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Statuten Verein Brüggli

Statuten Verein Brüggli vom 22.5.2024

Statuten Verein Brüggli vom 22.5.2024

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<strong>Statuten</strong> des <strong>Verein</strong>s Brüggli<br />

Hofstrasse 5, 8590 Romanshorn<br />

Tel. +41 71 466 94 94 / Fax +41 71 466 94 95<br />

www.brueggli.ch<br />

NAME, SITZ, ZWECK<br />

Artikel 1<br />

Unter dem Namen Brüggli besteht mit Sitz in Romanshorn ein <strong>Verein</strong> im Sinne von<br />

Art. 60 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.<br />

Der <strong>Verein</strong> bezweckt:<br />

1. In Produktionswerkstätten und Dienstleistungsbereichen dem Schulalter entwachsene Menschen mit<br />

Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen weiter zu fördern und auszubilden,<br />

damit sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen können.<br />

2. Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen, welche nicht fähig sind, in der freien<br />

Wirtschaft zu arbeiten, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten.<br />

3. Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen auf die Wiedereingliederung in die<br />

Gesellschaft und die freie Marktwirtschaft vorzubereiten.<br />

4. Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen anzubieten.<br />

5. Der <strong>Verein</strong> hat keinen Erwerbszweck, seine Leistungen sind gemeinnützig und öffentlich. Die karitativen Dienste<br />

sollen in erster Linie den gemäss <strong>Verein</strong>szweck betreuten Personen zukommen.<br />

6. Der <strong>Verein</strong> kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an<br />

anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit<br />

ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.<br />

7. Der <strong>Verein</strong> ist darauf bedacht in allen Bereichen auf Nachhaltigkeit zu achten.<br />

MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE<br />

Artikel 2<br />

Mitglied des <strong>Verein</strong>s kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch<br />

schriftliches Gesuch an den Vorstand, der ohne Begründung über die Aufnahme entscheidet. Die <strong>Statuten</strong> werden bei<br />

Eintritt abgegeben.<br />

Mitglieder des Vorstandes, der Betriebskommission sowie Angestellte der <strong>Verein</strong>sbetriebe sind von der Bezahlung der<br />

Mitgliederbeiträge befreit. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern alle Verpflichtungen gegenüber dem <strong>Verein</strong><br />

erfüllt sind. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in<br />

geheimer Abstimmung. Gegen diesen Entscheid kann das ausgeschlossene Mitglied zuhanden der<br />

Generalversammlung ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Der Entscheid der GV ist endgültig.<br />

ORGANE<br />

Artikel 3<br />

Die Organe des <strong>Verein</strong>s sind:<br />

1. die Generalversammlung<br />

2. der Vorstand<br />

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Artikel 4<br />

Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Ende des<br />

Rechnungsjahres stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle<br />

Mitglieder und unter Angabe der Traktanden einberufen.<br />

Artikel 5<br />

Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch den Vorstand, durch Beschluss der GV,<br />

durch die Rechnungsprüfungskommission oder, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese mit schriftlicher<br />

Begründung verlangt.<br />

Artikel 6<br />

Anträge an die ordentliche Generalversammlung müssen bis spätestens 30 Tage vor Ende des Rechnungsjahres im<br />

Besitz des Präsidenten sein. Anträge, die sich erst aus einem Versammlungsgespräch ergeben, sind zu behandeln,<br />

sofern dies eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliesst.<br />

Artikel 7<br />

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative<br />

Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden<br />

offen durchgeführt, ausser bei Ausschlüssen oder wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.<br />

Artikel 8<br />

Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:<br />

1. Wahl der Stimmenzähler<br />

2. Abnahme des Protokolls<br />

3. Abnahme des Jahresberichts<br />

4. Abnahme der Jahresrechnung<br />

5. Festsetzung der Beiträge<br />

6. Wahl des Vorstandes<br />

7. Wahl der Revisionsstelle<br />

8. Änderungen und Ergänzungen der <strong>Statuten</strong><br />

9. Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />

10. Beschlussfassung über alle anderen der GV von Gesetzes wegen, durch die <strong>Statuten</strong> oder<br />

dem Vorstand, an sie überwiesenen Gegenstände.<br />

Artikel 9<br />

Änderungen und Ergänzungen der <strong>Statuten</strong> können in einer Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der<br />

anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der GV<br />

schriftlich bekanntzugeben.<br />

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Artikel 10 (NEU)<br />

Für Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem <strong>Verein</strong> Brüggli stehen, gelten folgende Regelungen.<br />

1. Die Mitarbeiter des <strong>Verein</strong>s Brüggli haben grundsätzlich das Recht, an den Mitgliederversammlungen<br />

teilzunehmen und dort ihre Meinungen und Anliegen vorzubringen.<br />

2. Die Mitarbeiter haben kein Stimmrecht.<br />

3. Die Einschränkung des Stimmrechts für Mitarbeiter dient der Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit des<br />

<strong>Verein</strong>s sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten.<br />

Artikel 11<br />

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:<br />

Präsident<br />

Vizepräsident<br />

Kassier<br />

Aktuar<br />

Beisitzer<br />

Beisitzer<br />

Beisitzer<br />

Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand als<br />

leitendes Organ wird ein Sitzungsgeld ausgerichtet. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.<br />

Nach deren Ablauf sind sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar. Aktive und ehemalige Mitarbeiter von Brüggli<br />

dürfen nicht vorgeschlagen und gewählt werden. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die<br />

Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwillige Rücktritte sind dem Vorstand drei Monate im<br />

Voraus bekanntzugeben.<br />

Artikel 12<br />

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der<br />

Vorsitzende den Stichentscheid.<br />

Artikel 13<br />

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:<br />

1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung<br />

oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere ist ihm die gesamte Geschäftsführung<br />

und die allgemeine Überwachung der Interessen des <strong>Verein</strong>s übertragen.<br />

2. Der Vollzug der <strong>Verein</strong>sbeschlüsse.<br />

3. Vertretung des <strong>Verein</strong>s nach aussen.<br />

4. Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen und Art ihrer Zeichnung.<br />

5. Einberufung der Generalversammlung nach Massgabe der <strong>Statuten</strong>.<br />

6. Organisation des vorgesehenen <strong>Verein</strong>sbetriebes im Rahmen der <strong>Statuten</strong> und der<br />

<strong>Verein</strong>sbeschlüsse.<br />

7. Anstellung des für den <strong>Verein</strong>sbetrieb nötigen Fachpersonals.<br />

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8. Der Vorstand ist befugt, jegliche Ausgaben, die dem <strong>Verein</strong>szweck dienen, in eigener<br />

Kompetenz zu beschliessen. An- und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften sind<br />

zusätzlich von der Generalversammlung zu genehmigen.<br />

9. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den<br />

Abschluss von Vergleichen.<br />

10. Genehmigung aller für den <strong>Verein</strong>sbetrieb erforderlichen Reglemente.<br />

11. Delegierung von Verwaltungsgeschäften an Beauftragte oder Kommissionen, die dem<br />

Vorstand verantwortlich sind. In Kommissionen ist der Vorstand durch mindestens ein Mitglied<br />

vertreten, das in der Regel den Vorsitz hat.<br />

Artikel 14<br />

Der Geschäftsleiter und seine Stellvertretung, die immer gleichzeitig die Gesamtleitung Agogik innehat, werden vom<br />

Vorstand gewählt.<br />

Artikel 15<br />

Die Buchführung wird durch eine Revisionsstelle gestützt auf Art. 69b, Abs. 1, Ziff. 1,2 und 3 ZGB ordentlich geprüft.<br />

Die Vorschrift des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei der Aktiengesellschaft sind entsprechend<br />

anwendbar. Die Revisionsstelle wird jährlich im Voraus gewählt für die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist<br />

möglich.<br />

Es gilt im Übrigen das Gesetz.<br />

MITTEL DES VEREINS<br />

Artikel 16<br />

Die Mittel des <strong>Verein</strong>s bestehen aus:<br />

1. den Erträgen der Produktionswerkstätten und Dienstleistungsbereiche<br />

2. den Zinsen des <strong>Verein</strong>svermögens<br />

3. den Beiträgen der Mitglieder und Gönner<br />

4. den gesetzlichen Beiträgen des Bundes (BSV) und der Kantone<br />

5. den Vermächtnissen und Schenkungen.<br />

Artikel 17<br />

Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und beträgt höchstens Fr. 100.00.<br />

Die Beiträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt zu bezahlen.<br />

Artikel 18<br />

Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.<br />

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HAFTUNG<br />

Artikel 19<br />

Für die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s haftet ausschliesslich das <strong>Verein</strong>svermögen.<br />

<strong>Verein</strong>smitglieder haften bis zum festgelegten maximalen Mitgliederbeitrag.<br />

AUFLÖSUNG<br />

Artikel 20<br />

1. Die Generalversammlung kann gemäss Art. 8 Absatz 9 dieser <strong>Statuten</strong> die Auflösung des<br />

<strong>Verein</strong>s beschliessen.<br />

Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet<br />

dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht einen besonderen<br />

Liquidator beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der<br />

Liquidation in vollem Umfang in Kraft.<br />

2. Das verbleibende Vermögen bei Abschluss der Liquidation muss einer steuerbefreiten Institution mit<br />

gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden.<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

Artikel 21<br />

Diese <strong>Statuten</strong> wurden durch die Generalversammlung vom 22. Mai 2024 genehmigt und ersetzen diejenigen vom<br />

4. Mai 2020. Sie treten sofort in Kraft.<br />

Erich Messmer, Präsident<br />

René Stüssi, Kassier<br />

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