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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
VERORDNUNG (EU) 2016/399
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Vom 9.3.2016 (ABl. EU L 77 S. 1, Ber. ABl. L 272, 2018, S. 69),
zuletzt geändert durch VO vom 13.6.2024 (ABl. L 2024/1717, S.1)
über einen Unionskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
(Schengener Grenzkodex)
(Kodifizierter Text)
– Auszug –
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Grundsätze
Diese Verordnung sieht vor, dass keine Grenzkontrollen in Bezug auf Personen
stattfinden, die die Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten der Union
überschreiten.
Sie legt Regeln für die Grenzkontrollen in Bezug auf Personen fest, die die Außengrenzen
der Mitgliedstaaten der Union überschreiten.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. „Binnengrenzen“
a) die gemeinsamen Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der
Fluss‐ und Binnenseegrenzen,
b) die Flughäfen der Mitgliedstaaten für Binnenflüge,
c) die See‐, Flussschifffahrts‐ und Binnenseehäfen der Mitgliedstaaten für
regelmäßige interne Fährverbindungen;
2. „Außengrenzen“ die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der
Fluss‐ und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der
Flussschifffahrts‐, See‐ und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen
sind;
3. „Binnenflug“ einen Flug ausschließlich von oder nach dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten, ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaates;
4. „regelmäßige interne Fährverbindungen“ den Linienfährverkehr zwischen
zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung
in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen
Häfen, bei dem Personen und Kraftfahrzeuge nach einem veröffentlichten
Fahrplan befördert werden;
5. „Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben“
a) die Unionsbürger im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 AEUV sowie Drittstaatsangehörige,
die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Per
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sonenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie
2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1) , fallen;
b) Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit, die aufgrund von Übereinkommen zwischen der Union
und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den betreffenden Drittstaaten
andererseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der
Unionsbürger gleichwertig ist;
6. „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Artikels
20 Absatz 1 AEUV ist und die nicht unter Nummer 5 des vorliegenden Artikels
fällt;
7. „zur Einreiseverweigerung ausgeschriebene Person“ einen Drittstaatsangehörigen,
der gemäß den Artikeln 24 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates 2) und für die in jenem Artikel genannten
Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben ist;
8. „Grenzübergangsstelle“ einen von den zuständigen Behörden für das Überschreiten
der Außengrenzen zugelassenen Ort des Grenzübertritts;
9. „gemeinsame Grenzübergangsstelle“ sämtliche Grenzübergangsstellen, die
sich entweder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats befinden und an denen Grenzschutzbeamte eines Mitgliedstaats
und Grenzschutzbeamte eines Drittstaats nacheinander Ausreise‐ und
Einreisekontrollen nach dem nationalen Recht und gemäß einem bilateralen
Abkommen vornehmen;
10. „Grenzkontrollen“ die an einer Grenze nach Maßgabe und für die Zwecke
dieser Verordnung unabhängig von jedem anderen Anlass ausschließlich aufgrund
des beabsichtigten oder bereits erfolgten Grenzübertritts durchgeführten
Maßnahmen, die aus Grenzübertrittskontrollen und Grenzüberwachung
bestehen;
11. „Grenzübertrittskontrollen“ die Kontrollen, die an den Grenzübergangsstellen
erfolgen, um festzustellen, ob die betreffenden Personen mit ihrem Fortbewegungsmittel
und den von ihnen mitgeführten Sachen in das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten einreisen oder aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
ausreisen dürfen;
12. „Grenzüberwachung“ die Überwachung der Grenzen zwischen Grenzübergangsstellen
und die Überwachung von Grenzübergangsstellen außerhalb bestimmter
Öffnungszeiten, einschließlich vorbeugender Maßnahmen, um unbefugte
Grenzübertritte oder die Umgehung von Grenzübertrittskontrollen zu
verhindern oder aufzudecken, um zur Verbesserung des Lagebewusstseins beizutragen,
die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen
gegen Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten;
13. „Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie“ eine weitere Kontrolle, die an einem
eigens dazu vorgesehenen Ort durchgeführt werden kann, der nicht der Ort ist,
an dem alle Personen kontrolliert werden (erste Kontrolllinie);
1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung
der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,
75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S.77).
2) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der
zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S.4).
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14. „Grenzschutzbeamte“ Beamte, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften
angewiesen sind, an einer Grenzübergangsstelle oder entlang einer Grenze
bzw. in unmittelbarer Nähe einer Grenze nach Maßgabe dieser Verordnung
und der nationalen Rechtsvorschriften grenzpolizeiliche Aufgaben wahrzunehmen;
15. „Beförderungsunternehmer“ eine natürliche oder juristische Person, die gewerblich
die Beförderung von Personen durchführt;
16. „Aufenthaltstitel“
a) alle Aufenthaltstitel, die die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Muster
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates 1) ausstellen, sowie gemäß
der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellte Aufenthaltskarten;
b) alle sonstigen von einem Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen ausgestellten
Dokumente, die zum Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet berechtigen,
wenn diese Dokumente gemäß Artikel 39 mitgeteilt und veröffentlicht
wurden, ausgenommen
i) vorläufige Aufenthaltstitel, die für die Dauer der Prüfung eines Erstantrags
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Buchstabe a oder eines
Asylantrags ausgestellt worden sind und
ii) Visa, die Mitgliedstaaten nach dem einheitlichen Format der Verordnung
(EG) Nr. 1683/95 des Rates 2) ausgestellt haben.
17. „Kreuzfahrtschiff“ ein Schiff, mit dem eine Reise nach einem festgelegten Fahrplan
durchgeführt wird, die auch ein Programm umfasst, das touristische Ausflüge
in den verschiedenen Häfen vorsieht, und während der sich in der Regel
keine Passagiere ein‐ oder ausschiffen;
18. „Vergnügungsschifffahrt“ die Nutzung von Wasserfahrzeugen zu sportlichen
oder touristischen Zwecken;
19. „Küstenfischerei“ Fischerei, bei der die Schiffe täglich oder innerhalb von
36 Stunden in einen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen
zurückkehren, ohne einen in einem Drittstaat gelegenen Hafen anzulaufen;
20. „Arbeitnehmer auf Offshore‐Anlagen“ eine Person, die auf einer im Küstenmeer
oder in einer gemäß dem internationalen Seerecht definierten ausschließlichen
Wirtschaftszone der Mitgliedstaaten gelegenen Offshore‐Anlage arbeitet
und regelmäßig auf dem See‐ oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten zurückkehrt;
21. „Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ eine Krankheit mit epidemischem Potenzial
im Sinne der Internationalen Gesundheitsvorschriften der Internationalen
Gesundheitsorganisation (WHO) und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger
oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern gegen diese
Krankheiten Maßnahmen zum Schutz der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten
getroffen werden;
1) Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels
für Drittstaatsangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S.1).
2) Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung
(ABl. L 164 vom 14.7.1995, S.1).
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22. „Einreise-/Ausreisesystem“ (EES) das durch die Verordnung (EU) 2017/2226
des Europäischen Parlaments und des Rates *) eingeführte System;
23. „Self-Service-System“ ein automatisiertes System, das alle oder einige der bei
einer Person vorzunehmenden Grenzübertrittskontrollen durchführt und zur
Vorabeingabe von Daten in das EES verwendet werden kann;
24. „e-Gate“ eine elektronisch betriebene Infrastruktureinrichtung, an der der eigentliche
Grenzübertritt an einer Außengrenze oder an einer Binnengrenze, an
der die Kontrollen noch nicht aufgehoben wurden, stattfindet;
25. „automatisiertes Grenzkontrollsystem“ ein System, das einen automatisierten
Grenzübertritt ermöglicht, bestehend aus einem Self-Service-System und einem
e-Gate;
26. „Bestätigung der Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen
Speichermedium (Chip)“ den Prozess, durch den unter Verwendung von Zertifikaten
überprüft wird, ob die Daten auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip) von der ausstellenden Behörde stammen und nicht geändert wurden;
27. „gesundheitliche Notlage großen Ausmaßes“ eine Notlage im Bereich der öffentlichen
Gesundheit, die von der Kommission – unter Berücksichtigung der
Informationen der zuständigen nationalen Behörden – auf Unionsebene als
solche anerkannt wurde und bei der eine schwerwiegende grenzüberschreitende
Gesundheitsgefahr weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des
Rechts auf Freizügigkeit haben könnte;
28. „unbedingt notwendige Reisen“ Reisen einer Person, die von den Einreisebeschränkungen
gemäß Artikel 21a Absatz 4 oder Absatz 5 ausgenommen ist, im
Zusammenhang mit der Ausübung einer wichtigen Funktion oder aus zwingend
notwendigen Gründen unter Berücksichtigung geltender internationaler
Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten;
29. „nicht unbedingt notwendige Reisen“ Reisen, die keine unbedingt notwendigen
Reisen sind;
30. „Verkehrsknotenpunkte“ Flughäfen, See- oder Flusshäfen, Bahn- oder Busbahnhöfe
sowie Güterterminals.
Artikel 3
Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Personen, die die Binnengrenzen
oder die Außengrenzen eines Mitgliedstaats überschreiten, unbeschadet
a) der Rechte der Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr
haben;
b) der Rechte der Flüchtlinge und Personen, die um internationalen Schutz ersuchen,
insbesondere hinsichtlich der Nichtzurückweisung.
*) Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017
über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten
von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten
und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken
und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327, vom
9.12.2017, S. 20).
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Artikel 4
Grundrechte
Bei der Anwendung dieser Verordnung handeln die Mitgliedstaaten unter umfassender
Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“),
und des einschlägigen Völkerrechts, darunter auch des Genfer Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (im Folgenden „Genfer Abkommen“)
und der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem
Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie
der Grundrechte. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts
werden die Beschlüsse nach dieser Verordnung auf Einzelfallbasisgefasst.
TITEL II
AUSSENGRENZEN
KAPITEL I
Überschreiten der Außengrenzen und Einreisevoraussetzungen
Artikel 5
Überschreiten der Außengrenzen
(1) Die Außengrenzen dürfen nur an den Grenzübergangsstellen und während
der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden. Die Verkehrsstunden
sind an den Grenzübergangsstellen, die nicht rund um die Uhr geöffnet sind, deutlich
anzugeben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste ihrer
Grenzübergangsstellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Ausnahmen von der Verpflichtung, die
Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten
Verkehrsstunden zu überschreiten, vorgesehen werden:
a) für Personen oder Personengruppen, wenn eine besondere Notwendigkeit für
das gelegentliche Überschreiten der Außengrenzen außerhalb der Grenzübergangsstellen
oder der festgesetzten Verkehrsstunden vorliegt, sofern sie die
nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen und Belange
der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten
nicht entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten können in bilateralen Abkommen
besondere Regeln hierfür festlegen. Die in nationalen Rechtsvorschriften und bilateralen
Abkommen vorgesehenen allgemeinen Ausnahmen werden der Kommission
gemäß Artikel 39 mitgeteilt;
b) für Personen oder Personengruppen im Falle einer unvorhergesehenen Notlage;
c) im Einklang mit den Sonderbestimmungen der Artikel 19 und 20 in Verbindung
mit den Anhängen VI und VII.
(3) Unbeschadet der Ausnahmen des Absatzes 2 und der internationalen Schutzverpflichtungen
der Mitgliedstaaten sehen die Mitgliedstaaten nach nationalem
Recht Sanktionen für das unbefugte Überschreiten der Außengrenzen außerhalb
der Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden vor. Diese
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten können die zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen
Ordnung erforderlichen Maßnahmen ergreifen, wenn eine große Zahl von Migranten
versucht, ihre Außengrenzen unerlaubt, massenweise und unter Anwendung
von Gewalt zu überschreiten.
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(4) Die Mitgliedstaaten können, insbesondere im Falle einer Instrumentalisierung
von Migranten gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b Satz 1 der Verordnung
(EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates *) , bestimmte gemäß Absatz
1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels mitgeteilte Grenzübergangsstellen
vorübergehend schließen oder deren Öffnungszeiten beschränken, wenn die Umstände
dies erfordern.
Alle Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes und gemäß Absatz
3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels werden in einer Weise umgesetzt,
die verhältnismäßig ist und den Rechten folgender Personen in vollem Umfang
Rechnung trägt:
a) Personen, die nach dem Unionsrecht das Recht der Freizügigkeit genießen;
b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie
2003/109/EG des Rates **) und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen
Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten oder
Inhaber eines nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind, sowie
ihre Familienangehörigen und
c) Drittstaatsangehörige, die um internationalen Schutz nachsuchen.
Artikel 6
Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1) Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis
zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem
Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen
folgende Einreisevoraussetzungen:
a) Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum
Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
i) Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann
von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
ii) Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden
sein.
b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 des Rates 1) vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines
gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen
Aufenthalt ist.
c) Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen,
und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl
für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in
den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung
gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig
zu erwerben.
*) Verordnung (EU) 2024/1359 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und
Asyl und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 (ABl. L 2024/1359, 22.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1359/oj).
**) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).
1) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1).
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d) Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
e) Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche
Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats
darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten
zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben
worden sein.
f) Er muss seine biometrischen Daten bereitstellen, wenn dies erforderlich ist, um
i) sein persönliches Dossier im EES gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung
(EU) 2017/2226 anzulegen;
ii) Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i und
Buchstabe g Ziffer i der vorliegenden Verordnung, Artikel 23 Absätze 2 und
4 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls Artikel 18 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
durchzuführen.
(1a) Der Zeitraum von 90 Tagen in jeglichem Zeitraum von 180 Tagen nach Absatz
1 dieses Artikels wird für die Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage der Verordnung
(EU) 2017/2226 am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum
berechnet. Dieser Zeitraum wird für jeden der Mitgliedstaaten, die nicht am EES-Betrieb
beteiligt sind, getrennt berechnet.
(2) Für die Durchführung von Absatz 1 wird der Tag der Einreise als der erste
Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der Tag der Ausreise
als der letzte Tag des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten angesehen.
Rechtmäßige Aufenthalte aufgrund eines Aufenthaltstitels oder eines nationalen
Visums für den längerfristigen Aufenthalt werden bei der Berechnung der Länge
des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht berücksichtigt.
(3) Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste von Belegen, die sich der
Grenzschutzbeamte von dem Drittstaatsangehörigen vorlegen lassen kann, um zu
prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe c erfüllt sind.
(4) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und
dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft
und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe
eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die
Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden.
Von den Mitgliedstaaten festgesetzte Richtbeträge werden der Kommission gemäß
Artikel 39 übermittelt.
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts kann
anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen, die sich im Besitz des
Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen,
können auch Verpflichtungserklärungen und – im Falle des Aufenthalts
eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern
im Sinne des nationalen Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes:
a) Drittstaatsangehörigen, die nicht alle Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen,
aber Inhaber eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen
Aufenthalt sind, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten
zum Zwecke der Durchreise zur Erreichung des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats
gestattet, der den Aufenthaltstitel oder das Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt ausgestellt hat, es sei denn, sie sind auf der nationalen
Ausschreibungsliste des Mitgliedstaats, an dessen Außengrenzen sie einreisen
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wollen, mit einer Anweisung ausgeschrieben, ihnen die Einreise oder die Durchreise
zu verweigern.
b) Drittstaatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Ausnahme
des Buchstabens b erfüllen und persönlich an der Grenze vorstellig werden,
kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet werden,
wenn gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates 1) an der Grenze ein Visum erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Artikel 46 und Anhang XII der Verordnung
(EG) Nr. 810/2009 Statistiken über die an der Grenze erteilten Visa.
Lässt sich das Dokument nicht mit einem Visum versehen, so ist das Visum ausnahmsweise
auf einem dem Dokument beizufügenden Einlegeblatt anzubringen.
In diesem Fall ist das einheitlich gestaltete Formblatt für die Anbringung
eines Visums nach der Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates 2) zu verwenden.
c) Ein Mitgliedstaat kann Drittstaatsangehörigen, die eine oder mehrere Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund
internationaler Verpflichtungen gestatten. Liegt zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen
eine Ausschreibung gemäß Absatz 1 Buchstabe d vor, so unterrichtet
der Mitgliedstaat, der dessen Einreise in sein Hoheitsgebiet gestattet, die
anderen Mitgliedstaaten darüber.
Artikel 6a
Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES einzugeben sind
(1) Bei der Einreise und Ausreise werden die Daten folgender Personengruppen
gemäß den Artikeln 16, 17, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES
eingegeben:
a) Drittstaatsangehörige, die nach Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung
für einen Kurzaufenthalt zugelassen sind;
b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern
Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte
gemäß der genannten Richtlinie sind;
c) Drittstaatsangehörige, die
i) Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage
eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern
gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
ii) nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder
eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind.
(2) Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt
gemäß Artikel 14 der vorliegenden Verordnung verweigert wurde, werden
gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES eingegeben.
1) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).
2) Verordnung (EG) Nr. 333/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 über die einheitliche Gestaltung des
Formblatts für die Anbringung eines Visums, das die Mitgliedstaaten den Inhabern eines von dem
betreffenden Mitgliedstaat nicht anerkannten Reisedokuments erteilen (ABl. L 53 vom 23.2.2002,
S.4).
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(3) Die Daten folgender Personengruppen werden nicht in das EES eingegeben:
a) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind, sofern
Letztere unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, und die im Besitz einer Aufenthaltskarte
gemäß der genannten Richtlinie sind, unabhängig davon, ob sie diesen
Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen;
b) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen
sind, unabhängig davon, ob sie diesen Drittstaatsangehörigen begleiten oder
diesem nachziehen, wenn
i) jener Drittstaatsangehörige auf der Grundlage eines Abkommens zwischen
der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits
ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit
genießt, und
ii) diese Drittstaatsangehörigen im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der
Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1030/2002 sind;
c) Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16, die nicht unter die
Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen;
d) Inhaber eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt;
e) Drittstaatsangehörige bei der Ausübung ihres Rechts auf Mobilität gemäß der
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates *) ;
f) Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines
durch den Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses;
g) Personen oder Personengruppen, die von Grenzübertrittskontrollen ausgenommen
sind oder denen besondere Regelungen beim Grenzübertritt gewährt werden,
nämlich:
i) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung
mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation
sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen
Familie, gemäß Anhang VII Nummer 1;
ii) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal gemäß
Anhang VII Nummer 2;
iii) Seeleute gemäß Anhang VII Nummer 3 und Seeleute, die sich nur während
der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats aufhalten;
iv) Grenzarbeitnehmer gemäß Anhang VII Nummer 5;
v) Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr im Notfalleinsatz sowie Grenzschutzbeamte
gemäß Anhang VII Nummer 7;
vi) Arbeitnehmer auf Offshore-Anlagen gemäß Anhang VII Nummer 8;
vii) Besatzung und Passagiere von Kreuzfahrtschiffen gemäß Anhang VI Nummern
3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3;
viii) Personen an Bord von Vergnügungsschiffen, die gemäß Anhang VI Nummern
3.2.4, 3.2.5 und 3.2.6 keinen Grenzübertrittskontrollen unterliegen;
*) Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen
für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken,
zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst,
Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit
(ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
h) Personen, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von der Verpflichtung
gilt, die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der
festgesetzten Verkehrsstunden zu überschreiten;
i) Personen, die beim Grenzübertritt eine gültige Grenzübertrittsgenehmigung
für den kleinen Grenzverkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/
2006 des Europäischen Parlaments und des Rates *) vorlegen;
j) Zugpersonal auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
k) Personen, die beim Grenzübertritt Folgendes vorlegen:
i) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr,
das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates **) ausgestellt wurde,
oder
ii) ein gültiges Dokument für den erleichterten Transit, das gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 693/2003 ausgestellt wurde, sofern diese Personen mit dem
Zug in ein Drittland weiterreisen und nicht innerhalb des Hoheitsgebiets
eines Mitgliedstaats aussteigen.
KAPITEL II
Grenzkontrollen an den Außengrenzen und Einreiseverweigerung
Artikel 7
Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
(1) Die Grenzschutzbeamten führen ihre Aufgaben unter uneingeschränkter
Wahrung der Menschenwürde durch, insbesondere in Fällen, die schutzbedürftige
Personen betreffen.
Die zur Durchführung ihrer Aufgaben getroffenen Maßnahmen müssen – gemessen
an den damit verfolgten Zielen – verhältnismäßig sein.
(2) Bei der Durchführung der Grenzübertrittskontrollen dürfen die Grenzschutzbeamten
Personen nicht aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen
Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren.
Artikel 8
Grenzübertrittskontrollen von Personen
(1) Der grenzüberschreitende Verkehr an den Außengrenzen unterliegt den
Kontrollen durch die Grenzschutzbeamten. Die Kontrollen erfolgen nach Maßgabe
dieses Kapitels.
Die Kontrollen können sich auch auf die Fortbewegungsmittel der die Grenze überschreitenden
Personen und die von ihnen mitgeführten Sachen erstrecken. Werden
Durchsuchungen durchgeführt, so gelten die Rechtsvorschriften des betreffenden
Mitgliedstaats.
*) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen
der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen
(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).
** ) Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für
den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr
(FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen
Handbuchs (ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8).
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben,
werden bei der Ein- und Ausreise folgenden Kontrollen unterzogen:
a) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit der Person sowie der
Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für den Grenzübertritt, unter
anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken, insbesondere
1. des SIS,
2. der Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente
(SLTD),
3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen, verlorenen
oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Enthält das Reisedokument ein elektronisches Speichermedium (Chip), werden
die Echtheit und Integrität der Daten auf dem auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt, sofern
dies nicht aus technischen Gründen oder – im Falle der Ausstellung des Reisedokuments
durch einen Drittstaat – mangels gültiger Zertifikate unmöglich ist.
b) Überprüfung, ob eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr
hat, nicht als Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
der Mitgliedstaaten angesehen wird, unter anderem durch Abfrage des SIS und
anderer einschlägiger Unionsdatenbanken. Dies steht einer Abfrage von nationalen
Datenbanken und Interpol-Datenbanken nicht entgegen.
Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Inhabers
soll mindestens einer der biometrischen Identifikatoren, die in die gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 ausgestellten Pässe und Reisedokumente integriert
sind, überprüft werden. Nach Möglichkeit ist eine solche Überprüfung
auch bei Reisedokumenten durchzuführen, die nicht unter jene Verordnung
fallen.
Bei Personen, deren Einreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im
EES zu erfassen ist, wird eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz
2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung
gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung vorgenommen.
(2a) Würden die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b
zu unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss führen, so kann ein
Mitgliedstaat beschließen, diese Abfragen in gezielter Weise an einer bestimmten
Grenzübergangsstelle nach einer Bewertung der Risiken für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
eines der Mitgliedstaaten durchzuführen.
Umfang und Dauer der vorübergehenden Begrenzung auf gezielte Abfragen der
Datenbanken dürfen nicht über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen und
werden gemäß einer von dem betroffenen Mitgliedstaat durchgeführten Risikobewertung
festgelegt. In der Risikobewertung werden die Gründe für die vorübergehende
Begrenzung auf gezielte Abfragen der Datenbanken dargelegt und unter
anderem die unverhältnismäßigen Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt;
darüber hinaus enthält die Risikobewertung Statistiken über beförderte
Personen und Vorfälle, die im Zusammenhang mit grenzüberscheitender Kriminalität
stehen. Die Risikobewertung wird regelmäßig aktualisiert.
Personen, bei denen grundsätzlich keine gezielte Abfrage der Datenbanken durchgeführt
wird, werden mindestens einer Kontrolle unterzogen, bei der ihre Identität
anhand der vorgelegten oder vorgezeigten Reisedokumente festgestellt wird. Eine
solche Kontrolle besteht in einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit
des Reisedokuments für den Grenzübertritt, und es sollte, gegebenenfalls mithilfe
technischer Geräte, nach Fälschungs- oder Verfälschungsmerkmalen gesucht wer
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
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11
30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
den, und, im Falle von Zweifeln in Bezug auf das Reisedokument oder wenn es Anzeichen
gibt, dass eine solche Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen
der Mitgliedstaaten darstellen könnte, fragt der Grenzschutzbeamte die in Absatz 2
Buchstaben a und b genannten Datenbanken ab.
Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt seine Risikobewertung und deren Aktualisierungen
unverzüglich an die mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen
Parlamentes und des Rates **) errichtete Europäische Agentur für die Grenzund
Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) und erstattet der Kommission und der
Agentur alle sechs Monate Bericht über die gezielten Abfragen der Datenbanken.
Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen, die Risikobewertung oder Teile davon
als Verschlusssache einzustufen.
(2b) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken nach
Absatz 2a durchzuführen, so teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten, der Agentur
und der Kommission unverzüglich mit. Der betroffene Mitgliedstaat kann beschließen,
die Meldung oder Teile davon als Verschlusssache einzustufen.
Falls die Mitgliedstaaten, die Agentur oder die Kommission Bedenken angesichts
der Absicht, gezielte Abfragen der Datenbanken durchzuführen, haben, so unterrichten
sie den betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich über diese Bedenken. Der
betreffende Mitgliedstaat trägt diesen Bedenken Rechnung.
(2c) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
8. April 2019 eine Bewertung der Umsetzung und der Auswirkungen des Absatz 2
vor.
(2d) In Bezug auf Luftgrenzen gelten die Absätze 2a und 2b für eine Übergangsfrist
von höchstens sechs Monaten ab dem 7. April 2017.
Bestehen an einem bestimmten Flughafen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich
der Infrastruktur, die mehr Zeit für die Anpassungen erfordern, mit denen die
Durchführung systematischer Abfragen der Datenbanken ohne unverhältnismäßige
Auswirkungen auf den Verkehrsfluss ermöglicht wird, so kann die in Unterabsatz
1 genannte Frist von sechs Monaten im Einklang mit dem in Unterabsatz 3 festgelegten
Verfahren für diesen bestimmten Flughafen ausnahmsweise um höchstens
18 Monate verlängert werden.
Zu diesem Zweck unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, die Agentur und
die anderen Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor Ablauf des in Unterabsatz
1 genannten Übergangszeitraums über die besonderen Schwierigkeiten hinsichtlich
der Infrastruktur an dem betreffenden Flughafen, über die geplanten Maßnahmen
zu deren Behebung und über die Zeit, die für ihre Durchführung benötigt
wird.
Bestehen besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Infrastruktur, die mehr Zeit
für die Anpassungen erfordern, so erteilt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat
innerhalb eines Monats nach Eingang der in Unterabsatz 3 genannten
Mitteilung und nach Anhörung der Agentur die Genehmigung, den Übergangszeitraum
für diesen betreffenden Flughafen zu verlängern, und legt, soweit angezeigt,
die Dauer dieser Verlängerung fest.
**) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016
über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des
Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S.1).
12
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(2e) Die Abfragen der Datenbanken nach Absatz 2 Buchstaben a und b können
im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen durchgeführt
werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG des Rates ***) oder mit
anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.
Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten
Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im
Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen. Die
Identität und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit
des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls
überprüft.
(2f) Abweichend von Absatz 2 dürfen Personen, die nach Unionsrecht Anspruch
auf freien Personenverkehr haben, beim Überschreiten der Landbinnengrenzen der
Mitgliedstaaten, bei denen die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren
bereits erfolgreich abgeschlossen ist, aber noch nicht
beschlossen worden ist, die Kontrollen an ihren Binnengrenzen gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der jeweiligen Beitrittsakte aufzuheben, den Ausreisekontrollen
gemäß Absatz 2 nicht systematisch, sondern nur auf Grundlage einer
Risikobewertung unterworfen werden.
(3) Drittstaatsangehörige werden bei der Ein‐ und Ausreise wie folgt eingehend
kontrolliert:
a) Die eingehende Kontrolle bei der Einreise umfasst die Überprüfung der in Artikel
6 Absatz 1 festgelegten Einreisevoraussetzungen sowie gegebenenfalls der
für den Aufenthalt und die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse.
Hierzu gehört eine umfassende Prüfung von Folgendem:
i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen
sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für
den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken,
insbesondere
1. des SIS,
2. der Interpol-Datenbank für SLTD,
3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, unterschlagenen,
verlorenen oder für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium
(Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die
Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments
ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch
möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft,
indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden
Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen
sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES
angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung
durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit
den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken
erfolgen.
ii) Überprüfung, ob dem Reisedokument gegebenenfalls das erforderliche Visum
oder der erforderliche Aufenthaltstitel beigefügt ist.
***) Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen,
Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004,
S. 24).
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
iii) bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß
Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung
ihrer Identität gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/2226 und gegebenenfalls ihre Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz
4 jener Verordnung.
iiia) Bei Personen, deren Einreise beziehungsweise Einreiseverweigerung gemäß
Artikel 6a der vorliegenden Verordnung im EES zu erfassen ist, Überprüfung,
ob der Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten
hat, und bei Drittstaatsangehörigen im Besitz eines für eine oder zwei Einreisen
ausgestellten Visums, ob die maximal zulässige Zahl der Einreisen
eingehalten wurde; dazu wird eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 der
Verordnung (EU) 2017/2226 durchgeführt.
iv) Überprüfung der Abfahrts‐ und Zielorte des betreffenden Drittstaatsangehörigen
sowie des Zwecks des beabsichtigten Aufenthalts und, soweit erforderlich,
Überprüfung der entsprechenden Belege;
v) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige über ausreichende
Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die beabsichtigte Dauer und
den beabsichtigten Zweck des Aufenthalts, für die Rückreise in den Herkunftsstaat
oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung
gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig
zu erwerben;
vi) Überprüfung, ob der betreffende Drittstaatsangehörige, sein Fortbewegungsmittel
und die mitgeführten Sachen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines der Mitgliedstaaten darstellen. Diese Überprüfung
umfasst den unmittelbaren Abruf der Personendaten und -ausschreibungen
und – soweit erforderlich – der Sachdaten und -ausschreibungen im SIS und
in anderen einschlägigen Unionsdatenbanken sowie gegebenenfalls die
Durchführung der aufgrund der Ausschreibung erforderlichen Maßnahmen.
Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken
nicht entgegen.
b) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums gemäß Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe b, umfasst die eingehende Kontrolle bei der Einreise auch
die Verifizierung der Identität des Visuminhabers und der Echtheit des Visums;
dazu wird eine Abfrage des Visa‐Informationssystems (VIS) gemäß Artikel 18
der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.
bb) Befindet sich der Drittstaatsangehörige im Besitz eines Visums für einen längerfristigen
Aufenthalt oder eines Aufenthaltstitels, so umfasst die eingehende
Kontrolle bei der Einreise die Verifizierung der Identität des Inhabers
des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels
und der Echtheit und Gültigkeit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt
oder des Aufenthaltstitels mittels einer Abfrage im VIS gemäß Artikel
22g der Verordnung (EG) Nr. 767/2008.
Ist die Verifizierung der Identität des Inhabers des Visums für einen längerfristigen
Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels oder der Echtheit und Gültigkeit
des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder des Aufenthaltstitels
nicht erfolgreich oder bestehen Zweifel an der Identität des Inhabers,
der Echtheit des Visums für einen längerfristigen Aufenthalt oder Aufenthaltstitels
oder des Reisedokuments, so verifizieren die dazu ermächtigten
Bediensteten dieser zuständigen Behörden den Chip des Dokuments;
c)–f)(gestrichen)
14
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
g) Die eingehende Kontrolle bei der Ausreise umfasst:
i) Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Drittstaatsangehörigen
sowie der Echtheit des Reisedokuments und seiner Gültigkeit für
den Grenzübertritt, unter anderem durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken,
insbesondere
1. des SIS,
2. der SLTD-Datenbank von Interpol,
3. nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich
verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten.
Bei Pässen und Reisedokumenten mit einem elektronischen Speichermedium
(Chip) wird vorbehaltlich der Verfügbarkeit gültiger Zertifikate die
Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip) geprüft.
Sofern auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) des Reisedokuments
ein Gesichtsbild vorhanden ist und der Zugriff auf dieses Gesichtsbild technisch
möglich ist, wird bei der Überprüfung auch dieses Gesichtsbild geprüft,
indem es elektronisch mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild des betreffenden
Drittstaatsangehörigen verglichen wird; davon ausgenommen
sind Drittstaatsangehörige, für die bereits ein persönliches Dossier im EES
angelegt wurde. Wenn technisch und rechtlich möglich, kann diese Überprüfung
durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen Fingerabdrücke mit
den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherten Fingerabdrücken
erfolgen;
ii) Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige nicht als eine Gefahr für die öffentliche
Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines der Mitgliedstaaten angesehen wird,
unter anderem durch Abfrage des SIS und anderer einschlägiger Unionsdatenbanken.
Dies steht einer Abfrage von nationalen Datenbanken und Interpol-Datenbanken
nicht entgegen.
iii) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung
im EES zu erfassen ist, eine Überprüfung ihrer Identität gemäß Artikel
23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls ihre
Identifizierung gemäß Artikel 23 Absatz 4 jener Verordnung;
iv) bei Personen, deren Ausreise gemäß Artikel 6a der vorliegenden Verordnung
im EES zu erfassen ist, Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige die
zulässige Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
überschritten hat, durch eine Abfrage des EES gemäß Artikel 23 Absatz
3 der Verordnung (EU) 2017/2226.
h) Zusätzlich zu der in Buchstabe g genannten Kontrolle kann die eingehende Kontrolle
bei der Ausreise auch folgende Gesichtspunkte umfassen:
i) Überprüfung, ob die Person im Besitz eines gültigen Visums ist, falls dies
nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorgeschrieben ist, außer wenn sie
Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist; eine solche Überprüfung kann
auch eine Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2008 umfassen;
i) Zum Zwecke der Identifizierung einer Person, die die Bedingungen für die Einreise
oder den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht
mehr erfüllt, sind Abfragen des VIS gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2008 sowie Abfragen des EES gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU)
2017/2226 zulässig.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
ia) Die Abfrage der Datenbanken nach Buchstabe a Ziffern i und vi und Buchstabe g
können im Voraus auf der Grundlage von Angaben über die beförderten Personen
durchgeführt werden, die im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG oder
mit anderen Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften übermittelt wurden.
Falls diese Abfragen im Voraus auf der Grundlage der Angaben über die beförderten
Personen erfolgen, werden die im Voraus erhaltenen Daten mit den im
Reisedokument enthaltenen Daten an der Grenzübergangsstelle abgeglichen.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der betreffenden Person sowie die Echtheit
des Reisedokuments und seine Gültigkeit für den Grenzübertritt wird ebenfalls
überprüft;
ib) Bestehen Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des
Drittstaatsangehörigen, so umfassen die Abfragen, wenn möglich, die Überprüfung
von mindestens einem der biometrischen Identifikatoren, die in den Reisedokumenten
integriert sind.
(4) Soweit entsprechende Einrichtungen vorhanden sind, werden solche eingehenden
Kontrollen auf Antrag des Drittstaatsangehörigen in einem privaten Bereich
durchgeführt.
(4a) Falls bei der Ein- oder Ausreise eine Abfrage der einschlägigen Datenbanken,
einschließlich des Detektors für Mehrfachidentitäten, durch das Europäische
Suchportal, die mit Artikel 25 Absatz 1 bzw. Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates *) eingerichtet wurden, eine
gelbe oder rote Verknüpfung anzeigt, führt der Grenzschutzbeamte eine Abfrage im
gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten
Verordnung oder im SIS oder in beidem durch, um die Unterschiede bei den verknüpften
Identitätsdaten oder Reisedokumentendaten zu prüfen. Der Grenzschutzbeamte
führt sämtliche zusätzlichen Überprüfungen durch, die für eine Entscheidung
über den Status und die Farbe der Verknüpfung erforderlich sind.
Gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gilt dieser Absatz ab dem
Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Detektors für Mehrfachidentitäten nach Artikel
72 Absatz 4 der genannten Verordnung.
(5) Unbeschadet des Unterabsatzes 2 werden Drittstaatsangehörige, die einer
eingehenden Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie unterzogen werden, schriftlich
in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen
werden kann, dass sie sie verstehen, oder in einer anderen wirksamen Form
über den Zweck und das Verfahren einer solchen Kontrolle unterrichtet.
Diese Informationen müssen in allen Amtssprachen der Union sowie in der/den
Sprache(n) des/der an den betreffenden Mitgliedstaat angrenzenden Staates/Staaten
verfügbar sein und darauf hinweisen, dass der Drittstaatsangehörige um den
Namen oder die Dienstausweisnummer der Grenzschutzbeamten, die die eingehende
Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie durchführen, sowie um die Bezeichnung
der Grenzübergangsstelle und um das Datum, an dem die Grenze überschritten
wurde, ersuchen kann.
(6) Kontrollen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr
haben, werden in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/38/EG
durchgeführt.
*) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung
eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen
Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, der (EU)
2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und
des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
16
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(7) Detaillierte Vorschriften für die zu erfassenden Informationen sind in Anhang
II enthalten.
(8) Wird Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a oder b angewandt, so dürfen die Mitgliedstaaten
auch von den Bestimmungen dieses Artikels abweichen.
(9) Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer des zulässigen Aufenthalts
unter Berücksichtigung der Zahl der Einreisen und der Aufenthaltsdauer,
die aufgrund des Visums zulässig sind, informiert. Diese Informationen wird entweder
vom Grenzschutzbeamten bei Grenzübertrittskontrollen oder mittels einer an
der Grenzübergangsstelle installierten Einrichtung erteilt, die es den Drittstaatsangehörigen
ermöglicht, den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der
Verordnung (EU) 2017/2226 abzufragen.
Artikel 8a
Verwendung von Self-Service-Systemen zur Vorabeingabe von Daten in das EES
(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, dürfen
Self-Service-Systeme verwenden, um die Daten gemäß Absatz 4 Buchstabe a
dieses Artikels vorab in das EES einzugeben, sofern alle der folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip) und
die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip) sind anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt;
b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die
Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem das auf
dem elektronischen Speichermedium (Chip) gespeicherte Gesichtsbild mit dem
vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird; wenn technisch und rechtlich
möglich, kann diese Überprüfung durch den Abgleich der vor Ort abgenommenen
Fingerabdrücke mit den auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)
des Reisedokuments gespeicherten Fingerabdrücken erfolgen.
(2) Das Self-Service-System prüft gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ob die betreffende
Person bereits im EES erfasst ist, und überprüft die Identität des Drittstaatsangehörigen
gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226.
(3) Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 nimmt das Self-
Service-System eine Identifizierung gemäß Artikel 27 jener Verordnung vor.
Gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt zudem Folgendes,
wenn eine Identifizierung im EES vorgenommen wird:
a) Damit visumpflichtige Drittstaatsangehörige die Außengrenzen überschreiten
können, werden ihre Fingerabdrücke gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2008 mit den VIS-Daten abgeglichen, falls die Suchabfrage
anhand der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 aufgeführten
Daten ergeben hat, dass die betreffende Person im VIS erfasst ist. War
eine Überprüfung der Person gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht erfolgreich,
wird auf die VIS-Daten zur Identifizierung gemäß Artikel 20 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2008 zugegriffen;
b) damit Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, die nach einem
Identifizierungsdurchlauf gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2017/2226
nicht im EES auffindbar sind, die Außengrenzen überschreiten können, wird eine
Abfrage des VIS gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 durchgeführt.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
(4) Falls zu der Person gemäß Absatz 1 dieses Artikels keine Daten im EES gemäß
den Absätzen 2 und 3 erfasst sind, gilt Folgendes:
a) visumpflichtige Drittstaatsangehörige geben die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel
16 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2017/2226 und gegebenenfalls
in Artikel 16 Absatz 6 jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe des
Self-Service-Systems vorab in das EES ein; Drittstaatsangehörige, die nicht der
Visumpflicht unterliegen, geben die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und
c und Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung und gegebenenfalls in
Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d jener Verordnung genannten Daten mit Hilfe
des Self-Service-Systems vorab in das EES ein;
b) danach wird die Person an einen Grenzschutzbeamten verwiesen, der
i) vorab die betreffenden Daten eingibt, soweit es nicht möglich war, alle erforderlichen
Daten mit Hilfe des Self-Service-Systems zu erheben,
ii) überprüft,
– dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument
entspricht, das die dem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende
Person mit sich führt,
– dass das vor Ort aufgenommene Gesichtsbild der Person mit dem Gesichtsbild
übereinstimmt, das mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst
wurde und
– dass bei Personen, die nicht im Besitz eines nach der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 erforderlichen Visums sind, die vor Ort abgenommenen
Fingerabdrücke der betreffenden Person mit den Fingerabdrücken übereinstimmen,
die mit Hilfe des Self-Service-Systems erfasst wurden;
iii) nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise
die in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Daten bestätigt und die
in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b und in Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben
a, b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehenen Daten in
das ESS eingibt.
(5) Geht aus den Vorgängen gemäß den Absätzen 2 und 3 hervor, dass die Daten
der Person gemäß Absatz 1 im EES erfasst sind, so prüft das Self-Service-System, ob
die in Absatz 4 Buchstabe a genannten Daten aktualisiert werden müssen.
(6) Geht aus der Prüfung gemäß Absatz 5 hervor, dass zu der Person gemäß Absatz
1 im EES ein persönliches Dossier angelegt wurde, die Angaben zu dieser Person
jedoch aktualisiert werden müssen, muss die Person:
a) die Daten im EES aktualisieren, indem sie sie über das Self-Service-System vorab
eingibt;
b) an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden, welcher die Richtigkeit der
nach Buchstabe a dieses Absatzes aktualisierten Daten überprüft und das persönliche
Dossier nach der Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung
der Einreise gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 aktualisiert.
(7) Die Self-Service-Systeme werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten
betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische oder
abweichende Nutzung des Self-Service-Systems festzustellen.
Artikel 8b
Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates
beim Grenzübertritt von Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist
(1) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a im EES zu erfassen ist, kann
die Verwendung eines Self-Service-Systems zur Durchführung ihrer Grenzübertrittskontrollen
gestattet werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
a) Das Reisedokument verfügt über ein elektronisches Speichermedium (Chip),
wobei die Echtheit und Integrität der Daten auf dem elektronischen Speichermedium
(Chip) anhand der vollständigen gültigen Zertifikatkette bestätigt sind;
b) das Reisedokument enthält ein Gesichtsbild auf dem elektronische Speichermedium
(Chip), das für das Self-Service-System technisch zugänglich ist, damit die
Identität des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann, indem dieses
Gesichtsbild mit dem vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild verglichen wird, und
c) die Person ist bereits im EES erfasst oder ihre Daten wurden vorab eingegeben.
(2) Sofern die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind,
können die Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie
Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und die Grenzübertrittskontrollen bei
der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 2 sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h
mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Werden die Grenzübertrittskontrollen
mit Hilfe eines automatisierten Grenzkontrollsystems vorgenommen,
müssen bei der Ausreise auch die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h vorgesehenen
Kontrollen durchgeführt werden.
Wird einer Person Zugang zum nationalen Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats
gemäß Artikel 8d gewährt, so kann beim Überschreiten der Außengrenzen des
betreffenden Mitgliedstaats oder eines Mitgliedstaats, der eine Vereinbarung mit
dem Mitgliedstaat geschlossen hat, der den Zugang gemäß Artikel 8d Absatz 9 gewährt
hat, die mit Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführte Grenzübertrittskontrolle
bei der Einreise ohne Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern
iv und v genannten Gesichtspunkte durchgeführt werden.
(3) Bei der Ein- und Ausreise werden die Ergebnisse der mit Hilfe des Self-Service-Systems
durchgeführten Grenzübertrittskontrollen einem Grenzschutzbeamten
zugänglich gemacht. Dieser Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der
Grenzübertrittskontrollen und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die
Ein- beziehungsweise Ausreise oder verweist die Person andernfalls an einen
Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.
(4) Die betreffende Person wird gemäß Absatz 3 an einen Grenzschutzbeamten
verwiesen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) mindestens eine der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen ist nicht erfüllt;
b) die Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 haben ergeben, dass
mindestens eine der Bedingungen für die Ein- oder Ausreise nicht erfüllt ist;
c) die Ergebnisse der Kontrollen bei der Ein- oder Ausreise gemäß Absatz 2 lassen
die Identität der Person fraglich erscheinen oder es geht daraus hervor, dass die
Person als Gefahr für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats oder für die öffentliche Gesundheit
anzusehen ist;
d) in Zweifelsfällen;
e) es sind keine e-Gates vorhanden.
(5) Über die in Absatz 4 genannten Fälle hinaus kann der Grenzschutzbeamte,
der den Grenzübertritt überwacht, auch aus anderen Gründen beschließen, Personen,
die das Self-Service-System verwenden, an einen Grenzschutzbeamten zu verweisen.
(6) Personen, deren Grenzübertritt gemäß Artikel 6a Absatz 1 im EES zu erfassen
ist und die ein Self-Service-System zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen
verwendet haben, kann die Verwendung eines e-Gates gestattet werden.
Wird ein e-Gate eingesetzt, wird bei Überschreitung der Grenze an diesem e-Gate
der betreffende Ein-/Ausreisedatensatz erfasst und gemäß Artikel 14 der Verordnung
(EU) 2017/2226 mit dem entsprechenden persönlichen Dossier verknüpft. Sind
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
das e-Gate und das Self-Service-System physisch getrennt, wird die Identität des Benutzers
am e-Gate überprüft, um sicherzustellen, dass die Person, die das e-Gate
verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet
hat. Zur Überprüfung wird mindestens ein biometrischer Identifikator herangezogen.
(7) Sind die in Absatz 1 Buchstabe a oder b dieses Artikels genannten Bedingungen
nicht erfüllt, kann zumindest ein Teil der Grenzübertrittskontrollen bei der Einreise
gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b sowie ein Teil der Grenzübertrittskontrollen
bei der Ausreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h mit
Hilfe eines Self-Service-Systems durchgeführt werden. Der Grenzschutzbeamte
kann sich auf diejenigen Überprüfungen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b
sowie Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben g und h beschränken, die nicht mit Hilfe des
Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Zusätzlich vergewissert sich
der Grenzschutzbeamte, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument
dem Dokument entspricht, das die diesem Grenzschutzbeamten gegenüberstehende
Person mit sich führt.
(8) Die Self-Service-Systeme und e-Gates werden unter der Aufsicht eines Grenzschutzbeamten
betrieben, der die Aufgabe hat, jedwede unsachgemäße, betrügerische
oder abweichende Nutzung des Self-Service-Systems, des e-Gates oder beidem
festzustellen.
(9) Dieser Artikel berührt nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die Verwendung
von Self-Service-Systemen, e-Gates oder beidem beim Grenzübertritt von
Unionsbürgern, Bürgern aus Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation des
Europäischen Wirtschaftsraums, schweizerischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen,
deren Grenzübertritt nicht im EES erfasst werden muss, zu gestatten.
Artikel 8c
Standards für automatisierte Grenzkontrollsysteme
Automatisierte Grenzkontrollsysteme sind, soweit möglich, so gestaltet, dass sie
von allen Personen, mit Ausnahme von Kindern unter 12 Jahren, genutzt werden
können. Zudem müssen sie so gestaltet sein, dass die Menschenwürde, insbesondere
wenn schutzbedürftige Personen betroffen sind, uneingeschränkt gewahrt
wird. Mitgliedstaaten, die sich für die Verwendung von automatisierten Grenzkontrollsystemen
entscheiden, haben dafür Sorge zu tragen, dass vor Ort ausreichend
Personal zur Verfügung steht, das bei der Nutzung solcher Systeme Hilfestellung
leistet.
Artikel 8d
Nationale Erleichterungsprogramme
(1) Jeder Mitgliedstaat kann ein freiwilliges Programm (im Folgenden ‚nationales
Erleichterungsprogramm‘) einrichten, um Drittstaatsangehörigen oder Staatsangehörigen
eines bestimmten Drittstaats, die gemäß dem Unionsrecht kein Recht
auf Freizügigkeit genießen, beim Überschreiten der Außengrenzen eines Mitgliedstaats
die in Absatz 2 genannten Erleichterungen zu gewähren.
(2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a muss bei den eingehenden
Kontrollen bei der Einreise der in Absatz 1 genannten Drittstaatsangehörigen, die
in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen werden, keine Prüfung
der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Gesichtspunkte erfolgen,
wenn diese Drittstaatsangehörigen die Außengrenzen eines Mitgliedstaats
überschreiten.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(3) Der Mitgliedstaat überprüft vorab die Drittstaatsangehörigen, die die Aufnahme
in das nationale Erleichterungsprogramm beantragen, auf ihren Hintergrund,
um insbesondere die Erfüllung der in Absatz 4 genannten Bedingungen zu
überprüfen.
Der Hintergrund solcher Drittstaatsangehöriger wird vorab von Grenzschutzbeamten,
Visumbehörden nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008
oder Einwanderungsbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung
(EU) 2017/2226 überprüft
(4) Die unter Absatz 3 genannten Behörden gewähren einer Person die Aufnahme
in das nationale Erleichterungsprogramm nur, wenn alle der folgenden Bedingungen
erfüllt sind:
a) Der Antragsteller erfüllt die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1;
b) das Reisedokument des Antragstellers sowie, soweit einschlägig, das Visum, das
Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder der Aufenthaltstitel, sind gültig
und nicht falsch, verfälscht oder gefälscht;
c) der Antragsteller kann die Notwendigkeit oder Absicht, häufig oder regelmäßig
zu reisen, nachweisen oder begründen;
d) der Antragsteller weist seine Integrität und Zuverlässigkeit nach – insbesondere
belegt er gegebenenfalls die rechtmäßige Verwendung etwaiger früher erteilter
Visa beziehungsweise Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit –, legt Nachweise
für seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland vor und weist
seine ehrliche Absicht nach, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor dem
Ende der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Nach Artikel 25 der Verordnung
(EU) 2017/2226 haben die unter Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten
Behörden Zugang zum EES, um zu prüfen, ob der Antragsteller die zulässige
Höchstdauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in der
Vergangenheit überschritten hat;
e) der Antragsteller begründet den Zweck und die Umstände der beabsichtigten
Aufenthalte;
f) der Antragsteller verfügt über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts
sowohl für die Dauer der beabsichtigten Aufenthalte als auch für
die Rückreise in seinen Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder ist in der Lage, diese
Mittel rechtmäßig zu erwerben;
g) es wird eine SIS-Abfrage durchgeführt.
(5) Die erstmalige Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm wird für
einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bewilligt. Der Zugang kann höchstens um
weitere 5 Jahre oder bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments oder
des Visums für die mehrfache Einreise, des Visums für den längerfristigen Aufenthalt
oder des Aufenthaltstitels verlängert werden, je nachdem, welche Gültigkeitsdauer
kürzer ist.
Bei einer Verlängerung nimmt der Mitgliedstaat eine jährliche Neubewertung der
Situation jedes in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommenen Drittstaatsangehörigen
vor, um auf der Grundlage aktueller Daten zu gewährleisten,
dass dieser Drittstaatsangehörige weiterhin die in Absatz 4 genannten Bedingungen
erfüllt. Diese Neubewertung kann bei Grenzübertrittskontrollen vorgenommen
werden.
(6) Die eingehenden Kontrollen bei der Einreise gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben
a und b und die eingehenden Kontrollen bei der Ausreise gemäß Artikel 8
Absatz 3 Buchstabe g umfassen auch eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige
tatsächlich in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen ist.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Die Grenzschutzbeamten können die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die
in das nationale Erleichterungsprogramm aufgenommen wurden, bei der Einreise
gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und b und bei der Ausreise gemäß Artikel 8
Absatz 3 Buchstabe g ohne elektronischen Abgleich der biometrischen Daten durchführen,
indem sie das auf dem elektronischen Speichermedium (Chip)und im persönlichen
EES-Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen gespeicherte Lichtbild
mit dem Gesicht des betreffenden Drittstaatsangehörigen vergleichen. Vollständige
Überprüfungen werden stichprobenartig und auf der Grundlage einer Risikoanalyse
durchgeführt.
(7) Die unter Absatz 3 genannten Behörden widerrufen die einem Drittstaatsangehörigen
gewährte Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm unverzüglich,
falls sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in dieses
Programm nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.
(8) Bei der Prüfung nach Absatz 3, ob der Antragsteller die Bedingungen gemäß
Absatz 4 erfüllt, wird insbesondere beurteilt, ob bei ihm das Risiko der irregulären
Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit eines der Mitgliedstaaten
darstellt und ob er beabsichtigt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten innerhalb
der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während der beabsichtigten Aufenthalte
werden nach der Dauer und dem Zweck des geplanten Aufenthalts bzw. der
geplanten Aufenthalte und unter Zugrundelegung von Durchschnittspreisen in den
betreffenden Mitgliedstaaten für Unterkunft und Verpflegung in preisgünstigen
Unterkünften auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz
1 Buchstabe c festgesetzten Richtbeträge bewertet. Der Nachweis einer Kostenübernahme,
einer privaten Unterkunft oder beidem kann ebenfalls das Vorhandensein
ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit
der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt
und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Hat der für die Prüfung des Antrags
zuständige Mitgliedstaat Zweifel in Bezug auf den Antragsteller, seine Aussagen
oder die vorgelegten Belege, kann er andere Mitgliedstaaten konsultieren, bevor
er über den Antrag entscheidet.
(9) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten, die ein jeweils eigenes nationales Erleichterungsprogramm
auf der Grundlage dieses Artikels eingerichtet haben, können
eine Übereinkunft schließen, der zufolge Personen, die in das eigene nationale Erleichterungsprogramm
aufgenommen wurden, die im Rahmen eines anderen nationalen
Erleichterungsprogramms gewährten Erleichterungen zugestanden werden.
Eine Ausfertigung dieser Übereinkunft ist innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluss
der Kommission zu übermitteln.
(10) Bei der Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms müssen die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihr System zur Umsetzung des Programms den
in Artikel 43 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Datensicherheitsstandards
entspricht. Die Mitgliedstaaten müssen eine angemessene Bewertung der Informationssicherheitsrisiken
durchführen, und die Zuständigkeiten in Bezug auf
die Sicherheit sind für sämtliche Phasen des Prozesses zu präzisieren.
(11) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
Ende des dritten Jahres der Anwendung dieses Artikels eine Bewertung seiner Umsetzung
vor. Auf der Grundlage dieser Bewertung kann das Europäische Parlament
oder der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für
vorab auf ihren Hintergrund überprüfte Vielreisende aus Drittstaaten vorzuschlagen.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Artikel 9
Lockerung der Grenzübertrittskontrollen
(1) Bei außergewöhnlichen und unvorhergesehenen Umständen können die
Grenzübertrittskontrollen an den Außengrenzen gelockert werden. Solche außergewöhnlichen
und unvorhergesehenen Umstände liegen vor, wenn unvorhersehbare
Ereignisse zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich trotz
Ausschöpfung aller personellen, räumlichen und organisatorischen Möglichkeiten
unzumutbare Wartezeiten an der Grenzübergangsstelle ergeben.
(2) Werden die Grenzübertrittskontrollen gemäß Absatz 1 gelockert, so hat die
Grenzübertrittskontrolle des Einreiseverkehrs grundsätzlich Vorrang vor der
Grenzübertrittskontrolle des Ausreiseverkehrs.
Die Entscheidung über die Lockerung der Kontrollen wird von dem leitenden
Grenzschutzbeamten an der Grenzübergangsstelle getroffen.
Eine derartige Lockerung der Kontrollen darf nur vorübergehend, der jeweiligen
Lage angepasst und stufenweise angeordnet werden.
(3) Auch bei einer Lockerung der Kontrollen muss der Grenzschutzbeamte die
Daten gemäß Artikel 6a in das EES eingeben. Können die Daten nicht auf elektronischem
Wege eingegeben werden, so erfolgt die Eingabe von Hand.
(3a) Falls es technisch nicht möglich ist, Daten in das Zentralsystem des EES einzugeben,
oder im Falle eines Ausfalls des Zentralsystems des EES gelten alle der folgenden
Bestimmungen:
i) Abweichend von Artikel 6a der vorliegenden Verordnung werden die in den
Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 aufgeführten Daten vorübergehend
in der einheitlichen nationalen Schnittstelle im Sinne des Artikels 7
jener Verordnung gespeichert. Ist dies nicht möglich, so werden die Daten vorübergehend
lokal in einem elektronischen Format gespeichert. In beiden Fällen
werden die Daten in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies
technisch wieder möglich ist beziehungsweise der Ausfall behoben wurde. Die
Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen und stellen die erforderliche
Infrastruktur und Ausrüstung sowie die nötigen Ressourcen zur Verfügung,
um zu gewährleisten, dass eine solche vorübergehende lokale Speicherung
jederzeit und an allen Grenzübergangsstellen vorgenommen werden
kann.
Unbeschadet der Verpflichtung zur Durchführung von Grenzkontrollen gemäß
der vorliegenden Verordnung nimmt der Grenzschutzbeamte in Ausnahmesituationen,
in denen die Eingabe von Daten in das Zentralsystem des EES und
in die einheitliche nationale Schnittstelle technisch nicht möglich ist und es
ebenfalls technisch nicht möglich ist, die Daten vorübergehend lokal in elektronischem
Format zu speichern, eine manuelle Speicherung der Ein- und Ausreisedaten
gemäß den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 vor,
mit Ausnahme der biometrischen Daten, und bringt einen Ein- oder Ausreisestempel
im Reisedokument des Drittstaatsangehörigen an. Diese Daten werden
in das Zentralsystem des EES eingegeben, sobald dies technisch machbar ist.
Tritt eine der Ausnahmesituationen gemäß Unterabsatz 2 dieser Ziffer ein, so
unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2017/2226 über das Abstempeln der Reisedokumente.
ii) Abweichend von Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 8 Absatz 3
Buchstabe g Ziffer iv der vorliegenden Verordnung erfolgt bei Drittstaatsangehörigen,
die über ein Visum gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b verfügen, die
Überprüfung der Identität der Visuminhaber, sofern technisch möglich, durch
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
eine direkte Abfrage des VIS gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2008.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Europäischen Parlament und der Kommission
jährlich einen Bericht über die Anwendung des vorliegenden Artikels.
Artikel 10
Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung
(1) Die Mitgliedstaaten richten insbesondere an den Grenzübergangsstellen ihrer
Luftgrenzen getrennte Kontrollspuren ein, um Personenkontrollen gemäß Artikel
8 vornehmen zu können. Diese Kontrollspuren sind durch Schilder mit den in
Anhang III dargestellten Angaben zu kennzeichnen.
Die Mitgliedstaaten können an den Grenzübergangsstellen ihrer See‐ und Landgrenzen
sowie an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren
gemeinsamen Grenzen nicht anwenden, getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Schilder mit den in Anhang III dargestellten Angaben werden verwendet, wenn
die Mitgliedstaaten an diesen Grenzen getrennte Kontrollspuren einrichten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Kontrollspuren deutlich ausgeschildert
sind, auch in den Fällen, in denen die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen
Kontrollspuren nach Absatz 4 außer Kraft gesetzt werden, um eine
optimale Abwicklung der Verkehrsströme von Personen, die die Grenze überschreiten,
zu gewährleisten.
(2) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben,
sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil A („EU, EWR, CH“) aufgeführten
Schild gekennzeichneten Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die
mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum nicht erforderlich“) und Teil B2 („alle Pässe“)
aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren benutzen.
Drittstaatsangehörige, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 beim Überschreiten
der Außengrenzen der Mitgliedstaaten nicht der Visumpflicht unterliegen,
sowie Drittstaatsangehörige mit gültigem Aufenthaltstitel oder einem Visum
für den längerfristigen Aufenthalt sind berechtigt, die mit dem in Anhang III Teil B1
der vorliegenden Verordnung („Visum nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichneten
Kontrollspuren zu benutzen. Sie können auch die mit dem in Anhang
III Teil B2 dieser Verordnung („alle Pässe“) aufgeführten Schild gekennzeichneten
Kontrollspuren benutzen.
Alle anderen Personen benutzen die mit dem in Anhang III Teil B2 („alle Pässe“)
aufgeführten Schild gekennzeichneten Kontrollspuren.
Die Angaben auf in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Schildern können in der
Sprache/den Sprachen abgefasst werden, die dem jeweiligen Mitgliedstaat als geeignet
erscheint/erscheinen.
Die Einrichtung getrennter Kontrollspuren, die mit dem in Anhang III Teil B1 („Visum
nicht erforderlich“) aufgeführten Schild gekennzeichnet sind, ist nicht verpflichtend.
Die Mitgliedstaaten entscheiden nach den praktischen Erfordernissen
darüber, ob und an welchen Grenzübergangsstellen derartige Kontrollspuren eingerichtet
werden sollen.
(3) An den Grenzübergangsstellen der See‐ und Landgrenzen können die Mitgliedstaaten
den Kraftverkehr auf unterschiedliche Fahrspuren für Personenkraftfahrzeuge,
Lastkraftwagen und Omnibusse aufteilen; dies ist durch die in Anhang
III Teil C aufgeführten Schilder kenntlich zu machen.
Die Mitgliedstaaten können die Angaben auf diesen Schildern gegebenenfalls je
nach örtlichen Gegebenheiten abwandeln.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(3a) Mitgliedstaaten, die sich dafür entscheiden, e-Gates, Self-Service-Systeme
oder automatisierte Grenzkontrollsysteme zu verwenden, kennzeichnen die betreffenden
Kontrollspuren mit den in Anhang III Teil D vorgesehenen Schildern.
(3b) Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung eines nationalen Erleichterungsprogramms
gemäß Artikel 8d entscheiden, können beschließen, für die Drittstaatsangehörigen,
denen ein solches nationales Erleichterungsprogramm zugutekommt,
besondere Kontrollspuren zu verwenden. Zur Kennzeichnung der
betreffenden Kontrollspuren bringen sie die in Anhang III Teil E vorgesehenen
Schilder an.
(4) Bei einem vorübergehenden Ungleichgewicht der Verkehrsströme an einer
Grenzübergangsstelle können die Vorschriften für die Benutzung der verschiedenen
Kontrollspuren von den zuständigen Behörden so lange außer Kraft gesetzt
werden, wie dies für die Behebung des Ungleichgewichts erforderlich ist.
Artikel 11
Abstempeln der Reisedokumente
(1) Ein Mitgliedstaat kann die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die
einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt besitzen,
der bzw. das von diesem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, bei der Ein- und Ausreise
abstempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
(2) Das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten
Transit im Eisenbahnverkehr ist, wird bei der Ein- und Ausreise gestempelt. Darüber
hinaus wird das Reisedokument eines Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines gemäß
der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Dokuments für den
erleichterten Transit ist und der mit dem Zug in ein Drittland weiterreist und nicht im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aussteigt, bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
(3) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage
eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums
in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstand noch nicht
vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen,
werden bei der Einreise und bei der Ausreise abgestempelt.
(4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
Artikel 12
Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Dauer eines Kurzaufenthalts
(1) Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf
einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält
und für den kein persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder in dessen
Ein-/Ausreisedatensatz kein Ausreisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer
eingetragen ist, annehmen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige
die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Die Annahme nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für Drittstaatsangehörige,
die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen können, dass sie nach
dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels
oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind. Gegebenenfalls
findet Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung.
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
(3) Die Annahme nach Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden
glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise
oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des
Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels
oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht,
dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts
eingehalten haben.
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständigen Behörden
im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönliches Dossier im EES an
oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die
Außengrenze eines der Mitgliedstaaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats
überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet,
aber am EES-Betrieb beteiligt ist.
(4) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann ein Drittstaatsangehöriger,
der sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhält, gemäß der Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates *) rückgeführt werden.
Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit
genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen.
Artikel 12a
Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
(1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen
die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen,
ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts überschritten haben
und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten
Visum zulässigen Einreisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten in den 180 Tagen vor der Ein- beziehungsweise
Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Ein- und Ausreisedaten die
Stempel in den Reisedokumenten.
(2) Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetriebnahme des EES ausreist, wird
bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum
gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz
festgehalten. Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten
180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen
zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das
Datum des Einreisestempels maßgebend.
Artikel 13
Grenzüberwachung
(1) Die Grenzüberwachung dient insbesondere dazu, unbefugte Grenzübertritte
zu verhindern oder aufzudecken, dazu beizutragen, das Lagebewusstsein zu verbessern,
die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen und Maßnahmen gegen
Personen zu ergreifen, die die Grenze unerlaubt überschreiten. Die Grenzüberwachung
umfasst auch die Durchführung von Risikoanalysen. Unbeschadet der
Artikel 3 und 4 sind Personen, die eine Grenze illegal überschritten haben und die
über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen,
aufzugreifen und Verfahren die mit der Richtlinie 2008/115/EG in Einklang
stehen, zu unterziehen.
*) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger
Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(2) Die Grenzschutzbeamten setzen zur Grenzüberwachung alle erforderlichen
Ressourcen ein, einschließlich stationär postierter oder mobiler Kräfte. Die Grenzüberwachung
wird so durchgeführt, dass Personen daran gehindert und davon abgehalten
werden, die Grenze unbefugt zwischen Grenzübergangsstellen zu überschreiten
oder die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen zu umgehen, wobei bei
der Durchführung die in Artikel 4 festgelegten Verpflichtungen uneingeschränkt
einzuhalten sind.
(3) Die Überwachung zwischen den Grenzübergangsstellen erfolgt durch Grenzschutzbeamte,
deren Anzahl und Methoden bestehenden oder vorhergesehenen Gefahren
und Bedrohungen anzupassen sind. Bei der Überwachung werden Lagebilder
genutzt, um besser in der Lage zu sein, die Zahl der Migranten, die an den, entlang
der oder in der Nähe der Außengrenzen ihr Leben verlieren, zu verringern. Sie erfolgt
unter häufigem, nicht vorhersehbarem Wechsel der Überwachungszeiten und
unter Einsatz anderer Methoden oder Techniken, um unbefugte Grenzübertritte
wirksam zu verhindern e oder aufzudecken.
(4) Zur Durchführung der Überwachung werden stationär postierte oder mobile
Kräfte eingesetzt, die ihre Aufgaben in Form von Bestreifung oder Postierung überwiegend
an erkannten oder vermuteten Schwachstellen erfüllen. Ziel dieser Überwachung
ist es, unbefugte Grenzübertritte zu verhindern oder Personen beim unbefugten
Überschreiten der Außengrenzen aufzugreifen. Die Überwachung kann
auch durch technische Mittel, einschließlich elektronischer Mittel, durch Verwendung
von Ausrüstung, Überwachungssystemen sowie gegebenenfalls aller Arten
stationär postierter und mobiler Infrastruktur erfolgen.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte
Rechtsakte betreffend zusätzliche Überwachungsmaßnahmen, einschließlich der
Entwicklung gemeinsamer Mindeststandards für die Grenzüberwachung zu erlassen.
Bei diesen gemeinsamen Mindeststandards sind die Art der Grenzen (d.h.
Land-, See- oder Luftgrenze), die Einstufung der einzelnen Außengrenzabschnitte
gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments
und des Rates *) und andere einschlägige Faktoren wie geografische Besonderheiten
zu berücksichtigen.
Artikel 14
Einreiseverweigerung
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, der nicht alle Einreisevoraussetzungen des
Artikels 6 Absatz 1 erfüllt und der nicht zu dem in Artikel 6 Absatz 5 genannten Personenkreis
gehört, wird die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
verweigert. Davon unberührt bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen
zum Asylrecht und zum internationalen Schutz oder zur Ausstellung von Visa für
längerfristige Aufenthalte.
(2) Die Einreiseverweigerung kann nur mittels einer begründeten Entscheidung
unter genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung erfolgen. Die Entscheidung
wird von einer nach nationalem Recht zuständigen Behörde erlassen. Die
Entscheidung tritt unmittelbar in Kraft.
Die begründete Entscheidung mit genauer Angabe der Gründe für die Einreiseverweigerung
wird mit dem Standardformular nach Anhang V Teil B erteilt, das
von der nach nationalem Recht zur Einreiseverweigerung berechtigten Behörde
ausgefüllt wird. Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Dritt
*) Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019
über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU)
Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624 (ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1).
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
staatsangehörigen ausgehändigt, der den Empfang der Entscheidung über die Einreiseverweigerung
auf diesem Standardformular bestätigt.
Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt
verweigert wurde, werden gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung
sowie Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst.
(3) Personen, denen die Einreise verweigert wird, steht ein Rechtsmittel zu. Die
Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels bestimmen sich nach nationalem
Recht. Dem Drittstaatsangehörigen werden auch schriftliche Angaben zu Kontaktstellen
gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung unterrichten können, die
entsprechend dem nationalen Recht in seinem Namen vorgehen kann.
Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung im
Hinblick auf die Entscheidung über die Einreiseverweigerung.
Wird im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung
unbegründet war, so hat der betreffende Drittstaatsangehörige unbeschadet
einer nach nationalem Recht gewährten Entschädigung einen Anspruch
auf Berichtigung der in das EES eingegebenen Daten oder des ungültig gemachten
Einreisestempels bzw. beider, sowie anderer Streichungen oder Vermerke durch
den Mitgliedstaat, der ihm die Einreise verweigert hat.
(4) Die Grenzschutzbeamten stellen sicher, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem
die Einreise verweigert wurde, das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats
nicht betritt.
(5) Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten über die Anzahl der Personen,
denen sie die Einreise verweigern, die Gründe für die Einreiseverweigerung,
die Staatsangehörigkeit der betreffenden Personen und die Art der Grenze
(Land‐, Luft‐ oder Seegrenze), an der ihnen die Einreise verweigert wurde, und
legen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments
und des Rates 1) jährlich der Kommission (Eurostat) vor.
(6) Die Modalitäten der Einreiseverweigerung sind in Anhang V Teil A festgelegt.
KAPITEL III
Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen
und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 15
Personal und finanzielle Mittel für Grenzkontrollen
Zur Gewährleistung effizienter Grenzkontrollen mit hohem und einheitlichem
Standard an ihren Außengrenzen stellen die Mitgliedstaaten geeignete Kräfte in
ausreichender Zahl und angemessene Mittel in ausreichendem Umfang für die
Durchführung von Grenzkontrollen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 7
bis 14 zur Verfügung.
Artikel 16
Durchführung von Grenzkontrollen
(1) Die Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7 bis 14 erfolgt
durch die Grenzschutzbeamten gemäß dieser Verordnung und nationalem Recht.
1) Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken
über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer
(ABl. L 199 vom 31.7.2007, S.23).
28
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Bei der Durchführung dieser Grenzkontrollen bleiben die den Grenzschutzbeamten
nach nationalem Recht verliehenen und nicht in den Geltungsbereich dieser
Verordnung fallenden Befugnisse zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen unberührt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Grenzschutzbeamten über eine besondere
und angemessene fachliche Qualifikation verfügen und die gemeinsamen zentralen
Lehrpläne für Grenzschutzbeamte beachtet werden, die von der durch die
Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 eingerichteten Europäischen Agentur für die operative
Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten (im Folgenden
„Agentur“) entwickelt wurden. Die Lehrpläne umfassen Fachschulungen in der Erkennung
und Behandlung von Situationen mit schutzbedürftigen Personen, wie unbegleiteten
Minderjährigen und Opfern von Menschenhandel. Die Mitgliedstaaten
halten die Grenzschutzbeamten mit Unterstützung der Agentur dazu an, die zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich Sprachen zu erlernen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 39 die Liste
der nationalen Stellen, die nach ihrem nationalen Recht für die Grenzkontrollen zuständig
sind.
(3) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen sorgt jeder Mitgliedstaat
für eine enge und ständige Zusammenarbeit seiner nationalen Stellen, die für
Grenzkontrollen zuständig sind.
Artikel 17
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
(1) Zur wirksamen Durchführung von Grenzkontrollen gemäß den Artikeln 7
bis 16 unterstützen die Mitgliedstaaten einander und pflegen eine enge und ständige
Zusammenarbeit. Sie tauschen alle sachdienlichen Informationen aus.
(2) Die operative Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des
Grenzschutzes an den Außengrenzen wird durch die Agentur koordiniert.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Agentur können die Mitgliedstaaten
mit anderen Mitgliedstaaten und/oder Drittstaaten an den Außengrenzen weiterhin
auf operativer Ebene zusammenarbeiten, was auch den Austausch von Verbindungsbeamten
umfasst, soweit diese Zusammenarbeit die Tätigkeit der Agentur ergänzt.
Die Mitgliedstaaten unterlassen jegliche Handlung, die den Betrieb der Agentur
oder die Erreichung ihrer Ziele in Frage stellen könnte.
Die Mitgliedstaaten berichten der Agentur über diese operative Zusammenarbeit
nach Unterabsatz 1.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Aus‐ und Fortbildung über die Bestimmungen
für die Grenzkontrollen und die Grundrechte. In diesem Zusammenhang
ist den gemeinsamen Ausbildungsnormen Rechnung zu tragen, die von der Agentur
festgelegt und weiterentwickelt werden.
Artikel 18
Gemeinsame Kontrollen
(1) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 22 an ihren gemeinsamen Landgrenzen
nicht anwenden, können bis zu dem Tag, ab dem der genannte Artikel anwendbar
ist, gemeinsame Kontrollen an diesen Grenzen durchführen; in diesem Fall dürfen
Personen unbeschadet der sich aus den Artikeln 7 bis 14 ergebenden individuellen
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten nur einmal angehalten werden, um die Ein‐ und
Ausreisekontrollen durchzuführen.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten untereinander bilaterale Vereinbarungen
treffen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle gemäß Absatz 1
getroffenen Vereinbarungen.
30
KAPITEL IV
Sonderbestimmungen für Grenzübertrittskontrollen
Artikel 19
Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und
die für das Überschreiten der Außengrenzen genutzten
unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
Die Sonderbestimmungen des Anhangs VI gelten für die Kontrollen bezüglich
der unterschiedlichen Grenzarten und der für das Überschreiten der Grenzübergangsstellen
genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel.
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und
den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
Artikel 20
Sonderbestimmungen für die Kontrolle von bestimmten Personengruppen
(1) Die Sonderbestimmungen des Anhangs VII gelten für die Kontrollen folgender
Personengruppen:
a) Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder der nationalen Regierung
mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie
Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen Familie;
b) Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal;
c) Seeleute;
d) Inhaber von Diplomaten‐, Amts‐ oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler
Organisationen;
e) Grenzarbeitnehmer;
f) Minderjährige;
g) Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte;
h) Arbeitnehmer auf Offshore‐Anlagen.
Diese Sonderbestimmungen können Abweichungen von den Artikeln 5 und 6 und
den Artikeln 8 bis 14 enthalten.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Muster der besonderen
Ausweise, die ihre Außenministerien gemäß Artikel 39 den akkreditierten Mitgliedern
diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie ihren Familienangehörigen
ausstellen.
KAPITEL V
Bestimmte Maßnahmen in Bezug auf die Außengrenzen
Artikel 21
Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur
(1) Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten
Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen
festgestellt, so kann die Kommission, um die Einhaltung der Empfehlungen
gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat
im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen
zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
a) Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams gemäß den Bestimmungen
der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
b) Unterbreitung seiner strategischen Pläne, die sich auf eine Risikoanalyse stützen
und Angaben zu dem Einsatz von Personal und Ausrüstung beinhalten, an die
Agentur für eine diesbezügliche Stellungnahme.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingerichteten
Ausschuss regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der in Absatz 1 des
vorliegenden Artikels aufgeführten Maßnahmen und über ihre Wirksamkeit bei
der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen.
Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.
(3) Ist in einem Evaluierungsbericht nach Absatz 1 festgestellt worden, dass der
evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt
und infolgedessen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013
verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Umsetzung des
einschlägigen Aktionsplans vorzulegen, und stellt die Kommission nach Ablauf der
drei Monate fest, dass die Situation unverändert ist, so kann sie, wenn alle Voraussetzungen
hierfür erfüllt sind, die Anwendung des in Artikel 29 der vorliegenden
Verordnung vorgesehenen Verfahrens auslösen.
Artikel 21a
Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union
(1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes Anwendung.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchführungsverordnung
erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen
für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht.
Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Beschränkungen
der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen
umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum
ohne Kontrollen an den Binnengrenzen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen
Beschränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung
umfassen.
Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen verhältnismäßig
und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im
Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkungen, so dürfen sich diese Beschränkungen
nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen
an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene
Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen
jederzeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
(3) Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den
Einreisebeschränkungen ausgenommen:
a) Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen;
b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie
2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthaltsrecht aus anderen
Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich
Personen, die internationalen Schutz genießen oder Inhaber eines
nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
(4) In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen
ausgenommen.
(5) Jede in Anhang XI Teil B aufgeführte Personengruppe ist von Einreisebeschränkungen
ausgenommen, wenn diese Gruppe in der in Absatz 2 genannten
Durchführungsverordnung aufgeführt ist.
(6) In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls
a) die in Anhang XI Teil B aufgeführten Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige
Reisen unternehmen und von den Einreisebeschränkungen auszunehmen
sind, bestimmt werden, wenn die Art der gesundheitlichen Notlage großen
Ausmaßes dies erfordert;
b) alle geografischen Gebiete oder Drittstaaten bestimmt werden, aus denen Reisen
Beschränkungen oder Ausnahmen von Beschränkungen unterliegen können,
sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Situation dieser Gebiete
oder Länder und der verhängten Reisebeschränkungen auf der Grundlage
objektiver Methoden und objektiver Kriterien, einschließlich insbesondere der
epidemiologischen Lage, festgelegt werden;
c) die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht unbedingt notwendige
Reisen Beschränkungen unterliegen oder von Beschränkungen ausgenommen
werden können, einschließlich der Nachweise, die zur Begründung der Ausnahme
vorzulegen sind, und der Bedingungen in Bezug auf Dauer und Art des
Aufenthalts in den unter Buchstabe b genannten Gebieten oder Ländern;
d) vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen angegeben
werden, denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Personen unterliegen
können;
e) abweichend von den Absätzen 4 und 5 die Bedingungen festgelegt werden, unter
denen Reisebeschränkungen für Personen, die unbedingt notwendige Reisen
unternehmen, verhängt werden können.
(7) Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Personen, die unbedingt
notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur ausnahmsweise und für einen
strikt begrenzten Zeitraum verhängt werden, bis ausreichende Informationen über
die in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes vorliegen
und bis der Rat auf Vorschlag der Kommission andere auf diese Personen anzuwendende
gesundheitsbezogene Beschränkungen, die für den Schutz der öffentlichen
Gesundheit erforderlich sind, ermittelt und angenommen hat.
TITEL III
BINNENGRENZEN
KAPITEL I
Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 22
Überschreiten der Binnengrenzen
Die Binnengrenzen dürfen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden
Personen an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Artikel 23
Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets
Das Ausbleiben der Kontrollen an den Binnengrenzen berührt nicht:
a) die Ausübung polizeilicher oder anderer hoheitlicher Befugnisse durch die zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich
ihren Binnengrenzgebieten, nach Maßgabe des nationalen Rechts, sofern die
Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen
hat. Die Ausübung von Befugnissen kann gegebenenfalls den Einsatz
von im Hoheitsgebiet allgemein zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder die öffentliche Ordnung eingesetzten Kontroll- und Überwachungstechnologien
umfassen. Die Ausübung von Befugnissen durch zuständige
Behörden darf insbesondere dann nicht der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen
gleichgestellt werden, wenn die Maßnahmen alle folgenden Bedingungen
erfüllen:
i) sie haben keine Grenzkontrollen zum Ziel;
ii) sie beruhen auf allgemeinen polizeilichen Informationen oder, wenn sie darauf
ausgerichtet sind, die Ausbreitung einer Infektionskrankheit einzudämmen,
auf Informationen zur öffentlichen Gesundheit sowie auf den Erfahrungen
der zuständigen Behörden in Bezug auf mögliche Bedrohungen
der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung und zielen insbesondere
darauf ab,
– die grenzüberschreitende Kriminalität zu bekämpfen,
– die illegale Einwanderung einzudämmen oder
– die Ausbreitung einer vom Europäischen Zentrum für die Prävention
und die Kontrolle von Krankheiten festgestellten Infektionskrankheit
mit epidemischem Potenzial einzudämmen;
iii) sie werden in einer Weise konzipiert und durchgeführt, die sich eindeutig
von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet,
auch wenn sie an Verkehrsknotenpunkten oder direkt an Bord von Personenverkehrsdiensten
durchgeführt werden und sofern sie auf einer Risikobewertung
beruhen;
b) die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder den Beförderungsunternehmen
eingeräumte Möglichkeit der Durchführung von Sicherheitskontrollen
bei Personen an Verkehrsknotenpunkten nach Maßgabe des nationalen Rechts,
sofern diese Kontrollen auch bei Personen vorgenommen werden, die Reisen innerhalb
des Mitgliedstaats unternehmen;
c) die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, in ihren Rechtsvorschriften
die Verpflichtung zum Besitz oder Mitführen von Unterlagen und Dokumenten
vorzusehen;
d) die Möglichkeit eines Mitgliedstaats, die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige,
ihre Anwesenheit in seinem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 22 des Übereinkommens
zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni
1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der
Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den
schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden
‚Schengener Durchführungsübereinkommen‘) zu melden, sowie die Verpflichtung
für die Leiter von Beherbergungsstätten, gemäß Artikel 45 jenes
Übereinkommens sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige – ausgenommen
mitreisende Ehepartner und mitreisende Minderjährige sowie die Teilnehmenden
von Reisegruppen – Meldeformulare ausfüllen und unterzeichnen, gesetzlich
vorzuschreiben.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Artikel 23a
Verfahren zur Überstellung
von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
(1) Unbeschadet des Artikels 22 wird in diesem Artikel das Verfahren für die
Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, der in Grenzgebieten gemäß Artikel 23
aufgegriffen wurde, festgelegt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Drittstaatsangehörige wird bei Kontrollen unter Beteiligung der zuständigen
Behörden beider Mitgliedstaaten im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit,
die insbesondere gemeinsame Polizeistreifen umfassen kann, aufgegriffen,
sofern die Mitgliedstaaten vereinbart haben, im Rahmen dieser bilateralen Zusammenarbeit
ein solches Verfahren anzuwenden, und
b) es gibt eindeutige Hinweise darauf, dass der Drittstaatsangehörige direkt aus
einem anderen Mitgliedstaat eingetroffen ist, und es wird festgestellt, dass der
Drittstaatsangehörige über kein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
in den er eingereist ist, verfügt, und zwar auf der Grundlage von den
aufgreifenden Behörden unmittelbar zur Verfügung stehenden Informationen,
einschließlich Aussagen der betreffenden Person, Identitäts-, Reise- oder sonstigen
Dokumenten im Besitz dieser Person oder Ergebnissen von Abfragen in
einschlägigen nationalen Datenbanken und Datenbanken der Union.
Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht für Antragsteller im Sinne des
Artikels 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments
und des Rates *) , die internationalen Schutz beantragt haben, oder für Personen,
denen internationaler Schutz im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 Verordnung
(EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates **) zuerkannt wurde.
Bei der Überstellung eines Drittstaatsangehörigen, bei dem der überstellende Mitgliedstaat
vermutet, dass es sich um eine minderjährige Person handelt, unterrichtet
der überstellende Mitgliedstaat den übernehmenden Mitgliedstaat über diese Vermutung,
und beide Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Maßnahmen im Interesse
des Kindeswohls und im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften
getroffen werden.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2008/115/EG können die
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, sofern die Voraussetzungen des Absatzes
1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind, beschließen, den betreffenden Drittstaatsangehörigen
gemäß dem Verfahren in Anhang XII unverzüglich in den Mitgliedstaat
zu überstellen, aus dem die Person eingetroffen ist.
*) Verordnung (EU)) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung
eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und
zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/
eli/reg/2024/1348/oj).
**) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über
Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch
auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen
mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, zur
Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU (ABl.
L, 2024/1347, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj).
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(3) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach dem
Verfahren in diesem Artikel überstellt werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren
für die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Überstellungsentscheidung
bestimmen sich nach nationalem Recht des überstellenden Mitgliedstaats. Den betreffenden
Drittstaatsangehörigen wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel
47 der Charta zur Verfügung gestellt. Den betreffenden Drittstaatsangehörigen
werden in einer Sprache, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon
ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen
gemacht, die sie über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen
Recht in ihrem Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung
eines solchen Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Wendet ein überstellender Mitgliedstaat das in Absatz 2 genannte Verfahren
an, so ist der übernehmende Mitgliedstaat verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, um den betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß den Verfahren
in Anhang XII aufzunehmen. Im übernehmenden Mitgliedstaat gelten alle einschlägigen
Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.
(5) Die Mitgliedstaaten legen im Rahmen ihrer bilateralen Kooperationsrahmen
praktische Modalitäten fest, unter anderem mit dem Ziel, die Anwendung des in diesem
Artikel genannten Verfahrens grundsätzlich zu vermeiden, insbesondere an
den Abschnitten der Binnengrenzen, an denen Grenzkontrollen wieder eingeführt
oder verlängert wurden.
(6) Das in diesem Artikel festgelegte Verfahren lässt bestehende bilaterale Abkommen
oder Vereinbarungen nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2008/115/EG
unberührt.
(7) Ab dem 11. Juli 2025 und danach jährlich übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission die gemäß Anhang XII Teil A Nummer 4 aufgezeichneten Daten.
Artikel 24
Beseitigung von Verkehrshindernissen
an den Straßenübergängen der Binnengrenzen
Die Mitgliedstaaten beseitigen alle Hindernisse für den flüssigen Verkehr an den
Straßenübergängen der Binnengrenzen, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen,
die nicht ausschließlich auf Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit beruhen
oder für den Einsatz der in Artikel 23 Buchstabe a genannten Technologien erforderlich
sind.
Gleichzeitig müssen die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sein, Abfertigungsanlagen
für den Fall einzurichten, dass an den Binnengrenzen wieder Grenzkontrollen
eingeführt werden.
KAPITEL II
Vorübergehende Wiedereinführung
von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Artikel 25
Allgemeiner Rahmen für die vorübergehende Wiedereinführung
oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Ist in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen die öffentliche
Ordnung oder die innere Sicherheit in einem Mitgliedstaat ernsthaft bedroht, so ist
diesem Mitgliedstaat unter außergewöhnlichen Umständen die Wiedereinführung
von Kontrollen an allen oder bestimmten Abschnitten seiner Binnengrenzen gestattet.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
kann insbesondere als gegeben erachtet werden bei
a) terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen, einschließlich Bedrohungen, die
von schwerer organisierter Kriminalität ausgehen;
b) einer gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes;
c) einer außergewöhnlichen Situation, in der plötzlich eine sehr hohe Zahl unerlaubter
Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen zwischen den Mitgliedstaaten
stattfindet, wodurch die Ressourcen und Kapazitäten der gut vorbereiteten
zuständigen Behörden insgesamt erheblich unter Druck geraten und das
Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt
wahrscheinlich gefährdet ist, wobei diese Situation durch Informationsanalysen
und alle verfügbaren Daten, auch von betreffenden Agenturen der Union, belegt
wird;
d) internationalen Veranstaltungen großen Umfangs oder mit hoher Öffentlichkeitswirkung.
(2) In allen Fällen werden Kontrollen an den Binnengrenzen nur als letztes Mittel
wieder eingeführt. Die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen
darf in Umfang und Dauer nicht über das Maß hinausgehen, das zur Bewältigung
der festgestellten ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.
Grenzkontrollen können nur dann gemäß den Artikeln 25a und 28 wieder eingeführt
oder verlängert werden, wenn ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass eine solche
Maßnahme unter Berücksichtigung der in Artikel 26 Absatz 1 genannten Kriterien
und, falls diese Kontrollen verlängert werden, auch unter Berücksichtigung der
in Artikel 26 Absatz 2 genannten Risikobewertung erforderlich und verhältnismäßig
ist. Grenzkontrollen können auch gemäß Artikel 29 unter Berücksichtigung der
in Artikel 30 genannten Kriterien wieder eingeführt werden.
(3) Hält dieselbe ernsthafte Bedrohung an, so können die Kontrollen an den Binnengrenzen
gemäß Artikel 25a oder 29 oder, wenn die Bedrohung mit gesundheitlichen
Notlagen großen Ausmaßes im Zusammenhang steht, gemäß Artikel 28 verlängert
werden.
Dieselbe ernsthafte Bedrohung gilt als anhaltend, wenn die Begründung des Mitgliedstaats
für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht
wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen.
Artikel 25a
Verfahren für Fälle, die Maßnahmen aufgrund unvorhersehbarer oder vorhersehbarer
Ereignisse erfordern
(1) Ist aufgrund einer unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohung der öffentlichen
Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Mitgliedstaat sofortiges Handeln
erforderlich, so kann der Mitgliedstaat in Ausnahmefällen sofort wieder Kontrollen
an den Binnengrenzen einführen.
(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet gleichzeitig mit der Wiedereinführung von
Grenzkontrollen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels das Europäische Parlament,
den Rat, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von der Wiedereinführung
der Grenzkontrollen im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1.
(3) Führt ein Mitgliedstaat Grenzkontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz
1 wieder ein, so dürfen die Grenzkontrollen nicht länger als einen Monat bestehen
bleiben. Hält die ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der
inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an, so kann der Mitgliedstaat die
Kontrollen an den Binnengrenzen für weitere Zeiträume bis zu einer Dauer von bis
zu höchstens drei Monaten verlängern.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(4) Ist eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
in einem Mitgliedstaat vorhersehbar, so teilt der Mitgliedstaat dies dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 spätestens vier Wochen vor der geplanten
Wiedereinführung der Grenzkontrollen oder so schnell wie möglich mit, wenn die
Umstände, welche die Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen erfordern,
dem Mitgliedstaat weniger als vier Wochen vor der geplanten Wiedereinführung
bekannt werden.
(5) Findet Absatz 4 des vorliegenden Artikels Anwendung, so können unbeschadet
des Absatzes 6 Kontrollen an den Binnengrenzen für einen Zeitraum von bis
zu sechs Monaten wieder eingeführt werden. Dauert die ernsthafte Bedrohung der
öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit über diesen Zeitraum hinaus an,
so kann der Mitgliedstaat die Kontrollen an den Binnengrenzen für verlängerbare
Zeiträume von bis zu sechs Monaten verlängern. Jede Verlängerung ist dem Europäischen
Parlament, dem Rat und der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten
im Einklang mit Artikel 27 und innerhalb der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels
genannten Fristen mitzuteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 6 des vorliegenden
Artikels darf die Höchstdauer der Kontrollen an den Binnengrenzen zwei Jahre
nicht überschreiten.
(6) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass eine schwerwiegende, außergewöhnliche
Situation in Bezug auf eine anhaltende ernsthafte Bedrohung vorliegt,
die die Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen über die in Absatz 5
dieses Artikels genannte Höchstdauer hinaus rechtfertigt, so teilt er dem Europäischen
Parlament, dem Rat, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine
Absicht mit, Kontrollen an den Binnengrenzen für einen zusätzlichen Zeitraum von
bis zu sechs Monaten zu verlängern. Diese Mitteilung wird spätestens vier Wochen
vor der geplanten Verlängerung gemacht und umfasst unter Berücksichtigung der
gemäß Absatz 27a Absatz 3 abgegebenen Stellungnahme der Kommission eine Risikobewertung
gemäß Artikel 26 Absatz 2, die Folgendes enthält:
a) eine Begründung der anhaltenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder
der inneren Sicherheit;
b) eine Begründung dafür, dass alternative Maßnahmen zur Bewältigung der Bedrohung
zum Zeitpunkt der Mitteilung als unwirksam angesehen werden oder
sich als unwirksam herausgestellt haben;
c) eine Darstellung der parallel zu den Kontrollen an den Binnengrenzen in Betracht
gezogenen Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen;
d) gegebenenfalls eine Darlegung der Mittel, der Maßnahmen, der Bedingungen
und des Zeitplans, die im Hinblick auf die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen
in Betracht gezogen werden.
Die Kommission gibt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Unterabsatz
1 eine neue Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der
Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen ab. Nach Eingang dieser Mitteilung
kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag des direkt betroffenen
Mitgliedstaats ein Konsultationsverfahren gemäß Absatz 27a Absatz 1 einleiten.
Wird in einer schwerwiegenden, außergewöhnlichen Situation die Notwendigkeit
der Beibehaltung von Kontrollen an den Binnengrenzen infolge des in diesem Absatz
genannten Verfahrens bestätigt und reicht der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche
Zeitraum von sechs Monaten nicht aus, um die Verfügbarkeit wirksamer alternativer
Maßnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung sicherzustellen, so kann
ein Mitgliedstaat beschließen, die Kontrollen an den Binnengrenzen im Einklang mit
der in Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung ein letztes Mal um einen weiteren
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
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37
30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
zusätzlichen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu verlängern. Trifft ein Mitgliedstaat
einen entsprechenden Beschluss, so teilt er der Kommission unverzüglich seine
Absicht mit, seine Kontrollen an den Binnengrenzen zu verlängern. Die Kommission
nimmt unverzüglich eine Empfehlung zur Vereinbarkeit einer solchen letztmaligen
Verlängerung mit den Verträgen an, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze
der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit. In dieser Empfehlung werden – gegebenenfalls
zusammen mit anderen Mitgliedstaaten – auch die umzusetzenden wirksamen
Ausgleichsmaßnahmen festgelegt.
38
Artikel 26
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung
und Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Zur Feststellung, ob die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 erforderlich und verhältnismäßig ist,
prüft ein Mitgliedstaat insbesondere:
a) die Geeignetheit der Maßnahme der Wiedereinführung von Kontrollen an den
Binnengrenzen angesichts der Art der ermittelten ernsthaften Bedrohung und
insbesondere, ob mit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen
der Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit voraussichtlich
angemessen begegnet werden kann und ob die Ziele einer solchen
Wiedereinführung erreicht werden könnten durch:
i) alternative Maßnahmen wie verhältnismäßige Kontrollen im Rahmen von
Kontrollen innerhalb des Hoheitsgebiets nach Artikel 23 Buchstabe a,
ii) die Nutzung des in Artikel 23a festgelegten Verfahrens,
iii) andere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit nach Unionsrecht,
iv) gemeinsame Maßnahmen in Bezug auf vorübergehende Beschränkungen
für Reisen in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21a Absatz 2;
b) die voraussichtlichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf:
i) den Personenverkehr innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
und
ii) das Funktionieren der Grenzregionen unter Berücksichtigung der engen sozialen
und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen.
(2) Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Artikel 25a Absatz 5 über
einen Zeitraum von sechs Monaten durchgeführt, so führt der betreffende Mitgliedstaat
eine Risikobewertung durch, die zusätzlich zu den in Artikel 27 Absätze 2
und 3 genannten Elementen auch eine Neubewertung der in Absatz 1 dieses Artikels
festgelegten Kriterien umfasst.
(3) Wurden Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert,
so stellen die betroffenen Mitgliedstaaten sicher, dass diese mit geeigneten
Maßnahmen einhergehen, um die Auswirkungen der Wiedereinführung von Grenzkontrollen
auf Personen und den Güterverkehr unter besonderer Berücksichtigung
der engen sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen Grenzregionen sowie
von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einzudämmen.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Artikel 27
Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung
oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen und Risikobewertung
(1) Die Mitteilung eines Mitgliedstaats über die Wiedereinführung oder Verlängerung
von Kontrollen an den Binnengrenzen enthält folgende Angaben:
a) die Gründe für die Wiedereinführung oder Verlängerung, einschließlich sämtlicher
sachdienlichen Daten zu den einzelnen Ereignissen, die eine ernsthafte Bedrohung
seiner öffentlichen Ordnung oder seiner inneren Sicherheit darstellen;
b) den Umfang der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung mit Angabe
des Abschnitts/der Abschnitte der Binnengrenzen, an dem/denen die Kontrollen
wieder eingeführt oder verlängert werden sollen;
c) die Bezeichnung der zugelassenen Grenzübergangsstellen;
d) den Zeitpunkt und die Dauer der geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung;
e) die Bewertung der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 26
Absatz 1 bzw. im Fall einer Verlängerung nach Artikel 26 Absatz 2;
f) gegebenenfalls die von anderen Mitgliedstaaten zu treffenden Maßnahmen.
Eine Mitteilung kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gemeinsam erfolgen.
Die Mitgliedstaaten legen die Mitteilung unter Verwendung des von der Kommission
gemäß Absatz 6 festgelegten Musters vor.
(2) Wurden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 über einen Zeitraum von
sechs Monaten durchgeführt, so ist jeder weiteren Mitteilung über die Verlängerung
dieser Kontrollen eine Risikobewertung beizufügen. In der Risikobewertung
sind der Umfang und die voraussichtliche Entwicklung der ernsthaften Bedrohung
darzulegen, insbesondere wie lange die ernsthafte Bedrohung voraussichtlich dauern
wird und welche Abschnitte der Binnengrenzen betroffen sein können, sowie
Informationen über Koordinierungsmaßnahmen mit anderen Mitgliedstaaten, die
von den Kontrollen an den Binnengrenzen betroffen sind oder voraussichtlich betroffen
sein werden.
(3) Führen Mitgliedstaaten aufgrund einer Situation nach Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe c Grenzkontrollen ein bzw. verlängern diese, so umfasst die nach Absatz
1 Buchstabe e des vorliegenden Artikels erforderliche Bewertung auch eine
Risikobewertung sowie Informationen über den plötzlich erheblichen Umfang unerlaubter
Migrationsbewegungen, einschließlich der von den einschlägigen Agenturen
der Union im Einklang mit ihren jeweiligen Mandaten und Datenanalysen aus
einschlägigen Informationssystemen erhaltenen Informationen.
(4) Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf Ersuchen alle
weiteren Informationen, einschließlich über Koordinierungsmaßnahmen mit den
Mitgliedstaaten, die von der geplanten Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen
betroffen sind, sowie weitere Informationen, die erforderlich sind, um
die mögliche Nutzung von Maßnahmen nach den Artikeln 23 und 23a zu prüfen.
(5) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, alle in den Absätzen 1 bis 4 dieses
Artikels genannten Informationen anzugeben, sofern dies aus Gründen der öffentlichen
Sicherheit unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit laufender Untersuchungen
gerechtfertigt ist. Der Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2
macht, kann, sofern dies erforderlich ist und seinem nationalen Recht entspricht, beschließen,
die übermittelten Informationen ganz oder teilweise als Verschlusssache
einzustufen, insbesondere die Risikobewertung. Diese Einstufung schließt den Zugang
zu Informationen über geeignete und sichere Kanäle durch andere von der vorübergehenden
Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen
Mitgliedstaaten nicht aus. Diese Einstufung schließt nicht aus, dass dem
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
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39
30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Europäischen Parlament von den Mitgliedstaaten Informationen zur Verfügung gestellt
werden. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament
nach diesem Artikel übermittelten Informationen und Dokumente umfassen nicht
die in Absatz 2 genannten Risikobewertungen und erfolgen gemäß den Vorschriften
für die Weitergabe und Behandlung von Verschlusssachen.
(6) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des in
Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels genannten Musters und stellt es online zur
Verfügung. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27a
Konsultation der Mitgliedstaaten und Stellungnahme der Kommission
(1) Nach Eingang der nach Artikel 27 Absatz 1 übermittelten Mitteilungen kann
die Kommission auf eigene Initiative oder muss die Kommission auf Antrag eines direkt
von Kontrollen an den Binnengrenzen betroffenen Mitgliedstaats einen Konsultationsprozess
einrichten, einschließlich gemeinsamer Sitzungen zwischen dem
Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
plant, den anderen Mitgliedstaaten, insbesondere jenen, die von diesen Maßnahmen
unmittelbar betroffen sind, und den einschlägigen Agenturen der Union.
Das Ziel der Konsultation besteht insbesondere darin, die Bedrohung der öffentlichen
Ordnung oder der inneren Sicherheit, die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
der beabsichtigten Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
unter Berücksichtigung der Geeignetheit alternativer Maßnahmen und – wenn
Grenzkontrollen bereits wieder eingeführt wurden – deren Auswirkungen sowie
die Möglichkeiten zur Sicherstellung einer gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen
den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Wiedereinführung von Kontrollen
an den Binnengrenzen zu prüfen.
Der Mitgliedstaat, der die Wiedereinführung oder Verlängerung der Kontrollen an
den Binnengrenzen plant, trägt den Ergebnissen dieser Konsultation bei der Entscheidung,
ob die Kontrollen an den Binnengrenzen wieder eingeführt oder verlängert
werden, sowie bei der Durchführung der Kontrollen an den Binnengrenzen
Rechnung.
(2) Nach Eingang von Mitteilungen, die im Zusammenhang mit der Wiedereinführung
oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen übermittelt werden,
gibt die Kommission unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme
ab bzw. kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 72 AEUV eine Stellungnahme
abgeben, wenn sie aufgrund der in der Mitteilung und Risikobewertung enthaltenen
Informationen oder aufgrund anderer zusätzlich erhaltener Informationen
Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit oder Verhältnismäßigkeit der
geplanten Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen
haben.
(3) Nach Eingang von Mitteilungen im Zusammenhang mit einer Verlängerung
von Kontrollen an den Binnengrenzen nach Artikel 25a Absatz 4, die zur Fortsetzung
der Kontrollen an den Binnengrenzen über eine Dauer von insgesamt 12 Monaten
führen, gibt die Kommission eine Stellungnahme zur Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit
dieser Kontrollen an den Binnengrenzen ab.
Die Stellungnahme der Kommission enthält zumindest
a) eine Bewertung der Frage, ob die Wiedereinführung oder Verlängerung von
Kontrollen an den Binnengrenzen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der
Verhältnismäßigkeit entspricht;
b) eine Bewertung der Frage, ob alternative Maßnahmen zur Abwendung der ernsthaften
Bedrohung ausreichend geprüft wurden.
40
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Wird nach der Bewertung der Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
davon ausgegangen, dass sie den Grundsätzen der Notwendigkeit und der
Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt, so enthält die Stellungnahme gegebenenfalls
Empfehlungen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten,
um die Auswirkungen der Kontrollen an den Binnengrenzen zu begrenzen und
zur Abwendung der anhaltenden Bedrohung beizutragen.
(4) Wird eine Stellungnahme nach Absatz 2 oder 3 abgegeben, so richtet die Kommission
einen Konsultationsprozess gemäß Absatz 1 ein, um die Stellungnahme mit
den Mitgliedstaaten zu erörtern.
Artikel 28
Spezifischer Mechanismus, wenn eine gesundheitliche Notlage
großen Ausmaßes das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen
an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
(1) Stellt die Kommission das Bestehen einer gesundheitlichen Notlagen großen
Ausmaßes fest, die mehrere Mitgliedstaaten betrifft und damit das Funktionieren des
Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet, kann sie dem
Rat einen Vorschlag für den Erlass eines Durchführungsbeschlusses zur Genehmigung
der Wiedereinführung von Grenzkontrollen durch die Mitgliedstaaten unterbreiten,
einschließlich etwaiger angemessener, auf nationaler und auf Unionsebene
festzulegender Maßnahmen zur Eindämmung der negativen Folgen, wenn die in den
Artikeln 21a und 23 genannten Maßnahmen nicht ausreichen, um der gesundheitlichen
Notlagen großen Ausmaßes begegnen. Die Mitgliedstaaten können die Kommission
ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag vorzulegen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsbeschluss des Rates erstreckt sich
über einen Zeitraum von sechs Monaten und kann auf Vorschlag der Kommission
unter Berücksichtigung der in Absatz 4 genannten Prüfung um weitere Zeiträume
von bis zu sechs Monaten verlängert werden, solange die gesundheitlichen Notlagen
großen Ausmaßes andauert.
(3) Führt ein Mitgliedstaat aufgrund der gesundheitlichen Notlagen großen
Ausmaßes nach Absatz 1 Grenzkontrollen ein bzw. verlängert diese, so unterliegen
diese Kontrollen ab dem Inkrafttreten des in Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses
des Rates diesem Beschluss.
(4) Die Kommission überprüft regelmäßig die Entwicklung der in Absatz 1 genannten
gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes sowie die Auswirkungen der
im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss des Rates nach jenem Absatz erlassenen
Maßnahmen, um zu bewerten, ob diese Maßnahmen weiterhin gerechtfertigt
sind, und – falls sie es nicht sind – um schnellstmöglich eine Aufhebung der Kontrollen
an den Binnengrenzen vorzuschlagen.
(5) Die Mitgliedstaaten informieren das Europäische Parlament, den Rat, die
Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine Wiedereinführung
von Grenzkontrollen im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Beschluss.
(6) Die Mitgliedstaaten können andere Maßnahmen gemäß Artikel 23 ergreifen,
um den Umfang der Kontrollen an den Binnengrenzen zu beschränken. Die Kommission
trägt diesen Maßnahmen bei der in Absatz 4 dieses Artikels genannten
Überprüfung Rechnung.
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41
30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
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Artikel 29
Besonderes Verfahren im Falle außergewöhnlicher Umstände,
unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen
an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
(1) Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen aufgrund anhaltender
schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 21
das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet
ist, und soweit diese Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen
Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
oder in Teilen dieses Raums darstellen, können die Mitgliedstaaten Kontrollen
an den Binnengrenzen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für einen Zeitraum
von höchstens sechs Monaten wieder einführen. Dieser Zeitraum kann höchstens
dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert
werden, wenn diese außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben.
(2) Der Rat kann als letztes Mittel und als Maßnahme zum Schutz der gemeinsamen
Interessen im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und wenn alle
anderen Maßnahmen, insbesondere diejenigen gemäß Artikel 21 Absatz 1, die festgestellte
ernsthafte Bedrohung nicht wirksam verringern können, empfehlen, dass
ein oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, an allen oder bestimmten Abschnitten
ihrer Binnengrenzen Kontrollen wieder einzuführen. Die Empfehlung des Rates
stützt sich auf einen Vorschlag der Kommission. Die Mitgliedstaaten können die
Kommission ersuchen, dem Rat einen solchen Vorschlag für eine Empfehlung vorzulegen.
Die Empfehlung des Rates enthält zumindest die Angaben nach Artikel 27 Absatz 1
Buchstaben a bis e.
Der Rat kann unter den Bedingungen und Verfahren dieses Artikels eine Verlängerung
empfehlen.
Bevor ein Mitgliedstaat nach diesem Absatz Kontrollen an allen oder bestimmten
Abschnitten seiner Binnengrenzen wieder einführt, teilt er dies den anderen Mitgliedstaaten,
dem Europäischen Parlament und der Kommission mit.
(3) Setzt ein Mitgliedstaat die in Absatz 2 genannte Empfehlung nicht um, so teilt
er der Kommission unverzüglich schriftlich die Gründe dafür mit.
In diesem Fall legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen
Bericht vor, in dem die von dem betreffenden Mitgliedstaat genannten Gründe und
die Auswirkungen auf den Schutz der gemeinsamen Interessen des Raums ohne
Kontrollen an den Binnengrenzen bewertet werden.
(4) In hinreichend begründeten Fällen der Dringlichkeit im Zusammenhang mit
Situationen, in denen die Umstände, die eine Verlängerung der Kontrollen an den
Binnengrenzen im Einklang mit Absatz 2 erfordern, weniger als 10 Tage vor dem
Ende des vorherigen Zeitraums der Wiedereinführung bekannt werden, kann die
Kommission erforderliche Empfehlungen im Wege sofort geltender Durchführungsrechtsakte
gemäß dem in Artikel 38 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Innerhalb von 14 Tagen nach der Annahme solcher Empfehlungen legt die Kommission
dem Rat einen Vorschlag für eine Empfehlung im Einklang mit Absatz 2
dieses Artikels vor.
(5) Dieser Artikel lässt die Maßnahmen unberührt, die die Mitgliedstaaten im
Falle einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
nach den Artikeln 25, 27 und 28 erlassen können.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Artikel 30
Kriterien für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen
an den Binnengrenzen im Falle außergewöhnlicher Umstände,
unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen
an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist
(1) Empfiehlt der Rat als letztes Mittel gemäß Artikel 29 Absatz 2 die vorübergehende
Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen an einer oder mehreren
Binnengrenzen oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen, so
bewertet er, inwieweit mit einer derartigen Maßnahme der Bedrohung der öffentlichen
Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
voraussichtlich angemessen begegnet werden kann und ob die Verhältnismäßigkeit
zwischen der Maßnahme und der Bedrohung gewahrt ist. Diese
Bewertung stützt sich auf detaillierte Informationen des betreffenden Mitgliedstaats/der
betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder auf andere einschlägige
Informationen, einschließlich der gemäß Absatz 2 des vorliegenden
Artikels erhaltenen Informationen. Bei der Durchführung dieser Bewertung ist insbesondere
folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen:
a) der Verfügbarkeit technischer oder finanzieller Unterstützungsmaßnahmen, die
auf nationaler und/oder Unionsebene in Anspruch genommen werden könnten
oder in Anspruch genommen worden sind, einschließlich Hilfsmaßnahmen
durch Einrichtungen und sonstige Stellen der Union wie die Agentur, das durch
die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 1)
eingerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen oder das durch
den Beschluss 2009/371/JI eingerichtete Europäische Polizeiamt (Europol), und
der Frage, inwieweit mit derartigen Maßnahmen den Bedrohungen der öffentlichen
Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den
Binnengrenzen voraussichtlich angemessen begegnet werden kann;
b) den derzeitigen und voraussichtlichen künftigen Auswirkungen schwerwiegender
Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen, die im Rahmen der gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 vorgenommenen Evaluierungen festgestellt
wurden und dem Ausmaß der von solchen schwerwiegenden Mängeln ausgehenden
ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit
im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen;
c) den voraussichtlichen Auswirkungen der Wiedereinführung von Kontrollen an
den Binnengrenzen auf den freien Personenverkehr innerhalb des Raums ohne
Kontrollen an den Binnengrenzen.
(2) Bevor die Kommission einen Vorschlag für eine Empfehlung des Rates gemäß
Artikel 29 Absatz 2 annimmt, kann sie
a) von den Mitgliedstaaten, der Agentur, Europol oder anderen Einrichtungen und
sonstigen Stellen der Union weitere Informationen anfordern;
b) mit der Unterstützung von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten und der
Agentur, Europol oder jeder anderen einschlägigen Einrichtung der Union Inspektionen
vor Ort durchführen, um Informationen zu gewinnen oder zu überprüfen,
die für die Empfehlung von Bedeutung sind.
1) Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010,
S.11).
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Artikel 31
Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat/die betreffenden Mitgliedstaaten
unterrichtet/unterrichten das Europäische Parlament und den Rat so bald
wie möglich über etwaige Gründe, die die Anwendung des Artikels 21 und der Artikel
25 bis 30 auslösen könnten.
Artikel 32
Anwendbare Bestimmungen bei Wiedereinführung
von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Bei Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen finden die
einschlägigen Bestimmungen des Titels II entsprechend Anwendung.
Artikel 33
Bericht über die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen
(1) Innerhalb von vier Wochen nach Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen
legen die Mitgliedstaaten, die die Kontrollen an den Binnengrenzen durchgeführt
haben, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen
Bericht über die Wiedereinführung und gegebenenfalls die Verlängerung der Kontrollen
an den Binnengrenzen vor.
(2) Werden Grenzkontrollen nach Artikel 25a Absatz 5 verlängert, so übermittelt
der betroffene Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 1 nach Ablauf von 12 Monaten
und danach nach 12 Monaten einen Bericht, wenn die Grenzkontrollen ausnahmsweise
aufrechterhalten werden.
(3) In dem Bericht gilt es insbesondere, die erste Bewertung und die Folgebewertung
der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Grenzkontrollen, die Erfüllung
der in Artikel 26 genannten Kriterien, die Durchführung der Kontrollen, die
praktische Zusammenarbeit mit den benachbarten Mitgliedstaaten, die Auswirkungen
auf den freien Personenverkehr, insbesondere in grenzüberschreitenden Regionen,
und die Wirksamkeit der Wiedereinführung der Kontrollen an den Binnengrenzen,
einschließlich einer Ex-post-Bewertung der Notwendigkeit und
Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung der Grenzkontrollen, darzulegen.
(4) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um ein einheitliches
Format für diesen Bericht festzulegen, und stellt es online zur Verfügung. Dieser
Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren
erlassen.
(5) Die Kommission kann eine Stellungnahme zu dieser Ex-post-Bewertung der
vorübergehenden Wiedereinführung von Kontrollen an einer oder mehreren Binnengrenzen
oder an bestimmten Abschnitten der Binnengrenzen abgeben.
(6) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens
einmal jährlich über das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
Bericht (im Folgenden ‚Schengen-Statusbericht‘). Die Kommission kann
den Schengen-Statusbericht auch getrennt mit dem Europäischen Parlament und
dem Rat erörtern. Der Bericht enthält eine Liste aller Beschlüsse zur Wiedereinführung
von Kontrollen an den Binnengrenzen im Laufe des betreffenden Jahres sowie
der Maßnahmen der Kommission bezüglich der Wiedereinführung von Kontrollen
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
an den Binnengrenzen. In dem Bericht wird besonderes Augenmerk auf die Grenzkontrollen
gelegt, die seit mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Er enthält zudem
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Wiedereinführung
und Verlängerung von Grenzkontrollen im Berichtszeitraum sowie
Informationen über Tendenzen innerhalb des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen
bezüglich unerlaubter Migrationsbewegungen von Drittstaatsangehörigen
unter Berücksichtigung von verfügbaren Informationen einschlägiger Agenturen
der Union und Datenanalysen einschlägiger Informationssysteme.
Artikel 34
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öffentlichkeit
in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung
von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit
insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei
denn, übergeordnete Sicherheitsgründe stehen dem entgegen.
Artikel 35
Vertraulichkeit
Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats wahren die anderen Mitgliedstaaten
sowie das Europäische Parlament und die Kommission die Vertraulichkeit der
Angaben, die in Verbindung mit der Wiedereinführung oder Verlängerung von
Grenzkontrollen sowie des gemäß Artikel 33 erstellten Berichts übermittelt wurden.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 36
Änderung der Anhänge
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge
III, IV und VIII delegierte Rechtsakte nach Artikel 37 zu erlassen.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 37 delegierte
Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufnahme von Gruppen von
Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, in Anhang XI Teil B zu
ergänzen.
(3) Ist in hinreichend begründeten Fällen aufgrund des Ausmaßes einer gesundheitlichen
Notlage großen Ausmaßes äußerste Dringlichkeit geboten, so findet das
in Artikel 37a vorgesehene Verfahren auf die gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen
delegierten Rechtsakte Anwendung.
Artikel 37
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 5
und Artikel 36 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 kann
vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss
über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen
Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird
von dem Beschluss über die Übertragung nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie
ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Artikel 37a
Dringlichkeitsverfahren
(1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend
in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben
werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens
angegeben.
(2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des
Artikels 37 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem
Fall hebt die Kommission den Rechtsakt unverzüglich nach der Übermittlung
des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben,
auf.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 5 und Artikel 36 erlassenen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der
Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an
das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen
Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 38
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission
den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 39
Mitteilungen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:
a) die Liste der Aufenthaltstitel, wobei zwischen den Aufenthaltstiteln gemäß Artikel
2 Nummer 16 Buchstabe a und Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe b zu unterscheiden
ist und ein Muster der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 2 Nummer 16
Buchstabe b beizufügen ist. Bei nach der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellten
Aufenthaltskarten ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass es sich um diese Art
von Aufenthaltstiteln handelt, und von Aufenthaltskarten, die nicht nach dem
einheitlichen Format gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellt
wurden, werden Muster zur Verfügung gestellt,
b) die Liste ihrer Grenzübergangsstellen,
c) die jährlich von ihren nationalen Behörden für das Überschreiten ihrer Außengrenzen
festgelegten Richtbeträge,
46
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
d) die Liste der für Grenzkontrollen zuständigen nationalen Stellen,
e) die Muster der von den Außenministerien ausgestellten Ausweise,
f) die Ausnahmen von den Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen
nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a,
g) die Statistiken nach Artikel 11 Absatz 3;
h) eine Liste der Gebiete, die als Grenzregionen gelten, sowie etwaige diesbezügliche
Änderungen.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben den Mitgliedstaaten
und der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union, Reihe C, und durch andere geeignete Mittel zugänglich.
Artikel 40
Kleiner Grenzverkehr
Diese Verordnung lässt Vorschriften der Union über den kleinen Grenzverkehr
und bestehende bilaterale Abkommen über den kleinen Grenzverkehr unberührt.
Artikel 41
Ceuta und Melilla
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die für die Städte Ceuta
und Melilla geltenden Sonderregelungen, die in der Erklärung des Königreichs
Spanien in Bezug auf die Städte Ceuta und Melilla in der Schlussakte zur Akte über
den Beitritt des Königreichs Spanien zum Übereinkommen zur Durchführung des
Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 1) festgelegt sind.
Artikel 42
Mitteilung von Informationen durch die Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Vorschriften zu Artikel
23 Buchstaben c und d, die Sanktionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und die nach
dieser Verordnung zulässigen bilateralen Vereinbarungen mit. Nachträgliche Änderungen
dieser Vorschriften werden innerhalb von fünf Arbeitstagen gemeldet.
Diese von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen werden im Amtsblatt
der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.
Artikel 42a
Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten,
die noch nicht am Betrieb des EES beteiligt sind
(1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel
66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten,
werden bei der Einreise und der Ausreise systematisch abgestempelt.
Die Reisedokumente der in Artikel 6a Absatz 1 Buchstaben b und c der vorliegenden
Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen, die die Grenzen der in Artikel 66
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten überschreiten,
werden bei der Einreise und der Ausreise abgestempelt.
Diese Verpflichtungen zum Abstempeln der Reisedokumente gelten auch im Falle
einer Lockerung der Kontrollen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung.
(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird kein Stempel in den Reisedokumenten
der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstaben a, b und f sowie Artikel 6a Absatz 3
Buchstabe g Ziffern i, ii, iii und vii und Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe j genannten
Drittstaatsangehörigen angebracht.
1) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S.73.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
(3) Die Vorschriften der vorliegenden Verordnung, die sich auf die im EES erfassten
Ein- und Ausreisedaten und auf das Nichtvorhandensein solcher Daten im
EES beziehen, insbesondere Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iiia, Artikel 8 Absatz
3 Buchstabe g Ziffer iv, Artikel 8d Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 12, finden
sinngemäß auf die Einreise- und Ausreisestempel Anwendung.
(4) Wird eine Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Bedingungen für den zulässigen
Aufenthalt gemäß Artikel 12 Absatz 2 widerlegt, so hat der Drittstaatsangehörige,
der sich im Hoheitsgebiet eines noch nicht am EES-Betrieb beteiligten Mitgliedstaats
aufhält, einen Anspruch darauf, dass in seinem Reisedokument der
Zeitpunkt und der Ort seines Grenzübertritts an der Außen- oder Binnengrenze dieses
Mitgliedstaats vermerkt werden. Dem Drittstaatsangehörigen kann auch ein Formular,
wie es in Anhang VIII wiedergegeben ist, ausgehändigt werden.
(5) Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln.
(6) Die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Mitgliedstaaten
stempeln die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, denen sie
an ihrer Grenze die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigern, ab. Das Abstempeln
erfolgt in Übereinstimmung mit den in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstabe
d festgelegten Spezifikationen.
(7) Die Verpflichtungen zum Abstempeln gemäß den Absätzen 1 bis 6 gelten bis
zu dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES in dem betreffenden Mitgliedstaat.
Artikel 42b
Mitteilung von Grenzregionen
Bis zum 11. Januar 2025 bestimmen die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Binnengrenzen
in enger Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der engen sozialen
und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen ihnen, welche Gebiete ihres
Hoheitsgebiets als Grenzregionen gelten, und teilen der Kommission dies mit.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige diesbezügliche Änderungen.
Artikel 43
Evaluierungsmechanismus
(1) Im Einklang mit den Verträgen und unbeschadet ihrer Vorschriften über
Vertragsverletzungsverfahren wird die Umsetzung dieser Verordnung durch die
einzelnen Mitgliedstaaten einer Evaluierung anhand eines Evaluierungsmechanismus
unterzogen.
(2) Die für den Evaluierungsmechanismus geltenden Vorschriften sind in der
Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegt. Gemäß diesem Evaluierungsmechanismus
nehmen die Mitgliedstaaten und die Kommission gemeinsam regelmäßige,
objektive und unparteiische Evaluierungen vor, um zu überprüfen, ob diese Verordnung
ordnungsgemäß angewendet wird, und koordiniert die Kommission die
Evaluierungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten. Im Rahmen
dieses Mechanismus wird jeder Mitgliedstaat mindestens alle fünf Jahre durch ein
kleines Team evaluiert, das sich aus Vertretern der Kommission und von den Mitgliedstaaten
benannten Experten zusammensetzt.
Die Evaluierungen können im Wege angekündigter oder unangekündigter Inspektionen
vor Ort an den Außen‐ und Binnengrenzen vorgenommen werden.
Im Einklang mit dem Evaluierungsmechanismus obliegt der Kommission die Annahme
der mehrjährigen und jährlichen Evaluierungsprogramme und der Evaluierungsberichte.
48
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
(3) Bei etwaigen Mängeln können den betreffenden Mitgliedstaaten Empfehlungen
für Abhilfemaßnahmen übermittelt werden.
Werden in einem von der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. 1053/2013 angenommenen Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei
der Durchführung von Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so finden die
Artikel 21 und 29 der vorliegenden Verordnung Anwendung.
(4) Das Europäische Parlament und der Rat werden in allen Phasen der Evaluierung
unterrichtet und erhalten alle einschlägigen Unterlagen nach Maßgabe der
Vorschriften für Verschlusssachen.
(5) Das Europäische Parlament wird sofort und umfassend über jeden Vorschlag
unterrichtet, durch den die in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Vorschriften
geändert oder ersetzt werden sollen.
Artikel 44
Aufhebungen
Die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die gestrichenen Artikel und die aufgehobenen Rechtsakte gelten
als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle
in Anhang X zu lesen.
Artikel 45
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Anhang I
Belege, anhand deren geprüft wird, ob die Einreisevoraussetzungen erfüllt sind
Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:
a) bei Reisen aus beruflichen Gründen:
i) die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen
oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Veranstaltungen,
ii) andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen,
iii) Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;
b) bei Reisen zu Studien‐ oder sonstigen Ausbildungszwecken:
i) die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme
an praktischen oder theoretischen Aus‐ und Fortbildungsveranstaltungen,
ii) Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;
c) bei touristischen oder privaten Reisen:
i) Belege betreffend die Unterkunft:
– die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genommen werden
soll,
– Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterlagen, aus
denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,
ii) Belege betreffend den Reiseverlauf:
– die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige
geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen,
iii) Belege betreffend die Rückreise:
– Rückreise‐ oder Rundreisetickets;
d) bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen
oder aus anderen Gründen:
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, möglichst unter
Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige
geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht.
Anhang II
Erfassung von Informationen
An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie
sonstige besonders wichtige Informationen in einem handschriftlich geführten oder elektronischen
Register erfasst. Hierbei sind insbesondere folgende Angaben festzuhalten:
a) Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutzbeamten und
der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediensteten;
b) Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 9;
c) an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Pass‐ und Visaersatz;
d) aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
e) Personen, denen nach Artikel 14 die Einreise verweigert wurde (Einreiseverweigerungsgründe
und Staatsangehörigkeiten);
f) die Sicherheitscodes von Ein‐ und Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten,
denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten
Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen
Stempeln;
g) Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
h) sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;
i) besondere Ereignisse.
Anhang III(hier nicht abgebildet)
Anhang IV
Abstempelungsmodalitäten
1. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr
sind, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen,
die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten
gültigen Dokuments für den erleichterten Transit sind und mit dem Zug in ein Drittland
weiterreisen, ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszusteigen, werden ebenfalls bei
der Ein- und Ausreise abgestempelt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat, soweit dies in
seinem nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen
mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visum
für den längerfristigen Aufenthalt bei der Ein- und Ausreise im Einklang mit Artikel 11 der
vorliegenden Verordnung abstempeln.
Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder
zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am
EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Ein- und Ausreise
abgestempelt.
1a. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM-ex (94) 16 Rev.
des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb (93) 15 (VER
TRAULICH).
2. Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem
Monat geändert.
2a. Bei der Ein- und Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, deren Reisedokument der
Verpflichtung zum Abstempeln unterliegt, wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden
Seite angebracht. Kann diese Seite jedoch nicht verwendet werden, so wird der
Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone
wird kein Stempel angebracht.
3. (gestrichen)
50
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4. Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Informationsaustausch
über die Sicherheitscodes der Ein‐ und Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig
sind, und setzen die anderen Mitgliedstaaten, das Generalsekretariat des Rates und
die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen
über die gemeinsamen Ein‐ und Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der
einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen:
a) die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist;
b) die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten
Zeitpunkt zugeordnet ist;
c) der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt.
Anfragen zu den gemeinsamen Ein‐ und Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen
Kontaktstellen.
Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung
in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen
Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter.
Anhang V
TEIL A
Modalitäten der Einreiseverweigerung an der Grenze
1. Im Falle einer Einreiseverweigerung
a) füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Standardformular für
die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Drittstaatsangehörige unterschreibt das
Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige
die Unterschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkungen“
des Formulars;
b) gibt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für
einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, die Daten über die Verweigerung der Einreise
gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung
(EU) 2017/2226 in das EES ein;
c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren
des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf;
d) bringt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung
nicht im EES erfasst wird, im Pass einen Einreisestempel an, den er in Form
eines Kreuzes mit schwarzer, dokumentenechter Tinte durchstreicht; zudem trägt er
rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben
ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entsprechen
und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs
aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zuständige Grenzschutzbeamte bei
diesem Personenkreis die Einreiseverweigerung akten- oder listenmäßig mit Angabe der
Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des
Grenzübertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums.
Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
2. Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer
an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde
wie folgt vor:
a) Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel
26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie
2001/51/EG des Rates 1) zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem
er befördert wurde, in den Drittstaat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder
in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder
Mittel für seinen Rücktransport zu finden;
b) sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeignete Maßnahmen, um die unerlaubte
Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu
verhindern.
3. Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungs‐ als auch Festnahmegründe
vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach
Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind.
1) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26
des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985
(ABl. L 187 vom 10.7.2001, S.45).
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TEIL B
Standardformular für die Einreiseverweigerung
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Anhang VI
Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten
und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten
genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
1. Landgrenzen
1.1. Kontrolle des Straßenverkehrs
1.1.1. Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich einer gefahrlosen
und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an
den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale
Abkommen über Verkehrslenkungs‐ und Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die
Kommission gemäß Artikel 42 darüber.
1.1.2. An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und
die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 10 getrennte
Kontrollspuren einrichten.
Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
jederzeit ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrs‐
und Infrastrukturverhältnisse es erfordern.
Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspuren an Außengrenzübergangsstellen
mit Nachbarländern zusammenarbeiten.
1.1.3. Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs
im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert
werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen
Gegebenheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der
Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt.
1.1.4. Gemeinsame Grenzübergangsstellen
1.1.4.1. Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Drittstaaten über
die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schließen oder beibehalten, an denen
Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander
im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreise‐ und Einreisekontrollen nach ihrem nationalen
Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können entweder im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden.
1.1.4.2. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats: Bilaterale
Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt,
unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat
auszuüben:
a) Internationaler Schutz: einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im
Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden.
b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten
eines Drittstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme
einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, so informieren
sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese
Behörden stellen sicher, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die
erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und
des Unionsrechts getroffen werden.
c) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben: die Grenzschutzbeamten
des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien
Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der Union hindern. Wäre eine
Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt,
informieren die Grenzschutzbeamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden
Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass die erforderlichen
Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und
des Unionsrechts getroffen werden.
54
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
1.1.4.3. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: bilaterale Abkommen
über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines
Drittstaats müssen eine Klausel enthalten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats
erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung
gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als
eine im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten
aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Beachtung dieser Verordnung und
folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus:
a) Internationaler Schutz: ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenzschutzbeamten des
Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle passiert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet
des Drittstaats anwesenden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen
Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu
den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. Die Behörden des Drittstaats
müssen die Überführung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten
eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme
einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen,
werden sie im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht und dem Unionsrecht
tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des
Vermögenswertes in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen.
c) Zugang zu IT‐Systemen: die Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten müssen fähig sein, Informationssysteme
zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 8 zu nutzen.
Den Mitgliedstaaten ist gestattet, die nach Unionsrecht erforderlichen technischen und
organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um personenbezogene Daten vor zufälliger
oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufälligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter
Weitergabe oder unberechtigtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch
Behörden von Drittstaaten, zu schützen.
1.1.4.4. Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über gemeinsame Grenzübergangsstellen
mit einem benachbarten Drittstaat befragt der betreffende Mitgliedstaat die
Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale
Abkommen werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt.
Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt
sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen
Zeitraums die erforderlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der
dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird.
1.2. Kontrolle des Eisenbahnverkehrs
1.2.1. Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste
als auch die Bahnbediensteten, einschließlich derjenigen in Güterzügen oder Leerzügen,
einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer
1.1.4 genannten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die praktische
Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen werden nach einem der nachstehenden
Verfahren durchgeführt:
– Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahnhof im Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaats,
– Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrtsbahnhof in einem Drittstaat
und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt,
– Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet
eines Drittstaats.
1.2.2. Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits‐Personenzugverkehrs können die Mitgliedstaaten,
über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus
Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung
der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus
Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Einreisekontrollen vorzunehmen:
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
– in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen diese Fahrgäste den Zug besteigen,
– in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Fahrgäste den Zug
verlassen,
– während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats und
den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern diese Fahrgäste im
Zug bleiben.
1.2.3. Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten
mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich
für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt
zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer
Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich
erfolgt sind.
Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen
Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen,
dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen
werden.
1.2.4. Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer
Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen.
1.2.5. Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Unterstützung des
Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle
unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind.
1.2.6. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die ausgeschrieben sind oder
der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der
illegalen Einreise versteckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen
Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.
2. Luftgrenzen
2.1. Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen
2.1.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer
die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Passagierströme von Binnenflügen und jene
von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen
Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen.
2.1.2. Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, bestimmt sich nach
folgendem Verfahren:
a) Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umsteigen, unterliegen einer Einreisekontrolle
im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen
auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausreisekontrolle
im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges.
b) Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen
auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel gilt:
i) Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschließenden Transfer im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen
und einer Ausreisekontrolle im Ausreiseflughafen.
ii) Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von
Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen
einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreisekontrolle im Ausgangsflughafen.
iii) Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen
Streckenabschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle
im Ankunftsflughafen und einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen.
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht
im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zugestiegenen Fluggäste richtet sich nach Ziffer ii.
Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestimmungsland
ein Drittstaat ist.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
2.1.3. Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem
Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang
mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt
ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den
Artikeln 7 bis 14 kontrolliert werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Flughafenbetreiber
die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme
in die Abfertigungsanlagen treffen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen
trifft, um zu gewährleisten, dass nicht allgemein zugängliche Bereiche und Anlagen,
zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In
Transiträumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund
einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen
Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen,
die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprüfen, ob sie
im Besitz eines solchen Visums sind.
2.1.4. Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug
auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle
ist, so bedarf der Weiterflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden.
Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt
landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 7
bis 14.
2.2. Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen
2.2.1. Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweiligen nationalen
Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus
Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 7
bis 14 durchgeführt werden.
2.2.2. Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates 1) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine
physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet
werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten
nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig
herangeführt werden können.
2.2.3. Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der
Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den An‐ und Abflug von Flugzeugen
im Drittstaatsflugverkehr.
2.3. Personenkontrollen bei Privatflügen
2.3.1. Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flugkapitän den Grenzschutzbeamten
des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten
Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß
Anlage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Angaben zur Identität der
Fluggäste enthält.
2.3.2. Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwischenlandung im Hoheitsgebiet
anderer Mitgliedstaaten führen die zuständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats
Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer
2.3.1 mit einem Einreisestempel.
2.3.3. Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie ausschließlich von und nach
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden
haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Personenkontrollen
gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch.
1) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über
gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.72).
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2.3.4. Der Ein‐ und Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hubschraubern und
selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können,
sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen
Abkommen.
3. Seegrenzen
3.1. Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr
3.1.1. Die Kontrolle erfolgt im Ankunfts‐ oder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer
Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie
dieses im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten
dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten
Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes
im Hoheitsgebiet eines Drittstaats zulässig sind.
3.1.2. Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte
oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden
im Folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls
der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den Formularen 5 (Besatzungsliste)
und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen
Seeverkehrs (FAL‐Übereinkommen) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der
Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt
– spätestens 24 Stunden vor Ankunft im Hafen,
– spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die
Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder
– falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise geändert wird, sobald diese
Information vorliegt.
Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem
Recht vorgesehen, die anderen zuständigen Behörden, die diese unverzüglich an die
Grenzschutzbeamten weiterleiten.
3.1.3. Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. händigen dem Schiffsführer
eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische
Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage
vorgelegt wird.
3.1.4. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen
in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere.
Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter
Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere
bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers.
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen
unterzogen. Jedoch nehmen die Grenzschutzbeamten nur dann eine Durchsuchung
des Schiffes und Personenkontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies aufgrund
einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung
gerechtfertigt ist.
3.1.5. Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beachtung der Hafenordnung
die Abfahrtszeit des Schiffes mit.
3.2. Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt
Kreuzfahrtschiffe
3.2.1. Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Behörde die Route
und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens
jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist.
3.2.2. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten,
so werden abweichend von den Artikeln 5 und 8 keine Grenzübertrittskontrollen
durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen
sind.
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Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen,
wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der
illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
3.2.3. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen
wie folgt durchgeführt:
a) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in
einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates ein, so werden die Besatzung und die
Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere
gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen.
Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen,
es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der
illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.
b) Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrtschiff nochmals einen
Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere
einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß
der Nummer 3.1.2 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff
in dem vorangehenden, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen
ist.
Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen,
es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der
illegalen Einwanderung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durchzuführen.
c) Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuzfahrtschiff einen anderen
Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagiere einer Einreisekontrolle
gemäß Artikel 8 unterzogen, wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im
Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung erforderlich ist.
d) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung
eines Hafens in einem Drittstaat aus, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Ausreisekontrolle
anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere unterzogen.
Wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit
und der illegalen Einwanderung erforderlich ist, werden die einschiffenden Passagiere
einer Ausreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen.
e) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen in Richtung
eines anderen Hafens in einem Mitgliedstaat aus, so werden keine Ausreisekontrollen durchgeführt.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen,
wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos
der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist.
Vergnügungsschifffahrt
3.2.4. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord von Vergnügungsschiffen,
die einen in einem Mitgliedstaat gelegenen Hafen anlaufen oder aus einem solchen Hafen
kommen, keinen Grenzübertrittskontrollen unterzogen und können in einen Hafen, der keine
Grenzübergangsstelle ist, einreisen.
In Abwägung des Risikos der illegalen Einwanderung und insbesondere wenn sich die Küste
eines Drittstaats in unmittelbarer Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet,
werden diese Personen jedoch einer Kontrolle unterzogen und/oder die Vergnügungsschiffe
durchsucht.
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3.2.5. Abweichend von Artikel 5 kann ein aus einem Drittstaat kommendes Vergnügungsschiff
ausnahmsweise in einen Hafen, der keine Grenzübergangsstelle ist, einlaufen. In diesem Fall benachrichtigen
die an Bord befindlichen Personen die Hafenbehörden, damit ihnen das Einlaufen
in diesen Hafen gestattet wird. Die Hafenbehörden setzen sich mit den Behörden des nächstgelegenen
Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung, um die Ankunft
des Schiffes anzukündigen. Die Meldung der Passagiere erfolgt durch Einreichung einer Liste
der an Bord befindlichen Personen bei den Hafenbehörden. Diese Liste steht den Grenzschutzbeamten
spätestens bei der Ankunft zur Verfügung.
Muss das aus einem Drittstaat kommende Vergnügungsschiff aufgrund höherer Gewalt in einem
Hafen anlegen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so setzen sich die Hafenbehörden mit den
Behörden des nächstgelegenen Hafens, der als Grenzübergangsstelle ausgewiesen ist, in Verbindung,
um die Anwesenheit des Schiffes zu melden.
3.2.6. Bei dieser Kontrolle ist ein Dokument mit Angabe aller technischen Merkmale des Schiffes
sowie der Namen der an Bord befindlichen Personen zu übergeben. Eine Kopie dieses Dokuments
wird den Behörden des Einreise‐ und des Ausreisehafens ausgehändigt. Eine Kopie dieses
Dokuments verbleibt bei den Bordpapieren, solange das Schiff sich in den Hoheitsgewässern
eines der Mitgliedstaaten aufhält.
Küstenfischerei
3.2.7. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 unterliegt die Besatzung von Schiffen, die zur
Küstenfischerei verwendet werden und täglich oder innerhalb von 36 Stunden in den Registerhafen
oder einen anderen Hafen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zurückkehren, ohne
in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats anzulegen, keiner systematischen Kontrolle.
Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird das Risiko der illegalen
Einwanderung abgewogen, insbesondere wenn sich die Küste eines Drittstaats in unmittelbarer
Nähe des Hoheitsgebiets des betreffenden Mitgliedstaats befindet. Entsprechend
diesem Risiko werden Personenkontrollen und/oder eine Schiffsdurchsuchung durchgeführt.
3.2.8. Die Besatzung von Schiffen, die zur Küstenfischerei verwendet werden und nicht in einem
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Hafen eingetragen sind, wird gemäß den Bestimmungen
über Seeleute kontrolliert.
Fährverbindungen
3.2.9. Im Rahmen von Fährverbindungen zu Häfen in Drittstaaten finden Personenkontrollen
statt. Es gelten folgende Bestimmungen:
a) Nach Möglichkeit richten die Mitgliedstaaten getrennte Kontrollspuren nach Artikel 10 ein.
b) Zu Fuß gehende Passagiere werden einzeln kontrolliert.
c) Die Kontrolle von Pkw‐Insassen erfolgt am Fahrzeug.
d) Passagiere, die mit Autobussen reisen, werden wie zu Fuß gehende Passagiere behandelt. Sie
verlassen den Bus, um die Einzelkontrolle zu ermöglichen.
e) Die Kontrolle von Lkw‐Fahrpersonal sowie etwaigen Begleitpersonen erfolgt am Fahrzeug.
Grundsätzlich wird für eine von den sonstigen Passagieren getrennte Abfertigung gesorgt.
f) Zur zügigen Abwicklung der Kontrollen ist eine angemessene Anzahl von Kontrollposten
vorzusehen.
g) Insbesondere zur Feststellung illegaler Einwanderer werden die von Passagieren benutzten
Fortbewegungsmittel, gegebenenfalls die Ladung sowie sonstige mitgeführte Gegenstände,
stichprobenartig durchsucht.
h) Besatzungsmitglieder von Fähren werden wie Besatzungsmitglieder von Handelsschiffen
behandelt.
i) Nummer 3.1.2 (Pflicht zur Übermittlung von Besatzungs‐ und Passagierlisten) kommt nicht
zur Anwendung. Wenn gemäß der Richtlinie 98/41/EG des Rates 1 ) eine Liste der an Bord befindlichen
Personen erstellt werden muss, hat der Schiffsführer eine Kopie dieser Liste spätestens
30 Minuten nach Auslaufen aus einem Hafen eines Drittstaats der zuständigen Behörde
des Ankunftshafens im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
1) Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen
im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen
Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S.35).
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3.2.10. Nimmt eine aus einem Drittstaat kommende Fähre bei Fahrten mit mehr als einem Zwischenstopp
im Gebiet der Mitgliedstaaten nur für den restlichen Streckenabschnitt in diesem
Gebiet Passagiere an Bord, so müssen diese Passagiere am Abfahrtshafen einer Ausreisekontrolle
und am Ankunftshafen einer Einreisekontrolle unterzogen werden.
Die Kontrolle der bei diesen Zwischenstopps bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten zugestiegenen Personen erfolgt im Ankunftshafen. Das umgekehrte
Verfahren gilt, wenn das Bestimmungsland ein Drittstaat ist.
Frachtverbindungen zwischen Mitgliedstaaten
3.2.11. Abweichend von Artikel 8 werden bei Frachtverbindungen zur Beförderung von Gütern
zwischen zwei oder mehr Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Fahrtunterbrechung
in außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten gelegenen Häfen keine Grenzkontrollen
durchgeführt.
Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch Kontrollen unterzogen, wenn
dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen
Einwanderung gerechtfertigt ist.
4. Schifffahrt auf Binnengewässern
4.1. Als „Schifffahrt auf Binnengewässern über Grenzen mit Drittstaaten“ gilt die Schifffahrt zu
Erwerbszwecken oder Vergnügungsschifffahrt mit Schiffen aller Art, Booten sowie anderen
schwimmenden Gegenständen auf Flüssen, Kanälen und Binnenseen.
4.2. Auf Schiffen, die zu Erwerbszwecken betrieben werden, gelten als Besatzungsmitglieder
oder ihnen gleichgestellte Personen der Schiffsführer, die Personen, die an Bord beschäftigt und
in der Musterrolle eingetragen sind, sowie die Familienangehörigen dieser Personen, soweit sie
an Bord wohnen.
4.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.2 gelten für die Kontrolle der
Schifffahrt auf Binnengewässern entsprechend.
Anhang VII
Sonderbestimmungen für bestimmte Personengruppen
1. Staatsoberhäupter
Staatsoberhäupter, Regierungschefs und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden
Ehepartnern und die Mitglieder ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige
Mitglieder einer königlichen Familie.
Abweichend von Artikel 6 und den Artikeln 8 bis 14 unterliegen Staatsoberhäupter, Regierungschefs
und Mitglieder nationaler Regierungen mit mitreisenden Ehepartnern und die Mitglieder
ihrer offiziellen Delegation sowie Monarchen und andere hochrangige Mitglieder einer königlichen
Familie, wenn sie von Regierungen der Mitgliedstaaten oder von internationalen Organisationen
zu einem offiziellen Anlass eingeladen werden und deren Ein- und Ausreise auf diplomatischem
Wege offiziell angekündigt wurde, keiner Grenzübertrittskontrolle.
2. Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal
2.1. Abweichend von Artikel 6 dürfen Inhaber einer Fluglizenz oder eines Besatzungsausweises
(Crew Member Licence oder Certificate) nach Anlage 9 zum Abkommen über die internationale
Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 in Ausübung ihres Berufes aufgrund dieser Papiere
a) in einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen Zwischenlande‐ oder Zielflughafen
an Bord und von Bord ihres Flugzeugs gehen;
b) sich in das Hoheitsgebiet der Gemeinde begeben, zu der der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats
gelegene Zwischenlande‐ oder Zielflughafen gehört;
c) sich mit jedem Beförderungsmittel zu einem im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelegenen
Flughafen begeben, um an Bord eines von diesem Flughafen abfliegenden Flugzeugs
zu gehen.
In allen anderen Fällen müssen die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt werden.
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2.2. Für die Kontrolle des Flugpersonals gelten die Artikel 7 bis 14. Das Flugpersonal wird bei
der Kontrolle nach Möglichkeit bevorzugt abgefertigt. Das bedeutet, dass die Abfertigung entweder
vor derjenigen der Fluggäste oder an besonderen Kontrollstellen erfolgt. Gegenüber
amtsbekanntem Flugpersonal können sich die Kontrollen abweichend von Artikel 8 auf Stichproben
beschränken.
3. Seeleute
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 dürfen die Mitgliedstaaten erlauben, dass Seeleute mit
einem gültigen Reisepapier für Seeleute, das gemäß den Übereinkommen Nr. 108 (1958) oder
Nr. 185 (2003) der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Ausweise für Seeleute, dem
Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL‐Übereinkommen) sowie
den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, für einen Aufenthalt an
Land im Hafenort oder in den angrenzenden Gemeinden in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
einreisen oder durch Rückkehr auf ihr Schiff aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen,
ohne sich an einer Grenzübergangsstelle ausweisen zu müssen, sofern sie in der Musterrolle
ihres Schiffes eingetragen sind, die zuvor den zuständigen Behörden zur Kontrolle
vorgelegt wurde.
Aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung
können Seeleute jedoch vor ihrem Landgang von den Grenzschutzbeamten einer
Kontrolle nach Artikel 8 unterzogen werden.
4. Inhaber von Diplomaten‐, Amts‐ oder Dienstpässen und Mitglieder internationaler Organisationen
4.1. In Anbetracht der ihnen eingeräumten besonderen Vorrechte oder Immunitäten kann
Inhabern von Diplomaten‐, Amts‐ oder Dienstpässen, die durch von den Mitgliedstaaten anerkannte
Drittstaaten oder deren Regierungen ausgestellt wurden, sowie Inhabern der von
internationalen Organisationen ausgestellten Dokumente nach Nummer 4.4 bei Reisen in Ausübung
ihres Amtes unbeschadet der eventuell bestehenden Visumpflicht bei Grenzübergangsstellen
gegenüber anderen Reisenden Vorrang eingeräumt werden.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c sind die Inhaber dieser Dokumente von dem
Nachweis befreit, dass sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts
verfügen.
4.2. Beruft sich eine Person an der Außengrenze auf Vorrechte, Immunitäten und Befreiungen,
so kann der Grenzschutzbeamte verlangen, dass der Nachweis durch Vorlage entsprechender
Urkunden, vor allem durch vom Akkreditierungsstaat ausgestellte Bescheinigungen, durch den
Diplomatenpass oder auf andere Weise geführt wird. Bei Zweifeln kann der Grenzschutzbeamte
in eiligen Fällen unmittelbar beim Außenministerium Auskunft einholen.
4.3. Die akkreditierten Mitglieder der diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen
sowie ihre Familienangehörigen dürfen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf
Vorlage des Ausweises nach Artikel 20 Absatz 2 und des Grenzübertrittspapiers einreisen. Des
Weiteren dürfen Grenzschutzbeamte abweichend von Artikel 14 Inhaber von Diplomaten‐,
Amts‐ oder Dienstpässen nicht die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verweigern,
ohne zuvor mit den zuständigen nationalen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben.
Dies gilt auch, wenn die betroffenen Personen im SIS ausgeschrieben sind.
4.4. Bei den von internationalen Organisationen ausgestellten Dokumenten gemäß Nummer 4.1
handelt es sich insbesondere um:
– den Passierschein der Vereinten Nationen für das Personal der UNO sowie der UN‐Organisationen
auf der Grundlage der am 21. November 1947 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen in New York verabschiedeten Konvention über Privilegien und Immunitäten
der Sonderorganisationen,
– den Passierschein der Europäischen Union (EU),
– den Passierschein der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG),
– den vom Generalsekretär des Europarates ausgestellten Ausweis,
– die nach Artikel III Absatz 2 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags
über die Rechtsstellung ihrer Truppen ausgestellten Dokumente (Militärausweise mit
beigefügten Marschbefehlen, Reisepapieren, Einzel‐ oder Sammelmarschbefehlen) sowie
im Rahmen der Partnerschaft für den Frieden ausgestellte Dokumente.
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5. Grenzarbeitnehmer
5.1. Die Modalitäten der Kontrolle von Grenzarbeitnehmern richten sich nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Grenzübertrittskontrolle, insbesondere den Artikeln 8 und 14.
5.2. Abweichend von Artikel 8 sind Grenzarbeitnehmer, die den Grenzschutzbeamten wohl bekannt
sind, weil sie die Grenze häufig an derselben Grenzübergangsstelle überschreiten, und
bei denen eine erste Kontrolle ergeben hat, dass sie weder im SIS noch in einem nationalen Fahndungssystem
ausgeschrieben sind, nur stichprobenweise daraufhin zu überprüfen, ob sie ein
gültiges Grenzübertrittspapier mit sich führen und die erforderlichen Einreisevoraussetzungen
erfüllen. Dieser Personenkreis wird von Zeit zu Zeit unangekündigt und in unregelmäßigen Abständen
einer eingehenden Kontrolle unterzogen.
5.3. Nummer 5.2 kann auf andere Kategorien regelmäßiger Grenzpendler ausgeweitet werden.
6. Minderjährige
6.1. Die Grenzschutzbeamten widmen Minderjährigen unabhängig davon, ob diese in Begleitung
oder ohne Begleitung reisen, besondere Aufmerksamkeit. Beim Überschreiten einer Außengrenze
werden Minderjährige denselben Kontrollen bei der Ein- und Ausreise gemäß dieser
Verordnung wie Erwachsene unterzogen.
6.2. Bei begleiteten Minderjährigen überprüft der Grenzschutzbeamte, ob die Begleitperson
gegenüber dem Minderjährigen sorgeberechtigt oder dessen Vormund ist, insbesondere in Fällen,
in denen der Minderjährige nur von einem einzigen Erwachsenen begleitet wird und der
begründete Verdacht besteht, dass er dem Gewahrsam des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der
Vormunde rechtswidrig entzogen wurde. In letzterem Fall stellt der Grenzschutzbeamte
eingehendere Nachforschungen an, um etwaige Unstimmigkeiten oder Widersprüche bei
den gemachten Angaben festzustellen.
6.3. Bei unbegleiteten Minderjährigen vergewissern sich die Grenzschutzbeamten durch eingehende
Kontrolle der Reisedokumente und Reisebelege, dass die Minderjährigen das Staatsgebiet
nicht gegen den Willen des/der Sorgeberechtigten oder des Vormunds/der Vormunde verlassen.
6.4. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die zu Minderjährigen konsultiert
werden können, und teilen das der Kommission mit. Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten
eine Liste dieser nationalen Kontaktstellen zur Verfügung.
6.5. Bei Zweifeln über die unter den Nummern 6.1, 6.2 und 6.3 genannten Umstände können
Grenzschutzbeamte die Liste der nationalen Kontaktstellen zu Minderjährigen konsultieren.
6.6. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Grenzschutzbeamten, die biometrische Daten
von Kindern verifizieren oder zur Identifizierung eines Kindes verwenden, speziell geschult sind,
um das auf kinderfreundliche und kindgerechte Weise und unter uneingeschränkter Achtung
des Kindeswohls und der im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des
Kindes verankerten Garantien zu tun. Wird ein Kind von einem Elternteil oder einem Vormund
begleitet, so begleitet diese Person das Kind, wenn die biometrischen Daten verifiziert oder zur
Identifizierung verwendet werden. Es wird kein Zwang ausgeübt. Die Mitgliedstaaten sorgen
erforderlichenfalls dafür, dass die Infrastruktur an Grenzübergangsstellen für die Verwendung
biometrischer Daten von Kindern ausgelegt ist.
7. Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte
Die Regeln für die Ein‐ und Ausreise von Angehörigen der Rettungsdienste, Polizei und Feuerwehr
in Notlagen sowie von Grenzschutzbeamten, die die Grenze in Ausübung ihrer dienstlichen
Aufgaben überschreiten, sind in innerstaatlichen Vorschriften niederzulegen. Die Mitgliedstaaten
können bilaterale Abkommen mit Drittländern über die Ein‐ und Ausreise dieser
Personengruppen schließen. Diese Regeln und bilateralen Abkommen können von den Artikeln
5, 6 und 8 abweichen.
8. Arbeitnehmer auf Offshore‐Anlagen
Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Arbeitnehmer, die regelmäßig ohne Aufenthalt
im Hoheitsgebiet eines Drittstaats auf dem See‐ oder Luftweg in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
zurückkehren, keinen systematischen Kontrollen unterzogen.
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Bei der Bestimmung der Häufigkeit der vorzunehmenden Kontrollen wird jedoch das Risiko der
illegalen Einwanderung berücksichtigt, insbesondere wenn sich die Offshore‐Anlage in unmittelbarer
Nähe der Küste eines Drittstaats befindet.
Anhang VIII
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Anhang IX
Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 105 vom 13.4.2006, S.1)
Verordnung (EG) Nr. 296/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 97 vom 9.4.2008, S.60)
Verordnung (EG) Nr. 81/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 35 vom 4.2.2009, S.56)
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1)
Verordnung (EU) Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 85 vom 31.3.2010, S.1)
Anhang V Nummer 9 der Akte über den Beitritt von 2011
Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.1)
Nur
Artikel 55
Nur
Artikel 2
Nur
Artikel 1
Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 295 vom 6.11.2013, S.1)
Anhang X
Entsprechungstabelle
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Vorliegende Verordnung
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 einleitende Worte
Artikel 2 einleitende Worte
Artikel 2 Nummer 1 bis 8 Artikel 2 Nummer 1 bis 8
Artikel 2 Nummer 8a Artikel 2 Nummer 9
Artikel 2 Nummer 9 Artikel 2 Nummer 10
Artikel 2 Nummer 10 Artikel 2 Nummer 11
Artikel 2 Nummer 11 Artikel 2 Nummer 12
Artikel 2 Nummer 12 Artikel 2 Nummer 13
Artikel 2 Nummer 13 Artikel 2 Nummer 14
Artikel 2 Nummer 14 Artikel 2 Nummer 15
Artikel 2 Nummer 15 Artikel 2 Nummer 16
Artikel 2 Nummer 16 Artikel 2 Nummer 17
Artikel 2 Nummer 17 Artikel 2 Nummer 18
Artikel 2 Nummer 18 Artikel 2 Nummer 19
Artikel 2 Nummer 18a Artikel 2 Nummer 20
Artikel 2 Nummer 19 Artikel 2 Nummer 21
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 3a Artikel 4
Artikel 4 Artikel 5
Artikel 5 Absatz 1 Artikel 6 Absatz 1
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30.
VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Vorliegende Verordnung
Artikel 5 Absatz 1a Artikel 6 Absatz 2
Artikel 5 Absatz 2 Artikel 6 Absatz 3
Artikel 5 Absatz 3 Artikel 6 Absatz 4
Artikel 5 Absatz 4 Artikel 6 Absatz 5
Artikel 6 Artikel 7
Artikel 7 Absätze 1 und 2 Artikel 8 Absätze 1 und 2
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe aa
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ab
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ac
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ad
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe ae
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe g
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h
Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe i
Artikel 8 Artikel 9
Artikel 9 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 1
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4
Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 5
Artikel 9 Absätze 3 und 4 Artikel 10 Absätze 3 und 4
Artikel 10 Absätze 1 bis 5 Artikel 11 Absätze 1 bis 5
Artikel 10 Absatz 6 –
Artikel 11 Artikel 12
Artikel 12 Artikel 13
Artikel 13 Artikel 14
Artikel 14 Artikel 15
Artikel 15 Artikel 16
Artikel 16 Artikel 17
Artikel 17 Artikel 18
Artikel 18 Artikel 19
Artikel 19 Artikel 20
Artikel 19a (Kapitel IV) –
Artikel 19a (Kapitel IVa) Artikel 21
Artikel 20 Artikel 22
Artikel 21 Artikel 23
Artikel 22 Artikel 24
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Verordnung (EG) Nr. 562/2006
Vorliegende Verordnung
Artikel 23 Artikel 25
Artikel 23a Artikel 26
Artikel 24 Artikel 27
Artikel 25 Artikel 28
Artikel 26 Artikel 29
Artikel 26a Artikel 30
Artikel 27 Artikel 31
Artikel 28 Artikel 32
Artikel 29 Artikel 33
Artikel 30 Artikel 34
Artikel 31 Artikel 35
Artikel 32 Artikel 36
Artikel 33 Artikel 37
Artikel 33a Artikel 38
Artikel 34 Artikel 39
Artikel 35 Artikel 40
Artikel 36 Artikel 41
Artikel 37 Artikel 42
Artikel 37a Artikel 43
Artikel 38 –
Artikel 39 Artikel 44
Artikel 40 Artikel 45
Anhänge I bis VIII
Anhänge I bis VIII
– Anhang IX
– Anhang X
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Anhang XI
UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN
Teil A
In Artikel 21a Absatz 4 genannte Personengruppen:
1. Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal;
2. Grenzgänger;
3. Transportpersonal;
4. Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, von internationalen Organisationen
eingeladene Personen, deren Anwesenheit für das reibungslose Funktionieren dieser Organisationen
erforderlich ist, militärisches Personal, humanitäre Helfer und Katastrophenschutzkräfte
in Ausübung ihrer Tätigkeit;
5. Passagiere im Transitverkehr;
6. Passagiere, die aus zwingenden familiären Gründen reisen;
7. Seeleute;
8. Personen, die internationalen Schutz benötigen oder Personen, die aus anderen humanitären
Gründen einreisen müssen.
Teil B
In Artikel 21a Absatz 5 genannte Personengruppen:
(1) Kinder in der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung und Schüler in der allgemeinen
Bildung eines Nachbarlandes, die zu Erziehungs-, Betreuungs- oder Bildungszwecken
die Grenze überqueren, und diejenigen Personen, die die Aufsichtspflicht ausüben und sie begleiten,
sowie Studenten oder Personen, die zu Bildungszwecken reisen;
(2) Saisonarbeitskräfte, auch in der Lebensmittelerzeugung;
(3) Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierpflege oder aufgrund von Maßnahmen reisen,
die für die Land- und Forstwirtschaft im Einzelfall erforderlich sind;
(4) hochqualifizierte Arbeitskräfte sowie Personal in Schlüsselpositionen und wissenschaftliches
Personal, deren Beschäftigung aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und sicherheitspolitischer
Sicht notwendig ist und deren Arbeit nicht aufgeschoben oder im Ausland verrichtet werden
kann;
(5) Personal der Behörden für Verteidigung, öffentliche Ordnung, öffentliche Gesundheit und
nationale Sicherheit, d.h. das Polizeipersonal, der Grenzpolizei, der Einwanderungsbehörde, des
Katastrophenschutzes und des öffentlichen Gesundheitswesens usw., oder Vertreter von Strafverfolgungsbehörden,
sofern die Reise mit der Wahrnehmung offizieller Aufgaben verbunden
ist, einschließlich des Personals, das für den Betrieb und die Instandhaltung kritischer Infrastrukturen
zuständig ist;
(6) Fischer und Personen, die auf Schiffen oder Offshore-Förder- und -Bohrplattformen Arbeit
verrichten oder Dienste erbringen und in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, das nicht
durch einen Seearbeitsvertrag geschlossen wurde;
(7) Personen, die in den Mitgliedstaat einreisen, um grundlegende medizinische Leistungen in
Anspruch zu nehmen, einschließlich Insassen von Rettungsfahrzeugen;
(8) Partner (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Lebensgefährten) und Kinder von Personen,
die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, einschließlich Drittstaatsangehöriger,
die zum Zwecke der Familienzusammenführung reisen;
(9) Drittstaatsangehörige, die infolge einer Ladung einer Justizbehörde reisen;
(10) Personen, die im Besitz eines vom Internationalen Journalistenverband ausgestellten internationalen
Presseausweises sind;
(11) pflegebedürftige Personen, die zu den Personen reisen, die sie pflegen oder sie betreuen.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex 30.
Anhang XII
UNBEDINGT NOTWENDIGE REISEN
Teil A
Verfahren zur Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
(1) Überstellungsentscheidungen gemäß Artikel 23a Absatz 2 werden unter Verwendung eines
von der zuständigen nationalen Behörde ausgefüllten Standardformulars nach Teil B dieses Anhangs
erlassen. Die Entscheidungen sind unmittelbar wirksam.
(2) Das ausgefüllte Standardformular wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen vorgelegt,
der den Empfang der Überstellungsentscheidung durch seine Unterschrift auf diesem Standardformular
bestätigt und eine Kopie des unterzeichneten Formulars erhält.
Verweigert der Drittstaatsangehörige die Unterzeichnung des Standardformulars, so vermerkt
die zuständige Behörde dies im Feld „Bemerkungen“ des Formulars.
(3) Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, erfassen die Daten
auf dem Standardformular in Teil B dieses Anhangs.
(4) Die nationalen Behörden, die eine Überstellungsentscheidung erlassen, unterrichten die
Kommission jährlich über die Zahl der in andere Mitgliedstaaten überstellten Personen unter
Angabe des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in den bzw. in die die Personen überstellt
wurden, der Gründe für die Feststellung, dass diese Personen kein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat
hatten, und, soweit verfügbar, der Staatsangehörigkeit der aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen.
(5) Drittstaatsangehörigen, die in Grenzgebieten aufgegriffen und nach diesem Verfahren überstellt
werden, steht ein Rechtsmittel zu. Die Verfahren für die Einlegung des Rechtsmittels gegen
die Überstellungsentscheidung bestimmen sich nach nationalem Recht. Den Drittstaatsangehörigen
wird ein wirksamer Rechtsbehelf gemäß Artikel 47 der Charta zur Verfügung gestellt. Dem
Drittstaatsangehörigen werden in einer Sprache, die er versteht oder bei der vernünftigerweise
davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, schriftliche Angaben zu Kontaktstellen
gemacht, die ihn über eine rechtliche Vertretung, die entsprechend dem nationalen Recht in seinem
Namen handeln kann, unterrichten können. Die Einlegung eines solchen Rechtsmittels hat
keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass Drittstaatsangehörige, gegen die
eine Überstellungsentscheidung ergangen ist, im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit gemäß
Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe a an die zuständigen Behörden des übernehmenden Mitgliedstaats
überstellt werden. Die Überstellung erfolgt sofort, spätestens aber innerhalb von
24 Stunden. Über diesen Zeitraum hinaus darf das Überstellungsverfahren nicht ausgeführt werden,
und es gelten gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG.
Die zuständigen Behörden desübernehmenden Mitgliedstaats arbeiten zu diesem Zweck mit
den zuständigen Behörden des überstellenden Mitgliedstaats zusammen.
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VO (EU) Nr. 2016/399 – Schengener Grenzkodex
Teil B
Standardformular für die Überstellung von in Binnengrenzgebieten aufgegriffenen Personen
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EU‐Visa VO 31.
VERORDNUNG (EU) 2018/1806
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
Vom 14.11.2018
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 303 S. 39)
(Kodifizierter Text),
zuletzt geändert durch VO vom 18.9.2024 (ABl. L 2495 S. 1)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN
UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere
auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1) ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates 2) ist mehrfach und in wesentlichen
Punkten geändert worden 3) . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit
empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der
Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der
Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen (im Folgenden auch „Visumpflicht“),
sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit
sind.
(3) Die Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht
unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, sollte auf der Grundlage einer
fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien erfolgen. Diese Bewertung
sollte regelmäßig durchgeführt werden und könnte zu Gesetzgebungsvorschlägen
zur Änderung des Anhangs I dieser Verordnung – der die Drittländer aufführt, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein müssen –, und des Anhangs II dieser Verordnung – der die
Drittländer aufführt, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je
Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der
Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind –
führen, ungeachtet der Möglichkeit, unter bestimmten Umständen länderspezifische
Änderungen an den Anhängen vorzunehmen, zum Beispiel als ein Ergebnis der
Liberalisierung der Visabestimmungen oder als letzte Konsequenz einer vorübergehenden
Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht (im Folgenden auch
„Visumbefreiung“).
1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Oktober 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht)
und Beschluss des Rates vom 6. November 2018.
2) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1).
3) Siehe Anhang III.
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EU‐Visa VO
(4) Die Zusammensetzung der Listen der Drittländer in den Anhängen I und II
sollte stets den Kriterien dieser Verordnung entsprechen. Verweise zu Drittländern,
deren Situation sich im Hinblick auf diese Kriterien geändert hat, sollten von einem
Anhang in den anderen überführt werden.
(5) In den Anhängen I und II sollte völkerrechtlichen Entwicklungen, durch die
sich der Status oder die Bezeichnung bestimmter Staaten oder Gebietskörperschaften
geändert hat, Rechnung getragen werden.
(6) Da Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens im Rahmen des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 4) von der Visumpflicht befreit
sind, sollten diese Länder nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
(7) Da das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits
über die Freizügigkeit 5) vorsieht, dass sich die Staatsangehörigen der Schweiz und
der Mitgliedstaaten jeweils ohne Visum im anderen Land aufhalten dürfen, sollte
die Schweiz nicht in der Liste in Anhang II aufgeführt werden.
(8) Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der von den Mitgliedstaaten unterzeichneten
internationalen Abkommen und insbesondere des am 20. April 1959
in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens des Europarats über
die Aufhebung des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge muss für anerkannte
Flüchtlinge und für Staatenlose die Visumpflicht oder die Visumbefreiung je nach
dem Drittland beschlossen werden, in dem sich diese Personen aufhalten und das
ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat. Aufgrund der Unterschiede zwischen
den nationalen Rechtsvorschriften für anerkannte Flüchtlinge und für Staatenlose
sollten die Mitgliedstaaten jedoch festlegen können, ob diese Personengruppen befreit
werden sollten, wenn das Drittland, in dem sich diese Personen aufhalten und
das ihnen die Reisedokumente ausgestellt hat, zu den Drittländern gehört, deren
Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind.
(9) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates 6) sollte eine Befreiung von der Visumpflicht zugunsten der Inhaber
einer Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des Kleinen Grenzverkehrs vorgesehen
werden.
(10) Die Mitgliedstaaten sollten für Inhaber bestimmter Pässe, bei denen es sich
nicht um gewöhnliche Pässe handelt, Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen
können.
(11) In Einzelfällen, die eine visumpolitische Sonderregelung rechtfertigen,
sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Völkerrecht oder einer allgemein
üblichen Praxis, bestimmte Personengruppen von der Visumpflicht befreien oder
sie dieser Pflicht unterwerfen können.
(12) Die Mitgliedstaaten sollten Personen mit Flüchtlingsstatus, alle Staatenlosen,
sowohl jene im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die
Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28. September 1954 als auch jene, die nicht
unter dieses Übereinkommen fallen, und an einer Schulreise teilnehmende Schüler
von der Visumpflicht befreien können, wenn Personen dieser Kategorien ihren
Wohnsitz in einem in der Liste in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Drittland
haben.
4) ABl. L 1 vom 3.1.1994, S.3.
5) ABl. L 114 vom 30.4.2002, S.6.
6) Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen
der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen
(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S.1).
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(13) Die Regelungen für die Befreiung von der Visumpflicht sollten die tatsächlichen
Gepflogenheiten umfassend berücksichtigen. Einige Mitgliedstaaten befreien
Staatsangehörige von in der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein
müssen, aufgeführten Drittländern, die Angehörige von Streitkräften sind, für Reisen
im Rahmen der Nordatlantikvertrags- Organisation (NATO) oder der Partnerschaft
für den Frieden von der Visumpflicht. Auf diese Befreiungen, die auf internationalen
Verpflichtungen außerhalb des Unionsrechts beruht, sollte aus Gründen
der Rechtssicherheit in dieser Verordnung verwiesen werden.
(14) Die umfassende Anwendung der Gegenseitigkeit bei der Visumpflicht ist
ein Ziel, das die Union in ihren Beziehungen zu Drittländern aktiv verfolgen sollte,
um damit zu einer größeren Glaubwürdigkeit und Stimmigkeit der Außenpolitik
der Union beizutragen.
(15) Für den Fall, dass eines der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer
beschließen sollte, für die Staatsangehörigen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
eine Visumpflicht einzuführen, sollte ein Unionsmechanismus zur
Umsetzung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit vorgesehen werden. Dieser Mechanismus
sollte für den Fall, dass ein solches Drittland den Staatsangehörigen mindestens
eines Mitgliedstaats die Visumpflicht auferlegt, eine Reaktion der Union im
Sinne eines solidarischen Handelns vorsehen.
(16) Auf die Mitteilung eines Mitgliedstaats hin, dass ein in der Liste in Anhang
II aufgeführtes Drittland den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats die Visumpflicht
auferlegt, sollten alle Mitgliedstaaten geschlossen reagieren und damit
eine Reaktion der Union auf eine Situation geben, die die Union insgesamt betrifft
und dazu führt, dass für ihre Bürger unterschiedliche Behandlungen gelten.
(17) Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des
Rates in der zweiten Phase der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus sicherzustellen,
sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung
der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in der Liste in Anhang II aufgeführten
Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders sensibel und mit horizontalen
Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die
Union selbst verbunden ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und
des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) Rechtsakte hinsichtlich bestimmter Elemente des Gegenseitigkeitsmechanismus
zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission
trägt der Notwendigkeit zu politischen Beratungen über die Visumpolitik der
Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt auch die Notwendigkeit wider,
eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gegenseitigkeitsmechanismus
auf alle Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands
zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende befristete Änderung des
Anhangs II dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der
Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang
stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 7) über bessere
Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte
Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten
das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systema
7) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S.1.
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tisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die
mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18) Diese Verordnung sollte einen Mechanismus zur vorübergehenden Aussetzung
der Befreiung eines in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittlands von der
Visumpflicht vorsehen (im Folgenden „Aussetzungsmechanismus“), wenn in einer
Notlage eine dringliche Reaktion erforderlich ist, um die Schwierigkeiten mindestens
eines Mitgliedstaats zu beheben, wobei der Gesamtauswirkung der Notlage
auf die Union als Ganzes Rechnung getragen wird.
(19) Um eine effiziente Anwendung des Aussetzungsmechanismus und bestimmter
Bestimmungen des Gegenseitigkeitsmechanismus zu gewährleisten und
um insbesondere zu ermöglichen, dass alle relevanten Faktoren und die möglichen
Auswirkungen der Anwendung dieser Mechanismen angemessen berücksichtigt
werden, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Bestimmung
der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands, deren Befreiung
von der Visumpflicht im Rahmen des Gegenseitigkeitsmechanismus vorübergehend
ausgesetzt werden sollte und auf die Festlegung der jeweiligen Dauer
dieser Aussetzung sowie auf den Aussetzungsmechanismus übertragen werden.
Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates 8) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte
für den Erlass solcher Rechtsakte angewendet werden.
(20) Jede Art von Missbrauch, der auf die Befreiung von der Visumpflicht bei
kurzfristigen Aufenthalten von Staatsangehörigen eines Drittlands zurückzuführen
ist, muss verhütet und bekämpft werden, sofern die betreffenden Personen eine Gefahr
für die öffentliche Ordnung („ordre public“) und die innere Sicherheit des betroffenen
Mitgliedstaates darstellen.
(21) Der Aussetzungsmechanismus sollte es ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten
Umstände melden können, die Anlass für eine etwaige Aussetzung sind, und
dass die Kommission den Aussetzungsmechanismus auf eigene Initiative auslösen
kann.
(22) Insbesondere sollte die Anwendung des Aussetzungsmechanismus durch
kurze Bezugszeiträume und Fristen – womit ein schnelles Verfahren ermöglicht
wird – erleichtert werden und die möglichen Gründe für die Aussetzung sollten eine
Verschlechterung bei der Zusammenarbeit im Bereich Rückübernahmen sowie
eine erhebliche Erhöhung von Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere
Sicherheit von Mitgliedstaaten umfassen. Diese Verschlechterung bei der Zusammenarbeit
sollte einen erheblichen Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen,
einschließlich betreffend Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende
Drittland gereist sind, wenn ein zwischen der Union oder einem Mitgliedstaat
und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine
solche Verpflichtung vorsieht, umfassen. Die Kommission sollte ferner in der Lage
sein, den Aussetzungsmechanismus auszulösen, wenn das Drittland nicht zur Zusammenarbeit
bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen
zwischen dem betreffenden Drittland und der Union geschlossen
wurde.
(23) Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet ein erheblicher Anstieg,
dass ein Schwellenwert von 50 % überschritten wird. Ein erheblicher Anstieg
könnte auch bei einem niedrigeren Wert vorliegen, sofern die Kommission der An
8) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011
zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom
28.2.2011, S.13).
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sicht ist, dass dies auf den konkreten, von dem betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten
Fall zutrifft.
(24) Für die Zwecke des Aussetzungsmechanismus bedeutet eine geringe Anerkennungsquote,
dass die Anerkennungsquote bei Asylanträgen etwa 3 oder 4 % beträgt.
Eine „geringe Anerkennungsquote“ könnte auch bei einer höheren Anerkennungsquote
gegeben sein, sofern die Kommission der Ansicht ist, dass dies auf den
konkreten, vom betroffenen Mitgliedstaat mitgeteilten Fall zutrifft.
(25) Jede Art von Missbrauch der Befreiung von der Visumpflicht muss verhütet
und bekämpft werden, sofern er zu einem höheren Migrationsdruck führt, beispielsweise
aufgrund eines Anstiegs unbegründeter Asylanträge, und auch, wenn
er zu unbegründeten Anträgen auf Aufenthaltstitel führt.
(26) Um zu gewährleisten, dass die spezifischen Anforderungen, anhand deren
die Angemessenheit einer infolge des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über
die Visaliberalisierung gewährten Befreiung von der Visumpflicht bewertet wurde,
auch in Zukunft erfüllt werden, sollte die Kommission die Situation in den betreffenden
Drittländern beobachten. Die Kommission sollte der Lage der Menschenrechte
in den betreffenden Drittländern besondere Aufmerksamkeit widmen.
(27) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig,
mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach Inkrafttreten
der Visumfreiheit für das betreffende Drittland und im Anschluss daran,
wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder auf Antrag des Europäischen
Parlaments oder des Rates, Bericht erstatten.
(28) Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung
von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission
die Menschenrechtslage in diesem Drittland und die etwaigen Auswirkungen
einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf diese Lage berücksichtigen.
(29) Die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht im Wege eines Durchführungsrechtsakts
sollte sich auf bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des
betroffenen Drittlands erstrecken, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten
und gegebenenfalls weitere Kriterien wie beispielsweise die Tatsache,
dass eine Person erstmals in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, verwiesen
wird. Im Durchführungsrechtsakt sollten die Gruppen von Staatsangehörigen
bestimmt werden, für die die Aussetzung gilt, wobei die konkreten Umstände,
die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mitgeteilt oder von der Kommission
gemeldet wurden, und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden
sollten.
(30) Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des
Rates an der Durchführung des Aussetzungsmechanismus sicherzustellen, sollte
der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung für alle
Staatsangehörigen eines aufgeführten Drittlands der Liste in Anhang II dieser Verordnung
von der Visumpflicht politisch heikel und mit horizontalen Auswirkungen
auf die Mitgliedstaaten und die Union selbst verbunden wäre, insbesondere hinsichtlich
ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums
insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte
hinsichtlich der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht
für die Staatsangehörigen der betroffenen Drittländer zu erlassen. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die
mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um ins
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besondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter
Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente
zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre
Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen
der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte
befasst sind.
(31) Um die Transparenz der Visabestimmungen und die Unterrichtung der beteiligten
Personen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission
und den anderen Mitgliedstaaten die Maßnahmen mitteilen, die sie aufgrund dieser
Verordnung ergreifen. Aus dem gleichen Grund sollten diese Informationen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
(32) Die Bedingungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
oder für die Visumerteilung sollten die Bestimmungen über die Anerkennung der
Gültigkeit von Reisedokumenten unberührt lassen.
(33) Gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es für das reibungslose Funktionieren
der gemeinsamen Visumpolitik notwendig und angemessen, die Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen
im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, im Wege einer Verordnung
zu regeln.
(34) Diese Verordnung sollte die Anwendung internationaler Abkommen unberührt
lassen, die die Europäische Gemeinschaft vor Inkrafttreten der Verordnung
(EG) Nr. 539/2001 geschlossen hat und die ein Abweichen von der gemeinsamen Visumpolitik
erforderlich machen, wobei der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union Rechnung zu tragen ist.
(35) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung
der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen
dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9) dar, die zu
dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 10) genannten
Bereich gehören.
(36) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der
Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 11) dar, die zu dem in Artikel
1 Buchstaben B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit
Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 12) genannten Bereich gehören.
9) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S.36.
10) Beschluss des Rates 1999/437/EG vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften
zu den Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und
dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S.31).
11) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S.52.
12) Beschluss des Rates 2008/146/EG vom 28. Januar 2008 über den Abschluss – im Namen der Europäischen
Gemeinschaft – des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
(ABl. L 53 vom 27.2.2008, S.1).
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(37) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen
des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen
Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums
Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die
Assoziierung letzteren Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands 13) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B und C des
Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses
2011/350/EU des Rates 14) genannten Bereich gehören.
(38) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem
Beschluss 2000/365/EG des Rates 15) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt
sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung
gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(39) Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss
2002/192/EG des Rates 16) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme
dieser Verordnung und ist weder an diese Verordnung gebunden noch zu
ihrer Anwendung verpflichtet –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung bestimmt die Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumspflicht
unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind; dies erfolgt auf der
Grundlage einer fallweise gewichteten Bewertung mehrerer Kriterien, die unter
anderem die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die
wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel,
sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen,
wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die
Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit
zu berücksichtigen sind.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Visum“ ein Visum gemäß Artikel 2 Nummer
2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments
13) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S.21.
14) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss – im Namen der Europäischen
Union – des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des
Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr
(ABl. L 160 vom 18.6.2011, S.19).
15) Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden
(ABl. L 131 vom 1.6.2000, S.43).
16) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner
Bestimmungen des Schengen- Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S.20).
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EU‐Visa VO
und des Rates 17) .
Artikel 3
(1) Die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang I aufgeführt
sind, müssen beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein.
(2) Unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg
unterzeichneten Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung
des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge müssen Personen mit Flüchtlingsstatus
und Staatenlose beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im
Besitz eines Visums sein, wenn das Drittland, in dem sie ihren Wohnsitz haben und
das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in der Liste in Anhang I dieser Verordnung
aufgeführt ist.
Artikel 4
(1) Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer
sind von der Visumpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 für einen Aufenthalt, der 90 Tage
je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
(2) Von der Visumpflicht befreit sind außerdem folgende Personen:
a) Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten
Drittlands, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1931/2006 ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung zum Zwecke des
kleinen Grenzverkehrs sind, wenn diese Personen ihr Recht im Rahmen der
Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen;
b) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I dieser Verordnung
aufgeführten Drittlands sind, ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, der
den Beschluss 94/795/ JI des Rates 18) anwendet und als Mitglied einer Schülergruppe
in Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer
Schulreise teilnehmen;
c) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose sowie andere Personen, die nicht
die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen, mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat,
die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments
sind.
Artikel 5
Staatsangehörige neuer Drittländer, die aus den in den Listen in den Anhängen I
und II aufgeführten Drittländern hervorgegangen sind, unterliegen Artikel 3 beziehungsweise
Artikel 4, bis der Rat nach dem Verfahren der einschlägigen Vorschrift
des AEUV etwas anderes beschließt.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten können bei folgenden Personengruppen Ausnahmen
von der Visumpflicht nach Artikel 3 oder von der Befreiung von der Visumpflicht
nach Artikel 4 vorsehen:
a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst-/Amtspässen oder Sonderpässen;
17) Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S.1).
18) Beschluss 94/795/JI des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat aufgrund von Artikel K.3
Absatz 2 Buchstabe b) des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme
über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
(ABl. L 327 vom 19.12.1994, S.1).
8
EU‐Visa VO 31.
b) ziviles Flug- und Schiffspersonal in Ausübung seiner Aufgaben;
c) ziviles Schiffspersonal bei Landgängen, wenn es im Besitz eines Personalausweises
für Seeleute ist, der gemäß den Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
Nr. 108 vom 13. Mai 1958 oder Nr. 185 vom 19. Juni 2003 oder dem
Übereinkommen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation zur Erleichterung
des internationalen Seeverkehrs vom 9. April 1965 ausgestellt worden ist;
d) Personal und Mitglieder von Hilfs- oder Rettungsmissionen bei Katastrophenoder
Unglücksfällen;
e) ziviles Personal von Schiffen, die internationale Binnenwasserstraßen befahren;
f) Inhaber von Reisedokumenten, die zwischenstaatliche internationale Organisationen,
denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, oder sonstige Rechtspersonen,
die von dem betroffenen Mitgliedstaat als Völkerrechtssubjekte anerkannt
werden, den Amtsträgern dieser Organisationen oder Rechtspersonen
ausstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Personen von der Visumpflicht nach
Artikel 3 befreien:
a) Schüler, die Staatsangehörige eines in der Liste in Anhang I aufgeführten Drittlands
sind, ihren Wohnsitz in einem in Anhang II aufgeführten Drittland oder in
der Schweiz oder Liechtenstein haben und als Mitglied einer Schülergruppe in
Begleitung einer Lehrkraft der betreffenden Einrichtung an einer Schulreise
teilnehmen;
b) Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose, wenn das Drittland, in dem sie
ihren Wohnsitz haben und das ihnen ihr Reisedokument ausgestellt hat, in Anhang
II aufgeführt ist;
c) Angehörige von Streitkräften für Reisen im Rahmen der NATO oder der Partnerschaft
für den Frieden und Inhaber von Ausweispapieren und Einsatzbefehlen,
die im Abkommen der Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung
ihrer Streitkräfte vom 19. Juni 1951 vorgesehen sind;
d) unbeschadet der Verpflichtungen aus dem am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten
Europäischen Übereinkommen des Europarats über die Aufhebung
des Sichtvermerkzwangs für Flüchtlinge, Personen mit Flüchtlingsstatus und
Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes
mit Aufenthalt in Irland, die Inhaber eines von Irland ausgestellten Reisedokuments
sind, das von dem betroffenen Mitgliedstaat anerkannt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können für Personen, die während ihres Aufenthalts
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Ausnahmen von der Befreiung von der Visumpflicht
nach Artikel 4 vorsehen.
Artikel 7
Falls ein in der Liste in Anhang II aufgeführtes Drittland Staatsangehörigen mindestens
eines Mitgliedstaats eine Visumpflicht auferlegt, finden folgende Bestimmungen
Anwendung:
a) Der betroffene Mitgliedstaat macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission binnen 30 Tagen nach Anwendung der Visumpflicht durch das
Drittland darüber schriftlich Mitteilung.
Diese Mitteilung
i) enthält Angaben zum Zeitpunkt der Anwendung der Visumpflicht sowie zur
Art der betroffenen Reisedokumente und Visa;
ii) enthält eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der
betreffende Mitgliedstaat im Hinblick auf die Gewährleistung des visumfreien
Reiseverkehrs mit dem betreffenden Drittland getroffen hat, sowie
alle einschlägigen Informationen.
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 9
31.
EU‐Visa VO
Informationen zu dieser Mitteilung werden von der Kommission unter Angabe
des Zeitpunkts der Anwendung der Visumpflicht sowie der Art der betroffenen
Reisedokumente und Visa unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht.
Beschließt das Drittland noch vor Ablauf der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens
genannten Frist die Aufhebung der Visumpflicht, so unterbleibt die Mitteilung
oder sie wird zurückgezogen und die Informationen werden nicht veröffentlicht.
b) Unmittelbar nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung
unternimmt die Kommission im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat
bei den Behörden des betreffenden Drittlands Schritte, insbesondere in den Bereichen
Politik, Wirtschaft oder Handel, zur Wiedereinführung oder Einführung
des visumfreien Reiseverkehrs und unterrichtet davon unverzüglich das Europäische
Parlament und den Rat.
c) Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a
Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche
Schritte gemäß Buchstabe b unternommen wurden, so kann der betroffene Mitgliedstaat
die Kommission ersuchen, die Befreiung von der Visumpflicht für bestimmte
Gruppen von Staatsangehörigen dieses Drittlandes auszusetzen. Stellt
ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen, so unterrichtet er das Europäische Parlament
und den Rat davon.
d) Die Kommission berücksichtigt bei der Prüfung weiterer Schritte gemäß Buchstaben
e, f oder h das Ergebnis der von dem betroffenen Mitgliedstaat getroffenen
Maßnahmen zur Gewährleistung des visumfreien Reiseverkehrs mit dem betreffenden
Drittland, die gemäß Buchstabe b unternommenen Schritte sowie die
Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen
der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden
Drittland.
e) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht aufgehoben, so ergreift die
Kommission spätestens sechs Monate nach der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten
Veröffentlichung und danach in Abständen von höchstens sechs Monaten,
jedoch längstens bis zu dem Tag, an dem der in Buchstabe f genannte delegierte
Rechtsakt in Kraft tritt oder ein Einwand gegen ihn erhoben wird, folgende
Maßnahmen:
i) Sie erlässt auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative
einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung von der
Visumpflicht für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden
Drittlands für die Dauer von bis zu sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt
wird. In diesem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu welchem
Zeitpunkt innerhalb von 90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die
Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam werden soll, wobei
den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen,
Rechnung getragen wird. Beim folgenden Erlass weiterer Durchführungsrechtsakte
kann die Kommission den Zeitraum der Aussetzung
mehrmals um jeweils bis zu sechs Monate verlängern und Änderungen hinsichtlich
der Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands,
für die die Befreiung von der Visumpflicht ausgesetzt wird, vornehmen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2
genannten Prüfverfahren erlassen. Unbeschadet der Anwendung des Artikels
6 müssen alle in dem Durchführungsrechtsakt genannten Gruppen von
Staatsangehörigen des Drittlands während der Dauer der Aussetzung beim
Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein; oder
10
EU‐Visa VO 31.
ii) sie unterbreitet dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Ausschuss einen Bericht,
in dem sie die Lage bewertet und begründet, weshalb sie beschlossen
hat, die Befreiung von der Visumpflicht nicht auszusetzen, und unterrichtet
das Europäische Parlament und den Rat hiervon.
Dieser Bericht trägt allen wichtigen Faktoren, beispielsweise den in Buchstabe d
genannten Faktoren, Rechnung. Das Europäische Parlament und der Rat können
eine politische Aussprache auf der Grundlage dieses Berichts führen.
f) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht binnen 24 Monaten ab der
in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, so erlässt
die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 10, mit dem die
Befreiung von der Visumpflicht in Bezug auf die Staatsangehörigen dieses Drittlands
für einen Zeitraum von 12 Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In
dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt innerhalb von
90 Tagen nach seinem Inkrafttreten die Aussetzung der Befreiung von der
Visumpflicht wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten
der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird, und er ändert
Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen
des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen
wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist
und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.
An dem Tag, an dem die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die
Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands wirksam wird oder an dem gemäß
Artikel 10 Absatz 7 ein Einwand gegen den delegierten Rechtsakt erhoben
wird, treten alle gemäß Buchstabe e des vorliegenden Artikels erlassenen
Durchführungsrechtsakte, die dieses Drittland betreffen, außer Kraft. Unterbreitet
die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag nach Buchstabe h, wird
der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannte Zeitraum der Aussetzung der
Befreiung von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die in jenem Unterabsatz
genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des
von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands während dieser Aussetzung
beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines
Visums sein.
g) Alle späteren Mitteilungen, die ein anderer Mitgliedstaat gemäß Buchstabe a
während des Zeitraums der Anwendung der gemäß Buchstaben e oder f erlassenen
Maßnahmen auf ein Drittland zu demselben Drittland übermittelt, werden
in die laufenden Verfahren einbezogen, ohne dass die in diesen Buchstaben festgelegten
Fristen oder Zeiträume verlängert werden.
h) Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht nicht innerhalb von sechs Monaten
ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Buchstabe f aufgehoben,
so kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser
Verordnung vorlegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von
Anhang II in Anhang I überführt wird.
i) Die in den Buchstaben e, f und h genannten Verfahren berühren nicht das Recht
der Kommission, jederzeit einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser
Verordnung vorzulegen, mit der die Bezugnahme auf das Drittland von
Anhang II in Anhang I überführt wird.
j) Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, so teilt der betroffene
Mitgliedstaat dies dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission
sofort mit. Die Mitteilung wird von der Kommission unverzüglich im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht.
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31.
EU‐Visa VO
Alle gemäß Buchstaben e oder f erlassenen Durchführungsrechtsakte oder delegierten
Rechtsakte, die das betreffende Drittland betreffen, treten sieben Tage nach
der in Unterabsatz 1 dieses Buchstabens genannten Veröffentlichung außer Kraft.
Hat das betreffende Drittland die Visumpflicht für die Staatsangehörigen zweier
oder mehrerer Mitgliedstaaten eingeführt, so tritt der dieses Drittland betreffende
Durchführungsrechtsakt oder delegierte Rechtsakt sieben Tage nach Veröffentlichung
der Mitteilung für den letzten Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörige durch
dieses Drittland der Visumpflicht unterworfen wurden, außer Kraft. Die in Buchstabe
f Unterabsatz 1 genannte Fußnote wird bei Außerkrafttreten des betreffenden
delegierten Rechtsakts gestrichen. Der Hinweis auf das Außerkrafttreten wird von
der Kommission unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Hebt das betreffende Drittland die Visumpflicht auf, ohne dass der betroffene Mitgliedstaat
dies gemäß Unterabsatz 1 dieses Buchstabens mitteilt, so nimmt die Kommission
auf eigene Initiative unverzüglich die in jenem Unterabsatz genannte Veröffentlichung
vor und Unterabsatz 2 dieses Buchstabens findet Anwendung.
12
Artikel 8
(1) Abweichend von Artikel 4 wird die Befreiung von der Visumpflicht für
Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands auf der Grundlage
einschlägiger und objektiver Daten gemäß dem vorliegenden Artikel vorübergehend
ausgesetzt.
(2) Ein Mitgliedstaat kann die Kommission informieren, wenn er über einen
Zeitraum von zwei Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres oder
zum letzten Zweimonatszeitraum vor der Anwendung der Befreiung von der Visumpflicht
für die Staatsangehörigen eines in Anhang II aufgeführten Drittlands mit
einer oder mehreren der folgenden Gegebenheiten konfrontiert ist:
a) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands,
denen die Einreise verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich
widerrechtlich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten;
b) einem erheblichen Anstieg der Zahl der Asylanträge von Staatsangehörigen dieses
Drittlands mit geringer Anerkennungsquote;
c) einer durch geeignete Daten belegten Verschlechterung bei der Zusammenarbeit
mit dem Drittland im Bereich Rückübernahmen, insbesondere einem erheblichen
Anstieg der Ablehnungsrate bei Rückübernahmeersuchen, die von dem
Mitgliedstaat diesem Drittland unterbreitet wurden, entweder in Bezug auf
dessen eigene Staatsangehörige oder, wenn ein zwischen der Union oder dem
Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen
dies vorsieht, in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die durch das
betreffende Drittland durchgereist sind;
d) einem erhöhten Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit
oder einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren
Sicherheit von Mitgliedstaaten, insbesondere einem erheblichen Anstieg von
schwerwiegenden Straftaten in Verbindung mit Staatsangehörigen dieses Drittlands,
was sich durch objektive, konkrete und einschlägige Informationen und
Daten, die von den zuständigen Behörden bereitgestellt werden, untermauern
lässt.
EU‐Visa VO 31.
Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Mitteilung ist mit einer
Begründung zu versehen und enthält sowohl einschlägige Daten und Statistiken als
auch eine ausführliche Erläuterung der vorläufigen Maßnahmen, die der betroffene
Mitgliedstaat ergriffen hat, um Abhilfe zu schaffen. Der betreffende Mitgliedstaat
kann in seiner Mitteilung unter Angabe ausführlicher Gründe festlegen, welche
Gruppen von Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands unter einen Durchführungsrechtsakt
nach Absatz 6 Buchstabe a fallen sollen. Die Kommission unterrichtet
das Europäische Parlament und den Rat sofort über eine derartige Mitteilung.
(3) Liegen der Kommission unter Berücksichtigung der einschlägigen Daten,
Berichte und Statistiken konkrete und zuverlässige Informationen darüber vor,
dass die in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten auftreten oder dass das Drittland, insbesondere im
Falle eines zwischen dem Drittland und der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens,
die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme verweigert, so unterrichtet
die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unmittelbar über
ihre Analyse, und die Bestimmungen des Absatzes 6 findet Anwendung.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 kann die Verweigerung der Zusammenarbeit bei
der Rückübernahme beispielsweise in Folgendem bestehen:
– der Ablehnung von Rückübernahmeersuchen oder dem Versäumnis, Rückübernahmeersuchen
innerhalb einer angemessenen Frist zu bearbeiten;
– dem Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung rechtzeitig
und innerhalb der im Rückübernahmeabkommen vereinbarten Fristen auszustellen,
oder der Weigerung, nach Ablauf der im Rückübernahmeabkommen
vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen;
oder
– der Kündigung oder Aussetzung des Rückübernahmeabkommens.
(4) Die Kommission überwacht die fortlaufende Erfüllung der zur Bewertung
der Angemessenheit der Gewährung der Visaliberalisierung herangezogenen spezifischen
Anforderungen nach Artikel 1 durch die Drittländer, deren Staatsangehörige
aufgrund des erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Liberalisierung
der Visabestimmungen zwischen der Union und dem Drittland bei der Einreise in
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit wurden.
Außerdem erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig,
mindestens einmal jährlich, für einen Zeitraum von sieben Jahren nach
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Visumfreiheit für das betreffende Drittland
und im Anschluss daran, wenn die Kommission dies für notwendig erachtet, oder
auf Antrag Europäische Parlaments oder des Rates, Bericht. Im Mittelpunkt dieses
Berichts stehen Drittländer, bezüglich derer die Kommission aufgrund konkreter
und zuverlässiger Informationen der Ansicht ist, dass bestimmte Anforderungen
nicht mehr erfüllt sind.
Zeigt ein Bericht der Kommission, dass eine oder mehrere der spezifischen Anforderungen
in Bezug auf ein bestimmtes Drittland nicht mehr erfüllt ist bzw. sind, so
findet Absatz 6 Anwendung.
(5) Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung
der folgenden Aspekte:
a) der Frage, ob eine der in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten vorliegt;
b) der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 beschriebenen Gegebenheiten
betroffen sind;
c) der Gesamtwirkung der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten auf die Migrationssituation
in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten
übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 13
31.
EU‐Visa VO
d) den von der Europäischen Grenz- und Küstenwache, dem Europäischen Unterstützungsbüro
für Asylfragen oder der Agentur der Europäischen Union für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) oder einem
anderen für die Belange dieser Verordnung zuständigen Organ, einer anderen
solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder einer solchen internationalen
Organisation erstellten Berichten, wenn dies angesichts der Umstände
des konkreten Falles erforderlich ist;
e) den Angaben, die der betroffene Mitgliedstaat in seiner Mitteilung in Bezug auf
etwaige Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a eventuell gemacht hat;
f) dem generellen Aspekt der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit
nach Konsultation mit dem betroffenen Mitgliedstaat
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse
ihrer Prüfung.
(6) Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten
Analyse, des in Absatz 4 genannten Berichts oder der in Absatz 5 genannten Prüfung
und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung
von der Visumpflicht auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten
zu dem betroffenen Drittland sowie unter enger Zusammenarbeit mit
diesem Drittland im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen, dass Maßnahmen
erforderlich sind, oder hat eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission
das Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten
mitgeteilt, so gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Befreiung
von Staatsangehörigen des betroffenen Drittlands von der Visumpflicht vorübergehend
für einen Zeitraum von neun Monaten ausgesetzt wird. Die Aussetzung
gilt für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen des betroffenen
Drittlands, indem auf die einschlägigen Arten von Reisedokumenten und gegebenenfalls
auf weitere Kriterien verwiesen wird. Bei der Festlegung der Gruppen,
für die die Aussetzung gilt, nimmt die Kommission auf Grundlage der
verfügbaren Informationen Gruppen auf, die groß genug sind, um im konkreten
Fall und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen wirksamen
Beitrag zur Beseitigung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Gegebenheiten
zu leisten. Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt innerhalb
eines Monats
i) nach Erhalt der Mitteilung nach Absatz 2;
ii) nachdem ihr die Informationen nach Absatz 3 zur Kenntnis gebracht wurden;
iii) nach der Berichterstattung nach Absatz 4 oder
iv) nachdem eine einfache Mehrheit der Mitgliedstaaten der Kommission das
Vorliegen von in Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder d genannten Gegebenheiten
mitgeteilt hat.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten
Prüfverfahren erlassen. In dem Durchführungsrechtsakt wird festgelegt, zu
welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht wirksam
wird.
Während der Dauer der Aussetzung nimmt die Kommission mit dem betroffenen
Drittland im Hinblick auf eine Abhilfe in Bezug auf die betreffenden Gegebenheiten
einen verstärkten Dialog auf.
14
EU‐Visa VO 31.
b) Bestehen die in den Absätzen 2, 3 und 4 dieses Artikels genannten Gegebenheiten
fort, so erlässt die Kommission spätestens zwei Monate vor Ablauf des unter
Buchstabe a dieses Absatzes genannten Zeitraums von neun Monaten einen
delegierten Rechtsakt nach Artikel 10, mit dem die Anwendung des Anhangs II
für einen Zeitraum von 18 Monaten für alle Staatsangehörigen des betroffenen
Drittlands vorübergehend ausgesetzt wird. Der delegierte Rechtsakt wird ab
dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des unter Buchstabe a dieses Absatzes
genannten Durchführungsrechtsakts wirksam und ändert Anhang II entsprechend.
Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betroffenen
Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der angegeben wird, dass die Befreiung
von der Visumpflicht für dieses Drittland ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum
diese Aussetzung gilt.
Legt die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, so wird
der im delegierten Rechtsakt festgelegte Zeitraum der Aussetzung der Befreiung
von der Visumpflicht um sechs Monate verlängert. Die Fußnote wird entsprechend
geändert.
Unbeschadet der Anwendung des Artikels 6 müssen die Staatsangehörigen des betroffenen
Drittlands während dieser Aussetzung beim Überschreiten der Außengrenzen
der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.
Sieht ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 neue Ausnahmen von der Visumpflicht für
eine Gruppe von Staatsangehörigen des Drittlands vor, das von dem Rechtsakt betroffen
ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, so muss
er diese Maßnahmen gemäß Artikel 12 mitteilen.
(7) Vor Ablauf der Gültigkeit des nach Absatz 6 Buchstabe b erlassenen delegierten
Rechtsakts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat
einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung
dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betroffene
Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.
(8) Hat die Kommission gemäß Absatz 7 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt,
so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 6 Buchstabe a dieses Artikels
erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss
zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird
gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9
(1) Bis zum 10. Januar 2018 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Gegenseitigkeitsmechanismus
nach Artikel 7 bewertet, wobei sie erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag
zur Änderung dieser Verordnung vorlegt. Das Europäische
Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren
über derartige Vorschläge.
(2) Bis zum 29. März 2021 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament
und dem Rat einen Bericht, in dem sie die Wirksamkeit des Aussetzungsmechanismus
nach Artikel 8 bewertet, und legt erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag
zur Änderung dieser Verordnung vor. Das Europäische Parlament
und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren über
derartige Vorschläge.
Artikel 10
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter
den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 15
31.
EU‐Visa VO
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Buchstabe f
wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014
übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums
von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei
denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung
spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6
Buchstabe b wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem
28. März 2017 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor
Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher
Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer
solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(4) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Buchstabe f und Artikel 8 Absatz
6 Buchstabe b kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen
werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in
diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den
Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten
Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf
nicht berührt.
(5) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die
von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit
den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere
Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(6) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie
ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(7) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Buchstabe f erlassen wurde,
tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von vier Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser
Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben,
dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments
oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
(8) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe b erlassen
wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische
Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf
dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Artikel 11
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist
ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011.
(3) Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den
Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung
(EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
16
EU‐Visa VO 31.
Artikel 12
(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission
binnen fünf Arbeitstagen die Maßnahmen, die er gemäß Artikel 6 trifft.
(2) Die Kommission veröffentlicht die Mitteilungen gemäß Absatz 1 informationshalber
im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 13
Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die
Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie von Pässen, Reise- und
Identitätsdokumenten, die von ihren Behörden ausgestellt werden.
Artikel 14
Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die
vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang
IV zu lesen.
Artikel 15
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 17
31.
EU‐Visa VO
ANHANG I
LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE
BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUßENGRENZEN DER MITGLIEDSTAATEN
IM BESITZ EINES VISUMS SEIN MÜSSEN
1.STAATEN
Afghanistan
Armenien
Angola
Aserbaidschan
Bangladesch
Burkina Faso
Bahrain
Burundi
Benin
Bolivien
Bhutan
Botsuana
Belarus
Belize
Demokratische Republik Kongo
Zentralafrikanische Republik Kongo
Côte d'Ivoire
Kamerun
China
Kuba
Cabo Verde
Dschibuti
Dominikanische Republik
Algerien
Ecuador
Ägypten
Eritrea
Eswatini
Äthiopien
Fidschi
Gabun
Ghana
Gambia
Guinea
Äquatorialguinea
Guinea-Bissau
Guyana
Haiti
18
Indonesien
Indien
Irak
Iran
Jamaika
Jordanien
Kenia
Kirgisistan
Kambodscha
Komoren
Nordkorea
Kuwait
Kasachstan
Laos
Libanon
Sri Lanka
Liberia
Lesotho
Libyen
Marokko
Madagaskar
Mali
Myanmar/Birma
Mongolei
Mauretanien
Malediven
Malawi
Mosambik
Namibia
Niger
Nigeria
Nepal
Oman
Papua-Neuguinea
Philippinen
Pakistan
Katar
Russland
Ruanda
EU‐Visa VO 31.
Saudi-Arabien
Sudan
Sierra Leone
Senegal
Somalia
Suriname
Südsudan
São Tomé und Principe
Syrien
Tschad
Togo
Thailand
Tadschikistan
Turkmenistan
Tunesien
Türkei
Tansania
Uganda
Usbekistan
Vietnam
Jemen
Südafrika
Sambia
Simbabwe
2.GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT
NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
– Die Palästinensische Behörde
ANHANG II
LISTE DER DRITTLÄNDER, DEREN STAATSANGEHÖRIGE FÜR EINEN AUFENTHALT,
DER 90 TAGE JE ZEITRAUM VON 180 TAGEN NICHT ÜBERSCHREITET,
VON DER PFLICHT, BEIM ÜBERSCHREITEN DER AUSSENGRENZEN
DER MITGLIEDSTAATEN IM BESITZ EINES VISUMS ZU SEIN, BEFREIT SIND
1.STAATEN
Ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien 19)
Andorra
Vereinigte Arabische Emirate 20)
Antigua und Barbuda
Albanien 19)
Argentinien
Australien
Bosnien und Herzegowina 19)
Barbados
Brunei
Brasilien
Bahamas
Kanada
Chile
Kolumbien
Costa Rica
Dominica 20)
Mikronesien 20)
Grenada 20)
Georgien 21)
Guatemala
Honduras
Israel
Japan
Kiribati 20)
St. Kitts und Nevis
Südkorea
St. Lucia 20)
Monaco
19) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe.
20) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu
schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
21) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von Georgien im
Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 19
31.
EU‐Visa VO
Moldau 22)
Montenegro 23)
Marshallinseln 24)
Mauritius
Mexiko
Malaysia
Nicaragua
Nauru 24)
Neuseeland
Panama
Peru 24)
Palau 24)
Paraguay
Serbien (einschließlich Inhaber serbischer
Reisepässe, die von der serbischen Koordinationsdirektion
(auf Serbisch: Koordinaciona
uprava) ausgestellt wurden 23)
Salomonen
Seychellen
Singapur
San Marino
El Salvador
Timor-Leste 24)
Tonga 24)
Trinidad und Tobago
Tuvalu 24)
Ukraine 25)
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich (mit Ausnahme der
in Teil 3 genannten britischen Staatsangehörigen)
Uruguay
Heiliger Stuhl
St. Vincent und die Grenadinen 24)
Venezuela
Vanuatu 24)*)
Samoa
2.SONDERVERWALTUNGSREGIONEN DER VOLKSREPUBLIK CHINA
SAR Hongkong 26)
SAR Macau 27)
3.BRITISCHE STAATSANGEHÖRIGE, DIE NICHT BRITISCHE BÜRGER SIND
britische Staatsangehörige (Überseegebiete) (British Nationals (Overseas))
Bürger der britischen Überseegebiete (British Overseas Territories Citizens)
Diese Gebiete umfassen Anguilla, Bermuda, das Britische Antarktis-Territorium, das Britische
Territorium im Indischen Ozean, die Britischen Jungferninseln, die Kaimaninseln, die Falklandinseln,
die Kolonie Gibraltar **)
Montserrat, die Pitcairninseln, St. Helena, Ascension und Tristan de Cunha, Südgeorgien und
die Südlichen Sandwichinseln und die Turks- und Caicosinseln.
britische Überseebürger (British Overseas Citizens)
Personen unter dem Schutz des Vereinigten Königreichs (British Protected Persons)
britische Untertanen (British Subjects)
22) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen
der Internationalen Zivilluftfahrt- Organisation (ICAO) von Moldau ausgestellt wurden.
23) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit
den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
24) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu
schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
25) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die von der Ukraine
im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.
*) Die Befreiung von der Visumpflicht wird vom 4. Februar 2023 bis zum 3. Februar 2025 für alle Staatsangehörigen
Vanuatus ausgesetzt.
26) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Hong Kong Special Administrative
Region“.
27) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber des Passes „Região Administrativa Especial de
Macau“.
**) Gibraltar ist eine Kolonie der britischen Krone. Es gibt einen Streit zwischen Spanien und dem Vereinigten
Königreich über die Souveränität über Gibraltar, ein Gebiet, für das im Lichte der einschlägigen
Resolutionen und Beschlüsse der Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Lösung
gefunden werden muss.
20
EU‐Visa VO 31.
4.GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN, DIE VON MINDESTENS EINEM MITGLIEDSTAAT
NICHT ALS STAAT ANERKANNT WERDEN
Taiwan 28)
Kosovo *) **) ***)
ANHANG
III
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT LISTE IHRER NACHFOLGENDEN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1)
Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates
(ABl. L 327 vom 12.12.2001, S.1)
Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates
(ABl. L 69 vom 13.3.2003, S.10)
Beitrittsakte von 2003, Anhang II Abschnitt
18 Buchstabe B
Verordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates
(ABl. L 141 vom 4.6.2005, S.3)
Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S.1)
Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates
(ABl. L 405 vom 30.12.2006, S.23)
Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates
(ABl. L 336 vom 18.12.2009, S.1)
Verordnung (EU) Nr. 1091/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 329 vom 14.12.2010, S.1)
Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 339 vom 22.12.2010, S.6)
Nur der elfte Spiegelstrich von Artikel 1
Absatz 1 gemäß Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 und Anhang Abschnitt 11
Buchstabe B Nummer 3
28) Die Visumbefreiung gilt nur für Inhaber von durch Taiwan ausgestellten Reisepässen, die eine Personalausweisnummer
enthalten.
*) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution
1244/1999 des VN-Sicherheitsrats und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung
des Kosovos.
**) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im
Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) vom Kosovo ausgestellt
wurden.
***) Die Befreiung von der Visumpflicht gilt erst ab dem Datum der Inbetriebnahme des mit der Verordnung
(EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur
Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624
und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1) eingerichteten Europäischen Reiseinformations-
und ‐genehmigungssystems (ETIAS) oder ab dem 1. Januar 2024, je nachdem, welcher Zeitpunkt
zuerst eintritt.
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 21
31.
EU‐Visa VO
Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(ABl. L 81 vom 21.3.2001, S.1)
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S.1)
Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 182 vom 29.6.2013, S.1)
Verordnung (EU) Nr. 1289/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S.74)
Verordnung (EU) Nr. 259/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 105 vom 8.4.2014, S.9)
Verordnung (EU) Nr. 509/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 149 vom 20.5.2014, S.67)
Verordnung (EU) 2017/371 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 61 vom 8.3.2017, S.1)
Verordnung (EU) 2017/372 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 61 vom 8.3.2017, S.7)
Verordnung (EU) 2017/850 des Europäischen
Parlaments und des Rates
(ABl. L 133 vom 22.5.2017, S.1)
Nur Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe k vierter
Spiegelstrich und Anhang Abschnitt 13
Buchstabe B Nummer 2
Nur Artikel 4
ANHANG IV
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG) Nr. 539/2001
Vorliegende Verordnung
Artikel -1 Artikel 1
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 3 Absatz 2
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 4 Absatz 1
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2
Artikel 4 Absatz 2 einleitende Worte
einleitende Worte
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2
erster Spiegelstrich
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2
zweiter Spiegelstrich
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2
dritter Spiegelstrich
Artikel 1 Absatz 3 Artikel 5
Artikel 1 Absatz 4 Artikel 7
22
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c
Artikel 1a Absatz 1 und 2 Artikel 8 Absatz 1 und 2
Artikel 1a Absatz 2a Artikel 8 Absatz 3
Artikel 1a Absatz 2b Artikel 8 Absatz 4
Artikel 1a Absatz 3 Artikel 8 Absatz 5
Artikel 1a Absatz 4 Artikel 8 Absatz 6
EU‐Visa VO 31.
Verordnung (EG) Nr. 539/2001
Vorliegende Verordnung
Artikel 1a Absatz 5 Artikel 8 Absatz 7
Artikel 1a Absatz 6 Artikel 8 Absatz 8
Artikel 1b Artikel 9 Absatz 1
Artikel 1c Artikel 9 Absatz 2
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 4 Artikel 6
Artikel 4a Artikel 11
Artikel 4b Absatz 1 und 2 Artikel 10 Absatz 1 und 2
Artikel 4b Absatz 2a Artikel 10 Absatz 3
Artikel 4b Absatz 3 Artikel 10 Absatz 4
Artikel 4b Absatz 3a Artikel 10 Absatz 5
Artikel 4b Absatz 4 Artikel 10 Absatz 6
Artikel 4b Absatz 5 Artikel 10 Absatz 7
Artikel 4b Absatz 6 Artikel 10 Absatz 8
Artikel 5 Artikel 12
Artikel 6 Artikel 13
Artikel 7 Artikel 14
Artikel 8 Artikel 15
Anhang I
Anhang I
Anhang II
Anhang II
– Anhang III
– Anhang IV
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024 23
31.
EU‐Visa VO
24
Freizügigkeitsgesetz/EU 38.
Gesetz
über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
(Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU)
Art. 2 des Gesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I S.1950),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.2.2024 (BGBl. I 2024 Nr.54)
§ 1Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von
1. Unionsbürgern,
2. Staatsangehörigen der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind,
3. Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
nach dessen Austritt aus der Europäischen Union, denen nach dem Austrittsabkommen
Rechte zur Einreise und zum Aufenthalt gewährt werden,
4. Familienangehörigen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen,
5. nahestehenden Personen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen sowie
6. Familienangehörigen und nahestehenden Personen von Deutschen, die von ihrem
Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Unionsbürger Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die nicht Deutsche sind,
2. ist Lebenspartner einer Person
a) ein Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie
b) eine Person, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder eines EWR-Staates eine eingetragene
Partnerschaft eingegangen ist,
3. sind Familienangehörige einer Person
a) der Ehegatte,
b) der Lebenspartner,
c) die Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten
oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
d) die Verwandten in gerader aufsteigender Linie der Person oder des Ehegatten
oder des Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
4. sind nahestehende Personen einer Person
a) Verwandte im Sinne des § 1589 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die Verwandten
des Ehegatten oder des Lebenspartners, die nicht Familienangehörige
der Person im Sinne der Nummer 3 sind,
b) ledige Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter Vormundschaft
von oder in einem Pflegekindverhältnis zu der Person stehen und
keine Familienangehörigen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe c sind, sowie
c) eine Lebensgefährtin oder ein Lebensgefährte, mit der oder dem die Person
eine glaubhaft dargelegte, auf Dauer angelegte Gemeinschaft eingegangen
ist, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, wenn die Personen
beide weder verheiratet noch Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft
im Sinne der Nummer 2 sind,
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
2024
1
38.
Freizügigkeitsgesetz/EU
5. ist das Austrittsabkommen das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und
der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) und
6. sind britische Staatsangehörige die in Artikel 2 Buchstabe d des Austrittsabkommens
genannten Personen.
§ 2Recht auf Einreise und Aufenthalt
(1) Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben
das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten
wollen,
1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und
darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit
suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige
Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise
der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen),
wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht
erworben haben.
(3) 1 Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
unberührt bei
1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall,
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
oder Einstellung einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf
die der Selbständige keinen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr Tätigkeit,
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwischen der Ausbildung und der früheren
Erwerbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; der Zusammenhang ist nicht
erforderlich, wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren
hat.
2 Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit
nach weniger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das Recht aus Absatz 1
während der Dauer von sechs Monaten unberührt.
(4) Das Nichtbestehen des Rechts nach Absatz 1 kann festgestellt werden, wenn
feststeht, dass die betreffende Person das Vorliegen einer Voraussetzung für dieses
Recht durch die Verwendung von gefälschten oder verfälschten Dokumenten oder
durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht hat. Das Nichtbestehen des
Rechts nach Absatz 1 kann bei einem Familienangehörigen, der nicht Unionsbürger
ist, außerdem festgestellt werden, wenn feststeht, dass er dem Unionsbürger nicht
zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft nachzieht oder
ihn nicht zu diesem Zweck begleitet. Einem Familienangehörigen, der nicht
Unionsbürger ist, kann in diesen Fällen die Erteilung der Aufenthaltskarte oder des
Visums versagt werden oder seine Aufenthaltskarte kann eingezogen werden. Entscheidungen
nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen der Schriftform.
2
Freizügigkeitsgesetz/EU 38.
§ 2aVisum, Dokumente, Visumverfahren
(1) 1 Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt
keines Aufenthaltstitels. 2 Für ihren Aufenthalt von bis zu drei Monaten ist der
Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend. 3 Satz 2 gilt
auch für Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, wenn sie im Besitz eines
anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind und sie den Unionsbürger
begleiten oder ihm nachziehen. 4 Soweit nach dem Europäischen Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten
des Europarates vom 10. Februar 1959 (BGBl. 1959 II S. 389, 390) günstigere Regelungen
Anwendung finden, bleiben diese unberührt.
(2) 1 Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger
sind, bedürfen für die Einreise eines Visums. 2 Für die Ausstellung des Visums werden
keine Gebühren erhoben. 3 Satz 1 findet keine Anwendung auf Personen, die in
entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1
Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer
Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei
in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfen.
(3) Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte, auch derjenigen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines EWR-Staates, entbindet nach
Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten
und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der
Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG,
75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004,
S. 77; L 229 vom 29.6.2004, S. 35; L 204 vom 4.8.2007, S. 28) von der Visumpflicht.
(4) 1 Ein Visum kann vor Einreise annulliert werden, indem eine Feststellung
nach § 2 Absatz 4, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 erfolgt. 2 Die Feststellung bedarf
der Schriftform. 3 § 11 Absatz 8 Satz 1 und Absatz 12 Satz 2 bleibt unberührt. 4 Zuständig
sind die Stelle, die das Visum ausgestellt hat, sowie die mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.
(5) 1 Die zuständigen Landesbehörden unterrichten das Auswärtige Amt über
Aufenthaltsrechte nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes von Personen, die die Voraussetzungen
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes
erfüllen. 2 Das Auswärtige Amt unterrichtet die zuständige Landesbehörde über ein
Ende der Rechtsstellung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Aufenthaltsrechte
nach den §§ 2 und 16 dieses Gesetzes haben.
§ 3Familienangehörige
(1) 1 Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger
haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm
nachziehen. 2 Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger
gilt dies nach Maßgabe des § 4.
(2) Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, behalten beim Tod des
Unionsbürgers ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und sich vor dem Tod des Unionsbürgers mindestens
ein Jahr als seine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben.
(3) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers und der Elternteil,
der die elterliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt, behalten auch nach
dem Tod oder Wegzug des Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht ablei
Bundespolizei, mittlerer Dienst, Download für Auflage 6.1, Dezember
2024
3
38.
Freizügigkeitsgesetz/EU
ten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder
im Bundesgebiet aufhalten und eine Ausbildungseinrichtung besuchen.
(4) Ehegatten oder Lebenspartner, die nicht Unionsbürger sind, behalten bei
Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft ein
Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
1. die Ehe oder die Lebenspartnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs‐
oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon
mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche
Entscheidung die elterliche Sorge für die Kinder des Unionsbürgers
übertragen wurde,
3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil
dem Ehegatten oder dem Lebenspartner wegen der Beeinträchtigung seiner
schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
nicht zugemutet werden konnte, oder
4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche
Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen
Kind nur im Bundesgebiet eingeräumt wurde.
§ 3aAufenthalt nahestehender Personen
(1) Einer nahestehenden Person eines Unionsbürgers, die selbst nicht als Unionsbürger
und nicht nach den §§ 3 oder 4 freizügigkeitsberechtigt ist, kann auf Antrag
das Recht zur Einreise und zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliehen werden,
wenn
1. es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe
a handelt und
a) der Unionsbürger ihr zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nachhaltig,
in der Regel mindestens zwei Jahre und nicht nur vorübergehend Unterhalt
gewährt,
b) der Unionsbürger mit ihr in dem Staat, in dem sie vor der Verlegung des
Wohnsitzes in das Bundesgebiet gelebt hat oder lebt, in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat und die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Unionsbürger
und ihr mindestens zwei Jahre bestanden hat oder
c) nicht nur vorübergehend schwerwiegende gesundheitliche Gründe zum Antragszeitpunkt
die persönliche Pflege von ihr durch den Unionsbürger zwingend
erforderlich machen,
2. es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe
b handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet für längere Zeit
in familiärer Gemeinschaft zusammenleben wird und sie vom Unionsbürger abhängig
ist oder
3. es sich um eine nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe
c handelt und der Unionsbürger mit ihr im Bundesgebiet nicht nur vorübergehend
zusammenleben wird.
(2) Bei der Entscheidung über die Verleihung eines Rechts nach Absatz 1 ist
nach einer eingehenden Untersuchung der persönlichen Umstände maßgeblich zu
berücksichtigen, ob der Aufenthalt der nahestehenden Person unter Berücksichtigung
ihrer Beziehung zum Unionsbürger sowie von anderen Gesichtspunkten, wie
dem Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit oder dem Grad der Verwandtschaft
zwischen ihr und dem Unionsbürger, im Hinblick auf einen in Absatz 1
genannten Anlass des Aufenthalts erforderlich ist.
(3) § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
4
Straßenverkehrsgesetz 65.
Straßenverkehrsgesetz
(StVG)
I.d.F. der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I S. 310; ber. S. 919),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.8.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 266)
– Auszug –
I.Verkehrsvorschriften
§ 1Zulassung
(1) 1 Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb
gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde)
zum Verkehr zugelassen sein. 2 Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten
des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung
oder EG‐Typengenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die
durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
(3) 1 Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die
durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb
mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen
Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert
und
1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25km/h oder früher,
2. wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. 2 Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge
zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr‐ oder Schiebehilfe verfügen,
die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu
6km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. 3 Für Fahrzeuge im
Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.
§ 1aKraftfahrzeuge mit hoch‐ oder
vollautomatisierter Fahrfunktion
(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels hoch‐ oder vollautomatisierter Fahrfunktion
ist zulässig, wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird.
(2) 1 Kraftfahrzeuge mit hoch‐ oder vollautomatisierter Fahrfunktion im Sinne
dieses Gesetzes sind solche, die über eine technische Ausrüstung verfügen,
1. die zur Bewältigung der Fahraufgabe – einschließlich Längs‐ und Querführung –
das jeweilige Kraftfahrzeug nach Aktivierung steuern (Fahrzeugsteuerung)
kann,
2. die in der Lage ist, während der hoch‐ oder vollautomatisierten Fahrzeugsteuerung
den an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen,
3. die jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar
ist,
4. die die Erforderlichkeit der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung durch den Fahrzeugführer
erkennen kann,
Bundespolizei MD, Download für Auflage 6.1, Dezember 2024
1
65.
Straßenverkehrsgesetz
5. die dem Fahrzeugführer das Erfordernis der eigenhändigen Fahrzeugsteuerung
mit ausreichender Zeitreserve vor der Abgabe der Fahrzeugsteuerung an den
Fahrzeugführer optisch, akustisch, taktil oder sonst wahrnehmbar anzeigen
kann und
6. die auf eine der Systembeschreibung zuwiderlaufende Verwendung hinweist.
2 Der Hersteller eines solchen Kraftfahrzeugs hat in der Systembeschreibung verbindlich
zu erklären, dass das Fahrzeug den Voraussetzungen des Satzes 1 entspricht.
(3) Die vorstehenden Absätze sind nur auf solche Fahrzeuge anzuwenden, die
nach § 1 Absatz 1 zugelassen sind, den in Absatz 2 Satz 1 enthaltenen Vorgaben entsprechen
und deren hoch‐ oder vollautomatisierte Fahrfunktionen
1. in internationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzuwendenden Vorschriften
beschrieben sind und diesen entsprechen oder
2. eine Typgenehmigung gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines
Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten
für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S.1) erteilt bekommen
haben.
(4) Fahrzeugführer ist auch derjenige, der eine hoch‐ oder vollautomatisierte
Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 2 aktiviert und zur Fahrzeugsteuerung verwendet,
auch wenn er im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung dieser
Funktion das Fahrzeug nicht eigenhändig steuert.
§ 1bRechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung
hoch‐ oder vollautomatisierter Fahrfunktionen
(1) Der Fahrzeugführer darf sich während der Fahrzeugführung mittels hochoder
vollautomatisierter Fahrfunktionen gemäß § 1a vom Verkehrsgeschehen und
der Fahrzeugsteuerung abwenden; dabei muss er derart wahrnehmungsbereit bleiben,
dass er seiner Pflicht nach Absatz 2 jederzeit nachkommen kann.
(2) Der Fahrzeugführer ist verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung unverzüglich
wieder zu übernehmen,
1. wenn das hoch‐ oder vollautomatisierte System ihn dazu auffordert oder
2. wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass
die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der hoch‐ oder
vollautomatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen.
§ 1cEvaluierung
1 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird die Anwendung der Regelungen
in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S.1648) nach Ablauf
des Jahres 2019 auf wissenschaftlicher Grundlage evaluieren. 2 Die Bundesregierung
unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Ergebnisse der Evaluierung.
§ 1dKraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
in festgelegten Betriebsbereichen
(1) Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes ist
ein Kraftfahrzeug, das
1. die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende Person selbstständig in einem festgelegten
Betriebsbereich erfüllen kann und
2. über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Absatz 2 verfügt.
2
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jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c,
Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer
Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a) Buchstabe a,
b) Buchstabe b,
c) Buchstabe c oder
d) Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
2 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1
Nummer 2 geahndet werden können.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
1. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit
einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5. des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10
oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen
werden.
§ 24a0,5 Promille‐Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft
oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper
hat, die zu einer solchen Atem‐ oder Blutalkoholkonzentration führt.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol
im Blutserum hat.
(2) 1 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter der Wirkung
eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2 Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine
in dieser Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen wird.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1a
genannte Handlung begeht und
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Straßenverkehrsgesetz
1. ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks
steht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 1a und 2 Satz 1 mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2a mit einer
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4) Die Absätze 1a, 2 Satz 1 und Absatz 2a sind nicht anzuwenden, wenn eine
dort oder in der Anlage zu dieser Vorschrift genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen
Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen
Arzneimittels herrührt.
(5) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste
der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern
oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick
auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
§ 24b(aufgehoben)
§ 24cAlkohol- und Cannabisverbot
für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit
nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs
im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich
nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks
oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol
aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.
§ 25 Fahrverbot
(1) 1 Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von
einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder
oder einer bestimmten Art zu führen. 2 Wird gegen die betroffene Person wegen
einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Absatz 1 bis 2a eine Geldbuße festgesetzt, so
ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) 1 Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.
2 Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale
und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. 3 Dies gilt auch, wenn der Führerschein
von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im
Inland hat. 4 Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen
die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldent
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Straßenverkehrsgesetz 65.
scheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde
oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam
wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche
Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt
der Rechtskraft.
(2b) 1 Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig
verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. 2 Die Verbotsfrist
auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. 3 Werden Fahrverbote
gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten
Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
(3) 1 In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen
wird das Fahrverbot vermerkt. 2 Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt
werden.
(4) 1 Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes
3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der
Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem
Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins
abzugeben. 2 § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(5) 1 Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem
ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem
Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. 2 In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
wird.
(6) 1 Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der
Strafprozeßordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. 2 Es kann jedoch angeordnet
werden, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im
Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit
nicht gerechtfertigt ist. 3 Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis
steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94
der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) 1 Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung
genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben
werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. 2 In diesem Falle ist die
Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.
(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a
Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene
Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluß an deren
Verkündung zu belehren.
§ 25aKostentragungspflicht des Halters
(1) 1 Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt‐ oder Parkverstoßes der
Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der
Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen
Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem
Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen
zu tragen. 2 Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraftfahrzeuganhängers,
wenn mit diesem Kraftfahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein Kraftfahrzeug angehängt
ist, ein Halt- oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige, der den
Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt wer
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Straßenverkehrsgesetz
den kann oder seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
3 Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,
den Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt;
vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden
sollen.
(3) 1 Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft
kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung
beantragt werden. 2 § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt
entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50
Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. 3 Die Kostenentscheidung
des Gerichts ist nicht anfechtbar.
§ 26 Zuständigkeiten, Verjährung
(1) 1 Bei Ordnungswidrigkeiten nach den § 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und
§ 24c Absatz 1 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten die Behörde oder Dienststelle der Polizei, die von der
Landesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird. 2 Die Landesregierung
kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit
es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zuständig ist, oder
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1.
(3) 1 Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 Absatz 1 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid
ergangen ist noch öffentliche Klage erhoben worden ist, danach sechs Monate.
2 Abweichend von Satz 1 beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 24 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 5 oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen
gegen Vorschriften mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile
betreffen, die der Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. 3 Die Frist der Verfolgungsverjährung
beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe c und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf Jahre.
§ 26aBußgeldkatalog
(1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den § 24 Absatz 1,
2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeiten nach den § 24
Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 2a und § 24c Absatz 1,
3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.
(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter Berücksichtigung der Bedeutung
der Ordnungswidrigkeit, in welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen
und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geldbuße festgesetzt
und für welche Dauer das Fahrverbot angeordnet werden soll.
§ 27Informationsschreiben
(1) 1 Hat die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren den Halter oder
Eigentümer eines Kraftfahrzeugs auf Grund einer Abfrage im Sinne des Artikels 4
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Straßenverkehrsgesetz
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Anlage
(zu § 24a)
Berauschende Mittel
Heroin
Morphin
Cocain
Cocain
Amfetamin
Designer‐Amfetamin
Designer‐Amfetamin
Designer‐Amfetamin
Metamfetamin
Substanzen
Morphin
Morphin
Cocain
Benzoylecgonin
Amfetamin
Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDMA)
Metamfetamin
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