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NK_04_2025_SBS_Abmahnungen

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ACHTUNG ABMAHNUNG! 17

© Adobe Stock | lovelyday12

ABMAHNVERBÄNDE AUF HOCHTOUREN:

HIERAUF MUSS MAN ACHTEN

Unternehmen setzen Werbung gezielt

ein, um ihre Produkte hervorzuheben

und sich von der Konkurrenz

abzuheben. Doch wenn sie dabei

über das Ziel hinausschießen und mit

unzulässigen Werbeaussagen werben,

drohen Abmahnungen – und die

können teuer werden. Das Team der

Hamburger SBS LEGAL Rechtsanwälte

hat für Sie die häufigsten Abmahn-

Claims zusammengetragen; hierauf

muss man achten:

Wettbewerber wollen sich durch

unlautere Werbung einen Vorteil

verschaffen

Viele Unternehmen setzen auf unlautere

Werbung, um sich einen Wettbewerbsvorteil

zu verschaffen und Verbraucher

gezielt zu beeinflussen. Besonders

im Online-Marketing, aber

auch im Direktvertrieb und Network-

Marketing ist irreführende Werbung

weit verbreitet. Besonders heikel sind

dabei gesundheitsbezogene Werbeaussagen

(Health Claims), die strengen

rechtlichen Vorgaben unterliegen.

Angaben mit Gesundheitsbezug nur

unter strengen Umständen gestattet

Oft nutzen Unternehmen Angaben

mit Gesundheitsbezug, wie alle möglichen

Krankheiten geheilt werden

können, um ihr Produkt gegenüber

den anderen hervorzuheben. Doch

diese sind nur unter strengen Umständen

gestattet.

Abmahnung von Babywasser

Der Verwaltungsgerichtshof hat 2020

zu unlauteren Health-Claims bei der

Bewerbung von Babywasser entschieden:

Ein natürliches Mineralwasser

darf nicht mit den Angaben

„hochwertige Wasserqualität und abkochen

nicht erforderlich“ beworben

werden.

Hierbei handelt es sich nämlich um

sogenannte Irreführung durch Selbstverständlichkeiten.

Mineralwasser- und Quellwasser-VO

schreibt Voraussetzungen vor

Die Mineralwasser- und Quellwasser-

VO gibt vor, welche Voraussetzungen

ein natürliches Mineralwasser erfüllen

muss. Darunter fallen zum Beispiel

die ursprüngliche Reinheit und

die Freiheit von Mikroorganismen.

Wenn man nun aber die Bezeichnung

eines hochwertigen Mineralwassers

nutzt, obwohl es gerade den allgemeinen

Voraussetzungen, die die Verordnung

vorschreibt, genügt, so erweckt

dies fälschlicherweise bei einem

Verbraucher den Eindruck einer

besseren Wasserqualität als bei vergleichbaren

Produkten.

Ebenso kann die Aussage, dass ein

Abkochen nicht erforderlich sei, suggerieren,

dass dies bei Konkurrenzprodukten

notwendig wäre – was irreführend

ist.

bis 1500 Euro auf Unternehmen zukommen.

Hinzu kommen noch die

Änderungen an der Werbung, welche

auch hohe Kosten und Zeitaufwand

verursachen können.

Unternehmen haften unter Umständen

auch für ihre Partner

Besonders knifflig wird es für Unternehmen,

die Vertriebspartner haben,

die sich ihrerseits um die Vermarktung

der Produkte kümmern. Denn

unter Umständen haften sie auch für

die Partner, wenn diese sich unlauterer

Werbung bedienen. Dies wurde

höchstrichterlich entschieden.

Auf die Verträge kommt es an

Amazon konnte sich der Haftung für

unlauterer Werbung auf ihrer Plattform

durch Vertriebspartner entziehen.

Dies konnte durch clevere Verträge

mit den Vertreibern und Affiliateverträge,

die sich der Webseite bedienen,

möglich gemacht werden.

Ihre vertraglichen Regelungen wurden

so ausgestaltet, dass dem Riesenkonzern

keine Einwirkungsmöglichkeit

auf die Werbung der Vertragspartner

eingeräumt wurde. Und ohne

Einwirkungsmöglichkeit kann Amazon

auch nicht für Verstöße gegen die

Verordnung verantwortlich gemacht

werden.

Achtung vor formalen Stolperfallen

Doch neben unlauteren Health-Claims

sollten Unternehmen sich auch vor

formalen Stolperfallen hüten. Denn

neben der irreführenden Verwendung

von Health-Claims gibt es auch einige

objektive Hürden zu berücksichtigen,

die bei Nichtbeachtung eine Abmahnung

mit sich ziehen kann.

Die Mineralwasser- und Quellenverordnung

sieht vor, dass die Angabe

des Ortes oder der Name der Quelle

mindestens eineinhalbmal so hoch

und breit sein muss wie der größte

Buchstabe, der für diese Handelsbezeichnung

genutzt wird. Das gelte

sinngemäß auch für die Werbung für

das Produkt.

Die Bewerbung von Produkten ist eines

der Schlüsselelemente im erfolgreichen

Vertrieb eines Unternehmens.

Doch auch wenn sie nötig ist,

um die eigenen Produkte von denen

der Konkurrenz abzuheben, so kann

es teuer werden, wenn durch unlautere

Werbung über das Ziel hinausgeschossen

wird.

SBS LEGAL – sichert Sie und Ihr

Unternehmen ab

Wie die oben genannten Fälle zeigen,

kann die effiziente Bewerbung von

Produkten äußerst komplex sein. Es

ist empfehlenswert, im Wettbewerbsrecht

ein besonders erfahrenes Anwalts-Team

zu beauftragen, Health-

Claims auf ihre Zulässigkeit prüfen zu

lassen, um die Werbung abmahnsicher

zu machen.

Viele Abmahnvereine haben es auf

Nutzer von Affiliate- und Vertriebspartnern

abgesehen. SBS-LEGAL

Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge

und sichern Sie rechtlich ab!

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ein unverbindliches Erstgespräch.

Der Erstkontakt zu SBS LEGAL ist immer

kostenlos.

Welche Health-Claims gemacht werden

dürfen, ist in der Health-Claim-

Verordnung geregelt. Im Umkehrschluss

bedeutet dies, dass Aussagen,

die darüber hinausgehen, nicht

getätigt werden dürfen.

Daher sollte, wenn mit Health-

Claims geworben wird, sich stets

versichert werden, ob diese auch

gestattet sind.

Unternehmen aufgepasst: Abmahnverbände

sind auf Hochtouren

Es heißt zurzeit jedoch: Unternehmen

aufgepasst. Denn Abmahnverbände

sind auf Hochtouren und haben vor

allem die Nutzung von Affiliates und

Werbepartnern im Blick. Diese große

Abmahnbewegung kann teuer werden:

Bei der Nutzung von unlauterer

Werbung können Strafen von 1000

André Schenk, LL.M. Eur.

Rechtsanwalt & Fachanwalt für

gewerblichen Rechtsschutz

Jannik Pfannenstiel

Rechtsanwalt für den Gewerblichen

Rechtsschutz, Lebensmittel-

und Kosmetikrecht

SBS Legal Rechtsanwälte PartG | Hans-Henny-Jahnn-Weg 49 | 22085 Hamburg

T (+49) 040 / 7344086-0 | F (+49) 040 / 7344086-29 | mail@sbs-legal.de | www.sbs-legal.de


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