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7Ausgabe - LIV Baden- Württemberg

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7/2010 Im Blickpunkt<br />

Aktuellreferat<br />

des Präsidenten des<br />

Landesinnungsverbandes<br />

Wie bereits in den jeweiligen Berichten<br />

der Innungen angekündigt<br />

folgt hier der Vortrag von Franz<br />

Klumpp, welchen er bei den Frühjahrs-Innungsversammlungen<br />

der<br />

Innungen Freiburg, Karlsruhe,<br />

Stuttgart und Tübingen gehalten<br />

hat.<br />

Der Präsident nahm zu allen tiefgreifenden<br />

aktuellen Themen ausführlich<br />

Stellung und stellte sich<br />

anschließend den Innungsmitgliedern<br />

zur Aussprache.<br />

Schornsteinfegerrecht/<br />

Verfassungsgerichtsurteil<br />

Seit rund 20 Monaten ist das neue<br />

Schornsteinfegerrecht nun in Kraft.<br />

Gravierende Veränderungen konnten<br />

oder mussten angenommen werden,<br />

doch trotz anfänglicher Schwierigkeiten,<br />

hat sich bereits einiges eingespielt.<br />

Die Neuregelungen bereiten noch einige<br />

Probleme und manche Kollegen<br />

sind mit den gesetzlichen Regelungen<br />

unzufrieden. Bei einigen ging die Unzufriedenheit<br />

so weit, dass gegen die<br />

Neuregelungen Verfassungsklage eingereicht<br />

wurde. Am Montag, 08. März<br />

2010 wurden zwei Verfassungsgerichtsurteile<br />

bekannt, welche sich mit<br />

der Neuregelung im Schornsteinfegerhandwerk<br />

befassten.<br />

In einem Fall waren die Beschwerdeführer<br />

Bezirksschornsteinfegermeister<br />

im Alter zwischen 41 und 53 Jahren.<br />

Die Bestellungen lagen in den Jahren<br />

1988 bis 2002. Die Kollegen rügten<br />

vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte.<br />

Sie haben sich gegen die Befristung<br />

der Bestellung als bevollmächtigte<br />

Bezirksschornsteinfeger auf<br />

7 Jahre gewandt. Diese Regelung ergibt<br />

sich aus den Festlegungen des<br />

§ 48 SchfHwG. Das Bundesverfassungsgericht<br />

nahm den Fall nicht zur<br />

Entscheidung an, da die Verfassungsbeschwerde<br />

keine Frage von grund-<br />

sätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung<br />

aufwerfe.<br />

In einem zweiten Verfahren waren die<br />

Beschwerdeführer Unternehmen, die<br />

in den Bereichen Ofen- und Schornsteinbau<br />

und Schornsteinsanierung tätig<br />

sind. Ein Beschwerdeführer ist sowohl<br />

mit dem Lüftungsbauerhandwerk,<br />

als auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk,<br />

ein Zweiter mit dem<br />

Schornsteinbauer- und dem Schornsteinfegerhandwerk<br />

und ein Dritter<br />

mit dem Maurer- und Betonbauerhandwerk<br />

und dem Schornsteinfegerhandwerk<br />

in die Handwerksrolle eingetragen.<br />

Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung<br />

ihrer Grundrechte sowohl der<br />

„Gleichheit vor dem Gesetz“, sowie<br />

das auf die „Berufsfreiheit“. Es geht<br />

ihnen dabei um die Einschränkung im<br />

Schornsteinfegerhandwerksgesetz.<br />

Demnach dürfen Schornsteinfegerarbeiten<br />

bis zum 31. Dezember 2012<br />

nur von einem BSM oder nach § 13<br />

Schornsteinfegergesetz von einem EU/<br />

EWR- Staatsangehörigen durchgeführt<br />

werden.<br />

Das Bundesverfassungsgericht nahm<br />

auch diese Verfassungsbeschwerde<br />

nicht zur Entscheidung an, da sie<br />

nach deren Meinung keine grundsätzliche<br />

verfassungsrechtliche Bedeutung<br />

habe.<br />

Aus diesen beiden Beschwerden wird<br />

aber ersichtlich, dass von allen Seiten<br />

versucht wird, die Festlegungen der<br />

Gesetzesnovelle im Schornsteinfegerhandwerk<br />

anzugreifen. Unterschiedlichste<br />

Interessen und Ansätze führen<br />

zu solchen Aktionen.<br />

Ärgerlich ist es nach wie vor, dass es<br />

keine Einteilung von Kehrbezirken<br />

oder gar Auflösungen von Kehrbezirken<br />

in Ballungszentren mehr gibt.<br />

Kritik gibt es auch wegen des Feuerstättenbescheids<br />

und den anhängenden<br />

Verträgen. Dabei wird übersehen,<br />

dass die Verpflichtung die KÜO-Tätig-<br />

keiten durchführen zu lassen und in<br />

Auftrag zu geben, beim Kunden liegt.<br />

Wer in einem Gebäude, in dem der Eigentümer<br />

nicht wohnt, Tätigkeiten<br />

durchführt und anschließend, weil er<br />

sein Geld nicht bekommt, zum Amt<br />

geht wegen der Beitreibung, wird<br />

nach dem Auftrag gefragt. Liegt kein<br />

Auftrag vor gibt es Probleme mit der<br />

Beitreibung. Im Gebäude, in dem der<br />

Eigentümer selber wohnt, ist das Ganze<br />

einfacher.<br />

Feuerstättenbescheide verlieren dann<br />

ihre Gültigkeit, wenn sich auf Grund<br />

gesetzlicher Veränderungen die materiellen<br />

Anforderungen des Bescheids<br />

verändern. In mehreren Gesprächen<br />

mit dem Wirtschaftsministerium wurden<br />

wir darauf hingewiesen. Auf<br />

Grund der Änderungen durch die Bundes-KÜO<br />

und den Änderungen der<br />

1. BImSchV sind sehr viele der schon<br />

ausgestellten Bescheide nicht mehr<br />

gültig.<br />

Ein noch nicht entschiedenes Thema<br />

in Verbindung mit den gesetzlichen<br />

Regelungen im Schornsteinfegerhandwerk<br />

ist die Altersversorgung. Der Berufsstand<br />

ist intensiv dabei, für die<br />

Zeit nach 2013, eine berufsständische<br />

Altersversorgung aufzubauen.<br />

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