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Richtlinien für die Durchführung von ... - Bundessortenamt

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7. Feststellungen bei der Ernte<br />

7.1 Ernte (Datum)<br />

GETREIDE (außer Mais)<br />

Die Ernte soll erfolgen, wenn <strong>die</strong> Mehrzahl der Prüfglieder einer Prüfung <strong>die</strong> Mähdruschreife<br />

erreicht haben. Die Mähdruschreife kann arten- und sortenabhängig Spannen<br />

der Vollreife und Totreife (BBCH 89 bis 92) umfassen.<br />

7.2 Kornertrag (kg)<br />

Vor einer Wägung des jeweiligen Teilstückertrags sind generell stärkere Verunreinigungen<br />

zu beseitigen. Eine Siebsortierung ist nicht vorzunehmen, da am Erntematerial im Rahmen<br />

der Qualitätsprüfungen Siebsortierungen bis zum Abputz vorgenommen werden.<br />

7.3 Trockensubstanzgehalt (%)<br />

In der einfaktoriellen Wertprüfung ist je Sorte <strong>die</strong> Trockensubstanzbestimmung an einer<br />

Mischprobe aus je 200 g des Ernteguts aller Teilstücke durchzuführen. Das Ergebnis ist<br />

bei der 1. Wiederholung zu berichten.<br />

In der mehrfaktoriellen Wertprüfung ist der Trockensubstanzgehalt je Behandlungsstufe zu<br />

ermitteln. Die Bestimmung soll an einer Mischprobe aus den Wiederholungen der betreffenden<br />

Behandlungsstufe erfolgen und jeweils bei der 1. Wiederholung der betreffenden<br />

Behandlungsstufe berichtet werden.<br />

Bei Getreide ist es in Einzelfällen zulässig, das Erntematerial einer gesamten Prüfung vor<br />

dem Wiegen auf einem Flächentrockner bis zur einheitlichen Endfeuchte zu trocknen und<br />

somit nur eine einmalige Bestimmung des Trockensubstanzgehaltes vorzunehmen. Dabei<br />

muß aber sichergestellt sein, daß alle Proben eine einheitliche Endfeuchte erreicht haben.<br />

Ist <strong>die</strong>s nicht der Fall, muß <strong>für</strong> jedes Teilstück der Trockensubstanzgehalt festgestellt werden.<br />

1./2000 4.1 - 13

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