RA 07/2024 - Entscheidung des Monats
Der Fall veranschaulicht die Auslegung des Testierwillens.
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<strong>07</strong>/<strong>2024</strong><br />
ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />
ZIVILRECHT<br />
Auslegung<strong>des</strong>Testamentshinsichtlich<br />
Ersatzerbeneinsetzung
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350 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2024</strong><br />
ZIVILRECHT<br />
Problem: Auslegung <strong>des</strong> Testaments hinsichtlich<br />
Ersatzerbeneinsetzung<br />
Einordnung: Erbrecht<br />
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.05.<strong>2024</strong><br />
8 W 41/23<br />
LEITSATZ<br />
1. In der testamentarischen Erbbzw.<br />
Ersatzerbeneinsetzung<br />
anderer Personen ist<br />
jedenfalls dann unzweifelhaft<br />
die Enterbung <strong>des</strong> Sohnes<br />
<strong>des</strong> Erblassers zu sehen, wenn<br />
dieser bereits nach seiner vorverstorbenen<br />
Mutter den Pflichtteil<br />
geltend gemacht hatte und in<br />
dem Testament <strong>des</strong> Erblassers<br />
inhaltlich auf eine Pflichtteilsstrafklausel<br />
aus einem mit der<br />
Mutter (Ehefrau <strong>des</strong> Erblassers)<br />
geschlossenen Erbvertrag Bezug<br />
genommen wird.<br />
2. Die Einsetzung der Lebensgefährtin<br />
als Ersatzerbin stellt<br />
ohne Hinzutreten weiterer in der<br />
testamentarischen Verfügung<br />
angedeuteter Umstände keinen<br />
ausreichenden Anhalt dafür dar,<br />
dass bei einem Vorversterben<br />
der Lebensgefährtin deren noch<br />
lebende Abkömmlinge zur<br />
Ersatz-Ersatzerben berufen sind;<br />
die Regelung <strong>des</strong> § 2069 BGB ist<br />
auf solche Fälle jedenfalls nicht<br />
(entsprechend) anwendbar.<br />
Im Beschluss <strong>des</strong> OLG Zweibrücken<br />
ging es um eine Beschwerde im Erbscheinsverfahren<br />
gem. §§ 58 I, 59 I,<br />
61 I, 63 I, 64 FamFG. Wir sparen hier<br />
die Verfahrensfragen aus und konzentrieren<br />
uns in der Darstellung<br />
auf die materiellrechtlich relevanten<br />
Probleme der Testamentsauslegung.<br />
EINLEITUNG<br />
Der Fall veranschaulicht die Auslegung <strong>des</strong> Testierwillens.<br />
SACHVERHALT<br />
Am 31.01.2022 verstarb der Erblasser (E). Aus seiner Ehe mit der bereits am<br />
19.05.1997 vorverstorbenen O.H. (O) gingen zwei Kinder hervor, nämlich<br />
der am 17.09.1965 geborene S (B1) sowie die am 19.08.1964 geborene, kinderlose,<br />
C.H. Die Eheleute hatten 1989 notariell einen Erbvertrag mit folgender<br />
Regelung geschlossen:<br />
„§ 2<br />
Wir setzen uns gegenseitig zu unbeschränkten Alleinerben ein. Verlangt ein Kind<br />
bei Tod <strong>des</strong> Erstverstrebenden von uns den Pflichtteil, so erhält es auch beim Tod<br />
<strong>des</strong> Längstlebenden nur den Pflichtteil. Der Längstlebende bleibt berechtigt, über<br />
unser Vermögen frei unter Lebenden oder von To<strong>des</strong> wegen zu verfügen. ( …).“<br />
E lebte nach dem Tod der O später mit einer Lebensgefährtin zusammen,<br />
nämlich Frau S.W. (L), die aber ebenfalls vor E am 27.10.2021 verstorben ist. B2<br />
ist eine Enkelin der L. Nachdem E bereits unter dem 28.03.2016 der L eine privatschriftliche<br />
Kontovollmacht erteilt hatte, errichtete er unter dem 01.<strong>07</strong>.2018<br />
ein formwirksames, privatschriftliches Testament mit folgendem Inhalt:<br />
„Mein Testament<br />
Ich setze meine Tochter C.H. als alleinige Erbin ein. Da mein Sohn S. das Pflichtteil<br />
seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat, geht mein Erbe an C.H. Meine Lebensgefährtin<br />
S.W. erhält, wenn meine Tochter das Erbe ausschlagen sollte, meinen<br />
ganzen Besitz. (...).“<br />
Ebenfalls unter dem 01.<strong>07</strong>.2018 erteilte E der L eine weitere Vollmacht. Nach<br />
dem Tod <strong>des</strong> E lieferte B2 das o.g. Testament beim Nachlassgericht ab, welches<br />
es eröffnete und Kopien davon an die beiden Kinder <strong>des</strong> Erblassers übersandte.<br />
Hierauf erklärte C.H., dass sie die Erbschaft ausschlage. Daraufhin ordnete<br />
das Nachlassgericht mit Beschluss vom 03.05.2022 eine Nachlasspflegschaft<br />
an und bestellte B3 zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben <strong>des</strong><br />
Erblassers mit den Wirkungskreisen Sicherung und Verwaltung <strong>des</strong> Nachlasses<br />
sowie Ermittlung der Erben. B1 hält sich für den Alleinerben. B3 vertritt die<br />
Ansicht, dass dem Testament <strong>des</strong> E eindeutig und unweigerlich der Sinn zu<br />
entnehmen sei, dass B1 nichts mehr erhalten sollte, nachdem er den Pflichtteil<br />
nach der Mutter geltend gemacht habe und sieht in B2 die Alleinerbin.<br />
Zu Recht?<br />
LÖSUNG<br />
A. Alleinerbenstellung der B2<br />
B2 könnte aufgrund <strong>des</strong> Testaments vom 01.<strong>07</strong>.2018 gem. §§ 1937, 1922 BGB<br />
Alleinerbin <strong>des</strong> E geworden sein.<br />
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<strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2024</strong><br />
Zivilrecht<br />
351<br />
I. Wirksamens Testament<br />
Das Testament vom 01.<strong>07</strong>.2018 wurde wirksam errichtet.<br />
II. Auslegung <strong>des</strong> Testierwillens<br />
Zu prüfen bleibt, ob B2 nach dem Willen <strong>des</strong> Erblassers Alleinerbin geworden<br />
ist. Problematisch ist nämlich, dass E seine Tochter C.H. als Alleinerbin eingesetzt,<br />
diese jedoch das Erbe ausgeschlagen hat. Eine Ersatzerbeneinsetzung<br />
gem. § 2096 BGB fehlt im Testament. Als Abkömmling sieht sich B1 als Alleinerben<br />
an. Dieser könnte jedoch aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel <strong>des</strong> Erbvertrages<br />
und der Erbeinsetzung der C.H. im Testament enterbt worden sein.<br />
[27] Zwar ist mit dem Nachlassgericht davon auszugehen, dass der Erblasser<br />
mit seinem Testament vom 01.<strong>07</strong>.2018 den Beteiligten zu 1) ausdrücklich<br />
enterbt hat, so dass dieser in jedem Falle auch als gesetzlicher Erbe <strong>des</strong><br />
Erblassers ausgeschlossen ist. Denn entgegen der von dem Beteiligten zu<br />
1) vertretenen Ansicht hat der Erblasser in dem Testament nicht nur eine<br />
andere Erbin eingesetzt, sondern mit der Passage „da mein Sohn Stefan das<br />
Pflichtteil seiner Mutter ausgezahlt bekommen hat“ ausdrücklich auf die in<br />
dem Erbvertrag mit seiner früheren, bereits vorverstorbenen Ehefrau enthaltenen<br />
„Pflichtteilstrafklausel“ Bezug genommen, nach der dann, wenn<br />
ein Kind nach dem Tod <strong>des</strong> Erstversterbenden der Eheleute den Pflichtteil<br />
verlangt, dieses Kind auch bei dem Tod <strong>des</strong> Längstlebenden nur den<br />
Pflichtteil erhalten soll. Daher kann die Passage in seinem Testament nur<br />
so ausgelegt werden, dass der Erblasser jene „Strafklausel“ nochmals<br />
ausdrücklich bestätigen und den Beteiligten zu 1) entsprechend der<br />
darin enthaltenen Regelung für den Erbfall nach ihm ausdrücklich enterben<br />
wollte, so dass dieser auch nach seinem Tod in jedem Falle nur<br />
den Pflichtteil erhalten sollte. Diese sich schon aus der Bezugnahme auf<br />
die „Pflichtteilstrafklausel“ ergebende Auslegung wird im Übrigen durch<br />
den Umstand untermauert, dass er für den Fall <strong>des</strong> Ausschlagens der Erbschaft<br />
durch die von ihm in erster Linie als Erbin eingesetzte Tochter ausdrücklich<br />
eine andere Person, nämlich seine Lebensgefährtin, als Ersatzerben<br />
eingesetzt hat.<br />
[28] Soweit der Beteiligte zu 1) darauf verweist, dass die Eheleute H. im<br />
Erbvertrag vom 15.09.1989 ausdrücklich geregelt haben, dass der Längstlebende<br />
berechtigt sein sollte, frei unter Lebenden und von To<strong>des</strong> wegen<br />
über das sich dann in seinen Händen vereinigende Vermögen der Eheleute<br />
zu verfügen, ist dies zwar zutreffend. Jedoch hat der Erblasser gerade<br />
nicht verfügt, dass der Beteiligte zu 1) etwas aus dem gemeinsamen<br />
Vermögen als Erbe erhalten solle, sondern - wie vorstehend ausgeführt<br />
- die Enterbung <strong>des</strong> Beteiligten zu 1) mit seinem Testament vom<br />
01.<strong>07</strong>.2018 vielmehr bestätigt.<br />
Der inhaltliche Bezug zur Pflichtteilsstrafklausel<br />
bestätigt den Wunsch,<br />
dass B1 nicht erben soll.<br />
Damit steht die Enterbung <strong>des</strong> B1 fest. Zu prüfen bleibt aber, woraus sich die<br />
Erbeinsetzung der B2 ergeben kann. Denkbar wäre, dass B2 als Ersatzerbin der<br />
L bestimmt worden ist.<br />
[29] Allerdings kann entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und <strong>des</strong><br />
Nachlassgerichts dem Testament <strong>des</strong> Erblassers vom 01.<strong>07</strong>.2018 weder im<br />
Wege der Auslegung noch im Wege der ergänzenden Auslegung der Wille<br />
entnommen werden, dass der Erblasser für den Fall, dass seine Lebensgefährtin<br />
vor ihm versterben sollte, er deren Abkömmlinge als Ersatzerben<br />
einsetzen wollte.<br />
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352 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>07</strong>/<strong>2024</strong><br />
Ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung<br />
<strong>des</strong> Testamentes zur<br />
Erforschung <strong>des</strong> Erblasserwillens ist<br />
auch die Frage, wie rechtskundig der<br />
Erblasser ist. Hier wusste E, was ein<br />
Ersatzerbe ist.<br />
Es ist nur von der Lebensgefährtin<br />
die Rede, nicht von ihrem Stamm<br />
oder ihrer Familie.<br />
Auch die Vollmachten erwähnen nur<br />
die Lebensgefährtin.<br />
Keine konkreten Anhaltspunkte im<br />
Testament zugunsten der Familie<br />
der Lebensgefährtin.<br />
Keine direkte oder analoge Anwendung<br />
<strong>des</strong> § 2069 BGB<br />
Weil die Tochter nicht will, der Sohn<br />
enterbt und die Lebensgefährtin<br />
verstorben ist, greift die gesetzliche<br />
Erbfolge.<br />
[30] Denn der Erblasser hatte schon seine Lebensgefährtin nur als<br />
Ersatzerbin eingesetzt. Dies zeigt, dass ihm das Institut eines Ersatzerben<br />
grundsätzlich bekannt war. Für den Fall <strong>des</strong> vorherigen Versterbens<br />
seiner Lebensgefährtin hat er aber in dem Testament keine weiteren Ersatzerben<br />
bestimmt. Mit dem Vorversterben seiner Lebensgefährtin musste er<br />
aber rechnen, da diese - wie sich ohne weiteres aus der unter demselben<br />
Datum errichteten Vollmacht vom 01.<strong>07</strong>.2018 ergibt ja noch 4 Jahre älter<br />
war als der damals 78 Jahre alte Erblasser, mithin bereits 82 Jahre alt war.<br />
In dem Testament wird aber dennoch nur die Lebensgefährtin S.W.<br />
selbst als Ersatzerbin benannt und nicht etwa (auch) deren Familie<br />
oder konkret deren Tochter oder deren Enkelin, die Beteiligte zu 2).<br />
[31] Auch in dem von dem Nachlassgericht zur Auslegung herangezogenen<br />
Vollmachten vom 01.<strong>07</strong>.2018 und vom 23.06.2016 wird jeweils<br />
nur die Lebensgefährtin <strong>des</strong> Erblassers, Frau S.W., genannt und auch<br />
dort nicht etwa noch zusätzlich deren Familie oder deren Tochter oder<br />
deren Enkelin, die Beteiligte zu 2). Gerade der Umstand, dass die Lebensgefährtin<br />
zu diesem Zeitpunkt selbst im Rollstuhl saß und daher auch schon<br />
auf die Unterstützung ihrer Tochter und Enkelin angewiesen war, hätte es<br />
nahegelegt, die vom Erblasser verfügte Einsetzung der Lebensgefährtin als<br />
Ersatzerbin und als Bevollmächtigte auch auf deren Familie, also die Beteiligten<br />
zu 2) und/oder deren Mutter zu erstrecken. Dies hat der Erblasser<br />
in<strong>des</strong> nicht getan, sondern die Familie der Lebensgefährtin - wie eben dargelegt<br />
- weder im Testament noch in den Vollmachten erwähnt. Insoweit<br />
fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, die eine Auslegung <strong>des</strong> Testaments<br />
in dem Sinne, dass nicht nur die Lebensgefährtin, sondern<br />
darüber hinaus auch deren Familie oder Abkömmlinge als Ersatzerben<br />
für den Fall der Ausschlagung <strong>des</strong> Erbes durch die Tochter <strong>des</strong> Erblassers<br />
eingesetzt sein sollten.<br />
[32] Die Einsetzung der Lebensgefährtin genügt dafür alleine nicht, da<br />
die Auslegungsvorschrift <strong>des</strong> § 2069 BGB nach einhelliger Meinung<br />
auf andere Personen als „Abkömmlinge“ nicht entsprechend anzuwenden<br />
ist, auch wenn sie dem Erblasser ansonsten nahestehen. (...).<br />
Zwar kann in einem solchen Fall unter Umständen eine Auslegung <strong>des</strong><br />
Testaments ergeben, dass entsprechen<strong>des</strong> gewollt war, jedoch liegen dafür<br />
erforderliche Anhaltspunkte hier gemäß den vorstehenden Ausführungen<br />
gerade nicht vor.<br />
[33] (...). Aufgrund der Ausschlagung der vom dem Erblasser als Erbin eingesetzten<br />
Tochter <strong>des</strong> Erblassers und <strong>des</strong> Vorversterbens der als Ersatzerbin<br />
eingesetzten Lebensgefährtin greift daher die gesetzliche Erbfolge unter<br />
Berücksichtigung der Ausschlagung der Tochter und der Enterbung <strong>des</strong><br />
Beteiligten zu 1).<br />
B. Ergebnis<br />
B2 ist nicht Alleinerbin <strong>des</strong> E. Es greift die gesetzliche Erbfolge.<br />
FAZIT<br />
§ 2069 BGB ist nicht auf andere Personen als Abkömmlinge anzuwenden.<br />
Ergibt die Auslegung eines Testamentes keine Erbenbestimmung, greift die<br />
gesetzliche Erbfolge ein. Es erben damit die Verwandten der 2. Ordnung<br />
(Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten) oder der 3. Ordnung (Großeltern, Onkel,<br />
Tante, Cousin, Cousine). Falls es keinen Verwandten dieser Ordnung gibt, gilt<br />
die gesetzliche Erbfolge der 4. Ordnung gem. § 1928 BGB.<br />
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