28.09.2022 Aufrufe

vsao Journal Nr. 5 - Oktober 2022

Form - Rechnen, fliegen, gestalten Politik - Gesperrte Betten – Handeln tut not Diabetes - Neue Therapieformen Vitamine/Mineralstoffe - Ernährung bei Diabetes mellitus

Form - Rechnen, fliegen, gestalten
Politik - Gesperrte Betten – Handeln tut not
Diabetes - Neue Therapieformen
Vitamine/Mineralstoffe - Ernährung bei Diabetes mellitus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>vsao</strong><br />

<strong>vsao</strong>-Rechtsberatung<br />

Arbeitsunfähigkeit bei<br />

Vertragsantritt<br />

Ein Assistenzarzt ist ein paar<br />

Tage vor dem Ende eines<br />

befristeten Arbeitsvertrages<br />

mit dem Spital X verunfallt<br />

und kann die Arbeit beim neuen Arbeitgeber,<br />

Spital Y, erst 20 Tage später<br />

als geplant antreten. Welche Folgen hat<br />

das? Welcher Arbeitgeber muss Lohnfortzahlungen<br />

leisten? Hat dies Einfluss<br />

auf den Arbeitsvertrag mit dem<br />

Spital Y?<br />

Bilder: Adobe Stock; zvg<br />

Der Unfall ereignete sich während der<br />

Anstellung beim Spital X. Entsprechend<br />

muss die Unfallversicherung des Arbeitgebers<br />

X den Fall anerkennen und Taggelder<br />

ausrichten. Die Taggelder sind<br />

auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

hinaus geschuldet. Die Arbeitsunfähigkeit<br />

und die Folgen davon sind<br />

bei dem neuen Arbeitgeber nicht versichert,<br />

weil das auslösende Ereignis vor<br />

Stellenantritt stattfand.<br />

Der Arbeitgeber Y hat den Assistenzarzt<br />

nach dessen Mitteilung bezüglich<br />

seiner Arbeitsunfähigkeit aufgefordert,<br />

einen neuen Arbeitsvertrag mit späterem<br />

Beginn zu unterzeichnen. Dies ist nicht<br />

nötig, aber während der Dauer der<br />

Arbeitsunfähigkeit ist keine Lohnfortzahlung<br />

durch den Arbeitgeber Y geschuldet.<br />

Zudem wird eine allfällige Probezeit<br />

um die Dauer der effektiven Verkürzung<br />

verlängert, weil ansonsten der Zweck<br />

der Probezeit nicht erfüllt werden kann.<br />

Es besteht bei länger dauernden Abwesenheiten<br />

zudem die Gefahr, dass das<br />

Arbeitsverhältnis noch während der<br />

Probezeit aufgelöst wird, da man keinen<br />

Sperrfristenschutz aufgrund von Krankheit,<br />

Unfall oder Mutterschaft hat.<br />

Nicht zu vernachlässigen sind bei<br />

Vertragsanpassungen und Abwesenheiten<br />

auch die Regelungen zur Anrechnung<br />

der Weiterbildungsperiode gestützt auf<br />

Art. 31 der Weiterbildungsordnung. Das<br />

dazugehörige Merkblatt des SIWF hilft,<br />

bei der Frage den Überblick zu behalten.<br />

Als Faustregel gilt, dass unverschuldete<br />

Absenzen von bis zu acht Wochen pro<br />

Jahr nicht nachgeholt werden müssen<br />

und die Weiterbildungsperiode voll<br />

angerechnet wird.<br />

Diese Konstellation macht deutlich,<br />

dass die befristeten Verträge bei Arbeitsunfähigkeiten<br />

Risiken bieten, deren man<br />

sich bewusst sein muss. Zudem lohnt es<br />

sich bei Pausen zwischen zwei Arbeitsstellen<br />

die Versicherungssituation genau<br />

anzuschauen. Die Unfallversicherung<br />

gewährleistet eine Nachdeckung von<br />

30 Tagen, anschliessend kann für eine<br />

Dauer von bis zu 180 Tagen eine Abredeversicherung<br />

abgeschlossen werden,<br />

bevor das Unfallrisiko bei der Krankenkasse<br />

eingeschlossen werden muss. Die<br />

Krankentaggeldversicherung hingegen<br />

gewährleistet keine Nachdeckung, und es<br />

gibt nur die Option des Übertritts in die<br />

Einzelversicherung.<br />

Janine Junker,<br />

Geschäftsführerin und<br />

Juristin VSAO Bern<br />

<strong>vsao</strong> /asmac <strong>Journal</strong> 5/22 13

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!