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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht - Studentenverbindung ...

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§ 7 Der Betreibungsgegenstand<br />

7.1. Geldzahlung<br />

7.2. Ansprüche auf Sicherheitsleistung<br />

7.3. Sondernormen<br />

Gegenstand einer Betreibung bilden alle Ansprüche auf Geld; seien es solche auf<br />

Zahlung oder auch bloss solche auf Sicherheitsleistung in Geld.<br />

Es sind nur Forderungen auf Zahlung in Schweizer Währung zu verstehen. Auf<br />

ausländische Währung lautende Forderungen können mittels Betreibung nur geltend<br />

gemacht werden, wenn sie umgerechnet werden, SchKG 67 I Ziff. 3. Im Konkurs<br />

werden Forderungen, die nicht auf Geldzahlung lauten; in Geldforderungen von<br />

entsprechendem Wert umgerechnet, SchKG 211 I.<br />

Sie bietet dem Gläubiger, der Anspruch darauf hat, dass ihm die Erfüllung einer<br />

Verpflichtung seines Schuldners sichergestellt werde, die Möglichkeit, diesen<br />

Anspruch auf dem Wege der Schuldbetreibung zwangsweise durchzusetzen. Ein<br />

solcher Anspruch kann gesetzlich begründet sein, auf einem richterlichen Entscheid<br />

oder auf einem Vertrag beruhen. [ZGB 203 II, 235 II, 281, 585 II, 760, 809, OR 152 II, 175 III, 506]<br />

Ziel ist dabei immer die Sicherheitsleistung durch Leistung der beanspruchten<br />

Sicherheit in Geld. Das beim Betreibungsamt sicherheitshalber erlegte Geld oder der<br />

Erlös aus den verwerteten Gegenständen werden bei der kt. Depositenanstalt als<br />

Sicherheit für die geschuldete Geldzahlung hinterlegt, SchKG 9.<br />

Bei der Sicherheitsleistung kommt immer nur die Betreibung auf Pfändung in Frage,<br />

selbst bei einem konkursfähigen Schuldner, SchKG 43. Durch Bezahlung an das<br />

Betreibungsamt erlischt die Betreibung, SchKG 12 II, bringt der Schuldner andere<br />

Sicherheiten (Wertpapiere usw.) erlischt die Betreibung erst, wenn der Gläubiger die<br />

Sicherheit annimmt <strong>und</strong> die Betreibung zurücknimmt. Ansonsten ist der Schuldner<br />

auf SchKG 85 verwiesen.<br />

Vollstreckung gegen Kantone, Bezirke <strong>und</strong> Gemeinden, SchKG 30<br />

Zulässig ist nur die Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung, die Aufsichtsbehörde<br />

kann die Betreibung jederzeit einstweilen einstellen. Steuerforderungen sind<br />

als Verwaltungsvermögen unpfändbar. Es gibt keine Verlustscheine, nur Ausfallsscheine.<br />

Das zahlungsunfähige Gemeinwesen wird der Zwangsverwaltung (Beirat)<br />

unterstellt, während dessen Dauer es Betreibungsstillstand geniesst.<br />

Kantonalbank <strong>und</strong> kt. Gebäudeversicherungen fallen nicht darunter; keine<br />

Körperschaften !!<br />

Es ist somit Sache des Kantons, für die Zwangsvollstreckung gegen den Kanton<br />

Vorschriften aufzustellen. Fehlen diese, kommt dennoch das SchKG zur Anwendung.<br />

Der B<strong>und</strong> <strong>und</strong> seine öffentlichrechtlichen Anstalten unterliegen ebenfalls dem SchKG<br />

– aber nur der Spezialexekution ins Finanzvermögen.<br />

Eisenbahnen, Schiffahrtsunternehmungen<br />

BG über Verpfändung <strong>und</strong> Zwangsliquidation von Eisenbahnen u. Schiffen<br />

Auf strafrechtlicher oder fiskalischer Gr<strong>und</strong>lage mit Beschlag belegter Gegenstände<br />

SchKG 44: Vorbehalt eidg. oder kt. Normen<br />

Forderungen der Pfandleihanstalten, SchKG 45<br />

Nach vorgängiger öffentlicher Aufforderung zur Einlösung kann die Pfandleihanstalt<br />

das Versatzpfand ohne vorgängige Betreibung verkaufen.<br />

Völkerrechtliche Beschränkungen, SchKG 30a<br />

Ob ein fremder Staat sich gegenüber der zivilen Gerichtsbarkeit <strong>und</strong> Vollstreckung<br />

auf Immunität berufen kann, hängt davon ab, ob der die eingegangene<br />

Verbindlichkeit aufgr<strong>und</strong> eines Aktes iure imperii (hoheitlich) oder iure gestionis<br />

(privatrechtlich) begründet hat. Entscheidend ist die Natur des Aktes, nicht sein<br />

Zweck.

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