Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...
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§ 7 Der Betreibungsgegenstand<br />
7.1. Geldzahlung<br />
7.2. Ansprüche auf Sicherheitsleistung<br />
7.3. Sondernormen<br />
Gegenstand einer Betreibung bilden alle Ansprüche auf Geld; seien es solche auf<br />
Zahlung oder auch bloss solche auf Sicherheitsleistung in Geld.<br />
Es sind nur Forderungen auf Zahlung in Schweizer Währung zu verstehen. Auf<br />
ausländische Währung lautende Forderungen können mittels Betreibung nur geltend<br />
gemacht werden, wenn sie umgerechnet werden, SchKG 67 I Ziff. 3. Im Konkurs<br />
werden Forderungen, die nicht auf Geldzahlung lauten; in Geldforderungen von<br />
entsprechendem Wert umgerechnet, SchKG 211 I.<br />
Sie bietet dem Gläubiger, der Anspruch darauf hat, dass ihm die Erfüllung einer<br />
Verpflichtung seines Schuldners sichergestellt werde, die Möglichkeit, diesen<br />
Anspruch auf dem Wege der Schuldbetreibung zwangsweise durchzusetzen. Ein<br />
solcher Anspruch kann gesetzlich begründet sein, auf einem richterlichen Entscheid<br />
oder auf einem Vertrag beruhen. [ZGB 203 II, 235 II, 281, 585 II, 760, 809, OR 152 II, 175 III, 506]<br />
Ziel ist dabei immer die Sicherheitsleistung durch Leistung der beanspruchten<br />
Sicherheit in Geld. Das beim Betreibungsamt sicherheitshalber erlegte Geld oder der<br />
Erlös aus den verwerteten Gegenständen werden bei der kt. Depositenanstalt als<br />
Sicherheit für die geschuldete Geldzahlung hinterlegt, SchKG 9.<br />
Bei der Sicherheitsleistung kommt immer nur die Betreibung auf Pfändung in Frage,<br />
selbst bei einem konkursfähigen Schuldner, SchKG 43. Durch Bezahlung an das<br />
Betreibungsamt erlischt die Betreibung, SchKG 12 II, bringt der Schuldner andere<br />
Sicherheiten (Wertpapiere usw.) erlischt die Betreibung erst, wenn der Gläubiger die<br />
Sicherheit annimmt <strong>und</strong> die Betreibung zurücknimmt. Ansonsten ist der Schuldner<br />
auf SchKG 85 verwiesen.<br />
Vollstreckung gegen Kantone, Bezirke <strong>und</strong> Gemeinden, SchKG 30<br />
Zulässig ist nur die Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung, die Aufsichtsbehörde<br />
kann die Betreibung jederzeit einstweilen einstellen. Steuerforderungen sind<br />
als Verwaltungsvermögen unpfändbar. Es gibt keine Verlustscheine, nur Ausfallsscheine.<br />
Das zahlungsunfähige Gemeinwesen wird der Zwangsverwaltung (Beirat)<br />
unterstellt, während dessen Dauer es Betreibungsstillstand geniesst.<br />
Kantonalbank <strong>und</strong> kt. Gebäudeversicherungen fallen nicht darunter; keine<br />
Körperschaften !!<br />
Es ist somit Sache des Kantons, für die Zwangsvollstreckung gegen den Kanton<br />
Vorschriften aufzustellen. Fehlen diese, kommt dennoch das SchKG zur Anwendung.<br />
Der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> seine öffentlichrechtlichen Anstalten unterliegen ebenfalls dem SchKG<br />
– aber nur der Spezialexekution ins Finanzvermögen.<br />
Eisenbahnen, Schiffahrtsunternehmungen<br />
BG über Verpfändung <strong>und</strong> Zwangsliquidation von Eisenbahnen u. Schiffen<br />
Auf strafrechtlicher oder fiskalischer Gr<strong>und</strong>lage mit Beschlag belegter Gegenstände<br />
SchKG 44: Vorbehalt eidg. oder kt. Normen<br />
Forderungen der Pfandleihanstalten, SchKG 45<br />
Nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung kann die Pfandleihanstalt<br />
das Versatzpfand ohne vorgängige Betreibung verkaufen.<br />
Völkerrechtliche Beschränkungen, SchKG 30a<br />
Ob ein fremder Staat sich gegenüber der zivilen Gerichtsbarkeit <strong>und</strong> Vollstreckung<br />
auf Immunität berufen kann, hängt davon ab, ob der die eingegangene<br />
Verbindlichkeit aufgr<strong>und</strong> eines Aktes iure imperii (hoheitlich) oder iure gestionis<br />
(privatrechtlich) begründet hat. Entscheidend ist die Natur des Aktes, nicht sein<br />
Zweck.