Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />
Seite: 28<br />
chung (Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht),<br />
wonach bereits eine „entfernte“, also eine denkbar<br />
geringe Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, um die<br />
Schutzpflicht des Staates auszulösen. Anstelle von einer<br />
„entfernten“ Eintrittswahrscheinlichkeit ist im angefochtenen<br />
Bescheid fälschlicherweise von einer „hinreichenden“<br />
bzw. „geringen“ Wahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer<br />
Gefahr die Rede [Bescheid, S. 32].<br />
28.1 Als Ausdruck einer „entfernten“ Eintrittswahrscheinlichkeit<br />
sind stets auch Defizite bei der Beherrschung von Auslegungsstörfällen<br />
dem Gefahrenbereich zuzuordnen.<br />
Das wird von dem Beklagten auch akzeptiert, da im angefochtenen<br />
Bescheid der diesseitige Vortrag im Rahmen der<br />
Anhörung zitiert wird, wonach offizielle Gutachter und<br />
Reaktorsicherheitsexperten die skizzierten mehr als 150<br />
Mängel „als sicherheitstechnische Nachteile zertifiziert<br />
haben“ [Bescheid, S. 33].<br />
28.2 Dann allerdings stützt sich der Beklagte auf die Stellungnahme<br />
des TÜV Süd, wonach kein Sicherheitsdefizit bestehe.<br />
28.3 Im Übrigen sei nicht ersichtlich, auf welche Bewertungen<br />
von Gutachtern und Reaktorsicherheitsexperten diesseits<br />
abgestellt worden sei.<br />
29. Diese Ausführungen des Beklagten sind als völlig abwegig<br />
zurückzuweisen, da ihm die angesprochenen technischen<br />
Schwachstellen von Biblis B bekannt sein müssen und