27.03.2022 Aufrufe

Leseprobe: Dies & Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts 2020/2021

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book). Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe. Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts. Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

Der Verlag setzt mit dem Band 5 die Reihe „Dies und Das aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts“ fort. Band 5 enthält 76 ausgewählte Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die im Zeitraum 2020 bis Februar 2022 veröffentlicht wurden. Vorgestellt und besprochen werden 35 Entscheidungen aus dem kollektiven Arbeitsrecht und 41 Entscheidungen aus dem Individualarbeitsrecht. Zusammen mit den Bänden 1 bis 4 haben die Leser im Berichtszeitraum 2016 bis 2021 Zugriff auf 331 Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Ergänzt wird die arbeitsrechtliche Reihe der Edition Wohlfarth mit dem Lese- und Handbuch „Die Beteiligung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen“, dem Ratgeber „Das Betriebsratsmandat“ und für Rechtsanwälte „Der Umgang mit der Rechtsschutzversicherung im arbeitsrechtlichen Mandat“ (nur als E-Book).

Beibehalten wurde die Interviewform, die sich bewährt hat. In Frage und Antwort werden nicht nur die Entscheidungen und Sachverhalte dargestellt und erläutert. Großer Wert wurde auf die Wiedergabe der allgemein geltenden Rechtsgrundsätze gelegt und auf die vom Bundesarbeitsgericht vorgegeben Definitionen der entscheidungserheblichen Rechtsbegriffe.

Der Band 5 gibt aus diesen Gründen nicht nur einen schnellen Überblick über die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Berichtszeitraum, sondern kann als Nachschlagewerk benutzt werden (neu mit Stichwortverzeichnis) und ist hilfreich für die Vermittlung von Grundkenntnissen des Arbeitsrechts.

Die gesamte Reihe ist gleichermaßen für Rechtsanwälte, Verbandsvertreter, Personalabteilungen, Betriebsräte und Studenten geeignete Lektüre.

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• die Vorschlagslisten sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 WO von den Wahlberechtigten<br />

vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass <strong>des</strong> Wahl<strong>aus</strong>schreibens<br />

beim Wahlvorstand einzureichen<br />

• bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Frist wird <strong>der</strong> Tag, an dem das Wahl<strong>aus</strong>schreiben<br />

erlassen wurde, nicht mitgerechnet<br />

• die Frist endet mit dem Ablauf <strong>des</strong> Tages <strong>der</strong> letzten Woche, welcher durch<br />

seine Benennung dem Tag entspricht, an dem das Wahl<strong>aus</strong>schreiben erlassen<br />

wurde<br />

• <strong>der</strong> letzte Tag <strong>der</strong> Frist bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht werden<br />

können, ist im Wahl<strong>aus</strong>schreiben anzugeben<br />

• <strong>der</strong> Wahlvorstand kann die Möglichkeit zur Einreichung von Wahlvorschlägen<br />

am letzten Tag <strong>der</strong> Frist auf das Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit im Betrieb o<strong>der</strong><br />

das Ende <strong>der</strong> Dienststunden <strong>des</strong> Wahlvorstands begrenzen; dieser Zeitpunkt<br />

darf nicht vor dem Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Arbeitnehmer liegen<br />

RA W.: Der Wahlvorstand muss von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.<br />

Dann ist eine Vorschlagsliste, die in einen (auch) vom Wahlvorstand genutzten<br />

Briefkasten bis 24:00 Uhr am letzten Tag <strong>der</strong> Frist eingeworfen wird, rechtzeitig<br />

eingereicht. Umgekehrt gilt, dass ein Wahlvorschlag, <strong>der</strong> nach Ablauf einer<br />

gesetzten Frist in den Briefkasten eingeworfen wird, erst am nächsten Tag dem<br />

Wahlvorstand zugeht.<br />

R. W.: In unserem Fall war keine Frist angegeben. Nach den dargestellten Rechtsgrundsätzen<br />

hat die Gewerkschaft doch recht. O<strong>der</strong>?<br />

RA W.: Nein. Der siebte Senat stellt klar, dass im Wahl<strong>aus</strong>schreiben zuläßigerweise<br />

als Frist für die Einreichung <strong>der</strong> Wahlvorschläge <strong>der</strong> 18.07.2918 bis 19 Uhr hätte<br />

angegeben werden können, weil sich üblicherweise nach diesem Zeitpunkt keine<br />

Arbeitnehmer mehr in ihrem Betrieb aufhalten. Der Wahlvorstand wäre auch im<br />

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