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Regionen der Slowakei

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4<br />

Das Gesetz über die För<strong>der</strong>ung von Industrieparks.<br />

193 Gesetz vom 18. Mai 2001<br />

über die För<strong>der</strong>ung von Industrieparks und über<br />

die Ergänzung des Gesetzes des Nationalrats <strong>der</strong><br />

Slowakischen Republik Nr. 180/1995 Z.z. (Gesetzblatt)<br />

über einige Maßnahmen zur Klärung <strong>der</strong><br />

Eigentumsverhältnisse zu Grundstücken in <strong>der</strong> Fassung<br />

späterer Vorschriften.<br />

Der Nationalrat <strong>der</strong> Slowakischen Republik hat das<br />

folgende Gesetz erlassen:<br />

Artikel 1<br />

§ 1<br />

Gegenstand des Gesetzes<br />

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen <strong>der</strong> Gewährung<br />

von För<strong>der</strong>ungen zur Errichtung von Industrieparks,<br />

sowie die Tätigkeit <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> öffentlichen Hand<br />

bei Gewährung und Kontrolle <strong>der</strong> Verwendung dieser<br />

För<strong>der</strong>ungen.<br />

§ 2 Industriepark<br />

(1) Ein Industriepark ist ein Gebiet, auf dem<br />

Industrietätigkeit (Produktion und Dienstleistungen<br />

durch mindestens zwei Unternehmer1) ) konzentriert<br />

ist und das Gebiet zu diesem Zweck im Raumplan <strong>der</strong><br />

Ortschaft o<strong>der</strong> im Raumplan <strong>der</strong> Zone2) bestimmt ist.<br />

(2) Die Industrieparks werden durch Gemeinden 3)<br />

gegründet.<br />

§ 3 För<strong>der</strong>ungsarten<br />

(1) Zur Errichtung eines Industrieparks kann einer<br />

Gemeinde, die Bedingungen nach § 4 erfüllt, eine<br />

För<strong>der</strong>summe aus dem öffentlichen Haushalt 4)<br />

(nachstehend nur Zuschuss) für die folgenden Zwecke<br />

gewährt werden:<br />

a) Errichtung <strong>der</strong> zur Gründung des Industrieparks<br />

erfor<strong>der</strong>lichen technischen Ausstattung und<br />

Erschließung des Geländes,<br />

b) Kostenersatz für Enteignung von Grundstücken zur<br />

Errichtung des Industrieparks,<br />

c) Ersatz von Kosten für den Kauf, Übertragung,<br />

Anmietung o<strong>der</strong> Tausch von Grundstücken zur<br />

Gründung des Industrieparks, einschließlich <strong>der</strong> Kosten<br />

für die Übertragung von Grundstücken in <strong>der</strong> Verwaltung<br />

des Slowakischen Bodenfonds (nachstehend nur<br />

<strong>der</strong> „Fonds“) 3) ins Eigentum <strong>der</strong> Gemeinde nach<br />

beson<strong>der</strong>er Vorschrift 6) und Ersatz von Kosten für<br />

die Anmietung dieser Grundstücke durch die Gemeinde<br />

o<strong>der</strong> für den Tausch dieser Grundstücke mit <strong>der</strong><br />

Gemeinde.<br />

d) Erstattung von Abgaben für die Herausnahme<br />

vom landwirtschaftlichen Boden aus dem<br />

Landwirtschaftlichen Bodenfonds7) o<strong>der</strong> aus dem<br />

Forstwirtschaftlichen Bodenfonds 8).<br />

(2) Unter <strong>der</strong> technischen Ausstattung und<br />

Erschließung des Geländes (Ausbau von<br />

Infrastrukturnetzen) 9) zur Errichtung des Industrieparks<br />

versteht man insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) Brunnen und Versorgungsleitungen von Trink- und<br />

Nutzwasser,<br />

b) Kanalisation, Reinigung und Einleitung von<br />

Abwasser,<br />

c) Versorgung und Verteilung von Strom,<br />

einschließlich <strong>der</strong> Verlegung <strong>der</strong> Verteilungsleitung und<br />

<strong>der</strong> Stromanschlussleitung, Pfeiler und Umspannwerke,<br />

d) Gasversorgung und Gasanschluss einschließlich<br />

des Hauptverschlussventils und <strong>der</strong> Verlegung von<br />

Gasanlagen,<br />

e) Zugangsstraßen, Schleppgleis, Seilbahnen und<br />

an<strong>der</strong>e Bahnen,<br />

f) Wasserstraßen, einschließlich Häfen,<br />

g) Telekommunikationsnetze und –anlagen,<br />

h) Lagerung, Wie<strong>der</strong>verwertung o<strong>der</strong> Abfuhr und<br />

Beseitigung von Abfällen.<br />

(3) Zur technischen Ausstattung des Gebiets gehören<br />

auch die Entwässerung des Gebiets, Abfuhr und<br />

Lagerung vom Ackerboden, Landarbeiten und<br />

Terrainanpassung.<br />

§ 4<br />

Bedingungen für die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

(1) Eine För<strong>der</strong>ung zur Errichtung des Industrieparks<br />

(nachstehend nur die „För<strong>der</strong>ung“) kann <strong>der</strong> Gemeinde<br />

gewährt werden, falls sie nachweist, dass:<br />

a) das zur Errichtung des Industrieparks bestimmte<br />

Gelände als solches im genehmigten Raumplan <strong>der</strong><br />

Ortschaft o<strong>der</strong> Raumplan <strong>der</strong> Zone 9) geführt ist<br />

b) sie finanzielle Mittel zur Errichtung des<br />

Industrieparks von mindestens 30 %, einschließlich<br />

<strong>der</strong> Kosten für die Enteignung, Kauf, Übertragung,<br />

Anmietung o<strong>der</strong> Tausch von Grundstücken zur<br />

Errichtung des Industrieparks, <strong>der</strong> Kosten für die zur<br />

Errichtung des Industrieparks erfor<strong>der</strong>liche technische<br />

Ausstattung und Erschließung des Geländes (§3 Abs. 2<br />

und 3) gesichert hat,<br />

c) sie die vorherige Zustimmung des Fonds zur<br />

Übertragung von Grundstücken in Verfügungsmacht<br />

des Fonds 5) auf die Gemeinde o<strong>der</strong> zur Vermietung<br />

dieser Grundstücke an die Gemeinde o<strong>der</strong> zum Tausch<br />

dieser Grundstücke mit <strong>der</strong> Gemeinde zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Errichtung des Industrieparks eingeholt hat.<br />

d) sie einen Vorvertrag 10) mit einem Unternehmer<br />

bezüglich des Unternehmensgegenstands des<br />

Unternehmers im Industriepark abgeschlossen hat,<br />

in dem auch die finanzielle Deckung dieses<br />

Unternehmensplans nachzuweisen ist,<br />

e) sie verbindliche Stellungnahme <strong>der</strong><br />

Energielieferanten (Strom, Gas und Wärme) und <strong>der</strong><br />

Lieferanten von Nutz- und Trinkwasser zur Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> Energie- und Wasserversorgung des Industrieparks<br />

eingeholt hat.<br />

(2) Die finanzielle Deckung gemäß Absatz 1 lit. b) und<br />

d) wird durch das genehmigte Budget <strong>der</strong> Ortschaft<br />

und durch ein Kontoauszug des Unternehmers mit<br />

Bestätigung einer Bank o<strong>der</strong> einer Nie<strong>der</strong>lassung einer<br />

ausländischen Bank (nachstehend nur die „Bank“) über<br />

die Bindung dieser Mittel zu diesem Zwecke, sowie<br />

durch eine Kreditzusage einer Bank für die Gemeinde<br />

zur Deckung ihres Anteils am Finanzieren <strong>der</strong> Kosten<br />

zur Errichtung des Industrieparks o<strong>der</strong> durch eine<br />

verbindliche Erklärung des Unternehmers über die<br />

Gewährung von finanziellen Mitteln <strong>der</strong> Gemeinde<br />

zum Teilfinanzieren <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong> Errichtung des<br />

Industrieparks und durch eine verbindliche Erklärung<br />

des Unternehmers über die finanzielle Deckung seines<br />

Vorhabens im Industriepark nachgewiesen.<br />

(3) Beim Entscheiden über die Gewährung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung zur Errichtung des Industrieparks ist das<br />

Wirtschaftsministerium <strong>der</strong> Slowakischen Republik<br />

(nachstehend nur das „Ministerium“) verpflichtet, auch<br />

die Beschäftigung in <strong>der</strong> Region des Antragstellers und<br />

den Einfluss <strong>der</strong> gewerblichen Tätigkeit im Industriepark<br />

auf die Senkung <strong>der</strong> Arbeitslosigkeit in <strong>der</strong> Region in<br />

Betracht zu ziehen.<br />

§ 5<br />

Höhe <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

(1) Der Zuschuss für die Gemeinde für die zur<br />

Errichtung des Industrieparks erfor<strong>der</strong>liche technische<br />

Ausstattung und Erschließung des Geländes darf<br />

maximal 70 % <strong>der</strong> für diese Zwecke bestimmten Kosten<br />

betragen, wobei die Höhe dieser Kosten aufgrund <strong>der</strong><br />

Ergebnisse einer öffentlichen Ausschreibung gemäß<br />

beson<strong>der</strong>er Vorschrift 11) ermittelt wird.<br />

(2) Der Zuschuss zum Ersatz <strong>der</strong> Kosten <strong>der</strong><br />

Enteignung, des Kaufs, <strong>der</strong> Übertragung o<strong>der</strong> des<br />

Tauschs <strong>der</strong> zur Errichtung des Industrieparks<br />

bestimmten Grundstücke darf bis zu einem Betrag von<br />

70 % des Preises <strong>der</strong> Grundstücke gemäß Preisgesetz<br />

12) gewährt werden, bzw. im Falle <strong>der</strong> Anmietung<br />

von Grundstücken, bis zu einem Betrag von 70 % des<br />

vereinbarten Mietzinses 13) für die ersten zehn Jahre<br />

<strong>der</strong> Miete.<br />

(3) Der Zuschuss zur Erstattung <strong>der</strong> Gebühren für<br />

die Herausnahme aus dem Landwirtschaftlichen o<strong>der</strong><br />

Forstwirtschaftlichen Bodenfonds kann bis zu einer<br />

Höhe von 70 % des Gesamtbetrags dieser Gebühren<br />

gewährt werden.<br />

§ 6<br />

Entscheidung über die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

(1) Die Entscheidung über die Gewährung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung (§ 3) wird vom Ministerium aufgrund<br />

eines schriftlichen Ansuchens <strong>der</strong> Gemeinde, nach<br />

Genehmigung des Antrags auf För<strong>der</strong>ungsgewährung<br />

durch die Regierung <strong>der</strong> Slowakischen Republik<br />

(nachstehend nur die „Regierung“) herausgegeben. Der<br />

Antragsteller hat keinen rechtlichen Anspruch auf die<br />

För<strong>der</strong>ung.<br />

(2) Das Ansuchen um die Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung<br />

(nachstehend nur das „Ansuchen“) enthält<br />

insbeson<strong>der</strong>e die folgenden Angaben:<br />

a) die Identifikation des Ansuchenden (Bezeichnung<br />

<strong>der</strong> Gemeinde, Bezirk, Region, Einwohnerzahl <strong>der</strong><br />

Gemeinde, bestehende Produktionsbasis, Industrie-<br />

und Sozialinfrastruktur, Arbeitslosenquote, Namen und<br />

Funktionen <strong>der</strong> zum Handeln im Namen <strong>der</strong> Gemeinde<br />

ohne Einschränkung bevollmächtigten Personen),<br />

b) den Namen des Industrieparks, seine Lage und<br />

die Gesamtfläche <strong>der</strong> Grundstücke, auf denen <strong>der</strong><br />

Industriepark errichtet werden soll,<br />

c) die Bezeichnung <strong>der</strong> Grundstücke, auf denen <strong>der</strong><br />

Industriepark errichtet werden soll, im Einklang mit<br />

Grundbucheintragungen (Flur, Nr. des Grundstücks,<br />

Art des Grundstücks, Fläche), unter Angabe von<br />

Eigentumsverhältnissen,<br />

d) die Art, den Zweck und den Betrag <strong>der</strong> durch die<br />

Gemeinde beantragten För<strong>der</strong>ung,<br />

e) einen Nachweis über die Erfüllung <strong>der</strong> Bedingungen<br />

zur Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung gemäß § 4,<br />

f) den im Industriepark beabsichtigten<br />

Unternehmens-plan und die Identifikation <strong>der</strong><br />

Unternehmer, die im Industriepark tätig sein werden.<br />

(3) Fehlen in dem För<strong>der</strong>ungsansuchen einige Angaben<br />

gemäß Absatz 2 o<strong>der</strong> hat das Ansuchen an<strong>der</strong>e Mängel,<br />

die beseitigt werden können, for<strong>der</strong>t das Ministerium<br />

die Gemeinde schriftlich auf, in einer vom Ministerium<br />

festzulegenden Frist das Ansuchen zu ergänzen o<strong>der</strong><br />

den Mangel zu beseitigen. Ergänzt die Gemeinde ihr<br />

Ansuchen in <strong>der</strong> festgelegten Frist nicht, bzw.beseitigt<br />

sie den Mangel nicht, so wird das Verfahren aufgehoben<br />

und das Ministerium teilt dies <strong>der</strong> Gemeinde mit.<br />

(4) Wurde das Verfahren um die Gewährung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung gemäß Abs. 3 nicht aufgehoben, sorgt<br />

das Ministerium für die Ausarbeitung einer fachlichen<br />

Stellungnahme zum Ansuchen und bearebeitet einen<br />

Antrag auf För<strong>der</strong>ungsgewährung für die Gemeinde<br />

(nachstehend nur <strong>der</strong> „För<strong>der</strong>ungsantrag“).<br />

(5) Verfügt über die Grundstücke, die zum Zwecke<br />

<strong>der</strong> Errichtung des Industrieparks auf die Gemeinde<br />

übertragen, an sie vermietet o<strong>der</strong> mit ihr getauscht<br />

werden sollen, <strong>der</strong> Fonds gemäß beson<strong>der</strong>er Vorschrift<br />

5), hat das Ministerium die Stellungnahme des Fonds<br />

zum För<strong>der</strong>ungsantrag einzuholen. Der Fonds teilt dem<br />

Ministerium seine Stellungnahme innerhalb von 30<br />

Tagen nach Erhalt des Ansuchens des Ministeriums.<br />

Gibt <strong>der</strong> Fonds seine Stellungnahme innerhalb dieser<br />

Frist nicht ab, so gilt, dass er mit <strong>der</strong> Übertragung, mit<br />

<strong>der</strong> Vermietung o<strong>der</strong> mit dem Tausch einverstanden ist.<br />

(6) Das Ministerium wird den För<strong>der</strong>ungsantrag<br />

zusammen mit <strong>der</strong> fachlichen Stellungnahme (Absatz<br />

4) und <strong>der</strong> Stellungnahme des Fonds (Absatz 5) <strong>der</strong><br />

Regierung zur Genehmigung vorlegen.<br />

(7) Wird <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsantrag durch die Regierung<br />

genehmigt, erlässt das Ministerium die Entscheidung<br />

über die För<strong>der</strong>ungsgewährung innerhalb von 15 Tagen<br />

nach Genehmigung durch die Regierung. Genehmigt<br />

die Regierung den För<strong>der</strong>ungsantrag nicht, so wird das<br />

Ansuchen durch das Ministerium abgelehnt.<br />

(8) Die Entscheidung über die Gewährung <strong>der</strong><br />

För<strong>der</strong>ung enthält insbeson<strong>der</strong>e:<br />

a) Name <strong>der</strong> Gemeinde, <strong>der</strong> die För<strong>der</strong>ung gewährt<br />

wird,<br />

b) Art, Zweck und Betrag <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung sowie einen<br />

Zeitplan ihrer Inanspruchnahme,<br />

c) Bedingungen, unter denen die Gemeinde den<br />

För<strong>der</strong>betrag in Anspruch nehmen kann,<br />

d) Bezeichnung <strong>der</strong> Grundstücke nach<br />

Grundbuchangaben (Flur, Grundstücknummer, Art<br />

des Grundstücks, Fläche), unter Angabe von<br />

Eigentumsbeziehungen,<br />

e) weitere Bedingungen des Vertrags über die<br />

För<strong>der</strong>ungsgewährung<br />

(6) Das Ministerium stellt die Entscheidung über die<br />

Gewährung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung den folgenden Beteiligten<br />

zu:<br />

a) <strong>der</strong> Gemeinde, die um die För<strong>der</strong>ung angesucht<br />

hat,

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