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Ausgabe April 2003 - Landesärztekammer Brandenburg

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Neues Schadensersatzrecht in Kraft getreten!<br />

Auswirkungen auf die Arzthaftung?<br />

Neben dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz<br />

vom 1. 1. 2002, was das Recht der Leistungsstörungen<br />

neu regelt, ist auch das<br />

zweite Gesetz zur Regelung schadenersatzrechtlicher<br />

Vorschriften am 1. 8. 2002 in<br />

Kraft getreten.<br />

Der eigentliche Sprengstoff für die Arzthaftung<br />

verbirgt sich im § 253 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuches neuer Fassung, der erweiterte<br />

Schmerzensgeldansprüche vorsieht. Bisher<br />

erhielt ein Verletzter nur dann ein Schmerzensgeld,<br />

wenn der Schädiger vorsätzlich<br />

oder fahrlässig, also schuldhaft handelte. Mit<br />

der Einführung eines allgemeinen verschuldensunabhängigen<br />

Anspruchs auf Schmerzensgeld<br />

wegen der Verletzung von Körper<br />

und Gesundheit wird man gespannt sein,<br />

ob sich auf Grund der Ausweitung der AnspruchsgrundlagenSchmerzensgeldforderungen<br />

in Grenzen halten werden.<br />

So kann es sein, dass durch das Übersehen<br />

einer Behandlungsbedürftigkeit oder falscher<br />

Diagnose der Patient weiterhin Schmerzen<br />

hat. Auf Grund dieses immateriellen Schadens<br />

kann der Arzt auch vertraglich bei Geschäftsführung<br />

ohne Auftrag zur Zahlung eines<br />

Schmerzensgeldes verpflichtet sein.<br />

Als weitere Neuerung kommt die Regelung<br />

der Schadenersatzpflicht des Sachverständigen<br />

nach § 839 a Bürgerliches Gesetzbuch<br />

hinzu. Die Haftung des gerichtlich bestellten<br />

Sachverständigen war bisher folgendermaßen<br />

geregelt: Gegen einen gerichtlich bestellten<br />

Sachverständigen haben die Parteien<br />

eines Rechtsstreits keine vertraglichen Ansprüche.<br />

Eine Haftung aus Amtspflichtverlet-<br />

zung scheidet ebenfalls aus, weil der gerichtlich<br />

bestätigte Sachverständige keine hoheitliche<br />

Gewalt ausübt.<br />

Der beeidigte Sachverständige haftete schon<br />

bisher bei der Falschbegutachtung für jeden<br />

Vermögensschaden. Der unbeeidigte Sachverständige<br />

hingegen haftet für Vermögensschäden<br />

erst bei vorsätzlicher Falschbegutachtung<br />

nach § 826 BGB. Ansonsten wurde<br />

in der Rechtsprechung nur bei Verletzung der<br />

in § 823 Abs. 1 genannten Rechtsgüter Schadenersatz<br />

bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger<br />

Falschbegutachtung anerkannt. Da<br />

die Frage der Vereidigung haftungsrechtlich<br />

kein geeignetes Kriterium ist, soll mit § 839 a<br />

BGB der Unterschied zwischen der Haftung<br />

des beeidigten und nichtbeeidigten gerichtlichen<br />

Sachverständigen aufgehoben werden.<br />

Eine Haftung des beeidigten Sachverständigen<br />

bei einfacher Fahrlässigkeit scheidet<br />

dann aus. Eine Haftung auf Grund § 839 a<br />

BGB kommt allerdings nur im Falle einer gerichtlichen<br />

Entscheidung in Betracht. Einigen<br />

sich die Parteien vergleichsweise, weil sie<br />

durch ein unrichtiges Gutachten fehlgeleitet<br />

werden, scheidet diese Anspruchsgrundlage<br />

aus.<br />

Für den nichtbeeidigten Sachverständigen<br />

stellt die Neuregelung eine deutliche Haftungsverschärfung<br />

dar. Er haftet nun, wenn<br />

auch nur bei grober Fahrlässigkeit, für jeden<br />

Vermögensschaden und nicht nur bei Verletzungen<br />

der in § 823 Abs. 1 genannten<br />

Rechtsgüter. Es könnte somit bei den Parteien<br />

die Versuchung wachsen, nach verlorenem<br />

Prozess im Wege des Regresses gegen<br />

den gerichtlich bestellten Sachverständigen<br />

WARNUNG vor Telefonbuch Verlag AKALAN<br />

Erneut werden Ärzte mit Formularsendungen<br />

überhäuft, die ähnlichen Ärger befürchten<br />

lassen wie im Fall stebo expert. Ein so genannter<br />

„Telefonbuchverlag Akalan“ verschickt<br />

derzeit deutschlandweit gefälschte<br />

Rechnungen bzw. vorgetäuschte Angebotsformulare.<br />

Bekannt sind derzeit drei<br />

verschiedene Formulare mit den Titeln „Telekommunikation<br />

Branchenonline“, „Ärzte-Kliniken-Verzeichnis<br />

Online“ und „Tele-Branchenportal“.<br />

In allen drei genannten Fällen liegen nach<br />

Auffassung des Deutschen Schutzverbundes<br />

gegen Wirtschaftskriminalität Täuschungsversuche<br />

vor, so dass bereits ein Abmahnverfahren<br />

eingeleitet wurde. Ebenfalls wurden<br />

Staatsanwaltschaft sowie das zuständige Gewerbeamt<br />

eingeschaltet. Das Landgericht<br />

München I hat am 27. 2. <strong>2003</strong> eine einstweilige<br />

Verfügung erlassen (AZ: 1 HK O<br />

3955/03), wonach es dem Inhaber dieses<br />

Telefonbuchverlages, Herrn Akalan, verboten<br />

wird, die o.g. Formulare gewerblich zu verwenden.<br />

Es wird dringend vor dem Unterzeichnen eines<br />

solchen Formulares gewarnt! Werfen Sie<br />

Arzt und Recht<br />

vorzugehen. Da Haftungsrecht und Haftungsbeschränkungen<br />

nicht vorgesehen sind, ist<br />

mit einer deutlichen Verschärfung des Risikos<br />

für den gerichtlich bestellten Sachverständigen<br />

zu rechnen.<br />

Die bekannteste Veränderung erfolgte insofern,<br />

als bei Waren nunmehr eine zweijährige<br />

Gewährleistungsfrist gilt. Beim Verkauf<br />

werden Ärzte Händlern gleichgestellt. Das<br />

Gesetz bringt dann Nachteile, wenn Ärzte<br />

beispielsweise gebrauchte Medizintechnik<br />

verkaufen wollen. Alle Freiberufler und<br />

Selbstständige sind nach neuem Recht gleichgestellt.<br />

Das geht soweit, dass sie beim Verkauf<br />

ihres Praxisautos wie der Autohändler<br />

ein Jahr lang für Mängel, die im Vertrag nicht<br />

benannt sind, haften. Damit unterscheiden<br />

sie sich von Leuten, die einen Wagen privat<br />

verkaufen. Dort gilt das neue Schuldrecht<br />

nämlich nicht. Der private Verkäufer kann die<br />

Gewährleistung im Vertrag ausschließen.<br />

Eine weitere Stärkung der Rechtsposition des<br />

Verbrauchers erfolgt insoweit als im Bereich<br />

des Arzneimittelhaftungsrechts Beweiserleichterungen<br />

eingeführt wurden.<br />

Bei Arzneimittelschäden muss nunmehr der<br />

Pharmakonzern beweisen, das ihn keine<br />

Schuld trifft. Flankiert wird diese Erleichterung<br />

der Durchsetzung von Ansprüchen dadurch,<br />

dass der Verbraucher vom Pharmahersteller<br />

und Aufsichtsbehörden verlangen<br />

kann, ihn über sämtliche bekannte Nebenwirkungen<br />

eines Medikaments Auskunft zu<br />

erteilen.<br />

Krahforst, Jur. Geschäftsführer<br />

es einfach weg. Betroffene, die irrtümlich<br />

eine Unterschrift geleistet haben, sollten<br />

schnellstmöglich den Vertrag schriftlich anfechten.<br />

Weitere Informationen finden Sie bei<br />

www.wettbewerbszentrale.de<br />

unter „Publikationen“,<br />

„Adressbuchschwindel:<br />

Onlineverlag aus Kirchheim“.<br />

C. Sägner<br />

Assessorin<br />

<strong>Brandenburg</strong>isches Ärzteblatt 4/<strong>2003</strong> 13. Jahrgang<br />

105

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