Steuertipps September 2022
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1. Energiekostenzuschuss für<br />
Unternehmer<br />
Gegenstand dieses Förderungsprogrammes des<br />
Bundes ist die Unterstützung von sogenannten<br />
„energieintensiven Unternehmen“ in Bezug auf<br />
die derzeit hohen Energiekosten. Die Förderung<br />
wird als Zuschuss gewährt und<br />
nach Antragstellung und<br />
Abrechnung ausbezahlt. Anträge können<br />
für zwischen 1.2.<strong>2022</strong> und<br />
31.12.<strong>2022</strong> verwirklichte Sachverhalte gestellt<br />
werden. Das Ende der Einreichfrist ist in einer<br />
gesondert zu erlassenden Förderungsrichtlinie<br />
festzulegen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf<br />
eine Förderung.<br />
Mit der Abwicklung des gegenständlichen<br />
Förderprogramms wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) - im Namen und auf Rechnung des<br />
Bundes - beauftragt.<br />
„Energieintensive Unternehmen“ sind solche, bei denen sich die Energie- und<br />
Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen ODER die zu entrichtende<br />
nationale Energiesteuer mindestens 0,5 % des Mehrwerts beträgt („Produktionswert“ und „Mehrwert“ sind<br />
in einer EU-Verordnung definiert). Nähere Details zu den antragsberechtigten Unternehmen sind wiederum<br />
in der Förderungsrichtlinie festzulegen.<br />
Gefördert werden Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen,<br />
Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1.2.<strong>2022</strong> entstehen, mit einem Zuschuss bis max.<br />
400.000 EUR pro Unternehmen bzw. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die<br />
energieintensiven Unternehmen ab 1.2.<strong>2022</strong> entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 EUR pro<br />
Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.<br />
2. Abschaffung der kalten Progression<br />
Dem österreichischen Einkommensteuergesetz lag<br />
bisher ausschließlich das sogenannte<br />
„Nominalwertprinzip“ zugrunde, sodass für die<br />
Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht<br />
hingegen der tatsächliche Geldwert maßgebend ist. Im<br />
Falle von Preissteigerungen entspricht ein nomineller<br />
Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen<br />
Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven<br />
Einkommensteuertarifs kommt es im Zeitablauf zum<br />
Effekt der sogenannten „kalten Progression“, wenn die<br />
Eckwerte des progressiven ESt-Tarifs nicht an die<br />
Preissteigerungsrate angepasst sind.<br />
Mit den geplanten Änderungen soll der Einkommensteuertarif ab 01.01.2023 jährlich an<br />
die Inflationsrate angepasst und damit der „kalten Progression“ begegnet werden. Gesetzestechnisch sollen<br />
zunächst die anzupassenden Beträge definiert und sodann die Wirkungsweise<br />
der Inflationsanpassung geregelt werden.
3. Teuerungs-Entlastungspaket (Boni und<br />
Anträge)<br />
Boni, die antragslos ausbezahlt werden<br />
Klima-, und Teuerungsbonus<br />
Seit Ende August erhalten alle Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich haben € 500,-. Alle<br />
Personen unter 18 Jahren bekommen je € 250,-.<br />
Teuerungsausgleich<br />
Alle BezieherInnen von Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld,..) erhalten zusätzlich € 300,-<br />
.<br />
Außerordentliche Einmalzahlung – Teuerungsabsetzbetrag für PensionistInnen<br />
PensionistInnen erhalten eine gestaffelte Einmalzahlung - bis zu € 500,-, die von der Höhe der Pension<br />
berechnet wird.<br />
Schulstartgeld<br />
Jedes Kind, das im Zeitraum von 1. Jänner 2007 bis zum 31. Dezember 2016 geboren wurde,<br />
bekommt € 100,- zusätzlich zur Familienbeihilfe.<br />
Familienbonus<br />
Der Familienbonus wurde rückwirkend per 01.01.<strong>2022</strong> auf € 2.000,- bzw. € 650,- für Kinder über 18<br />
Jahre erhöht. Wenn der Familienbonus nicht bereits in der Lohnverrechnung des Arbeitgebers/der<br />
Arbeitgeberin berücksichtigt wird, kann dieser über die Arbeitnehmerveranlagung <strong>2022</strong> beantragt<br />
werden.<br />
Boni, für die ein Antrag erforderlich ist<br />
Schulstartklar<br />
Kinder aus Mindestsicherungs-, bzw. Sozialhilfehaushalten erhalten € 120,- als Gutscheine für den<br />
Kauf von Schulmaterialien. Diese Gutscheine sind bei ausgewiesenen Stellen abzuholen.<br />
Teuerungsabsetzbetrag für Personen mit geringem Einkommen<br />
Die Absetzbeträge für ArbeitnehmerInnen und PensionistInnen werden für <strong>2022</strong> einmalig um bis zu €<br />
500,- erhöht. Der Teuerungsabsatzbetrag vermindert die Einkommenssteuer bzw. führt zu einer<br />
Gutschrift. Der Absetzbetrag muss über die Arbeitnehmerveranlagung <strong>2022</strong> beantragt werden.<br />
Kindermehrbetrag<br />
Der Kindermehrbetrag wird von € 450,- auf € 550,- erhöht. Anspruch darauf haben Eltern mit<br />
niedrigem Einkommen. Der Kindermehrbetrag ist ebenfalls über die Arbeitnehmerveranlagung <strong>2022</strong><br />
zu beantragen.<br />
Energiekostenausgleich<br />
Für den Energiekostenausgleich erhält man eine € 150-Euro-Gutschrift für die Energiekosten. Die<br />
Gutschrift kann noch bis Jahresende beantragt werden, die weitere Abwicklung läuft über den<br />
Stromanbieter.<br />
Reparaturbonus<br />
Der Reparaturbonus steht Personen mit Wohnsitz in Österreich zu und beträgt bis zu 50 % der<br />
Reparaturkosten (maximal jedoch 200 €) für Elektro- und Elektronikgeräte. Ausgeschlossen vom<br />
Reparaturbonus sind u.a. Autos oder Geräte, die zum Betrieb nicht erneuerbarer Energiequellen<br />
benötigt werden (z.B. Gasherd, Benzinrasenmäher). Der Reparaturbonus kann online unter<br />
www.reparaturbonus.at beantragt werden, hier sind auch die eingetragenen Partnerbetriebe aufgeführt.
4. Steuertermine für<br />
Herabsetzungsanträge und<br />
Anspruchsverzinsung<br />
Wie jedes Jahr gilt es, folgende Fristen zum 30. <strong>September</strong> <strong>2022</strong> bzw. ab 1. Oktober <strong>2022</strong> zu beachten:<br />
Herabsetzungsanträge Vorauszahlungen<br />
Bis spätestens 30. <strong>September</strong> <strong>2022</strong> können noch Herabsetzungsanträge für die Vorauszahlungen <strong>2022</strong> für<br />
Einkommen- und Körperschaftsteuer beim zuständigen Finanzamt gestellt werden.<br />
Anspruchszinsen<br />
Mit 1. Oktober <strong>2022</strong> beginnen für die zu diesem Zeitpunkt noch<br />
nicht bescheidmäßig veranlagten Einkommensteuer- oder Körperschaftssteueransprüche<br />
des Veranlagungsjahres 2021 Anspruchszinsen zu laufen (coronabedingt gab es keine<br />
Anspruchsverzinsung für das Veranlagungsjahr 2020).<br />
Nachdem der Leitzins von der EZB dieses Jahr bereits mehrmals massiv erhöht wurde und dieser als<br />
Referenzzinssatz u.a. für die Anspruchsverzinsung dient, ist hier besondere Vorsicht geboten!<br />
Der Problematik der Nachforderungszinsen kann regelmäßig dadurch entgangen werden, indem vor dem 1.<br />
Oktober <strong>2022</strong> eine Anzahlung an das Finanzamt in Höhe der erwarteten Nachzahlung geleistet wird.<br />
5. Frist für Vorsteuerrückerstattung aus<br />
EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021<br />
Am 30. <strong>September</strong> <strong>2022</strong> endet die Frist für<br />
österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des<br />
Jahres 2021 in den EU-Mitgliedstaaten geltend<br />
machen wollen. Dabei handelt es sich um eine<br />
sogenannte Fallfrist - Anträge, die nicht oder nicht<br />
vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind,<br />
werden abgelehnt. Die Anträge sind dabei<br />
elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Nach<br />
der Prüfung der österreichischen Finanzverwaltung<br />
auf Vollständigkeit und Zulässigkeit leitet diese<br />
dann den Antrag an den zuständigen Mitgliedstaat<br />
weiter. Die einzelnen EU-Mitgliedstaaten können ab<br />
einem Rechnungsbetrag von € 1.000,- (bei<br />
Kraftstoffrechnungen ab € 250,-.) die Vorlage<br />
von Rechnungskopien verlangen.
6. Aktuelle Bankdaten für Förderungen<br />
und Boni wichtig (Beispiel Fusion<br />
Raiffeisenbank Hopfgarten, Söll/Scheffau<br />
und Westendorf)<br />
Nachdem die meisten Boni bzw. Förderungen auf das im FinanzOnline<br />
hinterlegte Bankkonto ausbezahlt werden, ist es besonders wichtig, dass<br />
immer die aktuellen Bankdaten in den Stammdaten eingetragen sind und<br />
auch wir als Steuerberater darüber informiert werden. Bitte beachten Sie,<br />
dass sich auch im Falle von Fusionen die Bankverbindung ändern kann.<br />
Zum Beispiel fusionieren die Raiffeisenbank Hopfgarten im Brixental eGen,<br />
die Raiffeisenbank Söll-Scheffau reg.Gen.m.b.H. und die Raiffeisenbank<br />
Westendorf eGen im <strong>September</strong> <strong>2022</strong> zur Raiffeisenbank Wilder Kaiser -<br />
Brixental West eGen.