Richtlinien für die Feldbesichtigung - Arbeitsgemeinschaft der ...
Richtlinien für die Feldbesichtigung - Arbeitsgemeinschaft der ...
Richtlinien für die Feldbesichtigung - Arbeitsgemeinschaft der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
34<br />
4. Öl- und Faserpflanzen, sonstige Futterpflanzen<br />
a) Im Sinne <strong>der</strong> Verordnung sind<br />
Arten von Öl- und Faserpflanzen:<br />
Raps (F) Lein (S)<br />
Rübsen (F) Mohn (außer <strong>für</strong> Zierzwecke) (F)<br />
Weißer Senf (F) Hanf (außer <strong>für</strong> Zierzwecke) (F)<br />
Schwarzer Senf (F)<br />
Sareptasenf (F)<br />
Arten von sonstigen Futterpflanzen:<br />
Ölrettich (F) Kohlrübe (F)<br />
Phacelie (F) Futterkohl (F)<br />
(S) = Selbstbefruchter (F) = Fremdbefruchter<br />
Die Sojabohne ist den Leguminosen zugeordnet, weil sie botanisch zu den Leguminosen<br />
gehört und in <strong>der</strong> Bestandesführung den groß- und mittelkörnigen Leguminosen<br />
gleicht.<br />
b) Mindestflächengröße bei <strong>der</strong> Anmeldung lt. Verordnung: 0,50 ha (gleichzeitig Mindestgröße<br />
<strong>für</strong> Teilstücke).<br />
c) <strong>Feldbesichtigung</strong><br />
Winterraps und Winterrübsen werden mindestens zweimal besichtigt. Die erste Besichtigung<br />
erfolgt im Herbst des Aussaatjahres, <strong>die</strong> zweite Besichtigung vor Blühbeginn. Die<br />
übrigen Arten werden mindestens einmal vor <strong>der</strong> Ernte besichtigt.<br />
d) Anfor<strong>der</strong>ungen an den Feldbestand<br />
Siehe Übersicht 10.<br />
Allgemeines<br />
Die Termine, bis zu denen Anträge auf <strong>Feldbesichtigung</strong> zurückgezogen werden können,<br />
und <strong>die</strong> hier<strong>für</strong> geltenden Gebührenregelungen geben <strong>die</strong> jeweiligen Anerkennungsstellen<br />
bekannt.<br />
Wenn <strong>die</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an den Feldbestand nicht erfüllt sind, muss <strong>der</strong> Bestand als „ohne<br />
Erfolg feldbesichtigt“ eingestuft werden. Der Feldbesichtiger hat daraufhin zu entscheiden,<br />
ob er eine „Behandlung des Saatgutes nach § 8 (2)“ be<strong>für</strong>wortet.<br />
Die Entscheidung über das Ergebnis <strong>der</strong> <strong>Feldbesichtigung</strong> ist nur <strong>für</strong> <strong>die</strong> beantragte Kategorie<br />
zu treffen. Anträge auf Abstufung des Feldbestandes in eine niedrigere Kategorie sind<br />
nur bei <strong>der</strong> Anerkennungsstelle zu stellen und werden nur von ihr entschieden.