02.04.2025 Aufrufe

Gutachter und Sachverständige NJW 14/2025

In diesem Anzeigenschwerpunkt wir die Frage gestellt, wie sieht die Zukunft der Sachverständigen aussieht - braucht es ein Berufsgesetz? Außerdem erfahren Sie mehr über Haftungsrisiken bei Privatbauten und erhalten Einblicke in die Risiko- und Unternehmensbewertung.

In diesem Anzeigenschwerpunkt wir die Frage gestellt, wie sieht die Zukunft der Sachverständigen aussieht - braucht es ein Berufsgesetz? Außerdem erfahren Sie mehr über Haftungsrisiken bei Privatbauten und erhalten Einblicke in die Risiko- und Unternehmensbewertung.

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Gutachter und Sachverständige

Die Experten für Experten

© Chlorophylle/stock.adobe.com

Anzeigenschwerpunkt


Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Brauchen wir ein Berufsgesetz für Sachverständige?

Bereits mehrfach hatten sich in den letzten Jahrzehnten

Arbeitskreise des Deutschen Verkehrsgerichtstages mit der

Frage befasst, ob eine Berufsordnung für Sachverständige

für Kraftfahrtwesen und Straßenverkehr, insbesondere für Fahrzeugschäden

und -bewertung sinnvoll und notwendig sei. Entsprechende

Forderungen an den Gesetzgeber wurden erstmals

im Jahre 1985 gestellt und seitdem mehrfach wiederholt. Aktuell

wurde diese Forderung beim diesjährigen 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag

am 30. und 31. Januar in Goslar erneut gestellt.

Mit Blick auf das jährliche Gesamtvolumen bei Schadensfällen

mit Fahrzeugen in Höhe von über 30 Milliarden Euro und die

Komplexität heutiger Fahrzeuge hielt der zuständige Arbeitskreis

unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes

eine hohe Qualität in der Schadensfeststellung und

dessen Begutachtung durch Sachverständige für unverzichtbar,

eine entsprechende berufsgesetzliche Grundlage zu schaffen.

Ausschlaggebend für die erneute Befassung mit diesem Thema

war die Vorlage eines Richtlinienentwurfs des VDI, mit der allgemein

anerkannte Mindestanforderungen an die Ausbildung und

Qualifikation von Sachverständigen im Bereich Kraftfahrzeugschäden

und deren Bewertung sowie die Berufsausübung definiert

wurden. Der Gesetzgeber wird in der entsprechenden Empfehlung

durch den Arbeitskreis V des diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstages

aufgefordert, eine entsprechende gesetzliche

Grundlage unter Berücksichtigung der Richtlinie VDI-MT 5900

zu schaffen.

Die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung für die Ausbildung

und die Berufsausübung durch Sachverständige ist nicht

neu. Bereits Mitte der Neunziger Jahre hatte der Bundesverband

öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger

– BVS e. V. diese erhoben, damit aber beim Gesetzgeber

kein Gehör gefunden. Mehrfache erneute Initiativen in diese

Begutachten Bewerten Beraten

Dr. Hans-Jürgen Ulonska

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger

„Deutsche Münzen ab 1500“

D-99099 Erfurt-Windischholzhausen, Teichgasse 28

Fon / Fax: 0361/41 43 24 (dienstags 17.00 bis 18.00)

www.muenzgutachten.de

Kontakt@Muenzgutchten.de

Beispielhafte Referenzen:

– Gerichtsgutachten in verschiedenen Bundesländern

– Schätzwertgutachten und Stellungnahmen für Behörden,

öffentliche Einrichtungen und Private

Richtung wurden seitdem unternommen, zuletzt vor wenigen

Jahren in Zusammenhang mit der Forderung nach einer öffentlichen

Bestellung und Vereidigung für Sachverständige im Bereich

medizinischer und psychologischer Gutachtenerstattung und der

immer wieder erhobenen Kritik an der nicht nachvollziehbaren

Qualifikation der diese erstellenden Sachverständigen.

Ob allerdings eine gesetzliche Berufsordnung für Sachverständige,

die allein auf das Kraftfahrtwesen und den Straßenverkehr begrenzt

ist, so wie dies vom 63. Deutschen Verkehrsgerichtstag gefordert

wird, den Gesetzgeber zum Handeln veranlasst, darf bezweifelt

werden. Damit würde zwar in diesem Bereich das vom Deutschen

Verkehrsgerichtstag angestrebte Ziel einer Qualitätssteigerung

in der Schadensfeststellung erreicht oder aber zumindest eine Verbesserung

eintreten; es löst aber nicht das grundsätzliche Problem.

Denn die sich auf hunderten von Fachgebieten bei Sachverständigen

und der von diesen erstellten Gutachten von hoher Qualität

einerseits bis zu sprichwörtlichen „Schlechtachten“ andererseits

hinziehende Spanne wird nicht dadurch aufgelöst, dass nur für

ein, zugegebenermaßen sehr wichtiges, Fachgebiet, eine Berufsordnung

durch den Gesetzgeber geschaffen wird.

Die beim BVS immer wieder und leider regelmäßig eingehenden

Kritiken an der Qualität der Gutachten und insbesondere der sie

erstellenden Sachverständigen, Gutachter oder Experten zeigt,

dass hier grundlegender Handlungsbedarf besteht. Ob den Bauschadensbereich,

die Immobilienbewertung, das Maschinenwesen,

die Medizin mit ihren unterschiedlichen Fachgebieten sowie den

Kunstbereich betreffende Gutachten - es ist dringend notwendig,

bei dem diese Gutachten erstellenden Personenkreis die Spreu

vom Weizen zu trennen.

Sachverständiger, Gutachterin oder Experte kann sich jeder und

jede Person nennen, die glaubt, auf einem oder mehreren Fachgebieten

über eine besondere Expertise zu verfügen und meint,

in der Lage zu sein, sich dazu fachlich äußern zu können. Die

vorhandenen Instrumente zur Überprüfung der fachlichen

Qualifikation dieser Sachverständigen und der Qualität der von

ihnen erstatteten Gutachten sind zwar grundsätzlich vorhanden,

beschränken sich jedoch nur auf einen Teilbereich dieser zahlenmäßig

geschätzt sechsstelligen Berufsgruppe in Deutschland.

Positiv herauszuheben sind die öffentlich bestellten und vereidigten

Sachverständigen, die auf der Grundlage von § 36 der Gewerbeordnung

oder § 91 der Handwerksordnung durch die vom

Gesetzgeber dazu vorgesehenen Bestellungskörperschaften in

Gestalt der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern

sowie der Berufskammern für Ingenieure, Architekten

und im Landwirtschaftsbereich tätig sind. Daneben gibt es weitere

hoheitliche Beleihungen für Sachverständige nach einzelnen auf

Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige


Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Landesebene bestehenden Gesetzen in Gestalt amtlicher Anerkennungen

und/oder staatlicher Zulassungen. Seit drei Jahrzehnten

hinzugekommen sind zertifizierte Sachverständige, wobei auch hier

die Qualitätsspanne von durch die Deutsche Akkreditierungsstelle

- DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen mit einer durch diese

sichergestellten anspruchsvollen Qualitätssicherung einerseits bis

hin zu selbsternannten Zertifizierungsstellen im In- und europäischen

Ausland reicht und bei denen unter dem Gesichtspunkt der

Qualitätssicherungen mehr als nur ein Fragezeichen anzubringen

wäre. Denn, ähnlich wie beim Begriff Sachverständiger oder Sachverständige,

besteht auch für den Begriff der Zertifizierung keine

grundlegende gesetzliche Regelung, die abschließend bestimmt,

wer sich als zertifizierter Sachverständiger oder zertifizierte Gutachterin

bezeichnen darf.

Zwar stellt § 132 a StGB die unerlaubte Führung der Bezeichnung

als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger unter

Strafe, jedoch existieren zahlreiche phantasievolle Bezeichnungen

von vereidigten, benannten oder qualifizierten Sachverständigen,

bei denen die Qualifikation der sie führenden Personen nicht oder

so gut wie nicht unabhängig überprüft werden kann, geschweige

denn transparent ist. Allein der wirtschaftliche Schaden, der bundesweit

jährlich dadurch entsteht, dass verbraucherseits im privaten

wie auch industriellen Bereich auf derartige „Sachverständigengutachten“

vertraut wird, dürfte mindestens im dreistelligen

Millionenbereich anzusiedeln sein.

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Um hier von vornherein eines klarzustellen, Sachverständige, die

über eine öffentliche Bestellung und Vereidigung, eine amtliche

Zulassung, staatliche Anerkennung oder seriöse Zertifizierung

verfügen, haben ihre berufliche Laufbahn einmal ohne diese

Attribute begonnen. Das heißt also, dass nicht jeder Sachverständiger

und jede Sachverständige, die nicht oder noch nicht über

ein derartiges von unabhängiger Seite ausgesprochenes Testat über

das Vorhandensein ihrer hohen fachlichen Qualifikation, ihrer

wirtschaftlichen Unabhängigkeit und charakterlichen Eignung

verfügen, schlechte Sachverständige sind. Dies gilt in gleicher

Weise auch für von einzelnen Berufsverbänden im Sachverständigenwesen

ausgesprochenen verbandseigenen Anerkennungen

bzw. durchgeführten Prüfungen zur Qualitätssicherung ihrer

Mitglieder.

Die im Rahmen des diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstages

ausgesprochene Empfehlung zur Schaffung einer gesetzlichen Berufsordnung

für Sachverständige im Kraftfahrtwesen und im Straßenverkehr

sollte daher als Anlass für den Gesetzgeber genommen

werden, eine grundsätzliche gesetzliche Regelung für das Berufsbild

von Sachverständigen zu schaffen. Dies würde dem Anliegen

des Deutschen Verkehrsgerichtstages genauso entgegenkommen

wie der seit vielen Jahren vom BVS, anderen Berufsverbänden

und auch dem Deutschen Sachverständigentag erhobenen Forderung,

dass zukünftig sich nur noch solche Personen als Sachverständige

bezeichnen können und dürfen, die in für den Verbraucher

nachvollziehbarer Weise eine auf dem Gebiet der von ihnen

ausgeübten Sachverständigentätigkeit notwendige fachliche Ausbildung

nachvollziehbar und zweifelsfrei durchlaufen haben und,

wie in vielen anderen Berufen auch, einer grundsätzlichen Kontrolle

hinsichtlich ihrer Berufsausübung unterliegen. Solange sich

in diesem weiten Berufsfeld neben den aufgeführten unabhängigen,

die Berufsgruppe der Sachverständigen nur teilweise erfassenden

Qualifikations- und Qualitätsnachweisen Personen bewegen

können, die für sich die Berufsbezeichnung als Sachverständige,

Gutachter oder auch Experten in Anspruch nehmen dürfen, ohne

dass für den Verbraucher erkennbar und nachvollziehbar sichergestellt

ist, dass hohe Sachkunde, wirtschaftliche Unabhängigkeit

und charakterliche Eignung tatsächlich und nachweisbar vorhanden

sind, funktioniert der Verbraucherschutz nur in eingeschränktem

Maße. Hier ist nach oben noch sehr viel Luft.

Infos zum Autor

Wolfgang Jacobs

ist Rechtsanwalt, Geschäftsführer des

Bundesverbandes öffentlich bestellter

und vereidigter sowie qualifizierter

Sachverständiger – BVS e. V.

Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige


Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Methodik zur Risikobewertung

Technische Anlagen, wie bspw. Trinkwasser-, Elektro- oder

Lüftungsinstallationen, sind häufig sehr komplexe Systeme

aus zahlreichen Komponenten mit Funktionen und Abhängigkeiten.

Die im Rahmen von Gutachten und Gefährdungsabschätzungen

bislang angebotenen Methoden zur Bewertung individueller

Risiken mittels 3 x 3-Matrizen, die ihren Ursprung in Managementsystemen

zur Bewertung potenzieller Risiken hatten (proaktiv), sind

für Risikoabschätzungen in bestehenden Anlagen (reaktiv) kaum zielführend

bzw. in der nötigen Detailtiefe nur mit einem hohen Aufwand

adaptierbar. Die subjektive Schätzung einer Schadens-Eintrittswahrscheinlichkeit

auf Grund von Sach- oder Funktionsmängeln sowie der

jeweiligen Auswirkungen bei einer Gefahrenrealisierung muss zudem

zwangsläufig zu einer bewussten oder unbewussten Verzerrung in der

gutachterlichen Bewertung führen.

Insgesamt kann die Anwendung einer Risikoeinstufung mit Klassifizierung

und Bewertung möglicher Risiken in einem Gutachten mit

Risikoabschätzung entscheidend dazu beitragen, die Gesundheit der

Nutzer zu schützen, die Funktions- bzw. Gebrauchstauglichkeit der

Anlage zu bewerten und mögliche Risiken für die Organisation zu

ermitteln.

Als Risiko bezeichnet man die Wahrscheinlichkeit, dass auf Grund

einer Exposition der Nutzer gegenüber einer konkreten Gefahr ein

Schaden eintreten wird. Die Exposition1 bezeichnet hierbei das unmittelbare

Ausgesetztsein gegenüber einer Gefahr oder gefährdenden

Bedingungen bzw. ein räumliches und/oder zeitliches Zusammentreffen

eines schadensbewirkenden Faktors einer Gefahrenquelle. Eine

Schädigung insbesondere der menschlichen Gesundheit ist nur dann

nicht „zu besorgen“ (Besorgnisgrundsatz gem. § 37 IfSG), wenn

hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit

besteht, eine Gefährdung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich

ist. 2

Die vorgestellte Methodik vereint die Vorteile bekannter Matrizes, ohne

die Objektivität der Bewertung zu verlieren. Subjektive Einschätzungen

einer Eintrittswahrscheinlichkeit können hierdurch vollständig

vermieden werden. Das vorgestellte 4-stufige Bewertungssystem kann

zudem als visuelles Hilfsmittel dienen, um sowohl die Schadensart als

auch die Maßnahmenpriorität in einer intuitiv verständlichen Form

darzustellen.

Da technische Mängel nicht nur gesundheitliche Auswirkungen haben

müssen, wurde zunächst eine Taxonomie möglicher Schäden erstellt:

0 – keine Schäden: Das Bauteil oder das betrachtete System zeigen

keine Anzeichen, die mögliche Schäden oder einen Funktionsausfall

besorgen lassen.

1 – Vermögensschäden: Auf Grund der festgestellten Mängel bestehen

erhöhte Energie-, Betriebs- oder Personalkosten bzw. Verbrauchswerte

oder sind in Zukunft nicht auszuschließen/zu erwarten.

1 RKI „Infektionsschutz und Infektionsepidemiologie“ Fachwörter – Definitionen

– Interpretationen, S. 41 „Exposition“

2 Bayrisches VG Würzburg W6/S 14.485, 2014

2 – Sachschäden: Auf Grund der festgestellten Mängel können

Sachschäden entstehen; eine eingeschränkte Funktionstauglichkeit

bzw. ein Ausfall der Anlage ist zu besorgen.

3 – Personenschäden: Auf Grund der festgestellten Mängel sind

Personenschäden zu besorgen. Es besteht bei einer bestimmungsgemäßen

Verwendung ein gesundheitliches Risiko für Nutzer.

In Abhängigkeit des möglichen Schadensausmaßes ergibt sich in der

Konsequenz eine zeitliche Priorisierung der erforderlichen Maßnahmen.

Bei der zeitlichen Abstufung wurde auf umgangssprachliche Begriffe

wie kurz-, mittel-, langfristig verzichtet, um Interpretationen zu minimieren.

Stattdessen werden die nachfolgenden Begriffe genutzt:

zeitnah: Zeitnah umzusetzenden Maßnahmen sollten innerhalb

weniger Wochen bis maximal ein Jahr nach Ermittlung des Risikos

umgesetzt werden.

umgehend: Umgehend bedeutet „so schnell wie möglich“ und

drückt eine zügige Reaktion aus. Der Begriff lässt etwas Spielraum

für organisatorische Abläufe oder geringe Verzögerungen. Es ist eine

Aufforderung zur Schnelligkeit ohne eine sofortige Handlungspflicht.

unverzüglich: Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“;

es erfordert, dass eine Handlung so schnell wie möglich erfolgt, ohne

vermeidbare Verzögerungen. Insbesondere wenn auf Grund eines

Mangels Personenschäden denkbar sind, betont „unverzüglich“ die

Dringlichkeit stärker als „umgehend“ und lässt kaum Raum für vermeidbare

Verzögerungen. Unverzügliche Veranlassung bedeutet hier

innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden

– meist kurzen – Prüfungs- und Überlegungsfrist, siehe § 121 BGB.

Durch die Anwendung der Begriffe regelmäßig, zeitnah, umgehend

und unverzüglich als Vorgaben zur Umsetzung, kann jeder Interpretation

vorgebeugt werden. Gleichzeitig ist die Einstufung in ein

Bewertungssystem auch für fachliche Laien als Adressaten der Bewertung

verständlich und in einem gestaffelten Sanierungsplan umsetzbar.

Bewertungsgruppe 0 (keine Mängel):

Grundlegend sind alle Maßnahmen, die für einen bestimmungsgemäßen

Betrieb notwendig sind, insbesondere organisatorische Maßnahmen.

Diese müssen nicht auf Mängeln zurückzuführen sein, sie

können auch die Weiterführung bereits durchgeführter Maßnahmen,

insbesondere Instandhaltung und Dokumentation, beinhalten.

Bewertungsgruppe 1 (Vermögensschäden):

Die zeitnah umzusetzenden oder einzuleitenden Maßnahmen sollten

bis maximal ein Jahr nach Feststellung des Mangels erfolgen; sie können

sich auch aus einer präventiven Bewertung ergeben.

Bewertungsgruppe 2 (Sachschäden):

Umgehend einzuleitende Maßnahmen können zur Vermeidung oder

Beseitigung von Sachschäden dienen sowie dem Funktionsausfall

einer Anlage entgegenwirken.

Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige


Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Bewertungsgruppe 3 (Personenschäden):

Zu den unverzüglich einzuleitenden Maßnahmen zur Abwehr von

Personenschäden zählt die Beseitigung von Umständen, die eine

Gesundheitsgefährdung besorgen lassen. Erforderliche Maßnahmen

zur unmittelbaren Gefahrenabwehr für die Nutzer sind sofort umzusetzen.

Die vorgestellte Methodik zur Bewertung möglicher Risiken auf Grund

von betriebs-/technischen Mängeln stellt eine Weiterentwicklung

vorhandener Methoden dar und wird zu einer wesentlichen Vereinfachung

in der reaktiven Bewertung von Risiken auf Grund festgestellter

Mängel oder manifestierter Schäden führen.

Infos zum Autor

Arnd Bürschgens

ist ö.b.u.v.S im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk,

Teilg. Trinkwasserhygiene,

1. Vorsitzender des Deutschen Vereins der

qualifizierten Sachverständigen für Trinkwasserhygiene

- DVQST e.V. und Vorsitzender der Richtlinie

VDI 6023-2 „Bewertung von Trinkwasserinstallationen“

Tabelle 1: Bewertungssystem mit Taxonomie möglicher Schäden und zeitlichen

Vorgaben zur Priorisierung von Maßnahmen

Gruppe Gefährdung Priorisierung der Maßnahmen

0 Keine

Das Bauteil/das betrachtete System

zeigt derzeit keine Anzeichen,

die mögliche Schäden oder einen

Funktionsausfall besorgen lassen.

1 Vermögensschäden

Auf Grund der festgestellten Mängel

entstehen erhöhte Energie-, Betriebsoder

Personalkosten bzw. Verbrauchswerte

oder sind nicht auszuschließen.

2 Sachschäden

Auf Grund der festgestellten Mängel

entstehen Sachschäden, eine eingeschränkte

Funktionstauglichkeit

bzw. ein Ausfall der Anlage ist zu

besorgen.

Ein bestimmungsgemäßer Betrieb ist

auf Grund der festgestellten Mängel

nicht gegeben bzw. erschwert oder

kann nicht dauerhaft gewährleistet

werden.

3 Personenschäden

Auf Grund der festgestellten Mängel

sind Personenschäden zu besorgen.

Es besteht bei einer bestimmungsgemäßen

Nutzung ein Risiko für

Verbraucher

Ein bestimmungsgemäßer Betrieb

einschließlich regelmäßiger

Instandhaltung sowie Dokumentation

der Maßnahmen ist umzusetzen

/ fortzuführen.

Der Bereich / die Bauteile sind

zeitnah zu inspizieren und

instandzusetzen.

Die festgestellten Mängel

erfordern eine umgehende

Instandsetzung.

Die festgestellten Mängel erfordern

die unverzügliche Instandsetzung

bzw. Einleitung von

nachhaltigen/systemischen Maßnahmen

oder einer technischen

Verbesserung.

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Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

„Günstiger“ Privatbau steigert Haftungsrisiken

Aus Gründen von Kostenminimierung werden im privaten

Wohnungsbau Architekten oft nur mit den Leistungsphasen

1 bis 4 der HOAI (Honorarordnung für Architekten

und Ingenieure) beauftragt. Demnach sind eine Basisplanung

und ein bewilligungsfähiger Bauantrag geschuldet. Der

Bauantrag enthält eine Planung im Maßstab 1:100, mit Grundrissen,

Ansichten und Gebäudeschnitten, jedoch kein Detail. Die

Beauftragung der Leistungsphasen 5 bis 9, welche Ausführungsplanung

und Bauabwicklung beinhalten, erfolgt nicht bzw. nur

abgespeckt. Dies bedeutet: Fenster werden im Maßstab 1:50 in

allen optischen Details dargestellt, allerdings fehlen Anschlüsse,

bereits verbaute Materialien oder statische und abdichtende Funktionen.

Fensterbauer erhalten zur Angebotserstellung oftmals nur

diese rudimentäre Planung.

Handwerker werden ungewollt zum Planer

Klassischerweise fehlen Angaben zu Befestigung, Abdichtung,

zu Profilen, Rollläden, Fensterbankanschlüssen usw., die in der

detailreichen und kostenintensiveren Ausführungsplanung der

Leistungsphase 5 erfolgen. Was bedeutet dies für den Fensterbauer?

Der Handwerker überprüft die Maße vor Ort und bietet

Fensterelemente mit Anschluss und Abdichtung an. Mit dem Einbau

der Elemente gewährleistet er eine einwandfreie Befestigung

und Abdichtung, sowohl für Schlagregendichtheit, als auch beim

Anschluss bodentiefer Elemente gegen stehendes oder drückendes

Wasser.

Teaser:

Sparen am Bau

mit Haftungsrisiken für Handwerk und Bauherr

Wenn private Häuslebauer ihr Eigenheim mit Blick auf

die Kosten nur mit einer Basisplanung erstellen, kann dies

für Handwerker zur Falle werden. Der Architekt ist nach

HOAI in den Leistungsphasen 1– 4 nur mit grundsätzlichen

Erfordernissen und einer grundlegenden Planung bis zum

Bauantrag beauftragt. Die kostenträchtige Detailplanung

der Leistungsphase 5 wird gerne von privaten Bauherren

„eingespart“ mit manchmal unerwarteten Folgen für beauftragte

Handwerker, wie Alexander Dupp, Security Engineer,

(BdSi) und ö.b.u.v. Sachverständiger für das Tischler-Handwerk

und Rollladen- u. Sonnenschutztechniker-Handwerk,

erklärt.

Der Fensterfachmann wird - um die Chance auf den Auftrag

zu haben – ungewollt zum Planer und schuldet somit auch den

Erfolg. Gleichzeitig wird er zum Verantwortlichen für eine unzureichende

Planung, die üblicherweise seine Betriebshaftpflichtversicherung

nicht abdeckt.

Details der Fensterplanung

In der Planung sind durch den Fensterbauer folgende Aspekte

zu berücksichtigen:

• Ausführung der Fensterlaibung in Bezug auf Ebenheit und

Lastaufnahme

• Verankerungsmöglichkeiten in den Laibungen, Brüstungen,

Stürzen und Decken

• Dämmlage und Anschluss des Fensters

• Schlagregendichtheit z.B. Berechnung der Windlast (Berücksichtigung

der Windlastzone, geografische Besonderheiten,

exponierte Lage, kein Dachüberstand, …)

• Anschluss bei barrierefreien, bodentiefen Elementen: Berücksichtigung

und Aufnahme einer vorhandenen Abdichtung

(z.B. Dachterrasse, Bodenplatte, …) oder der Berücksichtigung

eines später auszuführenden Anschlusses

Diese Aspekte sind in der Regel unzureichend definiert. Meist

wird ohne ausreichende Kenntnis der Nachfolgegewerke improvisiert.

Ausführliche Details der Ausführungsplanung würden

die Zuständigkeit und Verantwortung klar definieren und sicherstellen,

dass Mängel seltener auftreten.

Bei fehlender Ausführungsplanung ist der Fensterbauer für den

Einbau und die Abdichtung des Fensters verantwortlich. Dies

umfasst die Abdichtung zwischen Fensterrahmen und Mauerwerk,

der Fassade und des Fußpunktes. Üblicherweise erbringen

Fensterbauer ohne eine Vergütung zu erhalten, die Planungsleistungen

– insbesondere, wenn ihnen auch die Ausschreibung übertragen

wurde.

Existenzgefährdende Folgen

Dies kann gefährliche Folgen haben, denn die Handwerker

haften im Schadenfall auch noch für Drittschäden. In der Regel

übernehmen die meisten Betriebshaftpflichtversicherungen

Ausführungsschäden aus eigener Planung nicht. Die daraus resultierenden

Schäden an Dritten bleiben am Handwerker hängen

und gefährden seine Existenz. Falls die Ausführungsplanung

für das eigene Gewerk übernommen werden muss, sollte der

Fensterbauer vereinbaren, vom Auftraggeber eine Entlastung der

Haftung für Drittschäden zu erhalten.

Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige


Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Verträge (nach HOAI) schützen

Sofern ein Architekt oder Sonderplaner das private Bauprojekt

betreut, empfiehlt es sich mit dem Auftraggeber den Leistungsumfang

in einem Vertrag, der der HOAI entspricht, festzulegen.

Betreut der beauftragte Architekt alle Leistungsphasen, so ist

er im Rahmen der Ausführungsplanung der Leistungsphase 5

verpflichtet, dem Fensterbauer folgendes vorzulegen:

• Eine Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung

notwendigen Einzelangaben, zeichnerisch und textlich auf

Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung

• Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen nach

Art und Größe des Objekts im erforderlichen Umfang und

Detaillierungsgrad unter Berücksichtigung aller fachspezifischen

Anforderungen

Handwerker sollten Ihre Betriebshaftpflichtversicherung kontrollieren

und im Einzelfall prüfen, in welcher Konstellation Sie zum

Fachplaner werden.

Anbieterübersicht

Gutachter und Sachverständige

Medizintechnik

• Von der IHK des Saarlandes öffentlich

bestellter und vereidigter Sachverständiger

für Medizintechnik

• GerätederElektromedizin–DefibrillatorenundHF­Chirurgie

• GutachterfürMedizintechnikauchaußerhalb

des Bestellungstenores

• Gerichtsgutachten, Schadensgutachten,

Wertgutachten

Hans-Dieter Dejon, Dipl.-Ing. Biomedizintechnik, Sicherheitsingenieur

0172 8993360 | info@ing-buero-dejon.de | www.ing-buero-dejon.de

Wenn ein Schaden eintritt

Im Schadensfall fordert der Sachverständige im Regelfall die gesamte

Werk- und Montageplanung, die Ausschreibung und sämtliche

technischen Dokumentationen an. Dies umfasst oft auch ein

Bautagebuch des bauleitenden Architekten, um ein vollständiges

Bild zu erhalten. Im Rechtsstreit wird geklärt, worauf die von

dem Sachverständigen festgestellten Mängel und Schäden zurückzuführen

sind und wer dafür verantwortlich ist. Für Handwerker

empfiehlt es sich, Gesprächsprotokolle, Mails und Telefonnotizen

mit Bedenkenanmeldungen zum Thema aufzuheben, denn sie

können im Ernstfall eine große Hilfe sein.

Infos zum Autor

Alexander Dupp

ist öffentlich bestellter und vereidigter

Sachverständiger für das Tischler-Handwerk

und Rollladen- u. Sonnenschutztechniker-

Handwerk, int. zertifiziert und zugelassen

nach DIN EN ISO/ IEC 17024, spezialisiert auf dem Gebiet

der Gebäudesicherheit insbesondere auf Fenster, Türen, Tore

und Rollläden.

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Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige


Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Welches Unternehmensbewertungsverfahren ist das

richtige – wer hat die Richtlinienhoheit ?

In der Praxis kommt immer häufiger die Diskussion auf, welches

Bewertungsverfahren das richtige ist, bzw. wer die Richtlinienkompetenz

bei der Wahl der Unternehmensbewertungsmethode

besitzt. Der Berufsverband der Wirtschaftsprüfer (IDW)

vertreten durch den Fachausschuss für Unternehmensbewertung

und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) hat mit dem IDW

Standard IDW S1 eine wirtschaftswissenschaftliche Grundlage

zur Unternehmensbewertung entwickelt. Das von Unternehmensbewertern

und Sachverständigen für den freiberuflichen und

mittelständigen Unternehmensbereich entwickelte modifizierte

Ertragswertverfahren – welches für den inhabergeführten Unternehmensbereich

seit 2011 ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

ist – wird seitens des IDW Standards hingegen nicht

beachtet 1 .

In der Entscheidung vom 21.02.2023 II ZB 12/21 hat der Bundesgerichtshof

wiederholt ausgeführt, dass für die Unternehmensbewertung

keine Bewertungsmethode vorgegeben ist 2 . In der

Rechtsprechung ist es entscheidend, dass die Bewertungsmethode

und das innerhalb der Bewertungsmethode gewählte Berechnungsverfahren

den gesetzlichen Bewertungszielen entspricht, in der

Wissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der

Praxis gebräuchlich ist 3 .

Da jede Wertermittlung mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen

und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die

jeweils nicht auf Richtigkeit, sondern nur auf Verwertbarkeit

gerichtlich überprüfbar sind, kann keine Bewertungsmethode den

Wert der Unternehmensbeteiligung exakt berechnen. Die Wahl

der für die Schätzung im Einzelfall geeigneten Bewertung obliegt

dem sach verständig beratenen Tatrichter 4 . Die Frage nach der

geeigneten Bewertungsmethode ist somit keine Rechtsfrage,

sondern Teil der Tatsachenfeststellung und Beweisaufnahme

und beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder

betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis 5 . Dagegen

ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode

oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes

Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen

widerspricht 6 .

1

IDW Standard: Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung

von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW S 13), IDW Life 7/2016

S. 574 FF, TZ 10 in dem das modifizierte Ertragswertverfahren nicht als eigenständiges

Bewertungsverfahren beschrieben wird.

2 BVerfGE 100,289,307 f.; BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn.23; ZIP 2012,1408

Rn.18, ZIP 2012, 165 Rn.19

3 BGH Beschluss vom 15.09.2020 II ZB 6/20

4 BGH Beschluss vom 29.09.2015 IIZB 23/14, BGH Z 207,114 Rn. 34

5 BGH Urteil vom 13.3.1978 II ZR 142/76, WM 1978,4 101,405

6 BGH Beschluss vom 29.9.2015 II ZB 23/14

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertungsmethoden

keine Rechtsnormen sind und diesen auch nicht ähneln. Somit ist

das Gericht an diese nicht gebunden. Erst recht gilt dies für die

von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis

entwickelten Berechnungsweisen, selbst wenn sie als Bewertungsstandards

in der Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung

und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) oder in

den IDW Standards schriftlich festgehalten sind 7 .

Eine Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände

des konkreten Falls nicht geeignet ist, den wahren Wert abzubilden

8 .

Somit gibt es für die Unternehmensbewertung kein Standardverfahren

was für alle Unternehmen verpflichtend zur Anwendung

kommt. Vielmehr ist das Verfahren zu wählen was, dem wahren

Wert am nächsten kommt 9 . Die Entscheidung darüber, welche von

mehreren rechtlich zulässigen Berechnungsweisen im konkreten

Fall geeignet und sachgerecht sind, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung

bzw. der Beweisaufnahme, wie oben bereits ausgeführt,

dem sachverständig beratenen Tatrichter 10 .

Im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen, die inhabergeführt

sind, hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren nicht

nur im Familienrecht durchgesetzt. So hat der BGH das modifizierte

Ertragswertverfahren, das seit 1965 für freiberufliche Praxen

entwickelt wurde und in etlichen Berufsgruppen als Standardverfahren

Anwendung findet, für die Bewertung von freiberuflichen

Unternehmen als das vorzugswürdige Bewertungsverfarhen

bezeichnet 11 . In den Grundsatzentscheidungen des BGH wurden

die dem Bewertungsverfahren zugrundeliegenden Regelungen

entsprechend höchstrichterlich bestätigt 12 .

Im Jahr 2013 ergänzte der BGH seine Sichtweise zur Bewertung

kleiner und mittlerer gewerbliche Unternehmen mit Inhaberbezogenheit

mittels des modifizierten Ertragswertverfahrens 13 .

7

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14, BGHZ 207,114 Rn.13,45,

BGH Beschluss vom 21.02.2023 II ZB 12/21

8

BVerfGE 100,289,307; BGH Beschluss vom 12.Jamuar 2016 – II ZB 25/14,

BGHZ 208,265 Rn.22 f; Beschluss vom 15. September 2020 II ZB 6/20, BGHZ

227,137 Rn.20, BGH Beschluss vom 21.02.2023 II ZB 12/21

9

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14, BGH Beschluss vom

21.02.2023 II ZB 12/21

10

BGH, Beschluss vom 29.09.2015 II ZB 23/14,

11

BGH 02.02.2011 XII ZR 195/08, NJW 2011, 2572 n.28; Boos, Bonefeld,

Schlimpert, Schlünder, Siewert; Das modifizierte Ertragswertverfahren im Familien-

Erb und Steuerrecht, Beck 2024, Seite 28 ff.

12 BGH 02.02.2011 XII ZR 195/08, NJW 2011, 2572 n.28; BGH 09.02.2011

XII ZR 40/09 NJE 2011,999

13 BGH 06.11.2013 XII ZB 434/12, FamRZ 2014,98 Rn.37 zur Umsetzung

siehe b.v.s Standard BW 1 06-2024 im DS 9/2024 S. 214 ff, Boos, Bonefeld,

Schlimpert, Schlünder, Siewert; Das modifizierte Ertragswertverfahren im Familien-

Erb und Steuerrecht, Beck 2024, Seite 15ff.

Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige


In der Entscheidung vom 08.11.2017 konkretisierte der BGH

ergänzend seine vorangegangene Rechtsprechung dahingehend,

dass die Ertragswertmethode und die notwendigen Modifikationen

bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nicht nur

gebräuchlich, sondern auch als Rechtsnorm konform anzusehen

sind. So führt der BGH aus, dass bei freiberuflichen Praxen und

inhabergeführten Unternehmen die Bewertung grundsätzlich

nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren (IDW S1) erfolgen

kann, sondern er hierfür die modifizierte Ertragswertmethode

gebilligt hat 14 . Im Jahr 2023 wurde durch OLG-Rechtsprechung

die Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens auch für

gesellschaftsrechtliche Bewertungen gewerblicher Unternehmen

bestätigt 15 .

Fazit.

Anzeigenschwerpunkt Gutachter und Sachverständige

Es gibt in der Unternehmensbewertung somit nicht nur eine allgemeingültige

Wahrheit. Es haben weder ein Berufsverband noch

die wissenschaftliche Forschung die ausschließliche Richtlinienhoheit

im rechtlichen Bereich über die Unternehmensbewertung.

Dagegen obliegt dem sachverständig beratenen Tatrichter die

Auswahl des im konkreten Einzelfall zu wählenden Bewertungsverfahrens.

Für den Bereich der inhabergeführten freiberuflichen

und gewerblichen KMU´s hat dies der BGH mittels Verweis auf

das modifizierte Ertragswertverfahren getan.

14

BGH 08.11.2017 XII ZR 108/16, NJW 2018,61 Rn.18

15

KG Berlin vom 25.04.2023 14 U 45/21 in Boos, Bonefeld, Schlimpert,

Schlünder, Siewert; Das modifizierte Ertragswertverfahren im Familien- Erb

und Steuerrecht, Beck 2024, Seite 40

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