Regionen der Slowakei
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Das Gesetz über die För<strong>der</strong>ung von Industrieparks.<br />
193 Gesetz vom 18. Mai 2001<br />
über die För<strong>der</strong>ung von Industrieparks und über<br />
die Ergänzung des Gesetzes des Nationalrats <strong>der</strong><br />
Slowakischen Republik Nr. 180/1995 Z.z. (Gesetzblatt)<br />
über einige Maßnahmen zur Klärung <strong>der</strong><br />
Eigentumsverhältnisse zu Grundstücken in <strong>der</strong> Fassung<br />
späterer Vorschriften.<br />
Der Nationalrat <strong>der</strong> Slowakischen Republik hat das<br />
folgende Gesetz erlassen:<br />
Artikel 1<br />
§ 1<br />
Gegenstand des Gesetzes<br />
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen <strong>der</strong> Gewährung<br />
von För<strong>der</strong>ungen zur Errichtung von Industrieparks,<br />
sowie die Tätigkeit <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />
bei Gewährung und Kontrolle <strong>der</strong> Verwendung dieser<br />
För<strong>der</strong>ungen.<br />
§ 2 Industriepark<br />
(1) Ein Industriepark ist ein Gebiet, auf dem<br />
Industrietätigkeit (Produktion und Dienstleistungen<br />
durch mindestens zwei Unternehmer1) ) konzentriert<br />
ist und das Gebiet zu diesem Zweck im Raumplan <strong>der</strong><br />
Ortschaft o<strong>der</strong> im Raumplan <strong>der</strong> Zone2) bestimmt ist.<br />
(2) Die Industrieparks werden durch Gemeinden 3)<br />
gegründet.<br />
§ 3 För<strong>der</strong>ungsarten<br />
(1) Zur Errichtung eines Industrieparks kann einer<br />
Gemeinde, die Bedingungen nach § 4 erfüllt, eine<br />
För<strong>der</strong>summe aus dem öffentlichen Haushalt 4)<br />
(nachstehend nur Zuschuss) für die folgenden Zwecke<br />
gewährt werden:<br />
a) Errichtung <strong>der</strong> zur Gründung des Industrieparks<br />
erfor<strong>der</strong>lichen technischen Ausstattung und<br />
Erschließung des Geländes,<br />
b) Kostenersatz für Enteignung von Grundstücken zur<br />
Errichtung des Industrieparks,<br />
c) Ersatz von Kosten für den Kauf, Übertragung,<br />
Anmietung o<strong>der</strong> Tausch von Grundstücken zur<br />
Gründung des Industrieparks, einschließlich <strong>der</strong> Kosten<br />
für die Übertragung von Grundstücken in <strong>der</strong> Verwaltung<br />
des Slowakischen Bodenfonds (nachstehend nur<br />
<strong>der</strong> „Fonds“) 3) ins Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde nach<br />
beson<strong>der</strong>er Vorschrift 6) und Ersatz von Kosten für<br />
die Anmietung dieser Grundstücke durch die Gemeinde<br />
o<strong>der</strong> für den Tausch dieser Grundstücke mit <strong>der</strong><br />
Gemeinde.<br />
d) Erstattung von Abgaben für die Herausnahme<br />
vom landwirtschaftlichen Boden aus dem<br />
Landwirtschaftlichen Bodenfonds7) o<strong>der</strong> aus dem<br />
Forstwirtschaftlichen Bodenfonds 8).<br />
(2) Unter <strong>der</strong> technischen Ausstattung und<br />
Erschließung des Geländes (Ausbau von<br />
Infrastrukturnetzen) 9) zur Errichtung des Industrieparks<br />
versteht man insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a) Brunnen und Versorgungsleitungen von Trink- und<br />
Nutzwasser,<br />
b) Kanalisation, Reinigung und Einleitung von<br />
Abwasser,<br />
c) Versorgung und Verteilung von Strom,<br />
einschließlich <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Verteilungsleitung und<br />
<strong>der</strong> Stromanschlussleitung, Pfeiler und Umspannwerke,<br />
d) Gasversorgung und Gasanschluss einschließlich<br />
des Hauptverschlussventils und <strong>der</strong> Verlegung von<br />
Gasanlagen,<br />
e) Zugangsstraßen, Schleppgleis, Seilbahnen und<br />
an<strong>der</strong>e Bahnen,<br />
f) Wasserstraßen, einschließlich Häfen,<br />
g) Telekommunikationsnetze und –anlagen,<br />
h) Lagerung, Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> Abfuhr und<br />
Beseitigung von Abfällen.<br />
(3) Zur technischen Ausstattung des Gebiets gehören<br />
auch die Entwässerung des Gebiets, Abfuhr und<br />
Lagerung vom Ackerboden, Landarbeiten und<br />
Terrainanpassung.<br />
§ 4<br />
Bedingungen für die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
(1) Eine För<strong>der</strong>ung zur Errichtung des Industrieparks<br />
(nachstehend nur die „För<strong>der</strong>ung“) kann <strong>der</strong> Gemeinde<br />
gewährt werden, falls sie nachweist, dass:<br />
a) das zur Errichtung des Industrieparks bestimmte<br />
Gelände als solches im genehmigten Raumplan <strong>der</strong><br />
Ortschaft o<strong>der</strong> Raumplan <strong>der</strong> Zone 9) geführt ist<br />
b) sie finanzielle Mittel zur Errichtung des<br />
Industrieparks von mindestens 30 %, einschließlich<br />
<strong>der</strong> Kosten für die Enteignung, Kauf, Übertragung,<br />
Anmietung o<strong>der</strong> Tausch von Grundstücken zur<br />
Errichtung des Industrieparks, <strong>der</strong> Kosten für die zur<br />
Errichtung des Industrieparks erfor<strong>der</strong>liche technische<br />
Ausstattung und Erschließung des Geländes (§3 Abs. 2<br />
und 3) gesichert hat,<br />
c) sie die vorherige Zustimmung des Fonds zur<br />
Übertragung von Grundstücken in Verfügungsmacht<br />
des Fonds 5) auf die Gemeinde o<strong>der</strong> zur Vermietung<br />
dieser Grundstücke an die Gemeinde o<strong>der</strong> zum Tausch<br />
dieser Grundstücke mit <strong>der</strong> Gemeinde zum Zwecke <strong>der</strong><br />
Errichtung des Industrieparks eingeholt hat.<br />
d) sie einen Vorvertrag 10) mit einem Unternehmer<br />
bezüglich des Unternehmensgegenstands des<br />
Unternehmers im Industriepark abgeschlossen hat,<br />
in dem auch die finanzielle Deckung dieses<br />
Unternehmensplans nachzuweisen ist,<br />
e) sie verbindliche Stellungnahme <strong>der</strong><br />
Energielieferanten (Strom, Gas und Wärme) und <strong>der</strong><br />
Lieferanten von Nutz- und Trinkwasser zur Sicherstellung<br />
<strong>der</strong> Energie- und Wasserversorgung des Industrieparks<br />
eingeholt hat.<br />
(2) Die finanzielle Deckung gemäß Absatz 1 lit. b) und<br />
d) wird durch das genehmigte Budget <strong>der</strong> Ortschaft<br />
und durch ein Kontoauszug des Unternehmers mit<br />
Bestätigung einer Bank o<strong>der</strong> einer Nie<strong>der</strong>lassung einer<br />
ausländischen Bank (nachstehend nur die „Bank“) über<br />
die Bindung dieser Mittel zu diesem Zwecke, sowie<br />
durch eine Kreditzusage einer Bank für die Gemeinde<br />
zur Deckung ihres Anteils am Finanzieren <strong>der</strong> Kosten<br />
zur Errichtung des Industrieparks o<strong>der</strong> durch eine<br />
verbindliche Erklärung des Unternehmers über die<br />
Gewährung von finanziellen Mitteln <strong>der</strong> Gemeinde<br />
zum Teilfinanzieren <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Errichtung des<br />
Industrieparks und durch eine verbindliche Erklärung<br />
des Unternehmers über die finanzielle Deckung seines<br />
Vorhabens im Industriepark nachgewiesen.<br />
(3) Beim Entscheiden über die Gewährung <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>ung zur Errichtung des Industrieparks ist das<br />
Wirtschaftsministerium <strong>der</strong> Slowakischen Republik<br />
(nachstehend nur das „Ministerium“) verpflichtet, auch<br />
die Beschäftigung in <strong>der</strong> Region des Antragstellers und<br />
den Einfluss <strong>der</strong> gewerblichen Tätigkeit im Industriepark<br />
auf die Senkung <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit in <strong>der</strong> Region in<br />
Betracht zu ziehen.<br />
§ 5<br />
Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
(1) Der Zuschuss für die Gemeinde für die zur<br />
Errichtung des Industrieparks erfor<strong>der</strong>liche technische<br />
Ausstattung und Erschließung des Geländes darf<br />
maximal 70 % <strong>der</strong> für diese Zwecke bestimmten Kosten<br />
betragen, wobei die Höhe dieser Kosten aufgrund <strong>der</strong><br />
Ergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung gemäß<br />
beson<strong>der</strong>er Vorschrift 11) ermittelt wird.<br />
(2) Der Zuschuss zum Ersatz <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong><br />
Enteignung, des Kaufs, <strong>der</strong> Übertragung o<strong>der</strong> des<br />
Tauschs <strong>der</strong> zur Errichtung des Industrieparks<br />
bestimmten Grundstücke darf bis zu einem Betrag von<br />
70 % des Preises <strong>der</strong> Grundstücke gemäß Preisgesetz<br />
12) gewährt werden, bzw. im Falle <strong>der</strong> Anmietung<br />
von Grundstücken, bis zu einem Betrag von 70 % des<br />
vereinbarten Mietzinses 13) für die ersten zehn Jahre<br />
<strong>der</strong> Miete.<br />
(3) Der Zuschuss zur Erstattung <strong>der</strong> Gebühren für<br />
die Herausnahme aus dem Landwirtschaftlichen o<strong>der</strong><br />
Forstwirtschaftlichen Bodenfonds kann bis zu einer<br />
Höhe von 70 % des Gesamtbetrags dieser Gebühren<br />
gewährt werden.<br />
§ 6<br />
Entscheidung über die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
(1) Die Entscheidung über die Gewährung <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>ung (§ 3) wird vom Ministerium aufgrund<br />
eines schriftlichen Ansuchens <strong>der</strong> Gemeinde, nach<br />
Genehmigung des Antrags auf För<strong>der</strong>ungsgewährung<br />
durch die Regierung <strong>der</strong> Slowakischen Republik<br />
(nachstehend nur die „Regierung“) herausgegeben. Der<br />
Antragsteller hat keinen rechtlichen Anspruch auf die<br />
För<strong>der</strong>ung.<br />
(2) Das Ansuchen um die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />
(nachstehend nur das „Ansuchen“) enthält<br />
insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Angaben:<br />
a) die Identifikation des Ansuchenden (Bezeichnung<br />
<strong>der</strong> Gemeinde, Bezirk, Region, Einwohnerzahl <strong>der</strong><br />
Gemeinde, bestehende Produktionsbasis, Industrie-<br />
und Sozialinfrastruktur, Arbeitslosenquote, Namen und<br />
Funktionen <strong>der</strong> zum Handeln im Namen <strong>der</strong> Gemeinde<br />
ohne Einschränkung bevollmächtigten Personen),<br />
b) den Namen des Industrieparks, seine Lage und<br />
die Gesamtfläche <strong>der</strong> Grundstücke, auf denen <strong>der</strong><br />
Industriepark errichtet werden soll,<br />
c) die Bezeichnung <strong>der</strong> Grundstücke, auf denen <strong>der</strong><br />
Industriepark errichtet werden soll, im Einklang mit<br />
Grundbucheintragungen (Flur, Nr. des Grundstücks,<br />
Art des Grundstücks, Fläche), unter Angabe von<br />
Eigentumsverhältnissen,<br />
d) die Art, den Zweck und den Betrag <strong>der</strong> durch die<br />
Gemeinde beantragten För<strong>der</strong>ung,<br />
e) einen Nachweis über die Erfüllung <strong>der</strong> Bedingungen<br />
zur Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung gemäß § 4,<br />
f) den im Industriepark beabsichtigten<br />
Unternehmens-plan und die Identifikation <strong>der</strong><br />
Unternehmer, die im Industriepark tätig sein werden.<br />
(3) Fehlen in dem För<strong>der</strong>ungsansuchen einige Angaben<br />
gemäß Absatz 2 o<strong>der</strong> hat das Ansuchen an<strong>der</strong>e Mängel,<br />
die beseitigt werden können, for<strong>der</strong>t das Ministerium<br />
die Gemeinde schriftlich auf, in einer vom Ministerium<br />
festzulegenden Frist das Ansuchen zu ergänzen o<strong>der</strong><br />
den Mangel zu beseitigen. Ergänzt die Gemeinde ihr<br />
Ansuchen in <strong>der</strong> festgelegten Frist nicht, bzw.beseitigt<br />
sie den Mangel nicht, so wird das Verfahren aufgehoben<br />
und das Ministerium teilt dies <strong>der</strong> Gemeinde mit.<br />
(4) Wurde das Verfahren um die Gewährung <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>ung gemäß Abs. 3 nicht aufgehoben, sorgt<br />
das Ministerium für die Ausarbeitung einer fachlichen<br />
Stellungnahme zum Ansuchen und bearebeitet einen<br />
Antrag auf För<strong>der</strong>ungsgewährung für die Gemeinde<br />
(nachstehend nur <strong>der</strong> „För<strong>der</strong>ungsantrag“).<br />
(5) Verfügt über die Grundstücke, die zum Zwecke<br />
<strong>der</strong> Errichtung des Industrieparks auf die Gemeinde<br />
übertragen, an sie vermietet o<strong>der</strong> mit ihr getauscht<br />
werden sollen, <strong>der</strong> Fonds gemäß beson<strong>der</strong>er Vorschrift<br />
5), hat das Ministerium die Stellungnahme des Fonds<br />
zum För<strong>der</strong>ungsantrag einzuholen. Der Fonds teilt dem<br />
Ministerium seine Stellungnahme innerhalb von 30<br />
Tagen nach Erhalt des Ansuchens des Ministeriums.<br />
Gibt <strong>der</strong> Fonds seine Stellungnahme innerhalb dieser<br />
Frist nicht ab, so gilt, dass er mit <strong>der</strong> Übertragung, mit<br />
<strong>der</strong> Vermietung o<strong>der</strong> mit dem Tausch einverstanden ist.<br />
(6) Das Ministerium wird den För<strong>der</strong>ungsantrag<br />
zusammen mit <strong>der</strong> fachlichen Stellungnahme (Absatz<br />
4) und <strong>der</strong> Stellungnahme des Fonds (Absatz 5) <strong>der</strong><br />
Regierung zur Genehmigung vorlegen.<br />
(7) Wird <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsantrag durch die Regierung<br />
genehmigt, erlässt das Ministerium die Entscheidung<br />
über die För<strong>der</strong>ungsgewährung innerhalb von 15 Tagen<br />
nach Genehmigung durch die Regierung. Genehmigt<br />
die Regierung den För<strong>der</strong>ungsantrag nicht, so wird das<br />
Ansuchen durch das Ministerium abgelehnt.<br />
(8) Die Entscheidung über die Gewährung <strong>der</strong><br />
För<strong>der</strong>ung enthält insbeson<strong>der</strong>e:<br />
a) Name <strong>der</strong> Gemeinde, <strong>der</strong> die För<strong>der</strong>ung gewährt<br />
wird,<br />
b) Art, Zweck und Betrag <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sowie einen<br />
Zeitplan ihrer Inanspruchnahme,<br />
c) Bedingungen, unter denen die Gemeinde den<br />
För<strong>der</strong>betrag in Anspruch nehmen kann,<br />
d) Bezeichnung <strong>der</strong> Grundstücke nach<br />
Grundbuchangaben (Flur, Grundstücknummer, Art<br />
des Grundstücks, Fläche), unter Angabe von<br />
Eigentumsbeziehungen,<br />
e) weitere Bedingungen des Vertrags über die<br />
För<strong>der</strong>ungsgewährung<br />
(6) Das Ministerium stellt die Entscheidung über die<br />
Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung den folgenden Beteiligten<br />
zu:<br />
a) <strong>der</strong> Gemeinde, die um die För<strong>der</strong>ung angesucht<br />
hat,