Statuten Verein Brüggli
Statuten Verein Brüggli vom 22.5.2024
Statuten Verein Brüggli vom 22.5.2024
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Statuten des Vereins Brüggli
Hofstrasse 5, 8590 Romanshorn
Tel. +41 71 466 94 94 / Fax +41 71 466 94 95
www.brueggli.ch
NAME, SITZ, ZWECK
Artikel 1
Unter dem Namen Brüggli besteht mit Sitz in Romanshorn ein Verein im Sinne von
Art. 60 ZGB. Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt:
1. In Produktionswerkstätten und Dienstleistungsbereichen dem Schulalter entwachsene Menschen mit
Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen weiter zu fördern und auszubilden,
damit sie ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise selber verdienen können.
2. Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen, welche nicht fähig sind, in der freien
Wirtschaft zu arbeiten, Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten zu bieten.
3. Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen auf die Wiedereingliederung in die
Gesellschaft und die freie Marktwirtschaft vorzubereiten.
4. Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderung und/oder sozialbedürftige Menschen anzubieten.
5. Der Verein hat keinen Erwerbszweck, seine Leistungen sind gemeinnützig und öffentlich. Die karitativen Dienste sollen in
erster Linie den gemäss Vereinszweck betreuten Personen zukommen.
6. Der Verein kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen
Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in
Zusammenhang stehen.
7. Der Verein ist darauf bedacht in allen Bereichen auf Nachhaltigkeit zu achten.
MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE
Artikel 2
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch
schriftliches Gesuch an den Vorstand, der ohne Begründung über die Aufnahme entscheidet. Die Statuten werden
bei Eintritt abgegeben.
Mitglieder des Vorstandes, der Betriebskommission sowie Angestellte der Vereinsbetriebe sind von der Bezahlung der
Mitgliederbeiträge befreit. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, sofern alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.
Beiträge werden nicht zurückerstattet. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung.
Gegen diesen Entscheid kann das ausgeschlossene Mitglied zuhanden der Generalversammlung ein Wiedererwägungsgesuch
einreichen. Der Entscheid der GV ist endgültig.
ORGANE
Artikel 3
Die Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
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Artikel 4
Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich einmal innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Rechnungsjahres
stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder und unter Angabe
der Traktanden einberufen.
Artikel 5
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann einberufen werden durch den Vorstand, durch Beschluss der GV, durch die
Rechnungsprüfungskommission oder, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese mit schriftlicher Begründung verlangt.
Artikel 6
Anträge an die ordentliche Generalversammlung müssen bis spätestens 30 Tage vor Ende des Rechnungsjahres im Besitz des
Präsidenten sein. Anträge, die sich erst aus einem Versammlungsgespräch ergeben, sind zu behandeln, sofern dies eine 2/3-
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschliesst.
Artikel 7
Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Der
Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt,
ausser bei Ausschlüssen oder wenn ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
Artikel 8
Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Abnahme des Protokolls
3. Abnahme des Jahresberichts
4. Abnahme der Jahresrechnung
5. Festsetzung der Beiträge
6. Wahl des Vorstandes
7. Wahl der Revisionsstelle
8. Änderungen und Ergänzungen der Statuten
9. Auflösung des Vereins
10. Beschlussfassung über alle anderen der GV von Gesetzes wegen, durch die Statuten oder
dem Vorstand, an sie überwiesenen Gegenstände.
Artikel 9
Änderungen und Ergänzungen der Statuten können in einer Generalversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich bekanntzugeben.
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Artikel 10
Für Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis mit dem Verein Brüggli stehen, gelten folgende Regelungen.
1. Die Mitarbeiter des Vereins Brüggli haben grundsätzlich das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort
ihre Meinungen und Anliegen vorzubringen.
2. Die Mitarbeiter haben kein Stimmrecht.
3. Die Einschränkung des Stimmrechts für Mitarbeiter dient der Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit des Vereins sowie
der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 11
Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
Präsident
Vizepräsident
Kassier
Aktuar
Beisitzer
Beisitzer
Beisitzer
Mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand als leitendes
Organ übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Nach deren Ablauf
sind sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar. Aktive und ehemalige Mitarbeiter von Brüggli dürfen nicht vorgeschlagen
und gewählt werden. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle
sie gewählt sind. Freiwillige Rücktritte sind dem Vorstand drei Monate im Voraus bekanntzugeben.
Artikel 12
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den
Stichentscheid.
Artikel 13
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung
oder anderen Organen übertragen sind. Insbesondere ist ihm die gesamte Geschäftsführung
und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins übertragen.
2. Der Vollzug der Vereinsbeschlüsse.
3. Vertretung des Vereins nach aussen.
4. Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen und Art ihrer Zeichnung.
5. Einberufung der Generalversammlung nach Massgabe der Statuten.
6. Organisation des vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der
Vereinsbeschlüsse.
7. Anstellung des für den Vereinsbetrieb nötigen Fachpersonals.
8. Der Vorstand ist befugt, jegliche Ausgaben, die dem Vereinszweck dienen, in eigener
Kompetenz zu beschliessen. An- und Verkauf von Grundstücken und Liegenschaften sind
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zusätzlich von der Generalversammlung zu genehmigen.
9. Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den
Abschluss von Vergleichen.
10. Genehmigung aller für den Vereinsbetrieb erforderlichen Reglemente.
11. Delegierung von Verwaltungsgeschäften an Beauftragte oder Kommissionen, die dem
Vorstand verantwortlich sind. In Kommissionen ist der Vorstand durch mindestens ein Mitglied
vertreten, das in der Regel den Vorsitz hat.
Artikel 14
Der Geschäftsleiter und seine Stellvertretung, die immer gleichzeitig die Gesamtleitung Agogik innehat, werden vom Vorstand
gewählt.
Artikel 15
Die Buchführung wird durch eine Revisionsstelle gestützt auf Art. 69b, Abs. 1, Ziff. 1,2 und 3 ZGB ordentlich geprüft. Die Vorschrift
des Obligationenrechts über die Revisionsstelle bei der Aktiengesellschaft sind entsprechend anwendbar. Die Revisionsstelle wird
jährlich im Voraus gewählt für die Dauer von einem Jahr. Die Wiederwahl ist möglich.
Es gilt im Übrigen das Gesetz.
MITTEL DES VEREINS
Artikel 16
Die Mittel des Vereins bestehen aus:
1. den Erträgen der Produktionswerkstätten und Dienstleistungsbereiche
2. den Zinsen des Vereinsvermögens
3. den Beiträgen der Mitglieder und Gönner
4. den gesetzlichen Beiträgen des Bundes (BSV) und der Kantone
5. den Vermächtnissen und Schenkungen.
Artikel 17
Der Mitgliederbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt und beträgt höchstens Fr. 100.00.
Die Beiträge sind spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt zu bezahlen.
Artikel 18
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
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HAFTUNG
Artikel 19
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Vereinsmitglieder haften bis zum festgelegten maximalen Mitgliederbeitrag.
AUFLÖSUNG
Artikel 20
1. Die Generalversammlung kann gemäss Art. 8 Absatz 9 dieser Statuten die Auflösung des
Vereins beschliessen.
Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet
dann durch den Vorstand statt, falls die Generalversammlung nicht einen besonderen
Liquidator beauftragt. Die Kompetenzen der Generalversammlung bleiben auch während der
Liquidation in vollem Umfang in Kraft.
2. Das verbleibende Vermögen bei Abschluss der Liquidation muss einer steuerbefreiten Institution mit
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zugewiesen werden.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21
Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 17. Juni 2025 genehmigt und ersetzen diejenigen vom
22. Mai 2024. Sie treten sofort in Kraft.
Erich Messmer, Präsident
René Stüssi, Kassier
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