Statuten Verein Brüggli
Statuten Verein Brüggli vom 22.5.2024
Statuten Verein Brüggli vom 22.5.2024
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<strong>Statuten</strong> des <strong>Verein</strong>s Brüggli<br />
Hofstrasse 5, 8590 Romanshorn<br />
Tel. +41 71 466 94 94 / Fax +41 71 466 94 95<br />
www.brueggli.ch<br />
NAME, SITZ, ZWECK<br />
Artikel 1<br />
Unter dem Namen Brüggli besteht mit Sitz in Romanshorn ein <strong>Verein</strong> im Sinne von<br />
Art. 60 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.<br />
Der <strong>Verein</strong> bezweckt:<br />
1. In Produktionswerkstätten und Dienstleistungsbereichen dem Schulalter entwachsene Menschen mit<br />
Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen weiter zu fördern und auszubilden,<br />
damit sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen können.<br />
2. Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen, welche nicht fähig sind, in der freien<br />
Wirtschaft zu arbeiten, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten.<br />
3. Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen auf die Wiedereingliederung in die<br />
Gesellschaft und die freie Marktwirtschaft vorzubereiten.<br />
4. Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen anzubieten.<br />
5. Der <strong>Verein</strong> hat keinen Erwerbszweck, seine Leistungen sind gemeinnützig und öffentlich. Die karitativen Dienste<br />
sollen in erster Linie den gemäss <strong>Verein</strong>szweck betreuten Personen zukommen.<br />
6. Der <strong>Verein</strong> kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an<br />
anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit<br />
ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.<br />
7. Der <strong>Verein</strong> ist darauf bedacht in allen Bereichen auf Nachhaltigkeit zu achten.<br />
MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE<br />
Artikel 2<br />
Mitglied des <strong>Verein</strong>s kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch<br />
schriftliches Gesuch an den Vorstand, der ohne Begründung über die Aufnahme entscheidet. Die <strong>Statuten</strong> werden bei<br />
Eintritt abgegeben.<br />
Mitglieder des Vorstandes, der Betriebskommission sowie Angestellte der <strong>Verein</strong>sbetriebe sind von der Bezahlung der<br />
Mitgliederbeiträge befreit. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern alle Verpflichtungen gegenüber dem <strong>Verein</strong><br />
erfüllt sind. Beiträge werden nicht zurückerstattet. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in<br />
geheimer Abstimmung. Gegen diesen Entscheid kann das ausgeschlossene Mitglied zuhanden der<br />
Generalversammlung ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Der Entscheid der GV ist endgültig.<br />
ORGANE<br />
Artikel 3<br />
Die Organe des <strong>Verein</strong>s sind:<br />
1. die Generalversammlung<br />
2. der Vorstand<br />
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Artikel 4<br />
Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Ende des<br />
Rechnungsjahres stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle<br />
Mitglieder und unter Angabe der Traktanden einberufen.<br />
Artikel 5<br />
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch den Vorstand, durch Beschluss der GV,<br />
durch die Rechnungsprüfungskommission oder, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese mit schriftlicher<br />
Begründung verlangt.<br />
Artikel 6<br />
Anträge an die ordentliche Generalversammlung müssen bis spätestens 30 Tage vor Ende des Rechnungsjahres im<br />
Besitz des Präsidenten sein. Anträge, die sich erst aus einem Versammlungsgespräch ergeben, sind zu behandeln,<br />
sofern dies eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliesst.<br />
Artikel 7<br />
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative<br />
Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden<br />
offen durchgeführt, ausser bei Ausschlüssen oder wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.<br />
Artikel 8<br />
Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:<br />
1. Wahl der Stimmenzähler<br />
2. Abnahme des Protokolls<br />
3. Abnahme des Jahresberichts<br />
4. Abnahme der Jahresrechnung<br />
5. Festsetzung der Beiträge<br />
6. Wahl des Vorstandes<br />
7. Wahl der Revisionsstelle<br />
8. Änderungen und Ergänzungen der <strong>Statuten</strong><br />
9. Auflösung des <strong>Verein</strong>s<br />
10. Beschlussfassung über alle anderen der GV von Gesetzes wegen, durch die <strong>Statuten</strong> oder<br />
dem Vorstand, an sie überwiesenen Gegenstände.<br />
Artikel 9<br />
Änderungen und Ergänzungen der <strong>Statuten</strong> können in einer Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der<br />
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der GV<br />
schriftlich bekanntzugeben.<br />
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Artikel 10 (NEU)<br />
Für Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem <strong>Verein</strong> Brüggli stehen, gelten folgende Regelungen.<br />
1. Die Mitarbeiter des <strong>Verein</strong>s Brüggli haben grundsätzlich das Recht, an den Mitgliederversammlungen<br />
teilzunehmen und dort ihre Meinungen und Anliegen vorzubringen.<br />
2. Die Mitarbeiter haben kein Stimmrecht.<br />
3. Die Einschränkung des Stimmrechts für Mitarbeiter dient der Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit des<br />
<strong>Verein</strong>s sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten.<br />
Artikel 11<br />
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:<br />
Präsident<br />
Vizepräsident<br />
Kassier<br />
Aktuar<br />
Beisitzer<br />
Beisitzer<br />
Beisitzer<br />
Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Dem Vorstand als<br />
leitendes Organ wird ein Sitzungsgeld ausgerichtet. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre.<br />
Nach deren Ablauf sind sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar. Aktive und ehemalige Mitarbeiter von Brüggli<br />
dürfen nicht vorgeschlagen und gewählt werden. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die<br />
Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind. Freiwillige Rücktritte sind dem Vorstand drei Monate im<br />
Voraus bekanntzugeben.<br />
Artikel 12<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der<br />
Vorsitzende den Stichentscheid.<br />
Artikel 13<br />
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:<br />
1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung<br />
oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere ist ihm die gesamte Geschäftsführung<br />
und die allgemeine Überwachung der Interessen des <strong>Verein</strong>s übertragen.<br />
2. Der Vollzug der <strong>Verein</strong>sbeschlüsse.<br />
3. Vertretung des <strong>Verein</strong>s nach aussen.<br />
4. Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen und Art ihrer Zeichnung.<br />
5. Einberufung der Generalversammlung nach Massgabe der <strong>Statuten</strong>.<br />
6. Organisation des vorgesehenen <strong>Verein</strong>sbetriebes im Rahmen der <strong>Statuten</strong> und der<br />
<strong>Verein</strong>sbeschlüsse.<br />
7. Anstellung des für den <strong>Verein</strong>sbetrieb nötigen Fachpersonals.<br />
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8. Der Vorstand ist befugt, jegliche Ausgaben, die dem <strong>Verein</strong>szweck dienen, in eigener<br />
Kompetenz zu beschliessen. An- und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften sind<br />
zusätzlich von der Generalversammlung zu genehmigen.<br />
9. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den<br />
Abschluss von Vergleichen.<br />
10. Genehmigung aller für den <strong>Verein</strong>sbetrieb erforderlichen Reglemente.<br />
11. Delegierung von Verwaltungsgeschäften an Beauftragte oder Kommissionen, die dem<br />
Vorstand verantwortlich sind. In Kommissionen ist der Vorstand durch mindestens ein Mitglied<br />
vertreten, das in der Regel den Vorsitz hat.<br />
Artikel 14<br />
Der Geschäftsleiter und seine Stellvertretung, die immer gleichzeitig die Gesamtleitung Agogik innehat, werden vom<br />
Vorstand gewählt.<br />
Artikel 15<br />
Die Buchführung wird durch eine Revisionsstelle gestützt auf Art. 69b, Abs. 1, Ziff. 1,2 und 3 ZGB ordentlich geprüft.<br />
Die Vorschrift des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei der Aktiengesellschaft sind entsprechend<br />
anwendbar. Die Revisionsstelle wird jährlich im Voraus gewählt für die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist<br />
möglich.<br />
Es gilt im Übrigen das Gesetz.<br />
MITTEL DES VEREINS<br />
Artikel 16<br />
Die Mittel des <strong>Verein</strong>s bestehen aus:<br />
1. den Erträgen der Produktionswerkstätten und Dienstleistungsbereiche<br />
2. den Zinsen des <strong>Verein</strong>svermögens<br />
3. den Beiträgen der Mitglieder und Gönner<br />
4. den gesetzlichen Beiträgen des Bundes (BSV) und der Kantone<br />
5. den Vermächtnissen und Schenkungen.<br />
Artikel 17<br />
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und beträgt höchstens Fr. 100.00.<br />
Die Beiträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt zu bezahlen.<br />
Artikel 18<br />
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.<br />
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HAFTUNG<br />
Artikel 19<br />
Für die Verbindlichkeiten des <strong>Verein</strong>s haftet ausschliesslich das <strong>Verein</strong>svermögen.<br />
<strong>Verein</strong>smitglieder haften bis zum festgelegten maximalen Mitgliederbeitrag.<br />
AUFLÖSUNG<br />
Artikel 20<br />
1. Die Generalversammlung kann gemäss Art. 8 Absatz 9 dieser <strong>Statuten</strong> die Auflösung des<br />
<strong>Verein</strong>s beschliessen.<br />
Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet<br />
dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht einen besonderen<br />
Liquidator beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der<br />
Liquidation in vollem Umfang in Kraft.<br />
2. Das verbleibende Vermögen bei Abschluss der Liquidation muss einer steuerbefreiten Institution mit<br />
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden.<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
Artikel 21<br />
Diese <strong>Statuten</strong> wurden durch die Generalversammlung vom 22. Mai 2024 genehmigt und ersetzen diejenigen vom<br />
4. Mai 2020. Sie treten sofort in Kraft.<br />
Erich Messmer, Präsident<br />
René Stüssi, Kassier<br />
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