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06| <strong>Prignitz</strong> <strong>Express</strong> 30.Oktober 2024<br />

Bekanntmachungen<br />

Stadt Perleberg<br />

Der Bürgermeister<br />

Perleberg, 30.10.2024<br />

Amtliche Bekanntmachung<br />

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

sowie die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren<br />

in der Stadt Perleberg<br />

Aufgrund der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung<br />

des Landes Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 05. März 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S.,<br />

ber. [Nr. 38], der §§ 17, 47 und 49 a des Brandenburgischen<br />

Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 28. Juli 2009 (GVBl. I/09, [Nr. 15], S. 358), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes vom 05. März<br />

2024 (GVBl. I/24, [Nr. 10], S. 79) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes<br />

für das Land Brandenburg (KAG) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I/04,<br />

[Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes<br />

vom 21. Juni 2024 (GVBl. I/24, [Nr. 31]) hat die Stadtverordnetenversammlung<br />

der Stadt Perleberg am 17.10.2024 folgende<br />

Satzung erlassen.<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

§ 1 Allgemeines<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer<br />

§ 4 Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht<br />

§ 5 Art und Umfang der Winterdienst<br />

§ 6 Benutzungsgebühren<br />

§ 7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

§ 8 Gebührenpflichtige, Auskunftsanspruch<br />

§ 9 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />

§ 10 Besondere Verschmutzungen<br />

§ 11 Datenschutz<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeit<br />

§ 13 Inkrafttreten<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

(1) Die innerhalb geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen<br />

Straßen, Wege und Plätze sowie Straßen außerhalb<br />

der geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grundstücke<br />

angrenzen, sind zu reinigen und von Schnee- und Eisglätte<br />

zu befreien.<br />

Öffentliche Straßen sind solche, die nach dem Brandenburgischen<br />

Straßengesetz (BbgStrG) bzw. dem Bundesfernstraßengesetz<br />

(FStrG) dem öffentlichen Verkehr dienen und<br />

gewidmet sind.<br />

(2) Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze<br />

betreibt die Stadt Perleberg als öffentliche Einrichtung. Nach<br />

Maßgabe des BbgStrG und FStrG besteht Anschluss- und<br />

Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach § 3 den<br />

Grundstückseigentümern übertragen wird.<br />

§ 2<br />

Begriffsbestimmungen<br />

(1) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung aller Straßenteile<br />

sowie den Winterdienst auf Fahrbahnen und Gehwegen.<br />

Art und Umfang der Reinigungspflichten ergeben sich<br />

im Einzelnen aus den Bestimmungen nach den §§ 4 und 5<br />

dieser Satzung.<br />

(2) Fahrbahn im Sinne dieser Satzung ist der für den ruhenden<br />

und fließenden Fahrzeugverkehr bestimmte Teil der Straße.<br />

Zur Fahrbahn gehören auch die mit ihr im Zusammenhang<br />

stehenden Bushaltestellenbuchten, Fahrradstraßen und<br />

Radwege.<br />

Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten alle Straßenteile,<br />

deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder<br />

geboten ist. Dazu gehören:<br />

• unselbstständige und selbstständige Gehwege (unabhängig<br />

von der Befestigungsart),<br />

• gemeinsame und getrennte Geh- und Radwege (Verkehrszeichen<br />

240 und 241 Straßenverkehrsordnung (StVO)),<br />

• alle erkennbar abgesetzt und für die Benutzung durch Fußgänger<br />

vorgesehenen Straßenteile.<br />

(3) Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück,<br />

wenn es rechtlich und tatsächlich einen Zugang<br />

oder eine Zufahrt zur Straße hat oder ein Zugang oder eine<br />

Zufahrt ermöglicht werden kann.<br />

(4) Grundstückseigentümer ist derjenige, der im Grundbuch eingetragen<br />

ist.<br />

Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht<br />

für die im § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes<br />

(SachenRBerG) genannten natürlichen oder<br />

juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,<br />

so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte<br />

oder der Nutzungsberechtigte (im folgenden<br />

Grundstückseigentümer genannt). Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen<br />

nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers<br />

wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das<br />

Grundstück ausübt.<br />

(5) Als Haltestelle (Verkehrszeichen 224 StVO) des öffentlichen<br />

Personen- und Nahverkehrs im Sinne dieser Satzung gilt der<br />

gesamte Bereich, der 15 Meter vor und hinter dem Zeichen<br />

„Haltestelle“ in Längsrichtung der Fahrbahn liegt. Bei Haltestelleninseln<br />

gehören hierzu auch die Flächen zwischen evtl.<br />

vorhandenen Sicherheitsabgrenzungen und der Fahrbahn.<br />

§ 3<br />

Übertragung der Reinigungspflicht<br />

auf die Grundstückseigentümer<br />

(1) Die Reinigung der öffentlichen Straßen wird den Eigentümern<br />

der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen<br />

Grundstücke auferlegt.<br />

Ausgenommen von der Auferlegung der Reinigungspflicht<br />

sind die Fahrbahnen, auf denen die Stadt Perleberg die Reinigung<br />

durchführt. Der entsprechende Kehrrhythmus sowie<br />

die Zuständigkeit (Reinigungspflichtiger) sind dem anliegenden<br />

Straßenverzeichnis (Anlage 1) zu entnehmen. Das Straßenverzeichnis<br />

ist Bestandteil dieser Satzung.<br />

Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht.<br />

Diese Satzung gilt auch für solche Straßen,<br />

die erstmals dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden<br />

und noch nicht im Straßenverzeichnis aufgenommen sind.<br />

Bis zur Ergänzung des Straßenverzeichnisses gelten sie als<br />

in den Kehrrhythmus 4 (KR 4) eingestuft und sind durch die<br />

Grundstückseigentümer zu reinigen.<br />

Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig,<br />

so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur<br />

Fahrbahnmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger<br />

Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Straßenreinigungspflicht<br />

auf alle Straßenteile.<br />

Die Reinigungspflicht einschließlich Winterdienst für die Fläche<br />

zwischen der Grundstücksgrenze und dem Fahrbahnrand<br />

verbleibt in jedem Fall bei den Grundstückseigentümern.<br />

Der räumliche Reinigungsumfang bestimmt sich dabei<br />

nach der Frontlänge des Grundstücks.<br />

(2) Reinigungspflichtig sind die nach Absatz 1 verpflichteten<br />

Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche<br />

Straßen angrenzen (Vorderliegergrundstücke), als auch<br />

Eigentümer der dahinter liegenden Grundstücke, wenn die<br />

Grundstücke von der Straße erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke).<br />

Vorderliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke<br />

bilden eine Reinigungseinheit. Die Reinigungspflicht<br />

wechselt von Monat zu Monat. Sie beginnt im Januar<br />

jeden Jahres beim Eigentümer des Vorderliegergrundstückes<br />

und wechselt fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterliegergrundstücke.<br />

Bei Eckgrundstücken, bei denen die Reinigungspflicht des<br />

Eigentümers für zwei aufeinandertreffende Grundstücksseiten<br />

(Außenecke) besteht, ist auch der Bereich über Eck in<br />

die Reinigungspflicht des Eigentümers einbezogen. Treffen<br />

zwei Grundstücke mit verschiedenen Eigentümern winklig<br />

aufeinander (Innenecke) so wird die Reinigungspflicht zwischen<br />

den beiden Eigentümern durch die jeweilige Winkelhalbierende<br />

abgegrenzt.<br />

(3) Wird ein Grundstück durch mehrere öffentlichen Straßen<br />

erschlossen oder wird es an mehreren Seiten von ein und<br />

derselben Straße umschlossen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht<br />

auf alle Grundstücksseiten, durch die das<br />

Grundstück erschlossen wird.<br />

(4) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, die Pflichten<br />

persönlich zu erfüllen, kann er sich eines Dritten bedienen,<br />

ohne dass ihn dies von den Pflichten dieser Satzung entbindet.<br />

§ 4<br />

Art und Umfang der Straßenreinigungspflicht<br />

(1) Die öffentlichen Straßen sind einmal wöchentlich zu reinigen.<br />

Abweichend davon sind für die Fahrbahnen Kehrrhythmen<br />

(KR) eingeteilt. Diese sind dem beigefügten Straßenverzeichnis<br />

(Anlage 1) zu entnehmen.<br />

Kehrrhythmus 1 (KR 1) - Reinigung 1 x wöchentlich<br />

Kehrrhythmus 2 (KR 2) - Reinigung 1 x zweiwöchentlich<br />

Kehrrhythmus 3 (KR 3) - Reinigung 1 x dreiwöchentlich<br />

Kehrrhythmus 4 (KR 4) - Reinigung 1 x monatlich<br />

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung,<br />

außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu<br />

beseitigen, bleibt unberührt.<br />

(2) Die öffentlichen Straßen sind entsprechend des Verschmutzungsgrades<br />

mindestens in dem in Absatz 1 festgelegten<br />

Reinigungsrhythmus zu reinigen. Parkplätze und Parkstreifen<br />

entlang der Fahrbahn sind entsprechend des Verschmutzungsgrades<br />

mindestens jedoch 2 x im Jahr zu reinigen.<br />

Laub und andere Verschmutzungen sind unverzüglich<br />

zu beseitigen, wenn sie eine Verkehrsgefährdung darstellen<br />

(Rutsch- und Stolpergefahr).<br />

(3) Zur Straßenreinigung gehört – unabhängig vom Verursacher<br />

- die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub, Kehricht,<br />

Äste, Unkraut und sonstige Verunreinigungen. Bei Einsatz<br />

von chemischen Pflanzenvernichtungsmitteln sind die<br />

gesetzlichen Vorschriften zu beachten.<br />

(4) Die Straßenreinigung der Fahrbahn umfasst hierbei die<br />

gesamte Fahrbahnfläche bis zum Fahrbahnrand. Sie beinhaltet<br />

ebenfalls die befestigten oder unbefestigten Trenn-,<br />

Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen, Bankette, Mittelinseln,<br />

Querungshilfen über die Fahrbahn, gekennzeichnete<br />

Fußgängerüberwege, Entwässerungsrinnen einschließlich<br />

das Freihalten der Straßenabläufe, Parkplätze, Parkstreifen<br />

entlang der Fahrbahn, Brücken und Tunnel.<br />

Die Straßenreinigung des Gehweges umfasst alle Straßenteile,<br />

deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen und<br />

geboten ist. Das umfasst auch:<br />

• bei Fehlen eines Gehweges einen Streifen von jeweils 1,50 m<br />

Breite parallel zur Fahrbahnaußenkante,<br />

• in verkehrsberuhigten Bereichen (Verkehrszeichen 325<br />

StVO) ein Streifen von 1,50 m Breite parallel zur Fahrbahnkante<br />

entlang der Grundstücksgrenze sowie<br />

• die Nebenflächen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze,<br />

einschließlich Treppen, Rampen, Straßenbegleitgrün<br />

(einschließlich Baumscheiben), Bepflanzungen,<br />

Böschungen, Regenmulden sowie befestigte oder unbefestigte<br />

Flächen.<br />

(5) Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen<br />

sind nach Beendigung der Straßenreinigung unverzüglich<br />

unter Beachtung der Bestimmungen zur Abfallentsorgung<br />

zu entfernen und dürfen weder den Einrichtungen des<br />

Nachbarn, noch Straßenrinnen und -abläufen, sonstigen Entwässerungsanlagen<br />

oder offenen Abwassergräben zugeführt<br />

werden. Eine Lagerung oder Zwischenlagerung auf öffentlichen<br />

Flächen ist nicht gestattet. Ebenfalls ist eine Entsorgung<br />

in öffentlich aufgestellten Einrichtungen (z. B. Abfallkörbe oder<br />

Sammelcontainer) verboten.<br />

(6) Laub, Grünabfälle oder sonstige Stoffe und Materialien von<br />

privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, die<br />

Fahrbahn oder sonstige öffentliche Flächen (z. B. Straßenbegleitgrün,<br />

Grünflächen) verbracht werden.<br />

Kehricht und Laub von Gehwegen und Fahrbahnen darf<br />

ebenfalls nicht auf öffentliche Flächen (z. B. Straßenbegleitgrün<br />

oder vom Gehweg auf die Fahrbahn) verbracht werden.<br />

Die Entsorgung hat entsprechend den Regelungen der<br />

Abfallentsorgungssatzung des Landkreises <strong>Prignitz</strong> in der<br />

jeweils gültigen Fassung zu erfolgen.<br />

§ 5<br />

Art und Umfang der Winterdienstpflicht<br />

(1) Bei Schnee und Eis sind die Fahrbahnen und Gehwege nach<br />

Maßgabe der nachfolgenden Absätze zu beräumen.<br />

Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte<br />

werden durch die Stadt Perleberg auf den Fahrbahnen der<br />

Straßen erbracht, die entsprechend im Straßenverzeichnis<br />

(Anlage 1) gekennzeichnet sind. Im Übrigen obliegt der Winterdienst<br />

auf Fahrbahnen der nicht im Straßenverzeichnis<br />

gekennzeichneten Straßen, den Grundstückseigentümern<br />

und sonstigen Verpflichteten nach Maßgabe der nachfolgenden<br />

Absätze.<br />

Der Winterdienst für den Gehweg verbleibt in jedem Fall bei<br />

den Grundstückseigentümern.<br />

(2) Auf Fahrbahnen sind die Fußgängerüberwege und die<br />

gefährlichen Stellen bei Eis- und Schneeglätte zu bestreuen,<br />

wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden<br />

Mitteln einzusetzen sind (vgl. Abs. 4). Straßenabläufe,<br />

Löschwasserentnahmestellen und Hydranten sind von<br />

Schnee und Eis freizuhalten.<br />

(3) Die Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,50 m sind<br />

vollständig, breitere Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m<br />

von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die<br />

Gehwege mit Streumitteln abzustumpfen.<br />

(4) Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei die Verwendung<br />

von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich<br />

verboten ist. Ihre Verwendung ist nur erlaubt:<br />

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen),<br />

in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln<br />

keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,<br />

b) an besonders gefährlichen Stellen auf Gehwegen (z. B.<br />

Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken<br />

Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten),<br />

c) an Hydranten und Absperrschiebern, wenn die Freihaltung<br />

anders nicht gewährleistet werden kann,<br />

d) an gefährlichen Stellen nach Bewertung durch die Stadt<br />

Perleberg.<br />

(5) Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den<br />

im Abs. 4 genannten Ausnahmefällen nicht mit Salz oder<br />

sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es<br />

unzulässig, mit Salz oder auftauenden Mitteln durchsetztem<br />

Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abzulagern.<br />

(6) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und<br />

entstandene Glätte sind sobald als möglich nach Beendigung<br />

des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu<br />

beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene<br />

Glätte sind am Folgetag, Montag bis Freitag bis 7:00 Uhr,<br />

an Wochenenden und Feiertagen bis 9:00 Uhr, zu beseitigen.<br />

(7) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse<br />

müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und<br />

bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und<br />

Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den<br />

Haltestelleneinrichtungen gewährleistet sind.<br />

(8) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des<br />

Gehweges bzw. - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand<br />

so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr<br />

hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder<br />

behindert wird.<br />

Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf<br />

öffentliche Flächen geschafft werden.<br />

Die Gehwegbereiche, die zu gekennzeichneten Fußgängerüberwegen,<br />

zu Querungshilfen über die Fahrbahn oder zu<br />

Übergängen für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an<br />

Straßenkreuzungen oder -einmündungen der Fahrbahn führen,<br />

sind von Schnee- und Eisablagerungen freizuhalten.<br />

(9) Ist der Winterdienst für die Fahrbahn auf die Anlieger übertragen,<br />

so sind bei Eis- und Schneeglätte<br />

• gekennzeichnete Fußgängerüberwege und<br />

• Querungshilfen über die Fahrbahn<br />

zu bestreuen und gegebenenfalls vorher zu beräumen,<br />

wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln<br />

einzusetzen sind.<br />

(10) Die an ausgewählten Verkehrsflächen aufgestellten und<br />

gekennzeichneten Streugutbehälter sind zur Selbsthilfe<br />

für Kraftfahrer bei Eisglätte und als Vorratshilfe für das<br />

Abstumpfen von öffentlichen Treppenanlagen und Rampen<br />

bestimmt. Eine hiervon abweichende Verwendung ist nicht<br />

gestattet.<br />

(11) Wurden zum Abstumpfen Streumittel (z. B. Splitt und<br />

Sand) eingesetzt, sind diese spätestens nach Ende der<br />

Winterdienstperiode durch den Reinigungspflichtigen<br />

(§ 3 Abs. 1) zu beseitigen.<br />

Zur Beseitigung gehört das gründliche Abkehren des Streugutes,<br />

die Aufnahme und die fachgerechte Entsorgung. Ein<br />

Verbringen des Streumittels auf öffentliche Flächen ist verboten.<br />

§ 6<br />

Benutzungsgebühren<br />

Die Stadt Perleberg erhebt für die von ihr erbrachten Straßenreinigungs-<br />

und Winterdienstleistungen auf den öffentlichen Straßen<br />

in Sinne des § 1 Abs. 1 Benutzungsgebühren nach Maßgabe des<br />

§ 6 KAG in Verbindung mit § 49 a Abs. 6 BbgStrG.<br />

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse<br />

an der Reinigung (Straßenreinigung und Winterdienst) sowie auf<br />

die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine<br />

Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Perleberg.<br />

§ 7<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(1) Maßstab für die Straßenreinigungsgebühr bilden die<br />

Gesamtlänge der Grundstücksseite entlang der Straße,<br />

durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge in<br />

ganzen Metern) und die Häufigkeit der Straßenreinigungen<br />

nach dem festgelegten Kehrrhythmus.<br />

Maßstab für die Winterdienstgebühr bildet die Gesamtlänge<br />

der Grundstücksseite entlang der Straße, durch die das<br />

Grundstück erschlossen ist (Frontlänge in ganzen Metern).<br />

(2) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht<br />

(Hinterliegergrundstücke) oder nicht mit der gesamten der<br />

Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so<br />

werden anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge<br />

die der Straße zugewandte Grundstücksseite (zugewandte<br />

Frontlänge) zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten<br />

sind diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie,<br />

die mit der Straßengrenze gleich, parallel<br />

oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.<br />

Teile der Grundstücksseiten, die in einem Winkel über 45°<br />

zur gereinigten Straße verlaufen, sind aus der Gesamtfrontlänge<br />

auszugrenzen.<br />

(3) Grenzt ein durch die Straße erschlossenes Grundstück nicht<br />

oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen<br />

keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf, so wird die<br />

Frontlänge oder Grundstücksseite zugrunde gelegt, die sich<br />

bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader<br />

Linie ergeben würde.<br />

(4) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen,<br />

so ist jede an einer öffentlichen Straße anliegende Grundstücksseite<br />

zu veranlagen. Wird ein Grundstück von ein und<br />

derselben Straße an mehreren Grundstücksseiten erschlossen,<br />

so werden alle Grundstücksseiten bei der Ermittlung der<br />

Gesamtfrontlänge berücksichtigt. In beiden Fällen wird die<br />

Gesamtfrontlänge entsprechend der vorhergehenden Regelungen<br />

ermittelt.<br />

(5) Bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen<br />

wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Grundstücksgrenzen<br />

zugrunde gelegt.<br />

(6) Beispiele für die Bemessung der Vorderlieger- und Hinterliegergrundstücke<br />

sowie für Eckgrundstücke sind in der Anlage<br />

2 dieser Satzung dargestellt.<br />

(7) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten werden Bruchteile<br />

eines Meters bis zu 50 cm einschließlich abgerundet<br />

und über 50 cm aufgerundet.<br />

(8) Der Bemessungszeitraum zur Erhebung der Benutzungsgebühr<br />

ist das Kalenderjahr.<br />

(9) Der Gebührensatz beträgt:<br />

für die Straßenreinigung:<br />

Kehrrhythmus 1 (KR 1) – 1 x wöchentlich:<br />

3,30 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />

Kehrrhythmus 2 (KR 2) – 1 x zweiwöchentlich:<br />

1,94 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />

Kehrrhythmus 3 (KR 3) – 1 x dreiwöchentlich:<br />

1,49 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />

Kehrrhythmus 4 (KR 4) – 1 x monatlich:<br />

1,26 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr<br />

für den Winterdienst: 0,09 € / Meter Straßenfrontlänge pro Jahr.<br />

§ 8<br />

Gebührenpflichtige, Auskunftsanspruch<br />

(1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer zum 01.<br />

Januar eines Jahres.<br />

(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.<br />

Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes.<br />

Die gesamte Gebührenforderung kann in diesen Fällen in<br />

einem Gebührenbescheid dem durch die Gesamtschuldner<br />

bestimmten (Wohnungseigentums-)Verwalter übersandt<br />

werden.<br />

(3) Bei Eigentumswechsel wird der neue Eigentümer ab dem<br />

Kalenderjahr, das der Rechtsänderung folgt, zur Gebührenzahlung<br />

herangezogen. Der bisherige Eigentümer haftet<br />

gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren bis zum<br />

Ablauf des Kalenderjahres.<br />

(4) Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung<br />

der Benutzungsgebühren erforderlichen Auskünfte zu<br />

erteilen. Änderungen beim Gebührenpflichtigen oder beim<br />

Grundstück, die die Gebührenerhebung beeinflussen (z. B.<br />

Adressänderungen, Grundstücksteilungen, Änderungen<br />

des Verwalters) sind der Stadt Perleberg unverzüglich und<br />

unaufgefordert durch den Gebührenpflichtigen mitzuteilen.<br />

§ 9<br />

Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn des Kalenderjahres.<br />

(2) Werden Straßenreinigung und/oder Winterdienst in der<br />

das Grundstück erschließenden Straße erstmalig im Lauf<br />

des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die<br />

Gebührenpflicht erstmalig zum Ersten des auf den Beginn<br />

der Straßenreinigung und/oder des Winterdienstes folgenden<br />

Monats. In diesem Fall wird für jeden Kalendermonat, für<br />

den die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der jeweiligen<br />

Jahresgebühr angesetzt.<br />

(3) Muss die Straßenreinigung oder der Winterdienst aus zwingenden<br />

Gründen, insbesondere wegen Straßenbauarbeiten<br />

oder anderer örtlicher Begebenheiten, in ihrer Intensität<br />

und flächenmäßigen Ausdehnung bis zu einem Monat eingeschränkt<br />

oder eingestellt werden, besteht kein Anspruch<br />

auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht<br />

nicht, wenn die Reinigung wegen parkender Fahrzeuge oder<br />

Straßenbauarbeiten nur auf einem Teilstück der Straße eingeschränkt<br />

ist. Die Verrechnung der anteiligen Gebühr für<br />

den Ausfall der durch die Stadt Perleberg durchzuführenden<br />

Straßenreinigung erfolgt mit der Gebührenerhebung im Folgejahr.<br />

(4) Die Benutzungsgebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe<br />

des Gebührenbescheides fällig. Die Gebühr kann zusammen<br />

mit anderen Abgaben angefordert werden.<br />

Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr in<br />

gleichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.<br />

eines jeden Jahres entrichtet werden. Ein solcher Antrag<br />

muss schriftlich bis zum 30.09. des vorangegangenen<br />

Kalenderjahres gestellt werden.<br />

§ 10<br />

Besondere Verschmutzungen<br />

(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung<br />

ist es untersagt, öffentliche Straßen einschließlich aller<br />

Bestandteile nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BbgStrG, insbesondere<br />

Gehwege, Parkplätze, Straßenbegleitgrün, über das<br />

übliche Maß zu verunreinigen und zu beschädigen oder zu<br />

zerstören. Der § 17 BbgStrG gilt entsprechend.<br />

§ 11<br />

Datenschutz<br />

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus dieser Satzung werden personenbezogene<br />

Daten verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt<br />

unter Beachtung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes<br />

(BbgDSG) und der Datenschutzgrundverordnung<br />

(DSGVO).<br />

(2) Zum Zwecke der Bedarfsplanung, der Abgabenkalkulation<br />

sowie der Festsetzung und Beitreibung werden Angaben<br />

über die gebührenpflichtigen Personen mit Namen<br />

und Adressen, deren Auskünfte sowie Angaben über die<br />

erschlossenen Grundstücke verarbeitet.<br />

(3) Über Grundstücke im Stadtgebiet und deren Eigentümer<br />

werden folgende Angaben verarbeitet:<br />

• Gemarkung, Flur, Flurstück mit Nummern und Adresse,<br />

Grundstücksfläche, Frontlängen und Gebührenmeter,<br />

• Name und Adresse von Grundstückseigentümer/innen<br />

oder sonst dinglich Berechtigten an dem Grundstück,<br />

• Name, Adresse und Empfangsbevollmächtigte und/oder<br />

Handlungsbevollmächtigte von anderen Anschlusspflichtigen<br />

als den dinglich Berechtigten.<br />

§ 12<br />

Ordnungswidrigkeit<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt, wer vorsätzlich<br />

oder fahrlässig<br />

1. seiner Straßenreinigungspflicht nach § 4 dieser Satzung<br />

nicht nachkommt,<br />

2. seiner Winterdienstpflicht nach § 5 dieser Satzung nicht<br />

nachkommt,<br />

3. gegen ein Ge- oder Verbot dieser Satzung verstößt.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 47 Abs. 2 BbgStrG<br />

mit einer Geldbuße geahndet werden. Für das Verfahren<br />

gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten<br />

(OwiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige<br />

Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OwiG ist der Bürgermeister<br />

der Stadt Perleberg.<br />

§ 13<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die<br />

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst sowie<br />

die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren<br />

in der Stadt Perleberg vom 17.07.2000 mit ihren Änderungen einschließlich<br />

der Neufassung vom 12.12.2014 nebst 1. Änderungssatzung<br />

zur Neufassung vom 01.03.2024 außer Kraft.<br />

Perleberg, 18.10.2024<br />

gez. Axel Schmidt<br />

Axel Schmidt<br />

Bürgermeister<br />

Stadt Perleberg<br />

In die Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst<br />

sowie die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren<br />

in der Stadt Perleberg mit ihren Anlagen kann jeder Einsicht<br />

nehmen. Sie liegt in der Zeit vom 04.11. bis 29.11.2024 zu<br />

den Öffnungszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme in der Kämmerei,<br />

Lotte-Lehmann-Akademie, Zimmer 1.09, Großer Markt 12,<br />

19348 Perleberg aus. Zusätzlich zur Auslegung kann die Satzung<br />

mit ihren Anlagen auch auf der Internetseite der Stadt Perleberg<br />

www.stadt-perleberg.de eingesehen werden.<br />

gez. Axel Schmidt<br />

Bürgermeister

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