Bestellung zum Laserschutzbeauftragten - Die BG ETEM
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Zahntechnik<br />
U N T E R N E H M E R M O D E L L<br />
Aufbauseminar<br />
www.bgfe.de<br />
1
2<br />
Herausgeber:<br />
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und<br />
Elektrotechnik<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln<br />
Verantwortlich für den Inhalt:<br />
Dipl.-Ing. Andreas Warnecke<br />
Redaktion: Waldemar Becker<br />
Abbildungen – sofern nicht anders vermerkt – <strong>BG</strong>FE<br />
Alle Rechte vorbehalten<br />
1. Auflage 2004
INHALT<br />
Vorwort 4<br />
Organisation der Sicherheit 5<br />
1 Erste Hilfe 5<br />
2. Brandschutz 7<br />
3. Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 9<br />
4. Sicherheitsbeauftragte 10<br />
5. Unterweisen der Mitarbeiter 10<br />
6. Betriebsärztliche Betreuung 16<br />
7. Schwangerenschutz 18<br />
8. Ergonomie 19<br />
9. Hygiene 22<br />
10. Hautschutz 22<br />
11. Laser 25<br />
Infektionsgefahren 27<br />
1. <strong>Die</strong> Krankheitserreger 27<br />
2. Desinfektion 29<br />
3. Impfen 32<br />
Gefahrstoffe 33<br />
1. Grundlagen und Organisation 33<br />
2. Grenzwerte 37<br />
3. Absaugungen 39<br />
4. Kunststoffe 40<br />
5. Mineralische Stäube 41<br />
6. Metallstäube 43<br />
7. Säuren 44<br />
8. Feuchtarbeiten 47<br />
Gefährdungsbeurteilung 49<br />
1. Vorgehensweise 49<br />
2. Verpflichtende Anlässe 52<br />
3. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung 53<br />
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung 54<br />
Fragebögen 73<br />
Antwortbogen 77<br />
Anhang 78<br />
Kopiervorlage zur Gefährdungsbeurteilung 78<br />
Betriebsanweisungen<br />
Desinfektionsplatz 79<br />
Flusssäure 80<br />
Glänzen 81<br />
Säuren 82<br />
Cyanidisches Goldbad 83<br />
Mikrolöt- und Schweißgerät 84<br />
Entfettungsbad 85<br />
Spiritus, Aceton 86<br />
Sauerstoff 87<br />
Methaacrylate 88<br />
Metallgerüste reinigen 89<br />
Zwei-Komponenten-Kleber 90<br />
Sekundenkleber 91<br />
Quarzhaltige Stäube 92<br />
Mechanische Metallbearbeitung 93<br />
Blanko-Betriebsanweisung rot 94<br />
Mechanische Bearbeitung 95<br />
Gasflaschen 96<br />
Laser 97<br />
Blanko Betriebsanweisung blau 98<br />
Sicherheitsdatenblatt, Anforderung 99<br />
Laseranmeldung 100<br />
Laserschutzbeauftragter, <strong>Bestellung</strong> 101<br />
3
VORWORT<br />
<strong>Die</strong> Unterlagen, Lern- und Arbeitshilfen in diesem<br />
Ordner aktualisieren, ergänzen und vertiefen Ihr<br />
Wissen aus den Seminaren im Rahmen des Unternehmermodells<br />
„Zahntechnik“; sie sind eine praktische<br />
Hilfe, um die gesetzlich vorgegebenen und selbst<br />
gesteckten Ziele im Arbeitsschutz effektiv und effizient<br />
zu erreichen. Einiges werden Sie schon mit Erfolg erledigt<br />
haben, anderes steht noch bevor, manches können<br />
Sie mit dieser Arbeitshilfe überprüfen und vieles<br />
für Unterweisungen und Sicherheitsgespräche mit<br />
Ihren Mitarbeitern nutzen.<br />
Der Erfolg des zahntechnischen Betriebes hängt<br />
besonders von den Leistungen und der Leistungsfähigkeit<br />
seiner Beschäftigten ab. <strong>Die</strong> Qualität der<br />
überwiegend handwerklichen Arbeit basiert auf dem<br />
Wissen, der Erfahrung und dem Leistungswillen des<br />
Einzelnen. Gesundheit und Wohlbefinden jedes einzelnen<br />
Mitarbeiters sind deshalb ein bedeutender<br />
Erfolgsfaktor: Schon wenige Ausfalltage eines<br />
Mitarbeiters haben spürbare finanzielle Folgen für<br />
den Betrieb und können erhebliche Wettbewerbsnachteile<br />
bedeuten. Auch langfristig gesehen ist die<br />
Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden mit<br />
entscheidend für die Sicherung des Betriebes und der<br />
Arbeitsplätze. Wenn ältere Mitarbeiter aus gesundheitlichen<br />
Gründen frühzeitig ihren Beruf aufgeben<br />
müssen, gehen dem Betrieb wichtige Erfahrungen und<br />
über Jahre hinweg gewachsene Beziehungen zu<br />
Kunden verloren.<br />
Ziel eines weitsichtig geführten Betriebes ist es, durch<br />
Gesundheitsschutzmaßnahmen die Arbeitsfähigkeit<br />
der Mitarbeiter möglichst lange zu erhalten. Zu den<br />
existentiell-wirtschaftlichen Gründen kommen die<br />
rechtliche Verpflichtung und die soziale Verantwortung<br />
des Unternehmers gegenüber seinen Mitarbeitern,<br />
arbeitsbedingte Gefährdungen und Belastungen<br />
soweit wie möglich zu reduzieren.<br />
In der Dentaltechnik arbeiten die Beschäftigten vorwiegend<br />
selbständig mit einem hohen Maß an<br />
Eigenverantwortung; das ist eine gute Grundlage, die<br />
Mitarbeiter auch für ihren eigenen Gesundheitsschutz<br />
zu aktivieren und Sicherheit und Gesundheit bei der<br />
Arbeit zu einer Gemeinschaftsaufgabe im Betrieb zu<br />
machen: Der Unternehmer ist Vorbild für seine<br />
Mitarbeiter und sorgt für sicherheits- und gesundheits-<br />
gerechte Rahmenbedingungen durch technische und<br />
organisatorische Maßnahmen. Da er seine Mitarbeiter<br />
nicht den ganzen Tag kontrollieren kann und<br />
will, vermittelt er ihnen die notwendigen Kenntnisse<br />
und Fertigkeiten, damit sie sich auch selbst vor<br />
Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />
schützen können.<br />
Voraussetzung für den Schutz vor Gefahren ist die<br />
Kenntnis über mögliche Gefährdungen. Wenig theoretisches<br />
und Erfahrungwissen haben Unternehmer und<br />
Mitarbeiter <strong>zum</strong>eist bei den schleichenden Gesundheitsschäden,<br />
die sich erst nach Jahren durch die<br />
Summierung vieler kleiner Nachlässigkeiten und<br />
Einwirkungen zeigen.<br />
Unterschätzt werden auch Gefährdungen, die zu katastrophalen<br />
Ereignissen wie Schwerstverletzungen,<br />
Bränden und Explosionen führen können, da derartige<br />
Ereignisse im Kleinbetrieb schon aus statistischen<br />
Gründen seltener sind als im Großbetrieb mit vielen<br />
Tausend Beschäftigten. Erst der Blick auf die gesamte<br />
dentaltechnische Branche zeigt, aus welchem Gefahrenpotential<br />
welche gesundheitlichen und Sachschäden<br />
entstehen können.<br />
Ziel des Aufbauseminars und der anschließenden<br />
Selbstlernphase mit Hilfe des vorliegenden Materials<br />
ist, den Unternehmer zu motivieren und zu befähigen,<br />
zusammen mit seinen Mitarbeitern die Gefährdungen<br />
und Belastungen in seinem Betrieb systematisch aufzuspüren,<br />
zu beurteilen und wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
auszuwählen und umzusetzen.<br />
Auf den folgenden Seiten werden Ihnen auch Aufgaben<br />
<strong>zum</strong> Arbeits- und Gesundheitsschutz gestellt.<br />
Wenn Sie diese Aufgaben erledigt und die Fragen auf<br />
den Seiten 73-76 richtig beantwortet haben, erhalten<br />
Sie von Ihrem Kursveranstalter eine Bescheinigung über<br />
die erfolgreiche Teilnahme am Unternehmermodell.<br />
Wir wünschen viel Erfolg und allzeit Sicherheit und<br />
Gesundheit für Sie und Ihre Mitarbeiter.<br />
Andreas Warnecke, Technischer Aufsichtsbeamter der<br />
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik<br />
4
ORGANISATION DER SICHERHEIT<br />
Um Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen Ihrer<br />
Mitarbeiter vorzubeugen, müssen Sie als Unternehmer<br />
bestimmte organisatorische Voraussetzungen schaffen.<br />
<strong>Die</strong> richtige Organisation der Prävention ist nicht<br />
nur die Basis für einen ungestörten Betriebsablauf,<br />
sondern schützt Sie bei einem schweren Unfall oder<br />
einer Berufserkrankung eines Mitarbeiters auch vor<br />
dem Rechtsvorwurf des „Organisationsverschuldens”.<br />
1. Erste Hilfe<br />
Ziel der Ersten Hilfe ist es,<br />
die Folgen einer Verletzung,<br />
eines Herzinfarktes, Schlaganfalles<br />
oder einer anderen<br />
plötzlichen Gesundheitsstörung<br />
möglichst gering zu<br />
Rettungszeichen E 07<br />
halten. Eine wirksame Erste<br />
„Notruftelefon”<br />
Hilfe dient in erster Linie<br />
dem Mitarbeiter. Aber auch der Unternehmer hat<br />
Vorteile, wenn durch die Erste Hilfe der gesundheitliche<br />
Schaden seines Mitarbeiters begrenzt bleibt und<br />
er bald wieder arbeitsfähig ist.<br />
<strong>Die</strong> Organisation der Ersten Hilfe ist Aufgabe des Unternehmers.<br />
So sagt es das<br />
Arbeitschutzgesetz § 10<br />
„(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der<br />
Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der<br />
Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur<br />
Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der<br />
Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der<br />
Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.<br />
Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen<br />
Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen,<br />
insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe,<br />
der medizinischen Notversorgung, der Bergung und<br />
der Brandbekämpfung eingerichtet sind.<br />
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu<br />
benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung<br />
und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.<br />
Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1<br />
benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen<br />
Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu<br />
den bestehenden besonderen Gefahren stehen. ...<br />
Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben<br />
auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2<br />
erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.”<br />
Was das konkret für Ihren Betrieb heißt, steht in der<br />
<strong>BG</strong>V A1 „Grundsätze der Prävention“<br />
• Ersthelfer bestellen und ausbilden lassen<br />
• Erste-Hilfe-Material bereithalten<br />
• Notruf ermöglichen<br />
Damit die getroffenen Maßnahmen im Notfall optimal<br />
wirken, empfehlen wir, die Mitarbeiter darüber zu informieren<br />
und klare Verhaltensweisen vorzugeben.<br />
1.1 Ersthelfer<br />
Im Kleinbetrieb mit zwei bis 20 Beschäftigten brauchen<br />
Sie mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer.<br />
Ersthelfer kann ein Mitarbeiter sein oder Sie selbst als<br />
Unternehmer.<br />
Wie Ersthelfer auszubilden sind, hat der berufsgenossenschaftliche<br />
Fachausschuss „Erste Hilfe” festgelegt.<br />
Anerkannte Organisationen, die nach den Vorgaben<br />
des Fachausschusses ausbilden, sind u.a.<br />
• der Arbeiter-Samariter-Bund<br />
• die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft<br />
• das Deutsche Rote Kreuz<br />
• die Johanniter-Unfallhilfe<br />
• der Malteser Hilfsdienst<br />
• freie Anbieter<br />
<strong>Die</strong> Ausbildung eines Beschäftigten <strong>zum</strong> Ersthelfer gilt<br />
als „angemessen” im Sinne des § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,<br />
wenn er einen Erste-Hilfe-Grundkurs<br />
(8 Doppelstunden) absolviert hat und danach alle<br />
zwei Jahre zur Auffrischung seiner Kenntnisse und<br />
Fertigkeiten an einem Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden)<br />
teilnimmt.<br />
Melden Sie Teilnehmer zu den Kursen bitte nur bei<br />
einer anerkannten Organisation an, nicht bei der<br />
Berufsgenossenschaft. <strong>Die</strong> Kosten für Aus- und Fortbildung<br />
der Ersthelfer erstattet Ihre Berufsgenossenschaft<br />
direkt an die ausbildende Organisation; die<br />
Organisationen dürfen von den Betrieben keine weiteren<br />
Lehrgangsgebühren fordern.<br />
5
Organisation der Sicherheit<br />
Fahrtkosten und Lohnausfall trägt der Unternehmer;<br />
die <strong>BG</strong> übernimmt auch keine Kosten für den Kurs<br />
„Lebensrettende Sofortmaßnahmen“, wie er für den<br />
Pkw-Führerschein erforderlich ist.<br />
Aufgabe 1<br />
Wenn Ihr Betrieb keinen Ersthelfer hat, anerkannte<br />
Erste-Hilfe-Organisation auswählen und mindestens<br />
eine Person (Mitarbeiter oder Unternehmer selbst)<br />
<strong>zum</strong> Grundkurs anmelden. Wenn Ihr Betrieb einen<br />
Ersthelfer hat, prüfen Sie, ob er das Erste-Hilfe-<br />
Training termingerecht absolviert hat. Wenn nicht,<br />
bitte veranlassen.<br />
1.2 Erste-Hilfe-Material<br />
<strong>Die</strong> Mindestausstattung für Ihren Kleinbetrieb ist ein<br />
Verbandkasten nach DIN 13157, „Verbandkasten<br />
C“. Wir empfehlen, diesen Verbandkasten in Absprache<br />
mit Ihrem Betriebsarzt zu ergänzen.<br />
Lagern Sie das Erste-Hilfe-Material so, dass es jederzeit<br />
schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. Ihre<br />
Mitarbeiter müssen wissen, wo der Verbandkasten ist.<br />
Markieren Sie den Lagerort mit dem Schild „Weißes<br />
Kreuz auf grünem Grund”.<br />
Verbandkasten nach DIN 13157<br />
Foto: Söhngen<br />
Mit CE gekennzeichnetes<br />
Material bedarf normalerweise<br />
keiner Pflege; wenn<br />
Material entnommen wurde,<br />
ergänzen Sie den Bestand<br />
sofort. Wenn Sie Material<br />
ohne angegebenes<br />
Verfallsdatum kaufen, ersparen<br />
Sie sich den sonst regelmäßig<br />
fälligen Austausch.<br />
1.3 Verbandbuch<br />
entsprechend <strong>BG</strong>V A8<br />
Nach § 24 der Unfallverhü-<br />
(Zeichen E 03).<br />
tungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A1)<br />
muss der Unternehmer jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren;<br />
die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre<br />
lang aufbewahrt werden. Bei der <strong>BG</strong>FE gibt es ein<br />
Muster-Verbandbuch mit den Rubriken Zeitpunkt, Ort<br />
und Hergang des Unfalles bzw. des Gesundheitsschadens,<br />
Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung,<br />
Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme<br />
des Versicherten. <strong>Die</strong> Aufzeichnungen sind<br />
vertraulich zu verwenden.<br />
Aufgabe 2<br />
<strong>Die</strong>ses Rettungszeichen<br />
markiert den Lagerort des<br />
Erste-Hilfe-Materials<br />
Haben Sie im Betrieb einen Verbandkasten mit<br />
Erste-Hilfe-Nachweis? Wenn ja, prüfen, ob das<br />
Erste-Hilfe-Material vollständig und in Ordnung ist,<br />
ggf. ergänzen und erneuern. Wenn nein, Verbandkasten<br />
und Erste-Hilfe-Nachweis besorgen, leicht<br />
zugänglich platzieren, Lagerort kennzeichnen und<br />
Mitarbeiter informieren – auch über die richtige<br />
Eintragung in den Erste-Hilfe-Nachweis.<br />
1.4 Notruf<br />
Mit dem Telefon lässt sich sofort Hilfe herbeirufen.<br />
Jeder Mitarbeiter soll schnell die Notrufnummer 112<br />
wählen können. Tragen Sie die Nummer in Ihre Verzeichnisse<br />
wichtiger Rufnummern ein, bringen Sie gut<br />
sicht- und lesbare Aushänge an mit der Notrufnummer<br />
und anderen Nummern für Notfälle (Polizei, Feuerwehr,<br />
Durchgangsarzt).<br />
6
Organisation der Sicherheit<br />
Aufgabe 3<br />
Sorgen Sie dafür, dass jeder Mitarbeiter schnell die<br />
Notrufnummer findet und wählen kann: z. B.<br />
Aushang, Eintrag in Listen mit den wichtigsten<br />
Rufnummern und Adressen, Nummer als Aufkleber<br />
aufs Telefon, Eintrag in Nummernspeicher von<br />
Telefonen.<br />
1.5 Ärztliche Versorgung<br />
Ist nach einem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit<br />
zu rechnen, muss der Verletzte einen<br />
Durchgangsarzt aufsuchen. Hierzu müssen ihn der<br />
Unternehmer und auch der erstbehandelnde Arzt auffordern<br />
bzw. dafür sorgen, dass der Verletzte einem<br />
Durchgangsarzt vorgestellt wird. Der Durchgangsarzt<br />
behandelt den Verletzten und entscheidet über die<br />
weitere Heilbehandlung.<br />
Der Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie; er hat<br />
eine unfallmedizinische Zusatzausbildung und Ausstattung<br />
sowie besondere Kenntnisse und Erfahrungen<br />
auf dem Gebiet der Behandlung und Begutachtung<br />
Unfallverletzter. Das Durchgangsarztverfahren stellt<br />
sicher, dass der/die Verletzten die bestmögliche Heilbehandlung<br />
erfahren. Durchgangsärzte werden von<br />
Landesverbänden der Berufsgenossenschaften bestellt.<br />
Einen Durchgangsarzt in Ihrer Nähe finden Sie unter<br />
www.lvbg.de/lv/pages/service.htm oder<br />
www.bgfe/service/htm.<br />
1.6 Information der Mitarbeiter<br />
Informieren Sie die Mitarbeiter über das richtige<br />
Verhalten bei Notfällen und arbeitsbedingten Verletzungen.<br />
Nennen Sie die Notrufnummer, stellen Sie<br />
den Ersthelfer vor, zeigen Sie, wo das Erste-Hilfe-<br />
Material ist, hängen Sie das Plakat „Anleitung zur<br />
Ersten Hilfe” aus (Bestellnummer <strong>BG</strong>I 510-1).<br />
Erklären Sie, warum es so wichtig ist, auch kleinste<br />
Verletzungen in den „Nachweis der Erste-Hilfe-<br />
Leistungen“ (Verbandbuch) einzutragen: Eine kleine<br />
Wunde am Finger kann <strong>zum</strong> Beispiel zu einer Gelenkinfektion<br />
führen, die den Finger dauerhaft versteift.<br />
Mit dem Eintrag belegen Sie der Berufsgenossenschaft,<br />
dass die Ursache ein Arbeitsunfall war – der<br />
versicherte Mitarbeiter erhält dann von der <strong>BG</strong> die<br />
Heilbehandlung und weitere Leistungen, falls die<br />
Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist. Der<br />
Vordruck „Nachweis der Erste-Hilfe-Leistung“ ist auf<br />
der CD.<br />
Aufgabe 4<br />
Wird in Ihrem Betrieb mit Säuren oder Laugen gearbeitet?<br />
Dann müssen in der Nähe der Arbeitsplätze eine<br />
Augendusche oder Augenspülflaschen bereitstehen.<br />
2. Brandschutz<br />
Ein Brand ist zwar selten, aber wenn er ausbricht,<br />
sind Gesundheit und Leben Ihrer Mitarbeiter hoch<br />
gefährdet und Ihre unternehmerische Existenz steht<br />
auf dem Spiel. Im Vergleich <strong>zum</strong> möglichen Schaden<br />
ist der Aufwand für den Brandschutz gering.<br />
<strong>Die</strong> Organsiation des Brandschutzes und der Brandbekämpfung<br />
ist Aufgabe des Unternehmers. <strong>Die</strong> gesetzliche<br />
Grundlage haben Sie schon mit dem § 10<br />
des Arbeitsschutzgesetzes kennen gelernt (Seite 5)<br />
<strong>Die</strong> organisatorischen Maßnahmen müssen zu folgenden<br />
Ergebnissen führen:<br />
• Funktionierende Feuerlöscher<br />
• Freie Flucht- und Rettungswege<br />
<strong>Die</strong> Vernachlässigung dieser Punkte ist häufig Ursache<br />
für die katastrophalen Folgen eines Brandes.<br />
2.1 Feuerlöscher<br />
Um Entstehungsbrände bekämpfen<br />
zu können, müssen<br />
Sie funktionstüchtige Feuerlöscher<br />
im Betrieb haben.<br />
Wie viele Sie brauchen,<br />
hängt von der Größe und<br />
der Brandgefährdung der<br />
Das Brandschutzzeichen<br />
Arbeitsstätte ab. <strong>Die</strong> örtliche<br />
weist auf den Standort des<br />
Feuerwehr berät Sie gern.<br />
Feuerlöschers hin.<br />
In der <strong>BG</strong>R 133 „Ausrüstung<br />
von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern” finden<br />
Sie die Berechnungsgrundlagen. Auch Fachleute der<br />
örtlichen Unternehmen für Brandschutztechnik berech-<br />
7
Organisation der Sicherheit<br />
Ein Plakat der <strong>BG</strong>FE, Bestell-Nr. P 4/2000 N über<br />
Tel. 0221/3778-435.<br />
nen die benötigten „Löschmitteleinheiten” im Rahmen<br />
einer Beratung in Ihrem Betrieb; Sie benötigen mindestens<br />
einen Feuerlöscher mit ca. 6 kg je Arbeitsstätte.<br />
Platzieren Sie die Feuerlöscher so, dass jeder Mitarbeiter<br />
sie schnell erreichen, leicht und gefahrlos aufnehmen<br />
und <strong>zum</strong> Brandort schaffen kann. Sie müssen<br />
die Feuerlöscher alle zwei Jahre fachmännisch prüfen<br />
lassen – die Termine stehen auf der Prüfplakette auf<br />
dem Feuerlöscher.<br />
Erklären Sie Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,<br />
wie ein Feuerlöscher zu bedienen ist und wie ein Entstehungsbrand<br />
bekämpft wird. Nicht Pflicht, aber optimal<br />
ist, wenn Sie wenigstens einen Mitarbeiter im<br />
Brandschutz ausbilden lassen. Er kann an einer Brandbekämpfungsübung<br />
teilnehmen; die bekannten Feuerlöscher-Firmen<br />
bieten solche Übungen zu moderaten<br />
Kosten an. Angebote gibt es im Internet über das<br />
Suchwort „Brandschutz”.<br />
Aufgabe 5<br />
Ermitteln Sie mit Hilfe der Feuerwehr oder einem<br />
Brandschutzunternehmen anhand der <strong>BG</strong>R 133 die<br />
notwendigen „Löschmitteleinheiten” für Ihren Betrieb.<br />
Prüfen Sie dann, ob in Ihrem Betrieb ausreichend<br />
Feuerlöscher vorhanden sind – wenn nicht,<br />
entsprechend ergänzen. Kontrollieren Sie bei<br />
bereits vorhandenen Feuerlöschern anhand der<br />
Prüfplakette den Wartungstermin. Organisieren Sie<br />
die regelmäßige Wartung. Kennzeichnen Sie jeden<br />
Feuerlöscher-Standort mit dem Brandschutzzeichen.<br />
(<strong>Die</strong> <strong>BG</strong>R 133 ist auf der CD Gefährdungsbeurteilung<br />
>Regelwerke. Lieferanten für Brandschutz- und<br />
Rettungszeichen finden Sie im Internet über die entsprechenden<br />
Suchworte.)<br />
2.2 Flucht- und Rettungswege<br />
Wenn’s brennt, muss jeder Mitarbeiter auf dem<br />
schnellsten und sichersten Weg den Betrieb verlassen<br />
können. Das setzt erstens voraus, dass der Fluchtweg<br />
frei ist, und zweitens, dass jeder Mitarbeiter seinen<br />
Fluchtweg kennt.<br />
Todesfalle Fluchtweg? Prüfen Sie den Fluchtweg von<br />
jedem Arbeitsplatz aus: Kommt man schnell raus -auch<br />
wenn Rauch die Sicht behindert? Steht nichts im<br />
Wege? Können Mitarbeiter<br />
die Ausgänge leicht öffnen<br />
– auch in Panik? Wenn Sie<br />
für jeden Arbeitsplatz den<br />
Fluchtweg festgelegt haben,<br />
prüfen Sie am besten jeden<br />
Tag beim üblichen Rundgang<br />
durch den Betrieb, ob<br />
die Wege wirklich frei sind. Rettungszeichen E 14<br />
Dulden Sie keine Hinder- „Notausgang”<br />
nisse, auch wenn diese nur vorübergehend im Wege<br />
stehen sollten, wie gerade gelieferte Pakete.<br />
Lassen Sie jeden Mitarbeiter einmal seinen Fluchtweg<br />
abgehen – das prägt sich besser ein als nur eine<br />
mündliche oder schriftliche Beschreibung. Demonstrieren<br />
Sie mit konkreten Beispielen, wie Hindernisse auf<br />
dem Fluchtweg und versperrte Ausgänge zur lebensgefährlichen<br />
Falle werden können.<br />
8
Organisation der Sicherheit<br />
3. Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel<br />
Strom sieht man nicht, Strom riecht man nicht, und<br />
wenn man ihn spürt, ist es schon zu spät. <strong>Die</strong> Folgen<br />
einer elektrischen Körperdurchströmung (Stromschlag)<br />
sind meist dramatisch: Verbrennungen, lebensgefährliches<br />
Herzkammerflimmern, Nierenschäden. <strong>Die</strong> Gefahren<br />
des elektrischen Stroms gehen häufig von<br />
defekten Elektrogeräten und defekten Stromleitungen<br />
aus – einschließlich der Stecker, Steckdosen und<br />
Schalter. Derartige Defekte und überlastete Leitungen<br />
lösen häufig auch Brände aus. In solchen Fällen ist der<br />
Schadensausgleich durch die Sachversicherung gefährdet,<br />
wenn die vorgeschriebenen Prüfungen nicht<br />
durchgeführt wurden.<br />
Der Gefährdung von Menschen<br />
und Sachen durch<br />
elektrischen Strom beugen<br />
Sie durch die regelmäßige<br />
Prüfung Ihrer elektrischen<br />
Anlagen und Betriebsmittel<br />
vor. Rechtsgrundlage für die<br />
Prüfungen ist die <strong>BG</strong>V A2<br />
„Elektrische Anlagen und<br />
Der E-CHECK ist eine aner-<br />
Betriebsmittel”, speziell § 5.<br />
kannte Prüfung aller elek-<br />
<strong>Die</strong>se Prüfung hieß früher<br />
trischen Anlagen und<br />
„V<strong>BG</strong>4-Prüfung”, heute<br />
Geräte nach dem Stand<br />
nennt man sie Prüfung nach<br />
der Technik.<br />
<strong>BG</strong>V A2 oder E-Check; mehr dazu im Internet unter<br />
www.e-check-info.de.<br />
<strong>BG</strong>V A2 § 5 Prüfungen<br />
„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die<br />
elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen<br />
Zustand geprüft werden<br />
1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung<br />
und Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme<br />
durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und<br />
Aufsicht einer Elektrofachkraft und<br />
2. in bestimmten Zeitabständen. <strong>Die</strong> Fristen sind so zu<br />
bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen<br />
gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.<br />
(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden<br />
elektrotechnischen Regeln zu beachten.<br />
(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein<br />
Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.<br />
(4) <strong>Die</strong> Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach<br />
Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer<br />
vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird,<br />
dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den<br />
Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend<br />
beschaffen sind.“<br />
Da Sie für die Prüfung eine Elektrofachkraft brauchen,<br />
wenden Sie sich am besten an einen Elektrofachbetrieb.<br />
<strong>Die</strong> Elektrofachkraft informiert und berät Sie<br />
auch bei der Festlegung der Prüffristen für Ihre elektrischen<br />
Anlagen und Betriebsmittel.<br />
<strong>Die</strong> Unfallverhütungsvorschrift <strong>BG</strong>V A2 „Elektrische<br />
Anlagen und Betriebsmittel” gibt nämlich keine festen<br />
Prüffristen vor, sondern verpflichtet den Unternehmer,<br />
die für seinen Betrieb richtigen Prüffristen selbst festzulegen;<br />
die Prüffristen sind je nach Beanspruchung und<br />
Fehlerquote der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen<br />
festzulegen. <strong>Die</strong> in den Durchführungsanweisungen<br />
zu § 5 der <strong>BG</strong>V A2 aufgeführten Fristen sind<br />
Richt- und Maximalwerte nach dem Stand der allgemeinen<br />
Fachmeinung. <strong>Die</strong> Werte helfen Ihnen,<br />
gemeinsam mit der prüfenden Elektrofachkraft die<br />
Prüffristen so festzulegen, dass das Schutzziel des § 5<br />
<strong>BG</strong>V A2 erreicht wird.<br />
Prüffristen<br />
1. Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel<br />
Prüffrist: 4 Jahre<br />
Prüfung: Auf ordnungsgemäßen Zustand<br />
Prüfer: Elektrofachkraft<br />
2. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Geräteanschlussleitungen<br />
und Verlängerungsleitungen mit Steckvorrichtung<br />
Prüffrist: Mindestens alle 2 Jahre<br />
Prüfung: Auf ordnungsgemäßen Zustand<br />
Prüfer: Elektrofachkraft, mit geeigneten Prüfgeräten<br />
auch elektrotechnisch unterwiesene Personen<br />
Unabhängig von den festgelegten Prüffristen empfehlen<br />
wir mindestens einmal jährlich eine Sichtprüfung,<br />
die Sie oder Ihre Mitarbeiter selbst durchführen können<br />
nach den Leitfragen sind<br />
9
Organisation der Sicherheit<br />
• Kabel gequetscht?<br />
• Leitungen beschädigt?<br />
• Lichtschalter gebrochen?<br />
• Steckdosen ausgerissen oder ausgebrochen?<br />
<strong>Die</strong> regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen<br />
und Betriebsmittel ist nicht nur eine Forderung des<br />
Arbeitsschutzes, sondern auch Bedingung der<br />
Sachversicherer für eine uneingeschränkte Schadensregulierung.<br />
Aufgabe 6<br />
Lassen Sie Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel<br />
bereits in festgelegten Fristen regelmäßig durch<br />
eine Elektrofachkraft prüfen? Wenn nicht, organisieren<br />
Sie jetzt die regelmäßige Prüfung entsprechend<br />
<strong>BG</strong>V A2 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel”.<br />
Aufgabe 7<br />
Wenn Sie noch nie eine Sichtprüfung vorgenommen<br />
haben oder die letzte Sichtprüfung bzw.<br />
elektrotechnische Prüfung länger als ein Jahr<br />
zurückliegt, sichtprüfen Sie jetzt Ihre elektrischen<br />
Anlagen und Betriebsmittel.<br />
4. Sicherheitsbeauftragte<br />
Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Mitarbeiter, der<br />
den Unternehmer, die Führungskräfte und seine<br />
Kollegen und Kolleginnen unterstützt, Unfälle zu verhindern<br />
und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu<br />
erkennen und zu minimieren. Er gibt Anstöße zur<br />
Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,<br />
er informiert die Führung über Sicherheitsprobleme.<br />
Als Kollege unter Kollegen vermittelt<br />
der Sicherheitsbeauftragte sicheres Verhalten motivierend<br />
und ohne zu belehren, er ist vor allem Vorbild.<br />
Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, der Unternehmer hat<br />
keine zusätzlichen laufenden Kosten für den Sicherheitsbeauftragten.<br />
Juristisch betrachtet hat der Sicherheitsbeauftragte weder<br />
Pflichten noch Verantwortung. Er darf wegen der<br />
Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.<br />
Mindestens einen Sicherheitsbeauftragten müssen Sie<br />
bestellen, wenn Sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen<br />
(Rechtsgrundlage sind § 22 des Sozialgesetzbuches<br />
VII und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A1). Aber auch im<br />
Kleinbetrieb hat sich der Sicherheitsbeauftragte bewährt:<br />
Er entlastet den Unternehmer und fördert die<br />
„Sicherheitskultur” im Betrieb.<br />
Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben<br />
sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, braucht er<br />
eine Schulung. <strong>Die</strong> <strong>BG</strong>FE bietet dazu den dreitägigen<br />
Kurs SB 1F an. Der Kurs ist gebührenfrei – Lohn/Gehalt<br />
sind für die Dauer der Ausbildung fortzuzahlen.<br />
Anmeldung bitte übers Internet www.bgfe.de >Ausund<br />
Fortbildung >Seminardatenbank. Sie können<br />
Ihren Sicherheitsbeauftragten aber auch persönlich in<br />
seine Aufgaben einführen.<br />
Aufgabe 8<br />
Wenn Sie bei mehr als 20 Beschäftigten noch keinen<br />
Sicherheitsbeauftragten haben, bestellen Sie<br />
ihn jetzt. Auch bei weniger als 20 Mitarbeitern ist<br />
ein Sicherheitsbeauftragter sinnvoll. Fragen Sie Ihre<br />
Mitarbeiter, wer Interesse an dieser Aufgabe hat.<br />
5. Unterweisen der Mitarbeiter<br />
Das Unterweisen der Mitarbeiter ist nicht nur eine<br />
gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Frage der sozialen<br />
Verantwortung und der wirtschaftlichen Vernunft.<br />
Wenn Ihre Mitarbeiter wissen, welche Gefahren<br />
von ihrer Arbeit ausgehen und wie sie sich davor<br />
schützen können, werden Sie bald beobachten können,<br />
wie die Zahl der sicherheitswidrigen Handlungen<br />
abnimmt; das Sicherheitsniveau in Ihrem Betrieb<br />
steigt und damit die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr<br />
Betrieb von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen<br />
verschont bleibt. Der Aufwand für eine gute<br />
Unterweisung ist schon ausgeglichen, wenn Sie damit<br />
auch nur einen einzigen Ausfalltag verhindern.<br />
Mit der Unterweisung zeigen Sie Ihren Mitarbeitern<br />
auch, wie wichtig Ihnen deren Sicherheit und Gesundheit<br />
sind, wie sehr Sie jeden einzelnen brauchen, um<br />
Ihre unternehmerischen Ziele zu erreichen – die Unterweisung<br />
ist auch ein Instrument der Motivation. Ein-<br />
10
Organisation der Sicherheit<br />
schlägige Untersuchungen zeigen zudem einen direkten<br />
Zusammenhang zwischen Sicherheitskultur, Qualität<br />
und Produktivität.<br />
<strong>Die</strong> Unterweisung der Mitarbeiter ist Aufgabe des<br />
Unternehmers; er kann diese Aufgabe an den direkten<br />
Vorgesetzten der zu unterweisenden Mitarbeiter übertragen.<br />
Im überschaubaren Kleinbetrieb sollte jedoch<br />
der Unternehmer selbst die Chance nutzen, mit der<br />
Unterweisung auch Fürsorge, Verantwortungsbewusstsein<br />
und Führungsstärke zu zeigen.<br />
<strong>Die</strong> Unterweisung ist eines der wichtigsten Führungsmittel<br />
im Arbeitsschutz. Wie notwendig Verhaltensbeeinflussung<br />
auf diesem Feld ist, zeigt die Tatsache,<br />
dass über 80 % aller Arbeitsunfälle durch Fehlverhalten<br />
(mit-)verursacht werden.<br />
Im Großbetrieb unterstützen angestellte Fachleute wie<br />
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die<br />
Vorgesetzten bei der Unterweisung. <strong>Die</strong> Ausgangslage<br />
im Kleinbetrieb ist anders: Unterstützende Stabsfunktionen<br />
innerhalb des Betriebes sind nicht vorhanden,<br />
der Unternehmer muss sich um vieles selbst kümmern.<br />
Dem stehen kurze Kommunikations- und Entscheidungswege,<br />
eine flache Hierarchie und mehr<br />
Flexibilität gegenüber. Meist kennt der Unternehmer<br />
jeden Mitarbeiter persönlich und dessen Aufgaben<br />
und Tätigkeiten. Daraus ergibt sich eine natürliche<br />
Autorität.<br />
Grundkenntnisse über Arbeitsschutz erwerben Sie in<br />
den Schulungen <strong>zum</strong> Unternehmermodell. Eine externe<br />
Fachkraft für Arbeitssicherheit in technischen und<br />
ein externer Betriebsarzt bei arbeitsmedizinischen<br />
Fragen können Sie in diesen Bereichen unterstützen.<br />
Eine Unterstützung durch Externe ist bei bestimmten<br />
Anlässen vorgeschrieben. So ist ein externer Arbeitsmediziner<br />
ein kompetenter Berater etwa beim Thema<br />
Hautschutz und Infektionsgefahren.<br />
Was heißt „Unterweisung“ im Arbeitsschutz?<br />
Unterweisen ist mehr als nur Belehren und Anweisen.<br />
<strong>Die</strong> Unterweisung dient einerseits dazu, den Mitarbeitern<br />
die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die<br />
während der Arbeit auftreten können, aufzuzeigen.<br />
Mit diesen Informationen soll der Mitarbeiter sensibilisiert,<br />
aber nicht verängstigt werden. Es ist daher<br />
andererseits wichtig, die erforderlichen technischen<br />
und organisatorischen Schutzmaßnahmen und die<br />
notwendigen sicherheitsgerechten Verhaltensweisen<br />
zu erklären bzw. vorzuführen.<br />
Ziel ist es, dass sich alle Mitarbeiter aus Überzeugung<br />
sicherheitsgerecht verhalten. <strong>Die</strong> Mitarbeiter sollen<br />
immer sicherheitsgerecht arbeiten, auch dann, wenn<br />
die Umstände ungünstig sind, z. B. unter Zeitdruck.<br />
Unterweisen heißt deshalb vor allem auch Überzeugen!<br />
Unterweisen soll beim Mitarbeiter ein bestimmtes<br />
Verhalten bewirken. Das bedeutet mitunter: Der Mitarbeiter<br />
muss sein Verhalten ändern. Je länger ein spezifisches<br />
Verhalten schon praktiziert wurde, umso<br />
schwieriger ist die Veränderung, auch wenn die betroffene<br />
Person guten Willens ist.<br />
Als Unterweisender müssen Sie daher<br />
• Interesse wecken und Bedarf erzeugen<br />
• anweisen, klare Aussagen treffen<br />
• erklären, überzeugen<br />
• vormachen und einüben lassen<br />
• den Erfolg kontrollieren<br />
Das Vorlesen von Gesetzes- oder Vorschriftentexten<br />
erfüllt nicht die Anforderungen an eine Unterweisung!<br />
Wer muss unterwiesen werden?<br />
Jeder Beschäftigte, der in Ihrem Betrieb oder in Ihrer<br />
Abteilung bzw. Ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist,<br />
muss unterwiesen werden. <strong>Die</strong> erste Unterweisung<br />
muss stattfinden, bevor der neue Mitarbeiter mit seiner<br />
Arbeit beginnt. Es müssen nicht nur fest angestellte<br />
Mitarbeiter unterwiesen werden, sondern auch zeitweise<br />
im Betrieb tätige Personen, wie Leiharbeitnehmer<br />
oder Praktikanten.<br />
Damit eine Unterweisung dem gewünschten Erfolg<br />
möglichst nahe kommt, muss sie gut vorbereitet sein.<br />
Zur Vorbereitung helfen Ihnen die folgenden Fragen:<br />
Welche Ziele hat die Unterweisung?<br />
- Welche Kenntnisse will ich vermitteln? (Beispiel:<br />
Kenntnis über die gesundheitsschädlichen Wirkungen<br />
eines Gefahrstoffs)<br />
- Welche Fähigkeiten sollen eingeübt oder vertieft wer-<br />
11
Organisation der Sicherheit<br />
den? (Beispiel: Sicherer Umgang mit einem Gefahrstoff<br />
gemäß der Betriebsanweisung)<br />
- Wovon will ich die Mitarbeiter überzeugen?<br />
(Beispiel: Durch den sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff<br />
wird Gesundheitsschäden vorgebeugt, die<br />
sonst auftreten könnten)<br />
- Was erwarte ich nach der Unterweisung von meinen<br />
Mitarbeitern? (Beispiel: Den sicheren Umgang mit<br />
dem Gefahrstoff gemäß Betriebsanweisung)<br />
Über was soll unterwiesen werden?<br />
Grundlage der Unterweisung sind die Ergebnisse der<br />
Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz des<br />
Mitarbeiters bzw. die Tätigkeiten; Sie können nur<br />
dann erfolgreich unterweisen, wenn Sie die Gefährdungen<br />
und Belastungen, denen Ihre Mitarbeiter ausgesetzt<br />
sind, genau kennen. <strong>Die</strong>se Informationen<br />
gewinnen Sie aus der Gefährdungsbeurteilung und<br />
der Analyse von Unfällen im Betrieb (Ursachen<br />
suchen, keine Schuldigen!).<br />
Eine weitere wichtige Informationsquelle sind die<br />
Mitarbeiter selbst. Befragen Sie daher die Beschäftigten<br />
über Beinaheunfälle und kritische Situationen,<br />
fragen Sie nach Faktoren, die als belastend empfunden<br />
werden. Das verlangt vom Mitarbeiter mitunter<br />
den Mut, auch eigene Fehler einzugestehen. Das sollten<br />
Sie würdigen: „Ich finde es gut, dass Sie so offen<br />
darüber reden!“<br />
Was ist Anlass der Unterweisung?<br />
Folgende Anlässe sind denkbar:<br />
- Erstunterweisung<br />
- Änderung der Arbeitsaufgabe, Arbeitsverfahren,<br />
Arbeitsumgebung (Maschine, Arbeitsstoffe, Gefahrstoff,<br />
Organisation, Vorschriften)<br />
- Wiederholung von bereits Gehörtem („Wiederholungsunterweisung“)<br />
- Unterweisung aus besonderem Anlass, z. B. bei festgestelltem<br />
Fehlverhalten eines oder mehrerer Mitarbeiter<br />
Wer soll unterwiesen werden?<br />
- Ein neu eingestellter Mitarbeiter?<br />
- Ein Auszubildender?<br />
- Eine Gruppe erfahrener Mitarbeiter?<br />
- Ein Mitarbeiter, der sich sicherheitswidrig verhalten<br />
hat (vielleicht ein „Besser-Wisser“ oder gar „Null-<br />
Bock-Typ“)?<br />
- Ein erfahrener Fachmann, der einen besonderen Arbeitsauftrag<br />
ausführen soll?<br />
<strong>Die</strong> Unterweisung muss den Adressaten angepasst<br />
werden. Bei einem neuen Mitarbeiter werden zunächst<br />
eher grundlegende Dinge angesprochen wie<br />
- Stellenwert des Arbeitsschutzes im Betrieb<br />
- Was ist zu tun bei festgestellten Defiziten im Arbeitsschutz?<br />
- Erste Hilfe: Wer ist Ersthelfer, wo ist das Erste-Hilfe-<br />
Material?<br />
- Wer ist Sicherheitsbeauftragter, wer ist Betriebsarzt,<br />
wer kann bei Fragen des technischen Arbeitsschutzes<br />
angesprochen werden?<br />
- Brandschutz: Wo ist der nächste Feuerlöscher, wie<br />
wird er benutzt? Wie verhalte ich mich bei Alarm?<br />
- Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz<br />
- Kein Alkohol oder sonstige Drogen; am Arbeitsplatz<br />
nicht essen oder trinken.<br />
Danach folgt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung.<br />
Generell sind Kenntnisstand und Erfahrungen der<br />
Mitarbeiter zu berücksichtigen!<br />
Wie lange sollte die Unterweisung dauern?<br />
Das Spektrum reicht von der wenige Minuten dauernden<br />
Kurzunterweisung bei beobachtetem Verstoß bis<br />
zur Erstunterweisung, die bis zu 30 Minuten in Anspruch<br />
nehmen kann. Sollte es nicht möglich sein, alle<br />
Punkte in dieser Zeit anzusprechen, ist es besser, die<br />
12
Organisation der Sicherheit<br />
Unterweisung an einem anderen Tag fortzusetzen.<br />
Sehr lange Unterweisungen von über einer Stunde<br />
Dauer führen nicht <strong>zum</strong> gewünschten Erfolg! Bei wiederholter<br />
Unterweisung Themen wechseln.<br />
Ort und Zeit<br />
<strong>Die</strong> Unterweisung erfordert konzentriertes Sprechen<br />
und Zuhören. Deshalb sollte der Ort/Raum möglichst<br />
ruhig und störungsfrei (kein Telefon, keine Besucher)<br />
und angenehm temperiert sein. Optimal sind Möglichkeiten<br />
zur bildlichen Darstellung wie Flip-Chart, Tafel,<br />
Pinnwand, Projektor. Bei bis zu drei Teilnehmern ist<br />
auch ein PC mit mindestens 17-Zoll-Monitor zur Darstellung<br />
geeignet.<br />
Eine angenehme Atmosphäre fördert den Lernerfolg einer<br />
Unterweisung.<br />
Wählen Sie eine Tageszeit, zu der die Mitarbeiter<br />
besonders leistungsfähig sind. Ideal ist morgens vor<br />
Arbeitsaufnahme. Sehr schlecht ist es, nach Arbeitsende<br />
zu unterweisen, wenn die Mitarbeiter ermüdet,<br />
wenig aufnahmefähig und noch weniger motiviert<br />
sind. Wichtiger arbeitsrechtlicher Hinweis: <strong>Die</strong> Unterweisung<br />
ist immer bezahlte Arbeitszeit (§ 12 Arbeitsschutzgesetz).<br />
Wie läuft eine gute Unterweisung ab?<br />
Das folgende Schema ist ein möglicher Ablaufplan für<br />
eine Unterweisung. Je nach Situation und Teilnehmern<br />
an der Unterweisung können Sie davon abweichen<br />
oder mehrere Schritte zusammenfassen.<br />
1. Interesse wecken<br />
Im normalen Arbeitsalltag sieht der Mitarbeiter selten<br />
die Notwendigkeit, sich mit der Arbeitssicherheit zu<br />
beschäftigen. Ein gelungener Einstieg steigert die<br />
Bereitschaft, sich mit dem Thema Arbeitssicherheit und<br />
Gesundheitsschutz auseinanderzusetzen. Machen Sie<br />
zu Anfang deutlich, wie wichtig Ihnen Sicherheit und<br />
Gesundheit der Mitarbeiter sind, und gehen Sie dann<br />
zu konkreten Ereignissen über:<br />
- Sachliche Schilderung eines Unfalls oder Beinaheunfalls<br />
oder von Erkrankungen<br />
- Auswerten eines Unfallberichts aus der Lokalpresse<br />
(auch Verkehrsunfälle)<br />
- Ein positives Beispiel, z. B. vorbildliches Verhalten<br />
eines Mitarbeiters in einer kritischen Situation<br />
- Mitarbeiter fragen: „Wo sehen Sie Gefahren bei<br />
Ihrer täglichen Arbeit?“ oder „Haben Sie in letzter<br />
Zeit einen Beinaheunfall oder eine kritische Situation<br />
bei Ihrer Arbeit erlebt?“<br />
Nennen und begründen Sie die Ziele der Unterweisung!<br />
Nach kurzer Diskussion kann mit der eigentlichen<br />
Unterweisung begonnen werden.<br />
2. Gefährdungen und Belastungen aufzeigen<br />
Anhaltspunkte bieten die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung<br />
und der Unfallanalyse. Falls Ihr<br />
Betrieb in den letzten Jahren von Unfällen oder<br />
arbeitsbedingten Erkrankungen verschont geblieben<br />
ist, bedeutet das noch lange nicht, dass es keine<br />
Gefährdungen gibt. Es sollen auch Gefährdungen besprochen<br />
werden, die selten auftreten, aber zu Beschwerden<br />
führen könnten! Fragen Sie auch in dieser<br />
Phase die Mitarbeiter nach ihren Erfahrungen und<br />
Beobachtungen.<br />
Wenn Sie selbst ein Fehlverhalten bemerkt haben, fragen<br />
Sie nach den Gründen; vielleicht gibt es objektive<br />
Hindernisse, die dem Mitarbeiter sicherheitsgerechtes<br />
Arbeiten erschweren oder unmöglich machen.<br />
3. Schutzvorrichtungen/-maßnahmen und Verhaltensregeln<br />
erklären, vorführen, einüben<br />
Sicherheitsanweisungen müssen anschaulich erklärt<br />
und ausreichend begründet werden:<br />
- Was ist zu tun? Was hat zu unterbleiben?<br />
13
Organisation der Sicherheit<br />
- Welche Technik ist wie und wann einzusetzen, damit<br />
Arbeiten sicher ausgeführt werden?<br />
- Schwierige, ungewohnte oder neue Arbeitsverfahren<br />
vorführen und vom Mitarbeiter nachmachen lassen;<br />
dabei Fehler sofort korrigieren und wiederholt die<br />
Vorteile sicherheitsgerechten Verhaltens darlegen.<br />
4. Kurze Zusammenfassung<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten Kernaussagen wiederholen und möglichst<br />
visualisieren mit Flip-Chart, Folien oder Bildschirmpräsentation.<br />
Beziehen Sie die Mitarbeiter ein,<br />
führen Sie einen Dialog, den Sie gut mit dem nächsten<br />
Schritt kombinieren können.<br />
5. Erfolg prüfen<br />
- Mit Fragen an die Zuhörer kontrollieren, ob alles verstanden<br />
wird<br />
- Zu Fragen und Kommentaren ermuntern<br />
- Vorgemachte Handlungen nachmachen lassen<br />
Methoden der Unterweisung<br />
Durch die Kombination verschiedener Lehrmethoden<br />
erreichen Sie eine hohe Behaltensleistung und steigern<br />
die Bereitschaft, entsprechend der neu gewonnenen<br />
Erkenntnisse zu handeln. Kombinieren Sie<br />
- Lesen, Hören, Sehen, Diskutieren<br />
- Vormachen, dann nachmachen lassen<br />
- Erarbeiten lassen, z. B. als Gruppenarbeit<br />
- Einzelne Mitarbeiter bestimmte Themen vortragen<br />
und/oder vorführen lassen<br />
- Fakten in Fragen kleiden<br />
- Immer konkrete Fälle oder Situationen beschreiben<br />
- Anerkennung und Lob sind Lernverstärker<br />
- Mitarbeitern für Beiträge oder Vorschläge danken<br />
- Jedem die Möglichkeit zur Meinungsäußerung<br />
geben<br />
- Keine Witze oder Spott über einzelne Mitarbeiter<br />
- Kritische Beurteilung des eigenen Standpunktes<br />
- Realisierbare Anregungen und Vorschläge der Mitarbeiter<br />
alsbald umsetzen, Mängel schnell abstellen.<br />
<strong>Die</strong> schnelle Reaktion stärkt die Motivation der Mitarbeiter<br />
zur Kooperation nicht nur im Arbeitsschutz.<br />
Dokumentation der Unterweisung<br />
Der Unternehmer muss die Unterweisung dokumentieren<br />
(§ 4 <strong>BG</strong>V A1 „Grundsätze der Prävention“). Dokumentation<br />
bedeutet, dass Sie die wichtigsten Fakten<br />
schriftlich festhalten: Datum, Ort, Anlass der Unterweisung<br />
(Erst- oder Wiederholungsunterweisung, besonderer<br />
Anlass), Themen der Unterweisung, Namen der<br />
teilnehmenden Mitarbeiter. <strong>Die</strong> Mitarbeiter bestätigen<br />
Ihre Teilnahme per Unterschrift. <strong>Die</strong> Dokumentation<br />
kann im Ernstfall rechtlich bedeutsam sein. Außerdem<br />
behalten Sie den Überblick über die behandelten<br />
Themen und die unterwiesenen Mitarbeiter.<br />
Kontrollen nach der Unterweisung<br />
Prüfen Sie, ob sich jeder Mitarbeiter an die vereinbarten<br />
Verhaltensregeln hält. Sprechen Sie bei Regelverstößen<br />
sofort mit dem betreffenden Mitarbeiter,<br />
unterweisen Sie ihn erneut, dulden Sie kein Fehlverhalten!<br />
Muster für die schriftliche und die elektronische Dokumentation<br />
der Unterweisungen finden Sie auf der<br />
CD-Rom.<br />
Rechtliche Grundlagen<br />
Unterweisungen werden in verschiedenen Rechtsvorschriften<br />
gefordert. <strong>Die</strong> beiden grundlegenden<br />
sind:<br />
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 12 Abs. 1<br />
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während<br />
ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />
zu unterweisen. <strong>Die</strong> Unterweisung umfasst Anweisungen<br />
und Erläuterungen, die eigens auf den<br />
Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten<br />
ausgerichtet sind. <strong>Die</strong> Unterweisung muss bei<br />
der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />
der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer<br />
14
Organisation der Sicherheit<br />
neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der<br />
Beschäftigten erfolgen. <strong>Die</strong> Unterweisung muss an die<br />
Gefährdungsentwicklung angepasst sein [...].“<br />
Weitere speziellere Unterweisungsvorschriften ergeben<br />
sich aus<br />
- dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 Abs. 1 und 2.<br />
Danach muss die Unterweisung für Jugendliche mindestens<br />
halbjährlich wiederholt werden<br />
- der Gefahrstoffverordnung § 20 Abs. 2: Unterweisungen<br />
über den Umgang mit Gefahrstoffen müssen<br />
mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung<br />
erfolgen, schriftlich dokumentiert<br />
und vom Unterwiesenen unterschrieben werden<br />
- der Biostoffverordnung<br />
Zusammenfassung<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung ist Aufgabe des Unternehmers<br />
bzw. jedes Vorgesetzten.<br />
• <strong>Die</strong> Inhalte der Unterweisung ergeben sich aus den<br />
Gefahren, die bei der Arbeit auftreten können.<br />
Weiterhin umfasst die Unterweisung die Maßnahmen<br />
zur Sicherheit und <strong>zum</strong> Gesundheitsschutz.<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung muss speziell auf den jeweiligen<br />
Arbeitsplatz, die Tätigkeiten bzw. die Aufgaben des<br />
Mitarbeiters bezogen sein.<br />
• Bei neuen Arbeiten oder Arbeitsverfahren, neuen<br />
Geräten, Maschinen, Anlagen oder gefährlichen<br />
Stoffen oder sonstigen neuen Gefährdungen muss<br />
unterwiesen werden.<br />
• Jeder neu eingestellte Mitarbeiter muss vor Aufnahme<br />
seiner Tätigkeit unterwiesen werden.<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung muss regelmäßig, spätestens<br />
nach 12 Monaten, wiederholt werden.<br />
• <strong>Die</strong> Unterweisung muss während der Arbeitszeit<br />
stattfinden.<br />
Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt werden,<br />
weil jeder Mensch das einmal Gelernte vergisst.<br />
Das gilt auch dann, wenn sich keine Unfälle ereignen!<br />
Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen geraten<br />
schnell in Vergessenheit. Selbstverständlich sollte<br />
eine Unterweisung nicht 1:1 wiederholt werden.<br />
Anpassungen an geänderte Arbeitsverfahren und<br />
Gefährdungen und auch an den Wissens- und Erfahrungsstand<br />
der Mitarbeiter sind gefordert. <strong>Die</strong> in den<br />
zitierten Rechtsvorschriften genannten Unterweisungsfristen<br />
sind Mindestanforderungen. Es ist sinnvoll,<br />
öfter zu unterweisen! Gute Erfolge erzielt man durch<br />
häufige Kurzunterweisungen.<br />
Informationsmittel<br />
Nachweisbuch über Arbeitssicherheits-Unterweisungen<br />
(S 13)<br />
Foliensätze zur Unterweisung (PU 2 bis PU 10)<br />
Baukasten zur Erstellung von Betriebsanweisungen,<br />
mit CD-ROM (B 01)<br />
BMS – Betriebsmanagementsystem (M 8)<br />
Eine vollständige Übersicht aller lieferbaren Informationsmittel<br />
der <strong>BG</strong>FE finden Sie in unserem Infomittelverzeichnis<br />
(D 17). <strong>Die</strong> <strong>BG</strong>FE-Medien können Sie<br />
beziehen über:<br />
Printmedien: Tel.: (02 21) 37 78-433, -501, -502<br />
Fax: (02 21) 37 78-435<br />
E-Mail: versand@bgfe.de<br />
Multimedia: Tel.: (02 21) 37 78-528, -521, -522<br />
Fax: (02 21) 37 78-297<br />
15
Organisation der Sicherheit<br />
6. Betriebsärztliche Betreuung<br />
Bereits seit 1974 sind Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern<br />
verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen.<br />
Hauptaufgabe des Betriebsarztes ist es, den Unternehmer<br />
in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes<br />
zu beraten; weiterhin betreut und berät er<br />
die Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Bei bestimmten Gefährdungen<br />
werden die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch<br />
untersucht.<br />
Gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter sind<br />
in Klein- und Mittelbetrieben keineswegs geringer als<br />
in Großbetrieben. Folgerichtig wurde deshalb auf der<br />
Grundlage einer Rahmenrichtlinie der Europäischen<br />
Union die betriebsärztliche Betreuung von Kleinbetrieben<br />
im deutschen Recht verankert, und zwar im<br />
Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Betriebsärzte“ (<strong>BG</strong>V A7). <strong>Die</strong>se <strong>BG</strong>V wird in<br />
2004 überarbeitet – über Änderungen werden wir in<br />
der „Brücke“ und auf www.bgfe.de informieren.<br />
Sinn der betriebsärztlichen Betreuung ist es<br />
• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen<br />
und die Mitarbeiter davor zu schützen<br />
• entstehende Krankheiten frühzeitig zu erkennen,<br />
um sie rechtzeitig behandeln zu können, und die<br />
Arbeitsbedingungen zu verbessern, die die Krankheit<br />
verursachen<br />
• besondere Gesundheitsgefährdungen durch die<br />
Arbeiten zu erkennen, die durch die körperliche<br />
Konstitution, den Gesundheitszustand, Vorerkrankungen<br />
und das Leistungsbild des Mitarbeiters bedingt<br />
sein können, und entsprechende Schutzmaßnahmen<br />
zu ergreifen.<br />
Weil durch eine seriöse arbeitsmedizinische Betreuung<br />
arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und aufkommende<br />
Erkrankungen frühzeitig erkannt werden,<br />
kann die Zahl der Ausfalltage der Mitarbeiter deutlich<br />
reduziert werden. <strong>Die</strong> arbeitsmedizinische Betreuung<br />
der Mitarbeiter leistet langfristig einen positiven<br />
Beitrag zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens; die<br />
Kosten der Betreuung werden durch die Verringerung<br />
der Fehlzeiten wegen arbeitsbedingter Erkrankungen,<br />
Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen mehrfach kompensiert.<br />
6.1 Aufgaben des Betriebsarztes<br />
Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer<br />
in allen Fragen des medizinischen Gesundheitsschutzes<br />
am Arbeitsplatz wie z. B. bei<br />
• chemischen, physikalischen und biologischen Gefährdungen<br />
(z. B. Chemikalien, Lärm, Krankheits-erreger)<br />
• der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe<br />
(Bildschirmarbeit, Beleuchtung, Raumklima,<br />
Stehen, Sitzen, Heben, Tragen)<br />
• bei Einsatzmöglichkeiten von Mitarbeitern mit<br />
gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hepatitiskranke,<br />
Rückenkranke, Epileptiker, Diabetiker,<br />
Herzkranke etc.) ggf. verbunden mit einer Umgestaltung<br />
des Arbeitsplatzes, für die der Betriebsarzt<br />
auch Quellen für materielle oder finanzielle Zuschüsse<br />
benennen kann<br />
• der Organisation der Ersten Hilfe<br />
• Untersuchung der Beschäftigten<br />
Wertvolle Beratung und Hilfe leistet der Betriebsarzt<br />
auch bei der Gefährdungsbeurteilung.<br />
Wann genau der Betriebsarzt für Ihren Betrieb tätig<br />
wird, bestimmen Sie unter Berücksichtigung der<br />
Gefährdungen und Belastungen im Betrieb.<br />
Darüber hinaus ist der Betriebsrat unbedingt immer<br />
dann hinzuzuziehen, wenn besondere Umstände dies<br />
erfordern, wie z. B.<br />
• Veränderung der Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe<br />
• Planung, Errichtung oder Änderung von Betriebseinrichtungen<br />
• Auftreten von Erkrankungen oder Gesundheitsbeschwerden,<br />
die arbeitsbedingt sein können<br />
• Einführung neuer Arbeitsverfahren<br />
• Einführung neuer Arbeitsstoffe, die eine erhöhte oder<br />
veränderte Gefährdung mit sich bringen können<br />
• Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen,<br />
die Einfluss auf die Einsatzfähigkeit am<br />
Arbeitsplatz haben können (z. B. Zuckerkrankheit)<br />
• auf Wunsch eines Mitarbeiters und wenn eine<br />
Mitarbeiterin schwanger ist.<br />
Außerdem ist der Betriebsarzt Ihr kompetenter Berater<br />
für Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />
in die er in Absprache mit Ihnen weitere Spezialisten<br />
einbeziehen kann (Rückenschule, Entspannungstraining,<br />
Ernährungsberatung).<br />
16
Organisation der Sicherheit<br />
Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, müssen Sie einige<br />
spezielle Vorsorgeuntersuchungen anbieten (siehe<br />
weiter unten). Eine darüber hinausgehende allgemeine<br />
Einstellungsuntersuchung ist zwar keine Pflicht,<br />
aber oft sinnvoll, um nicht erst später mit Leistungsbeschränkungen<br />
des Mitarbeiters konfrontiert zu werden.<br />
Mit der Vorsorge- bzw. Einstellungsuntersuchung<br />
beauftragen Sie am besten Ihren Betriebsarzt. Er kennt<br />
die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb und kann<br />
klären, ob und wieweit der Bewerber für bestimmte<br />
Tätigkeiten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten<br />
geeignet ist. Auch die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />
geforderten Untersuchungen sind bei dem Betriebsarzt<br />
in kompetenter Hand.<br />
6.2 Wen können Sie als Betriebarzt bestellen?<br />
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Betriebsärzte“ (<strong>BG</strong>V A7) muss<br />
der Arzt die „arbeitsmedizinische Fachkunde“ besitzen.<br />
<strong>Die</strong> ist gegeben, wenn der Arzt nach entsprechender<br />
Ausbildung die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“<br />
oder <strong>zum</strong>indest die Zusatzbezeichnung<br />
„Betriebsmedizin“ führen darf. Auch Ärzte in der<br />
Weiterbildung <strong>zum</strong> Facharzt Arbeitsmedizin bzw. zur<br />
Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin dürfen unter Anleitung<br />
eines weiterbildungsberechtigten Facharztes<br />
für Arbeitsmedizin für Sie tätig werden. <strong>Die</strong>s ist häufig<br />
der Fall bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen<br />
<strong>Die</strong>nsten mit mehreren Mitarbeitern.<br />
Bevor Sie einen Betriebsarzt bestellen, müssen Sie,<br />
falls vorhanden, die Interessenvertretung der Beschäftigten<br />
anhören.<br />
6.3 So finden Sie einen Betriebsarzt<br />
Betriebsärzte stehen im örtlichen Telefonbuch und den<br />
Gelben Seiten unter Stichworten wie Arbeitsmedizin/Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz/Ärzte<br />
für Arbeitsmedizin.<br />
Komfortabler ist die Suche im Internet:<br />
www.betriebsaerzte.de, www.gqb-online.de, www.telefonbuch.de,<br />
www.gelbeseiten.de oder über eine<br />
Suchmaschine, Stichwort „Betriebsärzte“.<br />
6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es Unfallverhütungsvorschriften,<br />
Gesetze und Verordnungen, die<br />
auch Regelungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
beinhalten. <strong>Die</strong> Durchführung derarti-<br />
ger Untersuchungen kann bei bestimmten gefährdenden<br />
Tätigkeiten verpflichtend sein, teilweise muss nur<br />
ein Untersuchungsangebot des Arbeitgebers an die<br />
Arbeitnehmer erfolgen, einige Untersuchungen sind<br />
lediglich empfohlen und können vom Arbeitgeber freiwillig<br />
angeboten werden. Zudem haben auch die versicherten<br />
Arbeitnehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz<br />
das Recht, sich auf eigenen Wunsch von einem Betriebsarzt<br />
untersuchen zu lassen.<br />
Regelungen über Vorsorgeuntersuchungen finden sich<br />
vor allem in der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Arbeitsmedizinische Vorsorge“<br />
(<strong>BG</strong>V A4), in der Biostoffverordnung und in der Röntgen-<br />
und Strahlenschutzverordnung sowie in der <strong>BG</strong>I<br />
504 „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische<br />
Vorsorge“. <strong>Die</strong> Texte finden Sie im Internet<br />
unter den entsprechenden Stichworten oder auf der<br />
CD „Praxisgerechte Lösungen“.<br />
Für den Arbeitgeber ist bedeutsam, dass bei bestimmten<br />
Tätigkeiten bzw. Gefährdungen vor Aufnahme der<br />
Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen eine<br />
arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erfolgen<br />
muss, ansonsten darf der Arbeitgeber den versicherten<br />
Arbeitnehmer nicht mit derartigen Tätigkeiten beschäftigen.<br />
Welche Vorsorgeuntersuchungen in Ihrem<br />
Betrieb erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />
und der Beratung durch Ihren Betriebsarzt<br />
– jeweils unter Beachtung der <strong>BG</strong>V A4 und<br />
der genannten Verordnungen.<br />
Anzubietende Untersuchungen<br />
Folgende Untersuchungen müssen Sie den Beschäftigten<br />
anbieten:<br />
• Infektionsgefahr; G42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“;<br />
siehe auch Biostoffverordnung § 15.<br />
• Bildschirmarbeitsplatz: Sehtest und Untersuchung<br />
der Augen; siehe auch Bildschirmarbeitsplatzverordnung<br />
§ 6<br />
<strong>Die</strong> Mitarbeiter müssen diese Untersuchungen nicht<br />
wahrnehmen; es liegt jedoch auch in Ihrem Interesse,<br />
sie zu diesen Vorsorgeuntersuchungen zu ermuntern –<br />
besonders zur Schutzimpfung gegen Hepatitis-B<br />
(Seite 32).<br />
17
Organisation der Sicherheit<br />
Freiwillige Untersuchungen<br />
Folgende Untersuchungen sind zu empfehlen, Sie müssen<br />
diese aber nicht anbieten:<br />
• G23 „Obstruktive Atemwegserkrankungen“<br />
• G24 „Haut“<br />
• G25 „Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten“<br />
• G37 „Bildschirmarbeitsplätze“<br />
• Sehschärfe und räumliches Sehen in der Nähe<br />
• Farbensehen<br />
• Einstellungsuntersuchung<br />
Pflicht-Untersuchungen<br />
Bei der Überschreitung von Grenzwerten am Arbeitsplatz<br />
müssen Sie folgende Untersuchungen veranlassen,<br />
denen sich die Mitarbeiter unterziehen müssen:<br />
• Quarzstaub; G1.1 „Silikogener Staub“<br />
• Einatembarer Staub mehr als 10 mg/m 3 ; G1.4<br />
„Stäube“<br />
• Alveolengängiger Feinstaub mehr als 3mg/m 3 ;<br />
G 1.4; siehe Gefahrstoffverordnung § 28, Abs. 5<br />
• Nickel in Form atembarer Stäube; G 38 „Nickel<br />
oder seine Verbindungen“; siehe Gefahrstoffverordnung<br />
§ 28, Abs. 2, Anhang VI<br />
Soweit im berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen<br />
Regelwerk arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />
vorgeschrieben sind oder seitens des Arbeitgebers<br />
den Arbeitnehmern angeboten werden müssen,<br />
liegt die Verantwortung für deren Veranlassung bzw.<br />
deren Angebot beim Unternehmer.<br />
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die in<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Gesetzen oder Verordnungen<br />
geregelt sind, dürfen nur von Ärzten durchgeführt<br />
werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft<br />
bzw. einem Staatlichen Gewerbearzt „ermächtigt“<br />
sind. <strong>Die</strong> Ermächtigung wird auf Antrag des Arztes<br />
nach Prüfung der fachlichen, apparativen und untersuchungstechnischen<br />
Voraussetzungen einschließlich<br />
der Prüfung von Schnittstellen nach außen z. B. für die<br />
Vergabe von Laboruntersuchungen erteilt. In der Regel<br />
führt der Betriebsarzt die Untersuchungen durch.<br />
6.5 So finden Sie ermächtigte Ärzte<br />
<strong>Die</strong> Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
haben eine umfangreiche Datenbank mit<br />
komfortablen Suchfunktionen ins Internet gestellt:<br />
www.lvbg.de. Dort können Sie die Ärzte, die für die<br />
in Ihrem Betrieb erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen<br />
ermächtigt sind, abfragen.<br />
6.6 Wer trägt die Kosten?<br />
<strong>Die</strong> Kosten für den Einsatz des Betriebsarztes und für<br />
die Vorsorgeuntersuchungen einschließlich damit<br />
zusammenhängender Leistungen trägt der Unternehmer.<br />
6.7 <strong>Die</strong> ärztliche Schweigepflicht<br />
Betriebsärzte und für die Vorsorgeuntersuchung ermächtigte<br />
Ärzte unterliegen wie alle Ärzte der<br />
Schweigepflicht. Sollen medizinische Einzelheiten an<br />
Dritte weitergegeben werden (z. B. Arbeitgeber oder<br />
Hausarzt), bedarf das der ausdrücklichen Zustimmung<br />
des betroffenen Arbeitnehmers (Entbindung von der<br />
Schweigepflicht).<br />
Aufgabe 9<br />
Bestellen Sie einen Betriebsarzt – falls Sie noch keinen<br />
haben – und legen Sie seinen ersten zeitnahen<br />
Einsatz fest.<br />
7. Schwangerenschutz<br />
Bei der Beschäftigung werdender oder stillender<br />
Mütter müssen Sie das Gesetz <strong>zum</strong> Schutz der<br />
erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) und<br />
die Mutterschutzrichtlinienverordnung beachten. Als<br />
Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitsbedingungen<br />
der werdenden oder stillenden Mütter<br />
sofort nach Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung<br />
zu beurteilen. <strong>Die</strong> Beurteilung ist für jede<br />
einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende<br />
oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe,<br />
biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren<br />
gefährdet werden können.<br />
Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit<br />
und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf<br />
Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Mitarbeiterin<br />
abzuschätzen und die zu ergreifenden<br />
Schutzmaßnahmen zu bestimmen.<br />
18
Organisation der Sicherheit<br />
Generell gilt: Werdende Mütter dürfen nicht mit<br />
Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen<br />
Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden<br />
Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen<br />
ausgesetzt sind. <strong>Die</strong> werdende Mutter darf nicht<br />
mit Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder<br />
Erbgut verändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden,<br />
wenn sie diesen Stoffen bei bestimmungsgemäßem<br />
Umgang ausgesetzt ist. Schwangere dürfen nicht<br />
mit Stoffen oder Zubereitungen oder Erzeugnissen<br />
umgehen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger<br />
übertragen können.<br />
Wo dürfen Schwangere arbeiten?<br />
<strong>Die</strong> praktischen Konsequenzen aus diesen Vorschriften<br />
und der Gefährdungsbeurteilung im Dentallabor sind:<br />
• Werdende und stillende Mütter können an allen<br />
Bearbeitungsplätzen beschäftigt werden,<br />
- wenn dort die Luftgrenzwerte für Dämpfe/Stäube<br />
von Kunststoffen, Keramik, Metallen, Quarz, Gips<br />
und sonstigen Stoffen eingehalten sind – z. B. durch<br />
eine Absaugung; ein Risiko der Fruchtschädigung<br />
ist bei Einhaltung der Grenzwerte nach derzeitigem<br />
Kenntnisstand nicht zu befürchten.<br />
- wenn der Hautkontakt zu Acrylaten, Lösungsmitteln<br />
und Säuren durch Schutzmaßnahmen (z. B. Handschuhe)<br />
ausgeschlossen ist<br />
- wenn das potenziell mikrobiell kontaminierte<br />
Material zuvor absolut wirksam desinfiziert wurde<br />
• Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an<br />
Reinigungs- und Desinfektionsplätzen beschäftigt werden!<br />
Wo noch nach dem Schleusenprinzip gearbeitet<br />
wird, dürfen sie nie auf der „unreinen“ Seite arbeiten.<br />
• Werdende Mütter sollten nicht an Mikro-Galvanik-<br />
Bädern (Vergolden) mit Cyaniden (Blausäure-Salzen)<br />
arbeiten, da die Sauerstoffverwertung im Körper eingeschränkt<br />
werden kann<br />
Um sicher zu gehen, dass Schwangere und Stillende<br />
keinen arbeitsbedingten Gefahren für sich und das<br />
Kind ausgesetzt sind, sollten Sie in jedem Fall Ihren<br />
Betriebsarzt zu Rate ziehen.<br />
Liegemöglichkeit<br />
Stellen Sie werdenden Müttern eine Liege in einem<br />
geeigneten Raum zur Verfügung, auf der sie sich während<br />
der Arbeitspausen und – falls gesundheitlich<br />
erforderlich – auch während der Arbeitszeit ausruhen<br />
können. Details finden Sie im Mutterschutzgesetz, in<br />
der Verordnung <strong>zum</strong> Schutz der Mutter am Arbeitsplatz<br />
und in der Arbeitsstättenverordnung.<br />
8. Ergonomie<br />
Das Wort „Ergonomie“ ist eine Kombination der griechischen<br />
Wörter ergon (Arbeit) und nomos (Gesetz,<br />
Regel). Man versteht unter Ergonomie die Kenntnis der<br />
Gesetzmäßigkeiten der menschlichen Arbeit.<br />
Nach allgemeiner Auffassung ist ein Arbeitsplatz dann<br />
ergonomisch gestaltet, wenn er ein angenehmes Arbeiten<br />
ermöglicht und die Gesundheit des Arbeitenden nicht<br />
beeinträchtigt. <strong>Die</strong> Arbeitsbedingungen sollen den Menschen<br />
angepasst werden – und nicht umgekehrt!<br />
<strong>Die</strong> ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und<br />
Arbeitsabläufe hat nachgewiesener Maßen einen großen<br />
Einfluss nicht nur auf die Gesundheit der Beschäftigten,<br />
sondern vor allem auch auf deren Leistungswillen<br />
und Leistunsfähigkeit. Allgemeines Unwohlsein, Müdigkeit,<br />
Antriebsarmut, Gereiztheit, mangelnde Konzentration,<br />
Kopfschmerzen usw. können die Folge unergonomischer<br />
Arbeitsbedingungen sein, die erst auf den<br />
zweiten und dritten Blick erkannt werden.<br />
Was für den einen Mitarbeiter unergonomisch und<br />
daher belastend ist, kann für einen anderen genau richtig<br />
sein – <strong>zum</strong> Beispiel die Sitzhöhe eines Stuhles oder<br />
die Blickrichtung auf einen Bildschirm. Bei der Gefährdunsgbeurteilung<br />
eines Arbeitsplatzes unter ergonomischen<br />
Gesichtspunkten sollte deshalb der betroffene<br />
Mitarbeiter immer beteiligt werden.<br />
8.1 Arbeitsplatz-Möblierung<br />
Falsches Sitzen kann auf die Dauer zu vielfältigen körperlichen<br />
Beschwerden führen: Duchblutungs- und<br />
Verdauungstörungen, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen,<br />
Skeletterkrankungen, besonders der Wirbelsäule.<br />
Eine falsche Sitzhaltung schmerzt nicht<br />
sofort, die gesundheitlichen Probleme schleichen sich<br />
19
Organisation der Sicherheit<br />
allmählich ein – eine Korrektur der Sitzgewohnheit ist<br />
dann oft schon zu spät. Richtiges Sitzen will gelernt<br />
sein und ist somit auch ein Thema für die Unterweisung<br />
der Beschäftigten im Dentallabor.<br />
Am besten ist das „dynamische Sitzen“, also wechselnde<br />
Sitzhaltungen: mal nach vorne geneigt, mal<br />
aufrecht, mal nach hinten gelehnt. <strong>Die</strong>ser Wechsel verhindert<br />
statische Belastungen der Wirbelsäule und der<br />
Rückenmuskulatur.<br />
Der „richtige“ Stuhl<br />
• hat eine neigbare Rückenlehne, die wenigstens bis<br />
unter die Schulterblätter reicht und deren Bewegungswiderstand<br />
sich an das Körpergewicht des<br />
„Besitzers“ anpassen lässt<br />
• hat in der Rückenlehne eine Stütze für die Lendenwirbel<br />
• hat eine Sitzfederung, so dass beim Hinsetzen der<br />
Druck auf die Bandscheiben abgefedert wird<br />
• hat eine neigbare Sitzfläche, die sich dem Haltungswechsel<br />
anpasst<br />
• ist in der Höhe verstellbar<br />
• lässt zwischen Oberschenkel und Knieinnenseite<br />
ca. 5 cm Platz<br />
<strong>Die</strong> richtige Sitzhöhe hat man, wenn die auf dem<br />
Tisch liegenden Unterarme einen rechten Winkel <strong>zum</strong><br />
Oberarm bilden. <strong>Die</strong> Füße sollen mit der ganzen<br />
Fußfläche auf dem Boden stehen, die Oberschenkel<br />
„Dynamisches“ Sitzen schont und stärkt den Rücken: Immer<br />
wieder wechseln zwischen vorderer, mittlerer und hinterer<br />
Sitzhaltung.<br />
waagerecht sein, besser noch ein wenig nach unten<br />
zeigen. Eine Fußstütze hilft, wenn die Füße nicht vollflächig<br />
auf dem Boden stehen.<br />
<strong>Die</strong> Dentallabore sind in der Regel mit den ergonomisch<br />
richtigen Stühlen ausgestattet, deren Qualitäten<br />
von den Mitarbeitern aber nur selten voll genutzt werden.<br />
In einer gezielten Unterweisung mit praktischen<br />
Übungen können die Mitarbeiter lernen, ihren Stuhl<br />
für optimalen Sitzkomfort einzustellen.<br />
Zur Sitzhöhe muss die Höhe des Arbeitstisches passen.<br />
Ideal sind in der Höhe jederzeit verstellbare<br />
Tische, besonders an Arbeitsplätzen, die im Wechsel<br />
von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden.<br />
Tische, deren Höhe nur mit größerem zeitlichen<br />
und/oder konstruktiven Aufwand in der Höhe verstellt<br />
werden können, sollte man an den körperlich größten<br />
Mitarbeiter anpassen – kleinere Mitarbeiter können<br />
dann die für sie zu hohe Sitzposition durch eine verstellbare<br />
Fußstütze ausgleichen.<br />
8.2 Arbeitsplatz-Beleuchtung<br />
Gutes Licht am Arbeitsplatz hebt die Laune und die<br />
Leistung. Arbeitswissenschaft und Unfallforschung<br />
belegen eindrucksvoll den Zusammenhang zwischen<br />
Arbeitsplatzbeleuchtung einerseits und Unfallhäufigkeit,<br />
Arbeitsleistung und Arbeitsqualität andererseits.<br />
20
Organisation der Sicherheit<br />
Für die richtige Beleuchtung zu sorgen, ist deshalb<br />
nicht nur eine Vor- und Fürsorgepflicht des Unternehmers,<br />
sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.<br />
<strong>Die</strong> Vorteile von „gutem Licht“ sind<br />
- optimales Erkennen der Umgebung<br />
- gute Orientierung im Raum<br />
- hohe Konzentration auf die Arbeit<br />
- gesteigerte Leistungsfähigkeit und -bereitschaft<br />
- wenig Fehler und gute Qualität der Arbeit<br />
- hohe Motivation, positive Stimmung<br />
- verminderte Unfallgefahr<br />
<strong>Die</strong> Nachteile von „schlechtem Licht“ sind<br />
- geringere Sehleistung<br />
- Orientierungslosigkeit<br />
- Anspannung bei der Arbeit<br />
- häufige Fehler und Minderung der Qualität<br />
- vorzeitige Ermüdung<br />
- vielfältige Augenbeschwerden mit Sehstörungen<br />
und Kopfschmerzen<br />
- negative Stimmungslage<br />
- geringe Motivation<br />
- hohe Unfallgefahr<br />
Doch was versteht man unter gutem Licht? Was ist die<br />
richtige Beleuchtung für die Arbeitsplätze im Dentallabor?<br />
Klar ist: Je filigraner die Arbeiten sind, desto<br />
mehr Licht wird gebraucht – ältere Menschen brauchen<br />
für die gleiche Arbeit mehr Licht als jüngere.<br />
Hinweise auf die richtige Beleuchtung für verschiedene<br />
Tätigkeiten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung<br />
und den Arbeitsstättenrichtlinien und konkreter<br />
in der berufsgenossenschaftlichen Information <strong>BG</strong>I<br />
523 „Mensch und Arbeitsplatz – Beleuchtung und<br />
Sehen.“<br />
Der erste Weg, um festzustellen, ob die Beleuchtung<br />
optimiert werden muss oder nicht, ist das Gespräch<br />
mit dem Mitarbeiter. Dabei kann ein einfaches<br />
Experiment helfen: Beleuchten Sie die Arbeitsfläche<br />
des Mitarbeiters zeitweise mit einer Spotleuchte,<br />
deren Lichtstärke deutlich höher ist als das Umgebungslicht.<br />
Wenn Mitarbeiter mit dem stärkeren Licht<br />
besser arbeiten können, sollten Sie mit professioneller<br />
Hilfe einen Beleuchtungsplan für die Arbeitsplätze<br />
erstellen und umsetzen. Nach der DIN 5035 Teil 2<br />
„Beleuchtung mit künstlichem Licht“ sind die Mindestwerte<br />
der Beleuchtungsstärke für die Arbeitsplätze<br />
Ausarbeiten, Schleifen, Verblenden 1500 Lux<br />
Keramik 1500 Lux<br />
Löten, Gießen 300 Lux<br />
Dublieren, Einbetten, Trimmen 500 Lux<br />
Kunstoffeinbetten, Polieren 750 Lux<br />
<strong>Die</strong> Lichtfarbe soll nach DIN 67505 dem Tageslicht<br />
mit 4.500 bis 6.000 Kelvin entsprechen; dies erfüllen<br />
Leuchtmittel der Klasse 1A mit einem Ra-Wert von mindestens<br />
90.<br />
8.3 Arbeiten am Bildschirm<br />
Auf die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz lassen<br />
sich die wesentlichen Aussagen über richtiges Sitzen<br />
und gute Belechtung/gutes Sehen anwenden. <strong>Die</strong><br />
Bildschirmarbeitsplätze können Sie im Hinblick auf<br />
Gefährdungen/Belastungen und Verbesserungsmöglichkeiten<br />
gut anhand der Bildschirmarbeitsverordnung<br />
beurteilen; sie legt z. B. fest, dass die Darstellung<br />
auf dem Bildschirm scharf, groß und flimmerfrei<br />
sein soll, sie enthält auch Regelungen für Tastatur,<br />
Arbeitsfläche und Arbeitsumgebung. <strong>Die</strong> Bildschirmarbeitsplätze<br />
müssen Sie wie alle anderen Arbeitsplätze<br />
einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen und<br />
die Ergebnisse, die eventuell getroffenen Maßnahmen<br />
sowie deren Überprüfung dokumentieren (§ 6 Absatz<br />
1 ArbSchG).<br />
Zur Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz gibt es im<br />
Internet gute Darstellungen; wenn Sie einen betrieblichen<br />
Zugang <strong>zum</strong> www haben, können Sie solche<br />
Seiten als Unterweisungshilfe nutzen, z.B.<br />
www.vbg.de oder www.bad-gmbh.de/bad/publikationen/broschueren/n8328.shtml.<br />
21
Organisation der Sicherheit<br />
9. Hygiene am Arbeitsplatz<br />
Bei der Besichtigung von Dentallabors fällt immer wieder<br />
auf, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz essen<br />
und trinken. Dort stehen Kaffeetassen, Saftflaschen<br />
und Joghurtbecher, liegen Obst und Naschwerk.<br />
Offenbar ist den Mitarbeitern nicht bewusst, dass<br />
diese Lebensmittel mit Gefahrstoffen aus dem Labor<br />
kontaminiert sein können – durch Niederschlag von<br />
Stäuben und Dämpfen und durch die Berührung mit<br />
verschmutzten Händen. Das sind im Einzelfall zwar<br />
nur winzige Mengen, aber auf die Dauer kann auch<br />
die täglich zugeführte Minidosis zu einer Gesundheitsgefahr<br />
werden und Krankheiten auslösen.<br />
Foto: Spohn<br />
Hygiene, Ordnung, Sauberkeit? Fehlanzeige an diesem<br />
Arbeitsplatz. Hier sollte der Unternehmer die Beschäftigten<br />
unterweisen und die Hygienemaßnahmen durchsetzen.<br />
Das oberste Hygiene-Gebot im Dentallabor heißt deshalb:<br />
Im Arbeitsbereich nicht essen, nicht trinken,<br />
nicht rauchen. Als verantwortungsbewußter Unternehmer<br />
sollten Sie hier keine falsche Rücksicht auf die<br />
Gewohnheiten der Mitarbeiter nehmen: Erklären Sie<br />
Ihren Mitarbeitern die Gefahren, untersagen Sie das<br />
Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz und setzen<br />
Sie dieses Verbot auch konsequent durch! Dulden<br />
Sie keine Kaffeemaschinen am Arbeitsplatz. Sorgen<br />
Sie dafür, dass mitgebrachte Lebensmittel getrennt von<br />
Betriebsmitteln gelagert werden können, verbieten Sie<br />
das Zusammenlagern von Lebensmitteln und Labormaterial<br />
in einem Kühlschrank.<br />
Zur Hygiene am Arbeitsplatz gehören im weitesten<br />
Sinn auch Sauberkeit und Ordnung. Halten Sie Ihre<br />
Mitarbeiter an, verschüttetes Material sofort aufzunehmen,<br />
Materialreste zu beseitigen, Werkzeuge und<br />
Geräte regelmäßig zu reinigen und <strong>zum</strong> Arbeitsende<br />
den Arbeitsplatz so aufzuräumen, dass das Reinigungspersonal<br />
ungehindert<br />
arbeiten kann. Ein spezielles<br />
Thema ist die Hygiene<br />
am Desinfektionsplatz, das<br />
im Kapitel „Infektionsgefahren“<br />
ab Seite 27 ausführlich<br />
behandelt wird.<br />
10. Hautschutz<br />
<strong>Die</strong> häufigste Berufskrankheit<br />
bei den Zahntechnikern<br />
hat die BK-Nr. 5101:<br />
So nicht: Lebensmittel nie<br />
zusammen mit<br />
Labormaterial lagern!<br />
„Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,<br />
die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen<br />
haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung<br />
oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren<br />
oder sein könnten.“ Eine komplizierte Formulierung,<br />
hinter der sich Jahr für Jahr über 200 Einzelschicksale<br />
verbergen mit einem oft langen Leidensweg, an dessen<br />
Ende meist die Aufgabe des Berufes und eine Umschulung<br />
stehen. <strong>Die</strong> Zahl 200 mag auf den ersten Blick<br />
gering erscheinen – aber es sind jährlich etwa drei von<br />
1000 bei der <strong>BG</strong>FE versicherten Zahntechnikern, bei<br />
denen der Verdacht auf die BK Nr. 5101 gemeldet<br />
wird; das ist zehnmal soviel wie im Durchschnitt der<br />
rund zwei Millionen <strong>BG</strong>FE-Versicherten.<br />
Was sind die Ursachen für die Hauterkrankungen der<br />
Zahntechniker und was können die Unternehmer und<br />
die Mitarbeiter selbst dagegen tun?<br />
Rund 90 Prozent der Hauterkrankungen sind entzündliche<br />
Hautausschläge (Ekzeme), überwiegend an den<br />
Händen. Auslöser der Ekzeme ist in der Regel der<br />
ungeschützte Umgang mit den Arbeitsmaterialien und<br />
Hilfsstoffen im Dentallabor. Der Hautkontakt entsteht<br />
entweder durch die bewusste Berührung oder durch<br />
„geduldeten“ Kontakt mit Stäuben, Flüssigkeiten,<br />
Aerosolen, Dämpfen usw. bei der Arbeit. Eine der gefährlichen<br />
„bewussten“ Berührungen eines hoch potenten<br />
Gefahrstoffes ist das Verteilen von Monomerflüssigkeit<br />
mit dem bloßen Finger auf dem Prothesenkunststoff.<br />
<strong>Die</strong> Folge, kann ein irritatives oder allergisches<br />
Kontaktekzem sein.<br />
22
Organisation der Sicherheit<br />
Wenn Unternehmer und Beschäftigte gemeinsam an<br />
dem Ziel „Null Hauterkrankungen“ arbeiten, können<br />
sie durch organisatorische und technische Maß-<br />
Wer mit dem bloßen Finger Monomerflüssigkeit auf den<br />
Prothesenkunststoff aufträgt, riskiert ein allergisches Kontaktekzem<br />
– deshalb kontaktfrei mit Werkzeugen arbeiten<br />
oder Handschuhe tragen. Allergien gegen die Hilfs- und<br />
Arbeitsstoffe seines Berufes können den Zahntechniker den<br />
Arbeitsplatz kosten und Grund für eine Umschulung sein.<br />
nahmen und persönliche Verhaltenweisen die<br />
Gefahren gut beherrschen und Hautkrankheiten vermeiden.<br />
Was im Einzelnen zu tun ist, wird im Kapitel<br />
Gefährdungsbeurteilung bei jedem Stoff unter „Maßnahmen“<br />
beschrieben.<br />
Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen<br />
des Unternehmers können nur wirklich viel bewirken,<br />
wenn die Mitarbeiter sie akzeptieren und nutzen und<br />
sinnvoll durch ihr persönliches Verhalten ergänzen.<br />
Denn was nützt die Anschaffung von Werkzeugen für<br />
kontaktfreien Umgang mit MMA, wenn der Mitarbeiter<br />
diese links liegen lässt und doch lieber den<br />
Finger nimmt?<br />
Warum sind die Mitarbeiter häufig so sorglos im<br />
Umgang mit den hautschädigenden Stoffen? Weil der<br />
Kontakt nicht sofort schmerzt! Aber keiner fasst freiwillig<br />
ein zweites Mal auf eine heiße Herdplatte ...<br />
Deshalb ist <strong>zum</strong> Thema Hautschutz eine ausführliche<br />
Unterweisung wichtig. Stellen Sie zuerst die sachliche<br />
Information über die Haut und die Entstehung der<br />
Hautkrankheiten und deren Verlauf in den Vordergrund<br />
– am besten mit Unterstützung des Betriebsarztes,<br />
denn die meisten Mitarbeiter wissen zu wenig<br />
über ihre Haut und die hautbelastenden Faktoren der<br />
Arbeitsstoffe. Regen Sie dann das Gespräch über das<br />
richtige Verhalten im Umgang mit den Stoffen an; nutzen<br />
Sie dazu die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan<br />
(Seite 24). Oft wird der Hautschutzplan<br />
nach einer solchen Unterweisung noch optimiert, weil<br />
die Mitarbeiter ihre praktischen Erfahrungen in die<br />
Umsetzung des Plans einbringen.<br />
Sensibilisierend oder irritierend?<br />
Im Zusammenhang mit hautschädigenden Stoffen werden<br />
häufig die Begriffe sensibilisierend und irritierend<br />
verwendet. Zum besseren Verständnis der hautschädigenen<br />
Vorgänge und der notwendigen Schutzmaßnahmen<br />
deshalb hier eine Erläuterung der Begriffe.<br />
Sensibilisieren bedeutet in der Medizin: Erzeugen<br />
einer Überempfindlichkeit (Allergie) des Organismus<br />
gegen körperfremde Substanzen nach dem ersten<br />
Kontakt. <strong>Die</strong> Überempfindlichkeit entsteht, wenn<br />
Substanzen in den Körper eindringen, die dieser als<br />
„fremd“ erkennt und abwehren will. Dazu hat der<br />
Körper spezifische „immunkompetente“ Zellen, die<br />
durch Sensibilisierung so verändert werden, dass der<br />
Organismus auf den nächsten „Angriff der Fremdlinge“<br />
stark reagiert. <strong>Die</strong>ser Zustand ist der Zustand<br />
der Allergie, der Überempfindlichkeit. Bei einem zweiten<br />
und folgenden Kontakt zu dem gleichen Stoff kann<br />
sich dann Hautausschlag entwickeln: das allergische<br />
Kontaktekzem. Davon werden nur bestimmte Personen<br />
mit einer Neigung (Disposition) betroffen.<br />
<strong>Die</strong> Ekzeme können sich nur zurückbilden, wenn der<br />
Kontakt zu dem Stoff vollkommen unterbleibt; bei<br />
erneutem Kontakt – auch in geringsten Dosen und<br />
nach langer Zeit – können sie wieder auftreten und<br />
schließlich Grund für einen Arbeitsplatz- oder gar<br />
Berufswechsel sein.<br />
23
Organisation der Sicherheit<br />
Irritierend bedeutet im medizinischen<br />
Sinne reizend –<br />
eine Hautirritation ist eine<br />
Hautreizung. <strong>Die</strong> Haut kann<br />
gereizt (irritiert) werden<br />
durch den Kontakt mit entfettenden<br />
Stoffen, Waschmitteln,<br />
Säuren, Laugen, Stäuben,<br />
durch Arbeitsstoffe wie<br />
Acrylate oder Peroxide, die<br />
zusätzlich sensibilisierend<br />
sind, sowie durch Feuchtarbeiten.<br />
<strong>Die</strong> Reizungen können<br />
zu einem Ekzem führen,<br />
dem irritativen Kontaktekzem.<br />
Es äußert sich anfangs<br />
als Rötung, dann als Hauttrockenheit<br />
oder Schuppung.<br />
Wer bereits eine irritative<br />
Hautbelastung hat, ist anfälliger<br />
für ein allergisches Kontaktekzem:<br />
<strong>Die</strong> sensibilisierenden<br />
Stoffe können durch<br />
die gereizte oder gar entzündete<br />
Haut besser eindringen.<br />
Im chronischen Stadium sind<br />
das allergische und das irritative<br />
Kontaktekzem kaum zu<br />
unterscheiden.<br />
Zur Vorbereitung und Unterstützung der Unterweisung<br />
Ihrer Mitarbeiter in Sachen Hautschutz empfehlen wir<br />
die <strong>BG</strong>FE-Medien <strong>BG</strong>R 197, SD 30, AB 11, ABL 4<br />
und T 6. Sie können sich diese Medien unter<br />
www.bgfe.de anschauen, ausdrucken oder bestellen.<br />
Erstellen Sie für die Arbeiten in Ihrem Betrieb einen Hautschutzplan.<br />
Beteiligen Sie die Mitarbeiter und ziehen Sie Ihren<br />
Betriebsarzt und ggf. Hautzschutzmittel-Lieferanten zu Rate.<br />
Den abgebildeten Vordruck erhalten Sie im Format DIN A 3<br />
bei der <strong>BG</strong>FE – Best-Nr. S3; er ist auch als Datei auf der<br />
Seminar-CD.<br />
24
Organisation der Sicherheit<br />
11. Laser<br />
<strong>Die</strong> Schwierigkeiten, Titan als Werkstoff in der Dentaltechnik<br />
zu verarbeiten, waren der Grund für die Einführung<br />
der Laserschweißtechnik. Da sich diese Technik auch<br />
<strong>zum</strong> lotfreien Verbinden anderer Metalle in der Zahntechnik<br />
eignet, setzen immer mehr Dentallabore Lasergeräte<br />
ein.<br />
Der Laser ist kohärentes, monochromatisches Licht, stark<br />
gebündelt und von hoher Energiedichte. Erzeugt werden<br />
die Laserstrahlen in der Zahntechnik heute üblicherweise<br />
durch Festkörperlaser mit einer typischen Wellenlänge<br />
von 1064 nm; die Laserstrahlung ist somit im<br />
Bereich des nicht sichtbaren Lichtes. <strong>Die</strong> in der Zahntechnik<br />
eingesetzten Laser arbeiten im Impulsbetrieb,<br />
d. h. der Laserstrahl wirkt nur einige Millisekunden auf<br />
das Metall ein.<br />
Wenn die Energie des Laserstrahles in der Lage ist, Metalle<br />
zu verschweißen, besteht auch unmittelbare Gefahr<br />
für den Menschen, wenn der Laserstrahl auf ihn einwirkt<br />
(Verbrennung). Schäden können nicht nur durch direkte<br />
Strahlung entstehen, sondern auch durch reflektierte<br />
und gestreute Strahlung: Durch reflektierende Metallgegenstände<br />
kann es zu einem ungewollten Umlenken des<br />
Laserstrahles kommen. Da die Laserschweißungen in der<br />
Zahntechnik manuell durchgeführt werden, besteht<br />
hauptsächlich die direkte Gefahr der Verbrennungen an<br />
den Händen.<br />
Laserstrahlen werden entsprechend dem Gefährdungspotential<br />
in Laserklassen eingeteilt: Man unterscheidet<br />
nach der aktuellen Klassifizierung die Klassen 1, 2, 2M,<br />
Foto: Spohn<br />
Bevor Sie ein Lasergerät betreiben, müssen Sie einen Laserbeauftragten<br />
schriftlich bestellt haben.<br />
3R, 3B und 4. <strong>Die</strong> Klassen sind in der <strong>BG</strong>I 832 „Betrieb<br />
von Lasereinrichtungen“ näher erläutert.<br />
Neben der direkten, unmittelbar schädigenden Wirkung<br />
der Laserstrahlung auf den Menschen müssen bei der<br />
Gefährdungsbeurteilung des Laser-Arbeitsplatzes auch<br />
die gefährlichen Einwirkungen des Laserstrahls auf Materie<br />
betrachtet werden. Der Laserstrahl kann brennbare<br />
Stoffe oder eine explosionsfähige Atmosphäre zünden,<br />
beim Schweißen können gesundheitsgefährdende<br />
Gase und Stäube entstehen. Außerdem gibt es Gefahren<br />
durch den elektrischen Strom, mit dem der Laser betrieben<br />
wird.<br />
Zum Schutz vor den genannten Gefahren sind folgende<br />
Verhaltensregeln einzuhalten:<br />
• Abschirmen des Laserstrahls<br />
• Abgrenzen des Laserbereichs<br />
• Abschwächung der Laserleistung auf das benötigte<br />
Maß<br />
• Benutzen persönlicher Schutzausrüstung<br />
Maßnahmen<br />
Grundlage für die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen<br />
bilden die Unfallverhütungsvorschrift <strong>BG</strong>V B2<br />
„Laserstrahlung“ und die <strong>BG</strong>I 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“.<br />
<strong>Die</strong> in der Zahntechnik verwendeten Laser sind so gesichert,<br />
dass aus der Arbeitskammer, die bis auf die beiden<br />
Eingriffsöffnungen geschlossen ist, beim bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch keine Strahlung austreten<br />
kann. Alle sonstigen Öffnungen sind über Sicherheitsschalter<br />
so abgesichert, das ein Öffnen automatisch zur<br />
Unterbrechung des Laserstrahls führt.<br />
Über das Mikroskop wird das Werkstück in der Arbeitskammer<br />
ausgerichtet. Während des Laserpulses, der über<br />
einen Fußschalter ausgelöst wird, schließt eine Sichtblende<br />
den Strahlengang im Mikroskop, damit das Auge<br />
nicht geschädigt werden kann.<br />
Dentallaser, die wie oben beschrieben, ein sicheres<br />
Gehäuse haben, unterschreiten im Außenraum die „maximal<br />
zulässigen Bestrahlungswerte“; dies wird vereinfacht<br />
häufig als „Betrieb wie Klasse 1“ für Unbeteiligte<br />
bezeichnet. Da aber im Arbeitsraum bei unsachgemäßer<br />
Bedienung die Hände geschädigt werden können,<br />
25
Organisation der Sicherheit<br />
muss der Laser als Laser der Klasse 4 betrieben werden.<br />
Auf Grund der Einstufung in diese Klasse 4 mit dem<br />
größten Gefährdungspotential müssen einige Schutzmaßnahmen<br />
entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift<br />
„Laserstrahlung“ (<strong>BG</strong>V B2) eingehalten werden. Schon<br />
vor der ersten Inbetriebnahme sind zwei Punkte besonders<br />
wichtig:<br />
• Der Laser muss – da Klasse 4 – der Berufsgenossenschaft<br />
und der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde<br />
angezeigt werden.<br />
• Der Unternehmer muss für Laser der Klassen 3B, 3R<br />
und 4 einen <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> (LSB) schriftlich<br />
bestellen, der die erforderliche Fachkunde vorwiegend<br />
in einem entsprechenden Seminar erworben<br />
hat; ein Vordruck zur LSB-<strong>Bestellung</strong> ist auf der<br />
Seminar-CD und im Anhang des vorliegenden<br />
Ordners.<br />
<strong>Die</strong> Fachkunde erlangt der zu bestellende Mitarbeiter<br />
z. B. durch die Teilnahme an einem Kurs bei der <strong>BG</strong>FE<br />
(Kurs PE 2 MB; Anmeldung über die Seminardatenbank<br />
im Internet unter www.bgfe.de oder telefonisch<br />
0221/3778-410) oder bei einem Kurs der<br />
Herstellerfirma bzw. einer privaten Arbeitsschutzorganisation.<br />
Der Unternehmer überträgt dem <strong>Laserschutzbeauftragten</strong><br />
folgende Aufgaben:<br />
• Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtung<br />
• Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des<br />
sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen.<br />
Der LSB muss die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit<br />
dem Laser unterweisen und diese Unterweisung schriftlich<br />
dokumentieren; er muss fachlich die nötige persönliche<br />
Schutzausrüstung auswählen – bei den Dentallasern<br />
sind das z. B. dünne Baumwollhandschuhe <strong>zum</strong> Schutz<br />
vor dem Laserstrahl – und den Unternehmer bei der vorgeschriebenen<br />
Kennzeichnung des Laserbereiches unterstützen.<br />
Weil beim Schweißen der Metallteile mit gepulster<br />
Laserstrahlung in der Regel gesundheitsgefährliche<br />
Dämpfe und Aerosole entstehen, sind die Laser mit<br />
Absaugeinrichtungen ausgestattet. Der LSB muss die<br />
Funktion der Absaugung regelmäßig kontrollieren.<br />
Der Unternehmer muss in einer Betriebsanweisung festlegen,<br />
dass bei Störungen immer der Laserschutzbeauftragte<br />
zu informieren ist. Eine Analyse und eventuelle<br />
Behebung der Störung darf nur durch die hierzu<br />
beauftragte, befähigte Person erfolgen; Reparaturen<br />
sind ausschließlich durch Fachfirmen zugelassen.<br />
Sollte trotz aller Schutzmaßnahen Grund zu der Annahme<br />
bestehen, dass bei einem Mitarbeiter durch Laserstrahlung<br />
ein Augenschaden eingetreten ist, hat der Unternehmer<br />
dafür zu sorgen, dass der Mitarbeiter unverzüglich<br />
einem Augenarzt vorgestellt wird.<br />
<strong>Die</strong> <strong>BG</strong>I 832 enthält alle Informationen <strong>zum</strong> sicheren Betrieb<br />
von Lasern.<br />
26
INFEKTIONSGEFAHREN<br />
Im Dentallabor wird viel an Objekten gearbeitet, die<br />
zuvor im Mund eines Menschen waren. An Abdrücken<br />
und Zahnersatzmaterial können deshalb<br />
Krankheitskeime haften. <strong>Die</strong> Krankheitserreger können<br />
Pilze, Bakterien oder Viren sein, die möglichen Krankheiten<br />
reichen von der Mandelentzündung über den<br />
Brechdurchfall bis hin zu Hauterkrankungen, Tuberkulose,<br />
Hepatitis und AIDS – viele verschiedene<br />
Krankheitserreger können mit Zahnersatzmaterial und<br />
Abdrücken ins Dentallabor eingeschleppt werden. <strong>Die</strong><br />
Keime können durch Berührungskontakt, durch Einatmen<br />
beim Schleifen, Fräsen, Bohren und Polieren,<br />
durch Luftgebläse, Aerosole und viele andere Wege –<br />
z. B. Verschlucken – auf die Mitarbeiter übertragen<br />
werden, wenn das eingehende Material nicht sorgfältig<br />
desinfiziert ist oder wird.<br />
<strong>Die</strong> Qualität des Desinfektionsplatzes und der Desinfektionsarbeiten<br />
müssen deshalb im Dentallabor<br />
oberste Priorität haben für den Gesundheitsschutz der<br />
Beschäftigten.<br />
Mit der Checkliste Desinfektionsplatz (Seite 30), dem<br />
besonderen Hygieneplan und den anhängenden Hilfen<br />
zur Gefährdungsbeurteilung können Sie sicherstellen,<br />
dass der Infektionsschutz in Ihrem Betrieb wirklich<br />
optimal organisiert ist.<br />
Damit Sie die Gefährdung durch infektiöses Material<br />
und die möglichen Folgen besser einschätzen können,<br />
erhalten Sie nachfolgend einige Basisinformationen<br />
zu den potenziellen mikrobiellen Krankheitserregern<br />
im Zahnlabor. <strong>Die</strong>se Fakten können Sie auch für<br />
Unterweisungen und Motivationsgespräche mit Ihren<br />
Mitarbeitern verwenden.<br />
1. Krankheitserreger<br />
<strong>Die</strong> Mikroorganismen, die bei Beschäftigten in Dentallaboren<br />
arbeitsbedingt Erkrankungen auslösen können,<br />
sind im Wesentlichen die gleichen wie in der<br />
zahnärztlichen Praxis:<br />
1.1 Viren<br />
Viren sind Krankheitserreger, die über keinen eigenen<br />
Stoffwechsel verfügen. Sie bestehen nur aus einem<br />
Strang Nukleinsäure, der die Erbinformationen enthält<br />
und teilweise eine Hülle hat, die die Erbanlagen<br />
umschließt. Viren benötigen Wirtszellen, um sich zu<br />
vermehren; dabei verändern oder zerstören sie Wirtszellen.<br />
Bisher sind Viren mit Medikamenten kaum wirksam zu<br />
bekämpfen; Mittel, die Viren inaktivieren, schädigen<br />
meist auch die Wirtszelle. Gegen einige Virusinfektionen<br />
wie Grippe (Influenza) und Hepatitis B hilft vorbeugend<br />
eine Schutzimpfung. Der beste Schutz vor<br />
Viren aller Art ist im Zahnlabor die sorgfältige Desinfektion<br />
des möglicherweise virenbehafteten Materials.<br />
Hepatitis-Viren<br />
Bestimmte Hepatitis-Viren können eine Entzündung<br />
der Leber auslösen, die die Leberzellen derart schädigt,<br />
dass dieses Organ funktionsuntüchtig wird und<br />
der Patient stirbt. <strong>Die</strong> Symptome einer Hepatitis sind<br />
zunächst einer Grippe ähnlich: Glieder- und Kopfschmerzen,<br />
Appetitlosigkeit, Übelkeit, Druckgefühl in<br />
der Magen- und Lebergegend und mäßiges Fieber,<br />
später Gelbsucht möglich.<br />
Der Hepatitis-B-Virus ist eine ernsthafte Gefahr für die<br />
Beschäftigten im Dentalbereich,<br />
• weil etwa jeder zwanzigste Einwohner Deutschlands<br />
mit dem Virus infiziert ist („Durchseuchung“ 5<br />
bis 6 %, jährlich zwanzig- bis fünfzigtausend Neuerkrankungen),<br />
10 bis 12 Prozent der Zahnärzte<br />
sind infiziert, bei den Kieferchirurgen nach einer<br />
amerikanischen Studie sogar rund 20 Prozent).<br />
Auch bei Zahntechnikern fanden sich in einer Studie<br />
gehäuft Antikörper gegen Hepatitis-B-Viren<br />
• weil das Virus außerhalb des Körpers in Plaquematerial<br />
sowie auch in eingetrockneten Blut- und<br />
Speichelresten einige Tage bis mehrere Wochen<br />
„überlebt“<br />
• weil das Virus über Schleimhäute und kleinste Hautverletzungen<br />
(Mikroläsionen) in die Blutbahn und<br />
damit in die Leber gelangen kann<br />
• weil geringste Mengen für die Infektion ausreichen<br />
Etwa 30 Prozent der Menschen, die mit dem Hepatitis-B-Virus<br />
in Kontakt kommen, erkranken daran; die<br />
Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit<br />
(Inkubationszeit) beträgt 40 bis 160 Tage. 80 bis<br />
90 % der Erkrankten werden wieder gesund und<br />
27
Infektionsgefahren<br />
haben keine Viren mehr im Blut; bei 5 bis 10 % kommt<br />
es zu einer chronischen Leberkrankheit mit möglichen<br />
Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs; diese<br />
weltweit etwa 300 Millionen „Chroniker“ haben den<br />
Virus weiterhin im Blut und sind damit eine mögliche<br />
Infektionsquelle. Bei 0,5 bis 1 % der Erkrankten endet<br />
der Verlauf tödlich.<br />
Gegen das Hepatitis-B-Virus ist eine wirksame Schutzimpfung<br />
möglich. <strong>Die</strong>se Impfung muss der Unternehmer<br />
seinen Mitarbeitern im Dentallabor anbieten<br />
und bezahlen (siehe Seite 17).<br />
Das Hepatitis-C-Virus ähnelt in Übertragungsweise<br />
und Verlauf dem B-Virus, jedoch werden über die<br />
Hälfte der Infektionen chronisch, ungünstige Krankheitsverläufe<br />
sind häufiger als bei Hepatitis-B. Etwa<br />
800.000 Menschen sind in Deutschland infiziert,<br />
Hepatitis C ist hier eine der zehn häufigsten Todesursachen.<br />
Eine Schutzimpfung ist noch nicht möglich.<br />
Das Hepatitis-A-Virus wird durch Fäkalien übertragen<br />
und spielt im zahntechnischen Labor als berufliche<br />
Gefährdung keine Rolle.<br />
Herpes-Virus-Infektionen<br />
<strong>Die</strong> Infektionen Herpes labialis und Herpes genitalis<br />
äußern sich in einem juckenden, oft auch schmerzhaftem<br />
Bläschenausschlag an den Lippen oder Genitalien.<br />
<strong>Die</strong> Übertragungswege für die ursächlichen<br />
Herpes-simplex-Viren vom Typ I und II sind die Tröpfchen-<br />
und die Schmierinfektion. Nach der Erstinfektion,<br />
die sich nicht immer durch Krankheitssymptome<br />
zeigt, wandern einige Viren in Nervenknoten, wo sie<br />
dem Zugriff des Immunsystems entzogen sind; die<br />
Krankheit kann daher jederzeit oder wieder ausbrechen.<br />
Bei immungeschwächten Personen können die<br />
Viren im Einzelfall eine Gehirnentzündung auslösen.<br />
HI-Virus (Aids)<br />
HI-Viren lösen die Immunschwächekrankheit Aids aus.<br />
<strong>Die</strong> Viren greifen Zellen des Immunsystems an. Durch<br />
Zerstörung der Abwehrzellen wird der Körper nach<br />
und nach anfälliger für Krankheiten, die letztlich den<br />
Tod bringen können.<br />
Das HI-Virus kann nach Angaben des Robert-Koch-<br />
Instituts je nach Umgebungsbedingungen auch außer-<br />
halb des Körpers seine Infektiosität noch tagelang<br />
behalten. Wenn angetrocknetes Blut wieder gelöst<br />
und in den Körper gebracht werde, bestehe ein<br />
Infektionsrisiko. Im Dentallabor sind Schnitt- und Stichverletzungen<br />
mit Werkzeugen möglich, an denen<br />
Spuren von HIV-Blut haften können, wenn Abdrucke<br />
oder Prothesen vor der Bearbeitung nicht gereinigt<br />
und desinfiziert worden sind.<br />
Eine Schutzimpfung gegen HIV ist nicht möglich!<br />
1.2 Bakterien<br />
Bakterien sind die kleinsten Lebewesen mit einer<br />
Größe zwischen 0,2 und 5 Mikrometern. <strong>Die</strong>se einzelligen<br />
Mikroorganismen haben anders als Viren<br />
einen eigenen Zellkern und Stoffwechsel; sie vermehren<br />
sich durch Teilung.<br />
Bakterien und ihre Stoffwechselprodukte sind für viele<br />
Krankheitsprozesse verantwortlich, die sich zwar<br />
meist heilen lassen, aber sehr unangenehm sind wie<br />
eitrige Abszesse, Furunkel, Stirnhöhlenvereiterung,<br />
Mittelohrentzündung, Mandelentzündung und Hauterkrankungen.<br />
Bakterien können aber auch dauerhafte<br />
Schäden hervorrufen wie Rheuma und Herzmuskelschwäche<br />
und auch im Zeitalter moderner Antibiotika<br />
noch schwere Krankheiten mit manchmal tödlichem<br />
Ausgang verursachen wie z. B. Tuberkulose.<br />
Viele der gefährlichen Bakterien können außerhalb<br />
des menschlichen Körpers Wochen bis Monate überleben,<br />
einige nur Stunden bis Tage. Bakterien können<br />
übertragen werden durch Berührung, durch Tröpfchen,<br />
Luftwassergemische (Aerosole), Staub und Luft.<br />
Eintrittspforten für Bakterien sind alle Körperöffnungen<br />
(Mund, Nase, Augen usw.); aber auch über die Haut<br />
können sie in den Körper gelangen, besonders wenn<br />
die Haut vorgeschädigt ist.<br />
1.3 Pilze<br />
Pilze können Haut, Haare, Nägel, Schleimhäute und<br />
innere Organe befallen. Ins Zahnlabor können vor<br />
allem Pilze eingeschleppt werden, die auf den<br />
Schleimhäuten des Mund- und Rachenraumes siedeln.<br />
<strong>Die</strong> häufigste Pilzinfektion bei zahnmedizinischem<br />
und zahntechnischem Personal ist die Soormykose,<br />
hervorgerufen durch den Pilz „Candida albicans“,<br />
der außerhalb des menschlichen Körpers Tage bis<br />
28
Infektionsgefahren<br />
Monate in Speichelresten überleben kann. Soor zeigt<br />
sich als weißlicher bis grauer, erhabener, samtartiger,<br />
leicht blutender Belag vor allem auf Schleimhäuten<br />
des Mundes und Rachens.<br />
Detaillierte Informationen zu Infektionskrankheiten bietet<br />
das Robert-Koch-Institut auf www.rki.de.<br />
2. Desinfektion<br />
<strong>Die</strong> Desinfektion des potenziell mikrobiell kontaminierten<br />
Materials soll alle Beschäftigten im Dentallabor<br />
vor arbeitsbedingten Infektionsgefahren schützen. <strong>Die</strong><br />
Desinfektion muss deshalb hochwirksam sein und sehr<br />
sorgfältig durchgeführt werden. Gleichzeitig muss das<br />
Desinfektionsverfahren so angelegt sein, dass das<br />
Personal am Desinfektionsplatz weder durch die<br />
Keime noch durch Desinfektionsmittel und -geräte<br />
gefährdet ist.<br />
Wie Sie dieses zweifache Ziel erreichen, ist detailliert<br />
in der <strong>BG</strong>-Information „Zahntechnische Laboratorien -<br />
Schutz vor Infektionsgefahren“ (<strong>BG</strong>I 775) beschrieben.<br />
Zur Überprüfung Ihres Desinfektionsplatzes finden<br />
Sie auf der nächsten Seite eine detaillierte Checkliste<br />
und auf Seite 55 die Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung.<br />
Sehr wichtig ist die motivierende Unterweisung des<br />
Desinfektions- und Reinigungspersonals. Zentrale Themen<br />
der Unterweisung sind die Infektionsgefahren, die<br />
Betriebsanweisung „Desinfektionsplatz“, der Hygieneplan<br />
(übernächste Seite) und ein auf die Arbeiten am<br />
Desinfektionsplatz abgestimmter Hautschutzplan.<br />
Vordrucke Hygieneplan (Best-Nr. S 6) und Hautschutzplan<br />
(Best-Nr. S 3) gibt’s bei der <strong>BG</strong>FE: www.bgfe.de<br />
<strong>Die</strong> sorgfältige Desinfektion des eingehenden Materials aus<br />
der Mundhöhle der Patienten ist der beste Schutz Ihrer<br />
Mitarbeiter vor arbeitsbedingten Infektionen.<br />
29
Infektionsgefahren<br />
Checkliste Desinfektionsplatz<br />
Kennzeichnung<br />
Zeichen Biogefährdung anbringen<br />
Ausstattung<br />
•Ausreichend große Arbeits- und Ablageflächen<br />
1. für mikrobiell kontaminiertes Material<br />
2. für Desinfektionseinrichtungen<br />
3. für Reinigungseinrichtungen wie z.B.<br />
Waschbecken <strong>zum</strong> Ausspülen des Materials<br />
4. für desinfiziertes Material<br />
•Unterschiedliche Aufbewahrungsschalen für<br />
desinfiziertes und kontaminiertes Material<br />
•Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren:<br />
Arbeits- und Ablageflächen mit geschlossener<br />
Oberfläche<br />
Wand: Scheuerbeständige Kunststoffdispersionsfarbe,<br />
DIN 53778 Teil 1 „Kunststoffdispersionsfarben<br />
für Innen“, Güteklasse 5<br />
Fußboden: Desinfizierbar, feucht zu reinigen<br />
•Händewaschplatz mit fließendem warmen und kalten<br />
Wasser, mit Spender für Reinigungsmittel und<br />
Handdesinfektionsmittel, Einmalhandtücher<br />
•Schutzhandschuhe, die gegenüber dem<br />
Desinfektionsmittel beständig sind<br />
Anforderungen an das Desinfektionsverfahren<br />
•Geeignetes Desinfektionsmittel: Auswahl in Anlehnung<br />
an <strong>BG</strong>I 775 „Zahntechnische Laboratorien,<br />
Schutz vor Infektionsgefahren“ Anh. 2)<br />
o für Abformungen<br />
o für zahntechnische Werkstücke<br />
<strong>Die</strong>ses Zeichen signalisiert Gefährdung durch mikrobielle<br />
Krankheitserreger<br />
•Regelmäßige Erneuerung des Desinfektionsmittels<br />
nach Herstellerangaben<br />
Unterlagen am Desinfektionsplatz<br />
•Betriebsanleitung des Herstellers der<br />
Desinfektionseinrichtung<br />
•Betriebsanweisung „Desinfektionsplatz“<br />
•Hygieneplan<br />
Organisation<br />
•Personenkreis festlegen, der Umgang mit<br />
mikrobiell kontaminiertem Material hat<br />
•Schutzimpfung gegen Hepatitis-B-Viren<br />
anbieten<br />
•Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
G42 „Infektionsgefahren“ anbieten<br />
•Keine Beschäftigung von Jugendlichen,<br />
werdenden und stillenden Müttern<br />
30
Infektionsgefahren<br />
3. Impfen<br />
Am Desinfektionsplatz ist der direkte oder indirekte<br />
Kontakt zu menschlichem Blut, Blutbestandteilen, Speichel<br />
und anderen Körperflüssigkeiten oder Geweben möglich.<br />
Der Umgang mit menschlichem Biomaterial birgt<br />
auch in kleinsten Spuren ein Infektionsrisiko mit unterschiedlichen<br />
Krankheitserregern – siehe Seite 27 Infektionsgefahren.<br />
<strong>Die</strong> häufigsten und gefährlichsten Infektionen sind blutübertragbare<br />
Virusinfektionen: Infektion durch das<br />
Hepatitis-B-Virus, das Hepatitis-C-Virus, das Hepatitis-D-<br />
Virus und das HI-Virus.<br />
Eine Schutzimpfung gibt es nur gegen die Hepatitis-B-<br />
Infektion. <strong>Die</strong>se Impfung müssen Sie als Arbeitgeber den<br />
gefährdeten Beschäftigten anbieten und die Kosten für<br />
die Impfung übernehmen. Sie sind verpflichtet, die in<br />
Frage kommenden Mitarbeiter über die Infektionsgefahr<br />
zu unterrichten und sie – am besten zusammen mit dem<br />
Betriebsarzt – ausführlich über Nutzen und Risiken der<br />
aktiven Schutzimpfung aufzuklären.<br />
Nach der Biostoffverordnung müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung<br />
Ihren Betriebsarzt einbeziehen; er<br />
berät, untersucht und impft ggf. die Mitarbeiter. Vor einer<br />
Impfung ermittelt der Arzt, ob bereits ein schützender<br />
Antikörperspiegel besteht.<br />
<strong>Die</strong> Impfstoffe sind sehr gut verträglich. Für einen vollständigen<br />
Schutz sind drei Impfungen nötig. Grundsätzlich<br />
kann nach einer abgeschlossenen aktiven<br />
Hepatitis-B-Schutzimpfung mit einer ca. 10-jährigen<br />
Immunität gerechnet werden. Bei zu geringer Antikörperbildung<br />
kann die Schutzimpfung wiederholt werden;<br />
bei einem Absinken des Antikörperspiegels kann<br />
die Impfung vorzeitig aufgefrischt werden. Deshalb ist<br />
es wichtig, nach der Impfung den Erfolg, die Bildung<br />
von Antikörpern, kontrollieren zu lassen.<br />
Der Impfarzt dokumentiert die Immunisierung. <strong>Die</strong><br />
Impfung gegen Hepatitis-B schützt auch vor einer Infektion<br />
mit dem Hepatitis-D-Virus.<br />
Kein Ersatz für Arbeitsschutz<br />
<strong>Die</strong> vorsorgliche Impfung ist eine zusätzliche Maßnahme<br />
zu den übrigen Schutzmaßnahmen – sie kann und darf<br />
diese nicht ersetzen! Arbeitgeber und Beschäftigte müssen<br />
die technischen, organisatorischen und persönlichen<br />
Schutzmaßnahmen so durchführen und beachten, als<br />
sei niemand geimpft.<br />
<strong>Die</strong> Beschäftigten müssen sich nicht impfen lassen, die<br />
Weigerung darf zu keinen Nachteilen im Arbeitsverhältnis<br />
führen.<br />
Aufgabe 10<br />
Erstellen Sie den Hygieneplan und den Hautschutzplan<br />
für Ihr Unternehmen. Dafür können Sie die auf<br />
der Seminar-CD enthaltenen Dateien verwenden.<br />
Aufgabe 11<br />
Bieten Sie allen Beschäftigten, die mit nicht desinfiziertem<br />
Material umgehen, die Hepatitis-B-Impfung<br />
an.<br />
32
GEFAHRSTOFFE<br />
Gefahrstoffe sind Stoffe und<br />
Zubereitungen aus Stoffen,<br />
die Leben und Gesundheit<br />
Ihrer Mitarbeiter gefährden<br />
können. Gefahrstoffe sind<br />
nicht nur künstlich erzeugte<br />
Stoffe, sondern auch Stoffe<br />
aus der Natur wie z. B.<br />
Asbest und Erdgas. Gefahrstoffe<br />
können auch bei<br />
der Bearbeitung von zu- Gefahrensymbole wie dienächst<br />
ungefährlichen Stofses – „Giftig” – kennzeichfen<br />
entstehen, z. B. Schleifnen Gefahrstoffe.<br />
staub oder Rauch beim Lasern. Gefahrstoffe sind in<br />
der Dentaltechnik allgegenwärtig, ihre Gefahren werden<br />
den Mitarbeitern aber meist erst wieder durch besondere<br />
Ereignisse bewusst: Ein Kollege hat Ausschlag<br />
an den Händen, der Hautarzt diagnostiziert<br />
eine Allergie, ausgelöst durch einen Kunststoff.<br />
Wenn Mitarbeiter durch Gefahrstoffe verletzt oder<br />
erkrankt sind, fallen sie meist für längere Zeit aus. Im<br />
Kleinbetrieb schlagen sich schon wenige Ausfalltage<br />
eines Mitarbeiters im wirtschaftlichen Ergebnis nieder.<br />
Das muss nicht sein: Mit den richtigen technischen,<br />
organisatorischen und persönlichen Maßnahmen können<br />
Sie und Ihre Mitarbeiter den Umgang mit den<br />
betrieblich notwendigen Gefahrstoffen sicher beherrschen.<br />
1. Grundlagen und Organisation<br />
<strong>Die</strong> wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit<br />
Gefahrstoffen sind das Chemikaliengesetz und die<br />
Gefahrstoffverordnung.<br />
1.1 Chemikaliengesetz<br />
Im Chemikaliengesetz ist definiert, was gefährliche<br />
Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind.<br />
§ 3a Chemikaliengesetz<br />
„(1) Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen,<br />
die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften<br />
haben:<br />
1. explosionsgefährlich<br />
2. brandfördernd<br />
3. hoch entzündlich<br />
4. leicht entzündlich<br />
5. entzündlich<br />
6. sehr giftig<br />
7. giftig<br />
8. gesundheitsschädlich<br />
9. ätzend<br />
10. reizend<br />
11. sensibilisierend<br />
12. Krebs erzeugend<br />
13. fortpflanzungsgefährdend<br />
14. Erbgut verändernd oder<br />
15. umweltgefährlich<br />
Gefährlich im Sinne des Chemikaliengesetzes sind<br />
auch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähig<br />
oder chronisch schädigend sind“.<br />
1.2 Gefahrstoffverordnung und TRGS<br />
<strong>Die</strong> Gefahrstoffverordnung setzt Europäische Richtlinien<br />
zu Gefahrstoffen in deutsches Recht um; ihr<br />
Zweck ist, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten<br />
Schäden zu schützen. <strong>Die</strong> Gefahrstoffverordnung<br />
regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung<br />
von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie<br />
den Umgang mit Gefahrstoffen; sie enthält konkrete<br />
Anforderungen an Arbeitgeber, deren Beschäftigte<br />
mit gefährlichen Stoffen umgehen – so müssen z. B.<br />
Betriebsanweisungen und ein Gefahrstoffverzeichnis<br />
erstellt werden.<br />
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren<br />
die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, sie<br />
stellen den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,<br />
hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen<br />
Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
dar. In der TRGS 555 sind z. B. Aufbau<br />
und Inhalt von Betriebsanweisungen festgelegt, in der<br />
TRGS 500 „Schutzmaßnahmen – Mindeststandards”<br />
die Regeln für den Hygienestandard beim Umgang<br />
mit Gefahrstoffen. Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />
finden Sie auf der CD „Praxisgerechte Lösungen – Gefährdungsbeurteilung”<br />
im Kapitel ‘Regelwerke’.<br />
Um Mitarbeiter und Umwelt vor gefährlichen Arbeitsstoffen<br />
zu schützen, empfehlen wir folgende sechs<br />
Schritte:<br />
33
Gefahrstoffe<br />
•Gefahrstoffe identifizieren und im Gefahrstoffverzeichnis<br />
erfassen<br />
•Gefahrstoffe durch ungefährlichere Stoffe ersetzen<br />
•Gefahrstoffe kennzeichnen<br />
•Betriebsanweisungen erstellen<br />
•Mitarbeiter unterweisen<br />
•Gefahrstoffe sicher lagern<br />
Wenn Sie diese sechs Punkte gut organisieren, sind<br />
Sie, Ihre Mitarbeiter und die Umwelt weitgehend vor<br />
den schädlichen Einflüssen der gefährlichen Arbeitsstoffe<br />
Ihres Betriebes geschützt; Sie erfüllen die gesetzlichen<br />
Forderungen für den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
und haben ein Sicherheitsniveau, das sie zukünftig<br />
mit wenig Aufwand aufrecht erhalten können.<br />
1.3 Gefahrstoffe identifizieren und im Gefahrstoffverzeichnis<br />
erfassen<br />
Stellen Sie zunächst fest, welche Arbeitstoffe in Ihrem<br />
Betrieb Gefahrstoffe sind: Schauen Sie bei allen<br />
Arbeitsstoffen auf die Verpackung oder das Gebinde<br />
– Gefahrstoffe sind mit einem Gefahrensymbol, der<br />
Gefahrenbezeichnung und so genannten R-Sätzen<br />
und S-Sätzen versehen.<br />
R-Sätze beschreiben, unter welchen Bedingungen und<br />
und wie der Stoff gefährlich werden kann, <strong>zum</strong> Beispiel:<br />
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut<br />
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige<br />
Gase<br />
R 34 Verursacht Verätzungen<br />
R 36 Reizt die Augen<br />
R 37 Reizt die Atmungsorgane<br />
R 38 Reizt die Haut<br />
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung<br />
mit der Haut<br />
„S-Sätze” sind Sicherheitsratschläge, sie erklären die<br />
wichtigsten Schutzmaßnahmen:<br />
S 30 Niemals Wasser hinzugießen<br />
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen<br />
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen<br />
EG-Sicherheitsdatenblätter<br />
Wenn Sie einen Arbeitsstoff als Gefahrstoff identifiziert<br />
haben, brauchen Sie das dazugehörige EG-Sicherheitsdatenblatt.<br />
Zu jedem Gefahrstoff muss der<br />
Lieferant oder Hersteller das EG-Sicherheitsdatenblatt<br />
mitliefern. Wenn Sie keines haben, fordern Sie es an<br />
– ein Musterschreiben ist auf Blatt 99.<br />
Wenn Sie bei einem nicht gekennzeichneten Arbeitsstoff<br />
unsicher sind, ob er gefährlich ist, fordern Sie am<br />
besten ebenfalls das Sicherheitsdatenblatt an.<br />
Das Sicherheitsdatenblatt gibt Ihnen ausführlich alle<br />
Informationen, die Sie und Ihre Mitarbeiter für den<br />
sicheren Umgang mit dem Stoff brauchen wie mögliche<br />
Gefahren, Handhabung und Lagerung, persönliche<br />
Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Luftgrenzwerte<br />
am Arbeitsplatz.<br />
Gefahrstoffverzeichnis<br />
§ 16 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer,<br />
alle in seinem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe<br />
in einem Verzeichnis zu erfassen. Ein Muster-<br />
Gefahrstoffverzeichnis ist auf der CD. Alternativ können<br />
Sie auch einen Ordner mit den Sicherheitsdatenblättern<br />
Ihrer Gefahrstoffe führen. Ergänzen Sie die<br />
Datenblätter dann um die Verbrauchsangaben (Liter/<br />
Woche, kg/Monat) und den Verwendungszeitraum.<br />
Wir empfehlen, die Datenblätter nach Arbeits- oder<br />
Einsatzbereichen zu ordnen.<br />
Aufgabe 12<br />
Identifizieren Sie die in Ihrem Betrieb vorhandenen<br />
Gefahrstoffe, beschaffen Sie die zugehörigen EG-<br />
Sicherheitsdatenblätter und legen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis<br />
an.<br />
1.4 Gefahrstoffe ersetzen<br />
Das Identifizieren und Erfassen der Gefahrstoffe ist<br />
die beste Gelegenheit, nach einem gleichwertigen<br />
Arbeitsstoff mit geringerem Gefährdungspotential zu<br />
suchen; das ist nicht nur ein Gebot unternehmerischer<br />
Fürsorge und wirtschaftlicher Vernunft, sondern auch<br />
eine Forderung der Gefahrstoffverordnung in § 16:<br />
34
Gefahrstoffe<br />
„(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe,<br />
Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren<br />
gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht<br />
genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung<br />
dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse <strong>zum</strong>utbar<br />
und ist die Substitution <strong>zum</strong> Schutz von Leben und<br />
Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er<br />
nur diese verwenden.”<br />
Für den Einsatz der hochgefährlichen Flusssäure z. B.<br />
muss man sehr stichhaltige Gründe haben, um nicht<br />
mit der Gefahrstoffverordnung in Konflikt zu geraten.<br />
Welche Alternativen es zu einem bei Ihnen verwendeten<br />
gefährlichen Arbeitsstoff gibt, erfahren Sie von<br />
Ihrem Lieferanten. Bei der Entsorgung nicht mehr benötigter<br />
Stoffe beachten Sie bitte die Hinweise im Sicherheitsdatenblatt.<br />
1.5 Gefahrstoffe kennzeichnen<br />
Im Betrieb werden Gefahrstoffe häufig aus Vorratsbehältern<br />
in kleinere Gefäße umgefüllt. Aus Sicherheitsgründen<br />
sollten das immer Gefäße sein, die nach<br />
Form und Farbe nicht mit Getränke- oder Lebensmittelbehältern<br />
verwechselt werden können. Jedes Gefahrstoffbehältnis<br />
muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet<br />
sein mit<br />
• dem Gefahrensymbol<br />
• der Gefahrenbezeichnung<br />
• dem Produktnamen<br />
• den Inhaltsstoffen<br />
• den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze)<br />
• den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze)<br />
• dem Hersteller oder Importeur (mit Anschrift und<br />
Telefon-Nummer)<br />
Im Fachhandel und über den Internet-Versandhandel<br />
gibt es entsprechende Aufkleber, man kann die Klebeetiketten<br />
aber auch selbst gestalten und farblich ausdrucken.<br />
!<br />
Lassen Sie niemals zu, dass Gefahrstoffe in<br />
Gefäße gefüllt werden, in denen normalerweise<br />
Getränke, Süßigkeiten, Hautpflegemittel<br />
usw. aufbewahrt werden. Das kann zu lebensgefährlichen<br />
Irrtümern führen – auch wenn die<br />
Originalbeschriftung mit einem Gefahrensymbol überschrieben<br />
oder überklebt ist.<br />
1.6 Betriebsanweisungen erstellen<br />
Für den Umgang mit Gefahrstoffen muss der Unternehmer<br />
Betriebsanweisungen erstellen. Umgang<br />
bedeutet Verwendung im Sinne von lagern, umfüllen,<br />
befördern, verbrauchen, gebrauchen, verarbeiten,<br />
bearbeiten, mischen usw. Zweck der Betriebsanweisungen<br />
ist, dem Mitarbeiter Informationen, Anweisungen<br />
und Verhaltensregeln zu geben, so dass er sich<br />
und andere beim Umgang mit dem Stoff vor Unfällen<br />
und Gesundheitsgefahren schützen kann. Da sich die<br />
Betriebsanweisung an den Mitarbeiter richtet, muss<br />
sie auf seinen Arbeitsbereich<br />
und seine Tätigkeit abgestimmt<br />
und für ihn verständlich<br />
sein; der Mitarbeiter<br />
muss jederzeit auf die<br />
Betriebsanweisung zugreifen<br />
können, deshalb em-<br />
pfiehlt sich der Aushang in<br />
seinem Arbeitsbereich oder<br />
die Auslage per Ordner<br />
„Betriebsanweisungen”.<br />
Das Gebotszeichen MO 1<br />
bedeutet gemäß <strong>BG</strong>V A8<br />
„Augenschutz benutzen”.<br />
Rechtsgrundlage für das Erstellen von Betriebsanweisungen<br />
ist<br />
§ 20 der Gefahrstoffverordnung<br />
„(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereich- und<br />
stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der<br />
auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen<br />
Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen<br />
wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />
und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte<br />
Entsorgung entstehender gefährlicher<br />
Abfälle ist hinzuweisen. <strong>Die</strong> Betriebsanweisung ist in<br />
verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten<br />
abzufassen und an geeigneter Stelle in<br />
der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung<br />
sind auch Anweisungen über das<br />
Verhalten im Gefahrfall und über die erste Hilfe zu<br />
treffen.“<br />
Sie brauchen nicht für jeden Gefahrstoff eine eigene<br />
Betriebsanweisung zu erstellen. Stoffe, von denen die<br />
gleichen Gefahren ausgehen und bei denen die gleichen<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich sind (Stoffe einer<br />
Stoffgruppe) können Sie in einer Betriebsanweisung<br />
zusammenfassen.<br />
35
Gefahrstoffe<br />
Für die häufigsten Gefahrstoffe Ihres Handwerks haben<br />
wir Betriebsanweisungen vorbereitet, die nur<br />
noch um einige betriebsspezifische Angaben zu ergänzen<br />
sind; diese Betriebsanweisungen finden Sie<br />
in diesem Ordner als Kopiervorlage und als bearbeitbare<br />
Word-Datei auf der CD „Zahntechnik“.<br />
Wenn Sie für einen dort nicht aufgeführten Stoff selbst<br />
eine Betriebsanweisung erstellen müssen, hilft Ihnen<br />
unsere Software B 01 „Baukasten für Betriebsanweisungen<br />
für den Umgang mit Gefahrstoffen” auf der<br />
<strong>BG</strong>FE-CD „Praxisgerechte Lösungen” im Kapitel<br />
Regelwerke >Schriften der <strong>BG</strong>FE.<br />
Aufgabe 13<br />
Wählen Sie aus den anhängenden Betriebsanweisungen<br />
diejenigen aus, die zu den in Ihrem Betrieb<br />
häufig verwendeten Gefahrstoffen passen. Ergänzen<br />
Sie diese mit den konkreten Gegebenheiten<br />
des betroffenen Arbeitsplatzes.<br />
1.7 Mitarbeiter unterweisen<br />
<strong>Die</strong> Betriebsanweisung ist Grundlage für die<br />
Unterweisung des Mitarbeiters für einen gefahrenbewussten<br />
und sicherheitsgerechten Umgang mit dem<br />
Gefahrstoff. Ziel jeder Unterweisung ist es, dem<br />
Mitarbeiter nicht nur Kenntnisse und Verhaltensregeln<br />
zu vermitteln, sondern ihn auch so zu motivieren, dass<br />
er aus eigenem Antrieb für den Schutz seiner<br />
Gesundheit sorgt.<br />
Nutzen Sie bei der Unterweisung die Erfahrungen<br />
und Vorschläge der Mitarbeiter, erarbeiten Sie mit<br />
den Mitarbeitern gemeinsam Schutzmaßnahmen und<br />
sichere Verhaltensweisen wie Kunststoffarbeiten ohne<br />
Hautkontakt. Unterweisungshilfen sind die <strong>BG</strong>FE-<br />
Materialien PU6 „Gefahrstoffe – Betriebsanweisung<br />
und Unterweisung“ und PU9 „Gefahrstoffe – Sicherer<br />
Umgang mit Gefahrstoffen”<br />
<strong>Die</strong> Bestelladressen sind:<br />
Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502<br />
Telefax 0221 3778-435<br />
E-Mail versand@bgfe.de<br />
Für die in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene<br />
Dokumentation der Unterweisung sind Kopiervorlagen<br />
auf der CD.<br />
Rechtsgrundlage für die Gefahrstoff-Unterweisung ist<br />
§ 20 der Gefahrstoffverordnung<br />
„(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />
beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung<br />
über die auftretenden Gefahren sowie<br />
über Schutzmaßnahmen unterwiesen werden...<br />
<strong>Die</strong> Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung<br />
und danach mindestens einmal jährlich mündlich und<br />
arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt<br />
der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und<br />
von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />
Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre<br />
aufzubewahren.”<br />
Aufgabe 14<br />
Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern über die<br />
Gefahren beim Umgang mit den Gefahrstoffen<br />
Ihres Betriebes. Erarbeiten Sie mit Ihnen im Dialog<br />
die in den Betriebsanweisungen festgelegten<br />
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Dokumentieren<br />
Sie diese Unterweisung.<br />
1.8 Gefahrstoffe sicher lagern<br />
Sehr giftige und giftige Stoffe/Zubereitungen wie z.B.<br />
cyanidische Salze oder Flusssäure müssen unter<br />
Verschluss gehalten oder so aufbewahrt und gelagert<br />
werden, dass nur fachkundige Personen Zugang<br />
haben – am besten in einem abschließbaren Fach<br />
oder Schrank.<br />
Gefährlich ist es, verschiedene Gefahrstoffe zusammen<br />
zu lagern: Bei Kontakt von Cyaniden mit Säure<br />
kann die hochgiftige Blausäure entstehen, Säuren<br />
(hochkonzentrierte Schwefelsäure) und Laugen (alkalische<br />
Entfettungsmittel) können bei Kontakt zu stark<br />
exothermen Reaktionen führen.<br />
Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrt<br />
werden, durch deren Form oder Bezeichnung der<br />
Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.<br />
Vorsicht bei brennbaren Flüssigkeiten! Sie sind meist<br />
leicht entzündlich und bilden mit der Luft explosionsfähige<br />
Gemische. Bitte beachten Sie, dass am Arbeitsplatz<br />
oder in dessen Nähe leicht entzündliche Stoffe<br />
nur in einer Menge gelagert werden dürfen, die für<br />
36
Gefahrstoffe<br />
den Fortgang der Arbeit erforderlich ist, z. B. der voraussichtliche<br />
Tagesbedarf. Für das Benetzen von Putztüchern<br />
mit Lösungsmitteln sind Dosierspender besser<br />
als Flaschen (kein Verschütten möglich).<br />
Foto: Erbstößer<br />
Ein Sicherheitsschrank ist für die Lagerung von Gefahrstoffen<br />
die optimale Lösung.<br />
Wie viel in Ihrem Betrieb vom jeweiligen Gefahrstoff<br />
maximal vorhanden ist, können Sie aus Ihrem Gefahrstoffverzeichnis<br />
ermitteln. <strong>Die</strong> Maßnahmen zur sicheren<br />
und vorschriftsmäßigen Lagerung hängen von der<br />
Menge und der Art des Gefahrstoffes ab. So kann<br />
<strong>zum</strong> Beispiel für die Lagerung von leicht entzündlichen<br />
Flüssigkeiten ein besonders ausgerüsteter Raum mit<br />
definierter Feuerwiderstandklasse oder ein Sicherheitsschrank<br />
sinnvoll sein.<br />
Wir empfehlen, im Gefahrstoffverzeichnis bei jedem<br />
Stoff zu vermerken, wie Sie die vorschriftsmäßige<br />
Lagerung gewährleistet haben; diese Angaben können<br />
im Schadenfall auch versicherungsrechtlich von<br />
Vorteil sein.<br />
2. Grenzwerte<br />
In der Luft am Arbeitsplatz sind meist arbeitstypische<br />
Stoffe. In der Kunststoff-Produktion riecht es nach Kunststoff<br />
und beim Bäcker ständig nach frischem Brot, Hefe und<br />
Mehl – prima, wenn man nicht gerade eine Mehlstauballergie<br />
hat.<br />
Wie viel von diesen Gasen, Dämpfen und Stäuben in<br />
der Luft am Arbeitsplatz ist nun noch gesund oder schon<br />
ungesund? Was kann ein Mensch jeden Tag sieben bis<br />
acht Stunden vertragen, wenn der Rest des Tages unbelastete<br />
Freizeit ist? Wie viel Krebs erzeugenden Staub<br />
würden Sie einen Mitarbeiter mit gutem Gewissen einatmen<br />
lassen? Fragen, auf die der Staat mit großem wissenschaftlichen<br />
Aufwand nach Antworten gesucht hat<br />
und weiterhin sucht.<br />
<strong>Die</strong> meisten Staaten geben dem Arbeitgeber Grenzwerte<br />
vor für die Konzentration von Stoffen in der Luft am<br />
Arbeitplatz. Durch diese Grenzwerte wird eine – begrenzte<br />
– Belastung der Arbeitnehmer durch den Staat legitimiert.<br />
In Deutschland legt der Bundesminister für Wirtschaft<br />
und Arbeit die Grenzwerte fest, er wird dabei<br />
vom Ausschuss für Gefahrstoffe beraten. <strong>Die</strong> deutschen<br />
Grenzwerte unterscheiden sich kaum von den europäischen,<br />
amerikanischen, japanischen oder russischen.<br />
Veröffentlicht werden die Grenzwerte in Technischen<br />
Regeln für Gefahrstoffe; sie gelten dann für alle Arbeitsplätze<br />
in Deutschland:<br />
•TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />
•TRGS 905 Verzeichnis Krebs erzeugender, Erbgut<br />
verändernder oder fortpflanzungsgefährdender<br />
Stoffe<br />
Trotz der vielen Chemikalien sind die Grenzwertlisten<br />
nicht besonders umfangreich, denn für die meisten<br />
Stoffe gibt es (noch) keine Grenzwerte. Grenzwerte sind<br />
in erster Linie für die Stoffe festgelegt, bei denen man<br />
Erkenntnisse über Erkrankungen oder Gesundheitsstörungen<br />
hat. Beispiele: Chlorgas schädigt die Atmungsorgane,<br />
Kohlenmonoxidgas erstickt, Quarzstaub bewirkt<br />
Staublungenerkrankungen, Passivrauchen erzeugt Krebs.<br />
<strong>Die</strong> Grenzwerte werden angegeben als Milligramm<br />
(mg) Stoff pro Kubikmeter (m 3 ) Atemluft.<br />
37
Gefahrstoffe<br />
Beispiel: Grenzwert 10 mg/m 3 heißt, in 1000 Litern Luft<br />
dürfen nicht mehr als 10 Milligramm des Stoffes sein.<br />
Sind die Grenzwerte am Arbeitsplatz eingehalten, die<br />
Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) also nicht<br />
überschritten, so ist im Allgemeinen die Gesundheit der<br />
Arbeitnehmer durch den Stoff nicht gefährdet.<br />
Anders ist es bei Krebs erzeugenden, Erbgut verändernden<br />
oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen. Für diese<br />
lässt sich kein Grenzwert angeben, unter dem sie unschädlich<br />
sind. Deshalb wird für diese Stoffe eine Technische<br />
Richtkonzentration (TRK) vorgegeben. TRK ist<br />
die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz,<br />
die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.<br />
Aufnahme von Gefahrstoffen in den menschlichen Körper<br />
Informationen zu Gefahrstoffen<br />
Informationen zu Gefahrstoffen, deren Eigenschaften,<br />
akuten und chronischen Wirkungen finden Sie z. B. im<br />
Gefahrstoffinformationssystem „Gestis“ der gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften. <strong>Die</strong> Gestis-Stoffdatenbank<br />
enthält Informationen für den sicheren Umgang<br />
mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, die erforderlichen<br />
Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen bei Gefahr<br />
einschließlich der ersten Hilfe. Darüber hinaus<br />
wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische<br />
Daten der Stoffe sowie über spezielle gesetzliche und<br />
berufsgenossenschaftliche Regelungen informiert:<br />
www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb/index.html<br />
Auf welche Stoffe und Grenzwerte ist im Dentallabor<br />
besonders zu achten?<br />
Im Prinzip alle Gase, Dämpfe und Stäube, die beim<br />
Arbeiten verwendet werden oder entstehen. <strong>Die</strong> folgende<br />
Liste zeigt die häufigsten Stoffe mit ihren Grenzwerten.<br />
Stäube Grenzwert MAK<br />
Quarzstäube 15 mg/m 3<br />
Gips, Calciumsulfat 6 mg/m 3<br />
Cobaltmetall 0,1 mg/m 3<br />
Wolfram 5 mg/m 3<br />
Nickel als Metallstaub 0,5 mg/m 3<br />
Einatembarer Staub 10 mg/m 3<br />
Alveolengängiger Staub 3 mg/m 3<br />
Säuren<br />
Salpetersäure 5,2 mg/m 3<br />
Schwefelsäure 0,1 mg/m 3<br />
Lösungsmittel<br />
Aceton 1.200 mg/m 3<br />
Ethanol 960 mg/m 3<br />
Kunststoffe<br />
Methylmethacrylat 210 mg/m 3<br />
38
Gefahrstoffe<br />
3. Absaugungen<br />
Am zahntechnischen Arbeitsplatz werden pro Jahr im<br />
Schnitt 13 kg Staub produziert. Zusätzlich entstehen in<br />
der Kunststoffabteilung Gase und Dämpfe. Alle<br />
Luftgrenzwerte für diese gesundheitsgefährdenden Stoffe<br />
können im Dentallabor eingehalten werden, wenn sie<br />
an der Entstehungsstelle erfasst und abgeführt werden.<br />
Wird die erfasste, belastete Luft durch einen Filter geleitet,<br />
ist es wichtig, den passenden Filter einzusetzen. In<br />
der Praxis ist es schon vorgekommen, dass mit einer<br />
Absaugung und Rückführung der vermeintlichen gereinigten<br />
Luft in den Raum mehr Schaden als Nutzen angerichtet<br />
wurde: Der – falsche – Filter hielt zwar die groben<br />
Staubfraktionen zurück, ließ Feinstaub aber passieren,<br />
der dann durch den ganzen Raum geblasen<br />
wurde. Feinstäube dringen besonders tief in die Lunge<br />
ein.<br />
Entsprechend der Filteraufgabe gibt es Staubfilter und<br />
Filtersysteme für Gase und Dämpfe.<br />
Staubfilter<br />
Bei den Staubfiltern unterscheidet man drei Staubklassen:<br />
In Staubklasse L fallen Stäube, die eine leichte Gefahr<br />
für die Gesundheit bedeuten und deren MAK größer<br />
als ein 1 mg/m 3 sein darf, also z. B. Gips. Bei Filtern<br />
für die Staubklasse L ist der Durchlassgrad kleiner 5 %.<br />
In Staubklasse M sind Stäube, die eine mittlere Gefahr<br />
für die Gesundheit bedeuten und deren MAK größer/gleich<br />
0,1 mg/m 3 sein darf wie z. B. Quarzstäube<br />
(0,15 mg/m 3 ), Cobaltmetallstaub (0,1 mg/m 3 ). Bei<br />
Filtern für die Staubklasse M ist der Durchlassgrad kleiner<br />
(0,5 %).<br />
Zur Staubklasse H gehören Stäube, die eine hohe<br />
Gefahr für die Gesundheit bedeuten (z. B. Krebs erregend).<br />
Bei Filtern für die Staubklasse H ist der Durchlassgrad<br />
kleiner (0,005 %). <strong>Die</strong> Filter dieser Klasse<br />
sind für alle Stäube geeignet.<br />
<strong>Die</strong> Europäische Norm, in der diese Staubklassen und<br />
die Anforderungen für Staubsaugmaschinen geregelt<br />
sind, hat den Status einer Deutschen Norm und ist<br />
zugleich eine VDE-Bestimmung: DIN EN 60335-2-69.<br />
Filter für Dämpfe<br />
Dämpfe von Dentalkunststoffen riechen äußerst unangenehm<br />
und haben gesundheitsschädliche Eigenschaften.<br />
Von Staubfiltern werden sie nicht zurückgehalten. Damit<br />
die Atemluft im Dentallabor so wenig wie möglich mit<br />
den allergieauslösenden Methylmethacrylat-Dämpfen<br />
und anderen Kunststoffdämpfen belastet wird, werden<br />
die Dämpfe an den Arbeitsplätzen abgesaugt und mit<br />
Aktivkohlefiltern zurückgehalten; die Aktivekohlefilter<br />
liegen in dem Filtersystem hinter dem Staubfilter. Da die<br />
Wirksamkeit der Filter mit der Zeit nachlässt, muss das<br />
beladene Filterelement rechtzeitig entsorgt und durch<br />
ein neues ersetzt werden.<br />
Wichtig: Bei allen Filterwechseln darauf achten, dass<br />
staubarm gearbeitet wird. Bei Staubbildung sollte die<br />
mit dem Filterwechsel beauftragte Person eine Staubmaske<br />
Klasse FFP2 und Schutzkleidung (Handschuhe,<br />
Kittel) tragen.<br />
Prüfen Sie, ob die Filter in den Absaugeinrichtungen der<br />
Staubklasse entsprechen; wenn nicht, Filter austauschen.<br />
Arbeitsplatz Vorgeschriebener Eingesetzter<br />
Filter Filter<br />
Gips Staubklasse L<br />
Metall Staubklasse M<br />
Keramik Staubklasse M<br />
Kunststoffe Aktivkohlefilter<br />
Aufgabe 15<br />
Ermitteln Sie an den abgesaugten Arbeitsplätzen<br />
die Staubklasse und setzen Sie Filter der entsprechenden<br />
Staubklasse ein.<br />
39
Gefahrstoffe<br />
4. Kunststoffe<br />
Kunststoffe mit hohem Verwendungsgrad in den Dentallaboren<br />
sind die Methylmethacrylate (MMA). MMA<br />
und andere Methylacrylat-Abkömmlinge sind Bestandteil<br />
der Heiß- und Autopolymerisate, der Knetkunststoffe<br />
und Superhartgipse. Kunststoffhärter können Peroxide<br />
enthalten, die hautsensibilisierend wirken und zu entzündlichen<br />
Hautausschlägen führen können (irritative und<br />
allergische Kontaktekzeme).<br />
MMA ist laut EG-Sicherheitsdatenblatt als leicht entzündlich,<br />
reizend und sensibilisierend für die Haut eingestuft.<br />
Während der Verarbeitung kann MMA in die Luft am<br />
Arbeitsplatz freigesetzt werden. Dann besteht die Gefahr<br />
der Reizung von Haut, Augen und Atmungsorganen.<br />
Symptome einer Reizung sind Bindehautentzündungen,<br />
Schnupfen, vermehrtes Niesen und in einigen Fällen auch<br />
asthmatische Beschwerden.<br />
Wie hoch die Belastung der Luft mit MMA an abgesaugten<br />
Kunststoffarbeitsplätzen in Dentallaboren ist, hat<br />
die <strong>BG</strong>FE untersucht: In 49 Dentallaboren führte sie insgesamt<br />
74 Messungen durch. <strong>Die</strong> Konzentration von<br />
Methylmethacrylat lag zwischen 0,125 und 90 mg/m 3<br />
– der Luftgrenzwert für MMA beträgt 210 mg/m 3 . Alle<br />
Messergebnisse lagen demnach unterhalb des Grenzwertes,<br />
74 % aller Werte waren kleiner als 1/10 des<br />
Grenzwertes.<br />
Niedrigere Konzentrationen können in einigen Fällen<br />
zu gesundheitlichen Problemen führen.<br />
Ein Risiko der Fruchtschädigung ist laut TRGS 900<br />
„Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz“ bei Einhaltung<br />
der MAK- und BAT-Werte nicht zu befürchten.<br />
Hautekzeme<br />
MMA ist häufige Ursache von Hauterkrankungen bei<br />
Zahntechnikern. <strong>Die</strong> Gefahr liegt im direkten Hautkontakt<br />
sowohl mit flüssigem Monomer und seinen Dämpfen als<br />
auch mit polymerisierten Massen, die noch Restmonomere<br />
enthalten. Je unvollständiger die Polymerisation<br />
abgelaufen ist, desto mehr Restmonomere sind im<br />
Kunststoff und seinen Schleifstäuben. Deshalb: Polymerisationszeiten<br />
exakt einhalten!<br />
Wer den Werkstoff mit dem Finger glättet, schützt sich mit<br />
einem Handschuh vor Allergenen.<br />
Folge einer Sensibilisierung (siehe Seite 23) durch MMA<br />
kann die Ausbildung eines allergischen Kontaktekzems<br />
sein. Betroffen sind dann meist die Finger und Hände,<br />
aber auch aerosol- und schleifstaubexponierte Unterarme,<br />
Gesichts- und Halspartien.<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Schutzmaßnahmen sind die Verringerung der MMA-<br />
Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz und die<br />
Vermeidung des Hautkontaktes. Deshalb:<br />
• Monomerbehälter immer nur kurzzeitig zur Entnahme<br />
des Stoffes öffnen; nicht offen stehen lassen<br />
• Beim Umgang mit flüssigem Monomer die Luft am<br />
Arbeitsfeld nach unten absaugen (Monomerwanne);<br />
Monomerdämpfe sind schwerer als Luft<br />
• Verarbeiten (z. B. Mischen, Gießen) von MMA in<br />
geschlossenen Systemen<br />
• Verarbeiten mit Spatel, anderen Instrumenten<br />
• Beim Schleifen Staub absaugen; hinter der Schutzscheibe<br />
arbeiten, damit der Staub effektiver abgesaugt<br />
wird<br />
• Bei Staubarbeiten Handschuhe und langärmlige,<br />
hochgeschlossene Kittel tragen, um Hautkontakt zu<br />
vermeiden<br />
40
Gefahrstoffe<br />
• Monomere nie mit der ungeschützten Haut berühren;<br />
Werkzeuge verwenden und/oder Handschuhe<br />
tragen. Handschuhe aus Polyethylen und solche mit<br />
Polymer-Innenbeschichtung schützen für ca. 10 Minuten<br />
vor Monomeren. Latex-, Nitril- sowie PVC-<br />
Handschuhe sind ungeeignet, sie werden nach kurzer<br />
Zeit von MMA durchbrochen. Informationen<br />
über geeignete Handschuhe haben die Hersteller<br />
und meist auch der Betriebsarzt<br />
• Werkstücke vor Weiterbearbeitung aushärten lassen;<br />
Werkstücke vor Ablauf der Aushärtungszeit<br />
nur mit Werkzeugen oder geschützten Händen anfassen<br />
• Verarbeitungs- und Dosierungshinweise des Monomer-Herstellers<br />
beachten, um vollkommene Polymerisation<br />
zu erreichen und die Verbrauchsmengen zu<br />
minimieren<br />
• Verarbeitungsreste mehrmals täglich beseitigen<br />
• Armbanduhren, Armreifen, Ringe vor Arbeitbeginn<br />
ablegen. Unter ihnen könnte sich sonst Staub sammeln,<br />
der mit der Hautfeuchte zu Hautirritationen<br />
oder Infektionen führt.<br />
• Hautschutzplan: Hautschutz- und Pflegepräparate<br />
einsetzen zur Vorbeugung gegen Hautreizung und<br />
irritative Hautekzeme.<br />
Detaillierte Informationen über MMA, die von dem Stoff<br />
ausgehenden Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren<br />
sowie die richtigen Schutzmaßnahmen finden<br />
Sie in der kostenfreien Stoffdatenbank GESTIS des<br />
Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.<br />
<strong>Die</strong>se Seite ist auch sehr interessant und aufschlussreich<br />
für Beschäftigte, die mit MMA arbeiten.<br />
Als Unternehmer können Sie durch die Kombination verschiedener<br />
Maßnahmen ein hohes Schutzniveau für<br />
den Umgang mit MMA erreichen. <strong>Die</strong> organisatorischen<br />
und technischen Maßnahmen entfalten ihre volle<br />
Schutzfunktion, wenn sie von den Mitarbeitern positiv<br />
aufgenommen und konsequent beachtet und genutzt werden;<br />
das können Sie mit guten Unterweisungen und eigenem<br />
vorbildhaftem Verhalten erreichen.<br />
5. Mineralische Stäube<br />
5.1 Quarz<br />
<strong>Die</strong> Einbettmassen enthalten bis zu 50 % Quarz bzw.<br />
Cristobalit – folglich können beim Umfüllen der Einbettmasse,<br />
beim Ein- und Ausbetten sowie Strahlen mineralische<br />
Stäube auftreten.<br />
<strong>Die</strong> Messungen bei derartigem Umfüllen von Einbettmassen<br />
zeigten eine deutliche Überschreitung des Luftgrenzwertes.<br />
Quarzhaltige Anteile in den Stäuben können das Lungengewebe<br />
verändern. Bei einer höheren, langjährigen<br />
Belastung durch Quarzfeinstaub ist eine Staublungenerkrankung<br />
(Berufskrankheit Silikose) möglich. In Einzelfällen<br />
kann die Staublungenerkrankung zu Lungenkrebs<br />
führen, der dann als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt<br />
werden kann. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand<br />
der Wissenschaft besteht ein Zusammenhang<br />
zwischen Silikose und erhöhtem Lungenkrebsrisiko. Der<br />
Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesminister für<br />
Wirtschaft und Arbeit stufte deshalb im Mai 2002<br />
Quarz und Cristobalit als Krebs erzeugend, Kategorie<br />
1, ein; in Kategorie 1 sind Stoffe benannt, die beim<br />
Menschen bekanntermaßen Krebs erzeugen.<br />
Um die Staubbelastung der Beschäftigten in Dentallaboren<br />
zu ermitteln, wurde bereits in den achtziger<br />
Jahren die Staubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz<br />
gemessen. Es zeigte sich, dass in etlichen Laboren der<br />
Luftgrenzwert für Quarz von 0,15 mg/m 3 beim Ein- und<br />
Ausbetten sowie beim Strahlen überschritten wurde,<br />
weil die Staubschutzmaßnahmen nicht ausreichten. Besonders<br />
beim Strahlen wurden Konzentrationsspitzen ermittelt,<br />
die das Mehrfache des Luftgrenzwertes betrugen.<br />
41
Gefahrstoffe<br />
Ursachen für diese Überschreitungen waren z. B.<br />
• nicht oder ungenügend abgesaugte Strahlplätze<br />
• Anreicherung des Strahlmittels mit Quarz aus den<br />
Einbettmassen<br />
• undichte Eingriffstulpen<br />
• fehlerhafte Geräteabdichtung<br />
Inzwischen wurden die Verhältnisse in den Dentallaboren<br />
durch neue oder geänderte lüftungstechnische Einrichtungen<br />
verbessert. Zuletzt hat der Fachbereich Gefahrstoffe<br />
der <strong>BG</strong>FE die Staubexposition in Dentallaboren<br />
in den Jahren 2001 und 2002 gemessen. Das Ergebnis:<br />
95 % aller Messergebnisse im Zeitraum 1995 bis 2002<br />
sind kleiner als 16 %, in den Jahren 2001 bis 2002<br />
sogar kleiner als 9 % des Luftgrenzwertes für Quarz (0,15<br />
mg/m 3 ).<br />
In der Regel führen Zahntechniker staubintensive Arbeiten<br />
mit Einbettmassen nur für 5 bis 15 Minuten pro Schicht<br />
aus. In einem Betrieb war ein Zahntechniker mit Ein- und<br />
Ausbetten sowie Strahlen vier Stunden beschäftigt, in<br />
einem zweiten Betrieb sogar acht Stunden. <strong>Die</strong> dabei<br />
ermittelten Quarzkonzentrationen betrugen im ersten Fall<br />
weniger als 1 % und im zweiten weniger als 3 % des<br />
Luftgrenzwertes. Damit war selbst bei einer 4- bzw. 8stündigen<br />
Exposition der Luftgrenzwert dauerhaft eingehalten.<br />
Unter diesen – guten – Bedingungen ist mit<br />
einer Silikose nicht zu rechnen.<br />
Bei den meisten der in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen<br />
Messungen konnte Quarz bzw. Cristobalit<br />
in der Luft am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen werden.<br />
Der Umgang mit quarzhaltigen Massen ist in der <strong>BG</strong>-<br />
Regel 217 „Umgang mit mineralischem Staub“ (Stand<br />
Januar 2002) festgelegt. Danach ist u.a. die Exposition<br />
hinsichtlich Art und Umfang zu ermitteln. Nach unseren<br />
Erkenntnissen und den durchgeführten Untersuchungen<br />
kann in den meisten Dentallaboren die Gefährdung<br />
durch Quarzstäube mit fachkundiger Einschätzung der<br />
Exposition ermittelt werden. Voraussetzung dafür sind<br />
„Arbeiten geringen Umfangs“, d. h. pro Person arbeitstäglich<br />
nicht mehr als eine halbe Stunde und jährlich<br />
nicht mehr als 40 Stunden.<br />
Wenn die Kriterien für „Arbeiten geringen Umfangs“ nicht<br />
erfüllt sind, muss der Unternehmer die im Labor bereits<br />
vorhandenen Schutzmaßnahmen mit dem Stand der<br />
Foto: Spohn<br />
Das schützt die Beschäftigten vor quarzhaltigen Stäuben: abgesaugtes<br />
Strahlgerät <strong>zum</strong> Entfernen von Einbettmassen.<br />
Technik vergleichen und gegebenenfalls verbessern;<br />
dabei muss er die Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten<br />
(siehe „TOP“ Seite 52).<br />
Folgende Maßnahmen führen zu einer Verringerung der<br />
Exposition und haben sich in der Praxis bewährt:<br />
• Einbettmassen suchen mit niedrigeren Gehalten an<br />
Quarz und Cristobalit bei gleicher Eignung hinsichtlich<br />
Verarbeitung und Qualität<br />
• Mit Portionspackungen Expositionsspitzen bei Umfüll-<br />
und Wiegevorgängen vermeiden<br />
• Konsequente Nutzung der Absaug- und Lüftungstechnik<br />
für Tätigkeiten, bei denen quarz- bzw.<br />
cristobalithaltige Stäube ein- oder freigesetzt werden<br />
• Regelmäßige – z. B. jährliche – sachkundige Prüfung<br />
der lüftungstechnischen Anlagen auf ordnungsgemäße<br />
Funktion (siehe auch Abschnitt 7, <strong>BG</strong>R<br />
121 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung“)<br />
• Regelmäßige Prüfung der Strahlgeräte auf ordnungsgemäße<br />
Funktion und Dichtheit; Austausch<br />
des Strahlmittels nach den Herstellervorgaben<br />
Wenn die Mitarbeiter sich entsprechend Ihrer Unterweisung<br />
und der Betriebsanweisung verhalten, kann mit<br />
den genannten Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert für<br />
Quarz einschließlich Cristobalit dauerhaft sicher eingehalten<br />
werden.<br />
42
Gefahrstoffe<br />
5.2 Gips<br />
Gipsstäube können die Haut austrocken, die enthaltenen<br />
Kunststoffzusätze können die Haut sensibilisieren – in<br />
der Folge sind irritative und/oder allergische Kontaktekzeme<br />
möglich.<br />
Gipsstäube reizen die Augen und die Atemwege.<br />
Beim mechanischen Bearbeiten von Gipsmodellen (Schleifen,<br />
Schneiden) ist mit wegfliegenden Teilen zu rechnen.<br />
Schutzmaßnahmen<br />
• Beim Umfüllen und Anrühren Staub vermeiden,<br />
möglichst unter Absaugung arbeiten<br />
So ist es richtig: Beim Gipsbearbeiten den Staub absaugen und<br />
Sichtscheibe nutzen. Noch besser ist der Schutz, wenn zusätzlich<br />
dünne Handschuhe getragen werden: Kontakt mit Gips<br />
kann die Haut reizen.<br />
• Ausarbeiten, Fräsen und Schleifen nur an abgesaugten<br />
Arbeitsplätzen; Augenschutz (Brille oder<br />
Sichtscheibe)<br />
• Hautschutzplan: Für alle unbedeckten Körperteile<br />
fetthaltige Hautschutzsalbe verwenden; Hände vor<br />
intensivem Kontakt mit Handschuhen schützen aus<br />
Polychloropren, Nitril, Fluorkautschuk, Butylkautschuk;<br />
beim Tragen von Schutzhandschuhen sind<br />
Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!<br />
• Mitarbeiter über den sicherheits- und gesundheitsgerechten<br />
Umgang mit Gipsen unterweisen.<br />
Bei kunststoffvergüteten Superhartgipsen sind Gesundheitsgefahren<br />
möglich, wie im Kapitel Kunststoffe beschrieben<br />
(Seite 40). Deshalb bei der Gefährdungs-<br />
beurteilung von Gipsarbeitsplätzen und der Festlegung<br />
von Schutzmaßnahmen die dort gemachten Angaben<br />
beachten.<br />
6. Metallstäube<br />
Wo gehobelt wird, fallen Späne – bei der mechanischen<br />
Bearbeitung von Metallen im Dentalbereich fallen Stäube<br />
an. <strong>Die</strong> Partikelgröße variiert vom Tausendstelmillimeter<br />
bis einige Zehntelmillimeter.<br />
Werden Stäube eingeatmet, hat unser Körper mehrere<br />
Strategien, um sie wieder loszuwerden. Von dem eingeatmeten<br />
Gesamtstaub gelangen die groben Teilchen<br />
nur in den Bereich der Nase, des Rachens oder der oberen<br />
Bronchien. Von dort werden sie mittels Schleim und<br />
Flimmerhärchen heraustransportiert und dann ausgespuckt,<br />
abgehustet oder verschluckt. <strong>Die</strong>se Staubteilchen<br />
bleiben nur einige Stunden im Körper.<br />
Feinstäube sind gefährlicher. Sie gelangen bis zu den<br />
feinsten Lungenstrukturen. Im Lungengewebe (Lungenbläschen<br />
= Alveolen) abgelagert, verweilen sie dort bis<br />
zu einigen Jahren. Immunkompetente Fresszellen greifen<br />
die Staubteilchen an. Sie umschließen sie und versuchen<br />
sie abzubauen. Dabei können im umliegenden<br />
Gewebe Entzündungsstoffe freigesetzt werden, die<br />
langfristig Lungenschäden verursachen. Hieraus kann<br />
eine Fibrose entstehen; bei dieser bindegewebigen<br />
Veränderung der Lungenstruktur lagert sich verändertes<br />
Gewebe zwischen den feinsten Blutgefäßen und den<br />
Lungenbläschen ein. Dadurch wird der Sauerstofftransport<br />
gestört. Häufiger bewirken die Stäube Schäden an<br />
der Bronchialschleimhaut, die chronische Bronchitis<br />
auslösen (Husten, Schleimauswurf) und bis hin zu einer<br />
asthmaähnlichen Verengung der Bronchien und zu einer<br />
Lungenüberblähung führen können.<br />
<strong>Die</strong> Gefahren, die von den Feinstäuben ausgehen, sind<br />
an die Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe gekoppelt.<br />
Für die einzelnen Metalle sind die schädigenden<br />
Eigenschaften ihrer Stäube bekannt und beschrieben.<br />
Was aber ist mit Mischstäuben, wie sie bei der mechanischen<br />
Bearbeitung von Legierungen entstehen? Gibt<br />
es Wechselwirkungen, Wirkungsverstärkungen oder<br />
Abschwächungen? <strong>Die</strong> wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />
darüber sind noch gering; deshalb orientiert man sich<br />
43
Gefahrstoffe<br />
bei der Gefährdungsbeurteilung von Schleifstäuben<br />
aus Metalllegierungen an den pathogenen Eigenschaften<br />
der einzelnen Metallstäube:<br />
Chrom<br />
Metallisches Chrom ist biologisch weitgehend inaktiv.<br />
Allergische Reaktionen der Haut sind prinzipiell möglich.<br />
Keine Lungengerüsterkrankungen bekannt.<br />
Cobalt<br />
Metallisches Cobalt wird als Staub effektiv vom Körper<br />
aufgenommen und ist im Blut und Urin nachweisbar.<br />
Hauptwirkung: allergische oder irritative Atemwegsreaktionen.<br />
Lungenschädigung (Fibrose), allergische<br />
Hauterkrankungen. Cobalt ist als Krebs erzeugend mit<br />
der Kategorie K 3 eingestuft, d. h. es ist nicht erwiesen,<br />
dass er beim Menschen Krebs erzeugend (K 1) ist.<br />
Auch im Tierversuch ist der Nachweis nicht erbracht<br />
(K 2). Der Stoff Cobalt gibt aber wegen möglicher<br />
Krebs erzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur<br />
Besorgnis. Bisher liegen nur ungenügende Informationen<br />
für eine befriedigende Beurteilung vor, die jedoch nicht<br />
ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.<br />
Nickel<br />
Nickel hat sensibilisierendes Potential auf die Haut;<br />
Hauptwirkungsweise: allergisch bedingte Hautschäden<br />
Palladium<br />
Palladium hat sensibilisierendes Potential auf die Haut;<br />
Hauptwirkungsweise: allergisch bedingte Hautschäden<br />
Beryllium<br />
Beim Menschen Krebs erzeugend (Kategoerie K 1).<br />
Sensibilisierung durch Hautkontakt bei Zahntechnikern<br />
und Patienten bekannt. Kann Fibrosen (Bindegewebsvermehrung)<br />
von Lunge und Haut verursachen<br />
Molybdän<br />
Keine sensibilisierende, giftige oder Krebs erzeugende<br />
Wirkung bekannt<br />
Wolfram<br />
Keine sensibilisierende, giftige oder Krebs erzeugende<br />
Wirkung bekannt<br />
Schutzmaßnahmen<br />
Absaugung am Arbeitsplatz<br />
Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege im Hautschutzplan<br />
festlegen<br />
7. Säuren<br />
<strong>Die</strong> häufigsten Unfälle beim Umgang mit Säuren sind<br />
Haut- und Augenverletzungen. <strong>Die</strong> Wirkung einer Säure<br />
auf den Menschen hängt davon ab, wie weit sie mit<br />
Wasser verdünnt ist (Konzentration).<br />
<strong>Die</strong> Konzentrationen reichen von noch trinkbar (2 %<br />
Essigsäure) über ätzend (10 % Schwefelsäure) bis zu<br />
tödlich bei giftigen und hochkonzentrierten Säuren,<br />
wenn sie verschluckt werden oder große Hautflächen<br />
verätzen.<br />
Für den Umgang mit Säuren im Dentallabor muss der<br />
Unternehmer in Betriebsanweisungen die jeweils spezifischen<br />
Schutzmaßnahmen für die verwendete Säurekonzentration<br />
festlegen und die Mtarbeiter anhand der<br />
Betriebsanweisung unterweisen.<br />
Augenschutz<br />
Schutzbrillen für Umgang mit Säuren haben flüssigkeitsdichte<br />
Ränder, damit Säurespritzer nicht als Tropfen in<br />
die Augen laufen können.<br />
Schutzbrillen beim Umgang mit Säure müssen so dicht auf der<br />
Haut sitzen, dass keine Säuretropfen <strong>zum</strong> Auge laufen können.<br />
Handschutz<br />
Für den Umgang mit Säuren sind nur Schutzhandschuhe<br />
geeignet, die über einen Zeitraum von mindestens einigen<br />
Stunden ausreichend undurchlässig sind. Deshalb<br />
44
Gefahrstoffe<br />
Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen auf die<br />
Durchbruchzeit des Materials achten.<br />
sollten Sie bei der Auswahl von Schutzhandschuhen auf<br />
die „Durchbruchzeit“ achten – das ist die Zeit, den<br />
eine Chemikalie braucht, um das Material zu durchdringen.<br />
Völlig ungeeignet für den Umgang mit<br />
Säuren sind Stoff- und Lederhandschuhe; ungeeignet<br />
sind für einige Säuren auch Handschuhe aus Naturkautschuk/Naturlatex<br />
und Nitrilkautschuk/Nitrillatex.<br />
Wählen Sie mit Ihrem Lieferanten für Persönliche<br />
Schutzausrüstung die für die Arbeiten in Ihrem Labor<br />
geeigneten Handschuhe aus. Neue Sicherheitsdatenblätter<br />
enthalten Hinweise auf geeignete Materialien.<br />
Säure Material/mm DZ*<br />
Schwefelsäure 40 Fluorkautschuk/0,4 ≥ 8<br />
Butylkautschuk/0,5 ≥ 2<br />
Polyvinylchlorid/0,5 ≥ 1<br />
Flusssäure 73 Fluorkautschuk/0,4 ≥ 8<br />
Butylkautschuk/0,5 ≥ 4<br />
Polychloropren/0,5 ≥ 2<br />
Salzsäure 10-20 Naturkautschuk/-latex ≥ 8<br />
*DZ = Durchbruchzeit in Stunden<br />
Schwefelsäure<br />
Schwefelsäure ist eine bräunliche, ölige, stark ätzende<br />
Flüssigkeit; konzentrierte Schwefelsäure verkohlt viele<br />
organische Stoffe wie z. B. Holz und Papier.<br />
Schwefelsäure wirkt je nach Konzentration lokal reizend<br />
und ätzend auf Haut und Schleimhäute bis hin zu schweren<br />
Gewebezerstörungen. Beim Verdünnen konzentrierter<br />
Schwefelsäure die Schwefelsäure langsam ins Wasser<br />
einlaufen lassen. Schüttet man umgekehrt Wasser in die<br />
Schwefelsäure, ist die Wärmeentwicklung so stark und<br />
plötzlich, dass heiße Säurespritzer (Siedeverzug) austreten<br />
können.<br />
Flusssäure<br />
Flusssäure ist eine stechend riechende, stark ätzende<br />
und sehr giftige farblose Lösung von Fluorwasserstoff<br />
in Wasser. Sie hat kein natürliches Vorkommen und wird<br />
<strong>zum</strong> Ätzen und Reinigen von Silikon, Glas, Metall,<br />
Stein und Porzellan benutzt.<br />
Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoride wirken<br />
lokal ätzend; sie durchdringen rasch die Haut und zerstören<br />
tiefere Gewebeschichten. Bereits ab einer<br />
Konzentration von 0,3 % erzeugt Flusssäure auf Haut<br />
und Schleimhäuten äußerst schmerzhafte Verätzungen,<br />
die sich durch weitere Diffusion der Säure rasch ausbreiten<br />
können. Sie gehen in hartnäckige Geschwüre<br />
über mit sehr schlechter Heilungstendenz. Nicht selten<br />
stellen sich Schmerzen erst Stunden nach der Einwirkung<br />
ein, ohne dass zunächst auffällige Veränderungen der<br />
Hautoberfläche wahrnehmbar sind.<br />
Bei Einwirkung höherer Konzentrationen kommt es zu<br />
tiefgreifenden Verätzungen mit starker Gewebszerstörung.<br />
Bei großflächigen Einwirkungen (Gesamtfläche<br />
größer als ein Handteller) muss mit einer Aufnahme des<br />
Giftes in den Stoffwechsel gerechnet werden (Resorption).<br />
<strong>Die</strong>s gilt auch bei verzögerter Behandlung kleinerer<br />
Verätzungen.<br />
Durch die Resorption werden lebenswichtige Stoffwechselenzyme<br />
gehemmt, Leber- und Nierenfunktion werden<br />
gestört. Massive Einwirkung auf die Haut oder verzögerte<br />
sachgerechte Therapie kann infolge resorptiver<br />
Giftwirkung <strong>zum</strong> Tode führen. <strong>Die</strong> Zeitschrift „Sichere<br />
Chemiearbeit“ berichtete in 6/2000 über einen<br />
Flusssäure-Unfall mit tödlichem Ausgang.<br />
In einem Labor wurde aus einem Gefäß aus Perfluoralkoxypolymer<br />
in einer Mikrowelle 70 % Flußsäure<br />
abdestilliert. Etwa 15 Minuten nach Beginn der Destillation<br />
zerplatzte das Destillationsgefäß (vermutlich<br />
45
Gefahrstoffe<br />
Siedeverzug), die Tür der Mikrowelle wurde aufgerissen<br />
und die etwa 60 °C heiße Flusssäure spritzte heraus.<br />
Der zufällig vorbeikommende Betriebsleiter erleidet dadurch<br />
eine etwa handflächengroße Verätzung am Oberarm<br />
sowie geringfügige Verätzungen an der linken<br />
Rückenseite und im Gesicht.<br />
Nach sofortigen Erste-Hilfe-Maßnahmen erfolgt ein<br />
Transport mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus.<br />
Noch während der unfallchirurgischen Behandlung<br />
treten kardiale Komplikationen auf und im weiteren<br />
Verlauf kommt es u. a. zu akutem Nierenversagen. <strong>Die</strong><br />
Reanimationsbemühungen werden 5,5 Stunden nach<br />
dem Unfall aufgegeben.<br />
Das Geschehen war insbesondere mit Blick auf die<br />
nicht besonders große verätzte Fläche ungewöhnlich und<br />
gibt Anlass zu dem Hinweis, dass bei allen Verätzungen<br />
durch konzentrierte Flusssäure, die größer als ein<br />
Handteller sind, mit einem dramatischen Verlauf zu<br />
rechnen ist.<br />
Orale Aufnahme (Verschlucken) von Flusssäure oder<br />
sauren Fluoriden führt zu Verätzungen in Mund, Rachen<br />
und Magen-Darm-Trakt sowie zu spezifischen Vergiftungserscheinungen<br />
durch Resorption. Das Verschlucken von<br />
15 ml einer 10 % Flusssäure führt bei einem erwachsenen<br />
Mann <strong>zum</strong> Tod.<br />
Das Einatmen von Dämpfen verursacht Verätzungen<br />
der Atemwege und ein Lungenödem. Bei Unfällen mit<br />
Fluorwasserstoff oder Flusssäure muss immer sofort<br />
geprüft werden, ob auch eine Einatmung des Giftes<br />
erfolgt sein kann. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere, wenn Körpervorderseite<br />
oder Gesicht von dem Unfall betroffen sind.<br />
Besondere Schutzmaßnahmen<br />
Auch wenn Sie nur kleine Mengen Flusssäure in Ihrem<br />
Betrieb einsetzen, müssen Sie wegen des enormen<br />
Risikos besondere Schutzmaßnahmen treffen:<br />
• Organisation der Erste Hilfe<br />
Für die Erste Hilfe bei Flusssäure-Unfällen brauchen<br />
die Ersthelfer spezielle Kenntnisse – sorgen Sie für<br />
eine entsprechende Unterweisung z. B. durch Ihren<br />
Betriebsarzt<br />
Halten Sie für die Erstversorgung von Verletzten in<br />
Absprache mit dem Betriebsarzt Calciumgluconat<br />
bereit<br />
Informieren Sie die Krankenhäuser und Ärzte der<br />
Umgebung, dass bei Ihnen mit Flusssäure gearbeitet<br />
wird, damit diese auf die Einlieferung von Verletzten<br />
vorbereitet sind<br />
• Unterweisung der Mitarbeiter<br />
Mitarbeiter, die mit Flusssäure arbeiten, müssen<br />
über die Gefahren und die speziellen technischen,<br />
organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen<br />
genau informiert sein. Kontrollieren Sie, ob<br />
die Mitarbeiter sich ohne Ausnahme beim Umgang<br />
mit Flusssäure sicherheitsgerecht verhalten.<br />
Der beste Schutz vor Flusssäure ist der Einsatz eines<br />
anderen, weniger gefährlichen Stoffes.<br />
46
Gefahrstoffe<br />
8. Feuchtarbeiten<br />
Von Feuchtarbeiten spricht man, wenn mehr als zwei<br />
Stunden pro Schicht in wässrigen Medien gearbeitet wird,<br />
wasserdichte Handschuhe getragen oder sehr häufig<br />
die Hände gewaschen werden.<br />
<strong>Die</strong> Technische Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung der<br />
Haut durch Arbeiten im feuchten Mileu“ (TRGS 531)<br />
beschreibt die Risiken und Folgen der Feuchtarbeit so:<br />
„<strong>Die</strong> Intaktheit der Hornschicht (epidermale Barriere) ist<br />
eine wesentliche Voraussetzung für die Schutzfunktion<br />
der Haut gegenüber äußeren Einflüssen. Der längere<br />
dauernde oder ständig wiederholte Kontakt mit Wasser,<br />
insbesondere bei gleichzeitiger Einwirkung von Waschund<br />
Reinigungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Lösungsmitteln,<br />
Alkalien und Säuren führt zur Schädigung der<br />
epidermalen Barriere und der darunter gelegenen<br />
Hautschichten (lebende Epidermis). Durch die Beeinträchtigung<br />
der Barrierefunktion kommt es zur stärkeren<br />
Einwirkung von äußeren Stoffen und <strong>zum</strong> Verlust körpereigener<br />
Stoffe wie Wasser und/oder Elektrolyte<br />
(transepidermaler Wasserverlust). Es entsteht ein Abnutzungsekzem<br />
(klinisches Bild: Rötung, Trockenheit, Schuppung,<br />
Einrisse, Juckreiz), das bei weiterer Einwirkung<br />
der Noxen und mangelndem Hautschutz (spezieller<br />
Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) in ein chronisches<br />
Ekzem übergehen kann. Darüber hinaus können<br />
potentielle Allergene leichter in die Haut eindringen und<br />
zu Sensibilisierungen führen. <strong>Die</strong> Entstehung von allergischen<br />
Kontaktekzemen kann durch das Abnutzungsekzem<br />
gefördert werden....<br />
Unter feuchtigkeitsundurchlässigen Schutzhandschuhen<br />
(Gummi, Kunststoff) kommt es durch den Okklusionseffekt<br />
zu einem Wärme- und Feuchtigkeitsstau. <strong>Die</strong> Hornschicht<br />
quillt auf. <strong>Die</strong>s wird als Mazeration der Haut sichtbar<br />
(„Waschfrauenhände“). Dadurch wird die Widerstandsfähigkeit<br />
der Haut gegenüber äußeren Einflüssen herabgesetzt.<br />
Zusätzlich enthält Handschuhmaterial eine<br />
Reihe unterschiedlicher Allergene (Alterungsschutzmittel,<br />
Vulkanisationsbeschleuniger, Naturlatex, Weichmacher,<br />
Farbstoffe), durch die eine Sensibilisierung ausgelöst und<br />
ein allergisches Kontaktekzem verursacht werden kann.<br />
Menschen mit ausgeprägt trockener Haut (Sebostase)<br />
und/oder Veranlagung zu atopischen Hauterkrankungen<br />
Wer ohne Schutzhandschuhe täglich stundenlang in „feuchtem<br />
Milieu“ arbeitet, muss mit einer Hautreizung rechnen, die<br />
zunächst zu einem irritativen Kontaktekzem führen und sich<br />
dann auch noch zu einem allergischen Kontaktekzem ausweiten<br />
kann, da durch die geschädigte Haut allergene Stoffe<br />
leicht in den Körper eindringen können.<br />
(atopische Hautdiathese) sind stärker gefährdet, bei<br />
Feuchtarbeit Hautschäden zu entwickeln.“<br />
<strong>Die</strong> TRGS 531 beschreibt auch, wie der Arbeitgeber<br />
den Schutz der Mitarbeiter vor den Gefahren der<br />
Feuchtarbeit technisch und organisatorich sicherstellen<br />
muss; hier einige Auszüge für das Dentallabor:<br />
• Der Arbeitgeber hat zusätzlich durch technische<br />
Maßnahmen wie Kapselung von Maschinen, Anwendung<br />
von Putzautomaten, (Teil-) Automatisation und ähnlichem<br />
Feuchtarbeit soweit wie möglich zu reduzieren.<br />
• Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen<br />
sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit<br />
soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte<br />
verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu<br />
verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feuchtund<br />
Trockenarbeit, wobei der Anteil der Feuchtarbeit<br />
auf die nach dem Stand der Technik notwendige<br />
Mindestzeit begrenzt werden soll ...<br />
• <strong>Die</strong> Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen<br />
ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />
Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten<br />
mit und ohne Handschuhe. <strong>Die</strong> maximale kontinuierliche<br />
Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten.<br />
• In der Nähe der Arbeitsplätze (z. B. am Handwaschplatz)<br />
ist an gut sichtbarer Stelle ein tätigkeits-<br />
47
Gefahrstoffe<br />
bezogener Hautschutzplan auszuhängen. In ihm sind<br />
in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die<br />
erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen<br />
den einschlägigen hautgefährdenden<br />
Tätigkeiten zuzuordnen.<br />
• Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten<br />
sind den Arbeitnehmern geeignete Schutzhandschuhe<br />
zur Verfügung zu stellen, die von den Arbeitnehmern<br />
zu tragen sind:<br />
o Nass- oder Feuchtreinigung von Arbeitsmitteln,<br />
Geräten, Werkzeugen und Räumen<br />
o Desinfektion von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen<br />
und Räumen<br />
o Kontakt mit Lösemitteln, Kunstharzmonomeren und<br />
Härtern<br />
o Anwendung von Zubereitungen mit Seifen, Detergentien<br />
und Desinfektionsmitteln<br />
• Hautschutz ist zur Verfügung zu stellen. <strong>Die</strong>ser<br />
besteht aus speziellen Hautschutzmitteln, die vor<br />
jedem Arbeitsbeginn – also auch nach den Pausen –<br />
auf die saubere Haut aufzutragen sind, gezielten und<br />
schonenden Hautreinigungsmitteln sowie Hautpflegemitteln,<br />
die nach der Hautreinigung bei Arbeitsende<br />
auf die trockene Haut aufgetragen werden.<br />
• Für die Beschäftigten müssen eine Waschgelegenheit<br />
(möglichst mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss)<br />
sowie geeignete Handtücher zur Verfügung<br />
stehen.<br />
• Arm- oder Handschmuck (Ringe) sollen bei der<br />
Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck<br />
durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder<br />
Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen<br />
besonders begünstigt wird.<br />
• Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen,<br />
die hautschädigende Stoffe oder Zubereitungen enthalten,<br />
nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen<br />
werden, da durch das Verdunsten des<br />
Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut<br />
stark ansteigt.<br />
• Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu<br />
erstellen, in der die bei Feuchtarbeit auftretenden<br />
Gefahren für die Haut sowie die erforderlichen<br />
Schutz- und Verhaltensregeln festgelegt werden. <strong>Die</strong><br />
Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in<br />
der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter<br />
Stelle in der Arbeitsstätte bekannt<strong>zum</strong>achen<br />
• Arbeitnehmer, die mit Feuchtarbeiten beschäftigt<br />
werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über<br />
die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />
unterwiesen werden. <strong>Die</strong> Unterweisungen<br />
müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens<br />
einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />
erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind<br />
schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen<br />
durch Unterschrift zu bestätigen ...<br />
• Unterweisungen in bezug auf Feuchtarbeit sind<br />
arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene mündliche Informationen<br />
über hautgefährdende Tätigkeiten, Unterrichtungen<br />
über Schutzmaßnahmen sowie Belehrungen<br />
über das richtige Verhalten bei Feuchtarbeit.<br />
• Über die mindestens einmal jährlich erfolgende<br />
Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße<br />
Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und<br />
Pflegemaßnahmen zu überwachen.<br />
• Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern,<br />
ihn auf betriebsspezifische Gefahren für die Haut<br />
hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.<br />
• Beschäftigte, die Feuchtarbeiten ausführen, sollten<br />
arbeitsmedizinisch beraten und ggf. untersucht werden.<br />
<strong>Die</strong>s dient insbesondere der Aufklärung über die<br />
besondere persönliche Gefährdung und der Beratung<br />
über persönliche Schutzmaßnahmen, die der Hautkonstitution<br />
entsprechen. Sie soll besonders auf die<br />
individuell optimale Auswahl und Anwendung von<br />
Hautschutz (spezieller Hautschutz, Hautreinigung,<br />
Hautpflege) eingehen und dient darüber hinaus der<br />
Früherkennung von Hautschäden. Anhaltspunkte für<br />
den Untersuchungsumfang liefert der Berufsgenossenschaftliche<br />
Grundsatz G24 „Haut“.<br />
Wie bei allen anderen hautgefährdenden Arbeiten ist<br />
es auch bei Feuchtarbeiten wichtig, Hautveränderungen<br />
wie Rötung, Schuppung, Risse, Jucken ernst zu nehmen<br />
und behandeln zu lassen.<br />
48
GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG<br />
Wenn ein Mitarbeiter plötzlich Hautausschlag hat,<br />
liegt im Dentallabor die Ursache nahe: Häufig ist es<br />
eine allergische Reaktion auf einen Arbeitsstoff. Nun<br />
sucht man nach der Quelle und entdeckt dabei eine<br />
Gefahr, die man bisher nicht wahrgenommen hat; dieses<br />
Vorgehen ist eine Analyse der Gefahr nach dem<br />
Schadensereignis. Bei Unfällen ist es meist nicht anders:<br />
Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sieht<br />
man plötzlich, dass kein Deckel auf dem Brunnen war<br />
– und jeder hat gewusst, dass es einmal so kommen<br />
musste.<br />
In fast jedem Betrieb gibt es Gefahren, die jeder<br />
irgendwie sieht und kennt, aber nicht bewusst darauf<br />
reagiert – weil ja bisher noch nichts passiert ist, weil<br />
der Gesundheitsschaden sich einschleicht und noch<br />
nicht schmerzt. Dazu kommen versteckte Gefahren,<br />
die erst durch eine Gefährdungsanalyse aufgedeckt<br />
werden. Muss es wirklich erst zu einem Schaden kommen,<br />
der den Mitarbeiter und das Unternehmen belastet?<br />
Das 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetz gibt eine<br />
andere Denkrichtung vor:<br />
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />
„(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der<br />
für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen<br />
Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des<br />
Arbeitsschutzes erforderlich sind.<br />
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art<br />
der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />
ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes<br />
oder einer Tätigkeit ausreichend.<br />
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben<br />
durch<br />
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte<br />
und des Arbeitsplatzes,<br />
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von<br />
Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,<br />
Geräten und Anlagen sowie den Umgang<br />
damit,<br />
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,<br />
Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren<br />
Zusammenwirken,<br />
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der<br />
Beschäftigten.“<br />
Wenn Sie als Unternehmer zusammen mit Ihren<br />
Mitarbeitern die Gefahren systematisch aufspüren und<br />
analysieren, können Sie die Gefahr ausschalten oder<br />
<strong>zum</strong>indest deutlich verringern. <strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />
die Bewertung der ermittelten Gefahren<br />
und die Festlegung von Maßnahmen gegen die<br />
Gefahren macht zwar zunächst Arbeit, schützt aber<br />
Sie und Ihre Mitarbeiter nachhaltig vor Unfällen und<br />
Gesundheitsschäden. Außerdem gibt Ihnen die dokumentierte<br />
Gefährdungsbeurteilung ein gewisses Maß<br />
an Rechtssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />
– erfahrungsgemäß wird bei Schadensfällen<br />
zuerst nach der Gefährungsbeurteilung gefragt.<br />
1. Vorgehensweise<br />
<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung erfolgt in zwei Stufen:<br />
• Stufe 1 ist die Betrachtung des gesamten Betriebes<br />
und die Beurteilung und Bewertung der Sicherheitslage.<br />
Das Ergebnis der Beurteilung kann der erstmalige<br />
Aufbau einer Sicherheitsorganisation oder die Verbesserung<br />
der bestehenden Organisation sein. Wichtige<br />
Punkte sind dabei u. a. die Erste Hilfe, die betriebsärztliche<br />
Betreuung, der Brandschutz, Flucht- und Rettungswege,<br />
die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,<br />
die <strong>Bestellung</strong> von Sicherheitsbeauftragten<br />
und die Unterweisung der Mitarbeiter. <strong>Die</strong>se Themen<br />
und Aufgaben wurden bereits im Grundseminar<br />
des Unternehmermodells behandelt und sollten inzwischen<br />
in Ihrem Betrieb erfolgreich abgearbeitet sein.<br />
• In Stufe 2 betrachten Sie jeden einzelnen Arbeitsplatz<br />
Ihres Betriebes.<br />
Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter daran von Anfang an;<br />
ermuntern Sie sie, Mängel offen anzusprechen. <strong>Die</strong><br />
Mitarbeiter kennen den Arbeitsplatz am besten und<br />
können mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung praktikable<br />
Vorschläge zur Gefahrenabwehr entwickeln.<br />
Mitarbeiter, die beteiligt werden, akzeptieren Arbeitsschutzmaßnahmen<br />
besser und sind viel stärker zu<br />
sicherem Verhalten motiviert als Mitarbeiter, denen<br />
die Arbeitssicherheit vom Chef „aufgezwungen“ wird.<br />
Wenn Sie ein Arbeitsschutzproblem nicht selbst lösen<br />
49
Gefährdungsbeurteilung<br />
können, helfen Ihnen Ihr Kursveranstalter und Ihre<br />
Berufsgenossenschaft. Bei der <strong>BG</strong>FE finden Sie kompetente<br />
Ansprechpartner in einem der regionalen<br />
Präventionszentren Bad Münstereifel, Berlin, Braunschweig,<br />
Dresden, Köln, Nürnberg oder Stuttgart<br />
(Anschriften siehe www.bgfe.de).<br />
Sie können sich auch von externen Arbeitsschutzexperten<br />
beraten und unterstützen lassen. Das sind<br />
z. B. Ihr Betriebsarzt für medizinische Fragen oder<br />
eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für technische<br />
Probleme; diese Fachleute können Sie gegen Entgelt<br />
zu Einzelfragen aber auch zur kompletten Gefährdungsbeurteilung<br />
heranziehen.<br />
<strong>Die</strong> Handlungsfelder der Gefährdungsbeurteilung sind:<br />
1. Gefährdungen und Belastungen ermitteln<br />
2. Gefährdungen und Belastungen beurteilen und<br />
bewerten<br />
3. Maßnahmen festlegen und planen<br />
4. Maßnahmen ausführen<br />
5. Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und ausgeführte<br />
Maßnahmen dokumentieren<br />
6. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen<br />
Nach diesem Schema und mit unseren Arbeitshilfen<br />
können Sie nicht nur Schritt für Schritt die Forderungen<br />
des Arbeitsschutzgesetzes erfüllen, sondern auch eine<br />
Sicherheitsorganisation und -kultur aufbauen, in der<br />
gesunde, leistungsfähige und leistungswillige Mitarbeiter<br />
<strong>zum</strong> Erfolg Ihres Unternehmens beitragen.<br />
1.1 Gefährdungen und Belastungen ermitteln<br />
Gefährdungen ergeben sich durch die Gestaltung des<br />
Arbeitsplatzes und die Arbeitsverfahren, durch den<br />
Umgang mit Maschinen, Geräten, Werkzeugen und<br />
Arbeitsstoffen.<br />
50
Gefährdungsbeurteilung<br />
Gefährdungen können auch durch falsches, nicht der<br />
Situation angepasstes Verhalten der Beschäftigten entstehen.<br />
Zwei Beispiele:<br />
• Chemische Einwirkung: Direkter Hautkontakt zu<br />
Lösungsmitteln, Säuren, Laugen, allergenem Staub.<br />
Gefährdung: Hautekzeme, Entfettung der Haut,<br />
Verätzungen der Haut, der Augen, der Atemwege;<br />
Allergien.<br />
• Essen und Trinken am Arbeitsplatz: Aufnahme von<br />
Stäuben gesundheitsgefährdender Stoffe über den<br />
Magen-Darm-Trakt.<br />
Gefährdung: Anreicherung der Stoffe im Körper mit<br />
der Folge stoffbedingter Erkrankungen von der<br />
Allergie bis <strong>zum</strong> Krebs.<br />
1.2 Gefährdungen und Belastungen beurteilen und<br />
bewerten<br />
Beurteilen Sie, wie sich die ermittelten Gefährdungen<br />
und Belastungen auf die Gesundheit des Mitarbeiters<br />
auswirken können, und versuchen Sie abzuschätzen,<br />
wie hoch die Eintrittswahrscheinlicheit eines schädigenden<br />
Ereignisses ist. Grundsätzlich ist das Risiko<br />
eine Funktion aus Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
eines Ereignisses.<br />
<strong>Die</strong> CD „Praxisgerechte Lösungen“ hilft, die bei den einzelnen<br />
Arbeiten möglichen Gefährdungen zu identifizieren.<br />
Bewerten Sie die Gefährdungen/Belastungen auch<br />
anhand der Schutzziele, die in Gesetzen, Verordnungen,<br />
Unfallverhütungsvorschriften und technischen<br />
Regeln festgelegt sind:<br />
• Sind die Beschäftigten ausreichend geschützt?<br />
• Sind vorhandene Gefährdungen und Belastungen<br />
akzeptabel?<br />
• Sind Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen,<br />
Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Technik<br />
erfüllt?<br />
Da Sie nicht zu jeder Situation und jedem Stoff die<br />
Anforderungen kennen können, verweisen die CD<br />
„Praxisgerechte Lösungen“ (siehe Abb. unten) und die<br />
anhängenden Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung auf<br />
die „Quelle“ der Anforderungen.<br />
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes<br />
heißt entweder<br />
- kein Handlungsbedarf<br />
oder<br />
- Handlungsbedarf: Sie müssen Maßnahmen für den<br />
Schutz der Mitarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsgefahren<br />
schriftlich festlegen.<br />
1.3 Maßnahmen festlegen und planen<br />
Das Arbeitsschutzgesetz definiert allgemeine Grundsätze<br />
für Maßnahmen des Arbeitsschutzes:<br />
51
Gefährdungsbeurteilung<br />
Arbeitsschutzgesetz § 4<br />
„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
von folgenden allgemeinen Grundsätzen<br />
auszugehen:<br />
1. <strong>Die</strong> Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung<br />
für Leben und Gesundheit möglichst vermieden<br />
und die verbleibende Gefährdung möglichst gering<br />
gehalten wird;<br />
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;<br />
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,<br />
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte<br />
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;<br />
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,<br />
Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,<br />
soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den<br />
Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;<br />
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu<br />
anderen Maßnahmen;<br />
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige<br />
Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;<br />
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu<br />
erteilen;<br />
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch<br />
wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies<br />
aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“<br />
Aus diesem Gesetz ergibt sich die Rangfolge „TOP“<br />
der festzulegenden Schutzmaßnahmen:<br />
Technische Schutzmaßnahmen haben absoluten Vorrang<br />
vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen;<br />
sie sollen zwangsläufig dafür sorgen,<br />
dass z. B. gefährliche Stäube oder Gase nicht in den<br />
Arbeitsbereich des Beschäftigten gelangen. Eine technische<br />
Schutzmaßnahme im Dentallabor ist z. B. die<br />
Absaugung.<br />
Organisatorische Schutzmaßnahmen sind die z. B.<br />
Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen für<br />
Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter im<br />
Desinfektionsbereich des Dentallabors; zu den organisatorischen<br />
Schutzmaßnahmen gehören auch die<br />
Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen und<br />
die Organisation der Ersten Hilfe.<br />
Personenbezogene Schutzmaßnahmen wie die Persönliche<br />
Schutzausrüstung (Brille, Handschuhe) kom-<br />
men erst <strong>zum</strong> Einsatz, wenn technische Maßnahmen<br />
allein die Beschäftigten nicht ausreichend schützen<br />
können.<br />
1.4 Maßnahmen ausführen<br />
Stellen Sie für die Umsetzung der festgelegten und<br />
geplanten Maßnahmen eine Reihenfolge mit Zeitvorgaben<br />
auf; die Reihenfolge richtet sich nach der<br />
Schwere des möglichen Schadens.<br />
1.5 Dokumentation<br />
<strong>Die</strong> <strong>BG</strong>V A1 „Grundsätze der Prävention“ verlangt in<br />
§ 3, Satz 3: „Der Unternehmer hat ... das Ergebnis<br />
der Gefährdungsbeurteilung ..., die von ihm festgelegten<br />
Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung<br />
zu dokumentieren ...“<br />
1.6 Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen<br />
Wenn die Maßnahme ausgeführt ist, prüfen Sie unter<br />
Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter, ob damit<br />
das Schutzziel erreicht ist.<br />
Wiederholen Sie die Prüfung von Zeit zu Zeit. Für<br />
diese Kontrolle sind keine festen Zeiten vorgeschrieben,<br />
ein geeigneter Anlass ist immer Ihre Sicherheitsbegehung<br />
der Arbeitsstätte. Dabei werden Sie bemerken,<br />
ob die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen wirken:<br />
Funktionieren die Schutzeinrichtungen an Maschinen,<br />
laufen die Absaugungen, sind die Gefahrstoffbehälter<br />
gekennzeichnet, verhalten sich die Mitarbeiter<br />
sicherheitsgerecht? Vermerken Sie auch die Kontrollen<br />
und deren Ergebnisse in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.<br />
2. Verpflichtende Anlässe<br />
Wenn Sie die Gefährdungen und Belastungen der Arbeitsplätze<br />
in Ihrem Betrieb bis jetzt noch nicht ermittelt<br />
haben, sollten Sie alsbald eine systematische Gefährdungsbeurteilung<br />
durchführen – zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter<br />
und zu Ihrem eigenen Schutz vor straf- und<br />
haftungsrechtlichen Folgen bei einem Arbeitsunfall oder<br />
einer schweren arbeitsbedingten Erkrankung eines<br />
Mitarbeiters.<br />
52
Gefährdungsbeurteilung<br />
<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden<br />
• als Erstbeurteilung an bestehenden oder neuen<br />
Arbeitsplätzen und<br />
• als wiederholte Beurteilung bei Änderungen im<br />
Betrieb, die die Sicherheit und Gesundheit der<br />
Beschäftigten beeinflussen können<br />
3. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Das beigefügte Material enthält alles, was Sie zur<br />
Lösung der Aufgabe 16 benötigen. Der Zeitbedarf für<br />
die erste Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsbereiche<br />
variiert je nach Art und Größe des Betriebes –<br />
meist liegt der Mindestaufwand bei zwei bis vier<br />
Stunden. Mit der Bearbeitung des Materials entsteht<br />
automatisch die Dokumentation.<br />
Sie können auch andere Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
benutzen. Beim Kauf sollten Sie<br />
jedoch darauf achten, dass das Material speziell für<br />
Ihr Handwerk vorbereitet ist, wie z. B. die Software<br />
BUSSARD (nähere Info unter www.isulog.de).<br />
Sie können in dem folgenden Kapitel „Vorlagen zur<br />
Gefährdungsbeurteilung“ handschriftlich arbeiten<br />
oder die CD „Praxisgerechte Lösungen“ zur Gefährdungsbeurteilung<br />
verwenden.<br />
Vorteile beim Arbeiten mit der Software sind:<br />
• Sie erhalten durch Anklicken viele Erklärungen<br />
• Vorschriften, Regeln der Technik, Broschüren und<br />
Handlungshilfen sind direkt mit dem zu bearbeitenden<br />
Thema verknüpft<br />
• Sie können Änderungen vornehmen,<br />
• eigene Arbeitsplätze hinzufügen und<br />
• das Programm zur Unterweisung der Mitarbeiter<br />
nutzen.<br />
Installieren Sie zuerst das Programm zur Gefährdungsbeurteilung.<br />
Den Gefährdungskatalog für Ihre<br />
Branche finden Sie in dem Programm. Legen Sie diese<br />
CD ein und starten das zuvor installierte Programm<br />
zur Gefährdungsbeurteilung. Doppelklicken Sie den<br />
Menuepunkt „Gefährdungsbeurteilung“. Öffnen Sie<br />
die den Katalog „Zahntechnische Laboratorien“ als<br />
neue Datei. Bei Problemen mit dem Programm hilft<br />
Ihnen die Hotline zur CD Gefährdungsbeurteilung:<br />
Telefon 0611/950300.<br />
Seminar „Gefährdungsbeurteilung“<br />
Im Seminar OF 18 der <strong>BG</strong>FE können Sie Inhalte,<br />
Verfahren und Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen<br />
anschaulich kennen lernen; die Teilnehmer werden<br />
befähigt, die nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz und in<br />
der Betriebssicherheitsverordnung geforderte Gefährdungsbeurteilung<br />
durchzuführen und Maßnahmen für<br />
Sicherheit und Gesundheitsschutz abzuleiten. Mehr<br />
dazu unter www.bgfe.de >Aus- und Fortbildung<br />
>Seminardatenbank.<br />
4. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
<strong>Die</strong> Arbeit mit den folgenden Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
fordert weniger Zeit als die Software.<br />
Lesen Sie diese Vorlagen durch und schauen,<br />
was auf Ihren Betrieb zutrifft und erledigt ist oder<br />
angefasst werden muss. Nicht auf Ihren Betrieb zutreffende<br />
Punkte können sie streichen. <strong>Die</strong> Vorgaben helfen<br />
Ihnen, zusammen mit Ihren Mitarbeitern systematisch<br />
die Gefährdungen und Belastungen zu erfassen<br />
und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.<br />
<strong>Die</strong> ausgefüllten Bögen gelten als Dokumentation der<br />
Gefährungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz;<br />
sie müssen aufbewahrt werden und sind<br />
staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaft<br />
auf Verlangen vorzulegen.<br />
Eine ausführlichere Einführung in das Thema Gefährdungsbeurteilung<br />
finden auch Sie in der Broschüre D14<br />
„Gefährdungsbeurteilung“ der <strong>BG</strong>FE.<br />
<strong>Die</strong> Bestelladressen sind:<br />
Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502<br />
Telefax 0221 3778-435<br />
E-Mail versand@bgfe.de<br />
Aufgabe 16<br />
Erarbeiten Sie die Gefährdungsbeurteilung für die<br />
Arbeitsplätze Ihres Betriebes.<br />
53
VORLAGEN ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG<br />
Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb<br />
................................................................................................................................................<br />
Erste Beurteilung<br />
vom .............................................................<br />
.....................................................................<br />
Datum Unterschrift<br />
Wiederholte Beurteilung<br />
vom .............................................................<br />
.....................................................................<br />
Datum Unterschrift<br />
vom ............................................................<br />
.....................................................................<br />
Datum Unterschrift<br />
vom .............................................................<br />
.....................................................................<br />
Datum Unterschrift<br />
<strong>Die</strong> ausgefüllten Bögen gelten als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz;<br />
sie müssen aufbewahrt werden und sind staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaft auf<br />
Verlangen vorzulegen.<br />
54
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Desinfektion von infektiösem Material<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Infektionsgefahren durch Materialien aus der Mundhöhle<br />
des Patienten (Abformungen, zahntechnische<br />
Werkstücke etc.) mit Anhaftungen von Speichel- und<br />
Blutresten, die Infektionserreger enthalten können<br />
Maßnahmen<br />
Personenkreis festlegen, der Umgang mit kontaminiertem<br />
Material hat<br />
<strong>Die</strong>sen Personen die Immunisierung (Hepatitis-B-<br />
Schutzimpfung) anbieten und die Kosten der Immunisierung<br />
tragen. <strong>Die</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
„Infektionskrankheiten G 42“ durch den<br />
Betriebsarzt oder einen ermächtigten Arzt anbieten<br />
Personen über die Reinigung und Desinfektion der eingehenden,<br />
mikrobiell kontaminierten Materialien anhand<br />
der Betriebsanweisung „Desinfektionsplatz“ und<br />
des Hygieneplans unterweisen<br />
Desinfektionsplatz entsprechend den Anforderungen<br />
der <strong>BG</strong>I 775 „Schutz vor Infektionsgefahren“ einrichten<br />
(Checkliste „Desinfektionsplatz“ Seite 30)<br />
Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Desinfektionsplatzes<br />
organisieren<br />
Mitarbeitern im unreinen Bereich Persönliche Schutzausrüstung<br />
(PSA) zur Verfügung stellen (Schutzhandschuhe,<br />
Schürzen aus Gummi oder Kunststoff)<br />
Alternativ durch Vertrag Regelungen treffen, die gewährleisten,<br />
dass ausschließlich wirksam desinfizierte<br />
Materialien ins Labor eingehen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A4 – Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 3:<br />
Allgemeine Regelungen<br />
<strong>BG</strong>I 775 – Zahntechnische Laboratorien, Schutz vor<br />
Infektionsgefahren<br />
Hygieneplan (Musterdatei auf der Seminar-CD)<br />
<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 2: Beschäftigungsvoraussetzungen<br />
<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 4: Immunisierung<br />
<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 6: Händedesinfektion<br />
<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 7: Schutzkleidung<br />
<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 9: Hygieneplan<br />
Hautschutz<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Schädigung der Haut durch Feuchtarbeiten, sensibilisierende<br />
Kunststoffmonomere (z. B. Methylmethacrylat,<br />
MMA), Schleifstäube (Metalle, Kunststoffe, Gipse)<br />
Maßnahmen<br />
Tätigkeitsbezogenen Hautschutzplan erstellen. In ihm<br />
sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form<br />
die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen<br />
den einschlägigen hautgefährdenden Tätigkeiten<br />
zuzuordnen<br />
Handwaschplatz mit Hautschutz-, Hautreinigungs- und<br />
Hautpflegemitteln einrichten<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
Hautschutzplan (Musterdatei auf der Seminar-CD)<br />
<strong>BG</strong>R 197 – Benutzung von Hautschutz<br />
Mitarbeiter über den Hautschutzplan unterweisen.<br />
Hygienemaßnahmen; Dentallabor<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Mikrobiell kontaminierte Materialien aus der Mundhöhle<br />
des Patienten (Abformungen, zahntechn. Werkstücke etc.)<br />
Maßnahmen<br />
Hygieneplan erstellen<br />
Rauchen, Essen und Trinken am Arbeitsplatz verbieten<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
55
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Quellen<br />
Hygieneplan (Musterdatei auf der Seminar-CD)<br />
<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst<br />
<strong>BG</strong>V A4 – Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />
Persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Falsche Auswahl von PSA, chemische Gefahren, mechanische<br />
Gefahren, thermische Gefahren<br />
Maßnahmen<br />
Geeignete PSA (Handschuhe, Augenschutz, Kittel,<br />
Partikelfiltermaske) auswählen und zur Verfügung stellen;<br />
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (Trageversuche)<br />
Mitarbeiter in der Benutzung der PSA unterweisen<br />
Mitarbeiter anweisen und motivieren, PSA zu tragen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 189 – Einsatz von Schutzkleidung<br />
<strong>BG</strong>R 190 – Einsatz von Atemschutzgeräten<br />
<strong>BG</strong>R 192 – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz<br />
<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />
<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention, §§ 29-31:<br />
Persönliche Schutzausrüstungen<br />
Schutzhandschuhe<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Hautkontakt mit Gefahrstoffen, Hauterkrankung<br />
durch zu lange Tragezeiten „Waschfrauenhände“,<br />
Durchbrechen von Gefahrstoffen durch das Handschuhmaterial<br />
Maßnahmen<br />
Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen<br />
auf folgende Kriterien achten (DIN EN 420<br />
und DIN EN 374):<br />
<strong>Die</strong> Handschuhe müssen beständig und für die Einsatzzeit<br />
ausreichend undurchlässig gegenüber dem<br />
jeweils verwendeten Arbeitsstoff sein<br />
<strong>Die</strong> Handschuhe<br />
o müssen so reißfest sein, dass sie bei der normalen<br />
Arbeitsbelastung nicht beschädigt werden<br />
o müssen in Größe und Paßform den Händen der<br />
Anwender entsprechen – Schutzhandschuhe ggf. in<br />
verschiedenen Größen zur Verfügung stellen<br />
o sollten so elastisch und dünn sein, dass sie das<br />
Tastgefühl nicht unnötig beeinträchtigen<br />
o sollten möglichst puderfrei, allergenarm und gefüttert<br />
oder beflockt sein<br />
o sollten nur auf sauberer und trockener Haut getragen<br />
werden (ggf. über Stoffunterziehhandschuhen)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />
TRGS 531 – Gefährdung der Haut durch Arbeiten im<br />
feuchten Milieu (Feuchtarbeit)<br />
Reinigungspersonal, Dentallabor<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verletzungsrisiko durch spitze, scharfe Gegenstände<br />
im Abfall; Infektionsgefahr durch mikrobiell kontaminierte<br />
Abfälle; Hautgefährdung durch Reste von<br />
Dentalwerkstoffen sowie Reinigungsmitteln<br />
Maßnahmen<br />
Beschäftigte anweisen, bei diesen Arbeiten Schutzhandschuhe<br />
zu tragen<br />
Spitze, scharfe Gegenstände getrennt entsorgen<br />
Mikrobiell kontaminierte Abfälle nicht in „normalen“<br />
Abfall geben<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 775 – Zahntechnische Laboratorien, Schutz vor<br />
Infektionsgefahren; Hygieneplan (Musterdatei auf der<br />
Seminar-CD)<br />
56
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Stäube, allgemein; Dentallabor<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gesundheitsschädigende oder sensibilisierende oder<br />
Krebs erzeugende Stäube aus Metall, Quarz, Gips,<br />
Keramik, Kunststoff oder anderen Materialien, gesundheitsschädigende<br />
oder sensibilisierende Dämpfe. Beeinträchtigung<br />
der Funktion der Atmungsorgane, Gesundheitsschäden<br />
Maßnahmen<br />
Staubbelastung ermitteln (Art und Zusammensetzung<br />
der Stäube)<br />
Soweit keine spezifischen, gesundheitsschädigenden<br />
Stäube vorliegen, für die besondere Luftgrenzwerte<br />
bestehen können, ist der allgemeine Staubgrenzwert<br />
für Feinstaub von 6 mg/m 3 einzuhalten<br />
Einsatz staubminimierender Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsverfahren<br />
(z. B. Nassverfahren)<br />
Einsatz abgesaugter Bearbeitungsmaschinen; Empfehlung:<br />
Handstück mit der Absaugung koppeln<br />
Absauganlage mit Reinluftrückführung, geprüfte Industriestaubsauger<br />
bzw. Abscheider einsetzen. Filterklasse<br />
in Abhängigkeit von der Gefährdung festlegen:<br />
o Filterklasse H: Krebserzeugende Stäube<br />
o Filterklasse M: Stoffe mit Luftgrenzwerten von mehr<br />
als 0,1 mg/m 3 z. B. Quarzstäube, Nickelstäube, Cobaltstäube<br />
o Filterklasse L: z. B. Gipsstäube<br />
Regelmäßige Reinigung, Wartung, Prüfung der Absaug-<br />
und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche<br />
Prüfung mit Dokumentation der Ergebnisse)<br />
Bei Fortluftbetrieb der Absaugung Nachbarschaftsschutz<br />
beachten<br />
Für belästigende Stäube oder grobe Partikel (Kunststoffe,<br />
Gummi beim Polieren) Partikel filternde Halbmasken<br />
bereitstellen<br />
Raumlüftungstechnische Maßnahmen, mind. 30 %<br />
Frischluftanteil<br />
Bereitstellen geschlossener Arbeitskleidung<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 121 – Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung<br />
<strong>BG</strong>R 189 – Einsatz von Schutzkleidung<br />
TRGS 500 – Schutzmaßnahmen: Mindeststandards<br />
TRGS 560 – Luftrückführung beim Umgang mit Krebs<br />
erzeugenden Gefahrstoffen<br />
TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />
Metallstäube<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gesundheitsschädliche Metallstäube beim Trennen,<br />
Schleifen und Polieren, Fräsen, Bohren (Ausarbeiten)<br />
Maßnahmen<br />
Absaugung bereitstellen – bei Rückführung der abgesaugten<br />
Luft in den Arbeitsraum Filterklassen festlegen:<br />
mindestens Filterklasse M (mittlere Gefährdung)<br />
z. B. bei Chrom, Nickel, Wolfram, Molybdän, Cobalt<br />
Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung „Metallstäube“<br />
unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />
57
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Gipsstäube<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Austrocknung und Sensibilisierung der Haut durch Gipsarbeiten;<br />
Stäube beim Ausarbeiten von Gipsmodellen;<br />
wegfliegende grobe Partikel<br />
Maßnahmen<br />
Gipse ohne sensibilisierende Zusätze (Kunststoffe,<br />
Farben) beschaffen<br />
Arbeitsplatzabsaugung für das Ausarbeiten, Fräsen<br />
und Schleifen bereitstellen<br />
Augenschutz (Schutzbrille oder Sichtscheibe) bereitstellen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe<br />
TRGS 907 – Verzeichnis sensibilisierender Stoffe<br />
Keramikstäube<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Lungenerkrankung (Silikose) durch Keramikmasse<br />
Maßnahmen<br />
Arbeitsplatzabsaugung bereitstellen: Filterklasse L<br />
(leichte Gefahr)<br />
Luftgrenzwert einhalten für Staub – einatembare<br />
Fraktion 6 mg/m 3 , siehe TRGS 900<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
Gefahrstoffverordnung § 17 – Allgemeine Schutzpflicht<br />
TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />
Kunststoffstäube<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gesundheitsschädigende Stäube beim Ausarbeiten<br />
Maßnahmen<br />
Arbeitsplatzabsaugung bereitstellen<br />
Beschäftigte anweisen, die Polymeriastionszeiten genau<br />
einzuhalten<br />
Augenschutz bereitstellen: Sichtscheibe oder Schutzbrille<br />
Bei Restmonomeren im Werkstoff Schutzhandschuhe<br />
bereitstellen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 121 – Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung<br />
Bimsstäube<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Quarzhaltige Stäube; mikrobielle Verunreinigungen<br />
Maßnahmen<br />
Einsatz von quarzfreiem Bims (Herstellerbestätigung)<br />
Regelmäßige, gründliche Reinigung der Poliereinrichtung<br />
Absaugen in den Arbeitsbereich gelangender Stäube;<br />
bei Rückführung der abgesaugten Luft in den Arbeitsraum<br />
Einsatz geprüfter Filter der Filterklasse L<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 217 – Umgang mit mineralischem Staub<br />
58
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Ein- und Ausbetten<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Quarzstäube beim Umgang mit Einbettmassen sowie<br />
beim Ausbetten der Gussstücke von Hand<br />
Maßnahmen<br />
Ausbetten im feuchten Zustand<br />
Einsatz staubarmer Ausbettverfahren, z. B. Herausdrücken<br />
mittels Presse anstatt Herausschlagen<br />
Reinigung des Arbeitsbereiches (feucht wischen oder<br />
absaugen; Abblasen mit Druckluft verbieten!)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 217 – Umgang mit mineralischem Staub<br />
Strahlanlage, Strahlbox; Dentallabor Fahrzeuge<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Anreicherung von Gefahrstoffen (Metalle, wie Nickel,<br />
Cobalt oder Quarz etc.) im Strahlmittel. Entweichen<br />
gesundheitsschädigender Stäube durch Undichtigkeiten<br />
der Anlage<br />
Maßnahmen<br />
Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel. In Strahlmitteln<br />
dürfen die folgenden Stoffe und ihre Verbindungen<br />
bestimmte Anteile nicht überschreiten, sie müssen die<br />
Grenzen so weit wie möglich unterschreiten:<br />
1. Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium,<br />
Chromate, Cobalt und Nickel in der Summe 2 Gewichtsprozente<br />
2. Arsen, Beryllium, Chromate, Cobalt und Nickel in<br />
der Summe 0,2 Gewichtsprozente<br />
3. Beryllium, Chromate, Cobalt, Cadmium einzeln 0,1<br />
Gewichtsprozent<br />
Metallverbindungen sind als Metalle zu berechnen,<br />
Chromate als Chromtrioxid<br />
Strahlmittel dürfen nicht mehr als 2 Prozent ihres Gewichtes<br />
an freier kristalliner Kieselsäure enthalten<br />
Dichtigkeit der Anlage kontrollieren<br />
Luftgrenzwerte einhalten (TRGS 900)<br />
Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung<br />
dürfen nur geprüfte Abscheider eingesetzt werden<br />
(Prüfzeugnis, Herstellerbescheinigung!); Filterklasse festlegen<br />
Regelmäßige Reinigung, Prüfung und Wartung organisieren<br />
Regelmäßige, sachgerechte Reinigung der Arbeitsbereiche<br />
sicherstellen: feucht wischen oder absaugen;<br />
nicht mit Druckluft abblasen!<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D26 – Strahlarbeiten<br />
TRGS 400 – Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen<br />
durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen<br />
Gefährdungen durch unsichere Fahrzeuge, Betriebsund<br />
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Verhalten im<br />
Straßenverkehr<br />
Maßnahmen<br />
Fahrzeuge mit Warndreieck, Warnweste und Erste-<br />
Hilfe-Material ausstatten<br />
Fahrer anweisen, regelmäßig vor Fahrtantritt Sichtkontrolle<br />
durchzuführen (z. B. Beleuchtung, Reifendruck)<br />
Fahrer zu angepasstem Fahren anhalten<br />
Freisprecheinrichtung bereitstellen, wenn mobil telefoniert<br />
wird<br />
Empfehlung: jungen Fahrern ein Fahrsicherheitstraining<br />
anbieten<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D29 – Fahrzeuge<br />
59
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Umgang mit Gefahrstoffen Flüssige monomere Kunststoffe (MMA)<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gesundheitsgefahren durch unsachgemäßen Umgang<br />
mit Gefahrstoffen<br />
Maßnahmen<br />
Umgang mit Gefahrstoffen organisieren<br />
Informationen über Arbeitsstoffe im Betrieb beschaffen<br />
(Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, Lieferanten)<br />
Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses<br />
Ermittlung gefahrstoffbedingter Gefährdungen, ggf.<br />
Luftverunreinigung am Arbeitsplatz messen (eigene<br />
orientierende Messung, Messung durch anerkannte<br />
Messstelle oder <strong>BG</strong>, siehe TRGS 402)<br />
Einhalten der geltenden Luftgrenzwerte (siehe TRGS<br />
900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolge<br />
der Schutzmaßnahmen)<br />
Prüfung, ob möglichst ungefährlichere Ersatzstoffe eingesetzt<br />
werden können<br />
Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebsanweisungen<br />
Unterweisung der Mitarbeiter anhand der arbeitsplatzbezogenen<br />
Betriebsanweisung mit Dokumentation<br />
Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung<br />
Bereitstellen von Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augendusche,<br />
Notfallmedikamente für Cyanide)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1; GefStoffV;<br />
TRGS 500, 900, 903, 905<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Methylmethacrylat (MMA) und andere Methacrylate<br />
reizen die Atemwege, die Augen und die Haut. Bei<br />
Hautkontakt ist Sensibilisierung und später Allergie<br />
möglich. MMA ist leicht entzündlich.<br />
Maßnahmen<br />
Den Hautkontakt zu Monomerflüssigkeiten durch Einsatz<br />
von Hilfswerkzeugen (Instrumente für kontaktfreies<br />
Arbeiten) konsequent verhindern<br />
Der direkte Hautkontakt mit dem hautsensibilisierenden<br />
Stoff ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art<br />
und Dauer zu minimieren, soweit dieses nach dem<br />
Stand der Technik möglich ist<br />
Luftgrenzwert für MMA einhalten, 210 mg/m 3 , 50<br />
ppm; Arbeitsplätze, an denen regelmäßig mit monomeren<br />
Kunststoffen gearbeitet wird, mit einer wirksamen<br />
Arbeitsplatzabsaugung ausstatten: Filter mit Aktivkohleelement<br />
zur Abscheidung der MMA-Dämpfe<br />
Laborkittel (langärmelig, hochgeschlossen) bereitstellen<br />
Schutzhandschuhe bereitstellen; Handschuhe für kontaktfreies<br />
Arbeiten sind Polyethylen, Polyvinylalkohol,<br />
Ethyparat, 4h-gloves<br />
Standzeit der Schutzhandschuhe ermitteln<br />
Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung „Umgang<br />
mit Methacrylaten“ unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe<br />
TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />
<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />
60
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Säuren <strong>zum</strong> Ätzen, Beizen, Ablösen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verätzung von Augen, Haut und Schleimhaut möglich<br />
beim Ätzen und Beizen<br />
Maßnahmen<br />
Bereitstellen säurebeständiger Schutzhandschuhe sowie<br />
Schutzbrille für Flüssigkeiten oder Gesichtsschutzschild<br />
Augendusche in der Nähe der Arbeiten bereitstellen<br />
Caliciumgluconat für Erste Hilfe bei Flusssäure-Verätzungen<br />
bereithalten<br />
Keine Flusssäure einsetzen – nach dem Stand der<br />
Technik Ersatzstoffe einsetzen<br />
Beschäftigte anhand Betriebsanweisung unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
<strong>BG</strong>I 576 – Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische<br />
Fluoride<br />
Elektrolytisches Glänzen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Bei Berührung mit Haut, Schleimhaut und Augen starke<br />
Verätzungen möglich<br />
Maßnahmen<br />
Behältnisse für Elektrolyte bereitstellen (Glänzgerät)<br />
Organisieren, dass Elektrolyte nur in dafür vorgesehenen<br />
und gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt<br />
werden (keine Lebensmittelbehältnisse!)<br />
Augenschutz und Schutzhandschuhe für das Umfüllen,<br />
Ansetzen der Glanzbäder bereitstellen<br />
Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 192 – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz<br />
Reinigen von Metallgerüsten<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Reinigungsflüssigkeit reizt Augen, Haut und Schleimhäute<br />
Maßnahmen<br />
Reinigung nur in speziellem Reinigungsgerät<br />
Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung „Reinigen<br />
von Metallgerüsten“ unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />
Vergolden<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Vergiftung durch cyanidhaltige Vergoldungsbäder:<br />
Bildung giftiger Blausäuregase möglich! Verschleppen<br />
von Säuren in cyanidische Bäder<br />
Maßnahmen<br />
Bereitstellen geeigneter Behältnisse für Elektrolyte (spezieller<br />
Elektrolytautomat, verschließbar und mit integrierter<br />
Absaugung)<br />
Elektrolyte nur in dafür vorgesehenen, gekennzeichneten<br />
Behältnissen lagern (keine Lebensmittelbehältnisse)<br />
Cyanide unter Verschluss lagern<br />
Schutzbrille und Schutzhandschuhe bereitstellen<br />
Beschäftigte unterweisen anhand der Betriebsanweisung<br />
„Cyanidische Bäder“<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 569 – Cyanwasserstoff<br />
61
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Gefahrstoffe lagern Klebstoffe<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gefährliche Reaktionen durch Zusammenlagern verschiedener<br />
Gefahrstoffe; Auslaufen von Gefahrstoffen<br />
Maßnahmen<br />
Zutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithalten<br />
geeigneter, gekennzeichneter Behälter <strong>zum</strong> Lagern<br />
und Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen der<br />
Lagermengen<br />
Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die miteinander<br />
gefährlich reagieren können (z. B. Säuren<br />
und Laugen)<br />
Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bestimmen<br />
eines Verantwortlichen, Dokumentation des Lagerbestandes<br />
Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten<br />
beachten (siehe TRbF 100, 110), ggf. Meldung an<br />
die Behörde<br />
Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr giftiger,<br />
giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderen<br />
Stoffen beachten (siehe TRGS 514, 515)<br />
Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.)<br />
getrennt lagern (siehe TRG 280)<br />
Unterweisen der Mitarbeiter<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1<br />
GefStoffV § 17<br />
<strong>BG</strong>R 132<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gesundheitsschädliche Dämpfe, Haut- und Atemwegserkrankungen,<br />
Brand- und Explosionsgefahr<br />
Maßnahmen<br />
Raum- und Arbeitsplatzbe- und entlüftung bereitstellen,<br />
mindestens Fensterlüftung<br />
Bei brennbaren Lösungsmitteln im Klebstoff die Brandund<br />
Explosionsgefahr beurteilen<br />
Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur<br />
Verfügung stellen<br />
Betriebsanweisung erstellen (Haut- und Augenkontakt<br />
mit Klebstoffen vermeiden; Klebstoffablagerungen<br />
regelmäßig entfernen; Papierunterlagen verwenden)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
GefStoffV; <strong>BG</strong>V A1; <strong>BG</strong>V A8<br />
Reinigungs- und Lösungsmittel<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gesundheitsgefährdende Dämpfe; Hautgefährdung<br />
Maßnahmen<br />
Einsatz von Produkten mit möglichst geringem Gefährdungspotential<br />
(ohne gefährliche Inhaltsstoffe, Anfrage<br />
beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt)<br />
Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung:<br />
z. B. Schutzhandschuhe und Schutzbrille<br />
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung,<br />
falls das Reinigungs- oder Lösungsmittel ein<br />
Gefahrstoff ist; Unterweisung der Mitarbeiter<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
GefStoffV; <strong>BG</strong>V A1, <strong>BG</strong>R 192; <strong>BG</strong>R 195<br />
62
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Löten von Hand, kurzzeitig<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Heiße Metallteile, Lötrauche, sensibilisierende Flussmittel<br />
Maßnahmen<br />
Werkstücke nach Möglichkeit fest einspannen lassen.<br />
Kleinteile: dritte Hand, Knetmasse<br />
Abstand halten zwischen Flamme und Haaren, Händen<br />
und Kleidung<br />
Werkstück so platzieren, dass aufsteigende Lötrauche<br />
nicht eingeatmet werden<br />
Bei häufigen Lötarbeiten Absaugung zur Vermeidung einer<br />
Exposition durch Lötrauche empfohlen; Ausführung in<br />
Abhängigkeit von der Expositionsdauer: z. B. Lötkolben<br />
mit integrierter Absaugung, Zentralabsaugung mit Erfassungseinrichtungen,<br />
Tischabsaugung mit Filtereinsatz.<br />
Direkten Hautkontakt zu Flussmitteln mit Allergiepotential<br />
(z. B. Kolophonium) vermeiden<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1; GefStoffV; <strong>BG</strong>I 593<br />
Heißpolymerisator<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Zerknall des Topfes für Heißpolymerisation; Verbrennung<br />
durch Austritt von Heißdampf, siedender Flüssigkeit<br />
Maßnahmen<br />
Heißpolymerisator mit Sicherheitsventil bereitstellen<br />
Regelmäßige Prüfung des Sicherheitsventils, siehe Herstellerhinweis<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
Betriebssicherheitsverordnung<br />
Gipsschlämme (Verkeimung)<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Hauterkrankungen durch verkeimte Gipsschlämme<br />
Maßnahmen<br />
Regelmäßige Reinigung der Anlage organisieren<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />
Dampfstrahlgerät<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verbrennungen und/oder Verbrühungen durch Heißdampf<br />
Maßnahmen<br />
Mitarbeiter in das Bedienen einweisen.<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />
63
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Keramikofen Auswachsöfen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verbrennungen durch heißes Material<br />
Maßnahmen<br />
Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken und Hilfswerkzeuge<br />
zur Beschickung der Öfen bereitstellen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />
Feuchtarbeiten (Trimmer)<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Hautgefährdung durch Arbeiten in feuchtem Milieu<br />
Maßnahmen<br />
Feuchtarbeit durch technische Maßnahmen wie (Teil-)<br />
Automatisation soweit wie möglich reduzieren<br />
Unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf<br />
mehrere Beschäftigte verteilen, um für den Einzelnen<br />
die Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein<br />
Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wobei der<br />
Anteil der Feuchtarbeit auf die nach dem Stand der<br />
Technik notwendige Mindestzeit begrenzt werden soll<br />
<strong>Die</strong> Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen<br />
ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Anzustreben<br />
ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit<br />
und ohne Handschuhe. <strong>Die</strong> maximale kontinuierliche<br />
Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
TRGS 531 – Gefährdung der Haut durch Arbeiten im<br />
feuchten Milieu (Feuchtarbeit)<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Zersetzungsprodukte von Wachsen, gefährliche Körperströme<br />
durch Berührung freiliegender Heizwendel,<br />
heiße Teile<br />
Maßnahmen<br />
Auswachsöfen an eine wirksame Absaugung anschließen<br />
und ausreichend Zuluft in den Raum bringen (Ausgleich<br />
der Luftbilanz)<br />
Automatische Unterbrechung der Stromzufuhr beim Öffnen<br />
der Tür, wenn die Heizwendel freiliegen<br />
Persönliche Schutzausrüstung für thermische Risiken,<br />
Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
TRGS 551 – Teer und andere Pyrolyseprodukte aus<br />
organischem Material<br />
<strong>BG</strong>R 121 – Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung<br />
Guss-Schleuder<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verbrennungsgefahr durch flüssige Metallspritzer<br />
Maßnahmen<br />
Deckelverriegelung der Gussschleuder mindestens einmal<br />
jährlich prüfen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />
V<strong>BG</strong> 7z; <strong>BG</strong>R 500<br />
64
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Schmelzen, Gießen von flüssigem Metall; Öfen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verbrennungen; Gefahr durch wegschleudernde Teile;<br />
spritzendes Metall<br />
Maßnahmen<br />
Einguss vorwärmen; Gussschleudern bzw. Zentrifugen<br />
mit Deckelzuhaltung und -verriegelung verwenden<br />
Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken zur Verfügung<br />
stellen<br />
Schutzbrille für Platinschmelzen zur Verfügung stellen<br />
Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung<br />
mit Hilfe der technische Beschreibungen und der<br />
Bedienungsanleitung des Herstellers<br />
Unterweisen der Mitarbeiter<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1 § 4; V<strong>BG</strong> 7z; <strong>BG</strong>R 500<br />
Mandrell-Sicherung<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Augen- und Gesichtsverletzungen durch wegfliegende<br />
Arbeitsmittel<br />
Maßnahmen<br />
Beschäftigte anweisen, Mandrell (Trennscheiben, Schleifkörper<br />
u. a.) auf die „richtige“ Länge einzuspannen, geeignete<br />
Drehzahl und Schaftdurchmesser zu wählen<br />
Augenschutz bereitstellen – alternativ Steckscheibe für<br />
Tischabsaugung bereitstellen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D 12 – Schleif- und Bürstwerkzeuge<br />
Handwerkzeuge<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verletzungen an Fingern und Händen<br />
Maßnahmen<br />
Geeignete Werkzeuge auswählen. Empfehlung:<br />
Geprüfte Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen verwenden<br />
Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entziehen<br />
und fachgerecht reparieren<br />
Spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose in der Kleidung<br />
tragen<br />
Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (Gewicht,<br />
Griff)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 533; <strong>BG</strong>V A1<br />
Polier- und Schleifgeräte<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Einziehen von Haaren, Körperteilen und Kleidung;<br />
wegfliegende Teile, herumschlagende Teile wie z. B.<br />
Ketten<br />
Maßnahmen<br />
Augenschutz, Haarnetz zur Verfügung stellen<br />
Mitarbeiter anweisen, die Schutzbrille zu tragen,<br />
Schals abzulegen, Haare zusammenzubinden oder<br />
ein Haarnetz zu tragen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />
65
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Laser der Klasse 1, 1M, 2M, 3A<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Augen- und Körperschäden durch Laserstrahlung<br />
Maßnahmen<br />
Laser kennzeichnen und klassifizieren<br />
Ab Klasse 1M Mitarbeiter über die Gefahren und<br />
Schutzmaßnahmen unterweisen<br />
Beschäftigte anweisen, offenen Strahlengang zu vermeiden,<br />
nicht in den Strahlengang zu schauen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V B2 – Laserstrahlung<br />
Laser der Klasse 3R, 3B oder 4<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Augen- und Körperschäden durch Laserstrahlung<br />
Maßnahmen<br />
Laser bei der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt<br />
bzw. Amt für Arbeitsschutz anzeigen<br />
Sachkundigen <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> bestellen<br />
Mitarbeiter über die Gefahren beim Betrieb des Lasers<br />
anhand der Betriebsanweisung unterweisen<br />
Laserbereich kennzeichnen mit Schild W10 „Warnung<br />
vor Laserstrahl“, für Klasse 4-Laser zusätzlich Warnleuchte<br />
– siehe <strong>BG</strong>V A8<br />
Laserbereich kapseln, abschirmen oder abschranken,<br />
um Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Werte<br />
auszuschließen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V B2 – Laserstrahlung<br />
<strong>BG</strong>V A8 – Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz<br />
Ultraschallreinigung<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Hautbelastung durch zugesetzte Reinigungsmittel;<br />
Gefahr von Knochenhautablösung; Lärmbelästigung<br />
Maßnahmen<br />
Bereitstellen von Eintauchhilfen, Pinzetten und sonstigen<br />
Hilfsmitteln, um einen Hautkontakt beim Einlegen<br />
und Herausnehmen der Teile auszuschließen<br />
Einsatz möglichst ungefährlicher Reinigungsmittel (Herstelleranfrage,<br />
Sicherheitsdatenblatt!)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
GefStoffV, <strong>BG</strong>V A1<br />
Aufstiege mit Leitern oder Tritten zu Regalen<br />
und Schränken<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Sturz von der Leiter, vom Tritt<br />
Maßnahmen<br />
Leitern oder Tritte mit geeigneter Länge/Höhe zur Verfügung<br />
stellen<br />
Leitern und Tritte vor jeder Benutzung und in regelmäßigen<br />
Abständen prüfen. Mindestens einmal jährlich<br />
Sichtprüfung auf Beschädigung organisieren<br />
Schadhafte Leitern instand setzen lassen oder der Benutzung<br />
sofort entziehen<br />
Betriebsanweisung, Piktogramme an Leitern anbringen<br />
Mitarbeiter in der Benutzung unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D36<br />
<strong>BG</strong>I 521<br />
66
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Druckgasflaschen, allgemein<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brand- und Explosionsgefahr<br />
Maßnahmen<br />
Gekennzeichnete und geprüfte Druckgasbehälter einsetzen.<br />
Einsatz nur bauartzugelassener Druckminderer<br />
(Kennzeichnung!)<br />
Für das Gas zugelassene Schläuche einsetzen (Hersteller,<br />
Lieferanten anfragen!) Schläuche mit Schlauchschellen<br />
gegen Abgleiten sichern.<br />
Sicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />
installieren<br />
Prüfung der Gasleitungen und Gasschläuche durch<br />
Sachkundigen organisieren – alle vier Jahre<br />
Nicht im Gebrauch befindliche Flaschen mit Ventilschutzkappen<br />
versehen<br />
Lagerung von Druckgasflaschen organisieren. Lagervorgaben<br />
beachten: unter Erdgleiche (Ausnahmen siehe<br />
Nr. 5.1.3.2, TRG 280) und in Treppenhäusern verboten.<br />
Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür<br />
hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren<br />
Flüssigkeiten und giftigen Stoffen zusammen,<br />
abgetrennt von anderen Gasflaschen, gegen Zutritt<br />
Unbefugter gesichert).<br />
Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern,<br />
Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.<br />
Arbeitsräume ausreichend, ggf. technisch belüften.<br />
Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst<br />
gering halten. Aufstellen der Gasflaschen möglichst<br />
außerhalb der Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in<br />
einem speziellen Gasflaschenschrank (siehe TRG 280).<br />
Gasflaschen gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert<br />
aufstellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten,<br />
Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen,<br />
Trockenschränken o. Ä.).<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 692 – Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt<br />
und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen<br />
<strong>BG</strong>V D1 – Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren<br />
TRG 280 – Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter<br />
– Betreiben von Druckgasbehältern<br />
Druckgasflaschen, Sauerstoff<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brandfördernd, Entzündung von Ölen und Fetten<br />
Maßnahmen<br />
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />
vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw.<br />
Einzelflaschensicherung)<br />
Armaturen öl- und fettfrei halten<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 617 – Umgang mit Sauerstoff<br />
Druckgase, Acetylen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brand- und Explosionsgefahr; Zersetzungsgefahr<br />
auch ohne Luft- und Sauerstoffzufuhr, mit Kupfer<br />
kann sich explosionsfähiges Kupferacetylid bilden<br />
Maßnahmen<br />
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />
vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw.<br />
Einzelflaschensicherung)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
TRAC 208 – Acetyleneinzelflaschenanlagen<br />
TRAC 207 – Sicherheitseinrichtungen<br />
67
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Stadtgas, Erdgas<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brand- und Exposionsgefahr<br />
Maßnahmen<br />
Gasleitungen und Anschlüsse (Gasinstallationen) nur von<br />
entsprechenden Fachbetrieben ausführen lassen. Für<br />
Erdgas zugelassene Schläuche verwenden. Schläuche<br />
gegen Beschädigung gesichert verlegen<br />
Zugang zu Hauptabsperreinrichtungen jederzeit leicht<br />
erreichbar halten<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V B 6 – Gase<br />
Flüssiggas<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Unkontrollierter Gasaustritt, falscher Betriebsdruck,<br />
Explosion, Brand, Verbrennungen<br />
Maßnahmen<br />
Gasverbrauchsanlage nach dem Stand der Technik<br />
beschaffen<br />
Flüssiggasflaschen nicht in Kellern, Fluren, Treppenhäusern<br />
usw. lagern. Dichtigkeit beim Anschluss einer<br />
neuen Flasche mit Prüfspray feststellen<br />
Druckminderer wegen Alterung des Materials ca. alle<br />
acht Jahre erneuern. Ortsfeste Anlagen alle vier Jahre<br />
durch Sachkundigen prüfen lassen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D34 § 33<br />
Druckgase, Wasserstoff<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brand- und Explosionsgefahr, Explosionsgefahr von<br />
Wasserstoff-Luft-Gemischen<br />
Maßnahmen<br />
Bauartzugelassene Druckminderer einsetzen<br />
Für Wasserstoff zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)<br />
Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />
vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw.<br />
Einzelflaschensicherung)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 612 – Wasserstoff<br />
Flüssiggas-Transport<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brand- und Explosionsgefahr, ungesicherte Ladung<br />
Maßnahmen<br />
Anlieferung möglichst durch Lieferanten<br />
Fahrer bei Transport der Flaschen mit PKW anweisen:<br />
Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und Verschlussmutter<br />
sichern; Flasche erst bei Fahrtantritt einladen und am<br />
Fahrtende sofort ausladen; Flaschen im PKW gegen<br />
Umfallen oder Umherrollen sichern; Kofferraum durchlüften;<br />
Pkw-Lüftung auf hoher Stufe laufen lassen; Rauchverbot<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>I 590 – Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen<br />
mit Fahrzeugen<br />
<strong>BG</strong>I 671 – Beförderung gefährlicher Güter<br />
68
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Mikrolöt- und Schweißgeräte mit eigener<br />
Gaserzeugung<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gasaustritt, Verbrennungen, Zerknall bei Drucküberschreitung;<br />
Verbrennungen der Hand durch hohe<br />
Temperaturen am Handgriff; explosionsfähiges Gemisch<br />
auch bei abgeschaltetem Gerät<br />
Maßnahmen<br />
Der Gasgenerator muss so beschaffen sein, dass er dem<br />
zweifachen zulässigen Betriebsüberdruck standhält; er<br />
darf keine Entlüftungseinrichtung <strong>zum</strong> Druckausgleich<br />
haben. Er muss ein Druckmessgerät mit einer Sicherheitseinrichtung<br />
besitzen, die bei Drucküberschreitung die<br />
Stromzufuhr unterbricht, und eine geeignete Gebrauchsstellenvorlage<br />
unmittelbar am Gasaustritt haben<br />
Giftige Elektrolyte (z. B.Methanol) unter Verschluss aufbewahren<br />
Augenschutz und Handschutz beim Einfüllen von Elektrolyt/Wasser<br />
bereitstellen; Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung<br />
„Mikrolöt- und Schweißgeräte“ unterweisen<br />
Regelmäßige Sachkundigenprüfung veranlassen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D 1 – Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren,<br />
§ 14: Mikrolöt- und -Schweißgeräte<br />
Gasleitungen, Gasschläuche für Brenngase:<br />
Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, Acetylen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Explosion, Brand durch unkontrollierten Gasaustritt.<br />
Maßnahmen<br />
Nur für die Gasart geeignete Gasschläuche verwenden.<br />
Sachkundig sind z. B. Gasinstallateure, technische<br />
Experten der Lieferanten<br />
Für die Gasart geeignete Druckminderer verwenden<br />
Nicht gebrauchte Anschlussstellen von Gasleitungen<br />
durch Stopfen dicht verschließen und gegen zufälliges<br />
Öffnen sichern, denn die Hähne könnten versehentlich<br />
geöffnet werden<br />
Für Acethylen keine Kupferrohre verwenden<br />
Gasschläuche so verlegen und sichern, dass sie gegen<br />
thermische und mechanische Beanspruchungen<br />
geschützt sind<br />
Gasschläuche an den Schlauchtüllen durch Schlauchschellen/Bandklemmen<br />
gegen Abrutschen sichern<br />
Poröse Gasschläuche erneuern<br />
Regelmäßige Prüfung durch Sachkundigen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D1; <strong>BG</strong>V D94; <strong>BG</strong>V D2; <strong>BG</strong>I 554<br />
Schweißen, Hartlöten, Flämmen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Brand, Explosion, Verbrennungen, Gasaustritt<br />
Maßnahmen<br />
Einrichtungen <strong>zum</strong> Schweißen, Schneiden und verwandte<br />
Verfahren nach dem Stand der Technik beschaffen<br />
Wirksame Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes, mindestens<br />
Fensterlüftung<br />
Gasflaschen gegen Umfallen sichern<br />
Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe,<br />
-brille oder -schild bereitstellen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V D1 – Schweißen, Schneiden und verwandte<br />
Verfahren<br />
69
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Erste Hilfe<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen<br />
Maßnahmen<br />
Einen Ersthelfer ausbilden lassen. <strong>Die</strong> Lehrgangsgebühren<br />
trägt Ihre Berufsgenossenschaft<br />
Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich<br />
bereithalten. Minimum ist ein kleiner Verbandkasten<br />
C nach DIN 13157; regelmäßig kontrollieren<br />
und bei Bedarf ergänzen<br />
Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mit Rettungszeichen<br />
kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt<br />
machen<br />
Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,<br />
Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch<br />
kann unter www.bgfe.de heruntergeladen und ausgedruckt<br />
oder bestellt werden<br />
Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt<br />
machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte)<br />
Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen unterweisen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A1; ArbSchG § 10<br />
Brandschutz<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verbrennungen durch Feuer; Vergiftungen durch<br />
Brandgase und Brandrauche<br />
Maßnahmen<br />
Vorbeugenden Brandschutz organisieren<br />
Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens<br />
unterweisen<br />
Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes<br />
Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung<br />
von Personen übernehmen<br />
<strong>Die</strong> erforderliche Anzahl an Feuerlöschern bereitstellen<br />
– mindestens einen 6-kg-Löscher pro Etage<br />
Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten,<br />
Standort mit Brandschutzzeichen markieren<br />
Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen<br />
Alarmplan für den Brandfall aufstellen<br />
Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen<br />
Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden<br />
Fluchtwege freihalten und kennzeichnen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
ArbSchG § 10; <strong>BG</strong>V A8; <strong>BG</strong>I 560; <strong>BG</strong>R 133<br />
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Gefährliche Körperströme, Lichtbogen, Brände<br />
Maßnahmen<br />
Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und<br />
Betriebsmittel organisieren. Prüffristen nach Tabelle 1a<br />
aus der <strong>BG</strong>V A2 § 5 beachten<br />
Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen<br />
und Betriebsmittel benutzt werden<br />
Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen Stromes<br />
und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel<br />
unterweisen<br />
Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter<br />
Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und<br />
der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen<br />
und Betriebsmittel“ nur durch eine Elektrofachkraft<br />
bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft<br />
70
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten<br />
und Verteilungen stets freigehalten werden;<br />
Kennzeichnen kann sinnvoll sein<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A2<br />
Kennzeichnung für Sicherheits- und<br />
Gesundheitsschutz<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Nicht-Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren;<br />
keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten<br />
Maßnahmen<br />
Prüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen<br />
erforderlich sind – z. B. Rauchverbot,<br />
Schutzbrille tragen<br />
Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten<br />
über die Bedeutung der eingesetzten Zeichen unterweisen<br />
– z. B. mit der Videounterweisung „Best signs“,<br />
kostenlos erhältlich über Landesfilmdienst Hessen:<br />
Telefon: 069/63009422<br />
Fax: 069/63009430<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A8<br />
Verkehrswege<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken,<br />
Fehltreten oder Durchbrechen und Kollisionen<br />
mit Fahrzeugen.<br />
Maßnahmen<br />
Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltet und frei von<br />
Hindernissen?<br />
Ist der Fußboden sicher begehbar (keine Stolperstellen,<br />
rutschhemmender Belag)?<br />
Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit<br />
Handlauf versehen ?<br />
Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungswege<br />
schnell und sicher verlassen werden ?<br />
Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt,<br />
wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer<br />
oder Abdeckungen gesichert ?<br />
Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in ausreichender<br />
Zahl und Ausführung vorhanden ?<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
ArbStättV § 17; ASR 17/1, 2<br />
Betriebsarzt<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Sich langsam entwickelnde arbeitsbedingte Erkrankungen<br />
und langfristig wirkende Gesundheitsgefahren<br />
werden zu spät erkannt<br />
Maßnahmen<br />
Betriebsarzt suchen in Gelben Seiten oder im Internet<br />
unter www.betriebsaerzte.de oder www.lvbg.de<br />
Betriebsarzt bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3<br />
Arbeitssicherheitsgesetz übertragen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A7<br />
71
Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />
Vorsorgeuntersuchung<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Mögliche gesundheitliche Eignungs- und Belastungseinschränkungen<br />
Maßnahmen<br />
Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen<br />
oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinische<br />
Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen<br />
Betriebsarzt fragen, welche Vorsorgeuntersuchungen<br />
erforderlich sind<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
<strong>BG</strong>V A4, ArbSchG § 11<br />
Unterweisen der Mitarbeiter<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Menschliches Fehlverhalten durch ungenügende<br />
Informationen über Gefährdungen und Belastungen<br />
am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und<br />
sicherheitsgerechtes Verhalten<br />
Maßnahmen<br />
Unterweisen bei der Einstellung, bei Veränderungen<br />
im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel/neuer<br />
Technik vor Aufnahme der Tätigkeit<br />
Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen<br />
und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen<br />
Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens<br />
auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der<br />
Beschäftigten ausgerichtet sind<br />
Unterweisung dokumentieren, (Thema, Teilnehmer,<br />
Datum, Unterschrift der Unterwiesenen)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
ArbSchG § 12; BetrSichV § 9; <strong>BG</strong>V A1<br />
Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar<br />
Maßnahmen<br />
Zuständigkeit/Weisungsrecht der Vorgesetzen klären<br />
Vorgesetzte und Aufsicht führende über ihre Verantwortung<br />
und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen – <strong>zum</strong><br />
Beispiel mit dem Videofilm „Verantwortung im Ernstfall“,<br />
Bestell-Nr VI 15 unter www.bgfe.de<br />
Vorgesetzte und Aufsicht führende schriftlich mit dem<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
ArbSchG § 13; <strong>BG</strong>V A1<br />
Arbeitsschutzausschuss (ASA)<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen<br />
Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />
Maßnahmen<br />
Bei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss<br />
zu bilden. Den Arbeitsschutzausschuss mindestens<br />
einmal vierteljährlich einberufen<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
Quellen<br />
ASiG § 11<br />
Sicherheitsbeauftragte<br />
Einen Sicherheitsbeauftragten bestellen (Gesetzliche<br />
Pflicht bei mehr als 20 Beschäftigten, <strong>BG</strong>V A1)<br />
Bearbeiter Erledigt am<br />
72
FRAGEN<br />
Prüfen Sie jetzt anhand der folgenden Fragen, ob Sie<br />
• alle gestellten Aufgaben erledigt haben und<br />
• in dem Grund- und Aufbauseminar im Rahmen des<br />
Unternehmermodells die nötigen Kenntnisse für die<br />
Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />
in Ihrem Betrieb erworben haben.<br />
Beantworten Sie bitte zunächst die Fragen durch<br />
Ankreuzen und übertragen Sie dann die Ergebnisse in<br />
den Lösungsbogen. Den Lösungsbogen schicken Sie<br />
bitte bis <strong>zum</strong> darauf angegebenen Datum an Ihren<br />
Kursveranstalter, von dem Sie dann die Bescheinigung<br />
über die Teilnahme am Aufbauseminar erhalten.<br />
1. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 1 erledigt?<br />
(Ersthelfer)<br />
a Ja b Nein<br />
2. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 2 erledigt?<br />
(Erste-Hilfe-Material)<br />
a Ja b Nein<br />
3. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 3 erledigt?<br />
(Notrufnummer)<br />
a Ja b Nein<br />
4. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 4 erledigt?<br />
(Augendusche)<br />
a Ja b Nein<br />
5. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 5 erledigt?<br />
(Feuerlöscher)<br />
a Ja b Nein<br />
6. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 6 erledigt?<br />
( Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel)<br />
a Ja b Nein<br />
7. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 7 erledigt?<br />
(Sichtprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel)<br />
a Ja b Nein<br />
8. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 8 erledigt?<br />
(Sicherheitsbeauftragter nach SGB VII; kreuzen Sie<br />
auch Ja an, wenn Sie weniger als 20 Beschäftigte<br />
haben)<br />
a Ja b Nein<br />
9. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 9 erledigt?<br />
(Betriebsarzt bestellen)<br />
a Ja b Nein<br />
10. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 10 erledigt?<br />
(Hautschutzplan und Hygieneplan erstellen)<br />
a Ja b Nein<br />
11. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 11 erledigt?<br />
(Schutzimpfung anbieten)<br />
a Ja b Nein<br />
12. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 12 erledigt?<br />
(Gefahrstoffverzeichnis)<br />
a Ja b Nein<br />
13. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 13 erledigt?<br />
(Betriebsanweisungen)<br />
a Ja b Nein<br />
73
Fragen<br />
14. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 14 erledigt?<br />
(Unterweisung zu Gefahrstoffen)<br />
a Ja b Nein<br />
15. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 15 erledigt?<br />
(Staubklassen für Filter ermitteln)<br />
a Ja b Nein<br />
16. Frage:<br />
Haben Sie die Aufgabe 16 erledigt?<br />
(Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze)<br />
a b Nein<br />
Kreuzen Sie bei den Fragen 17 bis 32 bitte nur die<br />
richtigen Antworten an. Mindestens eine der Antworten<br />
ist richtig, mindestens eine ist falsch.<br />
17. Frage:<br />
Wen könnten Sie ansprechen, wenn Sie nach dem<br />
Lehrgang <strong>zum</strong> Unternehmermodell sicherheitstechnische<br />
Fragen haben?<br />
a Ihren Steuerberater<br />
b Eine Sicherheitsfachkraft, die diese <strong>Die</strong>nstleistung<br />
anbietet, z. B. von Ihrem Kursveranstalter<br />
c Ihre zuständige Berufsgenossenschaft<br />
18. Frage:<br />
Ziel des Unternehmermodells ist es,<br />
a den Unternehmer zu motivieren, den Arbeits- und<br />
Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe zu sehen<br />
b die Zahl der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten<br />
Erkrankungen sowie die dadurch entstehenden<br />
Kosten zu senken<br />
c die Zahl der Betriebe mit sicheren und gesundheitsgerechten<br />
Arbeitsplätzen zu erhöhen<br />
d den Unternehmer zur Sicherheitsfachkraft auszubilden<br />
19. Frage:<br />
Welche der folgenden Aussagen sind richtig?<br />
a <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, bei allen<br />
durch die Arbeit verursachten Erkrankungen Leistungen<br />
zu gewähren, z. B. Medikamente gegen Erkältung,<br />
wenn es bei der Arbeit kalt und zugig war.<br />
b <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften sind die Träger der<br />
gesetzlichen Unfallversicherung mit der Aufgabe,<br />
nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten die<br />
Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten<br />
Mitteln wiederherzustellen.<br />
c Ein Mitarbeiter wird nach einem Arbeitsunfall auch<br />
dann von der <strong>BG</strong> entschädigt, wenn er gegen<br />
Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat.<br />
20. Frage<br />
Arbeitsunfälle werden weitaus häufiger durch sicherheitswidriges<br />
Verhalten als durch technische Mängel verursacht.<br />
Welche Konsequenzen ziehen Sie aus dieser<br />
Erkenntnis?<br />
a In Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz<br />
bin ich meinen Mitarbeitern Vorbild und dulde kein<br />
sicherheitswidriges Verhalten<br />
b Mein Einfluss auf das Verhalten der Mitarbeiter ist<br />
gering, weil ich sie nicht ständig überwachen kann<br />
c Mitarbeiter, die gegen Sicherheitsbestimmungen<br />
verstoßen, mahne ich ab – das ist die einzig wirksame<br />
Methode<br />
d Ich vermittle meinen Mitarbeitern, wie wichtig mir<br />
ihre Sicherheit und Gesundheit ist und motiviere<br />
sie, mir Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit<br />
zu machen<br />
74
Fragen<br />
21. Frage:<br />
Wie gehen Sie vor, wenn Sie Unfälle in Ihrem Betrieb<br />
auf Dauer verhindern wollen?<br />
a Ich organisiere den Arbeitsschutz u. a. durch eine<br />
Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der<br />
Mitarbeiter, regele den Umgang mit Gefahrstoffen<br />
und alle Arbeiten, die mit Unfallrisiken und Gesundheitsgefahren<br />
verbunden sind<br />
b Ich absolviere den Lehrgang <strong>zum</strong> Unternehmermodell.<br />
Danach mache ich mir über Arbeitssicherheit<br />
keine Gedanken mehr, da ich die gesetzlichen<br />
Mindestanforderungen erfüllt habe<br />
c Ich setze in meinem Betrieb konsequent die Handlungsanleitungen<br />
um, die ich im Seminar und im<br />
Fernlehrgang kennengelernt habe. Wenn ich bestimmte<br />
Aufgaben wie Prüfungen oder Unterweisungen<br />
selbst nicht optimal lösen kann, nehme ich<br />
externe fachliche Hilfe in Anspruch.<br />
22. Frage:<br />
Welche Aussagen zur Unterweisung der Mitarbeiter<br />
sind richtig?<br />
a <strong>Die</strong> regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter<br />
senkt die Wahrscheinlichkeit von Unfällen und arbeitsbedingten<br />
Erkrankungen<br />
b Neue Mitarbeiter müssen nach der Erstunterweisung<br />
bei Aufnahme ihrer Tätigkeit spätestens nach<br />
fünf Jahren eneut unterwiesen werden<br />
c <strong>Die</strong> gute Unterweisung ist auch ein Instrument der<br />
Mitarbeitermotivation<br />
d <strong>Die</strong> Unterweisung ist eine originäre Aufgabe des<br />
Unternehmers<br />
23. Frage:<br />
Welche der folgenden Aussagen sind richtig?<br />
a <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Ersatzstoffsuche nach § 16<br />
Gefahrstoffverordnung gilt nur für sensibilisierende<br />
oder Krebs erzeugende Stoffe<br />
b Für jeden Gefahrstoff muss der Unternehmer nach<br />
einem Ersatzstoff mit geringerem gesundheitlichen<br />
Risiko suchen<br />
c Wenn Gefahrstoffe im Betrieb vom Originalgebinde<br />
in andere Gefäße umgefüllt werden, müssen<br />
auch diese Gefäße nach der Gefahrstoffverordnung<br />
gekennzeichnet werden<br />
d Wenn Gefahrstoffe vorschriftsmäßig mit Gefahrensymbolen,<br />
R- und S-Sätzen gekennzeichnet sind,<br />
brauche ich die Mitarbeiter über den Umgang mit<br />
Gefahrstoffen nicht zu unterweisen.<br />
24. Frage:<br />
Sie müssen für einen Gefahrstoff eine Betriebsanweisung<br />
erstellen – woher bekommen Sie die notwendigen<br />
Informationen über den Stoff?<br />
a Aus der Gefahrstoffverordnung<br />
b Aus dem Sicherheitsdatenblatt<br />
c Von der für meinen Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde<br />
25. Frage<br />
Wie können Gefahrstoffe in den menschlichen Organismus<br />
gelangen?<br />
a durch Verschlucken<br />
b durch geeignete Schutzhandschuhe<br />
c durch Einatmen<br />
d durch Hautkontakt<br />
26. Frage:<br />
Wie müssen Betriebsanweisungen formuliert und gestaltet<br />
sein ?<br />
a verständlich in der Sprache der Beschäftigten<br />
b ausführlich und wissenschaftlich exakt, um die Mitarbeiter<br />
hinreichend zu informieren<br />
c auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz bezogen<br />
75
Fragen<br />
27. Frage:<br />
Welche Aussagen über die Grundpflichten des<br />
Arbeitgebers sind richtig?<br />
a Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen<br />
des Arbeitsschutzes zu treffen.<br />
b Der Arbeitgeber hat eine Verbesserung von Sicherheit<br />
und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.<br />
c An den Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen<br />
die Beschäftigten beteiligt werden, denn diese<br />
haben den meisten Nutzen davon.<br />
d Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen sind Investitionen,<br />
die man so lange verschieben kann, bis<br />
eine Behörde sie mit Strafandrohung einfordert.<br />
28. Frage:<br />
Welche Aussagen zu allgemeinen Grundsätzen für die<br />
Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind richtig?<br />
a Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.<br />
b <strong>Die</strong> Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung<br />
für Leben und Gesundheit der Beschäftigten<br />
möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung<br />
möglichst gering gehalten wird.<br />
c Bei den Maßnahmen ist der Stand der Wissenschaft<br />
und Forschung zu berücksichtigen.<br />
d Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik,<br />
Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte<br />
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />
berücksichtigen.<br />
29. Frage:<br />
<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />
a ist eine Aufgabe des Arbeitgebers; die Beschäftigten<br />
können und sollen aber ihre Erfahrungen und<br />
Anregungen einbringen.<br />
b dient dem Zweck, die mit der Arbeit verbundenen<br />
Gefährdungen und Belastungen zu ermitteln und<br />
festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />
erforderlich sind.<br />
c wird einmal gründlich für den ganzen Betrieb<br />
gemacht. Danach ist sie für 30 Jahre uneingeschränkt<br />
gültig.<br />
30. Frage:<br />
<strong>Die</strong> Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung<br />
a ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.<br />
b ist für jeden Arbeitgeber Pflicht, der am Unternehmermodell<br />
der <strong>BG</strong>FE teilnimmt.<br />
c darf nur auf dem PC erfolgen, handschriftliche Bearbeitungen<br />
des Materials zur Gefährdungsbeurteilung<br />
sind vor Gericht nicht zugelassen.<br />
76
Anschrift Kursveranstalter<br />
Absender:<br />
Name, Vorname<br />
Geburtsdatum<br />
Betrieb<br />
Straße Nr.<br />
Postleitzahl, Ort<br />
Telefon Fax<br />
E-Mail<br />
Aufbauseminar <strong>zum</strong> Unternehmermodell der <strong>BG</strong>FE für Zahntechniker<br />
Bitte senden Sie den ausgefüllten Lösungsbogen bis <strong>zum</strong> ................. an den Kursveranstalter<br />
<strong>BG</strong>-Aktenzeichen (Mitgliedsnummer)<br />
Datum Unterschrift<br />
Kopieren Sie diesen Bogen für Ihre eigenen Unterlagen!<br />
1. Frage a b<br />
2. Frage a b<br />
3. Frage a b<br />
4. Frage a b<br />
5. Frage a b<br />
6. Frage a b<br />
7. Frage a b<br />
8. Frage a b<br />
9. Frage a b<br />
10. Frage a b<br />
11. Frage a b<br />
12. Frage a b<br />
13. Frage a b<br />
14. Frage a b<br />
15. Frage a b<br />
16. Frage a b<br />
17. Frage a b c<br />
18. Frage a b c d<br />
19. Frage a b c<br />
20. Frage a b c d<br />
21. Frage a b c<br />
22. Frage a b c d<br />
23. Frage a b c d<br />
24. Frage a b c<br />
25. Frage a b c d<br />
26. Frage a b c<br />
27. Frage a b c d<br />
28. Frage a b c d<br />
29. Frage a b c<br />
30. Frage a b c
KOPIERVORLAGE ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Maßnahmen<br />
Gefährdung/Belastung<br />
Maßnahmen<br />
Bearbeiter: Erledigt am: Bearbeiter: Erledigt am:
An Absender<br />
Sicherheitsdatenblatt gemäß § 14 GefStoffV (EG-Sicherheitsdatenblatt)<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
zu nachfolgend aufgelisteten gefährlichen Produkten, Stoffen oder Zubereitungen aus Ihrem Haus<br />
benötige ich das jeweilige EG-Sicherheitsdatenblatt nach § 14 GefStoffV, um meinen Ermittlungspflichten nach<br />
§ 16 GefStoffV nachzukommen.<br />
Ich bitte Sie, mir die entsprechenden aktuellen EG-Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache zuzusenden,<br />
vorzugsweise per O Fax O E-Mail O Post<br />
Besten Dank und freundliche Grüße
<strong>Bestellung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Laserschutzbeauftragten</strong><br />
(gemäß § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (<strong>BG</strong>V B2):<br />
Herr/Frau …………………………………<br />
wird ab dem …………………<br />
für den Laser ………………...............................……...........…<br />
In Abt. ………………………… / Betrieb …………………………<br />
<strong>zum</strong> <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> bestellt.<br />
Zu seinen/ihren Aufgaben gehören:<br />
Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten bei der Beschaffung,<br />
Inbetriebnahme des Lasers und bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen<br />
Beratung bei der fachlichen Auswahl der Laserschutz- und Justierbrillen<br />
Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen gemäß § 39 <strong>BG</strong>V A1<br />
Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft<br />
Information des Unternehmers über Mängel und Störungen an der Lasereinrichtung<br />
Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen<br />
Zusätzliche Aufgaben des <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> durch weitere Pflichtenübertragung<br />
gemäß § 12 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />
(<strong>BG</strong>V A1) mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von<br />
Laseranlagen:<br />
Abstellen von Mängeln, gegebenenfalls Stillsetzen der Laseranlagen<br />
Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen bei vermuteten Laserunfällen<br />
gemäß § 12, <strong>BG</strong>V B2<br />
Anzeigeverfahren der Lasereinrichtungen gegenüber der <strong>BG</strong> und den<br />
örtlichen Behörden<br />
Festlegung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen<br />
Unterschrift, Datum<br />
(Information an den Betriebsrat und an die Sicherheitsfachkraft)