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NV-SB-85 Prospekt 27.8. - WMD Brokerchannel

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38<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Da auch das weitere Regelbeispiel, nämlich die Inaussichtstellung von negativen<br />

steuerlichen Ergebnissen und deren werbemäßige Hervorhebung nicht vorliegt,<br />

ist dieses Beteiligungsangebot unter Zugrundelegung des Anwendungserlasses damit<br />

u.E. von den Einschränkungen des § 2b EStG nicht betroffen.<br />

c) Begrenzung des Verlustrücktrages Der bisherige zweijährige Verlustrücktrag<br />

nach § 10d Abs. 1 EStG wurde auf ein Jahr beschränkt. Zudem wurde er<br />

der Höhe nach eingeschränkt. Für das Jahr 2001 ist der Verlustrücktrag auf einen<br />

Höchstbetrag von DM 1 Mio. begrenzt.<br />

d) Mindestbesteuerung / Begrenzung des Verlustausgleiches Die<br />

Ausgleichsfähigkeit von negativen Einkünften war nach der bisherigen Rechtslage<br />

nur durch § 15a EStG auf den Betrag der Kapitaleinzahlung des Gesellschafters begrenzt.<br />

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde nunmehr<br />

§ 2 Abs. 3 EStG dahingehend geändert, dass ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften<br />

aus anderen Einkunftsarten nur noch in Höhe von DM 100.000 bei Ledigen<br />

bzw. DM 200.000 bei Eheleuten und darüber hinaus nur bis zur Hälfte der übrigen<br />

positiven Einkünfte zulässig ist. Darüber hinausgehende Verluste können im Rahmen<br />

eines Verlustrücktrages bis zu einem Betrag von DM 1 Mio. bzw. durch einen<br />

Verlustvortrag in den durch § 10d EStG definierten Grenzen berücksichtigt werden.<br />

Die Berechnungen gehen davon aus, dass jeder Gesellschafter seine Beteiligung so<br />

wählt, daß die obengenannten Grenzen nicht überschritten werden und er die erwarteten<br />

negativen Einkünfte der Jahre 2001 bis 2002 im Rahmen seiner persönlichen<br />

Steuererklärung mit anderen positiven Einkünften saldieren kann.<br />

Solidaritätszuschlag<br />

Mit dem Gesetz vom 23.6.1993 ist ab dem 1.1.1995 der Solidaritätszuschlag eingeführt<br />

worden. Dieser beträgt ab 1.1.1998 5,5 % auf die jeweilige Einkommensteuerschuld.<br />

Da die jetzige Fassung des Gesetzes eine zeitlich unbegrenzte Laufzeit des<br />

Solidaritätszuschlages vorsieht, wurde dieser in den <strong>Prospekt</strong>berechnungen mit<br />

5,5 % p.a. für die gesamte Laufzeit berücksichtigt.

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