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Roth Journal_2022-05_01-28_Red

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RATGEBER RECHT<br />

Erbschaft - bin ich abgesichert?<br />

Die große Masse der Bevölkerung glaubt,<br />

der Staat würde für sie sorgen und sie<br />

seien gegen alles und jedwede Unbill abgesichert.<br />

So herrscht auch im Erbrecht<br />

die Meinung vor, man habe sich doch ein<br />

Leben lang rechtmäßig verhalten, somit<br />

muss das Gesetz doch auf meiner Seite<br />

sein. Aber stimmt das?<br />

Wenn man zunächst die Situation bei Verheirateten<br />

betrachtet, dann muss man<br />

vom Ergebnis her betrachtet feststellen,<br />

dass das definitiv nicht stimmt. Nehmen<br />

wir an, die Eheleute M und F haben vor<br />

vielen Jahren ein Grundstück gekauft,<br />

ein Haus gebaut und abbezahlt, 2 Kinder<br />

großgezogen und fragen sich nun, wie<br />

die gesetzliche Lage im Erbrecht ist. Das<br />

Haus hat einen aktuellen Marktwert von<br />

600.000 €. Zunächst einmal ist hier auf<br />

den Güterstand abzustellen. Hat man also<br />

einen Ehevertrag geschlossen oder nicht?<br />

Wenn man einen Ehevertrag geschlossen<br />

hat, die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen<br />

hat, dann steht der überlebende<br />

Ehegatte in aller Regel im Erbfall, also<br />

dem Todesfall des anderen Ehegatten, gesetzlich<br />

schlechter da, als bei Zugewinngemeinschaft-also<br />

ohne Ehevertrag.<br />

Wenn man keinen Ehevertrag geschlossen<br />

hat, also Zugewinngemeinschaft besteht,<br />

dann bietet das Gesetz 2 Lösungsmöglichkeiten<br />

an, die der überlebende Ehegatte<br />

frei wählen kann. Vorausgesetzt, die Erbschaft<br />

wird nicht ausgeschlagen, gibt es<br />

den kleinen und den großen Zugewinnausgleich<br />

im Todesfall. Was ist das?<br />

Bei der einen Lösung bekommt der überlebende<br />

Ehegatte ¼ des Vermögens des<br />

Verstorbenen wegen des Bestandes der<br />

Ehe, ¼ als kleinen Zugewinnausgleich im<br />

Todesfall. Der überlebende Ehegatte bekommt<br />

also die Hälfte des Vermögens<br />

des Erstverstorbenen. Um das Ergebnis<br />

am oben genannten Beispiel zu verdeutlichen:<br />

Die Erbschaft insgesamt ist das<br />

halbe Eigentum des Verstorbenen Ehegatten,<br />

also 300.000 €. Der überlebende<br />

bekommt 150.000 €, die beiden Kinder<br />

jeweils 75.000 €, also die verbleibenden<br />

150.000 €. Nachdem das wesentliche Vermögen<br />

das Haus ist, können die Kinder das<br />

Haus, wenn Sie das Geld wollen, versteigern<br />

lassen. Wenn der überlebende Ehegatte<br />

sicher im Haus bleiben will, muss er<br />

150.000 € an die beiden Kinder bezahlen.<br />

Oft scheitert dies am Barvermögen und<br />

der Tatsache, dass Banken anderen solche<br />

Kredite nicht mehr vergeben. Der überlebende<br />

Ehegatte muss also aus dem Haus<br />

raus - oder die Eheleute haben in Zusammenarbeit<br />

mit unserer Kanzlei eine Lösung<br />

erarbeitet, die genau das verhindert.<br />

Beim großen Zugewinnausgleich erhält<br />

man nur eine Geldforderung, das Haus ist<br />

in aller Regel weg. Unserer Erfahrung nach<br />

handelt es sich hier eher um Ausnahmefälle,<br />

die einen solchen Weg wählen.<br />

Und wie ist es bei unverheirateten Paaren?<br />

Das Erbrecht eines unverheirateten<br />

Paares kennt das Gesetz nicht. Gesetzlich<br />

gibt es gar nichts für den nicht verheirateten<br />

Partner. Der überlebende Partner<br />

hat es vielmehr dann mit den Kindern des<br />

verstorbenen Ehegatten insgesamt zu tun.<br />

Unserer Erfahrung nach bietet dies Potenzial<br />

für erhebliche Probleme. Auch hier<br />

gibt es Lösungsmöglichkeiten, die unsere<br />

Kanzlei seit vielen Jahren im Zusammenwirken<br />

mit den Mandanten umsetzt.<br />

Und wenn ich das 2. oder 3. Mal verheiratet<br />

bin? Wie ist es dann? Dann besteht<br />

erst recht Handlungsbedarf, weil nach<br />

dem Gesetz zum einen das gleiche wie im<br />

Ausgangsfall gilt, nämlich dass der aktuelle<br />

Ehegatte maximal nur die Hälfte erwirbt,<br />

die Kinder aus 1. oder 2. Ehe den<br />

Rest. Auch hier gibt es der Erfahrung nach<br />

in der Praxis dann allergrößte Probleme,<br />

wenn der überlebende Ehegatte im Haus<br />

verbleiben möchte. Es kann sogar so sein,<br />

dass für den Fall, dass aus einer vorangegangenen,<br />

rechtskräftig geschiedenen Ehe<br />

noch minderjährige Kinder vorhanden<br />

sind, der überlebende Ehegatte sich dann<br />

mit dem Ex Partner des Verstorbenen auseinandersetzen<br />

darf. Die Voraussetzungen<br />

für eine vernünftige, ruhige Regelung, die<br />

dem überlebenden das Weiterleben im<br />

Haus ermöglichen, sind damit meist bei<br />

Null.<br />

Unsere Kanzlei bietet Ihnen in allen Varianten<br />

und zu sämtlichen Konstellationen<br />

seit vielen Jahren in der Praxis erprobte<br />

Lösungen an, die nicht nur rechtstheoretisch<br />

sind, sondern in der Praxis auch umgesetzt<br />

werden können und auch gelebt<br />

werden können, ohne dass man dafür Jurist<br />

sein musst. Die von uns angebotenen<br />

Lösungen sind steuerrechtlich geprüft und<br />

optimiert, soweit das Gesetz es jeweils zulässt.<br />

Handeln Sie lieber jetzt, bevor es zu<br />

spät ist.<br />

RA Stephan Baumann<br />

Fachanwalt für Familienrecht<br />

Erbrecht<br />

PR-Text<br />

ANWALTSKANZLEI BAUMANN<br />

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E-Mail: info@ab-anwaelte.de • www.ab-anwaelte.de<br />

Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />

Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />

Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />

Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />

Wir sind für Sie auch auf<br />

folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />

• Arbeitsrecht<br />

• Familienrecht<br />

• Erbrecht und Betreuungen<br />

• Seniorenrecht<br />

• Internetrecht<br />

• Verkehrsrecht<br />

und Unfallregulierung<br />

• Miet- und Immobilienrecht<br />

• Straf- und Steuerrecht<br />

• Versicherungsrecht<br />

• Steuerstrafrecht<br />

• Forderungsbeitreibung<br />

18 <strong>05</strong> | <strong>2022</strong>

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