Roth Journal_2022-05_01-28_Red
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RATGEBER RECHT<br />
Erbschaft - bin ich abgesichert?<br />
Die große Masse der Bevölkerung glaubt,<br />
der Staat würde für sie sorgen und sie<br />
seien gegen alles und jedwede Unbill abgesichert.<br />
So herrscht auch im Erbrecht<br />
die Meinung vor, man habe sich doch ein<br />
Leben lang rechtmäßig verhalten, somit<br />
muss das Gesetz doch auf meiner Seite<br />
sein. Aber stimmt das?<br />
Wenn man zunächst die Situation bei Verheirateten<br />
betrachtet, dann muss man<br />
vom Ergebnis her betrachtet feststellen,<br />
dass das definitiv nicht stimmt. Nehmen<br />
wir an, die Eheleute M und F haben vor<br />
vielen Jahren ein Grundstück gekauft,<br />
ein Haus gebaut und abbezahlt, 2 Kinder<br />
großgezogen und fragen sich nun, wie<br />
die gesetzliche Lage im Erbrecht ist. Das<br />
Haus hat einen aktuellen Marktwert von<br />
600.000 €. Zunächst einmal ist hier auf<br />
den Güterstand abzustellen. Hat man also<br />
einen Ehevertrag geschlossen oder nicht?<br />
Wenn man einen Ehevertrag geschlossen<br />
hat, die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen<br />
hat, dann steht der überlebende<br />
Ehegatte in aller Regel im Erbfall, also<br />
dem Todesfall des anderen Ehegatten, gesetzlich<br />
schlechter da, als bei Zugewinngemeinschaft-also<br />
ohne Ehevertrag.<br />
Wenn man keinen Ehevertrag geschlossen<br />
hat, also Zugewinngemeinschaft besteht,<br />
dann bietet das Gesetz 2 Lösungsmöglichkeiten<br />
an, die der überlebende Ehegatte<br />
frei wählen kann. Vorausgesetzt, die Erbschaft<br />
wird nicht ausgeschlagen, gibt es<br />
den kleinen und den großen Zugewinnausgleich<br />
im Todesfall. Was ist das?<br />
Bei der einen Lösung bekommt der überlebende<br />
Ehegatte ¼ des Vermögens des<br />
Verstorbenen wegen des Bestandes der<br />
Ehe, ¼ als kleinen Zugewinnausgleich im<br />
Todesfall. Der überlebende Ehegatte bekommt<br />
also die Hälfte des Vermögens<br />
des Erstverstorbenen. Um das Ergebnis<br />
am oben genannten Beispiel zu verdeutlichen:<br />
Die Erbschaft insgesamt ist das<br />
halbe Eigentum des Verstorbenen Ehegatten,<br />
also 300.000 €. Der überlebende<br />
bekommt 150.000 €, die beiden Kinder<br />
jeweils 75.000 €, also die verbleibenden<br />
150.000 €. Nachdem das wesentliche Vermögen<br />
das Haus ist, können die Kinder das<br />
Haus, wenn Sie das Geld wollen, versteigern<br />
lassen. Wenn der überlebende Ehegatte<br />
sicher im Haus bleiben will, muss er<br />
150.000 € an die beiden Kinder bezahlen.<br />
Oft scheitert dies am Barvermögen und<br />
der Tatsache, dass Banken anderen solche<br />
Kredite nicht mehr vergeben. Der überlebende<br />
Ehegatte muss also aus dem Haus<br />
raus - oder die Eheleute haben in Zusammenarbeit<br />
mit unserer Kanzlei eine Lösung<br />
erarbeitet, die genau das verhindert.<br />
Beim großen Zugewinnausgleich erhält<br />
man nur eine Geldforderung, das Haus ist<br />
in aller Regel weg. Unserer Erfahrung nach<br />
handelt es sich hier eher um Ausnahmefälle,<br />
die einen solchen Weg wählen.<br />
Und wie ist es bei unverheirateten Paaren?<br />
Das Erbrecht eines unverheirateten<br />
Paares kennt das Gesetz nicht. Gesetzlich<br />
gibt es gar nichts für den nicht verheirateten<br />
Partner. Der überlebende Partner<br />
hat es vielmehr dann mit den Kindern des<br />
verstorbenen Ehegatten insgesamt zu tun.<br />
Unserer Erfahrung nach bietet dies Potenzial<br />
für erhebliche Probleme. Auch hier<br />
gibt es Lösungsmöglichkeiten, die unsere<br />
Kanzlei seit vielen Jahren im Zusammenwirken<br />
mit den Mandanten umsetzt.<br />
Und wenn ich das 2. oder 3. Mal verheiratet<br />
bin? Wie ist es dann? Dann besteht<br />
erst recht Handlungsbedarf, weil nach<br />
dem Gesetz zum einen das gleiche wie im<br />
Ausgangsfall gilt, nämlich dass der aktuelle<br />
Ehegatte maximal nur die Hälfte erwirbt,<br />
die Kinder aus 1. oder 2. Ehe den<br />
Rest. Auch hier gibt es der Erfahrung nach<br />
in der Praxis dann allergrößte Probleme,<br />
wenn der überlebende Ehegatte im Haus<br />
verbleiben möchte. Es kann sogar so sein,<br />
dass für den Fall, dass aus einer vorangegangenen,<br />
rechtskräftig geschiedenen Ehe<br />
noch minderjährige Kinder vorhanden<br />
sind, der überlebende Ehegatte sich dann<br />
mit dem Ex Partner des Verstorbenen auseinandersetzen<br />
darf. Die Voraussetzungen<br />
für eine vernünftige, ruhige Regelung, die<br />
dem überlebenden das Weiterleben im<br />
Haus ermöglichen, sind damit meist bei<br />
Null.<br />
Unsere Kanzlei bietet Ihnen in allen Varianten<br />
und zu sämtlichen Konstellationen<br />
seit vielen Jahren in der Praxis erprobte<br />
Lösungen an, die nicht nur rechtstheoretisch<br />
sind, sondern in der Praxis auch umgesetzt<br />
werden können und auch gelebt<br />
werden können, ohne dass man dafür Jurist<br />
sein musst. Die von uns angebotenen<br />
Lösungen sind steuerrechtlich geprüft und<br />
optimiert, soweit das Gesetz es jeweils zulässt.<br />
Handeln Sie lieber jetzt, bevor es zu<br />
spät ist.<br />
RA Stephan Baumann<br />
Fachanwalt für Familienrecht<br />
Erbrecht<br />
PR-Text<br />
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Stephan Baumann, Rechtsanwalt und Mediator<br />
Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht, Fachanwaltslg. für Erbrecht<br />
Dozent a. D. an der GEORG-SIMON-OHM Hochschule Nürnberg<br />
Peter Spies, Rechtsanwalt und Dozent der Verwaltungsgenossenschaft<br />
Wir sind für Sie auch auf<br />
folgenden Rechtsgebieten tätig:<br />
• Arbeitsrecht<br />
• Familienrecht<br />
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und Unfallregulierung<br />
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18 <strong>05</strong> | <strong>2022</strong>