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Schwere Geburten

Uneheliche Kinder galten früher als Schande. Betroffene Frauen litten nicht nur unter gesellschaftlicher Ächtung, sondern mussten auch von Behördenseite demütigende Prozeduren über sich ergehen lassen.

Uneheliche Kinder galten früher als Schande. Betroffene Frauen litten nicht nur unter gesellschaftlicher Ächtung, sondern mussten auch von Behördenseite demütigende Prozeduren über sich ergehen lassen.

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Schwere Geburten

Uneheliche Kinder galten früher als Schande. Betroffene Frauen litten

nicht nur unter gesellschaftlicher Ächtung, sondern mussten auch von

Behördenseite demütigende Prozeduren über sich ergehen lassen.

Ob die Eltern eines Kindes verheiratet

sind oder nicht, spielt heute kaum

noch eine Rolle. Lediglich bei Scheidungen

oder ungeklärten Vaterschaften stellen

sich aus juristischer Sicht einige Fragen

– etwa zu Themen wie Sorgerecht und Unterhaltszahlungen.

Wie sehr sich die Zeiten geändert

haben, zeigt sich mit Blick in frühere

Gesetzestexte aus Obwalden, namentlich in

das «Gesetz betreffend die unehelichen Kinder»

aus dem Jahr 1866. Was steht darin? In

Artikel 1 findet sich die Definition: «Uneheliche

Kinder sind diejenigen, welche ausser der

Ehe erzeugt und von einer unverheirateten

Weibsperson geboren worden sind.» Abgesehen

von der altertümlichen Wortwahl ist

diese Definition einleuchtend und unspektakulär.

In Artikel 2 wird sodann festgelegt,

dass ein uneheliches Kind den Nachnamen

und das Ortsbürgerrecht der Mutter erhält –

ebenfalls nachvollziehbar und harmlos.

Landammann wollte informiert sein

In Artikel 3 wird es allerdings etwas gruselig:

«Eine ausserehelich geschwängerte Weibsperson

hat ihre Schwangerschaft spätestens

vor Abfluss des siebenten Monats nach der

Schwängerung entweder dem Landammann

oder dem Präsidenten ihrer Aufenthaltsgemeinde

anzuzeigen.» Richtig gelesen: Eine

unverheiratete schwangere Frau musste sich

nicht etwa bei einem Arzt, einer Hebamme

oder einem Sozialvorsteher melden, sondern

direkt an höchster Stelle anklopfen. Meldete

sie sich «nur» beim Gemeindepräsidenten,

war dieser laut Gesetz verpflichtet, «sofort

dem Landammann Kenntnis zu geben».

Vergass oder verweigerte eine Frau vor

dem achten Schwangerschaftsmonat eine

Meldung an die obersten Behörden, lief sie

Gefahr, verraten zu werden. Danach musste

jemand «die Geschwängerte sobald möglich

über Urheber, Zeit, Ort und Umstände

der Schwängerung einvernehmen». Und

wer führte diese Einvernahme wohl durch?

Genau: der Landammann. Dieser war dann

auch zuständig, den «Urheber der Schwängerung»

– sprich: den verantwortlichen

Mann – vorzuladen und zu befragen. Eine

Ausnahme bildeten unverheiratete schwangere

Engelbergerinnen: Deren Einvernahme

konnte auch der Talammann erledigen.

Versuchte eine Frau, ihre Schwangerschaft

nach dem achten Monat zu verheimlichen,

verlor sie nicht nur das Klagerecht gegen

den Mann, der sie geschwängert hat, sondern

wurde bestraft.

Verhör während der Entbindung

Richtig unangenehm wurde es für eine Frau,

wenn bei der Geburt des Kindes noch immer

unklar war, wer der Vater ist. Während

der Niederkunft hatte laut Gesetz nicht nur

eine Hebamme anwesend zu sein, sondern

auch ein Weibel oder ein Geschworener.

Just zu dem Zeitpunkt, als die Frau in den

Wehen lag und kurz vor der Entbindung war,

wurde ein sogenanntes «Geniessvehör»

durchgeführt. Mit dem Begriff «geniessen»

hatte dies allerdings gar nichts zu tun. Der

Begriff «G’niss» oder «Geniss» stammt aus

dem Mittelhochdeutschen und bedeutete

damals Geburt/Entbindung. Ein «Geniessverhör»

war also nichts anderes als ein

amtliches Verhör während einer Geburt. Der

Grund, weshalb die Behörden zu dieser Foltermethode

– denn so muss man dies heute

unumwunden nennen – griffen, liegt auf der

Hand: War der Vater des Kindes bekannt,

konnte er zu Unterhaltszahlungen verpflichtet

werden. Wenn nicht, blieb der Staat auf

den Sozialkosten sitzen. Juristisch geklärt

Symbolbild / ETH-Bibliothek Zürich, Bildarchiv

wurde dies oft nach der Entbindung in Gerichtsverfahren

– eine weitere psychische

Tortur für unverheiratete Mütter.

Verriet die Frau den Namen des Mannes,

der sie geschwängert hatte, musste sie später

dazu einen sogenannten Bekräftigungseid

leisten. In Artikel 12 des Gesetzes wird

der genaue Wortlaut wie folgt vorgegeben

(Vorbemerkung: N.N. steht für die lateinische

Phrase «Nomen nominandum» und

ist eine Art Platzhalter wie beispielsweise

«XY»): «Ich N.N. schwöre bei Gott dem Allmächtigen,

dass meine gegen N.N. gestellte

Vaterschaftsklage wahr sei, dass ich mit keiner

anderen Mannsperson in einer Zeit den

Beischlaf gepflogen habe, nach welchem der-


selbe möglicherweise Vater des fraglichen

Kindes sein könnte und dass somit N.N. der

Vater des von mir unterm [Datum] geborenen

Kindes ist, – so wahr mir Gott helfe.»

Wenn sich der Vater freiwillig zur Vaterschaft

bekannte oder dies gerichtlich festgelegt

wurde, hatte er eine «Entschädigung

von 30 bis 50 Franken für Entbindungs- und

Kindbettkosten» zu bezahlen. Für die Verpflegung

und Erziehung des Kindes musste

er anschliessend 70 bis 180 Franken pro

Jahr bezahlen, bis das Kind volljährig war.

Ganz schlimm dran waren verheiratete

Frauen, die von einem anderen Mann ein

Kind erwarteten, oder Frauen, die wiederholt

unehelich schwanger wurden. Sie hatten

aufgrund ihres «unzüchtigen Wandels»

praktisch gar keine Rechte mehr.

Interessanterweise war es nicht in allen

Kantonen gestattet, Nachforschungen zur

Identität des Vaters anzustellen. Die Westschweizer

Kantone richteten sich nach dem

französischen «Code civil» (auch «Code Napoléon»),

der dies ausdrücklich untersagte.

Viele tragische Familiengeschichten

Man kann sich ausmalen, wohin diese Repression

und die Ächtung von unverheirateten

schwangeren Frauen führte, nämlich zu

sozialer Isolation, zu heimlichen Versuchen,

die Schwangerschaft abzubrechen oder gar

zu Kindstötungen nach der Geburt. Gemäss

früheren Statistiken war die Sterblichkeitsrate

bei unehelichen Kindern etwa doppelt

so hoch wie bei ehelich gezeugten Kindern.

Kommt hinzu, dass Diskretion ein Fremdwort

war: Noch Ende des 19. Jahrhunderts

wurden in den Zivilstandsnachrichten im

Amtsblatt und im «Obwaldner Volksfreund»

uneheliche Kinder explizit vermerkt (siehe

Beispiel unten). Ein unehelich geborenes

Kind galt schlicht als illegitim – und dieser

Makel blieb zeitlebens an ihm hängen, nicht

zuletzt mit entsprechenden Einträgen in amtlichen

Dokumenten wie dem Geburtsschein.

Der lange Weg zur Gleichstellung

Die aus heutiger Sicht haarsträubenden

Regelungen und Methoden wurden in den

folgenden Jahrzehnten mit Gesetzesanpassungen

etwas entschärft. Anfangs des

20. Jahrhunderts wurde in Obwalden beispielsweise

die Frage erörtert, ob ein uneheliches

Kind später das Recht hat, etwas

zu erben. Was heute sonnenklar ist, war

damals umstritten. Doch immerhin bewegte

sich etwas in dieser Frage. Der «Volksfreund»

schrieb im Jahr 1905 zur Frage

des Erbrechts von unehelichen Kindern:

«So sehr auch eine uneheliche Geburt vom

Standpunkte der Sittenlehre zu bedauern

ist, ebensosehr war bisher das Kind zu bedauern,

welches für Tatsachen bestraft wurde,

an denen es nicht schuld war.»

Spätestens hier erfuhren alle Obwaldner von der «Sünde»: Auch uneheliche Kinder wurden regelmässig in

den Zivilstandsnachrichten im Amtsblatt publiziert, hier in einer Ausgabe aus dem Jahr 1877.

Uneheliches Kind muss «eine wahre Hölle durchmachen»

Leserbrief in der Zeitung «Der Bund» vom 29. Juli 1951

«Dass es nichts Schlimmeres gebe, als unehelicher

Geburt zu sein.» Dieser Satz ist

einem Gerichtsbericht entnommen. Der

Bericht erzählt die Tragödie einer Mutter,

die mit ihrer betrogenen Tochter in den Tod

gehen wollte, da diese in Erwartung eines

unehelichen Kindes stand. Der bevorstehenden

Prüfung, die in den Augen vieler

Menschen heute noch als eine Schande gilt,

war diese Mutter nicht gewachsen. Ihre Tat

erscheint verständlicher, wenn wir vernehmen,

dass sie als unehelich geborenes Kind

in ihrer Jugend viele Demütigungen erdulden

musste und ihr Enkelkind vor diesem

Schicksal bewahren wollte.

In vielen Fällen spielt die Unehelichkeit

eines Menschen auch heute noch eine bedenkliche

Rolle in dessen Fortkommen in

Nach dem Zweiten Weltkrieg änderte sich

der gesellschaftliche Umgang mit unehelichen

Kindern langsam, aber stetig. Immer

lauter wurden die Stimmen, wonach uneheliche

Kinder nicht mehr Menschen zweiter

Klasse sein sollen (siehe exemplarisch dazu

den Leserbrief im Kasten oben). Als erster

Meilenstein galt eine Teilrevision des Familienrechts

auf Bundesebene im Jahr 1967.

Bei strittigen Fragen zur Vaterschaft waren

bis anhin Mütter quasi in der Beweispflicht,

dass sie nicht mit mehreren Männern geschlafen

hatten. Dies war – notabene noch

ohne DNA-Tests – oft eine demütigende

und kaum lösbare Aufgabe. Fortan sollte

nun aber der mögliche Vater, der die Vaterschaft

bestritt, beweisen oder zumindest

einleuchtend darlegen, dass er als Vater

ausgeschlossen werden kann. «Die Verantwortlichkeit

jener Männer, die freien Sitten

huldigen, wird damit erhöht und dem

schwächeren Teil, dem Kind, zugleich eine

rechtliche Besserstellung gewährt», wie der

jungen Jahren. Geächtet und dem Spott

seiner Gespielen ausgeliefert, der von den

Erwachsenen geschürt wird, muss manches

uneheliche Kind eine wahre Hölle

durchmachen.

Die rechtliche und gesellschaftliche Stellung

der nichtverheirateten Mütter und ihrer

Kinder dürfte deshalb auch in unserem

Lande nach der humanen Seite hin überprüft

werden. Auf jeden Fall widerspricht es

unserer grundlegenden Rechtsauffassung,

dass es Menschen «verschiedenartiger Geburt»

vor dem Gesetz und im Alltag gibt.

Wir tragen eine kollektive Verantwortung

und Schuld, wenn wir unehelich geborenen

Menschen und ihren Müttern nicht mit der

selben Achtung entgegentreten wie allen

übrigen Bürgern.

«Obwaldner Volksfreund» dazu festhielt.

Rein rechtlich war es allerdings immer noch

so, dass ein uneheliches Kind als «nicht verwandt»

mit seinem Vater galt.

Der Durchbruch folgte im Jahr 1978, als

das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) mit

einem neuen Kindesrecht ergänzt wurde.

Eine Volksabstimmung brauchte es nicht,

weil das Referendumskomitee die nötigen

Unterschriften nicht zusammenbrachte.

Erstmals unterschied das Gesetz nicht

mehr zwischen ehelichen und unehelichen

Kindern. «Umdenken wird für viele nötig

sein; Toleranz und Verständnis sind gefordert»,

schrieb der «Volksfreund» dazu. Auch

die Stellung der Mütter – egal ob verheiratet

oder nicht – wurde massiv verbessert,

während der aussereheliche Vater stärker

zur Verantwortung gezogen wurde. Die

Umwälzungen waren derart neu und einschneidend,

dass das eidgenössische Justizdepartement

sogar eine Broschüre für

werdende Mütter und Väter publizierte. (ve)

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