VII ZR 194/06
VII ZR 194/06
VII ZR 194/06
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Die Rechtsfolgen mangelhafter<br />
Leistungsbeschreibung<br />
Rechtsanwalt Peter Oppler<br />
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Streitursachen<br />
Leistungsänderung<br />
Zusätzliche Leistungen<br />
Unklarheiten im Vertrag<br />
Fehlerhaftes LV<br />
Fehlende Planunterlagen<br />
Mangelhafte Bauleistung<br />
Fehlende Vorleistung<br />
Fristenüberschreitung<br />
Zahlungsverzug<br />
Fehlerhafte Kalkulation<br />
Fehlendes Know-How<br />
Insolvenz<br />
Schlechte Prüfbarkeit der Rechnung<br />
Wettereinfluss<br />
Materiallieferung<br />
Streik<br />
Gesetzesänderungen<br />
Streitursachen<br />
12,2<br />
12,0<br />
14,8<br />
17,5<br />
26,8<br />
24,5<br />
23,5<br />
29,1<br />
37,9<br />
44,2<br />
41,9<br />
41,3<br />
40,8<br />
51,9<br />
50,6<br />
49,7<br />
55,1<br />
0 10 20 30 40 50 60<br />
Mittelwert der Häufigkeitsangaben in %
Bauzeitverzögerung<br />
Keine zukünftige<br />
Zusammenarbeit<br />
Gerichtliche<br />
Auseinandersetzung<br />
Kündigung durch einen<br />
Vertragspartner<br />
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Konfliktkonsequenzen<br />
Baustillstand<br />
Konsequenzen von Konflikten<br />
17,0<br />
16,8<br />
32,3<br />
37,4<br />
37,1<br />
0 5 10 15 20 25 30 35 40<br />
Mittelwert der Häufigkeitsangaben in %
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Erfahrung mit Konfliktlösungsverfahren<br />
Gericht<br />
Selbständiges<br />
Beweisverfahren<br />
Schiedsgutachten<br />
Schiedsgericht<br />
Schlichtung<br />
Mediation<br />
Erfahrung mit Konfliktlösungsverfahren<br />
19,7<br />
28,9<br />
40,8<br />
65,8<br />
76,3<br />
80,3<br />
0 10 20 30 40 50 60 70 80 90
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Wirksamkeit von Konfliktlösungsverfahren<br />
Selbständiges<br />
Beweisverfahren<br />
Schlichtung<br />
Schiedsgutachten<br />
Schiedsgericht<br />
Mediation<br />
Anteil der positiven Bewertungen bzgl. der Wirksamkeit von<br />
Konfliktlösungsverfahren<br />
Gericht<br />
21,4<br />
41,3<br />
45,3<br />
44,6<br />
48,1<br />
50,0<br />
0 10 20 30 40 50 60
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Ansätze zur Konfliktvermeidung<br />
30,3<br />
Vermeidung durch juristischen Beistand?<br />
69,7<br />
60,9<br />
39,1<br />
Gesamt Juristen Bauingenieure<br />
17<br />
83<br />
Ja<br />
Nein
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Ansätze zur Konfliktvermeidung<br />
76,3<br />
Vermeidung durch bessere Kommunikation?<br />
23,7<br />
73,9<br />
26,1<br />
77,4<br />
22,6<br />
Gesamt Juristen Bauingenieure<br />
Ja<br />
Nein
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Ansätze zur Konfliktvermeidung<br />
Vermeidung durch bessere Vertragsgestaltung?<br />
77,6<br />
22,4<br />
87<br />
13<br />
73,6<br />
26,4<br />
Gesamt Juristen Bauingenieure<br />
Ja<br />
Nein
100<br />
90<br />
80<br />
70<br />
60<br />
50<br />
40<br />
30<br />
20<br />
10<br />
0<br />
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Ansätze zur Konfliktvermeidung<br />
15,8<br />
84,2<br />
Vermeidung durch Partnering?<br />
34,8<br />
65,2<br />
7,5<br />
92,5<br />
Gesamt Juristen Bauingenieure<br />
Ja<br />
Nein
120<br />
100<br />
80<br />
60<br />
40<br />
20<br />
0<br />
Haghsheno/Kaben, Jahrbuch Baurecht 2005<br />
Ansätze zur Konfliktvermeidung<br />
Vermeidung durch Gesetze bzw. Richtlinienänderung?<br />
10,8<br />
89,2<br />
100<br />
17<br />
83<br />
Gesamt Juristen Bauingenieure<br />
Ja<br />
Nein
Ausgangspunkt Vertragsleistung<br />
Charakteristik des Werkvertrags:<br />
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung<br />
des versprochenen Werks. der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten<br />
Vergütung. Die vereinbarte Vergütung ist das Äquivalent für das<br />
versprochene Werk.<br />
Folgen hieraus:<br />
a) Verlangt der Auftragnehmer einen Nachtrag, muss der<br />
zwangsläufig darlegen, dass sich an dem vertraglich versprochenen Werk<br />
oder seiner Herstellung seit Vertragsschluss Dinge geändert haben, die<br />
einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich gegenüber dem Besteller<br />
rechtfertigen.<br />
b) Ist das versprochene Werk mangelhaft, muss der Unternehmer<br />
hierfür im Rahmen seiner Mängelhaftung einstehen.<br />
In beiden Fällen ist die Frage von Bedeutung: Was ist das versprochene<br />
Werk?
Die Leistungsbeschreibung<br />
VOB: Bestandteil der Verdingungsunterlagen<br />
vgl. etwa § 1 Abs. 2 VOB/B<br />
„Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:<br />
a) die Leistungsbeschreibung,<br />
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,<br />
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,<br />
d) – f) u.s.w.<br />
Übernahme des Begriffs Leistungsbeschreibung aus der VOB/A, vgl.<br />
z.B. §§ 6 Abs. 1 VOB/A (Einsetzung der Preise in die<br />
Leistungsbeschreibung) oder 9 VOB/A (Beschreibung der Leistung)<br />
� wettbewerbliche Prägung des Begriffs Leistungsbeschreibung<br />
BGH: Gesamtheit aller Angaben zur Definition<br />
der vertraglich geschuldeten Leistung des AN<br />
� vertragsrechtliche Prägung des Begriffs Leistungsbeschreibung
§ 9 VOB/A (Auszug):<br />
Die Leistungsbeschreibung<br />
1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben,<br />
dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne<br />
verstehen müssen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche<br />
Vorarbeiten berechnen können. ………….<br />
2. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis<br />
aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er<br />
keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf die Preise und<br />
Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.<br />
3. – 17. ………u.s.w.
§ 9 VOB/A:<br />
Die Leistungsbeschreibung<br />
Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis:<br />
11. Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung<br />
der Bauaufgabe (Baubeschreibung) und ein in Teilleistungen<br />
gegliedertes Leistungsverzeichnis beschrieben werden.<br />
Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm:<br />
16.(1) Das Leistungsprogramm umfasst eine Beschreibung der<br />
Bauaufgabe, aus der die Bewerber alle für die<br />
Entwurfsbearbeitung und ihr Angebot maßgebenden<br />
Bedingungen und Umstände erkennen können und in der sowohl<br />
der Zweck der fertigen Leistung als auch die an sie gestellten<br />
technischen, wirtschaftlichen, gestalterischen und<br />
funktionsbedingten Anforderungen angegeben sind, sowie<br />
gegebenenfalls ein Musterleistungsverzeichnis, in dem die<br />
Mengenangaben ganz oder teilweise offen gelassen sind.
§ 9 VOB/A:<br />
Die Leistungsbeschreibung<br />
vertragsrechtliche Bedeutung gering:<br />
-- Normadressat nur öffentliche Auftraggeber<br />
-- VOB/A konforme Auslegung möglich<br />
-- Nachtrag vor Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von<br />
VOB/A-Ausschreibungsgrundsätzen<br />
-- Problem des Schadensersatzes: Enttäuschung schutzwürdigen<br />
Vertrauens und Rückfrageobliegenheiten
Technik der Leistungsbeschreibung<br />
Grundsätzlich gibt es zwei Beschreibungstechniken:<br />
Die eine (a) beschreibt, was zu tun ist,<br />
die andere (b) was herauskommen soll.<br />
Technik (a) ist also eine (detaillierte) Produktionsanweisung,<br />
Technik ( b) eine (funktionale) Produktbeschreibung.<br />
Beispiel: Baugrube
Technik der Leistungsbeschreibung<br />
Boden für Baugrube ausheben und abtransportieren,<br />
oder<br />
oder<br />
oder<br />
-- Bodenklasse 3-5, 5.000 m³, Lage und Einmessung nach Plan<br />
-- Lage und Einmessung nach Plan<br />
-- 5.000 m³ (50x20x5)<br />
Herstellen der Baugrube<br />
oder<br />
oder<br />
-- auf dem Grundstück<br />
-- für Gebäude xy<br />
-- nach Wahl des AG
Technik der Leistungsbeschreibung<br />
Grundsätzlich keine Rechtsvorgaben zu Art, Weise,<br />
Abfassungspflicht und Detaillierung der Leistungsbeschreibung<br />
Vertragsrechtlich ausreichend für die Wirksamkeit des Vertrags ist<br />
allein, dass die Leistung bestimmbar vereinbart ist.<br />
Ausnahmen:<br />
Vertragliche Vereinbarungen, etwa § 3 Abs. 1 VOB/B<br />
In der Praxis ergibt sich häufig aus dem Erklärungsverhalten des<br />
Auftraggebers vor und bei Vertragsschluss, insbesondere aus der<br />
Art der gewählten Beschreibungstechnik und der Intensität der<br />
Leistungsbeschreibung, ob und inwieweit er das Recht für sich in<br />
Anspruch nimmt, dem Auftragnehmer konkrete Leistungs- und<br />
Ausführungsvorgaben zu machen. Diesem Recht korrespondieren<br />
dann aber auch Pflichten und Mitwirkungsobliegenheiten.
Technik der Leistungsbeschreibung<br />
§ 3 VOB/B: Ausführungsunterlagen<br />
1. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind<br />
dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig<br />
zu übergeben.<br />
Anmerkung: Selbstverständlich kann etwas anderes<br />
vereinbart werden, sogar ganz leicht, vgl. § 305 b BGB,<br />
Vorrang der Individualabrede
Technik der Leistungsbeschreibung<br />
BGH , Urteil vom 22. 3. 1984 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 50/82 = BauR 1984, 395<br />
(Druckwasserisolierung)<br />
………………<br />
Gemäß § 3 Nr. 1 VOB/B gehört es zu den Pflichten des Bauherrn,<br />
dem Bauunternehmer einwandfreie Pläne und Unterlagen zur<br />
Verfügung zu stellen. Bedient er sich dazu eines Architekten,<br />
dessen Bau- und Leistungsbeschreibung eine unzureichende<br />
Grundwasserisolierung aufweist, so hat er für dieses<br />
Planungsverschulden und die darauf beruhenden Mängel des<br />
Bauwerks nach §§ 254, 278 BGB (mit-)einzustehen (BGH NJW<br />
1972, 447 Nr. 12; 1973, 518; Senatsurteil vom 15. Dezember 1969 –<br />
<strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 8/68 = BauR 1970, 57, 59 = WM 1970, 354, 356).
Die mangelhafte Leistungsbeschreibung<br />
Die Leistungsbeschreibung kann in zweierlei Hinsicht mangelhaft<br />
sein:<br />
a) Sie ist von der Beschreibungstechnik her einwandfrei, also<br />
eindeutig, beschreibt jedoch ein Werk (oder dessen Herstellung),<br />
das nicht einwandfrei, in der Praxis oft vor allem nicht zur<br />
vorgesehenen Verwendung geeignet ist.<br />
Beispiele: Fall Flachgründung, Fall Druckwasserisolierung
Die mangelhafte Leistungsbeschreibung<br />
Die Leistungsbeschreibung kann in zweierlei Hinsicht mangelhaft<br />
ein:<br />
b) Sie ist von der Beschreibungstechnik her nicht einwandfrei,<br />
weil sie keine eindeutige Aussage über das vertraglich vom AN<br />
geschuldete Werk trifft. Sie ist unklar oder widersprüchlich.<br />
Beispiel: Fall Schallschutztüren<br />
c) Sie kann natürlich auch beides sein.
Fehlende Verwendungseignung<br />
Wesen des Werkvertrags<br />
1. Durch den Abschluss eines Werkvertrags verpflichtet sich der<br />
Auftragnehmer, einen bestimmten Werkerfolg herbeizuführen. Es<br />
reicht nicht aus, wenn er nur die hierzu erforderlichen Tätigkeiten<br />
erbringt, solange der Werkerfolg nicht tatsächlich eintritt.<br />
2. Der Werkerfolg ist nur dann herbeigeführt, wenn die Werkleistung<br />
des Unternehmers den vertraglich vorausgesetzten<br />
Verwendungszweck funktionsgerecht erfüllt.<br />
Beispiel: Fall Blockheizkraftwerk
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 08.11.2007 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 183/05,<br />
(Blockheizkraftwerk, IBR 2008, 77)<br />
Der AG beabsichtigt, für ein nicht an das öffentliche Stromnetz<br />
angeschlossenes Forsthaus ein Blockheizkraftwerk errichten zu<br />
lassen. Dieses Kraftwerk soll den gesamten Strom- und den<br />
gesamten Heizungsbedarf des Forsthauses decken.<br />
Mit der Errichtung des Blockheizkraftwerks beauftragt der AG<br />
den G, mit der Installation der Heizung den H.<br />
Der AG lehnte die Abnahme der Heizungsanlage (AN H) ab, weil<br />
das Forsthaus nicht ausreichend erwärmt wird. Der dazu<br />
notwendige Stromverbrauch des Blockheizkraftwerks (AN G) wird<br />
nicht abgerufen.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 08.11.2007 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 183/05,<br />
(Blockheizkraftwerk, IBR 2008, 77)<br />
Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach<br />
der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder<br />
Ausführungsart, sondern auch danach, welche Funktion das Werk<br />
nach dem Willen der Parteien erfüllen soll.<br />
Danach ist die von der Klägerin errichtete Heizungsanlage<br />
mangelhaft. Die Errichtung der Heizungsanlage und deren<br />
Anschluss an das Blockheizkraftwerk wurde in Auftrag gegeben, um<br />
das Forsthaus D. ausreichend zu beheizen und mit Warmwasser zu<br />
versorgen. Diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck kann<br />
die Anlage nicht erfüllen. Die Heizkörper werden nicht durchgehend<br />
ausreichend erwärmt. sind.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 08.11.2007 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 183/05,<br />
(Blockheizkraftwerk, IBR 2008, 77)<br />
Ohne Bedeutung ist, dass die von der Klägerin einzubauenden<br />
Teile der Heizungsanlage …. für sich gesehen ordnungsgemäß<br />
errichtet sind. Denn das führt nicht dazu, dass die vereinbarte<br />
Funktion erfüllt ist. Ohne Bedeutung ist auch, dass die mangelnde<br />
Funktion der Heizungsanlage ausschließlich darauf zurückzuführen<br />
ist, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme zur<br />
Verfügung stellt. Denn ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es<br />
die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfüllt, weil die vom<br />
Besteller zur Verfügung gestellten Leistungen anderer Unternehmer,<br />
von denen die Funktionsfähigkeit des Werkes abhängt,<br />
unzureichend sind.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 350/96<br />
(Haussanierung, BauR 1999, 37)<br />
Hinsichtlich der Decken und Böden enthält der Vertrag folgende Regelungen:<br />
"...<br />
Komplettes Herstellen von Fußböden aus Trockenestrichelementen, bestehend<br />
aus einem Papierrieselschutz, einer bis zu 20 mm starken Ausgleichsschicht aus<br />
Perliten, sowie 20 mm starke Fermacel-Platten mit Stufenfalz.<br />
...<br />
Herstellen von planebenen, aus 12,5 mm starken Gipsfaserplatten bestehenden<br />
Decken.<br />
...<br />
Herstellen von Trennwänden aus Gipsfaserplatten, einschließlich dem<br />
Herstellen eines 75 mm starken Ständerwerkes sowie dem beidseitigen<br />
Beplanken mit 12,5 mm starken Gipsfaserplatten.<br />
...<br />
Einarbeiten von 50 mm Dämmmatten in sämtliche Trockenbauwände.<br />
…<br />
usw.<br />
Unstreitig wurden hierdurch bei der Neuherstellung der entkernten Böden die<br />
DIN 4109 (Schallschutz) und die DIN 4102 (Brandschutz) nicht eingehalten.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 350/96<br />
(Haussanierung, BauR 1999, 37)<br />
Die Leistung des Auftragnehmers ist nur vertragsgerecht, wenn sie<br />
die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich<br />
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch erforderlich ist. Im<br />
Rahmen der getroffenen Vereinbarung schuldet der Auftragnehmer<br />
ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An<br />
dieser Erfolgshaftung ändert sich grundsätzlich nichts, wenn die<br />
Parteien eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben, mit der<br />
die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht<br />
werden kann (st. Rspr.: vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong><br />
169/82 = BauR 1984, 510; Urteil vom 19. Januar 1995 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong><br />
131/93 = BauR 1995, 230 m.w.N.).
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 350/96<br />
(Haussanierung, BauR 1999, 37)<br />
Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten<br />
oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist dieser Erfolg mit<br />
der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen,<br />
dann schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte<br />
Funktionstauglichkeit (BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong><br />
169/82 aaO). Unabhängig davon schuldet der Auftragnehmer<br />
vorbehaltlich abweichender Vereinbarung die Einhaltung der<br />
anerkannten Regeln der Technik.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 11. November 1999 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 403/98<br />
(Ein Dach muss dicht sein, BauR 2000, 411)<br />
Das Berufungsgericht hat sich nur unzureichend damit<br />
auseinandergesetzt, welche Eigenschaften das von der Klägerin zu<br />
errichtende Dach nach der vertraglichen Vereinbarung haben<br />
musste. Sofern das Berufungsgericht ein Dach als vertraglich<br />
geschuldete Leistung ausreichen lassen möchte, das bei Regen mit<br />
starkem Windeinfall undicht sein könne, findet diese Auslegung in<br />
den bisherigen Feststellungen keine Stütze. Die Halle ist als<br />
Produktions- und Lagerhalle beschrieben worden. Die Nutzung als<br />
Lager oder zur Produktion fordert in der Regel einen sicheren<br />
Schutz auch bei stärkerem Regen mit Windeinfall. Wassereinbrüche<br />
bei Platzregen, wie sie der Sachverständige festgestellt hat, stehen<br />
einer zweckentsprechenden Nutzung entgegen.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 11. November 1999 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 403/98<br />
(Ein Dach muss dicht sein, BauR 2000, 411)<br />
Zu Unrecht fordert das Berufungsgericht noch einen besonderen<br />
Hinweis des Beklagten bei Vertragsschluss darauf, dass er ein Dach<br />
wünsche, welches auch einer stärkeren Regenbelastung standhält. Das<br />
ergab sich ohne weiteres aus der Funktion der errichteten Halle. Daran<br />
ändert sich auch nichts dadurch, dass die vereinbarte Ausführung<br />
preisgünstig war. Ist die Funktionstauglichkeit für den vertraglich<br />
vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch versprochen und ist<br />
dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Ausführungsart nicht zu<br />
erreichen, schuldet der Auftragnehmer die vereinbarte<br />
Funktionstauglichkeit (Urteil vom 16. Juli 1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 350/96 aaO).<br />
Umstände, die den Schluss darauf zulassen, dass der Beklagte<br />
angesichts des geringen Preises ohne einen entsprechenden Hinweis<br />
der Klägerin das Risiko der vereinbarten Konstruktion erkannt und<br />
gebilligt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Mai 1984 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 169/82 =<br />
BGHZ 91, 2<strong>06</strong>, 213; Urteil vom 24. September 1992 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 213/91 =<br />
BauR 1993, 79; Urteil vom 16. Juli 1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 350/96 aaO), hat das<br />
Berufungsgericht nicht festgestellt.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 08.11.2007 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 183/05,<br />
(Blockheizkraftwerk, IBR 2008, 77)<br />
Der Unternehmer kann in diesen Fällen allerdings der<br />
Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung<br />
seiner Prüfungs- und Hinweispflicht entgehen. Liegen die<br />
Voraussetzungen dazu nicht vor, bleibt er für den Mangel der<br />
Funktionstauglichkeit verantwortlich. Er muss deshalb seine<br />
Leistung nachbessern, bis die vereinbarte Funktionstauglichkeit<br />
erreicht ist.<br />
Die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht ist ein Tatbestand,<br />
der den Unternehmer von der Sach- oder Rechtsmängelhaftung<br />
befreit. Das ist deutlich in der Regelung des § 13 Abs. 3 in<br />
Verbindung mit § 4 Abs. 3 VOB/B zum Ausdruck gebracht
Fehlende Verwendungseignung<br />
§ 13 Abs. 3 VOB/B<br />
Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder<br />
auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten<br />
oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit<br />
der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der<br />
Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3<br />
obliegende Mitteilung gemacht.
§ 4 Nr. 3 VOB/B<br />
Fehlende Verwendungseignung<br />
Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der<br />
Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren),<br />
gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder<br />
Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er<br />
sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst schon vor Beginn der<br />
Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für<br />
seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
Fehlende Verwendungseignung<br />
Vergütungsfolgen: Abgeltungsanknüpfung an beschriebene<br />
Leistung<br />
§ 2 Nr. 1 VOB/B<br />
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten,<br />
die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen<br />
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den<br />
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen<br />
Technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen<br />
Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.
Fehlende Verwendungseignung<br />
§ 1 Abs. 3 und 4 VOB/B<br />
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem<br />
Auftraggeber vorbehalten.<br />
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der<br />
vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer<br />
auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein<br />
Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere<br />
Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung<br />
übertragen werden.
Fehlende Verwendungseignung<br />
§ 2 Abs. 5 und 6 VOB/B<br />
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere<br />
Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für<br />
eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer<br />
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu<br />
vereinbaren. …..<br />
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so<br />
hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. …..<br />
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der<br />
Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen<br />
Kosten der geforderten Leistung. …..
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 350/96<br />
(Haussanierung, BauR 1999, 37)<br />
Der für die bestimmte Ausführungsart vereinbarte Werklohn<br />
umfasst, sofern die Kalkulation des Werklohnes nicht allein<br />
auf den Vorstellungen des Auftragnehmers beruht, nur diese<br />
Ausführungsart, so dass der Auftraggeber Zusatzarbeiten, die<br />
für den geschuldeten Erfolg erforderlich sind, gesondert<br />
vergüten muss.<br />
Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil der Auftragnehmer die<br />
vereinbarte Ausführungsart ausgeführt hat, können die ihm<br />
zustehenden Zusatzvergütungen im Rahmen der<br />
Gewährleistung als "Sowieso-Kosten" berücksichtigt<br />
werden.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 22. März 1984, Az: <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 50/82<br />
(Druckwasserisolierung, BauR 1984, 395)<br />
Nach dem GU-Vertrag hatte die Klägerin eine Wohnanlage<br />
schlüsselfertig zu erstellen und den Beklagten bezugsfertig zu<br />
übergeben . Zu diesem Zweck war sie nach dem Wortlaut des<br />
Vertrags verpflichtet, sich mit dem Baugrundstück sowie den<br />
örtlichen Verhältnissen vertraut zu machen die Vollständigkeit des<br />
Leistungsverzeichnisses zu überprüfen und auch nicht<br />
vorgesehene, aber erforderliche Leistungen zu erbringen. Daraus<br />
folgt, dass sie insgesamt ein mängelfreies Gebäude zu errichten<br />
hatte und ihre Gewährleistungspflicht nicht vom Inhalt des<br />
Leistungsverzeichnisses abhängen sollte. Sie schuldete all das,<br />
was nach den örtlichen und sachlichen Gegebenheiten jeder<br />
Fachmann als notwendig erachtet hätte.
Fehlende Verwendungseignung<br />
BGH, Urteil vom 22. März 1984, Az: <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 50/82<br />
(Druckwasserisolierung, BauR 1984, 395)<br />
Gleichwohl war sie nicht verpflichtet, die unstreitig erforderliche<br />
Abdichtung gegen drückendes Wasser ohne Zusatzbezahlung<br />
auszuführen. Der Umfang der vom Pauschalpreis abgegoltenen<br />
Leistungen (§ 2 Abs. 1 VOB/B) wurde hier nämlich nicht allein durch<br />
das Ziel, ein schlüsselfertiges Bauwerk zu errichten, sondern noch<br />
durch weitere Vorgaben der Beklagten bestimmt.<br />
So gehörte nach § 2 Nr. 2 des Vertrags insbesondere die Bau- und<br />
Leistungsbeschreibung des Architekten zu den ausdrücklich<br />
vereinbarten Vertragsbestandteilen. Eine Druckwasser-Isolierung war<br />
darin nicht vorgeschrieben, obwohl die Firma B, deren sich die<br />
Beklagten als Treuhänderin bedienten, bereits 1976 ein<br />
Bodengutachten eingeholt hatte und über die problematischen<br />
Grundwasserverhältnisse hinreichend unterrichtet war.
Unklarheiten<br />
Grundsätze der juristischen Vertragsauslegung<br />
§ 133 Auslegung einer Willenserklärung<br />
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu<br />
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks<br />
zu haften.<br />
§ 157 Auslegung von Verträgen<br />
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht<br />
auf die Verkehrssitte es erfordern.
Unklarheiten<br />
Wichtige Grundsätze zur Auslegung von<br />
Leistungsbeschreibungen:<br />
1. Allein durch Risikoverlagerung keine Unklarheit<br />
2. Bedeutung des Wortlauts bei Ausschreibungen<br />
3. Anerkannte Regeln der Technik als Mindeststandard<br />
4. Vertraglicher Leistungsstandard als Auslegungskriterium<br />
5. Widerspruchsfreie Auslegung vor Rangfolgevereinbarung<br />
6. Keine besondere Risikoübernahme durch unterlassene<br />
Erkundigung
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 27.6.1996 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 59/95<br />
(Kammerschleuse, BauR 1997, 126)<br />
Für die Wirksamkeit eines Vertragsschlusses ist nicht von<br />
Bedeutung, dass die übernommenen Verpflichtungen kalkulierbar<br />
sind.<br />
Ob und wie sich ein Vertragspartner der Risiken eines<br />
Vertragsschlusses vergewissert, ist ausschließlich seine Sache. Es<br />
gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem riskante Leistungen<br />
nicht übernommen werden können.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 27.6.1996 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 59/95<br />
(Kammerschleuse, BauR 1997, 126)<br />
Eine mit § 9 VOB/A unvereinbare Ausschreibungstechnik führt<br />
nicht dazu, dass anstelle der ausgeschriebenen Leistung eine mit<br />
§ 9 VOB/A übereinstimmende Vertragsinhalt wird. § 9 VOB/A<br />
enthält kein zwingendes Vertragsrecht.<br />
Ein sachkundiger Auftragnehmer kann sich nicht darauf berufen,<br />
er habe die mit einer funktionalen Leistungsbeschreibung<br />
verbundene Risikoverlagerung nicht erkennen können oder nicht zu<br />
erkennen brauchen
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 9.4.1992 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 129/91<br />
(Wasserhaltung I, BauR 1992, 759)<br />
Mangels hinreichender Unterlagen ist eine bestimmte Form<br />
der Wasserhaltung nicht Vertragsinhalt geworden ist.<br />
Vielmehr hatte der AN ohne Rücksicht auf seine eigenen<br />
Planungsvorstellungen und Kalkulationsüberlegungen eine<br />
nach Sachlage mögliche Wasserhaltung zu leisten.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 11. November 1993 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 47/93<br />
(Wasserhaltung II, BauR 1994, 236)<br />
Auch bei eindeutigem Wortlaut können nach den Umständen des<br />
Einzelfalls völlig ungewöhnliche und von keiner Seite zu<br />
erwartende Leistungen von der Leistungsbeschreibung<br />
ausgenommen sein.<br />
Bei einer öffentlichen Ausschreibung muss sich der Auftraggeber<br />
….. nach Treu und Glauben daran festhalten lassen, dass er nach<br />
eigenem Bekunden den Auftragnehmern kein ungewöhnliches<br />
Wagnis auferlegen will (§ 9 VOB/A). Im Zweifelsfalle brauchen die<br />
Auftragnehmer ein solches Wagnis nicht ohne weiteres zu erwarten.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 22. April 1993 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 118/92<br />
(Fall Farbpalette, BauR 1993, 595)<br />
Bei Ausschreibungen nach VOB/A ist für die Auslegung der<br />
Leistungsbeschreibung die Sicht der möglichen Bieter als<br />
Empfängerkreis maßgebend. Das mögliche Verständnis nur<br />
einzelner Empfänger kann nicht berücksichtigt werden.<br />
Dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung kommt für die Auslegung<br />
einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung besondere<br />
Bedeutung zu. Nicht ausgesprochene Einschränkungen des<br />
Wortlauts können nur zum Tragen kommen, wenn sie von allen<br />
gedachten Empfängern so verstanden werden mussten.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.5.1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 184/97<br />
(Schallschutz I, BauR 1998, 872)<br />
1. Welcher Luftschallschutz geschuldet ist, ist durch Auslegung des<br />
Vertrages zu ermitteln. Sind danach bestimmte Schalldämm-Maße<br />
ausdrücklich vereinbart oder jedenfalls mit der vertraglich<br />
geschuldeten Ausführung zu erreichen, ist die Werkleistung<br />
mangelhaft, wenn diese Werte nicht erreicht sind.<br />
2. Liegt eine derartige Vereinbarung nicht vor, ist die Werkleistung im<br />
allgemeinen mangelhaft, wenn sie nicht den zur Zeit der Abnahme<br />
anerkannten Regeln der Technik als vertraglichem<br />
Mindeststandard entspricht.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.5.1998 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 184/97<br />
(Schallschutz I, BauR 1998, 872)<br />
Die anerkannten Regeln der Technik sind von erheblicher<br />
Bedeutung. Der Besteller kann redlicherweise erwarten, dass das<br />
Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen<br />
Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare<br />
andere zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke<br />
erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei<br />
Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt<br />
deshalb im allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der<br />
Technik zur Zeit der Abnahme an.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.<strong>06</strong>.2007 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 45/<strong>06</strong><br />
(Schallschutz II)<br />
Welcher Schallschutz … geschuldet ist, ist durch Auslegung des<br />
Vertrags zu ermitteln. Wird ein üblicher Qualitäts- und<br />
Komfortstandard geschuldet, muss sich das einzuhaltende<br />
Schalldämm-Maß an dieser Vereinbarung orientieren.<br />
Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private<br />
technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Sie können<br />
die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter<br />
diesen zurückbleiben.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.<strong>06</strong>.2007 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 45/<strong>06</strong><br />
(Schallschutz II)<br />
Das Berufungsgerichts lässt unberücksichtigt, dass die<br />
Schalldämm-Maße der DIN 4109, wenn sie nicht vereinbart sind, in<br />
aller Regel nicht die maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die<br />
Feststellung des geschuldeten Schallschutzes sind.<br />
Maßgebend sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten<br />
Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der<br />
Beeinträchtigung durch Geräusche.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.<strong>06</strong>.2007 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 45/<strong>06</strong><br />
(Schallschutz II)<br />
Der Besteller hat insoweit in aller Regel keine Vorstellungen, die<br />
sich in Schalldämm-Maßen nach der DIN 4109 ausdrücken,<br />
sondern darüber, in welchem Maße er Geräuschbelästigungen<br />
ausgesetzt ist, inwieweit er also Gespräche, Musik oder sonstige<br />
Geräusche aus anderen Wohnungen oder Doppelhaushälften hören<br />
oder verstehen kann. Entsprechende Qualitätsanforderungen<br />
können sich nicht nur aus dem Vertragstext, sondern auch aus<br />
erläuternden und präzisierenden Erklärungen der Vertragsparteien,<br />
sonstigen vertragsbegleitenden Umständen, den konkreten<br />
Verhältnissen des Bauwerks und seines Umfeldes, dem qualitativen<br />
Zuschnitt, dem architektonischen Anspruch und der<br />
Zweckbestimmung des Gebäudes ergeben.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.<strong>06</strong>.2007 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 45/<strong>06</strong><br />
(Schallschutz II)<br />
In aller Regel wird demgegenüber der Erwerber einer Wohnung<br />
oder eines Doppelhauses eine Ausführung erwarten, die einem<br />
üblichen Qualitäts- und Komfortstandard entspricht. Haben die<br />
Parteien einen üblichen Qualitäts- und Komfortstandard vereinbart,<br />
so muss sich das einzuhaltende Schalldämm-Maß an dieser<br />
Vereinbarung orientieren.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.<strong>06</strong>.2007 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 45/<strong>06</strong><br />
(Schallschutz II)<br />
Darüber hinaus wäre es verfehlt, in der DIN 4109 formulierte<br />
Schallschutzanforderungen, sei es für einen Mindeststandard, sei es<br />
für einen erhöhten Schallschutz, unabhängig von den zur Verfügung<br />
stehenden Bauweisen als anerkannte Regeln der Technik zu<br />
bewerten. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass DIN-<br />
Normen keine Rechtsnormen sind, sondern nur private technische<br />
Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen können die<br />
anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen<br />
zurückbleiben.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 14.<strong>06</strong>.2007 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 45/<strong>06</strong><br />
(Schallschutz II)<br />
Die Anforderungen an den Schallschutz …….. orientieren sich<br />
einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe<br />
und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen.<br />
Andererseits hängen sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes<br />
und der Bauindustrie ab, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen<br />
Interessen beider Vertragsparteien einen möglichst umfangreichen<br />
Schallschutz zu gewährleisten. In privaten technischen<br />
Regelwerken festgelegte Schalldämm-Maße können nicht als<br />
anerkannte Regeln der Technik herangezogen werden, wenn es<br />
wirtschaftlich akzeptable, ihrerseits den anerkannten Regeln der<br />
Technik entsprechende Bauweisen gibt, die ohne weiteres höhere<br />
Schalldämm-Maße erreichen.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 04.<strong>06</strong>.2009 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 54/07<br />
(Fall Schallschutz III)<br />
Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die<br />
Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und<br />
Komfortstandards entspricht, muss der Unternehmer, der hiervon<br />
vertraglich abweichen will, den Erwerber deutlich hierauf<br />
hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für<br />
die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der<br />
Leistungsbeschreibung auf "Schalldämmung nach DIN 4109"<br />
genügt hierfür nicht.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 9. Februar 1995 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 143/93<br />
(Schallschutztüren, BauR 1995, 538)<br />
Technischer Zuschnitt und Funktion sind bei der Auslegung von<br />
Bedeutung,<br />
Bei der nach BGB §§ 133, 157 gebotenen Auslegung von<br />
Leistungsverzeichnissen kann den Ausführungen eines<br />
technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion<br />
zukommen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die<br />
Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa<br />
Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer<br />
Verkehrssitte iSv BGB § 157 verdichtet haben
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 21. März 1991- <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 110/90<br />
(Rangfolgeklausel, BauR 1991, 458)<br />
Auslegung als sinnvolles Ganzes geht vor Rangfolgeregelung<br />
(unterschiedliche Verjährungsbestimmungen in verschiedenen<br />
Vertragsbestandteilen: § 13 Nr.4 nur Auffangregelung)
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 11. März 1999 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 179/98<br />
(Eisenbahnbrücke, BauR 1999, 897)<br />
Die Leistungsbeschreibung eines Bauvertrages ist als sinnvolles<br />
Ganzes auszulegen. Es gibt keinen grundsätzlichen Vorrang des<br />
Leistungsverzeichnisses vor den Vorbemerkungen.<br />
Konkret auf das Bauvorhaben bezogenen Vorbemerkungen kann<br />
bei der Auslegung der Leistungsbeschreibung größeres Gewicht<br />
zukommen als nicht genügend angepassten Formulierungen eines<br />
Standardleistungsverzeichnisses (Auslegungsgrundsatz:<br />
Spezielles vor Allgemeinem).
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 25.6.1987 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 107/86<br />
(Universitätsbibliothek, BauR 1987, 683)<br />
Der Auftragnehmer darf ein erkennbar lückenhaftes<br />
Leistungsverzeichnis nicht einfach hinnehmen, sondern muss sich<br />
daraus ergebende Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebots<br />
klären.<br />
Ähnlich ist es, wenn sich für ihn aus dem Leistungsverzeichnis<br />
und den ihm überlassenen Unterlagen die Bauausführung in<br />
bestimmter Weise nicht mit hinreichender Klarheit ergibt. … Auch<br />
dann muss er versuchen, insoweit aufkommende Zweifel vor<br />
Abgabe des Angebots auszuräumen, wenn sich das mit<br />
zumutbarem Aufwand machen lässt.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Es besteht keine Auslegungsregel, dass ein Vertrag mit einer<br />
unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des<br />
Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor der<br />
Abgabe seines Angebots nicht aufgeklärt hat (im Anschluss an:<br />
BGH, Urteil vom 25. Juni 1987 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 107/86<br />
(Universitätsbibliothek, BauR 1987, 683)
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Sachverhalt:<br />
Die Klägerin verlangt restlichen Werklohn für die Errichtung eines<br />
Hallenneubaus aus einem Subunternehmervertrag. Auftragsgrundlage war<br />
das LV des Bauherrn. Dort war unter Punkt "075 Lüftung" geregelt:<br />
"...Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen<br />
Lüftungsanlage je nach Erfordernis für Bistro und Bistro-Küche. ..."<br />
. Unter 2.10 des Angebots der Klägerin heißt es:<br />
"Bistro- und Bürobereich komplett, incl. Hygieneausstattung"
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Sachverhalt:<br />
Der bei Angebotsabgabe und Vertragsschluss vorliegende<br />
Grundriss des Objekts wies ein Bistro, eine Bistroküche und ein<br />
Bistrolager aus. Die durch eine Tür abgeschlossene Küche hatte<br />
eine Fläche von ca. 16 qm, das Bistro eine Fläche von ca. 30 qm.<br />
Ein Küchenausstattungsplan, in dem die zum Einsatz kommenden<br />
Geräte enthalten sind, lag noch nicht vor.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Sachverhalt:<br />
Nach Abschluss des Subunternehmervertrags legte der Bauherr einen<br />
geänderten Grundriss und gleichzeitig eine Küchenplanung vor.<br />
Danach waren im vergrößerten Bistro Küchengeräte wie ein Dönergrill,<br />
ein Toaster, ein Gaslavasteingrill und eine Doppelfritteuse vorgesehen.<br />
In der Küche selbst war u.a. ein Gasherd geplant. In einem noch<br />
späteren Plan war zwischen Küche und Bistro eine Pendeltür<br />
eingezeichnet. Die Beklagte verlangte die für die letzte Planung<br />
erforderliche Lüftungsanlage.<br />
Die Parteien streiten darum, welche Lüftungsanlage geschuldet ist.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
1. Streitpunkt: War die Lüftung für die Küche geschuldet?<br />
Ja, problemlos nach Ausschreibung und Angebot:<br />
"...Planung, Lieferung und Einbau einer mechanischen<br />
Lüftungsanlage je nach Erfordernis für Bistro und Bistro-Küche. ...<br />
„<br />
"Bistro- und Bürobereich komplett, incl. Hygieneausstattung"
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
2. Streitpunkt: War die Lüftung für die geänderte Planung ohne<br />
zusätzliche Vergütung geschuldet?<br />
a) Risikoübernahme des AN durch Angebot auf erkennbar noch<br />
nicht abgeschlossene Küchenplanung und erkennbar<br />
unvollständige Leistungsbeschreibung?<br />
Nein: Bauwerksplanung AG bestimmt Leistungspflicht!<br />
Keine Aussage über Vergütung!
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
2. Streitpunkt: War die Lüftung für die geänderte Planung ohne<br />
zusätzliche Vergütung geschuldet?<br />
b) Abgegoltene Leistungsverpflichtung durch Klausel. „je nach<br />
Erfordernis“?<br />
Nein: Kein Änderungsabgeltung ohne Vereinbarung!
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
2. Streitpunkt: War die Lüftung für die geänderte Planung ohne<br />
zusätzliche Vergütung geschuldet?<br />
c) Begründung einer Leistungsverpflichtung durch Verletzung<br />
einer Erkundigungspflicht des AN?<br />
Nein: Nur Obliegenheit zur Risikominimierung!
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Was schuldet der AN?<br />
-- maßgeblich Ursprungsvertrag und welche Anforderungen an die<br />
Lüftungsanlage nach der dem Vertrag zugrunde liegenden Planung<br />
für das Bauwerk zu stellen waren.<br />
-- Soweit sich aus der Planung keine Beschaffenheit des Bauwerks<br />
ergibt, ist die technische Anlage vertragsgerecht, wenn sie sich für<br />
die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche<br />
Verwendung des Bauwerks eignet und eine Beschaffenheit<br />
aufweist, die bei Bauwerken der gleichen Art üblich ist und die der<br />
Auftraggeber nach der Art des Werks erwarten kann.<br />
-- Ermittlung durch Auswertung der Vertragsbestandteile
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Was schuldet der AN?<br />
BGH:<br />
Hinsichtlich der Raumaufteilung ist vor allem die Planung vom 26.<br />
Juli 2002 heranzuziehen. Gleiches gilt für die Aufteilung der Geräte.<br />
Insoweit kann kein Zweifel bestehen, dass Küchengeräte nur in der<br />
Bistro-Küche vorgesehen waren. Die Möglichkeit, dass<br />
Küchengeräte auch im Bistro selbst untergebracht sind und damit<br />
das Bistro zum Bestandteil der Küche wird, lässt sich der dem<br />
Vertrag zugrunde liegenden Planung nicht entnehmen.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Was schuldet der AN?<br />
BGH:<br />
Soweit es um die Ausstattung der Küche mit Küchengeräten geht,<br />
lässt sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht feststellen.<br />
Ebenso wenig lässt sich ein nach dem Vertrag vorausgesetzter<br />
Verwendungszweck feststellen, der über die Verwendung als Bistro-<br />
Küche hinausgeht. Der Vertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür, in<br />
welcher Weise die Küche genutzt werden sollte.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Was schuldet der AN?<br />
BGH:<br />
Es ist nicht geregelt, ob kalte oder warme Speisen aufbereitet<br />
werden. Für den Fall, dass warme Speisen aufbereitet werden<br />
sollten, ist nicht zu klären, mit welcher Intensität die Küche genutzt<br />
werden sollte. Es kommt deshalb darauf an, wie eine Bistro-Küche<br />
gewöhnlich genutzt wird.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Was schuldet der AN?<br />
BGH:<br />
Hinsichtlich der Beschaffenheit der Geräte kommt es darauf an,<br />
welche Beschaffenheit der Küchengeräte üblich ist und die Beklagte<br />
nach Art der Küche erwarten durfte. Der gewöhnliche Gebrauch ist<br />
nach allgemeiner, gewerblicher Verkehrssitte unter<br />
Berücksichtigung von Treu und Glauben zu ermitteln, wobei es auf<br />
die örtlichen Gegebenheiten ankommen kann.
Unklarheiten<br />
BGH, Urteil vom 13.03.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> <strong>194</strong>/<strong>06</strong><br />
(Bistroküche, NZBau 2008, 437)<br />
Was schuldet der AN?<br />
BGH:<br />
Daraus folgt, dass es entgegen der von dem Sachverständigen<br />
geäußerten Auffassung nicht darauf ankommt, dass keine<br />
Küchengeräte in den Plan vom 26. Juli 2002 eingezeichnet waren.<br />
Ein Anhaltspunkt für die Nutzung ist allerdings die Größe der Küche<br />
mit ca. 16 qm, die eine übermäßige Hitzeentwicklung nach<br />
Ausführung des Sachverständigen nicht erwarten lässt.
Prüfpflichten des AN beim Angebot<br />
o Allgemeine vertragliche Treuepflicht jeder Vertragspartei, den<br />
Vertragspartner vor Schaden zu bewahren<br />
o Kooperationsgebot<br />
o Bereits im Zeitraum der Vertragsanbahnung<br />
o Prüfungsmaßstab; Prüfungs- und „Wahrnehmungspflichten“<br />
o Schaden und „Sowieso-Kosten“
§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B<br />
Mengenänderungen<br />
(1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis<br />
erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von<br />
dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche<br />
Einheitspreis.
§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B<br />
Mengenänderungen<br />
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des<br />
Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter<br />
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B<br />
Mengenänderungen<br />
(3) Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des<br />
Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die<br />
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu<br />
erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der<br />
Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer<br />
Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll<br />
im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch<br />
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten<br />
und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge<br />
ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis<br />
vergütet.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Amtlicher Leitsatz zu 1:<br />
Steht der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B neu zu<br />
vereinbarende Einheitspreis für Mehrmengen in einem auffälligen,<br />
wucherähnlichen Missverhältnis zur Bauleistung, kann die dieser<br />
Preisbildung zugrunde liegende Vereinbarung sittenwidrig und damit<br />
nichtig sein.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Angebot:<br />
Pos. 32.5.120<br />
"200 kg Betonstahl ... liefern und verlegen für Bauteile aus<br />
Ortbeton. Schneiden und Biegen ist abzurechnen"<br />
Einheitspreis: 2.210 DM/kg<br />
Pos. 32.5.130<br />
"100 kg Betonstahlmatten ... liefern und verlegen für Bauteile<br />
aus Ortbeton einschließlich Schneiden und Biegen"<br />
Einheitspreis: 2.210 DM/kg
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Ausführung:<br />
Pos. 32.5.120: statt 200kg 1.429,20 kg Formeisen<br />
Pos. 32.5.130: statt 100kg 302,50 kg Betonstahlmatten<br />
Sachverständiger:<br />
Der vom Sachverständigen in erster Instanz bundesweit ermittelte,<br />
statistische, angemessene Preis beträgt pro kg 2,47 DM.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Forderung:<br />
Der AN verlangt für die Mehrmengen, die 110 % der<br />
ausgeschriebenen Mengen überschreiten, einen Preis von<br />
2.045,15 DM/kg<br />
Mit der Klage werden 3.325.340,38 DM (1.700.219,54 €) geltend<br />
gemacht.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Voraussetzung:<br />
Objektiv: Auffälliges, Wucher ähnliches Missverhältnis von Preis und<br />
Leistung<br />
-- Bauvertrag als ein auf Austausch von Leistungen und<br />
Vergütung gerichteter Vertrag, Äquivalenzgefüge,<br />
Kooperationsgebot<br />
-- gilt auch für einzelne Position, selbst wenn Gesamtpreis nicht<br />
anstößig ist.<br />
„Es wäre bedenklich, wenn es vergabe- und vertragsrechtlich ohne<br />
Weiteres zulässig wäre, die Kooperation in der Weise zu beginnen, dass<br />
der Unternehmer über erkannte Ausschreibungsmängel nicht aufklärt,<br />
sondern diese dazu nutzt, über von ihm vorausgesehene oder vermutete<br />
Nachtragssachverhalte Positionspreise zu erzielen, die das angemessene<br />
Maß deutlich überschreiten.“
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Voraussetzung:<br />
-- Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht<br />
Denkenden<br />
-- BGH: Es kann keine Rede davon sein, dass ein um das<br />
zweihundertfache überhöhter Einheitspreis die Grenze einer<br />
sittlich verwerflichen Preisbildung nicht überschreitet.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Voraussetzung:<br />
subjektiv: Verwerfliche Gesinnung des Handelnden<br />
Ist der nach § 2 Nr. 3 Abs. 2 oder § 2 Nr. 5 VOB/B zu vereinbarende<br />
Einheitspreis für Mehrmengen um mehr als das Achthundertfache<br />
überhöht, weil der Auftragnehmer in der betreffenden Position des<br />
Leistungsverzeichnisses einen ähnlich überhöhten Einheitspreis für die<br />
ausgeschriebene Menge angeboten hat, besteht eine Vermutung für<br />
ein sittlich verwerfliches Gewinnstreben des Auftragnehmers.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Voraussetzung:<br />
Die Beurteilung eines Rechtsgeschäfts als sittenwidrig wegen des<br />
einseitig motivierten übersteigerten Gewinnstrebens einer der<br />
Vertragsparteien scheitert nicht daran, dass die Gegenpartei diese<br />
Motivation erkennen konnte oder dass sie das Geschäfts hätte<br />
verhindern können.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Beweislast:<br />
Ein Auftragnehmer, der sich einen außerordentlich überhöhen Preis<br />
versprechen lässt, muss daher Umstände darlegen, die die<br />
Vermutung des sittlich verwerflichen Gewinnstrebens ausräumen.
Sittenwidrigkeit<br />
BGH, Urteil vom 18.12.2008 – <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 201/<strong>06</strong><br />
(800-facher Preis, BauR 2009, 491)<br />
Folge:<br />
- Die Nichtigkeit dieses Teils des Rechtsgeschäfts führt nicht dazu,<br />
dass die jeweilige Position, soweit es um die Mehrmenge geht, nicht<br />
wirksam vereinbart wäre, was auch zur Folge hätte, dass die<br />
entsprechenden Leistungen nicht erbracht werden müssten. An die<br />
Stelle der nichtigen Vereinbarungsvergütung der Mehrmengen tritt<br />
vielmehr die Vereinbarung, die Mehrmengen nach den üblichen<br />
Einheitspreisen zu vergüten.<br />
- Danach ist, im Falle des § 2 Nr. 3 VOB/B auf Verlangen ein neuer<br />
Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu<br />
vereinbaren (§ 2 Nr. 3 Abs. 2, Nr. 5 VOB/B). Im Streitfall ist dieser Preis<br />
durch das Gericht zu ermitteln, wobei auch eine Schätzung nach § 287<br />
ZPO möglich ist.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Sachverhalt:<br />
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A wird die<br />
Angebotsbindefrist zwischen dem AG und dem bestem Bieter<br />
wegen eines von einem Konkurrenten eingeleiteten<br />
Nachprüfungsverfahrens mehrfach einvernehmlich verlängert. Als<br />
der Zuschlag endlich erteilt wird, sind<br />
a) die in der Ausschreibung festgelegten<br />
Ausführungsfristen nicht mehr zu halten und<br />
b) mittlerweile die Stahlpreise explodiert.<br />
Der AN möchte mehr Geld.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Argumentation des BGH:<br />
1. Der Vertrag kommt durch Zuschlag zu unveränderten Bedingungen<br />
zustande, auch mit den ausgeschriebenen Fristen, selbst wenn<br />
diese nicht mehr zu halten oder sogar schon abgelaufen sind.<br />
Begründung:<br />
Besonderheiten des Vergabeverfahrens.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Argumentation des BGH:<br />
2. Bei den vereinbarten Fristen kann es natürlich nicht bleiben, wenn<br />
diese bereits abgelaufen sind.<br />
Folge:<br />
Das Verhalten der Parteien ist deshalb dahin auszulegen, dass sie<br />
den Vertrag zwar bereits bindend schließen, über neue, dem<br />
eingetretenen Zeitablauf Rechnung tragende Fristen jedoch noch<br />
eine Einigung herbeiführen wollen.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Argumentation des BGH:<br />
3. Was ist, wenn die Parteien diese Einigung nicht herbeiführen?<br />
Antwort des BGH:<br />
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichthofes ist bei<br />
der ergänzenden Auslegung darauf abzustellen, was die Parteien<br />
bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und<br />
Glauben als redliche Vertragspartner für den von ihnen nicht<br />
geregelten Fall vereinbart hätten. Folge: Die Bauzeit ist unter<br />
Berücksichtigung des Einzelfalls anzupassen.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Argumentation des BGH:<br />
4. Zur Vergütung:<br />
a) Der vertragliche Vergütungsanspruch ist in Anlehnung an die<br />
Grundsätze des § 2 Nr. 5 VOB/B anzupassen. Die Vermutung der<br />
Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung gilt bei einem<br />
Bauvertrag nicht unabhängig von der vereinbarten Leistungszeit,<br />
weil diese regelmäßig Einfluss auf die Vereinbarung der Höhe der<br />
Vergütung des Auftragnehmers hat. Deshalb hat die durch ein<br />
verzögertes Vergabeverfahren bedingte Änderung der Leistungszeit<br />
auch zur Folge, dass die Parteien redlicherweise vereinbart hätten,<br />
sich auf eine angepasste Vergütung zu verständigen.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Argumentation des BGH:<br />
4. Zur Vergütung:<br />
b) Soweit die durch ein Vergabenachprüfungsverfahren verursachte<br />
Verzögerung zu einer Änderung der Grundlagen des Preises für<br />
eine im Vertrag vorgesehene Leistung führt, ist dies einer nach<br />
Vertragsschluss durch den Auftraggeber veranlassten Änderung<br />
vergleichbar. Denn in beiden Fällen besteht nach Treu und Glauben<br />
keine Veranlassung, das Risiko von Änderungen der Grundlagen<br />
des Preises dem Auftragnehmer zuzuweisen.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 11.5.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 11/08 (Verzögerte Vergabe I)<br />
Argumentation des BGH:<br />
4. Zur Vergütung:<br />
c) Der Auftraggeber kann sich dem Bieter gegenüber nicht darauf berufen,<br />
kein Verschulden an der Verzögerung zu haben, die durch ein<br />
unberechtigtes Nachprüfungsverfahren entstanden ist. Der<br />
Rechtsordnung ist es nicht fremd, dass dem Auftraggeber auch Risiken<br />
zugewiesen werden, die durch unverschuldete Verzögerungen<br />
eintreten. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er im Rahmen eines<br />
abgeschlossenen Bauvertrags unverschuldet das Baugrundstück nicht<br />
zur Verfügung stellen kann (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999).<br />
Deshalb ist es nicht von vornherein verfehlt, dem Auftraggeber als<br />
Herrn des Vergabeverfahrens die Risiken einer zeitlichen Verzögerung<br />
durch Einleitung eines unberechtigten Nachprüfungsverfahrens<br />
zuzuweisen.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 10.9.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 82/08 (Verzögerte Vergabe II)<br />
Sachverhalt:<br />
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A, bei dem sich der<br />
Zuschlag wegen eines von einem Konkurrenten eingeleiteten<br />
Nachprüfungsverfahrens verzögert hat, macht der AN<br />
Mehrvergütung in Höhe von 1.832.365,54 € wegen Mehrkosten<br />
beim Strombezug geltend. Diese seien wegen der Verzögerung des<br />
Zuschlags dadurch eingetreten, dass die der Kalkulation<br />
ursprünglich zugrunde liegenden Energiepreise nicht mehr zu<br />
erlangen gewesen seien. Der Stromlieferant habe sich nur bis zum<br />
30. November 2000 an sein Angebot gebunden.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 10.9.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 82/08 (Verzögerte Vergabe II)<br />
Anders als im vorherigen Fall, geht es hier nicht um eine<br />
Verschiebung der Bauzeit sondern um eine Verschiebung des<br />
Zuschlagstermins.<br />
Kein Anwendungsfall des § 2 Nr. 5 VOB/B.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 10.9.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 152/08<br />
(Verzögerte Vergabe III)<br />
Sachverhalt:<br />
Bei einer Öffentlichen Ausschreibung nach VOB/A verzögert sich der<br />
Zuschlag wegen eines von einem Konkurrenten des (späteren) AN<br />
eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens. Die Bauzeit muss angepasst<br />
werden. Der AN macht Mehrkosten geltend, weil sich nach Ablauf der<br />
ursprünglichen Zuschlagsfrist bis zum tatsächlichen Zuschlag die<br />
Materialpreise für bituminöses Mischgut, Schüttgüter und<br />
Kanalbaustoffe stark erhöht hätten. Die<br />
Verkehrssicherungsmaßnahmen seien teurer geworden, weil das<br />
Angebot ihrer Nachunternehmerin bis 15. Dezember 2005 befristet<br />
gewesen und das Preisniveau anschließend gestiegen sei. Außerdem<br />
seien nach Auftragserteilung Kosten für die Entsorgung von Fräsgut<br />
angefallen, während dieses zuvor von den Mischwerken noch vergütet<br />
worden wäre.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 10.9.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 152/08<br />
(Verzögerte Vergabe III)<br />
Kernaussage der Entscheidung:<br />
Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der an die Klägerin zu zahlenden<br />
Mehrvergütung sind diejenigen Mehrkosten, die ursächlich auf die<br />
Verschiebung der Bauzeit zurückzuführen sind. Sie ergeben sich im<br />
rechtlichen Ausgangspunkt aus der Differenz zwischen den Kosten, die bei<br />
der Klägerin für die Ausführung der Bauleistung tatsächlich angefallen sind<br />
und den Kosten, die sie bei Erbringung der Bauleistung in dem nach der<br />
Ausschreibung vorgesehenen Zeitraum hätte aufwenden müssen.<br />
Vorliegend begründet die Klägerin ihren Mehrvergütungsanspruch mit einer<br />
Erhöhung der Einkaufspreise für Baustoffe, Material und<br />
Nachunternehmerleistungen. Das Landgericht wird in Anwendung des<br />
obigen Grundsatzes den tatsächlich angefallenen Einkaufspreisen also<br />
diejenigen Preise gegenüberstellen, welche die Klägerin bei Einhaltung der<br />
ursprünglich vorgesehenen Bauzeit hätte zahlen müssen.
Verzögerte Vergabe<br />
BGH, Urteil vom 10.9.2009, <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 152/08<br />
(Verzögerte Vergabe III)<br />
Kernaussage der Entscheidung:<br />
Diese Preise entsprechen nicht notwendig den in der Angebotskalkulation<br />
angesetzten Beschaffungskosten. … In welchem Umfang es zu<br />
Erhöhungen der Einkaufspreise gekommen ist, die bei der Bildung des<br />
neuen, diese Mehrkosten umfassenden Preises zu berücksichtigen sind,<br />
hängt indes jedenfalls im vorliegenden, durch die Besonderheiten eines<br />
verzögerten Vergabeverfahrens beeinflussten Fall nicht von den<br />
kalkulatorischen Annahmen der Klägerin ab. … Für die Ermittlung der durch<br />
Preissteigerungen bedingten Mehrkosten, mit der die Klägerin ihre<br />
Angebotspreise zur Ermittlung des neuen Vertragspreises beaufschlagen<br />
darf, kann deshalb nicht auf die Einkaufspreise abgestellt werden, die sie in<br />
ihre Kalkulation eingerechnet hat; maßgebend sind vielmehr die Preise, die<br />
sie bei Einhaltung der geplanten Bauzeit hätte zahlen müssen.
Gesamtschuldner<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 2<strong>06</strong>/<strong>06</strong>= BauR 2009, 515<br />
Entscheidung „Glasfassade“<br />
Kurzzusammenfassung Sachverhalt:<br />
Der AG nimmt den mit der Objektüberwachung (LPH 8)<br />
beauftragten Architekten wegen gravierender Mängel der<br />
Glasfassade einer Wohnanlage auf Schadensersatz in Anspruch.<br />
Der Vorwurf: mangelhafte Bauüberwachung. Geplant (LPH 1-5)<br />
hatte ein anderer Architekt. Die tatsächlich bestehenden Mängel<br />
(überwiegend Planungs- und Konstruktions-, aber auch<br />
Ausführungsmängel) sind nach Feststellung des gerichtlichen<br />
Sachverständigen nur durch Neuherstellung der Fassade mit einem<br />
Kostenaufwand von über 2 Mio.€ zu beseitigen.
Gesamtschuldner<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 2<strong>06</strong>/<strong>06</strong>= BauR 2009, 515<br />
Entscheidung „Glasfassade“<br />
„……………<br />
Zur Erfüllung eines Bauvertrages sind in zahlreichen Fällen<br />
Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich. Sofern sich aus<br />
dem Gesetz oder den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes<br />
ergibt, handelt es sich bei diesen Mitwirkungshandlungen<br />
regelmäßig um Obliegenheiten des Bestellers (BGH, Urteile vom 16.<br />
Mai 1968 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 40/66, BGHZ 50, 175, 179 und vom 21. Oktober<br />
1999 -<strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 185/98, BGHZ 143,32……….)“.
Gesamtschuldner<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 2<strong>06</strong>/<strong>06</strong>= BauR 2009, 515<br />
Entscheidung „Glasfassade“<br />
„Im Rahmen dieser Mitwirkungshandlungen hat der Besteller dem<br />
Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu<br />
stellen. Sind diese mangelhaft, muss er sich ein Verschulden des<br />
planenden Architekten gemäß §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen<br />
lassen. Der Senat hat schon früher darauf hingewiesen, dass ein<br />
mitwirkendes Verschulden des planenden Architekten dann<br />
vorliege, wenn Pflichten und Obliegenheiten verletzt worden seien,<br />
die den Besteller gegenüber dem Unternehmer träfen, wie z.B. die<br />
Lieferung von Plänen (Urteile vom 2. Oktober 1969 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 100/67,<br />
in Juris dokumentiert, Tz. 20; vom 15. Dezember 1969 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 8/68<br />
= BauR 1970, 57,59 und vom 29. November 1971 -<strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 101/70=<br />
BauR 1972 101/70)“.
Gesamtschuldner<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 2<strong>06</strong>/<strong>06</strong>= BauR 2009, 515<br />
Entscheidung „Glasfassade“<br />
„Zwar hat der Senat später den Begriff "Obliegenheit" nicht mehr<br />
verwendet, sondern ausgeführt, der Besteller "schulde" dem<br />
Unternehmer zuverlässige Pläne oder "habe" diese zu stellen (vgl.<br />
z.B. Urteile vom 27. Juni 1985 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 23/84/84, BGHZ 95, 128,<br />
131; vom 23. Oktober 1986 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 267/85, BauR 1987, 86 und<br />
vom 21. Oktober 1999 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 185/98, BGHZ 143,32, 37. Diese<br />
Formulierung ändert jedoch nichts daran, dass es sich insoweit<br />
jedenfalls um eine Obliegenheit des Bauherrn handelt, die allerdings<br />
durch die vertragliche Vereinbarung zu einer Leistungspflicht<br />
erhoben werden kann“.
Gesamtschuldner<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 2<strong>06</strong>/<strong>06</strong>= BauR 2009, 515<br />
Entscheidung „Glasfassade“<br />
„………………….<br />
§ 254 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass bei der Entstehung des<br />
Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. Dieses<br />
Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer<br />
gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern<br />
ein Verschulden in eigener Angelegenheit. Es handelt sich um<br />
ein Verschulden gegen sich selbst, um die Verletzung einer im<br />
eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit (BGH, Urteile vom 3.<br />
Juli 1951 - I <strong>ZR</strong> 44/50, BGHZ 3, 46 und vom 14. Oktober 1971 - <strong>VII</strong><br />
<strong>ZR</strong> 313/69, BGHZ 57, 137, 145). Nach § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB,<br />
der sich auch auf § 254 Abs. 1 BGB bezieht (Palandt/Heinrichs,<br />
BGB, 67. Aufl., § 254 Rdn. 49), ist § 254 BGB entsprechend<br />
anwendbar“.
Gesamtschuldner<br />
BGH, Urteil vom 27.11.2008 - <strong>VII</strong> <strong>ZR</strong> 2<strong>06</strong>/<strong>06</strong>= BauR 2009, 515<br />
Entscheidung „Glasfassade“<br />
„Dem Geschädigten kann die schuldhafte Mitverursachung des<br />
Schadens durch Dritte entgegengehalten werden, wenn er sich<br />
dieser Personen zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im<br />
eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat. Hierfür reicht<br />
es aus, wenn die Hilfspersonen bei einer für den entstehenden<br />
Schaden kausal gewordenen Handlung oder Unterlassung<br />
diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die nach der<br />
Sachlage im eigenen Interesse des Geschädigten geboten war<br />
(BGH, Urteil vom 3. Juli 1951 - I <strong>ZR</strong> 44/50 aaO)“.