Montageprivileg 2012
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Rechtslage bis 01.08.2011<br />
Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses (zB über die Höhe des Arbeitslohnes, über<br />
Schadenersatzforderungen aus dem Dienstverhältnis) sind Werbungskosten.<br />
Kosten eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, das in engem<br />
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht, sind nur dann Werbungskosten, wenn es<br />
nicht zu einem rechtskräftigen Schuldspruch des Arbeitnehmers kommt oder wenn nur ein<br />
geringes Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt.<br />
Auch Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Rücktritt von der Verfolgung einer<br />
strafbaren Handlung gemäß §§ 198 ff StPO (Diversion) stellen Werbungskosten dar, nicht<br />
jedoch die Kosten, die sich aus der Diversion selbst ergeben (zB Diversionszahlung gemäß<br />
§ 200 StPO). Unter Diversion versteht man die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter<br />
Voraussetzungen von der Strafverfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages, nach<br />
Erbringung gemeinnütziger Leistungen, nach einer Probezeit oder nach einem<br />
außergerichtlichen Tatausgleich abzusehen.<br />
Wird der Steuerpflichtige zum Teil freigesprochen und zT schuldig gesprochen, dann sind die<br />
Prozesskosten anteilig (im Schätzungswege) abzugsfähig. Werden Prozesskosten vom<br />
Arbeitgeber getragen, so liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Siehe auch Stichwort<br />
"Strafen", Rz 387.<br />
5.9.26 Strafen<br />
387<br />
Rechtslage ab 02.08.2011<br />
Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den<br />
Organen der Europäischen Union verhängt werden, sind steuerlich nicht<br />
abzugsfähig (§ 20 Abs. 1 Z 5 lit. b EStG 1988).<br />
Rechtslage bis 01.08.2011<br />
Über einen Arbeitnehmer in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen<br />
Strafverfahren verhängte Geldstrafen sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten,<br />
wenn die Straftat in Ausübung des Berufes des Steuerpflichtigen begangen wurde und<br />
© Bundesministerium für Finanzen Seite 40