Einleitung - BASF Coatings GmbH
Einleitung - BASF Coatings GmbH
Einleitung - BASF Coatings GmbH
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Fremdfirmenmanagement<br />
Sicherheitsrichtlinie für den<br />
Einsatz von Fremdfirmen<br />
bei der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
<strong>Coatings</strong> Solutions
Seite 2<br />
Inhalt<br />
1. <strong>Einleitung</strong><br />
2. Standortordnung<br />
3. Auftragsvergabe<br />
4. Gesetze und Vorschriften<br />
5. Interne Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen<br />
6. Zertifizierung von Fremdfirmen<br />
7. Subunternehmer<br />
8. Gefährdungsermittlung<br />
9. Arbeiten mit besonderen Gefahren<br />
10. Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz<br />
11. Fremdfirmenmitarbeiter<br />
12. Einweisung / Unterweisung<br />
13. Unfall- und Schadensmeldungen<br />
14. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen<br />
15. Arbeitszeit<br />
16. Arbeitsmittel<br />
17. Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung<br />
18. Kratervermeidung<br />
19. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
20. Abfälle und Wertstoffe<br />
21. Gefahrstoffe<br />
22. Verschwiegenheitspflicht<br />
23. Baustelleneinrichtungen und Fremdfirmenunterkünfte<br />
24. Mieten und Nebenkosten<br />
25. Versicherungsschutz<br />
26. Fremdfirmenbeurteilung<br />
27. Anlagen<br />
28. Internet<br />
<strong>Einleitung</strong><br />
Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG verpflichtet sich mit ihrer Sicherheits- und Umweltpolitik zur Einhaltung aller einschlägigen<br />
Gesetze und Verordnungen. Durch eine offene Informationspolitik gegenüber Mitarbeitern und der Öffentlichkeit<br />
verbessern wir das Verständnis für Sicherheit und Umweltschutz aller Tätigkeiten des Unternehmens.<br />
Daher erwarten wir, dass die von uns beauftragten und alle auf unserem Betriebsgelände arbeitenden Firmen die<br />
gleichen Sicherheits- und Umweltnormen einhalten wie wir selbst.<br />
Impressum<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
Werkleitung Münster<br />
Abt. Arbeitschutz<br />
Glasuritstr. 1<br />
48165 Münster-Hiltrup<br />
02501/14-0<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
Werkleitung Würzburg<br />
Abt. Arbeitschutz<br />
Paradiesstraße 18-22<br />
97080 Würzburg<br />
0931/90 84-0
2. Standortordnung<br />
An den Standorten der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG gilt zusätzlich die jeweilige Standortordnung, in der die Grundregeln für<br />
einen sicheren und reibungslosen Betrieb des Standortes beschrieben sind. Sofern für einzelne Standorte keine<br />
Standortordnung erlassen wurde, greifen die Regelungen der Standortordnung des Werkes Münster / Würzburg<br />
entsprechend.<br />
Inhalte und Regelungen der jeweiligen Standortordnung sind:<br />
n Betreten und Verlassen des Standortes<br />
Befugnisse des externen Wachdienstes<br />
Ein- und Auslasskontrollen<br />
Melde- und Aufklärungspflichten<br />
n Verhalten am Standort<br />
Rauch-, Alkohol- und Drogenverbot<br />
Verhalten bei Unfall- und Schadensereignissen<br />
Straßenverkehrsregelungen am Standort<br />
Fotografier- und Filmverbot<br />
Verhalten in EX-Bereichen (Mobile Telefone, Feuerzeugverbot usw.)<br />
n Transfer von Waren und Material<br />
Einfuhr- und Ausfuhrregelungen<br />
Gefahrgut-Kontrollen<br />
n Produktionsbetriebe, Fremdfirmen, Werkvertragspartner<br />
Anwesenheit, Dokumentation<br />
Sicherheitseinrichtungen<br />
Verhalten bei Unfällen<br />
Alarm- und Gefahrenabwehr<br />
Die Auftragnehmer stellen sicher, dass ihre Mitarbeiter sowie die von ihnen eingesetzten Subunternehmen einschliesslich<br />
deren Mitarbeiter die Standortordnung kennen und einhalten. Exemplare der Standortordnung sind an<br />
den Werktoren erhältlich oder können beim Technischen Einkauf der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG angefordert werden.<br />
Mit Auftragsannahme wird die Standortordnung verbindlicher Vertragsbestandteil des Auftrages!<br />
3. Auftragsvergabe<br />
Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen erfolgt durch den Einkauf der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG bzw. bei delegierten<br />
Einkaufsfunktionen durch die zuständigen Fachabteilungen.<br />
Sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, werden mit Auftragsannahme diese Richtlinien und die Allgemeinen<br />
Einkaufsbedingungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung Vertragsbestandteil (siehe<br />
Anhang).<br />
Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG benennt zu jedem Auftrag einen Auftragsverantwortlichen; gegenüber dem Auftragnehmer ist<br />
dieser in fachlichen und sicherheitstechnischen Fragen weisungsberechtigt.<br />
Der Auftragsverantwortliche bildet die Schnittstelle zu allen internen Einheiten und Fachstellen. Alle Abweichungen<br />
des Leistungsumfanges wie z.B. Unfälle, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmängel, Defekte usw. sind ihm unverzüglich<br />
schriftlich (ggf. zur Entscheidung) mitzuteilen.<br />
Der Auftragnehmer erhält vor Auftragserteilung eine Fremdfirmenerklärung gemäß des im Anhang enthaltenen<br />
Musters, die ausgefüllt und unterschrieben an den Auftraggeber zurückzusenden ist. In der Fremdfirmenerklärung<br />
sind ebenfalls die für den Auftrag verantwortlichen Ansprechpartner des Auftragnehmers zu benennen.<br />
(siehe Anhang).<br />
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4. Gesetze und Vorschriften<br />
Geregelt in der Standortordnung.<br />
5. Interne Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen<br />
Neben den genannten Vorschriften können im Bedarfsfall weitere Regelungen wie standortbezogene<br />
Sicherheitsrichtlinien und Betriebsanweisungen nach Information durch den Auftraggeber zur Anwendung<br />
kommen.<br />
6. Zertifizierung von Fremdfirmen<br />
Abgestuft nach Gefährdungspotential der zu erbringenden Leistungen sind unterschiedliche Sicherheits-,<br />
Gesundheits- und Umweltschutz (SGU)-Zertifikate nachzuweisen. Die Art des Nachweises wird in Abstimmung mit<br />
dem AG festgelegt.<br />
Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG behält sich vor, die Fremdfirmen nach Ankündigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte<br />
Experten zu auditieren.<br />
7. Subunternehmer<br />
Subunternehmer sind keine Vertragspartner der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />
Der Einsatz von Subunternehmern ist grundsätzlich mit dem Auftragsverantwortlichen abzustimmen. Falls dann<br />
Subunternehmer durch den Auftragnehmer eingesetzt werden, ist dies dem Technischen Einkauf der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong><br />
AG bei Vertragsabschluss, spätestens vor Arbeitsaufnahme schriftlich, mit Angabe der im Formblatt vorgegebenen<br />
Daten anzuzeigen (siehe Anhang).<br />
Um auch kurzfristige Einsätze von Subunternehmen reibungslos abzuwickeln, können Anmeldungen durch den<br />
Auftragnehmer auch direkt an den Wachdienst der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG gegeben werden. Die Anmeldung hat in jedem<br />
Fall vor Arbeitsaufnahme durch den Auftragnehmer zu erfolgen.<br />
Standort Münster<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG E-Mail: bcd-ms.tor-2-lkw-einfahrt@basf.com<br />
Tor 2 Telefon: 02501/14-37 13<br />
Glasuritstraße 1 Telefax: 02501/14-7172 56<br />
48165 Münster<br />
Standort Würzburg<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG E-Mail: werkschutz.würzburg.@basf.com<br />
Tor 1 Telefon: 0931/90 84-0<br />
Paradiesstraße 18-22 Telefax: 0931/90 84-913<br />
97080 Würzburg<br />
Firmen, die nicht angemeldet sind, erhalten keinen Einlass auf das Werkgelände!<br />
Die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG erteilt in der Regel keine gesonderten Genehmigungen für den Einsatz eines Subunternehmers<br />
und behält sich diesbezüglich das Recht vor, jederzeit bei Vorliegen sachlicher Gründe und zur Wahrnehmung<br />
berechtigter Interessen dem Einsatz des Subunternehmers zu widersprechen.<br />
Die Regelungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG für Fremdfirmen sind auch in vollem Umfang für Subunternehmer verpflichtend.<br />
Der Auftragnehmer ist verantwortlich, die von ihm eingesetzten Subunternehmer zu informieren und auf die<br />
Einhaltung der Regelungen zu achten.
8. Gefährdungsermittlung<br />
Jede Fremdfirma ist verpflichtet, vor Arbeitsaufnahme eine Gefährdungsermittlung entsprechend ihrem<br />
Auftrag durchzuführen und zu dokumentieren.<br />
Neben der Beurteilung der für die Fremdfirmenmitarbeiter üblichen Arbeiten ist eine Beurteilung der gegenseitigen<br />
Gefährdung vorzunehmen.<br />
Bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefahren eines Chemieunternehmens<br />
unterstützen die Verantwortlichen der Betriebe und die entsprechenden internen Fachstellen der <strong>BASF</strong><br />
<strong>Coatings</strong> AG den Auftragnehmer.<br />
9. Arbeiten mit besonderen Gefahren<br />
Für folgende Arbeiten ist grundsätzlich eine schriftliche Erlaubnis des Betreibers erforderlich:<br />
n Arbeiten an gefährlichen Anlagen,<br />
n Arbeiten in Behältern, Gruben und engen oder gefährlichen Räumen,<br />
n Feuerarbeiten und alle Arbeiten mit Zündgefahren in explosionsgefährdeten Bereichen,<br />
n Grundaushubarbeiten.<br />
Der Auftragnehmer benennt dem Auftraggeber in der Fremdfirmenerklärung seine verantwortlichen Personen für die<br />
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen von Erlaubnisscheinen (Beispiel im Anhang).<br />
Weitere Ausführungen hierzu sind in den <strong>BASF</strong>-Sicherheitsrichtlinien der Standorte geregelt.<br />
Siehe hierzu auch im Anhang „Checkliste zum Erkennen von Arbeiten mit besonderen Gefahren“ und Mustervorlage<br />
des Erlaubnisscheins für Arbeiten mit besonderen Gefahren.<br />
10. Koordinator<br />
Die <strong>BASF</strong> setzt bei Bedarf einen Koordinator für Sicherheit und Gesundheitsschutz (SiGeKo) ein. Der SiGeKo<br />
ist in seiner Funktion dem Auftragnehmer gegenüber sicherheitstechnisch und in Fragen des Gesundheitsschutzes<br />
weisungsbefugt.<br />
11. Fremdfirmenmitarbeiter<br />
Fremdfirmen dürfen nur ausreichend qualifiziertes Personal unter Einhaltung einschlägiger gesetzlicher,<br />
tariflicher und sonstiger Vorschriften einsetzen.<br />
Insbesondere haben die Fremdfirmen bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen die gesetzlichen Vorschriften<br />
zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung zu beachten. Die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes<br />
sind einzuhalten. Insbesondere werden die Fremdfirmen ihre Mitarbeiter auf die Unzulässigkeit von<br />
Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter<br />
oder sexueller Identität sowie auf die Unzulässigkeit von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen im Sinn des<br />
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben.<br />
Auf Verlangen des Auftraggebers sind entsprechende Qualifizierungsbescheinigungen für das eingesetzte Personal<br />
vorzulegen.<br />
Die Mitarbeiter müssen der deutschen Sprache so weit mächtig sein, dass sämtliche Sicherheitsanweisungen verstanden<br />
und befolgt werden.<br />
Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur zum Zwecke der Ausbildung das Werk<br />
betreten, alle anderen Fälle nur mit vorheriger Genehmigung des Werkleiters.<br />
Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer und Mitarbeiter, die in der Handhabung von Handfeuerlöschern unterwiesen sind,<br />
müssen in ausreichender Anzahl vor Ort sein.<br />
Grundsätzlich bleibt die Personalverantwortung der Fremdfirmenmitarbeiter beim Auftragnehmer.<br />
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12. Einweisung / Unterweisung<br />
Nach Auftragsannahme setzen sich der Auftragnehmer bzw. dessen Verantwortlicher mit dem Auftragsverantwortlichen,<br />
dem Verantwortlichen der Anlage oder dem Koordinator für Sicherheits- und Gesundheitsschutz (SiGeKo) des<br />
Auftraggeber in Verbindung, um das Einweisungsgespräch zu führen.<br />
Vor Arbeitsaufnahme und in jährlichen Abständen hat jede Fremdfirma ihr am Standort eingesetztes Personal hinsichtlich<br />
der zu beachtenden Sicherheitsvorschriften der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG zu unterweisen.<br />
Die Unterweisungen sind zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen vorzulegen.<br />
An den Arbeitsplätzen vor Ort müssen die Mitarbeiter ebenfalls auf die jeweiligen betrieblichen Verhaltens-<br />
und Schutzmaßnahmen sowie möglicher Gefährdungen vor Arbeitsbeginn hingewiesen werden.<br />
Sofern der Auftraggeber zu Sicherheitsveranstaltungen o.ä. einlädt, ist die Teilnahme für die Mitarbeiter des Auftragnehmer<br />
verpflichtend.<br />
(Siehe Anhang: Muster-Unterweisungsnachweis und ein Plakat-Beispiel „Die wichtigsten Sicherheitsregeln“ für<br />
Münster. Die jeweiligen Plakate erhalten Sie in verschiedenen Größen beim Arbeitsschutz.)<br />
13. Unfall- und Schadensmeldungen<br />
Bei Unfall- und Schadensereignissen sind die in der Standortordnung beschriebenen Sofortmaßnahmen zu<br />
ergreifen.<br />
Alle Ereignisse (Unfälle, Umweltereignisse, Sachschäden usw.) sind unverzüglich dem Auftragsverantwortlichen zur<br />
internen Erfassung in das Ereignismeldesystem (EMS) zu melden.<br />
Eine Kopie der Unfallanzeige und die Anzahl der Ausfalltage müssen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG – Arbeitsschutz – übermittelt<br />
werden. Vertreter der Fremdfirma haben sich an den Unfalluntersuchungen zu beteiligen.<br />
14. Arbeiten an Anlagen und Nutzung von Einrichtungen<br />
Für Arbeiten an Betriebsmitteln (z. B. Gebäuden, Anlagen, Maschinen usw.) bedarf es grundsätzlich<br />
der Genehmigung des Auftraggebers; gleiches gilt auch für die Nutzung und das Bedienen von Geräten, Einrichtungen<br />
und Anlagen.<br />
15. Arbeitszeit<br />
Alle Arbeiten sind werktags während der Tagesarbeitszeit durchzuführen (7:00 Uhr bis 15:30 Uhr). Wenn aus<br />
betrieblichen Gründen Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten erforderlich sind, sind diese mit dem Auftragsverantwortlichen<br />
abzustimmen und dem Wachdienst vorab zu melden.<br />
16. Arbeitsmittel<br />
Eingebrachte Arbeitsmittel, wie z. B. Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeuge usw., müssen sich in einem sicherheitstechnisch<br />
einwandfreien Zustand befinden und für den Einsatz (z. B. Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen)<br />
geeignet sein. Die eingesetzten Arbeitsmittel sind firmenspezifisch zu kennzeichnen.<br />
An Gerüsten muss eine eindeutige Sperrkennzeichnung oder ein Freigabeschein angebracht sein.<br />
Fremdfirmen müssen Nachweise über ihre auf das Werkgelände eingeführten Materialien und Arbeitsmittel<br />
führen.<br />
Entsprechende Listen sind ausgefüllt vor Werkeinfahrt dem Wachdienst zu übergeben. Der Wachdienst ist verpflichtet,<br />
entsprechende Kontrollen durchzuführen.
17. Arbeitskleidung und Persönliche Schutzausrüstung<br />
Die notwendige und geeignete persönliche Schutzausrüstung muss seitens der Fremdfirma zur Verfügung gestellt<br />
werden. Zudem muss die Arbeitskleidung den Anforderungen der Tätigkeiten und des Arbeitsplatzes entsprechen.<br />
Die entsprechenden Rechtsvorschriften, Normen und BG-Regeln einschließlich der Unfallverhütungsvorschriften,<br />
sind hierbei zu beachten.<br />
Kontaminierte Kleidung muss sofort gewechselt und einer geeigneten Reinigung oder fachlichen Entsorgung zugeführt<br />
werden.<br />
Hinweis: Zahlreiche Betriebsteile sind an den jeweiligen <strong>BASF</strong>-Standorten als explosionsgefährdeter Bereich<br />
(„EX-Bereich“) ausgewiesen. Bei der Auswahl der geeigneten Arbeitsschutzkleidung für Arbeiten in diesen Bereichen<br />
müssen zusätzlich die Vorgaben der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR132) „Vermeidung von Zündgefahren<br />
durch elektrostatische Aufladung“ beachtet werden. Beim Betreten dieser Bereiche ist entsprechende Arbeitsschutzkleidung<br />
zu tragen. Alternativ reicht nach DIN EN 1149-1 zertifizierte Kleidung aus.<br />
In Teilbereichen müssen aus produktionstechnischen Gründen darüber hinausgehende Anforderungen an die jeweilige<br />
Schutzausrüstung hinsichtlich einer etwaigen Produktkontamination durch Fasern, Silikon usw. erfüllt werden,<br />
die im Einzelfall vom Auftragsverantwortlichen bekannt gegeben werden.<br />
Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an den Auftragsverantwortlichen bzw. an den Verantwortlichen<br />
der jeweiligen Betriebsleitung des Auftraggebers (siehe auch Kapitel 18).<br />
18. Kratervermeidung<br />
Die Herstellung hochwertiger Lacke stellt höchste Anforderungen an die verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.<br />
Geringste Verunreinigungen können bei der Applikation zu Beschichtungsstörungen führen. Ein Grund hierfür<br />
können Kontaminationen durch kraterverursachende, z. B. silikonhaltige Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel sowie<br />
Persönliche Schutzausrüstung sein.<br />
Bei Arbeiten, bei denen die Möglichkeit eines indirekten oder direkten Produktkontaktes besteht, hat sich der Auftragnehmer<br />
hinsichtlich der Freigabe seiner eingesetzten Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe oder Betriebsmittel mit dem<br />
Auftragsverantwortlichen abzustimmen.<br />
(Siehe hierzu auch den Flyer: „Gib Kratern keine Chance“).<br />
19. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung<br />
Mitarbeiter von Fremdfirmen, die in Labor- und Produktionsbetrieben arbeiten, können nur eingesetzt werden, wenn<br />
sie vor Arbeitsaufnahme durch einen hierzu von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Facharzt für Arbeitsmedizin<br />
nach folgenden speziellen berufsgenossenschaftlichen arbeitsmedizinischen Vorschriften untersucht worden sind<br />
und dabei die Eignung bescheinigt wurde nach:<br />
n G23 „Atemwegserkrankungen“<br />
n G24 „Hauterkrankungen“<br />
n G27 „Isocyanate“<br />
n G29 „Benzolhomologe“<br />
Darüber hinaus müssen für bestimmte Tätigkeiten ggf. weitere arbeitsmedizinische Untersuchungen vorliegen,<br />
z. B. nach<br />
n G 20 „Lärm“ – wenn in Lärmbereichen über 85 dBA gearbeitet werden muss,<br />
n G 25 „Fahr- und Steuertätigkeit“ – wenn Maschinen oder Anlagen gesteuert werden müssen,<br />
n G 26 „Atemschutz“ – wenn unter Atemschutz gearbeitet werden muss,<br />
n G 41 „Absturzgefahr“ – wenn Arbeiten in der Höhe mit Absturzgefahr ausgeführt werden müssen,<br />
n G 99 „Sauerstoffreduzierter Bereich“ – wenn in unserem Hochregallager gearbeitet werden muss.<br />
Die aus den Untersuchungen resultierende Eignung ist auf Verlangen nachzuweisen.<br />
Weitere ggf. notwendige Untersuchungen, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.<br />
Bei Rückfragen zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen steht den Fremdfirmenmitarbeitern der werkärztliche<br />
Dienst unter der Tel.-Nr. 02501/14-2548 zur Verfügung.<br />
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20. Abfälle und Wertstoffe<br />
Die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen, die im Eigentum der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG stehen, wird durch die entsprechende<br />
Fachabteilung des Auftraggebers organisiert. Ausnahmen müssen vom Auftraggeber schriftlich genehmigt werden.<br />
Für die Entsorgung obiger Stoffe im Eigentum des Auftragnehmers trägt dieser auch die Kosten und Verantwortung<br />
der Entsorgung. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG die entsprechenden Belege für die<br />
ordnungsgemäße Entsorgung vorlegen.<br />
21. Gefahrstoffe<br />
Das Lagern, Umfüllen und der Einsatz von Gefahrstoffen (z.B. Treibstoff, Gas, Reinigungsmittel usw.) ist Fremdfirmen<br />
auf dem Werkgelände der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung durch die<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG erlaubt.<br />
22. Verschwiegenheitspflicht<br />
Siehe Standortordnung.<br />
23. Baustelleneinrichtungen und Fremdfirmenunterkünfte<br />
Fremdfirmen haben ihre Bau- und Montageplätze sowie alle zugehörigen Einrichtungen entsprechend der gesetzlichen<br />
Vorschriften einzurichten und zu unterhalten; explizit gilt dieses auch für Sozialeinrichtungen der Mitarbeiter.<br />
Die Aufstellung und das Erscheinungsbild der Baustelleneinrichtungen werden in Absprache mit den Fachstellen der<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG festgelegt.<br />
Einrichtungen der Fremdfirma sind durch ein entsprechendes Firmenschild (Name, Ansprechpartner, Telefonnummer<br />
usw.) zu kennzeichnen. Es dürfen nur Baustelleneinrichtungen (z. B. Container, Schnellbauhallen) in nicht brennbarer<br />
Ausführung eingesetzt werden. Freilagerflächen sind einzuzäunen und zu sichern. Nach Abschluss der Bau- und<br />
Montagemaßnahmen bzw. nach Ablauf der Vertragslaufzeit müssen sämtliche Einrichtungen abgebaut und aus dem<br />
Werk abtransportiert werden. Die Plätze müssen frei von Materialresten, Abfällen und Verunreinigungen sein. Der<br />
ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen.<br />
Die <strong>BASF</strong>-Fachabteilungen sind berechtigt, die Einrichtungen jederzeit und unangemeldet zu begehen.<br />
Siehe auch Standortordnung.<br />
24. Miete und Nebenkosten<br />
Bei durch den AG freigegebener Nutzung von Einrichtungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG (Flächen, Gebäude), Energien<br />
(Strom, Druckluft, Dampf) und Wasser/Abwasser behält sich die <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG vor, ein nutzungsabhängiges<br />
Entgelt der Fremdfirma nach Absprache bzw. Ankündigung in Rechnung zu stellen.<br />
Mit Energien muss grundsätzlich sparsam umgegangen werden.<br />
25. Versicherungsschutz<br />
Der Auftragnehmer haftet vorbehaltlich gesonderter einzelvertraglicher Regelungen nach den gesetzlichen Bestimmungen.<br />
Der Auftragnehmer unterhält während der Durchführung des Auftrages sowie für die Zeit der Nachhaftung<br />
eine Betriebs-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung auf Basis marktüblicher Bedingungen, die die Haftpflichtrisiken<br />
des Auftraggebers in Zusammenhang mit dem Auftrag abdecken.<br />
Die Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall wird für den jeweiligen<br />
Einzelfall festgelegt und steht für alle Versicherungsfälle eines Jahres mindestens zweimal zur Verfügung.<br />
Die Versicherung erstreckt sich auch auf<br />
n Allmählichkeits- und Abwässerschäden<br />
n Leitungs- und Leitungsfolgeschäden mit einer Deckungssumme von nicht weniger als EUR 1.000.000,-<br />
(zweifache Jahresmaximierung)<br />
n Sonstige Tätigkeitsschäden mit einer Deckungssumme von nicht weniger als EUR 100.000,-<br />
(zweifache Jahresmaximierung)<br />
Der Auftragnehmer weist den Versicherungsschutz vor Beginn der Arbeiten durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung<br />
seines Haftpflichtversicherers nach.
26. Fremdfirmenbeurteilung<br />
Die gesamte Auftragsabwicklung sowie die Leistungsfähigkeit von Fremdfirmen wird anhand eines Beurteilungssystems<br />
regelmäßig ausgewertet. Die Leistungskriterien unterteilen sich wie folgt:<br />
n Qualität,<br />
n Leistung,<br />
n Sicherheit, Umweltschutz und Gesundheitsschutz sowie<br />
n Wirtschaftlichkeit.<br />
Bewertet wird über ein Punktesystem, aus dem sich dann folgende Leistungskategorien ergeben.<br />
A Lieferant:<br />
Die Leistungserstellung sowie die Art der Durchführung entsprechen den Vereinbarungen und den Erwartungen der<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />
Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen voll und<br />
ganz.<br />
B Lieferant:<br />
Die Leistungserstellung sowie die Art der Durchführung entsprechen nicht in vollem Umfang den Vereinbarungen<br />
und den Erwartungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG. Bei Bedarf werden dem Lieferanten diese Ergebnisse zur Optimierung<br />
der Leistungserstellung mitgeteilt.<br />
Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.<br />
Geringfügige Mängel wurden unverzüglich und dauerhaft abgestellt.<br />
C Lieferant:<br />
Die Leistungserstellung sowie die Art der Durchführung entsprechen nicht den Vereinbarungen und den<br />
Erwartungen der <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />
Sicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzmaßnahmen entsprechen nur teilweise oder nicht den gesetzlichen<br />
Anforderungen.<br />
Vertragspartner mit einer C-Lieferanten-Bewertung sind dauerhaft nicht die geeigneten Vertragspartner der<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG.<br />
27. Anlagen<br />
1. Allgemeine Einkaufsbedingungen<br />
2. Plakat „Die wichtigsten Sicherheitsregeln“ (Beispiel Münster)<br />
3. Muster eines Erlaubnisscheins (Beispiel Münster)<br />
4. „Checkliste zum Erkennen von Arbeiten mit besonderen Gefahren“<br />
5. Einweisungsprotokoll<br />
6. Muster Unterweisungsnachweis<br />
7. Werkzeugliste<br />
8. Fremdfirmenerklärung<br />
9. Vorlage Subunternehmeranmeldung Münster und Würzburg<br />
28. Internet<br />
Dieses FFM und alle weiteren Anlagen können auch im Internet unter http://www.basf-coatings.de unter dem Punkt<br />
Sustainability/Regeln und Vorlagen........ heruntergeladen werden.<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
Standort: Münster<br />
Die wichtigsten Sicherheitsregeln<br />
© <strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG CT/S Arbeitsschutz<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
Auf dem Werkgelände gelten<br />
die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung<br />
und der<br />
Straßenverkehrszulassungs-<br />
ordnung.<br />
Die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit<br />
beträgt 30 km/h. Abweichungen sind<br />
zusätzlich beschildert.<br />
Es werden nur Fahrzeuge ins Werkgelände eingelassen, die unmittelbar für die<br />
Leistungserstellung erforderlich sind oder eine Einfahrgenehmigung besitzen. Alle<br />
anderen Fahrzeuge sind außerhalb des Werkgeländes abzustellen.<br />
Parkende Fahrzeuge dürfen den Verkehrsfluss nicht behindern, nur auf den<br />
zugewiesenen oder gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden und den<br />
Zugang zu Sicherheitseinrichtungen nicht versperren. Parkende Fahrzeuge<br />
müssen im Werk hinsichtlich des Benutzers sichtbar gekennzeichnet werden (z.B.<br />
Aufkleber/Durchlassschein hinter der Windschutzscheibe usw.)<br />
Fahrräder müssen verkehrssicher sein!<br />
Die Benutzung von privaten Fahrrädern,<br />
und kraftbetriebenen Zweirädern ist im<br />
Werkgelände untersagt. Dienstfahrräder sind<br />
durch entsprechende Firmenschilder am<br />
Rahmen zu kennzeichnen und unterliegen<br />
einer jährlichen Prüfung. Bei Glätte besteht<br />
Fahrradfahrverbot! Fahrradfahrer müssen<br />
einen Fahrradschutzhelm tragen.<br />
112 Notruf (Brand, Unfall, Krankenwagen)<br />
Wo geschah es?<br />
Was geschah?<br />
Wie viele Verletzte?<br />
Welche Verletzung?<br />
Warten auf Rückfragen?<br />
In Sicherheit bringen Gefährdete<br />
Personen warnen Hilflose Personen<br />
mitnehmen<br />
Im Alarmfall bzw. bei<br />
Gebäuderäumungen ist sofort der<br />
dem Gebäude zugeordnete<br />
Sammelplatz aufzusuchen und die<br />
Vollständigkeit festzustellen.<br />
Menschenrettung geht vor Brandbekämpfung!<br />
2100 Sanitätsstelle / Werkarzt<br />
Weitere wichtige Telefonnummern:<br />
3488 Arbeitsschutz<br />
2006 SIGEKO<br />
3675 Wachdienst Tor 1<br />
3713 Wachdienst Tor 2<br />
3400 Werkfeuerwehr<br />
Checkliste zum Erkennen „von gefährlichen Arbeiten“<br />
Ein Kontakt mit bzw. Freisetzung von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften ist möglich<br />
(z. B. giftig, ätzend, brandfördernd, leicht entzündlich, erstickend, radioaktiv, umweltgefährdend)<br />
Der Anlagenteil ist in einem gefährlichen Zustand<br />
(z. B. hohe oder tiefe Temperatur, Über- oder Unterdruck)<br />
Im gesamten Werkbereich besteht<br />
Rauchverbot; auch in Fahrzeugen.<br />
Das Rauchen ist nur in besonders durch Raucherlaubnisschilder"<br />
gekennzeichneten Räumen gestattet.<br />
Gefährdungen durch elektromagnetische<br />
Felder können nicht ausgeschlossen<br />
werden. Personen mit beeinflussbaren<br />
Körperhilfsmittenl müssen sich im Vorfeld<br />
melden.<br />
Gebäude mit diesen Hinweisschildern<br />
verfügen über eine Meldestelle. Der<br />
Zugang zum Gebäude darf hier nur<br />
nach Anmeldung / Abmeldung mit der<br />
entsprechenden Meldekarte an der<br />
Meldestelle erfolgen.<br />
Für folgende Arbeiten ist eine schriftliche Erlaubnis des<br />
Betreibers erforderlich.<br />
• Arbeiten an gefährlichen Anlagen<br />
• Arbeiten in Behältern, Gruben oder engen oder<br />
gefährlichen Räumen<br />
• Für Feuerarbeiten und für alle Arbeiten mit<br />
Zündgefahren in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen<br />
• Grundaushubarbeiten<br />
Bei den Arbeiten müssen Schutzvorrichtungen / Anlagenteile außer Funktion gesetzt<br />
werden<br />
Für die Arbeiten muß die Anlage elektrisch freigeschaltet werden<br />
Bei den Arbeiten werden Parameter verstellt.<br />
(z. B. Druckluft, Maschineneinstellungen, elektronische Werte, Temperatur usw.)<br />
Die Arbeiten umfassen das Einsteigen in Behälter, Silos, enge Räume, Kanalisationsschächte<br />
usw.<br />
Durch die Arbeiten kann die automatische Löschanlage ausgelöst werden<br />
Der Arbeitsplatz kann nicht innerhalb der Vorwarnzeit der Löschanlage verlassen werden<br />
Bei den Arbeiten wird mit offener Flamme (Feuerarbeiten) gearbeitet<br />
(z. B. flexen, schweißen, schneiden, löten, betreiben von Gasbrennern usw.)<br />
Die Arbeiten werden in explosionsgefährdeten Bereichen durchgeführt und es können<br />
Zündfunken oder Erwärmung entstehen<br />
(z. B. Feuerarbeiten, Betrieb nicht explosionsgeschützter elektrischer Geräte, Arbeiten, bei denen Funken<br />
oder Erwärmung durch Bohren, Stemmen, auftreten kann)<br />
Bei den Arbeiten besteht eine Absturzgefahr von mehr als 2 Metern bzw. das Versinken in<br />
Untergründe (z. B. Wasser usw.)<br />
Es werden Grundaushubarbeiten ausgeführt<br />
(z. B. Erdaushubarbeiten, Bohren und Eintreiben von Gegenständen mit mehr als 30 cm Tiefe)<br />
Durch die Arbeiten können sich die Mitarbeiter/Firmen gegenseitig gefährden.<br />
Diese Checkliste kann nicht alle verschiedenen Arbeiten mit besonderen Gefahren aufzeigen!<br />
Bei umfangreichen Arbeiten oder Sondermaßnahmen sollte man deshalb vorsichtshalber bei Unklarheiten<br />
Rücksprache mit den Verantwortlichen bzw. Fachabteilungen nehmen.<br />
Wenn keine Gefährdungen ermittelt wurden, kann diese Arbeit ohne<br />
Erlaubnisschein ausgeführt werden!<br />
Für diese Arbeiten ist ein „Erlaubnisschein für Arbeiten mit besonderen Gefahren“<br />
erforderlich.<br />
Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich, wenn für diese regelmäßig wiederkehrende Arbeit eine aktuelle Betriebsanweisung<br />
vorliegt. Die verschiedenen Gefährdungen wurden berücksichtigt und entsprechende Maßnahmen festgelegt.<br />
Die Mitarbeiter wurden über die jeweiligen Gefahren regelmäßig unterwiesen.<br />
(Betriebsanweisungen sind nicht bei Fremdfirmenmitarbeitern anwendbar)<br />
Diese regelmäßig wiederkehrende Arbeit kann unter Beachtung der<br />
Betriebsanweisung ausgeführt werden!<br />
Seite 9<br />
Bei Behältern, Gebinden und Anlagen, die so oder<br />
ähnlich gekennzeichnet sind, bestehen Gefährdungen<br />
durch die Inhaltsstoffe. Beim Umgang sind die<br />
Maßnahmen des jeweiligen Sicherheitsdatenblattes zu<br />
beachten.<br />
In einem chemischen Betrieb ist persönliche Hygiene der Mitarbeiter von größter<br />
Bedeutung. Essen und Trinken ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen erlaubt.<br />
Beschmutzte Arbeitskleidung muss rechtzeitig gewechselt werden. Kleidung, die mit<br />
Chemikalien in Berührung gekommen ist, muss sofort gewechselt werden.<br />
Auslaufschäden und sonstige Umweltschäden sind der<br />
Werkfeuerwehr (Notfall 112 sonst Tel. 3228) sofort zu<br />
melden. Die Schadensausbreitung ist durch geeignete<br />
Maßnahmen (Gully abdecken) zu begrenzen.<br />
Jeder muss sich vor dem Betreten von Betrieben<br />
erkundigen, ob die Räume durch automatische<br />
Löschanlagen geschützt sind. An den Zugangstüren<br />
sind entsprechende gelbe Hinweisschilder angebracht.<br />
Bei Ertönen der Fanfare oder Hupe ist das Gebäude sofort<br />
zu verlassen, es besteht akute Lebensgefahr.<br />
Nach Ablauf der Vorwarnzeit, in der Regel 30 Sekunden, schließen die Türen und Fenster<br />
automatisch, die Türen werden nicht verriegelt und lassen sich jederzeit noch von Hand<br />
öffnen. Anschließend werden die Räume zur Brandbekämpfung mit Kohlendioxid geflutet.<br />
Das Einatmen von erhöhten Kohlendioxidkonzentrationen hat direkte Auswirkungen auf den<br />
menschlichen Organismus, und führt nach kürzester Zeit zum Erstickungstod.<br />
Arbeiten, bei denen ein Verlassen der Räume nicht innerhalb der Vorwarnzeit gewährleistet ist,<br />
z.B. Befahren von Behältern, Arbeiten auf Gerüsten, Hubgeräten usw., dürfen erst begonnen<br />
werden, wenn die automatische CO2-Löschung durch die entsprechende Fachabteilung außer<br />
Betrieb genommen worden ist.<br />
Aus diesem Grund dürfen auch keine Notausgangstüren, Fluchtwege, Treppen, sonstige Zu-<br />
/Ausgänge gesperrt bzw. deren automatische Schließung außer Kraft gesetzt werden.<br />
Checkliste zum Erkennen EH07.doc<br />
In Betrieben oder Betriebsteilen, die<br />
mit dem dreieckige Warnschild mit<br />
der Aufschrift EX (Warnung vor<br />
explosionsfähiger Atmosphäre) an<br />
den Eingangstüren entsprechend<br />
gekennzeichnet sind bzw. in deren<br />
Gebäudeumfeld, müssen zusätzliche<br />
Vorschriften und Verhaltensregeln<br />
beachtet werden.<br />
Diese Bereiche dürfen nur mit<br />
Sicherheitsschuhen mit antistatischer Sohle<br />
(mindestens EN 345 S1) betreten werden.<br />
Besucher dürfen anstelle von Sicherheitsschuhen<br />
auch festes Schuhwerk mit<br />
elektrostatischem Ableitstreifen tragen. Die<br />
Funktion des Ableitstreifens muß nach<br />
Anlegen mit dem Testgerät geprüft werden.<br />
In Ex-gefährdeten Bereichen ist es<br />
jedem grundsätzlich untersagt Geräte<br />
mitzuführen oder zu benutzen, die zur<br />
Zündquelle werden können, z. B. nicht Exgeschützte<br />
Kraftfahrzeuge, Transportfahrzeuge,<br />
Funksprechgeräte, Werkzeuge,<br />
Mobiltelefon, Taschenlampen, Kleingeräte<br />
wie Taschenrechner, Feuerzeuge, Streichhölzer<br />
usw.<br />
Jeder, der in Ex-gefährdeten Bereichen<br />
Feuerarbeiten oder andere Arbeiten mit<br />
Zündgefahren durchführen will, darf mit diesen<br />
Arbeiten erst dann beginnen, wenn er im Besitz<br />
eines entsprechenden Erlaubnisscheines ist.<br />
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<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
Werkleitung Münster<br />
Abt. Arbeitschutz<br />
Glasuritstr. 1<br />
48165 Münster-Hiltrup<br />
02501/14-0<br />
<strong>BASF</strong> <strong>Coatings</strong> AG<br />
Werkleitung Würzburg<br />
Abt. Arbeitschutz<br />
Paradiesstraße 18-22<br />
97080 Würzburg<br />
0931/90 84-0<br />
Stand: November 2008 9961 1T 60030