vorschlagsliste tatsächlich um diese Uhrzeit

in den Briefkasten eingeworfen wurde, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Im Übrigen stellt § 41 Abs. 2 der Wahlordnung jetzt klar, dass der Wahlvorstand

eine Uhrzeit angeben kann, bis zu der Vorschlagslisten eingereicht werden können.

Er muss aber beachten, dass die Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der

Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegt, was auch der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht.

Siehe auch weitere Besprechungen zur Fragen der Wahl des Betriebsrats in

Dies&Das 2019/2020:

Wahlvorstand - Bestellung durch das Arbeitsgericht S. 9 ff.

Anfechtung - Öffnung der Freiumschläge S. 13 ff.

Dies&Das 2017/2018:

Pflichten des Wahlvorstands - Betrieb/Betriebsteil S. 14 ff.

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ISBN 978-3-947133-15-4

24,90€ (D) , 25,60€ (A), 30,00,– sFr.

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www.edition-wohlfarth.net


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Für Ihre Notizen:


Dies & Das aus der Rechtsprechung des

Bundesarbeitsgerichts 2020/2021

(Band 5)

Mit Schwerpunkt Entscheidungen zum Betriebsverfassungsrecht

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung

des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen

des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht

wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem

kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht.

Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis

2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die

arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die

Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber

Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung

im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book).

Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort

werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert.

Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze

gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen

Rechtsbegriffe.

Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als

Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich

für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.

Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter,

Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

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