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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 14<br />

II Rechtswidriger Bescheid der Behörde<br />

Das hessische Umweltministerium hat mit seinem Bescheid<br />

vom 10. April 2008 den Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf<br />

der Betriebsgenehmigung des Kernkraftwerks Biblis,<br />

Block B, vom 9. September 2005 als unbegründet abgelehnt.<br />

Der Bescheid ist rechtswidrig, weil ihm eine falsche<br />

Rechtsauffassung und eine fehlerhafte sicherheitstechnische<br />

Bewertung zugrunde liegen.<br />

1. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

(Kalkar-Urteil) unter Einbeziehung der Prämissen der<br />

Obergerichte wurde der Antrag vom 9. September 2005<br />

rechtlich ausführlich begründet.<br />

Der Beklagte setzt sich in dem angefochtenen Bescheid<br />

mit der sehr differenzierten Darlegung der diesseitigen<br />

Rechtsauffassung aber überhaupt nicht ernsthaft auseinander.<br />

Ohne die rechtlichen Ausführungen im Detail zu würdigen,<br />

zitierte der Beklagte lediglich einige Passagen aus dem Kalkar-Urteil,<br />

um dann praktisch losgelöst davon die eigene<br />

Rechtsauffassung wiederzugegeben.<br />

1.1 Befremden muss in diesem Kontext die Behauptung des Beklagten,<br />

diesseits sei eine „pauschale Argumentation mit<br />

Zitaten des Kalkar-Beschlusses“ vorgetragen worden [Bescheid,<br />

S. 20].<br />

Das ist nichts als ein durchsichtiger Versuch des Beklagten,<br />

die sehr differenzierte Argumentation im Antrag vom 9.<br />

September 2005, der der Beklagte nichts Überzeugendes<br />

entgegenzusetzen hat, zu diskreditieren, was der erkennende<br />

<strong>Senat</strong> bereits zurückgewiesen hat (s. hierzu I 1.).<br />

1.2 Obwohl der Antrag vom 9. September 2005 beispielsweise<br />

auf den Seiten 8 bis 12 ausführlich begründet, warum<br />

auch eine in Betrieb befindliche Anlage jederzeit dem<br />

aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen

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