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Leitfaden über Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz

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Vorbehalten bleibt die strafrechtliche Verfolgung durch die zuständige Behörde, wenn ein Straftatbestand<br />

vorliegt.<br />

Was die Beweislast betrifft, gilt folgende Regelung: Der Arbeitgeber muss die Verletzung der Pflichten<br />

des Arbeitnehmers <strong>und</strong> den daraus resultierenden Schaden beweisen. In der Folge kann der Arbeitnehmer<br />

den Beweis seiner Unschuld oder einer nur leichten Schuld erbringen (Art. 97 OR) 21.<br />

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