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immobilia 2025/02 - SVIT

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GEMEINSAMES VORGEHEN

VON VORTEIL

Nicht immer eignen sich die Parzellenformen

und die Anordnungen für die

beabsichtigte Nutzung. Tragen die Grundeigentümerschaften

ein Projekt gemeinsam

oder gelingt es einem Investor, alle

Grundstücke zu erwerben, ist das nicht weiter

problematisch. Auf privatrechtlichem

Weg kann die Anordnung der Parzellen

ideal auf das Entwicklungsvorhaben abgestimmt

werden.

«Können sich die Beteiligten aber nicht

einigen, kann die renitente Haltung Einzelner

ein Projekt erheblich erschweren oder

gar verunmöglichen», schreibt Jodok Vogt

in seiner Dissertation (Die Baulandumlegung

als Instrument zur Förderung der

Innenentwicklung, Helbing Lichtenhahn

Verlag). Der Jurist ist für das Ingenieurunternehmen

EBP Schweiz AG tätig und

Lehrbeauftragter für Raumplanungs- und

Baurecht an der Universität Basel.

HOHEITLICHE ANORDNUNG

Laut Vogt müsse es beim Scheitern von

konsensualen Massnahmen möglich sein,

die Änderung der Parzellarordnung hoheitlich

durchzusetzen. Zu diesem Zweck

stellt das Raumplanungsrecht das Instrument

der Landumlegung zur Verfügung.

Damit werden die Parzellengrenzen in

einem bestimmten Perimeter neu angeordnet.

Ziel ist die zweckmässigere Nutzung

des Bodens im Sinne der geltenden

Planung. Dabei haben sämtliche betroffenen

Grundeigentümer Anspruch auf ein

wertgleiches Grundstück im Vergleich zum

Altzustand (Prinzip des wertgleichen Realersatzes).

Es handelt sich daher nicht um

Enteignungen.

BESSERE NUTZUNG ALS ZIEL

Güterzusammenlegungen sind im Landwirtschaftsgebiet

seit Langem bekannt.

Landumlegungen im Siedlungsgebiet wurden

bis anhin jedoch selten angeordnet.

Die Verantwortung für die Durchführung

liegt in den Händen der Grundeigentümergemeinschaft.

«Die Initialisierung einer

Baulandumlegung sollte in Erwägung gezogen

werden, wenn sich Anpassungen an

der Parzellarordnung aufdrängen und unter

den Involvierten keine Lösung gefunden

wird», ist Jodok Vogt überzeugt.

Obwohl in den kantonalen Gesetzen

teilweise nicht ausdrücklich verankert, besteht

aus Sicht des Bundesrechts ein rechtlich

durchsetzbarer Anspruch der Privaten

auf Einleitung eines Verfahrens. Für Vogt

heisst das im Klartext: «Private können bei

der zuständigen Behörde, häufig der kommunalen

Exekutive, ein Gesuch um Einleitung

und Durchführung eines Verfahrens

stellen. Die Behörde muss dem Anliegen

nachkommen oder das Gesuch mit einer

begründeten und anfechtbaren Verfügung

ablehnen. Im Gesuch ist darzulegen, inwiefern

die Voraussetzungen einer Umlegung

vorliegen. Es ist zu zeigen, dass mit

der Umsetzung die bestehende oder – im

Falle der koordinierten Umlegung mit

einer Nutzungsplanrevision – die zukünftige

Nutzungsplanung gefördert wird.»

Davon sei beispielsweise auszugehen,

wenn die Umlegung ein Projekt überhaupt

erst ermöglicht oder wenn die vorgesehene

Nutzung, etwa das Wohnen, gefördert wird.

Unter dem Strich muss die Umlegung dazu

führen, dass der Nutzungsplan besser

zur Geltung kommt. Weil Umlegungen auf

die Erhaltung des Eigentums ausgerichtet

sind, dieses somit (in veränderter Form)

fortbesteht und nicht entzogen wird, und

weil keine zwangsweise Umteilung von bestehenden

Bauten erfolgt, erweist sich das

Vorgehen in der Regel als verhältnismässig.

GUTE BEISPIELE IM AUSLAND

Baulandumlegungen sind in den umliegenden

Ländern bereits mit Erfolg umgesetzt

worden. Um die steigende Nachfrage

nach Wohnraum zu bewältigen, hat zum

Beispiel die österreichische Gemeinde

Ehenbichl im Tirol in den letzten zehn

Jahren fünf Verfahren zur Umlegung eingeleitet.

Dadurch konnten auf einer Fläche

von acht Hektar – das entspricht etwa elf

Fussballfeldern – 114 Grundstücke für die

Bebauung erschlossen werden. Dank Umlegung

wird die Nachfrage nach Bauland

gedeckt, gleichzeitig aber auch die Zersiedelung

der Gemeinde verhindert und der

dörfliche Charakter bewahrt.

*REMI

BUCHSCH ACHER

Der Autor ist Wirtschaftsjournalist

und Redaktionsleiter des

Real Estate Reports in Luzern.

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