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Spökenkieker Nr. 445 - 07/2002

Schützenfeste in Sassenberg, Beelen, Freckenhorst und Hinter den Drei Brücken // Mittelalterfest in Warendorf // Triathlon in Sassenberg // Sommer Gewinn Spiel: Eintrittskarten fürs Fußballmuseum in Dortmund // 75 Jahre Gärtnerei Murrenhoff // Tag der Bundeswehr in Warendorf // Stellenmarkt Seiten // u.v.m.

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43<br />

Zum Beginn der Sommerferien weist<br />

Arbeitsminister Karl-Josef Laumann<br />

Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber<br />

auf die gesetzlichen „Spielregeln”<br />

für Ferienjobs hin: „Viele Schülerinnen<br />

und Schüler bessern in den Ferien<br />

ihr Taschengeld auf. Das ist eine<br />

gute Sache, weil junge Menschen<br />

erste Erfahrungen in der Arbeitswelt<br />

sammeln und sich so vielleicht auch<br />

für einen späteren Ausbildungsberuf<br />

begeistern können. Heranwachsende<br />

brauchen dabei aber einen<br />

besonderen Schutz. Das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

schützt sie vor Arbeit,<br />

die zu früh beginnt oder zu spät<br />

aufhört, die zu lange dauert, zu<br />

schwer, oder zu gefährlich ist.”<br />

Grundsätzlich ist die Beschäftigung<br />

von Kindern verboten. Für Schülerinnen<br />

und Schüler über 13 Jahre gibt<br />

es jedoch Ausnahmen, wenn die Eltern<br />

zustimmen und die Beschäftigung<br />

leicht und für Kinder geeignet<br />

ist, wie beispielsweise Zeitungen<br />

austragen, Babysitten oder Nachhilfe<br />

geben – allerdings nur bis zu<br />

zwei Stunden täglich.<br />

Stellenmarkt<br />

„Spielregeln” für Ferienjobs beachten<br />

Was Jugendliche, Eltern und Arbeitgeber über den Jugendarbeitsschutz wissen sollten<br />

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche<br />

über 15 Jahre, die noch nicht volljährig<br />

sind, dürfen während der<br />

Schulferien grundsätzlich an maximal<br />

20 Tagen im Jahr jobben, pro<br />

Woche aber höchstens an fünf Tagen.<br />

Die tägliche Arbeitszeit darf<br />

acht Stunden nicht überschreiten.<br />

Nachts zwischen 20 und 6 Uhr sowie<br />

an Samstagen und Sonn- und Feiertagen<br />

ist die Arbeit für Jugendliche<br />

grundsätzlich nicht erlaubt. Für bestimmte<br />

Branchen wie Gastronomie,<br />

Landwirtschaft sowie Tätigkeiten<br />

im Gesundheitsdienst und im<br />

Bäckereihandwerk gelten Ausnahmen.<br />

So dürfen Jugendliche in der<br />

Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim<br />

auch an Samstagen oder<br />

Sonn- und Feiertagen beschäftigt<br />

werden, in der Gastronomie dürfen<br />

Jugendliche über 16 Jahre auch bis<br />

22 Uhr jobben.<br />

Jugendliche dürfen nur Arbeiten<br />

durchführen, die sie körperlich nicht<br />

überfordern und die keine gesundheitlichen<br />

Gefahren bergen. Fließband-<br />

und Akkordarbeiten sind unzulässig.<br />

Der Arbeitgeber hat die Jugendlichen<br />

vor der Arbeitsaufnahme<br />

zu unterweisen und auf mögliche<br />

Unfall- und Gesundheitsgefahren<br />

hinzuweisen. Verstöße von Arbeitgebern<br />

gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

gelten als Ordnungswidrigkeit<br />

und können in schweren<br />

Fällen auch als Straftat verfolgt werden.<br />

Jugendliche sind bei Ferienjobs über<br />

den Arbeitgeber unfallversichert. Für<br />

sie fallen keine Beiträge zu den Sozialversicherungen<br />

an. Der Mindestlohn<br />

von 9,83 Euro pro Stunde (ab<br />

1. Juli 2022: 10,45 Euro/Std.) gilt<br />

nur für Erwachsene, jedoch nicht für<br />

minderjährige Ferienjobber.<br />

Ansprechpartner für alle Fragen im<br />

Zusammenhang mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

sind in Nordrhein-<br />

Westfalen die Bezirksregierungen.<br />

Weitergehende Informationen zum<br />

Jugendarbeitsschutz finden sich unter:<br />

https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz<br />

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Foto: pixelio.de - Kurt Michel

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