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Steuertipps September 2022

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1. Energiekostenzuschuss für<br />

Unternehmer<br />

Gegenstand dieses Förderungsprogrammes des<br />

Bundes ist die Unterstützung von sogenannten<br />

„energieintensiven Unternehmen“ in Bezug auf<br />

die derzeit hohen Energiekosten. Die Förderung<br />

wird als Zuschuss gewährt und<br />

nach Antragstellung und<br />

Abrechnung ausbezahlt. Anträge können<br />

für zwischen 1.2.<strong>2022</strong> und<br />

31.12.<strong>2022</strong> verwirklichte Sachverhalte gestellt<br />

werden. Das Ende der Einreichfrist ist in einer<br />

gesondert zu erlassenden Förderungsrichtlinie<br />

festzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf<br />

eine Förderung.<br />

Mit der Abwicklung des gegenständlichen<br />

Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) - im Namen und auf Rechnung des<br />

Bundes - beauftragt.<br />

„Energieintensive Unternehmen“ sind solche, bei denen sich die Energie- und<br />

Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen ODER die zu entrichtende<br />

nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt („Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind<br />

in einer EU-Verordnung definiert). Nähere Details zu den antragsberechtigten Unternehmen sind wiederum<br />

in der Förderungsrichtlinie festzulegen.<br />

Gefördert werden Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen,<br />

Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.<strong>2022</strong> entstehen, mit einem Zuschuss bis max.<br />

400.000 EUR pro Unternehmen bzw. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die<br />

energieintensiven Unternehmen ab 1.2.<strong>2022</strong> entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 EUR pro<br />

Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.<br />

2. Abschaffung der kalten Progression<br />

Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag<br />

bisher ausschließlich das sogenannte<br />

„Nominalwertprinzip“ zugrunde, sodass für die<br />

Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht<br />

hingegen der tatsächliche Geldwert maßgebend ist. Im<br />

Falle von Preissteigerungen entspricht ein nomineller<br />

Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen<br />

Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven<br />

Einkommensteuertarifs kommt es im Zeitablauf zum<br />

Effekt der sogenannten „kalten Progression“, wenn die<br />

Eckwerte des progressiven ESt-Tarifs nicht an die<br />

Preissteigerungsrate angepasst sind.<br />

Mit den geplanten Änderungen soll der Einkommensteuertarif ab 01.01.2023 jährlich an<br />

die Inflationsrate angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden. Gesetzestechnisch sollen<br />

zunächst die anzupassenden Beträge definiert und sodann die Wirkungsweise<br />

der Inflationsanpassung geregelt werden.


3. Teuerungs-Entlastungspaket (Boni und<br />

Anträge)<br />

Boni, die antragslos ausbezahlt werden<br />

Klima-, und Teuerungsbonus<br />

Seit Ende August erhalten alle Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben € 500,-. Alle<br />

Personen unter 18 Jahren bekommen je € 250,-.<br />

Teuerungsausgleich<br />

Alle BezieherInnen von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld,..) erhalten zusätzlich € 300,-<br />

.<br />

Außerordentliche Einmalzahlung – Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen<br />

PensionistInnen erhalten eine gestaffelte Einmalzahlung - bis zu € 500,-, die von der Höhe der Pension<br />

berechnet wird.<br />

Schulstartgeld<br />

Jedes Kind, das im Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2016 geboren wurde,<br />

bekommt € 100,- zusätzlich zur Familienbeihilfe.<br />

Familienbonus<br />

Der Familienbonus wurde rückwirkend per 01.01.<strong>2022</strong> auf € 2.000,- bzw. € 650,- für Kinder über 18<br />

Jahre erhöht. Wenn der Familienbonus nicht bereits in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers/der<br />

Arbeitgeberin berücksichtigt wird, kann dieser über die Arbeitnehmerveranlagung <strong>2022</strong> beantragt<br />

werden.<br />

Boni, für die ein Antrag erforderlich ist<br />

Schulstartklar<br />

Kinder aus Mindestsicherungs-, bzw. Sozialhilfehaushalten erhalten € 120,- als Gutscheine für den<br />

Kauf von Schulmaterialien. Diese Gutscheine sind bei ausgewiesenen Stellen abzuholen.<br />

Teuerungsabsetzbetrag für Personen mit geringem Einkommen<br />

Die Absetzbeträge für ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen werden für <strong>2022</strong> einmalig um bis zu €<br />

500,- erhöht. Der Teuerungsabsatzbetrag vermindert die Einkommenssteuer bzw. führt zu einer<br />

Gutschrift. Der Absetzbetrag muss über die Arbeitnehmerveranlagung <strong>2022</strong> beantragt werden.<br />

Kindermehrbetrag<br />

Der Kindermehrbetrag wird von € 450,- auf € 550,- erhöht. Anspruch darauf haben Eltern mit<br />

niedrigem Einkommen. Der Kindermehrbetrag ist ebenfalls über die Arbeitnehmerveranlagung <strong>2022</strong><br />

zu beantragen.<br />

Energiekostenausgleich<br />

Für den Energiekostenausgleich erhält man eine € 150-Euro-Gutschrift für die Energiekosten. Die<br />

Gutschrift kann noch bis Jahresende beantragt werden, die weitere Abwicklung läuft über den<br />

Stromanbieter.<br />

Reparaturbonus<br />

Der Reparaturbonus steht Personen mit Wohnsitz in Österreich zu und beträgt bis zu 50 % der<br />

Reparaturkosten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elektronikgeräte. Ausgeschlossen vom<br />

Reparaturbonus sind u.a. Autos oder Geräte, die zum Betrieb nicht erneuerbarer Energiequellen<br />

benötigt werden (z.B. Gasherd, Benzinrasenmäher). Der Reparaturbonus kann online unter<br />

www.reparaturbonus.at beantragt werden, hier sind auch die eingetragenen Partnerbetriebe aufgeführt.


4. Steuertermine für<br />

Herabsetzungsanträge und<br />

Anspruchsverzinsung<br />

Wie jedes Jahr gilt es, folgende Fristen zum 30. <strong>September</strong> <strong>2022</strong> bzw. ab 1. Oktober <strong>2022</strong> zu beachten:<br />

Herabsetzungsanträge Vorauszahlungen<br />

Bis spätestens 30. <strong>September</strong> <strong>2022</strong> können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen <strong>2022</strong> für<br />

Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.<br />

Anspruchszinsen<br />

Mit 1. Oktober <strong>2022</strong> beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch<br />

nicht bescheidmäßig veranlagten Einkommensteuer- oder Körperschaftssteueransprüche<br />

des Veranlagungsjahres 2021 Anspruchszinsen zu laufen (coronabedingt gab es keine<br />

Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2020).<br />

Nachdem der Leitzins von der EZB dieses Jahr bereits mehrmals massiv erhöht wurde und dieser als<br />

Referenzzinssatz u.a. für die Anspruchsverzinsung dient, ist hier besondere Vorsicht geboten!<br />

Der Problematik der Nachforderungszinsen kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1.<br />

Oktober <strong>2022</strong> eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird.<br />

5. Frist für Vorsteuerrückerstattung aus<br />

EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021<br />

Am 30. <strong>September</strong> <strong>2022</strong> endet die Frist für<br />

österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des<br />

Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten geltend<br />

machen wollen. Dabei handelt es sich um eine<br />

sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht<br />

vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind,<br />

werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei<br />

elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Nach<br />

der Prüfung der österreichischen Finanzverwaltung<br />

auf Vollständigkeit und Zulässigkeit leitet diese<br />

dann den Antrag an den zuständigen Mitgliedstaat<br />

weiter. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab<br />

einem Rechnungsbetrag von € 1.000,- (bei<br />

Kraftstoffrechnungen ab € 250,-.) die Vorlage<br />

von Rechnungskopien verlangen.


6. Aktuelle Bankdaten für Förderungen<br />

und Boni wichtig (Beispiel Fusion<br />

Raiffeisenbank Hopfgarten, Söll/Scheffau<br />

und Westendorf)<br />

Nachdem die meisten Boni bzw. Förderungen auf das im FinanzOnline<br />

hinterlegte Bankkonto ausbezahlt werden, ist es besonders wichtig, dass<br />

immer die aktuellen Bankdaten in den Stammdaten eingetragen sind und<br />

auch wir als Steuerberater darüber informiert werden. Bitte beachten Sie,<br />

dass sich auch im Falle von Fusionen die Bankverbindung ändern kann.<br />

Zum Beispiel fusionieren die Raiffeisenbank Hopfgarten im Brixental eGen,<br />

die Raiffeisenbank Söll-Scheffau reg.Gen.m.b.H. und die Raiffeisenbank<br />

Westendorf eGen im <strong>September</strong> <strong>2022</strong> zur Raiffeisenbank Wilder Kaiser -<br />

Brixental West eGen.

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