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immobilia 2025/02 - SVIT

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IMMOBILIENRECHT

BAUREKURSENTSCHEID

WOHNEN IN DER

GEWERBEZONE?

Über die Ausnahme, Wohnraum in

Industrie- und Gewerbezonen zu

erstellen, wird seit Jahrzehnten gestritten.

Ein neues Urteil illustriert das

Spannungsfeld zwischen Unternehmertum

und Planungs- und Baurecht

anschaulich. TEXT— SIMON SCHÄDLER*

BILD: 123RF.COM

Wohnen in der Gewerbe zone

kann ausnahmsweise betriebstechnisch

notwendig und ökonomisch

sinnvoll sein.

DIENSTWOHNUNG FÜR

NOTFÄLLE

Für rote Köpfe sorgte 2023 ein Gemeinderatsentscheid

in der zürcherischen Ortschaft

X. Dieser untersagte den Bau einer

Wohnung auf einem geplanten Lagerhaltungs-

und Transportbetrieb. Der umstrittene

Ort war eine unbebaute Parzelle in der

Gewerbezone GZ der örtlichen Bau- und

Zonenordnung. An diesem Standort sollte

das moderne Lagerhaltungs- und Transportunternehmen

von A entstehen. In einer

eigens zur Verfügung gestellten Wohnung

sollten standortgebundene Betriebsangehörige

nach getaner Arbeit Erholung finden

und gleichwohl jederzeit dem Betrieb

zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ermöglicht

das Zürcher Planungs- und Baugesetz

(PBG) in § 56 Abs. 4 im Ausnahmefall

solche Wohnstätten. Sofort erhob Unternehmer

A Rekurs und gelangte ans kantonale

Baurekursgericht. Der Entscheid sei

falsch und die Betriebsleiterwohnung zulässig,

rügte A.

Mit Furore brachte der Rekurrent vor,

Herzstück seines Lagerhaltungs- und

Transportunternehmens sei ein ununterbrochener

Pikettdienst. Er biete seinen

Kunden eine breite Palette an Dienstleistungen

während 24 Stunden und an sieben

Tagen der Woche – etwa das Lagern, Bereitstellen,

Verpacken und Transportieren

von Gütern. Zielgruppe seines Betriebs seien

Unternehmen mit Schicht- und Nachtarbeit.

Diese würden darauf vertrauen, dass

unverzichtbare Güter wie Maschinen und

Ersatzteile extern gelagert und bei Bedarf

jederzeit abgeholt oder geliefert werden

können. Man denke an einen Bäckereimaschinenhändler

oder einen Hersteller von

Feinmechanikteilen. Wertvolle Ersatzgeräte

würden in den Lagerräumlichkeiten

von A aufbewahrt und seien unverzüglich

verfügbar oder könnten an den gewünschten

Ort transportiert werden.

Notwendig sei dies etwa auch für das

reibungslose Funktionieren eines Maschinenparks.

Sein Angebot treffe den Nerv der

Zeit: Schichtarbeit und Lager- und Transportdienstleistungen

seien ausserhalb

der üblichen Arbeitszeiten die Normalität.

Keine Frage also, dass ständig eine Person

in den Lagerräumlichkeiten anwesend

sein müsse, um eingelagerte Güter im Notfall

per Pikettchauffeur an den gewünschten

Zielort zu liefern.

ÖFFENTLICHES INTERESSE AN

WOHNHYGIENE

Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des eidgenössischen

Raumplanungsgesetzes (RPG) müssen

Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen. Die kommunale

BZO erlaubt in der Gewerbezone GZ

nur mässig störende Betriebe und Anlagen.

Industrie- und Gewerbezonen sind für

die Ansiedlung industrieller und gewerblicher

Betriebe der Produktion, der Gütergrossverteilung,

der Lagerhaltung und

des Transports bestimmt. Ausnahmsweise

kann die örtliche Bau- und Zonenordnung

Handels- und Dienstleistungsbetriebe zu-

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IMMOBILIA / Februar 2025

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