RA 01/2025 - Entscheidung des Monats
Aufgrund der Förderung mit öffentlichen Mitteln boomte die Anschaffung von Photovoltaikanlagen mit Akkuspeichern und Wallboxen. Unter einer „ausgereiften“ Technik stellte sich der hiesige Kläger jedoch ganz bestimmt etwas anderes vor.
Aufgrund der Förderung mit öffentlichen Mitteln boomte die Anschaffung von Photovoltaikanlagen mit Akkuspeichern und Wallboxen. Unter einer „ausgereiften“ Technik stellte sich der hiesige Kläger jedoch ganz bestimmt etwas anderes vor.
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
01/2024
ENTSCHEIDUNGDESMONATS
ZIVILRECHT
KaufeinerPhotovoltaikanlageinklusiveMontage
WHERE
TALENT
MEETS
OPPORTUNITY
Die Zukunft fest im Blick
Erfolge sind so unterschiedlich wie die Wege dahin. Unser Stipendienprogramm unterstützt
Nachwuchs juristinnen und -juristen von Anfang an! Wir freuen uns darauf, Ihnen Einblicke in
das Kanzleileben zu geben und Sie mit #teamlinklaters in Kontakt zu bringen.
Machen Sie mehr aus Ihrem Studium – mit dem
Linklaters Stipendienprogramm werden Sie Teil
unserer Talent Community! Wir begleiten Sie mit
persönlicher Betreuung, exklusiven Veranstaltungen
sowie individueller und gezielter Karriereberatung
durch ein persönliches Mentoring. Mit einem Zugang
zur Jurafuchs-App und einem Gutschein für Fachliteratur
unterstützen wir Sie zusätzlich.
Alle Stipendienleistungen auf einen Blick:
» Begleitung durch ein persönliches Mentoring
» Büchergutschein für Fachliteratur
» Zugang zur Lern-App „Jurafuchs“
» Exklusive Einladungen zu Workshops,
Fachvorträgen und Events
» Kennenlernen der Linklaters Talent Community
Bewerbungszeitraum
vom 1. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025
Bei Fragen zu unserem Stipendienprogramm
wenden Sie sich gern an:
Linklaters LLP / Lars Lindenblatt
Recruitment / +49 69 71003 241
recruitment.germany@linklaters.com
Weitere Informationen zu Auswahlkriterien,
Ablauf und Inhalten finden Sie hier:
6 Zivilrecht RA 01/2025
Problem: Kauf einer Photovoltaikanlage inklusive
Montage
Einordnung: Schuldrecht, Kaufrecht, Rücktritt
LG Magdeburg, Urteil vom 28.11.2024
10 O 563/24
LEITSATZ
1. Die Lieferung und Montage
einer Photovoltaikanlage nebst
Stromspeicher ist rechtlich als
Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
zu bewerten.
2. Die Drosselung eines Stromspeichers
einer Photovoltaikanlage
mittels Fernwartung durch den
Hersteller auf 70 % der Gesamtkapazität
stellt einen Mangel dar.
Die Geldbeträge sind wichtig zur
Ermittlung des Vertragstyps, die
Daten zur Ermittlung des Zeitpunktes
des Gefahrüberganges.
Was für ein Geschäftsmodell!
Man verspricht als Hersteller den
Kunden eine bestimmte Leistung,
erweist sich diese jedoch bei Vertragserfüllung
als zu gefährlich,
wird sie aufgrund des „Technologierisikos“
per Fernsteuerung auf
ein ungefährliches Maß reduziert,
während derweil das Geld im Säckle
klingelt. Ab dem 2. Verkauf hat das
Ganze einen Hautgout.
EINLEITUNG
Aufgrund der Förderung mit öffentlichen Mitteln boomte die Anschaffung
von Photovoltaikanlagen mit Akkuspeichern und Wallboxen. Unter einer „ausgereiften“
Technik stellte sich der hiesige Kläger jedoch ganz bestimmt etwas
anderes vor.
SACHVERHALT
Die Parteien schlossen am 14.04.2022 einen Vertrag, wonach sich die B zur
Installation einer Photovoltaikanlage nebst eines Akkuspeichers des Typs
„Senec V3 Hybrid duo“ verpflichtete. Sie vereinbarten einen Kaufpreis für den
Speicher in Höhe von 12.250 €. Zudem erwarb K von B eine Garantieverlängerung
des Speichers von 10 auf 20 Jahre für 2.499 €, sowie ein Technikpaket
V3 in Höhe von 593,81 € und eine Wallbox für 2.973,81 €. B lieferte und montierte
am 02.08.2022 den Akkuspeicher. Am 26.10.2022 wurde die gesamte
Photovoltaikanlage nebst Akkuspeicher in Betrieb genommen. Im Weiteren
kam es im Jahr 2022 und 2023 zur Fernabschaltungen und Leistungsreduktionen
der Speicherkapazität des seitens K von B erworbenen Akkuspeichers
durch die Herstellerin des Speichers. Diese beschränkte zuletzt am 09.08.2023
die Ladekapazität des Akkuspeichers dauerhaft auf ca. 70 % der Gesamtspeicherkapazität.
Seitdem steht K die vollständige, vom Hersteller angegebene,
Speicherkapazität nicht mehr zur Verfügung. K forderte B schriftlich, jedoch
vergeblich, am 25.03.2024 zur uneingeschränkten und sicheren Inbetriebnahme
des Akkuspeichers auf. Am 09.04.2024 erklärte K gegenüber B den teilweisen
Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich des Akkuspeichers und bot B an, den
Akkuspeicher zur Abholung bereit zu halten. Die verbaute Photovoltaikanlage
nutzt K weiterhin. B räumt ein, dass es zu Bränden und Verpuffungen der
Speicher kommen kann, dies jedoch durch das allgemeine Technologierisiko
unausweichlich sei. Um dieses geringe Risiko noch weiter zu minimieren,
sei die Drosselung erfolgt. K verlangt von B die Rückerstattung des
Kaufpreises, soweit er für den Akkuspeicher gezahlt wurde, Zug um Zug gegen
Rückübereignung des Akkuspeichers. B lehnt dies ab. Zu Recht?
LÖSUNG
A. Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 349, 346 I BGB
K könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, soweit sie den
Akkuspeicher betrifft, Zug um Zug gegen Übergabe des Akkuspeichers gem.
§§ 437 Nr. 2, 323 I, 349, 346 I BGB haben. Dann muss K wirksam vom Vertrag
zurückgetreten sein, soweit der Akkuspeicher betroffen ist. Dies erfordert
eine Rücktrittserklärung des K sowie ein Rücktrittsrecht des K zur Zeit der
Rücktrittserklärung. Ferner darf der Rücktritt nicht gem. §§ 438 IV 1, 218 I BGB
unwirksam sein.
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 01/2025
Zivilrecht
7
I. Rücktrittserklärung
Im Schreiben des K vom 09.04.2024 könnte eine Rücktrittserklärung im Sinne
des § 349 BGB enthalten sein. Allerdings erklärte K einen Teilrücktritt.
[19] (…) Ein Teilrücktritt nur hinsichtlich des Speichers ist zulässig, wenn der
Gläubiger an der Teilleistung, hier der Photovoltaikanlage, ein Interesse hat. (…)
Ob ein solches Interesse besteht, ist demzufolge keine Frage der Rücktrittserklärung,
sondern des Rücktrittsrechts.
II. Rücktrittsrecht des K
K könnte ein Rücktrittsrecht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2 BGB zustehen.
1. Kaufvertrag
§ 437 BGB setzt voraus, dass K mit B entweder einen Kaufvertrag oder einen
Vertrag geschlossen hat, auf den das Kaufrecht Anwendung findet. Dies wäre
bei einem Werkvertrag gem. § 631 BGB nicht der Fall. Problematisch ist, dass
der zwischen K und B geschlossene Vertrag B nicht nur zur Übereignung von
Sachen, sondern auch zur Montage dieser Sachen verpflichtete. Deshalb ist
zunächst der Vertragstyp zu ermitteln. Es könnte sich vorliegend um einen
Werkvertrag oder einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung handeln.
[23] Bereits aus § 434 Abs. 4 BGB ergibt sich, dass eine Durchführung von
Montagearbeiten auch bei einem Kaufvertrag nicht unüblich ist.
[25] Zur Abgrenzung ist zudem eine Gesamtbetrachtung anhand des
Schwerpunkts der Leistung vorzunehmen, wobei besonders auf die
Art des zu liefernden Gegenstands, das Wertverhältnis von Lieferung
und Montage sowie auf die im diesem Einzelfall geschuldete Ergebnisse
abzustellen ist. Maßgebend für eine Abgrenzung zwischen Kauf- und
Werkvertrag ist, welcher Bestandteil des jeweiligen Vertragstypus vordergründig
und damit vertragsprägend ist. Hinsichtlich eines Kaufvertrags
wäre dies die Eigentumsübertragung der zu montierender Einzelteile;
eines Werkvertrags die Herstellungspflicht eines individuellen Werkes. Hinsichtlich
der Art des gelieferten Gegenstandes ist relevant, ob die Anlage
aus Serienteilen oder jeweiligen Besonderheiten angepassten typisierten
Einzelteilen, die nach der Montage nur noch schwer anderweitig
absetzbar wären, besteht. (…). Eine solche typenspezifische
Modifizierung der Photovoltaikanlage sowie nutzungsnotwendiger
Komponenten ist nicht ersichtlich. Die gelieferten und verbauten Photovoltaikkomponenten
sind serienmäßig hergestellte Bauteile anderer
Hersteller.
[26] (…). Der Gesamtpreis inklusive Montage belief sich auf 42.828,10 €.
(…). Ausweislich des Angebots vom 08.04.2022 liegt zwar eine gesonderte
Zahlung für die Montage vor nämlich 2.500 € (netto). Jedoch ist
der berechnete Preis lediglich ein Bruchteil von dem Gesamtpreis. (…)
Der prägende Vertragsinhalt ist damit die Eigentumsübertragung der
Photovoltaikanlage mit den dazugehörigen Komponenten. Insgesamt ist
nach einer Gesamtbetrachtung der Erwerb der Gesamtanlage für den Vertragstypus
entscheidend.
[27] Hinsichtlich der Abgrenzung ist auch maßgebend, dass die Photovoltaikanlage
auf ein bestehendes Wohngebäude verbaut wurde,
bei dem die einzelnen Paneele der Anlage zusammengesetzt wurden.
Mittels standardisierter Stromkabel wurde eine Verbindung zwischen der
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
Wichtig: Ob ein Teilrücktritt zulässig
ist, muss anhand des § 323 V BGB
beurteilt werden. Aus dieser Norm
folgt bereits, dass die Erklärung
als solche erlaubt ist. Zur Frage der
Erheblichkeit: s.u.
1. Problem des Falles: Die Ermittlung
des Vertragstyps ist wegen der
u.g. Wirkungen eines Verbrauchsgüterkaufs
sehr relevant. Die Darlegungs-
und Beweislastregeln des
§ 477 BGB, der im Werkvertragsrecht
keine Anwendung findet, waren
für das LG Magdeburg nämlich
ausschlaggebend.
Abgrenzungskriterien, um den Vertragstyp
zu ermitteln
• Art der Leistung
• vertragsprägende Leistung
• wirtschaftliche Betrachtung
Montage von Serienteilen ohne individuelle
Modifizierung
Wirtschaftlicher Aspekt: Montage ist
nur ein Bruchteil des Gesamtpreises
Prägender Teil des Vertrages: Verpflichtung
zur Übereignung
Technische Aspekte: Trennbarkeit
und Austauschbarkeit der standardisierten
Serienteile – kein individuelles
Werk
8 Zivilrecht RA 01/2025
Photovoltaikanlage und dem Akkuspeicher geschaffen. Dabei wurde keinesfalls
ein für den Kläger individuelles Werk geschaffen. Die Photovoltaikanlage
ist damit hypothetisch von dem Wohnkomplex des Klägers zu
trennen und auf einem anderen Dach einsetzbar. Zudem konnte der Kläger
auch den Akkuspeicher einfach tauschen und durch einen selbstgewählten
Speicher ersetzen.
Damit steht fest, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung
am 14.04.2022 geschlossen worden ist.
2. Sachmangel zur Zeit des Gefahrübergangs
§ 437 BGB setzt entweder einen Rechtsmangel gem. § 435 BGB oder einen
Sachmangel voraus. Ein Rechtsmangel ist nicht ersichtlich. Ein Sachmangel
muss zur Zeit des Gefahrübergangs vorgelegen haben.
2. Problem des Falles: Der Zeitpunkt
des Gefahrübergangs
Ein wichtiger Aspekt für alle Kaufverträge
mit Montageverpflichtung:
Erst dann, wenn die Montage vollendet
wurde, kann der Käufer die
Funktionsfähigkeit überprüfen.
Folglich kann nach dem Sinn und
Zweck des § 446 BGB ein Gefahrübergang
nicht schon mit dem
Anliefern des Materials, sondern erst
mit der vollendeten Montage eingetreten
sein.
Das Urteil des LG Magdeburg enthält
keine Tatsachenfeststellungen, aus
denen sich mit Sicherheit ein
Mangel nach § 434 I, II Nr. 1 oder 2
BGB herleiten lässt. Aufgrund der
Neufassung des § 434 BGB seit
dem Inkrafttreten am 01.01.2022
kommt es darauf aber auch nicht
mehr zwingend an, denn es genügt,
wenn die Ware von den objektiven
Anforderungen i.S.d. § 434 III BGB
abweicht, um eine Mangelhaftigkeit
anzunehmen.
a) Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
geht gem. § 446 S. 1 BGB grundsätzlich mit der Übergabe der Sache auf den
Käufer über. Problematisch ist hier die Montageverpflichtung. Aufgrund dieser
könnte der Gefahrübergang zeitlich später erfolgen.
[36] Der § 446 BGB verfolgt u.a. den Zweck, dass sich der Käufer ab der
Übergabe typischerweise in einer besseren Beweislage zu der Frage
befindet, auf welchen und ggf. durch wen zu vertretenden Umständen ein
späterer Untergang oder eine spätere Verschlechterung beruht. (…). Bei
einem Kaufvertrag über eine Photovoltaikanlage mit Montageverpflichtung
stehen dem Käufer vor der vereinbarten Verkabelung, Netzanschluss etc. faktisch
nur die einzelnen Bauteile der Anlage zur Verfügung, ohne jedoch einen
Nutzen daraus zu ziehen. Mithin kann vor Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage
der Käufer nicht abschätzen, inwiefern eine Verschlechterung bzw.
eine bereits nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung schon bei der reinen
Anlieferung vorlag oder erst später eintrat. Zwar kann der Erwerber bei
Lieferung den äußeren Zustand der einzelnen Komponenten bewerten
und auf die Mangelfreiheit prüfen. Ob die Anlage jedoch auch wirklich
funktioniert und der Speicher z.B. die vereinbarte Ladekapazität aufweist,
kann erst nach Inbetriebnahme festgestellt werden. (…)
[38] Da die Montage zwischen den Parteien vereinbart wurde, scheidet der
Zeitpunkt der Anlieferung der Photovoltaikanlage als Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs aus. Am 02.08.2022 erfolgte die Montage der Photovoltaikanlage
bei dem Kläger. Die Inbetriebnahme erst am 26.10.2022. Die
erstmalige Inbetriebnahme der Anlage am 26.10.2022 ist mithin als maßgeblicher
Zeitpunkt des Gefahrenübergangs heranzuziehen. (…)
Damit ist die Gefahr erst am 26.10.2022 auf K übergegangen.
b) Vorhandensein eines Mangels bei Gefahrübergang
Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB muss zur Zeit des o.g. Gefahrübergangs vorhanden
gewesen sein. Ein solcher könnte in der dauerhaften Senkung der
Gesamtspeicherkapazität des Akkuspeichers auf 70 % zu sehen sein. Hierin ist
zumindest ein Mangel i.S.d. § 434 I, III 1 lit. b) zu sehen. Diese Drosselung
erfolgte aber erst nach dem Gefahrübergang. Darauf käme es jedoch nicht an,
wenn die Drosselung seitens der Herstellerin aufgrund einer in der Beschaffenheit
der Sache liegenden Ursache erfolgen würde. Gem. § 477 I BGB
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
RA 01/2025
Zivilrecht
9
müsste K jedoch eine solche weder darlegen noch beweisen. Es genügt,
dass ein von § 434 BGB abweichender Zustand innerhalb eines Jahres nach
Gefahrübergang aufgetreten ist. Dann muss zwischen den Parteien ein Verbrauchsgüterkaufvertrag
im Sinne von § 474 BGB geschlossen worden sein.
Dann muss B Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, K Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und
die gelieferten Sachen eine Ware gem. § 241a I BGB sein. Allein fraglich ist, ob
K als Anlagenbetreiber Verbraucher gem. § 13 BGB ist.
[39] (...). Gem. § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäfts zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer
gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann. Wer auf seinem eigenen selbst bewohnten Privathaus
eine Photovoltaikanlage betreibt, ist unabhängig von der Größe der
Anlage nicht deshalb Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. (..).
Damit liegt ein Verbrauchsgüterkauf zwischen K und B vor.
[40] (…). Gem. § 477 BGB wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang
mangelhaft war, wenn sich dieser innerhalb eines Jahres
zeigt. Die Drosselung des Speichers folgte für den Kläger erstmalig
am 19.03.2023. Im Mai 2023 erfolgte die sog. „Rückdrosselung“. Am
09.08.2023 erfolgte nach weiteren Brandvorfällen die erneute Drosselung
des Batteriespeichers des Klägers. Diese Drosslungen erfolgten
innerhalb jenes Zeitraums. (…).
Aufgrund dieser Abweichung von § 434 BGB wird vermutet, dass die Ware
zur Zeit des Gefahrübergangs mit einem Sachmangel behaftet war. Eine
schlüssige Darlegung zur Widerlegung der Vermutung gem. § 477 I 2. Hs.
BGB seitens der B fehlt. Damit liegt ein Mangel bei Gefahrübergang vor.
3. Weitere Rücktrittsvoraussetzungen gem. § 323 I Fall 2 BGB
Grundsätzlich muss der Käufer, der gegen den Verkäufer einen fälligen und
durchsetzbaren Anspruch auf Nacherfüllung i.S.d. §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB hat,
diesem vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben.
Vorliegend hat B das Vorliegen eines Mangels zu Unrecht verneint und damit
unberechtigt gem. § 323 II Nr. 1 BGB die Nacherfüllung verweigert. Damit war
das Setzen einer Nacherfüllungsfrist sowie ihr Ablauf entbehrlich.
4. Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts gem. § 323 V BGB
K hat einen Teilrücktritt erklärt. Zu prüfen ist, ob ihm hierzu ein Recht zustand.
Ist die vom Schuldner bewirkte Leistung nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich
eines Teils mit einem Sach- oder Rechtsmangel behaftet (sog. Teilschlechtleistung),
ist § 323 V 2 BGB anwendbar. Danach wäre der Rücktritt
nicht möglich, wenn es sich um eine unerhebliche Pflichtverletzung handeln
würde. Ist der Mangel für den betroffenen Teil erheblich, so ist der Gläubiger
zum Teilrücktritt wegen des mangelbehafteten Teils der Leistung befugt. Die
Drosselung der Leistung auf nur noch 70 % Speicherkapazität ist ein erheblicher
Mangel, weshalb der Teilrücktritt zulässig ist.
K stand also das Rücktrittsrecht zu.
B. Ergebnis
K hat gem. §§ 437 Nr. 2, 323 I Fall 2, 349, 346 I BGB einen Anspruch auf Rückzahlung
des Kaufpreises, soweit der Akkuspeicher betroffen ist.
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
3. Problem des Falles:
Eigentümer mit Photovoltaikanlage
können steuerrechtlich als Unternehmer
gelten, zivilrechtlich sind sie
es nicht, wenn die Anlage auf dem
Dach der selbst genutzten Liegenschaft
betrieben wird.
Der Vortrag der B, die technischen
Probleme seien unvermeidlich, stellt
keine Widerlegung der Mangelvermutung
dar. Käufer können zu Recht
erwarten, dass eine angegebene Leistung
auch ohne Brandgefahr oder
Drosselung zur Verfügung steht.
Schließlich zahlen sie ja auch den
vollen Preis.
MüKo/Ernst, BGB, § 323 Rn 276
Ob die Teilschlechtleistung zu einem
Gesamtrücktritt führen kann, ist ein
anderes Problem, um das es im vorliegenden
Fall nicht ging.
Auf §§ 438 IV 1, 218 I BGB kam es
mangels Verjährung nicht an.
Fazit: Wer anderen eine Photovoltaikanlage
mit Akkuspeicher verkauft,
kann sich nicht mit unlösbaren technischen
Problemen herausreden,
wenn die versprochene Leistung nur
gemindert erbracht wird.
Search
Jura Intensiv - Social Media
name, geschehen, datum
name, geschehen, datum
Instagram • juraintensiv
Tauche ein in die Welt der Rechtswissenschaft! Erhalte fundierte Informationen zu
aktuellen Gerichtsentscheidungen, Examensreporten, Kursen und spannenden
Auszügen aus unseren Karteikarten. Bleibe am Puls der Rechtsprechung und
bereite Dich optimal auf Deine Prüfungen vor.
YouTube • Jura Intensiv
Deine Fragen, unsere Antworten! In unseren FAQ-Videos beantworten wir Deine
wichtigsten Fragen. Erkunde verschiedene Fachgebiete mit unseren Jura-Videos und
erweitere Dein Verständnis der Rechtswissenschaft. Entdecke unser Kursangebot
und finde das passende für Dich.
© bernardbodo - stock.adobe.com
Geschmack auf mehr?
Die VOLLVERSION
gibt´s hier!
RA 01/2025
Unsere Zeitschrift
ist als Print- &
Digitalausgabe
erhältlich.
ZUM SHOP
Direkt zum RA-Abo
Ab
4,99 €
Weitere Informationen zu unseren RA-Optionen gibt es
in unserem Online-Shop?
https://verlag.jura-intensiv.de/ra-ausbildungszeitschrift