vsao Journal Nr. 5 - Oktober 2022
Form - Rechnen, fliegen, gestalten Politik - Gesperrte Betten – Handeln tut not Diabetes - Neue Therapieformen Vitamine/Mineralstoffe - Ernährung bei Diabetes mellitus
Form - Rechnen, fliegen, gestalten
Politik - Gesperrte Betten – Handeln tut not
Diabetes - Neue Therapieformen
Vitamine/Mineralstoffe - Ernährung bei Diabetes mellitus
- Keine Tags gefunden...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>vsao</strong><br />
<strong>vsao</strong>-Rechtsberatung<br />
Arbeitsunfähigkeit bei<br />
Vertragsantritt<br />
Ein Assistenzarzt ist ein paar<br />
Tage vor dem Ende eines<br />
befristeten Arbeitsvertrages<br />
mit dem Spital X verunfallt<br />
und kann die Arbeit beim neuen Arbeitgeber,<br />
Spital Y, erst 20 Tage später<br />
als geplant antreten. Welche Folgen hat<br />
das? Welcher Arbeitgeber muss Lohnfortzahlungen<br />
leisten? Hat dies Einfluss<br />
auf den Arbeitsvertrag mit dem<br />
Spital Y?<br />
Bilder: Adobe Stock; zvg<br />
Der Unfall ereignete sich während der<br />
Anstellung beim Spital X. Entsprechend<br />
muss die Unfallversicherung des Arbeitgebers<br />
X den Fall anerkennen und Taggelder<br />
ausrichten. Die Taggelder sind<br />
auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
hinaus geschuldet. Die Arbeitsunfähigkeit<br />
und die Folgen davon sind<br />
bei dem neuen Arbeitgeber nicht versichert,<br />
weil das auslösende Ereignis vor<br />
Stellenantritt stattfand.<br />
Der Arbeitgeber Y hat den Assistenzarzt<br />
nach dessen Mitteilung bezüglich<br />
seiner Arbeitsunfähigkeit aufgefordert,<br />
einen neuen Arbeitsvertrag mit späterem<br />
Beginn zu unterzeichnen. Dies ist nicht<br />
nötig, aber während der Dauer der<br />
Arbeitsunfähigkeit ist keine Lohnfortzahlung<br />
durch den Arbeitgeber Y geschuldet.<br />
Zudem wird eine allfällige Probezeit<br />
um die Dauer der effektiven Verkürzung<br />
verlängert, weil ansonsten der Zweck<br />
der Probezeit nicht erfüllt werden kann.<br />
Es besteht bei länger dauernden Abwesenheiten<br />
zudem die Gefahr, dass das<br />
Arbeitsverhältnis noch während der<br />
Probezeit aufgelöst wird, da man keinen<br />
Sperrfristenschutz aufgrund von Krankheit,<br />
Unfall oder Mutterschaft hat.<br />
Nicht zu vernachlässigen sind bei<br />
Vertragsanpassungen und Abwesenheiten<br />
auch die Regelungen zur Anrechnung<br />
der Weiterbildungsperiode gestützt auf<br />
Art. 31 der Weiterbildungsordnung. Das<br />
dazugehörige Merkblatt des SIWF hilft,<br />
bei der Frage den Überblick zu behalten.<br />
Als Faustregel gilt, dass unverschuldete<br />
Absenzen von bis zu acht Wochen pro<br />
Jahr nicht nachgeholt werden müssen<br />
und die Weiterbildungsperiode voll<br />
angerechnet wird.<br />
Diese Konstellation macht deutlich,<br />
dass die befristeten Verträge bei Arbeitsunfähigkeiten<br />
Risiken bieten, deren man<br />
sich bewusst sein muss. Zudem lohnt es<br />
sich bei Pausen zwischen zwei Arbeitsstellen<br />
die Versicherungssituation genau<br />
anzuschauen. Die Unfallversicherung<br />
gewährleistet eine Nachdeckung von<br />
30 Tagen, anschliessend kann für eine<br />
Dauer von bis zu 180 Tagen eine Abredeversicherung<br />
abgeschlossen werden,<br />
bevor das Unfallrisiko bei der Krankenkasse<br />
eingeschlossen werden muss. Die<br />
Krankentaggeldversicherung hingegen<br />
gewährleistet keine Nachdeckung, und es<br />
gibt nur die Option des Übertritts in die<br />
Einzelversicherung.<br />
Janine Junker,<br />
Geschäftsführerin und<br />
Juristin VSAO Bern<br />
<strong>vsao</strong> /asmac <strong>Journal</strong> 5/22 13