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2024-10 | DIE ACHT | Der Newsletter für Immobilien & Datenschutz

Alles, was uns aus der Welt der Immobilien und des Datenschutzes für wichtig erscheint und noch mehr, fassen wir hier für Sie zusammen. In dieser Ausgabe geht es um "Die wichtigsten Marketingstrategien 2025 für Immobilienfirmen"

Alles, was uns aus der Welt der Immobilien und des Datenschutzes für wichtig erscheint und noch mehr, fassen wir hier für Sie zusammen. In dieser Ausgabe geht es um "Die wichtigsten Marketingstrategien 2025 für Immobilienfirmen"

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newsletter<br />

von<br />

Sven<br />

Johns<br />

<strong>10</strong>/24<br />

MEIN TOP-THEMA HEUTE:<br />

<strong>DIE</strong> WICHTIGSTEN MARKETINGSTRATEGIEN 2025<br />

FÜR IMMOBILIENFIRMEN<br />

ww.die-acht.de


Guten Tag,<br />

das Jahr 2025 steht vor der Tür. In 12 Wochen ist es bereits<br />

soweit. Heute in 4 Wochen startet die digiKon <strong>10</strong>. Und auch<br />

auf der digiKon <strong>10</strong> geht es um die wichtigsten Marketing-<br />

Strategien <strong>für</strong> <strong>Immobilien</strong>firmen. Ein „perfect match“ <strong>für</strong><br />

alle, die sich in Sachen <strong>Immobilien</strong>marketing 2025 richtig<br />

gut aufstellen wollen.<br />

Anmeldung zur digiKon am 05.und 06.11.<strong>2024</strong> (KLICK hier).<br />

Wie bereitet ihr euch am besten auf die digiKon und das<br />

Jahr 2025 vor?<br />

Wenn ich eine Veranstaltung besuche und von dem Thema<br />

(noch) keine Ahnung habe, lasse ich alles auf mich zukommen<br />

und bin dann sehr aufmerksam, wenn die Veranstaltung<br />

läuft.<br />

Wenn ich aber auf eine Veranstaltung (digital oder live)<br />

gehe und das Thema schon kenne, dann bereite ich mich<br />

vor. So wird es euch mit der digiKon <strong>10</strong> und den besten <strong>Immobilien</strong>marketing-Strategien<br />

2025 gehen. Ihr seid alle<br />

Marketing-Profis. Das gehört zur täglichen Arbeit.<br />

Welche Punkte sind mir wichtig?<br />

Was würde ich gern umsetzen, lernen, neu bei uns in<br />

die Abläufe integrieren?<br />

Kann ich schon im Vorfeld zwei oder drei Punkte identifizieren,<br />

mit denen ich in jedem Fall „nach hause“<br />

gehen will?<br />

Welche Fragen möchte ich gern stellen? (Tipp: Fragen<br />

vorher formulieren, um diese dann direkt in den Chat<br />

stellen zu können)<br />

Was will die Referenten/Moderatoren auf der digiKon<br />

2<br />

<strong>10</strong> fragen und was meine Kolleginnen und Kollegen im<br />

Chat? (Denkt immer daran, dass über den Chat und die<br />

rund 400 teilnehmenden Firmen sehr wertvolle Impule<br />

komen, die ihr ebenfalls <strong>für</strong> eure Zwecke nutzen solltet<br />

Die Veranstaltung war dann <strong>für</strong> mich erfolgreich, wenn<br />

ich ... (Auch hier der Tipp: Formuliere das wichtigste Takeaway<br />

doch vorher anhand der Themen auf der digi-<br />

Kon <strong>10</strong>, - gilt auch <strong>für</strong> jedes andere Webinar etc.)<br />

<strong>ACHT</strong> Marketing-Trends 2025<br />

Für die Vorbereitung auf die digiKon <strong>10</strong>, aber natürlich<br />

auch <strong>für</strong> die wenigen anderen Freunde von <strong>DIE</strong> <strong>ACHT</strong>, die<br />

nicht an der <strong>10</strong>. Ausgabe unserer digitalen <strong>Immobilien</strong>-<br />

konferenz teilnehmen werden, habe ich schon einmal<br />

8 Marketing-Trends 2025 zusammengefasst und schicke<br />

euch diese mit dieser Ausgabe von <strong>DIE</strong> <strong>ACHT</strong> zu.<br />

Nutzt doch diese <strong>ACHT</strong> Themen <strong>für</strong> die Vorbereitung auf<br />

euer <strong>Immobilien</strong>marketing 2025 genauso wie <strong>für</strong> die Vorbereitung<br />

auf die digiKon <strong>10</strong>.<br />

Hier die <strong>ACHT</strong> Trends IMMOBILIENMARKETING 2025<br />

downloaden (KLICK).<br />

Wie immer wünsche ich euch ein paar Anregungen aus<br />

dieser Ausgabe von <strong>DIE</strong> <strong>ACHT</strong>, die euch zum Nachdenken<br />

und Tun bringen.<br />

Und natürlich freue ich mich, wenn wir uns am 5. und<br />

6. November auf der <strong>10</strong>. Ausgabe der digiKon <strong>10</strong> sehen.<br />

Herzlich<br />

Ihr Sven Johns<br />

PS: Ich habe überlegt, ob ich zur digiKon <strong>10</strong> auch <strong>10</strong> Links zur<br />

digiKon in diesen newsletter setze, habe mich dann aber <strong>für</strong> die<br />

Einhaltung meiner CI-Linie von <strong>DIE</strong> <strong>ACHT</strong> entschieden und <strong>ACHT</strong><br />

bunte Links zur digiKon <strong>10</strong> in dieser Oktober-Ausgabe von <strong>DIE</strong> <strong>ACHT</strong><br />

gesetzt.<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


„<br />

DANKE <strong>für</strong> die gute Resonanz auf den letzten <strong>Newsletter</strong> , die E-Mails<br />

und Fragen im Nachhinein. Ich habe mich sehr gefreut. Falls Sie diese verpasst<br />

haben, hier noch einmal die „<strong>ACHT</strong> Maklerpflichten“.<br />

Sven Johns<br />

„“<br />

INHALT<br />

1 PFLICHTEN<br />

2 Unbedingt<br />

3 nach<br />

4 ENERGIEAUSWEIS<br />

Die<br />

DES IMMOBILIENMAKLERS SEITE 4<br />

IST DAS IMPRESSUM NOCH RICHTIG?<br />

prüfen! SEITE 6<br />

Die<br />

PFLICHTEN VON IMMOBILIENBÜROS<br />

der DSGVO SEITE 8<br />

GEG und<br />

SEITE <strong>10</strong><br />

5 Werbung<br />

6 <strong>für</strong><br />

7 WpVERmG<br />

8 Was<br />

ABMAHNUNGEN VERMEIDEN<br />

im <strong>Immobilien</strong>unternehmen SEITE 12<br />

Übersicht<br />

PFLICHTEN NACH GWG<br />

Maklerbüros SEITE 14<br />

TEXTFORM MAKLERVERTRAG<br />

SEITE 16<br />

WEITERBILDUNGSVERPFLICHTUNG<br />

UND PFLICHTSCHULUNG<br />

ist damit gemeint SEITE 18<br />

RATGEBER<br />

HEIZUNGSGESETZ<br />

NEU ist unser (Carsten Nessler und ich) Ratgeber zum Heizungsgesetz, der jetzt als e-Book mit<br />

einem Aktualisierungsservice und regelmäßigen Online-Updates fertig ist und den ihr sofort<br />

bekommen könnt (www.heizungsgesetz-ebook.de).<br />

„Alles zum aktuellen Heizungsgesetz (GEG)“ ist <strong>für</strong> alle, die sich mit Heizungen beschäftigen (müssen),<br />

geschrieben und enthält auf knapp 250 Seiten alle Infos zu alten und neuen Heizungen, welche<br />

Heizung wie lange weiter betrieben werden darf, wie die Nachrüstpflichten genau aussehen und ob es<br />

einen Sanierungszwang gibt.<br />

Wir haben eigene Kapital <strong>für</strong> Makler, WEG/Verwalter und Eigentümer und stellen auch verschiedene<br />

Heiztechniken vor. Das gedruckte Buch wird etwa ab 20. Oktober <strong>2024</strong> verfügbar sein und kann auch<br />

schon bestellt werden (KLICK hier <strong>für</strong> das gedruckte Buch).<br />

3<br />

JETZT NEU!<br />

Weitere Infos HIER.<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


<strong>DIE</strong><br />

PFLICHTEN DES IMMOBILIENMAKLERS<br />

Die Maklerpflichten aus dem Maklervertrag im Überblick<br />

<strong>Der</strong> Maklervertrag führt zu Pflichten, die der Makelr gegenüber<br />

seinem Auftraggeber hat. Diese Pflichten haben entscheidende<br />

Auswirkungen auf das Expose, die Kaufpreisverhandlungen<br />

und den Provisionsanspruch.<br />

Wenn ein Maklerbüro eine Immobilie erfolgreich nachgewiesen<br />

oder vermittelt hat, steht am Ende der Provisionsanspruch,<br />

den das Maklerbüro dann berechnen kann.<br />

Soweit – so richtig. Dennoch kommt es immer wieder vor,<br />

dass ein Provisionsanspruch am Ende verloren geht, weil …<br />

… weil z.B. falsche Angaben im Expose gemacht worden<br />

sind<br />

… weil z.B. Angaben im Expose ins Blaue hinein gemacht<br />

worden sind<br />

… weil sich das Maklerbüro bei den Exposeangaben nicht<br />

auf die Angaben des Eigentümers hätte verlassen dürfen<br />

… weil das Maklerbüro mögliche Zweifel an der Richtigkeit<br />

der Angaben des Verkäufers nicht kenntlich gemacht hat<br />

Verwirkung der Maklerprovision<br />

<strong>Der</strong> Grund, warum der Provisionsanspruch trotz einer<br />

erfolgreichen Nachweis- oder Vermittlungsleistung verloren<br />

gehen kann, liegt in § 654 BGB ziemlich verborgen<br />

im Gesetz. Dort geht es um die Verwirkung der Maklerprovision.<br />

Die Tatbestände, die zur Verwirkung der Provision<br />

führen können, sind im einzelnen aber nicht im Gesetz<br />

erklärt. Stattdessen schreibt das Gesetz ganz pauschal von<br />

der Verwirkung der Provision.<br />

Immer mehr Urteile zur Verwirkung<br />

Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren immer<br />

mehr Urteile zur Verwirkung der Provision gefällt. In<br />

verschiedenen Fällen haben Maklerbüros nachträglich<br />

ihren Provisionsanspruch verloren, weil die Gerichte den<br />

Tatbestand der Verwirkung der Provision angewendet<br />

haben. Das hängt auch mit der Bedeutung der Exposean-<br />

gaben <strong>für</strong> die Kaufentscheidung von Kaufinteressenten<br />

zusammen.<br />

Ausschluss von Sachmängeln –<br />

trotzdem keine Provision<br />

Hier wird dem Maklerexpose eine spezielle Bedeutung beigemessen,<br />

die schwerwiegende Folgen haben kann. Maklerbüros<br />

sollten wissen, warum auch eine Klausel im<br />

notariellen Kaufvertrag über den Ausschluss von Sachmängeln<br />

an einer Immobilie trotzdem zur Rückabwicklung<br />

eines Kaufvertrages und damit zum Fortfall des Provisionsanspruchs<br />

führen kann.<br />

Wann greift die Verwirkung ein?<br />

Das OLG Düsseldorf hat dazu einmal in einer Entschei-<br />

dung ausgeführt, dass ein Maklerbüro den Provisionsanspruch<br />

verwirkt, wenn es sich der Provision unwürdig<br />

erweist. Außerdem hat das Gericht festgehalten, dass die<br />

Vorschrift des § 654 BGB Strafcharakter hat. <strong>Immobilien</strong>makler<br />

werden also bestraft, wenn sie gegen den Kern<br />

des § 654 BGB verstoßen. Dieser Kern liegt darin, dass das<br />

Maklerbüro die Nebenpflichten aus dem Maklervertrag<br />

verletzt.<br />

4<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


Nebenpflichten Maklervertrag verletzt<br />

Welche Nebenpflichten könnten verletzt sein? Als Nebenpflichten<br />

aus einem Maklervertrag kommen<br />

Treuepflichten, die sich direkt aus dem Maklervertrag<br />

ergeben und bei der Tätigkeit <strong>für</strong> beide Seiten bedeuten,<br />

dass identische Treuepflichten gegenüber dem Verkäufer<br />

und gegenüber dem Käufer bestehen.<br />

Aufklärungspflichten über entscheidungserhebliche<br />

Umstände<br />

Neutralitätspflicht<br />

Unterlassungspflichten<br />

in Betracht.<br />

Die richtigen Exposeangaben als Folge der<br />

Maklerpflichten aus dem Maklervertrag<br />

Welche Pflichten haben <strong>Immobilien</strong>büros bei der<br />

Erstellung von Exposees und Angaben zu <strong>Immobilien</strong>?<br />

Worüber muss ein Kaufpartei im Expose aufgeklärt<br />

werden?<br />

Welche Angaben sind zwingend erforderlich?<br />

In welchen Fällen schulden Maklerbüros eigene Nachforschungen<br />

und wann dürfen sich Maklerbüros auf die<br />

Angaben des Verkäufers verlassen?<br />

Gibt es „Pflichtangaben“ in Exposees (Spoiler: ja, die<br />

gibt es!)<br />

Welche Fälle zu den Exposeangaben hat die Rechtsprechung<br />

schon entschieden?<br />

Was sagt die Rechtsprechung zur Baujahrsangabe und<br />

was machen Maklerbüros, wenn sie das Baujahr nicht<br />

genau wissen?<br />

Warum eine Haftungsfreizeichnungsklausel nicht<br />

immer hilft und wie diese formuliert sein sollte<br />

Wie können sich <strong>Immobilien</strong>büros vor der Verwirkung<br />

der Maklerprovision schützen?<br />

Bezahlt die Vermögensschadenversicherung, wenn<br />

ein Kunde die Verwirkung der Provision geltend<br />

macht?<br />

Senden Sie uns vorab Ihre Fragen zu den Exposeangaben<br />

und die Fragen zu den Fällen, die Ihnen Kopfzerbrechen<br />

bereiten.<br />

Sie sind an der <strong>Datenschutz</strong>+<strong>Immobilien</strong>-Police<br />

interessiert?<br />

Dann klicken Sie bitte HIER und Sie kommen zu unserer<br />

Buchungsseite (Webinare, Sprechstunden, Mustertexte,<br />

Vorlagen, Videos, Rechtshotline).<br />

5<br />

<strong>10</strong>/24<br />

die acht.


IST DAS IMPRESSUM NOCH RICHTIG?<br />

UNBEDINGT PRÜFEN!<br />

Aufgrund neuer gesetzlicher Vorschriften kann es sein,<br />

dass das Impressum auf Ihrer Webseite aktuell nicht<br />

richtig ist. Deshalb sollten Sie das Impressum anhand unserer<br />

Hinweise schnell überprüfen und anpassen.Die Pflichtangaben<br />

im Impressum unbedingt richtig beachten.<br />

Und: es werden viele Abmahnungen ausgesprochen, die<br />

infolge unrichtiger Impressumsangaben ergeben.<br />

Bestellen Sie unseren Ratgeber zum Wettbewerbsrecht in<br />

<strong>Immobilien</strong>firmen (KLICK hier).<br />

Das Impressum auf Ihrer Webseite<br />

ist wahrscheinlich falsch<br />

Eine aktuelle Gesetzesänderung aus <strong>2024</strong> führt dazu, dass<br />

die Betreiber von Webseiten unbedingt die Angaben in ihrem<br />

Impressum der Webseite auf Richtigkeit überprüfen sollten.<br />

Aktuelle Gesetzesänderung beachten<br />

Aufgrund einer Gesetzesänderung müssen in vielen der<br />

Impressumsangaben auf Webseiten Anpassungen vorgenommen<br />

werden, damit das Impressum nicht als falsch<br />

abgemahnt wird.<br />

Pflichtangaben richtig? Pflichtangaben beachten!<br />

Das Impressum ist der Ort, an dem alle Pflichtangaben des<br />

Webseitenbetreibers zusammengefasst werden, damit Verbraucher<br />

sich über diese Pflichtangaben informieren können.<br />

Das Impressum hat also eine ganz wesentliche Funktion gegenüber<br />

Verbrauchern und Webseitenbesuchern. § 5 DDG<br />

ist die einschlägige Vorschrift, in der alle Pflichtangaben im<br />

Impressum stehen.<br />

Gegenstand von Abmahnungen<br />

Aus diesem Grund sind die Pflichtangaben, die in einem Impressum<br />

stehen müssen, auch immer wieder Gegenstand<br />

von Abmahnungen. Sind die erforderlichen Pflichtangaben<br />

nicht, nicht richtig oder nicht vollständig im Impressum enthalten<br />

stellt dies den Tatbestand der Irreführung der Webseitenbesucher<br />

dar. Aus diesem Grund können auch<br />

Abmahnungen ausgesprochen werden.<br />

6<br />

Das TMG gibt es nicht mehr<br />

Das TMG (Telemediengesetz) gibt es nicht mehr. In dem<br />

bisherigen TMG waren aber die Pflichtangaben eines<br />

Impressums geregelt. <strong>Der</strong> bisherige § 5 TMG hat alle bis-<br />

herigen Pflichtangaben eines Impressums zusammengefasst.<br />

Falsche Impressumsangabe<br />

Aus diesem Grund steht in sehr vielen Impressumsangaben<br />

auf Webseiten der Satz: „Pflichtangaben gem. § 5 TMG“.<br />

Diese Angabe ist nun nicht mehr richtig. Das TMG ist außer<br />

Kraft gesetzt worden. Stattdessen gilt nun seit Mai <strong>2024</strong> das<br />

DDG.<br />

Richtige Impressumsangabe<br />

Die richtige Überschrift über ein Impressum lautet daher<br />

nun:<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


Auszug aus der Broschüre<br />

„Werbung in <strong>Immobilien</strong>unternehmen“<br />

„Pflichtangaben gem. § 5 DDG“<br />

Es ist aber auch richtig, die gesetzliche Vorschrift ganz wegzulassen<br />

und stattdessen zu schreiben“<br />

„Unsere Pflichtangaben“<br />

Eine weitere Regelung beachten<br />

Publikation<br />

„Werbung in <strong>Immobilien</strong>unternehmen“<br />

Für alle weiteren Themen rund um das Impressum, Pflichtangaben<br />

und mögliche Abmahnungen gibt es nun die<br />

Publikation „Werbung in <strong>Immobilien</strong>unternehmen“, in der<br />

die wettbewerbsrechtlichen Sachverhalte anhand der Rechtsprechung<br />

umfassend erläutert sind.<br />

Schon vor einiger Zeit ist der Rundfunkstaatsvertrag außer<br />

Kraft gesetzt worden. Auf vielen Webseiten steht aber noch:<br />

„Verantwortlich gem. § 55 RStV“<br />

Auch diese Formulierung ist nicht mehr richtig. Stattdessen<br />

muss es lauten:<br />

„Verantwortlich gem. § 16 MStV“<br />

oder einfach nur<br />

„Verantwortlich“<br />

Die Publikation<br />

„Werbung in <strong>Immobilien</strong>unternehmen“<br />

hier bestellen (KLICK)<br />

7<br />

<strong>10</strong>/24<br />

die acht.


<strong>DIE</strong><br />

PFLICHTEN VON IMMOBILIENBÜROS<br />

NACH DER DSGVO<br />

Die DSGVO hält eine Vielzahl an Pflichten bereit, die in<br />

den Unternehmen umgesetzt werden müssen. Ein<br />

kleiner Überblick von datenschutz.immobilien<br />

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Grundlage<br />

des Geschäftsmodells der allermeisten Unternehmen.<br />

Kundendaten werden in den <strong>Immobilien</strong>firmen genauso<br />

verarbeitet, wie Interessentendaten oder die Daten der Mitarbeitenden.<br />

Die DSGVO stellt <strong>für</strong> die Verarbeitung der personenbezogenen<br />

Daten das Regelwerk, an das sich<br />

Unternehmen halten müssen.<br />

Die beiden ersten Definitionen des Art. 4 DSGVO legen<br />

zum einen fest, welche Daten als personenbezogene Daten<br />

einzustufen sind und was die „Verarbeitung“ von Daten<br />

bedeutet.<br />

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die<br />

8<br />

sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natür-<br />

liche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen;<br />

als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen,<br />

die direkt oder indirekt, insbesondere mittels<br />

Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu<br />

einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-<br />

Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen<br />

Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen,<br />

genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen<br />

oder sozialen Identität dieser natürlichen<br />

Person sind, identifiziert werden kann;<br />

„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter<br />

Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche<br />

Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen<br />

Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation,<br />

das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung<br />

oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung,<br />

die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung<br />

oder eine andere Form der Bereitstellung, den<br />

Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das<br />

Löschen oder die Vernichtung.<br />

Unsere Veranstaltung Jahresschulung DSGVO<br />

finden Sie hier (KLICK).<br />

Grundsätze der Verarbeitung von Daten<br />

Die in der DSGVO festgelegten Grundsätze <strong>für</strong> die Verarbeitung<br />

von Daten in den Unternehmen sind die Grundlage<br />

<strong>für</strong> die daraus folgenden Rechte der betroffenen<br />

Personen und die Pflichten der Unternehmen.<br />

Art 5 DSGVO lautet:<br />

Personenbezogene Daten müssen<br />

auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in<br />

einer <strong>für</strong> die betroffene Person nachvollziehbaren<br />

Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung<br />

nach Treu und Glauben, Transparenz“);<br />

<strong>für</strong> festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben<br />

werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken<br />

nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet<br />

werden; (…) („Zweckbindung“);<br />

dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das<br />

<strong>für</strong> die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt<br />

sein („Datenminimierung“);<br />

sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten<br />

Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen<br />

zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im<br />

Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig<br />

sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden<br />

(„Richtigkeit“);<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung<br />

der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht,<br />

wie es <strong>für</strong> die Zwecke, <strong>für</strong> die sie verarbeitet werden,<br />

erforderlich ist; (…) („Speicherbegrenzung“);<br />

in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene<br />

Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet,<br />

einschließlich Schutz vor unbefugter oder<br />

unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem<br />

Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter<br />

Schädigung durch geeignete technische<br />

und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);<br />

<strong>Der</strong> Verantwortliche ist <strong>für</strong> die Einhaltung des Absatzes 1<br />

verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen<br />

können („Rechenschaftspflicht“).<br />

Die Rechte der betroffenen Personen<br />

Auskunft gem. Art. 15 DSGVO über die zu der Person<br />

gespeicherten Daten in Form von aussagekräftigen Informationen<br />

zu den Einzelheiten der Verarbeitung sowie<br />

eine Kopie Ihrer Daten;<br />

Berichtigung gem. Art. 16 DSGVO von unrichtigen oder<br />

unvollständigen Daten<br />

Löschung gem. Art. 17 DSGVO der gespeicherten Daten,<br />

soweit die Verarbeitung nicht zur Ausübung des Rechts<br />

auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung<br />

einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen<br />

Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung<br />

oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist<br />

Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 DSGVO<br />

Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DSGVO<br />

Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO gegen die Verarbeitung<br />

der personenbezogenen Daten, soweit diese auf Grundlage<br />

des Art. 6 Abs. 1 lit. e, f DSGVO erfolgt und da<strong>für</strong><br />

Gründe vorliegen<br />

Widerruf gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO einer erteilten Einwilligung<br />

mit Wirkung <strong>für</strong> die Zukunft.<br />

Beschwerde gem. Art. 77 DSGVO bei einer Aufsichtsbehörde<br />

Die Pflichten der Unternehmen nach der DSGVO<br />

Die wichtigsten Pflichten <strong>für</strong> Unternehmen aus der DSGVO<br />

sind:<br />

Pflicht zur Verarbeitung von Daten, die rechtmäßig<br />

erlangt sind (Verarbeitung von Daten nur bei Vertrag,<br />

gesetzl. Grundlage oder Einwilligung Kunden – Art 6 und<br />

7 DS-GVO<br />

Informationspflicht bei Datenerhebung – Art 13 DS-GVO<br />

durch Übermittlung von <strong>Datenschutz</strong>hinweisen bei Beginn<br />

der Verarbeitung<br />

Erfüllung der Kundenrechte auf Auskunft etc. –<br />

Art 15 DS-GVO<br />

Pflicht zur Berichtigung der verarbeiteten Daten –<br />

Art 16 DS-GVO<br />

Pflicht zur Löschung von Daten, nicht nur nach Aufforderung<br />

durch betroffene Personen – Art 17 DS-GVO<br />

Pflicht zur Beachtung des Widerspruchs gegen die Verarbeitung<br />

– Art. 21 DSGVO<br />

Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO über die<br />

Einhaltung der DSGVO und den jederzeitigen Nachweis<br />

über die Einhaltung der Grundsätze der DSGVO im Sinn<br />

des Art 5 DSGVO<br />

Schaffung eines angemessenen Sicherheitsniveaus bei<br />

der Verarbeitung von Daten nach Art 32 DSGVO<br />

Schulung aller Mitarbeitenden gem. Art. 32 DSGVO<br />

(sowohl bei Neubeginn von Mitarbeitenden als auch laufend)<br />

Pflicht zur Erstellung von Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten<br />

(Art. 30 DSGVO), Löschkonzept, Technische<br />

und organisatorische Maßnahmen (Art 32 DSGVO),<br />

Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen<br />

(Art. 28 DSGVO), Verträgen über die gemeinsame Verantwortlichkeit<br />

(Art 26 DSGVO)<br />

Einhaltung der datenschutzrechlichen Regeln auch gegenüber<br />

Mitarbeitenden (Grundsätze gem. Art 5 DSGVO<br />

und § 26 BDSG)<br />

Bestellung <strong>Datenschutz</strong>beauftragter – Art. 37/38/39<br />

DS-GVO – mehr Informationen dazu hier (KLICK)<br />

Meldepflicht bei <strong>Datenschutz</strong>verletzungen – Art. 33<br />

DS-GVO<br />

Insgesamt sieht die DSGVO mehr als 60 einzelne Verpflichtungen<br />

vor. Diese Auflistung umfasst die wesentlichen<br />

Pflichten, die Sie unbedingt einhalten sollten und deren<br />

Einhaltung sich durch die bei Ihnen im unternehmen vorhandenen<br />

Unterlagen widerspiegeln sollte.<br />

Wenn Sie zu den WESENTLICHEN PFLICHTEN AUS DER DSGVO <strong>für</strong> ihr Unternehmen eine digitale Schulung besuchen<br />

wollen, empfehlen wir Ihnen unser Webinar „JAHRESSCHULUNG DSGVO“, das wir 4x im Jahr anbieten. Sie finden die<br />

aktuellen Termine und die Anmeldung hier (KLICK).<br />

9<br />

<strong>10</strong>/24<br />

die acht.


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Johns <strong>Datenschutz</strong> GmbH, An der Kolonnade 11, <strong>10</strong>117 Berlin, www.datenschutz.immobilien,<br />

office@datenschutz.immobilien, HRB 197324B, GF: Andrea Johns, <strong>DIE</strong> <strong>ACHT</strong> 03-2023


ABMAHNUNGEN VERMEIDEN<br />

WERBUNG IM IMMOBILIENUNTERNEHMEN<br />

Aus dem UWG folgen bestimmte Pflichten. Werden<br />

diese nicht eingehalten, kann eine Abmahnung ergehen.<br />

Wie Sie sich besser vor Abmahnungen schützen können,<br />

lernen Sie in diesem Beitrag und aus unserer neuen<br />

Publikation – unbedingt zu empfehlen.<br />

Welche Pflichten enthält eigentlich<br />

das UWG genau?<br />

Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher<br />

sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren<br />

geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse<br />

der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.<br />

So regelt § 1 UWG den Anwendungsbereich des<br />

Gesetzes.<br />

Pflichten aus dem UWG<br />

Die wichtigste Pflicht aus dem UWG folgt aus § 3 UWG,<br />

dem Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen. Diese<br />

„sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen<br />

Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche<br />

Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.“<br />

(Zitat aus § 3 UWG).<br />

Ergänzt wird diese wesentliche Verpflichtung durch<br />

die Verpflichtung, bei der Werbung geltende Gesetze zu<br />

beachten („Rechtsbruch„, § 3 a UWG),<br />

den Mitbewerberschutz und die Verpflichtung, den Mitbewerb<br />

durch die eigene Werbung und das Auftreten am<br />

Markt nicht zu behindern (§ 4 UWG),<br />

das Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen aus<br />

§ 4a UWG,<br />

128<br />

die Pflicht, irreführende geschäftliche Handlungen<br />

oder Werbung zu unterlassen (§ 7 UWG), was vor allem<br />

unwahre oder irreführende Angaben in der Werbung<br />

meint,<br />

das Verbot unzumutbarer Belästigung (§ 7 UWG) und<br />

die Pflicht vor Telefonwerbung eine Einwilligung einzuholen<br />

(§ 7 a UWG).<br />

Die Durchsetzung der Pflichten und gesetzlichen Verbote<br />

aus dem UWG kann durch die Verhängung von Bußgeldern<br />

oder durch die Abmahnung eines Mitbewerbers oder einer<br />

Wettbewerbsorganisation erfolgen.<br />

Ergänzung durch Pflichten aus der<br />

Preisangabenverordnung<br />

Gesamtpreisangabe, § 3 PreisAngVO<br />

Preisverzeichnis vorhalten, § 12 PreisAngVO<br />

Sowie die weiteren Pflichten, die sich daraus ergeben.<br />

Abmahnungen? – wie blöd und oft auch vermeidbar<br />

Abmahnungen von <strong>Immobilien</strong>büros wegen nicht vollständiger<br />

Energieausweis- oder Impressumsangaben oder Abmahnungen<br />

wegen unzulässiger Werbeaussagen kommen<br />

sehr häufig vor.<br />

Was ist eine Abmahnung?<br />

Was ist eine Abmahnung? Mit einer Abmahnung fordert ein<br />

Wettbewerber oder eine Abmahninstitution bzw. ein Wettbewerbsverein<br />

ein Unternehmen auf, eine nicht zulässige<br />

werbliche Aussage in Zukunft zu unterlassen und diese<br />

nicht zu wiederholen.<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


Damit diese Unterlassung auch wirksam durchgesetzt<br />

wird, verbinden die abmahnenden Einrichtungen die<br />

Abmahnung in der Regel mit eienr strafbewehrten Unterlassungserklärung,<br />

mit der sich das Unternehmen zur<br />

Bezahlung einer Vertragsstrafe verpflichtetr wenn die unzulässige<br />

Werbung dennoch wiederholt wird.<br />

Es wird teuer<br />

Daran können Sie schon erkennen, dass es teuer werden<br />

kann. Die Kosten <strong>für</strong> eine Abmahnung betragen je nach<br />

Fall zwischen 250,- EUR netto und – sofern die Abmahnung<br />

von Wettbewerbern über eine Anwaltskanzlei erfolgt –<br />

auch bios zu 1.500,- EUR netto.<br />

Wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben wird und<br />

die unzulässige Werbung dennoch – oft aus Unachtsamkeit<br />

– wiederholt wird, wird die versprochene Vertragsstrafe<br />

fällig. Vertragsstrafenforderungen betragen oft<br />

zwischen 1.000,- EUR und 3.000,- EUR <strong>für</strong> jeden Fall der<br />

Wiederholung.<br />

Abmahungen vermeiden<br />

Deshalb ist es so wichtig, dass Abmahnungen vermieden<br />

werden. Die einzige Möglichkeit, eine Abmahnung zu vermeiden,<br />

ist, keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß zu<br />

begehen.<br />

Viele <strong>Immobilien</strong>büros sind schon von Abmahnungen<br />

betroffen gewesen.<br />

Das nervt, oder?<br />

Hier das e-Book direkt bestellen (KLICK)<br />

Neue Publikation –<br />

E-Book mit Aktualisierungs-Service<br />

Die vielen Anfragen zu Abmahnungen und wie eine<br />

Werbung richtig gestaltet werden sollte, die ich in der<br />

anwaltlichen Beratungspraxis bekomme, haben nun zur<br />

Veröffentlichung des gerade in der Fertigstellung befind-<br />

lichen E-Books rund um die „Werbung in <strong>Immobilien</strong>-<br />

unternehmen“ geführt.<br />

Fragen stellen in den Sprechstunden.<br />

Nutzt deshalb das neue E-Book und die Möglichkeit, während<br />

der Sprechstunden zur <strong>Immobilien</strong>werbung eure Fragen<br />

rund um die <strong>Immobilien</strong>werbung zu stellen.<br />

Inhalt<br />

Ich habe in dem E-Book zusammengefasst:<br />

Spitzenstellungswerbung (beste, höchste, größte, Nr. 1,<br />

Marktführer usw.)<br />

Werbung mit Provisionsangaben<br />

Preisangaben in der <strong>Immobilien</strong>werbung<br />

Social Media<br />

Bewertungen<br />

Werbung mit Auszeichnungen und Gütesiegeln<br />

Fotos<br />

Was im Exposé abgemahnt wird<br />

Pflichtangaben zum energetischen Zustand der Immobilie<br />

Pflichtangaben Impressum<br />

Webseite<br />

<strong>Datenschutz</strong><br />

Die Publikation wird ergänzt durch verschiedene Checklisten<br />

und vielen Beispielen unerlaubter Werbung und viele<br />

Bildbeispiele und Grafiken.<br />

Das e-Book hat insgesamt 185 Seiten und wird als pdf/<br />

E-Book verschickt. Damit kann ich jederzeit auf aktuelle<br />

Urteile und neue Entwicklungen, Gesetzesänderungen<br />

oder neu hinzu kommende Abmahntatbestände eingehen<br />

und die erforderlichen<br />

Anpassungen<br />

vornehmen.<br />

Wie bei dem Vertragspaket kommt dieses E-Book auch<br />

mit einem Aktualisierungs-Service und mit Terminen <strong>für</strong><br />

Sprechstunden rund um die richtige <strong>Immobilien</strong>werbung.<br />

Auch auf der digiKon 9.0 im Mai <strong>2024</strong> spielte das Thema<br />

Abmahnungen und Vertragsstrafen eine große Rolle.<br />

13<br />

Termine Sprechstunden:<br />

<strong>Der</strong> nächste Termin <strong>für</strong> die Sprechstunden ist am<br />

Montag, 28.<strong>10</strong>.<strong>2024</strong> um <strong>10</strong>.00 Uhr<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


Bild: © Oleg - stock.adobe.com<br />

ÜBERSICHT ÜBER<br />

PFLICHTEN NACH GWG<br />

FÜR MAKLERBÜROS<br />

Die Pflichten im Zusammenhang mit der Identifizierung,<br />

der Dokumentation, den internen Sicherungsmaßnahmen<br />

und Verdachtsmeldungen haben wir in dieser Aufstellung<br />

direkt aus dem GwG abgeleitet. Schauen Sie einmal<br />

herein.<br />

Dokumentation<br />

Abgabe von Verdachtsmeldungen, § 43 GwG<br />

Mitwirkung bei Untersuchungen<br />

Angaben im Transparenzregister<br />

Angaben bei der FIU<br />

Alle <strong>Immobilien</strong>makler und Maklerbüros sind besonders Verpflcihtete<br />

nach dem GwG und müssen deshalb die Pflichten<br />

aus dem GwG einhalten.<br />

In § 56 GwG sind die einzelnen Bußgeldtatbestände aufgelistet,<br />

die zu einem Bußgeld nach GwG führen können.<br />

Diese Liste kann aber umgekehrt als Anleitung da<strong>für</strong> verwendet<br />

werden, welche Pflichten nach dem GwG <strong>für</strong> Maklerbüros<br />

bestehen und wie diese Pflichten im eigenen Büro am<br />

besten umgesetzt werden.<br />

Die Pflichten nach GwG <strong>für</strong> <strong>Immobilien</strong>makler<br />

Die Pflichten nach GwG setzen sich zusammen aus<br />

Erstellung einer Risikoanalyse, § 5 GwG<br />

Einhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen, § 6 GwG<br />

Schulungspflichten, § 6 GwG – alle Makler müssen sich in<br />

Sachen GwG regelmäßig fortbilden<br />

Zuverlässigkeit<br />

Prozesse definieren<br />

Erfüllen der Sorgfaltspflichten und besonderen Sorgfaltspflichten,<br />

§ 11 und § 15 GwG<br />

Identifikation (handelnde Personen, wirtschaftlich<br />

Berechtigte)<br />

Die Übersicht der Pflichten aus § 56 GwG:<br />

Ein Auszug aus dem GwG als Liste der Pflichten (<strong>für</strong> diese<br />

Liste haben wir den Gesetzestext abgewandelt. Die Nummerierungen<br />

zu Beginn jedes Punktes entsprechen nicht<br />

der Vorschrift des § 56 GwG. Im Originalgesetzestext ist<br />

zusätzlich aufgenommen, als welchem Paragrafen des GwG<br />

die Verpflichtung abgeleitet wird. Diese Paragrafen haben<br />

wir <strong>für</strong> die bessere Lesbarkeit in dieser Auflistung weggelassen).<br />

56 GwG (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich<br />

oder leichtfertig<br />

Risiken nicht ermittelt oder nicht bewertet,<br />

die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder regelmäßig<br />

überprüft und gegebenenfalls aktualisiert,<br />

keine angemessenen geschäfts- und kundenbezogenen<br />

internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder die Funktionsfähigkeit<br />

der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht<br />

oder wer geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen<br />

nicht regelmäßig oder nicht bei Bedarf<br />

aktualisiert,<br />

eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der Untersuchung,<br />

Erwägungsgründe oder eine nachvollziehbare<br />

14<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


Begründung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht<br />

richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt,<br />

eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf<br />

Jahre aufbewahrt,<br />

keine gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren<br />

und Maßnahmen schafft,<br />

nicht die wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen<br />

Pflichten und Maßnahmen sicherstellt,<br />

eine Identifizierung des Vertragspartners oder einer <strong>für</strong> den<br />

Vertragspartner auftretenden Person nicht, nicht richtig,<br />

nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise<br />

vornimmt oder nicht prüft, ob die <strong>für</strong> den Vertragspartner<br />

auftretende Person hierzu berechtigt ist,<br />

nicht prüft, ob der Vertragspartner <strong>für</strong> einen wirtschaftlich<br />

Berechtigten handelt,<br />

den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert,<br />

keine Informationen über den Zweck und die angestrebte<br />

Art der Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informationen<br />

nicht bewertet,<br />

nicht oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner<br />

oder bei dem wirtschaftlich Berechtigten um<br />

eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied<br />

oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt,<br />

die Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf<br />

durchgeführten Transaktionen, nicht oder nicht richtig kontinuierlich<br />

überwacht,<br />

den konkreten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten<br />

nicht entsprechend dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche<br />

oder Terrorismusfinanzierung bestimmt,<br />

nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen<br />

Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche<br />

und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen<br />

ist,<br />

den Sorgfaltspflichten nicht nachkommt,<br />

die Geschäftsbeziehung begründet, fortsetzt, sie nicht<br />

kündigt oder nicht auf andere Weise beendet oder die<br />

Transaktion durchführt,<br />

Vertragspartner, <strong>für</strong> diese auftretenden Personen oder wirtschaftlich<br />

Berechtigte nicht rechtzeitig identifiziert,<br />

die Vertragsparteien <strong>für</strong> diese auftretende Personen oder<br />

wirtschaftlich Berechtigte nicht oder nicht rechtzeitig identifiziert,<br />

keine erneute Identifizierung durchführt,<br />

die Angaben nicht oder nicht vollständig erhebt,<br />

zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten<br />

dessen Namen nicht erhebt,<br />

nicht die Überprüfung von Transaktionen und die<br />

Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem<br />

15<br />

Umfang sicherstellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche<br />

oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden,<br />

keine verstärkten Sorgfaltspflichten erfüllt,<br />

vor der Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung<br />

nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene<br />

einholt,<br />

die Geschäftsbeziehung keiner verstärkten kontinuier-<br />

lichen Überwachung unterzieht,<br />

nicht die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene<br />

einholt,<br />

die Verantwortlichkeiten nicht festlegt oder nicht dokumentiert,<br />

die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch einen Dritten<br />

ausführen lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko<br />

ansässig ist,<br />

ohne von der mitteilungspflichtigen Vereinigung dazu<br />

ermächtigt worden zu sein, der registerführenden Stelle<br />

Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung<br />

in das Transparenzregister elektronisch mitteilt,<br />

die Einsichtnahme in das Transparenzregister unter Vorspiegelung<br />

falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf<br />

sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister<br />

verschafft,<br />

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder<br />

nicht rechtzeitig abgibt,<br />

die Meldung nicht unverzüglich nachholt<br />

ferner den Vertragspartner, den Auftraggeber oder einen<br />

Dritten von einer Untersuchung in Kenntnis setzt.<br />

Melden Sie sich zu unserem Webinar zum GwG an –<br />

Nächste Termine: 16.09.<strong>2024</strong> um 16.00 Uhr und am<br />

27.11.<strong>2024</strong> um 13.00 Uhr<br />

JETZT BUCHEN!<br />

Pflichtschulung GwG<br />

<strong>für</strong> <strong>Immobilien</strong>büros<br />

Online<br />

(KLICK)<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


TEXTFORM MAKLERVERTRAG<br />

WoVERmG<br />

16<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


Das neue<br />

Vertragspaket Vermietung<br />

ist fertig<br />

Welche Vertragsvorlage im<br />

Vermietungsgeschäft fehlte<br />

Ihnen bislang?<br />

Im neuen Vertragspaket<br />

Vermietung finden Sie die<br />

Makleraufträge <strong>für</strong> das Vermietungsgeschäft<br />

Wohnen<br />

und Gewerbe, verschiedene<br />

Übergabeprotokolle und<br />

weitere Vorlagen rund um das<br />

Vermietungsgeschäft <strong>für</strong><br />

Wohnungsunternehmen, Hausverwaltungen,<br />

Maklerbüros usw.<br />

Insgesamt 22 verschiedene<br />

Vorlagen, auch zur Besichtigung<br />

und zum <strong>Datenschutz</strong>,<br />

finden Sie in dem neuen<br />

Vertragspaket.<br />

Klicken Sie hier, wenn Sie sich über den Inhalt<br />

informieren möchten und das Paket bestellen wollen<br />

(KLICK).


WEITERBILDUNGSVERPFLICHTUNG UND PFLICHTSCHULUNGEN<br />

WAS IST DAMIT GEMEINT<br />

Die Weiterbildungsverpflichtung trifft alle <strong>Immobilien</strong>makler<br />

und Wohnimmobilienverwalter <strong>für</strong> 20 Stunden<br />

in drei Jahren. Und dann müssen bestimmte Themen zusätzlich<br />

einmal im Jahr als Pflichtschulung geschult werden. Wir<br />

zeigen Ihnen, was gemeint ist.<br />

Nach § 34 c Gewerbeordnung und nach § 15 b MaBV müssen<br />

<strong>Immobilien</strong>makler und Wohnimmobilienverwalter eine<br />

bestimmte Stundenanzahl im Jahr an Weiterbildung belegen.<br />

20 Stunden in drei Jahren Weiterbildungsverpflichtung<br />

Die Weiterbildungsverpflichtung summiert sich auf 20 nachgewiesene<br />

Stunden in drei Jahren. Ob die Stunden in einem<br />

Jahr oder auf alle drei Jahre gleichmäßig verteilt werden,<br />

interessiert den Gesetzgeber und die Aufsichtsbehörden<br />

dabei nicht. Am Ende des Jahre <strong>2024</strong> müssen alle Immo-<br />

bilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wieder die Einhaltung<br />

der Weiterbildungsverpflichtung nachweisen. Makler<br />

und Verwalter, die in den Jahren 2022, 2023 und <strong>2024</strong> tätig<br />

gewesen sind, müssen <strong>für</strong> diese drei Jahre insgesamt<br />

20 Stunden Weiterbildung nachweisen können.<br />

20 plus 20 Stunden <strong>für</strong> Makler und Verwalter<br />

Wichtig ist <strong>für</strong> alle Inhaber einer doppelten Gewerbeerlaubnis<br />

nach § 34c Abs. 1 Nr. 1 und nach Nr. 4 GewO, dass diese<br />

eine doppelte Weiterbildung von 20 plus 20 Stunden trifft.<br />

Das gilt auch <strong>für</strong> MitarbeiterInnen eines Büros die <strong>für</strong> die<br />

Abteilung Makler und die Abteilung Verwaltung tätig sind.<br />

Sie benötigen noch schnell <strong>10</strong> Stunden in <strong>2024</strong>?<br />

Dann melden Sie sich <strong>für</strong> die digiKon <strong>10</strong> am 05. und<br />

06.11.<strong>2024</strong> an. Sie erhalten <strong>10</strong> Stunden Weiterbildung zu verschiedenen<br />

Themen der digitalen <strong>Immobilien</strong>vermarktung<br />

bescheinigt. (Anmeldung KLICK hier).<br />

Wer prüft die Weiterbildungsverpflichtung? –<br />

Gewerbeaufsicht<br />

Die Gewerbeaufsichtsämter (teilweise IHKen, auf die diese<br />

Aufsicht in den Bundesländern übertragen worden ist)<br />

führen die Aufsicht über die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung.<br />

Am Ende des Jahres <strong>2024</strong> können die Aufsichtsbehörden<br />

demnach die <strong>Immobilien</strong>firmen anschreiben<br />

und den Nachweis der Weiterbildung anfordern.<br />

Welche Fortbildung benötigen MitarbeiterInnen?<br />

Nach der MaBV müssen auch alle MitarbeiterInnen in Makler<br />

und/oder Verwalterbüros, die berufsnahe Tätigkeiten ausüben,<br />

die gleiche Weiterbildungsverpflichtung erfüllen, wie<br />

die FirmeninhaberInnen oder Inhaber des § 34c. Demnach<br />

müssen auch MitarbeiterInnen 20 Stunden Weiterbildung in<br />

drei Jahren belegen können. Die Geschäftsleitung ist verantwortlich,<br />

dass auch dieser Teil der Weiterbildungsverpflichtung<br />

eingehalten wird.<br />

18<br />

Pflichtschulungen<br />

Neben der Verpflichtung zur Weiterbildung sehen zwei<br />

Spezialgesetze eine jährliche Unterweisung von allen MitarbeiterInnen<br />

eines <strong>Immobilien</strong>büros vor.<br />

Nach der DSGVO muss einmal im Jahr eine Unterweise<br />

aller MitarbeiterInnen im <strong>Datenschutz</strong> erfolgen. Diese Verpflichtung<br />

gilt unabhängig von der Größe der <strong>Immobilien</strong>fimen,<br />

also auch <strong>für</strong> Einzelfirmen. Diese Regelung gilt <strong>für</strong><br />

<strong>Immobilien</strong>makler und Verwalter. Diese Verpflichtung folgt<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


aus Art 32 DSGVO, in der es um die Schaffung eines geeigneten<br />

Sicherheitsniveaus <strong>für</strong> die Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten in den Firmen geht.<br />

Nach dem GwG müssen zudem alle Maklerbüros einmal<br />

im Jahr alle MitarbeiterInnen im GwG unterweisen und<br />

einen Nachweis über diese Unterweisung führen. Die<br />

Schulungspflicht folgt aus § 6 Absatz 2 GwG.<br />

Angebote <strong>für</strong> Pflichtschulungen<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>+<strong>Immobilien</strong>-Police bietet Webinare zur<br />

Durchführung der Pflichtschulungen <strong>für</strong> MitarbeiterInnen in<br />

<strong>Immobilien</strong>büros an.<br />

16.09.<strong>2024</strong>: Jahresschulung GwG – Informationen und<br />

Anmeldung hier (bitte klicken) – mit Lernerfolgskontrolle<br />

13.09.<strong>2024</strong>: Jahresschulung DSGVO – Information und<br />

Anmeldung hier (bitte klicken) – mit Lernerfolgskontrolle<br />

Wer prüft die Einhaltung der Pflichtschulung? (Aufsicht<br />

GwG oder DSGVO)<br />

Anders als bei der Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung<br />

müssen die Pflichtschulungen im GwG oder in der<br />

DSGVO nicht gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt nachgewiesen<br />

werden.<br />

Das bedeutet, dass<br />

die Aufsicht Geldwäsche in den einzelnen Bundesländern<br />

von den <strong>Immobilien</strong>maklern bei den Stichprobenprüfungen<br />

oft auch den Nachweis der Schulung aller MitarbeiterInnen<br />

im GwG verlangt<br />

die Aufsicht DSGVO die regelmäßige Unterweisung der<br />

MitarbeiterInnen im <strong>Datenschutz</strong> abfragen kann, wenn<br />

eine Beschwerde eines Kunden vorliegt und ein Verschulden<br />

im Unternehmen durch Bearbeitung von MitarbeiterInnen<br />

geprüft wird.<br />

Empfehlung: Schulung GwG und DSGVO einmal im Jahr<br />

<strong>Immobilien</strong>firmen sollten daher in ihrer Weiterbildung einmal<br />

im Jahr eine Schulung zum GwG und einmal im Jahr eine<br />

Schulung zur DSGVO einbauen. Diese Stunden, die dort geleistet<br />

werden, dienen einerseits dem Nachweis gegenüber<br />

den Spezial-Aufsichtsbehörden und andererseits dem Nachweis<br />

im Rahmen der Weiterbildungsverpflichtung.<br />

Die Schulungen können als Inhouse- Schulungen, durch<br />

Besuch einer Präsenz-Veranstaltung oder durch ein Webinar<br />

abgeleistet werden, wenn bei dem Webinar auch eine Lernerfolgskontrolle<br />

durchgeführt wird (sog. begleitetes Selbststudium<br />

mit nachgewiesener Lernerfolgskontrolle).<br />

19<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


(alle Termine sind direkt verlinkt)<br />

UNSERE TERMINE IM OKTOBER <strong>2024</strong> UND DARÜBER HINAUS<br />

15.<strong>10</strong>.<strong>2024</strong> - BERLIN-BRANDENBURGER IMMOBILIENTAG DES IVD<br />

WIR SEHEN UNS DORT<br />

18.<strong>10</strong>.<strong>2024</strong> - SPRECHSTUNDE VERTRAGSPAKET<br />

22.<strong>10</strong>.<strong>2024</strong> - WEBINAR „INFOPFLICHTEN UND AUSKUNFTSANSPRUCH“<br />

28.<strong>10</strong>.<strong>2024</strong> - SPRECHSTUNDE IMMOBILIENWERBUNG<br />

30.<strong>10</strong>.<strong>2024</strong> - ERSTE VERANSTALTUNG "HEIZUNGSGESETZ"<br />

04.11.<strong>2024</strong> - WEBINAR „LÖSCHUNG VON KUNDENDATEN UND<br />

LÖSCHKONZEPT“<br />

05./06.11.<strong>2024</strong> - <strong>DIE</strong> digiKonREAL <strong>10</strong><br />

21.11.<strong>2024</strong> - UPDATE GAMECHANGER ENERGIEWENDE<br />

HALBTÄGIG ZUM GEG<br />

27.11.<strong>2024</strong> - JAHRESSCHULUNG GWG<br />

03.12.<strong>2024</strong> - WEBINAR „CYBERSICHERHEIT“<br />

Die Termine der <strong>Datenschutz</strong>+<strong>Immobilien</strong>-Police <strong>2024</strong><br />

sowie das Eventbook <strong>2024</strong> finden Sie Hier (Klick).<br />

20<br />

die acht.<br />

<strong>10</strong>/24


PARTNER RECHTSANWALTSKANZLEI:<br />

Die nächste Ausgabe<br />

von „Die <strong>ACHT</strong>“<br />

erscheint am<br />

8. November <strong>2024</strong><br />

um 8.<br />

Anregungen, Fragen, Kritik bitte an Sven Johns unter office@datenschutz.immobilien . Wenn Sie einen Auszug aus<br />

dem <strong>Newsletter</strong> gern <strong>für</strong> eigene Zwecke nutzen möchten, schreiben Sie uns bitte ebenfalls eine Mail. Wir erlauben<br />

unter Quellennennung (fast) alles.<br />

Copyright © <strong>2024</strong> Johns <strong>Datenschutz</strong> GmbH), All rights reserved.<br />

Kontakt:<br />

Johns <strong>Datenschutz</strong> GmbH, GFin: Andrea Johns,<br />

An der Kolonnade 11, <strong>10</strong>117 Berlin, Tel.: 030 – 20 63 07 94<br />

HRB AG Berlin Charlottenburg 197324<br />

office@datenschutz.immobilien - www.datenschutz.immobilien<br />

Grafik<br />

Angelika Lomitschka<br />

Verbraucherinformation:<br />

Online-Streitbeilegung gem. Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische<br />

Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit:<br />

https://ec.europa.eu/consumers/odr<br />

17<br />

die acht.<br />

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