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Checkliste für Vorgehen bei Trennung, Scheidung - VEBO ...

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SOZIALBERATUNG<br />

Ersteller: U. Trösch Inkraftgesetzt: Datum: Visum <strong>VEBO</strong>-System<br />

Datum: 25.02.2005 FV: 02.03.2005 A. Sieber Ausführungsdok. SB<br />

Version: 4 FT, FV: 24.03.2005 U. Trösch Beratungsdienstleist.<br />

Ablage: scheidung.doc FT: 24.03.2005 M. Blindow Familie<br />

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<strong>Checkliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutzverfahren Seite 1 von 3<br />

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1. Ehe-, Paar- oder Familienberatung<br />

� Diese Beratung sollte zu einem der folgenden Entscheide führen:<br />

1.1 Weiteres Zusammenleben mit oder ohne begleitende Therapie.<br />

1.2 Aussergerichtliche <strong>Trennung</strong><br />

Die Eheleute können sich auf eine aussergerichtliche <strong>Trennung</strong> verständigen. Diese ist meist vorübergehend<br />

und wird als Besinnungspause verstanden.<br />

1.3 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter<br />

(Eheschutzverfahren Art. 172 ff ZGB)<br />

Auch die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter hat den Charakter<br />

einer vorübergehenden <strong>Trennung</strong>. Kinderzuteilung, Besuchsrecht, Zuteilung von Wohnung und<br />

Hausrat und die Gestaltung des Unterhalts werden da<strong>bei</strong> vom Gericht geregelt.<br />

1.4 Gerichtliche <strong>Trennung</strong><br />

Die eigentliche gerichtliche <strong>Trennung</strong> kommt in der Praxis nur noch selten vor. Diesen Weg wählen<br />

etwa Paare, die sich aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen wollen, oder betagte Eheleute,<br />

die aus sozialversicherungs- oder erbrechtlichen Gründen auf dem Papier noch verheiratet<br />

bleiben wollen.<br />

1.5 <strong>Scheidung</strong>: Die endgültige Auflösung der Ehe<br />

1.6 Beratung <strong>bei</strong> einer Anwältin oder einem Anwalt und/oder Mediation<br />

1.7 Einleitung eines Verfahrens (Eheschutz, Ehetrennung, Ehescheidung).<br />

2. Verfahren <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutz<br />

Umfassende Einigung über alle<br />

Nebenfolgen (Art. 111 ZGB)<br />

Gemeinsames Begehren Eine Seite ist mit der <strong>Trennung</strong><br />

bzw. <strong>Scheidung</strong> nicht einverstanden<br />

� � �<br />

Teileinigung (Art. 112 ZGB)<br />

Uneinigkeit über einzelne Nebenfolgen<br />

(Kinder, Unterhalt, Pensionskasse,<br />

Güterrecht)<br />

Sühneverfahren nach kantonalem<br />

Recht<br />

� � �<br />

Anhörung der Gatten (einzeln<br />

und gemeinsam) und der Kinder<br />

vor Gericht<br />

�<br />

Bestätigung des <strong>Scheidung</strong>swillens<br />

und der Konvention zwei<br />

Monate nach Anhörung<br />

Anhörung der Gatten (einzeln<br />

und gemeinsam) und der Kinder<br />

zum gemeinsamen <strong>Scheidung</strong>sbegehren<br />

und zu denjenigen<br />

Nebenfolgen, über die sich die<br />

Gatten einig sind<br />

�<br />

Kontradiktorisches Gerichtsverfahren<br />

mit Kläger/Beklagtem (im<br />

Uebrigen gemäss kantonaler<br />

Zivilprozessordnung) über kontroverse<br />

Nebenfolgen vor erster<br />

Instanz<br />

<strong>Scheidung</strong>sklage<br />

nach vorangegangenerzweijähriger<strong>Trennung</strong><br />

(Art. 114 ZGB)<br />

Klage vor Ablauf<br />

der vierjährigen<br />

<strong>Trennung</strong> wegen<br />

Unzumutbarkeit<br />

Art. 115 ZGB)<br />

� �<br />

Identisches Verfahren<br />

� �<br />

Kontradiktorisches<br />

Verfahren<br />

mit Kläger/Beklagtem<br />

gemäss kantonalem<br />

Prozessrecht<br />

vor erster Instanz<br />

Eventuell vorsorglicheMassnahmen<br />

vor<br />

erster Instanz


<strong>Checkliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutzverfahren Seite 2 von 3<br />

___________________________________________________________________________________<br />

� � � � �<br />

Rechtskräftige <strong>Scheidung</strong> Fortsetzung<br />

des Gerichtsverfahrens<br />

vor<br />

kantonaler<br />

Rechtsmittelinstanz<br />

Zeitrahmen<br />

3 bis 6 Monate<br />

Kosten<br />

Ca. 1'500.- + 200.- je Kind<br />

Eventuell vorsorgliche<br />

Massnahmen<br />

vor erster Instanz <br />

Rechtsmittelverfahren<br />

vor zweiter<br />

kantonaler<br />

Instanz<br />

� � �<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

vor<br />

Bundesgericht<br />

Rechtskräftige<br />

<strong>Scheidung</strong><br />

Rechtsmittelverfahren<br />

über<br />

vorsorgliche<br />

Massnahmen<br />

vor zweiter<br />

Instanz<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

vor Bundesgericht<br />

� �<br />

Zeitrahmen<br />

6 Monate bis mehrere Jahre<br />

Kosten<br />

Mehrere Fr. 1'000.-, je nach<br />

Aufwand<br />

Rechtskräftige<br />

<strong>Scheidung</strong><br />

Rechtsmittelvefahren<br />

über vorsorglicheMassnahmen<br />

vor<br />

zweiter Instanz<br />

Zeitrahmen<br />

Mehrere Jahre<br />

Kosten<br />

Mehrere Fr. 1'000.-, je nach Aufwand<br />

3. Das <strong>Trennung</strong>s- bzw. <strong>Scheidung</strong>sbegehren kann im Kanton Solothurn <strong>bei</strong>m Amtsgericht am Wohnort<br />

des Ehemannes oder am Wohnort der Ehefrau eingereicht werden mit folgenden Unterlagen:<br />

� Ehescheidungskonvention<br />

� Belege über Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />

� Belege über monatliche Auslagen<br />

� Bestätigung über Austrittsleistungen der Pensionskassenguthaben<br />

� Durchführbarkeitserklärung von Pensionskassen, Banken oder Versicherungen bezüglich der<br />

vorgesehenen Teilung der Guthaben<br />

� Familienbüchlein<br />

4. Unentgeltliche Rechtspflege<br />

Bei Mittellosigkeit sollte gleichzeitig ein Antrag <strong>für</strong> unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung<br />

eines unentgeltlichen Rechts<strong>bei</strong>standes gestellt werden. Dazu können <strong>bei</strong>m Amtsgericht entsprechende<br />

Formulare angefordert werden.<br />

5. Probleme nach der <strong>Scheidung</strong><br />

5.1 Rentensplitting<br />

Es ist von Vorteil, wenn nach Inkrafttreten des <strong>Scheidung</strong>surteils jede Partei <strong>bei</strong> der AHV-<br />

Zweigstelle die Anmeldung <strong>für</strong> das Rentensplitting (AHV-Renten) vornimmt, da zu diesem Zeitpunkt<br />

das Verfahren beschleunigt abgewickelt werden kann.<br />

5.2 Neuregelung der Besteuerung<br />

Durch eine gerichtliche <strong>Trennung</strong> oder <strong>Scheidung</strong> werden die Partner von der Steuerbehörde<br />

wieder getrennt erfasst. Zu diesem Zweck sollte man nach dem rechtskräftigen Urteil <strong>bei</strong> den<br />

Steuerbehörden eine Zwischenveranlagung verlangen.<br />

5.3 Neuregelung der Versicherungen und des Mietvertrages<br />

Nach der <strong>Trennung</strong> bzw. <strong>Scheidung</strong> sollten sämtliche Versicherungen überprüft und neu geregelt<br />

werden. Bleibt eine Partei in der ehemals gemeinsamen Wohnung, muss ein neuer Mietvertrag<br />

abgeschlossen werden.<br />

5.4 Das Geld reicht trotz Alimentezahlungen nicht<br />

5.4.1 AHV- und IV-Rentner/innen haben die Möglichkeit einer Anmeldung <strong>für</strong> Ergänzungsleistungen.


<strong>Checkliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutzverfahren Seite 3 von 3<br />

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5.4.2 In allen übrigen Fällen muss eine Unterstützung <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialamt beantragt werden<br />

(schriftliche, beschwerdefähige Verfügung verlangen). Da<strong>bei</strong> gilt es jedoch zu beachten,<br />

dass das Sozialamt gleichzeitig die Verwandtenunterstützung prüfen wird.<br />

5.5 Die Alimente werden nicht bezahlt<br />

Inkassohilfe und Bevorschussung der Kinderalimente können im Kanton Solothurn <strong>bei</strong>m zuständigen<br />

Oberamt angefordert werden (Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person ist massgebend).<br />

5.6 Streit um Kinder- und Besuchsrecht<br />

In solch strittigen Fragen sollte wenn immer möglich zuerst eine neutrale Beratungsstelle kontaktiert<br />

werden, die zu vermitteln versucht. Scheitert dieser Vermittlungsversuch, kann die Vormundschaftsbehörde<br />

am Wohnsitz des Kindes Weisungen zur Beilegung des Konfliktes erlassen.<br />

5.7 Abänderung des <strong>Scheidung</strong>surteils<br />

Haben sich die Verhältnisse des Mannes oder der Frau erheblich und dauernd geändert z.B. Einkommen,<br />

Ar<strong>bei</strong>tssituation), kann auch die Höhe der Unterhalts<strong>bei</strong>träge abgeändert werden. Dazu<br />

gibt es zwei Möglichkeiten:<br />

5.7.1 Können sich die Partner auf freiwilliger Basis über neue Unterhalts<strong>bei</strong>träge einigen, empfiehlt<br />

sich, diese neue Regelung der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,<br />

damit wieder eine rechtsverbindliche Vereinbarung, mit klagbarem Anspruch vorhanden<br />

ist.<br />

5.7.2 Können sich die Partner nicht einigen, kann im Kanton Solothurn <strong>bei</strong>m zuständigen Amtsgericht<br />

(Wohnort des beklagten Ex-Gatten) ein Antrag <strong>für</strong> die Abänderung des <strong>Scheidung</strong>surteils<br />

eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn die unterhaltspflichtige Person die Zahlungen<br />

nicht der Teuerung anpasst (gemäss <strong>Scheidung</strong>surteil).<br />

Geht an: Benützer/in<br />

Die Aktualität dieses Dokumentes bezieht sich auf das Erstellungsdatum. Obwohl der Inhalt systematisch überprüft wird, hat dieses<br />

Dokument keinen rechtsverbindlichen, sondern nur informativen Charakter. Bei Hinweisen auf andere Leistungserbringer kann <strong>für</strong><br />

deren Qualität keine Garantie übernommen werden. Für Rückmeldungen zur Berichtigung/Aktualisierung der Informationen sind wir<br />

dankbar. © 2002 <strong>VEBO</strong>-Sozialberatung, Oensingen

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