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RA_05-25_Entscheidung_des_Monats

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RA 05/2025

Zivilrecht

225

ZIVILRECHT

Problem: Begriff der nützlichen Verwendung

gem. § 996 BGB

Einordnung: Sachenrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

BGH, Urteil vom 14.03.2025

V ZR 153/23

EINLEITUNG

Auf den Volltext dieser wichtigen Entscheidung des V. Zivilsenates des BGH

haben viele Juristen mit Spannung gewartet. Auch in der überregionalen

Presse fand der Fall unter dem Titel „Rangsdorfer Hausdrama“ den Weg in

die Schlagzeilen. Ob die Fachpresse diesen feuilletonistischen Begriff übernehmen

wird, bleibt abzuwarten. Sicher ist die zeitnahe Verwendung des

Falles als Prüfungsthema, weil der V. Zivilsenat eine seit 1964 bestehende,

höchst umstrittene Auslegung des Begriffs der Verwendungen in § 996 BGB

ausdrücklich aufgegeben hat und sowohl der VII. als auch der XII. Zivilsenat

des BGH einverstanden sind. Die Auswirkungen auf die Balance des Eigentümer-

Besitzer-Verhältnisses sind beträchtlich. Lehrbücher und Kommentare werden

genauso überarbeitet werden müssen wie die Kursunterlagen der Repetitorien.

Die im Fazit zusammengefassten Probleme des Falles weisen eine hohe

Examensrelevanz auf, sowohl für das 1. als auch für das 2. Examen.

SACHVERHALT

Nach dem Tod der Erblasserin im Jahr 1992 beantragte K, der Großneffe der

Erblasserin, unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des notariellen Testaments

und des Eröffnungsprotokolls, das Grundbuch zu berichtigen und ihn

als Eigentümer einzutragen. Das Grundbuchamt trug K am 23.08.1993 antragsgemäß

als Eigentümer ein. Seit 2008 wurde ohne Wissen und ohne Beteiligung

des K die Zwangsversteigerung des Grundstücks betrieben. Den Zuschlag

erhielt B1, die am 28.08.2010 in das Grundbuch als Eigentümerin eingetragen

wurde. Am 14.10.2011 wurde in die Abteilung III des Grundbuchs eine Buchgrundschuld

über 280.000 € zugunsten der Sparkasse (S) zur Sicherung eines

Darlehens der B1 und ihres Ehemannes B2 eingetragen. Diese ließen ein auf

dem Grundstück befindliches Wochenendhaus abreißen und errichteten mit

Hilfe der ausgezahlten Darlehenssumme ein neues Wohnhaus auf dem Grundstück,

das sie seit dem 01.08.2012 bewohnen. Nachdem K Kenntnis von der

Zwangsversteigerung erlangt hatte, erreichte er im Beschwerdeweg im Jahr

2014 vor dem LG Potsdam die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses. B1 wiederum

war an diesem Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. K verlangt von B1

die Grundbuchberichtigung und von B1 und B2 die Herausgabe des Besitzes

am Grundstück sowie die Löschung der Buchgrundschuld. Die B wenden ein,

dass der B1 gegen den Grundbuchberichtigungsanspruch und beiden gegen

den Herausgabeanspruch Zug um Zug ein Anspruch auf Ersatz des Grundstückswertes

in Höhe von 500.000 €, zumindest aber in Höhe der Baukosten

in Höhe von 280.000 € zustehe. Hiergegen wendet sich wiederum K, indem er

zusätzlich den Abriss des Wohnhauses verlangt. Die B verweigern ferner die

Löschung der Buchgrundschuld. Zu Recht?

LEITSATZ

1. Ein Beschluss, mit dem ein im

Zwangsversteigerungsverfahren

erteilter Zuschlag aufgehoben

wird, ist der materiellen Rechtskraft

fähig. Als rechtsgestaltender

Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss

ebenso wie

der Zuschlagsbeschluss Wirkung

gegenüber jedermann.

2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen,

die der

Sache zugutekommen sollen,

auch wenn sie die Sache

grundlegend verändern; die

Errichtung eines Gebäudes auf

einem fremden Grundstück

kann deshalb auch dann eine

(nützliche) Verwendung im

Sinne von § 996 BGB sein, wenn

damit eine Änderung der Zweckbestimmung

des Grundstücks

verbunden ist (teilweise Aufgabe

von BGH, Urteil vom 26.02.1964,

V ZR 105/61).

2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung

im Sinne von § 996

BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung

der Sache

maßgeblich, nicht jedoch der

subjektive Wert für den Eigentümer.

Der Verwendungsersatzanspruch

des Besitzers ist allerdings

auf die tatsächlich aufgewendeten

Kosten begrenzt.

3. Ein Anspruch des Eigentümers

aus § 1004 I 1 BGB auf Beseitigung

des Resultats der Verwendungen

(hier: Wohnhaus)

gegen den gutgläubigen und

unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.

Es handelte sich um die sog. Nichtigkeitsbeschwerde

wegen der Nichtbeteiligung

des K am Zwangsversteigerungsverfahren

gem. §§ 96

ZVG i.V.m. §§ 793, 569 I 3 ZPO i.V.m.

§ 579 I Nr. 4 ZPO analog.

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226 Zivilrecht RA 05/2025

LÖSUNG

Der BGH hat die meisten Probleme

in der Prüfung des § 894 BGB

erörtert, weshalb die Redaktion

dem Aufbau des Urteils folgt. In

einer Examensklausur könnte auch

allein nach der Herausgabe des

Grundstücks oder auch Abriss des

Gebäudes gefragt werden.

A. Anspruch des K gegen B1 auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB

K könnte gegen B1 einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894

BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass das Grundbuch zu Lasten des K

unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn die formelle Grundbuchlage von der materiellen

Grundbuchlage zu seinen Ungunsten und zugleich zu Gunsten der B1

abweicht.

1. Formelle Grundbuchlage

B1 steht seit dem 28.08.2010 als Eigentümerin im Grundbuch.

2. Materielle Grundbuchlage

Ursprünglich war die Erblasserin Eigentümerin. Gem. §§ 1922, 1937 BGB wurde

K mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks. Jedoch könnte K das Eigentum

aufgrund des Zuschlagsbeschlusses zugunsten der B1 am 28.08.2010 an diese

gem. § 90 I ZVG verloren haben, sofern sich nicht aus der Aufhebung des

Zuschlagsbeschlusses anderes ergibt.

Nicht nur, aber vor allem für das Referendariat

sind nebenstehende Ausführungen

sehr wichtig. Das Eigentum

des ursprünglichen Eigentümers lebt

wieder auf, wenn der Zuschlagsbeschluss

aufgehoben wird. Der Aufhebungsbeschluss

ist der materiellen

Rechtskraft fähig.

[6] (...). Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege (hier:

aufgrund einer sog. Nichtigkeitsbeschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 3

ZPO) rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum

rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses

wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum

lebt wieder auf. (...).

[7] Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, wegen

der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht auf dessen Rechtmäßigkeit

an. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren

erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist - ebenso wie ein Urteil

- der materiellen Rechtskraft fähig. Für den Zuschlagsbeschluss entspricht

dies der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. (...).

Für den Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ des Zuschlagsbeschlusses

kann nichts anderes gelten. (...). An die rechtskräftige Entscheidung

ist das Gericht auch dann gebunden, wenn sie in einem nachfolgenden

Rechtsstreit eine Vorfrage darstellt. (...). So liegt es hier. (...).

Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass B1 keine Beteiligte des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens

war.

Eine der wichtigsten Passagen des

Urteils nicht nur, aber vor allem

für das Assessorexamen: Auf den

Zuschlagsaufhebungsbeschluss finden

die subjektiven Grenzen der Rechtskraft,

wie sie in den §§ 322 I, 325 ZPO

geregelt sind, keine Anwendung, weil

sich die Beteiligten eben nicht wie im

Zivilprozess in einem kontradiktorischen

Verhältnis gegenüberstehen.

[8] Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss

ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber

jedermann und damit auch gegenüber der Beklagten zu 1. (...). Seine

rechtlichen Wirkungen - das Entfallen des Eigentums des Erstehers und

das Wiederaufleben des Eigentums des Schuldners - beschränken sich

nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, auf die an dem Beschwerdeverfahren

Beteiligten oder gar nur auf den Beschwerdeführer und die gemäß § 99

Abs. 1 ZVG als Beschwerdegegner hinzugezogenen Personen. Die für

Urteile im Zivilprozess geltenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft

(vgl. § 325 Abs. 1 ZPO) können nicht auf Zuschlagsaufhebungsbeschlüsse

übertragen werden. Denn anders als die Parteien in einem

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RA 05/2025

Zivilrecht

227

Zivilprozess stehen sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren

nicht in einem kontradiktorischen Verhältnis mit widerstreitenden

Interessen gegenüber. (...).

Folglich ist K Eigentümer des Grundstücks.

II. Anspruch durchsetzbar

Zu prüfen bleibt, wie sich die seitens B1 erhobene Einrede auswirkt, mit der sie

eine Geldzahlung in Höhe von 500.000 € als Ersatz für den Grundstückswert,

mindestens aber die Zahlung von 280.000 € als Ersatz für die Baukosten fordert.

1. § 1000 BGB

Die Einrede des § 1000 S. 1 BGB gewährt dem unberechtigten Besitzer eine

Einrede gegen den Anspruch aus § 985 BGB. Er muss dem Herausgabeverlangen

des Eigentümers so lange nicht entsprechen, bis dieser die Ersatzansprüche

des Besitzers befriedigt hat. Auf § 894 BGB findet § 1000 S. 1 BGB keine

direkte Anwendung.

2. Einrede gem. §§ 273 II, 996 BGB

Jedoch könnte B1 gegenüber K ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273 II, 996

BGB haben.

a) Anwendbarkeit des § 273 II BGB

[12] Dem Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB kann - wovon

auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 273 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht

wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB

entgegengehalten werden. Denn Buchpositionen können (herauszugebender)

Gegenstand im Sinne der Vorschrift sein, und Verwendungen auf

das Grundstück gelten als solche auf das Eigentum. (...)

Vorbehaltlich der zu klärenden Frage, ob die Errichtung eines Wohnhauses

auf einem fremden Grundstück überhaupt eine Verwendung i.S.d. § 996 BGB

ist, könnte der Erhebung des Zurückbehaltungsrechts ein anderes rechtliches

Hindernis entgegenstehen. Anders als § 1000 BGB setzt § 273 II BGB einen fälligen

Anspruch wegen getätigter Verwendungen voraus. Die Verwendungsersatzansprüche

aus den §§ 994 ff. BGB werden nach § 1001 S. 1 BGB erst mit

Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig.

[12] (...). Dass der Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 Satz 1 BGB erst

mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen

fällig wird, ist unschädlich. (...).

[Aus dem Urteil des BGH vom 22.01.1964, V ZR 25/62] Wer gemäß

§ 894 BGB verpflichtet ist, einer Grundbuchberichtigung zuzustimmen,

schuldet nicht bloß die Vornahme einer Handlung, sondern

er muß damit zugleich jene Rechtsstellung preisgeben, die er infolge

des fehlerhaften Grundbucheintrages innehat; das mit der materiellen

Rechtslage nicht im Einklang stehende Buchrecht ist an den

wahren Berechtigten herauszugeben. (... ). Da es sich dabei um einen

„Gegenstand” handelt - der Begriff ist weiter als der einer „Sache” (§ 90

BGB), er umfaßt außer körperlichen Objekten auch Vermögensrechte

und Rechtspositionen -, stellt sich der Anspruch auf Zustimmung zur

Berichtigung des Grundbuches dar als ein Anspruch auf „Herausgabe

§ 1000 S. 1 BGB stärkt die Rechte des

unberechtigten Besitzers gegenüber

dem Anspruch des Eigentümers

aus § 985 BGB (Erman/Ebbing, BGB,

§ 1000 Rn 1).

Der V. Zivilsenat hat § 1000 S.1 BGB an

dieser Stelle nicht erwähnt, sondern

unter Verweis auf seine ständige

Rechtsprechung sofort auf § 273

II BGB abgestellt. Es empfiehlt sich

aber kurz auf § 1000 S. 1 BGB einzugehen

und klarzustellen, dass diese

Norm neben § 273 II BGB grundsätzlich

deshalb nötig ist, weil die

Verwendungsersatzanprüche der

§§ 994 ff. BGB gem. § 1001 BGB fällig

werden, § 273 II BGB aber einen

fälligen Anspruch voraussetzt (Grüneberg/Herrler,

BGB, § 1000 Rn 1).

Ständige Rechtsprechung zu den

Gegenrechten wegen Verwendungen

auf das Grundstück gegen

den Anspruch aus § 894 BGB: Urteil

des BGH vom 22.01.1964, V ZR 25/62.

Weil § 1000 S. 1 BGB auf § 894 BGB

nicht direkt anwendbar ist, wendete

schon das Reichsgericht § 273 II

BGB i.V.m. §§ 994 ff. BGB gegenüber

dem Anspruch aus § 894 BGB mit

nebenstehender, wenn auch knapperer

Begründung an, RGZ 114, 266

(268) und RGZ 115, 35 (46). Indem

der Eigentümer durch die Grundbuchberichtigung

befriedigt wird,

steht einer Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs

nichts mehr

im Wege, weil der Verwendungsersatzanspruch

eben in dem Moment

fällig werden soll, in welchem der

Schuldner leistet. Im Schrifttum wird

dieser Rechtsgedanke teilweise aus

§ 1000 S. 1 BGB analog hergeleitet,

MüKo/H. Schäfer, BGB, § 894, Rn 35

unter Verweis auf Staudinger/Picker

2019, BGB, § 894, Rn. 139.

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228 Zivilrecht RA 05/2025

eines Gegenstandes”. (...). Grundsätzlich kann mithin Berichtigungsansprüchen

ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 2 BGB entgegengehalten

werden. (...). Weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit

dieser Vorschrift ist jedoch die Identität der Gegenstände, d.h.

der Schuldner muß die Verwendungen, deretwegen er seine Leistung

verweigern will, auf denselben Gegenstand gemacht haben, dessen Herausgabe

der Gläubiger von ihm verlangt. Identität im vorstehenden

Sinne ist nach einhelliger Ansicht bei Grundstücksverwendungen

gegeben, wenn die Grundbucheintragung, deren Berichtigung verlangt

wird, das Eigentum am Grundstück betrifft. Man geht davon

aus, daß das Eigentumsrecht einerseits und das Grundstück als sein

Objekt andererseits eine untrennbare Einheit bilden; das Objekt

gibt dem konkreten Eigentumsrecht erst seinen eigentlichen Inhalt;

erfährt das Objekt eine Erweiterung, so erweitert sich zugleich der

Umfang des Eigentumsrechts. Verwendungen auf das Grundstück gelten

daher als solche auf das Eigentum selbst. (...). Das hat zur Folge, daß der

im Grundbuch fälschlich als Eigentümer Eingetragene wegen seiner

Grundstücksinvestitionen gegenüber dem Berichtigungsanspruch

des wahren Eigentümers ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen

kann. (...).

Folglich kann B1 gegenüber K die Einrede des § 273 II BGB wegen ihrer auf das

Grundstück getätigten Verwendungen erheben.

Es folgen zwei Kernthemen der

BGH-Entscheidung: Handelt es sich

bei der Errichtung des Hauses um

eine Verwendung? Ist die Werterhöhung

objektiv zu bestimmen

oder sind subjektive Kriterien – z.B.

eine aufgedrängte Bereicherung

– beachtlich?

b) Verwendungsersatzanspruch gem. § 996 BGB

B1 muss gegenüber K einen Verwendungsersatzanspruch haben. In Betracht

kommt § 996 BGB.

aa) Verwendungen des unberechtigten Besitzers

Dies setzt voraus, dass B1 während einer Vindikationslage gem. § 985 BGB Verwendungen

auf die Sache gemacht hat.

(1) Vindikationslage gem. § 985 BGB

Dann muss B1 zur Zeit der Errichtung des Wohnhauses unberechtigte Besitzerin

und K Eigentümer des Grundstücks gewesen sein. Einer Vindikationslage

könnte entgegenstehen, dass B1 am 28.08.2010 gem. § 90 I ZVG das Eigentum

erworben hat und anschließend das Wohnhaus errichten ließ.

Zur Rückwirkung: BGH, Urteil vom

05.03.2010, V ZR 106/09

[13] Während der Errichtung des Wohnhauses bestand die für einen

Anspruch aus § 996 BGB erforderliche Vindikationslage (sog. Eigentümer-

Besitzer-Verhältnis). Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks, da sein

Eigentum mit der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses rückwirkend

wiederaufgelebt ist. Mit dem Verlust des Eigentums der Beklagten zu

1 haben beide Beklagten rückwirkend ihr Recht zum Besitz verloren

und waren deshalb von Anfang an unrechtmäßige Besitzer. Dass die

Vindikationslage erst rückwirkend entstanden ist, steht der Anwendung

der §§ 987 ff. BGB nicht entgegen. (...).

(2) Verwendungen

Die Errichtung des Wohnhauses auf einem fremden Grundstück muss eine

Verwendung i.S.d. § 996 BGB sein. Diese Rechtsfrage ist in Rechtsprechung

und Lehre umstritten.

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RA 05/2025

Zivilrecht

229

[15] Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt

§ 996 BGB ein sogenannter enger Verwendungsbegriff zugrunde.

[16] Verwendungen sind danach nur solche Vermögensaufwendungen,

die der Sache zugutekommen sollen, ohne sie grundlegend

zu verändern; die Maßnahmen müssten darauf abzielen, den Bestand

der Sache als solcher zu erhalten oder wiederherzustellen oder deren

Zustand zu verbessern. Hierunter könne zwar auch die Errichtung eines

Bauwerks fallen, zum Beispiel die Errichtung eines Deichs auf einem durch

Hochwasser gefährdeten Grundstück, der Bau einer Stützmauer auf einem

abschüssigen Grundstück oder der Bau eines Stalls bzw. Kesselhauses auf

einem landwirtschaftlich bzw. industriell genutzten Grundstück. (...). Auch

den Wiederaufbau eines im Krieg beschädigten oder zerstörten Gebäudes

ordnet die bisherige Rechtsprechung als Verwendung ein, wenn damit

die Verwendbarkeit des Grundstücks für den vorherigen Zweck wiederhergestellt

wird. (...). Anderes soll dagegen gelten, wenn auf einem

bisher unbebauten Grundstück ein Wohnhaus, eine Lagerhalle oder

ein Fabrikgebäude errichtet wird; dann werde das Grundstück nicht in

seinem Bestand verbessert, sondern dessen Zustand verändert, weil es

fortan für einen anderen Zweck genutzt werde. (...). Ebenfalls keine Verwendung

liege vor, wenn im Garten eines Wohngrundstücks ein Holzhaus

errichtet und damit die Benutzungsart des Gartens geändert werde. (...).

Eine Zweckänderung liege ferner auch dann vor, wenn ein Grundstück, auf

dem früher in zwei Einzelhäusern ein Altersheim betrieben worden sei, mit

einem Teil eines achtstöckigen Wohnblocks bebaut werde. (...).

[20] Die heute einhellige Auffassung in der Literatur ordnet die

Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück stets als

Verwendung ein. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen,

die der Sache zugutekommen sollen, also auch solche,

die sie grundlegend verändern (sogenannter weiter Verwendungsbegriff).

Der enge Verwendungsbegriff führe zu einer einseitigen Bevorzugung

des Eigentümers, weil er auch für erhebliche Vorteile keinen Ersatz

leisten müsse, und zwar unabhängig davon, ob er sie für sich nutze. Für

den redlichen Besitzer bedeute der enge Verwendungsbegriff dagegen

eine außerordentliche Härte, weil ihm nur das regelmäßig wirtschaftlich

wertlose Wegnahmerecht verbleibe. Schließlich entstünden nach dem

engen Verwendungsbegriff Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen bloß

verbessernden und grundlegend verändernden Maßnahmen. (...).

[21] (...) Der Senat (Einfügung durch die Red.) schließt sich nunmehr der

einhelligen Meinung in der Literatur an und gibt den engen Verwendungsbegriff

auf. Verwendungen sind danach alle Vermögensaufwendungen,

die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache

grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem

fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung

im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der

Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist. (...).

[24] Die Errichtung eines Gebäudes ist vom möglichen Wortsinn einer

Verwendung erfasst. Dem Wortlaut des § 996 BGB, speziell dem Begriff

der Verwendung, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass

Maßnahmen, die zu einer grundlegenden Veränderung der Sache (im Sinne

einer Änderung der Zweckbestimmung) führen, nicht in den Anwendungsbereich

der Vorschrift fallen. Der Begriff „Verwendung“ wird im Bürgerlichen

Gesetzbuch nicht legaldefiniert. Einigkeit besteht nur darüber,

dass es sich um einen Unterfall der „Aufwendungen“ (freiwillige

Bisherige Rechtsprechung:

enger Verwendungsbegriff

Keine Verwendung, wenn die Vermögensaufwendung

die Sache

grundlegend verändert hat

Beispiele für die praktische Anwendung

des engen Verwendungsbegriffs

h.L.: weiter Verwendungsbegriff

Auch sachändernde Vermögensaufwendungen

können Verwendungen

sein.

Neue Rechtsprechung des V. Zivilsenates

des BGH:

Der enge Verwendungsbegriff wird

aufgegeben.

Neue Definition des Verwendungsbegriffs

Wörtliche Auslegung:

Verwendung wird im BGB nicht

definiert

Unterfall der Aufwendung

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230 Zivilrecht RA 05/2025

Verwendung ist ein juristischer Fachbegriff

mit spezifischer Bedeutung

Systematische Auslegung:

Vergleich zu § 2381 BGB

Historische Auslegung:

Diese Quellen stehen in einer Aufsichtsarbeit

im Staatsexamen nicht

zur Verfügung. Dem V. Zivilsenat ist

es aber ein Anliegen, klarzustellen,

dass der Wille des Gesetzgebers

einem weiten Verwendungsbegriff

nicht entgegensteht.

Teleologische Auslegung

Die §§ 994 ff. BGB streben einen

gerechten Ausgleich der Interessen

von Eigentümer und Besitzer an.

Argument: § 996 BGB schränkt

den Eigentümer nicht in seinem

Vermögen, sondern nur in seiner

Dispositionsbefugnis ein.

Der V. Zivilsenat sieht es mit dem

Sinn und Zweck der Vorschriften als

vereinbar an, dass der Eigentümer

wirtschaftlich zum Verkauf der Sache

gezwungen sein kann, wenn er den

Besitzer nicht aus seinen Barmitteln

befriedigen kann.

Dies folgert der V. Zivilsenat aus den

Bestimmungen, welche den redlichen,

unverklagten Besitzer schützen.

Vermögensopfer) handelt, nämlich sachbezogene Aufwendungen.

(...). Ein engeres Begriffsverständnis kann auch nicht mit dem allgemeinen

Sprachgebrauch begründet werden; denn der Ausdruck „Verwendungen

vornehmen“ kommt - anders als das Wort „verwenden“ im Sinne von

benutzen, gebrauchen oder anwenden - außerhalb der juristischen Fachsprache

nicht vor. (...). Ohnehin dürfte die Bebauung von der Zweckbestimmung

eines bebaubaren Grundstücks umfasst sein.

[25] Soweit andere Vorschriften den Begriff der Verwendungen enthalten,

ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für einen Ausschluss

grundlegender Veränderungen. Insbesondere § 2381 BGB lässt sich

nur entnehmen, dass der Begriff der Verwendungen enger als derjenige

der Aufwendungen ist. (...).

[26] Die historische Auslegung spricht eher für einen weiten Verwendungsbegriff.

Aus den Gesetzgebungsmaterialien zum Bürgerlichen

Gesetzbuch ergibt sich, dass die Verfasser unter Verwendungen auf die

Sache solche Geschäfte verstanden haben, deren wirtschaftlicher Erfolg

dem dinglich Berechtigten in irgendeiner Weise zugutekommt. Von einer

Definition im Gesetz haben sie in der Erwartung, dass „der Sinn des Ausdrucks

auch ohne Begriffsbestimmung in der Rechtsanwendung nicht

verkannt werden wird“, abgesehen (Motive III S. 411). Der Begriff der Verwendungen

sei der bisherigen Theorie und Praxis „völlig geläufig“; es sei

nicht zu besorgen, dass der Mangel einer Legaldefinition zu „irrigen Auffassungen“

führen werde (Motive III S. 31). Der Bau auf fremdem Boden

wird in den Gesetzgebungsmaterialien zudem mehrfach als Beispiel

für eine Verwendung genannt (vgl. Motive II S. 394: „Errichtung eines

Gebäudes“; Protokolle III S. 353, 356: „Bau auf dem Grundstück“, „Bebauung

der Grundstücke“, „Niederreißen von Gebäuden“). Auch das Reichsgericht

hat Verwendungen als Vermögensaufwendungen, die einer bestimmten

Sache zugutekommen sollen, definiert (...) und z.B. die Umgestaltung einer

„Spritfabrik“ in eine Schrauben- und Mutternfabrik als (notwendige) Verwendung

eingestuft.(...).

[27] Insbesondere der mit den §§ 994 ff. BGB verfolgte Zweck spricht für

den weiten Verwendungsbegriff.

[28] Die §§ 994 ff. BGB dienen weder allein dem Schutz des Eigentümers

vor einer aufgedrängten Bereicherung noch allein dem Schutz des

redlichen, unverklagten Besitzers vor einem ersatzlosen Verlust seiner

Aufwendungen. Dies zeigt sich daran, dass die Vorschriften teilweise

zugunsten des Eigentümers und teilweise zugunsten des Besitzers von den

allgemeinen Vorschriften (§§ 677 ff., 812 ff. BGB) abweichen (...). Mit den

§§ 994 ff. BGB soll ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen

von Eigentümer und Besitzer herbeigeführt werden. (...).

[29] Der Eigentümer wird durch eine Ersatzpflicht, die im Falle des

§ 996 BGB nur bei einer Verkehrswerterhöhung eintritt (vgl. dazu

näher Rn. 36 ff.) nicht in seinem Vermögen, sondern nur in seiner Dispositionsbefugnis

beeinträchtigt. Diese wird in den §§ 994 ff. BGB

nicht absolut geschützt, sondern gerade eingeschränkt. Der Eigentümer

kann zwar zu einer Änderung der Zweckbestimmung oder, falls

er den Verwendungsersatzanspruch nicht aus seinem übrigen Vermögen

begleichen kann, zum Verkauf der Sache gezwungen werden. Dies ist

aber im Gesetz angelegt. Denn ausweislich der §§ 989 f. (kein Schadensersatzanspruch

gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer für den

Untergang der Sache), § 1000 (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers bis zur

Befriedigung des Verwendungsersatzanspruchs), § 1001 Satz 2 (Befreiung

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Zivilrecht

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von dem Verwendungsersatzanspruch durch Rückgabe der Sache) und

§ 1003 BGB (Recht des Besitzers zur Befriedigung aus der Sache) ist der

Verlust der Sache in bestimmten Konstellationen sogar gesetzlich vorgesehen.

Zudem wird der Eigentümer über die Begrenzung des Anspruchsumfangs

geschützt. (...). Er kann sich auch durch Rückgabe der Sache von

dem Anspruch befreien (vgl. § 1001 Satz 2 BGB).

Dann wäre er nämlich ausreichend

geschützt!

Etwas anderes könnte gelten, wenn der unberechtigte Besitzer wegen seiner

Baukosten einen Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 I 1 2, Fall, 818 II BGB hätte, den er

gem. § 273 II BGB dem Eigentümer entgegenhalten könnte.

[18] Zunächst hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...) dem

Besitzer wurde statt des Verwendungsersatzanspruchs ein Anspruch auf

Ersatz der Verkehrswerterhöhung aus § 951 Abs. 1, §§ 812 ff. BGB zugesprochen.

(Dies änderte sich erst mit der am 26. Februar 1964 getroffenen

Entscheidung (V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 162 f.). Darin erkannte

der Senat unter Aufgabe der vorangegangenen Rechtsprechung die

§§ 994 ff. BGB als eine erschöpfende Sonderregelung für den Ersatz

von Verwendungen an, die eine Anwendung des allgemeinen Bereicherungsrechts

- also sowohl der §§ 812 ff. als auch des § 951 Abs. 1

BGB - ausschließt. Das gelte auch dann, wenn keine „Verwendung“ im

Sinne der §§ 994 ff. BGB vorliege. Damit sollten unbillige Ergebnisse

bei mangelndem guten Glauben des Besitzers vermieden. Dem (redlichen

wie unredlichen) Besitzer verblieb damit nur das Wegnahmerecht

aus § 997 BGB. Durfte der Besitzer hiervon aus Rechtsgründen - in dem

entschiedenen Fall bestand wegen der Wohnungsknappheit ein Abbruchverbot

- keinen Gebrauch machen, stand ihm gemäß § 242 BGB eine

Entschädigung zu, für deren Höhe insbesondere der Wert des Wegnahmerechts,

aber auch sämtliche Umstände des Falles zu berücksichtigen

waren. (...). Dies erwies sich allerdings nicht selten als wertlos, wenn die

Abbruchkosten den Wert der wegzunehmenden Baumaterialien überstiegen.

(...).

Also verbliebe regelmäßig

[30] (...) dem gutgläubigen und unverklagten Besitzer nach dem engen

Verwendungsbegriff nur das regelmäßig wirtschaftlich wertlose Wegnahmerecht

aus § 997 BGB. Ein Ausgleichsanspruch aus § 242 BGB

wird nur in wenigen Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen

und selbst dann wirtschaftlich nicht annähernd einem Verwendungsersatzanspruch

entsprechen. (...). Dies steht im Widerspruch dazu, dass

der gutgläubige und unverklagte (Eigen-)Besitzer darauf vertraut und vertrauen

darf, dass er mit der Sache - wie ein Eigentümer - nach Belieben verfahren

kann (§ 903 Satz 1 BGB). Er kann sich naturgemäß keine Gedanken

darüber machen, ob er das Grundstück zu einem anderen Zweck nutzt als

der wahre Eigentümer. Infolgedessen hinge das Bestehen des Ersatzanspruchs

davon ab, ob der Besitzer das Grundstück zufällig zu demselben

Zweck nutzen möchte wie der wahre Eigentümer.

[31] Diese Härte für den Besitzer ist von dem Zweck der §§ 994 ff. BGB,

einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und

Besitzer herzustellen, nicht gedeckt. Für einen weiten Verwendungsbegriff

besteht deshalb auch ein vernünftiges wirtschaftliches Bedürfnis.

(...). Auch hier wären die Beklagten als redliche und unverklagte Besitzer

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BGH sprach im Urteil vom 10.07.1953,

V ZR 22/52, einen Anspruch aus

§§ 951 I 1, 812 BGB zu

Der BGH lehnte im Urteil vom

26.02.1964, V ZR 105/61, einen

Anspruch aus §§ 951 I 1, 812 BGB ab,

da §§ 994 ff. leges speciales seien

Ergebnis der Änderung der Rechtsprechung

im Jahr 1964: Dem

Besitzer blieb ein wegen der

Abbruchkosten regelmäßig wertloses

Wegnahmerecht.

Der „aufopferungsähnliche Ausgleichsanspruch“

aus Treu und

Glauben gem. § 242 BGB, den man

Besitzern zusprach, die aus rechtlichen

Gründen, etwa wegen des

Wohnungsbindungsgesetzes, nicht

abreißen durften, konnte sich ebenfalls

als wertlos erweisen: BGH, Urteil

vom 05.12.1969, V ZR 24/67.

Der V. Zivilsenat erkennt, dass seine

seit 1964 zum Thema bestehende,

ständige Rechtsprechung den

unverklagten, nicht nach § 990 I BGB

haftenden Besitzer so stark benachteiligt,

dass der von den §§ 994 ff.

BGB angestrebte Interessenausgleich

zwischen Eigentümer und

Besitzer verletzt ist.


232 Zivilrecht RA 05/2025

Wie man an den Abgrenzungsbeispielen

im obigen Textzeichen 16

erkennen kann, besteht beim engen

Verwendungsbegriff wegen der

Abgrenzungsschwierigkeiten eine

erhebliche Rechtsunsicherheit.

Geeignete Abgrenzungskriterien

fehlen, was zu Wertungswidersprüchen

führt

auf die Ausübung des - wegen der zu erwartenden Höhe der Abrisskosten

wohl wirtschaftlich wertlosen - Wegnahmerechts beschränkt, während

der Kläger für den Wertzuwachs seines Grundstücks keinen Ersatz leisten

müsste.

[32] Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen führt der enge

Verwendungsbegriff zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten

und damit zu Rechtsunsicherheit. Denn es fehlen geeignete Kriterien

dafür, wann noch eine erhaltende oder verbessernde und wann bereits

eine grundlegend verändernde Aufwendung vorliegt. So kann auch

im vorliegenden Fall die Frage aufgeworfen werden, ob das Grundstück

mit dem Abriss des Wochenendhauses und der Errichtung des

Wohnhauses grundlegend verändert wurde, obwohl das Grundstück

weiterhin dem privaten Wohnen dient, oder ob sich der Zweck durch

das Maß der Nutzung geändert hat (Einfamilienhaus statt Wochenendhaus).

Der enge Verwendungsbegriff erweist sich damit als wenig

praktikabel. Zudem überzeugt es nicht, die umfassende Sanierung

eines bestehenden Hauses (Verwendung) anders zu behandeln als

den Abriss und Neubau (keine Verwendung). Bei einer kostenträchtigen

Sanierung versagt selbst der mit dem engen Verwendungsbegriff

bezweckte Schutz des Eigentümers vor einer finanziellen Überforderung.

Folglich unterfällt die Errichtung des Wohnhauses durch die B1 auf dem

Grundstück des K dem Verwendungsbegriff.

Wie wird das Tatbestandsmerkmal

„Wert...erhöht“ definiert? Rein

objektiv oder mit subjektiven

Einschränkungen, etwa einer aufgedrängten

Bereicherung?

e.A.: Nur die objektive Verkehrswerterhöhung

zählt.

a.A.: Zum Schutz des Eigentümers ist

nur die Werterhöhung zu erstatten,

welche für den Eigentümer einen

Wert hat.

Grund: Schutz des Eigentümers vor

aufgedrängter Bereicherung

bb) Nützlichkeit der Verwendungen

§ 996 BGB ersetzt Verwendungen, die nicht notwendig sind, die aber zu

einer Werterhöhung der Sache führen. Notwendig sind Maßnahmen, die der

Erhaltung oder Wiederherstellung der Sache führen, was im Falle der Errichtung

eines Wohnhauses auf einem Grundstück nicht der Fall ist. Fraglich ist aber, ob

diese Errichtung zu einer Werterhöhung geführt hat, ob also die Verwendung

„nützlich“ ist. Bejahendenfalls wäre zu prüfen, wie eine solche Werterhöhung

zu berechnen ist.

[33] (...). Wie die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB zu

bestimmen ist, ist allerdings - womit sich das Berufungsgericht nicht auseinandersetzt

- ebenso wie der Verwendungsbegriff umstritten.

[34] Nach teilweise vertretener Ansicht ist für die Nützlichkeit allein

die objektive Verkehrswerterhöhung durch die Verwendung maßgeblich.

Der Wortlaut von § 996 BGB stelle anders als § 997 Abs. 2 BGB

nur auf die Werterhöhung der Sache und nicht auf den Nutzen für eine

bestimmte Person ab. Ein objektives Verständnis der Nützlichkeit führe

zu einem angemessenen Interessenausgleich und gewährleiste die nötige

Rechtssicherheit. (...).

[35] Die Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, stellt auf

die Werterhöhung für den Eigentümer ab. Verwendungen seien nur

insoweit ersatzfähig, als sie für den Eigentümer aufgrund seiner konkreten

Interessenlage einen Wert hätten. (...). Dies wird allerdings teilweise

dahingehend eingeschränkt, dass der Eigentümer auch insoweit

Verwendungsersatz schulde, als er die geschaffene objektive Wertsteigerung

zumutbarerweise realisieren könne. (...). Einig sind sich die

Vertreter der Gegenauffassung darin, dass die Ersatzpflicht des Eigentümers

wie bei einer aufgedrängten Bereicherung begrenzt werden

müsse.

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RA 05/2025

Zivilrecht

233

[36] Der Senat entscheidet die bislang höchstrichterlich nicht geklärte

Frage dahin, dass für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von

§ 996 BGB allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich

ist, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der

Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die von

ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt. Diese Grundsätze

gelten auch bei der Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden

Grundstück.

[37] Der Wortlaut des § 996 BGB spricht eindeutig für ein objektives

Verständnis der Nützlichkeit, insbesondere im systematischen Vergleich

mit § 994 und § 997 Abs. 2 BGB. Denn § 996 BGB stellt allein auf

die Werterhöhung der Sache ab. Anhaltspunkte für eine Begrenzung auf

den subjektiven Wert für den Eigentümer ergeben sich daraus nicht. Auch

die Notwendigkeit einer Verwendung im Sinne von § 994 BGB beurteilt

sich der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zufolge nach

einem objektiven Maßstab (...), obwohl auch notwendige Verwendungen

dem Eigentümer, zumindest im Einzelfall, unwillkommen sein können.

Demgegenüber enthält § 997 Abs. 2 BGB ausdrücklich ein subjektives

Element, indem auf den Nutzen für den Besitzer abgestellt wird.

Auch der Verweis auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne

Auftrag in § 994 Abs. 2 BGB führt zu einer Berücksichtigung der Interessen

des Eigentümers. (...).

[38] Die Gesetzesverfasser haben den Begriff „Wert“ ebenfalls im Sinne von

gemeinem Wert bzw. Verkehrswert verstanden. Sie waren sich im Klaren

darüber, dass der heutige § 996 BGB den Eigentümer auch zum Ersatz

solcher werterhöhenden Verwendungen zwingen würde, die für diesen

ohne Interesse sind. (...). Ein umfassender Schutz des Eigentümers vor

einer aufgedrängten Bereicherung war nicht beabsichtigt (vgl. Motive

III S. 413; siehe hierzu auch Verse, Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-

Verhältnis, 1999, S. 39). Gegen eine Anwendung der Grundsätze der aufgedrängten

Bereicherung, hinter denen sich ohnehin keine einheitliche

Theorie verbirgt (...), spricht zudem, dass die in den zweiten Entwurf des

Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgenommene, dem römischen Recht entlehnte

Differenzierung zwischen gut- und bösgläubigem Besitzer und notwendigen

und nützlichen Verwendungen gerade eine Modifizierung des

bereicherungsrechtlichen ersten Entwurfs darstellt (vgl. Motive III S. 411;

Verse, aaO, S. 40). Diese Differenzierung ist dem Bereicherungsrecht

fremd; zudem enthält § 996 BGB - abgesehen davon, dass auf den Zeitpunkt

der Wiedererlangung abgestellt wird - keine dem § 818 Abs. 3

BGB entsprechende Regelung, die im Bereicherungsrecht als Anknüpfungspunkt

für die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung

dienen soll. (...). Die Regelungen der §§ 994 ff. BGB betrachten die

Verwendungen - im Gegensatz zum Bereicherungsrecht - grundsätzlich

nicht unter dem Blickwinkel des dem Sacheigentümer verschafften

Vorteils; diesem kommt nur im Rahmen des § 996 BGB eine zusätzliche

anspruchsbegrenzende Funktion zu. Vielmehr geht es darum, welches

Vermögensopfer der Besitzer zum Zwecke der Durchführung einer

Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahme auf sich genommen hat.

Es handelt sich also nicht um einen Bereicherungsausgleich, sondern

um eine Verlustabwälzung auf den Eigentümer. (...).

Entscheidung des V. Zivilsenates

des BGH: Nur die objektive Werterhöhung

ist maßgeblich, allerdings

ist der Verwendungsersatzanspruch

auf die von ihm tatsächlich aufgewendeten

Kosten begrenzt.

Wörtliche Auslegung

Systematische Auslegung: § 997 II

BGB enthält ein subjektives Element,

das in § 996 BGB gerade fehlt. Die

Ansprüche des verklagten oder nach

§ 990 I BGB haftenden Besitzers sind

in § 994 II BGB i.V.m. §§ 683 S.1, 670

BGB – im Gegensatz zu § 996 BGB –

eingeschränkt.

Historische Auslegung:

Kein umfassender Schutz des Eigentümers

vor aufgedrängter Bereicherung

beabsichtigt

Der Rechtsgedanke der aufgedrängten

Bereicherung wird aus

§ 818 III BGB abgeleitet. Eine solche

Regelung fehlt im § 996 BGB.

Entscheidendes Argument: § 996

BGB strebt keinen Bereicherungsausgleich

des Besitzers, sondern

eine Verlustabwälzung auf den

Eigentümer an.

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234 Zivilrecht RA 05/2025

Argument: § 996 BGB berücksichtigt

die Interessen des Eigentümers ausreichend.

Er erleidet keine reale

Vermögenseinbuße, sondern eine

Einschränkung seiner Dispositionsbefugnis.

K erhält eine Steigerung des Grundstückswertes

von 500.000 €, muss

jedoch mit einem Wohnhaus auf

seinem Grundstück leben, das er

nicht gebaut hat und möglicherweise

auch nicht gebaut haben

würde.

Argument: Rechtssicherheit

Der Besitzer kann die künftigen

Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen

des Eigentümers

nicht vorhersagen.

[39] Zudem führt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit zu dem

bezweckten angemessenen Interessenausgleich zwischen Eigentümer und

redlichem, unverklagtem Besitzer. (...).

[40] Der Eigentümer wird hinreichend geschützt, weil seine Ersatzpflicht

nach § 996 BGB in mehrfacher Hinsicht begrenzt ist. Er muss

maximal die Aufwendungen des Besitzers ersetzen (...), begrenzt wiederum

auf die dadurch eingetretene Werterhöhung. Für diese ist der

Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer maßgeblich; ein

zwischenzeitlicher Wertverlust geht also zulasten des Besitzers. Für den

Eigentümer führt ein objektives Verständnis der Nützlichkeit insgesamt

gesehen nicht zu einer Vermögenseinbuße. Beeinträchtigt wird allein

seine Dispositionsbefugnis. (...).

[41] Demgegenüber würde ein subjektives Verständnis der Nützlichkeit für

den Besitzer zu einer unter Umständen erheblichen Vermögenseinbuße

führen. Der gutgläubige und unverklagte (Eigen-)Besitzer darf aber

- wie bereits erörtert (Rn. 30) - davon ausgehen, dass er mit der Sache

(als deren vermeintlicher Eigentümer) nach Belieben verfahren kann,

da er eine etwaige Zweckbestimmung des wahren Eigentümers nicht

kennen kann.

[42] Schließlich sorgt nur ein objektives Verständnis der Nützlichkeit

für die nötige Rechtssicherheit. Bei einer subjektiven Auslegung käme

es auf die zukünftigen Vermögensdispositionen und Nutzungsentscheidungen

des Eigentümers an, die sich nicht mit genügender Sicherheit

vorhersagen lassen. (...). Für den beweisbelasteten Besitzer wäre es regelmäßig

schwierig oder gar unmöglich, einen - ggf. im Wege der sekundären

Darlegungslast zu fordernden - Vortrag des Eigentümers zu widerlegen.

Die Lösung über einen latenten Anspruch, der erst durch spätere Verwertungsakte

entstünde, wäre mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten

verbunden. (...).

Folglich ist der Begriff der Werterhöhung („Wert...erhöht“) rein objektiv zu

bestimmen. Auf eine aufgedrängte Bereicherung kommt es nicht an.

Zu prüfen bleibt die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen. Einerseits

könnte man der Auffassung sein, dass K den Geldbetrag schuldet, der der

Werterhöhung entspricht. Dies wäre die Summe von 500.000 €. Andererseits

könnte man der Auffassung sein, dass nur die tatsächlichen Baukosten zu

erstatten sind. Dies wäre lediglich die Summe von 280.000 €.

Nicht die Werterhöhung, sondern

nur die tatsächlich aufgewendeten

Baukosten sind zu erstatten.

[43] Nach diesen Maßstäben ist ein Anspruch der Beklagten gemäß § 996

BGB auf Ersatz nützlicher Verwendungen schlüssig dargelegt. Mangels

abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für das Revisionsverfahren

zu unterstellen, dass der Verkehrswert des Grundstücks durch

den Hausbau um 500.000 € erhöht ist. Der Anspruch ist allerdings auf

die Aufwendungen der Beklagten begrenzt (vgl. Rn. 40); insoweit ist

zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass sie das gesamte an

sie ausgezahlte Darlehen (280.000 €) für die baulichen Investitionen

auf dem Grundstück verwandt haben. (...)

Folglich ist auf die tatsächlichen Aufwendungen, also auf die Summe der Baukosten

in Höhe von 280.000 € abzustellen.

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RA 05/2025

Zivilrecht

235

cc) Vornahme vor Rechtshängigkeit und vor Eintritt der Haftung aus

§ 990 I BGB

Die Verwendungen müssen vor Eintritt der Rechtshängigkeit und vor Eintritt

der Haftung aus § 990 I BGB getätigt worden sein. Unter Rechtshängigkeit wird

im Zivilprozessrecht gem. §§ 253 I, 261 I ZPO die Zustellung der Klageschrift an

den Beklagten verstanden. B1 ließ das Wohnhaus lange vor der Klageerhebung

seitens K errichten. Die Haftung aus § 990 I 1 BGB beginnt, wenn der Besitzer

bei Besitzerwerb bösgläubig ist, er also Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht

hat oder das Fehlen desselben grob fahrlässig verkennt.

Das Gebäude wurde vor Aufhebung

des Zuschlagsbeschlusses errichtet.

[43] (...) Die Aufwendungen wurden jedenfalls größtenteils vor dem nach

§ 996 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Bösgläubigkeit der Beklagten

gemacht. Denn das Gebäude war am 1. August 2012 jedenfalls so weit

errichtet, dass es von den Beklagten bewohnt werden konnte; der Beschluss,

mit dem der Zuschlag aufgehoben wurde, datiert vom 11. März 2014, die

Beklagten behaupten in der Revision eine Kenntnisnahme am 2. April 2014.

Folglich war die Haftung aus § 990 I 1 BGB zur Zeit der Vornahme der Verwendungen

noch nicht eröffnet.

dd) Ausschluss des Anspruchs wegen Beseitigungspflicht aus § 1004 I 1 BGB

K ist Eigentümer des Grundstücks und kann als solcher von B1 die Beseitigung

des Wohnhauses verlangen. Zu prüfen ist, ob dies dem Verwendungsersatzanspruch

mit der Begründung entgegengehalten werden kann, ansonsten wäre

die Dispositionsbefugnis des Eigentümers verletzt.

[44] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger den Verwendungsersatzanspruch

der Beklagten zu 1 aus § 996 BGB auch nicht

dadurch abwehren, dass er von ihr (und dem Beklagten zu 2) gemäß § 1004

Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung des Wohnhauses verlangt. Die Werterhöhung

des Grundstücks und damit die Nützlichkeit der Verwendung

entfällt nicht wegen des Beseitigungsverlangens des Klägers.

[45] Richtig ist allerdings, dass das von den Beklagten errichtete Wohnhaus

das Eigentum des Klägers an dem Grundstück beeinträchtigt. Auch bei

einer bereits abgeschlossenen Einwirkung auf die Sache liegt eine Beeinträchtigung

im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn der die Rechte

des Grundstückseigentümers beeinträchtigende Zustand - wie hier - aufrechterhalten

wird. (...). Die Beeinträchtigung des Eigentums entfällt

auch nicht deswegen, weil der Kläger gemäß § 946, § 94 Abs. 1 Satz 1

BGB Eigentümer des Wohnhauses geworden ist. (...).

[46] Ob es neben den Regelungen der §§ 987 ff. BGB einen Anspruch auf

Beseitigung des Resultats von Verwendungen des Besitzers gibt, ist jedoch

umstritten.

[47] Nach einer Ansicht, der auch das Berufungsgericht folgt, besteht ein

Vorrang des Beseitigungsanspruchs. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch

aus §§ 994 ff. BGB dadurch abwehren, dass

er von dem Besitzer gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB - auf dessen Kosten

- die Beseitigung der Verwendungen verlange. Zur Begründung wird

auf den Schutz der Dispositionsbefugnis des Eigentümers verwiesen.

(...).

[48] Die Gegenauffassung lehnt eine Beseitigungspflicht (nur) des

redlichen, unverklagten Besitzers aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ab.

Sie sieht einen Wertungswiderspruch darin, dass dieser für ein von

Ein weiterer Streitpunkt des Verfahrens

war die vom Kläger angestrebte

Verpflichtung der Beklagten,

das Gebäude abzureißen. Auf § 1004

I 1 BGB als Anspruchsgrundlage für

den Abriss wird noch eingegangen.

Hier wird innerhalb des § 894 BGB

der Anspruch aus § 1004 I 1 BGB als

Ausschlussgrund für den Verwendungsersatzanspruch

angeknüpft.

Die aufgeworfene Frage lautet,

ob ein unberechtigter Besitzer

einen Verwendungsersatzanspruch

fordern kann, wenn er verpflichtet

ist, das Resultat der Verwendung,

hier ist es das Wohnhaus, wieder

zu beseitigen. Auch hinter dieser

Frage verbirgt sich der Rechtsgedanke

einer aufgedrängten

Bereicherung des Eigentümers,

der sich gegen die Einschränkung

seiner Dispositionsbefugnis mit

dem Beseitigungsanspruch aus

§ 1004 I 1 BGB wehrt, den er mit

der Einrede aus § 273 I BGB der

Einrede des Besitzers aus §§ 273 II,

996 BGB entgegenhalten könnte.

Indem der V. Zivilsenat entschieden

hat, innerhalb des § 996 BGB den

Gedanken der „aufgedrängten

Bereicherung“ nicht durch eine

subjektive Sicht des Begriffs der

Werterhöhung zuzulassen, muss

konsequenterweise derselbe, hier

mittels Beseitigungsanspruch vorgebrachte,

Gedanke abgelehnt

werden.

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236 Zivilrecht RA 05/2025

Der V. Zivilsenat muss den Anspruch

des Eigentümers aus § 1004 I 1

BGB auf Abriss des Wohnhauses

ablehnen, um sich nicht in Widerspruch

zum oben gefundenen

Ergebnis zu setzen. Der Eigentümer

hat gegenüber dem unverklagten,

nicht nach § 990 I BGB haftenden

(im Urteil „gutgläubiger Besitzer“

genannt) Besitzer, die Einschränkung

seiner Dispositionsbefugnis hinzunehmen.

Also kann der Eigentümer

diese Einschränkung auch nicht

dadurch beseitigen, dass er den

unverklagten, nicht nach § 990 I

BGB haftenden Besitzer zwingt, das

Resultat der Verwendung – ebendiese,

die Dispositionsbefugnis

einschränkende – „aufgedrängte

Bereicherung“ zu beseitigen. Es ist

derselbe Rechtsgedanke, welcher

den V. Zivilsenat des BGH hier leitet.

Aus Platzgründen verzichtet die

Redaktion auf die Prüfung eines im

Urteil nicht erwähnten Grundbuchberichtigungsanspruchs

aus § 812 I

1 2. Fall BGB. Die Grundbuchposition

hat B1 durch Hoheitsakt erlangt, also

nicht durch Leistung. Sie stellt einen

Eingriff in den Zuweisungsgehalt

des Eigentumsrechts des K dar. Ein

Rechtsgrund zum Behaltendürfen

der Grundbuchposition kann nur die

Eigentümerstellung sein, die bei B1

fehlt. Dem Anspruch wäre mittels

Einrede des § 273 II BGB der Verwendungsersatzanspruch

aus § 996 BGB

entgegenzuhalten.

ihm grob fahrlässig in Brand gesetztes Haus des Eigentümers gemäß

§§ 989 f. BGB keinen Schadensersatz leisten, das Haus also nicht wiederaufbauen,

ein von ihm selbst errichtetes Haus aber gemäß § 1004

Abs. 1 Satz 1 BGB auf eigene Kosten wieder abreißen müsse. Das Haftungsprivileg

des § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bzw. die differenzierte Verwendungsersatzregelung

in den §§ 994 ff. BGB dürften nicht unterlaufen

werden. (...). Von einem unredlichen oder verklagten Besitzer könne

der Eigentümer dagegen gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung

verlangen (...).

[49] Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Anspruch des

Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der

Verwendungen gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer

ausgeschlossen ist.

[50] Das Verhältnis von Beseitigungs- und Verwendungsersatzanspruch

ist zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. § 993 Abs. 1

Halbs. 2 BGB lässt sich aber im Zusammenspiel mit § 989 BGB entnehmen,

dass der gutgläubige und nicht verklagte Besitzer als

besonders schutzwürdig angesehen wird, weil er nicht zur Leistung

von Schadensersatz verpflichtet ist. Ein Rückgriff auf die allgemeinen

Vorschriften ist ausgeschlossen. Diese Wertung muss im Hinblick auf einen

Anspruch des Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des

Resultats der Verwendungen eines gutgläubigen und nicht verklagten

Besitzers beachtet werden. Auch wenn § 1004 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch

ist, ist er im wirtschaftlichen Ergebnis hiermit vergleichbar.

Er nähert sich dem Umfang nach diesem an und verlangt dem Besitzer ein

ähnliches Opfer ab. (...). Im Übrigen wäre es ein Wertungswiderspruch,

wenn der redliche und unverklagte Besitzer zwar keinen Ersatz für

den Abriss eines auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes (hier:

Wochenendhaus) leisten, aber ein von ihm selbst errichtetes Gebäude

auf eigene Kosten abreißen müsste.

[51] Entgegen der Ansicht des Klägers folgt nichts anderes daraus, dass

die nebeneinander gegebenen Ansprüche aus § 985 und § 1004 BGB

zusammen das Eigentum und die damit verbundene Sachherrschaft in

umfassender Weise schützen sollen. (...). Denn die Regelungen in den

§§ 987 ff. und insbesondere in § 993 Abs. 1 Halbs. 2 BGB enthalten eigenständige

und vorrangige Wertungen, denen zugunsten eines gutgläubigen

und nicht verklagten Besitzers durch den Ausschluss eines Anspruchs auf

Beseitigung des Ergebnisses der Verwendungen aus § 1004 BGB Geltung

zu verschaffen ist. (…). Aus demselben Grund ist die Rechtsprechung zum

Verhältnis des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu dem

- hier ausgeschlossenen (...) - Entschädigungsanspruch aus § 951 Abs. 1

Satz 1, § 812 BGB (...) auf das Verhältnis von Beseitigungsanspruch und

Verwendungsersatzanspruch aus §§ 994 ff. BGB nicht übertragbar.

Damit steht fest, dass K von B1 die Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB

wegen der Einrede gem. §§ 273 II, 996 BGB nur Zug um Zug gegen Erstattung

der Kosten für die nützlichen Verwendungen in Höhe von 280.000 € für das

errichtete Wohnhaus fordern kann.

B. Anspruch des K gegen die B auf Herausgabe des Besitzes gem. § 985 BGB

K könnte einen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe des Besitzes am

Grundstück gem. § 985 BGB haben.

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RA 05/2025

Zivilrecht

237

I. Anspruch entstanden

Das Eigentum des K und die Besitzposition der B wurden bereits festgestellt.

Die B sind unberechtigte Besitzer, wenn ihnen kein Recht zum Besitz gem.

§ 986 BGB zusteht. Wie bereits festgestellt wurde, steht den B ein Verwendungsersatzanspruch

aus § 996 BGB zu. Dieser kann gem. § 1000 S. 1 BGB dem

Anspruch aus § 985 BGB entgegengehalten werden.

Fraglich ist, ob das Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz gem. § 986 I 1

1. Fall BGB ist. Ein Besitzrecht i.S.d. § 986 I 1 BGB führt zur Abweisung einer

Herausgabeklage. Dagegen spricht bereits der Wortlaut des § 986 I 1 BGB,

nach welchem der Besitzer die Herausgabe verweigern kann, wenn ein Besitzrecht

besteht, wohingegen der Wortlaut des § 1000 S. 1 BGB dem Besitzer die

Einrede so lange gewährt, bis der Eigentümer ihn wegen der zu ersetzenden

Verwendungen befriedigt hat. Somit ist § 1000 S. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht,

dessen Geltendmachung nur zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung führt.

Damit wird der Herausgabeanspruch nicht ausgeschlossen, sondern bleibt

rechtlich bestehen, wenn auch eingeschränkt durch die Pflicht zur Zug-um-

Zug-Leistung, was eine typische Rechtsfolge eines als Einrede erhobenen

Zurückbehaltungsrechts darstellt. Gegen die Einordnung des § 1000 S. 1 BGB

als Recht zum Besitz spricht ferner, dass § 1000 S. 1 BGB Verwendungen des

unberechtigten Besitzers, also Verwendungen des Besitzers während einer

Vindikationslage gem. § 985 BGB voraussetzt, § 986 BGB aber erst festlegt, ob

ein Besitzrecht besteht.

II. Anspruch durchsetzbar

Dem Anspruch aus § 985 BGB können die B die Einrede aus §§ 1000 S. 1, 996

BGB entgegenhalten, weshalb der Anspruch nur Zug um Zug gegen Zahlung

der 280.000 € besteht.

C. Anspruch des K gegen die B auf Abriss des Wohnhauses gem. § 1004 I 1

BGB

Bei den B handelt es sich um unverklagte, nicht nach § 990 I BGB haftende

Besitzer. Gegen solche gibt es keinen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB auf Beseitigung

des Resultats der Verwendungen. Demzufolge hat K keinen Anspruch

gegen die B auf Abriss des Wohnhauses aus § 1004 I 1 BGB.

In einer schriftlichen Aufgabe im

1. Examen dürfen diese Ausführungen

zur Rechtsnatur des § 1000

BGB nicht fehlen. In einer schriftlichen

Aufgabe im Assessorexamen

kommt es auf sie nur an, wenn die

Gegenseite hierzu vorgetragen hat,

weil es auch nach der Auffassung,

die § 1000 BGB als Besitzrecht einstuft,

nur zur Verurteilung Zug

um Zug kommt. Der dogmatische

Streitstand hat keine praktische

Bedeutung.

Aus Platzgründen wird auf die

Prüfung eines Herausgabeanspruchs

aus § 812 I 1 2. Fall BGB verzichtet,

dem ebenfalls die Einrede aus

§§ 273 II, 996 BGB entgegenstünde.

Aus Platzgründen wird ein Anspruch

aus § 1004 I BGB auf Räumung des

Objekts nicht erwähnt, dem nach

Ansicht des V. Zivilsenates (Textzeichen

54, zitiert nach juris) auch

die Einrede aus §§ 273 II, 996 BGB

entgegenstünde.

Zur Versagung des Anspruchs aus

§ 1004 I 1 BGB auf Beseitigung des

Wohnhauses führt der V. Zivilsenat

einen Satz aus (im Urteil in Textzeichen

53, zitiert nach juris)

D. Anspruch des K gegen die B auf Löschung der Grundschuld

K könnte gegen die B einen Anspruch auf Löschung der Grundschuld aus dem

Grundbuch haben.

I. Anspruch gegen B1

1. Schadensersatzanspruch gem. §§ 989, 990 I BGB i.V.m. § 249 I BGB

Eine Vindikationslage gem. § 985 BGB liegt vor. Ein Schadensersatzanspruch

aus §§ 989, 990 I BGB i.V.m. § 249 I BGB setzt aber zusätzlich voraus, dass

B1 entweder gem. § 990 I 1 BGB bei Besitzerwerb bösgläubig war oder gem.

§ 990 I 2 BGB die Belastung des Grundstücks in Kenntnis eines fehlenden

Besitzrechts herbeigeführt hat, was – wie bereits gezeigt – nicht der Fall war.

Folglich hat K gegen B1 keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 I BGB

i.V.m. § 249 I BGB auf Löschung der Grundschuld.

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238 Zivilrecht RA 05/2025

Der V. Zivilsenat erwähnt die Selbstverständlichkeit,

dass § 816 I 1 BGB

von den Regeln des Eigentümer-

Besitzer-Verhältnisses nicht verdrängt

wird (insbesondere nicht

gem. § 993 I BGB) und zitiert

die hierzu bestehende ständige

Rechtsprechung (BGH, Urteil vom

20.10.1952, IV ZR 44/52). Es ist

Geschmacksache, ob man hierzu in

einer schriftlichen Aufgabe Stellung

nimmt.

Gutgläubiger Erwerb der Grundschuld

gem. § 892 I BGB

2. Anspruch aus § 816 I 1 BGB

K könnte gegen B1 einen Anspruch aus § 816 I 1 BGB auf Löschung der Grundschuld

haben. Dann müsste B1 als Nichtberechtigte verfügt haben, diese Verfügung

gegenüber dem Eigentümer K wirksam sein. Unter Verfügung versteht

man jedes Rechtsgeschäft, das auf ein Recht unmittelbar einwirkt. Hierzu

zählen auch Belastungen des Eigentums. B1 hat sich mit der Bank gem. §§ 873,

1191 BGB über die Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld geeinigt,

ferner der Bank die Eintragung einer Buchgrundschuld bewilligt, welche eingetragen

wurde. Eine Verfügung der B1 liegt vor.

[56] (...) Die im Grundbuch eingetragene Beklagte zu 1 hat als Nichtberechtigte

dem Kläger gegenüber wirksam über das Grundstück verfügt,

da die Bank der Beklagten die Grundschuld nach § 892 Abs. 1 Satz 1

BGB gutgläubig erworben hat. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass

die Bank zum maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags

(§ 892 Abs. 2 BGB) von der Anfechtbarkeit des Zuschlagsbeschlusses

wusste. Die Grundschuldbestellung erfolgte mehr als ein Jahr

vor der Einlegung der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss durch

den Kläger im November 2012.

Folglich hat B1 als Nichtberechtigte wirksam über das Grundstück verfügt.

Jedoch muss die Grundschuld das durch die Verfügung Erlangte sein.

Entscheidend: B1 hat durch die

Verfügung nicht die Grundschuld

erlangt.

[57] Aber auch nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, der durch die Sonderregelung

der §§ 987 ff. BGB nicht ausgeschlossen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH,

Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52, NJW 1953, 58, 59; Urteil vom

11. Januar 1971 - VIII ZR 261/69, BGHZ 55, 176, 178 f.), kann der Kläger von

der Beklagten zu 1 nicht Beseitigung der Belastung, also Löschung

der Grundschuld verlangen. (...). Denn „durch die Verfügung“ hat die

Beklagte zu 1 nur die Sicherung ihres Darlehens und nicht die Grundschuld

selbst erlangt. (…). Inhaberin der Grundschuld ist nämlich die

Bank der Beklagten. (...)

Folglich hat B1 durch ihre Verfügung nicht die Grundschuld verlangt, mithin

scheidet ein Löschungsanspruch aus § 816 I 1 BGB aus.

3. Anspruch aus § 812 I 1 2. Fall BGB

B1 hat – wie bereits gezeigt – nicht die Grundschuld als „etwas“ i.S.d. § 812 I 1

BGB erlangt, weshalb ein Anspruch aus der allgemeinen Eingriffskondiktion

nicht gegeben ist. Ob § 816 I 1 BGB als spezielle Eingriffskondiktion der allgemeinen

Eingriffskondiktion als lex specialis vorgeht, muss nicht entschieden

werden.

II. Ansprüche gegen B2

B2 wurde nicht als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Folglich hat er

die Grundschuld nicht bewilligt und mithin nicht als Nichtberechtigter verfügt.

Ein Anspruch aus § 816 I 1 BGB scheidet somit von vornherein aus. Im Übrigen

gelten die Ausführungen zu einem Anspruch gegen B1 entsprechend.

III. Zwischenergebnis

K hat gegen die B keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld.

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RA 05/2025

Zivilrecht

239

E. Ergebnis

K hat gegen B1 einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB

Zug um Zug gegen Zahlung von 280.000 € Verwendungsersatz. Ferner kann

K von den B die Herausgabe des Besitzes am Grundstück aus § 985 BGB Zug

um Zug gegen Zahlung der 280.000 € Verwendungsersatz verlangen. K hat

keinen Anspruch gegen die B auf Abriss des Wohngebäudes aus § 1004 I 1

BGB. K hat keinen Anspruch auf Löschung der Grundschuld gegen B1 oder

auch B2.

FAZIT

Im Kern weist der dem Urteil zugrundeliegende Fall mehrere Schwerpunkte

auf.

Zunächst geht es um die Rückwirkung des im Beschwerdeweg aufgehobenen

Zuschlagsbeschlusses auf den Eigentumserwerb kraft Gesetzes gem. § 90 I

ZVG, was für das Assessorexamen relevanter ist als für das 1. Examen. Hierbei

ist besonders beachtlich, dass die Rechtsfolgen der Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses

– Wiederaufleben des Eigentums – abweichend von den §§ 322,

325 ZPO nicht nur gegenüber den Beteiligten, sondern gegenüber jedermann

wirken.

Ferner ist die Aufgabe des „engen Verwendungsbegriffs“ bei der Auslegung

des § 996 BGB von höchster Examensrelevanz, und zwar für alle juristischen

Prüfungen.

Ebenfalls von höchster Examensrelevanz ist die Verneinung eines subjektiven

Kriteriums bei der Auslegung des Merkmals „Wert...erhöht“ im Tatbestand

des § 996 BGB. Ein Berufen des Eigentümers auf eine aufgedrängte Bereicherung

ist ausgeschlossen. Viertens ist aus demselben Grund beachtlich,

dass der Eigentümer keinen Anspruch aus § 1004 I 1 BGB auf Beseitigung des

Resultats der Verwendungen haben soll. Einen solchen kann er dem Verwendungsersatzanspruch

nicht entgegenhalten.

Fünftens sollte man die Prüfung der Anspruchsgrundlagen lesen, welche

– ohne Erfolg – zur Löschung der Grundschuld führen sollten.

Neben diesen Schwerpunkten enthält das Urteil eine Reihe kleinerer Probleme,

die nicht unerwähnt bleiben dürfen.

Besonders relevant für das Assessorexamen ist die Kenntnis der Vorschriften

zur Nichtigkeitsbeschwerde gem. §§ 569 I 3, 579 I Nr. 4 ZPO.

Ohne Vorkenntnisse kann die Anwendung des § 273 II BGB auf § 996 BGB unter

dem Aspekt der Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs schwerfallen,

denn § 1001 BGB ist nicht direkt anwendbar. Es gilt klarzustellen, dass der

Eigentümer im Moment der Grundbuchberichtigung genauso befriedigt ist,

als wäre ihm eine herauszugebende Sache übergeben worden, sodass einer

Fälligkeit des Verwendungsersatzanspruchs nichts entgegensteht. Mit einem

Teil der Lehre kann man diesen Gedanken aus § 1000 BGB analog herleiten.

Die Verwendungsersatzansprüche aus §§ 951 I 1, 812 I 1 2. Fall BGB werden

von den spezielleren §§ 994 BGB verdrängt.

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