Mensch-Tier-Mischwesen in der Forschung - Deutscher Ethikrat
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transferiert werden, ist nach § 2 Abs. 1 ESchG strafbar, weil<br />
es sich bei dem „Empfänger“ <strong>der</strong> DNA <strong>in</strong> dieser Konstellation<br />
um e<strong>in</strong>en Embryo handelt. Sofern die menschliche Eizelle<br />
noch nicht (endgültig) befruchtet wurde, also die „Kernverschmelzung“<br />
noch nicht stattgefunden hat, ist die Handlung<br />
strafbar, wenn die menschliche Eizelle mit künstlich verän<strong>der</strong>ter<br />
Erb<strong>in</strong>formation zur Befruchtung verwendet wird (§ 5<br />
Abs. 2 ESchG). Dies kann auch dadurch geschehen, dass <strong>der</strong><br />
absichtlich begonnene Befruchtungsvorgang nicht abgebrochen<br />
wird.<br />
d) Dasselbe wie unter c gilt für den Transfer von Chromosomen<br />
<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e menschliche Eizelle.<br />
e) Sofern <strong>der</strong> „Empfänger“ <strong>der</strong> DNA o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Chromosomen<br />
(vgl. c und d) e<strong>in</strong>e embryonale Stammzelle ist, ist nicht<br />
das Embryonenschutzgesetz, son<strong>der</strong>n alle<strong>in</strong> das Stammzellgesetz<br />
e<strong>in</strong>schlägig. E<strong>in</strong>e solche Handlung unterliegt (wie jede<br />
Verwendung von menschlichen embryonalen Stammzellen)<br />
e<strong>in</strong>em Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis.<br />
f) Die Embryonenverschmelzung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 1<br />
ESchG verboten.<br />
g) Die Gametenfusion durch Befruchtung e<strong>in</strong>er tierischen<br />
Eizelle mit menschlichem Sperma o<strong>der</strong> umgekehrt e<strong>in</strong>er<br />
menschlichen Eizelle mit tierischem Sperma ist nach § 7 Abs. 1<br />
Nr. 3 ESchG verboten, sofern dies mit dem Ziel erfolgt, e<strong>in</strong>en<br />
differenzierungsfähigen Embryo zu erzeugen.<br />
h) Die Übertragung e<strong>in</strong>es <strong>Mischwesen</strong>s auf e<strong>in</strong>e Frau ist<br />
nach ganz überwiegen<strong>der</strong> Auffassung nur dann vom Embryonenschutzgesetz<br />
erfasst, wenn e<strong>in</strong> <strong>Mischwesen</strong> entgegen den<br />
Verboten des § 7 Abs. 1 ESchG hergestellt wurde.<br />
3.3 das tierschutzgesetz<br />
Das <strong>Tier</strong>schutzgesetz schützt grundsätzlich alle <strong>Tier</strong>e. Auch<br />
<strong>Mensch</strong>-<strong>Tier</strong>-<strong>Mischwesen</strong>, die <strong>der</strong> Kategorie „<strong>Tier</strong>“ zugeordnet<br />
werden, unterliegen dem <strong>Tier</strong>SchG.<br />
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