Gutachter und Sachverständige NJW 14/2025
In diesem Anzeigenschwerpunkt wir die Frage gestellt, wie sieht die Zukunft der Sachverständigen aussieht - braucht es ein Berufsgesetz? Außerdem erfahren Sie mehr über Haftungsrisiken bei Privatbauten und erhalten Einblicke in die Risiko- und Unternehmensbewertung.
In diesem Anzeigenschwerpunkt wir die Frage gestellt, wie sieht die Zukunft der Sachverständigen aussieht - braucht es ein Berufsgesetz? Außerdem erfahren Sie mehr über Haftungsrisiken bei Privatbauten und erhalten Einblicke in die Risiko- und Unternehmensbewertung.
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Gutachter und Sachverständige
Die Experten für Experten
© Chlorophylle/stock.adobe.com
Anzeigenschwerpunkt
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Brauchen wir ein Berufsgesetz für Sachverständige?
Bereits mehrfach hatten sich in den letzten Jahrzehnten
Arbeitskreise des Deutschen Verkehrsgerichtstages mit der
Frage befasst, ob eine Berufsordnung für Sachverständige
für Kraftfahrtwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden
und -bewertung sinnvoll und notwendig sei. Entsprechende
Forderungen an den Gesetzgeber wurden erstmals
im Jahre 1985 gestellt und seitdem mehrfach wiederholt. Aktuell
wurde diese Forderung beim diesjährigen 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag
am 30. und 31. Januar in Goslar erneut gestellt.
Mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen
mit Fahrzeugen in Höhe von über 30 Milliarden Euro und die
Komplexität heutiger Fahrzeuge hielt der zuständige Arbeitskreis
unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes
eine hohe Qualität in der Schadensfeststellung und
dessen Begutachtung durch Sachverständige für unverzichtbar,
eine entsprechende berufsgesetzliche Grundlage zu schaffen.
Ausschlaggebend für die erneute Befassung mit diesem Thema
war die Vorlage eines Richtlinienentwurfs des VDI, mit der allgemein
anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und
Qualifikation von Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeugschäden
und deren Bewertung sowie die Berufsausübung definiert
wurden. Der Gesetzgeber wird in der entsprechenden Empfehlung
durch den Arbeitskreis V des diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstages
aufgefordert, eine entsprechende gesetzliche
Grundlage unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI-MT 5900
zu schaffen.
Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung für die Ausbildung
und die Berufsausübung durch Sachverständige ist nicht
neu. Bereits Mitte der Neunziger Jahre hatte der Bundesverband
öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger
– BVS e. V. diese erhoben, damit aber beim Gesetzgeber
kein Gehör gefunden. Mehrfache erneute Initiativen in diese
Begutachten Bewerten Beraten
Dr. Hans-Jürgen Ulonska
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger
„Deutsche Münzen ab 1500“
D-99099 Erfurt-Windischholzhausen, Teichgasse 28
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Beispielhafte Referenzen:
– Gerichtsgutachten in verschiedenen Bundesländern
– Schätzwertgutachten und Stellungnahmen für Behörden,
öffentliche Einrichtungen und Private
Richtung wurden seitdem unternommen, zuletzt vor wenigen
Jahren in Zusammenhang mit der Forderung nach einer öffentlichen
Bestellung und Vereidigung für Sachverständige im Bereich
medizinischer und psychologischer Gutachtenerstattung und der
immer wieder erhobenen Kritik an der nicht nachvollziehbaren
Qualifikation der diese erstellenden Sachverständigen.
Ob allerdings eine gesetzliche Berufsordnung für Sachverständige,
die allein auf das Kraftfahrtwesen und den Straßenverkehr begrenzt
ist, so wie dies vom 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag gefordert
wird, den Gesetzgeber zum Handeln veranlasst, darf bezweifelt
werden. Damit würde zwar in diesem Bereich das vom Deutschen
Verkehrsgerichtstag angestrebte Ziel einer Qualitätssteigerung
in der Schadensfeststellung erreicht oder aber zumindest eine Verbesserung
eintreten; es löst aber nicht das grundsätzliche Problem.
Denn die sich auf hunderten von Fachgebieten bei Sachverständigen
und der von diesen erstellten Gutachten von hoher Qualität
einerseits bis zu sprichwörtlichen „Schlechtachten“ andererseits
hinziehende Spanne wird nicht dadurch aufgelöst, dass nur für
ein, zugegebenermaßen sehr wichtiges, Fachgebiet, eine Berufsordnung
durch den Gesetzgeber geschaffen wird.
Die beim BVS immer wieder und leider regelmäßig eingehenden
Kritiken an der Qualität der Gutachten und insbesondere der sie
erstellenden Sachverständigen, Gutachter oder Experten zeigt,
dass hier grundlegender Handlungsbedarf besteht. Ob den Bauschadensbereich,
die Immobilienbewertung, das Maschinenwesen,
die Medizin mit ihren unterschiedlichen Fachgebieten sowie den
Kunstbereich betreffende Gutachten - es ist dringend notwendig,
bei dem diese Gutachten erstellenden Personenkreis die Spreu
vom Weizen zu trennen.
Sachverständiger, Gutachterin oder Experte kann sich jeder und
jede Person nennen, die glaubt, auf einem oder mehreren Fachgebieten
über eine besondere Expertise zu verfügen und meint,
in der Lage zu sein, sich dazu fachlich äußern zu können. Die
vorhandenen Instrumente zur Überprüfung der fachlichen
Qualifikation dieser Sachverständigen und der Qualität der von
ihnen erstatteten Gutachten sind zwar grundsätzlich vorhanden,
beschränken sich jedoch nur auf einen Teilbereich dieser zahlenmäßig
geschätzt sechsstelligen Berufsgruppe in Deutschland.
Positiv herauszuheben sind die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen, die auf der Grundlage von § 36 der Gewerbeordnung
oder § 91 der Handwerksordnung durch die vom
Gesetzgeber dazu vorgesehenen Bestellungskörperschaften in
Gestalt der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern
sowie der Berufskammern für Ingenieure, Architekten
und im Landwirtschaftsbereich tätig sind. Daneben gibt es weitere
hoheitliche Beleihungen für Sachverständige nach einzelnen auf
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Landesebene bestehenden Gesetzen in Gestalt amtlicher Anerkennungen
und/oder staatlicher Zulassungen. Seit drei Jahrzehnten
hinzugekommen sind zertifizierte Sachverständige, wobei auch hier
die Qualitätsspanne von durch die Deutsche Akkreditierungsstelle
- DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen mit einer durch diese
sichergestellten anspruchsvollen Qualitätssicherung einerseits bis
hin zu selbsternannten Zertifizierungsstellen im In- und europäischen
Ausland reicht und bei denen unter dem Gesichtspunkt der
Qualitätssicherungen mehr als nur ein Fragezeichen anzubringen
wäre. Denn, ähnlich wie beim Begriff Sachverständiger oder Sachverständige,
besteht auch für den Begriff der Zertifizierung keine
grundlegende gesetzliche Regelung, die abschließend bestimmt,
wer sich als zertifizierter Sachverständiger oder zertifizierte Gutachterin
bezeichnen darf.
Zwar stellt § 132 a StGB die unerlaubte Führung der Bezeichnung
als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unter
Strafe, jedoch existieren zahlreiche phantasievolle Bezeichnungen
von vereidigten, benannten oder qualifizierten Sachverständigen,
bei denen die Qualifikation der sie führenden Personen nicht oder
so gut wie nicht unabhängig überprüft werden kann, geschweige
denn transparent ist. Allein der wirtschaftliche Schaden, der bundesweit
jährlich dadurch entsteht, dass verbraucherseits im privaten
wie auch industriellen Bereich auf derartige „Sachverständigengutachten“
vertraut wird, dürfte mindestens im dreistelligen
Millionenbereich anzusiedeln sein.
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Um hier von vornherein eines klarzustellen, Sachverständige, die
über eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, eine amtliche
Zulassung, staatliche Anerkennung oder seriöse Zertifizierung
verfügen, haben ihre berufliche Laufbahn einmal ohne diese
Attribute begonnen. Das heißt also, dass nicht jeder Sachverständiger
und jede Sachverständige, die nicht oder noch nicht über
ein derartiges von unabhängiger Seite ausgesprochenes Testat über
das Vorhandensein ihrer hohen fachlichen Qualifikation, ihrer
wirtschaftlichen Unabhängigkeit und charakterlichen Eignung
verfügen, schlechte Sachverständige sind. Dies gilt in gleicher
Weise auch für von einzelnen Berufsverbänden im Sachverständigenwesen
ausgesprochenen verbandseigenen Anerkennungen
bzw. durchgeführten Prüfungen zur Qualitätssicherung ihrer
Mitglieder.
Die im Rahmen des diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstages
ausgesprochene Empfehlung zur Schaffung einer gesetzlichen Berufsordnung
für Sachverständige im Kraftfahrtwesen und im Straßenverkehr
sollte daher als Anlass für den Gesetzgeber genommen
werden, eine grundsätzliche gesetzliche Regelung für das Berufsbild
von Sachverständigen zu schaffen. Dies würde dem Anliegen
des Deutschen Verkehrsgerichtstages genauso entgegenkommen
wie der seit vielen Jahren vom BVS, anderen Berufsverbänden
und auch dem Deutschen Sachverständigentag erhobenen Forderung,
dass zukünftig sich nur noch solche Personen als Sachverständige
bezeichnen können und dürfen, die in für den Verbraucher
nachvollziehbarer Weise eine auf dem Gebiet der von ihnen
ausgeübten Sachverständigentätigkeit notwendige fachliche Ausbildung
nachvollziehbar und zweifelsfrei durchlaufen haben und,
wie in vielen anderen Berufen auch, einer grundsätzlichen Kontrolle
hinsichtlich ihrer Berufsausübung unterliegen. Solange sich
in diesem weiten Berufsfeld neben den aufgeführten unabhängigen,
die Berufsgruppe der Sachverständigen nur teilweise erfassenden
Qualifikations- und Qualitätsnachweisen Personen bewegen
können, die für sich die Berufsbezeichnung als Sachverständige,
Gutachter oder auch Experten in Anspruch nehmen dürfen, ohne
dass für den Verbraucher erkennbar und nachvollziehbar sichergestellt
ist, dass hohe Sachkunde, wirtschaftliche Unabhängigkeit
und charakterliche Eignung tatsächlich und nachweisbar vorhanden
sind, funktioniert der Verbraucherschutz nur in eingeschränktem
Maße. Hier ist nach oben noch sehr viel Luft.
Infos zum Autor
Wolfgang Jacobs
ist Rechtsanwalt, Geschäftsführer des
Bundesverbandes öffentlich bestellter
und vereidigter sowie qualifizierter
Sachverständiger – BVS e. V.
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Methodik zur Risikobewertung
Technische Anlagen, wie bspw. Trinkwasser-, Elektro- oder
Lüftungsinstallationen, sind häufig sehr komplexe Systeme
aus zahlreichen Komponenten mit Funktionen und Abhängigkeiten.
Die im Rahmen von Gutachten und Gefährdungsabschätzungen
bislang angebotenen Methoden zur Bewertung individueller
Risiken mittels 3 x 3-Matrizen, die ihren Ursprung in Managementsystemen
zur Bewertung potenzieller Risiken hatten (proaktiv), sind
für Risikoabschätzungen in bestehenden Anlagen (reaktiv) kaum zielführend
bzw. in der nötigen Detailtiefe nur mit einem hohen Aufwand
adaptierbar. Die subjektive Schätzung einer Schadens-Eintrittswahrscheinlichkeit
auf Grund von Sach- oder Funktionsmängeln sowie der
jeweiligen Auswirkungen bei einer Gefahrenrealisierung muss zudem
zwangsläufig zu einer bewussten oder unbewussten Verzerrung in der
gutachterlichen Bewertung führen.
Insgesamt kann die Anwendung einer Risikoeinstufung mit Klassifizierung
und Bewertung möglicher Risiken in einem Gutachten mit
Risikoabschätzung entscheidend dazu beitragen, die Gesundheit der
Nutzer zu schützen, die Funktions- bzw. Gebrauchstauglichkeit der
Anlage zu bewerten und mögliche Risiken für die Organisation zu
ermitteln.
Als Risiko bezeichnet man die Wahrscheinlichkeit, dass auf Grund
einer Exposition der Nutzer gegenüber einer konkreten Gefahr ein
Schaden eintreten wird. Die Exposition1 bezeichnet hierbei das unmittelbare
Ausgesetztsein gegenüber einer Gefahr oder gefährdenden
Bedingungen bzw. ein räumliches und/oder zeitliches Zusammentreffen
eines schadensbewirkenden Faktors einer Gefahrenquelle. Eine
Schädigung insbesondere der menschlichen Gesundheit ist nur dann
nicht „zu besorgen“ (Besorgnisgrundsatz gem. § 37 IfSG), wenn
hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit
besteht, eine Gefährdung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich
ist. 2
Die vorgestellte Methodik vereint die Vorteile bekannter Matrizes, ohne
die Objektivität der Bewertung zu verlieren. Subjektive Einschätzungen
einer Eintrittswahrscheinlichkeit können hierdurch vollständig
vermieden werden. Das vorgestellte 4-stufige Bewertungssystem kann
zudem als visuelles Hilfsmittel dienen, um sowohl die Schadensart als
auch die Maßnahmenpriorität in einer intuitiv verständlichen Form
darzustellen.
Da technische Mängel nicht nur gesundheitliche Auswirkungen haben
müssen, wurde zunächst eine Taxonomie möglicher Schäden erstellt:
0 – keine Schäden: Das Bauteil oder das betrachtete System zeigen
keine Anzeichen, die mögliche Schäden oder einen Funktionsausfall
besorgen lassen.
1 – Vermögensschäden: Auf Grund der festgestellten Mängel bestehen
erhöhte Energie-, Betriebs- oder Personalkosten bzw. Verbrauchswerte
oder sind in Zukunft nicht auszuschließen/zu erwarten.
1 RKI „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie“ Fachwörter – Definitionen
– Interpretationen, S. 41 „Exposition“
2 Bayrisches VG Würzburg W6/S 14.485, 2014
2 – Sachschäden: Auf Grund der festgestellten Mängel können
Sachschäden entstehen; eine eingeschränkte Funktionstauglichkeit
bzw. ein Ausfall der Anlage ist zu besorgen.
3 – Personenschäden: Auf Grund der festgestellten Mängel sind
Personenschäden zu besorgen. Es besteht bei einer bestimmungsgemäßen
Verwendung ein gesundheitliches Risiko für Nutzer.
In Abhängigkeit des möglichen Schadensausmaßes ergibt sich in der
Konsequenz eine zeitliche Priorisierung der erforderlichen Maßnahmen.
Bei der zeitlichen Abstufung wurde auf umgangssprachliche Begriffe
wie kurz-, mittel-, langfristig verzichtet, um Interpretationen zu minimieren.
Stattdessen werden die nachfolgenden Begriffe genutzt:
zeitnah: Zeitnah umzusetzenden Maßnahmen sollten innerhalb
weniger Wochen bis maximal ein Jahr nach Ermittlung des Risikos
umgesetzt werden.
umgehend: Umgehend bedeutet „so schnell wie möglich“ und
drückt eine zügige Reaktion aus. Der Begriff lässt etwas Spielraum
für organisatorische Abläufe oder geringe Verzögerungen. Es ist eine
Aufforderung zur Schnelligkeit ohne eine sofortige Handlungspflicht.
unverzüglich: Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“;
es erfordert, dass eine Handlung so schnell wie möglich erfolgt, ohne
vermeidbare Verzögerungen. Insbesondere wenn auf Grund eines
Mangels Personenschäden denkbar sind, betont „unverzüglich“ die
Dringlichkeit stärker als „umgehend“ und lässt kaum Raum für vermeidbare
Verzögerungen. Unverzügliche Veranlassung bedeutet hier
innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden
– meist kurzen – Prüfungs- und Überlegungsfrist, siehe § 121 BGB.
Durch die Anwendung der Begriffe regelmäßig, zeitnah, umgehend
und unverzüglich als Vorgaben zur Umsetzung, kann jeder Interpretation
vorgebeugt werden. Gleichzeitig ist die Einstufung in ein
Bewertungssystem auch für fachliche Laien als Adressaten der Bewertung
verständlich und in einem gestaffelten Sanierungsplan umsetzbar.
Bewertungsgruppe 0 (keine Mängel):
Grundlegend sind alle Maßnahmen, die für einen bestimmungsgemäßen
Betrieb notwendig sind, insbesondere organisatorische Maßnahmen.
Diese müssen nicht auf Mängeln zurückzuführen sein, sie
können auch die Weiterführung bereits durchgeführter Maßnahmen,
insbesondere Instandhaltung und Dokumentation, beinhalten.
Bewertungsgruppe 1 (Vermögensschäden):
Die zeitnah umzusetzenden oder einzuleitenden Maßnahmen sollten
bis maximal ein Jahr nach Feststellung des Mangels erfolgen; sie können
sich auch aus einer präventiven Bewertung ergeben.
Bewertungsgruppe 2 (Sachschäden):
Umgehend einzuleitende Maßnahmen können zur Vermeidung oder
Beseitigung von Sachschäden dienen sowie dem Funktionsausfall
einer Anlage entgegenwirken.
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Bewertungsgruppe 3 (Personenschäden):
Zu den unverzüglich einzuleitenden Maßnahmen zur Abwehr von
Personenschäden zählt die Beseitigung von Umständen, die eine
Gesundheitsgefährdung besorgen lassen. Erforderliche Maßnahmen
zur unmittelbaren Gefahrenabwehr für die Nutzer sind sofort umzusetzen.
Die vorgestellte Methodik zur Bewertung möglicher Risiken auf Grund
von betriebs-/technischen Mängeln stellt eine Weiterentwicklung
vorhandener Methoden dar und wird zu einer wesentlichen Vereinfachung
in der reaktiven Bewertung von Risiken auf Grund festgestellter
Mängel oder manifestierter Schäden führen.
Infos zum Autor
Arnd Bürschgens
ist ö.b.u.v.S im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk,
Teilg. Trinkwasserhygiene,
1. Vorsitzender des Deutschen Vereins der
qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene
- DVQST e.V. und Vorsitzender der Richtlinie
VDI 6023-2 „Bewertung von Trinkwasserinstallationen“
Tabelle 1: Bewertungssystem mit Taxonomie möglicher Schäden und zeitlichen
Vorgaben zur Priorisierung von Maßnahmen
Gruppe Gefährdung Priorisierung der Maßnahmen
0 Keine
Das Bauteil/das betrachtete System
zeigt derzeit keine Anzeichen,
die mögliche Schäden oder einen
Funktionsausfall besorgen lassen.
1 Vermögensschäden
Auf Grund der festgestellten Mängel
entstehen erhöhte Energie-, Betriebsoder
Personalkosten bzw. Verbrauchswerte
oder sind nicht auszuschließen.
2 Sachschäden
Auf Grund der festgestellten Mängel
entstehen Sachschäden, eine eingeschränkte
Funktionstauglichkeit
bzw. ein Ausfall der Anlage ist zu
besorgen.
Ein bestimmungsgemäßer Betrieb ist
auf Grund der festgestellten Mängel
nicht gegeben bzw. erschwert oder
kann nicht dauerhaft gewährleistet
werden.
3 Personenschäden
Auf Grund der festgestellten Mängel
sind Personenschäden zu besorgen.
Es besteht bei einer bestimmungsgemäßen
Nutzung ein Risiko für
Verbraucher
Ein bestimmungsgemäßer Betrieb
einschließlich regelmäßiger
Instandhaltung sowie Dokumentation
der Maßnahmen ist umzusetzen
/ fortzuführen.
Der Bereich / die Bauteile sind
zeitnah zu inspizieren und
instandzusetzen.
Die festgestellten Mängel
erfordern eine umgehende
Instandsetzung.
Die festgestellten Mängel erfordern
die unverzügliche Instandsetzung
bzw. Einleitung von
nachhaltigen/systemischen Maßnahmen
oder einer technischen
Verbesserung.
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
„Günstiger“ Privatbau steigert Haftungsrisiken
Aus Gründen von Kostenminimierung werden im privaten
Wohnungsbau Architekten oft nur mit den Leistungsphasen
1 bis 4 der HOAI (Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure) beauftragt. Demnach sind eine Basisplanung
und ein bewilligungsfähiger Bauantrag geschuldet. Der
Bauantrag enthält eine Planung im Maßstab 1:100, mit Grundrissen,
Ansichten und Gebäudeschnitten, jedoch kein Detail. Die
Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9, welche Ausführungsplanung
und Bauabwicklung beinhalten, erfolgt nicht bzw. nur
abgespeckt. Dies bedeutet: Fenster werden im Maßstab 1:50 in
allen optischen Details dargestellt, allerdings fehlen Anschlüsse,
bereits verbaute Materialien oder statische und abdichtende Funktionen.
Fensterbauer erhalten zur Angebotserstellung oftmals nur
diese rudimentäre Planung.
Handwerker werden ungewollt zum Planer
Klassischerweise fehlen Angaben zu Befestigung, Abdichtung,
zu Profilen, Rollläden, Fensterbankanschlüssen usw., die in der
detailreichen und kostenintensiveren Ausführungsplanung der
Leistungsphase 5 erfolgen. Was bedeutet dies für den Fensterbauer?
Der Handwerker überprüft die Maße vor Ort und bietet
Fensterelemente mit Anschluss und Abdichtung an. Mit dem Einbau
der Elemente gewährleistet er eine einwandfreie Befestigung
und Abdichtung, sowohl für Schlagregendichtheit, als auch beim
Anschluss bodentiefer Elemente gegen stehendes oder drückendes
Wasser.
Teaser:
Sparen am Bau
mit Haftungsrisiken für Handwerk und Bauherr
Wenn private Häuslebauer ihr Eigenheim mit Blick auf
die Kosten nur mit einer Basisplanung erstellen, kann dies
für Handwerker zur Falle werden. Der Architekt ist nach
HOAI in den Leistungsphasen 1– 4 nur mit grundsätzlichen
Erfordernissen und einer grundlegenden Planung bis zum
Bauantrag beauftragt. Die kostenträchtige Detailplanung
der Leistungsphase 5 wird gerne von privaten Bauherren
„eingespart“ mit manchmal unerwarteten Folgen für beauftragte
Handwerker, wie Alexander Dupp, Security Engineer,
(BdSi) und ö.b.u.v. Sachverständiger für das Tischler-Handwerk
und Rollladen- u. Sonnenschutztechniker-Handwerk,
erklärt.
Der Fensterfachmann wird - um die Chance auf den Auftrag
zu haben – ungewollt zum Planer und schuldet somit auch den
Erfolg. Gleichzeitig wird er zum Verantwortlichen für eine unzureichende
Planung, die üblicherweise seine Betriebshaftpflichtversicherung
nicht abdeckt.
Details der Fensterplanung
In der Planung sind durch den Fensterbauer folgende Aspekte
zu berücksichtigen:
• Ausführung der Fensterlaibung in Bezug auf Ebenheit und
Lastaufnahme
• Verankerungsmöglichkeiten in den Laibungen, Brüstungen,
Stürzen und Decken
• Dämmlage und Anschluss des Fensters
• Schlagregendichtheit z.B. Berechnung der Windlast (Berücksichtigung
der Windlastzone, geografische Besonderheiten,
exponierte Lage, kein Dachüberstand, …)
• Anschluss bei barrierefreien, bodentiefen Elementen: Berücksichtigung
und Aufnahme einer vorhandenen Abdichtung
(z.B. Dachterrasse, Bodenplatte, …) oder der Berücksichtigung
eines später auszuführenden Anschlusses
Diese Aspekte sind in der Regel unzureichend definiert. Meist
wird ohne ausreichende Kenntnis der Nachfolgegewerke improvisiert.
Ausführliche Details der Ausführungsplanung würden
die Zuständigkeit und Verantwortung klar definieren und sicherstellen,
dass Mängel seltener auftreten.
Bei fehlender Ausführungsplanung ist der Fensterbauer für den
Einbau und die Abdichtung des Fensters verantwortlich. Dies
umfasst die Abdichtung zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk,
der Fassade und des Fußpunktes. Üblicherweise erbringen
Fensterbauer ohne eine Vergütung zu erhalten, die Planungsleistungen
– insbesondere, wenn ihnen auch die Ausschreibung übertragen
wurde.
Existenzgefährdende Folgen
Dies kann gefährliche Folgen haben, denn die Handwerker
haften im Schadenfall auch noch für Drittschäden. In der Regel
übernehmen die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen
Ausführungsschäden aus eigener Planung nicht. Die daraus resultierenden
Schäden an Dritten bleiben am Handwerker hängen
und gefährden seine Existenz. Falls die Ausführungsplanung
für das eigene Gewerk übernommen werden muss, sollte der
Fensterbauer vereinbaren, vom Auftraggeber eine Entlastung der
Haftung für Drittschäden zu erhalten.
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Verträge (nach HOAI) schützen
Sofern ein Architekt oder Sonderplaner das private Bauprojekt
betreut, empfiehlt es sich mit dem Auftraggeber den Leistungsumfang
in einem Vertrag, der der HOAI entspricht, festzulegen.
Betreut der beauftragte Architekt alle Leistungsphasen, so ist
er im Rahmen der Ausführungsplanung der Leistungsphase 5
verpflichtet, dem Fensterbauer folgendes vorzulegen:
• Eine Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung
notwendigen Einzelangaben, zeichnerisch und textlich auf
Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung
• Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach
Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen
Anforderungen
Handwerker sollten Ihre Betriebshaftpflichtversicherung kontrollieren
und im Einzelfall prüfen, in welcher Konstellation Sie zum
Fachplaner werden.
Anbieterübersicht
Gutachter und Sachverständige
Medizintechnik
• Von der IHK des Saarlandes öffentlich
bestellter und vereidigter Sachverständiger
für Medizintechnik
• GerätederElektromedizin–DefibrillatorenundHFChirurgie
• GutachterfürMedizintechnikauchaußerhalb
des Bestellungstenores
• Gerichtsgutachten, Schadensgutachten,
Wertgutachten
Hans-Dieter Dejon, Dipl.-Ing. Biomedizintechnik, Sicherheitsingenieur
0172 8993360 | info@ing-buero-dejon.de | www.ing-buero-dejon.de
Wenn ein Schaden eintritt
Im Schadensfall fordert der Sachverständige im Regelfall die gesamte
Werk- und Montageplanung, die Ausschreibung und sämtliche
technischen Dokumentationen an. Dies umfasst oft auch ein
Bautagebuch des bauleitenden Architekten, um ein vollständiges
Bild zu erhalten. Im Rechtsstreit wird geklärt, worauf die von
dem Sachverständigen festgestellten Mängel und Schäden zurückzuführen
sind und wer dafür verantwortlich ist. Für Handwerker
empfiehlt es sich, Gesprächsprotokolle, Mails und Telefonnotizen
mit Bedenkenanmeldungen zum Thema aufzuheben, denn sie
können im Ernstfall eine große Hilfe sein.
Infos zum Autor
Alexander Dupp
ist öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger für das Tischler-Handwerk
und Rollladen- u. Sonnenschutztechniker-
Handwerk, int. zertifiziert und zugelassen
nach DIN EN ISO/ IEC 17024, spezialisiert auf dem Gebiet
der Gebäudesicherheit insbesondere auf Fenster, Türen, Tore
und Rollläden.
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Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Welches Unternehmensbewertungsverfahren ist das
richtige – wer hat die Richtlinienhoheit ?
In der Praxis kommt immer häufiger die Diskussion auf, welches
Bewertungsverfahren das richtige ist, bzw. wer die Richtlinienkompetenz
bei der Wahl der Unternehmensbewertungsmethode
besitzt. Der Berufsverband der Wirtschaftsprüfer (IDW)
vertreten durch den Fachausschuss für Unternehmensbewertung
und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) hat mit dem IDW
Standard IDW S1 eine wirtschaftswissenschaftliche Grundlage
zur Unternehmensbewertung entwickelt. Das von Unternehmensbewertern
und Sachverständigen für den freiberuflichen und
mittelständigen Unternehmensbereich entwickelte modifizierte
Ertragswertverfahren – welches für den inhabergeführten Unternehmensbereich
seit 2011 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ist – wird seitens des IDW Standards hingegen nicht
beachtet 1 .
In der Entscheidung vom 21.02.2023 II ZB 12/21 hat der Bundesgerichtshof
wiederholt ausgeführt, dass für die Unternehmensbewertung
keine Bewertungsmethode vorgegeben ist 2 . In der
Rechtsprechung ist es entscheidend, dass die Bewertungsmethode
und das innerhalb der Bewertungsmethode gewählte Berechnungsverfahren
den gesetzlichen Bewertungszielen entspricht, in der
Wissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der
Praxis gebräuchlich ist 3 .
Da jede Wertermittlung mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen
und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die
jeweils nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Verwertbarkeit
gerichtlich überprüfbar sind, kann keine Bewertungsmethode den
Wert der Unternehmensbeteiligung exakt berechnen. Die Wahl
der für die Schätzung im Einzelfall geeigneten Bewertung obliegt
dem sach verständig beratenen Tatrichter 4 . Die Frage nach der
geeigneten Bewertungsmethode ist somit keine Rechtsfrage,
sondern Teil der Tatsachenfeststellung und Beweisaufnahme
und beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder
betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis 5 . Dagegen
ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode
oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes
Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen
widerspricht 6 .
1
IDW Standard: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung
von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW S 13), IDW Life 7/2016
S. 574 FF, TZ 10 in dem das modifizierte Ertragswertverfahren nicht als eigenständiges
Bewertungsverfahren beschrieben wird.
2 BVerfGE 100,289,307 f.; BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn.23; ZIP 2012,1408
Rn.18, ZIP 2012, 165 Rn.19
3 BGH Beschluss vom 15.09.2020 II ZB 6/20
4 BGH Beschluss vom 29.09.2015 IIZB 23/14, BGH Z 207,114 Rn. 34
5 BGH Urteil vom 13.3.1978 II ZR 142/76, WM 1978,4 101,405
6 BGH Beschluss vom 29.9.2015 II ZB 23/14
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertungsmethoden
keine Rechtsnormen sind und diesen auch nicht ähneln. Somit ist
das Gericht an diese nicht gebunden. Erst recht gilt dies für die
von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis
entwickelten Berechnungsweisen, selbst wenn sie als Bewertungsstandards
in der Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung
und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) oder in
den IDW Standards schriftlich festgehalten sind 7 .
Eine Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände
des konkreten Falls nicht geeignet ist, den wahren Wert abzubilden
8 .
Somit gibt es für die Unternehmensbewertung kein Standardverfahren
was für alle Unternehmen verpflichtend zur Anwendung
kommt. Vielmehr ist das Verfahren zu wählen was, dem wahren
Wert am nächsten kommt 9 . Die Entscheidung darüber, welche von
mehreren rechtlich zulässigen Berechnungsweisen im konkreten
Fall geeignet und sachgerecht sind, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung
bzw. der Beweisaufnahme, wie oben bereits ausgeführt,
dem sachverständig beratenen Tatrichter 10 .
Im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, die inhabergeführt
sind, hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren nicht
nur im Familienrecht durchgesetzt. So hat der BGH das modifizierte
Ertragswertverfahren, das seit 1965 für freiberufliche Praxen
entwickelt wurde und in etlichen Berufsgruppen als Standardverfahren
Anwendung findet, für die Bewertung von freiberuflichen
Unternehmen als das vorzugswürdige Bewertungsverfarhen
bezeichnet 11 . In den Grundsatzentscheidungen des BGH wurden
die dem Bewertungsverfahren zugrundeliegenden Regelungen
entsprechend höchstrichterlich bestätigt 12 .
Im Jahr 2013 ergänzte der BGH seine Sichtweise zur Bewertung
kleiner und mittlerer gewerbliche Unternehmen mit Inhaberbezogenheit
mittels des modifizierten Ertragswertverfahrens 13 .
7
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14, BGHZ 207,114 Rn.13,45,
BGH Beschluss vom 21.02.2023 II ZB 12/21
8
BVerfGE 100,289,307; BGH Beschluss vom 12.Jamuar 2016 – II ZB 25/14,
BGHZ 208,265 Rn.22 f; Beschluss vom 15. September 2020 II ZB 6/20, BGHZ
227,137 Rn.20, BGH Beschluss vom 21.02.2023 II ZB 12/21
9
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14, BGH Beschluss vom
21.02.2023 II ZB 12/21
10
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14,
11
BGH 02.02.2011 XII ZR 195/08, NJW 2011, 2572 n.28; Boos, Bonefeld,
Schlimpert, Schlünder, Siewert; Das modifizierte Ertragswertverfahren im Familien-
Erb und Steuerrecht, Beck 2024, Seite 28 ff.
12 BGH 02.02.2011 XII ZR 195/08, NJW 2011, 2572 n.28; BGH 09.02.2011
XII ZR 40/09 NJE 2011,999
13 BGH 06.11.2013 XII ZB 434/12, FamRZ 2014,98 Rn.37 zur Umsetzung
siehe b.v.s Standard BW 1 06-2024 im DS 9/2024 S. 214 ff, Boos, Bonefeld,
Schlimpert, Schlünder, Siewert; Das modifizierte Ertragswertverfahren im Familien-
Erb und Steuerrecht, Beck 2024, Seite 15ff.
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
In der Entscheidung vom 08.11.2017 konkretisierte der BGH
ergänzend seine vorangegangene Rechtsprechung dahingehend,
dass die Ertragswertmethode und die notwendigen Modifikationen
bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht nur
gebräuchlich, sondern auch als Rechtsnorm konform anzusehen
sind. So führt der BGH aus, dass bei freiberuflichen Praxen und
inhabergeführten Unternehmen die Bewertung grundsätzlich
nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren (IDW S1) erfolgen
kann, sondern er hierfür die modifizierte Ertragswertmethode
gebilligt hat 14 . Im Jahr 2023 wurde durch OLG-Rechtsprechung
die Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens auch für
gesellschaftsrechtliche Bewertungen gewerblicher Unternehmen
bestätigt 15 .
Fazit.
Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige
Es gibt in der Unternehmensbewertung somit nicht nur eine allgemeingültige
Wahrheit. Es haben weder ein Berufsverband noch
die wissenschaftliche Forschung die ausschließliche Richtlinienhoheit
im rechtlichen Bereich über die Unternehmensbewertung.
Dagegen obliegt dem sachverständig beratenen Tatrichter die
Auswahl des im konkreten Einzelfall zu wählenden Bewertungsverfahrens.
Für den Bereich der inhabergeführten freiberuflichen
und gewerblichen KMU´s hat dies der BGH mittels Verweis auf
das modifizierte Ertragswertverfahren getan.
14
BGH 08.11.2017 XII ZR 108/16, NJW 2018,61 Rn.18
15
KG Berlin vom 25.04.2023 14 U 45/21 in Boos, Bonefeld, Schlimpert,
Schlünder, Siewert; Das modifizierte Ertragswertverfahren im Familien- Erb
und Steuerrecht, Beck 2024, Seite 40
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