RA 12/2024 - Entscheidung des Monats
Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen Mittäters herbeigeführt wurde.
Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen Mittäters herbeigeführt wurde.
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
12/2024
ENTSCHEIDUNGDESMONATS
STRAFRECHT
MitäterschaftlicheErfolgsqualikation
WHERE
TALENT
MEETS
OPPORTUNITY
Die Zukunft fest im Blick
Erfolge sind so unterschiedlich wie die Wege dahin. Unser Stipendienprogramm unterstützt
Nachwuchs juristinnen und -juristen von Anfang an! Wir freuen uns darauf, Ihnen Einblicke in
das Kanzleileben zu geben und Sie mit #teamlinklaters in Kontakt zu bringen.
Machen Sie mehr aus Ihrem Studium – mit dem
Linklaters Stipendienprogramm werden Sie Teil
unserer Talent Community! Wir begleiten Sie mit
persönlicher Betreuung, exklusiven Veranstaltungen
sowie individueller und gezielter Karriereberatung
durch ein persönliches Mentoring. Mit einem Zugang
zur Jurafuchs-App und einem Gutschein für Fachliteratur
unterstützen wir Sie zusätzlich.
Alle Stipendienleistungen auf einen Blick:
» Begleitung durch ein persönliches Mentoring
» Büchergutschein für Fachliteratur
» Zugang zur Lern-App „Jurafuchs“
» Exklusive Einladungen zu Workshops,
Fachvorträgen und Events
» Kennenlernen der Linklaters Talent Community
Bewerbungszeitraum
vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025
Bei Fragen zu unserem Stipendienprogramm
wenden Sie sich gern an:
Linklaters LLP / Lars Lindenblatt
Recruitment / +49 69 71003 241
recruitment.germany@linklaters.com
Weitere Informationen zu Auswahlkriterien,
Ablauf und Inhalten finden Sie hier:
RA 12/2024
STRAFRECHT
Strafrecht
661
Problem: Mittäterschaftliche Erfolgsqualifikation
Einordnung: Strafrecht AT II / Täterschaft und Teilnahme
BGH, Urteil vom 07.08.2024
1 StR 430/23
EINLEITUNG
Der BGH befasst sich in dem vorliegenden Urteil mit dem Problem, ob einem
Mittäter eine schwere Folge im Rahmen einer Erfolgsqualifikation auch dann
angelastet werden kann, wenn sie durch die Exzesshandlung eines anderen
Mittäters herbeigeführt wurde.
SACHVERHALT (VEREINFACHT)
Der Geschädigte A sowie die Angeklagten Ar, P und Y hatten sich gestritten,
weil A aus der Gruppierung „E. Kurden“ aussteigen wollte, der Ar, P und Y angehörten.
Da ein Ausstieg gegen den „Ehrenkodex“ der Gruppierung verstieß,
hatte diese A für „vogelfrei“ erklärt.
Am Vortag der körperlichen Auseinandersetzung vereinbarte der Angeklagte
I, der mit A keine Konflikte hatte, auf Bitten seines Cousins Y, unter einem
Vorwand mit diesem ein Treffen.
Am späten Nachmittag des Tattags trafen sich A und I am vereinbarten Treffpunkt.
A hatte in seiner Hosentasche einen Schraubenzieher und in seiner
Jackentasche einen Schlagstock dabei, da er jederzeit mit einer Racheaktion
der „E. Kurden“ rechnete. Zur gleichen Zeit trafen sich die Angeklagten Ar, P
und Y und begaben sich nach einer kurzen Besprechung zum Treffpunkt.
Hierbei nahm P bei einem der anderen Täter einen Schlagstock wahr, mit
dessen Einsatz im Rahmen der körperlichen Auseinandersetzung er fortan
rechnete, was er billigte. Es war ihm auch bewusst, dass Schläge mit einem
Schlagstock auf den Kopf des Opfers zu potentiell lebensgefährlichen Verletzungen
führen können. P hatte hingegen keine Kenntnis davon, dass eine der
anderen Personen ein Messer mit sich führte.
Nachdem A und I sich mit einer Umarmung begrüßt und auf die Treppenstufen
gesetzt hatten, stürmten Ar, P und Y auf A zu. A ging die Treppe nach unten;
I entfernte sich – wie mit den übrigen Tätern zuvor besprochen – vom Tatort.
Ar, P und Y schlugen sofort mit Fäusten und dem mitgeführten Schlagstock
auf A ein. P versetzte A mindestens einen Faustschlag ins Gesicht. Im Verlauf
der Schlägerei stach einer der Angreifer dem A mit dem Messer ins Herz,
wobei P den Messereinsatz nicht wahrnahm. A lief weg, brach aber nach kurzer
Strecke zusammen und verstarb wenig später an den Folgen des Herzdurchstichs.
LEITSÄTZE DER REDAKTION
1. Bei einer gemeinschaftlich begangenen
Körperverletzung setzt die
Strafbarkeit eines Mittäters wegen
Körperverletzung mit Todesfolge
nach § 227 I StGB nicht voraus,
dass er selbst eine unmittelbar
zum Tod des Opfers führende
Verletzungshandlung ausführt;
es reicht vielmehr aus, dass der
Mittäter aufgrund eines gemeinsamen
Tatentschlusses mit
dem Willen zur Tatherrschaft
einen Beitrag zum Verletzungsgeschehen
geleistet hat.
2. Ist der Todeserfolg durch einen
über das gemeinsame Wollen
hinausgehenden und deshalb
als Exzesshandlung zu qualifizierenden
Gewaltakt verursacht
worden, kommt eine Zurechnung
des Todes als qualifizierender
Erfolg gemäß § 227 I StGB dann
in Betracht, wenn den gemeinschaftlich
verübten Gewalthandlungen,
die der todesursächlichen
Exzesshandlung vorausgegangen
sind, bereits die spezifische
Gefahr eines tödlichen Ausgangs
anhaftet.
3. Ein spezifischer Gefahrenzusammenhang
kann insoweit nur angenommen
werden, wenn sich aus
Art und Weise des tätlichen Angriffs
einzelfallbezogen konkrete tatsächliche
Umstände ergeben,
welche die Möglichkeit einer tödlichen
Eskalation nahelegen.
Hat P sich gem. §§ 227 I, 25 II StGB strafbar gemacht?
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
662 Strafrecht RA 12/2024
PRÜFUNGSSCHEMA: KÖRPERVERLETZUNG MIT TODESFOLGE,
§ 227 I StGB
A. Tatbestand
I. Grunddelikt: § 223 I StGB
II. Qualifikation: § 227 I StGB
1. Eintritt der schweren Folge
2. Kausalität Grunddelikt – schwere Folge
3. Objektive Zurechnung
4. Spezifischer Gefahrzusammenhang
5. Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. 1., § 18 StGB
B. Rechtswidrigkeit und Schuld
LÖSUNG
P könnte sich durch seine Mitwirkung an dem Überfall auf A wegen mittäterschaftlicher
Körperverletzung mit Todesfolge gem. §§ 227 I, 25 II StGB
strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
Körperliche Misshandlung ist jede
üble unangemessene Behandlung,
die das körperliche Wohlbefinden
des Opfers oder dessen körperliche
Integrität mehr als nur unerheblich
beeinträchtigt.
Gesundheitsschädigung ist das
Hervorrufen oder Steigern eines
pathologischen Zustands.
1. Grunddelikt: §§ 223 I, 25 II StGB
P müsste zunächst den Tatbestand des Grunddelikts, §§ 223 I, 25 II StGB,
verwirklicht haben.
Durch die Schläge und den Stich mit dem Messer wurde A körperlich misshandelt
und an der Gesundheit geschädigt.
P führte diese Tat arbeitsteilig mit Ar und Y auf der Grundlage eines gemeinsamen
Tatplans aus, wobei P die Tatherrschaft innehatte und auch mit
Täterwillen handelte. Er hat die Körperverletzung also als Mittäter i.S.v. § 25
II StGB begangen.
P müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. P hatte nicht gesehen, dass einer
seiner Mittäter ein Messer bei sich führte und es ist auch – jedenfalls nach dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ – nicht davon auszugehen, dass dessen Verwendung
unter den Mittätern abgesprochen war, sodass der Stich mit dem Messer einen
Exzess darstellt, und P sich somit die Stichverletzung nicht zurechnen lassen
muss. Bzgl. der sonstigen Verletzungen und der mittäterschaftlichen Begehung
hat P jedoch vorsätzlich gehandelt und so den Tatbestand der mittäterschaftlichen
Körperverletzung gem. §§ 223 I, 25 II StGB erfüllt.
2. Qualifikation: § 227 I StGB
a) Eintritt der schweren Folge
Mit dem Tod des A ist die schwere Folge des § 227 I StGB eingetreten.
b) Kausalität des Grunddelikts für die schwere Folge
Hätte P nicht an dem Angriff auf den A mitgewirkt, also das Grunddelikt der
mittäterschaftlichen Körperverletzung, §§ 223 I, 25 II StGB, begangen, wäre
es auch nicht zu dem tödlichen Messerstich gekommen. Das Grunddelikt
kann somit hinweggedacht werden ohne dass der Tod entfiele und ist somit
für die schwere Folge kausal.
c) Objektive Zurechnung
Fraglich ist jedoch, ob P sich den Tod des A auch als sein Werk objektiv
zurechnen lassen muss, da diese Folge unmittelbar aus dem Messerstich
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 12/2024
Strafrecht
663
resultierte. Diesen musste P sich aber im Rahmen des Grunddelikts nicht
zurechnen lassen, da er eine Exzesshandlung darstellt (s.o.).
„[10] aa) Bei einer gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung
setzt die Strafbarkeit eines Mittäters wegen Körperverletzung mit
Todesfolge nach § 227 Abs. 1 StGB nicht voraus, dass er selbst eine
unmittelbar zum Tod des Opfers führende Verletzungshandlung ausführt.
Es reicht vielmehr aus, dass der Mittäter aufgrund eines gemeinsamen
Tatentschlusses mit dem Willen zur Tatherrschaft einen Beitrag
zum Verletzungsgeschehen geleistet hat. Dabei ist im Grundsatz weiter
erforderlich, dass die Handlung des anderen im Rahmen des gegenseitigen
ausdrücklichen oder stillschweigenden Einverständnisses liegt und dem
Täter hinsichtlich des Erfolgs Fahrlässigkeit zur Last fällt. Ist der Todeserfolg
durch einen über das gemeinsame Wollen hinausgehenden und
deshalb als Exzesshandlung zu qualifizierenden Gewaltakt verursacht
worden, kommt eine Zurechnung des Todes als qualifizierender Erfolg
gemäß § 227 Abs. 1 StGB dann in Betracht, wenn den gemeinschaftlich
verübten Gewalthandlungen, die der todesursächlichen Exzesshandlung
vorausgegangen sind, bereits die spezifische Gefahr eines
tödlichen Ausgangs anhaftet. Das kann der Fall sein, wenn das Opfer
durch die mittäterschaftlich begangene Körperverletzung in eine Lage
gerät, in der es nachfolgenden Einwirkungen eines gewaltbereiten Tatbeteiligten
schutzlos ausgeliefert ist oder dem vom gemeinsamen Willen aller
Mittäter getragenen Angriff nach den ihn kennzeichnenden konkreten
tatsächlichen Gegebenheiten die naheliegende Möglichkeit einer tödlichen
Eskalation innewohnt. So kann ein heimtückischer Überfall in […]
Überzahl die hohe Gefahr einer Eskalation auch mit unerkanntem Messereinsatz
begründen. Andererseits wohnt nicht jedem von mehreren
Personen mit einem Schlagwerkzeug geführten tätlichen Angriff auf
einen anderen per se die tatbestandsspezifische Gefahr eines in seiner
Gefährlichkeit für das Leben des Opfers gesteigerten Messereinsatzes
inne. Ein spezifischer Gefahrenzusammenhang kann insoweit in
objektiver Hinsicht nur angenommen werden, wenn sich aus Art und
Weise des tätlichen Angriffs einzelfallbezogen konkrete tatsächliche
Umstände ergeben, welche die Möglichkeit einer tödlichen Eskalation
nahelegen.
[11] bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Todesfolge dem Angeklagten P
zuzurechnen. Zwar war der Angriff mit dem Messer auf A durch einen der
Täter […] für die übrigen Tatbeteiligten ein Exzess, weil ein solcher Messereinsatz
nicht einmal von einem bedingten Vorsatz umfasst war. Der
gemeinsame Tatplan war doch darauf ausgerichtet, dem Geschädigten A
die Verteidigungsmöglichkeiten zu nehmen, indem ihn der Angeklagte
I […] unter einem Vorwand zum Tatort lockte […], um ihn in einer […]
Überzahl aus dem Hinterhalt anzugreifen. Der Angeklagte P nahm vor dem
Angriff zudem bei einem der Angreifer einen Schlagstock wahr, mit dessen
Einsatz er rechnete und dessen Einsatz gegen den Geschädigten A […] er
billigte. Ferner gab es zwischen den Angreifern keine genaue Vereinbarung
darüber, in welcher konkreten Weise sie dem Geschädigten A eine körperliche
Abreibung verpassen wollten. Da die Täter sich nicht oder nicht gut
kannten, unterschiedliche Angriffsmotive hatten, die ihnen untereinander
ebenfalls nicht bekannt oder gleichgültig waren, und sich spontan zusammenschlossen,
bestand die erhöhte Gefahr eines Exzesses durch einen der
an-deren Mittäter, auch unter Einsatz eines Messers. […]“
BGH, Beschluss vom 07.07.2021,
4 StR 141/21, NStZ 2021, 735
Den Ausführungen des BGH lässt
sich nicht präzise entnehmen, ob
er die Herbeiführung der schweren
Folge durch einen Mittäterexzess als
Problem der objektiven Zurechnung
oder aber des spezifischen Gefahrzusammenhangs
sieht. Im Gutachten
dürfte deshalb eine Verortung des
Problems bei jedem der beiden
Punkte vertretbar sein. Da im spezifischen
Gefahrzusammenhang auch
der Streit über die entsprechenden
Voraussetzungen darzustellen ist,
dürfte eine Besprechung der Exzessproblematik
bei der Zurechnung
sinnvoll sein, um die Prüfung des
Gefahrzusammenhangs nicht zu
„überfrachten“.
BGH, Beschluss vom 04.02.2016,
1 StR 344/15, NStZ-RR 2016, 136;
Urteil vom 10.06.2009, 2 StR 103/09,
NStZ-RR 2009, 309
BGH, Beschluss vom 07.07.2021,
4 StR 141/21, NStZ 2021, 735
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
664 Strafrecht RA 12/2024
P muss sich den Tod des A objektiv zurechnen lassen.
Zum spezifischen Gefahrzusammenhang
vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2024,
1 StR 189/23, RA 2024, 328
Letalitätstheorie: Schönke/Schröder,
StGB, § 227 Rn 5; Joecks/Jäger, StGB,
§ 227 Rn 8
Handlungstheorie: BGH, Beschluss
vom 21.08.2019, 1 StR 191/19,
RA 2020, 101; Fischer, StGB, § 227 Rn 8
Bzgl. der Anforderungen an den
deliktsspezifischen Gefahrzusammenhang
bei §§ 226, 227 StGB vgl.
auch Zimmermann/Schwein berger,
JURA INTENSIV, Strafrecht BT II,
Rn 595, 629 ff.
d) Spezifischer Gefahrzusammenhang
Aufgrund des großen Sprungs im Strafrahmen, der bei einer Erfolgsqualifikation
im Vergleich zum Grunddelikt gegeben ist, muss bei einer Erfolgsqualifikation
eine engere Verbindung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge
gegeben sein als nur eine Kausalität. Erforderlich ist insofern ein spezifischer
Gefahrzusammenhang in dem Sinne, dass sich in der schweren Folge eine
typische Gefahr des Grunddelikts realisiert hat.
Im Rahmen von § 227 I StGB ist streitig, ob bei dieser Prüfung an den (vorsätzlich
herbeigeführten) Erfolg des Grunddelikts anzuknüpfen ist (so die sog.
Letalitätstheorie) oder ob es auch ausreicht, dass sich die schwere Folge
als Resultat einer typischen Gefahr der Handlung des Grunddelikts darstellt
(so die sog. Handlungstheorie). Die Stichverletzung, die den Tod des A herbeigeführt
hat, war vom Vorsatz des P nicht umfasst, da sie Folge einer Exzesshandlung
eines Mittäters des P war, sodass nach der Letalitätstheorie der
spezifische Gefahrzusammenhang nicht gegeben wäre. Die Handlung, durch
die P das Grunddelikt begangen hat – sich mit anderen zu einem gemeinsamen
Angriff auf das Opfer zu verabreden und dann an diesem Angriff auch
mitzuwirken – birgt allerdings sehr wohl die typische Gefahr einer Eskalation
und auch des (nicht abgesprochenen) Einsatzes eines Messers (s.o.). Somit
wäre nach der Handlungstheorie der spezifische Gefahrzusammenhang zu
bejahen.
Nach der Letalitätstheorie muss die schwere Folge stets aus einer Gefahr des
Erfolgs des Grunddeliktes resultieren. Deshalb ist nach dieser Auffassung
eine Verwirklichung des § 227 I StGB in der Form, dass der Erfolg des Grunddelikts
nicht eingetreten ist und bereits durch den Versuch des Grunddelikts
die schwere Folge herbeigeführt wurde (sog. erfolgsqualifizierter Versuch)
nicht denkbar. Allerdings verweist § 227 I StGB als mögliche Grunddelikte
ohne Einschränkung auf die „§§ 223 bis 226a“ StGB, also insbesondere auch
auf die Versuchsvorschriften der §§ 223 II, 224 II StGB. Damit will der Gesetzgeber
zeigen, dass bei § 227 I StGB gerade auch die Konstellation es erfolgsqualifizierten
Versuchs möglich sein soll, was nach der Letalitätstheorie aber
nicht der Fall wäre. Diese ist somit contra legem und deshalb abzulehnen. Der
spezifische Gefahrzusammenhang ist somit gegeben.
e) Wenigstens Fahrlässigkeit bzgl. a., § 18 StGB
Gem. § 18 StGB muss der Täter bei einer Erfolgsqualifikation bzgl. der Herbeiführung
der schweren Folge wenigstens fahrlässig handeln. P hat sich
dadurch objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, dass er bei dem Angriff auf
A mitgewirkt hat. Hierdurch wurde auch in objektiv vorhersehbarer Weise der
Tod des A bewirkt, sodass P die schwere Folge fahrlässig herbeigeführt hat.
II. Rechtswidrigkeit
P handelte rechtswidrig.
III. Schuld
P handelt schuldhaft, insbesondere ist auch der Fahrlässigkeitsschuldvorwurf
bzgl. der schweren Folge der Erfolgsqualifikation gegeben.
IV. Ergebnis
P ist strafbar gem. §§ 227 I, 25 II StGB.
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Search
Jura Intensiv - Social Media
name, geschehen, datum
name, geschehen, datum
Instagram • juraintensiv
Tauche ein in die Welt der Rechtswissenschaft! Erhalte fundierte Informationen zu
aktuellen Gerichtsentscheidungen, Examensreporten, Kursen und spannenden
Auszügen aus unseren Karteikarten. Bleibe am Puls der Rechtsprechung und
bereite Dich optimal auf Deine Prüfungen vor.
YouTube • Jura Intensiv
Deine Fragen, unsere Antworten! In unseren FAQ-Videos beantworten wir Deine
wichtigsten Fragen. Erkunde verschiedene Fachgebiete mit unseren Jura-Videos und
erweitere Dein Verständnis der Rechtswissenschaft. Entdecke unser Kursangebot
und finde das passende für Dich.
© bernardbodo - stock.adobe.com
Geschmack auf mehr?
Die VOLLVERSION
gibt´s hier!
RA 12/2024
Unsere Zeitschrift
ist als Print- &
Digitalausgabe
erhältlich.
ZUM SHOP
Direkt zum RA-Abo
Ab
4,99 €
Weitere Informationen zu unseren RA-Optionen gibt
es in unserem Online-Shop
https://verlag.jura-intensiv.de/ra-ausbildungszeitschrift