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Merkblatt Einsatz von Mietfahrzeugen im Rahmen der gewerblichen

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Stand: 5/2011<br />

MERKBLATT MIETFAHRZEUGE<br />

1. <strong>Einsatz</strong> <strong>von</strong> <strong>Mietfahrzeugen</strong> <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> <strong>gewerblichen</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung<br />

Das Österreichische Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetz hat das Anmieten <strong>von</strong> Fahrzeugen und damit<br />

das Verwenden <strong>von</strong> <strong>Mietfahrzeugen</strong> zur <strong>gewerblichen</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ung grundsätzlich<br />

erlaubt.<br />

Europarechtlich regelt die Frage <strong>der</strong> „Verwendung <strong>von</strong> ohne Fahrer gemieteten<br />

Fahrzeugen <strong>im</strong> Güterkraftverkehr“ die Richtlinien des Rates vom 19. Dezember 1984<br />

(84/647/EBG).<br />

Grundsätzlich ist die Richtlinie sehr restriktiv 1 best<strong>im</strong>mt aber in ihrem Artikel 4 2 , dass<br />

nationale Erleichterungen <strong>von</strong> <strong>der</strong> Geltung dieser Richtlinie nicht betroffen sind.<br />

Als „Nationale Erleichterungen“ ist die Best<strong>im</strong>mung des §82 Abs.8 KFG zu verstehen, <strong>der</strong><br />

die Verwendung <strong>von</strong> <strong>im</strong> Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen nur während eines Monats<br />

ab <strong>der</strong> Einbringung in das Bundesgebiet für zulässig erklärt. Ab diesem Zeitpunkt gilt die<br />

Vermutung, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort <strong>im</strong> Inland hat und daher dem<br />

inländischen Zulassungsverfahren (§37) unterliegt.<br />

Definition:<br />

Mietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> eines<br />

Vertrages gegen Entgelt für einen best<strong>im</strong>mten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Mietfahrzeuge dürfen <strong>im</strong> <strong>gewerblichen</strong> Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn<br />

<strong>der</strong>en Nutzung innerhalb <strong>der</strong> vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl <strong>der</strong><br />

Kraftfahrzeuge liegt o<strong>der</strong> eines dieser Fahrzeuge während <strong>der</strong> Reparatur ersetzt.<br />

Den <strong>Mietfahrzeugen</strong> sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen <strong>der</strong> Konzessionsinhaber<br />

nicht Zulassungsbesitzer ist.<br />

(Rechtgrundlage § 3 Absatz 3, Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetz (§ 6 Absatz 4) 1995 in <strong>der</strong> Fassung<br />

BGBL I Nr. 106/2001)<br />

Werden Mietfahrzeuge zur gewerbsmäßigen Beför<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Gütern (o<strong>der</strong> für den<br />

Werkverkehr) verwendet, sind folgende Dokumente <strong>im</strong> Kraftfahrzeug mitzuführen und den<br />

Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:<br />

1. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem<br />

• <strong>der</strong> Name des Vermieters,<br />

• <strong>der</strong> Name des Mieters,<br />

• das Datum und die Laufzeit des Vertrages, sowie<br />

• das Kennzeichen des Fahrzeuges<br />

hervorgehen;<br />

2. sofern <strong>der</strong> Lenker nicht <strong>der</strong> Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem<br />

• <strong>der</strong> Name des Arbeitgebers,<br />

• <strong>der</strong> Name des Arbeitnehmers,<br />

• das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages<br />

hervorgehen o<strong>der</strong> eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.


Strafbest<strong>im</strong>mungen<br />

Lenker<br />

Verstöße gegen § 6 Absatz 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 EUR (10.000ATS) zu<br />

bestrafen.<br />

Unternehmer<br />

Verstöße gegen § 6 Absatz 4 sind mit Geldstrafen bis zu 7.267 EUR (100.000ATS) zu ahnden;<br />

die Mindeststrafe beträgt 363 EUR (5.000ATS)<br />

Kraftfahrrechtliche Best<strong>im</strong>mungen<br />

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen gelten bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit<br />

Standort <strong>im</strong> Inland, wenn sie <strong>von</strong> Personen mit dem ordentlichem Wohnsitz o<strong>der</strong> Sitz <strong>im</strong><br />

Inland in das Bundesgebiet eingebracht und in diesem verwendet werden. Die Verwendung<br />

solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab <strong>der</strong><br />

Einbringung in das Bundesgebiet 3 zulässig)<br />

Gesetzliche Vermutung<br />

Der Gesetzgeber vermutet (... bis zum Gegenbeweis), dass Fahrzeuge mit ausländischen<br />

Kennzeichen, die <strong>von</strong> Personen mit Sitz <strong>im</strong> Innland verwendet werden, als Fahrzeuge mit<br />

dauerndem Standort <strong>im</strong> Inland anzusehen sind. Diese Vermutung kann wi<strong>der</strong>legt werden.<br />

Als dauern<strong>der</strong> Standort bei Fahrzeugen <strong>von</strong> Unternehmungen gilt gemäß<br />

§ 40 Absatz 1 2.Satz KFG <strong>der</strong> Ort, <strong>von</strong> dem aus <strong>der</strong> Antragsteller über das Fahrzeug<br />

hauptsächlich verfügt 4 .<br />

VwGH zur Frage des Standortes<br />

Dieser Begriffbest<strong>im</strong>mung wohnt inne, dass die Verfügung über das Fahrzeug auf Dauer<br />

ausgeübt wird; ein bloß vorübergehendes Verfügen über mehrere Monate über ein Fahrzeug<br />

- mag es auch ausschließlich <strong>von</strong> einem Ort aus geschehen - kann auch begrifflich keinen<br />

dauernden Standort des Fahrzeuges begründen 5 .<br />

2. Vermietung <strong>von</strong> Kraftfahrzeugen<br />

Im Zuge <strong>der</strong> 21. KFG- Novelle 6 wurden auch Best<strong>im</strong>mungen über die Vermietung <strong>von</strong><br />

Kraftfahrzeugen (LKW) aufgenommen. Diese Vermietungsbest<strong>im</strong>mungen richten sich in<br />

erster Linie an den Vermieter <strong>von</strong> Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem<br />

höchstzulässigen Gesamtgewicht <strong>von</strong> mehr als 3.500kg. (ohne Bereitstellung eines Lenkers)<br />

Der Zulassungsbesitzer darf gemäß § 103 Absatz 1 Ziffer 5 Lastkraftwagen und<br />

Sattelzugfahrzeuge jeweils mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht <strong>von</strong> mehr als 3.500<br />

kg ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die<br />

a) nachweisen, dass sie Inhaber einer <strong>von</strong> einer österreichischen o<strong>der</strong> ausländischen<br />

Behörde ausgestellten Güterbeför<strong>der</strong>ungskonzession sind und entwe<strong>der</strong><br />

aa) eine Bestätigung <strong>der</strong> Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die<br />

in<br />

<strong>der</strong> Konzession festgelegte Anzahl <strong>der</strong> Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird o<strong>der</strong><br />

bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges<br />

ausgefallenes Fahrzeug dient, o<strong>der</strong><br />

Stand: 5/2011


) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr 7 mit<br />

Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, o<strong>der</strong><br />

c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> ihres land-<br />

o<strong>der</strong> forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, o<strong>der</strong><br />

d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche, private<br />

Güterbeför<strong>der</strong>ung benötigt wird; hierbei sind <strong>der</strong> Zweck, die Dauer und <strong>der</strong><br />

Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeför<strong>der</strong>ung <strong>im</strong> Mietvertrag genau zu bezeichnen.<br />

3. Vermietung <strong>von</strong> LKW durch Güterbeför<strong>der</strong>ungsunternehmer<br />

Das Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetz best<strong>im</strong>mt in § 1 Abs 1, dass „dieses Bundesgesetz für die<br />

gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs o<strong>der</strong><br />

solchen mit Anhängern gilt , bei denen die Summe <strong>der</strong> höchsten zulässigen<br />

Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beför<strong>der</strong>ungsunternehmen und für<br />

den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.“ (innerstaatlicher Güterverkehr bzw.<br />

grenzüberschreiten<strong>der</strong> Güterverkehr).<br />

Weiters best<strong>im</strong>mt das GütBefG in §1 Abs 5, dass für die gewerbsmäßige Beför<strong>der</strong>ung <strong>von</strong><br />

Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 subsidiär zur Anwendung kommt.<br />

Somit sind die Im § 32 GewO verankerten „ sonstigen Rechte <strong>von</strong> Gewerbetreibenden“<br />

uneingeschränkt auf Güterbeför<strong>der</strong>ungsunternehmen anzuwenden.<br />

Sonstige Rechte <strong>von</strong> Gewerbetreibenden<br />

§ 32. (1) Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:<br />

……………<br />

10. Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln,<br />

soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;<br />

……………<br />

(2) Bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> Rechte gemäß Abs. 1 müssen <strong>der</strong> wirtschaftliche<br />

Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen<br />

<strong>der</strong> Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend<br />

ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.<br />

Seitens <strong>der</strong> Experten <strong>der</strong> WKO wird dazu festgestellt:<br />

§ 32 Abs 1 Z 10 verwendet den Begriff Ware. Dieser umfasst alle körperlichen beweglichen<br />

Sachen. Der Begriff Ware differenziert auch nicht zwischen Betriebsmitteln<br />

(Anlagevermögen) und Waren, die in <strong>der</strong> Absicht sie weiter zu veräußern angeschafft<br />

wurden (Umlaufvermögen). Daher fallen auch bewegliche Betriebsmittel unter den<br />

umfassenden Begriff Ware und können <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> des sonstigen Rechts des § 32 Abs 1 Z 10<br />

unter Beachtung <strong>der</strong> Einschränkung des § 32 Abs 2 vermietet werden.<br />

Darüber hinaus ist noch ausführen, dass sehr wohl auch § 29 zu beachten ist, da für den<br />

Umfang einer Gewerbeberechtigung neben dem Wortlaut des Bescheides und den<br />

einschlägigen Rechtsvorschriften auch die in den beteiligten <strong>gewerblichen</strong> Kreisen<br />

bestehenden Anschauungen zur Beurteilung heranzuziehen sind. Das Recht <strong>im</strong><br />

untergeordneten Umfang auch Betriebsmittel zu vermieten wurde und wird seit jeher als<br />

selbstverständliches Recht <strong>der</strong> Gewerbetreibenden angesehen.<br />

Unter Bezugnahme auf die historische Entwicklung <strong>im</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ungsgewerbe<br />

entspricht es einer langjährigen Übung, einzelne LKW aus dem für die Beför<strong>der</strong>ung<br />

eingesetzten Fuhrpark in untergeordnetem Umfang <strong>im</strong>mer wie<strong>der</strong> auch zu vermieten.<br />

Stand: 5/2011


Umfang <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung<br />

§ 29. Für den Umfang <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung ist <strong>der</strong> Wortlaut <strong>der</strong><br />

Gewerbeanmeldung (§ 339) o<strong>der</strong> des Bescheides gemäß § 340 Abs. 2 <strong>im</strong> Zusammenhalt mit<br />

den einschlägigen Rechtsvorschriften maßgebend. Im Zweifelsfalle sind die den einzelnen<br />

Gewerben eigentümlichen Arbeitsvorgänge, die verwendeten Roh- und Hilfsstoffe sowie<br />

Werkzeuge und Maschinen, die historische Entwicklung und die in den beteiligten<br />

<strong>gewerblichen</strong> Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zur Beurteilung des<br />

Umfanges <strong>der</strong> Gewerbeberechtigung heranzuziehen.<br />

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die untergeordnete Vermietung <strong>von</strong> Fahrzeugen<br />

durch konzessionierte Güterbeför<strong>der</strong>ungsunternehmer gewerberechtlich zulässig ist.<br />

1 Je<strong>der</strong> Mitgliedstaat lässt zu, dass Fahrzeuge, die <strong>von</strong> den Unternehmen eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates gemietet wurden, in<br />

seinem Gebiet für den Verkehr zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, wenn<br />

1. sie in dem betreffenden Mitgliedstaat in Übereinst<strong>im</strong>mung mit dessen Rechtsvorschriften zugelassen o<strong>der</strong> in den<br />

Verkehr gebracht worden sind;<br />

2. <strong>der</strong> Vertrag lediglich die Bereitstellung eines Fahrzeugs ohne Fahrer betrifft und nicht mit einem<br />

Beschäftigungsvertrag mit demselben Unternehmen über Fahr- o<strong>der</strong> Begleitpersonal verbunden ist;<br />

3. sie während <strong>der</strong> Dauer des Mietvertrags ausschließlich dem Unternehmen, das sie verwendet, zur Verfügung<br />

stehen;<br />

4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden;<br />

5. die Einhaltung <strong>der</strong> vorgenannten Bedingungen anhand folgen<strong>der</strong> mitgeführter Unterlagen nachgewiesen wird;<br />

a. Vertrag über die Vermietung des Fahrzeugs o<strong>der</strong> beglaubigter Auszug aus diesem Vertrag, aus dem<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Name des Vermieters, <strong>der</strong> Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages<br />

sowie das Kennzeichen des Fahrzeugs hervorgehen;<br />

b. sofern <strong>der</strong> Fahrer nicht selbst <strong>der</strong> Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Fahrers o<strong>der</strong> beglaubigter Auszug<br />

aus diesem Vertrag, aus dem insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Name des Arbeitgebers, <strong>der</strong> Name des Arbeitnehmers, das<br />

Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrags hervorgehen, o<strong>der</strong> Lohnkarte jüngeren Datums.<br />

Stand: 5/2011<br />

Die Dokumente gemäß den Buchstaben a) und b) können gegebenenfalls durch ein <strong>von</strong> den zuständigen Behörden<br />

des Mitgliedstaats ausgestelltes gleichwertiges Dokument ersetzt werden.<br />

2 Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die für die Benutzung <strong>von</strong> <strong>Mietfahrzeugen</strong> weniger strenge Bedingungen<br />

vorsehen als sie in den Artikeln 2 und 3 aufgeführt sind, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.<br />

3 §82 KFG "(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die <strong>von</strong> Personen mit dem Hauptwohnsitz o<strong>der</strong> Sitz <strong>im</strong> Inland in<br />

das Bundesgebiet eingebracht o<strong>der</strong> in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden<br />

Standort <strong>im</strong> Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats<br />

ab <strong>der</strong> Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind <strong>der</strong> Zulassungsschein und die<br />

Kennzeichentafeln <strong>der</strong> Behörde, in <strong>der</strong>en örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft<br />

gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug<br />

ein weiteres Monat verwendet werden. Danach sind <strong>der</strong> Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln <strong>der</strong> Behörde, in <strong>der</strong>en<br />

örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf<br />

Entschädigung.“<br />

4 Der VwGH zur Definition <strong>von</strong> „dauern<strong>der</strong> Standort“ : VwGH vom 9. Juli 1998, 98/03/0117<br />

Ausgangsfall:<br />

Strafbescheid <strong>der</strong> BH Graz-Umgebung:<br />

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher <strong>der</strong> Fa. F-<br />

Gesellschaft, diese ist Zulassungsbesitzer des LKW Kennzeichen G 73.ZOA zumindest bis zum 21.1.1997<br />

unterlassen, das Fahrzeug abzumelden, obwohl <strong>der</strong> Standort des Fahrzeuges seit Dezember 1995 <strong>von</strong> G, S-Straße<br />

35 nach Z, I-Straße 30 und somit in den Bereich einer an<strong>der</strong>en Behörde verlegt wurde.<br />

Zu den Übertretungen des KFG 1967:<br />

Gemäß § 43 Abs. 4 lit. b KFG 1967 hat <strong>der</strong> Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden, wenn er den dauernden Standort<br />

des Fahrzeuges in den örtlichen Wirkungsbereich einer an<strong>der</strong>en Behörde verlegt hat.<br />

Als dauern<strong>der</strong> Standort eines Fahrzeuges gilt gemäß § 40 Abs. 1 zweiter Satz KFG 1967 bei Fahrzeugen <strong>von</strong> Unternehmungen<br />

<strong>der</strong> Ort, <strong>von</strong> dem aus <strong>der</strong> Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.<br />

Der Ort, <strong>von</strong> dem aus bei Unternehmungen hauptsächlich über ein Fahrzeug verfügt wird, fällt <strong>im</strong> Zweifel mit dem Sitz <strong>der</strong><br />

Unternehmungsleitung zusammen, ist doch anzunehmen, dass in <strong>der</strong> Regel dort die zum Betrieb des Unternehmens<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Anordnungen getroffen werden (vgl. die zu § 27 Abs. 1 VStG <strong>im</strong> Zusammenhang mit Übertretungen <strong>von</strong><br />

Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangene hg. Rechtsprechung, etwa das Erkenntnis vom 26. Februar 1987, Zl.<br />

86/08/0231).


Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die F-GmbH als Zulassungsbesitzerin <strong>der</strong> <strong>im</strong> Spruch des erstinstanzlichen<br />

Straferkenntnisses angeführten Fahrzeuge diese zumindest bis 21. Jänner 1997 nicht abgemeldet hat. Die belangte Behörde<br />

ging in <strong>der</strong> Begründung ihres Bescheides da<strong>von</strong> aus, dass "<strong>der</strong> Sitz <strong>der</strong> gesamten Verwaltung, <strong>der</strong> Geschäftsführung, <strong>der</strong><br />

Abwicklung des Lagers sowie <strong>der</strong> Werkstättenbereich, welcher nicht ausgeglie<strong>der</strong>t worden ist," <strong>im</strong> Dezember 1995 <strong>von</strong> G<br />

nach Z verlegt worden sei.<br />

Ob - wie <strong>der</strong> Beschwerdeführer vorbringt - "zur Tatzeit" <strong>im</strong> früheren Standort in G noch Geschäftstätigkeiten <strong>der</strong> F-GmbH<br />

vorgenommen wurden, ist nicht entscheidend, weil keine konkreten Anhaltspunkte dafür hervorgekommen sind, dass <strong>von</strong><br />

diesem Ort aus <strong>von</strong> <strong>der</strong> Zulassungsbesitzerin noch hauptsächlich über die Fahrzeuge verfügt wurde. Auch <strong>der</strong><br />

Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, aus welchen Beweisergebnissen <strong>der</strong>artige Anhaltspunkte abzuleiten gewesen<br />

wären.<br />

5 VwGH 5.8.1999, 99/03/0200 war das vom beschuldigten behauptete Verfügen über das gegenständliche Sattelzugfahrzeug<br />

nach eigenem Vorbringen <strong>von</strong> vornherein auf einen Zeitraum <strong>von</strong> mehreren Monaten bis zur Anschaffung eines neuen<br />

Fahrzeuges beschränkt, so ist es nicht zur Begründung eines dauernden Standortes des Fahrzeuges geeignet<br />

6 BGBL vom I 80/2002 vom 24.Mai 2002<br />

7 Güterbeför<strong>der</strong>ungsgesetz:<br />

§ 10. (1) Werkverkehr liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

1. Die beför<strong>der</strong>ten Güter müssen Eigentum des Unternehmens o<strong>der</strong> <strong>von</strong> ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet,<br />

erzeugt, gewonnen, bearbeitet o<strong>der</strong> ausgebessert werden o<strong>der</strong> worden sein.<br />

2. Die Beför<strong>der</strong>ung muß <strong>der</strong> Heranschaffung <strong>der</strong> Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer<br />

Überführung innerhalb o<strong>der</strong> - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.<br />

3. Die für die Beför<strong>der</strong>ung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt<br />

werden.<br />

4. Die die Güter beför<strong>der</strong>nden Kraftfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören, <strong>von</strong> ihm auf Abzahlung gekauft<br />

worden sein o<strong>der</strong> gemietet sein. Dies gilt nicht bei <strong>Einsatz</strong> eines Ersatzfahrzeuges für die Dauer eines kurzfristigen<br />

Ausfalls des sonst verwendeten Kraftfahrzeugs.<br />

5. Die Beför<strong>der</strong>ung darf nur eine Hilfstätigkeit <strong>im</strong> <strong>Rahmen</strong> <strong>der</strong> gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.<br />

(2) Zum Unternehmen <strong>im</strong> Sinne des Abs. 1 gehören auch alle Zweignie<strong>der</strong>lassungen, weiteren Betriebsstätten u. dgl. sowie<br />

auch die nur vorübergehend betriebenen Arbeitsstellen (insbeson<strong>der</strong>e Baustellen).<br />

(3) Als Werkverkehr gilt ferner unter <strong>der</strong> Voraussetzung des Abs. 1 Z 3 das Abschleppen <strong>der</strong> <strong>im</strong> Unternehmen verwendeten<br />

Fahrzeuge sowie die Beför<strong>der</strong>ung <strong>von</strong> Gütern in beson<strong>der</strong>s eingerichteten Vorführungswagen zum ausschließlichen Zweck <strong>der</strong><br />

Werbung o<strong>der</strong> Belehrung.<br />

Stand: 5/2011

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