Checkliste für Vorgehen bei Trennung, Scheidung - VEBO ...
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SOZIALBERATUNG<br />
Ersteller: U. Trösch Inkraftgesetzt: Datum: Visum <strong>VEBO</strong>-System<br />
Datum: 25.02.2005 FV: 02.03.2005 A. Sieber Ausführungsdok. SB<br />
Version: 4 FT, FV: 24.03.2005 U. Trösch Beratungsdienstleist.<br />
Ablage: scheidung.doc FT: 24.03.2005 M. Blindow Familie<br />
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<strong>Checkliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutzverfahren Seite 1 von 3<br />
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1. Ehe-, Paar- oder Familienberatung<br />
� Diese Beratung sollte zu einem der folgenden Entscheide führen:<br />
1.1 Weiteres Zusammenleben mit oder ohne begleitende Therapie.<br />
1.2 Aussergerichtliche <strong>Trennung</strong><br />
Die Eheleute können sich auf eine aussergerichtliche <strong>Trennung</strong> verständigen. Diese ist meist vorübergehend<br />
und wird als Besinnungspause verstanden.<br />
1.3 Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter<br />
(Eheschutzverfahren Art. 172 ff ZGB)<br />
Auch die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts durch den Eheschutzrichter hat den Charakter<br />
einer vorübergehenden <strong>Trennung</strong>. Kinderzuteilung, Besuchsrecht, Zuteilung von Wohnung und<br />
Hausrat und die Gestaltung des Unterhalts werden da<strong>bei</strong> vom Gericht geregelt.<br />
1.4 Gerichtliche <strong>Trennung</strong><br />
Die eigentliche gerichtliche <strong>Trennung</strong> kommt in der Praxis nur noch selten vor. Diesen Weg wählen<br />
etwa Paare, die sich aus religiösen Gründen nicht scheiden lassen wollen, oder betagte Eheleute,<br />
die aus sozialversicherungs- oder erbrechtlichen Gründen auf dem Papier noch verheiratet<br />
bleiben wollen.<br />
1.5 <strong>Scheidung</strong>: Die endgültige Auflösung der Ehe<br />
1.6 Beratung <strong>bei</strong> einer Anwältin oder einem Anwalt und/oder Mediation<br />
1.7 Einleitung eines Verfahrens (Eheschutz, Ehetrennung, Ehescheidung).<br />
2. Verfahren <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutz<br />
Umfassende Einigung über alle<br />
Nebenfolgen (Art. 111 ZGB)<br />
Gemeinsames Begehren Eine Seite ist mit der <strong>Trennung</strong><br />
bzw. <strong>Scheidung</strong> nicht einverstanden<br />
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Teileinigung (Art. 112 ZGB)<br />
Uneinigkeit über einzelne Nebenfolgen<br />
(Kinder, Unterhalt, Pensionskasse,<br />
Güterrecht)<br />
Sühneverfahren nach kantonalem<br />
Recht<br />
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Anhörung der Gatten (einzeln<br />
und gemeinsam) und der Kinder<br />
vor Gericht<br />
�<br />
Bestätigung des <strong>Scheidung</strong>swillens<br />
und der Konvention zwei<br />
Monate nach Anhörung<br />
Anhörung der Gatten (einzeln<br />
und gemeinsam) und der Kinder<br />
zum gemeinsamen <strong>Scheidung</strong>sbegehren<br />
und zu denjenigen<br />
Nebenfolgen, über die sich die<br />
Gatten einig sind<br />
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Kontradiktorisches Gerichtsverfahren<br />
mit Kläger/Beklagtem (im<br />
Uebrigen gemäss kantonaler<br />
Zivilprozessordnung) über kontroverse<br />
Nebenfolgen vor erster<br />
Instanz<br />
<strong>Scheidung</strong>sklage<br />
nach vorangegangenerzweijähriger<strong>Trennung</strong><br />
(Art. 114 ZGB)<br />
Klage vor Ablauf<br />
der vierjährigen<br />
<strong>Trennung</strong> wegen<br />
Unzumutbarkeit<br />
Art. 115 ZGB)<br />
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Identisches Verfahren<br />
� �<br />
Kontradiktorisches<br />
Verfahren<br />
mit Kläger/Beklagtem<br />
gemäss kantonalem<br />
Prozessrecht<br />
vor erster Instanz<br />
Eventuell vorsorglicheMassnahmen<br />
vor<br />
erster Instanz
<strong>Checkliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutzverfahren Seite 2 von 3<br />
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Rechtskräftige <strong>Scheidung</strong> Fortsetzung<br />
des Gerichtsverfahrens<br />
vor<br />
kantonaler<br />
Rechtsmittelinstanz<br />
Zeitrahmen<br />
3 bis 6 Monate<br />
Kosten<br />
Ca. 1'500.- + 200.- je Kind<br />
Eventuell vorsorgliche<br />
Massnahmen<br />
vor erster Instanz <br />
Rechtsmittelverfahren<br />
vor zweiter<br />
kantonaler<br />
Instanz<br />
� � �<br />
Rechtsmittelverfahren<br />
vor<br />
Bundesgericht<br />
Rechtskräftige<br />
<strong>Scheidung</strong><br />
Rechtsmittelverfahren<br />
über<br />
vorsorgliche<br />
Massnahmen<br />
vor zweiter<br />
Instanz<br />
Rechtsmittelverfahren<br />
vor Bundesgericht<br />
� �<br />
Zeitrahmen<br />
6 Monate bis mehrere Jahre<br />
Kosten<br />
Mehrere Fr. 1'000.-, je nach<br />
Aufwand<br />
Rechtskräftige<br />
<strong>Scheidung</strong><br />
Rechtsmittelvefahren<br />
über vorsorglicheMassnahmen<br />
vor<br />
zweiter Instanz<br />
Zeitrahmen<br />
Mehrere Jahre<br />
Kosten<br />
Mehrere Fr. 1'000.-, je nach Aufwand<br />
3. Das <strong>Trennung</strong>s- bzw. <strong>Scheidung</strong>sbegehren kann im Kanton Solothurn <strong>bei</strong>m Amtsgericht am Wohnort<br />
des Ehemannes oder am Wohnort der Ehefrau eingereicht werden mit folgenden Unterlagen:<br />
� Ehescheidungskonvention<br />
� Belege über Einkommens- und Vermögensverhältnisse<br />
� Belege über monatliche Auslagen<br />
� Bestätigung über Austrittsleistungen der Pensionskassenguthaben<br />
� Durchführbarkeitserklärung von Pensionskassen, Banken oder Versicherungen bezüglich der<br />
vorgesehenen Teilung der Guthaben<br />
� Familienbüchlein<br />
4. Unentgeltliche Rechtspflege<br />
Bei Mittellosigkeit sollte gleichzeitig ein Antrag <strong>für</strong> unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung<br />
eines unentgeltlichen Rechts<strong>bei</strong>standes gestellt werden. Dazu können <strong>bei</strong>m Amtsgericht entsprechende<br />
Formulare angefordert werden.<br />
5. Probleme nach der <strong>Scheidung</strong><br />
5.1 Rentensplitting<br />
Es ist von Vorteil, wenn nach Inkrafttreten des <strong>Scheidung</strong>surteils jede Partei <strong>bei</strong> der AHV-<br />
Zweigstelle die Anmeldung <strong>für</strong> das Rentensplitting (AHV-Renten) vornimmt, da zu diesem Zeitpunkt<br />
das Verfahren beschleunigt abgewickelt werden kann.<br />
5.2 Neuregelung der Besteuerung<br />
Durch eine gerichtliche <strong>Trennung</strong> oder <strong>Scheidung</strong> werden die Partner von der Steuerbehörde<br />
wieder getrennt erfasst. Zu diesem Zweck sollte man nach dem rechtskräftigen Urteil <strong>bei</strong> den<br />
Steuerbehörden eine Zwischenveranlagung verlangen.<br />
5.3 Neuregelung der Versicherungen und des Mietvertrages<br />
Nach der <strong>Trennung</strong> bzw. <strong>Scheidung</strong> sollten sämtliche Versicherungen überprüft und neu geregelt<br />
werden. Bleibt eine Partei in der ehemals gemeinsamen Wohnung, muss ein neuer Mietvertrag<br />
abgeschlossen werden.<br />
5.4 Das Geld reicht trotz Alimentezahlungen nicht<br />
5.4.1 AHV- und IV-Rentner/innen haben die Möglichkeit einer Anmeldung <strong>für</strong> Ergänzungsleistungen.
<strong>Checkliste</strong> <strong>für</strong> <strong>Vorgehen</strong> <strong>bei</strong> <strong>Trennung</strong>, <strong>Scheidung</strong> oder Eheschutzverfahren Seite 3 von 3<br />
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5.4.2 In allen übrigen Fällen muss eine Unterstützung <strong>bei</strong>m zuständigen Sozialamt beantragt werden<br />
(schriftliche, beschwerdefähige Verfügung verlangen). Da<strong>bei</strong> gilt es jedoch zu beachten,<br />
dass das Sozialamt gleichzeitig die Verwandtenunterstützung prüfen wird.<br />
5.5 Die Alimente werden nicht bezahlt<br />
Inkassohilfe und Bevorschussung der Kinderalimente können im Kanton Solothurn <strong>bei</strong>m zuständigen<br />
Oberamt angefordert werden (Wohnsitz der unterhaltsberechtigten Person ist massgebend).<br />
5.6 Streit um Kinder- und Besuchsrecht<br />
In solch strittigen Fragen sollte wenn immer möglich zuerst eine neutrale Beratungsstelle kontaktiert<br />
werden, die zu vermitteln versucht. Scheitert dieser Vermittlungsversuch, kann die Vormundschaftsbehörde<br />
am Wohnsitz des Kindes Weisungen zur Beilegung des Konfliktes erlassen.<br />
5.7 Abänderung des <strong>Scheidung</strong>surteils<br />
Haben sich die Verhältnisse des Mannes oder der Frau erheblich und dauernd geändert z.B. Einkommen,<br />
Ar<strong>bei</strong>tssituation), kann auch die Höhe der Unterhalts<strong>bei</strong>träge abgeändert werden. Dazu<br />
gibt es zwei Möglichkeiten:<br />
5.7.1 Können sich die Partner auf freiwilliger Basis über neue Unterhalts<strong>bei</strong>träge einigen, empfiehlt<br />
sich, diese neue Regelung der Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,<br />
damit wieder eine rechtsverbindliche Vereinbarung, mit klagbarem Anspruch vorhanden<br />
ist.<br />
5.7.2 Können sich die Partner nicht einigen, kann im Kanton Solothurn <strong>bei</strong>m zuständigen Amtsgericht<br />
(Wohnort des beklagten Ex-Gatten) ein Antrag <strong>für</strong> die Abänderung des <strong>Scheidung</strong>surteils<br />
eingereicht werden. Dies gilt auch dann, wenn die unterhaltspflichtige Person die Zahlungen<br />
nicht der Teuerung anpasst (gemäss <strong>Scheidung</strong>surteil).<br />
Geht an: Benützer/in<br />
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Dokument keinen rechtsverbindlichen, sondern nur informativen Charakter. Bei Hinweisen auf andere Leistungserbringer kann <strong>für</strong><br />
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dankbar. © 2002 <strong>VEBO</strong>-Sozialberatung, Oensingen