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Bestellung zum Laserschutzbeauftragten - Die BG ETEM

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Zahntechnik<br />

U N T E R N E H M E R M O D E L L<br />

Aufbauseminar<br />

www.bgfe.de<br />

1


2<br />

Herausgeber:<br />

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und<br />

Elektrotechnik<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln<br />

Verantwortlich für den Inhalt:<br />

Dipl.-Ing. Andreas Warnecke<br />

Redaktion: Waldemar Becker<br />

Abbildungen – sofern nicht anders vermerkt – <strong>BG</strong>FE<br />

Alle Rechte vorbehalten<br />

1. Auflage 2004


INHALT<br />

Vorwort 4<br />

Organisation der Sicherheit 5<br />

1 Erste Hilfe 5<br />

2. Brandschutz 7<br />

3. Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel 9<br />

4. Sicherheitsbeauftragte 10<br />

5. Unterweisen der Mitarbeiter 10<br />

6. Betriebsärztliche Betreuung 16<br />

7. Schwangerenschutz 18<br />

8. Ergonomie 19<br />

9. Hygiene 22<br />

10. Hautschutz 22<br />

11. Laser 25<br />

Infektionsgefahren 27<br />

1. <strong>Die</strong> Krankheitserreger 27<br />

2. Desinfektion 29<br />

3. Impfen 32<br />

Gefahrstoffe 33<br />

1. Grundlagen und Organisation 33<br />

2. Grenzwerte 37<br />

3. Absaugungen 39<br />

4. Kunststoffe 40<br />

5. Mineralische Stäube 41<br />

6. Metallstäube 43<br />

7. Säuren 44<br />

8. Feuchtarbeiten 47<br />

Gefährdungsbeurteilung 49<br />

1. Vorgehensweise 49<br />

2. Verpflichtende Anlässe 52<br />

3. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung 53<br />

Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung 54<br />

Fragebögen 73<br />

Antwortbogen 77<br />

Anhang 78<br />

Kopiervorlage zur Gefährdungsbeurteilung 78<br />

Betriebsanweisungen<br />

Desinfektionsplatz 79<br />

Flusssäure 80<br />

Glänzen 81<br />

Säuren 82<br />

Cyanidisches Goldbad 83<br />

Mikrolöt- und Schweißgerät 84<br />

Entfettungsbad 85<br />

Spiritus, Aceton 86<br />

Sauerstoff 87<br />

Methaacrylate 88<br />

Metallgerüste reinigen 89<br />

Zwei-Komponenten-Kleber 90<br />

Sekundenkleber 91<br />

Quarzhaltige Stäube 92<br />

Mechanische Metallbearbeitung 93<br />

Blanko-Betriebsanweisung rot 94<br />

Mechanische Bearbeitung 95<br />

Gasflaschen 96<br />

Laser 97<br />

Blanko Betriebsanweisung blau 98<br />

Sicherheitsdatenblatt, Anforderung 99<br />

Laseranmeldung 100<br />

Laserschutzbeauftragter, <strong>Bestellung</strong> 101<br />

3


VORWORT<br />

<strong>Die</strong> Unterlagen, Lern- und Arbeitshilfen in diesem<br />

Ordner aktualisieren, ergänzen und vertiefen Ihr<br />

Wissen aus den Seminaren im Rahmen des Unternehmermodells<br />

„Zahntechnik“; sie sind eine praktische<br />

Hilfe, um die gesetzlich vorgegebenen und selbst<br />

gesteckten Ziele im Arbeitsschutz effektiv und effizient<br />

zu erreichen. Einiges werden Sie schon mit Erfolg erledigt<br />

haben, anderes steht noch bevor, manches können<br />

Sie mit dieser Arbeitshilfe überprüfen und vieles<br />

für Unterweisungen und Sicherheitsgespräche mit<br />

Ihren Mitarbeitern nutzen.<br />

Der Erfolg des zahntechnischen Betriebes hängt<br />

besonders von den Leistungen und der Leistungsfähigkeit<br />

seiner Beschäftigten ab. <strong>Die</strong> Qualität der<br />

überwiegend handwerklichen Arbeit basiert auf dem<br />

Wissen, der Erfahrung und dem Leistungswillen des<br />

Einzelnen. Gesundheit und Wohlbefinden jedes einzelnen<br />

Mitarbeiters sind deshalb ein bedeutender<br />

Erfolgsfaktor: Schon wenige Ausfalltage eines<br />

Mitarbeiters haben spürbare finanzielle Folgen für<br />

den Betrieb und können erhebliche Wettbewerbsnachteile<br />

bedeuten. Auch langfristig gesehen ist die<br />

Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsschäden mit<br />

entscheidend für die Sicherung des Betriebes und der<br />

Arbeitsplätze. Wenn ältere Mitarbeiter aus gesundheitlichen<br />

Gründen frühzeitig ihren Beruf aufgeben<br />

müssen, gehen dem Betrieb wichtige Erfahrungen und<br />

über Jahre hinweg gewachsene Beziehungen zu<br />

Kunden verloren.<br />

Ziel eines weitsichtig geführten Betriebes ist es, durch<br />

Gesundheitsschutzmaßnahmen die Arbeitsfähigkeit<br />

der Mitarbeiter möglichst lange zu erhalten. Zu den<br />

existentiell-wirtschaftlichen Gründen kommen die<br />

rechtliche Verpflichtung und die soziale Verantwortung<br />

des Unternehmers gegenüber seinen Mitarbeitern,<br />

arbeitsbedingte Gefährdungen und Belastungen<br />

soweit wie möglich zu reduzieren.<br />

In der Dentaltechnik arbeiten die Beschäftigten vorwiegend<br />

selbständig mit einem hohen Maß an<br />

Eigenverantwortung; das ist eine gute Grundlage, die<br />

Mitarbeiter auch für ihren eigenen Gesundheitsschutz<br />

zu aktivieren und Sicherheit und Gesundheit bei der<br />

Arbeit zu einer Gemeinschaftsaufgabe im Betrieb zu<br />

machen: Der Unternehmer ist Vorbild für seine<br />

Mitarbeiter und sorgt für sicherheits- und gesundheits-<br />

gerechte Rahmenbedingungen durch technische und<br />

organisatorische Maßnahmen. Da er seine Mitarbeiter<br />

nicht den ganzen Tag kontrollieren kann und<br />

will, vermittelt er ihnen die notwendigen Kenntnisse<br />

und Fertigkeiten, damit sie sich auch selbst vor<br />

Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren<br />

schützen können.<br />

Voraussetzung für den Schutz vor Gefahren ist die<br />

Kenntnis über mögliche Gefährdungen. Wenig theoretisches<br />

und Erfahrungwissen haben Unternehmer und<br />

Mitarbeiter <strong>zum</strong>eist bei den schleichenden Gesundheitsschäden,<br />

die sich erst nach Jahren durch die<br />

Summierung vieler kleiner Nachlässigkeiten und<br />

Einwirkungen zeigen.<br />

Unterschätzt werden auch Gefährdungen, die zu katastrophalen<br />

Ereignissen wie Schwerstverletzungen,<br />

Bränden und Explosionen führen können, da derartige<br />

Ereignisse im Kleinbetrieb schon aus statistischen<br />

Gründen seltener sind als im Großbetrieb mit vielen<br />

Tausend Beschäftigten. Erst der Blick auf die gesamte<br />

dentaltechnische Branche zeigt, aus welchem Gefahrenpotential<br />

welche gesundheitlichen und Sachschäden<br />

entstehen können.<br />

Ziel des Aufbauseminars und der anschließenden<br />

Selbstlernphase mit Hilfe des vorliegenden Materials<br />

ist, den Unternehmer zu motivieren und zu befähigen,<br />

zusammen mit seinen Mitarbeitern die Gefährdungen<br />

und Belastungen in seinem Betrieb systematisch aufzuspüren,<br />

zu beurteilen und wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

auszuwählen und umzusetzen.<br />

Auf den folgenden Seiten werden Ihnen auch Aufgaben<br />

<strong>zum</strong> Arbeits- und Gesundheitsschutz gestellt.<br />

Wenn Sie diese Aufgaben erledigt und die Fragen auf<br />

den Seiten 73-76 richtig beantwortet haben, erhalten<br />

Sie von Ihrem Kursveranstalter eine Bescheinigung über<br />

die erfolgreiche Teilnahme am Unternehmermodell.<br />

Wir wünschen viel Erfolg und allzeit Sicherheit und<br />

Gesundheit für Sie und Ihre Mitarbeiter.<br />

Andreas Warnecke, Technischer Aufsichtsbeamter der<br />

Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik<br />

4


ORGANISATION DER SICHERHEIT<br />

Um Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen Ihrer<br />

Mitarbeiter vorzubeugen, müssen Sie als Unternehmer<br />

bestimmte organisatorische Voraussetzungen schaffen.<br />

<strong>Die</strong> richtige Organisation der Prävention ist nicht<br />

nur die Basis für einen ungestörten Betriebsablauf,<br />

sondern schützt Sie bei einem schweren Unfall oder<br />

einer Berufserkrankung eines Mitarbeiters auch vor<br />

dem Rechtsvorwurf des „Organisationsverschuldens”.<br />

1. Erste Hilfe<br />

Ziel der Ersten Hilfe ist es,<br />

die Folgen einer Verletzung,<br />

eines Herzinfarktes, Schlaganfalles<br />

oder einer anderen<br />

plötzlichen Gesundheitsstörung<br />

möglichst gering zu<br />

Rettungszeichen E 07<br />

halten. Eine wirksame Erste<br />

„Notruftelefon”<br />

Hilfe dient in erster Linie<br />

dem Mitarbeiter. Aber auch der Unternehmer hat<br />

Vorteile, wenn durch die Erste Hilfe der gesundheitliche<br />

Schaden seines Mitarbeiters begrenzt bleibt und<br />

er bald wieder arbeitsfähig ist.<br />

<strong>Die</strong> Organisation der Ersten Hilfe ist Aufgabe des Unternehmers.<br />

So sagt es das<br />

Arbeitschutzgesetz § 10<br />

„(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der<br />

Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der<br />

Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur<br />

Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der<br />

Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der<br />

Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen.<br />

Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen<br />

Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen,<br />

insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe,<br />

der medizinischen Notversorgung, der Bergung und<br />

der Brandbekämpfung eingerichtet sind.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu<br />

benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung<br />

und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.<br />

Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1<br />

benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen<br />

Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu<br />

den bestehenden besonderen Gefahren stehen. ...<br />

Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben<br />

auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2<br />

erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.”<br />

Was das konkret für Ihren Betrieb heißt, steht in der<br />

<strong>BG</strong>V A1 „Grundsätze der Prävention“<br />

• Ersthelfer bestellen und ausbilden lassen<br />

• Erste-Hilfe-Material bereithalten<br />

• Notruf ermöglichen<br />

Damit die getroffenen Maßnahmen im Notfall optimal<br />

wirken, empfehlen wir, die Mitarbeiter darüber zu informieren<br />

und klare Verhaltensweisen vorzugeben.<br />

1.1 Ersthelfer<br />

Im Kleinbetrieb mit zwei bis 20 Beschäftigten brauchen<br />

Sie mindestens einen ausgebildeten Ersthelfer.<br />

Ersthelfer kann ein Mitarbeiter sein oder Sie selbst als<br />

Unternehmer.<br />

Wie Ersthelfer auszubilden sind, hat der berufsgenossenschaftliche<br />

Fachausschuss „Erste Hilfe” festgelegt.<br />

Anerkannte Organisationen, die nach den Vorgaben<br />

des Fachausschusses ausbilden, sind u.a.<br />

• der Arbeiter-Samariter-Bund<br />

• die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft<br />

• das Deutsche Rote Kreuz<br />

• die Johanniter-Unfallhilfe<br />

• der Malteser Hilfsdienst<br />

• freie Anbieter<br />

<strong>Die</strong> Ausbildung eines Beschäftigten <strong>zum</strong> Ersthelfer gilt<br />

als „angemessen” im Sinne des § 10 des Arbeitsschutzgesetzes,<br />

wenn er einen Erste-Hilfe-Grundkurs<br />

(8 Doppelstunden) absolviert hat und danach alle<br />

zwei Jahre zur Auffrischung seiner Kenntnisse und<br />

Fertigkeiten an einem Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden)<br />

teilnimmt.<br />

Melden Sie Teilnehmer zu den Kursen bitte nur bei<br />

einer anerkannten Organisation an, nicht bei der<br />

Berufsgenossenschaft. <strong>Die</strong> Kosten für Aus- und Fortbildung<br />

der Ersthelfer erstattet Ihre Berufsgenossenschaft<br />

direkt an die ausbildende Organisation; die<br />

Organisationen dürfen von den Betrieben keine weiteren<br />

Lehrgangsgebühren fordern.<br />

5


Organisation der Sicherheit<br />

Fahrtkosten und Lohnausfall trägt der Unternehmer;<br />

die <strong>BG</strong> übernimmt auch keine Kosten für den Kurs<br />

„Lebensrettende Sofortmaßnahmen“, wie er für den<br />

Pkw-Führerschein erforderlich ist.<br />

Aufgabe 1<br />

Wenn Ihr Betrieb keinen Ersthelfer hat, anerkannte<br />

Erste-Hilfe-Organisation auswählen und mindestens<br />

eine Person (Mitarbeiter oder Unternehmer selbst)<br />

<strong>zum</strong> Grundkurs anmelden. Wenn Ihr Betrieb einen<br />

Ersthelfer hat, prüfen Sie, ob er das Erste-Hilfe-<br />

Training termingerecht absolviert hat. Wenn nicht,<br />

bitte veranlassen.<br />

1.2 Erste-Hilfe-Material<br />

<strong>Die</strong> Mindestausstattung für Ihren Kleinbetrieb ist ein<br />

Verbandkasten nach DIN 13157, „Verbandkasten<br />

C“. Wir empfehlen, diesen Verbandkasten in Absprache<br />

mit Ihrem Betriebsarzt zu ergänzen.<br />

Lagern Sie das Erste-Hilfe-Material so, dass es jederzeit<br />

schnell erreichbar und leicht zugänglich ist. Ihre<br />

Mitarbeiter müssen wissen, wo der Verbandkasten ist.<br />

Markieren Sie den Lagerort mit dem Schild „Weißes<br />

Kreuz auf grünem Grund”.<br />

Verbandkasten nach DIN 13157<br />

Foto: Söhngen<br />

Mit CE gekennzeichnetes<br />

Material bedarf normalerweise<br />

keiner Pflege; wenn<br />

Material entnommen wurde,<br />

ergänzen Sie den Bestand<br />

sofort. Wenn Sie Material<br />

ohne angegebenes<br />

Verfallsdatum kaufen, ersparen<br />

Sie sich den sonst regelmäßig<br />

fälligen Austausch.<br />

1.3 Verbandbuch<br />

entsprechend <strong>BG</strong>V A8<br />

Nach § 24 der Unfallverhü-<br />

(Zeichen E 03).<br />

tungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A1)<br />

muss der Unternehmer jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren;<br />

die Aufzeichnungen müssen fünf Jahre<br />

lang aufbewahrt werden. Bei der <strong>BG</strong>FE gibt es ein<br />

Muster-Verbandbuch mit den Rubriken Zeitpunkt, Ort<br />

und Hergang des Unfalles bzw. des Gesundheitsschadens,<br />

Art und Umfang der Verletzung bzw. Erkrankung,<br />

Zeitpunkt, Art und Weise der Erste-Hilfe-Maßnahme<br />

des Versicherten. <strong>Die</strong> Aufzeichnungen sind<br />

vertraulich zu verwenden.<br />

Aufgabe 2<br />

<strong>Die</strong>ses Rettungszeichen<br />

markiert den Lagerort des<br />

Erste-Hilfe-Materials<br />

Haben Sie im Betrieb einen Verbandkasten mit<br />

Erste-Hilfe-Nachweis? Wenn ja, prüfen, ob das<br />

Erste-Hilfe-Material vollständig und in Ordnung ist,<br />

ggf. ergänzen und erneuern. Wenn nein, Verbandkasten<br />

und Erste-Hilfe-Nachweis besorgen, leicht<br />

zugänglich platzieren, Lagerort kennzeichnen und<br />

Mitarbeiter informieren – auch über die richtige<br />

Eintragung in den Erste-Hilfe-Nachweis.<br />

1.4 Notruf<br />

Mit dem Telefon lässt sich sofort Hilfe herbeirufen.<br />

Jeder Mitarbeiter soll schnell die Notrufnummer 112<br />

wählen können. Tragen Sie die Nummer in Ihre Verzeichnisse<br />

wichtiger Rufnummern ein, bringen Sie gut<br />

sicht- und lesbare Aushänge an mit der Notrufnummer<br />

und anderen Nummern für Notfälle (Polizei, Feuerwehr,<br />

Durchgangsarzt).<br />

6


Organisation der Sicherheit<br />

Aufgabe 3<br />

Sorgen Sie dafür, dass jeder Mitarbeiter schnell die<br />

Notrufnummer findet und wählen kann: z. B.<br />

Aushang, Eintrag in Listen mit den wichtigsten<br />

Rufnummern und Adressen, Nummer als Aufkleber<br />

aufs Telefon, Eintrag in Nummernspeicher von<br />

Telefonen.<br />

1.5 Ärztliche Versorgung<br />

Ist nach einem Arbeitsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit<br />

zu rechnen, muss der Verletzte einen<br />

Durchgangsarzt aufsuchen. Hierzu müssen ihn der<br />

Unternehmer und auch der erstbehandelnde Arzt auffordern<br />

bzw. dafür sorgen, dass der Verletzte einem<br />

Durchgangsarzt vorgestellt wird. Der Durchgangsarzt<br />

behandelt den Verletzten und entscheidet über die<br />

weitere Heilbehandlung.<br />

Der Durchgangsarzt ist Facharzt für Chirurgie; er hat<br />

eine unfallmedizinische Zusatzausbildung und Ausstattung<br />

sowie besondere Kenntnisse und Erfahrungen<br />

auf dem Gebiet der Behandlung und Begutachtung<br />

Unfallverletzter. Das Durchgangsarztverfahren stellt<br />

sicher, dass der/die Verletzten die bestmögliche Heilbehandlung<br />

erfahren. Durchgangsärzte werden von<br />

Landesverbänden der Berufsgenossenschaften bestellt.<br />

Einen Durchgangsarzt in Ihrer Nähe finden Sie unter<br />

www.lvbg.de/lv/pages/service.htm oder<br />

www.bgfe/service/htm.<br />

1.6 Information der Mitarbeiter<br />

Informieren Sie die Mitarbeiter über das richtige<br />

Verhalten bei Notfällen und arbeitsbedingten Verletzungen.<br />

Nennen Sie die Notrufnummer, stellen Sie<br />

den Ersthelfer vor, zeigen Sie, wo das Erste-Hilfe-<br />

Material ist, hängen Sie das Plakat „Anleitung zur<br />

Ersten Hilfe” aus (Bestellnummer <strong>BG</strong>I 510-1).<br />

Erklären Sie, warum es so wichtig ist, auch kleinste<br />

Verletzungen in den „Nachweis der Erste-Hilfe-<br />

Leistungen“ (Verbandbuch) einzutragen: Eine kleine<br />

Wunde am Finger kann <strong>zum</strong> Beispiel zu einer Gelenkinfektion<br />

führen, die den Finger dauerhaft versteift.<br />

Mit dem Eintrag belegen Sie der Berufsgenossenschaft,<br />

dass die Ursache ein Arbeitsunfall war – der<br />

versicherte Mitarbeiter erhält dann von der <strong>BG</strong> die<br />

Heilbehandlung und weitere Leistungen, falls die<br />

Erwerbsfähigkeit dauerhaft gemindert ist. Der<br />

Vordruck „Nachweis der Erste-Hilfe-Leistung“ ist auf<br />

der CD.<br />

Aufgabe 4<br />

Wird in Ihrem Betrieb mit Säuren oder Laugen gearbeitet?<br />

Dann müssen in der Nähe der Arbeitsplätze eine<br />

Augendusche oder Augenspülflaschen bereitstehen.<br />

2. Brandschutz<br />

Ein Brand ist zwar selten, aber wenn er ausbricht,<br />

sind Gesundheit und Leben Ihrer Mitarbeiter hoch<br />

gefährdet und Ihre unternehmerische Existenz steht<br />

auf dem Spiel. Im Vergleich <strong>zum</strong> möglichen Schaden<br />

ist der Aufwand für den Brandschutz gering.<br />

<strong>Die</strong> Organsiation des Brandschutzes und der Brandbekämpfung<br />

ist Aufgabe des Unternehmers. <strong>Die</strong> gesetzliche<br />

Grundlage haben Sie schon mit dem § 10<br />

des Arbeitsschutzgesetzes kennen gelernt (Seite 5)<br />

<strong>Die</strong> organisatorischen Maßnahmen müssen zu folgenden<br />

Ergebnissen führen:<br />

• Funktionierende Feuerlöscher<br />

• Freie Flucht- und Rettungswege<br />

<strong>Die</strong> Vernachlässigung dieser Punkte ist häufig Ursache<br />

für die katastrophalen Folgen eines Brandes.<br />

2.1 Feuerlöscher<br />

Um Entstehungsbrände bekämpfen<br />

zu können, müssen<br />

Sie funktionstüchtige Feuerlöscher<br />

im Betrieb haben.<br />

Wie viele Sie brauchen,<br />

hängt von der Größe und<br />

der Brandgefährdung der<br />

Das Brandschutzzeichen<br />

Arbeitsstätte ab. <strong>Die</strong> örtliche<br />

weist auf den Standort des<br />

Feuerwehr berät Sie gern.<br />

Feuerlöschers hin.<br />

In der <strong>BG</strong>R 133 „Ausrüstung<br />

von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern” finden<br />

Sie die Berechnungsgrundlagen. Auch Fachleute der<br />

örtlichen Unternehmen für Brandschutztechnik berech-<br />

7


Organisation der Sicherheit<br />

Ein Plakat der <strong>BG</strong>FE, Bestell-Nr. P 4/2000 N über<br />

Tel. 0221/3778-435.<br />

nen die benötigten „Löschmitteleinheiten” im Rahmen<br />

einer Beratung in Ihrem Betrieb; Sie benötigen mindestens<br />

einen Feuerlöscher mit ca. 6 kg je Arbeitsstätte.<br />

Platzieren Sie die Feuerlöscher so, dass jeder Mitarbeiter<br />

sie schnell erreichen, leicht und gefahrlos aufnehmen<br />

und <strong>zum</strong> Brandort schaffen kann. Sie müssen<br />

die Feuerlöscher alle zwei Jahre fachmännisch prüfen<br />

lassen – die Termine stehen auf der Prüfplakette auf<br />

dem Feuerlöscher.<br />

Erklären Sie Ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,<br />

wie ein Feuerlöscher zu bedienen ist und wie ein Entstehungsbrand<br />

bekämpft wird. Nicht Pflicht, aber optimal<br />

ist, wenn Sie wenigstens einen Mitarbeiter im<br />

Brandschutz ausbilden lassen. Er kann an einer Brandbekämpfungsübung<br />

teilnehmen; die bekannten Feuerlöscher-Firmen<br />

bieten solche Übungen zu moderaten<br />

Kosten an. Angebote gibt es im Internet über das<br />

Suchwort „Brandschutz”.<br />

Aufgabe 5<br />

Ermitteln Sie mit Hilfe der Feuerwehr oder einem<br />

Brandschutzunternehmen anhand der <strong>BG</strong>R 133 die<br />

notwendigen „Löschmitteleinheiten” für Ihren Betrieb.<br />

Prüfen Sie dann, ob in Ihrem Betrieb ausreichend<br />

Feuerlöscher vorhanden sind – wenn nicht,<br />

entsprechend ergänzen. Kontrollieren Sie bei<br />

bereits vorhandenen Feuerlöschern anhand der<br />

Prüfplakette den Wartungstermin. Organisieren Sie<br />

die regelmäßige Wartung. Kennzeichnen Sie jeden<br />

Feuerlöscher-Standort mit dem Brandschutzzeichen.<br />

(<strong>Die</strong> <strong>BG</strong>R 133 ist auf der CD Gefährdungsbeurteilung<br />

>Regelwerke. Lieferanten für Brandschutz- und<br />

Rettungszeichen finden Sie im Internet über die entsprechenden<br />

Suchworte.)<br />

2.2 Flucht- und Rettungswege<br />

Wenn’s brennt, muss jeder Mitarbeiter auf dem<br />

schnellsten und sichersten Weg den Betrieb verlassen<br />

können. Das setzt erstens voraus, dass der Fluchtweg<br />

frei ist, und zweitens, dass jeder Mitarbeiter seinen<br />

Fluchtweg kennt.<br />

Todesfalle Fluchtweg? Prüfen Sie den Fluchtweg von<br />

jedem Arbeitsplatz aus: Kommt man schnell raus -auch<br />

wenn Rauch die Sicht behindert? Steht nichts im<br />

Wege? Können Mitarbeiter<br />

die Ausgänge leicht öffnen<br />

– auch in Panik? Wenn Sie<br />

für jeden Arbeitsplatz den<br />

Fluchtweg festgelegt haben,<br />

prüfen Sie am besten jeden<br />

Tag beim üblichen Rundgang<br />

durch den Betrieb, ob<br />

die Wege wirklich frei sind. Rettungszeichen E 14<br />

Dulden Sie keine Hinder- „Notausgang”<br />

nisse, auch wenn diese nur vorübergehend im Wege<br />

stehen sollten, wie gerade gelieferte Pakete.<br />

Lassen Sie jeden Mitarbeiter einmal seinen Fluchtweg<br />

abgehen – das prägt sich besser ein als nur eine<br />

mündliche oder schriftliche Beschreibung. Demonstrieren<br />

Sie mit konkreten Beispielen, wie Hindernisse auf<br />

dem Fluchtweg und versperrte Ausgänge zur lebensgefährlichen<br />

Falle werden können.<br />

8


Organisation der Sicherheit<br />

3. Prüfen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel<br />

Strom sieht man nicht, Strom riecht man nicht, und<br />

wenn man ihn spürt, ist es schon zu spät. <strong>Die</strong> Folgen<br />

einer elektrischen Körperdurchströmung (Stromschlag)<br />

sind meist dramatisch: Verbrennungen, lebensgefährliches<br />

Herzkammerflimmern, Nierenschäden. <strong>Die</strong> Gefahren<br />

des elektrischen Stroms gehen häufig von<br />

defekten Elektrogeräten und defekten Stromleitungen<br />

aus – einschließlich der Stecker, Steckdosen und<br />

Schalter. Derartige Defekte und überlastete Leitungen<br />

lösen häufig auch Brände aus. In solchen Fällen ist der<br />

Schadensausgleich durch die Sachversicherung gefährdet,<br />

wenn die vorgeschriebenen Prüfungen nicht<br />

durchgeführt wurden.<br />

Der Gefährdung von Menschen<br />

und Sachen durch<br />

elektrischen Strom beugen<br />

Sie durch die regelmäßige<br />

Prüfung Ihrer elektrischen<br />

Anlagen und Betriebsmittel<br />

vor. Rechtsgrundlage für die<br />

Prüfungen ist die <strong>BG</strong>V A2<br />

„Elektrische Anlagen und<br />

Der E-CHECK ist eine aner-<br />

Betriebsmittel”, speziell § 5.<br />

kannte Prüfung aller elek-<br />

<strong>Die</strong>se Prüfung hieß früher<br />

trischen Anlagen und<br />

„V<strong>BG</strong>4-Prüfung”, heute<br />

Geräte nach dem Stand<br />

nennt man sie Prüfung nach<br />

der Technik.<br />

<strong>BG</strong>V A2 oder E-Check; mehr dazu im Internet unter<br />

www.e-check-info.de.<br />

<strong>BG</strong>V A2 § 5 Prüfungen<br />

„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die<br />

elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen<br />

Zustand geprüft werden<br />

1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung<br />

und Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme<br />

durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und<br />

Aufsicht einer Elektrofachkraft und<br />

2. in bestimmten Zeitabständen. <strong>Die</strong> Fristen sind so zu<br />

bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen<br />

gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.<br />

(2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden<br />

elektrotechnischen Regeln zu beachten.<br />

(3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein<br />

Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen.<br />

(4) <strong>Die</strong> Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach<br />

Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn dem Unternehmer<br />

vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird,<br />

dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den<br />

Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend<br />

beschaffen sind.“<br />

Da Sie für die Prüfung eine Elektrofachkraft brauchen,<br />

wenden Sie sich am besten an einen Elektrofachbetrieb.<br />

<strong>Die</strong> Elektrofachkraft informiert und berät Sie<br />

auch bei der Festlegung der Prüffristen für Ihre elektrischen<br />

Anlagen und Betriebsmittel.<br />

<strong>Die</strong> Unfallverhütungsvorschrift <strong>BG</strong>V A2 „Elektrische<br />

Anlagen und Betriebsmittel” gibt nämlich keine festen<br />

Prüffristen vor, sondern verpflichtet den Unternehmer,<br />

die für seinen Betrieb richtigen Prüffristen selbst festzulegen;<br />

die Prüffristen sind je nach Beanspruchung und<br />

Fehlerquote der elektrischen Betriebsmittel und Anlagen<br />

festzulegen. <strong>Die</strong> in den Durchführungsanweisungen<br />

zu § 5 der <strong>BG</strong>V A2 aufgeführten Fristen sind<br />

Richt- und Maximalwerte nach dem Stand der allgemeinen<br />

Fachmeinung. <strong>Die</strong> Werte helfen Ihnen,<br />

gemeinsam mit der prüfenden Elektrofachkraft die<br />

Prüffristen so festzulegen, dass das Schutzziel des § 5<br />

<strong>BG</strong>V A2 erreicht wird.<br />

Prüffristen<br />

1. Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel<br />

Prüffrist: 4 Jahre<br />

Prüfung: Auf ordnungsgemäßen Zustand<br />

Prüfer: Elektrofachkraft<br />

2. Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, Geräteanschlussleitungen<br />

und Verlängerungsleitungen mit Steckvorrichtung<br />

Prüffrist: Mindestens alle 2 Jahre<br />

Prüfung: Auf ordnungsgemäßen Zustand<br />

Prüfer: Elektrofachkraft, mit geeigneten Prüfgeräten<br />

auch elektrotechnisch unterwiesene Personen<br />

Unabhängig von den festgelegten Prüffristen empfehlen<br />

wir mindestens einmal jährlich eine Sichtprüfung,<br />

die Sie oder Ihre Mitarbeiter selbst durchführen können<br />

nach den Leitfragen sind<br />

9


Organisation der Sicherheit<br />

• Kabel gequetscht?<br />

• Leitungen beschädigt?<br />

• Lichtschalter gebrochen?<br />

• Steckdosen ausgerissen oder ausgebrochen?<br />

<strong>Die</strong> regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen<br />

und Betriebsmittel ist nicht nur eine Forderung des<br />

Arbeitsschutzes, sondern auch Bedingung der<br />

Sachversicherer für eine uneingeschränkte Schadensregulierung.<br />

Aufgabe 6<br />

Lassen Sie Ihre elektrischen Anlagen und Betriebsmittel<br />

bereits in festgelegten Fristen regelmäßig durch<br />

eine Elektrofachkraft prüfen? Wenn nicht, organisieren<br />

Sie jetzt die regelmäßige Prüfung entsprechend<br />

<strong>BG</strong>V A2 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel”.<br />

Aufgabe 7<br />

Wenn Sie noch nie eine Sichtprüfung vorgenommen<br />

haben oder die letzte Sichtprüfung bzw.<br />

elektrotechnische Prüfung länger als ein Jahr<br />

zurückliegt, sichtprüfen Sie jetzt Ihre elektrischen<br />

Anlagen und Betriebsmittel.<br />

4. Sicherheitsbeauftragte<br />

Der Sicherheitsbeauftragte ist ein Mitarbeiter, der<br />

den Unternehmer, die Führungskräfte und seine<br />

Kollegen und Kolleginnen unterstützt, Unfälle zu verhindern<br />

und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu<br />

erkennen und zu minimieren. Er gibt Anstöße zur<br />

Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes,<br />

er informiert die Führung über Sicherheitsprobleme.<br />

Als Kollege unter Kollegen vermittelt<br />

der Sicherheitsbeauftragte sicheres Verhalten motivierend<br />

und ohne zu belehren, er ist vor allem Vorbild.<br />

Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, der Unternehmer hat<br />

keine zusätzlichen laufenden Kosten für den Sicherheitsbeauftragten.<br />

Juristisch betrachtet hat der Sicherheitsbeauftragte weder<br />

Pflichten noch Verantwortung. Er darf wegen der<br />

Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.<br />

Mindestens einen Sicherheitsbeauftragten müssen Sie<br />

bestellen, wenn Sie mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen<br />

(Rechtsgrundlage sind § 22 des Sozialgesetzbuches<br />

VII und § 20 der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Grundsätze der Prävention“ (<strong>BG</strong>V A1). Aber auch im<br />

Kleinbetrieb hat sich der Sicherheitsbeauftragte bewährt:<br />

Er entlastet den Unternehmer und fördert die<br />

„Sicherheitskultur” im Betrieb.<br />

Damit der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben<br />

sach- und fachgerecht wahrnehmen kann, braucht er<br />

eine Schulung. <strong>Die</strong> <strong>BG</strong>FE bietet dazu den dreitägigen<br />

Kurs SB 1F an. Der Kurs ist gebührenfrei – Lohn/Gehalt<br />

sind für die Dauer der Ausbildung fortzuzahlen.<br />

Anmeldung bitte übers Internet www.bgfe.de >Ausund<br />

Fortbildung >Seminardatenbank. Sie können<br />

Ihren Sicherheitsbeauftragten aber auch persönlich in<br />

seine Aufgaben einführen.<br />

Aufgabe 8<br />

Wenn Sie bei mehr als 20 Beschäftigten noch keinen<br />

Sicherheitsbeauftragten haben, bestellen Sie<br />

ihn jetzt. Auch bei weniger als 20 Mitarbeitern ist<br />

ein Sicherheitsbeauftragter sinnvoll. Fragen Sie Ihre<br />

Mitarbeiter, wer Interesse an dieser Aufgabe hat.<br />

5. Unterweisen der Mitarbeiter<br />

Das Unterweisen der Mitarbeiter ist nicht nur eine<br />

gesetzliche Pflicht, sondern auch eine Frage der sozialen<br />

Verantwortung und der wirtschaftlichen Vernunft.<br />

Wenn Ihre Mitarbeiter wissen, welche Gefahren<br />

von ihrer Arbeit ausgehen und wie sie sich davor<br />

schützen können, werden Sie bald beobachten können,<br />

wie die Zahl der sicherheitswidrigen Handlungen<br />

abnimmt; das Sicherheitsniveau in Ihrem Betrieb<br />

steigt und damit die Wahrscheinlichkeit, dass Ihr<br />

Betrieb von Unfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen<br />

verschont bleibt. Der Aufwand für eine gute<br />

Unterweisung ist schon ausgeglichen, wenn Sie damit<br />

auch nur einen einzigen Ausfalltag verhindern.<br />

Mit der Unterweisung zeigen Sie Ihren Mitarbeitern<br />

auch, wie wichtig Ihnen deren Sicherheit und Gesundheit<br />

sind, wie sehr Sie jeden einzelnen brauchen, um<br />

Ihre unternehmerischen Ziele zu erreichen – die Unterweisung<br />

ist auch ein Instrument der Motivation. Ein-<br />

10


Organisation der Sicherheit<br />

schlägige Untersuchungen zeigen zudem einen direkten<br />

Zusammenhang zwischen Sicherheitskultur, Qualität<br />

und Produktivität.<br />

<strong>Die</strong> Unterweisung der Mitarbeiter ist Aufgabe des<br />

Unternehmers; er kann diese Aufgabe an den direkten<br />

Vorgesetzten der zu unterweisenden Mitarbeiter übertragen.<br />

Im überschaubaren Kleinbetrieb sollte jedoch<br />

der Unternehmer selbst die Chance nutzen, mit der<br />

Unterweisung auch Fürsorge, Verantwortungsbewusstsein<br />

und Führungsstärke zu zeigen.<br />

<strong>Die</strong> Unterweisung ist eines der wichtigsten Führungsmittel<br />

im Arbeitsschutz. Wie notwendig Verhaltensbeeinflussung<br />

auf diesem Feld ist, zeigt die Tatsache,<br />

dass über 80 % aller Arbeitsunfälle durch Fehlverhalten<br />

(mit-)verursacht werden.<br />

Im Großbetrieb unterstützen angestellte Fachleute wie<br />

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte die<br />

Vorgesetzten bei der Unterweisung. <strong>Die</strong> Ausgangslage<br />

im Kleinbetrieb ist anders: Unterstützende Stabsfunktionen<br />

innerhalb des Betriebes sind nicht vorhanden,<br />

der Unternehmer muss sich um vieles selbst kümmern.<br />

Dem stehen kurze Kommunikations- und Entscheidungswege,<br />

eine flache Hierarchie und mehr<br />

Flexibilität gegenüber. Meist kennt der Unternehmer<br />

jeden Mitarbeiter persönlich und dessen Aufgaben<br />

und Tätigkeiten. Daraus ergibt sich eine natürliche<br />

Autorität.<br />

Grundkenntnisse über Arbeitsschutz erwerben Sie in<br />

den Schulungen <strong>zum</strong> Unternehmermodell. Eine externe<br />

Fachkraft für Arbeitssicherheit in technischen und<br />

ein externer Betriebsarzt bei arbeitsmedizinischen<br />

Fragen können Sie in diesen Bereichen unterstützen.<br />

Eine Unterstützung durch Externe ist bei bestimmten<br />

Anlässen vorgeschrieben. So ist ein externer Arbeitsmediziner<br />

ein kompetenter Berater etwa beim Thema<br />

Hautschutz und Infektionsgefahren.<br />

Was heißt „Unterweisung“ im Arbeitsschutz?<br />

Unterweisen ist mehr als nur Belehren und Anweisen.<br />

<strong>Die</strong> Unterweisung dient einerseits dazu, den Mitarbeitern<br />

die Unfall- und Gesundheitsgefahren, die<br />

während der Arbeit auftreten können, aufzuzeigen.<br />

Mit diesen Informationen soll der Mitarbeiter sensibilisiert,<br />

aber nicht verängstigt werden. Es ist daher<br />

andererseits wichtig, die erforderlichen technischen<br />

und organisatorischen Schutzmaßnahmen und die<br />

notwendigen sicherheitsgerechten Verhaltensweisen<br />

zu erklären bzw. vorzuführen.<br />

Ziel ist es, dass sich alle Mitarbeiter aus Überzeugung<br />

sicherheitsgerecht verhalten. <strong>Die</strong> Mitarbeiter sollen<br />

immer sicherheitsgerecht arbeiten, auch dann, wenn<br />

die Umstände ungünstig sind, z. B. unter Zeitdruck.<br />

Unterweisen heißt deshalb vor allem auch Überzeugen!<br />

Unterweisen soll beim Mitarbeiter ein bestimmtes<br />

Verhalten bewirken. Das bedeutet mitunter: Der Mitarbeiter<br />

muss sein Verhalten ändern. Je länger ein spezifisches<br />

Verhalten schon praktiziert wurde, umso<br />

schwieriger ist die Veränderung, auch wenn die betroffene<br />

Person guten Willens ist.<br />

Als Unterweisender müssen Sie daher<br />

• Interesse wecken und Bedarf erzeugen<br />

• anweisen, klare Aussagen treffen<br />

• erklären, überzeugen<br />

• vormachen und einüben lassen<br />

• den Erfolg kontrollieren<br />

Das Vorlesen von Gesetzes- oder Vorschriftentexten<br />

erfüllt nicht die Anforderungen an eine Unterweisung!<br />

Wer muss unterwiesen werden?<br />

Jeder Beschäftigte, der in Ihrem Betrieb oder in Ihrer<br />

Abteilung bzw. Ihrem Zuständigkeitsbereich tätig ist,<br />

muss unterwiesen werden. <strong>Die</strong> erste Unterweisung<br />

muss stattfinden, bevor der neue Mitarbeiter mit seiner<br />

Arbeit beginnt. Es müssen nicht nur fest angestellte<br />

Mitarbeiter unterwiesen werden, sondern auch zeitweise<br />

im Betrieb tätige Personen, wie Leiharbeitnehmer<br />

oder Praktikanten.<br />

Damit eine Unterweisung dem gewünschten Erfolg<br />

möglichst nahe kommt, muss sie gut vorbereitet sein.<br />

Zur Vorbereitung helfen Ihnen die folgenden Fragen:<br />

Welche Ziele hat die Unterweisung?<br />

- Welche Kenntnisse will ich vermitteln? (Beispiel:<br />

Kenntnis über die gesundheitsschädlichen Wirkungen<br />

eines Gefahrstoffs)<br />

- Welche Fähigkeiten sollen eingeübt oder vertieft wer-<br />

11


Organisation der Sicherheit<br />

den? (Beispiel: Sicherer Umgang mit einem Gefahrstoff<br />

gemäß der Betriebsanweisung)<br />

- Wovon will ich die Mitarbeiter überzeugen?<br />

(Beispiel: Durch den sicheren Umgang mit dem Gefahrstoff<br />

wird Gesundheitsschäden vorgebeugt, die<br />

sonst auftreten könnten)<br />

- Was erwarte ich nach der Unterweisung von meinen<br />

Mitarbeitern? (Beispiel: Den sicheren Umgang mit<br />

dem Gefahrstoff gemäß Betriebsanweisung)<br />

Über was soll unterwiesen werden?<br />

Grundlage der Unterweisung sind die Ergebnisse der<br />

Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz des<br />

Mitarbeiters bzw. die Tätigkeiten; Sie können nur<br />

dann erfolgreich unterweisen, wenn Sie die Gefährdungen<br />

und Belastungen, denen Ihre Mitarbeiter ausgesetzt<br />

sind, genau kennen. <strong>Die</strong>se Informationen<br />

gewinnen Sie aus der Gefährdungsbeurteilung und<br />

der Analyse von Unfällen im Betrieb (Ursachen<br />

suchen, keine Schuldigen!).<br />

Eine weitere wichtige Informationsquelle sind die<br />

Mitarbeiter selbst. Befragen Sie daher die Beschäftigten<br />

über Beinaheunfälle und kritische Situationen,<br />

fragen Sie nach Faktoren, die als belastend empfunden<br />

werden. Das verlangt vom Mitarbeiter mitunter<br />

den Mut, auch eigene Fehler einzugestehen. Das sollten<br />

Sie würdigen: „Ich finde es gut, dass Sie so offen<br />

darüber reden!“<br />

Was ist Anlass der Unterweisung?<br />

Folgende Anlässe sind denkbar:<br />

- Erstunterweisung<br />

- Änderung der Arbeitsaufgabe, Arbeitsverfahren,<br />

Arbeitsumgebung (Maschine, Arbeitsstoffe, Gefahrstoff,<br />

Organisation, Vorschriften)<br />

- Wiederholung von bereits Gehörtem („Wiederholungsunterweisung“)<br />

- Unterweisung aus besonderem Anlass, z. B. bei festgestelltem<br />

Fehlverhalten eines oder mehrerer Mitarbeiter<br />

Wer soll unterwiesen werden?<br />

- Ein neu eingestellter Mitarbeiter?<br />

- Ein Auszubildender?<br />

- Eine Gruppe erfahrener Mitarbeiter?<br />

- Ein Mitarbeiter, der sich sicherheitswidrig verhalten<br />

hat (vielleicht ein „Besser-Wisser“ oder gar „Null-<br />

Bock-Typ“)?<br />

- Ein erfahrener Fachmann, der einen besonderen Arbeitsauftrag<br />

ausführen soll?<br />

<strong>Die</strong> Unterweisung muss den Adressaten angepasst<br />

werden. Bei einem neuen Mitarbeiter werden zunächst<br />

eher grundlegende Dinge angesprochen wie<br />

- Stellenwert des Arbeitsschutzes im Betrieb<br />

- Was ist zu tun bei festgestellten Defiziten im Arbeitsschutz?<br />

- Erste Hilfe: Wer ist Ersthelfer, wo ist das Erste-Hilfe-<br />

Material?<br />

- Wer ist Sicherheitsbeauftragter, wer ist Betriebsarzt,<br />

wer kann bei Fragen des technischen Arbeitsschutzes<br />

angesprochen werden?<br />

- Brandschutz: Wo ist der nächste Feuerlöscher, wie<br />

wird er benutzt? Wie verhalte ich mich bei Alarm?<br />

- Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz<br />

- Kein Alkohol oder sonstige Drogen; am Arbeitsplatz<br />

nicht essen oder trinken.<br />

Danach folgt die arbeitsplatzbezogene Unterweisung.<br />

Generell sind Kenntnisstand und Erfahrungen der<br />

Mitarbeiter zu berücksichtigen!<br />

Wie lange sollte die Unterweisung dauern?<br />

Das Spektrum reicht von der wenige Minuten dauernden<br />

Kurzunterweisung bei beobachtetem Verstoß bis<br />

zur Erstunterweisung, die bis zu 30 Minuten in Anspruch<br />

nehmen kann. Sollte es nicht möglich sein, alle<br />

Punkte in dieser Zeit anzusprechen, ist es besser, die<br />

12


Organisation der Sicherheit<br />

Unterweisung an einem anderen Tag fortzusetzen.<br />

Sehr lange Unterweisungen von über einer Stunde<br />

Dauer führen nicht <strong>zum</strong> gewünschten Erfolg! Bei wiederholter<br />

Unterweisung Themen wechseln.<br />

Ort und Zeit<br />

<strong>Die</strong> Unterweisung erfordert konzentriertes Sprechen<br />

und Zuhören. Deshalb sollte der Ort/Raum möglichst<br />

ruhig und störungsfrei (kein Telefon, keine Besucher)<br />

und angenehm temperiert sein. Optimal sind Möglichkeiten<br />

zur bildlichen Darstellung wie Flip-Chart, Tafel,<br />

Pinnwand, Projektor. Bei bis zu drei Teilnehmern ist<br />

auch ein PC mit mindestens 17-Zoll-Monitor zur Darstellung<br />

geeignet.<br />

Eine angenehme Atmosphäre fördert den Lernerfolg einer<br />

Unterweisung.<br />

Wählen Sie eine Tageszeit, zu der die Mitarbeiter<br />

besonders leistungsfähig sind. Ideal ist morgens vor<br />

Arbeitsaufnahme. Sehr schlecht ist es, nach Arbeitsende<br />

zu unterweisen, wenn die Mitarbeiter ermüdet,<br />

wenig aufnahmefähig und noch weniger motiviert<br />

sind. Wichtiger arbeitsrechtlicher Hinweis: <strong>Die</strong> Unterweisung<br />

ist immer bezahlte Arbeitszeit (§ 12 Arbeitsschutzgesetz).<br />

Wie läuft eine gute Unterweisung ab?<br />

Das folgende Schema ist ein möglicher Ablaufplan für<br />

eine Unterweisung. Je nach Situation und Teilnehmern<br />

an der Unterweisung können Sie davon abweichen<br />

oder mehrere Schritte zusammenfassen.<br />

1. Interesse wecken<br />

Im normalen Arbeitsalltag sieht der Mitarbeiter selten<br />

die Notwendigkeit, sich mit der Arbeitssicherheit zu<br />

beschäftigen. Ein gelungener Einstieg steigert die<br />

Bereitschaft, sich mit dem Thema Arbeitssicherheit und<br />

Gesundheitsschutz auseinanderzusetzen. Machen Sie<br />

zu Anfang deutlich, wie wichtig Ihnen Sicherheit und<br />

Gesundheit der Mitarbeiter sind, und gehen Sie dann<br />

zu konkreten Ereignissen über:<br />

- Sachliche Schilderung eines Unfalls oder Beinaheunfalls<br />

oder von Erkrankungen<br />

- Auswerten eines Unfallberichts aus der Lokalpresse<br />

(auch Verkehrsunfälle)<br />

- Ein positives Beispiel, z. B. vorbildliches Verhalten<br />

eines Mitarbeiters in einer kritischen Situation<br />

- Mitarbeiter fragen: „Wo sehen Sie Gefahren bei<br />

Ihrer täglichen Arbeit?“ oder „Haben Sie in letzter<br />

Zeit einen Beinaheunfall oder eine kritische Situation<br />

bei Ihrer Arbeit erlebt?“<br />

Nennen und begründen Sie die Ziele der Unterweisung!<br />

Nach kurzer Diskussion kann mit der eigentlichen<br />

Unterweisung begonnen werden.<br />

2. Gefährdungen und Belastungen aufzeigen<br />

Anhaltspunkte bieten die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung<br />

und der Unfallanalyse. Falls Ihr<br />

Betrieb in den letzten Jahren von Unfällen oder<br />

arbeitsbedingten Erkrankungen verschont geblieben<br />

ist, bedeutet das noch lange nicht, dass es keine<br />

Gefährdungen gibt. Es sollen auch Gefährdungen besprochen<br />

werden, die selten auftreten, aber zu Beschwerden<br />

führen könnten! Fragen Sie auch in dieser<br />

Phase die Mitarbeiter nach ihren Erfahrungen und<br />

Beobachtungen.<br />

Wenn Sie selbst ein Fehlverhalten bemerkt haben, fragen<br />

Sie nach den Gründen; vielleicht gibt es objektive<br />

Hindernisse, die dem Mitarbeiter sicherheitsgerechtes<br />

Arbeiten erschweren oder unmöglich machen.<br />

3. Schutzvorrichtungen/-maßnahmen und Verhaltensregeln<br />

erklären, vorführen, einüben<br />

Sicherheitsanweisungen müssen anschaulich erklärt<br />

und ausreichend begründet werden:<br />

- Was ist zu tun? Was hat zu unterbleiben?<br />

13


Organisation der Sicherheit<br />

- Welche Technik ist wie und wann einzusetzen, damit<br />

Arbeiten sicher ausgeführt werden?<br />

- Schwierige, ungewohnte oder neue Arbeitsverfahren<br />

vorführen und vom Mitarbeiter nachmachen lassen;<br />

dabei Fehler sofort korrigieren und wiederholt die<br />

Vorteile sicherheitsgerechten Verhaltens darlegen.<br />

4. Kurze Zusammenfassung<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Kernaussagen wiederholen und möglichst<br />

visualisieren mit Flip-Chart, Folien oder Bildschirmpräsentation.<br />

Beziehen Sie die Mitarbeiter ein,<br />

führen Sie einen Dialog, den Sie gut mit dem nächsten<br />

Schritt kombinieren können.<br />

5. Erfolg prüfen<br />

- Mit Fragen an die Zuhörer kontrollieren, ob alles verstanden<br />

wird<br />

- Zu Fragen und Kommentaren ermuntern<br />

- Vorgemachte Handlungen nachmachen lassen<br />

Methoden der Unterweisung<br />

Durch die Kombination verschiedener Lehrmethoden<br />

erreichen Sie eine hohe Behaltensleistung und steigern<br />

die Bereitschaft, entsprechend der neu gewonnenen<br />

Erkenntnisse zu handeln. Kombinieren Sie<br />

- Lesen, Hören, Sehen, Diskutieren<br />

- Vormachen, dann nachmachen lassen<br />

- Erarbeiten lassen, z. B. als Gruppenarbeit<br />

- Einzelne Mitarbeiter bestimmte Themen vortragen<br />

und/oder vorführen lassen<br />

- Fakten in Fragen kleiden<br />

- Immer konkrete Fälle oder Situationen beschreiben<br />

- Anerkennung und Lob sind Lernverstärker<br />

- Mitarbeitern für Beiträge oder Vorschläge danken<br />

- Jedem die Möglichkeit zur Meinungsäußerung<br />

geben<br />

- Keine Witze oder Spott über einzelne Mitarbeiter<br />

- Kritische Beurteilung des eigenen Standpunktes<br />

- Realisierbare Anregungen und Vorschläge der Mitarbeiter<br />

alsbald umsetzen, Mängel schnell abstellen.<br />

<strong>Die</strong> schnelle Reaktion stärkt die Motivation der Mitarbeiter<br />

zur Kooperation nicht nur im Arbeitsschutz.<br />

Dokumentation der Unterweisung<br />

Der Unternehmer muss die Unterweisung dokumentieren<br />

(§ 4 <strong>BG</strong>V A1 „Grundsätze der Prävention“). Dokumentation<br />

bedeutet, dass Sie die wichtigsten Fakten<br />

schriftlich festhalten: Datum, Ort, Anlass der Unterweisung<br />

(Erst- oder Wiederholungsunterweisung, besonderer<br />

Anlass), Themen der Unterweisung, Namen der<br />

teilnehmenden Mitarbeiter. <strong>Die</strong> Mitarbeiter bestätigen<br />

Ihre Teilnahme per Unterschrift. <strong>Die</strong> Dokumentation<br />

kann im Ernstfall rechtlich bedeutsam sein. Außerdem<br />

behalten Sie den Überblick über die behandelten<br />

Themen und die unterwiesenen Mitarbeiter.<br />

Kontrollen nach der Unterweisung<br />

Prüfen Sie, ob sich jeder Mitarbeiter an die vereinbarten<br />

Verhaltensregeln hält. Sprechen Sie bei Regelverstößen<br />

sofort mit dem betreffenden Mitarbeiter,<br />

unterweisen Sie ihn erneut, dulden Sie kein Fehlverhalten!<br />

Muster für die schriftliche und die elektronische Dokumentation<br />

der Unterweisungen finden Sie auf der<br />

CD-Rom.<br />

Rechtliche Grundlagen<br />

Unterweisungen werden in verschiedenen Rechtsvorschriften<br />

gefordert. <strong>Die</strong> beiden grundlegenden<br />

sind:<br />

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): § 12 Abs. 1<br />

(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während<br />

ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen<br />

zu unterweisen. <strong>Die</strong> Unterweisung umfasst Anweisungen<br />

und Erläuterungen, die eigens auf den<br />

Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten<br />

ausgerichtet sind. <strong>Die</strong> Unterweisung muss bei<br />

der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich,<br />

der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer<br />

14


Organisation der Sicherheit<br />

neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der<br />

Beschäftigten erfolgen. <strong>Die</strong> Unterweisung muss an die<br />

Gefährdungsentwicklung angepasst sein [...].“<br />

Weitere speziellere Unterweisungsvorschriften ergeben<br />

sich aus<br />

- dem Jugendarbeitsschutzgesetz § 29 Abs. 1 und 2.<br />

Danach muss die Unterweisung für Jugendliche mindestens<br />

halbjährlich wiederholt werden<br />

- der Gefahrstoffverordnung § 20 Abs. 2: Unterweisungen<br />

über den Umgang mit Gefahrstoffen müssen<br />

mündlich und arbeitsplatzbezogen anhand der Betriebsanweisung<br />

erfolgen, schriftlich dokumentiert<br />

und vom Unterwiesenen unterschrieben werden<br />

- der Biostoffverordnung<br />

Zusammenfassung<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung ist Aufgabe des Unternehmers<br />

bzw. jedes Vorgesetzten.<br />

• <strong>Die</strong> Inhalte der Unterweisung ergeben sich aus den<br />

Gefahren, die bei der Arbeit auftreten können.<br />

Weiterhin umfasst die Unterweisung die Maßnahmen<br />

zur Sicherheit und <strong>zum</strong> Gesundheitsschutz.<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung muss speziell auf den jeweiligen<br />

Arbeitsplatz, die Tätigkeiten bzw. die Aufgaben des<br />

Mitarbeiters bezogen sein.<br />

• Bei neuen Arbeiten oder Arbeitsverfahren, neuen<br />

Geräten, Maschinen, Anlagen oder gefährlichen<br />

Stoffen oder sonstigen neuen Gefährdungen muss<br />

unterwiesen werden.<br />

• Jeder neu eingestellte Mitarbeiter muss vor Aufnahme<br />

seiner Tätigkeit unterwiesen werden.<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung muss regelmäßig, spätestens<br />

nach 12 Monaten, wiederholt werden.<br />

• <strong>Die</strong> Unterweisung muss während der Arbeitszeit<br />

stattfinden.<br />

Unterweisungen müssen regelmäßig wiederholt werden,<br />

weil jeder Mensch das einmal Gelernte vergisst.<br />

Das gilt auch dann, wenn sich keine Unfälle ereignen!<br />

Gefahren und erforderliche Schutzmaßnahmen geraten<br />

schnell in Vergessenheit. Selbstverständlich sollte<br />

eine Unterweisung nicht 1:1 wiederholt werden.<br />

Anpassungen an geänderte Arbeitsverfahren und<br />

Gefährdungen und auch an den Wissens- und Erfahrungsstand<br />

der Mitarbeiter sind gefordert. <strong>Die</strong> in den<br />

zitierten Rechtsvorschriften genannten Unterweisungsfristen<br />

sind Mindestanforderungen. Es ist sinnvoll,<br />

öfter zu unterweisen! Gute Erfolge erzielt man durch<br />

häufige Kurzunterweisungen.<br />

Informationsmittel<br />

Nachweisbuch über Arbeitssicherheits-Unterweisungen<br />

(S 13)<br />

Foliensätze zur Unterweisung (PU 2 bis PU 10)<br />

Baukasten zur Erstellung von Betriebsanweisungen,<br />

mit CD-ROM (B 01)<br />

BMS – Betriebsmanagementsystem (M 8)<br />

Eine vollständige Übersicht aller lieferbaren Informationsmittel<br />

der <strong>BG</strong>FE finden Sie in unserem Infomittelverzeichnis<br />

(D 17). <strong>Die</strong> <strong>BG</strong>FE-Medien können Sie<br />

beziehen über:<br />

Printmedien: Tel.: (02 21) 37 78-433, -501, -502<br />

Fax: (02 21) 37 78-435<br />

E-Mail: versand@bgfe.de<br />

Multimedia: Tel.: (02 21) 37 78-528, -521, -522<br />

Fax: (02 21) 37 78-297<br />

15


Organisation der Sicherheit<br />

6. Betriebsärztliche Betreuung<br />

Bereits seit 1974 sind Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeitern<br />

verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen.<br />

Hauptaufgabe des Betriebsarztes ist es, den Unternehmer<br />

in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes<br />

zu beraten; weiterhin betreut und berät er<br />

die Mitarbeiter am Arbeitsplatz. Bei bestimmten Gefährdungen<br />

werden die Mitarbeiter arbeitsmedizinisch<br />

untersucht.<br />

Gesundheitliche Gefährdungen der Mitarbeiter sind<br />

in Klein- und Mittelbetrieben keineswegs geringer als<br />

in Großbetrieben. Folgerichtig wurde deshalb auf der<br />

Grundlage einer Rahmenrichtlinie der Europäischen<br />

Union die betriebsärztliche Betreuung von Kleinbetrieben<br />

im deutschen Recht verankert, und zwar im<br />

Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Betriebsärzte“ (<strong>BG</strong>V A7). <strong>Die</strong>se <strong>BG</strong>V wird in<br />

2004 überarbeitet – über Änderungen werden wir in<br />

der „Brücke“ und auf www.bgfe.de informieren.<br />

Sinn der betriebsärztlichen Betreuung ist es<br />

• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu erkennen<br />

und die Mitarbeiter davor zu schützen<br />

• entstehende Krankheiten frühzeitig zu erkennen,<br />

um sie rechtzeitig behandeln zu können, und die<br />

Arbeitsbedingungen zu verbessern, die die Krankheit<br />

verursachen<br />

• besondere Gesundheitsgefährdungen durch die<br />

Arbeiten zu erkennen, die durch die körperliche<br />

Konstitution, den Gesundheitszustand, Vorerkrankungen<br />

und das Leistungsbild des Mitarbeiters bedingt<br />

sein können, und entsprechende Schutzmaßnahmen<br />

zu ergreifen.<br />

Weil durch eine seriöse arbeitsmedizinische Betreuung<br />

arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und aufkommende<br />

Erkrankungen frühzeitig erkannt werden,<br />

kann die Zahl der Ausfalltage der Mitarbeiter deutlich<br />

reduziert werden. <strong>Die</strong> arbeitsmedizinische Betreuung<br />

der Mitarbeiter leistet langfristig einen positiven<br />

Beitrag zur Wirtschaftlichkeit des Unternehmens; die<br />

Kosten der Betreuung werden durch die Verringerung<br />

der Fehlzeiten wegen arbeitsbedingter Erkrankungen,<br />

Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen mehrfach kompensiert.<br />

6.1 Aufgaben des Betriebsarztes<br />

Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer<br />

in allen Fragen des medizinischen Gesundheitsschutzes<br />

am Arbeitsplatz wie z. B. bei<br />

• chemischen, physikalischen und biologischen Gefährdungen<br />

(z. B. Chemikalien, Lärm, Krankheits-erreger)<br />

• der Gestaltung der Arbeitsplätze und der Arbeitsabläufe<br />

(Bildschirmarbeit, Beleuchtung, Raumklima,<br />

Stehen, Sitzen, Heben, Tragen)<br />

• bei Einsatzmöglichkeiten von Mitarbeitern mit<br />

gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Hepatitiskranke,<br />

Rückenkranke, Epileptiker, Diabetiker,<br />

Herzkranke etc.) ggf. verbunden mit einer Umgestaltung<br />

des Arbeitsplatzes, für die der Betriebsarzt<br />

auch Quellen für materielle oder finanzielle Zuschüsse<br />

benennen kann<br />

• der Organisation der Ersten Hilfe<br />

• Untersuchung der Beschäftigten<br />

Wertvolle Beratung und Hilfe leistet der Betriebsarzt<br />

auch bei der Gefährdungsbeurteilung.<br />

Wann genau der Betriebsarzt für Ihren Betrieb tätig<br />

wird, bestimmen Sie unter Berücksichtigung der<br />

Gefährdungen und Belastungen im Betrieb.<br />

Darüber hinaus ist der Betriebsrat unbedingt immer<br />

dann hinzuzuziehen, wenn besondere Umstände dies<br />

erfordern, wie z. B.<br />

• Veränderung der Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe<br />

• Planung, Errichtung oder Änderung von Betriebseinrichtungen<br />

• Auftreten von Erkrankungen oder Gesundheitsbeschwerden,<br />

die arbeitsbedingt sein können<br />

• Einführung neuer Arbeitsverfahren<br />

• Einführung neuer Arbeitsstoffe, die eine erhöhte oder<br />

veränderte Gefährdung mit sich bringen können<br />

• Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen,<br />

die Einfluss auf die Einsatzfähigkeit am<br />

Arbeitsplatz haben können (z. B. Zuckerkrankheit)<br />

• auf Wunsch eines Mitarbeiters und wenn eine<br />

Mitarbeiterin schwanger ist.<br />

Außerdem ist der Betriebsarzt Ihr kompetenter Berater<br />

für Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung,<br />

in die er in Absprache mit Ihnen weitere Spezialisten<br />

einbeziehen kann (Rückenschule, Entspannungstraining,<br />

Ernährungsberatung).<br />

16


Organisation der Sicherheit<br />

Wenn Sie neue Mitarbeiter einstellen, müssen Sie einige<br />

spezielle Vorsorgeuntersuchungen anbieten (siehe<br />

weiter unten). Eine darüber hinausgehende allgemeine<br />

Einstellungsuntersuchung ist zwar keine Pflicht,<br />

aber oft sinnvoll, um nicht erst später mit Leistungsbeschränkungen<br />

des Mitarbeiters konfrontiert zu werden.<br />

Mit der Vorsorge- bzw. Einstellungsuntersuchung<br />

beauftragen Sie am besten Ihren Betriebsarzt. Er kennt<br />

die Arbeitsbedingungen in Ihrem Betrieb und kann<br />

klären, ob und wieweit der Bewerber für bestimmte<br />

Tätigkeiten unter gesundheitlichen Gesichtspunkten<br />

geeignet ist. Auch die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz<br />

geforderten Untersuchungen sind bei dem Betriebsarzt<br />

in kompetenter Hand.<br />

6.2 Wen können Sie als Betriebarzt bestellen?<br />

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Betriebsärzte“ (<strong>BG</strong>V A7) muss<br />

der Arzt die „arbeitsmedizinische Fachkunde“ besitzen.<br />

<strong>Die</strong> ist gegeben, wenn der Arzt nach entsprechender<br />

Ausbildung die Facharztbezeichnung „Arbeitsmedizin“<br />

oder <strong>zum</strong>indest die Zusatzbezeichnung<br />

„Betriebsmedizin“ führen darf. Auch Ärzte in der<br />

Weiterbildung <strong>zum</strong> Facharzt Arbeitsmedizin bzw. zur<br />

Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin dürfen unter Anleitung<br />

eines weiterbildungsberechtigten Facharztes<br />

für Arbeitsmedizin für Sie tätig werden. <strong>Die</strong>s ist häufig<br />

der Fall bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen<br />

<strong>Die</strong>nsten mit mehreren Mitarbeitern.<br />

Bevor Sie einen Betriebsarzt bestellen, müssen Sie,<br />

falls vorhanden, die Interessenvertretung der Beschäftigten<br />

anhören.<br />

6.3 So finden Sie einen Betriebsarzt<br />

Betriebsärzte stehen im örtlichen Telefonbuch und den<br />

Gelben Seiten unter Stichworten wie Arbeitsmedizin/Arbeitssicherheit/Arbeitsschutz/Ärzte<br />

für Arbeitsmedizin.<br />

Komfortabler ist die Suche im Internet:<br />

www.betriebsaerzte.de, www.gqb-online.de, www.telefonbuch.de,<br />

www.gelbeseiten.de oder über eine<br />

Suchmaschine, Stichwort „Betriebsärzte“.<br />

6.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Zum Schutz der Arbeitnehmer gibt es Unfallverhütungsvorschriften,<br />

Gesetze und Verordnungen, die<br />

auch Regelungen über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

beinhalten. <strong>Die</strong> Durchführung derarti-<br />

ger Untersuchungen kann bei bestimmten gefährdenden<br />

Tätigkeiten verpflichtend sein, teilweise muss nur<br />

ein Untersuchungsangebot des Arbeitgebers an die<br />

Arbeitnehmer erfolgen, einige Untersuchungen sind<br />

lediglich empfohlen und können vom Arbeitgeber freiwillig<br />

angeboten werden. Zudem haben auch die versicherten<br />

Arbeitnehmer nach dem Arbeitsschutzgesetz<br />

das Recht, sich auf eigenen Wunsch von einem Betriebsarzt<br />

untersuchen zu lassen.<br />

Regelungen über Vorsorgeuntersuchungen finden sich<br />

vor allem in der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Arbeitsmedizinische Vorsorge“<br />

(<strong>BG</strong>V A4), in der Biostoffverordnung und in der Röntgen-<br />

und Strahlenschutzverordnung sowie in der <strong>BG</strong>I<br />

504 „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische<br />

Vorsorge“. <strong>Die</strong> Texte finden Sie im Internet<br />

unter den entsprechenden Stichworten oder auf der<br />

CD „Praxisgerechte Lösungen“.<br />

Für den Arbeitgeber ist bedeutsam, dass bei bestimmten<br />

Tätigkeiten bzw. Gefährdungen vor Aufnahme der<br />

Tätigkeit und dann in regelmäßigen Abständen eine<br />

arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung erfolgen<br />

muss, ansonsten darf der Arbeitgeber den versicherten<br />

Arbeitnehmer nicht mit derartigen Tätigkeiten beschäftigen.<br />

Welche Vorsorgeuntersuchungen in Ihrem<br />

Betrieb erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung<br />

und der Beratung durch Ihren Betriebsarzt<br />

– jeweils unter Beachtung der <strong>BG</strong>V A4 und<br />

der genannten Verordnungen.<br />

Anzubietende Untersuchungen<br />

Folgende Untersuchungen müssen Sie den Beschäftigten<br />

anbieten:<br />

• Infektionsgefahr; G42 „Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung“;<br />

siehe auch Biostoffverordnung § 15.<br />

• Bildschirmarbeitsplatz: Sehtest und Untersuchung<br />

der Augen; siehe auch Bildschirmarbeitsplatzverordnung<br />

§ 6<br />

<strong>Die</strong> Mitarbeiter müssen diese Untersuchungen nicht<br />

wahrnehmen; es liegt jedoch auch in Ihrem Interesse,<br />

sie zu diesen Vorsorgeuntersuchungen zu ermuntern –<br />

besonders zur Schutzimpfung gegen Hepatitis-B<br />

(Seite 32).<br />

17


Organisation der Sicherheit<br />

Freiwillige Untersuchungen<br />

Folgende Untersuchungen sind zu empfehlen, Sie müssen<br />

diese aber nicht anbieten:<br />

• G23 „Obstruktive Atemwegserkrankungen“<br />

• G24 „Haut“<br />

• G25 „Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten“<br />

• G37 „Bildschirmarbeitsplätze“<br />

• Sehschärfe und räumliches Sehen in der Nähe<br />

• Farbensehen<br />

• Einstellungsuntersuchung<br />

Pflicht-Untersuchungen<br />

Bei der Überschreitung von Grenzwerten am Arbeitsplatz<br />

müssen Sie folgende Untersuchungen veranlassen,<br />

denen sich die Mitarbeiter unterziehen müssen:<br />

• Quarzstaub; G1.1 „Silikogener Staub“<br />

• Einatembarer Staub mehr als 10 mg/m 3 ; G1.4<br />

„Stäube“<br />

• Alveolengängiger Feinstaub mehr als 3mg/m 3 ;<br />

G 1.4; siehe Gefahrstoffverordnung § 28, Abs. 5<br />

• Nickel in Form atembarer Stäube; G 38 „Nickel<br />

oder seine Verbindungen“; siehe Gefahrstoffverordnung<br />

§ 28, Abs. 2, Anhang VI<br />

Soweit im berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen<br />

Regelwerk arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

vorgeschrieben sind oder seitens des Arbeitgebers<br />

den Arbeitnehmern angeboten werden müssen,<br />

liegt die Verantwortung für deren Veranlassung bzw.<br />

deren Angebot beim Unternehmer.<br />

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die in<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Gesetzen oder Verordnungen<br />

geregelt sind, dürfen nur von Ärzten durchgeführt<br />

werden, die hierzu von der Berufsgenossenschaft<br />

bzw. einem Staatlichen Gewerbearzt „ermächtigt“<br />

sind. <strong>Die</strong> Ermächtigung wird auf Antrag des Arztes<br />

nach Prüfung der fachlichen, apparativen und untersuchungstechnischen<br />

Voraussetzungen einschließlich<br />

der Prüfung von Schnittstellen nach außen z. B. für die<br />

Vergabe von Laboruntersuchungen erteilt. In der Regel<br />

führt der Betriebsarzt die Untersuchungen durch.<br />

6.5 So finden Sie ermächtigte Ärzte<br />

<strong>Die</strong> Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

haben eine umfangreiche Datenbank mit<br />

komfortablen Suchfunktionen ins Internet gestellt:<br />

www.lvbg.de. Dort können Sie die Ärzte, die für die<br />

in Ihrem Betrieb erforderlichen Vorsorgeuntersuchungen<br />

ermächtigt sind, abfragen.<br />

6.6 Wer trägt die Kosten?<br />

<strong>Die</strong> Kosten für den Einsatz des Betriebsarztes und für<br />

die Vorsorgeuntersuchungen einschließlich damit<br />

zusammenhängender Leistungen trägt der Unternehmer.<br />

6.7 <strong>Die</strong> ärztliche Schweigepflicht<br />

Betriebsärzte und für die Vorsorgeuntersuchung ermächtigte<br />

Ärzte unterliegen wie alle Ärzte der<br />

Schweigepflicht. Sollen medizinische Einzelheiten an<br />

Dritte weitergegeben werden (z. B. Arbeitgeber oder<br />

Hausarzt), bedarf das der ausdrücklichen Zustimmung<br />

des betroffenen Arbeitnehmers (Entbindung von der<br />

Schweigepflicht).<br />

Aufgabe 9<br />

Bestellen Sie einen Betriebsarzt – falls Sie noch keinen<br />

haben – und legen Sie seinen ersten zeitnahen<br />

Einsatz fest.<br />

7. Schwangerenschutz<br />

Bei der Beschäftigung werdender oder stillender<br />

Mütter müssen Sie das Gesetz <strong>zum</strong> Schutz der<br />

erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) und<br />

die Mutterschutzrichtlinienverordnung beachten. Als<br />

Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitsbedingungen<br />

der werdenden oder stillenden Mütter<br />

sofort nach Art und Ausmaß einer möglichen Gefährdung<br />

zu beurteilen. <strong>Die</strong> Beurteilung ist für jede<br />

einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der werdende<br />

oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe,<br />

biologische Arbeitsstoffe oder physikalische Schadfaktoren<br />

gefährdet werden können.<br />

Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für Sicherheit<br />

und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf<br />

Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Mitarbeiterin<br />

abzuschätzen und die zu ergreifenden<br />

Schutzmaßnahmen zu bestimmen.<br />

18


Organisation der Sicherheit<br />

Generell gilt: Werdende Mütter dürfen nicht mit<br />

Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen<br />

Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden<br />

Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen<br />

ausgesetzt sind. <strong>Die</strong> werdende Mutter darf nicht<br />

mit Krebs erzeugenden, Frucht schädigenden oder<br />

Erbgut verändernden Gefahrstoffen beschäftigt werden,<br />

wenn sie diesen Stoffen bei bestimmungsgemäßem<br />

Umgang ausgesetzt ist. Schwangere dürfen nicht<br />

mit Stoffen oder Zubereitungen oder Erzeugnissen<br />

umgehen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger<br />

übertragen können.<br />

Wo dürfen Schwangere arbeiten?<br />

<strong>Die</strong> praktischen Konsequenzen aus diesen Vorschriften<br />

und der Gefährdungsbeurteilung im Dentallabor sind:<br />

• Werdende und stillende Mütter können an allen<br />

Bearbeitungsplätzen beschäftigt werden,<br />

- wenn dort die Luftgrenzwerte für Dämpfe/Stäube<br />

von Kunststoffen, Keramik, Metallen, Quarz, Gips<br />

und sonstigen Stoffen eingehalten sind – z. B. durch<br />

eine Absaugung; ein Risiko der Fruchtschädigung<br />

ist bei Einhaltung der Grenzwerte nach derzeitigem<br />

Kenntnisstand nicht zu befürchten.<br />

- wenn der Hautkontakt zu Acrylaten, Lösungsmitteln<br />

und Säuren durch Schutzmaßnahmen (z. B. Handschuhe)<br />

ausgeschlossen ist<br />

- wenn das potenziell mikrobiell kontaminierte<br />

Material zuvor absolut wirksam desinfiziert wurde<br />

• Werdende und stillende Mütter dürfen nicht an<br />

Reinigungs- und Desinfektionsplätzen beschäftigt werden!<br />

Wo noch nach dem Schleusenprinzip gearbeitet<br />

wird, dürfen sie nie auf der „unreinen“ Seite arbeiten.<br />

• Werdende Mütter sollten nicht an Mikro-Galvanik-<br />

Bädern (Vergolden) mit Cyaniden (Blausäure-Salzen)<br />

arbeiten, da die Sauerstoffverwertung im Körper eingeschränkt<br />

werden kann<br />

Um sicher zu gehen, dass Schwangere und Stillende<br />

keinen arbeitsbedingten Gefahren für sich und das<br />

Kind ausgesetzt sind, sollten Sie in jedem Fall Ihren<br />

Betriebsarzt zu Rate ziehen.<br />

Liegemöglichkeit<br />

Stellen Sie werdenden Müttern eine Liege in einem<br />

geeigneten Raum zur Verfügung, auf der sie sich während<br />

der Arbeitspausen und – falls gesundheitlich<br />

erforderlich – auch während der Arbeitszeit ausruhen<br />

können. Details finden Sie im Mutterschutzgesetz, in<br />

der Verordnung <strong>zum</strong> Schutz der Mutter am Arbeitsplatz<br />

und in der Arbeitsstättenverordnung.<br />

8. Ergonomie<br />

Das Wort „Ergonomie“ ist eine Kombination der griechischen<br />

Wörter ergon (Arbeit) und nomos (Gesetz,<br />

Regel). Man versteht unter Ergonomie die Kenntnis der<br />

Gesetzmäßigkeiten der menschlichen Arbeit.<br />

Nach allgemeiner Auffassung ist ein Arbeitsplatz dann<br />

ergonomisch gestaltet, wenn er ein angenehmes Arbeiten<br />

ermöglicht und die Gesundheit des Arbeitenden nicht<br />

beeinträchtigt. <strong>Die</strong> Arbeitsbedingungen sollen den Menschen<br />

angepasst werden – und nicht umgekehrt!<br />

<strong>Die</strong> ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze und<br />

Arbeitsabläufe hat nachgewiesener Maßen einen großen<br />

Einfluss nicht nur auf die Gesundheit der Beschäftigten,<br />

sondern vor allem auch auf deren Leistungswillen<br />

und Leistunsfähigkeit. Allgemeines Unwohlsein, Müdigkeit,<br />

Antriebsarmut, Gereiztheit, mangelnde Konzentration,<br />

Kopfschmerzen usw. können die Folge unergonomischer<br />

Arbeitsbedingungen sein, die erst auf den<br />

zweiten und dritten Blick erkannt werden.<br />

Was für den einen Mitarbeiter unergonomisch und<br />

daher belastend ist, kann für einen anderen genau richtig<br />

sein – <strong>zum</strong> Beispiel die Sitzhöhe eines Stuhles oder<br />

die Blickrichtung auf einen Bildschirm. Bei der Gefährdunsgbeurteilung<br />

eines Arbeitsplatzes unter ergonomischen<br />

Gesichtspunkten sollte deshalb der betroffene<br />

Mitarbeiter immer beteiligt werden.<br />

8.1 Arbeitsplatz-Möblierung<br />

Falsches Sitzen kann auf die Dauer zu vielfältigen körperlichen<br />

Beschwerden führen: Duchblutungs- und<br />

Verdauungstörungen, Muskelverspannungen, Kopfschmerzen,<br />

Skeletterkrankungen, besonders der Wirbelsäule.<br />

Eine falsche Sitzhaltung schmerzt nicht<br />

sofort, die gesundheitlichen Probleme schleichen sich<br />

19


Organisation der Sicherheit<br />

allmählich ein – eine Korrektur der Sitzgewohnheit ist<br />

dann oft schon zu spät. Richtiges Sitzen will gelernt<br />

sein und ist somit auch ein Thema für die Unterweisung<br />

der Beschäftigten im Dentallabor.<br />

Am besten ist das „dynamische Sitzen“, also wechselnde<br />

Sitzhaltungen: mal nach vorne geneigt, mal<br />

aufrecht, mal nach hinten gelehnt. <strong>Die</strong>ser Wechsel verhindert<br />

statische Belastungen der Wirbelsäule und der<br />

Rückenmuskulatur.<br />

Der „richtige“ Stuhl<br />

• hat eine neigbare Rückenlehne, die wenigstens bis<br />

unter die Schulterblätter reicht und deren Bewegungswiderstand<br />

sich an das Körpergewicht des<br />

„Besitzers“ anpassen lässt<br />

• hat in der Rückenlehne eine Stütze für die Lendenwirbel<br />

• hat eine Sitzfederung, so dass beim Hinsetzen der<br />

Druck auf die Bandscheiben abgefedert wird<br />

• hat eine neigbare Sitzfläche, die sich dem Haltungswechsel<br />

anpasst<br />

• ist in der Höhe verstellbar<br />

• lässt zwischen Oberschenkel und Knieinnenseite<br />

ca. 5 cm Platz<br />

<strong>Die</strong> richtige Sitzhöhe hat man, wenn die auf dem<br />

Tisch liegenden Unterarme einen rechten Winkel <strong>zum</strong><br />

Oberarm bilden. <strong>Die</strong> Füße sollen mit der ganzen<br />

Fußfläche auf dem Boden stehen, die Oberschenkel<br />

„Dynamisches“ Sitzen schont und stärkt den Rücken: Immer<br />

wieder wechseln zwischen vorderer, mittlerer und hinterer<br />

Sitzhaltung.<br />

waagerecht sein, besser noch ein wenig nach unten<br />

zeigen. Eine Fußstütze hilft, wenn die Füße nicht vollflächig<br />

auf dem Boden stehen.<br />

<strong>Die</strong> Dentallabore sind in der Regel mit den ergonomisch<br />

richtigen Stühlen ausgestattet, deren Qualitäten<br />

von den Mitarbeitern aber nur selten voll genutzt werden.<br />

In einer gezielten Unterweisung mit praktischen<br />

Übungen können die Mitarbeiter lernen, ihren Stuhl<br />

für optimalen Sitzkomfort einzustellen.<br />

Zur Sitzhöhe muss die Höhe des Arbeitstisches passen.<br />

Ideal sind in der Höhe jederzeit verstellbare<br />

Tische, besonders an Arbeitsplätzen, die im Wechsel<br />

von verschiedenen Mitarbeitern genutzt werden.<br />

Tische, deren Höhe nur mit größerem zeitlichen<br />

und/oder konstruktiven Aufwand in der Höhe verstellt<br />

werden können, sollte man an den körperlich größten<br />

Mitarbeiter anpassen – kleinere Mitarbeiter können<br />

dann die für sie zu hohe Sitzposition durch eine verstellbare<br />

Fußstütze ausgleichen.<br />

8.2 Arbeitsplatz-Beleuchtung<br />

Gutes Licht am Arbeitsplatz hebt die Laune und die<br />

Leistung. Arbeitswissenschaft und Unfallforschung<br />

belegen eindrucksvoll den Zusammenhang zwischen<br />

Arbeitsplatzbeleuchtung einerseits und Unfallhäufigkeit,<br />

Arbeitsleistung und Arbeitsqualität andererseits.<br />

20


Organisation der Sicherheit<br />

Für die richtige Beleuchtung zu sorgen, ist deshalb<br />

nicht nur eine Vor- und Fürsorgepflicht des Unternehmers,<br />

sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.<br />

<strong>Die</strong> Vorteile von „gutem Licht“ sind<br />

- optimales Erkennen der Umgebung<br />

- gute Orientierung im Raum<br />

- hohe Konzentration auf die Arbeit<br />

- gesteigerte Leistungsfähigkeit und -bereitschaft<br />

- wenig Fehler und gute Qualität der Arbeit<br />

- hohe Motivation, positive Stimmung<br />

- verminderte Unfallgefahr<br />

<strong>Die</strong> Nachteile von „schlechtem Licht“ sind<br />

- geringere Sehleistung<br />

- Orientierungslosigkeit<br />

- Anspannung bei der Arbeit<br />

- häufige Fehler und Minderung der Qualität<br />

- vorzeitige Ermüdung<br />

- vielfältige Augenbeschwerden mit Sehstörungen<br />

und Kopfschmerzen<br />

- negative Stimmungslage<br />

- geringe Motivation<br />

- hohe Unfallgefahr<br />

Doch was versteht man unter gutem Licht? Was ist die<br />

richtige Beleuchtung für die Arbeitsplätze im Dentallabor?<br />

Klar ist: Je filigraner die Arbeiten sind, desto<br />

mehr Licht wird gebraucht – ältere Menschen brauchen<br />

für die gleiche Arbeit mehr Licht als jüngere.<br />

Hinweise auf die richtige Beleuchtung für verschiedene<br />

Tätigkeiten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung<br />

und den Arbeitsstättenrichtlinien und konkreter<br />

in der berufsgenossenschaftlichen Information <strong>BG</strong>I<br />

523 „Mensch und Arbeitsplatz – Beleuchtung und<br />

Sehen.“<br />

Der erste Weg, um festzustellen, ob die Beleuchtung<br />

optimiert werden muss oder nicht, ist das Gespräch<br />

mit dem Mitarbeiter. Dabei kann ein einfaches<br />

Experiment helfen: Beleuchten Sie die Arbeitsfläche<br />

des Mitarbeiters zeitweise mit einer Spotleuchte,<br />

deren Lichtstärke deutlich höher ist als das Umgebungslicht.<br />

Wenn Mitarbeiter mit dem stärkeren Licht<br />

besser arbeiten können, sollten Sie mit professioneller<br />

Hilfe einen Beleuchtungsplan für die Arbeitsplätze<br />

erstellen und umsetzen. Nach der DIN 5035 Teil 2<br />

„Beleuchtung mit künstlichem Licht“ sind die Mindestwerte<br />

der Beleuchtungsstärke für die Arbeitsplätze<br />

Ausarbeiten, Schleifen, Verblenden 1500 Lux<br />

Keramik 1500 Lux<br />

Löten, Gießen 300 Lux<br />

Dublieren, Einbetten, Trimmen 500 Lux<br />

Kunstoffeinbetten, Polieren 750 Lux<br />

<strong>Die</strong> Lichtfarbe soll nach DIN 67505 dem Tageslicht<br />

mit 4.500 bis 6.000 Kelvin entsprechen; dies erfüllen<br />

Leuchtmittel der Klasse 1A mit einem Ra-Wert von mindestens<br />

90.<br />

8.3 Arbeiten am Bildschirm<br />

Auf die Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz lassen<br />

sich die wesentlichen Aussagen über richtiges Sitzen<br />

und gute Belechtung/gutes Sehen anwenden. <strong>Die</strong><br />

Bildschirmarbeitsplätze können Sie im Hinblick auf<br />

Gefährdungen/Belastungen und Verbesserungsmöglichkeiten<br />

gut anhand der Bildschirmarbeitsverordnung<br />

beurteilen; sie legt z. B. fest, dass die Darstellung<br />

auf dem Bildschirm scharf, groß und flimmerfrei<br />

sein soll, sie enthält auch Regelungen für Tastatur,<br />

Arbeitsfläche und Arbeitsumgebung. <strong>Die</strong> Bildschirmarbeitsplätze<br />

müssen Sie wie alle anderen Arbeitsplätze<br />

einer Gefährdungsbeurteilung unterziehen und<br />

die Ergebnisse, die eventuell getroffenen Maßnahmen<br />

sowie deren Überprüfung dokumentieren (§ 6 Absatz<br />

1 ArbSchG).<br />

Zur Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz gibt es im<br />

Internet gute Darstellungen; wenn Sie einen betrieblichen<br />

Zugang <strong>zum</strong> www haben, können Sie solche<br />

Seiten als Unterweisungshilfe nutzen, z.B.<br />

www.vbg.de oder www.bad-gmbh.de/bad/publikationen/broschueren/n8328.shtml.<br />

21


Organisation der Sicherheit<br />

9. Hygiene am Arbeitsplatz<br />

Bei der Besichtigung von Dentallabors fällt immer wieder<br />

auf, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz essen<br />

und trinken. Dort stehen Kaffeetassen, Saftflaschen<br />

und Joghurtbecher, liegen Obst und Naschwerk.<br />

Offenbar ist den Mitarbeitern nicht bewusst, dass<br />

diese Lebensmittel mit Gefahrstoffen aus dem Labor<br />

kontaminiert sein können – durch Niederschlag von<br />

Stäuben und Dämpfen und durch die Berührung mit<br />

verschmutzten Händen. Das sind im Einzelfall zwar<br />

nur winzige Mengen, aber auf die Dauer kann auch<br />

die täglich zugeführte Minidosis zu einer Gesundheitsgefahr<br />

werden und Krankheiten auslösen.<br />

Foto: Spohn<br />

Hygiene, Ordnung, Sauberkeit? Fehlanzeige an diesem<br />

Arbeitsplatz. Hier sollte der Unternehmer die Beschäftigten<br />

unterweisen und die Hygienemaßnahmen durchsetzen.<br />

Das oberste Hygiene-Gebot im Dentallabor heißt deshalb:<br />

Im Arbeitsbereich nicht essen, nicht trinken,<br />

nicht rauchen. Als verantwortungsbewußter Unternehmer<br />

sollten Sie hier keine falsche Rücksicht auf die<br />

Gewohnheiten der Mitarbeiter nehmen: Erklären Sie<br />

Ihren Mitarbeitern die Gefahren, untersagen Sie das<br />

Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz und setzen<br />

Sie dieses Verbot auch konsequent durch! Dulden<br />

Sie keine Kaffeemaschinen am Arbeitsplatz. Sorgen<br />

Sie dafür, dass mitgebrachte Lebensmittel getrennt von<br />

Betriebsmitteln gelagert werden können, verbieten Sie<br />

das Zusammenlagern von Lebensmitteln und Labormaterial<br />

in einem Kühlschrank.<br />

Zur Hygiene am Arbeitsplatz gehören im weitesten<br />

Sinn auch Sauberkeit und Ordnung. Halten Sie Ihre<br />

Mitarbeiter an, verschüttetes Material sofort aufzunehmen,<br />

Materialreste zu beseitigen, Werkzeuge und<br />

Geräte regelmäßig zu reinigen und <strong>zum</strong> Arbeitsende<br />

den Arbeitsplatz so aufzuräumen, dass das Reinigungspersonal<br />

ungehindert<br />

arbeiten kann. Ein spezielles<br />

Thema ist die Hygiene<br />

am Desinfektionsplatz, das<br />

im Kapitel „Infektionsgefahren“<br />

ab Seite 27 ausführlich<br />

behandelt wird.<br />

10. Hautschutz<br />

<strong>Die</strong> häufigste Berufskrankheit<br />

bei den Zahntechnikern<br />

hat die BK-Nr. 5101:<br />

So nicht: Lebensmittel nie<br />

zusammen mit<br />

Labormaterial lagern!<br />

„Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen,<br />

die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen<br />

haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung<br />

oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren<br />

oder sein könnten.“ Eine komplizierte Formulierung,<br />

hinter der sich Jahr für Jahr über 200 Einzelschicksale<br />

verbergen mit einem oft langen Leidensweg, an dessen<br />

Ende meist die Aufgabe des Berufes und eine Umschulung<br />

stehen. <strong>Die</strong> Zahl 200 mag auf den ersten Blick<br />

gering erscheinen – aber es sind jährlich etwa drei von<br />

1000 bei der <strong>BG</strong>FE versicherten Zahntechnikern, bei<br />

denen der Verdacht auf die BK Nr. 5101 gemeldet<br />

wird; das ist zehnmal soviel wie im Durchschnitt der<br />

rund zwei Millionen <strong>BG</strong>FE-Versicherten.<br />

Was sind die Ursachen für die Hauterkrankungen der<br />

Zahntechniker und was können die Unternehmer und<br />

die Mitarbeiter selbst dagegen tun?<br />

Rund 90 Prozent der Hauterkrankungen sind entzündliche<br />

Hautausschläge (Ekzeme), überwiegend an den<br />

Händen. Auslöser der Ekzeme ist in der Regel der<br />

ungeschützte Umgang mit den Arbeitsmaterialien und<br />

Hilfsstoffen im Dentallabor. Der Hautkontakt entsteht<br />

entweder durch die bewusste Berührung oder durch<br />

„geduldeten“ Kontakt mit Stäuben, Flüssigkeiten,<br />

Aerosolen, Dämpfen usw. bei der Arbeit. Eine der gefährlichen<br />

„bewussten“ Berührungen eines hoch potenten<br />

Gefahrstoffes ist das Verteilen von Monomerflüssigkeit<br />

mit dem bloßen Finger auf dem Prothesenkunststoff.<br />

<strong>Die</strong> Folge, kann ein irritatives oder allergisches<br />

Kontaktekzem sein.<br />

22


Organisation der Sicherheit<br />

Wenn Unternehmer und Beschäftigte gemeinsam an<br />

dem Ziel „Null Hauterkrankungen“ arbeiten, können<br />

sie durch organisatorische und technische Maß-<br />

Wer mit dem bloßen Finger Monomerflüssigkeit auf den<br />

Prothesenkunststoff aufträgt, riskiert ein allergisches Kontaktekzem<br />

– deshalb kontaktfrei mit Werkzeugen arbeiten<br />

oder Handschuhe tragen. Allergien gegen die Hilfs- und<br />

Arbeitsstoffe seines Berufes können den Zahntechniker den<br />

Arbeitsplatz kosten und Grund für eine Umschulung sein.<br />

nahmen und persönliche Verhaltenweisen die<br />

Gefahren gut beherrschen und Hautkrankheiten vermeiden.<br />

Was im Einzelnen zu tun ist, wird im Kapitel<br />

Gefährdungsbeurteilung bei jedem Stoff unter „Maßnahmen“<br />

beschrieben.<br />

Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen<br />

des Unternehmers können nur wirklich viel bewirken,<br />

wenn die Mitarbeiter sie akzeptieren und nutzen und<br />

sinnvoll durch ihr persönliches Verhalten ergänzen.<br />

Denn was nützt die Anschaffung von Werkzeugen für<br />

kontaktfreien Umgang mit MMA, wenn der Mitarbeiter<br />

diese links liegen lässt und doch lieber den<br />

Finger nimmt?<br />

Warum sind die Mitarbeiter häufig so sorglos im<br />

Umgang mit den hautschädigenden Stoffen? Weil der<br />

Kontakt nicht sofort schmerzt! Aber keiner fasst freiwillig<br />

ein zweites Mal auf eine heiße Herdplatte ...<br />

Deshalb ist <strong>zum</strong> Thema Hautschutz eine ausführliche<br />

Unterweisung wichtig. Stellen Sie zuerst die sachliche<br />

Information über die Haut und die Entstehung der<br />

Hautkrankheiten und deren Verlauf in den Vordergrund<br />

– am besten mit Unterstützung des Betriebsarztes,<br />

denn die meisten Mitarbeiter wissen zu wenig<br />

über ihre Haut und die hautbelastenden Faktoren der<br />

Arbeitsstoffe. Regen Sie dann das Gespräch über das<br />

richtige Verhalten im Umgang mit den Stoffen an; nutzen<br />

Sie dazu die Betriebsanweisung und den Hautschutzplan<br />

(Seite 24). Oft wird der Hautschutzplan<br />

nach einer solchen Unterweisung noch optimiert, weil<br />

die Mitarbeiter ihre praktischen Erfahrungen in die<br />

Umsetzung des Plans einbringen.<br />

Sensibilisierend oder irritierend?<br />

Im Zusammenhang mit hautschädigenden Stoffen werden<br />

häufig die Begriffe sensibilisierend und irritierend<br />

verwendet. Zum besseren Verständnis der hautschädigenen<br />

Vorgänge und der notwendigen Schutzmaßnahmen<br />

deshalb hier eine Erläuterung der Begriffe.<br />

Sensibilisieren bedeutet in der Medizin: Erzeugen<br />

einer Überempfindlichkeit (Allergie) des Organismus<br />

gegen körperfremde Substanzen nach dem ersten<br />

Kontakt. <strong>Die</strong> Überempfindlichkeit entsteht, wenn<br />

Substanzen in den Körper eindringen, die dieser als<br />

„fremd“ erkennt und abwehren will. Dazu hat der<br />

Körper spezifische „immunkompetente“ Zellen, die<br />

durch Sensibilisierung so verändert werden, dass der<br />

Organismus auf den nächsten „Angriff der Fremdlinge“<br />

stark reagiert. <strong>Die</strong>ser Zustand ist der Zustand<br />

der Allergie, der Überempfindlichkeit. Bei einem zweiten<br />

und folgenden Kontakt zu dem gleichen Stoff kann<br />

sich dann Hautausschlag entwickeln: das allergische<br />

Kontaktekzem. Davon werden nur bestimmte Personen<br />

mit einer Neigung (Disposition) betroffen.<br />

<strong>Die</strong> Ekzeme können sich nur zurückbilden, wenn der<br />

Kontakt zu dem Stoff vollkommen unterbleibt; bei<br />

erneutem Kontakt – auch in geringsten Dosen und<br />

nach langer Zeit – können sie wieder auftreten und<br />

schließlich Grund für einen Arbeitsplatz- oder gar<br />

Berufswechsel sein.<br />

23


Organisation der Sicherheit<br />

Irritierend bedeutet im medizinischen<br />

Sinne reizend –<br />

eine Hautirritation ist eine<br />

Hautreizung. <strong>Die</strong> Haut kann<br />

gereizt (irritiert) werden<br />

durch den Kontakt mit entfettenden<br />

Stoffen, Waschmitteln,<br />

Säuren, Laugen, Stäuben,<br />

durch Arbeitsstoffe wie<br />

Acrylate oder Peroxide, die<br />

zusätzlich sensibilisierend<br />

sind, sowie durch Feuchtarbeiten.<br />

<strong>Die</strong> Reizungen können<br />

zu einem Ekzem führen,<br />

dem irritativen Kontaktekzem.<br />

Es äußert sich anfangs<br />

als Rötung, dann als Hauttrockenheit<br />

oder Schuppung.<br />

Wer bereits eine irritative<br />

Hautbelastung hat, ist anfälliger<br />

für ein allergisches Kontaktekzem:<br />

<strong>Die</strong> sensibilisierenden<br />

Stoffe können durch<br />

die gereizte oder gar entzündete<br />

Haut besser eindringen.<br />

Im chronischen Stadium sind<br />

das allergische und das irritative<br />

Kontaktekzem kaum zu<br />

unterscheiden.<br />

Zur Vorbereitung und Unterstützung der Unterweisung<br />

Ihrer Mitarbeiter in Sachen Hautschutz empfehlen wir<br />

die <strong>BG</strong>FE-Medien <strong>BG</strong>R 197, SD 30, AB 11, ABL 4<br />

und T 6. Sie können sich diese Medien unter<br />

www.bgfe.de anschauen, ausdrucken oder bestellen.<br />

Erstellen Sie für die Arbeiten in Ihrem Betrieb einen Hautschutzplan.<br />

Beteiligen Sie die Mitarbeiter und ziehen Sie Ihren<br />

Betriebsarzt und ggf. Hautzschutzmittel-Lieferanten zu Rate.<br />

Den abgebildeten Vordruck erhalten Sie im Format DIN A 3<br />

bei der <strong>BG</strong>FE – Best-Nr. S3; er ist auch als Datei auf der<br />

Seminar-CD.<br />

24


Organisation der Sicherheit<br />

11. Laser<br />

<strong>Die</strong> Schwierigkeiten, Titan als Werkstoff in der Dentaltechnik<br />

zu verarbeiten, waren der Grund für die Einführung<br />

der Laserschweißtechnik. Da sich diese Technik auch<br />

<strong>zum</strong> lotfreien Verbinden anderer Metalle in der Zahntechnik<br />

eignet, setzen immer mehr Dentallabore Lasergeräte<br />

ein.<br />

Der Laser ist kohärentes, monochromatisches Licht, stark<br />

gebündelt und von hoher Energiedichte. Erzeugt werden<br />

die Laserstrahlen in der Zahntechnik heute üblicherweise<br />

durch Festkörperlaser mit einer typischen Wellenlänge<br />

von 1064 nm; die Laserstrahlung ist somit im<br />

Bereich des nicht sichtbaren Lichtes. <strong>Die</strong> in der Zahntechnik<br />

eingesetzten Laser arbeiten im Impulsbetrieb,<br />

d. h. der Laserstrahl wirkt nur einige Millisekunden auf<br />

das Metall ein.<br />

Wenn die Energie des Laserstrahles in der Lage ist, Metalle<br />

zu verschweißen, besteht auch unmittelbare Gefahr<br />

für den Menschen, wenn der Laserstrahl auf ihn einwirkt<br />

(Verbrennung). Schäden können nicht nur durch direkte<br />

Strahlung entstehen, sondern auch durch reflektierte<br />

und gestreute Strahlung: Durch reflektierende Metallgegenstände<br />

kann es zu einem ungewollten Umlenken des<br />

Laserstrahles kommen. Da die Laserschweißungen in der<br />

Zahntechnik manuell durchgeführt werden, besteht<br />

hauptsächlich die direkte Gefahr der Verbrennungen an<br />

den Händen.<br />

Laserstrahlen werden entsprechend dem Gefährdungspotential<br />

in Laserklassen eingeteilt: Man unterscheidet<br />

nach der aktuellen Klassifizierung die Klassen 1, 2, 2M,<br />

Foto: Spohn<br />

Bevor Sie ein Lasergerät betreiben, müssen Sie einen Laserbeauftragten<br />

schriftlich bestellt haben.<br />

3R, 3B und 4. <strong>Die</strong> Klassen sind in der <strong>BG</strong>I 832 „Betrieb<br />

von Lasereinrichtungen“ näher erläutert.<br />

Neben der direkten, unmittelbar schädigenden Wirkung<br />

der Laserstrahlung auf den Menschen müssen bei der<br />

Gefährdungsbeurteilung des Laser-Arbeitsplatzes auch<br />

die gefährlichen Einwirkungen des Laserstrahls auf Materie<br />

betrachtet werden. Der Laserstrahl kann brennbare<br />

Stoffe oder eine explosionsfähige Atmosphäre zünden,<br />

beim Schweißen können gesundheitsgefährdende<br />

Gase und Stäube entstehen. Außerdem gibt es Gefahren<br />

durch den elektrischen Strom, mit dem der Laser betrieben<br />

wird.<br />

Zum Schutz vor den genannten Gefahren sind folgende<br />

Verhaltensregeln einzuhalten:<br />

• Abschirmen des Laserstrahls<br />

• Abgrenzen des Laserbereichs<br />

• Abschwächung der Laserleistung auf das benötigte<br />

Maß<br />

• Benutzen persönlicher Schutzausrüstung<br />

Maßnahmen<br />

Grundlage für die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen<br />

bilden die Unfallverhütungsvorschrift <strong>BG</strong>V B2<br />

„Laserstrahlung“ und die <strong>BG</strong>I 832 „Betrieb von Lasereinrichtungen“.<br />

<strong>Die</strong> in der Zahntechnik verwendeten Laser sind so gesichert,<br />

dass aus der Arbeitskammer, die bis auf die beiden<br />

Eingriffsöffnungen geschlossen ist, beim bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch keine Strahlung austreten<br />

kann. Alle sonstigen Öffnungen sind über Sicherheitsschalter<br />

so abgesichert, das ein Öffnen automatisch zur<br />

Unterbrechung des Laserstrahls führt.<br />

Über das Mikroskop wird das Werkstück in der Arbeitskammer<br />

ausgerichtet. Während des Laserpulses, der über<br />

einen Fußschalter ausgelöst wird, schließt eine Sichtblende<br />

den Strahlengang im Mikroskop, damit das Auge<br />

nicht geschädigt werden kann.<br />

Dentallaser, die wie oben beschrieben, ein sicheres<br />

Gehäuse haben, unterschreiten im Außenraum die „maximal<br />

zulässigen Bestrahlungswerte“; dies wird vereinfacht<br />

häufig als „Betrieb wie Klasse 1“ für Unbeteiligte<br />

bezeichnet. Da aber im Arbeitsraum bei unsachgemäßer<br />

Bedienung die Hände geschädigt werden können,<br />

25


Organisation der Sicherheit<br />

muss der Laser als Laser der Klasse 4 betrieben werden.<br />

Auf Grund der Einstufung in diese Klasse 4 mit dem<br />

größten Gefährdungspotential müssen einige Schutzmaßnahmen<br />

entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift<br />

„Laserstrahlung“ (<strong>BG</strong>V B2) eingehalten werden. Schon<br />

vor der ersten Inbetriebnahme sind zwei Punkte besonders<br />

wichtig:<br />

• Der Laser muss – da Klasse 4 – der Berufsgenossenschaft<br />

und der zuständigen Arbeitsschutz-Behörde<br />

angezeigt werden.<br />

• Der Unternehmer muss für Laser der Klassen 3B, 3R<br />

und 4 einen <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> (LSB) schriftlich<br />

bestellen, der die erforderliche Fachkunde vorwiegend<br />

in einem entsprechenden Seminar erworben<br />

hat; ein Vordruck zur LSB-<strong>Bestellung</strong> ist auf der<br />

Seminar-CD und im Anhang des vorliegenden<br />

Ordners.<br />

<strong>Die</strong> Fachkunde erlangt der zu bestellende Mitarbeiter<br />

z. B. durch die Teilnahme an einem Kurs bei der <strong>BG</strong>FE<br />

(Kurs PE 2 MB; Anmeldung über die Seminardatenbank<br />

im Internet unter www.bgfe.de oder telefonisch<br />

0221/3778-410) oder bei einem Kurs der<br />

Herstellerfirma bzw. einer privaten Arbeitsschutzorganisation.<br />

Der Unternehmer überträgt dem <strong>Laserschutzbeauftragten</strong><br />

folgende Aufgaben:<br />

• Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtung<br />

• Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des<br />

sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen.<br />

Der LSB muss die Mitarbeiter im sicheren Umgang mit<br />

dem Laser unterweisen und diese Unterweisung schriftlich<br />

dokumentieren; er muss fachlich die nötige persönliche<br />

Schutzausrüstung auswählen – bei den Dentallasern<br />

sind das z. B. dünne Baumwollhandschuhe <strong>zum</strong> Schutz<br />

vor dem Laserstrahl – und den Unternehmer bei der vorgeschriebenen<br />

Kennzeichnung des Laserbereiches unterstützen.<br />

Weil beim Schweißen der Metallteile mit gepulster<br />

Laserstrahlung in der Regel gesundheitsgefährliche<br />

Dämpfe und Aerosole entstehen, sind die Laser mit<br />

Absaugeinrichtungen ausgestattet. Der LSB muss die<br />

Funktion der Absaugung regelmäßig kontrollieren.<br />

Der Unternehmer muss in einer Betriebsanweisung festlegen,<br />

dass bei Störungen immer der Laserschutzbeauftragte<br />

zu informieren ist. Eine Analyse und eventuelle<br />

Behebung der Störung darf nur durch die hierzu<br />

beauftragte, befähigte Person erfolgen; Reparaturen<br />

sind ausschließlich durch Fachfirmen zugelassen.<br />

Sollte trotz aller Schutzmaßnahen Grund zu der Annahme<br />

bestehen, dass bei einem Mitarbeiter durch Laserstrahlung<br />

ein Augenschaden eingetreten ist, hat der Unternehmer<br />

dafür zu sorgen, dass der Mitarbeiter unverzüglich<br />

einem Augenarzt vorgestellt wird.<br />

<strong>Die</strong> <strong>BG</strong>I 832 enthält alle Informationen <strong>zum</strong> sicheren Betrieb<br />

von Lasern.<br />

26


INFEKTIONSGEFAHREN<br />

Im Dentallabor wird viel an Objekten gearbeitet, die<br />

zuvor im Mund eines Menschen waren. An Abdrücken<br />

und Zahnersatzmaterial können deshalb<br />

Krankheitskeime haften. <strong>Die</strong> Krankheitserreger können<br />

Pilze, Bakterien oder Viren sein, die möglichen Krankheiten<br />

reichen von der Mandelentzündung über den<br />

Brechdurchfall bis hin zu Hauterkrankungen, Tuberkulose,<br />

Hepatitis und AIDS – viele verschiedene<br />

Krankheitserreger können mit Zahnersatzmaterial und<br />

Abdrücken ins Dentallabor eingeschleppt werden. <strong>Die</strong><br />

Keime können durch Berührungskontakt, durch Einatmen<br />

beim Schleifen, Fräsen, Bohren und Polieren,<br />

durch Luftgebläse, Aerosole und viele andere Wege –<br />

z. B. Verschlucken – auf die Mitarbeiter übertragen<br />

werden, wenn das eingehende Material nicht sorgfältig<br />

desinfiziert ist oder wird.<br />

<strong>Die</strong> Qualität des Desinfektionsplatzes und der Desinfektionsarbeiten<br />

müssen deshalb im Dentallabor<br />

oberste Priorität haben für den Gesundheitsschutz der<br />

Beschäftigten.<br />

Mit der Checkliste Desinfektionsplatz (Seite 30), dem<br />

besonderen Hygieneplan und den anhängenden Hilfen<br />

zur Gefährdungsbeurteilung können Sie sicherstellen,<br />

dass der Infektionsschutz in Ihrem Betrieb wirklich<br />

optimal organisiert ist.<br />

Damit Sie die Gefährdung durch infektiöses Material<br />

und die möglichen Folgen besser einschätzen können,<br />

erhalten Sie nachfolgend einige Basisinformationen<br />

zu den potenziellen mikrobiellen Krankheitserregern<br />

im Zahnlabor. <strong>Die</strong>se Fakten können Sie auch für<br />

Unterweisungen und Motivationsgespräche mit Ihren<br />

Mitarbeitern verwenden.<br />

1. Krankheitserreger<br />

<strong>Die</strong> Mikroorganismen, die bei Beschäftigten in Dentallaboren<br />

arbeitsbedingt Erkrankungen auslösen können,<br />

sind im Wesentlichen die gleichen wie in der<br />

zahnärztlichen Praxis:<br />

1.1 Viren<br />

Viren sind Krankheitserreger, die über keinen eigenen<br />

Stoffwechsel verfügen. Sie bestehen nur aus einem<br />

Strang Nukleinsäure, der die Erbinformationen enthält<br />

und teilweise eine Hülle hat, die die Erbanlagen<br />

umschließt. Viren benötigen Wirtszellen, um sich zu<br />

vermehren; dabei verändern oder zerstören sie Wirtszellen.<br />

Bisher sind Viren mit Medikamenten kaum wirksam zu<br />

bekämpfen; Mittel, die Viren inaktivieren, schädigen<br />

meist auch die Wirtszelle. Gegen einige Virusinfektionen<br />

wie Grippe (Influenza) und Hepatitis B hilft vorbeugend<br />

eine Schutzimpfung. Der beste Schutz vor<br />

Viren aller Art ist im Zahnlabor die sorgfältige Desinfektion<br />

des möglicherweise virenbehafteten Materials.<br />

Hepatitis-Viren<br />

Bestimmte Hepatitis-Viren können eine Entzündung<br />

der Leber auslösen, die die Leberzellen derart schädigt,<br />

dass dieses Organ funktionsuntüchtig wird und<br />

der Patient stirbt. <strong>Die</strong> Symptome einer Hepatitis sind<br />

zunächst einer Grippe ähnlich: Glieder- und Kopfschmerzen,<br />

Appetitlosigkeit, Übelkeit, Druckgefühl in<br />

der Magen- und Lebergegend und mäßiges Fieber,<br />

später Gelbsucht möglich.<br />

Der Hepatitis-B-Virus ist eine ernsthafte Gefahr für die<br />

Beschäftigten im Dentalbereich,<br />

• weil etwa jeder zwanzigste Einwohner Deutschlands<br />

mit dem Virus infiziert ist („Durchseuchung“ 5<br />

bis 6 %, jährlich zwanzig- bis fünfzigtausend Neuerkrankungen),<br />

10 bis 12 Prozent der Zahnärzte<br />

sind infiziert, bei den Kieferchirurgen nach einer<br />

amerikanischen Studie sogar rund 20 Prozent).<br />

Auch bei Zahntechnikern fanden sich in einer Studie<br />

gehäuft Antikörper gegen Hepatitis-B-Viren<br />

• weil das Virus außerhalb des Körpers in Plaquematerial<br />

sowie auch in eingetrockneten Blut- und<br />

Speichelresten einige Tage bis mehrere Wochen<br />

„überlebt“<br />

• weil das Virus über Schleimhäute und kleinste Hautverletzungen<br />

(Mikroläsionen) in die Blutbahn und<br />

damit in die Leber gelangen kann<br />

• weil geringste Mengen für die Infektion ausreichen<br />

Etwa 30 Prozent der Menschen, die mit dem Hepatitis-B-Virus<br />

in Kontakt kommen, erkranken daran; die<br />

Zeit zwischen Ansteckung und Ausbruch der Krankheit<br />

(Inkubationszeit) beträgt 40 bis 160 Tage. 80 bis<br />

90 % der Erkrankten werden wieder gesund und<br />

27


Infektionsgefahren<br />

haben keine Viren mehr im Blut; bei 5 bis 10 % kommt<br />

es zu einer chronischen Leberkrankheit mit möglichen<br />

Spätfolgen wie Leberzirrhose oder Leberkrebs; diese<br />

weltweit etwa 300 Millionen „Chroniker“ haben den<br />

Virus weiterhin im Blut und sind damit eine mögliche<br />

Infektionsquelle. Bei 0,5 bis 1 % der Erkrankten endet<br />

der Verlauf tödlich.<br />

Gegen das Hepatitis-B-Virus ist eine wirksame Schutzimpfung<br />

möglich. <strong>Die</strong>se Impfung muss der Unternehmer<br />

seinen Mitarbeitern im Dentallabor anbieten<br />

und bezahlen (siehe Seite 17).<br />

Das Hepatitis-C-Virus ähnelt in Übertragungsweise<br />

und Verlauf dem B-Virus, jedoch werden über die<br />

Hälfte der Infektionen chronisch, ungünstige Krankheitsverläufe<br />

sind häufiger als bei Hepatitis-B. Etwa<br />

800.000 Menschen sind in Deutschland infiziert,<br />

Hepatitis C ist hier eine der zehn häufigsten Todesursachen.<br />

Eine Schutzimpfung ist noch nicht möglich.<br />

Das Hepatitis-A-Virus wird durch Fäkalien übertragen<br />

und spielt im zahntechnischen Labor als berufliche<br />

Gefährdung keine Rolle.<br />

Herpes-Virus-Infektionen<br />

<strong>Die</strong> Infektionen Herpes labialis und Herpes genitalis<br />

äußern sich in einem juckenden, oft auch schmerzhaftem<br />

Bläschenausschlag an den Lippen oder Genitalien.<br />

<strong>Die</strong> Übertragungswege für die ursächlichen<br />

Herpes-simplex-Viren vom Typ I und II sind die Tröpfchen-<br />

und die Schmierinfektion. Nach der Erstinfektion,<br />

die sich nicht immer durch Krankheitssymptome<br />

zeigt, wandern einige Viren in Nervenknoten, wo sie<br />

dem Zugriff des Immunsystems entzogen sind; die<br />

Krankheit kann daher jederzeit oder wieder ausbrechen.<br />

Bei immungeschwächten Personen können die<br />

Viren im Einzelfall eine Gehirnentzündung auslösen.<br />

HI-Virus (Aids)<br />

HI-Viren lösen die Immunschwächekrankheit Aids aus.<br />

<strong>Die</strong> Viren greifen Zellen des Immunsystems an. Durch<br />

Zerstörung der Abwehrzellen wird der Körper nach<br />

und nach anfälliger für Krankheiten, die letztlich den<br />

Tod bringen können.<br />

Das HI-Virus kann nach Angaben des Robert-Koch-<br />

Instituts je nach Umgebungsbedingungen auch außer-<br />

halb des Körpers seine Infektiosität noch tagelang<br />

behalten. Wenn angetrocknetes Blut wieder gelöst<br />

und in den Körper gebracht werde, bestehe ein<br />

Infektionsrisiko. Im Dentallabor sind Schnitt- und Stichverletzungen<br />

mit Werkzeugen möglich, an denen<br />

Spuren von HIV-Blut haften können, wenn Abdrucke<br />

oder Prothesen vor der Bearbeitung nicht gereinigt<br />

und desinfiziert worden sind.<br />

Eine Schutzimpfung gegen HIV ist nicht möglich!<br />

1.2 Bakterien<br />

Bakterien sind die kleinsten Lebewesen mit einer<br />

Größe zwischen 0,2 und 5 Mikrometern. <strong>Die</strong>se einzelligen<br />

Mikroorganismen haben anders als Viren<br />

einen eigenen Zellkern und Stoffwechsel; sie vermehren<br />

sich durch Teilung.<br />

Bakterien und ihre Stoffwechselprodukte sind für viele<br />

Krankheitsprozesse verantwortlich, die sich zwar<br />

meist heilen lassen, aber sehr unangenehm sind wie<br />

eitrige Abszesse, Furunkel, Stirnhöhlenvereiterung,<br />

Mittelohrentzündung, Mandelentzündung und Hauterkrankungen.<br />

Bakterien können aber auch dauerhafte<br />

Schäden hervorrufen wie Rheuma und Herzmuskelschwäche<br />

und auch im Zeitalter moderner Antibiotika<br />

noch schwere Krankheiten mit manchmal tödlichem<br />

Ausgang verursachen wie z. B. Tuberkulose.<br />

Viele der gefährlichen Bakterien können außerhalb<br />

des menschlichen Körpers Wochen bis Monate überleben,<br />

einige nur Stunden bis Tage. Bakterien können<br />

übertragen werden durch Berührung, durch Tröpfchen,<br />

Luftwassergemische (Aerosole), Staub und Luft.<br />

Eintrittspforten für Bakterien sind alle Körperöffnungen<br />

(Mund, Nase, Augen usw.); aber auch über die Haut<br />

können sie in den Körper gelangen, besonders wenn<br />

die Haut vorgeschädigt ist.<br />

1.3 Pilze<br />

Pilze können Haut, Haare, Nägel, Schleimhäute und<br />

innere Organe befallen. Ins Zahnlabor können vor<br />

allem Pilze eingeschleppt werden, die auf den<br />

Schleimhäuten des Mund- und Rachenraumes siedeln.<br />

<strong>Die</strong> häufigste Pilzinfektion bei zahnmedizinischem<br />

und zahntechnischem Personal ist die Soormykose,<br />

hervorgerufen durch den Pilz „Candida albicans“,<br />

der außerhalb des menschlichen Körpers Tage bis<br />

28


Infektionsgefahren<br />

Monate in Speichelresten überleben kann. Soor zeigt<br />

sich als weißlicher bis grauer, erhabener, samtartiger,<br />

leicht blutender Belag vor allem auf Schleimhäuten<br />

des Mundes und Rachens.<br />

Detaillierte Informationen zu Infektionskrankheiten bietet<br />

das Robert-Koch-Institut auf www.rki.de.<br />

2. Desinfektion<br />

<strong>Die</strong> Desinfektion des potenziell mikrobiell kontaminierten<br />

Materials soll alle Beschäftigten im Dentallabor<br />

vor arbeitsbedingten Infektionsgefahren schützen. <strong>Die</strong><br />

Desinfektion muss deshalb hochwirksam sein und sehr<br />

sorgfältig durchgeführt werden. Gleichzeitig muss das<br />

Desinfektionsverfahren so angelegt sein, dass das<br />

Personal am Desinfektionsplatz weder durch die<br />

Keime noch durch Desinfektionsmittel und -geräte<br />

gefährdet ist.<br />

Wie Sie dieses zweifache Ziel erreichen, ist detailliert<br />

in der <strong>BG</strong>-Information „Zahntechnische Laboratorien -<br />

Schutz vor Infektionsgefahren“ (<strong>BG</strong>I 775) beschrieben.<br />

Zur Überprüfung Ihres Desinfektionsplatzes finden<br />

Sie auf der nächsten Seite eine detaillierte Checkliste<br />

und auf Seite 55 die Anleitung zur Gefährdungsbeurteilung.<br />

Sehr wichtig ist die motivierende Unterweisung des<br />

Desinfektions- und Reinigungspersonals. Zentrale Themen<br />

der Unterweisung sind die Infektionsgefahren, die<br />

Betriebsanweisung „Desinfektionsplatz“, der Hygieneplan<br />

(übernächste Seite) und ein auf die Arbeiten am<br />

Desinfektionsplatz abgestimmter Hautschutzplan.<br />

Vordrucke Hygieneplan (Best-Nr. S 6) und Hautschutzplan<br />

(Best-Nr. S 3) gibt’s bei der <strong>BG</strong>FE: www.bgfe.de<br />

<strong>Die</strong> sorgfältige Desinfektion des eingehenden Materials aus<br />

der Mundhöhle der Patienten ist der beste Schutz Ihrer<br />

Mitarbeiter vor arbeitsbedingten Infektionen.<br />

29


Infektionsgefahren<br />

Checkliste Desinfektionsplatz<br />

Kennzeichnung<br />

Zeichen Biogefährdung anbringen<br />

Ausstattung<br />

•Ausreichend große Arbeits- und Ablageflächen<br />

1. für mikrobiell kontaminiertes Material<br />

2. für Desinfektionseinrichtungen<br />

3. für Reinigungseinrichtungen wie z.B.<br />

Waschbecken <strong>zum</strong> Ausspülen des Materials<br />

4. für desinfiziertes Material<br />

•Unterschiedliche Aufbewahrungsschalen für<br />

desinfiziertes und kontaminiertes Material<br />

•Oberflächen leicht zu reinigen und zu desinfizieren:<br />

Arbeits- und Ablageflächen mit geschlossener<br />

Oberfläche<br />

Wand: Scheuerbeständige Kunststoffdispersionsfarbe,<br />

DIN 53778 Teil 1 „Kunststoffdispersionsfarben<br />

für Innen“, Güteklasse 5<br />

Fußboden: Desinfizierbar, feucht zu reinigen<br />

•Händewaschplatz mit fließendem warmen und kalten<br />

Wasser, mit Spender für Reinigungsmittel und<br />

Handdesinfektionsmittel, Einmalhandtücher<br />

•Schutzhandschuhe, die gegenüber dem<br />

Desinfektionsmittel beständig sind<br />

Anforderungen an das Desinfektionsverfahren<br />

•Geeignetes Desinfektionsmittel: Auswahl in Anlehnung<br />

an <strong>BG</strong>I 775 „Zahntechnische Laboratorien,<br />

Schutz vor Infektionsgefahren“ Anh. 2)<br />

o für Abformungen<br />

o für zahntechnische Werkstücke<br />

<strong>Die</strong>ses Zeichen signalisiert Gefährdung durch mikrobielle<br />

Krankheitserreger<br />

•Regelmäßige Erneuerung des Desinfektionsmittels<br />

nach Herstellerangaben<br />

Unterlagen am Desinfektionsplatz<br />

•Betriebsanleitung des Herstellers der<br />

Desinfektionseinrichtung<br />

•Betriebsanweisung „Desinfektionsplatz“<br />

•Hygieneplan<br />

Organisation<br />

•Personenkreis festlegen, der Umgang mit<br />

mikrobiell kontaminiertem Material hat<br />

•Schutzimpfung gegen Hepatitis-B-Viren<br />

anbieten<br />

•Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

G42 „Infektionsgefahren“ anbieten<br />

•Keine Beschäftigung von Jugendlichen,<br />

werdenden und stillenden Müttern<br />

30


Infektionsgefahren<br />

3. Impfen<br />

Am Desinfektionsplatz ist der direkte oder indirekte<br />

Kontakt zu menschlichem Blut, Blutbestandteilen, Speichel<br />

und anderen Körperflüssigkeiten oder Geweben möglich.<br />

Der Umgang mit menschlichem Biomaterial birgt<br />

auch in kleinsten Spuren ein Infektionsrisiko mit unterschiedlichen<br />

Krankheitserregern – siehe Seite 27 Infektionsgefahren.<br />

<strong>Die</strong> häufigsten und gefährlichsten Infektionen sind blutübertragbare<br />

Virusinfektionen: Infektion durch das<br />

Hepatitis-B-Virus, das Hepatitis-C-Virus, das Hepatitis-D-<br />

Virus und das HI-Virus.<br />

Eine Schutzimpfung gibt es nur gegen die Hepatitis-B-<br />

Infektion. <strong>Die</strong>se Impfung müssen Sie als Arbeitgeber den<br />

gefährdeten Beschäftigten anbieten und die Kosten für<br />

die Impfung übernehmen. Sie sind verpflichtet, die in<br />

Frage kommenden Mitarbeiter über die Infektionsgefahr<br />

zu unterrichten und sie – am besten zusammen mit dem<br />

Betriebsarzt – ausführlich über Nutzen und Risiken der<br />

aktiven Schutzimpfung aufzuklären.<br />

Nach der Biostoffverordnung müssen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung<br />

Ihren Betriebsarzt einbeziehen; er<br />

berät, untersucht und impft ggf. die Mitarbeiter. Vor einer<br />

Impfung ermittelt der Arzt, ob bereits ein schützender<br />

Antikörperspiegel besteht.<br />

<strong>Die</strong> Impfstoffe sind sehr gut verträglich. Für einen vollständigen<br />

Schutz sind drei Impfungen nötig. Grundsätzlich<br />

kann nach einer abgeschlossenen aktiven<br />

Hepatitis-B-Schutzimpfung mit einer ca. 10-jährigen<br />

Immunität gerechnet werden. Bei zu geringer Antikörperbildung<br />

kann die Schutzimpfung wiederholt werden;<br />

bei einem Absinken des Antikörperspiegels kann<br />

die Impfung vorzeitig aufgefrischt werden. Deshalb ist<br />

es wichtig, nach der Impfung den Erfolg, die Bildung<br />

von Antikörpern, kontrollieren zu lassen.<br />

Der Impfarzt dokumentiert die Immunisierung. <strong>Die</strong><br />

Impfung gegen Hepatitis-B schützt auch vor einer Infektion<br />

mit dem Hepatitis-D-Virus.<br />

Kein Ersatz für Arbeitsschutz<br />

<strong>Die</strong> vorsorgliche Impfung ist eine zusätzliche Maßnahme<br />

zu den übrigen Schutzmaßnahmen – sie kann und darf<br />

diese nicht ersetzen! Arbeitgeber und Beschäftigte müssen<br />

die technischen, organisatorischen und persönlichen<br />

Schutzmaßnahmen so durchführen und beachten, als<br />

sei niemand geimpft.<br />

<strong>Die</strong> Beschäftigten müssen sich nicht impfen lassen, die<br />

Weigerung darf zu keinen Nachteilen im Arbeitsverhältnis<br />

führen.<br />

Aufgabe 10<br />

Erstellen Sie den Hygieneplan und den Hautschutzplan<br />

für Ihr Unternehmen. Dafür können Sie die auf<br />

der Seminar-CD enthaltenen Dateien verwenden.<br />

Aufgabe 11<br />

Bieten Sie allen Beschäftigten, die mit nicht desinfiziertem<br />

Material umgehen, die Hepatitis-B-Impfung<br />

an.<br />

32


GEFAHRSTOFFE<br />

Gefahrstoffe sind Stoffe und<br />

Zubereitungen aus Stoffen,<br />

die Leben und Gesundheit<br />

Ihrer Mitarbeiter gefährden<br />

können. Gefahrstoffe sind<br />

nicht nur künstlich erzeugte<br />

Stoffe, sondern auch Stoffe<br />

aus der Natur wie z. B.<br />

Asbest und Erdgas. Gefahrstoffe<br />

können auch bei<br />

der Bearbeitung von zu- Gefahrensymbole wie dienächst<br />

ungefährlichen Stofses – „Giftig” – kennzeichfen<br />

entstehen, z. B. Schleifnen Gefahrstoffe.<br />

staub oder Rauch beim Lasern. Gefahrstoffe sind in<br />

der Dentaltechnik allgegenwärtig, ihre Gefahren werden<br />

den Mitarbeitern aber meist erst wieder durch besondere<br />

Ereignisse bewusst: Ein Kollege hat Ausschlag<br />

an den Händen, der Hautarzt diagnostiziert<br />

eine Allergie, ausgelöst durch einen Kunststoff.<br />

Wenn Mitarbeiter durch Gefahrstoffe verletzt oder<br />

erkrankt sind, fallen sie meist für längere Zeit aus. Im<br />

Kleinbetrieb schlagen sich schon wenige Ausfalltage<br />

eines Mitarbeiters im wirtschaftlichen Ergebnis nieder.<br />

Das muss nicht sein: Mit den richtigen technischen,<br />

organisatorischen und persönlichen Maßnahmen können<br />

Sie und Ihre Mitarbeiter den Umgang mit den<br />

betrieblich notwendigen Gefahrstoffen sicher beherrschen.<br />

1. Grundlagen und Organisation<br />

<strong>Die</strong> wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit<br />

Gefahrstoffen sind das Chemikaliengesetz und die<br />

Gefahrstoffverordnung.<br />

1.1 Chemikaliengesetz<br />

Im Chemikaliengesetz ist definiert, was gefährliche<br />

Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sind.<br />

§ 3a Chemikaliengesetz<br />

„(1) Gefährlich sind Stoffe oder Zubereitungen,<br />

die eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften<br />

haben:<br />

1. explosionsgefährlich<br />

2. brandfördernd<br />

3. hoch entzündlich<br />

4. leicht entzündlich<br />

5. entzündlich<br />

6. sehr giftig<br />

7. giftig<br />

8. gesundheitsschädlich<br />

9. ätzend<br />

10. reizend<br />

11. sensibilisierend<br />

12. Krebs erzeugend<br />

13. fortpflanzungsgefährdend<br />

14. Erbgut verändernd oder<br />

15. umweltgefährlich<br />

Gefährlich im Sinne des Chemikaliengesetzes sind<br />

auch Stoffe und Zubereitungen, die explosionsfähig<br />

oder chronisch schädigend sind“.<br />

1.2 Gefahrstoffverordnung und TRGS<br />

<strong>Die</strong> Gefahrstoffverordnung setzt Europäische Richtlinien<br />

zu Gefahrstoffen in deutsches Recht um; ihr<br />

Zweck ist, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten<br />

Schäden zu schützen. <strong>Die</strong> Gefahrstoffverordnung<br />

regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung<br />

von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie<br />

den Umgang mit Gefahrstoffen; sie enthält konkrete<br />

Anforderungen an Arbeitgeber, deren Beschäftigte<br />

mit gefährlichen Stoffen umgehen – so müssen z. B.<br />

Betriebsanweisungen und ein Gefahrstoffverzeichnis<br />

erstellt werden.<br />

Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisieren<br />

die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, sie<br />

stellen den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen,<br />

hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen<br />

Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

dar. In der TRGS 555 sind z. B. Aufbau<br />

und Inhalt von Betriebsanweisungen festgelegt, in der<br />

TRGS 500 „Schutzmaßnahmen – Mindeststandards”<br />

die Regeln für den Hygienestandard beim Umgang<br />

mit Gefahrstoffen. Technische Regeln für Gefahrstoffe<br />

finden Sie auf der CD „Praxisgerechte Lösungen – Gefährdungsbeurteilung”<br />

im Kapitel ‘Regelwerke’.<br />

Um Mitarbeiter und Umwelt vor gefährlichen Arbeitsstoffen<br />

zu schützen, empfehlen wir folgende sechs<br />

Schritte:<br />

33


Gefahrstoffe<br />

•Gefahrstoffe identifizieren und im Gefahrstoffverzeichnis<br />

erfassen<br />

•Gefahrstoffe durch ungefährlichere Stoffe ersetzen<br />

•Gefahrstoffe kennzeichnen<br />

•Betriebsanweisungen erstellen<br />

•Mitarbeiter unterweisen<br />

•Gefahrstoffe sicher lagern<br />

Wenn Sie diese sechs Punkte gut organisieren, sind<br />

Sie, Ihre Mitarbeiter und die Umwelt weitgehend vor<br />

den schädlichen Einflüssen der gefährlichen Arbeitsstoffe<br />

Ihres Betriebes geschützt; Sie erfüllen die gesetzlichen<br />

Forderungen für den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

und haben ein Sicherheitsniveau, das sie zukünftig<br />

mit wenig Aufwand aufrecht erhalten können.<br />

1.3 Gefahrstoffe identifizieren und im Gefahrstoffverzeichnis<br />

erfassen<br />

Stellen Sie zunächst fest, welche Arbeitstoffe in Ihrem<br />

Betrieb Gefahrstoffe sind: Schauen Sie bei allen<br />

Arbeitsstoffen auf die Verpackung oder das Gebinde<br />

– Gefahrstoffe sind mit einem Gefahrensymbol, der<br />

Gefahrenbezeichnung und so genannten R-Sätzen<br />

und S-Sätzen versehen.<br />

R-Sätze beschreiben, unter welchen Bedingungen und<br />

und wie der Stoff gefährlich werden kann, <strong>zum</strong> Beispiel:<br />

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut<br />

R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige<br />

Gase<br />

R 34 Verursacht Verätzungen<br />

R 36 Reizt die Augen<br />

R 37 Reizt die Atmungsorgane<br />

R 38 Reizt die Haut<br />

R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung<br />

mit der Haut<br />

„S-Sätze” sind Sicherheitsratschläge, sie erklären die<br />

wichtigsten Schutzmaßnahmen:<br />

S 30 Niemals Wasser hinzugießen<br />

S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen<br />

S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen<br />

EG-Sicherheitsdatenblätter<br />

Wenn Sie einen Arbeitsstoff als Gefahrstoff identifiziert<br />

haben, brauchen Sie das dazugehörige EG-Sicherheitsdatenblatt.<br />

Zu jedem Gefahrstoff muss der<br />

Lieferant oder Hersteller das EG-Sicherheitsdatenblatt<br />

mitliefern. Wenn Sie keines haben, fordern Sie es an<br />

– ein Musterschreiben ist auf Blatt 99.<br />

Wenn Sie bei einem nicht gekennzeichneten Arbeitsstoff<br />

unsicher sind, ob er gefährlich ist, fordern Sie am<br />

besten ebenfalls das Sicherheitsdatenblatt an.<br />

Das Sicherheitsdatenblatt gibt Ihnen ausführlich alle<br />

Informationen, die Sie und Ihre Mitarbeiter für den<br />

sicheren Umgang mit dem Stoff brauchen wie mögliche<br />

Gefahren, Handhabung und Lagerung, persönliche<br />

Schutzausrüstung, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Luftgrenzwerte<br />

am Arbeitsplatz.<br />

Gefahrstoffverzeichnis<br />

§ 16 Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer,<br />

alle in seinem Betrieb verwendeten Gefahrstoffe<br />

in einem Verzeichnis zu erfassen. Ein Muster-<br />

Gefahrstoffverzeichnis ist auf der CD. Alternativ können<br />

Sie auch einen Ordner mit den Sicherheitsdatenblättern<br />

Ihrer Gefahrstoffe führen. Ergänzen Sie die<br />

Datenblätter dann um die Verbrauchsangaben (Liter/<br />

Woche, kg/Monat) und den Verwendungszeitraum.<br />

Wir empfehlen, die Datenblätter nach Arbeits- oder<br />

Einsatzbereichen zu ordnen.<br />

Aufgabe 12<br />

Identifizieren Sie die in Ihrem Betrieb vorhandenen<br />

Gefahrstoffe, beschaffen Sie die zugehörigen EG-<br />

Sicherheitsdatenblätter und legen Sie ein Gefahrstoffverzeichnis<br />

an.<br />

1.4 Gefahrstoffe ersetzen<br />

Das Identifizieren und Erfassen der Gefahrstoffe ist<br />

die beste Gelegenheit, nach einem gleichwertigen<br />

Arbeitsstoff mit geringerem Gefährdungspotential zu<br />

suchen; das ist nicht nur ein Gebot unternehmerischer<br />

Fürsorge und wirtschaftlicher Vernunft, sondern auch<br />

eine Forderung der Gefahrstoffverordnung in § 16:<br />

34


Gefahrstoffe<br />

„(2) Der Arbeitgeber muss prüfen, ob Stoffe,<br />

Zubereitungen oder Erzeugnisse mit einem geringeren<br />

gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht<br />

genommenen erhältlich sind. Ist ihm die Verwendung<br />

dieser Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse <strong>zum</strong>utbar<br />

und ist die Substitution <strong>zum</strong> Schutz von Leben und<br />

Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich, so darf er<br />

nur diese verwenden.”<br />

Für den Einsatz der hochgefährlichen Flusssäure z. B.<br />

muss man sehr stichhaltige Gründe haben, um nicht<br />

mit der Gefahrstoffverordnung in Konflikt zu geraten.<br />

Welche Alternativen es zu einem bei Ihnen verwendeten<br />

gefährlichen Arbeitsstoff gibt, erfahren Sie von<br />

Ihrem Lieferanten. Bei der Entsorgung nicht mehr benötigter<br />

Stoffe beachten Sie bitte die Hinweise im Sicherheitsdatenblatt.<br />

1.5 Gefahrstoffe kennzeichnen<br />

Im Betrieb werden Gefahrstoffe häufig aus Vorratsbehältern<br />

in kleinere Gefäße umgefüllt. Aus Sicherheitsgründen<br />

sollten das immer Gefäße sein, die nach<br />

Form und Farbe nicht mit Getränke- oder Lebensmittelbehältern<br />

verwechselt werden können. Jedes Gefahrstoffbehältnis<br />

muss deutlich und dauerhaft gekennzeichnet<br />

sein mit<br />

• dem Gefahrensymbol<br />

• der Gefahrenbezeichnung<br />

• dem Produktnamen<br />

• den Inhaltsstoffen<br />

• den Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze)<br />

• den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze)<br />

• dem Hersteller oder Importeur (mit Anschrift und<br />

Telefon-Nummer)<br />

Im Fachhandel und über den Internet-Versandhandel<br />

gibt es entsprechende Aufkleber, man kann die Klebeetiketten<br />

aber auch selbst gestalten und farblich ausdrucken.<br />

!<br />

Lassen Sie niemals zu, dass Gefahrstoffe in<br />

Gefäße gefüllt werden, in denen normalerweise<br />

Getränke, Süßigkeiten, Hautpflegemittel<br />

usw. aufbewahrt werden. Das kann zu lebensgefährlichen<br />

Irrtümern führen – auch wenn die<br />

Originalbeschriftung mit einem Gefahrensymbol überschrieben<br />

oder überklebt ist.<br />

1.6 Betriebsanweisungen erstellen<br />

Für den Umgang mit Gefahrstoffen muss der Unternehmer<br />

Betriebsanweisungen erstellen. Umgang<br />

bedeutet Verwendung im Sinne von lagern, umfüllen,<br />

befördern, verbrauchen, gebrauchen, verarbeiten,<br />

bearbeiten, mischen usw. Zweck der Betriebsanweisungen<br />

ist, dem Mitarbeiter Informationen, Anweisungen<br />

und Verhaltensregeln zu geben, so dass er sich<br />

und andere beim Umgang mit dem Stoff vor Unfällen<br />

und Gesundheitsgefahren schützen kann. Da sich die<br />

Betriebsanweisung an den Mitarbeiter richtet, muss<br />

sie auf seinen Arbeitsbereich<br />

und seine Tätigkeit abgestimmt<br />

und für ihn verständlich<br />

sein; der Mitarbeiter<br />

muss jederzeit auf die<br />

Betriebsanweisung zugreifen<br />

können, deshalb em-<br />

pfiehlt sich der Aushang in<br />

seinem Arbeitsbereich oder<br />

die Auslage per Ordner<br />

„Betriebsanweisungen”.<br />

Das Gebotszeichen MO 1<br />

bedeutet gemäß <strong>BG</strong>V A8<br />

„Augenschutz benutzen”.<br />

Rechtsgrundlage für das Erstellen von Betriebsanweisungen<br />

ist<br />

§ 20 der Gefahrstoffverordnung<br />

„(1) Der Arbeitgeber hat eine arbeitsbereich- und<br />

stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der<br />

auf die mit dem Umgang mit Gefahrstoffen verbundenen<br />

Gefahren für Mensch und Umwelt hingewiesen<br />

wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen<br />

und Verhaltensregeln festgelegt werden; auf die sachgerechte<br />

Entsorgung entstehender gefährlicher<br />

Abfälle ist hinzuweisen. <strong>Die</strong> Betriebsanweisung ist in<br />

verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten<br />

abzufassen und an geeigneter Stelle in<br />

der Arbeitsstätte bekannt zu machen. In der Betriebsanweisung<br />

sind auch Anweisungen über das<br />

Verhalten im Gefahrfall und über die erste Hilfe zu<br />

treffen.“<br />

Sie brauchen nicht für jeden Gefahrstoff eine eigene<br />

Betriebsanweisung zu erstellen. Stoffe, von denen die<br />

gleichen Gefahren ausgehen und bei denen die gleichen<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich sind (Stoffe einer<br />

Stoffgruppe) können Sie in einer Betriebsanweisung<br />

zusammenfassen.<br />

35


Gefahrstoffe<br />

Für die häufigsten Gefahrstoffe Ihres Handwerks haben<br />

wir Betriebsanweisungen vorbereitet, die nur<br />

noch um einige betriebsspezifische Angaben zu ergänzen<br />

sind; diese Betriebsanweisungen finden Sie<br />

in diesem Ordner als Kopiervorlage und als bearbeitbare<br />

Word-Datei auf der CD „Zahntechnik“.<br />

Wenn Sie für einen dort nicht aufgeführten Stoff selbst<br />

eine Betriebsanweisung erstellen müssen, hilft Ihnen<br />

unsere Software B 01 „Baukasten für Betriebsanweisungen<br />

für den Umgang mit Gefahrstoffen” auf der<br />

<strong>BG</strong>FE-CD „Praxisgerechte Lösungen” im Kapitel<br />

Regelwerke >Schriften der <strong>BG</strong>FE.<br />

Aufgabe 13<br />

Wählen Sie aus den anhängenden Betriebsanweisungen<br />

diejenigen aus, die zu den in Ihrem Betrieb<br />

häufig verwendeten Gefahrstoffen passen. Ergänzen<br />

Sie diese mit den konkreten Gegebenheiten<br />

des betroffenen Arbeitsplatzes.<br />

1.7 Mitarbeiter unterweisen<br />

<strong>Die</strong> Betriebsanweisung ist Grundlage für die<br />

Unterweisung des Mitarbeiters für einen gefahrenbewussten<br />

und sicherheitsgerechten Umgang mit dem<br />

Gefahrstoff. Ziel jeder Unterweisung ist es, dem<br />

Mitarbeiter nicht nur Kenntnisse und Verhaltensregeln<br />

zu vermitteln, sondern ihn auch so zu motivieren, dass<br />

er aus eigenem Antrieb für den Schutz seiner<br />

Gesundheit sorgt.<br />

Nutzen Sie bei der Unterweisung die Erfahrungen<br />

und Vorschläge der Mitarbeiter, erarbeiten Sie mit<br />

den Mitarbeitern gemeinsam Schutzmaßnahmen und<br />

sichere Verhaltensweisen wie Kunststoffarbeiten ohne<br />

Hautkontakt. Unterweisungshilfen sind die <strong>BG</strong>FE-<br />

Materialien PU6 „Gefahrstoffe – Betriebsanweisung<br />

und Unterweisung“ und PU9 „Gefahrstoffe – Sicherer<br />

Umgang mit Gefahrstoffen”<br />

<strong>Die</strong> Bestelladressen sind:<br />

Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502<br />

Telefax 0221 3778-435<br />

E-Mail versand@bgfe.de<br />

Für die in der Gefahrstoffverordnung vorgeschriebene<br />

Dokumentation der Unterweisung sind Kopiervorlagen<br />

auf der CD.<br />

Rechtsgrundlage für die Gefahrstoff-Unterweisung ist<br />

§ 20 der Gefahrstoffverordnung<br />

„(2) Arbeitnehmer, die beim Umgang mit Gefahrstoffen<br />

beschäftigt werden, müssen anhand der Betriebsanweisung<br />

über die auftretenden Gefahren sowie<br />

über Schutzmaßnahmen unterwiesen werden...<br />

<strong>Die</strong> Unterweisungen müssen vor der Beschäftigung<br />

und danach mindestens einmal jährlich mündlich und<br />

arbeitsplatzbezogen erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt<br />

der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und<br />

von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.<br />

Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre<br />

aufzubewahren.”<br />

Aufgabe 14<br />

Sprechen Sie mit Ihren Mitarbeitern über die<br />

Gefahren beim Umgang mit den Gefahrstoffen<br />

Ihres Betriebes. Erarbeiten Sie mit Ihnen im Dialog<br />

die in den Betriebsanweisungen festgelegten<br />

Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln. Dokumentieren<br />

Sie diese Unterweisung.<br />

1.8 Gefahrstoffe sicher lagern<br />

Sehr giftige und giftige Stoffe/Zubereitungen wie z.B.<br />

cyanidische Salze oder Flusssäure müssen unter<br />

Verschluss gehalten oder so aufbewahrt und gelagert<br />

werden, dass nur fachkundige Personen Zugang<br />

haben – am besten in einem abschließbaren Fach<br />

oder Schrank.<br />

Gefährlich ist es, verschiedene Gefahrstoffe zusammen<br />

zu lagern: Bei Kontakt von Cyaniden mit Säure<br />

kann die hochgiftige Blausäure entstehen, Säuren<br />

(hochkonzentrierte Schwefelsäure) und Laugen (alkalische<br />

Entfettungsmittel) können bei Kontakt zu stark<br />

exothermen Reaktionen führen.<br />

Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrt<br />

werden, durch deren Form oder Bezeichnung der<br />

Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.<br />

Vorsicht bei brennbaren Flüssigkeiten! Sie sind meist<br />

leicht entzündlich und bilden mit der Luft explosionsfähige<br />

Gemische. Bitte beachten Sie, dass am Arbeitsplatz<br />

oder in dessen Nähe leicht entzündliche Stoffe<br />

nur in einer Menge gelagert werden dürfen, die für<br />

36


Gefahrstoffe<br />

den Fortgang der Arbeit erforderlich ist, z. B. der voraussichtliche<br />

Tagesbedarf. Für das Benetzen von Putztüchern<br />

mit Lösungsmitteln sind Dosierspender besser<br />

als Flaschen (kein Verschütten möglich).<br />

Foto: Erbstößer<br />

Ein Sicherheitsschrank ist für die Lagerung von Gefahrstoffen<br />

die optimale Lösung.<br />

Wie viel in Ihrem Betrieb vom jeweiligen Gefahrstoff<br />

maximal vorhanden ist, können Sie aus Ihrem Gefahrstoffverzeichnis<br />

ermitteln. <strong>Die</strong> Maßnahmen zur sicheren<br />

und vorschriftsmäßigen Lagerung hängen von der<br />

Menge und der Art des Gefahrstoffes ab. So kann<br />

<strong>zum</strong> Beispiel für die Lagerung von leicht entzündlichen<br />

Flüssigkeiten ein besonders ausgerüsteter Raum mit<br />

definierter Feuerwiderstandklasse oder ein Sicherheitsschrank<br />

sinnvoll sein.<br />

Wir empfehlen, im Gefahrstoffverzeichnis bei jedem<br />

Stoff zu vermerken, wie Sie die vorschriftsmäßige<br />

Lagerung gewährleistet haben; diese Angaben können<br />

im Schadenfall auch versicherungsrechtlich von<br />

Vorteil sein.<br />

2. Grenzwerte<br />

In der Luft am Arbeitsplatz sind meist arbeitstypische<br />

Stoffe. In der Kunststoff-Produktion riecht es nach Kunststoff<br />

und beim Bäcker ständig nach frischem Brot, Hefe und<br />

Mehl – prima, wenn man nicht gerade eine Mehlstauballergie<br />

hat.<br />

Wie viel von diesen Gasen, Dämpfen und Stäuben in<br />

der Luft am Arbeitsplatz ist nun noch gesund oder schon<br />

ungesund? Was kann ein Mensch jeden Tag sieben bis<br />

acht Stunden vertragen, wenn der Rest des Tages unbelastete<br />

Freizeit ist? Wie viel Krebs erzeugenden Staub<br />

würden Sie einen Mitarbeiter mit gutem Gewissen einatmen<br />

lassen? Fragen, auf die der Staat mit großem wissenschaftlichen<br />

Aufwand nach Antworten gesucht hat<br />

und weiterhin sucht.<br />

<strong>Die</strong> meisten Staaten geben dem Arbeitgeber Grenzwerte<br />

vor für die Konzentration von Stoffen in der Luft am<br />

Arbeitplatz. Durch diese Grenzwerte wird eine – begrenzte<br />

– Belastung der Arbeitnehmer durch den Staat legitimiert.<br />

In Deutschland legt der Bundesminister für Wirtschaft<br />

und Arbeit die Grenzwerte fest, er wird dabei<br />

vom Ausschuss für Gefahrstoffe beraten. <strong>Die</strong> deutschen<br />

Grenzwerte unterscheiden sich kaum von den europäischen,<br />

amerikanischen, japanischen oder russischen.<br />

Veröffentlicht werden die Grenzwerte in Technischen<br />

Regeln für Gefahrstoffe; sie gelten dann für alle Arbeitsplätze<br />

in Deutschland:<br />

•TRGS 900 Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />

•TRGS 905 Verzeichnis Krebs erzeugender, Erbgut<br />

verändernder oder fortpflanzungsgefährdender<br />

Stoffe<br />

Trotz der vielen Chemikalien sind die Grenzwertlisten<br />

nicht besonders umfangreich, denn für die meisten<br />

Stoffe gibt es (noch) keine Grenzwerte. Grenzwerte sind<br />

in erster Linie für die Stoffe festgelegt, bei denen man<br />

Erkenntnisse über Erkrankungen oder Gesundheitsstörungen<br />

hat. Beispiele: Chlorgas schädigt die Atmungsorgane,<br />

Kohlenmonoxidgas erstickt, Quarzstaub bewirkt<br />

Staublungenerkrankungen, Passivrauchen erzeugt Krebs.<br />

<strong>Die</strong> Grenzwerte werden angegeben als Milligramm<br />

(mg) Stoff pro Kubikmeter (m 3 ) Atemluft.<br />

37


Gefahrstoffe<br />

Beispiel: Grenzwert 10 mg/m 3 heißt, in 1000 Litern Luft<br />

dürfen nicht mehr als 10 Milligramm des Stoffes sein.<br />

Sind die Grenzwerte am Arbeitsplatz eingehalten, die<br />

Maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK) also nicht<br />

überschritten, so ist im Allgemeinen die Gesundheit der<br />

Arbeitnehmer durch den Stoff nicht gefährdet.<br />

Anders ist es bei Krebs erzeugenden, Erbgut verändernden<br />

oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen. Für diese<br />

lässt sich kein Grenzwert angeben, unter dem sie unschädlich<br />

sind. Deshalb wird für diese Stoffe eine Technische<br />

Richtkonzentration (TRK) vorgegeben. TRK ist<br />

die Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz,<br />

die nach dem Stand der Technik erreicht werden kann.<br />

Aufnahme von Gefahrstoffen in den menschlichen Körper<br />

Informationen zu Gefahrstoffen<br />

Informationen zu Gefahrstoffen, deren Eigenschaften,<br />

akuten und chronischen Wirkungen finden Sie z. B. im<br />

Gefahrstoffinformationssystem „Gestis“ der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften. <strong>Die</strong> Gestis-Stoffdatenbank<br />

enthält Informationen für den sicheren Umgang<br />

mit chemischen Stoffen am Arbeitsplatz, die erforderlichen<br />

Schutzmaßnahmen und die Maßnahmen bei Gefahr<br />

einschließlich der ersten Hilfe. Darüber hinaus<br />

wird der Nutzer über wichtige physikalisch-chemische<br />

Daten der Stoffe sowie über spezielle gesetzliche und<br />

berufsgenossenschaftliche Regelungen informiert:<br />

www.hvbg.de/d/bia/fac/stoffdb/index.html<br />

Auf welche Stoffe und Grenzwerte ist im Dentallabor<br />

besonders zu achten?<br />

Im Prinzip alle Gase, Dämpfe und Stäube, die beim<br />

Arbeiten verwendet werden oder entstehen. <strong>Die</strong> folgende<br />

Liste zeigt die häufigsten Stoffe mit ihren Grenzwerten.<br />

Stäube Grenzwert MAK<br />

Quarzstäube 15 mg/m 3<br />

Gips, Calciumsulfat 6 mg/m 3<br />

Cobaltmetall 0,1 mg/m 3<br />

Wolfram 5 mg/m 3<br />

Nickel als Metallstaub 0,5 mg/m 3<br />

Einatembarer Staub 10 mg/m 3<br />

Alveolengängiger Staub 3 mg/m 3<br />

Säuren<br />

Salpetersäure 5,2 mg/m 3<br />

Schwefelsäure 0,1 mg/m 3<br />

Lösungsmittel<br />

Aceton 1.200 mg/m 3<br />

Ethanol 960 mg/m 3<br />

Kunststoffe<br />

Methylmethacrylat 210 mg/m 3<br />

38


Gefahrstoffe<br />

3. Absaugungen<br />

Am zahntechnischen Arbeitsplatz werden pro Jahr im<br />

Schnitt 13 kg Staub produziert. Zusätzlich entstehen in<br />

der Kunststoffabteilung Gase und Dämpfe. Alle<br />

Luftgrenzwerte für diese gesundheitsgefährdenden Stoffe<br />

können im Dentallabor eingehalten werden, wenn sie<br />

an der Entstehungsstelle erfasst und abgeführt werden.<br />

Wird die erfasste, belastete Luft durch einen Filter geleitet,<br />

ist es wichtig, den passenden Filter einzusetzen. In<br />

der Praxis ist es schon vorgekommen, dass mit einer<br />

Absaugung und Rückführung der vermeintlichen gereinigten<br />

Luft in den Raum mehr Schaden als Nutzen angerichtet<br />

wurde: Der – falsche – Filter hielt zwar die groben<br />

Staubfraktionen zurück, ließ Feinstaub aber passieren,<br />

der dann durch den ganzen Raum geblasen<br />

wurde. Feinstäube dringen besonders tief in die Lunge<br />

ein.<br />

Entsprechend der Filteraufgabe gibt es Staubfilter und<br />

Filtersysteme für Gase und Dämpfe.<br />

Staubfilter<br />

Bei den Staubfiltern unterscheidet man drei Staubklassen:<br />

In Staubklasse L fallen Stäube, die eine leichte Gefahr<br />

für die Gesundheit bedeuten und deren MAK größer<br />

als ein 1 mg/m 3 sein darf, also z. B. Gips. Bei Filtern<br />

für die Staubklasse L ist der Durchlassgrad kleiner 5 %.<br />

In Staubklasse M sind Stäube, die eine mittlere Gefahr<br />

für die Gesundheit bedeuten und deren MAK größer/gleich<br />

0,1 mg/m 3 sein darf wie z. B. Quarzstäube<br />

(0,15 mg/m 3 ), Cobaltmetallstaub (0,1 mg/m 3 ). Bei<br />

Filtern für die Staubklasse M ist der Durchlassgrad kleiner<br />

(0,5 %).<br />

Zur Staubklasse H gehören Stäube, die eine hohe<br />

Gefahr für die Gesundheit bedeuten (z. B. Krebs erregend).<br />

Bei Filtern für die Staubklasse H ist der Durchlassgrad<br />

kleiner (0,005 %). <strong>Die</strong> Filter dieser Klasse<br />

sind für alle Stäube geeignet.<br />

<strong>Die</strong> Europäische Norm, in der diese Staubklassen und<br />

die Anforderungen für Staubsaugmaschinen geregelt<br />

sind, hat den Status einer Deutschen Norm und ist<br />

zugleich eine VDE-Bestimmung: DIN EN 60335-2-69.<br />

Filter für Dämpfe<br />

Dämpfe von Dentalkunststoffen riechen äußerst unangenehm<br />

und haben gesundheitsschädliche Eigenschaften.<br />

Von Staubfiltern werden sie nicht zurückgehalten. Damit<br />

die Atemluft im Dentallabor so wenig wie möglich mit<br />

den allergieauslösenden Methylmethacrylat-Dämpfen<br />

und anderen Kunststoffdämpfen belastet wird, werden<br />

die Dämpfe an den Arbeitsplätzen abgesaugt und mit<br />

Aktivkohlefiltern zurückgehalten; die Aktivekohlefilter<br />

liegen in dem Filtersystem hinter dem Staubfilter. Da die<br />

Wirksamkeit der Filter mit der Zeit nachlässt, muss das<br />

beladene Filterelement rechtzeitig entsorgt und durch<br />

ein neues ersetzt werden.<br />

Wichtig: Bei allen Filterwechseln darauf achten, dass<br />

staubarm gearbeitet wird. Bei Staubbildung sollte die<br />

mit dem Filterwechsel beauftragte Person eine Staubmaske<br />

Klasse FFP2 und Schutzkleidung (Handschuhe,<br />

Kittel) tragen.<br />

Prüfen Sie, ob die Filter in den Absaugeinrichtungen der<br />

Staubklasse entsprechen; wenn nicht, Filter austauschen.<br />

Arbeitsplatz Vorgeschriebener Eingesetzter<br />

Filter Filter<br />

Gips Staubklasse L<br />

Metall Staubklasse M<br />

Keramik Staubklasse M<br />

Kunststoffe Aktivkohlefilter<br />

Aufgabe 15<br />

Ermitteln Sie an den abgesaugten Arbeitsplätzen<br />

die Staubklasse und setzen Sie Filter der entsprechenden<br />

Staubklasse ein.<br />

39


Gefahrstoffe<br />

4. Kunststoffe<br />

Kunststoffe mit hohem Verwendungsgrad in den Dentallaboren<br />

sind die Methylmethacrylate (MMA). MMA<br />

und andere Methylacrylat-Abkömmlinge sind Bestandteil<br />

der Heiß- und Autopolymerisate, der Knetkunststoffe<br />

und Superhartgipse. Kunststoffhärter können Peroxide<br />

enthalten, die hautsensibilisierend wirken und zu entzündlichen<br />

Hautausschlägen führen können (irritative und<br />

allergische Kontaktekzeme).<br />

MMA ist laut EG-Sicherheitsdatenblatt als leicht entzündlich,<br />

reizend und sensibilisierend für die Haut eingestuft.<br />

Während der Verarbeitung kann MMA in die Luft am<br />

Arbeitsplatz freigesetzt werden. Dann besteht die Gefahr<br />

der Reizung von Haut, Augen und Atmungsorganen.<br />

Symptome einer Reizung sind Bindehautentzündungen,<br />

Schnupfen, vermehrtes Niesen und in einigen Fällen auch<br />

asthmatische Beschwerden.<br />

Wie hoch die Belastung der Luft mit MMA an abgesaugten<br />

Kunststoffarbeitsplätzen in Dentallaboren ist, hat<br />

die <strong>BG</strong>FE untersucht: In 49 Dentallaboren führte sie insgesamt<br />

74 Messungen durch. <strong>Die</strong> Konzentration von<br />

Methylmethacrylat lag zwischen 0,125 und 90 mg/m 3<br />

– der Luftgrenzwert für MMA beträgt 210 mg/m 3 . Alle<br />

Messergebnisse lagen demnach unterhalb des Grenzwertes,<br />

74 % aller Werte waren kleiner als 1/10 des<br />

Grenzwertes.<br />

Niedrigere Konzentrationen können in einigen Fällen<br />

zu gesundheitlichen Problemen führen.<br />

Ein Risiko der Fruchtschädigung ist laut TRGS 900<br />

„Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz“ bei Einhaltung<br />

der MAK- und BAT-Werte nicht zu befürchten.<br />

Hautekzeme<br />

MMA ist häufige Ursache von Hauterkrankungen bei<br />

Zahntechnikern. <strong>Die</strong> Gefahr liegt im direkten Hautkontakt<br />

sowohl mit flüssigem Monomer und seinen Dämpfen als<br />

auch mit polymerisierten Massen, die noch Restmonomere<br />

enthalten. Je unvollständiger die Polymerisation<br />

abgelaufen ist, desto mehr Restmonomere sind im<br />

Kunststoff und seinen Schleifstäuben. Deshalb: Polymerisationszeiten<br />

exakt einhalten!<br />

Wer den Werkstoff mit dem Finger glättet, schützt sich mit<br />

einem Handschuh vor Allergenen.<br />

Folge einer Sensibilisierung (siehe Seite 23) durch MMA<br />

kann die Ausbildung eines allergischen Kontaktekzems<br />

sein. Betroffen sind dann meist die Finger und Hände,<br />

aber auch aerosol- und schleifstaubexponierte Unterarme,<br />

Gesichts- und Halspartien.<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Schutzmaßnahmen sind die Verringerung der MMA-<br />

Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz und die<br />

Vermeidung des Hautkontaktes. Deshalb:<br />

• Monomerbehälter immer nur kurzzeitig zur Entnahme<br />

des Stoffes öffnen; nicht offen stehen lassen<br />

• Beim Umgang mit flüssigem Monomer die Luft am<br />

Arbeitsfeld nach unten absaugen (Monomerwanne);<br />

Monomerdämpfe sind schwerer als Luft<br />

• Verarbeiten (z. B. Mischen, Gießen) von MMA in<br />

geschlossenen Systemen<br />

• Verarbeiten mit Spatel, anderen Instrumenten<br />

• Beim Schleifen Staub absaugen; hinter der Schutzscheibe<br />

arbeiten, damit der Staub effektiver abgesaugt<br />

wird<br />

• Bei Staubarbeiten Handschuhe und langärmlige,<br />

hochgeschlossene Kittel tragen, um Hautkontakt zu<br />

vermeiden<br />

40


Gefahrstoffe<br />

• Monomere nie mit der ungeschützten Haut berühren;<br />

Werkzeuge verwenden und/oder Handschuhe<br />

tragen. Handschuhe aus Polyethylen und solche mit<br />

Polymer-Innenbeschichtung schützen für ca. 10 Minuten<br />

vor Monomeren. Latex-, Nitril- sowie PVC-<br />

Handschuhe sind ungeeignet, sie werden nach kurzer<br />

Zeit von MMA durchbrochen. Informationen<br />

über geeignete Handschuhe haben die Hersteller<br />

und meist auch der Betriebsarzt<br />

• Werkstücke vor Weiterbearbeitung aushärten lassen;<br />

Werkstücke vor Ablauf der Aushärtungszeit<br />

nur mit Werkzeugen oder geschützten Händen anfassen<br />

• Verarbeitungs- und Dosierungshinweise des Monomer-Herstellers<br />

beachten, um vollkommene Polymerisation<br />

zu erreichen und die Verbrauchsmengen zu<br />

minimieren<br />

• Verarbeitungsreste mehrmals täglich beseitigen<br />

• Armbanduhren, Armreifen, Ringe vor Arbeitbeginn<br />

ablegen. Unter ihnen könnte sich sonst Staub sammeln,<br />

der mit der Hautfeuchte zu Hautirritationen<br />

oder Infektionen führt.<br />

• Hautschutzplan: Hautschutz- und Pflegepräparate<br />

einsetzen zur Vorbeugung gegen Hautreizung und<br />

irritative Hautekzeme.<br />

Detaillierte Informationen über MMA, die von dem Stoff<br />

ausgehenden Brand-, Explosions- und Gesundheitsgefahren<br />

sowie die richtigen Schutzmaßnahmen finden<br />

Sie in der kostenfreien Stoffdatenbank GESTIS des<br />

Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften.<br />

<strong>Die</strong>se Seite ist auch sehr interessant und aufschlussreich<br />

für Beschäftigte, die mit MMA arbeiten.<br />

Als Unternehmer können Sie durch die Kombination verschiedener<br />

Maßnahmen ein hohes Schutzniveau für<br />

den Umgang mit MMA erreichen. <strong>Die</strong> organisatorischen<br />

und technischen Maßnahmen entfalten ihre volle<br />

Schutzfunktion, wenn sie von den Mitarbeitern positiv<br />

aufgenommen und konsequent beachtet und genutzt werden;<br />

das können Sie mit guten Unterweisungen und eigenem<br />

vorbildhaftem Verhalten erreichen.<br />

5. Mineralische Stäube<br />

5.1 Quarz<br />

<strong>Die</strong> Einbettmassen enthalten bis zu 50 % Quarz bzw.<br />

Cristobalit – folglich können beim Umfüllen der Einbettmasse,<br />

beim Ein- und Ausbetten sowie Strahlen mineralische<br />

Stäube auftreten.<br />

<strong>Die</strong> Messungen bei derartigem Umfüllen von Einbettmassen<br />

zeigten eine deutliche Überschreitung des Luftgrenzwertes.<br />

Quarzhaltige Anteile in den Stäuben können das Lungengewebe<br />

verändern. Bei einer höheren, langjährigen<br />

Belastung durch Quarzfeinstaub ist eine Staublungenerkrankung<br />

(Berufskrankheit Silikose) möglich. In Einzelfällen<br />

kann die Staublungenerkrankung zu Lungenkrebs<br />

führen, der dann als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt<br />

werden kann. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand<br />

der Wissenschaft besteht ein Zusammenhang<br />

zwischen Silikose und erhöhtem Lungenkrebsrisiko. Der<br />

Ausschuss für Gefahrstoffe beim Bundesminister für<br />

Wirtschaft und Arbeit stufte deshalb im Mai 2002<br />

Quarz und Cristobalit als Krebs erzeugend, Kategorie<br />

1, ein; in Kategorie 1 sind Stoffe benannt, die beim<br />

Menschen bekanntermaßen Krebs erzeugen.<br />

Um die Staubbelastung der Beschäftigten in Dentallaboren<br />

zu ermitteln, wurde bereits in den achtziger<br />

Jahren die Staubkonzentration in der Luft am Arbeitsplatz<br />

gemessen. Es zeigte sich, dass in etlichen Laboren der<br />

Luftgrenzwert für Quarz von 0,15 mg/m 3 beim Ein- und<br />

Ausbetten sowie beim Strahlen überschritten wurde,<br />

weil die Staubschutzmaßnahmen nicht ausreichten. Besonders<br />

beim Strahlen wurden Konzentrationsspitzen ermittelt,<br />

die das Mehrfache des Luftgrenzwertes betrugen.<br />

41


Gefahrstoffe<br />

Ursachen für diese Überschreitungen waren z. B.<br />

• nicht oder ungenügend abgesaugte Strahlplätze<br />

• Anreicherung des Strahlmittels mit Quarz aus den<br />

Einbettmassen<br />

• undichte Eingriffstulpen<br />

• fehlerhafte Geräteabdichtung<br />

Inzwischen wurden die Verhältnisse in den Dentallaboren<br />

durch neue oder geänderte lüftungstechnische Einrichtungen<br />

verbessert. Zuletzt hat der Fachbereich Gefahrstoffe<br />

der <strong>BG</strong>FE die Staubexposition in Dentallaboren<br />

in den Jahren 2001 und 2002 gemessen. Das Ergebnis:<br />

95 % aller Messergebnisse im Zeitraum 1995 bis 2002<br />

sind kleiner als 16 %, in den Jahren 2001 bis 2002<br />

sogar kleiner als 9 % des Luftgrenzwertes für Quarz (0,15<br />

mg/m 3 ).<br />

In der Regel führen Zahntechniker staubintensive Arbeiten<br />

mit Einbettmassen nur für 5 bis 15 Minuten pro Schicht<br />

aus. In einem Betrieb war ein Zahntechniker mit Ein- und<br />

Ausbetten sowie Strahlen vier Stunden beschäftigt, in<br />

einem zweiten Betrieb sogar acht Stunden. <strong>Die</strong> dabei<br />

ermittelten Quarzkonzentrationen betrugen im ersten Fall<br />

weniger als 1 % und im zweiten weniger als 3 % des<br />

Luftgrenzwertes. Damit war selbst bei einer 4- bzw. 8stündigen<br />

Exposition der Luftgrenzwert dauerhaft eingehalten.<br />

Unter diesen – guten – Bedingungen ist mit<br />

einer Silikose nicht zu rechnen.<br />

Bei den meisten der in den Jahren 2001 und 2002 vorgenommenen<br />

Messungen konnte Quarz bzw. Cristobalit<br />

in der Luft am Arbeitsplatz nicht nachgewiesen werden.<br />

Der Umgang mit quarzhaltigen Massen ist in der <strong>BG</strong>-<br />

Regel 217 „Umgang mit mineralischem Staub“ (Stand<br />

Januar 2002) festgelegt. Danach ist u.a. die Exposition<br />

hinsichtlich Art und Umfang zu ermitteln. Nach unseren<br />

Erkenntnissen und den durchgeführten Untersuchungen<br />

kann in den meisten Dentallaboren die Gefährdung<br />

durch Quarzstäube mit fachkundiger Einschätzung der<br />

Exposition ermittelt werden. Voraussetzung dafür sind<br />

„Arbeiten geringen Umfangs“, d. h. pro Person arbeitstäglich<br />

nicht mehr als eine halbe Stunde und jährlich<br />

nicht mehr als 40 Stunden.<br />

Wenn die Kriterien für „Arbeiten geringen Umfangs“ nicht<br />

erfüllt sind, muss der Unternehmer die im Labor bereits<br />

vorhandenen Schutzmaßnahmen mit dem Stand der<br />

Foto: Spohn<br />

Das schützt die Beschäftigten vor quarzhaltigen Stäuben: abgesaugtes<br />

Strahlgerät <strong>zum</strong> Entfernen von Einbettmassen.<br />

Technik vergleichen und gegebenenfalls verbessern;<br />

dabei muss er die Rangfolge der Schutzmaßnahmen beachten<br />

(siehe „TOP“ Seite 52).<br />

Folgende Maßnahmen führen zu einer Verringerung der<br />

Exposition und haben sich in der Praxis bewährt:<br />

• Einbettmassen suchen mit niedrigeren Gehalten an<br />

Quarz und Cristobalit bei gleicher Eignung hinsichtlich<br />

Verarbeitung und Qualität<br />

• Mit Portionspackungen Expositionsspitzen bei Umfüll-<br />

und Wiegevorgängen vermeiden<br />

• Konsequente Nutzung der Absaug- und Lüftungstechnik<br />

für Tätigkeiten, bei denen quarz- bzw.<br />

cristobalithaltige Stäube ein- oder freigesetzt werden<br />

• Regelmäßige – z. B. jährliche – sachkundige Prüfung<br />

der lüftungstechnischen Anlagen auf ordnungsgemäße<br />

Funktion (siehe auch Abschnitt 7, <strong>BG</strong>R<br />

121 „Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />

an Arbeitsplätzen mit Arbeitsplatzlüftung“)<br />

• Regelmäßige Prüfung der Strahlgeräte auf ordnungsgemäße<br />

Funktion und Dichtheit; Austausch<br />

des Strahlmittels nach den Herstellervorgaben<br />

Wenn die Mitarbeiter sich entsprechend Ihrer Unterweisung<br />

und der Betriebsanweisung verhalten, kann mit<br />

den genannten Schutzmaßnahmen der Luftgrenzwert für<br />

Quarz einschließlich Cristobalit dauerhaft sicher eingehalten<br />

werden.<br />

42


Gefahrstoffe<br />

5.2 Gips<br />

Gipsstäube können die Haut austrocken, die enthaltenen<br />

Kunststoffzusätze können die Haut sensibilisieren – in<br />

der Folge sind irritative und/oder allergische Kontaktekzeme<br />

möglich.<br />

Gipsstäube reizen die Augen und die Atemwege.<br />

Beim mechanischen Bearbeiten von Gipsmodellen (Schleifen,<br />

Schneiden) ist mit wegfliegenden Teilen zu rechnen.<br />

Schutzmaßnahmen<br />

• Beim Umfüllen und Anrühren Staub vermeiden,<br />

möglichst unter Absaugung arbeiten<br />

So ist es richtig: Beim Gipsbearbeiten den Staub absaugen und<br />

Sichtscheibe nutzen. Noch besser ist der Schutz, wenn zusätzlich<br />

dünne Handschuhe getragen werden: Kontakt mit Gips<br />

kann die Haut reizen.<br />

• Ausarbeiten, Fräsen und Schleifen nur an abgesaugten<br />

Arbeitsplätzen; Augenschutz (Brille oder<br />

Sichtscheibe)<br />

• Hautschutzplan: Für alle unbedeckten Körperteile<br />

fetthaltige Hautschutzsalbe verwenden; Hände vor<br />

intensivem Kontakt mit Handschuhen schützen aus<br />

Polychloropren, Nitril, Fluorkautschuk, Butylkautschuk;<br />

beim Tragen von Schutzhandschuhen sind<br />

Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert!<br />

• Mitarbeiter über den sicherheits- und gesundheitsgerechten<br />

Umgang mit Gipsen unterweisen.<br />

Bei kunststoffvergüteten Superhartgipsen sind Gesundheitsgefahren<br />

möglich, wie im Kapitel Kunststoffe beschrieben<br />

(Seite 40). Deshalb bei der Gefährdungs-<br />

beurteilung von Gipsarbeitsplätzen und der Festlegung<br />

von Schutzmaßnahmen die dort gemachten Angaben<br />

beachten.<br />

6. Metallstäube<br />

Wo gehobelt wird, fallen Späne – bei der mechanischen<br />

Bearbeitung von Metallen im Dentalbereich fallen Stäube<br />

an. <strong>Die</strong> Partikelgröße variiert vom Tausendstelmillimeter<br />

bis einige Zehntelmillimeter.<br />

Werden Stäube eingeatmet, hat unser Körper mehrere<br />

Strategien, um sie wieder loszuwerden. Von dem eingeatmeten<br />

Gesamtstaub gelangen die groben Teilchen<br />

nur in den Bereich der Nase, des Rachens oder der oberen<br />

Bronchien. Von dort werden sie mittels Schleim und<br />

Flimmerhärchen heraustransportiert und dann ausgespuckt,<br />

abgehustet oder verschluckt. <strong>Die</strong>se Staubteilchen<br />

bleiben nur einige Stunden im Körper.<br />

Feinstäube sind gefährlicher. Sie gelangen bis zu den<br />

feinsten Lungenstrukturen. Im Lungengewebe (Lungenbläschen<br />

= Alveolen) abgelagert, verweilen sie dort bis<br />

zu einigen Jahren. Immunkompetente Fresszellen greifen<br />

die Staubteilchen an. Sie umschließen sie und versuchen<br />

sie abzubauen. Dabei können im umliegenden<br />

Gewebe Entzündungsstoffe freigesetzt werden, die<br />

langfristig Lungenschäden verursachen. Hieraus kann<br />

eine Fibrose entstehen; bei dieser bindegewebigen<br />

Veränderung der Lungenstruktur lagert sich verändertes<br />

Gewebe zwischen den feinsten Blutgefäßen und den<br />

Lungenbläschen ein. Dadurch wird der Sauerstofftransport<br />

gestört. Häufiger bewirken die Stäube Schäden an<br />

der Bronchialschleimhaut, die chronische Bronchitis<br />

auslösen (Husten, Schleimauswurf) und bis hin zu einer<br />

asthmaähnlichen Verengung der Bronchien und zu einer<br />

Lungenüberblähung führen können.<br />

<strong>Die</strong> Gefahren, die von den Feinstäuben ausgehen, sind<br />

an die Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe gekoppelt.<br />

Für die einzelnen Metalle sind die schädigenden<br />

Eigenschaften ihrer Stäube bekannt und beschrieben.<br />

Was aber ist mit Mischstäuben, wie sie bei der mechanischen<br />

Bearbeitung von Legierungen entstehen? Gibt<br />

es Wechselwirkungen, Wirkungsverstärkungen oder<br />

Abschwächungen? <strong>Die</strong> wissenschaftlichen Erkenntnisse<br />

darüber sind noch gering; deshalb orientiert man sich<br />

43


Gefahrstoffe<br />

bei der Gefährdungsbeurteilung von Schleifstäuben<br />

aus Metalllegierungen an den pathogenen Eigenschaften<br />

der einzelnen Metallstäube:<br />

Chrom<br />

Metallisches Chrom ist biologisch weitgehend inaktiv.<br />

Allergische Reaktionen der Haut sind prinzipiell möglich.<br />

Keine Lungengerüsterkrankungen bekannt.<br />

Cobalt<br />

Metallisches Cobalt wird als Staub effektiv vom Körper<br />

aufgenommen und ist im Blut und Urin nachweisbar.<br />

Hauptwirkung: allergische oder irritative Atemwegsreaktionen.<br />

Lungenschädigung (Fibrose), allergische<br />

Hauterkrankungen. Cobalt ist als Krebs erzeugend mit<br />

der Kategorie K 3 eingestuft, d. h. es ist nicht erwiesen,<br />

dass er beim Menschen Krebs erzeugend (K 1) ist.<br />

Auch im Tierversuch ist der Nachweis nicht erbracht<br />

(K 2). Der Stoff Cobalt gibt aber wegen möglicher<br />

Krebs erzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zur<br />

Besorgnis. Bisher liegen nur ungenügende Informationen<br />

für eine befriedigende Beurteilung vor, die jedoch nicht<br />

ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen.<br />

Nickel<br />

Nickel hat sensibilisierendes Potential auf die Haut;<br />

Hauptwirkungsweise: allergisch bedingte Hautschäden<br />

Palladium<br />

Palladium hat sensibilisierendes Potential auf die Haut;<br />

Hauptwirkungsweise: allergisch bedingte Hautschäden<br />

Beryllium<br />

Beim Menschen Krebs erzeugend (Kategoerie K 1).<br />

Sensibilisierung durch Hautkontakt bei Zahntechnikern<br />

und Patienten bekannt. Kann Fibrosen (Bindegewebsvermehrung)<br />

von Lunge und Haut verursachen<br />

Molybdän<br />

Keine sensibilisierende, giftige oder Krebs erzeugende<br />

Wirkung bekannt<br />

Wolfram<br />

Keine sensibilisierende, giftige oder Krebs erzeugende<br />

Wirkung bekannt<br />

Schutzmaßnahmen<br />

Absaugung am Arbeitsplatz<br />

Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege im Hautschutzplan<br />

festlegen<br />

7. Säuren<br />

<strong>Die</strong> häufigsten Unfälle beim Umgang mit Säuren sind<br />

Haut- und Augenverletzungen. <strong>Die</strong> Wirkung einer Säure<br />

auf den Menschen hängt davon ab, wie weit sie mit<br />

Wasser verdünnt ist (Konzentration).<br />

<strong>Die</strong> Konzentrationen reichen von noch trinkbar (2 %<br />

Essigsäure) über ätzend (10 % Schwefelsäure) bis zu<br />

tödlich bei giftigen und hochkonzentrierten Säuren,<br />

wenn sie verschluckt werden oder große Hautflächen<br />

verätzen.<br />

Für den Umgang mit Säuren im Dentallabor muss der<br />

Unternehmer in Betriebsanweisungen die jeweils spezifischen<br />

Schutzmaßnahmen für die verwendete Säurekonzentration<br />

festlegen und die Mtarbeiter anhand der<br />

Betriebsanweisung unterweisen.<br />

Augenschutz<br />

Schutzbrillen für Umgang mit Säuren haben flüssigkeitsdichte<br />

Ränder, damit Säurespritzer nicht als Tropfen in<br />

die Augen laufen können.<br />

Schutzbrillen beim Umgang mit Säure müssen so dicht auf der<br />

Haut sitzen, dass keine Säuretropfen <strong>zum</strong> Auge laufen können.<br />

Handschutz<br />

Für den Umgang mit Säuren sind nur Schutzhandschuhe<br />

geeignet, die über einen Zeitraum von mindestens einigen<br />

Stunden ausreichend undurchlässig sind. Deshalb<br />

44


Gefahrstoffe<br />

Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen auf die<br />

Durchbruchzeit des Materials achten.<br />

sollten Sie bei der Auswahl von Schutzhandschuhen auf<br />

die „Durchbruchzeit“ achten – das ist die Zeit, den<br />

eine Chemikalie braucht, um das Material zu durchdringen.<br />

Völlig ungeeignet für den Umgang mit<br />

Säuren sind Stoff- und Lederhandschuhe; ungeeignet<br />

sind für einige Säuren auch Handschuhe aus Naturkautschuk/Naturlatex<br />

und Nitrilkautschuk/Nitrillatex.<br />

Wählen Sie mit Ihrem Lieferanten für Persönliche<br />

Schutzausrüstung die für die Arbeiten in Ihrem Labor<br />

geeigneten Handschuhe aus. Neue Sicherheitsdatenblätter<br />

enthalten Hinweise auf geeignete Materialien.<br />

Säure Material/mm DZ*<br />

Schwefelsäure 40 Fluorkautschuk/0,4 ≥ 8<br />

Butylkautschuk/0,5 ≥ 2<br />

Polyvinylchlorid/0,5 ≥ 1<br />

Flusssäure 73 Fluorkautschuk/0,4 ≥ 8<br />

Butylkautschuk/0,5 ≥ 4<br />

Polychloropren/0,5 ≥ 2<br />

Salzsäure 10-20 Naturkautschuk/-latex ≥ 8<br />

*DZ = Durchbruchzeit in Stunden<br />

Schwefelsäure<br />

Schwefelsäure ist eine bräunliche, ölige, stark ätzende<br />

Flüssigkeit; konzentrierte Schwefelsäure verkohlt viele<br />

organische Stoffe wie z. B. Holz und Papier.<br />

Schwefelsäure wirkt je nach Konzentration lokal reizend<br />

und ätzend auf Haut und Schleimhäute bis hin zu schweren<br />

Gewebezerstörungen. Beim Verdünnen konzentrierter<br />

Schwefelsäure die Schwefelsäure langsam ins Wasser<br />

einlaufen lassen. Schüttet man umgekehrt Wasser in die<br />

Schwefelsäure, ist die Wärmeentwicklung so stark und<br />

plötzlich, dass heiße Säurespritzer (Siedeverzug) austreten<br />

können.<br />

Flusssäure<br />

Flusssäure ist eine stechend riechende, stark ätzende<br />

und sehr giftige farblose Lösung von Fluorwasserstoff<br />

in Wasser. Sie hat kein natürliches Vorkommen und wird<br />

<strong>zum</strong> Ätzen und Reinigen von Silikon, Glas, Metall,<br />

Stein und Porzellan benutzt.<br />

Fluorwasserstoff, Flusssäure und saure Fluoride wirken<br />

lokal ätzend; sie durchdringen rasch die Haut und zerstören<br />

tiefere Gewebeschichten. Bereits ab einer<br />

Konzentration von 0,3 % erzeugt Flusssäure auf Haut<br />

und Schleimhäuten äußerst schmerzhafte Verätzungen,<br />

die sich durch weitere Diffusion der Säure rasch ausbreiten<br />

können. Sie gehen in hartnäckige Geschwüre<br />

über mit sehr schlechter Heilungstendenz. Nicht selten<br />

stellen sich Schmerzen erst Stunden nach der Einwirkung<br />

ein, ohne dass zunächst auffällige Veränderungen der<br />

Hautoberfläche wahrnehmbar sind.<br />

Bei Einwirkung höherer Konzentrationen kommt es zu<br />

tiefgreifenden Verätzungen mit starker Gewebszerstörung.<br />

Bei großflächigen Einwirkungen (Gesamtfläche<br />

größer als ein Handteller) muss mit einer Aufnahme des<br />

Giftes in den Stoffwechsel gerechnet werden (Resorption).<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch bei verzögerter Behandlung kleinerer<br />

Verätzungen.<br />

Durch die Resorption werden lebenswichtige Stoffwechselenzyme<br />

gehemmt, Leber- und Nierenfunktion werden<br />

gestört. Massive Einwirkung auf die Haut oder verzögerte<br />

sachgerechte Therapie kann infolge resorptiver<br />

Giftwirkung <strong>zum</strong> Tode führen. <strong>Die</strong> Zeitschrift „Sichere<br />

Chemiearbeit“ berichtete in 6/2000 über einen<br />

Flusssäure-Unfall mit tödlichem Ausgang.<br />

In einem Labor wurde aus einem Gefäß aus Perfluoralkoxypolymer<br />

in einer Mikrowelle 70 % Flußsäure<br />

abdestilliert. Etwa 15 Minuten nach Beginn der Destillation<br />

zerplatzte das Destillationsgefäß (vermutlich<br />

45


Gefahrstoffe<br />

Siedeverzug), die Tür der Mikrowelle wurde aufgerissen<br />

und die etwa 60 °C heiße Flusssäure spritzte heraus.<br />

Der zufällig vorbeikommende Betriebsleiter erleidet dadurch<br />

eine etwa handflächengroße Verätzung am Oberarm<br />

sowie geringfügige Verätzungen an der linken<br />

Rückenseite und im Gesicht.<br />

Nach sofortigen Erste-Hilfe-Maßnahmen erfolgt ein<br />

Transport mit einem Rettungshubschrauber ins Krankenhaus.<br />

Noch während der unfallchirurgischen Behandlung<br />

treten kardiale Komplikationen auf und im weiteren<br />

Verlauf kommt es u. a. zu akutem Nierenversagen. <strong>Die</strong><br />

Reanimationsbemühungen werden 5,5 Stunden nach<br />

dem Unfall aufgegeben.<br />

Das Geschehen war insbesondere mit Blick auf die<br />

nicht besonders große verätzte Fläche ungewöhnlich und<br />

gibt Anlass zu dem Hinweis, dass bei allen Verätzungen<br />

durch konzentrierte Flusssäure, die größer als ein<br />

Handteller sind, mit einem dramatischen Verlauf zu<br />

rechnen ist.<br />

Orale Aufnahme (Verschlucken) von Flusssäure oder<br />

sauren Fluoriden führt zu Verätzungen in Mund, Rachen<br />

und Magen-Darm-Trakt sowie zu spezifischen Vergiftungserscheinungen<br />

durch Resorption. Das Verschlucken von<br />

15 ml einer 10 % Flusssäure führt bei einem erwachsenen<br />

Mann <strong>zum</strong> Tod.<br />

Das Einatmen von Dämpfen verursacht Verätzungen<br />

der Atemwege und ein Lungenödem. Bei Unfällen mit<br />

Fluorwasserstoff oder Flusssäure muss immer sofort<br />

geprüft werden, ob auch eine Einatmung des Giftes<br />

erfolgt sein kann. <strong>Die</strong>s gilt insbesondere, wenn Körpervorderseite<br />

oder Gesicht von dem Unfall betroffen sind.<br />

Besondere Schutzmaßnahmen<br />

Auch wenn Sie nur kleine Mengen Flusssäure in Ihrem<br />

Betrieb einsetzen, müssen Sie wegen des enormen<br />

Risikos besondere Schutzmaßnahmen treffen:<br />

• Organisation der Erste Hilfe<br />

Für die Erste Hilfe bei Flusssäure-Unfällen brauchen<br />

die Ersthelfer spezielle Kenntnisse – sorgen Sie für<br />

eine entsprechende Unterweisung z. B. durch Ihren<br />

Betriebsarzt<br />

Halten Sie für die Erstversorgung von Verletzten in<br />

Absprache mit dem Betriebsarzt Calciumgluconat<br />

bereit<br />

Informieren Sie die Krankenhäuser und Ärzte der<br />

Umgebung, dass bei Ihnen mit Flusssäure gearbeitet<br />

wird, damit diese auf die Einlieferung von Verletzten<br />

vorbereitet sind<br />

• Unterweisung der Mitarbeiter<br />

Mitarbeiter, die mit Flusssäure arbeiten, müssen<br />

über die Gefahren und die speziellen technischen,<br />

organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen<br />

genau informiert sein. Kontrollieren Sie, ob<br />

die Mitarbeiter sich ohne Ausnahme beim Umgang<br />

mit Flusssäure sicherheitsgerecht verhalten.<br />

Der beste Schutz vor Flusssäure ist der Einsatz eines<br />

anderen, weniger gefährlichen Stoffes.<br />

46


Gefahrstoffe<br />

8. Feuchtarbeiten<br />

Von Feuchtarbeiten spricht man, wenn mehr als zwei<br />

Stunden pro Schicht in wässrigen Medien gearbeitet wird,<br />

wasserdichte Handschuhe getragen oder sehr häufig<br />

die Hände gewaschen werden.<br />

<strong>Die</strong> Technische Regel für Gefahrstoffe „Gefährdung der<br />

Haut durch Arbeiten im feuchten Mileu“ (TRGS 531)<br />

beschreibt die Risiken und Folgen der Feuchtarbeit so:<br />

„<strong>Die</strong> Intaktheit der Hornschicht (epidermale Barriere) ist<br />

eine wesentliche Voraussetzung für die Schutzfunktion<br />

der Haut gegenüber äußeren Einflüssen. Der längere<br />

dauernde oder ständig wiederholte Kontakt mit Wasser,<br />

insbesondere bei gleichzeitiger Einwirkung von Waschund<br />

Reinigungsmitteln, Desinfektionsmitteln, Lösungsmitteln,<br />

Alkalien und Säuren führt zur Schädigung der<br />

epidermalen Barriere und der darunter gelegenen<br />

Hautschichten (lebende Epidermis). Durch die Beeinträchtigung<br />

der Barrierefunktion kommt es zur stärkeren<br />

Einwirkung von äußeren Stoffen und <strong>zum</strong> Verlust körpereigener<br />

Stoffe wie Wasser und/oder Elektrolyte<br />

(transepidermaler Wasserverlust). Es entsteht ein Abnutzungsekzem<br />

(klinisches Bild: Rötung, Trockenheit, Schuppung,<br />

Einrisse, Juckreiz), das bei weiterer Einwirkung<br />

der Noxen und mangelndem Hautschutz (spezieller<br />

Hautschutz, Hautreinigung, Hautpflege) in ein chronisches<br />

Ekzem übergehen kann. Darüber hinaus können<br />

potentielle Allergene leichter in die Haut eindringen und<br />

zu Sensibilisierungen führen. <strong>Die</strong> Entstehung von allergischen<br />

Kontaktekzemen kann durch das Abnutzungsekzem<br />

gefördert werden....<br />

Unter feuchtigkeitsundurchlässigen Schutzhandschuhen<br />

(Gummi, Kunststoff) kommt es durch den Okklusionseffekt<br />

zu einem Wärme- und Feuchtigkeitsstau. <strong>Die</strong> Hornschicht<br />

quillt auf. <strong>Die</strong>s wird als Mazeration der Haut sichtbar<br />

(„Waschfrauenhände“). Dadurch wird die Widerstandsfähigkeit<br />

der Haut gegenüber äußeren Einflüssen herabgesetzt.<br />

Zusätzlich enthält Handschuhmaterial eine<br />

Reihe unterschiedlicher Allergene (Alterungsschutzmittel,<br />

Vulkanisationsbeschleuniger, Naturlatex, Weichmacher,<br />

Farbstoffe), durch die eine Sensibilisierung ausgelöst und<br />

ein allergisches Kontaktekzem verursacht werden kann.<br />

Menschen mit ausgeprägt trockener Haut (Sebostase)<br />

und/oder Veranlagung zu atopischen Hauterkrankungen<br />

Wer ohne Schutzhandschuhe täglich stundenlang in „feuchtem<br />

Milieu“ arbeitet, muss mit einer Hautreizung rechnen, die<br />

zunächst zu einem irritativen Kontaktekzem führen und sich<br />

dann auch noch zu einem allergischen Kontaktekzem ausweiten<br />

kann, da durch die geschädigte Haut allergene Stoffe<br />

leicht in den Körper eindringen können.<br />

(atopische Hautdiathese) sind stärker gefährdet, bei<br />

Feuchtarbeit Hautschäden zu entwickeln.“<br />

<strong>Die</strong> TRGS 531 beschreibt auch, wie der Arbeitgeber<br />

den Schutz der Mitarbeiter vor den Gefahren der<br />

Feuchtarbeit technisch und organisatorich sicherstellen<br />

muss; hier einige Auszüge für das Dentallabor:<br />

• Der Arbeitgeber hat zusätzlich durch technische<br />

Maßnahmen wie Kapselung von Maschinen, Anwendung<br />

von Putzautomaten, (Teil-) Automatisation und ähnlichem<br />

Feuchtarbeit soweit wie möglich zu reduzieren.<br />

• Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Maßnahmen<br />

sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit<br />

soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte<br />

verteilt wird, um für den Einzelnen die Exposition zu<br />

verringern. Anzustreben ist ein Wechsel von Feuchtund<br />

Trockenarbeit, wobei der Anteil der Feuchtarbeit<br />

auf die nach dem Stand der Technik notwendige<br />

Mindestzeit begrenzt werden soll ...<br />

• <strong>Die</strong> Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen<br />

ist auf das notwendige Maß zu begrenzen.<br />

Anzustreben ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten<br />

mit und ohne Handschuhe. <strong>Die</strong> maximale kontinuierliche<br />

Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten.<br />

• In der Nähe der Arbeitsplätze (z. B. am Handwaschplatz)<br />

ist an gut sichtbarer Stelle ein tätigkeits-<br />

47


Gefahrstoffe<br />

bezogener Hautschutzplan auszuhängen. In ihm sind<br />

in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die<br />

erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen<br />

den einschlägigen hautgefährdenden<br />

Tätigkeiten zuzuordnen.<br />

• Bei folgenden beispielhaft genannten Tätigkeiten<br />

sind den Arbeitnehmern geeignete Schutzhandschuhe<br />

zur Verfügung zu stellen, die von den Arbeitnehmern<br />

zu tragen sind:<br />

o Nass- oder Feuchtreinigung von Arbeitsmitteln,<br />

Geräten, Werkzeugen und Räumen<br />

o Desinfektion von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen<br />

und Räumen<br />

o Kontakt mit Lösemitteln, Kunstharzmonomeren und<br />

Härtern<br />

o Anwendung von Zubereitungen mit Seifen, Detergentien<br />

und Desinfektionsmitteln<br />

• Hautschutz ist zur Verfügung zu stellen. <strong>Die</strong>ser<br />

besteht aus speziellen Hautschutzmitteln, die vor<br />

jedem Arbeitsbeginn – also auch nach den Pausen –<br />

auf die saubere Haut aufzutragen sind, gezielten und<br />

schonenden Hautreinigungsmitteln sowie Hautpflegemitteln,<br />

die nach der Hautreinigung bei Arbeitsende<br />

auf die trockene Haut aufgetragen werden.<br />

• Für die Beschäftigten müssen eine Waschgelegenheit<br />

(möglichst mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss)<br />

sowie geeignete Handtücher zur Verfügung<br />

stehen.<br />

• Arm- oder Handschmuck (Ringe) sollen bei der<br />

Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck<br />

durch intensive Einwirkung von Feuchtigkeit oder<br />

Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen<br />

besonders begünstigt wird.<br />

• Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen,<br />

die hautschädigende Stoffe oder Zubereitungen enthalten,<br />

nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen<br />

werden, da durch das Verdunsten des<br />

Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut<br />

stark ansteigt.<br />

• Der Arbeitgeber hat eine Betriebsanweisung zu<br />

erstellen, in der die bei Feuchtarbeit auftretenden<br />

Gefahren für die Haut sowie die erforderlichen<br />

Schutz- und Verhaltensregeln festgelegt werden. <strong>Die</strong><br />

Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und in<br />

der Sprache der Beschäftigten abzufassen und an geeigneter<br />

Stelle in der Arbeitsstätte bekannt<strong>zum</strong>achen<br />

• Arbeitnehmer, die mit Feuchtarbeiten beschäftigt<br />

werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über<br />

die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen<br />

unterwiesen werden. <strong>Die</strong> Unterweisungen<br />

müssen vor der Beschäftigung und danach mindestens<br />

einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen<br />

erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind<br />

schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen<br />

durch Unterschrift zu bestätigen ...<br />

• Unterweisungen in bezug auf Feuchtarbeit sind<br />

arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene mündliche Informationen<br />

über hautgefährdende Tätigkeiten, Unterrichtungen<br />

über Schutzmaßnahmen sowie Belehrungen<br />

über das richtige Verhalten bei Feuchtarbeit.<br />

• Über die mindestens einmal jährlich erfolgende<br />

Unterweisung hinaus hat der Arbeitgeber die sachgemäße<br />

Anwendung von Schutz-, Reinigungs- und<br />

Pflegemaßnahmen zu überwachen.<br />

• Der Arbeitgeber sollte die Beschäftigten dazu auffordern,<br />

ihn auf betriebsspezifische Gefahren für die Haut<br />

hinzuweisen und Schutzmaßnahmen vorzuschlagen.<br />

• Beschäftigte, die Feuchtarbeiten ausführen, sollten<br />

arbeitsmedizinisch beraten und ggf. untersucht werden.<br />

<strong>Die</strong>s dient insbesondere der Aufklärung über die<br />

besondere persönliche Gefährdung und der Beratung<br />

über persönliche Schutzmaßnahmen, die der Hautkonstitution<br />

entsprechen. Sie soll besonders auf die<br />

individuell optimale Auswahl und Anwendung von<br />

Hautschutz (spezieller Hautschutz, Hautreinigung,<br />

Hautpflege) eingehen und dient darüber hinaus der<br />

Früherkennung von Hautschäden. Anhaltspunkte für<br />

den Untersuchungsumfang liefert der Berufsgenossenschaftliche<br />

Grundsatz G24 „Haut“.<br />

Wie bei allen anderen hautgefährdenden Arbeiten ist<br />

es auch bei Feuchtarbeiten wichtig, Hautveränderungen<br />

wie Rötung, Schuppung, Risse, Jucken ernst zu nehmen<br />

und behandeln zu lassen.<br />

48


GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG<br />

Wenn ein Mitarbeiter plötzlich Hautausschlag hat,<br />

liegt im Dentallabor die Ursache nahe: Häufig ist es<br />

eine allergische Reaktion auf einen Arbeitsstoff. Nun<br />

sucht man nach der Quelle und entdeckt dabei eine<br />

Gefahr, die man bisher nicht wahrgenommen hat; dieses<br />

Vorgehen ist eine Analyse der Gefahr nach dem<br />

Schadensereignis. Bei Unfällen ist es meist nicht anders:<br />

Wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, sieht<br />

man plötzlich, dass kein Deckel auf dem Brunnen war<br />

– und jeder hat gewusst, dass es einmal so kommen<br />

musste.<br />

In fast jedem Betrieb gibt es Gefahren, die jeder<br />

irgendwie sieht und kennt, aber nicht bewusst darauf<br />

reagiert – weil ja bisher noch nichts passiert ist, weil<br />

der Gesundheitsschaden sich einschleicht und noch<br />

nicht schmerzt. Dazu kommen versteckte Gefahren,<br />

die erst durch eine Gefährdungsanalyse aufgedeckt<br />

werden. Muss es wirklich erst zu einem Schaden kommen,<br />

der den Mitarbeiter und das Unternehmen belastet?<br />

Das 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetz gibt eine<br />

andere Denkrichtung vor:<br />

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen<br />

„(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der<br />

für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen<br />

Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des<br />

Arbeitsschutzes erforderlich sind.<br />

(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art<br />

der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen<br />

ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes<br />

oder einer Tätigkeit ausreichend.<br />

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben<br />

durch<br />

1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte<br />

und des Arbeitsplatzes,<br />

2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,<br />

3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von<br />

Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen,<br />

Geräten und Anlagen sowie den Umgang<br />

damit,<br />

4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren,<br />

Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren<br />

Zusammenwirken,<br />

5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der<br />

Beschäftigten.“<br />

Wenn Sie als Unternehmer zusammen mit Ihren<br />

Mitarbeitern die Gefahren systematisch aufspüren und<br />

analysieren, können Sie die Gefahr ausschalten oder<br />

<strong>zum</strong>indest deutlich verringern. <strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung,<br />

die Bewertung der ermittelten Gefahren<br />

und die Festlegung von Maßnahmen gegen die<br />

Gefahren macht zwar zunächst Arbeit, schützt aber<br />

Sie und Ihre Mitarbeiter nachhaltig vor Unfällen und<br />

Gesundheitsschäden. Außerdem gibt Ihnen die dokumentierte<br />

Gefährdungsbeurteilung ein gewisses Maß<br />

an Rechtssicherheit bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />

– erfahrungsgemäß wird bei Schadensfällen<br />

zuerst nach der Gefährungsbeurteilung gefragt.<br />

1. Vorgehensweise<br />

<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung erfolgt in zwei Stufen:<br />

• Stufe 1 ist die Betrachtung des gesamten Betriebes<br />

und die Beurteilung und Bewertung der Sicherheitslage.<br />

Das Ergebnis der Beurteilung kann der erstmalige<br />

Aufbau einer Sicherheitsorganisation oder die Verbesserung<br />

der bestehenden Organisation sein. Wichtige<br />

Punkte sind dabei u. a. die Erste Hilfe, die betriebsärztliche<br />

Betreuung, der Brandschutz, Flucht- und Rettungswege,<br />

die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel,<br />

die <strong>Bestellung</strong> von Sicherheitsbeauftragten<br />

und die Unterweisung der Mitarbeiter. <strong>Die</strong>se Themen<br />

und Aufgaben wurden bereits im Grundseminar<br />

des Unternehmermodells behandelt und sollten inzwischen<br />

in Ihrem Betrieb erfolgreich abgearbeitet sein.<br />

• In Stufe 2 betrachten Sie jeden einzelnen Arbeitsplatz<br />

Ihres Betriebes.<br />

Beteiligen Sie Ihre Mitarbeiter daran von Anfang an;<br />

ermuntern Sie sie, Mängel offen anzusprechen. <strong>Die</strong><br />

Mitarbeiter kennen den Arbeitsplatz am besten und<br />

können mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrung praktikable<br />

Vorschläge zur Gefahrenabwehr entwickeln.<br />

Mitarbeiter, die beteiligt werden, akzeptieren Arbeitsschutzmaßnahmen<br />

besser und sind viel stärker zu<br />

sicherem Verhalten motiviert als Mitarbeiter, denen<br />

die Arbeitssicherheit vom Chef „aufgezwungen“ wird.<br />

Wenn Sie ein Arbeitsschutzproblem nicht selbst lösen<br />

49


Gefährdungsbeurteilung<br />

können, helfen Ihnen Ihr Kursveranstalter und Ihre<br />

Berufsgenossenschaft. Bei der <strong>BG</strong>FE finden Sie kompetente<br />

Ansprechpartner in einem der regionalen<br />

Präventionszentren Bad Münstereifel, Berlin, Braunschweig,<br />

Dresden, Köln, Nürnberg oder Stuttgart<br />

(Anschriften siehe www.bgfe.de).<br />

Sie können sich auch von externen Arbeitsschutzexperten<br />

beraten und unterstützen lassen. Das sind<br />

z. B. Ihr Betriebsarzt für medizinische Fragen oder<br />

eine Fachkraft für Arbeitssicherheit für technische<br />

Probleme; diese Fachleute können Sie gegen Entgelt<br />

zu Einzelfragen aber auch zur kompletten Gefährdungsbeurteilung<br />

heranziehen.<br />

<strong>Die</strong> Handlungsfelder der Gefährdungsbeurteilung sind:<br />

1. Gefährdungen und Belastungen ermitteln<br />

2. Gefährdungen und Belastungen beurteilen und<br />

bewerten<br />

3. Maßnahmen festlegen und planen<br />

4. Maßnahmen ausführen<br />

5. Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und ausgeführte<br />

Maßnahmen dokumentieren<br />

6. Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen<br />

Nach diesem Schema und mit unseren Arbeitshilfen<br />

können Sie nicht nur Schritt für Schritt die Forderungen<br />

des Arbeitsschutzgesetzes erfüllen, sondern auch eine<br />

Sicherheitsorganisation und -kultur aufbauen, in der<br />

gesunde, leistungsfähige und leistungswillige Mitarbeiter<br />

<strong>zum</strong> Erfolg Ihres Unternehmens beitragen.<br />

1.1 Gefährdungen und Belastungen ermitteln<br />

Gefährdungen ergeben sich durch die Gestaltung des<br />

Arbeitsplatzes und die Arbeitsverfahren, durch den<br />

Umgang mit Maschinen, Geräten, Werkzeugen und<br />

Arbeitsstoffen.<br />

50


Gefährdungsbeurteilung<br />

Gefährdungen können auch durch falsches, nicht der<br />

Situation angepasstes Verhalten der Beschäftigten entstehen.<br />

Zwei Beispiele:<br />

• Chemische Einwirkung: Direkter Hautkontakt zu<br />

Lösungsmitteln, Säuren, Laugen, allergenem Staub.<br />

Gefährdung: Hautekzeme, Entfettung der Haut,<br />

Verätzungen der Haut, der Augen, der Atemwege;<br />

Allergien.<br />

• Essen und Trinken am Arbeitsplatz: Aufnahme von<br />

Stäuben gesundheitsgefährdender Stoffe über den<br />

Magen-Darm-Trakt.<br />

Gefährdung: Anreicherung der Stoffe im Körper mit<br />

der Folge stoffbedingter Erkrankungen von der<br />

Allergie bis <strong>zum</strong> Krebs.<br />

1.2 Gefährdungen und Belastungen beurteilen und<br />

bewerten<br />

Beurteilen Sie, wie sich die ermittelten Gefährdungen<br />

und Belastungen auf die Gesundheit des Mitarbeiters<br />

auswirken können, und versuchen Sie abzuschätzen,<br />

wie hoch die Eintrittswahrscheinlicheit eines schädigenden<br />

Ereignisses ist. Grundsätzlich ist das Risiko<br />

eine Funktion aus Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

eines Ereignisses.<br />

<strong>Die</strong> CD „Praxisgerechte Lösungen“ hilft, die bei den einzelnen<br />

Arbeiten möglichen Gefährdungen zu identifizieren.<br />

Bewerten Sie die Gefährdungen/Belastungen auch<br />

anhand der Schutzziele, die in Gesetzen, Verordnungen,<br />

Unfallverhütungsvorschriften und technischen<br />

Regeln festgelegt sind:<br />

• Sind die Beschäftigten ausreichend geschützt?<br />

• Sind vorhandene Gefährdungen und Belastungen<br />

akzeptabel?<br />

• Sind Anforderungen aus Gesetzen, Verordnungen,<br />

Unfallverhütungsvorschriften, Regeln der Technik<br />

erfüllt?<br />

Da Sie nicht zu jeder Situation und jedem Stoff die<br />

Anforderungen kennen können, verweisen die CD<br />

„Praxisgerechte Lösungen“ (siehe Abb. unten) und die<br />

anhängenden Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung auf<br />

die „Quelle“ der Anforderungen.<br />

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eines Arbeitsplatzes<br />

heißt entweder<br />

- kein Handlungsbedarf<br />

oder<br />

- Handlungsbedarf: Sie müssen Maßnahmen für den<br />

Schutz der Mitarbeiter vor Unfällen und Gesundheitsgefahren<br />

schriftlich festlegen.<br />

1.3 Maßnahmen festlegen und planen<br />

Das Arbeitsschutzgesetz definiert allgemeine Grundsätze<br />

für Maßnahmen des Arbeitsschutzes:<br />

51


Gefährdungsbeurteilung<br />

Arbeitsschutzgesetz § 4<br />

„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

von folgenden allgemeinen Grundsätzen<br />

auszugehen:<br />

1. <strong>Die</strong> Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung<br />

für Leben und Gesundheit möglichst vermieden<br />

und die verbleibende Gefährdung möglichst gering<br />

gehalten wird;<br />

2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;<br />

3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik,<br />

Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte<br />

arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;<br />

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,<br />

Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen,<br />

soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den<br />

Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;<br />

5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu<br />

anderen Maßnahmen;<br />

6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige<br />

Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;<br />

7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu<br />

erteilen;<br />

8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch<br />

wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies<br />

aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.“<br />

Aus diesem Gesetz ergibt sich die Rangfolge „TOP“<br />

der festzulegenden Schutzmaßnahmen:<br />

Technische Schutzmaßnahmen haben absoluten Vorrang<br />

vor organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen;<br />

sie sollen zwangsläufig dafür sorgen,<br />

dass z. B. gefährliche Stäube oder Gase nicht in den<br />

Arbeitsbereich des Beschäftigten gelangen. Eine technische<br />

Schutzmaßnahme im Dentallabor ist z. B. die<br />

Absaugung.<br />

Organisatorische Schutzmaßnahmen sind die z. B.<br />

Beschäftigungsverbote oder -beschränkungen für<br />

Jugendliche, Schwangere und stillende Mütter im<br />

Desinfektionsbereich des Dentallabors; zu den organisatorischen<br />

Schutzmaßnahmen gehören auch die<br />

Unterweisung anhand der Betriebsanweisungen und<br />

die Organisation der Ersten Hilfe.<br />

Personenbezogene Schutzmaßnahmen wie die Persönliche<br />

Schutzausrüstung (Brille, Handschuhe) kom-<br />

men erst <strong>zum</strong> Einsatz, wenn technische Maßnahmen<br />

allein die Beschäftigten nicht ausreichend schützen<br />

können.<br />

1.4 Maßnahmen ausführen<br />

Stellen Sie für die Umsetzung der festgelegten und<br />

geplanten Maßnahmen eine Reihenfolge mit Zeitvorgaben<br />

auf; die Reihenfolge richtet sich nach der<br />

Schwere des möglichen Schadens.<br />

1.5 Dokumentation<br />

<strong>Die</strong> <strong>BG</strong>V A1 „Grundsätze der Prävention“ verlangt in<br />

§ 3, Satz 3: „Der Unternehmer hat ... das Ergebnis<br />

der Gefährdungsbeurteilung ..., die von ihm festgelegten<br />

Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung<br />

zu dokumentieren ...“<br />

1.6 Wirksamkeit der Maßnahmen prüfen<br />

Wenn die Maßnahme ausgeführt ist, prüfen Sie unter<br />

Einbeziehung der betroffenen Mitarbeiter, ob damit<br />

das Schutzziel erreicht ist.<br />

Wiederholen Sie die Prüfung von Zeit zu Zeit. Für<br />

diese Kontrolle sind keine festen Zeiten vorgeschrieben,<br />

ein geeigneter Anlass ist immer Ihre Sicherheitsbegehung<br />

der Arbeitsstätte. Dabei werden Sie bemerken,<br />

ob die festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen wirken:<br />

Funktionieren die Schutzeinrichtungen an Maschinen,<br />

laufen die Absaugungen, sind die Gefahrstoffbehälter<br />

gekennzeichnet, verhalten sich die Mitarbeiter<br />

sicherheitsgerecht? Vermerken Sie auch die Kontrollen<br />

und deren Ergebnisse in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.<br />

2. Verpflichtende Anlässe<br />

Wenn Sie die Gefährdungen und Belastungen der Arbeitsplätze<br />

in Ihrem Betrieb bis jetzt noch nicht ermittelt<br />

haben, sollten Sie alsbald eine systematische Gefährdungsbeurteilung<br />

durchführen – zur Sicherheit Ihrer Mitarbeiter<br />

und zu Ihrem eigenen Schutz vor straf- und<br />

haftungsrechtlichen Folgen bei einem Arbeitsunfall oder<br />

einer schweren arbeitsbedingten Erkrankung eines<br />

Mitarbeiters.<br />

52


Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden<br />

• als Erstbeurteilung an bestehenden oder neuen<br />

Arbeitsplätzen und<br />

• als wiederholte Beurteilung bei Änderungen im<br />

Betrieb, die die Sicherheit und Gesundheit der<br />

Beschäftigten beeinflussen können<br />

3. Hilfen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Das beigefügte Material enthält alles, was Sie zur<br />

Lösung der Aufgabe 16 benötigen. Der Zeitbedarf für<br />

die erste Gefährdungsbeurteilung aller Arbeitsbereiche<br />

variiert je nach Art und Größe des Betriebes –<br />

meist liegt der Mindestaufwand bei zwei bis vier<br />

Stunden. Mit der Bearbeitung des Materials entsteht<br />

automatisch die Dokumentation.<br />

Sie können auch andere Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

benutzen. Beim Kauf sollten Sie<br />

jedoch darauf achten, dass das Material speziell für<br />

Ihr Handwerk vorbereitet ist, wie z. B. die Software<br />

BUSSARD (nähere Info unter www.isulog.de).<br />

Sie können in dem folgenden Kapitel „Vorlagen zur<br />

Gefährdungsbeurteilung“ handschriftlich arbeiten<br />

oder die CD „Praxisgerechte Lösungen“ zur Gefährdungsbeurteilung<br />

verwenden.<br />

Vorteile beim Arbeiten mit der Software sind:<br />

• Sie erhalten durch Anklicken viele Erklärungen<br />

• Vorschriften, Regeln der Technik, Broschüren und<br />

Handlungshilfen sind direkt mit dem zu bearbeitenden<br />

Thema verknüpft<br />

• Sie können Änderungen vornehmen,<br />

• eigene Arbeitsplätze hinzufügen und<br />

• das Programm zur Unterweisung der Mitarbeiter<br />

nutzen.<br />

Installieren Sie zuerst das Programm zur Gefährdungsbeurteilung.<br />

Den Gefährdungskatalog für Ihre<br />

Branche finden Sie in dem Programm. Legen Sie diese<br />

CD ein und starten das zuvor installierte Programm<br />

zur Gefährdungsbeurteilung. Doppelklicken Sie den<br />

Menuepunkt „Gefährdungsbeurteilung“. Öffnen Sie<br />

die den Katalog „Zahntechnische Laboratorien“ als<br />

neue Datei. Bei Problemen mit dem Programm hilft<br />

Ihnen die Hotline zur CD Gefährdungsbeurteilung:<br />

Telefon 0611/950300.<br />

Seminar „Gefährdungsbeurteilung“<br />

Im Seminar OF 18 der <strong>BG</strong>FE können Sie Inhalte,<br />

Verfahren und Nutzen von Gefährdungsbeurteilungen<br />

anschaulich kennen lernen; die Teilnehmer werden<br />

befähigt, die nach §§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz und in<br />

der Betriebssicherheitsverordnung geforderte Gefährdungsbeurteilung<br />

durchzuführen und Maßnahmen für<br />

Sicherheit und Gesundheitsschutz abzuleiten. Mehr<br />

dazu unter www.bgfe.de >Aus- und Fortbildung<br />

>Seminardatenbank.<br />

4. Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

<strong>Die</strong> Arbeit mit den folgenden Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

fordert weniger Zeit als die Software.<br />

Lesen Sie diese Vorlagen durch und schauen,<br />

was auf Ihren Betrieb zutrifft und erledigt ist oder<br />

angefasst werden muss. Nicht auf Ihren Betrieb zutreffende<br />

Punkte können sie streichen. <strong>Die</strong> Vorgaben helfen<br />

Ihnen, zusammen mit Ihren Mitarbeitern systematisch<br />

die Gefährdungen und Belastungen zu erfassen<br />

und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.<br />

<strong>Die</strong> ausgefüllten Bögen gelten als Dokumentation der<br />

Gefährungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz;<br />

sie müssen aufbewahrt werden und sind<br />

staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaft<br />

auf Verlangen vorzulegen.<br />

Eine ausführlichere Einführung in das Thema Gefährdungsbeurteilung<br />

finden auch Sie in der Broschüre D14<br />

„Gefährdungsbeurteilung“ der <strong>BG</strong>FE.<br />

<strong>Die</strong> Bestelladressen sind:<br />

Telefon 0221 3778-433 ,-501, -502<br />

Telefax 0221 3778-435<br />

E-Mail versand@bgfe.de<br />

Aufgabe 16<br />

Erarbeiten Sie die Gefährdungsbeurteilung für die<br />

Arbeitsplätze Ihres Betriebes.<br />

53


VORLAGEN ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG<br />

Gefährdungsbeurteilung für den Betrieb<br />

................................................................................................................................................<br />

Erste Beurteilung<br />

vom .............................................................<br />

.....................................................................<br />

Datum Unterschrift<br />

Wiederholte Beurteilung<br />

vom .............................................................<br />

.....................................................................<br />

Datum Unterschrift<br />

vom ............................................................<br />

.....................................................................<br />

Datum Unterschrift<br />

vom .............................................................<br />

.....................................................................<br />

Datum Unterschrift<br />

<strong>Die</strong> ausgefüllten Bögen gelten als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz;<br />

sie müssen aufbewahrt werden und sind staatlichen Behörden und der Berufsgenossenschaft auf<br />

Verlangen vorzulegen.<br />

54


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Desinfektion von infektiösem Material<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Infektionsgefahren durch Materialien aus der Mundhöhle<br />

des Patienten (Abformungen, zahntechnische<br />

Werkstücke etc.) mit Anhaftungen von Speichel- und<br />

Blutresten, die Infektionserreger enthalten können<br />

Maßnahmen<br />

Personenkreis festlegen, der Umgang mit kontaminiertem<br />

Material hat<br />

<strong>Die</strong>sen Personen die Immunisierung (Hepatitis-B-<br />

Schutzimpfung) anbieten und die Kosten der Immunisierung<br />

tragen. <strong>Die</strong> arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />

„Infektionskrankheiten G 42“ durch den<br />

Betriebsarzt oder einen ermächtigten Arzt anbieten<br />

Personen über die Reinigung und Desinfektion der eingehenden,<br />

mikrobiell kontaminierten Materialien anhand<br />

der Betriebsanweisung „Desinfektionsplatz“ und<br />

des Hygieneplans unterweisen<br />

Desinfektionsplatz entsprechend den Anforderungen<br />

der <strong>BG</strong>I 775 „Schutz vor Infektionsgefahren“ einrichten<br />

(Checkliste „Desinfektionsplatz“ Seite 30)<br />

Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Desinfektionsplatzes<br />

organisieren<br />

Mitarbeitern im unreinen Bereich Persönliche Schutzausrüstung<br />

(PSA) zur Verfügung stellen (Schutzhandschuhe,<br />

Schürzen aus Gummi oder Kunststoff)<br />

Alternativ durch Vertrag Regelungen treffen, die gewährleisten,<br />

dass ausschließlich wirksam desinfizierte<br />

Materialien ins Labor eingehen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A4 – Arbeitsmedizinische Vorsorge, § 3:<br />

Allgemeine Regelungen<br />

<strong>BG</strong>I 775 – Zahntechnische Laboratorien, Schutz vor<br />

Infektionsgefahren<br />

Hygieneplan (Musterdatei auf der Seminar-CD)<br />

<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 2: Beschäftigungsvoraussetzungen<br />

<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 4: Immunisierung<br />

<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 6: Händedesinfektion<br />

<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 7: Schutzkleidung<br />

<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst, § 9: Hygieneplan<br />

Hautschutz<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Schädigung der Haut durch Feuchtarbeiten, sensibilisierende<br />

Kunststoffmonomere (z. B. Methylmethacrylat,<br />

MMA), Schleifstäube (Metalle, Kunststoffe, Gipse)<br />

Maßnahmen<br />

Tätigkeitsbezogenen Hautschutzplan erstellen. In ihm<br />

sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form<br />

die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen<br />

den einschlägigen hautgefährdenden Tätigkeiten<br />

zuzuordnen<br />

Handwaschplatz mit Hautschutz-, Hautreinigungs- und<br />

Hautpflegemitteln einrichten<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

Hautschutzplan (Musterdatei auf der Seminar-CD)<br />

<strong>BG</strong>R 197 – Benutzung von Hautschutz<br />

Mitarbeiter über den Hautschutzplan unterweisen.<br />

Hygienemaßnahmen; Dentallabor<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Mikrobiell kontaminierte Materialien aus der Mundhöhle<br />

des Patienten (Abformungen, zahntechn. Werkstücke etc.)<br />

Maßnahmen<br />

Hygieneplan erstellen<br />

Rauchen, Essen und Trinken am Arbeitsplatz verbieten<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

55


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Quellen<br />

Hygieneplan (Musterdatei auf der Seminar-CD)<br />

<strong>BG</strong>V C8 – Gesundheitsdienst<br />

<strong>BG</strong>V A4 – Arbeitsmedizinische Vorsorge<br />

Persönliche Schutzausrüstung (PSA)<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Falsche Auswahl von PSA, chemische Gefahren, mechanische<br />

Gefahren, thermische Gefahren<br />

Maßnahmen<br />

Geeignete PSA (Handschuhe, Augenschutz, Kittel,<br />

Partikelfiltermaske) auswählen und zur Verfügung stellen;<br />

Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen (Trageversuche)<br />

Mitarbeiter in der Benutzung der PSA unterweisen<br />

Mitarbeiter anweisen und motivieren, PSA zu tragen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 189 – Einsatz von Schutzkleidung<br />

<strong>BG</strong>R 190 – Einsatz von Atemschutzgeräten<br />

<strong>BG</strong>R 192 – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz<br />

<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />

<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention, §§ 29-31:<br />

Persönliche Schutzausrüstungen<br />

Schutzhandschuhe<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Hautkontakt mit Gefahrstoffen, Hauterkrankung<br />

durch zu lange Tragezeiten „Waschfrauenhände“,<br />

Durchbrechen von Gefahrstoffen durch das Handschuhmaterial<br />

Maßnahmen<br />

Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen<br />

auf folgende Kriterien achten (DIN EN 420<br />

und DIN EN 374):<br />

<strong>Die</strong> Handschuhe müssen beständig und für die Einsatzzeit<br />

ausreichend undurchlässig gegenüber dem<br />

jeweils verwendeten Arbeitsstoff sein<br />

<strong>Die</strong> Handschuhe<br />

o müssen so reißfest sein, dass sie bei der normalen<br />

Arbeitsbelastung nicht beschädigt werden<br />

o müssen in Größe und Paßform den Händen der<br />

Anwender entsprechen – Schutzhandschuhe ggf. in<br />

verschiedenen Größen zur Verfügung stellen<br />

o sollten so elastisch und dünn sein, dass sie das<br />

Tastgefühl nicht unnötig beeinträchtigen<br />

o sollten möglichst puderfrei, allergenarm und gefüttert<br />

oder beflockt sein<br />

o sollten nur auf sauberer und trockener Haut getragen<br />

werden (ggf. über Stoffunterziehhandschuhen)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />

TRGS 531 – Gefährdung der Haut durch Arbeiten im<br />

feuchten Milieu (Feuchtarbeit)<br />

Reinigungspersonal, Dentallabor<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verletzungsrisiko durch spitze, scharfe Gegenstände<br />

im Abfall; Infektionsgefahr durch mikrobiell kontaminierte<br />

Abfälle; Hautgefährdung durch Reste von<br />

Dentalwerkstoffen sowie Reinigungsmitteln<br />

Maßnahmen<br />

Beschäftigte anweisen, bei diesen Arbeiten Schutzhandschuhe<br />

zu tragen<br />

Spitze, scharfe Gegenstände getrennt entsorgen<br />

Mikrobiell kontaminierte Abfälle nicht in „normalen“<br />

Abfall geben<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 775 – Zahntechnische Laboratorien, Schutz vor<br />

Infektionsgefahren; Hygieneplan (Musterdatei auf der<br />

Seminar-CD)<br />

56


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Stäube, allgemein; Dentallabor<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gesundheitsschädigende oder sensibilisierende oder<br />

Krebs erzeugende Stäube aus Metall, Quarz, Gips,<br />

Keramik, Kunststoff oder anderen Materialien, gesundheitsschädigende<br />

oder sensibilisierende Dämpfe. Beeinträchtigung<br />

der Funktion der Atmungsorgane, Gesundheitsschäden<br />

Maßnahmen<br />

Staubbelastung ermitteln (Art und Zusammensetzung<br />

der Stäube)<br />

Soweit keine spezifischen, gesundheitsschädigenden<br />

Stäube vorliegen, für die besondere Luftgrenzwerte<br />

bestehen können, ist der allgemeine Staubgrenzwert<br />

für Feinstaub von 6 mg/m 3 einzuhalten<br />

Einsatz staubminimierender Verarbeitungs- bzw. Bearbeitungsverfahren<br />

(z. B. Nassverfahren)<br />

Einsatz abgesaugter Bearbeitungsmaschinen; Empfehlung:<br />

Handstück mit der Absaugung koppeln<br />

Absauganlage mit Reinluftrückführung, geprüfte Industriestaubsauger<br />

bzw. Abscheider einsetzen. Filterklasse<br />

in Abhängigkeit von der Gefährdung festlegen:<br />

o Filterklasse H: Krebserzeugende Stäube<br />

o Filterklasse M: Stoffe mit Luftgrenzwerten von mehr<br />

als 0,1 mg/m 3 z. B. Quarzstäube, Nickelstäube, Cobaltstäube<br />

o Filterklasse L: z. B. Gipsstäube<br />

Regelmäßige Reinigung, Wartung, Prüfung der Absaug-<br />

und Lüftungsanlagen organisieren (mind. jährliche<br />

Prüfung mit Dokumentation der Ergebnisse)<br />

Bei Fortluftbetrieb der Absaugung Nachbarschaftsschutz<br />

beachten<br />

Für belästigende Stäube oder grobe Partikel (Kunststoffe,<br />

Gummi beim Polieren) Partikel filternde Halbmasken<br />

bereitstellen<br />

Raumlüftungstechnische Maßnahmen, mind. 30 %<br />

Frischluftanteil<br />

Bereitstellen geschlossener Arbeitskleidung<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 121 – Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung<br />

<strong>BG</strong>R 189 – Einsatz von Schutzkleidung<br />

TRGS 500 – Schutzmaßnahmen: Mindeststandards<br />

TRGS 560 – Luftrückführung beim Umgang mit Krebs<br />

erzeugenden Gefahrstoffen<br />

TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />

Metallstäube<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gesundheitsschädliche Metallstäube beim Trennen,<br />

Schleifen und Polieren, Fräsen, Bohren (Ausarbeiten)<br />

Maßnahmen<br />

Absaugung bereitstellen – bei Rückführung der abgesaugten<br />

Luft in den Arbeitsraum Filterklassen festlegen:<br />

mindestens Filterklasse M (mittlere Gefährdung)<br />

z. B. bei Chrom, Nickel, Wolfram, Molybdän, Cobalt<br />

Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung „Metallstäube“<br />

unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />

57


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Gipsstäube<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Austrocknung und Sensibilisierung der Haut durch Gipsarbeiten;<br />

Stäube beim Ausarbeiten von Gipsmodellen;<br />

wegfliegende grobe Partikel<br />

Maßnahmen<br />

Gipse ohne sensibilisierende Zusätze (Kunststoffe,<br />

Farben) beschaffen<br />

Arbeitsplatzabsaugung für das Ausarbeiten, Fräsen<br />

und Schleifen bereitstellen<br />

Augenschutz (Schutzbrille oder Sichtscheibe) bereitstellen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe<br />

TRGS 907 – Verzeichnis sensibilisierender Stoffe<br />

Keramikstäube<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Lungenerkrankung (Silikose) durch Keramikmasse<br />

Maßnahmen<br />

Arbeitsplatzabsaugung bereitstellen: Filterklasse L<br />

(leichte Gefahr)<br />

Luftgrenzwert einhalten für Staub – einatembare<br />

Fraktion 6 mg/m 3 , siehe TRGS 900<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

Gefahrstoffverordnung § 17 – Allgemeine Schutzpflicht<br />

TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />

Kunststoffstäube<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gesundheitsschädigende Stäube beim Ausarbeiten<br />

Maßnahmen<br />

Arbeitsplatzabsaugung bereitstellen<br />

Beschäftigte anweisen, die Polymeriastionszeiten genau<br />

einzuhalten<br />

Augenschutz bereitstellen: Sichtscheibe oder Schutzbrille<br />

Bei Restmonomeren im Werkstoff Schutzhandschuhe<br />

bereitstellen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 121 – Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung<br />

Bimsstäube<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Quarzhaltige Stäube; mikrobielle Verunreinigungen<br />

Maßnahmen<br />

Einsatz von quarzfreiem Bims (Herstellerbestätigung)<br />

Regelmäßige, gründliche Reinigung der Poliereinrichtung<br />

Absaugen in den Arbeitsbereich gelangender Stäube;<br />

bei Rückführung der abgesaugten Luft in den Arbeitsraum<br />

Einsatz geprüfter Filter der Filterklasse L<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 217 – Umgang mit mineralischem Staub<br />

58


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Ein- und Ausbetten<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Quarzstäube beim Umgang mit Einbettmassen sowie<br />

beim Ausbetten der Gussstücke von Hand<br />

Maßnahmen<br />

Ausbetten im feuchten Zustand<br />

Einsatz staubarmer Ausbettverfahren, z. B. Herausdrücken<br />

mittels Presse anstatt Herausschlagen<br />

Reinigung des Arbeitsbereiches (feucht wischen oder<br />

absaugen; Abblasen mit Druckluft verbieten!)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 217 – Umgang mit mineralischem Staub<br />

Strahlanlage, Strahlbox; Dentallabor Fahrzeuge<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Anreicherung von Gefahrstoffen (Metalle, wie Nickel,<br />

Cobalt oder Quarz etc.) im Strahlmittel. Entweichen<br />

gesundheitsschädigender Stäube durch Undichtigkeiten<br />

der Anlage<br />

Maßnahmen<br />

Auswahl und Kontrolle der Strahlmittel. In Strahlmitteln<br />

dürfen die folgenden Stoffe und ihre Verbindungen<br />

bestimmte Anteile nicht überschreiten, sie müssen die<br />

Grenzen so weit wie möglich unterschreiten:<br />

1. Antimon, Blei, Cadmium, Zinn, Arsen, Beryllium,<br />

Chromate, Cobalt und Nickel in der Summe 2 Gewichtsprozente<br />

2. Arsen, Beryllium, Chromate, Cobalt und Nickel in<br />

der Summe 0,2 Gewichtsprozente<br />

3. Beryllium, Chromate, Cobalt, Cadmium einzeln 0,1<br />

Gewichtsprozent<br />

Metallverbindungen sind als Metalle zu berechnen,<br />

Chromate als Chromtrioxid<br />

Strahlmittel dürfen nicht mehr als 2 Prozent ihres Gewichtes<br />

an freier kristalliner Kieselsäure enthalten<br />

Dichtigkeit der Anlage kontrollieren<br />

Luftgrenzwerte einhalten (TRGS 900)<br />

Abscheideeinrichtungen einsetzen, bei Reinluftrückführung<br />

dürfen nur geprüfte Abscheider eingesetzt werden<br />

(Prüfzeugnis, Herstellerbescheinigung!); Filterklasse festlegen<br />

Regelmäßige Reinigung, Prüfung und Wartung organisieren<br />

Regelmäßige, sachgerechte Reinigung der Arbeitsbereiche<br />

sicherstellen: feucht wischen oder absaugen;<br />

nicht mit Druckluft abblasen!<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D26 – Strahlarbeiten<br />

TRGS 400 – Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen<br />

durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen<br />

Gefährdungen durch unsichere Fahrzeuge, Betriebsund<br />

Verkehrssicherheit der Fahrzeuge, Verhalten im<br />

Straßenverkehr<br />

Maßnahmen<br />

Fahrzeuge mit Warndreieck, Warnweste und Erste-<br />

Hilfe-Material ausstatten<br />

Fahrer anweisen, regelmäßig vor Fahrtantritt Sichtkontrolle<br />

durchzuführen (z. B. Beleuchtung, Reifendruck)<br />

Fahrer zu angepasstem Fahren anhalten<br />

Freisprecheinrichtung bereitstellen, wenn mobil telefoniert<br />

wird<br />

Empfehlung: jungen Fahrern ein Fahrsicherheitstraining<br />

anbieten<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D29 – Fahrzeuge<br />

59


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Umgang mit Gefahrstoffen Flüssige monomere Kunststoffe (MMA)<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gesundheitsgefahren durch unsachgemäßen Umgang<br />

mit Gefahrstoffen<br />

Maßnahmen<br />

Umgang mit Gefahrstoffen organisieren<br />

Informationen über Arbeitsstoffe im Betrieb beschaffen<br />

(Sicherheitsdatenblatt des Herstellers, Lieferanten)<br />

Erstellen eines Gefahrstoffverzeichnisses<br />

Ermittlung gefahrstoffbedingter Gefährdungen, ggf.<br />

Luftverunreinigung am Arbeitsplatz messen (eigene<br />

orientierende Messung, Messung durch anerkannte<br />

Messstelle oder <strong>BG</strong>, siehe TRGS 402)<br />

Einhalten der geltenden Luftgrenzwerte (siehe TRGS<br />

900) durch technische Schutzmaßnahmen (Rangfolge<br />

der Schutzmaßnahmen)<br />

Prüfung, ob möglichst ungefährlichere Ersatzstoffe eingesetzt<br />

werden können<br />

Erstellen arbeitsplatz- und stoffspezifischer Betriebsanweisungen<br />

Unterweisung der Mitarbeiter anhand der arbeitsplatzbezogenen<br />

Betriebsanweisung mit Dokumentation<br />

Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung<br />

Bereitstellen von Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Augendusche,<br />

Notfallmedikamente für Cyanide)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1; GefStoffV;<br />

TRGS 500, 900, 903, 905<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Methylmethacrylat (MMA) und andere Methacrylate<br />

reizen die Atemwege, die Augen und die Haut. Bei<br />

Hautkontakt ist Sensibilisierung und später Allergie<br />

möglich. MMA ist leicht entzündlich.<br />

Maßnahmen<br />

Den Hautkontakt zu Monomerflüssigkeiten durch Einsatz<br />

von Hilfswerkzeugen (Instrumente für kontaktfreies<br />

Arbeiten) konsequent verhindern<br />

Der direkte Hautkontakt mit dem hautsensibilisierenden<br />

Stoff ist möglichst zu vermeiden bzw. nach Art<br />

und Dauer zu minimieren, soweit dieses nach dem<br />

Stand der Technik möglich ist<br />

Luftgrenzwert für MMA einhalten, 210 mg/m 3 , 50<br />

ppm; Arbeitsplätze, an denen regelmäßig mit monomeren<br />

Kunststoffen gearbeitet wird, mit einer wirksamen<br />

Arbeitsplatzabsaugung ausstatten: Filter mit Aktivkohleelement<br />

zur Abscheidung der MMA-Dämpfe<br />

Laborkittel (langärmelig, hochgeschlossen) bereitstellen<br />

Schutzhandschuhe bereitstellen; Handschuhe für kontaktfreies<br />

Arbeiten sind Polyethylen, Polyvinylalkohol,<br />

Ethyparat, 4h-gloves<br />

Standzeit der Schutzhandschuhe ermitteln<br />

Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung „Umgang<br />

mit Methacrylaten“ unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

TRGS 540 – Sensibilisierende Stoffe<br />

TRGS 900 – Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz<br />

<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />

60


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Säuren <strong>zum</strong> Ätzen, Beizen, Ablösen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verätzung von Augen, Haut und Schleimhaut möglich<br />

beim Ätzen und Beizen<br />

Maßnahmen<br />

Bereitstellen säurebeständiger Schutzhandschuhe sowie<br />

Schutzbrille für Flüssigkeiten oder Gesichtsschutzschild<br />

Augendusche in der Nähe der Arbeiten bereitstellen<br />

Caliciumgluconat für Erste Hilfe bei Flusssäure-Verätzungen<br />

bereithalten<br />

Keine Flusssäure einsetzen – nach dem Stand der<br />

Technik Ersatzstoffe einsetzen<br />

Beschäftigte anhand Betriebsanweisung unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

Gefahrstoffverordnung<br />

<strong>BG</strong>I 576 – Fluorwasserstoff, Flusssäure und anorganische<br />

Fluoride<br />

Elektrolytisches Glänzen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Bei Berührung mit Haut, Schleimhaut und Augen starke<br />

Verätzungen möglich<br />

Maßnahmen<br />

Behältnisse für Elektrolyte bereitstellen (Glänzgerät)<br />

Organisieren, dass Elektrolyte nur in dafür vorgesehenen<br />

und gekennzeichneten Behältnissen aufbewahrt<br />

werden (keine Lebensmittelbehältnisse!)<br />

Augenschutz und Schutzhandschuhe für das Umfüllen,<br />

Ansetzen der Glanzbäder bereitstellen<br />

Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 192 – Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz<br />

Reinigen von Metallgerüsten<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Reinigungsflüssigkeit reizt Augen, Haut und Schleimhäute<br />

Maßnahmen<br />

Reinigung nur in speziellem Reinigungsgerät<br />

Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung „Reinigen<br />

von Metallgerüsten“ unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />

Vergolden<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Vergiftung durch cyanidhaltige Vergoldungsbäder:<br />

Bildung giftiger Blausäuregase möglich! Verschleppen<br />

von Säuren in cyanidische Bäder<br />

Maßnahmen<br />

Bereitstellen geeigneter Behältnisse für Elektrolyte (spezieller<br />

Elektrolytautomat, verschließbar und mit integrierter<br />

Absaugung)<br />

Elektrolyte nur in dafür vorgesehenen, gekennzeichneten<br />

Behältnissen lagern (keine Lebensmittelbehältnisse)<br />

Cyanide unter Verschluss lagern<br />

Schutzbrille und Schutzhandschuhe bereitstellen<br />

Beschäftigte unterweisen anhand der Betriebsanweisung<br />

„Cyanidische Bäder“<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 569 – Cyanwasserstoff<br />

61


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Gefahrstoffe lagern Klebstoffe<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gefährliche Reaktionen durch Zusammenlagern verschiedener<br />

Gefahrstoffe; Auslaufen von Gefahrstoffen<br />

Maßnahmen<br />

Zutritt unbefugter Personen verhindern; Bereithalten<br />

geeigneter, gekennzeichneter Behälter <strong>zum</strong> Lagern<br />

und Aufbewahren von Gefahrstoffen; Begrenzen der<br />

Lagermengen<br />

Getrenntes Aufbewahren von Gefahrstoffen, die miteinander<br />

gefährlich reagieren können (z. B. Säuren<br />

und Laugen)<br />

Regelung, Kontrolle der Gefahrstoffausgabe, Bestimmen<br />

eines Verantwortlichen, Dokumentation des Lagerbestandes<br />

Zulässige Lagermenge brennbarer Flüssigkeiten<br />

beachten (siehe TRbF 100, 110), ggf. Meldung an<br />

die Behörde<br />

Lagerbeschränkungen beim Zusammenlagern sehr giftiger,<br />

giftiger und brandfördernder Stoffe mit anderen<br />

Stoffen beachten (siehe TRGS 514, 515)<br />

Brenngase (Flüssiggas, Acethylen, Wasserstoff etc.)<br />

getrennt lagern (siehe TRG 280)<br />

Unterweisen der Mitarbeiter<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1<br />

GefStoffV § 17<br />

<strong>BG</strong>R 132<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gesundheitsschädliche Dämpfe, Haut- und Atemwegserkrankungen,<br />

Brand- und Explosionsgefahr<br />

Maßnahmen<br />

Raum- und Arbeitsplatzbe- und entlüftung bereitstellen,<br />

mindestens Fensterlüftung<br />

Bei brennbaren Lösungsmitteln im Klebstoff die Brandund<br />

Explosionsgefahr beurteilen<br />

Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel zur<br />

Verfügung stellen<br />

Betriebsanweisung erstellen (Haut- und Augenkontakt<br />

mit Klebstoffen vermeiden; Klebstoffablagerungen<br />

regelmäßig entfernen; Papierunterlagen verwenden)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

GefStoffV; <strong>BG</strong>V A1; <strong>BG</strong>V A8<br />

Reinigungs- und Lösungsmittel<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gesundheitsgefährdende Dämpfe; Hautgefährdung<br />

Maßnahmen<br />

Einsatz von Produkten mit möglichst geringem Gefährdungspotential<br />

(ohne gefährliche Inhaltsstoffe, Anfrage<br />

beim Hersteller, Sicherheitsdatenblatt)<br />

Bereitstellen der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung:<br />

z. B. Schutzhandschuhe und Schutzbrille<br />

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung,<br />

falls das Reinigungs- oder Lösungsmittel ein<br />

Gefahrstoff ist; Unterweisung der Mitarbeiter<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

GefStoffV; <strong>BG</strong>V A1, <strong>BG</strong>R 192; <strong>BG</strong>R 195<br />

62


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Löten von Hand, kurzzeitig<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Heiße Metallteile, Lötrauche, sensibilisierende Flussmittel<br />

Maßnahmen<br />

Werkstücke nach Möglichkeit fest einspannen lassen.<br />

Kleinteile: dritte Hand, Knetmasse<br />

Abstand halten zwischen Flamme und Haaren, Händen<br />

und Kleidung<br />

Werkstück so platzieren, dass aufsteigende Lötrauche<br />

nicht eingeatmet werden<br />

Bei häufigen Lötarbeiten Absaugung zur Vermeidung einer<br />

Exposition durch Lötrauche empfohlen; Ausführung in<br />

Abhängigkeit von der Expositionsdauer: z. B. Lötkolben<br />

mit integrierter Absaugung, Zentralabsaugung mit Erfassungseinrichtungen,<br />

Tischabsaugung mit Filtereinsatz.<br />

Direkten Hautkontakt zu Flussmitteln mit Allergiepotential<br />

(z. B. Kolophonium) vermeiden<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1; GefStoffV; <strong>BG</strong>I 593<br />

Heißpolymerisator<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Zerknall des Topfes für Heißpolymerisation; Verbrennung<br />

durch Austritt von Heißdampf, siedender Flüssigkeit<br />

Maßnahmen<br />

Heißpolymerisator mit Sicherheitsventil bereitstellen<br />

Regelmäßige Prüfung des Sicherheitsventils, siehe Herstellerhinweis<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

Betriebssicherheitsverordnung<br />

Gipsschlämme (Verkeimung)<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Hauterkrankungen durch verkeimte Gipsschlämme<br />

Maßnahmen<br />

Regelmäßige Reinigung der Anlage organisieren<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />

Dampfstrahlgerät<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verbrennungen und/oder Verbrühungen durch Heißdampf<br />

Maßnahmen<br />

Mitarbeiter in das Bedienen einweisen.<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />

63


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Keramikofen Auswachsöfen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verbrennungen durch heißes Material<br />

Maßnahmen<br />

Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken und Hilfswerkzeuge<br />

zur Beschickung der Öfen bereitstellen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>R 195 – Einsatz von Schutzhandschuhen<br />

Feuchtarbeiten (Trimmer)<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Hautgefährdung durch Arbeiten in feuchtem Milieu<br />

Maßnahmen<br />

Feuchtarbeit durch technische Maßnahmen wie (Teil-)<br />

Automatisation soweit wie möglich reduzieren<br />

Unvermeidbare Feuchtarbeit soweit wie möglich auf<br />

mehrere Beschäftigte verteilen, um für den Einzelnen<br />

die Exposition zu verringern. Anzustreben ist ein<br />

Wechsel von Feucht- und Trockenarbeit, wobei der<br />

Anteil der Feuchtarbeit auf die nach dem Stand der<br />

Technik notwendige Mindestzeit begrenzt werden soll<br />

<strong>Die</strong> Tragedauer von flüssigkeitsdichten Handschuhen<br />

ist auf das notwendige Maß zu begrenzen. Anzustreben<br />

ist ein geeigneter Wechsel von Tätigkeiten mit<br />

und ohne Handschuhe. <strong>Die</strong> maximale kontinuierliche<br />

Tragedauer sollte vier Stunden nicht überschreiten<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

TRGS 531 – Gefährdung der Haut durch Arbeiten im<br />

feuchten Milieu (Feuchtarbeit)<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Zersetzungsprodukte von Wachsen, gefährliche Körperströme<br />

durch Berührung freiliegender Heizwendel,<br />

heiße Teile<br />

Maßnahmen<br />

Auswachsöfen an eine wirksame Absaugung anschließen<br />

und ausreichend Zuluft in den Raum bringen (Ausgleich<br />

der Luftbilanz)<br />

Automatische Unterbrechung der Stromzufuhr beim Öffnen<br />

der Tür, wenn die Heizwendel freiliegen<br />

Persönliche Schutzausrüstung für thermische Risiken,<br />

Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

TRGS 551 – Teer und andere Pyrolyseprodukte aus<br />

organischem Material<br />

<strong>BG</strong>R 121 – Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung<br />

Guss-Schleuder<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verbrennungsgefahr durch flüssige Metallspritzer<br />

Maßnahmen<br />

Deckelverriegelung der Gussschleuder mindestens einmal<br />

jährlich prüfen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />

V<strong>BG</strong> 7z; <strong>BG</strong>R 500<br />

64


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Schmelzen, Gießen von flüssigem Metall; Öfen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verbrennungen; Gefahr durch wegschleudernde Teile;<br />

spritzendes Metall<br />

Maßnahmen<br />

Einguss vorwärmen; Gussschleudern bzw. Zentrifugen<br />

mit Deckelzuhaltung und -verriegelung verwenden<br />

Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken zur Verfügung<br />

stellen<br />

Schutzbrille für Platinschmelzen zur Verfügung stellen<br />

Erstellen einer arbeitsplatzbezogenen Betriebsanweisung<br />

mit Hilfe der technische Beschreibungen und der<br />

Bedienungsanleitung des Herstellers<br />

Unterweisen der Mitarbeiter<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1 § 4; V<strong>BG</strong> 7z; <strong>BG</strong>R 500<br />

Mandrell-Sicherung<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Augen- und Gesichtsverletzungen durch wegfliegende<br />

Arbeitsmittel<br />

Maßnahmen<br />

Beschäftigte anweisen, Mandrell (Trennscheiben, Schleifkörper<br />

u. a.) auf die „richtige“ Länge einzuspannen, geeignete<br />

Drehzahl und Schaftdurchmesser zu wählen<br />

Augenschutz bereitstellen – alternativ Steckscheibe für<br />

Tischabsaugung bereitstellen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D 12 – Schleif- und Bürstwerkzeuge<br />

Handwerkzeuge<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verletzungen an Fingern und Händen<br />

Maßnahmen<br />

Geeignete Werkzeuge auswählen. Empfehlung:<br />

Geprüfte Werkzeuge mit GS-Prüfzeichen verwenden<br />

Beschädigte Handwerkzeuge dem Gebrauch entziehen<br />

und fachgerecht reparieren<br />

Spitze und scharfe Werkzeuge nicht lose in der Kleidung<br />

tragen<br />

Auswahl nach ergonomischen Gesichtspunkten (Gewicht,<br />

Griff)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 533; <strong>BG</strong>V A1<br />

Polier- und Schleifgeräte<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Einziehen von Haaren, Körperteilen und Kleidung;<br />

wegfliegende Teile, herumschlagende Teile wie z. B.<br />

Ketten<br />

Maßnahmen<br />

Augenschutz, Haarnetz zur Verfügung stellen<br />

Mitarbeiter anweisen, die Schutzbrille zu tragen,<br />

Schals abzulegen, Haare zusammenzubinden oder<br />

ein Haarnetz zu tragen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1 – Grundsätze der Prävention<br />

65


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Laser der Klasse 1, 1M, 2M, 3A<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Augen- und Körperschäden durch Laserstrahlung<br />

Maßnahmen<br />

Laser kennzeichnen und klassifizieren<br />

Ab Klasse 1M Mitarbeiter über die Gefahren und<br />

Schutzmaßnahmen unterweisen<br />

Beschäftigte anweisen, offenen Strahlengang zu vermeiden,<br />

nicht in den Strahlengang zu schauen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V B2 – Laserstrahlung<br />

Laser der Klasse 3R, 3B oder 4<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Augen- und Körperschäden durch Laserstrahlung<br />

Maßnahmen<br />

Laser bei der Berufsgenossenschaft und dem Gewerbeaufsichtsamt<br />

bzw. Amt für Arbeitsschutz anzeigen<br />

Sachkundigen <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> bestellen<br />

Mitarbeiter über die Gefahren beim Betrieb des Lasers<br />

anhand der Betriebsanweisung unterweisen<br />

Laserbereich kennzeichnen mit Schild W10 „Warnung<br />

vor Laserstrahl“, für Klasse 4-Laser zusätzlich Warnleuchte<br />

– siehe <strong>BG</strong>V A8<br />

Laserbereich kapseln, abschirmen oder abschranken,<br />

um Bestrahlung oberhalb der maximal zulässigen Werte<br />

auszuschließen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V B2 – Laserstrahlung<br />

<strong>BG</strong>V A8 – Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz<br />

Ultraschallreinigung<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Hautbelastung durch zugesetzte Reinigungsmittel;<br />

Gefahr von Knochenhautablösung; Lärmbelästigung<br />

Maßnahmen<br />

Bereitstellen von Eintauchhilfen, Pinzetten und sonstigen<br />

Hilfsmitteln, um einen Hautkontakt beim Einlegen<br />

und Herausnehmen der Teile auszuschließen<br />

Einsatz möglichst ungefährlicher Reinigungsmittel (Herstelleranfrage,<br />

Sicherheitsdatenblatt!)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

GefStoffV, <strong>BG</strong>V A1<br />

Aufstiege mit Leitern oder Tritten zu Regalen<br />

und Schränken<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Sturz von der Leiter, vom Tritt<br />

Maßnahmen<br />

Leitern oder Tritte mit geeigneter Länge/Höhe zur Verfügung<br />

stellen<br />

Leitern und Tritte vor jeder Benutzung und in regelmäßigen<br />

Abständen prüfen. Mindestens einmal jährlich<br />

Sichtprüfung auf Beschädigung organisieren<br />

Schadhafte Leitern instand setzen lassen oder der Benutzung<br />

sofort entziehen<br />

Betriebsanweisung, Piktogramme an Leitern anbringen<br />

Mitarbeiter in der Benutzung unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D36<br />

<strong>BG</strong>I 521<br />

66


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Druckgasflaschen, allgemein<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brand- und Explosionsgefahr<br />

Maßnahmen<br />

Gekennzeichnete und geprüfte Druckgasbehälter einsetzen.<br />

Einsatz nur bauartzugelassener Druckminderer<br />

(Kennzeichnung!)<br />

Für das Gas zugelassene Schläuche einsetzen (Hersteller,<br />

Lieferanten anfragen!) Schläuche mit Schlauchschellen<br />

gegen Abgleiten sichern.<br />

Sicherung gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />

installieren<br />

Prüfung der Gasleitungen und Gasschläuche durch<br />

Sachkundigen organisieren – alle vier Jahre<br />

Nicht im Gebrauch befindliche Flaschen mit Ventilschutzkappen<br />

versehen<br />

Lagerung von Druckgasflaschen organisieren. Lagervorgaben<br />

beachten: unter Erdgleiche (Ausnahmen siehe<br />

Nr. 5.1.3.2, TRG 280) und in Treppenhäusern verboten.<br />

Lagerung von Gasflaschen nur an eigens dafür<br />

hergerichteten Lagerorten (gut belüftet, nicht mit brennbaren<br />

Flüssigkeiten und giftigen Stoffen zusammen,<br />

abgetrennt von anderen Gasflaschen, gegen Zutritt<br />

Unbefugter gesichert).<br />

Das Lagern am Arbeitsplatz, in Treppenhäusern,<br />

Durchgängen und Durchfahrten, Garagen etc. ist verboten.<br />

Arbeitsräume ausreichend, ggf. technisch belüften.<br />

Anzahl der Gasflaschen in Arbeitsräumen möglichst<br />

gering halten. Aufstellen der Gasflaschen möglichst<br />

außerhalb der Arbeitsräume, im Arbeitsraum ggf. in<br />

einem speziellen Gasflaschenschrank (siehe TRG 280).<br />

Gasflaschen gegen Umfallen und vor Erhitzen gesichert<br />

aufstellen (Sicherungsmöglichkeiten mit Ketten,<br />

Schellen etc. schaffen, nicht in der Nähe von Öfen,<br />

Trockenschränken o. Ä.).<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 692 – Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt<br />

und Flammendurchschlag in Einzelflaschenanlagen<br />

<strong>BG</strong>V D1 – Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren<br />

TRG 280 – Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter<br />

– Betreiben von Druckgasbehältern<br />

Druckgasflaschen, Sauerstoff<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brandfördernd, Entzündung von Ölen und Fetten<br />

Maßnahmen<br />

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />

vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw.<br />

Einzelflaschensicherung)<br />

Armaturen öl- und fettfrei halten<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 617 – Umgang mit Sauerstoff<br />

Druckgase, Acetylen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brand- und Explosionsgefahr; Zersetzungsgefahr<br />

auch ohne Luft- und Sauerstoffzufuhr, mit Kupfer<br />

kann sich explosionsfähiges Kupferacetylid bilden<br />

Maßnahmen<br />

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />

vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw.<br />

Einzelflaschensicherung)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

TRAC 208 – Acetyleneinzelflaschenanlagen<br />

TRAC 207 – Sicherheitseinrichtungen<br />

67


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Stadtgas, Erdgas<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brand- und Exposionsgefahr<br />

Maßnahmen<br />

Gasleitungen und Anschlüsse (Gasinstallationen) nur von<br />

entsprechenden Fachbetrieben ausführen lassen. Für<br />

Erdgas zugelassene Schläuche verwenden. Schläuche<br />

gegen Beschädigung gesichert verlegen<br />

Zugang zu Hauptabsperreinrichtungen jederzeit leicht<br />

erreichbar halten<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V B 6 – Gase<br />

Flüssiggas<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Unkontrollierter Gasaustritt, falscher Betriebsdruck,<br />

Explosion, Brand, Verbrennungen<br />

Maßnahmen<br />

Gasverbrauchsanlage nach dem Stand der Technik<br />

beschaffen<br />

Flüssiggasflaschen nicht in Kellern, Fluren, Treppenhäusern<br />

usw. lagern. Dichtigkeit beim Anschluss einer<br />

neuen Flasche mit Prüfspray feststellen<br />

Druckminderer wegen Alterung des Materials ca. alle<br />

acht Jahre erneuern. Ortsfeste Anlagen alle vier Jahre<br />

durch Sachkundigen prüfen lassen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D34 § 33<br />

Druckgase, Wasserstoff<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brand- und Explosionsgefahr, Explosionsgefahr von<br />

Wasserstoff-Luft-Gemischen<br />

Maßnahmen<br />

Bauartzugelassene Druckminderer einsetzen<br />

Für Wasserstoff zugelassene Schläuche einsetzen (Herstelleranfrage!)<br />

Sicherheitseinrichtungen gegen Gasrücktritt und Flammendurchschlag<br />

vorsehen (Gebrauchsstellenvorlage bzw.<br />

Einzelflaschensicherung)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 612 – Wasserstoff<br />

Flüssiggas-Transport<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brand- und Explosionsgefahr, ungesicherte Ladung<br />

Maßnahmen<br />

Anlieferung möglichst durch Lieferanten<br />

Fahrer bei Transport der Flaschen mit PKW anweisen:<br />

Flasche (auch leere) mit Schutzkappe und Verschlussmutter<br />

sichern; Flasche erst bei Fahrtantritt einladen und am<br />

Fahrtende sofort ausladen; Flaschen im PKW gegen<br />

Umfallen oder Umherrollen sichern; Kofferraum durchlüften;<br />

Pkw-Lüftung auf hoher Stufe laufen lassen; Rauchverbot<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>I 590 – Sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen<br />

mit Fahrzeugen<br />

<strong>BG</strong>I 671 – Beförderung gefährlicher Güter<br />

68


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Mikrolöt- und Schweißgeräte mit eigener<br />

Gaserzeugung<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gasaustritt, Verbrennungen, Zerknall bei Drucküberschreitung;<br />

Verbrennungen der Hand durch hohe<br />

Temperaturen am Handgriff; explosionsfähiges Gemisch<br />

auch bei abgeschaltetem Gerät<br />

Maßnahmen<br />

Der Gasgenerator muss so beschaffen sein, dass er dem<br />

zweifachen zulässigen Betriebsüberdruck standhält; er<br />

darf keine Entlüftungseinrichtung <strong>zum</strong> Druckausgleich<br />

haben. Er muss ein Druckmessgerät mit einer Sicherheitseinrichtung<br />

besitzen, die bei Drucküberschreitung die<br />

Stromzufuhr unterbricht, und eine geeignete Gebrauchsstellenvorlage<br />

unmittelbar am Gasaustritt haben<br />

Giftige Elektrolyte (z. B.Methanol) unter Verschluss aufbewahren<br />

Augenschutz und Handschutz beim Einfüllen von Elektrolyt/Wasser<br />

bereitstellen; Mitarbeiter anhand der Betriebsanweisung<br />

„Mikrolöt- und Schweißgeräte“ unterweisen<br />

Regelmäßige Sachkundigenprüfung veranlassen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D 1 – Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren,<br />

§ 14: Mikrolöt- und -Schweißgeräte<br />

Gasleitungen, Gasschläuche für Brenngase:<br />

Flüssiggas, Erdgas, Wasserstoff, Acetylen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Explosion, Brand durch unkontrollierten Gasaustritt.<br />

Maßnahmen<br />

Nur für die Gasart geeignete Gasschläuche verwenden.<br />

Sachkundig sind z. B. Gasinstallateure, technische<br />

Experten der Lieferanten<br />

Für die Gasart geeignete Druckminderer verwenden<br />

Nicht gebrauchte Anschlussstellen von Gasleitungen<br />

durch Stopfen dicht verschließen und gegen zufälliges<br />

Öffnen sichern, denn die Hähne könnten versehentlich<br />

geöffnet werden<br />

Für Acethylen keine Kupferrohre verwenden<br />

Gasschläuche so verlegen und sichern, dass sie gegen<br />

thermische und mechanische Beanspruchungen<br />

geschützt sind<br />

Gasschläuche an den Schlauchtüllen durch Schlauchschellen/Bandklemmen<br />

gegen Abrutschen sichern<br />

Poröse Gasschläuche erneuern<br />

Regelmäßige Prüfung durch Sachkundigen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D1; <strong>BG</strong>V D94; <strong>BG</strong>V D2; <strong>BG</strong>I 554<br />

Schweißen, Hartlöten, Flämmen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Brand, Explosion, Verbrennungen, Gasaustritt<br />

Maßnahmen<br />

Einrichtungen <strong>zum</strong> Schweißen, Schneiden und verwandte<br />

Verfahren nach dem Stand der Technik beschaffen<br />

Wirksame Be- und Entlüftung des Arbeitsraumes, mindestens<br />

Fensterlüftung<br />

Gasflaschen gegen Umfallen sichern<br />

Persönliche Schutzausrüstung wie Schutzhandschuhe,<br />

-brille oder -schild bereitstellen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V D1 – Schweißen, Schneiden und verwandte<br />

Verfahren<br />

69


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Erste Hilfe<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Mangelhafte erste Hilfe bei Unfällen und Gesundheitsstörungen<br />

Maßnahmen<br />

Einen Ersthelfer ausbilden lassen. <strong>Die</strong> Lehrgangsgebühren<br />

trägt Ihre Berufsgenossenschaft<br />

Erste-Hilfe-Material schnell erreichbar und leicht zugänglich<br />

bereithalten. Minimum ist ein kleiner Verbandkasten<br />

C nach DIN 13157; regelmäßig kontrollieren<br />

und bei Bedarf ergänzen<br />

Aufbewahrungsort von Erste-Hilfe-Material mit Rettungszeichen<br />

kennzeichnen und den Beschäftigten bekannt<br />

machen<br />

Erste-Hilfe-Leistungen im Verbandbuch eintragen,<br />

Aufzeichnungen 5 Jahre aufbewahren. Verbandbuch<br />

kann unter www.bgfe.de heruntergeladen und ausgedruckt<br />

oder bestellt werden<br />

Notruf ermöglichen (Telefon); Notrufnummern bekannt<br />

machen (z. B. Rettungsleitstelle, Ärzte)<br />

Beschäftigte über das Verhalten bei Unfällen unterweisen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A1; ArbSchG § 10<br />

Brandschutz<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verbrennungen durch Feuer; Vergiftungen durch<br />

Brandgase und Brandrauche<br />

Maßnahmen<br />

Vorbeugenden Brandschutz organisieren<br />

Mitarbeiter in den Grundprinzipien des Brandlöschens<br />

unterweisen<br />

Beschäftigte benennen, die für den Fall eines Brandes<br />

Aufgaben der Brandbekämpfung und die Evakuierung<br />

von Personen übernehmen<br />

<strong>Die</strong> erforderliche Anzahl an Feuerlöschern bereitstellen<br />

– mindestens einen 6-kg-Löscher pro Etage<br />

Feuerlöscher gut sichtbar und leicht erreichbar bereithalten,<br />

Standort mit Brandschutzzeichen markieren<br />

Feuerlöscher mindesten alle zwei Jahre prüfen lassen<br />

Alarmplan für den Brandfall aufstellen<br />

Maßnahmen gegen Entstehungsbrände treffen<br />

Brandlasten begrenzen, Zündquellen vermeiden<br />

Fluchtwege freihalten und kennzeichnen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

ArbSchG § 10; <strong>BG</strong>V A8; <strong>BG</strong>I 560; <strong>BG</strong>R 133<br />

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Gefährliche Körperströme, Lichtbogen, Brände<br />

Maßnahmen<br />

Regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und<br />

Betriebsmittel organisieren. Prüffristen nach Tabelle 1a<br />

aus der <strong>BG</strong>V A2 § 5 beachten<br />

Sicherstellen, dass nur einwandfreie elektrische Anlagen<br />

und Betriebsmittel benutzt werden<br />

Beschäftigte über die Gefahren des elektrischen Stromes<br />

und die sichere Handhabung elektrischer Betriebsmittel<br />

unterweisen<br />

Errichten, Warten, Reparieren und Instandsetzen unter<br />

Beachtung der einschlägigen VDE-Bestimmungen und<br />

der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen<br />

und Betriebsmittel“ nur durch eine Elektrofachkraft<br />

bzw. unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft<br />

70


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Sicherstellen, dass Zugänge zu elektrischen Betriebsstätten<br />

und Verteilungen stets freigehalten werden;<br />

Kennzeichnen kann sinnvoll sein<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A2<br />

Kennzeichnung für Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutz<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Nicht-Erkennen von Unfall- und Gesundheitsgefahren;<br />

keine Orientierung für sicherheitsgerechtes Verhalten<br />

Maßnahmen<br />

Prüfen, welche Sicherheitszeichen und Sicherheitsaussagen<br />

erforderlich sind – z. B. Rauchverbot,<br />

Schutzbrille tragen<br />

Sicherheitszeichen anbringen und die Beschäftigten<br />

über die Bedeutung der eingesetzten Zeichen unterweisen<br />

– z. B. mit der Videounterweisung „Best signs“,<br />

kostenlos erhältlich über Landesfilmdienst Hessen:<br />

Telefon: 069/63009422<br />

Fax: 069/63009430<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A8<br />

Verkehrswege<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verletzungsgefahren durch Stürzen, Stolpern, Umknicken,<br />

Fehltreten oder Durchbrechen und Kollisionen<br />

mit Fahrzeugen.<br />

Maßnahmen<br />

Sind Verkehrswege übersichtlich gestaltet und frei von<br />

Hindernissen?<br />

Ist der Fußboden sicher begehbar (keine Stolperstellen,<br />

rutschhemmender Belag)?<br />

Wurden die Treppen richtig dimensioniert und mit<br />

Handlauf versehen ?<br />

Können die Arbeitsplätze über Flucht- und Rettungswege<br />

schnell und sicher verlassen werden ?<br />

Sind Absturzgefahren an Verkehrswegen beseitigt,<br />

wurden Boden- und Wandöffnungen durch Geländer<br />

oder Abdeckungen gesichert ?<br />

Sind Türen und Tore je nach Art der Nutzung in ausreichender<br />

Zahl und Ausführung vorhanden ?<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

ArbStättV § 17; ASR 17/1, 2<br />

Betriebsarzt<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Sich langsam entwickelnde arbeitsbedingte Erkrankungen<br />

und langfristig wirkende Gesundheitsgefahren<br />

werden zu spät erkannt<br />

Maßnahmen<br />

Betriebsarzt suchen in Gelben Seiten oder im Internet<br />

unter www.betriebsaerzte.de oder www.lvbg.de<br />

Betriebsarzt bestellen und ihm die Aufgaben nach § 3<br />

Arbeitssicherheitsgesetz übertragen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A7<br />

71


Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung<br />

Vorsorgeuntersuchung<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Mögliche gesundheitliche Eignungs- und Belastungseinschränkungen<br />

Maßnahmen<br />

Ermitteln, ob Beschäftigte Tätigkeiten wahrnehmen<br />

oder mit Gefahrstoffen umgehen, die arbeitsmedizinische<br />

Vorsorgeuntersuchungen erforderlich machen<br />

Betriebsarzt fragen, welche Vorsorgeuntersuchungen<br />

erforderlich sind<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

<strong>BG</strong>V A4, ArbSchG § 11<br />

Unterweisen der Mitarbeiter<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Menschliches Fehlverhalten durch ungenügende<br />

Informationen über Gefährdungen und Belastungen<br />

am Arbeitsplatz sowie über Schutzmaßnahmen und<br />

sicherheitsgerechtes Verhalten<br />

Maßnahmen<br />

Unterweisen bei der Einstellung, bei Veränderungen<br />

im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel/neuer<br />

Technik vor Aufnahme der Tätigkeit<br />

Unterweisung an die Gefährdungsentwicklung anpassen<br />

und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholen<br />

Anweisungen und Erläuterungen geben, die eigens<br />

auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der<br />

Beschäftigten ausgerichtet sind<br />

Unterweisung dokumentieren, (Thema, Teilnehmer,<br />

Datum, Unterschrift der Unterwiesenen)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

ArbSchG § 12; BetrSichV § 9; <strong>BG</strong>V A1<br />

Pflichtenübertragung auf Vorgesetzte<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Verantwortung der Vorgesetzten für Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz der Beschäftigten unklar<br />

Maßnahmen<br />

Zuständigkeit/Weisungsrecht der Vorgesetzen klären<br />

Vorgesetzte und Aufsicht führende über ihre Verantwortung<br />

und Pflichten sowie mögliche Rechtsfolgen im<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen – <strong>zum</strong><br />

Beispiel mit dem Videofilm „Verantwortung im Ernstfall“,<br />

Bestell-Nr VI 15 unter www.bgfe.de<br />

Vorgesetzte und Aufsicht führende schriftlich mit dem<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutz beauftragen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

ArbSchG § 13; <strong>BG</strong>V A1<br />

Arbeitsschutzausschuss (ASA)<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Unzureichende Koordination und Beratung des betrieblichen<br />

Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

Maßnahmen<br />

Bei mehr als 20 Beschäftigten ist ein Arbeitsschutzausschuss<br />

zu bilden. Den Arbeitsschutzausschuss mindestens<br />

einmal vierteljährlich einberufen<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

Quellen<br />

ASiG § 11<br />

Sicherheitsbeauftragte<br />

Einen Sicherheitsbeauftragten bestellen (Gesetzliche<br />

Pflicht bei mehr als 20 Beschäftigten, <strong>BG</strong>V A1)<br />

Bearbeiter Erledigt am<br />

72


FRAGEN<br />

Prüfen Sie jetzt anhand der folgenden Fragen, ob Sie<br />

• alle gestellten Aufgaben erledigt haben und<br />

• in dem Grund- und Aufbauseminar im Rahmen des<br />

Unternehmermodells die nötigen Kenntnisse für die<br />

Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes<br />

in Ihrem Betrieb erworben haben.<br />

Beantworten Sie bitte zunächst die Fragen durch<br />

Ankreuzen und übertragen Sie dann die Ergebnisse in<br />

den Lösungsbogen. Den Lösungsbogen schicken Sie<br />

bitte bis <strong>zum</strong> darauf angegebenen Datum an Ihren<br />

Kursveranstalter, von dem Sie dann die Bescheinigung<br />

über die Teilnahme am Aufbauseminar erhalten.<br />

1. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 1 erledigt?<br />

(Ersthelfer)<br />

a Ja b Nein<br />

2. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 2 erledigt?<br />

(Erste-Hilfe-Material)<br />

a Ja b Nein<br />

3. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 3 erledigt?<br />

(Notrufnummer)<br />

a Ja b Nein<br />

4. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 4 erledigt?<br />

(Augendusche)<br />

a Ja b Nein<br />

5. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 5 erledigt?<br />

(Feuerlöscher)<br />

a Ja b Nein<br />

6. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 6 erledigt?<br />

( Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel)<br />

a Ja b Nein<br />

7. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 7 erledigt?<br />

(Sichtprüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel)<br />

a Ja b Nein<br />

8. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 8 erledigt?<br />

(Sicherheitsbeauftragter nach SGB VII; kreuzen Sie<br />

auch Ja an, wenn Sie weniger als 20 Beschäftigte<br />

haben)<br />

a Ja b Nein<br />

9. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 9 erledigt?<br />

(Betriebsarzt bestellen)<br />

a Ja b Nein<br />

10. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 10 erledigt?<br />

(Hautschutzplan und Hygieneplan erstellen)<br />

a Ja b Nein<br />

11. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 11 erledigt?<br />

(Schutzimpfung anbieten)<br />

a Ja b Nein<br />

12. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 12 erledigt?<br />

(Gefahrstoffverzeichnis)<br />

a Ja b Nein<br />

13. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 13 erledigt?<br />

(Betriebsanweisungen)<br />

a Ja b Nein<br />

73


Fragen<br />

14. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 14 erledigt?<br />

(Unterweisung zu Gefahrstoffen)<br />

a Ja b Nein<br />

15. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 15 erledigt?<br />

(Staubklassen für Filter ermitteln)<br />

a Ja b Nein<br />

16. Frage:<br />

Haben Sie die Aufgabe 16 erledigt?<br />

(Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze)<br />

a b Nein<br />

Kreuzen Sie bei den Fragen 17 bis 32 bitte nur die<br />

richtigen Antworten an. Mindestens eine der Antworten<br />

ist richtig, mindestens eine ist falsch.<br />

17. Frage:<br />

Wen könnten Sie ansprechen, wenn Sie nach dem<br />

Lehrgang <strong>zum</strong> Unternehmermodell sicherheitstechnische<br />

Fragen haben?<br />

a Ihren Steuerberater<br />

b Eine Sicherheitsfachkraft, die diese <strong>Die</strong>nstleistung<br />

anbietet, z. B. von Ihrem Kursveranstalter<br />

c Ihre zuständige Berufsgenossenschaft<br />

18. Frage:<br />

Ziel des Unternehmermodells ist es,<br />

a den Unternehmer zu motivieren, den Arbeits- und<br />

Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe zu sehen<br />

b die Zahl der Arbeitsunfälle und arbeitsbedingten<br />

Erkrankungen sowie die dadurch entstehenden<br />

Kosten zu senken<br />

c die Zahl der Betriebe mit sicheren und gesundheitsgerechten<br />

Arbeitsplätzen zu erhöhen<br />

d den Unternehmer zur Sicherheitsfachkraft auszubilden<br />

19. Frage:<br />

Welche der folgenden Aussagen sind richtig?<br />

a <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, bei allen<br />

durch die Arbeit verursachten Erkrankungen Leistungen<br />

zu gewähren, z. B. Medikamente gegen Erkältung,<br />

wenn es bei der Arbeit kalt und zugig war.<br />

b <strong>Die</strong> Berufsgenossenschaften sind die Träger der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung mit der Aufgabe,<br />

nach Arbeitsunfällen und bei Berufskrankheiten die<br />

Gesundheit der Versicherten mit allen geeigneten<br />

Mitteln wiederherzustellen.<br />

c Ein Mitarbeiter wird nach einem Arbeitsunfall auch<br />

dann von der <strong>BG</strong> entschädigt, wenn er gegen<br />

Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat.<br />

20. Frage<br />

Arbeitsunfälle werden weitaus häufiger durch sicherheitswidriges<br />

Verhalten als durch technische Mängel verursacht.<br />

Welche Konsequenzen ziehen Sie aus dieser<br />

Erkenntnis?<br />

a In Sachen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz<br />

bin ich meinen Mitarbeitern Vorbild und dulde kein<br />

sicherheitswidriges Verhalten<br />

b Mein Einfluss auf das Verhalten der Mitarbeiter ist<br />

gering, weil ich sie nicht ständig überwachen kann<br />

c Mitarbeiter, die gegen Sicherheitsbestimmungen<br />

verstoßen, mahne ich ab – das ist die einzig wirksame<br />

Methode<br />

d Ich vermittle meinen Mitarbeitern, wie wichtig mir<br />

ihre Sicherheit und Gesundheit ist und motiviere<br />

sie, mir Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit<br />

zu machen<br />

74


Fragen<br />

21. Frage:<br />

Wie gehen Sie vor, wenn Sie Unfälle in Ihrem Betrieb<br />

auf Dauer verhindern wollen?<br />

a Ich organisiere den Arbeitsschutz u. a. durch eine<br />

Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung der<br />

Mitarbeiter, regele den Umgang mit Gefahrstoffen<br />

und alle Arbeiten, die mit Unfallrisiken und Gesundheitsgefahren<br />

verbunden sind<br />

b Ich absolviere den Lehrgang <strong>zum</strong> Unternehmermodell.<br />

Danach mache ich mir über Arbeitssicherheit<br />

keine Gedanken mehr, da ich die gesetzlichen<br />

Mindestanforderungen erfüllt habe<br />

c Ich setze in meinem Betrieb konsequent die Handlungsanleitungen<br />

um, die ich im Seminar und im<br />

Fernlehrgang kennengelernt habe. Wenn ich bestimmte<br />

Aufgaben wie Prüfungen oder Unterweisungen<br />

selbst nicht optimal lösen kann, nehme ich<br />

externe fachliche Hilfe in Anspruch.<br />

22. Frage:<br />

Welche Aussagen zur Unterweisung der Mitarbeiter<br />

sind richtig?<br />

a <strong>Die</strong> regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter<br />

senkt die Wahrscheinlichkeit von Unfällen und arbeitsbedingten<br />

Erkrankungen<br />

b Neue Mitarbeiter müssen nach der Erstunterweisung<br />

bei Aufnahme ihrer Tätigkeit spätestens nach<br />

fünf Jahren eneut unterwiesen werden<br />

c <strong>Die</strong> gute Unterweisung ist auch ein Instrument der<br />

Mitarbeitermotivation<br />

d <strong>Die</strong> Unterweisung ist eine originäre Aufgabe des<br />

Unternehmers<br />

23. Frage:<br />

Welche der folgenden Aussagen sind richtig?<br />

a <strong>Die</strong> Verpflichtung zur Ersatzstoffsuche nach § 16<br />

Gefahrstoffverordnung gilt nur für sensibilisierende<br />

oder Krebs erzeugende Stoffe<br />

b Für jeden Gefahrstoff muss der Unternehmer nach<br />

einem Ersatzstoff mit geringerem gesundheitlichen<br />

Risiko suchen<br />

c Wenn Gefahrstoffe im Betrieb vom Originalgebinde<br />

in andere Gefäße umgefüllt werden, müssen<br />

auch diese Gefäße nach der Gefahrstoffverordnung<br />

gekennzeichnet werden<br />

d Wenn Gefahrstoffe vorschriftsmäßig mit Gefahrensymbolen,<br />

R- und S-Sätzen gekennzeichnet sind,<br />

brauche ich die Mitarbeiter über den Umgang mit<br />

Gefahrstoffen nicht zu unterweisen.<br />

24. Frage:<br />

Sie müssen für einen Gefahrstoff eine Betriebsanweisung<br />

erstellen – woher bekommen Sie die notwendigen<br />

Informationen über den Stoff?<br />

a Aus der Gefahrstoffverordnung<br />

b Aus dem Sicherheitsdatenblatt<br />

c Von der für meinen Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde<br />

25. Frage<br />

Wie können Gefahrstoffe in den menschlichen Organismus<br />

gelangen?<br />

a durch Verschlucken<br />

b durch geeignete Schutzhandschuhe<br />

c durch Einatmen<br />

d durch Hautkontakt<br />

26. Frage:<br />

Wie müssen Betriebsanweisungen formuliert und gestaltet<br />

sein ?<br />

a verständlich in der Sprache der Beschäftigten<br />

b ausführlich und wissenschaftlich exakt, um die Mitarbeiter<br />

hinreichend zu informieren<br />

c auf die konkreten Verhältnisse am Arbeitsplatz bezogen<br />

75


Fragen<br />

27. Frage:<br />

Welche Aussagen über die Grundpflichten des<br />

Arbeitgebers sind richtig?<br />

a Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen<br />

des Arbeitsschutzes zu treffen.<br />

b Der Arbeitgeber hat eine Verbesserung von Sicherheit<br />

und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.<br />

c An den Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen<br />

die Beschäftigten beteiligt werden, denn diese<br />

haben den meisten Nutzen davon.<br />

d Erforderliche Arbeitsschutzmaßnahmen sind Investitionen,<br />

die man so lange verschieben kann, bis<br />

eine Behörde sie mit Strafandrohung einfordert.<br />

28. Frage:<br />

Welche Aussagen zu allgemeinen Grundsätzen für die<br />

Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind richtig?<br />

a Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.<br />

b <strong>Die</strong> Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung<br />

für Leben und Gesundheit der Beschäftigten<br />

möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung<br />

möglichst gering gehalten wird.<br />

c Bei den Maßnahmen ist der Stand der Wissenschaft<br />

und Forschung zu berücksichtigen.<br />

d Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik,<br />

Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte<br />

arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu<br />

berücksichtigen.<br />

29. Frage:<br />

<strong>Die</strong> Gefährdungsbeurteilung<br />

a ist eine Aufgabe des Arbeitgebers; die Beschäftigten<br />

können und sollen aber ihre Erfahrungen und<br />

Anregungen einbringen.<br />

b dient dem Zweck, die mit der Arbeit verbundenen<br />

Gefährdungen und Belastungen zu ermitteln und<br />

festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes<br />

erforderlich sind.<br />

c wird einmal gründlich für den ganzen Betrieb<br />

gemacht. Danach ist sie für 30 Jahre uneingeschränkt<br />

gültig.<br />

30. Frage:<br />

<strong>Die</strong> Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung<br />

a ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.<br />

b ist für jeden Arbeitgeber Pflicht, der am Unternehmermodell<br />

der <strong>BG</strong>FE teilnimmt.<br />

c darf nur auf dem PC erfolgen, handschriftliche Bearbeitungen<br />

des Materials zur Gefährdungsbeurteilung<br />

sind vor Gericht nicht zugelassen.<br />

76


Anschrift Kursveranstalter<br />

Absender:<br />

Name, Vorname<br />

Geburtsdatum<br />

Betrieb<br />

Straße Nr.<br />

Postleitzahl, Ort<br />

Telefon Fax<br />

E-Mail<br />

Aufbauseminar <strong>zum</strong> Unternehmermodell der <strong>BG</strong>FE für Zahntechniker<br />

Bitte senden Sie den ausgefüllten Lösungsbogen bis <strong>zum</strong> ................. an den Kursveranstalter<br />

<strong>BG</strong>-Aktenzeichen (Mitgliedsnummer)<br />

Datum Unterschrift<br />

Kopieren Sie diesen Bogen für Ihre eigenen Unterlagen!<br />

1. Frage a b<br />

2. Frage a b<br />

3. Frage a b<br />

4. Frage a b<br />

5. Frage a b<br />

6. Frage a b<br />

7. Frage a b<br />

8. Frage a b<br />

9. Frage a b<br />

10. Frage a b<br />

11. Frage a b<br />

12. Frage a b<br />

13. Frage a b<br />

14. Frage a b<br />

15. Frage a b<br />

16. Frage a b<br />

17. Frage a b c<br />

18. Frage a b c d<br />

19. Frage a b c<br />

20. Frage a b c d<br />

21. Frage a b c<br />

22. Frage a b c d<br />

23. Frage a b c d<br />

24. Frage a b c<br />

25. Frage a b c d<br />

26. Frage a b c<br />

27. Frage a b c d<br />

28. Frage a b c d<br />

29. Frage a b c<br />

30. Frage a b c


KOPIERVORLAGE ZUR GEFÄHRDUNGSBEURTEILUNG<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Maßnahmen<br />

Gefährdung/Belastung<br />

Maßnahmen<br />

Bearbeiter: Erledigt am: Bearbeiter: Erledigt am:


An Absender<br />

Sicherheitsdatenblatt gemäß § 14 GefStoffV (EG-Sicherheitsdatenblatt)<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

zu nachfolgend aufgelisteten gefährlichen Produkten, Stoffen oder Zubereitungen aus Ihrem Haus<br />

benötige ich das jeweilige EG-Sicherheitsdatenblatt nach § 14 GefStoffV, um meinen Ermittlungspflichten nach<br />

§ 16 GefStoffV nachzukommen.<br />

Ich bitte Sie, mir die entsprechenden aktuellen EG-Sicherheitsdatenblätter in deutscher Sprache zuzusenden,<br />

vorzugsweise per O Fax O E-Mail O Post<br />

Besten Dank und freundliche Grüße


<strong>Bestellung</strong> <strong>zum</strong> <strong>Laserschutzbeauftragten</strong><br />

(gemäß § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (<strong>BG</strong>V B2):<br />

Herr/Frau …………………………………<br />

wird ab dem …………………<br />

für den Laser ………………...............................……...........…<br />

In Abt. ………………………… / Betrieb …………………………<br />

<strong>zum</strong> <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> bestellt.<br />

Zu seinen/ihren Aufgaben gehören:<br />

Beratung des Unternehmers und der verantwortlichen Vorgesetzten bei der Beschaffung,<br />

Inbetriebnahme des Lasers und bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen<br />

Beratung bei der fachlichen Auswahl der Laserschutz- und Justierbrillen<br />

Mitwirkung bei der Prüfung von Lasereinrichtungen gemäß § 39 <strong>BG</strong>V A1<br />

Zusammenarbeit mit der Sicherheitsfachkraft<br />

Information des Unternehmers über Mängel und Störungen an der Lasereinrichtung<br />

Überwachung der Einhaltung der Sicherheits- und Schutzmaßnahmen<br />

Zusätzliche Aufgaben des <strong>Laserschutzbeauftragten</strong> durch weitere Pflichtenübertragung<br />

gemäß § 12 Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“<br />

(<strong>BG</strong>V A1) mit Weisungsbefugnissen und Verantwortung für den Betrieb von<br />

Laseranlagen:<br />

Abstellen von Mängeln, gegebenenfalls Stillsetzen der Laseranlagen<br />

Veranlassung von ärztlichen Untersuchungen bei vermuteten Laserunfällen<br />

gemäß § 12, <strong>BG</strong>V B2<br />

Anzeigeverfahren der Lasereinrichtungen gegenüber der <strong>BG</strong> und den<br />

örtlichen Behörden<br />

Festlegung der technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen<br />

Unterschrift, Datum<br />

(Information an den Betriebsrat und an die Sicherheitsfachkraft)

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