Ausgabe April 2003 - Landesärztekammer Brandenburg
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Neues Schadensersatzrecht in Kraft getreten!<br />
Auswirkungen auf die Arzthaftung?<br />
Neben dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />
vom 1. 1. 2002, was das Recht der Leistungsstörungen<br />
neu regelt, ist auch das<br />
zweite Gesetz zur Regelung schadenersatzrechtlicher<br />
Vorschriften am 1. 8. 2002 in<br />
Kraft getreten.<br />
Der eigentliche Sprengstoff für die Arzthaftung<br />
verbirgt sich im § 253 des Bürgerlichen<br />
Gesetzbuches neuer Fassung, der erweiterte<br />
Schmerzensgeldansprüche vorsieht. Bisher<br />
erhielt ein Verletzter nur dann ein Schmerzensgeld,<br />
wenn der Schädiger vorsätzlich<br />
oder fahrlässig, also schuldhaft handelte. Mit<br />
der Einführung eines allgemeinen verschuldensunabhängigen<br />
Anspruchs auf Schmerzensgeld<br />
wegen der Verletzung von Körper<br />
und Gesundheit wird man gespannt sein,<br />
ob sich auf Grund der Ausweitung der AnspruchsgrundlagenSchmerzensgeldforderungen<br />
in Grenzen halten werden.<br />
So kann es sein, dass durch das Übersehen<br />
einer Behandlungsbedürftigkeit oder falscher<br />
Diagnose der Patient weiterhin Schmerzen<br />
hat. Auf Grund dieses immateriellen Schadens<br />
kann der Arzt auch vertraglich bei Geschäftsführung<br />
ohne Auftrag zur Zahlung eines<br />
Schmerzensgeldes verpflichtet sein.<br />
Als weitere Neuerung kommt die Regelung<br />
der Schadenersatzpflicht des Sachverständigen<br />
nach § 839 a Bürgerliches Gesetzbuch<br />
hinzu. Die Haftung des gerichtlich bestellten<br />
Sachverständigen war bisher folgendermaßen<br />
geregelt: Gegen einen gerichtlich bestellten<br />
Sachverständigen haben die Parteien<br />
eines Rechtsstreits keine vertraglichen Ansprüche.<br />
Eine Haftung aus Amtspflichtverlet-<br />
zung scheidet ebenfalls aus, weil der gerichtlich<br />
bestätigte Sachverständige keine hoheitliche<br />
Gewalt ausübt.<br />
Der beeidigte Sachverständige haftete schon<br />
bisher bei der Falschbegutachtung für jeden<br />
Vermögensschaden. Der unbeeidigte Sachverständige<br />
hingegen haftet für Vermögensschäden<br />
erst bei vorsätzlicher Falschbegutachtung<br />
nach § 826 BGB. Ansonsten wurde<br />
in der Rechtsprechung nur bei Verletzung der<br />
in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter Schadenersatz<br />
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />
Falschbegutachtung anerkannt. Da<br />
die Frage der Vereidigung haftungsrechtlich<br />
kein geeignetes Kriterium ist, soll mit § 839 a<br />
BGB der Unterschied zwischen der Haftung<br />
des beeidigten und nichtbeeidigten gerichtlichen<br />
Sachverständigen aufgehoben werden.<br />
Eine Haftung des beeidigten Sachverständigen<br />
bei einfacher Fahrlässigkeit scheidet<br />
dann aus. Eine Haftung auf Grund § 839 a<br />
BGB kommt allerdings nur im Falle einer gerichtlichen<br />
Entscheidung in Betracht. Einigen<br />
sich die Parteien vergleichsweise, weil sie<br />
durch ein unrichtiges Gutachten fehlgeleitet<br />
werden, scheidet diese Anspruchsgrundlage<br />
aus.<br />
Für den nichtbeeidigten Sachverständigen<br />
stellt die Neuregelung eine deutliche Haftungsverschärfung<br />
dar. Er haftet nun, wenn<br />
auch nur bei grober Fahrlässigkeit, für jeden<br />
Vermögensschaden und nicht nur bei Verletzungen<br />
der in § 823 Abs. 1 genannten<br />
Rechtsgüter. Es könnte somit bei den Parteien<br />
die Versuchung wachsen, nach verlorenem<br />
Prozess im Wege des Regresses gegen<br />
den gerichtlich bestellten Sachverständigen<br />
WARNUNG vor Telefonbuch Verlag AKALAN<br />
Erneut werden Ärzte mit Formularsendungen<br />
überhäuft, die ähnlichen Ärger befürchten<br />
lassen wie im Fall stebo expert. Ein so genannter<br />
„Telefonbuchverlag Akalan“ verschickt<br />
derzeit deutschlandweit gefälschte<br />
Rechnungen bzw. vorgetäuschte Angebotsformulare.<br />
Bekannt sind derzeit drei<br />
verschiedene Formulare mit den Titeln „Telekommunikation<br />
Branchenonline“, „Ärzte-Kliniken-Verzeichnis<br />
Online“ und „Tele-Branchenportal“.<br />
In allen drei genannten Fällen liegen nach<br />
Auffassung des Deutschen Schutzverbundes<br />
gegen Wirtschaftskriminalität Täuschungsversuche<br />
vor, so dass bereits ein Abmahnverfahren<br />
eingeleitet wurde. Ebenfalls wurden<br />
Staatsanwaltschaft sowie das zuständige Gewerbeamt<br />
eingeschaltet. Das Landgericht<br />
München I hat am 27. 2. <strong>2003</strong> eine einstweilige<br />
Verfügung erlassen (AZ: 1 HK O<br />
3955/03), wonach es dem Inhaber dieses<br />
Telefonbuchverlages, Herrn Akalan, verboten<br />
wird, die o.g. Formulare gewerblich zu verwenden.<br />
Es wird dringend vor dem Unterzeichnen eines<br />
solchen Formulares gewarnt! Werfen Sie<br />
Arzt und Recht<br />
vorzugehen. Da Haftungsrecht und Haftungsbeschränkungen<br />
nicht vorgesehen sind, ist<br />
mit einer deutlichen Verschärfung des Risikos<br />
für den gerichtlich bestellten Sachverständigen<br />
zu rechnen.<br />
Die bekannteste Veränderung erfolgte insofern,<br />
als bei Waren nunmehr eine zweijährige<br />
Gewährleistungsfrist gilt. Beim Verkauf<br />
werden Ärzte Händlern gleichgestellt. Das<br />
Gesetz bringt dann Nachteile, wenn Ärzte<br />
beispielsweise gebrauchte Medizintechnik<br />
verkaufen wollen. Alle Freiberufler und<br />
Selbstständige sind nach neuem Recht gleichgestellt.<br />
Das geht soweit, dass sie beim Verkauf<br />
ihres Praxisautos wie der Autohändler<br />
ein Jahr lang für Mängel, die im Vertrag nicht<br />
benannt sind, haften. Damit unterscheiden<br />
sie sich von Leuten, die einen Wagen privat<br />
verkaufen. Dort gilt das neue Schuldrecht<br />
nämlich nicht. Der private Verkäufer kann die<br />
Gewährleistung im Vertrag ausschließen.<br />
Eine weitere Stärkung der Rechtsposition des<br />
Verbrauchers erfolgt insoweit als im Bereich<br />
des Arzneimittelhaftungsrechts Beweiserleichterungen<br />
eingeführt wurden.<br />
Bei Arzneimittelschäden muss nunmehr der<br />
Pharmakonzern beweisen, das ihn keine<br />
Schuld trifft. Flankiert wird diese Erleichterung<br />
der Durchsetzung von Ansprüchen dadurch,<br />
dass der Verbraucher vom Pharmahersteller<br />
und Aufsichtsbehörden verlangen<br />
kann, ihn über sämtliche bekannte Nebenwirkungen<br />
eines Medikaments Auskunft zu<br />
erteilen.<br />
Krahforst, Jur. Geschäftsführer<br />
es einfach weg. Betroffene, die irrtümlich<br />
eine Unterschrift geleistet haben, sollten<br />
schnellstmöglich den Vertrag schriftlich anfechten.<br />
Weitere Informationen finden Sie bei<br />
www.wettbewerbszentrale.de<br />
unter „Publikationen“,<br />
„Adressbuchschwindel:<br />
Onlineverlag aus Kirchheim“.<br />
C. Sägner<br />
Assessorin<br />
<strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt 4/<strong>2003</strong> 13. Jahrgang<br />
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