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RA 12/2024 - Entscheidung des Monats

Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen Mittäters herbeigeführt wurde.

Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen Mittäters herbeigeführt wurde.

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12/2024

ENTSCHEIDUNGDESMONATS

STRAFRECHT

MitäterschaftlicheErfolgsqualikation


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RA 12/2024

STRAFRECHT

Strafrecht

661

Problem: Mittäterschaftliche Erfolgsqualifikation

Einordnung: Strafrecht AT II / Täterschaft und Teilnahme

BGH, Urteil vom 07.08.2024

1 StR 430/23

EINLEITUNG

Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem

Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann

angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen

Mittäters herbeigeführt wurde.

SACHVERHALT (VEREINFACHT)

Der Geschädigte A sowie die Angeklagten Ar, P und Y hatten sich gestritten,

weil A aus der Gruppierung „E. Kurden“ aussteigen wollte, der Ar, P und Y angehörten.

Da ein Ausstieg gegen den „Ehrenkodex“ der Gruppierung verstieß,

hatte diese A für „vogelfrei“ erklärt.

Am Vortag der körperlichen Auseinandersetzung vereinbarte der Angeklagte

I, der mit A keine Konflikte hatte, auf Bitten seines Cousins Y, unter einem

Vorwand mit diesem ein Treffen.

Am späten Nachmittag des Tattags trafen sich A und I am vereinbarten Treffpunkt.

A hatte in seiner Hosentasche einen Schraubenzieher und in seiner

Jackentasche einen Schlagstock dabei, da er jederzeit mit einer Racheaktion

der „E. Kurden“ rechnete. Zur gleichen Zeit trafen sich die Angeklagten Ar, P

und Y und begaben sich nach einer kurzen Besprechung zum Treffpunkt.

Hierbei nahm P bei einem der anderen Täter einen Schlagstock wahr, mit

dessen Einsatz im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung er fortan

rechnete, was er billigte. Es war ihm auch bewusst, dass Schläge mit einem

Schlagstock auf den Kopf des Opfers zu potentiell lebensgefährlichen Verletzungen

führen können. P hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass eine der

anderen Personen ein Messer mit sich führte.

Nachdem A und I sich mit einer Umarmung begrüßt und auf die Treppenstufen

gesetzt hatten, stürmten Ar, P und Y auf A zu. A ging die Treppe nach unten;

I entfernte sich – wie mit den übrigen Tätern zuvor besprochen – vom Tatort.

Ar, P und Y schlugen sofort mit Fäusten und dem mitgeführten Schlagstock

auf A ein. P versetzte A mindestens einen Faustschlag ins Gesicht. Im Verlauf

der Schlägerei stach einer der Angreifer dem A mit dem Messer ins Herz,

wobei P den Messereinsatz nicht wahrnahm. A lief weg, brach aber nach kurzer

Strecke zusammen und verstarb wenig später an den Folgen des Herzdurchstichs.

LEITSÄTZE DER REDAKTION

1. Bei einer gemeinschaftlich begangenen

Körperverletzung setzt die

Strafbarkeit eines Mittäters wegen

Körperverletzung mit Todesfolge

nach § 227 I StGB nicht voraus,

dass er selbst eine unmittelbar

zum Tod des Opfers führende

Verletzungshandlung ausführt;

es reicht vielmehr aus, dass der

Mittäter aufgrund eines gemeinsamen

Tatentschlusses mit

dem Willen zur Tatherrschaft

einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen

geleistet hat.

2. Ist der Todeserfolg durch einen

über das gemeinsame Wollen

hinausgehenden und deshalb

als Exzesshandlung zu qualifizierenden

Gewaltakt verursacht

worden, kommt eine Zurechnung

des Todes als qualifizierender

Erfolg gemäß § 227 I StGB dann

in Betracht, wenn den gemeinschaftlich

verübten Gewalthandlungen,

die der todesursächlichen

Exzesshandlung vorausgegangen

sind, bereits die spezifische

Gefahr eines tödlichen Ausgangs

anhaftet.

3. Ein spezifischer Gefahrenzusammenhang

kann insoweit nur angenommen

werden, wenn sich aus

Art und Weise des tätlichen Angriffs

einzelfallbezogen konkrete tatsächliche

Umstände ergeben,

welche die Möglichkeit einer tödlichen

Eskalation nahelegen.

Hat P sich gem. §§ 227 I, 25 II StGB strafbar gemacht?

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


662 Strafrecht RA 12/2024

PRÜFUNGSSCHEMA: KÖRPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE,

§ 227 I StGB

A. Tatbestand

I. Grunddelikt: § 223 I StGB

II. Qualifikation: § 227 I StGB

1. Eintritt der schweren Folge

2. Kausalität Grunddelikt – schwere Folge

3. Objektive Zurechnung

4. Spezifischer Gefahrzusammenhang

5. Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. 1., § 18 StGB

B. Rechtswidrigkeit und Schuld

LÖSUNG

P könnte sich durch seine Mitwirkung an dem Überfall auf A wegen mittäterschaftlicher

Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 227 I, 25 II StGB

strafbar gemacht haben.

I. Tatbestand

Körperliche Misshandlung ist jede

üble unangemessene Behandlung,

die das körperliche Wohlbefinden

des Opfers oder dessen körperliche

Integrität mehr als nur unerheblich

beeinträchtigt.

Gesundheitsschädigung ist das

Hervorrufen oder Steigern eines

pathologischen Zustands.

1. Grunddelikt: §§ 223 I, 25 II StGB

P müsste zunächst den Tatbestand des Grunddelikts, §§ 223 I, 25 II StGB,

verwirklicht haben.

Durch die Schläge und den Stich mit dem Messer wurde A körperlich misshandelt

und an der Gesundheit geschädigt.

P führte diese Tat arbeitsteilig mit Ar und Y auf der Grundlage eines gemeinsamen

Tatplans aus, wobei P die Tatherrschaft innehatte und auch mit

Täterwillen handelte. Er hat die Körperverletzung also als Mittäter i.S.v. § 25

II StGB begangen.

P müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. P hatte nicht gesehen, dass einer

seiner Mittäter ein Messer bei sich führte und es ist auch – jedenfalls nach dem

Grundsatz „in dubio pro reo“ – nicht davon auszugehen, dass dessen Verwendung

unter den Mittätern abgesprochen war, sodass der Stich mit dem Messer einen

Exzess darstellt, und P sich somit die Stichverletzung nicht zurechnen lassen

muss. Bzgl. der sonstigen Verletzungen und der mittäterschaftlichen Begehung

hat P jedoch vorsätzlich gehandelt und so den Tatbestand der mittäterschaftlichen

Körperverletzung gem. §§ 223 I, 25 II StGB erfüllt.

2. Qualifikation: § 227 I StGB

a) Eintritt der schweren Folge

Mit dem Tod des A ist die schwere Folge des § 227 I StGB eingetreten.

b) Kausalität des Grunddelikts für die schwere Folge

Hätte P nicht an dem Angriff auf den A mitgewirkt, also das Grunddelikt der

mittäterschaftlichen Körperverletzung, §§ 223 I, 25 II StGB, begangen, wäre

es auch nicht zu dem tödlichen Messerstich gekommen. Das Grunddelikt

kann somit hinweggedacht werden ohne dass der Tod entfiele und ist somit

für die schwere Folge kausal.

c) Objektive Zurechnung

Fraglich ist jedoch, ob P sich den Tod des A auch als sein Werk objektiv

zurechnen lassen muss, da diese Folge unmittelbar aus dem Messerstich

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RA 12/2024

Strafrecht

663

resultierte. Diesen musste P sich aber im Rahmen des Grunddelikts nicht

zurechnen lassen, da er eine Exzesshandlung darstellt (s.o.).

„[10] aa) Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung

setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen Körperverletzung mit

Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er selbst eine

unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlung ausführt.

Es reicht vielmehr aus, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen

Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag

zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter

erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen

ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem

Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Todeserfolg

durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und

deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht

worden, kommt eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg

gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich

verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung

vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines

tödlichen Ausgangs anhaftet. Das kann der Fall sein, wenn das Opfer

durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage

gerät, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten

schutzlos ausgeliefert ist oder dem vom gemeinsamen Willen aller

Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten

tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen

Eskalation innewohnt. So kann ein heimtückischer Überfall in […]

Überzahl die hohe Gefahr einer Eskalation auch mit unerkanntem Messereinsatz

begründen. Andererseits wohnt nicht jedem von mehreren

Personen mit einem Schlagwerkzeug geführten tätlichen Angriff auf

einen anderen per se die tatbestandsspezifische Gefahr eines in seiner

Gefährlichkeit für das Leben des Opfers gesteigerten Messereinsatzes

inne. Ein spezifischer Gefahrenzusammenhang kann insoweit in

objektiver Hinsicht nur angenommen werden, wenn sich aus Art und

Weise des tätlichen Angriffs einzelfallbezogen konkrete tatsächliche

Umstände ergeben, welche die Möglichkeit einer tödlichen Eskalation

nahelegen.

[11] bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Todesfolge dem Angeklagten P

zuzurechnen. Zwar war der Angriff mit dem Messer auf A durch einen der

Täter […] für die übrigen Tatbeteiligten ein Exzess, weil ein solcher Messereinsatz

nicht einmal von einem bedingten Vorsatz umfasst war. Der

gemeinsame Tatplan war doch darauf ausgerichtet, dem Geschädigten A

die Verteidigungsmöglichkeiten zu nehmen, indem ihn der Angeklagte

I […] unter einem Vorwand zum Tatort lockte […], um ihn in einer […]

Überzahl aus dem Hinterhalt anzugreifen. Der Angeklagte P nahm vor dem

Angriff zudem bei einem der Angreifer einen Schlagstock wahr, mit dessen

Einsatz er rechnete und dessen Einsatz gegen den Geschädigten A […] er

billigte. Ferner gab es zwischen den Angreifern keine genaue Vereinbarung

darüber, in welcher konkreten Weise sie dem Geschädigten A eine körperliche

Abreibung verpassen wollten. Da die Täter sich nicht oder nicht gut

kannten, unterschiedliche Angriffsmotive hatten, die ihnen untereinander

ebenfalls nicht bekannt oder gleichgültig waren, und sich spontan zusammenschlossen,

bestand die erhöhte Gefahr eines Exzesses durch einen der

an-deren Mittäter, auch unter Einsatz eines Messers. […]“

BGH, Beschluss vom 07.07.2021,

4 StR 141/21, NStZ 2021, 735

Den Ausführungen des BGH lässt

sich nicht präzise entnehmen, ob

er die Herbeiführung der schweren

Folge durch einen Mittäterexzess als

Problem der objektiven Zurechnung

oder aber des spezifischen Gefahrzusammenhangs

sieht. Im Gutachten

dürfte deshalb eine Verortung des

Problems bei jedem der beiden

Punkte vertretbar sein. Da im spezifischen

Gefahrzusammenhang auch

der Streit über die entsprechenden

Voraussetzungen darzustellen ist,

dürfte eine Besprechung der Exzessproblematik

bei der Zurechnung

sinnvoll sein, um die Prüfung des

Gefahrzusammenhangs nicht zu

„überfrachten“.

BGH, Beschluss vom 04.02.2016,

1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136;

Urteil vom 10.06.2009, 2 StR 103/09,

NStZ-RR 2009, 309

BGH, Beschluss vom 07.07.2021,

4 StR 141/21, NStZ 2021, 735

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664 Strafrecht RA 12/2024

P muss sich den Tod des A objektiv zurechnen lassen.

Zum spezifischen Gefahrzusammenhang

vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2024,

1 StR 189/23, RA 2024, 328

Letalitätstheorie: Schönke/Schröder,

StGB, § 227 Rn 5; Joecks/Jäger, StGB,

§ 227 Rn 8

Handlungstheorie: BGH, Beschluss

vom 21.08.2019, 1 StR 191/19,

RA 2020, 101; Fischer, StGB, § 227 Rn 8

Bzgl. der Anforderungen an den

deliktsspezifischen Gefahrzusammenhang

bei §§ 226, 227 StGB vgl.

auch Zimmermann/Schwein berger,

JURA INTENSIV, Strafrecht BT II,

Rn 595, 629 ff.

d) Spezifischer Gefahrzusammenhang

Aufgrund des großen Sprungs im Strafrahmen, der bei einer Erfolgsqualifikation

im Vergleich zum Grunddelikt gegeben ist, muss bei einer Erfolgsqualifikation

eine engere Verbindung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge

gegeben sein als nur eine Kausalität. Erforderlich ist insofern ein spezifischer

Gefahrzusammenhang in dem Sinne, dass sich in der schweren Folge eine

typische Gefahr des Grunddelikts realisiert hat.

Im Rahmen von § 227 I StGB ist streitig, ob bei dieser Prüfung an den (vorsätzlich

herbeigeführten) Erfolg des Grunddelikts anzuknüpfen ist (so die sog.

Letalitätstheorie) oder ob es auch ausreicht, dass sich die schwere Folge

als Resultat einer typischen Gefahr der Handlung des Grunddelikts darstellt

(so die sog. Handlungstheorie). Die Stichverletzung, die den Tod des A herbeigeführt

hat, war vom Vorsatz des P nicht umfasst, da sie Folge einer Exzesshandlung

eines Mittäters des P war, sodass nach der Letalitätstheorie der

spezifische Gefahrzusammenhang nicht gegeben wäre. Die Handlung, durch

die P das Grunddelikt begangen hat – sich mit anderen zu einem gemeinsamen

Angriff auf das Opfer zu verabreden und dann an diesem Angriff auch

mitzuwirken – birgt allerdings sehr wohl die typische Gefahr einer Eskalation

und auch des (nicht abgesprochenen) Einsatzes eines Messers (s.o.). Somit

wäre nach der Handlungstheorie der spezifische Gefahrzusammenhang zu

bejahen.

Nach der Letalitätstheorie muss die schwere Folge stets aus einer Gefahr des

Erfolgs des Grunddeliktes resultieren. Deshalb ist nach dieser Auffassung

eine Verwirklichung des § 227 I StGB in der Form, dass der Erfolg des Grunddelikts

nicht eingetreten ist und bereits durch den Versuch des Grunddelikts

die schwere Folge herbeigeführt wurde (sog. erfolgsqualifizierter Versuch)

nicht denkbar. Allerdings verweist § 227 I StGB als mögliche Grunddelikte

ohne Einschränkung auf die „§§ 223 bis 226a“ StGB, also insbesondere auch

auf die Versuchsvorschriften der §§ 223 II, 224 II StGB. Damit will der Gesetzgeber

zeigen, dass bei § 227 I StGB gerade auch die Konstellation es erfolgsqualifizierten

Versuchs möglich sein soll, was nach der Letalitätstheorie aber

nicht der Fall wäre. Diese ist somit contra legem und deshalb abzulehnen. Der

spezifische Gefahrzusammenhang ist somit gegeben.

e) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. a., § 18 StGB

Gem. § 18 StGB muss der Täter bei einer Erfolgsqualifikation bzgl. der Herbeiführung

der schweren Folge wenigstens fahrlässig handeln. P hat sich

dadurch objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, dass er bei dem Angriff auf

A mitgewirkt hat. Hierdurch wurde auch in objektiv vorhersehbarer Weise der

Tod des A bewirkt, sodass P die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt hat.

II. Rechtswidrigkeit

P handelte rechtswidrig.

III. Schuld

P handelt schuldhaft, insbesondere ist auch der Fahrlässigkeitsschuldvorwurf

bzgl. der schweren Folge der Erfolgsqualifikation gegeben.

IV. Ergebnis

P ist strafbar gem. §§ 227 I, 25 II StGB.

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