Schwere Geburten
Uneheliche Kinder galten früher als Schande. Betroffene Frauen litten nicht nur unter gesellschaftlicher Ächtung, sondern mussten auch von Behördenseite demütigende Prozeduren über sich ergehen lassen.
Uneheliche Kinder galten früher als Schande. Betroffene Frauen litten nicht nur unter gesellschaftlicher Ächtung, sondern mussten auch von Behördenseite demütigende Prozeduren über sich ergehen lassen.
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Schwere Geburten
Uneheliche Kinder galten früher als Schande. Betroffene Frauen litten
nicht nur unter gesellschaftlicher Ächtung, sondern mussten auch von
Behördenseite demütigende Prozeduren über sich ergehen lassen.
Ob die Eltern eines Kindes verheiratet
sind oder nicht, spielt heute kaum
noch eine Rolle. Lediglich bei Scheidungen
oder ungeklärten Vaterschaften stellen
sich aus juristischer Sicht einige Fragen
– etwa zu Themen wie Sorgerecht und Unterhaltszahlungen.
Wie sehr sich die Zeiten geändert
haben, zeigt sich mit Blick in frühere
Gesetzestexte aus Obwalden, namentlich in
das «Gesetz betreffend die unehelichen Kinder»
aus dem Jahr 1866. Was steht darin? In
Artikel 1 findet sich die Definition: «Uneheliche
Kinder sind diejenigen, welche ausser der
Ehe erzeugt und von einer unverheirateten
Weibsperson geboren worden sind.» Abgesehen
von der altertümlichen Wortwahl ist
diese Definition einleuchtend und unspektakulär.
In Artikel 2 wird sodann festgelegt,
dass ein uneheliches Kind den Nachnamen
und das Ortsbürgerrecht der Mutter erhält –
ebenfalls nachvollziehbar und harmlos.
Landammann wollte informiert sein
In Artikel 3 wird es allerdings etwas gruselig:
«Eine ausserehelich geschwängerte Weibsperson
hat ihre Schwangerschaft spätestens
vor Abfluss des siebenten Monats nach der
Schwängerung entweder dem Landammann
oder dem Präsidenten ihrer Aufenthaltsgemeinde
anzuzeigen.» Richtig gelesen: Eine
unverheiratete schwangere Frau musste sich
nicht etwa bei einem Arzt, einer Hebamme
oder einem Sozialvorsteher melden, sondern
direkt an höchster Stelle anklopfen. Meldete
sie sich «nur» beim Gemeindepräsidenten,
war dieser laut Gesetz verpflichtet, «sofort
dem Landammann Kenntnis zu geben».
Vergass oder verweigerte eine Frau vor
dem achten Schwangerschaftsmonat eine
Meldung an die obersten Behörden, lief sie
Gefahr, verraten zu werden. Danach musste
jemand «die Geschwängerte sobald möglich
über Urheber, Zeit, Ort und Umstände
der Schwängerung einvernehmen». Und
wer führte diese Einvernahme wohl durch?
Genau: der Landammann. Dieser war dann
auch zuständig, den «Urheber der Schwängerung»
– sprich: den verantwortlichen
Mann – vorzuladen und zu befragen. Eine
Ausnahme bildeten unverheiratete schwangere
Engelbergerinnen: Deren Einvernahme
konnte auch der Talammann erledigen.
Versuchte eine Frau, ihre Schwangerschaft
nach dem achten Monat zu verheimlichen,
verlor sie nicht nur das Klagerecht gegen
den Mann, der sie geschwängert hat, sondern
wurde bestraft.
Verhör während der Entbindung
Richtig unangenehm wurde es für eine Frau,
wenn bei der Geburt des Kindes noch immer
unklar war, wer der Vater ist. Während
der Niederkunft hatte laut Gesetz nicht nur
eine Hebamme anwesend zu sein, sondern
auch ein Weibel oder ein Geschworener.
Just zu dem Zeitpunkt, als die Frau in den
Wehen lag und kurz vor der Entbindung war,
wurde ein sogenanntes «Geniessvehör»
durchgeführt. Mit dem Begriff «geniessen»
hatte dies allerdings gar nichts zu tun. Der
Begriff «G’niss» oder «Geniss» stammt aus
dem Mittelhochdeutschen und bedeutete
damals Geburt/Entbindung. Ein «Geniessverhör»
war also nichts anderes als ein
amtliches Verhör während einer Geburt. Der
Grund, weshalb die Behörden zu dieser Foltermethode
– denn so muss man dies heute
unumwunden nennen – griffen, liegt auf der
Hand: War der Vater des Kindes bekannt,
konnte er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet
werden. Wenn nicht, blieb der Staat auf
den Sozialkosten sitzen. Juristisch geklärt
Symbolbild / ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv
wurde dies oft nach der Entbindung in Gerichtsverfahren
– eine weitere psychische
Tortur für unverheiratete Mütter.
Verriet die Frau den Namen des Mannes,
der sie geschwängert hatte, musste sie später
dazu einen sogenannten Bekräftigungseid
leisten. In Artikel 12 des Gesetzes wird
der genaue Wortlaut wie folgt vorgegeben
(Vorbemerkung: N.N. steht für die lateinische
Phrase «Nomen nominandum» und
ist eine Art Platzhalter wie beispielsweise
«XY»): «Ich N.N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen,
dass meine gegen N.N. gestellte
Vaterschaftsklage wahr sei, dass ich mit keiner
anderen Mannsperson in einer Zeit den
Beischlaf gepflogen habe, nach welchem der-
selbe möglicherweise Vater des fraglichen
Kindes sein könnte und dass somit N.N. der
Vater des von mir unterm [Datum] geborenen
Kindes ist, – so wahr mir Gott helfe.»
Wenn sich der Vater freiwillig zur Vaterschaft
bekannte oder dies gerichtlich festgelegt
wurde, hatte er eine «Entschädigung
von 30 bis 50 Franken für Entbindungs- und
Kindbettkosten» zu bezahlen. Für die Verpflegung
und Erziehung des Kindes musste
er anschliessend 70 bis 180 Franken pro
Jahr bezahlen, bis das Kind volljährig war.
Ganz schlimm dran waren verheiratete
Frauen, die von einem anderen Mann ein
Kind erwarteten, oder Frauen, die wiederholt
unehelich schwanger wurden. Sie hatten
aufgrund ihres «unzüchtigen Wandels»
praktisch gar keine Rechte mehr.
Interessanterweise war es nicht in allen
Kantonen gestattet, Nachforschungen zur
Identität des Vaters anzustellen. Die Westschweizer
Kantone richteten sich nach dem
französischen «Code civil» (auch «Code Napoléon»),
der dies ausdrücklich untersagte.
Viele tragische Familiengeschichten
Man kann sich ausmalen, wohin diese Repression
und die Ächtung von unverheirateten
schwangeren Frauen führte, nämlich zu
sozialer Isolation, zu heimlichen Versuchen,
die Schwangerschaft abzubrechen oder gar
zu Kindstötungen nach der Geburt. Gemäss
früheren Statistiken war die Sterblichkeitsrate
bei unehelichen Kindern etwa doppelt
so hoch wie bei ehelich gezeugten Kindern.
Kommt hinzu, dass Diskretion ein Fremdwort
war: Noch Ende des 19. Jahrhunderts
wurden in den Zivilstandsnachrichten im
Amtsblatt und im «Obwaldner Volksfreund»
uneheliche Kinder explizit vermerkt (siehe
Beispiel unten). Ein unehelich geborenes
Kind galt schlicht als illegitim – und dieser
Makel blieb zeitlebens an ihm hängen, nicht
zuletzt mit entsprechenden Einträgen in amtlichen
Dokumenten wie dem Geburtsschein.
Der lange Weg zur Gleichstellung
Die aus heutiger Sicht haarsträubenden
Regelungen und Methoden wurden in den
folgenden Jahrzehnten mit Gesetzesanpassungen
etwas entschärft. Anfangs des
20. Jahrhunderts wurde in Obwalden beispielsweise
die Frage erörtert, ob ein uneheliches
Kind später das Recht hat, etwas
zu erben. Was heute sonnenklar ist, war
damals umstritten. Doch immerhin bewegte
sich etwas in dieser Frage. Der «Volksfreund»
schrieb im Jahr 1905 zur Frage
des Erbrechts von unehelichen Kindern:
«So sehr auch eine uneheliche Geburt vom
Standpunkte der Sittenlehre zu bedauern
ist, ebensosehr war bisher das Kind zu bedauern,
welches für Tatsachen bestraft wurde,
an denen es nicht schuld war.»
Spätestens hier erfuhren alle Obwaldner von der «Sünde»: Auch uneheliche Kinder wurden regelmässig in
den Zivilstandsnachrichten im Amtsblatt publiziert, hier in einer Ausgabe aus dem Jahr 1877.
Uneheliches Kind muss «eine wahre Hölle durchmachen»
Leserbrief in der Zeitung «Der Bund» vom 29. Juli 1951
«Dass es nichts Schlimmeres gebe, als unehelicher
Geburt zu sein.» Dieser Satz ist
einem Gerichtsbericht entnommen. Der
Bericht erzählt die Tragödie einer Mutter,
die mit ihrer betrogenen Tochter in den Tod
gehen wollte, da diese in Erwartung eines
unehelichen Kindes stand. Der bevorstehenden
Prüfung, die in den Augen vieler
Menschen heute noch als eine Schande gilt,
war diese Mutter nicht gewachsen. Ihre Tat
erscheint verständlicher, wenn wir vernehmen,
dass sie als unehelich geborenes Kind
in ihrer Jugend viele Demütigungen erdulden
musste und ihr Enkelkind vor diesem
Schicksal bewahren wollte.
In vielen Fällen spielt die Unehelichkeit
eines Menschen auch heute noch eine bedenkliche
Rolle in dessen Fortkommen in
Nach dem Zweiten Weltkrieg änderte sich
der gesellschaftliche Umgang mit unehelichen
Kindern langsam, aber stetig. Immer
lauter wurden die Stimmen, wonach uneheliche
Kinder nicht mehr Menschen zweiter
Klasse sein sollen (siehe exemplarisch dazu
den Leserbrief im Kasten oben). Als erster
Meilenstein galt eine Teilrevision des Familienrechts
auf Bundesebene im Jahr 1967.
Bei strittigen Fragen zur Vaterschaft waren
bis anhin Mütter quasi in der Beweispflicht,
dass sie nicht mit mehreren Männern geschlafen
hatten. Dies war – notabene noch
ohne DNA-Tests – oft eine demütigende
und kaum lösbare Aufgabe. Fortan sollte
nun aber der mögliche Vater, der die Vaterschaft
bestritt, beweisen oder zumindest
einleuchtend darlegen, dass er als Vater
ausgeschlossen werden kann. «Die Verantwortlichkeit
jener Männer, die freien Sitten
huldigen, wird damit erhöht und dem
schwächeren Teil, dem Kind, zugleich eine
rechtliche Besserstellung gewährt», wie der
jungen Jahren. Geächtet und dem Spott
seiner Gespielen ausgeliefert, der von den
Erwachsenen geschürt wird, muss manches
uneheliche Kind eine wahre Hölle
durchmachen.
Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung
der nichtverheirateten Mütter und ihrer
Kinder dürfte deshalb auch in unserem
Lande nach der humanen Seite hin überprüft
werden. Auf jeden Fall widerspricht es
unserer grundlegenden Rechtsauffassung,
dass es Menschen «verschiedenartiger Geburt»
vor dem Gesetz und im Alltag gibt.
Wir tragen eine kollektive Verantwortung
und Schuld, wenn wir unehelich geborenen
Menschen und ihren Müttern nicht mit der
selben Achtung entgegentreten wie allen
übrigen Bürgern.
«Obwaldner Volksfreund» dazu festhielt.
Rein rechtlich war es allerdings immer noch
so, dass ein uneheliches Kind als «nicht verwandt»
mit seinem Vater galt.
Der Durchbruch folgte im Jahr 1978, als
das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) mit
einem neuen Kindesrecht ergänzt wurde.
Eine Volksabstimmung brauchte es nicht,
weil das Referendumskomitee die nötigen
Unterschriften nicht zusammenbrachte.
Erstmals unterschied das Gesetz nicht
mehr zwischen ehelichen und unehelichen
Kindern. «Umdenken wird für viele nötig
sein; Toleranz und Verständnis sind gefordert»,
schrieb der «Volksfreund» dazu. Auch
die Stellung der Mütter – egal ob verheiratet
oder nicht – wurde massiv verbessert,
während der aussereheliche Vater stärker
zur Verantwortung gezogen wurde. Die
Umwälzungen waren derart neu und einschneidend,
dass das eidgenössische Justizdepartement
sogar eine Broschüre für
werdende Mütter und Väter publizierte. (ve)