Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 14<br />
II Rechtswidriger Bescheid der Behörde<br />
Das hessische Umweltministerium hat mit seinem Bescheid<br />
vom 10. April 2008 den Antrag auf Rücknahme bzw. Widerruf<br />
der Betriebsgenehmigung des Kernkraftwerks Biblis,<br />
Block B, vom 9. September 2005 als unbegründet abgelehnt.<br />
Der Bescheid ist rechtswidrig, weil ihm eine falsche<br />
Rechtsauffassung und eine fehlerhafte sicherheitstechnische<br />
Bewertung zugrunde liegen.<br />
1. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
(Kalkar-Urteil) unter Einbeziehung der Prämissen der<br />
Obergerichte wurde der Antrag vom 9. September 2005<br />
rechtlich ausführlich begründet.<br />
Der Beklagte setzt sich in dem angefochtenen Bescheid<br />
mit der sehr differenzierten Darlegung der diesseitigen<br />
Rechtsauffassung aber überhaupt nicht ernsthaft auseinander.<br />
Ohne die rechtlichen Ausführungen im Detail zu würdigen,<br />
zitierte der Beklagte lediglich einige Passagen aus dem Kalkar-Urteil,<br />
um dann praktisch losgelöst davon die eigene<br />
Rechtsauffassung wiederzugegeben.<br />
1.1 Befremden muss in diesem Kontext die Behauptung des Beklagten,<br />
diesseits sei eine „pauschale Argumentation mit<br />
Zitaten des Kalkar-Beschlusses“ vorgetragen worden [Bescheid,<br />
S. 20].<br />
Das ist nichts als ein durchsichtiger Versuch des Beklagten,<br />
die sehr differenzierte Argumentation im Antrag vom 9.<br />
September 2005, der der Beklagte nichts Überzeugendes<br />
entgegenzusetzen hat, zu diskreditieren, was der erkennende<br />
<strong>Senat</strong> bereits zurückgewiesen hat (s. hierzu I 1.).<br />
1.2 Obwohl der Antrag vom 9. September 2005 beispielsweise<br />
auf den Seiten 8 bis 12 ausführlich begründet, warum<br />
auch eine in Betrieb befindliche Anlage jederzeit dem<br />
aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen