RA_05-25_Entscheidung_des_Monats
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RA 05/2025
Zivilrecht
225
ZIVILRECHT
Problem: Begriff der nützlichen Verwendung
gem. § 996 BGB
Einordnung: Sachenrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
BGH, Urteil vom 14.03.2025
V ZR 153/23
EINLEITUNG
Auf den Volltext dieser wichtigen Entscheidung des V. Zivilsenates des BGH
haben viele Juristen mit Spannung gewartet. Auch in der überregionalen
Presse fand der Fall unter dem Titel „Rangsdorfer Hausdrama“ den Weg in
die Schlagzeilen. Ob die Fachpresse diesen feuilletonistischen Begriff übernehmen
wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist die zeitnahe Verwendung des
Falles als Prüfungsthema, weil der V. Zivilsenat eine seit 1964 bestehende,
höchst umstrittene Auslegung des Begriffs der Verwendungen in § 996 BGB
ausdrücklich aufgegeben hat und sowohl der VII. als auch der XII. Zivilsenat
des BGH einverstanden sind. Die Auswirkungen auf die Balance des Eigentümer-
Besitzer-Verhältnisses sind beträchtlich. Lehrbücher und Kommentare werden
genauso überarbeitet werden müssen wie die Kursunterlagen der Repetitorien.
Die im Fazit zusammengefassten Probleme des Falles weisen eine hohe
Examensrelevanz auf, sowohl für das 1. als auch für das 2. Examen.
SACHVERHALT
Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 1992 beantragte K, der Großneffe der
Erblasserin, unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments
und des Eröffnungsprotokolls, das Grundbuch zu berichtigen und ihn
als Eigentümer einzutragen. Das Grundbuchamt trug K am 23.08.1993 antragsgemäß
als Eigentümer ein. Seit 2008 wurde ohne Wissen und ohne Beteiligung
des K die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben. Den Zuschlag
erhielt B1, die am 28.08.2010 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen
wurde. Am 14.10.2011 wurde in die Abteilung III des Grundbuchs eine Buchgrundschuld
über 280.000 € zugunsten der Sparkasse (S) zur Sicherung eines
Darlehens der B1 und ihres Ehemannes B2 eingetragen. Diese ließen ein auf
dem Grundstück befindliches Wochenendhaus abreißen und errichteten mit
Hilfe der ausgezahlten Darlehenssumme ein neues Wohnhaus auf dem Grundstück,
das sie seit dem 01.08.2012 bewohnen. Nachdem K Kenntnis von der
Zwangsversteigerung erlangt hatte, erreichte er im Beschwerdeweg im Jahr
2014 vor dem LG Potsdam die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. B1 wiederum
war an diesem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. K verlangt von B1
die Grundbuchberichtigung und von B1 und B2 die Herausgabe des Besitzes
am Grundstück sowie die Löschung der Buchgrundschuld. Die B wenden ein,
dass der B1 gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch und beiden gegen
den Herausgabeanspruch Zug um Zug ein Anspruch auf Ersatz des Grundstückswertes
in Höhe von 500.000 €, zumindest aber in Höhe der Baukosten
in Höhe von 280.000 € zustehe. Hiergegen wendet sich wiederum K, indem er
zusätzlich den Abriss des Wohnhauses verlangt. Die B verweigern ferner die
Löschung der Buchgrundschuld. Zu Recht?
LEITSATZ
1. Ein Beschluss, mit dem ein im
Zwangsversteigerungsverfahren
erteilter Zuschlag aufgehoben
wird, ist der materiellen Rechtskraft
fähig. Als rechtsgestaltender
Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss
ebenso wie
der Zuschlagsbeschluss Wirkung
gegenüber jedermann.
2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen,
die der
Sache zugutekommen sollen,
auch wenn sie die Sache
grundlegend verändern; die
Errichtung eines Gebäudes auf
einem fremden Grundstück
kann deshalb auch dann eine
(nützliche) Verwendung im
Sinne von § 996 BGB sein, wenn
damit eine Änderung der Zweckbestimmung
des Grundstücks
verbunden ist (teilweise Aufgabe
von BGH, Urteil vom 26.02.1964,
V ZR 105/61).
2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung
im Sinne von § 996
BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung
der Sache
maßgeblich, nicht jedoch der
subjektive Wert für den Eigentümer.
Der Verwendungsersatzanspruch
des Besitzers ist allerdings
auf die tatsächlich aufgewendeten
Kosten begrenzt.
3. Ein Anspruch des Eigentümers
aus § 1004 I 1 BGB auf Beseitigung
des Resultats der Verwendungen
(hier: Wohnhaus)
gegen den gutgläubigen und
unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.
Es handelte sich um die sog. Nichtigkeitsbeschwerde
wegen der Nichtbeteiligung
des K am Zwangsversteigerungsverfahren
gem. §§ 96
ZVG i.V.m. §§ 793, 569 I 3 ZPO i.V.m.
§ 579 I Nr. 4 ZPO analog.
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226 Zivilrecht RA 05/2025
LÖSUNG
Der BGH hat die meisten Probleme
in der Prüfung des § 894 BGB
erörtert, weshalb die Redaktion
dem Aufbau des Urteils folgt. In
einer Examensklausur könnte auch
allein nach der Herausgabe des
Grundstücks oder auch Abriss des
Gebäudes gefragt werden.
A. Anspruch des K gegen B1 auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB
K könnte gegen B1 einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894
BGB haben.
I. Anspruch entstanden
Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Grundbuch zu Lasten des K
unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn die formelle Grundbuchlage von der materiellen
Grundbuchlage zu seinen Ungunsten und zugleich zu Gunsten der B1
abweicht.
1. Formelle Grundbuchlage
B1 steht seit dem 28.08.2010 als Eigentümerin im Grundbuch.
2. Materielle Grundbuchlage
Ursprünglich war die Erblasserin Eigentümerin. Gem. §§ 1922, 1937 BGB wurde
K mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks. Jedoch könnte K das Eigentum
aufgrund des Zuschlagsbeschlusses zugunsten der B1 am 28.08.2010 an diese
gem. § 90 I ZVG verloren haben, sofern sich nicht aus der Aufhebung des
Zuschlagsbeschlusses anderes ergibt.
Nicht nur, aber vor allem für das Referendariat
sind nebenstehende Ausführungen
sehr wichtig. Das Eigentum
des ursprünglichen Eigentümers lebt
wieder auf, wenn der Zuschlagsbeschluss
aufgehoben wird. Der Aufhebungsbeschluss
ist der materiellen
Rechtskraft fähig.
[6] (...). Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege (hier:
aufgrund einer sog. Nichtigkeitsbeschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 3
ZPO) rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum
rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses
wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum
lebt wieder auf. (...).
[7] Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, wegen
der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht auf dessen Rechtmäßigkeit
an. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren
erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist - ebenso wie ein Urteil
- der materiellen Rechtskraft fähig. Für den Zuschlagsbeschluss entspricht
dies der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. (...).
Für den Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ des Zuschlagsbeschlusses
kann nichts anderes gelten. (...). An die rechtskräftige Entscheidung
ist das Gericht auch dann gebunden, wenn sie in einem nachfolgenden
Rechtsstreit eine Vorfrage darstellt. (...). So liegt es hier. (...).
Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass B1 keine Beteiligte des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens
war.
Eine der wichtigsten Passagen des
Urteils nicht nur, aber vor allem
für das Assessorexamen: Auf den
Zuschlagsaufhebungsbeschluss finden
die subjektiven Grenzen der Rechtskraft,
wie sie in den §§ 322 I, 325 ZPO
geregelt sind, keine Anwendung, weil
sich die Beteiligten eben nicht wie im
Zivilprozess in einem kontradiktorischen
Verhältnis gegenüberstehen.
[8] Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss
ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber
jedermann und damit auch gegenüber der Beklagten zu 1. (...). Seine
rechtlichen Wirkungen - das Entfallen des Eigentums des Erstehers und
das Wiederaufleben des Eigentums des Schuldners - beschränken sich
nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, auf die an dem Beschwerdeverfahren
Beteiligten oder gar nur auf den Beschwerdeführer und die gemäß § 99
Abs. 1 ZVG als Beschwerdegegner hinzugezogenen Personen. Die für
Urteile im Zivilprozess geltenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft
(vgl. § 325 Abs. 1 ZPO) können nicht auf Zuschlagsaufhebungsbeschlüsse
übertragen werden. Denn anders als die Parteien in einem
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Zivilrecht
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Zivilprozess stehen sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren
nicht in einem kontradiktorischen Verhältnis mit widerstreitenden
Interessen gegenüber. (...).
Folglich ist K Eigentümer des Grundstücks.
II. Anspruch durchsetzbar
Zu prüfen bleibt, wie sich die seitens B1 erhobene Einrede auswirkt, mit der sie
eine Geldzahlung in Höhe von 500.000 € als Ersatz für den Grundstückswert,
mindestens aber die Zahlung von 280.000 € als Ersatz für die Baukosten fordert.
1. § 1000 BGB
Die Einrede des § 1000 S. 1 BGB gewährt dem unberechtigten Besitzer eine
Einrede gegen den Anspruch aus § 985 BGB. Er muss dem Herausgabeverlangen
des Eigentümers so lange nicht entsprechen, bis dieser die Ersatzansprüche
des Besitzers befriedigt hat. Auf § 894 BGB findet § 1000 S. 1 BGB keine
direkte Anwendung.
2. Einrede gem. §§ 273 II, 996 BGB
Jedoch könnte B1 gegenüber K ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273 II, 996
BGB haben.
a) Anwendbarkeit des § 273 II BGB
[12] Dem Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB kann - wovon
auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 273 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht
wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB
entgegengehalten werden. Denn Buchpositionen können (herauszugebender)
Gegenstand im Sinne der Vorschrift sein, und Verwendungen auf
das Grundstück gelten als solche auf das Eigentum. (...)
Vorbehaltlich der zu klärenden Frage, ob die Errichtung eines Wohnhauses
auf einem fremden Grundstück überhaupt eine Verwendung i.S.d. § 996 BGB
ist, könnte der Erhebung des Zurückbehaltungsrechts ein anderes rechtliches
Hindernis entgegenstehen. Anders als § 1000 BGB setzt § 273 II BGB einen fälligen
Anspruch wegen getätigter Verwendungen voraus. Die Verwendungsersatzansprüche
aus den §§ 994 ff. BGB werden nach § 1001 S. 1 BGB erst mit
Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig.
[12] (...). Dass der Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 Satz 1 BGB erst
mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen
fällig wird, ist unschädlich. (...).
[Aus dem Urteil des BGH vom 22.01.1964, V ZR 25/62] Wer gemäß
§ 894 BGB verpflichtet ist, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen,
schuldet nicht bloß die Vornahme einer Handlung, sondern
er muß damit zugleich jene Rechtsstellung preisgeben, die er infolge
des fehlerhaften Grundbucheintrages innehat; das mit der materiellen
Rechtslage nicht im Einklang stehende Buchrecht ist an den
wahren Berechtigten herauszugeben. (... ). Da es sich dabei um einen
„Gegenstand” handelt - der Begriff ist weiter als der einer „Sache” (§ 90
BGB), er umfaßt außer körperlichen Objekten auch Vermögensrechte
und Rechtspositionen -, stellt sich der Anspruch auf Zustimmung zur
Berichtigung des Grundbuches dar als ein Anspruch auf „Herausgabe
§ 1000 S. 1 BGB stärkt die Rechte des
unberechtigten Besitzers gegenüber
dem Anspruch des Eigentümers
aus § 985 BGB (Erman/Ebbing, BGB,
§ 1000 Rn 1).
Der V. Zivilsenat hat § 1000 S.1 BGB an
dieser Stelle nicht erwähnt, sondern
unter Verweis auf seine ständige
Rechtsprechung sofort auf § 273
II BGB abgestellt. Es empfiehlt sich
aber kurz auf § 1000 S. 1 BGB einzugehen
und klarzustellen, dass diese
Norm neben § 273 II BGB grundsätzlich
deshalb nötig ist, weil die
Verwendungsersatzanprüche der
§§ 994 ff. BGB gem. § 1001 BGB fällig
werden, § 273 II BGB aber einen
fälligen Anspruch voraussetzt (Grüneberg/Herrler,
BGB, § 1000 Rn 1).
Ständige Rechtsprechung zu den
Gegenrechten wegen Verwendungen
auf das Grundstück gegen
den Anspruch aus § 894 BGB: Urteil
des BGH vom 22.01.1964, V ZR 25/62.
Weil § 1000 S. 1 BGB auf § 894 BGB
nicht direkt anwendbar ist, wendete
schon das Reichsgericht § 273 II
BGB i.V.m. §§ 994 ff. BGB gegenüber
dem Anspruch aus § 894 BGB mit
nebenstehender, wenn auch knapperer
Begründung an, RGZ 114, 266
(268) und RGZ 115, 35 (46). Indem
der Eigentümer durch die Grundbuchberichtigung
befriedigt wird,
steht einer Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs
nichts mehr
im Wege, weil der Verwendungsersatzanspruch
eben in dem Moment
fällig werden soll, in welchem der
Schuldner leistet. Im Schrifttum wird
dieser Rechtsgedanke teilweise aus
§ 1000 S. 1 BGB analog hergeleitet,
MüKo/H. Schäfer, BGB, § 894, Rn 35
unter Verweis auf Staudinger/Picker
2019, BGB, § 894, Rn. 139.
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eines Gegenstandes”. (...). Grundsätzlich kann mithin Berichtigungsansprüchen
ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB entgegengehalten
werden. (...). Weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
dieser Vorschrift ist jedoch die Identität der Gegenstände, d.h.
der Schuldner muß die Verwendungen, deretwegen er seine Leistung
verweigern will, auf denselben Gegenstand gemacht haben, dessen Herausgabe
der Gläubiger von ihm verlangt. Identität im vorstehenden
Sinne ist nach einhelliger Ansicht bei Grundstücksverwendungen
gegeben, wenn die Grundbucheintragung, deren Berichtigung verlangt
wird, das Eigentum am Grundstück betrifft. Man geht davon
aus, daß das Eigentumsrecht einerseits und das Grundstück als sein
Objekt andererseits eine untrennbare Einheit bilden; das Objekt
gibt dem konkreten Eigentumsrecht erst seinen eigentlichen Inhalt;
erfährt das Objekt eine Erweiterung, so erweitert sich zugleich der
Umfang des Eigentumsrechts. Verwendungen auf das Grundstück gelten
daher als solche auf das Eigentum selbst. (...). Das hat zur Folge, daß der
im Grundbuch fälschlich als Eigentümer Eingetragene wegen seiner
Grundstücksinvestitionen gegenüber dem Berichtigungsanspruch
des wahren Eigentümers ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen
kann. (...).
Folglich kann B1 gegenüber K die Einrede des § 273 II BGB wegen ihrer auf das
Grundstück getätigten Verwendungen erheben.
Es folgen zwei Kernthemen der
BGH-Entscheidung: Handelt es sich
bei der Errichtung des Hauses um
eine Verwendung? Ist die Werterhöhung
objektiv zu bestimmen
oder sind subjektive Kriterien – z.B.
eine aufgedrängte Bereicherung
– beachtlich?
b) Verwendungsersatzanspruch gem. § 996 BGB
B1 muss gegenüber K einen Verwendungsersatzanspruch haben. In Betracht
kommt § 996 BGB.
aa) Verwendungen des unberechtigten Besitzers
Dies setzt voraus, dass B1 während einer Vindikationslage gem. § 985 BGB Verwendungen
auf die Sache gemacht hat.
(1) Vindikationslage gem. § 985 BGB
Dann muss B1 zur Zeit der Errichtung des Wohnhauses unberechtigte Besitzerin
und K Eigentümer des Grundstücks gewesen sein. Einer Vindikationslage
könnte entgegenstehen, dass B1 am 28.08.2010 gem. § 90 I ZVG das Eigentum
erworben hat und anschließend das Wohnhaus errichten ließ.
Zur Rückwirkung: BGH, Urteil vom
05.03.2010, V ZR 106/09
[13] Während der Errichtung des Wohnhauses bestand die für einen
Anspruch aus § 996 BGB erforderliche Vindikationslage (sog. Eigentümer-
Besitzer-Verhältnis). Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks, da sein
Eigentum mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses rückwirkend
wiederaufgelebt ist. Mit dem Verlust des Eigentums der Beklagten zu
1 haben beide Beklagten rückwirkend ihr Recht zum Besitz verloren
und waren deshalb von Anfang an unrechtmäßige Besitzer. Dass die
Vindikationslage erst rückwirkend entstanden ist, steht der Anwendung
der §§ 987 ff. BGB nicht entgegen. (...).
(2) Verwendungen
Die Errichtung des Wohnhauses auf einem fremden Grundstück muss eine
Verwendung i.S.d. § 996 BGB sein. Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung
und Lehre umstritten.
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Zivilrecht
229
[15] Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt
§ 996 BGB ein sogenannter enger Verwendungsbegriff zugrunde.
[16] Verwendungen sind danach nur solche Vermögensaufwendungen,
die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend
zu verändern; die Maßnahmen müssten darauf abzielen, den Bestand
der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen oder deren
Zustand zu verbessern. Hierunter könne zwar auch die Errichtung eines
Bauwerks fallen, zum Beispiel die Errichtung eines Deichs auf einem durch
Hochwasser gefährdeten Grundstück, der Bau einer Stützmauer auf einem
abschüssigen Grundstück oder der Bau eines Stalls bzw. Kesselhauses auf
einem landwirtschaftlich bzw. industriell genutzten Grundstück. (...). Auch
den Wiederaufbau eines im Krieg beschädigten oder zerstörten Gebäudes
ordnet die bisherige Rechtsprechung als Verwendung ein, wenn damit
die Verwendbarkeit des Grundstücks für den vorherigen Zweck wiederhergestellt
wird. (...). Anderes soll dagegen gelten, wenn auf einem
bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Lagerhalle oder
ein Fabrikgebäude errichtet wird; dann werde das Grundstück nicht in
seinem Bestand verbessert, sondern dessen Zustand verändert, weil es
fortan für einen anderen Zweck genutzt werde. (...). Ebenfalls keine Verwendung
liege vor, wenn im Garten eines Wohngrundstücks ein Holzhaus
errichtet und damit die Benutzungsart des Gartens geändert werde. (...).
Eine Zweckänderung liege ferner auch dann vor, wenn ein Grundstück, auf
dem früher in zwei Einzelhäusern ein Altersheim betrieben worden sei, mit
einem Teil eines achtstöckigen Wohnblocks bebaut werde. (...).
[20] Die heute einhellige Auffassung in der Literatur ordnet die
Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück stets als
Verwendung ein. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen,
die der Sache zugutekommen sollen, also auch solche,
die sie grundlegend verändern (sogenannter weiter Verwendungsbegriff).
Der enge Verwendungsbegriff führe zu einer einseitigen Bevorzugung
des Eigentümers, weil er auch für erhebliche Vorteile keinen Ersatz
leisten müsse, und zwar unabhängig davon, ob er sie für sich nutze. Für
den redlichen Besitzer bedeute der enge Verwendungsbegriff dagegen
eine außerordentliche Härte, weil ihm nur das regelmäßig wirtschaftlich
wertlose Wegnahmerecht verbleibe. Schließlich entstünden nach dem
engen Verwendungsbegriff Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bloß
verbessernden und grundlegend verändernden Maßnahmen. (...).
[21] (...) Der Senat (Einfügung durch die Red.) schließt sich nunmehr der
einhelligen Meinung in der Literatur an und gibt den engen Verwendungsbegriff
auf. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen,
die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache
grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem
fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung
im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der
Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist. (...).
[24] Die Errichtung eines Gebäudes ist vom möglichen Wortsinn einer
Verwendung erfasst. Dem Wortlaut des § 996 BGB, speziell dem Begriff
der Verwendung, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass
Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Veränderung der Sache (im Sinne
einer Änderung der Zweckbestimmung) führen, nicht in den Anwendungsbereich
der Vorschrift fallen. Der Begriff „Verwendung“ wird im Bürgerlichen
Gesetzbuch nicht legaldefiniert. Einigkeit besteht nur darüber,
dass es sich um einen Unterfall der „Aufwendungen“ (freiwillige
Bisherige Rechtsprechung:
enger Verwendungsbegriff
Keine Verwendung, wenn die Vermögensaufwendung
die Sache
grundlegend verändert hat
Beispiele für die praktische Anwendung
des engen Verwendungsbegriffs
h.L.: weiter Verwendungsbegriff
Auch sachändernde Vermögensaufwendungen
können Verwendungen
sein.
Neue Rechtsprechung des V. Zivilsenates
des BGH:
Der enge Verwendungsbegriff wird
aufgegeben.
Neue Definition des Verwendungsbegriffs
Wörtliche Auslegung:
Verwendung wird im BGB nicht
definiert
Unterfall der Aufwendung
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230 Zivilrecht RA 05/2025
Verwendung ist ein juristischer Fachbegriff
mit spezifischer Bedeutung
Systematische Auslegung:
Vergleich zu § 2381 BGB
Historische Auslegung:
Diese Quellen stehen in einer Aufsichtsarbeit
im Staatsexamen nicht
zur Verfügung. Dem V. Zivilsenat ist
es aber ein Anliegen, klarzustellen,
dass der Wille des Gesetzgebers
einem weiten Verwendungsbegriff
nicht entgegensteht.
Teleologische Auslegung
Die §§ 994 ff. BGB streben einen
gerechten Ausgleich der Interessen
von Eigentümer und Besitzer an.
Argument: § 996 BGB schränkt
den Eigentümer nicht in seinem
Vermögen, sondern nur in seiner
Dispositionsbefugnis ein.
Der V. Zivilsenat sieht es mit dem
Sinn und Zweck der Vorschriften als
vereinbar an, dass der Eigentümer
wirtschaftlich zum Verkauf der Sache
gezwungen sein kann, wenn er den
Besitzer nicht aus seinen Barmitteln
befriedigen kann.
Dies folgert der V. Zivilsenat aus den
Bestimmungen, welche den redlichen,
unverklagten Besitzer schützen.
Vermögensopfer) handelt, nämlich sachbezogene Aufwendungen.
(...). Ein engeres Begriffsverständnis kann auch nicht mit dem allgemeinen
Sprachgebrauch begründet werden; denn der Ausdruck „Verwendungen
vornehmen“ kommt - anders als das Wort „verwenden“ im Sinne von
benutzen, gebrauchen oder anwenden - außerhalb der juristischen Fachsprache
nicht vor. (...). Ohnehin dürfte die Bebauung von der Zweckbestimmung
eines bebaubaren Grundstücks umfasst sein.
[25] Soweit andere Vorschriften den Begriff der Verwendungen enthalten,
ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss
grundlegender Veränderungen. Insbesondere § 2381 BGB lässt sich
nur entnehmen, dass der Begriff der Verwendungen enger als derjenige
der Aufwendungen ist. (...).
[26] Die historische Auslegung spricht eher für einen weiten Verwendungsbegriff.
Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen
Gesetzbuch ergibt sich, dass die Verfasser unter Verwendungen auf die
Sache solche Geschäfte verstanden haben, deren wirtschaftlicher Erfolg
dem dinglich Berechtigten in irgendeiner Weise zugutekommt. Von einer
Definition im Gesetz haben sie in der Erwartung, dass „der Sinn des Ausdrucks
auch ohne Begriffsbestimmung in der Rechtsanwendung nicht
verkannt werden wird“, abgesehen (Motive III S. 411). Der Begriff der Verwendungen
sei der bisherigen Theorie und Praxis „völlig geläufig“; es sei
nicht zu besorgen, dass der Mangel einer Legaldefinition zu „irrigen Auffassungen“
führen werde (Motive III S. 31). Der Bau auf fremdem Boden
wird in den Gesetzgebungsmaterialien zudem mehrfach als Beispiel
für eine Verwendung genannt (vgl. Motive II S. 394: „Errichtung eines
Gebäudes“; Protokolle III S. 353, 356: „Bau auf dem Grundstück“, „Bebauung
der Grundstücke“, „Niederreißen von Gebäuden“). Auch das Reichsgericht
hat Verwendungen als Vermögensaufwendungen, die einer bestimmten
Sache zugutekommen sollen, definiert (...) und z.B. die Umgestaltung einer
„Spritfabrik“ in eine Schrauben- und Mutternfabrik als (notwendige) Verwendung
eingestuft.(...).
[27] Insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck spricht für
den weiten Verwendungsbegriff.
[28] Die §§ 994 ff. BGB dienen weder allein dem Schutz des Eigentümers
vor einer aufgedrängten Bereicherung noch allein dem Schutz des
redlichen, unverklagten Besitzers vor einem ersatzlosen Verlust seiner
Aufwendungen. Dies zeigt sich daran, dass die Vorschriften teilweise
zugunsten des Eigentümers und teilweise zugunsten des Besitzers von den
allgemeinen Vorschriften (§§ 677 ff., 812 ff. BGB) abweichen (...). Mit den
§§ 994 ff. BGB soll ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen
von Eigentümer und Besitzer herbeigeführt werden. (...).
[29] Der Eigentümer wird durch eine Ersatzpflicht, die im Falle des
§ 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt (vgl. dazu
näher Rn. 36 ff.) nicht in seinem Vermögen, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis
beeinträchtigt. Diese wird in den §§ 994 ff. BGB
nicht absolut geschützt, sondern gerade eingeschränkt. Der Eigentümer
kann zwar zu einer Änderung der Zweckbestimmung oder, falls
er den Verwendungsersatzanspruch nicht aus seinem übrigen Vermögen
begleichen kann, zum Verkauf der Sache gezwungen werden. Dies ist
aber im Gesetz angelegt. Denn ausweislich der §§ 989 f. (kein Schadensersatzanspruch
gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer für den
Untergang der Sache), § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bis zur
Befriedigung des Verwendungsersatzanspruchs), § 1001 Satz 2 (Befreiung
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Zivilrecht
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von dem Verwendungsersatzanspruch durch Rückgabe der Sache) und
§ 1003 BGB (Recht des Besitzers zur Befriedigung aus der Sache) ist der
Verlust der Sache in bestimmten Konstellationen sogar gesetzlich vorgesehen.
Zudem wird der Eigentümer über die Begrenzung des Anspruchsumfangs
geschützt. (...). Er kann sich auch durch Rückgabe der Sache von
dem Anspruch befreien (vgl. § 1001 Satz 2 BGB).
Dann wäre er nämlich ausreichend
geschützt!
Etwas anderes könnte gelten, wenn der unberechtigte Besitzer wegen seiner
Baukosten einen Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 2, Fall, 818 II BGB hätte, den er
gem. § 273 II BGB dem Eigentümer entgegenhalten könnte.
[18] Zunächst hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) dem
Besitzer wurde statt des Verwendungsersatzanspruchs ein Anspruch auf
Ersatz der Verkehrswerterhöhung aus § 951 Abs. 1, §§ 812 ff. BGB zugesprochen.
(Dies änderte sich erst mit der am 26. Februar 1964 getroffenen
Entscheidung (V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 162 f.). Darin erkannte
der Senat unter Aufgabe der vorangegangenen Rechtsprechung die
§§ 994 ff. BGB als eine erschöpfende Sonderregelung für den Ersatz
von Verwendungen an, die eine Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechts
- also sowohl der §§ 812 ff. als auch des § 951 Abs. 1
BGB - ausschließt. Das gelte auch dann, wenn keine „Verwendung“ im
Sinne der §§ 994 ff. BGB vorliege. Damit sollten unbillige Ergebnisse
bei mangelndem guten Glauben des Besitzers vermieden. Dem (redlichen
wie unredlichen) Besitzer verblieb damit nur das Wegnahmerecht
aus § 997 BGB. Durfte der Besitzer hiervon aus Rechtsgründen - in dem
entschiedenen Fall bestand wegen der Wohnungsknappheit ein Abbruchverbot
- keinen Gebrauch machen, stand ihm gemäß § 242 BGB eine
Entschädigung zu, für deren Höhe insbesondere der Wert des Wegnahmerechts,
aber auch sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen
waren. (...). Dies erwies sich allerdings nicht selten als wertlos, wenn die
Abbruchkosten den Wert der wegzunehmenden Baumaterialien überstiegen.
(...).
Also verbliebe regelmäßig
[30] (...) dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nach dem engen
Verwendungsbegriff nur das regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht
aus § 997 BGB. Ein Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB
wird nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen
und selbst dann wirtschaftlich nicht annähernd einem Verwendungsersatzanspruch
entsprechen. (...). Dies steht im Widerspruch dazu, dass
der gutgläubige und unverklagte (Eigen-)Besitzer darauf vertraut und vertrauen
darf, dass er mit der Sache - wie ein Eigentümer - nach Belieben verfahren
kann (§ 903 Satz 1 BGB). Er kann sich naturgemäß keine Gedanken
darüber machen, ob er das Grundstück zu einem anderen Zweck nutzt als
der wahre Eigentümer. Infolgedessen hinge das Bestehen des Ersatzanspruchs
davon ab, ob der Besitzer das Grundstück zufällig zu demselben
Zweck nutzen möchte wie der wahre Eigentümer.
[31] Diese Härte für den Besitzer ist von dem Zweck der §§ 994 ff. BGB,
einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und
Besitzer herzustellen, nicht gedeckt. Für einen weiten Verwendungsbegriff
besteht deshalb auch ein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis.
(...). Auch hier wären die Beklagten als redliche und unverklagte Besitzer
© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG
BGH sprach im Urteil vom 10.07.1953,
V ZR 22/52, einen Anspruch aus
§§ 951 I 1, 812 BGB zu
Der BGH lehnte im Urteil vom
26.02.1964, V ZR 105/61, einen
Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 BGB ab,
da §§ 994 ff. leges speciales seien
Ergebnis der Änderung der Rechtsprechung
im Jahr 1964: Dem
Besitzer blieb ein wegen der
Abbruchkosten regelmäßig wertloses
Wegnahmerecht.
Der „aufopferungsähnliche Ausgleichsanspruch“
aus Treu und
Glauben gem. § 242 BGB, den man
Besitzern zusprach, die aus rechtlichen
Gründen, etwa wegen des
Wohnungsbindungsgesetzes, nicht
abreißen durften, konnte sich ebenfalls
als wertlos erweisen: BGH, Urteil
vom 05.12.1969, V ZR 24/67.
Der V. Zivilsenat erkennt, dass seine
seit 1964 zum Thema bestehende,
ständige Rechtsprechung den
unverklagten, nicht nach § 990 I BGB
haftenden Besitzer so stark benachteiligt,
dass der von den §§ 994 ff.
BGB angestrebte Interessenausgleich
zwischen Eigentümer und
Besitzer verletzt ist.
232 Zivilrecht RA 05/2025
Wie man an den Abgrenzungsbeispielen
im obigen Textzeichen 16
erkennen kann, besteht beim engen
Verwendungsbegriff wegen der
Abgrenzungsschwierigkeiten eine
erhebliche Rechtsunsicherheit.
Geeignete Abgrenzungskriterien
fehlen, was zu Wertungswidersprüchen
führt
auf die Ausübung des - wegen der zu erwartenden Höhe der Abrisskosten
wohl wirtschaftlich wertlosen - Wegnahmerechts beschränkt, während
der Kläger für den Wertzuwachs seines Grundstücks keinen Ersatz leisten
müsste.
[32] Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen führt der enge
Verwendungsbegriff zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten
und damit zu Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien
dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits
eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. So kann auch
im vorliegenden Fall die Frage aufgeworfen werden, ob das Grundstück
mit dem Abriss des Wochenendhauses und der Errichtung des
Wohnhauses grundlegend verändert wurde, obwohl das Grundstück
weiterhin dem privaten Wohnen dient, oder ob sich der Zweck durch
das Maß der Nutzung geändert hat (Einfamilienhaus statt Wochenendhaus).
Der enge Verwendungsbegriff erweist sich damit als wenig
praktikabel. Zudem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung
eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders zu behandeln als
den Abriss und Neubau (keine Verwendung). Bei einer kostenträchtigen
Sanierung versagt selbst der mit dem engen Verwendungsbegriff
bezweckte Schutz des Eigentümers vor einer finanziellen Überforderung.
Folglich unterfällt die Errichtung des Wohnhauses durch die B1 auf dem
Grundstück des K dem Verwendungsbegriff.
Wie wird das Tatbestandsmerkmal
„Wert...erhöht“ definiert? Rein
objektiv oder mit subjektiven
Einschränkungen, etwa einer aufgedrängten
Bereicherung?
e.A.: Nur die objektive Verkehrswerterhöhung
zählt.
a.A.: Zum Schutz des Eigentümers ist
nur die Werterhöhung zu erstatten,
welche für den Eigentümer einen
Wert hat.
Grund: Schutz des Eigentümers vor
aufgedrängter Bereicherung
bb) Nützlichkeit der Verwendungen
§ 996 BGB ersetzt Verwendungen, die nicht notwendig sind, die aber zu
einer Werterhöhung der Sache führen. Notwendig sind Maßnahmen, die der
Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache führen, was im Falle der Errichtung
eines Wohnhauses auf einem Grundstück nicht der Fall ist. Fraglich ist aber, ob
diese Errichtung zu einer Werterhöhung geführt hat, ob also die Verwendung
„nützlich“ ist. Bejahendenfalls wäre zu prüfen, wie eine solche Werterhöhung
zu berechnen ist.
[33] (...). Wie die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB zu
bestimmen ist, ist allerdings - womit sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt
- ebenso wie der Verwendungsbegriff umstritten.
[34] Nach teilweise vertretener Ansicht ist für die Nützlichkeit allein
die objektive Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung maßgeblich.
Der Wortlaut von § 996 BGB stelle anders als § 997 Abs. 2 BGB
nur auf die Werterhöhung der Sache und nicht auf den Nutzen für eine
bestimmte Person ab. Ein objektives Verständnis der Nützlichkeit führe
zu einem angemessenen Interessenausgleich und gewährleiste die nötige
Rechtssicherheit. (...).
[35] Die Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, stellt auf
die Werterhöhung für den Eigentümer ab. Verwendungen seien nur
insoweit ersatzfähig, als sie für den Eigentümer aufgrund seiner konkreten
Interessenlage einen Wert hätten. (...). Dies wird allerdings teilweise
dahingehend eingeschränkt, dass der Eigentümer auch insoweit
Verwendungsersatz schulde, als er die geschaffene objektive Wertsteigerung
zumutbarerweise realisieren könne. (...). Einig sind sich die
Vertreter der Gegenauffassung darin, dass die Ersatzpflicht des Eigentümers
wie bei einer aufgedrängten Bereicherung begrenzt werden
müsse.
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RA 05/2025
Zivilrecht
233
[36] Der Senat entscheidet die bislang höchstrichterlich nicht geklärte
Frage dahin, dass für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von
§ 996 BGB allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich
ist, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der
Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die von
ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt. Diese Grundsätze
gelten auch bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden
Grundstück.
[37] Der Wortlaut des § 996 BGB spricht eindeutig für ein objektives
Verständnis der Nützlichkeit, insbesondere im systematischen Vergleich
mit § 994 und § 997 Abs. 2 BGB. Denn § 996 BGB stellt allein auf
die Werterhöhung der Sache ab. Anhaltspunkte für eine Begrenzung auf
den subjektiven Wert für den Eigentümer ergeben sich daraus nicht. Auch
die Notwendigkeit einer Verwendung im Sinne von § 994 BGB beurteilt
sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nach
einem objektiven Maßstab (...), obwohl auch notwendige Verwendungen
dem Eigentümer, zumindest im Einzelfall, unwillkommen sein können.
Demgegenüber enthält § 997 Abs. 2 BGB ausdrücklich ein subjektives
Element, indem auf den Nutzen für den Besitzer abgestellt wird.
Auch der Verweis auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
Auftrag in § 994 Abs. 2 BGB führt zu einer Berücksichtigung der Interessen
des Eigentümers. (...).
[38] Die Gesetzesverfasser haben den Begriff „Wert“ ebenfalls im Sinne von
gemeinem Wert bzw. Verkehrswert verstanden. Sie waren sich im Klaren
darüber, dass der heutige § 996 BGB den Eigentümer auch zum Ersatz
solcher werterhöhenden Verwendungen zwingen würde, die für diesen
ohne Interesse sind. (...). Ein umfassender Schutz des Eigentümers vor
einer aufgedrängten Bereicherung war nicht beabsichtigt (vgl. Motive
III S. 413; siehe hierzu auch Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-
Verhältnis, 1999, S. 39). Gegen eine Anwendung der Grundsätze der aufgedrängten
Bereicherung, hinter denen sich ohnehin keine einheitliche
Theorie verbirgt (...), spricht zudem, dass die in den zweiten Entwurf des
Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommene, dem römischen Recht entlehnte
Differenzierung zwischen gut- und bösgläubigem Besitzer und notwendigen
und nützlichen Verwendungen gerade eine Modifizierung des
bereicherungsrechtlichen ersten Entwurfs darstellt (vgl. Motive III S. 411;
Verse, aaO, S. 40). Diese Differenzierung ist dem Bereicherungsrecht
fremd; zudem enthält § 996 BGB - abgesehen davon, dass auf den Zeitpunkt
der Wiedererlangung abgestellt wird - keine dem § 818 Abs. 3
BGB entsprechende Regelung, die im Bereicherungsrecht als Anknüpfungspunkt
für die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung
dienen soll. (...). Die Regelungen der §§ 994 ff. BGB betrachten die
Verwendungen - im Gegensatz zum Bereicherungsrecht - grundsätzlich
nicht unter dem Blickwinkel des dem Sacheigentümer verschafften
Vorteils; diesem kommt nur im Rahmen des § 996 BGB eine zusätzliche
anspruchsbegrenzende Funktion zu. Vielmehr geht es darum, welches
Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer
Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahme auf sich genommen hat.
Es handelt sich also nicht um einen Bereicherungsausgleich, sondern
um eine Verlustabwälzung auf den Eigentümer. (...).
Entscheidung des V. Zivilsenates
des BGH: Nur die objektive Werterhöhung
ist maßgeblich, allerdings
ist der Verwendungsersatzanspruch
auf die von ihm tatsächlich aufgewendeten
Kosten begrenzt.
Wörtliche Auslegung
Systematische Auslegung: § 997 II
BGB enthält ein subjektives Element,
das in § 996 BGB gerade fehlt. Die
Ansprüche des verklagten oder nach
§ 990 I BGB haftenden Besitzers sind
in § 994 II BGB i.V.m. §§ 683 S.1, 670
BGB – im Gegensatz zu § 996 BGB –
eingeschränkt.
Historische Auslegung:
Kein umfassender Schutz des Eigentümers
vor aufgedrängter Bereicherung
beabsichtigt
Der Rechtsgedanke der aufgedrängten
Bereicherung wird aus
§ 818 III BGB abgeleitet. Eine solche
Regelung fehlt im § 996 BGB.
Entscheidendes Argument: § 996
BGB strebt keinen Bereicherungsausgleich
des Besitzers, sondern
eine Verlustabwälzung auf den
Eigentümer an.
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234 Zivilrecht RA 05/2025
Argument: § 996 BGB berücksichtigt
die Interessen des Eigentümers ausreichend.
Er erleidet keine reale
Vermögenseinbuße, sondern eine
Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis.
K erhält eine Steigerung des Grundstückswertes
von 500.000 €, muss
jedoch mit einem Wohnhaus auf
seinem Grundstück leben, das er
nicht gebaut hat und möglicherweise
auch nicht gebaut haben
würde.
Argument: Rechtssicherheit
Der Besitzer kann die künftigen
Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen
des Eigentümers
nicht vorhersagen.
[39] Zudem führt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit zu dem
bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und
redlichem, unverklagtem Besitzer. (...).
[40] Der Eigentümer wird hinreichend geschützt, weil seine Ersatzpflicht
nach § 996 BGB in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Er muss
maximal die Aufwendungen des Besitzers ersetzen (...), begrenzt wiederum
auf die dadurch eingetretene Werterhöhung. Für diese ist der
Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer maßgeblich; ein
zwischenzeitlicher Wertverlust geht also zulasten des Besitzers. Für den
Eigentümer führt ein objektives Verständnis der Nützlichkeit insgesamt
gesehen nicht zu einer Vermögenseinbuße. Beeinträchtigt wird allein
seine Dispositionsbefugnis. (...).
[41] Demgegenüber würde ein subjektives Verständnis der Nützlichkeit für
den Besitzer zu einer unter Umständen erheblichen Vermögenseinbuße
führen. Der gutgläubige und unverklagte (Eigen-)Besitzer darf aber
- wie bereits erörtert (Rn. 30) - davon ausgehen, dass er mit der Sache
(als deren vermeintlicher Eigentümer) nach Belieben verfahren kann,
da er eine etwaige Zweckbestimmung des wahren Eigentümers nicht
kennen kann.
[42] Schließlich sorgt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit
für die nötige Rechtssicherheit. Bei einer subjektiven Auslegung käme
es auf die zukünftigen Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen
des Eigentümers an, die sich nicht mit genügender Sicherheit
vorhersagen lassen. (...). Für den beweisbelasteten Besitzer wäre es regelmäßig
schwierig oder gar unmöglich, einen - ggf. im Wege der sekundären
Darlegungslast zu fordernden - Vortrag des Eigentümers zu widerlegen.
Die Lösung über einen latenten Anspruch, der erst durch spätere Verwertungsakte
entstünde, wäre mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten
verbunden. (...).
Folglich ist der Begriff der Werterhöhung („Wert...erhöht“) rein objektiv zu
bestimmen. Auf eine aufgedrängte Bereicherung kommt es nicht an.
Zu prüfen bleibt die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen. Einerseits
könnte man der Auffassung sein, dass K den Geldbetrag schuldet, der der
Werterhöhung entspricht. Dies wäre die Summe von 500.000 €. Andererseits
könnte man der Auffassung sein, dass nur die tatsächlichen Baukosten zu
erstatten sind. Dies wäre lediglich die Summe von 280.000 €.
Nicht die Werterhöhung, sondern
nur die tatsächlich aufgewendeten
Baukosten sind zu erstatten.
[43] Nach diesen Maßstäben ist ein Anspruch der Beklagten gemäß § 996
BGB auf Ersatz nützlicher Verwendungen schlüssig dargelegt. Mangels
abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren
zu unterstellen, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch
den Hausbau um 500.000 € erhöht ist. Der Anspruch ist allerdings auf
die Aufwendungen der Beklagten begrenzt (vgl. Rn. 40); insoweit ist
zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie das gesamte an
sie ausgezahlte Darlehen (280.000 €) für die baulichen Investitionen
auf dem Grundstück verwandt haben. (...)
Folglich ist auf die tatsächlichen Aufwendungen, also auf die Summe der Baukosten
in Höhe von 280.000 € abzustellen.
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Zivilrecht
235
cc) Vornahme vor Rechtshängigkeit und vor Eintritt der Haftung aus
§ 990 I BGB
Die Verwendungen müssen vor Eintritt der Rechtshängigkeit und vor Eintritt
der Haftung aus § 990 I BGB getätigt worden sein. Unter Rechtshängigkeit wird
im Zivilprozessrecht gem. §§ 253 I, 261 I ZPO die Zustellung der Klageschrift an
den Beklagten verstanden. B1 ließ das Wohnhaus lange vor der Klageerhebung
seitens K errichten. Die Haftung aus § 990 I 1 BGB beginnt, wenn der Besitzer
bei Besitzerwerb bösgläubig ist, er also Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht
hat oder das Fehlen desselben grob fahrlässig verkennt.
Das Gebäude wurde vor Aufhebung
des Zuschlagsbeschlusses errichtet.
[43] (...) Die Aufwendungen wurden jedenfalls größtenteils vor dem nach
§ 996 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Bösgläubigkeit der Beklagten
gemacht. Denn das Gebäude war am 1. August 2012 jedenfalls so weit
errichtet, dass es von den Beklagten bewohnt werden konnte; der Beschluss,
mit dem der Zuschlag aufgehoben wurde, datiert vom 11. März 2014, die
Beklagten behaupten in der Revision eine Kenntnisnahme am 2. April 2014.
Folglich war die Haftung aus § 990 I 1 BGB zur Zeit der Vornahme der Verwendungen
noch nicht eröffnet.
dd) Ausschluss des Anspruchs wegen Beseitigungspflicht aus § 1004 I 1 BGB
K ist Eigentümer des Grundstücks und kann als solcher von B1 die Beseitigung
des Wohnhauses verlangen. Zu prüfen ist, ob dies dem Verwendungsersatzanspruch
mit der Begründung entgegengehalten werden kann, ansonsten wäre
die Dispositionsbefugnis des Eigentümers verletzt.
[44] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger den Verwendungsersatzanspruch
der Beklagten zu 1 aus § 996 BGB auch nicht
dadurch abwehren, dass er von ihr (und dem Beklagten zu 2) gemäß § 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung des Wohnhauses verlangt. Die Werterhöhung
des Grundstücks und damit die Nützlichkeit der Verwendung
entfällt nicht wegen des Beseitigungsverlangens des Klägers.
[45] Richtig ist allerdings, dass das von den Beklagten errichtete Wohnhaus
das Eigentum des Klägers an dem Grundstück beeinträchtigt. Auch bei
einer bereits abgeschlossenen Einwirkung auf die Sache liegt eine Beeinträchtigung
im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der die Rechte
des Grundstückseigentümers beeinträchtigende Zustand - wie hier - aufrechterhalten
wird. (...). Die Beeinträchtigung des Eigentums entfällt
auch nicht deswegen, weil der Kläger gemäß § 946, § 94 Abs. 1 Satz 1
BGB Eigentümer des Wohnhauses geworden ist. (...).
[46] Ob es neben den Regelungen der §§ 987 ff. BGB einen Anspruch auf
Beseitigung des Resultats von Verwendungen des Besitzers gibt, ist jedoch
umstritten.
[47] Nach einer Ansicht, der auch das Berufungsgericht folgt, besteht ein
Vorrang des Beseitigungsanspruchs. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch
aus §§ 994 ff. BGB dadurch abwehren, dass
er von dem Besitzer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf dessen Kosten
- die Beseitigung der Verwendungen verlange. Zur Begründung wird
auf den Schutz der Dispositionsbefugnis des Eigentümers verwiesen.
(...).
[48] Die Gegenauffassung lehnt eine Beseitigungspflicht (nur) des
redlichen, unverklagten Besitzers aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ab.
Sie sieht einen Wertungswiderspruch darin, dass dieser für ein von
Ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens
war die vom Kläger angestrebte
Verpflichtung der Beklagten,
das Gebäude abzureißen. Auf § 1004
I 1 BGB als Anspruchsgrundlage für
den Abriss wird noch eingegangen.
Hier wird innerhalb des § 894 BGB
der Anspruch aus § 1004 I 1 BGB als
Ausschlussgrund für den Verwendungsersatzanspruch
angeknüpft.
Die aufgeworfene Frage lautet,
ob ein unberechtigter Besitzer
einen Verwendungsersatzanspruch
fordern kann, wenn er verpflichtet
ist, das Resultat der Verwendung,
hier ist es das Wohnhaus, wieder
zu beseitigen. Auch hinter dieser
Frage verbirgt sich der Rechtsgedanke
einer aufgedrängten
Bereicherung des Eigentümers,
der sich gegen die Einschränkung
seiner Dispositionsbefugnis mit
dem Beseitigungsanspruch aus
§ 1004 I 1 BGB wehrt, den er mit
der Einrede aus § 273 I BGB der
Einrede des Besitzers aus §§ 273 II,
996 BGB entgegenhalten könnte.
Indem der V. Zivilsenat entschieden
hat, innerhalb des § 996 BGB den
Gedanken der „aufgedrängten
Bereicherung“ nicht durch eine
subjektive Sicht des Begriffs der
Werterhöhung zuzulassen, muss
konsequenterweise derselbe, hier
mittels Beseitigungsanspruch vorgebrachte,
Gedanke abgelehnt
werden.
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236 Zivilrecht RA 05/2025
Der V. Zivilsenat muss den Anspruch
des Eigentümers aus § 1004 I 1
BGB auf Abriss des Wohnhauses
ablehnen, um sich nicht in Widerspruch
zum oben gefundenen
Ergebnis zu setzen. Der Eigentümer
hat gegenüber dem unverklagten,
nicht nach § 990 I BGB haftenden
(im Urteil „gutgläubiger Besitzer“
genannt) Besitzer, die Einschränkung
seiner Dispositionsbefugnis hinzunehmen.
Also kann der Eigentümer
diese Einschränkung auch nicht
dadurch beseitigen, dass er den
unverklagten, nicht nach § 990 I
BGB haftenden Besitzer zwingt, das
Resultat der Verwendung – ebendiese,
die Dispositionsbefugnis
einschränkende – „aufgedrängte
Bereicherung“ zu beseitigen. Es ist
derselbe Rechtsgedanke, welcher
den V. Zivilsenat des BGH hier leitet.
Aus Platzgründen verzichtet die
Redaktion auf die Prüfung eines im
Urteil nicht erwähnten Grundbuchberichtigungsanspruchs
aus § 812 I
1 2. Fall BGB. Die Grundbuchposition
hat B1 durch Hoheitsakt erlangt, also
nicht durch Leistung. Sie stellt einen
Eingriff in den Zuweisungsgehalt
des Eigentumsrechts des K dar. Ein
Rechtsgrund zum Behaltendürfen
der Grundbuchposition kann nur die
Eigentümerstellung sein, die bei B1
fehlt. Dem Anspruch wäre mittels
Einrede des § 273 II BGB der Verwendungsersatzanspruch
aus § 996 BGB
entgegenzuhalten.
ihm grob fahrlässig in Brand gesetztes Haus des Eigentümers gemäß
§§ 989 f. BGB keinen Schadensersatz leisten, das Haus also nicht wiederaufbauen,
ein von ihm selbst errichtetes Haus aber gemäß § 1004
Abs. 1 Satz 1 BGB auf eigene Kosten wieder abreißen müsse. Das Haftungsprivileg
des § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bzw. die differenzierte Verwendungsersatzregelung
in den §§ 994 ff. BGB dürften nicht unterlaufen
werden. (...). Von einem unredlichen oder verklagten Besitzer könne
der Eigentümer dagegen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung
verlangen (...).
[49] Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Anspruch des
Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der
Verwendungen gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer
ausgeschlossen ist.
[50] Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch
ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1
Halbs. 2 BGB lässt sich aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen,
dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als
besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht zur Leistung
von Schadensersatz verpflichtet ist. Ein Rückgriff auf die allgemeinen
Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Wertung muss im Hinblick auf einen
Anspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des
Resultats der Verwendungen eines gutgläubigen und nicht verklagten
Besitzers beachtet werden. Auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch
ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar.
Er nähert sich dem Umfang nach diesem an und verlangt dem Besitzer ein
ähnliches Opfer ab. (...). Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch,
wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für
den Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier:
Wochenendhaus) leisten, aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude
auf eigene Kosten abreißen müsste.
[51] Entgegen der Ansicht des Klägers folgt nichts anderes daraus, dass
die nebeneinander gegebenen Ansprüche aus § 985 und § 1004 BGB
zusammen das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in
umfassender Weise schützen sollen. (...). Denn die Regelungen in den
§§ 987 ff. und insbesondere in § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthalten eigenständige
und vorrangige Wertungen, denen zugunsten eines gutgläubigen
und nicht verklagten Besitzers durch den Ausschluss eines Anspruchs auf
Beseitigung des Ergebnisses der Verwendungen aus § 1004 BGB Geltung
zu verschaffen ist. (…). Aus demselben Grund ist die Rechtsprechung zum
Verhältnis des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dem
- hier ausgeschlossenen (...) - Entschädigungsanspruch aus § 951 Abs. 1
Satz 1, § 812 BGB (...) auf das Verhältnis von Beseitigungsanspruch und
Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 ff. BGB nicht übertragbar.
Damit steht fest, dass K von B1 die Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB
wegen der Einrede gem. §§ 273 II, 996 BGB nur Zug um Zug gegen Erstattung
der Kosten für die nützlichen Verwendungen in Höhe von 280.000 € für das
errichtete Wohnhaus fordern kann.
B. Anspruch des K gegen die B auf Herausgabe des Besitzes gem. § 985 BGB
K könnte einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Besitzes am
Grundstück gem. § 985 BGB haben.
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Zivilrecht
237
I. Anspruch entstanden
Das Eigentum des K und die Besitzposition der B wurden bereits festgestellt.
Die B sind unberechtigte Besitzer, wenn ihnen kein Recht zum Besitz gem.
§ 986 BGB zusteht. Wie bereits festgestellt wurde, steht den B ein Verwendungsersatzanspruch
aus § 996 BGB zu. Dieser kann gem. § 1000 S. 1 BGB dem
Anspruch aus § 985 BGB entgegengehalten werden.
Fraglich ist, ob das Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz gem. § 986 I 1
1. Fall BGB ist. Ein Besitzrecht i.S.d. § 986 I 1 BGB führt zur Abweisung einer
Herausgabeklage. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 986 I 1 BGB,
nach welchem der Besitzer die Herausgabe verweigern kann, wenn ein Besitzrecht
besteht, wohingegen der Wortlaut des § 1000 S. 1 BGB dem Besitzer die
Einrede so lange gewährt, bis der Eigentümer ihn wegen der zu ersetzenden
Verwendungen befriedigt hat. Somit ist § 1000 S. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht,
dessen Geltendmachung nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führt.
Damit wird der Herausgabeanspruch nicht ausgeschlossen, sondern bleibt
rechtlich bestehen, wenn auch eingeschränkt durch die Pflicht zur Zug-um-
Zug-Leistung, was eine typische Rechtsfolge eines als Einrede erhobenen
Zurückbehaltungsrechts darstellt. Gegen die Einordnung des § 1000 S. 1 BGB
als Recht zum Besitz spricht ferner, dass § 1000 S. 1 BGB Verwendungen des
unberechtigten Besitzers, also Verwendungen des Besitzers während einer
Vindikationslage gem. § 985 BGB voraussetzt, § 986 BGB aber erst festlegt, ob
ein Besitzrecht besteht.
II. Anspruch durchsetzbar
Dem Anspruch aus § 985 BGB können die B die Einrede aus §§ 1000 S. 1, 996
BGB entgegenhalten, weshalb der Anspruch nur Zug um Zug gegen Zahlung
der 280.000 € besteht.
C. Anspruch des K gegen die B auf Abriss des Wohnhauses gem. § 1004 I 1
BGB
Bei den B handelt es sich um unverklagte, nicht nach § 990 I BGB haftende
Besitzer. Gegen solche gibt es keinen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB auf Beseitigung
des Resultats der Verwendungen. Demzufolge hat K keinen Anspruch
gegen die B auf Abriss des Wohnhauses aus § 1004 I 1 BGB.
In einer schriftlichen Aufgabe im
1. Examen dürfen diese Ausführungen
zur Rechtsnatur des § 1000
BGB nicht fehlen. In einer schriftlichen
Aufgabe im Assessorexamen
kommt es auf sie nur an, wenn die
Gegenseite hierzu vorgetragen hat,
weil es auch nach der Auffassung,
die § 1000 BGB als Besitzrecht einstuft,
nur zur Verurteilung Zug
um Zug kommt. Der dogmatische
Streitstand hat keine praktische
Bedeutung.
Aus Platzgründen wird auf die
Prüfung eines Herausgabeanspruchs
aus § 812 I 1 2. Fall BGB verzichtet,
dem ebenfalls die Einrede aus
§§ 273 II, 996 BGB entgegenstünde.
Aus Platzgründen wird ein Anspruch
aus § 1004 I BGB auf Räumung des
Objekts nicht erwähnt, dem nach
Ansicht des V. Zivilsenates (Textzeichen
54, zitiert nach juris) auch
die Einrede aus §§ 273 II, 996 BGB
entgegenstünde.
Zur Versagung des Anspruchs aus
§ 1004 I 1 BGB auf Beseitigung des
Wohnhauses führt der V. Zivilsenat
einen Satz aus (im Urteil in Textzeichen
53, zitiert nach juris)
D. Anspruch des K gegen die B auf Löschung der Grundschuld
K könnte gegen die B einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld aus dem
Grundbuch haben.
I. Anspruch gegen B1
1. Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990 I BGB i.V.m. § 249 I BGB
Eine Vindikationslage gem. § 985 BGB liegt vor. Ein Schadensersatzanspruch
aus §§ 989, 990 I BGB i.V.m. § 249 I BGB setzt aber zusätzlich voraus, dass
B1 entweder gem. § 990 I 1 BGB bei Besitzerwerb bösgläubig war oder gem.
§ 990 I 2 BGB die Belastung des Grundstücks in Kenntnis eines fehlenden
Besitzrechts herbeigeführt hat, was – wie bereits gezeigt – nicht der Fall war.
Folglich hat K gegen B1 keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 I BGB
i.V.m. § 249 I BGB auf Löschung der Grundschuld.
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238 Zivilrecht RA 05/2025
Der V. Zivilsenat erwähnt die Selbstverständlichkeit,
dass § 816 I 1 BGB
von den Regeln des Eigentümer-
Besitzer-Verhältnisses nicht verdrängt
wird (insbesondere nicht
gem. § 993 I BGB) und zitiert
die hierzu bestehende ständige
Rechtsprechung (BGH, Urteil vom
20.10.1952, IV ZR 44/52). Es ist
Geschmacksache, ob man hierzu in
einer schriftlichen Aufgabe Stellung
nimmt.
Gutgläubiger Erwerb der Grundschuld
gem. § 892 I BGB
2. Anspruch aus § 816 I 1 BGB
K könnte gegen B1 einen Anspruch aus § 816 I 1 BGB auf Löschung der Grundschuld
haben. Dann müsste B1 als Nichtberechtigte verfügt haben, diese Verfügung
gegenüber dem Eigentümer K wirksam sein. Unter Verfügung versteht
man jedes Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt. Hierzu
zählen auch Belastungen des Eigentums. B1 hat sich mit der Bank gem. §§ 873,
1191 BGB über die Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld geeinigt,
ferner der Bank die Eintragung einer Buchgrundschuld bewilligt, welche eingetragen
wurde. Eine Verfügung der B1 liegt vor.
[56] (...) Die im Grundbuch eingetragene Beklagte zu 1 hat als Nichtberechtigte
dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt,
da die Bank der Beklagten die Grundschuld nach § 892 Abs. 1 Satz 1
BGB gutgläubig erworben hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Bank zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags
(§ 892 Abs. 2 BGB) von der Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses
wusste. Die Grundschuldbestellung erfolgte mehr als ein Jahr
vor der Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss durch
den Kläger im November 2012.
Folglich hat B1 als Nichtberechtigte wirksam über das Grundstück verfügt.
Jedoch muss die Grundschuld das durch die Verfügung Erlangte sein.
Entscheidend: B1 hat durch die
Verfügung nicht die Grundschuld
erlangt.
[57] Aber auch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, der durch die Sonderregelung
der §§ 987 ff. BGB nicht ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH,
Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59; Urteil vom
11. Januar 1971 - VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 178 f.), kann der Kläger von
der Beklagten zu 1 nicht Beseitigung der Belastung, also Löschung
der Grundschuld verlangen. (...). Denn „durch die Verfügung“ hat die
Beklagte zu 1 nur die Sicherung ihres Darlehens und nicht die Grundschuld
selbst erlangt. (…). Inhaberin der Grundschuld ist nämlich die
Bank der Beklagten. (...)
Folglich hat B1 durch ihre Verfügung nicht die Grundschuld verlangt, mithin
scheidet ein Löschungsanspruch aus § 816 I 1 BGB aus.
3. Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB
B1 hat – wie bereits gezeigt – nicht die Grundschuld als „etwas“ i.S.d. § 812 I 1
BGB erlangt, weshalb ein Anspruch aus der allgemeinen Eingriffskondiktion
nicht gegeben ist. Ob § 816 I 1 BGB als spezielle Eingriffskondiktion der allgemeinen
Eingriffskondiktion als lex specialis vorgeht, muss nicht entschieden
werden.
II. Ansprüche gegen B2
B2 wurde nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Folglich hat er
die Grundschuld nicht bewilligt und mithin nicht als Nichtberechtigter verfügt.
Ein Anspruch aus § 816 I 1 BGB scheidet somit von vornherein aus. Im Übrigen
gelten die Ausführungen zu einem Anspruch gegen B1 entsprechend.
III. Zwischenergebnis
K hat gegen die B keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld.
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RA 05/2025
Zivilrecht
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E. Ergebnis
K hat gegen B1 einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB
Zug um Zug gegen Zahlung von 280.000 € Verwendungsersatz. Ferner kann
K von den B die Herausgabe des Besitzes am Grundstück aus § 985 BGB Zug
um Zug gegen Zahlung der 280.000 € Verwendungsersatz verlangen. K hat
keinen Anspruch gegen die B auf Abriss des Wohngebäudes aus § 1004 I 1
BGB. K hat keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld gegen B1 oder
auch B2.
FAZIT
Im Kern weist der dem Urteil zugrundeliegende Fall mehrere Schwerpunkte
auf.
Zunächst geht es um die Rückwirkung des im Beschwerdeweg aufgehobenen
Zuschlagsbeschlusses auf den Eigentumserwerb kraft Gesetzes gem. § 90 I
ZVG, was für das Assessorexamen relevanter ist als für das 1. Examen. Hierbei
ist besonders beachtlich, dass die Rechtsfolgen der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses
– Wiederaufleben des Eigentums – abweichend von den §§ 322,
325 ZPO nicht nur gegenüber den Beteiligten, sondern gegenüber jedermann
wirken.
Ferner ist die Aufgabe des „engen Verwendungsbegriffs“ bei der Auslegung
des § 996 BGB von höchster Examensrelevanz, und zwar für alle juristischen
Prüfungen.
Ebenfalls von höchster Examensrelevanz ist die Verneinung eines subjektiven
Kriteriums bei der Auslegung des Merkmals „Wert...erhöht“ im Tatbestand
des § 996 BGB. Ein Berufen des Eigentümers auf eine aufgedrängte Bereicherung
ist ausgeschlossen. Viertens ist aus demselben Grund beachtlich,
dass der Eigentümer keinen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB auf Beseitigung des
Resultats der Verwendungen haben soll. Einen solchen kann er dem Verwendungsersatzanspruch
nicht entgegenhalten.
Fünftens sollte man die Prüfung der Anspruchsgrundlagen lesen, welche
– ohne Erfolg – zur Löschung der Grundschuld führen sollten.
Neben diesen Schwerpunkten enthält das Urteil eine Reihe kleinerer Probleme,
die nicht unerwähnt bleiben dürfen.
Besonders relevant für das Assessorexamen ist die Kenntnis der Vorschriften
zur Nichtigkeitsbeschwerde gem. §§ 569 I 3, 579 I Nr. 4 ZPO.
Ohne Vorkenntnisse kann die Anwendung des § 273 II BGB auf § 996 BGB unter
dem Aspekt der Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs schwerfallen,
denn § 1001 BGB ist nicht direkt anwendbar. Es gilt klarzustellen, dass der
Eigentümer im Moment der Grundbuchberichtigung genauso befriedigt ist,
als wäre ihm eine herauszugebende Sache übergeben worden, sodass einer
Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs nichts entgegensteht. Mit einem
Teil der Lehre kann man diesen Gedanken aus § 1000 BGB analog herleiten.
Die Verwendungsersatzansprüche aus §§ 951 I 1, 812 I 1 2. Fall BGB werden
von den spezielleren §§ 994 BGB verdrängt.
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