09.09.2022 Aufrufe

VerbandsNachrichten 3 I 2022

VerbandsNachrichten 3 I 2022

VerbandsNachrichten 3 I 2022

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>VerbandsNachrichten</strong> 3 I <strong>2022</strong> // Aus der Arbeit von DStV und DStI<br />

gegangen. Nämlich, dass Betriebsprüfer<br />

erst Jahre später an die Tür klopfen. Kleine<br />

und mittlere Kanzleien fordern einen viel<br />

früheren Start der Prüfungen, um frühzeitig<br />

Rechtssicherheit zu erlangen. Je später die<br />

Prüfung starte, desto aufwendiger sei sie.<br />

So erschweren etwa zwischenzeitliche Mitarbeiter-<br />

oder Gesellschafterwechsel den<br />

Ablauf. Zudem steige die Zinslast für KMU.<br />

Insofern hätte sich der DStV eine Verkürzung<br />

der Festsetzungsfrist gewünscht. Auch<br />

ein unternehmensgrößenunabhängiges<br />

Antragsrecht auf eine zeitnahe Betriebsprüfung<br />

wäre eine Option gewesen. Beides<br />

sieht der Entwurf leider bislang nicht vor.<br />

Drohkulissen schädigen kooperativen<br />

Betriebsprüfungsansatz<br />

Kritisch äußerte sich Mein ferner zu den angedachten<br />

Verschärfungen des verfahrensrechtlichen<br />

Sanktionskatalogs und weiterer<br />

Pflichten zulasten der Steuerpflichtigen -<br />

wie die neue Pflicht zur Berichtigung der<br />

Steuererklärungen im Rahmen des § 153 AO.<br />

Gerade das neue Instrument des qualifizierten<br />

Mitwirkungsverlangens kann für<br />

KMU brenzlig werden. Hauptkritik: Die Finanzverwaltung<br />

kann dieses anlass- und<br />

begründungslos anordnen. Einmal angeordnet,<br />

droht Steuerpflichtigen u.a. ein<br />

automatisches Verzögerungsgeld von fixen<br />

100 Euro pro Tag bereits bei „nicht vollständiger“<br />

Erfüllung. Die Beurteilung der<br />

Vollständigkeit dürfte zwischen der Finanzverwaltung<br />

auf der einen Seite und dem<br />

Steuerpflichtigen sowie dessen Berater auf<br />

der anderen Seite häufig zu Diskussionen<br />

führen. Auch die in diesem Zusammenhang<br />

geplante automatische Verlängerung der<br />

Ablaufhemmung um mindestens ein Jahr<br />

geht zu Lasten der Steuerpflichtigen.<br />

Das Instrument in dieser Ausgestaltung<br />

stamme aus dem Gruselkabinett des Verfahrensrechts<br />

und habe mit einem kooperativen<br />

Steuerverfahren nichts zu tun – so<br />

Mein. Hier müsse der Gesetzgeber dringend<br />

nachbessern.<br />

Einige Instrumente noch zu unklar<br />

Der Entwurf sieht außerdem den Erlass<br />

von Teilabschlussbescheiden vor. Mein<br />

gab zu bedenken, dass zum jetzigen Zeitpunkt<br />

noch nicht klar erkennbar sei, wann<br />

überhaupt eine „abgrenzbare Besteuerungsgrundlage“<br />

vorliege, die separat beschieden<br />

werden könnte. Auch wann der<br />

Steuerpflichtige ein „erhebliches Interesse“<br />

an einem solchen Teilabschlussbescheid<br />

hat, sei noch nicht geklärt. Beides muss der<br />

Steuerpflichtige aber nachweisen, damit<br />

die Finanzverwaltung den erforderlichen<br />

Antrag überhaupt positiv bescheiden kann.<br />

Die Betonung liegt auf „kann“. Die Entscheidung<br />

hierüber liegt zudem noch im Ermessen<br />

der Finanzverwaltung.<br />

Das ist nicht die einzige Stelle, an der der<br />

Entwurf mit Ermessensentscheidungen zugunsten<br />

der Finanzverwaltung glänzt. So<br />

wird diese etwa keineswegs verpflichtet,<br />

dem Steuerpflichtigen geplante Prüfungsschwerpunkte<br />

mitzuteilen oder ihm eine<br />

elektronische Abschlussbesprechung anzubieten.<br />

Dadurch werden die positiven<br />

Tendenzen des Vorhabens dann doch wieder<br />

abgeschwächt. Mein resümierte, da sei<br />

zu viel „kann“ und zu wenig „muss“ für die<br />

Finanzverwaltung drin.<br />

Die Aufzeichnung des BDI-Webtalks ist in<br />

voller Länge auf YouTube abrufbar.<br />

•<br />

// Kritik an der geplanten Modernisierung der Außenprüfung<br />

Der BMF-Referentenentwurf zur<br />

Beschleunigung der Betriebsprüfung<br />

liegt vor. Die Pläne sehen<br />

massive Verschärfungen<br />

bei den Mitwirkungspflichten und Sanktionen<br />

vor. Im Gegenzug könnten Steuerpflichtige<br />

unter Umständen etwa von sog.<br />

Teilabschlussbescheiden profitieren. Jedoch<br />

ist hier noch vieles unklar. In seiner<br />

Stellungnahme fordert der DStV Nachbesserungen<br />

– insbesondere für kleine und<br />

mittlere Unternehmen und deren Berater.<br />

Der Referentenentwurf u.a. zur Reform der<br />

Außenprüfung liegt auf dem Tisch. Nach<br />

dem Lesen setzt die große Ernüchterung<br />

ein. Kurz zusammengefasst: Steuerpflichtige<br />

sollen stärker in die Pflicht genommen<br />

und die Sanktionsmöglichkeiten bei Nichtbefolgen<br />

deutlich ausgeweitet werden. Da<br />

sind Neuerungen, wie dass die Ablaufhemmung<br />

künftig fünf Jahre nach Bekanntgabe<br />

der Prüfungsanordnung ablaufen soll oder<br />

dass Abschlussbesprechungen online geführt<br />

werden können, ein schwacher Trost.<br />

In seiner Stellungnahme S 11/<strong>2022</strong> erläutert<br />

der DStV seine Kritik und unterbreitet dringend<br />

benötigte Verbesserungsvorschläge.<br />

Neues Instrument: Qualifiziertes<br />

Mitwirkungsverlangen<br />

Sehr beunruhigend mutet die Einführung<br />

eines sog. qualifizierten Mitwirkungsverlangens<br />

an. Dieses soll Druckmittel gegenüber<br />

Steuerpflichtigen sein, damit diese<br />

ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen<br />

der Außenprüfung nachkommen. Die Ausgestaltung<br />

widerspricht jedoch nach Auffassung<br />

des DStV dem Rechtsstaatsgebot.<br />

So sollen Steuerpflichtige willkürlich und<br />

ohne Begründung zu dieser besonderen<br />

Form der Mitwirkung verpflichtet werden<br />

können. Dies erscheint angesichts der geplanten<br />

Konsequenzen unangemessen.<br />

Kommen sie dem innerhalb der gesetzlich<br />

vorgegebenen Monatsfrist nicht oder<br />

nicht vollständig nach, drohen empfindliche<br />

Strafen. Diese umfassen automatische<br />

Verzögerungsgelder, ggf. weitere Straf-<br />

Zuschläge sowie eine verlängerte Ablaufhemmung,<br />

mindestens um ein Jahr. Diesen<br />

Plan lehnt der DStV entschieden ab – bürdet<br />

er den Steuerpflichtigen zusätzliche Belastungen<br />

und Rechtsunsicherheiten und den<br />

kleinen und mittleren Kanzleien weitere<br />

Haftungsrisiken auf.<br />

Abgestimmte Rahmenbedingungen<br />

mit der Finanzbehörde<br />

Steuerpflichtigen bleibt nur ein Ausweg, um<br />

dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen<br />

zu entkommen. Die Finanzverwaltung kann<br />

46

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!