Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2020/2021
Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book). Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe. Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts. Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.
Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book).
Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe.
Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.
Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.
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edition
Wohlfarth
Raffael Wohlfarth
Dies & Das aus der
Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts
2020/2021 (Band 5)
Mit Schwerpunkt Entscheidungen zum
Betriebsverfassungsrecht
Im Gespräch vorgestellt und erläutert von
Hans-Dieter Wohlfarth, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Raffael Wohlfarth
Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
2020/2021
Raffael Wohlfarth
Dies & Das
aus der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts
2020/2021
hansdieter wohlfarth verlag
1. Auflage 2022
ISBN: 978-3-947133-16-1
© 2022 hansdieter wohlfarth verlag
Alle Rechte vorbehalten
Spemannstraße 35
70186 Stuttgart
Deutschland
info@edition-wohlfarth.net
☛ www.edition-wohlfarth.net
Text: Hans-Dieter Wohlfarth, Raffael Wohlfarth
Konzeption, Satz, Layout & Covergestaltung:
Raffael Wohlfarth, Augsburg
☛ www.ra-wo.net
Druck: WIRmachenDRUCK GmbH, Backnang
Inhalt
Vorwort.....................................................................................................................7
Teil A: Kollektives Arbeitsrecht..........................................................................9
Kapitel 1: Wahl des Betriebsrats...............................................................................9
Kapitel 2: Mitglieder des Betriebsrats.....................................................................23
Kapitel 3: Betriebsratsgremien................................................................................37
Kapitel 4: Auskunftsanspruch/Einsichtsrecht des Betriebsrats...............................43
Kapitel 5: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten......................................... 47
Kapitel 6: Personelle Angelegenheiten.................................................................... 59
Kapitel 7: Betriebsvereinbarung..............................................................................73
Kapitel 8: Einigungsstelle.......................................................................................89
Kapitel 9: Sozialplan ..............................................................................................93
Kapitel 10: Wirtschaftsausschuss............................................................................99
Kapitel 11: Recht der Schwerbehindertenvertretung............................................. 103
Kapitel 12: Aufsichtsrat......................................................................................... 107
Teil B Individuelles Arbeitsrecht.....................................................................111
Kapitel 1: Vergütung............................................................................................. 111
Kapitel 2: Urlaub..................................................................................................127
Kapitel 3: Betriebsübergang.................................................................................. 143
Kapitel 4: Kündigungsrecht/Beschäftigungsanspruch/Nachteilsausgleich........... 149
V
Kapitel 5: Befristungsrecht - Teilzeitrecht............................................................. 179
Kapitel 6: Zeugnis................................................................................................ 199
Kapitel 7: Arbeitnehmerdatenschutz.....................................................................205
Kapitel 8: Gesundheitsschutz................................................................................209
Kapitel 9: Recht der Schwerbehinderten............................................................... 215
Kapitel 10: Compliance........................................................................................229
Kapitel 11: Auflistung von Entscheidungen öffentlicher Dienst und andere Tarifverträge......................................................................................................................
235
Kapitel 12: Auflistung von Entscheidungen zur betrieblichen Altersvorsorge....... 241
Liste der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts nach dem Datum der Verkündung.........................................................................................................
245
Stichwortverzeichnis.......................................................................................259
VI
Vorwort
Mit diesem Band setzen wir die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts“ nahtlos anschließend an die Bände 1 bis 4 fort.
Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die
im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen
werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen
aus dem Individualarbeitsrecht. Aufgelistet wurden zur Ergänzung
Entscheidungen zum öffentlichen Dienst/anderer Tarifverträge und zur betrieblichen
Altersvorsorge.
Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort
werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert.
Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze
gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen
Rechtsbegriffe.
Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die
ausgewählte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, sondern kann als Nachschlagewerk
benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die
Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.
Band 5 ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen,
Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.
Die Verfasser im Februar 2022.
Teil A: Kollektives Arbeitsrecht
Kapitel 1: Wahl des Betriebsrats
Thema: Betriebsratswahl - Anfechtung durch Mitglieder des Wahlvorstands/durch
Betriebsratsmitglieder - Stimmzettel - Aufführen
der Vorschlagslisten auf den Stimmzetteln
R. W.: Der siebte Senat hat mit seinem Beschluss vom 16. Juli 2020 1 eine Frage
zur Gestaltung der Stimmzettel geklärt und den Wahlvorständen eine klare
Handlungsweise für die Zukunft vorgeschrieben. Der aus drei wahlberechtigten
Arbeitnehmern bestehende Wahlvorstand hatte drei Vorschlagslisten zur Wahl zugelassen.
Auf den Listen 1 und 2 kandidierten jeweils 35 Bewerberinnen und Bewerber,
auf der Liste 3 nur 26 Bewerberinnen und Bewerber. Auf den Stimmzetteln
waren jeweils alle Bewerberinnen und Bewerber der einzelnen Listen mit Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufgeführt. Bei der Wahl
entfielen auf die Liste 1 drei, auf die Liste 2 vier und auf die Liste 3 zwei Betriebsratssitze.
Gewählt wurden ua. die drei Mitglieder des Wahlvorstands, die auf der
Liste 1 kandidiert hatten. Das Wahlergebnis wurde am 27. Februar 2018 bekanntgemacht.
Die drei Mitglieder des Wahlvorstandes und die im Betrieb vertretene
Gewerkschaft fochten die Wahl mit den am 9. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Antragsschriften an. Ein Mitglied des Wahlvorstands schied am 31.
August 2018 aus seinem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin aus.
RA. W.: Die Wahlanfechtung begründeten die Antragsteller mit einem Verstoß
gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz1 WO. § 11 der WO lautet wie folgt:
§ 11 Stimmabgabe
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als
gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe
von Stimmzetteln.
1 Beschluss vom 16. Juli 2020, 7 ABR 30/19
9
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern
sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen
oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb
untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das
Kennwort anzugeben. Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die
gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste
durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle und
faltet ihn in der Weise, dass ihre oder seine Stimme nicht erkennbar ist.
(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich
der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere
Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige
Änderungen enthalten, sind ungültig.
Der siebte Senat prüfte wie immer als erstes die formellen Voraussetzungen der
Wahlanfechtung. Diese waren in Ordnung. Die drei Mitglieder des Wahlvorstands
waren im Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs und
damit nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Alt.1 BetrVG zur Wahlanfechtung berechtigt und
der Wahlanfechtungsantrag ging innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2
Satz 2 BetrVG beim Arbeitsgericht ein.
R. W.: Frage. Zur Wahlanfechtung berechtigt sind mindestens drei wahlberechtigte
Arbeitnehmer. Einer der drei Antragsteller hatte sein Arbeitsverhältnis am 31.
August 2018 beendet. Wurde dadurch die Anfechtung der Wahl unzulässig?
RA W.: Nein. Die Wahlberechtigung des die Wahl anfechtenden Arbeitnehmers
muss nach ständiger Rechtsprechung nur zum Zeitpunkt der Wahl gegeben sein.
Ein späterer Wegfall der Wahlberechtigung durch Ausscheiden aus dem Betrieb
nimmt dem Arbeitnehmer die Anfechtungsbefugnis nicht. Eine Ausnahme besteht
nur dann, wenn sämtliche die Wahl anfechtenden Arbeitnehmer aus dem Betrieb
ausscheiden. Das führt zur Unzulässigkeit des Antrags. Für die Fortführung
des Wahlanfechtungsverfahrens bestehe in diesem Fall kein Rechtsschutzbedürfnis
mehr.
10
R. W.: Also in unserem Fall kein Problem. Eine weitere Frage stellt sich mir im
Hinblick darauf, dass die drei anfechtenden Arbeitnehmer allesamt Mitglieder des
Wahlvorstands waren. Ist es zulässig, dass diese die Wahl anfechten, obwohl sie evtl.
selbst durch eine fehlerhafte Organisation der Wahl einen Anfechtungsgrund geliefert
haben? Im Übrigen wurden sie ja auch in den Betriebsrat gewählt.
RA W.: Zwei Grundsätze stellt der siebte Senat auf. Die Wahl zu Mitgliedern des
Betriebsrats und ihre Mitgliedschaft im Wahlvorstand stünden ihrer Anfechtungsberechtigung
nicht entgegen. Auch als gewählt festgestellte Mitglieder des Betriebsrats
oder Mitglieder des Wahlvorstands könnten als wahlberechtigte Arbeitnehmer
die Anfechtung betreiben. Die weitere Frage, ob es Mitgliedern des Wahlvorstands
verwehrt ist, ihre Wahlanfechtung auf Wahlrechtsverstöße zu stützen, die
sie in ihrer Eigenschaft als Wahlvorstandsmitglieder verursacht haben, ließ der
Senat leider offen, so dass wir insoweit weiterhin keine Rechtssicherheit haben. Das
konnte der Senat, weil die anfechtenden Arbeitnehmer ihren Wahlanfechtungsantrag
innerhalb der Anfechtungsfrist nicht nur auf Wahlrechtsverstöße des Wahlvorstands
gestützt, sondern auch mit einer angeblichen Wahlbeeinflussung durch
die Arbeitgeberin begründet haben (Unterstützung der Listen 2 und 3 durch die
Verteilung von Werbematerial und Zurverfügungstellung von Schokoriegeln durch
die Arbeitgeberin).
R. W.: Jetzt kommen die Rechtsgrundsätze zum Tragen, die wir gleich anschließend
beim übernächsten Thema „Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte
Wählerliste“ besprechen. Ist nämlich innerhalb der Anfechtungsfrist eine hinreichende
Begründung für den Wahlanfechtungsantrag erfolgt, ist das Gericht gehalten,
von Amts wegen allen für eine Wahlanfechtung in Betracht kommenden
Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben.
RA W.: Für den Ausgang der Wahlanfechtung entscheident ist die Feststellung des
Senats, dass nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO auf den Stimmzetteln die Vorschlagslisten
nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe
der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname,
Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen
11
sind. Hierbei handele es sich um eine wesentliche Wahlvorschrift, die nicht eine
Mindestzahl der auf den Stimmzetteln anzugebenden Bewerberinnen und Bewerber
je Liste vorgibt, sondern zwingend festlege, dass zwei, nämlich die beiden
an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber jeder Liste auf den
Stimmzetteln anzugeben sind.
R. W.: Da der Wahlvorstand nicht nur die beiden an erster Stelle genannten,
sondern sämtliche Bewerberinnen und Bewerber der Listen auf den Stimmzetteln
aufführte, hat er gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO verstoßen. Dieser Verstoß
muss aber auch das Wahlergebnis beeinflusst haben. Was hat der Senat dazu festgestellt?
RA W.: Der Senat kam zum Ergebnis, es sei nicht auszuschließen, dass das Wahlergebnis
ohne den Verstoß gegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 WO anders ausgefallen
wäre. Es sei nicht undenkbar, dass sich die Wählerinnen und Wähler bei
ihrer Wahlentscheidung durch die Angabe sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber
auf dem Stimmzettel beeinflussen ließen, etwa indem sie ihre Wahlentscheidung
zugunsten einer der Listen mit der größten Zahl von Wahlbewerbern getroffen
haben.
R: W.: Die Anfechtung der Mitglieder des Wahlvorstands war erfolgreich, weil sie
selbst die Vorgaben der Wahlordnung verletzt haben!
Thema: Betriebsratswahl - Anfechtung - Wahllokal - Wahlumschläge
R. W.: Bei einer im Jahr 2018 stattgefundenen Betriebsratswahl hatte der Wahlvorstand
für die Stimmabgabe im Wahllokal keine Wahlumschläge zur Verfügung
gestellt, so dass die persönliche Stimmabgabe ohne die Verwendung von Wahlumschlägen
erfolgte. Mit seinem Beschluss vom 20.01.2021 2 stellte der siebte
Senat klar, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen
wurde, was zur Anfechtung der Wahl berechtigen kann.
2 Beschluss vom 20. Januar 2021 - 7 ABR 3/20
12
RA W.: Diese Frage stellt sich künftig aber nicht mehr, da die Neufassung der
Wahlordnung mit den Regelungen in § 11 Abs. 1 bis 3 WO bestimmen, dass eine
Abgabe in den hierfür bestimmten Umschlägen nicht mehr zwingend ist. Vielmehr
genügt es, wenn der Wahlzettel als solcher in einer Weise gefaltet wird, dass die
konkrete Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
R. W.: Eine Fehlerquelle weniger!
Thema: Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebszugehörigkeit
- Eingliederung - Abgrenzung Betrieb/Betriebsteil
R. W.: Nicht nur für die Frage, für welche Personen einem Betriebsrat die Beteiligungsrechte
nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen, besprechen wir
den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 26.05.2021 3 , sondern auch im Hinblick
auf kommende Betriebsratswahlen. Streitig war die Frage, ob sechs am Unternehmensstandort
im Betrieb S mit Softwareentwicklung beschäftigte Arbeitnehmer
an einer Betriebsversammlung im Betrieb Standort H teilnehmen dürfen und ob
die für den Betrieb Standort H abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auf diese
sechs Beschäftigten Anwendung finden.
RA W.: Zur Vorgeschichte muss man noch wissen, dass die sechs Arbeitnehmer
bei den Betriebsratswahlen auf der Wählerliste sowohl des Betriebes H als auch
des Betriebes S aufgeführt waren. Die Arbeitgeberin machte mit ihrem Einspruch
gegen die Richtigkeit der Wählerliste in H vergeblich geltend, die sechs Arbeitnehmer
seien ausschließlich im Betrieb S wahlberechtigt. Der Wahlvorstand nahm
keine Berichtigung der Wählerliste vor. Die Arbeitgeberin focht die Betriebsratswahl
in H gleichwohl nicht an, weil sie offensichtlich die damit verbundenen Unsicherheiten
und evtl. Kosten nicht in Kauf nehmen wollte. Sie erklärte aber, die
sechs Arbeitnehmer seien nicht dem Betrieb H, sondern dem Betrieb S zuzuordnen
und deshalb nicht zur Teilnahme an Betriebsversammlungen in H berechtigt. Entsprechend
würden auch Betriebsvereinbarungen des Betriebes H keine Anwendung
3 Beschluss vom 26. Mai 2021 - 7 ABR 17/20
13
auf diese sechs Personen finden. Der Betriebsrat stellte sich auf den Standpunkt, sie
seien dem Betrieb Standort H zuzuordnen, da sie ihre fachlichen Weisungen von
dort erhielten.
R. W.: Bekanntlich setzt die Betriebszugehörigkeit eine tatsächliche Eingliederung
des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation voraus. Dafür ist entscheidend, ob
der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs
verfolgt. Wichtig ist festzuhalten, dass nach den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts
diese Grundsätze auch für Arbeitnehmer, die in standortübergreifenden
Teams einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck verwirklichen,
gelten. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer
seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume
verrichtet.
RA W.: Das ist schon richtig. Andererseits ist die Erbringung der Arbeitsleistung in
den Betriebsräumen mit den dort von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten
Betriebsmitteln ein wesentliches Indiz für die Eingliederung in diesen Betrieb, in
der Regel immer noch der Normalfall für die Zugehörigkeit zu einem Betrieb. Es
spricht daher zunächst alles dafür, dass die sechs Arbeitnehmer in den Betrieb S
eingegliedert sind, da sie in der Arbeitsstätte S arbeiten.
R. W.: Dagegen spricht aber, dass die Leitung der Softwareentwicklung dem im
Betrieb H ansässigen Dr. Ha obliegt.
RA. W.: Gutes Argument. Allerdings hat das BAG bereits in seinem Beschluss
vom 22. Oktober 2019 4 , festgestellt, dass es für die Eingliederung in einen Betrieb
eine Bindung an die Weisungen einer Führungskraft, die in diesem Betrieb
ansässig ist, nicht erforderlich ist. Im besprochenen Beschluss führt das BAG aus:
„Die Unterstellung eines in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmers unter das fachliche
Weisungsrecht eines in einem anderen Betrieb ansässigen Vorgesetzten führt
nicht zur Ausgliederung des Arbeitnehmers aus seinem bisherigen Beschäftigungsbetrieb
und zur Eingliederung in den Beschäftigungsbetrieb des Vorgesetzten“.
4 Beschluss vom 22. Oktober 2019 - 1 ABR 13/18
14
Ich darf zu diesem Problemfeld an den Beschluss des BAG vom 12. Juni 2019 zur
Beteiligung nach § 99 BetrVG erinnern 5 . Danach liegt in einem solchen Fall eine
Einstellung und damit eine Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb der ihm
unterstellten Arbeitnehmer vor, da durch die Wahrnehmung der Führungsaufgaben
(auch) der arbeitstechnische Zweck des Betriebs verwirklicht wird, in dem
die ihm unterstellten Mitarbeiter tätig sind (vgl. die Besprechung in Dies & Das
aus der Rechtsprechung des BAG 2019/2020 S. 72 ff.). Interessanterweise hält das
BAG unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze eine Eingliederung des Arbeitnehmers
K (einer der sechs betroffenen Arbeitnehmer des Betriebes S) in den Betrieb
H für möglich, weil ihm nach dem Vortrag der Arbeitgeberin die am Standort
H beschäftigten Arbeitnehmer De, R, Wa und Z fachlich unterstellt sind.
R. W.: Viele Fragen konnten nicht abschließend wegen mangelndem tatsächlichem
Vortrag beantwortet werden. Also wurde wie häufig an das Landesarbeitsgericht
Niedersachsen zurückverwiesen.
RA W.: Abschließend noch ein Hinweis. Es ist rechtlich möglich, dass Arbeitnehmer
sowohl in den Betrieb H als auch in den Betrieb S eingegliedert sein
können, was für den Arbeitnehmer K offengelassen wurde. Beide Betriebsräte
sind dann zuständig. Für jedes geltend gemachten Mitbestimmungsrecht
muss dann geprüft werden, ob der Betriebsrat H für dessen Wahrnehmung - ggf.
neben dem Betriebsrat S - zuständig ist. Darauf weist der Senat ausdrücklich hin
und problematisiert die Zuständigkeit insbesondere im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht
nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz), bleibt eine
Antwort aber schuldig.
Thema: Betriebsratswahl - Anfechtung - Nichtigkeit - fehlerhafte Wählerliste
R. W.: Im Hinblick auf kommende Betriebsratswahlen lohnt es sich, den Beschluss
des Bundesarbeitsgerichts vom 30.06.2021 6 vorzustellen. Bei einer Wahl-
5 Beschluss vom 12. Juni 2019 - 1 ABR 5/18
6 Beschluss vom 30. Juni 2021 - 7 ABR 24/20
15
anfechtung hängt über dem amtierenden Betriebsrat immer das Damoklesschwert
der Nichtigkeit der Wahl. Das hängt damit zusammen, dass die Arbeitsgerichte bei
einer Wahlanfechtung nicht nur zu prüfen haben, ob ein Verstoß gegen wesentlich
Wahlvorschriften zur Unwirksamkeit der Wahl führt, sondern auch ob so eklatant
verstoßen wurde, dass die Wahl nichtig ist. Herr Rechtsanwalt Wohlfarth, erklären
Sie für unsere Leser den Unterschied zwischen der Feststellung der Unwirksamkeit
einer Wahl und der Feststellung der Nichtigkeit einer Wahl.
RA W.: Die Rechtsfolgen können nicht unterschiedlicher sein. Bei einer Nichtigkeit
der Wahl war der gewählte Betriebsrat nie im Amt. Alle seine Rechtshandlungen
sind unwirksam. Man denke nur an einen Sozialplan, der keine
Anwendung finden kann. Im Unterschied dazu führt die Feststellung der Unwirksamkeit
der Wahl nur dazu, dass das Amt des Betriebsrats mit der Rechtskraft eines
entsprechenden Beschlusses beendet ist. Alle Rechtshandlungen bis zu diesem Zeitpunkt
bleiben rechtswirksam!
Für die Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl gilt ein strenger Maßstab.
Die Wahl muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts „den
Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen“. Vorliegend war es nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts so, dass auf der 64 Personen umfassenden
Wählerliste ein Mann enthalten ist, der nie in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin
stand, vier Personen als wahlberechtigt aufgeführt sind, deren Arbeitsverhältnis
zur Arbeitgeberin noch vor dem Wahltermin endete, und sechs Wahlberechtigte
nicht aufgeführt sind. Nun sieht § 4 WO vor, dass vor Ablauf von zwei
Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand Einspruch gegen die
Richtigkeit der Wählerliste eingelegt werden kann. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.
Wird kein Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt und die Wahl nicht innerhalb
der Frist des § 19 BetrVG angefochten, ist sie wirksam, auch wenn die Wählerliste
fehlerhaft war.
R. W.: Ein Hinweis.Nach dem neuen § 19 Abs. 3 Satz 1 BetrVG (Betriebsrätemodernisierungsgesetz)
ist die Anfechtung der Wahl durch die Wahlberechtigten
grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste
16
unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch
gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Das Bundesarbeitsgericht
stellt daher in Frage, ob eine fehlerhafte Wählerliste überhaupt geeignet sein kann,
die Nichtigkeit der Wahl zu begründen.
RA W.: Es gab aber noch andere Gründe, auf welche sich das Landesarbeitsgericht
stützte. Nach dessen Feststellungen hatte der Wahlvorstand die Wählerliste
auf der Grundlage unzureichender Informationen erstellt, indem er hinsichtlich
der Wahlberechtigten am Standort A auf ein Telefonverzeichnis abgestellt
hat, dessen Urheberschaft unklar und dessen Inhalt ungeprüft gewesen sei. Das
Bundesarbeitsgericht lässt diese Argumentation nicht gelten, weil weder das Betriebsverfassungsgesetz
noch die Wahlordnung vorschreiben, anhand welcher Vorgaben
die Wählerliste zu erstellen ist. Der Senat kommt im Übrigen zum Ergebnis,
dass auch sonst keine Wahlrechtsverstöße festgestellt oder erkennbar sind, die eine
Nichtigkeit der Wahl begründen könnten.
R. W.: Die Unwirksamkeit wurde aber vom Senat festgestellt. Was sind die
Gründe?
RA W.: Als erstes stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Wahlanfechtungsantrag
der Arbeitgeberin innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Arbeitsgericht eingegangen ist, die Frist
also gewahrt wurde. Als zweites stellte der Senat darauf ab, dass jedenfalls sechs
wahlberechtigte Personen auf der Wählerliste fehlten und somit gegen § 7 BetrVG
und § 2 Abs.1 WO verstoßen wurde. Das reicht aber für die Feststellung der Unwirksamkeit
noch nicht aus. Die Tatsache, dass diese sechs Personen nicht wählen
konnten muss auch das Wahlergebnis beeinflussen. Nach den Feststellungen des
Bundesarbeitsgericht traf dies zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich konkret
feststellen lässt, dass auch bei der Einhaltung der Wahlvorschriften kein anderes
Wahlergebnis erzielt worden wäre. Dann muss die Betriebsratswahl nicht wiederholt
werden.
17
Thema: Wahlausschreiben - Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
R. W.: Jetzt noch zur Frage Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der
Frist. Was müssen die Wahlvorstände unbedingt beachten?
RA W.: Der siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts konnte mit seinem Beschluss
vom 28. April 2021 7 einiges klären und die notwendige Rechtssicherheit herstellen.
Als erstes bitte den Sachverhalt.
R. W.: Gerne. Die Betriebsratswahl war mit Erlass des Wahlausschreibens am
4.7.2018 eingeleitet worden. Im Wahlausschreiben heißt es, dass beim Wahlvorstand
innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens, „also bis zum
18.7.2018“ Wahlvorschläge in der Form von Vorschlagslisten eingereicht werden
können. Am 19.7.2018 fand der Wahlvorstand morgens in seinem Briefkasten
eine Vorschlagsliste vor und erklärte diese für ungültig, da sie zu spät eingereicht
worden sei. Nach 19:00 Uhr sei üblicherweise kein Arbeitnehmer mehr im Betrieb
und zu diesem Zeitpunkt habe sich die Vorschlagsliste am Tag des Fristablaufs noch
nicht im Briefkasten befunden. Der Wahlvorstand habe daher erst am 19.7.2018
die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Liste gehabt.
RA W.: Die im Betrieb vertretenen Gewerkschaft war mit dem Ergebnis der Wahl
nicht zufrieden und focht die Wahl an. Die Gewerkschaft behauptete, der Wahlvorschlag
sei am Tag des Fristablaufs gegen 22:00 Uhr von zwei Mitarbeitern in
den Briefkasten des Wahlvorstands geworfen worden. Das sei noch rechtzeitig gewesen,
so dass der Wahlvorschlag zur Betriebsratswahl hätte zugelassen werden
müssen. Das LAG hat sich der Argumentation des Wahlvorstands angeschlossen
und den Wahlanfechtungsantrag abgewiesen.
R. W.: Der siebte Senat war mit der Begründung nicht einverstanden. Es lohnt, die
Rechtsgrundsätze darzustellen:
7 Beschluss vom 28. April 2021 - 7 ABR 10/20
18
• die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten
vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens
beim Wahlvorstand einzureichen
• bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem das Wahlausschreiben
erlassen wurde, nicht mitgerechnet
• die Frist endet mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, welcher durch
seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahlausschreiben erlassen
wurde
• der letzte Tag der Frist bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden
können, ist im Wahlausschreiben anzugeben
• der Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen
am letzten Tag der Frist auf das Ende der Arbeitszeit im Betrieb oder
das Ende der Dienststunden des Wahlvorstands begrenzen; dieser Zeitpunkt
darf nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer liegen
RA W.: Der Wahlvorstand muss von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Dann ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom Wahlvorstand genutzten
Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten Tag der Frist eingeworfen wird, rechtzeitig
eingereicht. Umgekehrt gilt, dass ein Wahlvorschlag, der nach Ablauf einer
gesetzten Frist in den Briefkasten eingeworfen wird, erst am nächsten Tag dem
Wahlvorstand zugeht.
R. W.: In unserem Fall war keine Frist angegeben. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen
hat die Gewerkschaft doch recht. Oder?
RA W.: Nein. Der siebte Senat stellt klar, dass im Wahlausschreiben zuläßigerweise
als Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge der 18.07.2918 bis 19 Uhr hätte
angegeben werden können, weil sich üblicherweise nach diesem Zeitpunkt keine
Arbeitnehmer mehr in ihrem Betrieb aufhalten. Der Wahlvorstand wäre auch im
19
Hinblick auf eine so gesetzte Frist nicht verpflichtet, Vorkehrungen für eine tatsächliche
Kenntnisnahme von nach 19:00 Uhr eingehenden Wahlvorschlägen zu
treffen. Mangels Angabe einer Uhrzeit in dem Wahlausschreiben durften die Einreicher
des Wahlvorschlags andererseits davon ausgehen, dass der Wahlvorstand
auch um 22:00 Uhr noch von einem in den Briefkasten eingeworfenen Wahlvorschlag
Kenntnis nehmen würde.
R. W.: Da das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen
darüber getroffen hatte, ob die Vorschlagsliste tatsächlich um diese Uhrzeit
in den Briefkasten eingeworfen wurde, wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.
Im Übrigen stellt § 41 Abs. 2 der Wahlordnung jetzt klar, dass der Wahlvorstand
eine Uhrzeit angeben kann, bis zu der Vorschlagslisten eingereicht werden können.
Er muss aber beachten, dass die Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der
Mehrheit der Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegt, was auch der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht.
Siehe auch weitere Besprechungen zur Fragen der Wahl des Betriebsrats in
Dies&Das 2019/2020:
Wahlvorstand - Bestellung durch das Arbeitsgericht S. 9 ff.
Anfechtung - Öffnung der Freiumschläge S. 13 ff.
Dies&Das 2017/2018:
Pflichten des Wahlvorstands - Betrieb/Betriebsteil S. 14 ff.
20
ISBN 978-3-947133-15-4
24,90€ (D) , 25,60€ (A), 30,00,– sFr.
21
www.edition-wohlfarth.net
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Für Ihre Notizen:
Dies & Das aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts 2020/2021
(Band 5)
Mit Schwerpunkt Entscheidungen zum Betriebsverfassungsrecht
Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen
des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht
wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem
kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht.
Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis
2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die
arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die
Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber
„Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung
im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book).
Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort
werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert.
Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze
gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen
Rechtsbegriffe.
Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als
Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich
für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.
Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter,
Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.