20241030_Prignitz_Express
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06| <strong>Prignitz</strong> <strong>Express</strong> 30.Oktober 2024<br />
Bekanntmachungen<br />
Stadt Perleberg<br />
Der Bürgermeister<br />
Perleberg, 30.10.2024<br />
Amtliche Bekanntmachung<br />
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
sowie die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren<br />
in der Stadt Perleberg<br />
Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />
des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S.,<br />
ber. [Nr. 38], der §§ 17, 47 und 49 a des Brandenburgischen<br />
Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 05. März<br />
2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 79) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />
für das Land Brandenburg (KAG) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04,<br />
[Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />
vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />
der Stadt Perleberg am 17.10.2024 folgende<br />
Satzung erlassen.<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
§ 1 Allgemeines<br />
§ 2 Begriffsbestimmungen<br />
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer<br />
§ 4 Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht<br />
§ 5 Art und Umfang der Winterdienst<br />
§ 6 Benutzungsgebühren<br />
§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
§ 8 Gebührenpflichtige, Auskunftsanspruch<br />
§ 9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />
§ 10 Besondere Verschmutzungen<br />
§ 11 Datenschutz<br />
§ 12 Ordnungswidrigkeit<br />
§ 13 Inkrafttreten<br />
§ 1<br />
Allgemeines<br />
(1) Die innerhalb geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen<br />
Straßen, Wege und Plätze sowie Straßen außerhalb<br />
der geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grundstücke<br />
angrenzen, sind zu reinigen und von Schnee- und Eisglätte<br />
zu befreien.<br />
Öffentliche Straßen sind solche, die nach dem Brandenburgischen<br />
Straßengesetz (BbgStrG) bzw. dem Bundesfernstraßengesetz<br />
(FStrG) dem öffentlichen Verkehr dienen und<br />
gewidmet sind.<br />
(2) Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze<br />
betreibt die Stadt Perleberg als öffentliche Einrichtung. Nach<br />
Maßgabe des BbgStrG und FStrG besteht Anschluss- und<br />
Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den<br />
Grundstückseigentümern übertragen wird.<br />
§ 2<br />
Begriffsbestimmungen<br />
(1) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung aller Straßenteile<br />
sowie den Winterdienst auf Fahrbahnen und Gehwegen.<br />
Art und Umfang der Reinigungspflichten ergeben sich<br />
im Einzelnen aus den Bestimmungen nach den §§ 4 und 5<br />
dieser Satzung.<br />
(2) Fahrbahn im Sinne dieser Satzung ist der für den ruhenden<br />
und fließenden Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.<br />
Zur Fahrbahn gehören auch die mit ihr im Zusammenhang<br />
stehenden Bushaltestellenbuchten, Fahrradstraßen und<br />
Radwege.<br />
Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten alle Straßenteile,<br />
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder<br />
geboten ist. Dazu gehören:<br />
• unselbstständige und selbstständige Gehwege (unabhängig<br />
von der Befestigungsart),<br />
• gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege (Verkehrszeichen<br />
240 und 241 Straßenverkehrsordnung (StVO)),<br />
• alle erkennbar abgesetzt und für die Benutzung durch Fußgänger<br />
vorgesehenen Straßenteile.<br />
(3) Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück,<br />
wenn es rechtlich und tatsächlich einen Zugang<br />
oder eine Zufahrt zur Straße hat oder ein Zugang oder eine<br />
Zufahrt ermöglicht werden kann.<br />
(4) Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen<br />
ist.<br />
Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht<br />
für die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />
(SachenRBerG) genannten natürlichen oder<br />
juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,<br />
so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte<br />
oder der Nutzungsberechtigte (im folgenden<br />
Grundstückseigentümer genannt). Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen<br />
nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />
wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das<br />
Grundstück ausübt.<br />
(5) Als Haltestelle (Verkehrszeichen 224 StVO) des öffentlichen<br />
Personen- und Nahverkehrs im Sinne dieser Satzung gilt der<br />
gesamte Bereich, der 15 Meter vor und hinter dem Zeichen<br />
„Haltestelle“ in Längsrichtung der Fahrbahn liegt. Bei Haltestelleninseln<br />
gehören hierzu auch die Flächen zwischen evtl.<br />
vorhandenen Sicherheitsabgrenzungen und der Fahrbahn.<br />
§ 3<br />
Übertragung der Reinigungspflicht<br />
auf die Grundstückseigentümer<br />
(1) Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird den Eigentümern<br />
der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen<br />
Grundstücke auferlegt.<br />
Ausgenommen von der Auferlegung der Reinigungspflicht<br />
sind die Fahrbahnen, auf denen die Stadt Perleberg die Reinigung<br />
durchführt. Der entsprechende Kehrrhythmus sowie<br />
die Zuständigkeit (Reinigungspflichtiger) sind dem anliegenden<br />
Straßenverzeichnis (Anlage 1) zu entnehmen. Das Straßenverzeichnis<br />
ist Bestandteil dieser Satzung.<br />
Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.<br />
Diese Satzung gilt auch für solche Straßen,<br />
die erstmals dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden<br />
und noch nicht im Straßenverzeichnis aufgenommen sind.<br />
Bis zur Ergänzung des Straßenverzeichnisses gelten sie als<br />
in den Kehrrhythmus 4 (KR 4) eingestuft und sind durch die<br />
Grundstückseigentümer zu reinigen.<br />
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig,<br />
so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur<br />
Fahrbahnmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger<br />
Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Straßenreinigungspflicht<br />
auf alle Straßenteile.<br />
Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst für die Fläche<br />
zwischen der Grundstücksgrenze und dem Fahrbahnrand<br />
verbleibt in jedem Fall bei den Grundstückseigentümern.<br />
Der räumliche Reinigungsumfang bestimmt sich dabei<br />
nach der Frontlänge des Grundstücks.<br />
(2) Reinigungspflichtig sind die nach Absatz 1 verpflichteten<br />
Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche<br />
Straßen angrenzen (Vorderliegergrundstücke), als auch<br />
Eigentümer der dahinter liegenden Grundstücke, wenn die<br />
Grundstücke von der Straße erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke).<br />
Vorderliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke<br />
bilden eine Reinigungseinheit. Die Reinigungspflicht<br />
wechselt von Monat zu Monat. Sie beginnt im Januar<br />
jeden Jahres beim Eigentümer des Vorderliegergrundstückes<br />
und wechselt fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterliegergrundstücke.<br />
Bei Eckgrundstücken, bei denen die Reinigungspflicht des<br />
Eigentümers für zwei aufeinandertreffende Grundstücksseiten<br />
(Außenecke) besteht, ist auch der Bereich über Eck in<br />
die Reinigungspflicht des Eigentümers einbezogen. Treffen<br />
zwei Grundstücke mit verschiedenen Eigentümern winklig<br />
aufeinander (Innenecke) so wird die Reinigungspflicht zwischen<br />
den beiden Eigentümern durch die jeweilige Winkelhalbierende<br />
abgegrenzt.<br />
(3) Wird ein Grundstück durch mehrere öffentlichen Straßen<br />
erschlossen oder wird es an mehreren Seiten von ein und<br />
derselben Straße umschlossen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht<br />
auf alle Grundstücksseiten, durch die das<br />
Grundstück erschlossen wird.<br />
(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, die Pflichten<br />
persönlich zu erfüllen, kann er sich eines Dritten bedienen,<br />
ohne dass ihn dies von den Pflichten dieser Satzung entbindet.<br />
§ 4<br />
Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht<br />
(1) Die öffentlichen Straßen sind einmal wöchentlich zu reinigen.<br />
Abweichend davon sind für die Fahrbahnen Kehrrhythmen<br />
(KR) eingeteilt. Diese sind dem beigefügten Straßenverzeichnis<br />
(Anlage 1) zu entnehmen.<br />
Kehrrhythmus 1 (KR 1) - Reinigung 1 x wöchentlich<br />
Kehrrhythmus 2 (KR 2) - Reinigung 1 x zweiwöchentlich<br />
Kehrrhythmus 3 (KR 3) - Reinigung 1 x dreiwöchentlich<br />
Kehrrhythmus 4 (KR 4) - Reinigung 1 x monatlich<br />
Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung,<br />
außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu<br />
beseitigen, bleibt unberührt.<br />
(2) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend des Verschmutzungsgrades<br />
mindestens in dem in Absatz 1 festgelegten<br />
Reinigungsrhythmus zu reinigen. Parkplätze und Parkstreifen<br />
entlang der Fahrbahn sind entsprechend des Verschmutzungsgrades<br />
mindestens jedoch 2 x im Jahr zu reinigen.<br />
Laub und andere Verschmutzungen sind unverzüglich<br />
zu beseitigen, wenn sie eine Verkehrsgefährdung darstellen<br />
(Rutsch- und Stolpergefahr).<br />
(3) Zur Straßenreinigung gehört – unabhängig vom Verursacher<br />
- die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub, Kehricht,<br />
Äste, Unkraut und sonstige Verunreinigungen. Bei Einsatz<br />
von chemischen Pflanzenvernichtungsmitteln sind die<br />
gesetzlichen Vorschriften zu beachten.<br />
(4) Die Straßenreinigung der Fahrbahn umfasst hierbei die<br />
gesamte Fahrbahnfläche bis zum Fahrbahnrand. Sie beinhaltet<br />
ebenfalls die befestigten oder unbefestigten Trenn-,<br />
Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Mittelinseln,<br />
Querungshilfen über die Fahrbahn, gekennzeichnete<br />
Fußgängerüberwege, Entwässerungsrinnen einschließlich<br />
das Freihalten der Straßenabläufe, Parkplätze, Parkstreifen<br />
entlang der Fahrbahn, Brücken und Tunnel.<br />
Die Straßenreinigung des Gehweges umfasst alle Straßenteile,<br />
deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und<br />
geboten ist. Das umfasst auch:<br />
• bei Fehlen eines Gehweges einen Streifen von jeweils 1,50 m<br />
Breite parallel zur Fahrbahnaußenkante,<br />
• in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325<br />
StVO) ein Streifen von 1,50 m Breite parallel zur Fahrbahnkante<br />
entlang der Grundstücksgrenze sowie<br />
• die Nebenflächen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze,<br />
einschließlich Treppen, Rampen, Straßenbegleitgrün<br />
(einschließlich Baumscheiben), Bepflanzungen,<br />
Böschungen, Regenmulden sowie befestigte oder unbefestigte<br />
Flächen.<br />
(5) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen<br />
sind nach Beendigung der Straßenreinigung unverzüglich<br />
unter Beachtung der Bestimmungen zur Abfallentsorgung<br />
zu entfernen und dürfen weder den Einrichtungen des<br />
Nachbarn, noch Straßenrinnen und -abläufen, sonstigen Entwässerungsanlagen<br />
oder offenen Abwassergräben zugeführt<br />
werden. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen<br />
Flächen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist eine Entsorgung<br />
in öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Abfallkörbe oder<br />
Sammelcontainer) verboten.<br />
(6) Laub, Grünabfälle oder sonstige Stoffe und Materialien von<br />
privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, die<br />
Fahrbahn oder sonstige öffentliche Flächen (z. B. Straßenbegleitgrün,<br />
Grünflächen) verbracht werden.<br />
Kehricht und Laub von Gehwegen und Fahrbahnen darf<br />
ebenfalls nicht auf öffentliche Flächen (z. B. Straßenbegleitgrün<br />
oder vom Gehweg auf die Fahrbahn) verbracht werden.<br />
Die Entsorgung hat entsprechend den Regelungen der<br />
Abfallentsorgungssatzung des Landkreises <strong>Prignitz</strong> in der<br />
jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.<br />
§ 5<br />
Art und Umfang der Winterdienstpflicht<br />
(1) Bei Schnee und Eis sind die Fahrbahnen und Gehwege nach<br />
Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beräumen.<br />
Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte<br />
werden durch die Stadt Perleberg auf den Fahrbahnen der<br />
Straßen erbracht, die entsprechend im Straßenverzeichnis<br />
(Anlage 1) gekennzeichnet sind. Im Übrigen obliegt der Winterdienst<br />
auf Fahrbahnen der nicht im Straßenverzeichnis<br />
gekennzeichneten Straßen, den Grundstückseigentümern<br />
und sonstigen Verpflichteten nach Maßgabe der nachfolgenden<br />
Absätze.<br />
Der Winterdienst für den Gehweg verbleibt in jedem Fall bei<br />
den Grundstückseigentümern.<br />
(2) Auf Fahrbahnen sind die Fußgängerüberwege und die<br />
gefährlichen Stellen bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen,<br />
wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden<br />
Mitteln einzusetzen sind (vgl. Abs. 4). Straßenabläufe,<br />
Löschwasserentnahmestellen und Hydranten sind von<br />
Schnee und Eis freizuhalten.<br />
(3) Die Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,50 m sind<br />
vollständig, breitere Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m<br />
von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die<br />
Gehwege mit Streumitteln abzustumpfen.<br />
(4) Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung<br />
von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich<br />
verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:<br />
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen),<br />
in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln<br />
keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,<br />
b) an besonders gefährlichen Stellen auf Gehwegen (z. B.<br />
Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken<br />
Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten),<br />
c) an Hydranten und Absperrschiebern, wenn die Freihaltung<br />
anders nicht gewährleistet werden kann,<br />
d) an gefährlichen Stellen nach Bewertung durch die Stadt<br />
Perleberg.<br />
(5) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den<br />
im Abs. 4 genannten Ausnahmefällen nicht mit Salz oder<br />
sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es<br />
unzulässig, mit Salz oder auftauenden Mitteln durchsetztem<br />
Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abzulagern.<br />
(6) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und<br />
entstandene Glätte sind sobald als möglich nach Beendigung<br />
des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu<br />
beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />
Glätte sind am Folgetag, Montag bis Freitag bis 7:00 Uhr,<br />
an Wochenenden und Feiertagen bis 9:00 Uhr, zu beseitigen.<br />
(7) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse<br />
müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und<br />
bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und<br />
Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den<br />
Haltestelleneinrichtungen gewährleistet sind.<br />
(8) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des<br />
Gehweges bzw. - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand<br />
so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr<br />
hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder<br />
behindert wird.<br />
Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf<br />
öffentliche Flächen geschafft werden.<br />
Die Gehwegbereiche, die zu gekennzeichneten Fußgängerüberwegen,<br />
zu Querungshilfen über die Fahrbahn oder zu<br />
Übergängen für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an<br />
Straßenkreuzungen oder -einmündungen der Fahrbahn führen,<br />
sind von Schnee- und Eisablagerungen freizuhalten.<br />
(9) Ist der Winterdienst für die Fahrbahn auf die Anlieger übertragen,<br />
so sind bei Eis- und Schneeglätte<br />
• gekennzeichnete Fußgängerüberwege und<br />
• Querungshilfen über die Fahrbahn<br />
zu bestreuen und gegebenenfalls vorher zu beräumen,<br />
wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln<br />
einzusetzen sind.<br />
(10) Die an ausgewählten Verkehrsflächen aufgestellten und<br />
gekennzeichneten Streugutbehälter sind zur Selbsthilfe<br />
für Kraftfahrer bei Eisglätte und als Vorratshilfe für das<br />
Abstumpfen von öffentlichen Treppenanlagen und Rampen<br />
bestimmt. Eine hiervon abweichende Verwendung ist nicht<br />
gestattet.<br />
(11) Wurden zum Abstumpfen Streumittel (z. B. Splitt und<br />
Sand) eingesetzt, sind diese spätestens nach Ende der<br />
Winterdienstperiode durch den Reinigungspflichtigen<br />
(§ 3 Abs. 1) zu beseitigen.<br />
Zur Beseitigung gehört das gründliche Abkehren des Streugutes,<br />
die Aufnahme und die fachgerechte Entsorgung. Ein<br />
Verbringen des Streumittels auf öffentliche Flächen ist verboten.<br />
§ 6<br />
Benutzungsgebühren<br />
Die Stadt Perleberg erhebt für die von ihr erbrachten Straßenreinigungs-<br />
und Winterdienstleistungen auf den öffentlichen Straßen<br />
in Sinne des § 1 Abs. 1 Benutzungsgebühren nach Maßgabe des<br />
§ 6 KAG in Verbindung mit § 49 a Abs. 6 BbgStrG.<br />
Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse<br />
an der Reinigung (Straßenreinigung und Winterdienst) sowie auf<br />
die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine<br />
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Perleberg.<br />
§ 7<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(1) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr bilden die<br />
Gesamtlänge der Grundstücksseite entlang der Straße,<br />
durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge in<br />
ganzen Metern) und die Häufigkeit der Straßenreinigungen<br />
nach dem festgelegten Kehrrhythmus.<br />
Maßstab für die Winterdienstgebühr bildet die Gesamtlänge<br />
der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das<br />
Grundstück erschlossen ist (Frontlänge in ganzen Metern).<br />
(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht<br />
(Hinterliegergrundstücke) oder nicht mit der gesamten der<br />
Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so<br />
werden anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge<br />
die der Straße zugewandte Grundstücksseite (zugewandte<br />
Frontlänge) zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten<br />
sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie,<br />
die mit der Straßengrenze gleich, parallel<br />
oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.<br />
Teile der Grundstücksseiten, die in einem Winkel über 45°<br />
zur gereinigten Straße verlaufen, sind aus der Gesamtfrontlänge<br />
auszugrenzen.<br />
(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht<br />
oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen<br />
keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die<br />
Frontlänge oder Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich<br />
bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader<br />
Linie ergeben würde.<br />
(4) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen,<br />
so ist jede an einer öffentlichen Straße anliegende Grundstücksseite<br />
zu veranlagen. Wird ein Grundstück von ein und<br />
derselben Straße an mehreren Grundstücksseiten erschlossen,<br />
so werden alle Grundstücksseiten bei der Ermittlung der<br />
Gesamtfrontlänge berücksichtigt. In beiden Fällen wird die<br />
Gesamtfrontlänge entsprechend der vorhergehenden Regelungen<br />
ermittelt.<br />
(5) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen<br />
wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen<br />
zugrunde gelegt.<br />
(6) Beispiele für die Bemessung der Vorderlieger- und Hinterliegergrundstücke<br />
sowie für Eckgrundstücke sind in der Anlage<br />
2 dieser Satzung dargestellt.<br />
(7) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile<br />
eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet<br />
und über 50 cm aufgerundet.<br />
(8) Der Bemessungszeitraum zur Erhebung der Benutzungsgebühr<br />
ist das Kalenderjahr.<br />
(9) Der Gebührensatz beträgt:<br />
für die Straßenreinigung:<br />
Kehrrhythmus 1 (KR 1) – 1 x wöchentlich:<br />
3,30 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />
Kehrrhythmus 2 (KR 2) – 1 x zweiwöchentlich:<br />
1,94 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />
Kehrrhythmus 3 (KR 3) – 1 x dreiwöchentlich:<br />
1,49 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />
Kehrrhythmus 4 (KR 4) – 1 x monatlich:<br />
1,26 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />
für den Winterdienst: 0,09 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr.<br />
§ 8<br />
Gebührenpflichtige, Auskunftsanspruch<br />
(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer zum 01.<br />
Januar eines Jahres.<br />
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />
Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des<br />
Wohnungseigentumsgesetzes.<br />
Die gesamte Gebührenforderung kann in diesen Fällen in<br />
einem Gebührenbescheid dem durch die Gesamtschuldner<br />
bestimmten (Wohnungseigentums-)Verwalter übersandt<br />
werden.<br />
(3) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer ab dem<br />
Kalenderjahr, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung<br />
herangezogen. Der bisherige Eigentümer haftet<br />
gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum<br />
Ablauf des Kalenderjahres.<br />
(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung<br />
der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu<br />
erteilen. Änderungen beim Gebührenpflichtigen oder beim<br />
Grundstück, die die Gebührenerhebung beeinflussen (z. B.<br />
Adressänderungen, Grundstücksteilungen, Änderungen<br />
des Verwalters) sind der Stadt Perleberg unverzüglich und<br />
unaufgefordert durch den Gebührenpflichtigen mitzuteilen.<br />
§ 9<br />
Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />
(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.<br />
(2) Werden Straßenreinigung und/oder Winterdienst in der<br />
das Grundstück erschließenden Straße erstmalig im Lauf<br />
des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die<br />
Gebührenpflicht erstmalig zum Ersten des auf den Beginn<br />
der Straßenreinigung und/oder des Winterdienstes folgenden<br />
Monats. In diesem Fall wird für jeden Kalendermonat, für<br />
den die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der jeweiligen<br />
Jahresgebühr angesetzt.<br />
(3) Muss die Straßenreinigung oder der Winterdienst aus zwingenden<br />
Gründen, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten<br />
oder anderer örtlicher Begebenheiten, in ihrer Intensität<br />
und flächenmäßigen Ausdehnung bis zu einem Monat eingeschränkt<br />
oder eingestellt werden, besteht kein Anspruch<br />
auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht<br />
nicht, wenn die Reinigung wegen parkender Fahrzeuge oder<br />
Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße eingeschränkt<br />
ist. Die Verrechnung der anteiligen Gebühr für<br />
den Ausfall der durch die Stadt Perleberg durchzuführenden<br />
Straßenreinigung erfolgt mit der Gebührenerhebung im Folgejahr.<br />
(4) Die Benutzungsgebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe<br />
des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen<br />
mit anderen Abgaben angefordert werden.<br />
Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr in<br />
gleichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.<br />
eines jeden Jahres entrichtet werden. Ein solcher Antrag<br />
muss schriftlich bis zum 30.09. des vorangegangenen<br />
Kalenderjahres gestellt werden.<br />
§ 10<br />
Besondere Verschmutzungen<br />
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />
ist es untersagt, öffentliche Straßen einschließlich aller<br />
Bestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BbgStrG, insbesondere<br />
Gehwege, Parkplätze, Straßenbegleitgrün, über das<br />
übliche Maß zu verunreinigen und zu beschädigen oder zu<br />
zerstören. Der § 17 BbgStrG gilt entsprechend.<br />
§ 11<br />
Datenschutz<br />
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus dieser Satzung werden personenbezogene<br />
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt<br />
unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes<br />
(BbgDSG) und der Datenschutzgrundverordnung<br />
(DSGVO).<br />
(2) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Abgabenkalkulation<br />
sowie der Festsetzung und Beitreibung werden Angaben<br />
über die gebührenpflichtigen Personen mit Namen<br />
und Adressen, deren Auskünfte sowie Angaben über die<br />
erschlossenen Grundstücke verarbeitet.<br />
(3) Über Grundstücke im Stadtgebiet und deren Eigentümer<br />
werden folgende Angaben verarbeitet:<br />
• Gemarkung, Flur, Flurstück mit Nummern und Adresse,<br />
Grundstücksfläche, Frontlängen und Gebührenmeter,<br />
• Name und Adresse von Grundstückseigentümer/innen<br />
oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück,<br />
• Name, Adresse und Empfangsbevollmächtigte und/oder<br />
Handlungsbevollmächtigte von anderen Anschlusspflichtigen<br />
als den dinglich Berechtigten.<br />
§ 12<br />
Ordnungswidrigkeit<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich<br />
oder fahrlässig<br />
1. seiner Straßenreinigungspflicht nach § 4 dieser Satzung<br />
nicht nachkommt,<br />
2. seiner Winterdienstpflicht nach § 5 dieser Satzung nicht<br />
nachkommt,<br />
3. gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 47 Abs. 2 BbgStrG<br />
mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren<br />
gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />
(OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige<br />
Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister<br />
der Stadt Perleberg.<br />
§ 13<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />
Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie<br />
die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren<br />
in der Stadt Perleberg vom 17.07.2000 mit ihren Änderungen einschließlich<br />
der Neufassung vom 12.12.2014 nebst 1. Änderungssatzung<br />
zur Neufassung vom 01.03.2024 außer Kraft.<br />
Perleberg, 18.10.2024<br />
gez. Axel Schmidt<br />
Axel Schmidt<br />
Bürgermeister<br />
Stadt Perleberg<br />
In die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />
sowie die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren<br />
in der Stadt Perleberg mit ihren Anlagen kann jeder Einsicht<br />
nehmen. Sie liegt in der Zeit vom 04.11. bis 29.11.2024 zu<br />
den Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme in der Kämmerei,<br />
Lotte-Lehmann-Akademie, Zimmer 1.09, Großer Markt 12,<br />
19348 Perleberg aus. Zusätzlich zur Auslegung kann die Satzung<br />
mit ihren Anlagen auch auf der Internetseite der Stadt Perleberg<br />
www.stadt-perleberg.de eingesehen werden.<br />
gez. Axel Schmidt<br />
Bürgermeister