immobilia 2025/02 - SVIT
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IMMOBILIENRECHT
BAUREKURSENTSCHEID
WOHNEN IN DER
GEWERBEZONE?
Über die Ausnahme, Wohnraum in
Industrie- und Gewerbezonen zu
erstellen, wird seit Jahrzehnten gestritten.
Ein neues Urteil illustriert das
Spannungsfeld zwischen Unternehmertum
und Planungs- und Baurecht
anschaulich. TEXT— SIMON SCHÄDLER*
BILD: 123RF.COM
Wohnen in der Gewerbe zone
kann ausnahmsweise betriebstechnisch
notwendig und ökonomisch
sinnvoll sein.
DIENSTWOHNUNG FÜR
NOTFÄLLE
Für rote Köpfe sorgte 2023 ein Gemeinderatsentscheid
in der zürcherischen Ortschaft
X. Dieser untersagte den Bau einer
Wohnung auf einem geplanten Lagerhaltungs-
und Transportbetrieb. Der umstrittene
Ort war eine unbebaute Parzelle in der
Gewerbezone GZ der örtlichen Bau- und
Zonenordnung. An diesem Standort sollte
das moderne Lagerhaltungs- und Transportunternehmen
von A entstehen. In einer
eigens zur Verfügung gestellten Wohnung
sollten standortgebundene Betriebsangehörige
nach getaner Arbeit Erholung finden
und gleichwohl jederzeit dem Betrieb
zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ermöglicht
das Zürcher Planungs- und Baugesetz
(PBG) in § 56 Abs. 4 im Ausnahmefall
solche Wohnstätten. Sofort erhob Unternehmer
A Rekurs und gelangte ans kantonale
Baurekursgericht. Der Entscheid sei
falsch und die Betriebsleiterwohnung zulässig,
rügte A.
Mit Furore brachte der Rekurrent vor,
Herzstück seines Lagerhaltungs- und
Transportunternehmens sei ein ununterbrochener
Pikettdienst. Er biete seinen
Kunden eine breite Palette an Dienstleistungen
während 24 Stunden und an sieben
Tagen der Woche – etwa das Lagern, Bereitstellen,
Verpacken und Transportieren
von Gütern. Zielgruppe seines Betriebs seien
Unternehmen mit Schicht- und Nachtarbeit.
Diese würden darauf vertrauen, dass
unverzichtbare Güter wie Maschinen und
Ersatzteile extern gelagert und bei Bedarf
jederzeit abgeholt oder geliefert werden
können. Man denke an einen Bäckereimaschinenhändler
oder einen Hersteller von
Feinmechanikteilen. Wertvolle Ersatzgeräte
würden in den Lagerräumlichkeiten
von A aufbewahrt und seien unverzüglich
verfügbar oder könnten an den gewünschten
Ort transportiert werden.
Notwendig sei dies etwa auch für das
reibungslose Funktionieren eines Maschinenparks.
Sein Angebot treffe den Nerv der
Zeit: Schichtarbeit und Lager- und Transportdienstleistungen
seien ausserhalb
der üblichen Arbeitszeiten die Normalität.
Keine Frage also, dass ständig eine Person
in den Lagerräumlichkeiten anwesend
sein müsse, um eingelagerte Güter im Notfall
per Pikettchauffeur an den gewünschten
Zielort zu liefern.
ÖFFENTLICHES INTERESSE AN
WOHNHYGIENE
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des eidgenössischen
Raumplanungsgesetzes (RPG) müssen
Bauten und Anlagen dem Zweck der
Nutzungszone entsprechen. Die kommunale
BZO erlaubt in der Gewerbezone GZ
nur mässig störende Betriebe und Anlagen.
Industrie- und Gewerbezonen sind für
die Ansiedlung industrieller und gewerblicher
Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung,
der Lagerhaltung und
des Transports bestimmt. Ausnahmsweise
kann die örtliche Bau- und Zonenordnung
Handels- und Dienstleistungsbetriebe zu-
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IMMOBILIA / Februar 2025