NV-SB-85 Prospekt 27.8. - WMD Brokerchannel
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Steuerliche Grundlagen<br />
Da auch das weitere Regelbeispiel, nämlich die Inaussichtstellung von negativen<br />
steuerlichen Ergebnissen und deren werbemäßige Hervorhebung nicht vorliegt,<br />
ist dieses Beteiligungsangebot unter Zugrundelegung des Anwendungserlasses damit<br />
u.E. von den Einschränkungen des § 2b EStG nicht betroffen.<br />
c) Begrenzung des Verlustrücktrages Der bisherige zweijährige Verlustrücktrag<br />
nach § 10d Abs. 1 EStG wurde auf ein Jahr beschränkt. Zudem wurde er<br />
der Höhe nach eingeschränkt. Für das Jahr 2001 ist der Verlustrücktrag auf einen<br />
Höchstbetrag von DM 1 Mio. begrenzt.<br />
d) Mindestbesteuerung / Begrenzung des Verlustausgleiches Die<br />
Ausgleichsfähigkeit von negativen Einkünften war nach der bisherigen Rechtslage<br />
nur durch § 15a EStG auf den Betrag der Kapitaleinzahlung des Gesellschafters begrenzt.<br />
Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde nunmehr<br />
§ 2 Abs. 3 EStG dahingehend geändert, dass ein Verlustausgleich mit positiven Einkünften<br />
aus anderen Einkunftsarten nur noch in Höhe von DM 100.000 bei Ledigen<br />
bzw. DM 200.000 bei Eheleuten und darüber hinaus nur bis zur Hälfte der übrigen<br />
positiven Einkünfte zulässig ist. Darüber hinausgehende Verluste können im Rahmen<br />
eines Verlustrücktrages bis zu einem Betrag von DM 1 Mio. bzw. durch einen<br />
Verlustvortrag in den durch § 10d EStG definierten Grenzen berücksichtigt werden.<br />
Die Berechnungen gehen davon aus, dass jeder Gesellschafter seine Beteiligung so<br />
wählt, daß die obengenannten Grenzen nicht überschritten werden und er die erwarteten<br />
negativen Einkünfte der Jahre 2001 bis 2002 im Rahmen seiner persönlichen<br />
Steuererklärung mit anderen positiven Einkünften saldieren kann.<br />
Solidaritätszuschlag<br />
Mit dem Gesetz vom 23.6.1993 ist ab dem 1.1.1995 der Solidaritätszuschlag eingeführt<br />
worden. Dieser beträgt ab 1.1.1998 5,5 % auf die jeweilige Einkommensteuerschuld.<br />
Da die jetzige Fassung des Gesetzes eine zeitlich unbegrenzte Laufzeit des<br />
Solidaritätszuschlages vorsieht, wurde dieser in den <strong>Prospekt</strong>berechnungen mit<br />
5,5 % p.a. für die gesamte Laufzeit berücksichtigt.