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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

VERORDNUNG (EU) 2016/399

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vom 9.3.2016 (ABl. EU L 77 S. 1, Ber. ABl. L 272, 2018, S. 69),

zuletzt geändert durch VO vom 13.6.2024 (ABl. L 2024/1717, S.1)

über einen Unionskodex

für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

(Schengener Grenzkodex)

(Kodifizierter Text)

– Auszug –

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Grundsätze

Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen

stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union

überschreiten.

Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen

der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Binnengrenzen“

a) die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der

Fluss‐ und Binnenseegrenzen,

b) die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,

c) die See‐, Flussschifffahrts‐ und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für

regelmäßige interne Fährverbindungen;

2. „Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der

Fluss‐ und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der

Flussschifffahrts‐, See‐ und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen

sind;

3. „Binnenflug“ einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates;

4. „regelmäßige interne Fährverbindungen“ den Linienfährverkehr zwischen

zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung

in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen

Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten

Fahrplan befördert werden;

5. „Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“

a) die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige,

die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Per­

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sonenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie

2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1) , fallen;

b) Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer

Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union

und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten

andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der

Unionsbürger gleichwertig ist;

6. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels

20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels

fällt;

7. „zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ einen Drittstaatsangehörigen,

der gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates 2) und für die in jenem Artikel genannten

Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;

8. „Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten

der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;

9. „gemeinsame Grenzübergangsstelle“ sämtliche Grenzübergangsstellen, die

sich entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet

eines Drittstaats befinden und an denen Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats

und Grenzschutzbeamte eines Drittstaats nacheinander Ausreise‐ und

Einreisekontrollen nach dem nationalen Recht und gemäß einem bilateralen

Abkommen vornehmen;

10. „Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke

dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund

des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten

Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung

bestehen;

11. „Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen

erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel

und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

ausreisen dürfen;

12. „Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen Grenzübergangsstellen

und die Überwachung von Grenzübergangsstellen außerhalb bestimmter

Öffnungszeiten, einschließlich vorbeugender Maßnahmen, um unbefugte

Grenzübertritte oder die Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu

verhindern oder aufzudecken, um zur Verbesserung des Lagebewusstseins beizutragen,

die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen

gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten;

13. „Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem

eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist,

an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);

1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das

Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung

der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,

75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S.77).

2) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der

zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S.4).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

14. „Grenzschutzbeamte“ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften

angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze

bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung

und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;

15. „Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich

die Beförderung von Personen durchführt;

16. „Aufenthaltstitel“

a) alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster

gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates 1) ausstellen, sowie gemäß

der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;

b) alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten

Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen,

wenn diese Dokumente gemäß Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht

wurden, ausgenommen

i) vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags

auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines

Asylantrags ausgestellt worden sind und

ii) Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung

(EG) Nr. 1683/95 des Rates 2) ausgestellt haben.

17. „Kreuzfahrtschiff“ ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan

durchgeführt wird, die auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge

in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel

keine Passagiere ein‐ oder ausschiffen;

18. „Vergnügungsschifffahrt“ die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen

oder touristischen Zwecken;

19. „Küstenfischerei“ Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von

36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen

zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;

20. „Arbeitnehmer auf Offshore‐Anlagen“ eine Person, die auf einer im Küstenmeer

oder in einer gemäß dem internationalen Seerecht definierten ausschließlichen

Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelegenen Offshore‐Anlage arbeitet

und regelmäßig auf dem See‐ oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten zurückkehrt;

21. „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial

im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen

Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger

oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese

Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten

getroffen werden;

1) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels

für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1).

2) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung

(ABl. L 164 vom 14.7.1995, S.1).

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22. „Einreise-/Ausreisesystem“ (EES) das durch die Verordnung (EU) 2017/2226

des Europäischen Parlaments und des Rates *) eingeführte System;

23. „Self-Service-System“ ein automatisiertes System, das alle oder einige der bei

einer Person vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen durchführt und zur

Vorabeingabe von Daten in das EES verwendet werden kann;

24. „e-Gate“ eine elektronisch betriebene Infrastruktureinrichtung, an der der eigentliche

Grenzübertritt an einer Außengrenze oder an einer Binnengrenze, an

der die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, stattfindet;

25. „automatisiertes Grenzkontrollsystem“ ein System, das einen automatisierten

Grenzübertritt ermöglicht, bestehend aus einem Self-Service-System und einem

e-Gate;

26. „Bestätigung der Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen

Speichermedium (Chip)“ den Prozess, durch den unter Verwendung von Zertifikaten

überprüft wird, ob die Daten auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip) von der ausstellenden Behörde stammen und nicht geändert wurden;

27. „gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes“ eine Notlage im Bereich der öffentlichen

Gesundheit, die von der Kommission – unter Berücksichtigung der

Informationen der zuständigen nationalen Behörden – auf Unionsebene als

solche anerkannt wurde und bei der eine schwerwiegende grenzüberschreitende

Gesundheitsgefahr weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des

Rechts auf Freizügigkeit haben könnte;

28. „unbedingt notwendige Reisen“ Reisen einer Person, die von den Einreisebeschränkungen

gemäß Artikel 21a Absatz 4 oder Absatz 5 ausgenommen ist, im

Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend

notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler

Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten;

29. „nicht unbedingt notwendige Reisen“ Reisen, die keine unbedingt notwendigen

Reisen sind;

30. „Verkehrsknotenpunkte“ Flughäfen, See- oder Flusshäfen, Bahn- oder Busbahnhöfe

sowie Güterterminals.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen

oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet

a) der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr

haben;

b) der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen,

insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.

*) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017

über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten

von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten

und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken

und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens

von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327, vom

9.12.2017, S. 20).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Artikel 4

Grundrechte

Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender

Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich

der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),

und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Genfer Abkommen“)

und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem

Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie

der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts

werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst.

TITEL II

AUSSENGRENZEN

KAPITEL I

Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen

Artikel 5

Überschreiten der Außengrenzen

(1) Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während

der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden

sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich

anzugeben.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer

Grenzübergangsstellen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die

Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten

Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:

a) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für

das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen

oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die

nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange

der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten

nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen

besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen

Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission

gemäß Artikel 39 mitgeteilt;

b) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;

c) im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung

mit den Anhängen VI und VII.

(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen

der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem

Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb

der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese

Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten können die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen

Ordnung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine große Zahl von Migranten

versucht, ihre Außengrenzen unerlaubt, massenweise und unter Anwendung

von Gewalt zu überschreiten.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

(4) Die Mitgliedstaaten können, insbesondere im Falle einer Instrumentalisierung

von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung

(EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates *) , bestimmte gemäß Absatz

1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilte Grenzübergangsstellen

vorübergehend schließen oder deren Öffnungszeiten beschränken, wenn die Umstände

dies erfordern.

Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz

3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels werden in einer Weise umgesetzt,

die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang

Rechnung trägt:

a) Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht der Freizügigkeit genießen;

b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie

2003/109/EG des Rates **) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen

Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder

Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie

ihre Familienangehörigen und

c) Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.

Artikel 6

Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige

(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis

zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem

Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen

folgende Einreisevoraussetzungen:

a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum

Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:

i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann

von dieser Verpflichtung abgesehen werden.

ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden

sein.

b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung

(EG) Nr. 539/2001 des Rates 1) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines

gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen

Aufenthalt ist.

c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen,

und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl

für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in

den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung

gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig

zu erwerben.

*) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur

Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und

Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L 2024/1359, 22.5.2024, ELI:

http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).

**) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig

aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,

deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein

müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1).

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d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.

e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche

Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats

darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten

zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben

worden sein.

f) Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um

i) sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung

(EU) 2017/2226 anzulegen;

ii) Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und

Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und

4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung

(EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

durchzuführen.

(1a) Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz

1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung

(EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum

berechnet. Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb

beteiligt sind, getrennt berechnet.

(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste

Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise

als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen.

Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen

Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge

des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.

(3) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der

Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu

prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.

(4) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und

dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft

und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe

eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die

Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.

Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß

Artikel 39 übermittelt.

Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann

anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des

Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen,

können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts

eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern

im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.

(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:

a) Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,

aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen

Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten

zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats

gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen

Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen

Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise

zu verweigern.

b) Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme

des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden,

kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden,

wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen

Parlaments und des Rates 1) an der Grenze ein Visum erteilt wird.

Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung

(EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.

Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise

auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen.

In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung

eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates 2) zu verwenden.

c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen

des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären

Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund

internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen

eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet

der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die

anderen Mitgliedstaaten darüber.

Artikel 6a

Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind

(1) Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen

gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES

eingegeben:

a) Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung

für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;

b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern

Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte

gemäß der genannten Richtlinie sind;

c) Drittstaatsangehörige, die

i) Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage

eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits

und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern

gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und

ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder

eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.

(2) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt

gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden

gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.

1) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über

einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).

2) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des

Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem

betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002,

S.4).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(3) Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:

a) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern

Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte

gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen

Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen;

b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen

sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder

diesem nachziehen, wenn

i) jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen

der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits

ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit

genießt, und

ii) diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der

Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 1030/2002 sind;

c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die

Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;

d) Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;

e) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der

Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der

Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates *) ;

f) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines

durch den Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses;

g) Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen

sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden,

nämlich:

i) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung

mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation

sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen

Familie, gemäß Anhang VII Nummer 1;

ii) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal gemäß

Anhang VII Nummer 2;

iii) Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3 und Seeleute, die sich nur während

der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats aufhalten;

iv) Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5;

v) Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte

gemäß Anhang VII Nummer 7;

vi) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Nummer 8;

vii) Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß Anhang VI Nummern

3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;

viii) Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI Nummern

3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzübertrittskontrollen unterliegen;

*) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen

für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken,

zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst,

Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit

(ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

h) Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung

gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der

festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten;

i) Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung

für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/

2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *) vorlegen;

j) Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;

k) Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen:

i) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr,

das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates **) ausgestellt wurde,

oder

ii) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit, das gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 693/2003 ausgestellt wurde, sofern diese Personen mit dem

Zug in ein Drittland weiterreisen und nicht innerhalb des Hoheitsgebiets

eines Mitgliedstaats aussteigen.

KAPITEL II

Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung

Artikel 7

Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter

Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige

Personen betreffen.

Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen – gemessen

an den damit verfolgten Zielen – verhältnismäßig sein.

(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten

Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen

Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters

oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.

Artikel 8

Grenzübertrittskontrollen von Personen

(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den

Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe

dieses Kapitels.

Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden

Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden

Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden

Mitgliedstaats.

*) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen

der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).

** ) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für

den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr

(FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen

Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).

10


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben,

werden bei der Ein- und Ausreise folgenden Kontrollen unterzogen:

a) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit der Person sowie der

Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter

anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere

1. des SIS,

2. der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente

(SLTD),

3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen

oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden

die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern

dies nicht aus technischen Gründen oder – im Falle der Ausstellung des Reisedokuments

durch einen Drittstaat – mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.

b) Überprüfung, ob eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr

hat, nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,

die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines

der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und

anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen

Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.

Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Inhabers

soll mindestens einer der biometrischen Identifikatoren, die in die gemäß

der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ausgestellten Pässe und Reisedokumente integriert

sind, überprüft werden. Nach Möglichkeit ist eine solche Überprüfung

auch bei Reisedokumenten durchzuführen, die nicht unter jene Verordnung

fallen.

Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im

EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz

2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung

gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.

(2a) Würden die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b

zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss führen, so kann ein

Mitgliedstaat beschließen, diese Abfragen in gezielter Weise an einer bestimmten

Grenzübergangsstelle nach einer Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung,

die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen

eines der Mitgliedstaaten durchzuführen.

Umfang und Dauer der vorübergehenden Begrenzung auf gezielte Abfragen der

Datenbanken dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und

werden gemäß einer von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Risikobewertung

festgelegt. In der Risikobewertung werden die Gründe für die vorübergehende

Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter

anderem die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt;

darüber hinaus enthält die Risikobewertung Statistiken über beförderte

Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang mit grenzüberscheitender Kriminalität

stehen. Die Risikobewertung wird regelmäßig aktualisiert.

Personen, bei denen grundsätzlich keine gezielte Abfrage der Datenbanken durchgeführt

wird, werden mindestens einer Kontrolle unterzogen, bei der ihre Identität

anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente festgestellt wird. Eine

solche Kontrolle besteht in einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit

des Reisedokuments für den Grenzübertritt, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe

technischer Geräte, nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen gesucht wer­

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11


30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

den, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen

gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die

innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen

der Mitgliedstaaten darstellen könnte, fragt der Grenzschutzbeamte die in Absatz 2

Buchstaben a und b genannten Datenbanken ab.

Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt seine Risikobewertung und deren Aktualisierungen

unverzüglich an die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen

Parlamentes und des Rates **) errichtete Europäische Agentur für die Grenzund

Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und erstattet der Kommission und der

Agentur alle sechs Monate Bericht über die gezielten Abfragen der Datenbanken.

Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Risikobewertung oder Teile davon

als Verschlusssache einzustufen.

(2b) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken nach

Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur

und der Kommission unverzüglich mit. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen,

die Meldung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.

Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts

der Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzuführen, haben, so unterrichten

sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über diese Bedenken. Der

betreffende Mitgliedstaat trägt diesen Bedenken Rechnung.

(2c) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum

8. April 2019 eine Bewertung der Umsetzung und der Auswirkungen des Absatz 2

vor.

(2d) In Bezug auf Luftgrenzen gelten die Absätze 2a und 2b für eine Übergangsfrist

von höchstens sechs Monaten ab dem 7. April 2017.

Bestehen an einem bestimmten Flughafen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich

der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, mit denen die

Durchführung systematischer Abfragen der Datenbanken ohne unverhältnismäßige

Auswirkungen auf den Verkehrsfluss ermöglicht wird, so kann die in Unterabsatz

1 genannte Frist von sechs Monaten im Einklang mit dem in Unterabsatz 3 festgelegten

Verfahren für diesen bestimmten Flughafen ausnahmsweise um höchstens

18 Monate verlängert werden.

Zu diesem Zweck unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, die Agentur und

die anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf des in Unterabsatz

1 genannten Übergangszeitraums über die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich

der Infrastruktur an dem betreffenden Flughafen, über die geplanten Maßnahmen

zu deren Behebung und über die Zeit, die für ihre Durchführung benötigt

wird.

Bestehen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit

für die Anpassungen erfordern, so erteilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat

innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 3 genannten

Mitteilung und nach Anhörung der Agentur die Genehmigung, den Übergangszeitraum

für diesen betreffenden Flughafen zu verlängern, und legt, soweit angezeigt,

die Dauer dieser Verlängerung fest.

**) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016

über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399

des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)

Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des

Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S.1).

12


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(2e) Die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b können

im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt

werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ***) oder mit

anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.

Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten

Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im

Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die

Identität und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit

des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls

überprüft.

(2f) Abweichend von Absatz 2 dürfen Personen, die nach Unionsrecht Anspruch

auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen der

Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren

bereits erfolgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht

beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen

Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben, den Ausreisekontrollen

gemäß Absatz 2 nicht systematisch, sondern nur auf Grundlage einer

Risikobewertung unterworfen werden.

(3) Drittstaatsangehörige werden bei der Ein‐ und Ausreise wie folgt eingehend

kontrolliert:

a) Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel

6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der

für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse.

Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:

i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen

sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für

den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken,

insbesondere

1. des SIS,

2. der Interpol-Datenbank für SLTD,

3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen,

verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium

(Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die

Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip) geprüft.

Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments

ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch

möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft,

indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden

Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen

sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES

angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung

durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit

den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken

erfolgen.

ii) Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das erforderliche Visum

oder der erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist.

***) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen,

Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004,

S. 24).

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

iii) bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß

Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung

ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU)

2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz

4 jener Verordnung.

iiia) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß

Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung,

ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts

im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten

hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen

ausgestellten Visums, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen

eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 der

Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt.

iv) Überprüfung der Abfahrts‐ und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen

sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich,

Überprüfung der entsprechenden Belege;

v) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende

Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und

den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat

oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung

gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig

zu erwerben;

vi) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel

und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung,

die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen

Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung

umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen

und – soweit erforderlich – der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und

in anderen einschlägigen Unionsdatenbanken sowie gegebenenfalls die

Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.

Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken

nicht entgegen.

b) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 6

Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch

die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums;

dazu wird eine Abfrage des Visa‐Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18

der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

bb) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für einen längerfristigen

Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so umfasst die eingehende

Kontrolle bei der Einreise die Verifizierung der Identität des Inhabers

des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels

und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt

oder des Aufenthaltstitels mittels einer Abfrage im VIS gemäß Artikel

22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.

Ist die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen

Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und Gültigkeit

des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels

nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers,

der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels

oder des Reisedokuments, so verifizieren die dazu ermächtigten

Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments;

c)–f)(gestrichen)

14


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

g) Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:

i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen

sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für

den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken,

insbesondere

1. des SIS,

2. der SLTD-Datenbank von Interpol,

3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich

verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten.

Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium

(Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die

Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip) geprüft.

Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments

ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch

möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft,

indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden

Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen

sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES

angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung

durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit

den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken

erfolgen;

ii) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche

Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder

die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird,

unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken.

Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken

nicht entgegen.

iii) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung

im EES zu erfassen ist, eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel

23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre

Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung;

iv) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung

im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die

zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

überschritten hat, durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 Absatz

3 der Verordnung (EU) 2017/2226.

h) Zusätzlich zu der in Buchstabe g genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle

bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:

i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies

nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie

Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist; eine solche Überprüfung kann

auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)

Nr. 767/2008 umfassen;

i) Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise

oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht

mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG)

Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU)

2017/2226 zulässig.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

ia) Die Abfrage der Datenbanken nach Buchstabe a Ziffern i und vi und Buchstabe g

können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen

durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG oder

mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.

Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten

Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im

Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen.

Die Identität und Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit

des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls

überprüft;

ib) Bestehen Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des

Drittstaatsangehörigen, so umfassen die Abfragen, wenn möglich, die Überprüfung

von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in den Reisedokumenten

integriert sind.

(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden

Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich

durchgeführt.

(4a) Falls bei der Ein- oder Ausreise eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken,

einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, durch das Europäische

Suchportal, die mit Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)

2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates *) eingerichtet wurden, eine

gelbe oder rote Verknüpfung anzeigt, führt der Grenzschutzbeamte eine Abfrage im

gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten

Verordnung oder im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften

Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten zu prüfen. Der Grenzschutzbeamte

führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung

über den Status und die Farbe der Verknüpfung erforderlich sind.

Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gilt dieser Absatz ab dem

Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten nach Artikel

72 Absatz 4 der genannten Verordnung.

(5) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer

eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich

in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen

werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form

über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.

Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den

Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten

verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den

Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende

Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung

der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten

wurde, ersuchen kann.

(6) Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr

haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG

durchgeführt.

*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung

eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen

Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, der (EU)

2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und

des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(7) Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang

II enthalten.

(8) Wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten

auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.

(9) Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer des zulässigen Aufenthalts

unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer,

die aufgrund des Visums zulässig sind, informiert. Diese Informationen wird entweder

vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an

der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen

ermöglicht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der

Verordnung (EU) 2017/2226 abzufragen.

Artikel 8a

Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen

Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a

dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen

erfüllt sind:

a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und

die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip) sind anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt;

b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die

Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf

dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem

vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich

möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen

Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)

des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.

(2) Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende

Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen

gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.

(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-

Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor.

Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes,

wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:

a) Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten

können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung

(EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abgeglichen, falls die Suchabfrage

anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten

Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist. War

eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich,

wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung

(EG) Nr. 767/2008 zugegriffen;

b) damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem

Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226

nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine

Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

(4) Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß

den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:

a) visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel

16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls

in Artikel 16 Absatz 6 jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des

Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der

Visumpflicht unterliegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und

c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenenfalls in

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe

des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;

b) danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der

i) vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen

Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben,

ii) überprüft,

– dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument

entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende

Person mit sich führt,

– dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild

übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst

wurde und

– dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG)

Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort abgenommenen

Fingerabdrücke der betreffenden Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen,

die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden;

iii) nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise

die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die

in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben

a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in

das ESS eingibt.

(5) Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten

der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob

die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.

(6) Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz

1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person

jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:

a) die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service-System vorab

eingibt;

b) an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Richtigkeit der

nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche

Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung

der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.

(7) Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten

betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder

abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen.

Artikel 8b

Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates

beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist

(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann

die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen

gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

18


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip),

wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium

(Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind;

b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium

(Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die

Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses

Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und

c) die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.

(2) Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind,

können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie

Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei

der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h

mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen

mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen,

müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen

Kontrollen durchgeführt werden.

Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats

gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des

betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit

dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt

hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle

bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern

iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.

(3) Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems

durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten

zugänglich gemacht. Dieser Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der

Grenzübertrittskontrollen und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die

Ein- beziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen

Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.

(4) Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten

verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;

b) die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass

mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;

c) die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen

die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die

Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen

Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit

anzusehen ist;

d) in Zweifelsfällen;

e) es sind keine e-Gates vorhanden.

(5) Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte,

der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen,

die das Self-Service-System verwenden, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.

(6) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen

ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen

verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden.

Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate

der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verordnung

(EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft. Sind

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19


30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

das e-Gate und das Self-Service-System physisch getrennt, wird die Identität des Benutzers

am e-Gate überprüft, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate

verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet

hat. Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.

(7) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Bedingungen

nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise

gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen

bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit

Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Der Grenzschutzbeamte

kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b

sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des

Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich

der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument

dem Dokument entspricht, das die diesem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende

Person mit sich führt.

(8) Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten

betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische

oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems, des e-Gates oder beidem

festzustellen.

(9) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verwendung

von Self-Service-Systemen, e-Gates oder beidem beim Grenzübertritt von

Unionsbürgern, Bürgern aus Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation des

Europäischen Wirtschaftsraums, schweizerischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen,

deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, zu gestatten.

Artikel 8c

Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme

Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie

von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden

können. Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere

wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt

wird. Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen

entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend

Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung

leistet.

Artikel 8d

Nationale Erleichterungsprogramme

(1) Jeder Mitgliedstaat kann ein freiwilliges Programm (im Folgenden ‚nationales

Erleichterungsprogramm‘) einrichten, um Drittstaatsangehörigen oder Staatsangehörigen

eines bestimmten Drittstaats, die gemäß dem Unionsrecht kein Recht

auf Freizügigkeit genießen, beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats

die in Absatz 2 genannten Erleichterungen zu gewähren.

(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a muss bei den eingehenden

Kontrollen bei der Einreise der in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen, die

in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen werden, keine Prüfung

der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte erfolgen,

wenn diese Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats

überschreiten.

20


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(3) Der Mitgliedstaat überprüft vorab die Drittstaatsangehörigen, die die Aufnahme

in das nationale Erleichterungsprogramm beantragen, auf ihren Hintergrund,

um insbesondere die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Bedingungen zu

überprüfen.

Der Hintergrund solcher Drittstaatsangehöriger wird vorab von Grenzschutzbeamten,

Visumbehörden nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008

oder Einwanderungsbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung

(EU) 2017/2226 überprüft

(4) Die unter Absatz 3 genannten Behörden gewähren einer Person die Aufnahme

in das nationale Erleichterungsprogramm nur, wenn alle der folgenden Bedingungen

erfüllt sind:

a) Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1;

b) das Reisedokument des Antragstellers sowie, soweit einschlägig, das Visum, das

Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel, sind gültig

und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht;

c) der Antragsteller kann die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig

zu reisen, nachweisen oder begründen;

d) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit nach – insbesondere

belegt er gegebenenfalls die rechtmäßige Verwendung etwaiger früher erteilter

Visa beziehungsweise Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit –, legt Nachweise

für seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland vor und weist

seine ehrliche Absicht nach, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor dem

Ende der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Nach Artikel 25 der Verordnung

(EU) 2017/2226 haben die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten

Behörden Zugang zum EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige

Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der

Vergangenheit überschritten hat;

e) der Antragsteller begründet den Zweck und die Umstände der beabsichtigten

Aufenthalte;

f) der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts

sowohl für die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte als auch für

die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder ist in der Lage, diese

Mittel rechtmäßig zu erwerben;

g) es wird eine SIS-Abfrage durchgeführt.

(5) Die erstmalige Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird für

einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bewilligt. Der Zugang kann höchstens um

weitere 5 Jahre oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder

des Visums für die mehrfache Einreise, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt

oder des Aufenthaltstitels verlängert werden, je nachdem, welche Gültigkeitsdauer

kürzer ist.

Bei einer Verlängerung nimmt der Mitgliedstaat eine jährliche Neubewertung der

Situation jedes in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen

vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten,

dass dieser Drittstaatsangehörige weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen

erfüllt. Diese Neubewertung kann bei Grenzübertrittskontrollen vorgenommen

werden.

(6) Die eingehenden Kontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben

a und b und die eingehenden Kontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8

Absatz 3 Buchstabe g umfassen auch eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige

tatsächlich in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen ist.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Die Grenzschutzbeamten können die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die

in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, bei der Einreise

gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und bei der Ausreise gemäß Artikel 8

Absatz 3 Buchstabe g ohne elektronischen Abgleich der biometrischen Daten durchführen,

indem sie das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)und im persönlichen

EES-Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen gespeicherte Lichtbild

mit dem Gesicht des betreffenden Drittstaatsangehörigen vergleichen. Vollständige

Überprüfungen werden stichprobenartig und auf der Grundlage einer Risikoanalyse

durchgeführt.

(7) Die unter Absatz 3 genannten Behörden widerrufen die einem Drittstaatsangehörigen

gewährte Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm unverzüglich,

falls sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses

Programm nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(8) Bei der Prüfung nach Absatz 3, ob der Antragsteller die Bedingungen gemäß

Absatz 4 erfüllt, wird insbesondere beurteilt, ob bei ihm das Risiko der irregulären

Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit eines der Mitgliedstaaten

darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb

der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.

Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte

werden nach der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. der

geplanten Aufenthalte und unter Zugrundelegung von Durchschnittspreisen in den

betreffenden Mitgliedstaaten für Unterkunft und Verpflegung in preisgünstigen

Unterkünften auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz

1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme,

einer privaten Unterkunft oder beidem kann ebenfalls das Vorhandensein

ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit

der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt

und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags

zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen

oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor

er über den Antrag entscheidet.

(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die ein jeweils eigenes nationales Erleichterungsprogramm

auf der Grundlage dieses Artikels eingerichtet haben, können

eine Übereinkunft schließen, der zufolge Personen, die in das eigene nationale Erleichterungsprogramm

aufgenommen wurden, die im Rahmen eines anderen nationalen

Erleichterungsprogramms gewährten Erleichterungen zugestanden werden.

Eine Ausfertigung dieser Übereinkunft ist innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss

der Kommission zu übermitteln.

(10) Bei der Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms müssen die

Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr System zur Umsetzung des Programms den

in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Datensicherheitsstandards

entspricht. Die Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Bewertung der Informationssicherheitsrisiken

durchführen, und die Zuständigkeiten in Bezug auf

die Sicherheit sind für sämtliche Phasen des Prozesses zu präzisieren.

(11) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum

Ende des dritten Jahres der Anwendung dieses Artikels eine Bewertung seiner Umsetzung

vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament

oder der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für

vorab auf ihren Hintergrund überprüfte Vielreisende aus Drittstaaten vorzuschlagen.

22


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Artikel 9

Lockerung der Grenzübertrittskontrollen

(1) Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die

Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche außergewöhnlichen

und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare

Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz

Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten

unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.

(2) Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die

Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der

Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs.

Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden

Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.

Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen

Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.

(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die

Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem

Wege eingegeben werden, so erfolgt die Eingabe von Hand.

(3a) Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben,

oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden

Bestimmungen:

i) Abweichend von Artikel 6a der vorliegenden Verordnung werden die in den

Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten vorübergehend

in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 7

jener Verordnung gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend

lokal in einem elektronischen Format gespeichert. In beiden Fällen

werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies

technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die

Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche

Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung,

um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung

jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden

kann.

Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß

der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutzbeamte in Ausnahmesituationen,

in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und

in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es

ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem

Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Ein- und Ausreisedaten

gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor,

mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel

im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden

in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.

Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Ziffer ein, so

unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2

der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Abstempeln der Reisedokumente.

ii) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3

Buchstabe g Ziffer iv der vorliegenden Verordnung erfolgt bei Drittstaatsangehörigen,

die über ein Visum gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die

Überprüfung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)

Nr. 767/2008.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission

jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels.

Artikel 10

Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung

(1) Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer

Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel

8 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in

Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.

Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See‐ und Landgrenzen

sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren

gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn

die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert

sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen

Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine

optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten,

zu gewährleisten.

(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben,

sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil A („EU, EWR, CH“) aufgeführten

Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die

mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) und Teil B2 („alle Pässe“)

aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.

Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten

der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen,

sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum

für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil B1

der vorliegenden Verordnung („Visum nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichneten

Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang

III Teil B2 dieser Verordnung („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten

Kontrollspuren benutzen.

Alle anderen Personen benutzen die mit dem in Anhang III Teil B2 („alle Pässe“)

aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren.

Die Angaben auf in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Schildern können in der

Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet

erscheint/erscheinen.

Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum

nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend.

Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen

darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet

werden sollen.

(3) An den Grenzübergangsstellen der See‐ und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten

den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge,

Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch die in Anhang

III Teil C aufgeführten Schilder kenntlich zu machen.

Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je

nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.

24


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(3a) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme

oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden

Kontrollspuren mit den in Anhang III Teil D vorgesehenen Schildern.

(3b) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms

gemäß Artikel 8d entscheiden, können beschließen, für die Drittstaatsangehörigen,

denen ein solches nationales Erleichterungsprogramm zugutekommt,

besondere Kontrollspuren zu verwenden. Zur Kennzeichnung der

betreffenden Kontrollspuren bringen sie die in Anhang III Teil E vorgesehenen

Schilder an.

(4) Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer

Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen

Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt

werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.

Artikel 11

Abstempeln der Reisedokumente

(1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die

einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen,

der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise

abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.

(2) Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß

der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten

Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt. Darüber

hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß

der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den

erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.

(3) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage

eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums

in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht

vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen,

werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.

(4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

Artikel 12

Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Dauer eines Kurzaufenthalts

(1) Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf

einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält

und für den kein persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder in dessen

Ein-/Ausreisedatensatz kein Ausreisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer

eingetragen ist, annehmen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige

die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Die Annahme nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für Drittstaatsangehörige,

die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach

dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels

oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind. Gegebenenfalls

findet Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

(3) Die Annahme nach Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden

glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise

oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des

Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels

oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht,

dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts

eingehalten haben.

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständigen Behörden

im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönliches Dossier im EES an

oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die

Außengrenze eines der Mitgliedstaaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats

überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet,

aber am EES-Betrieb beteiligt ist.

(4) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann ein Drittstaatsangehöriger,

der sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Richtlinie

2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *) rückgeführt werden.

Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit

genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen.

Artikel 12a

Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen

(1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen

die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen,

ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben

und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten

Visum zulässigen Einreisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise

Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die

Stempel in den Reisedokumenten.

(2) Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird

bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum

gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz

festgehalten. Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten

180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen

zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das

Datum des Einreisestempels maßgebend.

Artikel 13

Grenzüberwachung

(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere dazu, unbefugte Grenzübertritte

zu verhindern oder aufzudecken, dazu beizutragen, das Lagebewusstsein zu verbessern,

die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen

Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Die Grenzüberwachung

umfasst auch die Durchführung von Risikoanalysen. Unbeschadet der

Artikel 3 und 4 sind Personen, die eine Grenze illegal überschritten haben und die

über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen,

aufzugreifen und Verfahren die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang

stehen, zu unterziehen.

*) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über

gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger

Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).

26


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(2) Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung alle erforderlichen

Ressourcen ein, einschließlich stationär postierter oder mobiler Kräfte. Die Grenzüberwachung

wird so durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten

werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten

oder die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, wobei bei

der Durchführung die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen uneingeschränkt

einzuhalten sind.

(3) Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte,

deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren

und Bedrohungen anzupassen sind. Bei der Überwachung werden Lagebilder

genutzt, um besser in der Lage zu sein, die Zahl der Migranten, die an den, entlang

der oder in der Nähe der Außengrenzen ihr Leben verlieren, zu verringern. Sie erfolgt

unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und

unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, um unbefugte Grenzübertritte

wirksam zu verhindern e oder aufzudecken.

(4) Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile

Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend

an erkannten oder vermuteten Schwachstellen erfüllen. Ziel dieser Überwachung

ist es, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen beim unbefugten

Überschreiten der Außengrenzen aufzugreifen. Die Überwachung kann

auch durch technische Mittel, einschließlich elektronischer Mittel, durch Verwendung

von Ausrüstung, Überwachungssystemen sowie gegebenenfalls aller Arten

stationär postierter und mobiler Infrastruktur erfolgen.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte

Rechtsakte betreffend zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der

Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung zu erlassen.

Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sind die Art der Grenzen (d.h.

Land-, See- oder Luftgrenze), die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte

gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments

und des Rates *) und andere einschlägige Faktoren wie geografische Besonderheiten

zu berücksichtigen.

Artikel 14

Einreiseverweigerung

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des

Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis

gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen

zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für

längerfristige Aufenthalte.

(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung

unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung

wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die

Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.

Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung

wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das

von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde

ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Dritt­

*) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019

über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)

Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

staatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung

auf diesem Standardformular bestätigt.

Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt

verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung

sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.

(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die

Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem

Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen

gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die

entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.

Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im

Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.

Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung

unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet

einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch

auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten

Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch

den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.

(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem

die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats

nicht betritt.

(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen,

denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung,

die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze

(Land‐, Luft‐ oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und

legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments

und des Rates 1) jährlich der Kommission (Eurostat) vor.

(6) Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.

KAPITEL III

Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Artikel 15

Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen

Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem

Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in

ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die

Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7

bis 14 zur Verfügung.

Artikel 16

Durchführung von Grenzkontrollen

(1) Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 14 erfolgt

durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.

1) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken

über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung

(EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer

(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S.23).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten

nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser

Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere

und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen

Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die

Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative

Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden

„Agentur“) entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung

und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten

Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten

halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur

Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste

der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig

sind.

(3) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat

für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für

Grenzkontrollen zuständig sind.

Artikel 17

Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

(1) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7

bis 16 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige

Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.

(2) Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des

Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten

mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin

auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten

umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.

Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur

oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.

Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit

nach Unterabsatz 1.

(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus‐ und Fortbildung über die Bestimmungen

für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang

ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur

festgelegt und weiterentwickelt werden.

Artikel 18

Gemeinsame Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen

nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar

ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen

Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen

Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein‐ und

Ausreisekontrollen durchzuführen.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen

treffen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1

getroffenen Vereinbarungen.

30

KAPITEL IV

Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen

Artikel 19

Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und

die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten

unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich

der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen

genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und

den Artikeln 8 bis 14 enthalten.

Artikel 20

Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen

(1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender

Personengruppen:

a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung

mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie

Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;

b) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;

c) Seeleute;

d) Inhaber von Diplomaten‐, Amts‐ oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler

Organisationen;

e) Grenzarbeitnehmer;

f) Minderjährige;

g) Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;

h) Arbeitnehmer auf Offshore‐Anlagen.

Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und

den Artikeln 8 bis 14 enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen

Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern

diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen

ausstellen.

KAPITEL V

Bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen

Artikel 21

Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur

(1) Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten

Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen

festgestellt, so kann die Kommission, um die Einhaltung der Empfehlungen

gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat

im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen

zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

a) Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams gemäß den Bestimmungen

der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;

b) Unterbreitung seiner strategischen Pläne, die sich auf eine Risikoanalyse stützen

und Angaben zu dem Einsatz von Personal und Ausrüstung beinhalten, an die

Agentur für eine diesbezügliche Stellungnahme.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten

Prüfverfahren erlassen.

(2) Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingerichteten

Ausschuss regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Absatz 1 des

vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen und über ihre Wirksamkeit bei

der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen.

Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.

(3) Ist in einem Evaluierungsbericht nach Absatz 1 festgestellt worden, dass der

evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt

und infolgedessen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013

verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Umsetzung des

einschlägigen Aktionsplans vorzulegen, und stellt die Kommission nach Ablauf der

drei Monate fest, dass die Situation unverändert ist, so kann sie, wenn alle Voraussetzungen

hierfür erfüllt sind, die Anwendung des in Artikel 29 der vorliegenden

Verordnung vorgesehenen Verfahrens auslösen.

Artikel 21a

Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union

(1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes Anwendung.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung

erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen

für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht.

Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen

der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen

umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum

ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen

Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung

umfassen.

Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig

und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im

Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen

nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen

an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene

Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen

jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.

(3) Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den

Einreisebeschränkungen ausgenommen:

a) Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen;

b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie

2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen

Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich

Personen, die internationalen Schutz genießen oder Inhaber eines

nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

(4) In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen

ausgenommen.

(5) Jede in Anhang XI Teil B aufgeführte Personengruppe ist von Einreisebeschränkungen

ausgenommen, wenn diese Gruppe in der in Absatz 2 genannten

Durchführungsverordnung aufgeführt ist.

(6) In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls

a) die in Anhang XI Teil B aufgeführten Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige

Reisen unternehmen und von den Einreisebeschränkungen auszunehmen

sind, bestimmt werden, wenn die Art der gesundheitlichen Notlage großen

Ausmaßes dies erfordert;

b) alle geografischen Gebiete oder Drittstaaten bestimmt werden, aus denen Reisen

Beschränkungen oder Ausnahmen von Beschränkungen unterliegen können,

sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Situation dieser Gebiete

oder Länder und der verhängten Reisebeschränkungen auf der Grundlage

objektiver Methoden und objektiver Kriterien, einschließlich insbesondere der

epidemiologischen Lage, festgelegt werden;

c) die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht unbedingt notwendige

Reisen Beschränkungen unterliegen oder von Beschränkungen ausgenommen

werden können, einschließlich der Nachweise, die zur Begründung der Ausnahme

vorzulegen sind, und der Bedingungen in Bezug auf Dauer und Art des

Aufenthalts in den unter Buchstabe b genannten Gebieten oder Ländern;

d) vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen angegeben

werden, denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Personen unterliegen

können;

e) abweichend von den Absätzen 4 und 5 die Bedingungen festgelegt werden, unter

denen Reisebeschränkungen für Personen, die unbedingt notwendige Reisen

unternehmen, verhängt werden können.

(7) Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Personen, die unbedingt

notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur ausnahmsweise und für einen

strikt begrenzten Zeitraum verhängt werden, bis ausreichende Informationen über

die in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes vorliegen

und bis der Rat auf Vorschlag der Kommission andere auf diese Personen anzuwendende

gesundheitsbezogene Beschränkungen, die für den Schutz der öffentlichen

Gesundheit erforderlich sind, ermittelt und angenommen hat.

TITEL III

BINNENGRENZEN

KAPITEL I

Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 22

Überschreiten der Binnengrenzen

Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden

Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Artikel 23

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets

Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:

a) die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen

Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich

ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die

Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen

hat. Die Ausübung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz

von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit

oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien

umfassen. Die Ausübung von Befugnissen durch zuständige

Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen

gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen

erfüllen:

i) sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel;

ii) sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf

ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen,

auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen

der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen

der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere

darauf ab,

– die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen,

– die illegale Einwanderung einzudämmen oder

– die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention

und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit

mit epidemischem Potenzial einzudämmen;

iii) sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig

von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet,

auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten

durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung

beruhen;

b) die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen

eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen

bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts,

sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb

des Mitgliedstaats unternehmen;

c) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften

die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Unterlagen und Dokumenten

vorzusehen;

d) die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige,

ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens

zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni

1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der

Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den

schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden

‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, sowie die Verpflichtung

für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes

Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige – ausgenommen

mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden

von Reisegruppen – Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich

vorzuschreiben.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Artikel 23a

Verfahren zur Überstellung

von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen

(1) Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfahren für die

Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der in Grenzgebieten gemäß Artikel 23

aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen

Behörden beider Mitgliedstaaten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,

die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen,

sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit

ein solches Verfahren anzuwenden, und

b) es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus

einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der

Drittstaatsangehörige über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,

in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den

aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen,

einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen

Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in

einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union.

Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des

Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments

und des Rates *) , die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen,

denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung

(EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates **) zuerkannt wurde.

Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der überstellende Mitgliedstaat

vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet

der überstellende Mitgliedstaat den übernehmenden Mitgliedstaat über diese Vermutung,

und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse

des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften

getroffen werden.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die

zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes

1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, beschließen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen

gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat

zu überstellen, aus dem die Person eingetroffen ist.

*) Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung

eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und

zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/

eli/reg/2024/1348/oj).

**) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über

Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch

auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen

mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur

Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl.

L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).

34


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(3) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach dem

Verfahren in diesem Artikel überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren

für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung

bestimmen sich nach nationalem Recht des überstellenden Mitgliedstaats. Den betreffenden

Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel

47 der Charta zur Verfügung gestellt. Den betreffenden Drittstaatsangehörigen

werden in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon

ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen

gemacht, die sie über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen

Recht in ihrem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung

eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Wendet ein überstellender Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren

an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen

zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren

in Anhang XII aufzunehmen. Im übernehmenden Mitgliedstaat gelten alle einschlägigen

Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.

(5) Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer bilateralen Kooperationsrahmen

praktische Modalitäten fest, unter anderem mit dem Ziel, die Anwendung des in diesem

Artikel genannten Verfahrens grundsätzlich zu vermeiden, insbesondere an

den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen Grenzkontrollen wieder eingeführt

oder verlängert wurden.

(6) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren lässt bestehende bilaterale Abkommen

oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG

unberührt.

(7) Ab dem 11. Juli 2025 und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der

Kommission die gemäß Anhang XII Teil A Nummer 4 aufgezeichneten Daten.

Artikel 24

Beseitigung von Verkehrshindernissen

an den Straßenübergängen der Binnengrenzen

Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den

Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen,

die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen

oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich

sind.

Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen

für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen

eingeführt werden.

KAPITEL II

Vorübergehende Wiedereinführung

von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Artikel 25

Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung

oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1) Ist in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche

Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist

diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung

von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit

kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei

a) terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die

von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen;

b) einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;

c) einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter

Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten

stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten

zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das

Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt

wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen

und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt

wird;

d) internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.

(2) In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel

wieder eingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen

darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung

der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.

Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt

oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche

Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien

und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der

in Artikel 26 Absatz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig

ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der

in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.

(3) Hält dieselbe ernsthafte Bedrohung an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen

gemäß Artikel 25a oder 29 oder, wenn die Bedrohung mit gesundheitlichen

Notlagen großen Ausmaßes im Zusammenhang steht, gemäß Artikel 28 verlängert

werden.

Dieselbe ernsthafte Bedrohung gilt als anhaltend, wenn die Begründung des Mitgliedstaats

für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht

wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen.

Artikel 25a

Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer

Ereignisse erfordern

(1) Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen

Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln

erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen

an den Binnengrenzen einführen.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von

Grenzkontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Europäische Parlament,

den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung

der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.

(3) Führt ein Mitgliedstaat Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz

1 wieder ein, so dürfen die Grenzkontrollen nicht länger als einen Monat bestehen

bleiben. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der

inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die

Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von bis

zu höchstens drei Monaten verlängern.

36


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(4) Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit

in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies dem

Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten

im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten

Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder so schnell wie möglich mit, wenn die

Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern,

dem Mitgliedstaat weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung

bekannt werden.

(5) Findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung, so können unbeschadet

des Absatzes 6 Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis

zu sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dauert die ernsthafte Bedrohung der

öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an,

so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare

Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern. Jede Verlängerung ist dem Europäischen

Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten

im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels

genannten Fristen mitzuteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden

Artikels darf die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre

nicht überschreiten.

(6) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche

Situation in Bezug auf eine anhaltende ernsthafte Bedrohung vorliegt,

die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Absatz 5

dieses Artikels genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dem Europäischen

Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine

Absicht mit, Kontrollen an den Binnengrenzen für einen zusätzlichen Zeitraum von

bis zu sechs Monaten zu verlängern. Diese Mitteilung wird spätestens vier Wochen

vor der geplanten Verlängerung gemacht und umfasst unter Berücksichtigung der

gemäß Absatz 27a Absatz 3 abgegebenen Stellungnahme der Kommission eine Risikobewertung

gemäß Artikel 26 Absatz 2, die Folgendes enthält:

a) eine Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder

der inneren Sicherheit;

b) eine Begründung dafür, dass alternative Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung

zum Zeitpunkt der Mitteilung als unwirksam angesehen werden oder

sich als unwirksam herausgestellt haben;

c) eine Darstellung der parallel zu den Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht

gezogenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen;

d) gegebenenfalls eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen

und des Zeitplans, die im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen

in Betracht gezogen werden.

Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz

1 eine neue Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der

Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Nach Eingang dieser Mitteilung

kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag des direkt betroffenen

Mitgliedstaats ein Konsultationsverfahren gemäß Absatz 27a Absatz 1 einleiten.

Wird in einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation die Notwendigkeit

der Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen infolge des in diesem Absatz

genannten Verfahrens bestätigt und reicht der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche

Zeitraum von sechs Monaten nicht aus, um die Verfügbarkeit wirksamer alternativer

Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung sicherzustellen, so kann

ein Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit

der in Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung ein letztes Mal um einen weiteren

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Trifft ein Mitgliedstaat

einen entsprechenden Beschluss, so teilt er der Kommission unverzüglich seine

Absicht mit, seine Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern. Die Kommission

nimmt unverzüglich eine Empfehlung zur Vereinbarkeit einer solchen letztmaligen

Verlängerung mit den Verträgen an, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze

der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. In dieser Empfehlung werden – gegebenenfalls

zusammen mit anderen Mitgliedstaaten – auch die umzusetzenden wirksamen

Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.

38

Artikel 26

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung

und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1) Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist,

prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:

a) die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den

Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und

insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen

der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich

angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen

Wiedereinführung erreicht werden könnten durch:

i) alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen von

Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a,

ii) die Nutzung des in Artikel 23a festgelegten Verfahrens,

iii) andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht,

iv) gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen

für Reisen in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21a Absatz 2;

b) die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf:

i) den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen

und

ii) das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen

und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.

(2) Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über

einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat

eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2

und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels

festgelegten Kriterien umfasst.

(3) Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert,

so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten

Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen

auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung

der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie

von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Artikel 27

Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung

oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung

(1) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung

von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:

a) die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher

sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung

seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;

b) den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe

des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen

wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;

c) die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;

d) den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;

e) die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26

Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;

f) gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.

Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.

Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission

gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.

(2) Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von

sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung

dieser Kontrollen eine Risikobewertung beizufügen. In der Risikobewertung

sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung

darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern

wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie

Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die

von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen

sein werden.

(3) Führen Mitgliedstaaten aufgrund einer Situation nach Artikel 25 Absatz 1

Buchstabe c Grenzkontrollen ein bzw. verlängern diese, so umfasst die nach Absatz

1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erforderliche Bewertung auch eine

Risikobewertung sowie Informationen über den plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter

Migrationsbewegungen, einschließlich der von den einschlägigen Agenturen

der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus

einschlägigen Informationssystemen erhaltenen Informationen.

(4) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Ersuchen alle

weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den

Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen

betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um

die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.

(5) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absätzen 1 bis 4 dieses

Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der öffentlichen

Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen

gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2

macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen,

die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache

einzustufen, insbesondere die Risikobewertung. Diese Einstufung schließt den Zugang

zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle durch andere von der vorübergehenden

Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen

Mitgliedstaaten nicht aus. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Europäischen Parlament von den Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung gestellt

werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament

nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente umfassen nicht

die in Absatz 2 genannten Risikobewertungen und erfolgen gemäß den Vorschriften

für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen.

(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in

Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Musters und stellt es online zur

Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2

genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27a

Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission

(1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilungen kann

die Kommission auf eigene Initiative oder muss die Kommission auf Antrag eines direkt

von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaats einen Konsultationsprozess

einrichten, einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem

Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen

unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.

Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen

Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und – wenn

Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden – deren Auswirkungen sowie

die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen

den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen

an den Binnengrenzen zu prüfen.

Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an

den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung,

ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert

werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen

Rechnung.

(2) Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung

oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden,

gibt die Kommission unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme

ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme

abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen

Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen

Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der

geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen

haben.

(3) Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung

von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung

der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten

führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit

dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.

Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest

a) eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von

Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der

Verhältnismäßigkeit entspricht;

b) eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften

Bedrohung ausreichend geprüft wurden.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der

Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls

Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,

um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und

zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.

(4) Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission

einen Konsultationsprozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit

den Mitgliedstaaten zu erörtern.

Artikel 28

Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage

großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen

an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

(1) Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlagen großen

Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des

Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem

Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung

der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten,

einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf Unionsebene

festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die in den

Artikeln 21a und 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen

Notlagen großen Ausmaßes begegnen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission

ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag vorzulegen.

(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates erstreckt sich

über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission

unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Prüfung um weitere Zeiträume

von bis zu sechs Monaten verlängert werden, solange die gesundheitlichen Notlagen

großen Ausmaßes andauert.

(3) Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der gesundheitlichen Notlagen großen

Ausmaßes nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen

diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses

des Rates diesem Beschluss.

(4) Die Kommission überprüft regelmäßig die Entwicklung der in Absatz 1 genannten

gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes sowie die Auswirkungen der

im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss des Rates nach jenem Absatz erlassenen

Maßnahmen, um zu bewerten, ob diese Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt

sind, und – falls sie es nicht sind – um schnellstmöglich eine Aufhebung der Kontrollen

an den Binnengrenzen vorzuschlagen.

(5) Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die

Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung

von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.

(6) Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen,

um den Umfang der Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken. Die Kommission

trägt diesen Maßnahmen bei der in Absatz 4 dieses Artikels genannten

Überprüfung Rechnung.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

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Artikel 29

Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände,

unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen

an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist

(1) Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen aufgrund anhaltender

schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 21

das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet

ist, und soweit diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen

Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen

oder in Teilen dieses Raums darstellen, können die Mitgliedstaaten Kontrollen

an den Binnengrenzen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen Zeitraum

von höchstens sechs Monaten wieder einführen. Dieser Zeitraum kann höchstens

dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert

werden, wenn diese außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben.

(2) Der Rat kann als letztes Mittel und als Maßnahme zum Schutz der gemeinsamen

Interessen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und wenn alle

anderen Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 21 Absatz 1, die festgestellte

ernsthafte Bedrohung nicht wirksam verringern können, empfehlen, dass

ein oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, an allen oder bestimmten Abschnitten

ihrer Binnengrenzen Kontrollen wieder einzuführen. Die Empfehlung des Rates

stützt sich auf einen Vorschlag der Kommission. Die Mitgliedstaaten können die

Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag für eine Empfehlung vorzulegen.

Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1

Buchstaben a bis e.

Der Rat kann unter den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verlängerung

empfehlen.

Bevor ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz Kontrollen an allen oder bestimmten

Abschnitten seiner Binnengrenzen wieder einführt, teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten,

dem Europäischen Parlament und der Kommission mit.

(3) Setzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Empfehlung nicht um, so teilt

er der Kommission unverzüglich schriftlich die Gründe dafür mit.

In diesem Fall legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen

Bericht vor, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat genannten Gründe und

die Auswirkungen auf den Schutz der gemeinsamen Interessen des Raums ohne

Kontrollen an den Binnengrenzen bewertet werden.

(4) In hinreichend begründeten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit

Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den

Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 2 erfordern, weniger als 10 Tage vor dem

Ende des vorherigen Zeitraums der Wiedereinführung bekannt werden, kann die

Kommission erforderliche Empfehlungen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte

gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.

Innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme solcher Empfehlungen legt die Kommission

dem Rat einen Vorschlag für eine Empfehlung im Einklang mit Absatz 2

dieses Artikels vor.

(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im

Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit

nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Artikel 30

Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen

an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände,

unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen

an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist

(1) Empfiehlt der Rat als letztes Mittel gemäß Artikel 29 Absatz 2 die vorübergehende

Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen an einer oder mehreren

Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen, so

bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen

Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen

voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit

zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese

Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der

betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder auf andere einschlägige

Informationen, einschließlich der gemäß Absatz 2 des vorliegenden

Artikels erhaltenen Informationen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere

folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:

a) der Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die

auf nationaler und/oder Unionsebene in Anspruch genommen werden könnten

oder in Anspruch genommen worden sind, einschließlich Hilfsmaßnahmen

durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wie die Agentur, das durch

die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1)

eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen oder das durch

den Beschluss 2009/371/JI eingerichtete Europäische Polizeiamt (Europol), und

der Frage, inwieweit mit derartigen Maßnahmen den Bedrohungen der öffentlichen

Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den

Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;

b) den derzeitigen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen schwerwiegender

Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen, die im Rahmen der gemäß

der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgenommenen Evaluierungen festgestellt

wurden und dem Ausmaß der von solchen schwerwiegenden Mängeln ausgehenden

ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit

im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen;

c) den voraussichtlichen Auswirkungen der Wiedereinführung von Kontrollen an

den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne

Kontrollen an den Binnengrenzen.

(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß

Artikel 29 Absatz 2 annimmt, kann sie

a) von den Mitgliedstaaten, der Agentur, Europol oder anderen Einrichtungen und

sonstigen Stellen der Union weitere Informationen anfordern;

b) mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der

Agentur, Europol oder jeder anderen einschlägigen Einrichtung der Union Inspektionen

vor Ort durchführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen,

die für die Empfehlung von Bedeutung sind.

1) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur

Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010,

S.11).

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Artikel 31

Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten

unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald

wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel

25 bis 30 auslösen könnten.

Artikel 32

Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung

von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen

Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die

einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.

Artikel 33

Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen

legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt

haben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen

Bericht über die Wiedereinführung und gegebenenfalls die Verlängerung der Kontrollen

an den Binnengrenzen vor.

(2) Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt

der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten

und danach nach 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise

aufrechterhalten werden.

(3) In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung

der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grenzkontrollen, die Erfüllung

der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die

praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen

auf den freien Personenverkehr, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen,

und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen,

einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Notwendigkeit und

Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.

(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um ein einheitliches

Format für diesen Bericht festzulegen, und stellt es online zur Verfügung. Dieser

Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren

erlassen.

(5) Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der

vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen

oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.

(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens

einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen

Bericht (im Folgenden ‚Schengen-Statusbericht‘). Die Kommission kann

den Schengen-Statusbericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und

dem Rat erörtern. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung

von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie

der Maßnahmen der Kommission bezüglich der Wiedereinführung von Kontrollen

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

an den Binnengrenzen. In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen

gelegt, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er enthält zudem

eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung

und Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie

Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen

bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen

unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen

der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme.

Artikel 34

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öffentlichkeit

in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung

von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit

insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei

denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.

Artikel 35

Vertraulichkeit

Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten

sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der

Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von

Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 36

Änderung der Anhänge

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge

III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte

Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufnahme von Gruppen von

Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B zu

ergänzen.

(3) Ist in hinreichend begründeten Fällen aufgrund des Ausmaßes einer gesundheitlichen

Notlage großen Ausmaßes äußerste Dringlichkeit geboten, so findet das

in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen

delegierten Rechtsakte Anwendung.

Artikel 37

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter

den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5

und Artikel 36 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 kann

vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss

über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen

Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der

Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt

wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird

von dem Beschluss über die Übertragung nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie

ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 37a

Dringlichkeitsverfahren

(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend

in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben

werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische

Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens

angegeben.

(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des

Artikels 37 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem

Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung

des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben,

auf.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 erlassenen

wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der

Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an

das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor

Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission

mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen

Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 38

Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist

ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission

den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 39

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

a) die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel

2 Nummer 16 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b zu unterscheiden

ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 16

Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten

Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art

von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem

einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt

wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt,

b) die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,

c) die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen

festgelegten Richtbeträge,

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

d) die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,

e) die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise,

f) die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen

nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,

g) die Statistiken nach Artikel 11 Absatz 3;

h) eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche

Änderungen.

(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten

und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen

Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.

Artikel 40

Kleiner Grenzverkehr

Diese Verordnung lässt Vorschriften der Union über den kleinen Grenzverkehr

und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.

Artikel 41

Ceuta und Melilla

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta

und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs

Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über

den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des

Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 1) festgelegt sind.

Artikel 42

Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel

23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach

dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen

dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.

Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt

der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 42a

Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten,

die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind

(1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel

66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten,

werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt.

Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden

Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66

Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten,

werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.

Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle

einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten

der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3

Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten

Drittstaatsangehörigen angebracht.

1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S.73.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

(3) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten

Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im

EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz

3 Buchstabe g Ziffer iv, Artikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden

sinngemäß auf die Einreise- und Ausreisestempel Anwendung.

(4) Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen

Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige,

der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats

aufhält, einen Anspruch darauf, dass in seinem Reisedokument der

Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außen- oder Binnengrenze dieses

Mitgliedstaats vermerkt werden. Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular,

wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.

(5) Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.

(6) Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten

stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie

an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigern, ab. Das Abstempeln

erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe

d festgelegten Spezifikationen.

(7) Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis

zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 42b

Mitteilung von Grenzregionen

Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen

in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen

und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres

Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.

Artikel 43

Evaluierungsmechanismus

(1) Im Einklang mit den Verträgen und unbeschadet ihrer Vorschriften über

Vertragsverletzungsverfahren wird die Umsetzung dieser Verordnung durch die

einzelnen Mitgliedstaaten einer Evaluierung anhand eines Evaluierungsmechanismus

unterzogen.

(2) Die für den Evaluierungsmechanismus geltenden Vorschriften sind in der

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegt. Gemäß diesem Evaluierungsmechanismus

nehmen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam regelmäßige,

objektive und unparteiische Evaluierungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung

ordnungsgemäß angewendet wird, und koordiniert die Kommission die

Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Im Rahmen

dieses Mechanismus wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre durch ein

kleines Team evaluiert, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten

benannten Experten zusammensetzt.

Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündigter Inspektionen

vor Ort an den Außen‐ und Binnengrenzen vorgenommen werden.

Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommission die Annahme

der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme und der Evaluierungsberichte.

48


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

(3) Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen

für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden.

Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)

Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei

der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so finden die

Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(4) Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen der Evaluierung

unterrichtet und erhalten alle einschlägigen Unterlagen nach Maßgabe der

Vorschriften für Verschlusssachen.

(5) Das Europäische Parlament wird sofort und umfassend über jeden Vorschlag

unterrichtet, durch den die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Vorschriften

geändert oder ersetzt werden sollen.

Artikel 44

Aufhebungen

Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten

als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle

in Anhang X zu lesen.

Artikel 45

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im

Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I

Belege, anhand deren geprüft wird, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind

Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:

a) bei Reisen aus beruflichen Gründen:

i) die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen

oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,

ii) andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,

iii) Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;

b) bei Reisen zu Studien‐ oder sonstigen Ausbildungszwecken:

i) die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme

an praktischen oder theoretischen Aus‐ und Fortbildungsveranstaltungen,

ii) Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;

c) bei touristischen oder privaten Reisen:

i) Belege betreffend die Unterkunft:

– die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden

soll,

– Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus

denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,

ii) Belege betreffend den Reiseverlauf:

– die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige

geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,

iii) Belege betreffend die Rückreise:

– Rückreise‐ oder Rundreisetickets;

d) bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen

oder aus anderen Gründen:

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter

Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige

geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.

Anhang II

Erfassung von Informationen

An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie

sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen

Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:

a) Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und

der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;

b) Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 9;

c) an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass‐ und Visaersatz;

d) aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);

e) Personen, denen nach Artikel 14 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe

und Staatsangehörigkeiten);

f) die Sicherheitscodes von Ein‐ und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten,

denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten

Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen

Stempeln;

g) Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;

h) sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;

i) besondere Ereignisse.

Anhang III(hier nicht abgebildet)

Anhang IV

Abstempelungsmodalitäten

1. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr

sind, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen,

die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten

gültigen Dokuments für den erleichterten Transit sind und mit dem Zug in ein Drittland

weiterreisen, ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszusteigen, werden ebenfalls bei

der Ein- und Ausreise abgestempelt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat, soweit dies in

seinem nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen

mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visum

für den längerfristigen Aufenthalt bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 11 der

vorliegenden Verordnung abstempeln.

Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder

zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am

EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Ein- und Ausreise

abgestempelt.

1a. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev.

des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VER­

TRAULICH).

2. Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem

Monat geändert.

2a. Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, deren Reisedokument der

Verpflichtung zum Abstempeln unterliegt, wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden

Seite angebracht. Kann diese Seite jedoch nicht verwendet werden, so wird der

Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone

wird kein Stempel angebracht.

3. (gestrichen)

50


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

4. Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch

über die Sicherheitscodes der Ein‐ und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig

sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und

die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen

über die gemeinsamen Ein‐ und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der

einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:

a) die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;

b) die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten

Zeitpunkt zugeordnet ist;

c) der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Anfragen zu den gemeinsamen Ein‐ und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen

Kontaktstellen.

Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung

in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen

Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.

Anhang V

TEIL A

Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze

1. Im Falle einer Einreiseverweigerung

a) füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für

die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das

Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige

die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“

des Formulars;

b) gibt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für

einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, die Daten über die Verweigerung der Einreise

gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung

(EU) 2017/2226 in das EES ein;

c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren

des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf;

d) bringt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung

nicht im EES erfasst wird, im Pass einen Einreisestempel an, den er in Form

eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er

rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben

ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen

und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs

aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte bei

diesem Personenkreis die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der

Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des

Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.

Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

2. Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer

an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde

wie folgt vor:

a) Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel

26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie

2001/51/EG des Rates 1) zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem

er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder

in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder

Mittel für seinen Rücktransport zu finden;

b) sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte

Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu

verhindern.

3. Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs‐ als auch Festnahmegründe

vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach

Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.

1) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26

des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985

(ABl. L 187 vom 10.7.2001, S.45).

52


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

TEIL B

Standardformular für die Einreiseverweigerung

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Anhang VI

Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten

und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten

genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel

1. Landgrenzen

1.1. Kontrolle des Straßenverkehrs

1.1.1. Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen

und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an

den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale

Abkommen über Verkehrslenkungs‐ und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die

Kommission gemäß Artikel 42 darüber.

1.1.2. An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und

die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 10 getrennte

Kontrollspuren einrichten.

Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs‐

und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.

Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen

mit Nachbarländern zusammenarbeiten.

1.1.3. Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs

im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert

werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen

Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der

Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.

1.1.4. Gemeinsame Grenzübergangsstellen

1.1.4.1. Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über

die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen oder beibehalten, an denen

Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander

im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreise‐ und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen

Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden.

1.1.4.2. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale

Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt,

unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat

auszuüben:

a) Internationaler Schutz: einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im

Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden.

b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten

eines Drittstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme

einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, so informieren

sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese

Behörden stellen sicher, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die

erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und

des Unionsrechts getroffen werden.

c) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben: die Grenzschutzbeamten

des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien

Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der Union hindern. Wäre eine

Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt,

informieren die Grenzschutzbeamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden

Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass die erforderlichen

Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und

des Unionsrechts getroffen werden.

54


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

1.1.4.3. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: bilaterale Abkommen

über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines

Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats

erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung

gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet

eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als

eine im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten

aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Beachtung dieser Verordnung und

folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus:

a) Internationaler Schutz: ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenzschutzbeamten des

Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle passiert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet

des Drittstaats anwesenden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen

Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu

den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. Die Behörden des Drittstaats

müssen die Überführung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.

b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten

eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme

einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen,

werden sie im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht und dem Unionsrecht

tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des

Vermögenswertes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.

c) Zugang zu IT‐Systemen: die Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten müssen fähig sein, Informationssysteme

zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 8 zu nutzen.

Den Mitgliedstaaten ist gestattet, die nach Unionsrecht erforderlichen technischen und

organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor zufälliger

oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter

Weitergabe oder unberechtigtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch

Behörden von Drittstaaten, zu schützen.

1.1.4.4. Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen

mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die

Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale

Abkommen werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt.

Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt

sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen

Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der

dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird.

1.2. Kontrolle des Eisenbahnverkehrs

1.2.1. Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste

als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen,

einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer

1.1.4 genannten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die praktische

Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden

Verfahren durchgeführt:

– Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahnhof im Hoheitsgebiet

eines Mitgliedstaats,

– Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrtsbahnhof in einem Drittstaat

und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt,

– Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet

eines Drittstaats.

1.2.2. Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits‐Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten,

über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus

Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung

der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus

Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

– in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen diese Fahrgäste den Zug besteigen,

– in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Fahrgäste den Zug

verlassen,

– während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats und

den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern diese Fahrgäste im

Zug bleiben.

1.2.3. Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten

mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich

für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt

zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer

Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich

erfolgt sind.

Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen

Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen,

dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen

werden.

1.2.4. Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer

Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.

1.2.5. Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des

Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle

unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.

1.2.6. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder

der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der

illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen

Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.

2. Luftgrenzen

2.1. Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen

2.1.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer

die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene

von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen

Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.

2.1.2. Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach

folgendem Verfahren:

a) Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle

im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen

auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausreisekontrolle

im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges.

b) Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen

auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:

i) Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen

und einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.

ii) Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der

Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von

Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen

einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.

iii) Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen

im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen

Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle

im Ankunftsflughafen und einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht

im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Ziffer ii.

Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland

ein Drittstaat ist.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

2.1.3. Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem

Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang

mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt

ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den

Artikeln 7 bis 14 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber

die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme

in die Abfertigungsanlagen treffen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen

trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen,

zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In

Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund

einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen

Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen,

die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie

im Besitz eines solchen Visums sind.

2.1.4. Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug

auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle

ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden.

Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt

landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 7

bis 14.

2.2. Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen

2.2.1. Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen

Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus

Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 7

bis 14 durchgeführt werden.

2.2.2. Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des

Europäischen Parlaments und des Rates 1) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine

physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet

werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten

nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig

herangeführt werden können.

2.2.3. Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der

Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An‐ und Abflug von Flugzeugen

im Drittstaatsflugverkehr.

2.3. Personenkontrollen bei Privatflügen

2.3.1. Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten

des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten

Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß

Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der

Fluggäste enthält.

2.3.2. Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet

anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats

Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer

2.3.1 mit einem Einreisestempel.

2.3.3. Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach

dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden

haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen

gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.

1) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über

gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung

(EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.72).

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

2.3.4. Der Ein‐ und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und

selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können,

sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen

Abkommen.

3. Seegrenzen

3.1. Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr

3.1.1. Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts‐ oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer

Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie

dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten

dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten

Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes

im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.

3.1.2. Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte

oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden

im Folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls

der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste)

und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen

Seeverkehrs (FAL‐Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der

Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt

– spätestens 24 Stunden vor Ankunft im Hafen,

– spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die

Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder

– falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird, sobald diese

Information vorliegt.

Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem

Recht vorgesehen, die anderen zuständigen Behörden, die diese unverzüglich an die

Grenzschutzbeamten weiterleiten.

3.1.3. Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. händigen dem Schiffsführer

eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische

Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage

vorgelegt wird.

3.1.4. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen

in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.

Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter

Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere

bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.

Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen

unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nur dann eine Durchsuchung

des Schiffes und Personenkontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies aufgrund

einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung

gerechtfertigt ist.

3.1.5. Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung

die Abfahrtszeit des Schiffes mit.

3.2. Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt

Kreuzfahrtschiffe

3.2.1. Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde die Route

und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens

jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist.

3.2.2. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,

so werden abweichend von den Artikeln 5 und 8 keine Grenzübertrittskontrollen

durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen

sind.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen,

wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der

illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

3.2.3. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen

wie folgt durchgeführt:

a) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in

einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die

Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere

gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen,

es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der

illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

b) Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen

Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere

einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß

der Nummer 3.1.2 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff

in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen

ist.

Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen,

es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der

illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.

c) Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuzfahrtschiff einen anderen

Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle

gemäß Artikel 8 unterzogen, wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im

Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.

d) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung

eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle

anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.

Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit

und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere

einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen.

e) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung

eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen,

wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos

der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.

Vergnügungsschifffahrt

3.2.4. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen,

die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen

kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine

Grenzübergangsstelle ist, einreisen.

In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste

eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet,

werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe

durchsucht.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

3.2.5. Abweichend von Artikel 5 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff

ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen

die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen

in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen

Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft

des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste

der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten

spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.

Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem

Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den

Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung,

um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.

3.2.6. Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes

sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments

wird den Behörden des Einreise‐ und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses

Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern

eines der Mitgliedstaaten aufhält.

Küstenfischerei

3.2.7. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur

Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen

oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne

in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle.

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen

Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer

Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend

diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.

3.2.8. Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen

über Seeleute kontrolliert.

Fährverbindungen

3.2.9. Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen

statt. Es gelten folgende Bestimmungen:

a) Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten getrennte Kontrollspuren nach Artikel 10 ein.

b) Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.

c) Die Kontrolle von Pkw‐Insassen erfolgt am Fahrzeug.

d) Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie

verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.

e) Die Kontrolle von Lkw‐Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug.

Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.

f) Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen ist eine angemessene Anzahl von Kontrollposten

vorzusehen.

g) Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten

Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände,

stichprobenartig durchsucht.

h) Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen

behandelt.

i) Nummer 3.1.2 (Pflicht zur Übermittlung von Besatzungs‐ und Passagierlisten) kommt nicht

zur Anwendung. Wenn gemäß der Richtlinie 98/41/EG des Rates 1 ) eine Liste der an Bord befindlichen

Personen erstellt werden muss, hat der Schiffsführer eine Kopie dieser Liste spätestens

30 Minuten nach Auslaufen aus einem Hafen eines Drittstaats der zuständigen Behörde

des Ankunftshafens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

1) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen

im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen

Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S.35).

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

3.2.10. Nimmt eine aus einem Drittstaat kommende Fähre bei Fahrten mit mehr als einem Zwischenstopp

im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem

Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle

und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.

Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet

der Mitgliedstaaten zugestiegenen Personen erfolgt im Ankunftshafen. Das umgekehrte

Verfahren gilt, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.

Frachtverbindungen zwischen Mitgliedstaaten

3.2.11. Abweichend von Artikel 8 werden bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern

zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung

in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen keine Grenzkontrollen

durchgeführt.

Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch Kontrollen unterzogen, wenn

dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen

Einwanderung gerechtfertigt ist.

4. Schifffahrt auf Binnengewässern

4.1. Als „Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten“ gilt die Schifffahrt zu

Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen

schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.

4.2. Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder

oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und

in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie

an Bord wohnen.

4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der

Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.

Anhang VII

Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen

1. Staatsoberhäupter

Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden

Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige

Mitglieder einer königlichen Familie.

Abweichend von Artikel 6 und den Artikeln 8 bis 14 unterliegen Staatsoberhäupter, Regierungschefs

und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder

ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen

Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen

zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden und deren Ein- und Ausreise auf diplomatischem

Wege offiziell angekündigt wurde, keiner Grenzübertrittskontrolle.

2. Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal

2.1. Abweichend von Artikel 6 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises

(Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale

Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere

a) in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande‐ oder Zielflughafen

an Bord und von Bord ihres Flugzeugs gehen;

b) sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

gelegene Zwischenlande‐ oder Zielflughafen gehört;

c) sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen

Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs

zu gehen.

In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt werden.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

2.2. Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 7 bis 14. Das Flugpersonal wird bei

der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder

vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber

amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 8 auf Stichproben

beschränken.

3. Seeleute

Abweichend von den Artikeln 5 und 8 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit

einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder

Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem

Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL‐Übereinkommen) sowie

den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an

Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen,

ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle

ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle

vorgelegt wurde.

Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung

können Seeleute jedoch vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer

Kontrolle nach Artikel 8 unterzogen werden.

4. Inhaber von Diplomaten‐, Amts‐ oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen

4.1. In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann

Inhabern von Diplomaten‐, Amts‐ oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte

Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von

internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung

ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen

gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem

Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts

verfügen.

4.2. Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen,

so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender

Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den

Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte

in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.

4.3. Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen

sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf

Vorlage des Ausweises nach Artikel 20 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des

Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 14 Inhaber von Diplomaten‐,

Amts‐ oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern,

ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben.

Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.

4.4. Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1

handelt es sich insbesondere um:

– den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN‐Organisationen

auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der Generalversammlung der

Vereinten Nationen in New York verabschiedeten Konvention über Privilegien und Immunitäten

der Sonderorganisationen,

– den Passierschein der Europäischen Union (EU),

– den Passierschein der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG),

– den vom Generalsekretär des Europarates ausgestellten Ausweis,

– die nach Artikel III Absatz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags

über die Rechtsstellung ihrer Truppen ausgestellten Dokumente (Militärausweise mit

beigefügten Marschbefehlen, Reisepapieren, Einzel‐ oder Sammelmarschbefehlen) sowie

im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ausgestellte Dokumente.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

5. Grenzarbeitnehmer

5.1. Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen

Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 8 und 14.

5.2. Abweichend von Artikel 8 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt

sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und

bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem

ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein

gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen

erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen

einer eingehenden Kontrolle unterzogen.

5.3. Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.

6. Minderjährige

6.1. Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung

oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze

werden Minderjährige denselben Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser

Verordnung wie Erwachsene unterzogen.

6.2. Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson

gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt oder dessen Vormund ist, insbesondere in Fällen,

in denen der Minderjährige nur von einem einzigen Erwachsenen begleitet wird und der

begründete Verdacht besteht, dass er dem Gewahrsam des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der

Vormunde rechtswidrig entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte

eingehendere Nachforschungen an, um etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei

den gemachten Angaben festzustellen.

6.3. Bei unbegleiteten Minderjährigen vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende

Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet

nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde verlassen.

6.4. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die zu Minderjährigen konsultiert

werden können, und teilen das der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten

eine Liste dieser nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.

6.5. Bei Zweifeln über die unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können

Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.

6.6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten, die biometrische Daten

von Kindern verifizieren oder zur Identifizierung eines Kindes verwenden, speziell geschult sind,

um das auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung

des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des

Kindes verankerten Garantien zu tun. Wird ein Kind von einem Elternteil oder einem Vormund

begleitet, so begleitet diese Person das Kind, wenn die biometrischen Daten verifiziert oder zur

Identifizierung verwendet werden. Es wird kein Zwang ausgeübt. Die Mitgliedstaaten sorgen

erforderlichenfalls dafür, dass die Infrastruktur an Grenzübergangsstellen für die Verwendung

biometrischer Daten von Kindern ausgelegt ist.

7. Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte

Die Regeln für die Ein‐ und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr

in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen

Aufgaben überschreiten, sind in innerstaatlichen Vorschriften niederzulegen. Die Mitgliedstaaten

können bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Ein‐ und Ausreise dieser

Personengruppen schließen. Diese Regeln und bilateralen Abkommen können von den Artikeln

5, 6 und 8 abweichen.

8. Arbeitnehmer auf Offshore‐Anlagen

Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Arbeitnehmer, die regelmäßig ohne Aufenthalt

im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See‐ oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der

illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore‐Anlage in unmittelbarer

Nähe der Küste eines Drittstaats befindet.

Anhang VIII

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Anhang IX

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1)

Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.60)

Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S.56)

Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1)

Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 85 vom 31.3.2010, S.1)

Anhang V Nummer 9 der Akte über den Beitritt von 2011

Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.1)

Nur

Artikel 55

Nur

Artikel 2

Nur

Artikel 1

Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 295 vom 6.11.2013, S.1)

Anhang X

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 Nummer 1 bis 8 Artikel 2 Nummer 1 bis 8

Artikel 2 Nummer 8a Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Nummer 9 Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 10 Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummer 11 Artikel 2 Nummer 12

Artikel 2 Nummer 12 Artikel 2 Nummer 13

Artikel 2 Nummer 13 Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 14 Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummer 15 Artikel 2 Nummer 16

Artikel 2 Nummer 16 Artikel 2 Nummer 17

Artikel 2 Nummer 17 Artikel 2 Nummer 18

Artikel 2 Nummer 18 Artikel 2 Nummer 19

Artikel 2 Nummer 18a Artikel 2 Nummer 20

Artikel 2 Nummer 19 Artikel 2 Nummer 21

Artikel 3 Artikel 3

Artikel 3a Artikel 4

Artikel 4 Artikel 5

Artikel 5 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 5 Absatz 1a Artikel 6 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Artikel 7

Artikel 7 Absätze 1 und 2 Artikel 8 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ab

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ac

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ad

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ae

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h

Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i

Artikel 8 Artikel 9

Artikel 9 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 9 Absätze 3 und 4 Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absätze 1 bis 5 Artikel 11 Absätze 1 bis 5

Artikel 10 Absatz 6 –

Artikel 11 Artikel 12

Artikel 12 Artikel 13

Artikel 13 Artikel 14

Artikel 14 Artikel 15

Artikel 15 Artikel 16

Artikel 16 Artikel 17

Artikel 17 Artikel 18

Artikel 18 Artikel 19

Artikel 19 Artikel 20

Artikel 19a (Kapitel IV) –

Artikel 19a (Kapitel IVa) Artikel 21

Artikel 20 Artikel 22

Artikel 21 Artikel 23

Artikel 22 Artikel 24

66


VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Verordnung (EG) Nr. 562/2006

Vorliegende Verordnung

Artikel 23 Artikel 25

Artikel 23a Artikel 26

Artikel 24 Artikel 27

Artikel 25 Artikel 28

Artikel 26 Artikel 29

Artikel 26a Artikel 30

Artikel 27 Artikel 31

Artikel 28 Artikel 32

Artikel 29 Artikel 33

Artikel 30 Artikel 34

Artikel 31 Artikel 35

Artikel 32 Artikel 36

Artikel 33 Artikel 37

Artikel 33a Artikel 38

Artikel 34 Artikel 39

Artikel 35 Artikel 40

Artikel 36 Artikel 41

Artikel 37 Artikel 42

Artikel 37a Artikel 43

Artikel 38 –

Artikel 39 Artikel 44

Artikel 40 Artikel 45

Anhänge I bis VIII

Anhänge I bis VIII

– Anhang IX

– Anhang X

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Anhang XI

UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN

Teil A

In Artikel 21a Absatz 4 genannte Personengruppen:

1. Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;

2. Grenzgänger;

3. Transportpersonal;

4. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen

eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen

erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte

in Ausübung ihrer Tätigkeit;

5. Passagiere im Transitverkehr;

6. Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;

7. Seeleute;

8. Personen, die internationalen Schutz benötigen oder Personen, die aus anderen humanitären

Gründen einreisen müssen.

Teil B

In Artikel 21a Absatz 5 genannte Personengruppen:

(1) Kinder in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Schüler in der allgemeinen

Bildung eines Nachbarlandes, die zu Erziehungs-, Betreuungs- oder Bildungszwecken

die Grenze überqueren, und diejenigen Personen, die die Aufsichtspflicht ausüben und sie begleiten,

sowie Studenten oder Personen, die zu Bildungszwecken reisen;

(2) Saisonarbeitskräfte, auch in der Lebensmittelerzeugung;

(3) Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierpflege oder aufgrund von Maßnahmen reisen,

die für die Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall erforderlich sind;

(4) hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie Personal in Schlüsselpositionen und wissenschaftliches

Personal, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sicherheitspolitischer

Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland verrichtet werden

kann;

(5) Personal der Behörden für Verteidigung, öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit und

nationale Sicherheit, d.h. das Polizeipersonal, der Grenzpolizei, der Einwanderungsbehörde, des

Katastrophenschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens usw., oder Vertreter von Strafverfolgungsbehörden,

sofern die Reise mit der Wahrnehmung offizieller Aufgaben verbunden

ist, einschließlich des Personals, das für den Betrieb und die Instandhaltung kritischer Infrastrukturen

zuständig ist;

(6) Fischer und Personen, die auf Schiffen oder Offshore-Förder- und -Bohrplattformen Arbeit

verrichten oder Dienste erbringen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht

durch einen Seearbeitsvertrag geschlossen wurde;

(7) Personen, die in den Mitgliedstaat einreisen, um grundlegende medizinische Leistungen in

Anspruch zu nehmen, einschließlich Insassen von Rettungsfahrzeugen;

(8) Partner (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten) und Kinder von Personen,

die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einschließlich Drittstaatsangehöriger,

die zum Zwecke der Familienzusammenführung reisen;

(9) Drittstaatsangehörige, die infolge einer Ladung einer Justizbehörde reisen;

(10) Personen, die im Besitz eines vom Internationalen Journalistenverband ausgestellten internationalen

Presseausweises sind;

(11) pflegebedürftige Personen, die zu den Personen reisen, die sie pflegen oder sie betreuen.

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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.

Anhang XII

UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN

Teil A

Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen

(1) Überstellungsentscheidungen gemäß Artikel 23a Absatz 2 werden unter Verwendung eines

von der zuständigen nationalen Behörde ausgefüllten Standardformulars nach Teil B dieses Anhangs

erlassen. Die Entscheidungen sind unmittelbar wirksam.

(2) Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgelegt,

der den Empfang der Überstellungsentscheidung durch seine Unterschrift auf diesem Standardformular

bestätigt und eine Kopie des unterzeichneten Formulars erhält.

Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterzeichnung des Standardformulars, so vermerkt

die zuständige Behörde dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars.

(3) Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, erfassen die Daten

auf dem Standardformular in Teil B dieses Anhangs.

(4) Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, unterrichten die

Kommission jährlich über die Zahl der in andere Mitgliedstaaten überstellten Personen unter

Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in den bzw. in die die Personen überstellt

wurden, der Gründe für die Feststellung, dass diese Personen kein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat

hatten, und, soweit verfügbar, der Staatsangehörigkeit der aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen.

(5) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach diesem Verfahren überstellt

werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen

die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht. Den Drittstaatsangehörigen

wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Dem

Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise

davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen

gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem

Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat

keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, gegen die

eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit gemäß

Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats

überstellt werden. Die Überstellung erfolgt sofort, spätestens aber innerhalb von

24 Stunden. Über diesen Zeitraum hinaus darf das Überstellungsverfahren nicht ausgeführt werden,

und es gelten gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.

Die zuständigen Behörden desübernehmenden Mitgliedstaats arbeiten zu diesem Zweck mit

den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zusammen.

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30.

VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex

Teil B

Standardformular für die Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen

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EU‐Visa VO 31.

VERORDNUNG (EU) 2018/1806

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vom 14.11.2018

zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige

beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,

sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige

von dieser Visumpflicht befreit sind

(ABl. L 303 S. 39)

(Kodifizierter Text),

zuletzt geändert durch VO vom 18.9.2024 (ABl. L 2495 S. 1)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN

UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere

auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 2) ist mehrfach und in wesentlichen

Punkten geändert worden 3) . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit

empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der

Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der

Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden auch „Visumpflicht“),

sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit

sind.

(3) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht

unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer

fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien erfolgen. Diese Bewertung

sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen

zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung – der die Drittländer aufführt, deren

Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im

Besitz eines Visums sein müssen –, und des Anhangs II dieser Verordnung – der die

Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je

Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der

Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind –

führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische

Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der

Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden

Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht (im Folgenden auch

„Visumbefreiung“).

1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)

und Beschluss des Rates vom 6. November 2018.

2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,

deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein

müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1).

3) Siehe Anhang III.

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31.

EU‐Visa VO

(4) Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II

sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern,

deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem

Anhang in den anderen überführt werden.

(5) In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die

sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften

geändert hat, Rechnung getragen werden.

(6) Da Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4) von der Visumpflicht befreit

sind, sollten diese Länder nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.

(7) Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits

über die Freizügigkeit 5) vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und

der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte

die Schweiz nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.

(8) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten

internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959

in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens des Europarats über

die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge muss für anerkannte

Flüchtlinge und für Staatenlose die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach

dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das

ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen

den nationalen Rechtsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose

sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen können, ob diese Personengruppen befreit

werden sollten, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und

das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren

Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.

(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments

und des Rates 6) sollte eine Befreiung von der Visumpflicht zugunsten der Inhaber

einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs vorgesehen

werden.

(10) Die Mitgliedstaaten sollten für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich

nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen

können.

(11) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen,

sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein

üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder

sie dieser Pflicht unterwerfen können.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen,

sowohl jene im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die

Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht

unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler

von der Visumpflicht befreien können, wenn Personen dieser Kategorien ihren

Wohnsitz in einem in der Liste in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittland

haben.

4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3.

5) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S.6.

6) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember

2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen

der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen

(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S.1).

2


EU‐Visa VO 31.

(13) Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen

Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien

Staatsangehörige von in der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim

Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein

müssen, aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen

im Rahmen der Nordatlantikvertrags- Organisation (NATO) oder der Partnerschaft

für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiungen, die auf internationalen

Verpflichtungen außerhalb des Unionsrechts beruht, sollte aus Gründen

der Rechtssicherheit in dieser Verordnung verwiesen werden.

(14) Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist

ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte,

um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik

der Union beizutragen.

(15) Für den Fall, dass eines der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer

beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten

eine Visumpflicht einzuführen, sollte ein Unionsmechanismus zur

Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. Dieser Mechanismus

sollte für den Fall, dass ein solches Drittland den Staatsangehörigen mindestens

eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im

Sinne eines solidarischen Handelns vorsehen.

(16) Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in der Liste in Anhang

II aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht

auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit

eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft

und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten.

(17) Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des

Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen,

sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung

der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in der Liste in Anhang II aufgeführten

Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen

Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die

Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und

des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden,

gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

(AEUV) Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus

zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission

trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der

Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider,

eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus

auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands

zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des

Anhangs II dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission

im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der

Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang

stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 7) über bessere

Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte

Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten

das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die

Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systema­

7) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S.1.

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 3


31.

EU‐Visa VO

tisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die

mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(18) Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung

der Befreiung eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der

Visumpflicht vorsehen (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus“), wenn in einer

Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens

eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage

auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.

(19) Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter

Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und

um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen

Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt

werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung

der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung

von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend

ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer

dieser Aussetzung sowie auf den Aussetzungsmechanismus übertragen werden.

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen

Parlaments und des Rates 8) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte

für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.

(20) Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei

kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen

ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr

für die öffentliche Ordnung („ordre public“) und die innere Sicherheit des betroffenen

Mitgliedstaates darstellen.

(21) Der Aussetzungsmechanismus sollte es ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten

Umstände melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und

dass die Kommission den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative auslösen

kann.

(22) Insbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch

kurze Bezugszeiträume und Fristen – womit ein schnelles Verfahren ermöglicht

wird – erleichtert werden und die möglichen Gründe für die Aussetzung sollten eine

Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie

eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere

Sicherheit von Mitgliedstaaten umfassen. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit

sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen,

einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende

Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat

und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine

solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage

sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit

bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen

zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen

wurde.

(23) Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher Anstieg,

dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher Anstieg

könnte auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der An­

8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011

zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung

der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom

28.2.2011, S.13).

4


EU‐Visa VO 31.

sicht ist, dass dies auf den konkreten, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten

Fall zutrifft.

(24) Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote,

dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt.

Eine „geringe Anerkennungsquote“ könnte auch bei einer höheren Anerkennungsquote

gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den

konkreten, vom betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.

(25) Jede Art von Missbrauch der Befreiung von der Visumpflicht muss verhütet

und bekämpft werden, sofern er zu einem höheren Migrationsdruck führt, beispielsweise

aufgrund eines Anstiegs unbegründeter Asylanträge, und auch, wenn

er zu unbegründeten Anträgen auf Aufenthaltstitel führt.

(26) Um zu gewährleisten, dass die spezifischen Anforderungen, anhand deren

die Angemessenheit einer infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über

die Visaliberalisierung gewährten Befreiung von der Visumpflicht bewertet wurde,

auch in Zukunft erfüllt werden, sollte die Kommission die Situation in den betreffenden

Drittländern beobachten. Die Kommission sollte der Lage der Menschenrechte

in den betreffenden Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen.

(27) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig,

mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten

der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran,

wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag des Europäischen

Parlaments oder des Rates, Bericht erstatten.

(28) Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung

von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission

die Menschenrechtslage in diesem Drittland und die etwaigen Auswirkungen

einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf diese Lage berücksichtigen.

(29) Die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts

sollte sich auf bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des

betroffenen Drittlands erstrecken, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten

und gegebenenfalls weitere Kriterien wie beispielsweise die Tatsache,

dass eine Person erstmals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, verwiesen

wird. Im Durchführungsrechtsakt sollten die Gruppen von Staatsangehörigen

bestimmt werden, für die die Aussetzung gilt, wobei die konkreten Umstände,

die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mitgeteilt oder von der Kommission

gemeldet wurden, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden

sollten.

(30) Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des

Rates an der Durchführung des Aussetzungsmechanismus sicherzustellen, sollte

der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung für alle

Staatsangehörigen eines aufgeführten Drittlands der Liste in Anhang II dieser Verordnung

von der Visumpflicht politisch heikel und mit horizontalen Auswirkungen

auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst verbunden wäre, insbesondere hinsichtlich

ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums

insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte

hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht

für die Staatsangehörigen der betroffenen Drittländer zu erlassen. Es ist von besonderer

Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene

Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die

mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung

vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um ins­

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31.

EU‐Visa VO

besondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter

Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente

zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre

Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen

der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte

befasst sind.

(31) Um die Transparenz der Visabestimmungen und die Unterrichtung der beteiligten

Personen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission

und den anderen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser

Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sollten diese Informationen im

Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(32) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

oder für die Visumerteilung sollten die Bestimmungen über die Anerkennung der

Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt lassen.

(33) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren

der gemeinsamen Visumpolitik notwendig und angemessen, die Aufstellung der

Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen

im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren

Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung

zu regeln.

(34) Diese Verordnung sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt

lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung

(EG) Nr. 539/2001 geschlossen hat und die ein Abweichen von der gemeinsamen Visumpolitik

erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der

Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.

(35) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung

der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen

dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich

Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der

Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9) dar, die zu

dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 10) genannten

Bereich gehören.

(36) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der

Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der

Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen

Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 11) dar, die zu dem in Artikel

1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit

Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 12) genannten Bereich gehören.

9) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S.36.

10) Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften

zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und

dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung

und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S.31).

11) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S.52.

12) Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen

Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft

und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

(ABl. L 53 vom 27.2.2008, S.1).

6


EU‐Visa VO 31.

(37) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen

des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen

Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums

Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die

Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung

des Schengen-Besitzstands 13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des

Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses

2011/350/EU des Rates 14) genannten Bereich gehören.

(38) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des

Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem

Beschluss 2000/365/EG des Rates 15) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt

sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung

gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(39) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des

Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss

2002/192/EG des Rates 16) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme

dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu

ihrer Anwendung verpflichtet –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Verordnung bestimmt die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht

unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der

Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter

anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die

wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel,

sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen,

wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die

Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit

zu berücksichtigen sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Visum“ ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer

2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments

13) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S.21.

14) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen

Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des

Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr

(ABl. L 160 vom 18.6.2011, S.19).

15) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien

und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden

(ABl. L 131 vom 1.6.2000, S.43).

16) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner

Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S.20).

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31.

EU‐Visa VO

und des Rates 17) .

Artikel 3

(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt

sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im

Besitz eines Visums sein.

(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg

unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung

des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus

und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im

Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und

das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung

aufgeführt ist.

Artikel 4

(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer

sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage

je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

(2) Von der Visumpflicht befreit sind außerdem folgende Personen:

a) Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten

Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung

(EG) Nr. 1931/2006 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des

kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der

Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;

b) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung

aufgeführten Drittlands sind, ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der

den Beschluss 94/795/ JI des Rates 18) anwendet und als Mitglied einer Schülergruppe

in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer

Schulreise teilnehmen;

c) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht

die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,

die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments

sind.

Artikel 5

Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I

und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3 beziehungsweise

Artikel 4, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift

des AEUV etwas anderes beschließt.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen

von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht

nach Artikel 4 vorsehen:

a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;

17) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über

einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).

18) Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3

Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme

über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat

(ABl. L 327 vom 19.12.1994, S.1).

8


EU‐Visa VO 31.

b) ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;

c) ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises

für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation

Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 19. Juni 2003 oder dem

Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung

des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;

d) Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophenoder

Unglücksfällen;

e) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;

f) Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen,

denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen,

die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt

werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen

ausstellen.

(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht nach

Artikel 3 befreien:

a) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands

sind, ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in

der Schweiz oder Liechtenstein haben und als Mitglied einer Schülergruppe in

Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Schulreise

teilnehmen;

b) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie

ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang

II aufgeführt ist;

c) Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft

für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen,

die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung

ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind;

d) unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten

Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung

des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge, Personen mit Flüchtlingsstatus und

Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes

mit Aufenthalt in Irland, die Inhaber eines von Irland ausgestellten Reisedokuments

sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts

einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht

nach Artikel 4 vorsehen.

Artikel 7

Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens

eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen

Anwendung:

a) Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und

der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das

Drittland darüber schriftlich Mitteilung.

Diese Mitteilung

i) enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht sowie zur

Art der betroffenen Reisedokumente und Visa;

ii) enthält eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der

betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährleistung des visumfreien

Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland getroffen hat, sowie

alle einschlägigen Informationen.

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 9


31.

EU‐Visa VO

Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe

des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen

Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union

veröffentlicht.

Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens

genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung

oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.

b) Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung

unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat

bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen

Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung

des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische

Parlament und den Rat.

c) Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a

Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche

Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat

die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte

Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt

ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament

und den Rat davon.

d) Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben

e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen

Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden

Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die

Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen

der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden

Drittland.

e) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die

Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten

Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten,

jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte

Rechtsakt in Kraft tritt oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende

Maßnahmen:

i) Sie erlässt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative

einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von der

Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden

Drittlands für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt

wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem

Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die

Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei

den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen,

Rechnung getragen wird. Beim folgenden Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte

kann die Kommission den Zeitraum der Aussetzung

mehrmals um jeweils bis zu sechs Monate verlängern und Änderungen hinsichtlich

der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands,

für die die Befreiung von der Visumpflicht ausgesetzt wird, vornehmen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2

genannten Prüfverfahren erlassen. Unbeschadet der Anwendung des Artikels

6 müssen alle in dem Durchführungsrechtsakt genannten Gruppen von

Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim

Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums

sein; oder

10


EU‐Visa VO 31.

ii) sie unterbreitet dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht,

in dem sie die Lage bewertet und begründet, weshalb sie beschlossen

hat, die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen, und unterrichtet

das Europäische Parlament und den Rat hiervon.

Dieser Bericht trägt allen wichtigen Faktoren, beispielsweise den in Buchstabe d

genannten Faktoren, Rechnung. Das Europäische Parlament und der Rat können

eine politische Aussprache auf der Grundlage dieses Berichts führen.

f) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der

in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt

die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, mit dem die

Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands

für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In

dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von

90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der

Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten

der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert

Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen

des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen

wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist

und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.

An dem Tag, an dem die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die

Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands wirksam wird oder an dem gemäß

Artikel 10 Absatz 7 ein Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erhoben

wird, treten alle gemäß Buchstabe e des vorliegenden Artikels erlassenen

Durchführungsrechtsakte, die dieses Drittland betreffen, außer Kraft. Unterbreitet

die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Buchstabe h, wird

der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte Zeitraum der Aussetzung der

Befreiung von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die in jenem Unterabsatz

genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des

von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung

beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines

Visums sein.

g) Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a

während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen

Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden

in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten

Fristen oder Zeiträume verlängert werden.

h) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten

ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben,

so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser

Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von

Anhang II in Anhang I überführt wird.

i) Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht

der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser

Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von

Anhang II in Anhang I überführt wird.

j) Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene

Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission

sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt

der Europäischen Union veröffentlicht.

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31.

EU‐Visa VO

Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten

Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach

der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft.

Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier

oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende

Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung

der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch

dieses Drittland der Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe

f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden

delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von

der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat

dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission

auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung

vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.

12

Artikel 8

(1) Abweichend von Artikel 4 wird die Befreiung von der Visumpflicht für

Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands auf der Grundlage

einschlägiger und objektiver Daten gemäß dem vorliegenden Artikel vorübergehend

ausgesetzt.

(2) Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen

Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder

zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht

für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit

einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist:

a) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands,

denen die Einreise verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich

widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten;

b) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses

Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;

c) einer durch geeignete Daten belegten Verschlechterung bei der Zusammenarbeit

mit dem Drittland im Bereich Rückübernahmen, insbesondere einem erheblichen

Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, die von dem

Mitgliedstaat diesem Drittland unterbreitet wurden, entweder in Bezug auf

dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem

Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen

dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch das

betreffende Drittland durchgereist sind;

d) einem erhöhten Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit

oder einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren

Sicherheit von Mitgliedstaaten, insbesondere einem erheblichen Anstieg von

schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands,

was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und

Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern

lässt.


EU‐Visa VO 31.

Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mitteilung ist mit einer

Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als

auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene

Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Der betreffende Mitgliedstaat

kann in seiner Mitteilung unter Angabe ausführlicher Gründe festlegen, welche

Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt

nach Absatz 6 Buchstabe a fallen sollen. Die Kommission unterrichtet

das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.

(3) Liegen der Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten,

Berichte und Statistiken konkrete und zuverlässige Informationen darüber vor,

dass die in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten in einem

oder mehreren Mitgliedstaaten auftreten oder dass das Drittland, insbesondere im

Falle eines zwischen dem Drittland und der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens,

die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme verweigert, so unterrichtet

die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über

ihre Analyse, und die Bestimmungen des Absatzes 6 findet Anwendung.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Verweigerung der Zusammenarbeit bei

der Rückübernahme beispielsweise in Folgendem bestehen:

– der Ablehnung von Rückübernahmeersuchen oder dem Versäumnis, Rückübernahmeersuchen

innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten;

– dem Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung rechtzeitig

und innerhalb der im Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen auszustellen,

oder der Weigerung, nach Ablauf der im Rückübernahmeabkommen

vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen;

oder

– der Kündigung oder Aussetzung des Rückübernahmeabkommens.

(4) Die Kommission überwacht die fortlaufende Erfüllung der zur Bewertung

der Angemessenheit der Gewährung der Visaliberalisierung herangezogenen spezifischen

Anforderungen nach Artikel 1 durch die Drittländer, deren Staatsangehörige

aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Liberalisierung

der Visabestimmungen zwischen der Union und dem Drittland bei der Einreise in

das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit wurden.

Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig,

mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumfreiheit für das betreffende Drittland

und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder

auf Antrag Europäische Parlaments oder des Rates, Bericht. Im Mittelpunkt dieses

Berichts stehen Drittländer, bezüglich derer die Kommission aufgrund konkreter

und zuverlässiger Informationen der Ansicht ist, dass bestimmte Anforderungen

nicht mehr erfüllt sind.

Zeigt ein Bericht der Kommission, dass eine oder mehrere der spezifischen Anforderungen

in Bezug auf ein bestimmtes Drittland nicht mehr erfüllt ist bzw. sind, so

findet Absatz 6 Anwendung.

(5) Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung

der folgenden Aspekte:

a) der Frage, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten vorliegt;

b) der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten

betroffen sind;

c) der Gesamtwirkung der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten auf die Migrationssituation

in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten

übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 13


31.

EU‐Visa VO

d) den von der Europäischen Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Unterstützungsbüro

für Asylfragen oder der Agentur der Europäischen Union für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder einem

anderen für die Belange dieser Verordnung zuständigen Organ, einer anderen

solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder einer solchen internationalen

Organisation erstellten Berichten, wenn dies angesichts der Umstände

des konkreten Falles erforderlich ist;

e) den Angaben, die der betroffene Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf

etwaige Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a eventuell gemacht hat;

f) dem generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit

nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse

ihrer Prüfung.

(6) Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten

Analyse, des in Absatz 4 genannten Berichts oder der in Absatz 5 genannten Prüfung

und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung

von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten

zu dem betroffenen Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit

diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen

erforderlich sind, oder hat eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission

das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten

mitgeteilt, so gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung

von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend

für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird. Die Aussetzung

gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen

Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls

auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen,

für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der

verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um im konkreten

Fall und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen wirksamen

Beitrag zur Beseitigung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Gegebenheiten

zu leisten. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt innerhalb

eines Monats

i) nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2;

ii) nachdem ihr die Informationen nach Absatz 3 zur Kenntnis gebracht wurden;

iii) nach der Berichterstattung nach Absatz 4 oder

iv) nachdem eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das

Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten

mitgeteilt hat.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten

Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu

welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam

wird.

Während der Dauer der Aussetzung nimmt die Kommission mit dem betroffenen

Drittland im Hinblick auf eine Abhilfe in Bezug auf die betreffenden Gegebenheiten

einen verstärkten Dialog auf.

14


EU‐Visa VO 31.

b) Bestehen die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Gegebenheiten

fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf des unter

Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zeitraums von neun Monaten einen

delegierten Rechtsakt nach Artikel 10, mit dem die Anwendung des Anhangs II

für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen des betroffenen

Drittlands vorübergehend ausgesetzt wird. Der delegierte Rechtsakt wird ab

dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des unter Buchstabe a dieses Absatzes

genannten Durchführungsrechtsakts wirksam und ändert Anhang II entsprechend.

Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen

Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung

von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum

diese Aussetzung gilt.

Legt die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, so wird

der im delegierten Rechtsakt festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Befreiung

von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die Fußnote wird entsprechend

geändert.

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des betroffenen

Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen

der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.

Sieht ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 neue Ausnahmen von der Visumpflicht für

eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vor, das von dem Rechtsakt betroffen

ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, so muss

er diese Maßnahmen gemäß Artikel 12 mitteilen.

(7) Vor Ablauf der Gültigkeit des nach Absatz 6 Buchstabe b erlassenen delegierten

Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat

einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung

dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betroffene

Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

(8) Hat die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt,

so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels

erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss

zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird

gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9

(1) Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament

und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus

nach Artikel 7 bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag

zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische

Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren

über derartige Vorschläge.

(2) Bis zum 29. März 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament

und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Aussetzungsmechanismus

nach Artikel 8 bewertet, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag

zur Änderung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament

und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über

derartige Vorschläge.

Artikel 10

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter

den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

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31.

EU‐Visa VO

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Buchstabe f

wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014

übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums

von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung

verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei

denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung

spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6

Buchstabe b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem

28. März 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor

Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.

Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher

Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer

solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Buchstabe f und Artikel 8 Absatz

6 Buchstabe b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen

werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in

diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung

im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den

Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten

Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf

nicht berührt.

(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die

von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit

den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere

Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie

ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Buchstabe f erlassen wurde,

tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb

einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische

Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser

Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,

dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments

oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b erlassen

wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb

einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische

Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf

dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt

haben, dass sie keine Einwände erheben werden.

Artikel 11

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist

ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011.

(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den

Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung

(EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

16


EU‐Visa VO 31.

Artikel 12

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission

binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber

im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 13

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die

Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und

Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.

Artikel 14

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die

vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang

IV zu lesen.

Artikel 15

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im

Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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31.

EU‐Visa VO

ANHANG I

LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE

BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUßENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN

IM BESITZ EINES VISUMS SEIN MÜSSEN

1.STAATEN

Afghanistan

Armenien

Angola

Aserbaidschan

Bangladesch

Burkina Faso

Bahrain

Burundi

Benin

Bolivien

Bhutan

Botsuana

Belarus

Belize

Demokratische Republik Kongo

Zentralafrikanische Republik Kongo

Côte d'Ivoire

Kamerun

China

Kuba

Cabo Verde

Dschibuti

Dominikanische Republik

Algerien

Ecuador

Ägypten

Eritrea

Eswatini

Äthiopien

Fidschi

Gabun

Ghana

Gambia

Guinea

Äquatorialguinea

Guinea-Bissau

Guyana

Haiti

18

Indonesien

Indien

Irak

Iran

Jamaika

Jordanien

Kenia

Kirgisistan

Kambodscha

Komoren

Nordkorea

Kuwait

Kasachstan

Laos

Libanon

Sri Lanka

Liberia

Lesotho

Libyen

Marokko

Madagaskar

Mali

Myanmar/Birma

Mongolei

Mauretanien

Malediven

Malawi

Mosambik

Namibia

Niger

Nigeria

Nepal

Oman

Papua-Neuguinea

Philippinen

Pakistan

Katar

Russland

Ruanda


EU‐Visa VO 31.

Saudi-Arabien

Sudan

Sierra Leone

Senegal

Somalia

Suriname

Südsudan

São Tomé und Principe

Syrien

Tschad

Togo

Thailand

Tadschikistan

Turkmenistan

Tunesien

Türkei

Tansania

Uganda

Usbekistan

Vietnam

Jemen

Südafrika

Sambia

Simbabwe

2.GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT

NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

– Die Palästinensische Behörde

ANHANG II

LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE FÜR EINEN AUFENTHALT,

DER 90 TAGE JE ZEITRAUM VON 180 TAGEN NICHT ÜBERSCHREITET,

VON DER PFLICHT, BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN

DER MITGLIEDSTAATEN IM BESITZ EINES VISUMS ZU SEIN, BEFREIT SIND

1.STAATEN

Ehemalige jugoslawische Republik

Mazedonien 19)

Andorra

Vereinigte Arabische Emirate 20)

Antigua und Barbuda

Albanien 19)

Argentinien

Australien

Bosnien und Herzegowina 19)

Barbados

Brunei

Brasilien

Bahamas

Kanada

Chile

Kolumbien

Costa Rica

Dominica 20)

Mikronesien 20)

Grenada 20)

Georgien 21)

Guatemala

Honduras

Israel

Japan

Kiribati 20)

St. Kitts und Nevis

Südkorea

St. Lucia 20)

Monaco

19) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.

20) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu

schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

21) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im

Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 19


31.

EU‐Visa VO

Moldau 22)

Montenegro 23)

Marshallinseln 24)

Mauritius

Mexiko

Malaysia

Nicaragua

Nauru 24)

Neuseeland

Panama

Peru 24)

Palau 24)

Paraguay

Serbien (einschließlich Inhaber serbischer

Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion

(auf Serbisch: Koordinaciona

uprava) ausgestellt wurden 23)

Salomonen

Seychellen

Singapur

San Marino

El Salvador

Timor-Leste 24)

Tonga 24)

Trinidad und Tobago

Tuvalu 24)

Ukraine 25)

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der

in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)

Uruguay

Heiliger Stuhl

St. Vincent und die Grenadinen 24)

Venezuela

Vanuatu 24)*)

Samoa

2.SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA

SAR Hongkong 26)

SAR Macau 27)

3.BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND

britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))

Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)

Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische

Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln,

die Kolonie Gibraltar **)

Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und

die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.

britische Überseebürger (British Overseas Citizens)

Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)

britische Untertanen (British Subjects)

22) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen

der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) von Moldau ausgestellt wurden.

23) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit

den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

24) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu

schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.

25) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine

im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.

*) Die Befreiung von der Visumpflicht wird vom 4. Februar 2023 bis zum 3. Februar 2025 für alle Staatsangehörigen

Vanuatus ausgesetzt.

26) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative

Region“.

27) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de

Macau“.

**) Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten

Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen

Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung

gefunden werden muss.

20


EU‐Visa VO 31.

4.GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT

NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN

Taiwan 28)

Kosovo *) **) ***)

ANHANG

III

AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1)

Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates

(ABl. L 327 vom 12.12.2001, S.1)

Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates

(ABl. L 69 vom 13.3.2003, S.10)

Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt

18 Buchstabe B

Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates

(ABl. L 141 vom 4.6.2005, S.3)

Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates

(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1)

Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates

(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S.23)

Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates

(ABl. L 336 vom 18.12.2009, S.1)

Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 329 vom 14.12.2010, S.1)

Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 339 vom 22.12.2010, S.6)

Nur der elfte Spiegelstrich von Artikel 1

Absatz 1 gemäß Verordnung (EG)

Nr. 539/2001 und Anhang Abschnitt 11

Buchstabe B Nummer 3

28) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer

enthalten.

*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution

1244/1999 des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung

des Kosovos.

**) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im

Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom Kosovo ausgestellt

wurden.

***) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt erst ab dem Datum der Inbetriebnahme des mit der Verordnung

(EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die

Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur

Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624

und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1) eingerichteten Europäischen Reiseinformations-

und ‐genehmigungssystems (ETIAS) oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt

zuerst eintritt.

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 21


31.

EU‐Visa VO

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1)

Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates

(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S.1)

Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.1)

Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.74)

Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 105 vom 8.4.2014, S.9)

Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.67)

Verordnung (EU) 2017/371 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 61 vom 8.3.2017, S.1)

Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 61 vom 8.3.2017, S.7)

Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen

Parlaments und des Rates

(ABl. L 133 vom 22.5.2017, S.1)

Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k vierter

Spiegelstrich und Anhang Abschnitt 13

Buchstabe B Nummer 2

Nur Artikel 4

ANHANG IV

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel -1 Artikel 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte

einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

erster Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

zweiter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2

dritter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 3 Artikel 5

Artikel 1 Absatz 4 Artikel 7

22

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 1a Absatz 1 und 2 Artikel 8 Absatz 1 und 2

Artikel 1a Absatz 2a Artikel 8 Absatz 3

Artikel 1a Absatz 2b Artikel 8 Absatz 4

Artikel 1a Absatz 3 Artikel 8 Absatz 5

Artikel 1a Absatz 4 Artikel 8 Absatz 6


EU‐Visa VO 31.

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1a Absatz 5 Artikel 8 Absatz 7

Artikel 1a Absatz 6 Artikel 8 Absatz 8

Artikel 1b Artikel 9 Absatz 1

Artikel 1c Artikel 9 Absatz 2

Artikel 2 Artikel 2

Artikel 4 Artikel 6

Artikel 4a Artikel 11

Artikel 4b Absatz 1 und 2 Artikel 10 Absatz 1 und 2

Artikel 4b Absatz 2a Artikel 10 Absatz 3

Artikel 4b Absatz 3 Artikel 10 Absatz 4

Artikel 4b Absatz 3a Artikel 10 Absatz 5

Artikel 4b Absatz 4 Artikel 10 Absatz 6

Artikel 4b Absatz 5 Artikel 10 Absatz 7

Artikel 4b Absatz 6 Artikel 10 Absatz 8

Artikel 5 Artikel 12

Artikel 6 Artikel 13

Artikel 7 Artikel 14

Artikel 8 Artikel 15

Anhang I

Anhang I

Anhang II

Anhang II

– Anhang III

– Anhang IV

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 23


31.

EU‐Visa VO

24


Freizügigkeitsgesetz/EU 38.

Gesetz

über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)

Art. 2 des Gesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S.1950),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.2.2024 (BGBl. I 2024 Nr.54)

§ 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von

1. Unionsbürgern,

2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind,

3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland

nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen

Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden,

4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,

5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie

6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem

Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise

der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes

1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen

Union, die nicht Deutsche sind,

2. ist Lebenspartner einer Person

a) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie

b) eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates

der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene

Partnerschaft eingegangen ist,

3. sind Familienangehörige einer Person

a) der Ehegatte,

b) der Lebenspartner,

c) die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten

oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und

d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person oder des Ehegatten

oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird,

4. sind nahestehende Personen einer Person

a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Verwandten

des Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht Familienangehörige

der Person im Sinne der Nummer 3 sind,

b) ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter Vormundschaft

von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der Person stehen und

keine Familienangehörigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c sind, sowie

c) eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person

eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen

ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen

beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft

im Sinne der Nummer 2 sind,

Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember

2024

1


38.

Freizügigkeitsgesetz/EU

5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und

der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und

6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens

genannten Personen.

§ 2Recht auf Einreise und Aufenthalt

(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben

das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:

1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten

wollen,

1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und

darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit

suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,

2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige

Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise

der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen),

wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,

6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,

7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht

erworben haben.

(3) 1 Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige

unberührt bei

1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,

2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit

oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf

die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,

3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren

Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht

erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren

hat.

2 Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit

nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1

während der Dauer von sechs Monaten unberührt.

(4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn

feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses

Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder

durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des

Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger

ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht

zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder

ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht

Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des

Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen

nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.

2


Freizügigkeitsgesetz/EU 38.

§ 2aVisum, Dokumente, Visumverfahren

(1) 1 Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt

keines Aufenthaltstitels. 2 Für ihren Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der

Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. 3 Satz 2 gilt

auch für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, wenn sie im Besitz eines

anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger

begleiten oder ihm nachziehen. 4 Soweit nach dem Europäischen Übereinkommen

über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten

des Europarates vom 10. Februar 1959 (BGBl. 1959 II S. 389, 390) günstigere Regelungen

Anwendung finden, bleiben diese unberührt.

(2) 1 Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger

sind, bedürfen für die Einreise eines Visums. 2 Für die Ausstellung des Visums werden

keine Gebühren erhoben. 3 Satz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die in

entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1

Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer

Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei

in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen.

(3) Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen

Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach

Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des

Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,

sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der

Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,

75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004,

S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von der Visumpflicht.

(4) 1 Ein Visum kann vor Einreise annulliert werden, indem eine Feststellung

nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. 2 Die Feststellung bedarf

der Schriftform. 3 § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2 bleibt unberührt. 4 Zuständig

sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, sowie die mit der polizeilichen

Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.

(5) 1 Die zuständigen Landesbehörden unterrichten das Auswärtige Amt über

Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen

nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes

erfüllen. 2 Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein

Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes,

wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte

nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes haben.

§ 3Familienangehörige

(1) 1 Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger

haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm

nachziehen. 2 Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger

gilt dies nach Maßgabe des § 4.

(2) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des

Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2

Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens

ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben.

(3) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil,

der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach

dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ablei­

Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember

2024

3


38.

Freizügigkeitsgesetz/EU

ten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder

im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.

(4) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei

Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein

Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des

§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn

1. die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs‐

oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon

mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,

2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche

Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers

übertragen wurde,

3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil

dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner

schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft

nicht zugemutet werden konnte, oder

4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche

Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen

Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.

§ 3aAufenthalt nahestehender Personen

(1) Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger

und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag

das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden,

wenn

1. es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe

a handelt und

a) der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nachhaltig,

in der Regel mindestens zwei Jahre und nicht nur vorübergehend Unterhalt

gewährt,

b) der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des

Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft

gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger

und ihr mindestens zwei Jahre bestanden hat oder

c) nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum Antragszeitpunkt

die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend

erforderlich machen,

2. es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe

b handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet für längere Zeit

in familiärer Gemeinschaft zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger abhängig

ist oder

3. es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe

c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend

zusammenleben wird.

(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist

nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu

berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung

ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen Gesichtspunkten, wie

dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem Grad der Verwandtschaft

zwischen ihr und dem Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1

genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.

(3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

4


Straßenverkehrsgesetz 65.

Straßenverkehrsgesetz

(StVG)

I.d.F. der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310; ber. S. 919),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.8.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 266)

– Auszug –

I.Verkehrsvorschriften

§ 1Zulassung

(1) 1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb

gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)

zum Verkehr zugelassen sein. 2 Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten

des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung

oder EG‐Typengenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die

durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) 1 Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die

durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb

mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen

Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert

und

1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25km/h oder früher,

2. wenn der Fahrer im Treten einhält,

unterbrochen wird. 2 Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge

zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr‐ oder Schiebehilfe verfügen,

die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu

6km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. 3 Für Fahrzeuge im

Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

§ 1aKraftfahrzeuge mit hoch‐ oder

vollautomatisierter Fahrfunktion

(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch‐ oder vollautomatisierter Fahrfunktion

ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.

(2) 1 Kraftfahrzeuge mit hoch‐ oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne

dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,

1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs‐ und Querführung –

das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung)

kann,

2. die in der Lage ist, während der hoch‐ oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung

den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen,

3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar

ist,

4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer

erkennen kann,

Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024

1


65.

Straßenverkehrsgesetz

5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung

mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den

Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen

kann und

6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist.

2 Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich

zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht.

(3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die

nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen

und deren hoch‐ oder vollautomatisierte Fahrfunktionen

1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften

beschrieben sind und diesen entsprechen oder

2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines

Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1) erteilt bekommen

haben.

(4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch‐ oder vollautomatisierte

Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet,

auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser

Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.

§ 1bRechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung

hoch‐ oder vollautomatisierter Fahrfunktionen

(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hochoder

vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und

der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben,

dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.

(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich

wieder zu übernehmen,

1. wenn das hoch‐ oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder

2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass

die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch‐ oder

vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.

§ 1cEvaluierung

1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen

in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S.1648) nach Ablauf

des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2 Die Bundesregierung

unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.

§ 1dKraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion

in festgelegten Betriebsbereichen

(1) Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes ist

ein Kraftfahrzeug, das

1. die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten

Betriebsbereich erfüllen kann und

2. über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Absatz 2 verfügt.

2


Straßenverkehrsgesetz 65.

jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c,

Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen

Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen

bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder

2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer

Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1

a) Buchstabe a,

b) Buchstabe b,

c) Buchstabe c oder

d) Buchstabe d

genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2

für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur

Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen

Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1

Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit

einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

2. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit

einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,

3. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit

einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,

4. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit

einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,

5. des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro

geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit

nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10

oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen

werden.

§ 24a0,5 Promille‐Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft

oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper

hat, die zu einer solchen Atem‐ oder Blutalkoholkonzentration führt.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr

ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol

im Blutserum hat.

(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung

eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im

Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2 Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine

in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a

genannte Handlung begeht und

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43


65.

Straßenverkehrsgesetz

1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder

2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks

steht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit

einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer

Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine

dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen

Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen

Arzneimittels herrührt.

(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit

und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste

der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern

oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick

auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

§ 24b(aufgehoben)

§ 24cAlkohol- und Cannabisverbot

für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit

nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs

im Straßenverkehr

1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich

nimmt oder

2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks

oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol

aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall

verschriebenen Arzneimittels herrührt.

§ 25 Fahrverbot

(1) 1 Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach

§ 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines

Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde

oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von

einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder

oder einer bestimmten Art zu führen. 2 Wird gegen die betroffene Person wegen

einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 bis 2a eine Geldbuße festgesetzt, so

ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) 1 Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.

2 Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale

und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3 Dies gilt auch, wenn der Führerschein

von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines

anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im

Inland hat. 4 Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen

die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldent­

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Straßenverkehrsgesetz 65.

scheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde

oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam

wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche

Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt

der Rechtskraft.

(2b) 1 Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig

verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2 Die Verbotsfrist

auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3 Werden Fahrverbote

gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten

Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) 1 In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen

wird das Fahrverbot vermerkt. 2 Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt

werden.

(4) 1 Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes

3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der

Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem

Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins

abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) 1 Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem

ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem

Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2 In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht

eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt

wird.

(6) 1 Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der

Strafprozeßordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2 Es kann jedoch angeordnet

werden, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im

Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit

nicht gerechtfertigt ist. 3 Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis

steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94

der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) 1 Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung

genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben

werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2 In diesem Falle ist die

Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a

Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene

Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an deren

Verkündung zu belehren.

§ 25aKostentragungspflicht des Halters

(1) 1 Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt‐ oder Parkverstoßes der

Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der

Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen

Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem

Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen

zu tragen. 2 Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers,

wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt

ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den

Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt wer­

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65.

Straßenverkehrsgesetz

den kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.

3 Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,

den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.

(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt;

vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden

sollen.

(3) 1 Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft

kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung

beantragt werden. 2 § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt

entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50

Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. 3 Die Kostenentscheidung

des Gerichts ist nicht anfechtbar.

§ 26 Zuständigkeiten, Verjährung

(1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und

§ 24c Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der

Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2 Die Landesregierung

kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes

über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt

1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit

es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder

2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.

(3) 1 Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten

nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid

ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.

2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten

nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1

Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen

gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile

betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. 3 Die Frist der Verfolgungsverjährung

beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.

§ 26aBußgeldkatalog

(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)

wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1,

2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeiten nach den § 24

Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1,

3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.

(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung

der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen

und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt

und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.

§ 27Informationsschreiben

(1) 1 Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder

Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne des Artikels 4

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65.

Straßenverkehrsgesetz

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Anlage

(zu § 24a)

Berauschende Mittel

Heroin

Morphin

Cocain

Cocain

Amfetamin

Designer‐Amfetamin

Designer‐Amfetamin

Designer‐Amfetamin

Metamfetamin

Substanzen

Morphin

Morphin

Cocain

Benzoylecgonin

Amfetamin

Methylendioxyamfetamin (MDA)

Methylendioxyethylamfetamin (MDE)

Methylendioxymetamfetamin (MDMA)

Metamfetamin

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