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Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat

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transferiert werden, ist nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbar, weil<br />

es sich bei dem „Empfänger“ <strong>der</strong> DNA <strong>in</strong> dieser Konstellation<br />

um e<strong>in</strong>en Embryo handelt. Sofern die menschliche Eizelle<br />

noch nicht (endgültig) befruchtet wurde, also die „Kernverschmelzung“<br />

noch nicht stattgefunden hat, ist die Handlung<br />

strafbar, wenn die menschliche Eizelle mit künstlich verän<strong>der</strong>ter<br />

Erb<strong>in</strong>formation zur Befruchtung verwendet wird (§ 5<br />

Abs. 2 ESchG). Dies kann auch dadurch geschehen, dass <strong>der</strong><br />

absichtlich begonnene Befruchtungsvorgang nicht abgebrochen<br />

wird.<br />

d) Dasselbe wie unter c gilt für den Transfer von Chromosomen<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e menschliche Eizelle.<br />

e) Sofern <strong>der</strong> „Empfänger“ <strong>der</strong> DNA o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Chromosomen<br />

(vgl. c und d) e<strong>in</strong>e embryonale Stammzelle ist, ist nicht<br />

das Embryonenschutzgesetz, son<strong>der</strong>n alle<strong>in</strong> das Stammzellgesetz<br />

e<strong>in</strong>schlägig. E<strong>in</strong>e solche Handlung unterliegt (wie jede<br />

Verwendung von menschlichen embryonalen Stammzellen)<br />

e<strong>in</strong>em Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis.<br />

f) Die Embryonenverschmelzung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1<br />

ESchG verboten.<br />

g) Die Gametenfusion durch Befruchtung e<strong>in</strong>er tierischen<br />

Eizelle mit menschlichem Sperma o<strong>der</strong> umgekehrt e<strong>in</strong>er<br />

menschlichen Eizelle mit tierischem Sperma ist nach § 7 Abs. 1<br />

Nr. 3 ESchG verboten, sofern dies mit dem Ziel erfolgt, e<strong>in</strong>en<br />

differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen.<br />

h) Die Übertragung e<strong>in</strong>es <strong>Mischwesen</strong>s auf e<strong>in</strong>e Frau ist<br />

nach ganz überwiegen<strong>der</strong> Auffassung nur dann vom Embryonenschutzgesetz<br />

erfasst, wenn e<strong>in</strong> <strong>Mischwesen</strong> entgegen den<br />

Verboten des § 7 Abs. 1 ESchG hergestellt wurde.<br />

3.3 das tierschutzgesetz<br />

Das <strong>Tier</strong>schutzgesetz schützt grundsätzlich alle <strong>Tier</strong>e. Auch<br />

<strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<strong>Mischwesen</strong>, die <strong>der</strong> Kategorie „<strong>Tier</strong>“ zugeordnet<br />

werden, unterliegen dem <strong>Tier</strong>SchG.<br />

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