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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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Kürzungen des Prüfungsentgelts werden nach folgenden Kriterien vorgenommen:<br />

Keine Kürzung Die Prüfung ist ordnungsgemäß durchgeführt, alle Ergebnisse und<br />

weiteren Angaben sind ordnungsgemäß übermittelt worden, <strong>die</strong> Bonituren<br />

oder Ertragszahlen können aber aus Gründen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Wertprüfungsstelle<br />

nicht zu vertreten hat, nicht oder nur teilweise einbezogen<br />

werden.<br />

25 % Kürzung Die Prüfung mußte aus Gründen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Wertprüfungsstelle nicht zu<br />

vertreten hat (z. B. durch Witterungseinflüsse, Krankheiten oder Schädlinge),<br />

zu einer Zeit abgebrochen werden, in der eine Neubestellung<br />

der Prüfungsfläche mit anderen Feldfrüchten zur Gewinnung einer vollen<br />

Ernte nicht mehr möglich war. Die Ergebnisse sind mit allen bis zum<br />

Abbruch der Prüfung entstandenen Beobachtungs-, Meß- und Zähldaten<br />

sowie den übrigen Angaben dem <strong>Bundessortenamt</strong> übersandt worden.<br />

Gleiches gilt, wenn bei sonst vollständiger Vorlage aller Ergebnisse und<br />

weiteren Angaben <strong>die</strong> Einsendung <strong>von</strong> Ernteproben <strong>für</strong> Qualitätsuntersuchungen<br />

durch Verschulden der Wertprüfungsstelle unterlassen wurde<br />

oder wenn <strong>die</strong> erforderlichen Bonituren nicht gemacht wurden und<br />

nur der Ertrag festgestellt wurde.<br />

Das Prüfungsentgelt wird auch um 25 % gekürzt, wenn <strong>die</strong> Ergebnisse<br />

nicht vollständig und/oder nicht termingerecht übermittelt werden und<br />

somit eine zeitgerechte Auswertung nicht möglich ist.<br />

50 % Kürzung Die Prüfung mußte aus Gründen, <strong>die</strong> <strong>die</strong> Wertprüfungsstelle nicht zu<br />

vertreten hat, zu einer Zeit abgebrochen werden, in der eine Neubestellung<br />

der Prüfungsfläche mit anderen Feldfrüchten zur Gewinnung einer<br />

vollen Ernte noch möglich war (z. B. Abbruch nach Winter wegen starker<br />

Auswinterungsschäden). Gleiches gilt, wenn bis zum Abbruch nur<br />

ein geringer Teil der notwendigen Arbeiten angefallen ist.<br />

1 - 8 1./2000

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