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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 6. Senat Brüder-Grimm ... - ippnw

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Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach Märkische Str. 56-58, 44141 Dortmund<br />

Seite: 28<br />

chung (Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht),<br />

wonach bereits eine „entfernte“, also eine denkbar<br />

geringe Eintrittswahrscheinlichkeit genügt, um die<br />

Schutzpflicht des Staates auszulösen. Anstelle von einer<br />

„entfernten“ Eintrittswahrscheinlichkeit ist im angefochtenen<br />

Bescheid fälschlicherweise von einer „hinreichenden“<br />

bzw. „geringen“ Wahrscheinlichkeit als Voraussetzung einer<br />

Gefahr die Rede [Bescheid, S. 32].<br />

28.1 Als Ausdruck einer „entfernten“ Eintrittswahrscheinlichkeit<br />

sind stets auch Defizite bei der Beherrschung von Auslegungsstörfällen<br />

dem Gefahrenbereich zuzuordnen.<br />

Das wird von dem Beklagten auch akzeptiert, da im angefochtenen<br />

Bescheid der diesseitige Vortrag im Rahmen der<br />

Anhörung zitiert wird, wonach offizielle Gutachter und<br />

Reaktorsicherheitsexperten die skizzierten mehr als 150<br />

Mängel „als sicherheitstechnische Nachteile zertifiziert<br />

haben“ [Bescheid, S. 33].<br />

28.2 Dann allerdings stützt sich der Beklagte auf die Stellungnahme<br />

des TÜV Süd, wonach kein Sicherheitsdefizit bestehe.<br />

28.3 Im Übrigen sei nicht ersichtlich, auf welche Bewertungen<br />

von Gutachtern und Reaktorsicherheitsexperten diesseits<br />

abgestellt worden sei.<br />

29. Diese Ausführungen des Beklagten sind als völlig abwegig<br />

zurückzuweisen, da ihm die angesprochenen technischen<br />

Schwachstellen von Biblis B bekannt sein müssen und

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