7Ausgabe - LIV Baden- Württemberg
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7/2010 Im Blickpunkt<br />
Aktuellreferat<br />
des Präsidenten des<br />
Landesinnungsverbandes<br />
Wie bereits in den jeweiligen Berichten<br />
der Innungen angekündigt<br />
folgt hier der Vortrag von Franz<br />
Klumpp, welchen er bei den Frühjahrs-Innungsversammlungen<br />
der<br />
Innungen Freiburg, Karlsruhe,<br />
Stuttgart und Tübingen gehalten<br />
hat.<br />
Der Präsident nahm zu allen tiefgreifenden<br />
aktuellen Themen ausführlich<br />
Stellung und stellte sich<br />
anschließend den Innungsmitgliedern<br />
zur Aussprache.<br />
Schornsteinfegerrecht/<br />
Verfassungsgerichtsurteil<br />
Seit rund 20 Monaten ist das neue<br />
Schornsteinfegerrecht nun in Kraft.<br />
Gravierende Veränderungen konnten<br />
oder mussten angenommen werden,<br />
doch trotz anfänglicher Schwierigkeiten,<br />
hat sich bereits einiges eingespielt.<br />
Die Neuregelungen bereiten noch einige<br />
Probleme und manche Kollegen<br />
sind mit den gesetzlichen Regelungen<br />
unzufrieden. Bei einigen ging die Unzufriedenheit<br />
so weit, dass gegen die<br />
Neuregelungen Verfassungsklage eingereicht<br />
wurde. Am Montag, 08. März<br />
2010 wurden zwei Verfassungsgerichtsurteile<br />
bekannt, welche sich mit<br />
der Neuregelung im Schornsteinfegerhandwerk<br />
befassten.<br />
In einem Fall waren die Beschwerdeführer<br />
Bezirksschornsteinfegermeister<br />
im Alter zwischen 41 und 53 Jahren.<br />
Die Bestellungen lagen in den Jahren<br />
1988 bis 2002. Die Kollegen rügten<br />
vor allem eine Verletzung ihrer Grundrechte.<br />
Sie haben sich gegen die Befristung<br />
der Bestellung als bevollmächtigte<br />
Bezirksschornsteinfeger auf<br />
7 Jahre gewandt. Diese Regelung ergibt<br />
sich aus den Festlegungen des<br />
§ 48 SchfHwG. Das Bundesverfassungsgericht<br />
nahm den Fall nicht zur<br />
Entscheidung an, da die Verfassungsbeschwerde<br />
keine Frage von grund-<br />
sätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung<br />
aufwerfe.<br />
In einem zweiten Verfahren waren die<br />
Beschwerdeführer Unternehmen, die<br />
in den Bereichen Ofen- und Schornsteinbau<br />
und Schornsteinsanierung tätig<br />
sind. Ein Beschwerdeführer ist sowohl<br />
mit dem Lüftungsbauerhandwerk,<br />
als auch mit dem Schornsteinfegerhandwerk,<br />
ein Zweiter mit dem<br />
Schornsteinbauer- und dem Schornsteinfegerhandwerk<br />
und ein Dritter<br />
mit dem Maurer- und Betonbauerhandwerk<br />
und dem Schornsteinfegerhandwerk<br />
in die Handwerksrolle eingetragen.<br />
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung<br />
ihrer Grundrechte sowohl der<br />
„Gleichheit vor dem Gesetz“, sowie<br />
das auf die „Berufsfreiheit“. Es geht<br />
ihnen dabei um die Einschränkung im<br />
Schornsteinfegerhandwerksgesetz.<br />
Demnach dürfen Schornsteinfegerarbeiten<br />
bis zum 31. Dezember 2012<br />
nur von einem BSM oder nach § 13<br />
Schornsteinfegergesetz von einem EU/<br />
EWR- Staatsangehörigen durchgeführt<br />
werden.<br />
Das Bundesverfassungsgericht nahm<br />
auch diese Verfassungsbeschwerde<br />
nicht zur Entscheidung an, da sie<br />
nach deren Meinung keine grundsätzliche<br />
verfassungsrechtliche Bedeutung<br />
habe.<br />
Aus diesen beiden Beschwerden wird<br />
aber ersichtlich, dass von allen Seiten<br />
versucht wird, die Festlegungen der<br />
Gesetzesnovelle im Schornsteinfegerhandwerk<br />
anzugreifen. Unterschiedlichste<br />
Interessen und Ansätze führen<br />
zu solchen Aktionen.<br />
Ärgerlich ist es nach wie vor, dass es<br />
keine Einteilung von Kehrbezirken<br />
oder gar Auflösungen von Kehrbezirken<br />
in Ballungszentren mehr gibt.<br />
Kritik gibt es auch wegen des Feuerstättenbescheids<br />
und den anhängenden<br />
Verträgen. Dabei wird übersehen,<br />
dass die Verpflichtung die KÜO-Tätig-<br />
keiten durchführen zu lassen und in<br />
Auftrag zu geben, beim Kunden liegt.<br />
Wer in einem Gebäude, in dem der Eigentümer<br />
nicht wohnt, Tätigkeiten<br />
durchführt und anschließend, weil er<br />
sein Geld nicht bekommt, zum Amt<br />
geht wegen der Beitreibung, wird<br />
nach dem Auftrag gefragt. Liegt kein<br />
Auftrag vor gibt es Probleme mit der<br />
Beitreibung. Im Gebäude, in dem der<br />
Eigentümer selber wohnt, ist das Ganze<br />
einfacher.<br />
Feuerstättenbescheide verlieren dann<br />
ihre Gültigkeit, wenn sich auf Grund<br />
gesetzlicher Veränderungen die materiellen<br />
Anforderungen des Bescheids<br />
verändern. In mehreren Gesprächen<br />
mit dem Wirtschaftsministerium wurden<br />
wir darauf hingewiesen. Auf<br />
Grund der Änderungen durch die Bundes-KÜO<br />
und den Änderungen der<br />
1. BImSchV sind sehr viele der schon<br />
ausgestellten Bescheide nicht mehr<br />
gültig.<br />
Ein noch nicht entschiedenes Thema<br />
in Verbindung mit den gesetzlichen<br />
Regelungen im Schornsteinfegerhandwerk<br />
ist die Altersversorgung. Der Berufsstand<br />
ist intensiv dabei, für die<br />
Zeit nach 2013, eine berufsständische<br />
Altersversorgung aufzubauen.<br />
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