Anzahl der Gäste einschließlich Campingplätze
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Luft und<br />
Klima<br />
Flächennutzungsplan <strong>der</strong> Samtgemeinde Land Wursten<br />
Übergang zwischen Siedlungsklima und<br />
Freilandklima <strong>der</strong> Marschen<br />
Landschaft LRP: Bedeutung für Eigenart und Schönheit<br />
von Natur und Landschaft mittel bis<br />
hoch<br />
Kultur- und<br />
Sachgüter<br />
Allgemeines Sachgut (landw. Nutzfläche)<br />
Kulturgut Bodendenkmal: archäologische<br />
Landschaftsaufnahme Dorum Nr. 73<br />
Mensch Anwohner in den angrenzenden gemischten<br />
Bauflächen<br />
Aufgrund <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitig überwiegend intensiven<br />
landwirtschaftlichen Nutzung <strong>der</strong><br />
Flächen wird die Umwandlung zu gewerblicher<br />
Baufläche keine erhebliche Beein-<br />
trächtigung des Freilandklimas bedeuten<br />
136<br />
Die Erweiterung <strong>der</strong> vorhandenen gewerblichen<br />
Bauflächen nach Osten bedeutet<br />
den Verlust <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Charakteristik<br />
dieses Gebietes, nämlich des für die<br />
Marsch typischen Offenlandcharakters.<br />
Dies bedeutet eine erhebliche Beein-<br />
trächtigung<br />
Der Verlust von landwirtschaftlicher Nutzfläche<br />
in <strong>der</strong>artig großem Umfang ist als<br />
erhebliche Beeinträchtigung einzustu-<br />
fen<br />
Die möglichen Beeinträchtigungen durch<br />
Sichtbehin<strong>der</strong>ung und durch Lärm- und<br />
Geruchs-Emissionen, die von den gewerblichen<br />
Bauflächen o<strong>der</strong> von den an-<br />
und abfahrenden LKW ausgehen, sind als<br />
erhebliche Beeinträchtigung einzustufen<br />
Entwicklung bei Nichtdurchführung <strong>der</strong> Planung<br />
Erhaltung und Bewirtschaftung als landwirtschaftliche Nutzflächen<br />
D 19<br />
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich o<strong>der</strong> Ersatz des Eingriffs<br />
Vermeidung<br />
Auf <strong>der</strong> Ebene <strong>der</strong> verbindlichen Bauleitplanung sollen folgende Maßgaben/ Festsetzungen vorgesehen<br />
bzw. geprüft werden um gemäß § 13 BNatSchG / § 44 BNatSchG mögliche Beeinträchtigungen o<strong>der</strong><br />
Schädigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu vermeiden bzw. zu verringern: Ausschluss<br />
<strong>der</strong> unmittelbaren Schädigung von beson<strong>der</strong>s geschützten o<strong>der</strong> streng geschützten wild lebenden<br />
Tierarten (Vögel, Amphibien). Ausschluss <strong>der</strong> erheblichen Störung von wild lebenden Tieren <strong>der</strong><br />
streng geschützten Arten und <strong>der</strong> europäischen Vogelarten (z.B. Kiebitz) während <strong>der</strong> Fortpflanzungs-,<br />
Aufzucht-, Mauser- Überwinterungs- und Wan<strong>der</strong>ungszeiten (§ 44 BNatSchG).<br />
Verbindliche Planung mittels Bebauungsplan: Wahl einer angepassten Grundflächenzahl, Wahl einer<br />
Höhenbeschränkung in Anpassung an die vorhandenen Gebäude, Gewährleistung <strong>der</strong> Einbindung <strong>der</strong><br />
neuen Bebauung mittels Gestaltungsmaßgaben unter Einhaltung großzügiger Abstände zum Feuchtbiotop<br />
(gesetzlich geschützter Biotop CUX 2317/082) sowie zum Dorumer Pflichtfleth.<br />
Eingriffsbegrenzung / Ausgleichsmaßnahmen<br />
Erhaltung eines unbebauten und unversiegelten Korridors zwischen dem gesetzlich geschützten Biotop<br />
und <strong>der</strong> freien Landschaft entlang des Grabens an <strong>der</strong> westlichen Plangebietsgrenze als ca. 0,55 ha<br />
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.<br />
Zusätzlich ist die nicht überbaubare Fläche an den gewerblichen Bauten als ökologisch stützende<br />
Struktur bzw. als ökologische Pufferzone auszubilden. Die dort vorhandenen o<strong>der</strong> entstehenden Wan<strong>der</strong>wege<br />
<strong>der</strong> Amphibien sind an <strong>der</strong> Grenze zu den gewerblichen Erschließungsflächen mit entsprechenden<br />
Abweisungszäunen zu schützen.<br />
Ersatzmaßnahmen<br />
Geeignete Ersatzmaßnahmen in Form von Lebensraum verbessernden Maßnahmen für Brut- und<br />
Rastvögel sowie für Amphibien sind an an<strong>der</strong>er Stelle im Marschland, vorzugsweise nördlich des Plangebietes,<br />
vorzunehmen. Da es sich beim Boden um einen landesweit seltenen Bodentyp handelt ist die<br />
Versiegelung im Verhältnis 1:1 zu kompensieren.