public Sonderheft Rechnungsabschluss
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9/2020
public Sonderheft
RECHNUNGS-
ABSCHLUSS 2020
Kompetenzzentrum für den öffentlichen Sektor
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Rechnungsabschluss
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3
Vorwort
Peter Biwald
Michael Dessulemoustier-Bovekercke
Liebe Leserin, lieber Leser!
Mit dem Rechnungsabschluss 2020 wird
im März 2021 der dritte Meilenstein der
Haushaltsreform umgesetzt. Nach dem
ersten Schritt Voranschlag 2020 und der
Eröffnungsbilanz zum 1.1.2020 als zweite
Etappe wird nun die Umsetzung der VRV
2015 mit dem Rechnungsabschluss 2020
vervollständigt. Damit wird erstmals in
einem Rechenwerk Ergebnis-, Finanzierungs-
und Vermögenshaushalt gemeinsam
für ein Finanzjahr dargestellt und
beschlossen.
Mit dem vorliegenden vierten public-
Sonderheft zur VRV 2015 wollen wir den
österreichischen Gemeinden einen aktuellen
Einblick in das Erstellen des Rechnungsabschlusses
2020 und eine Unterstützung
beim Umsetzen geben.
Wir wollen Sie mit dem Aufbau und den
Inhalten des Rechnungsabschlusses vertraut
machen und beschreiben den Ergebnis-,
Finanzierungs- und Vermögenshaushalt
daher ausführlich. Insbesondere für
zentrale Posten des Vermögenshaushalts
finden Sie vertiefende Erläuterungen. Im
Mittelpunkt stehen dabei jene Maßnahmen,
auf die beim Rechnungsabschluss
2020 zu achten ist, und die Besonderheiten
bei den Abschlussbuchungen wie
auch bei der Überleitung vom letzten
kameralen Rechnungsabschluss. Ebenso
werden wichtige Unterschiede zwischen
einzelnen Bundesländern herausgearbeitet.
Ein Praxisbeispiel zum integrierten
Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt
begleitet Sie durch die einzelnen
Beiträge.
fordert die Verwaltung, aber auch die
Politik. Auf vorhandene Grundlagen (z. B.
Leitfäden, Praxisplaner und Bewertungstools)
soll zurückgegriffen werden und
bewährte Weiterbildungsangebote sollen
genutzt werden.
Wir wünschen Ihnen viel Energie und
Freude beim Umsetzen und freuen uns,
wenn diese Ausgabe Ihnen dabei eine
gute Unterstützung liefert.
Peter Biwald
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
Michael Dessulemoustier-Bovekercke
Mazars Austria
Die vorliegende public-Ausgabe ist ein
Gemeinschaftsprojekt des KDZ – Zentrum
für Verwaltungsforschung und der Mazars
Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund
Steuerberatungsgesellschaft und
gibt Ihnen kompakte Hinweise zu den
Neuerungen und den Erfordernissen für
die Erstellung des ersten Rechnungsabschlusses
nach der VRV 2015.
Schließlich geht es aber auch darum, wie
der Rechnungsabschluss zu interpretieren
ist und wie dabei der KDZ-Quicktest
Neu hilft.
Die Erstellung des Rechnungsabschlusses
2020 ist ein weiteres komplexes Projekt
im Rahmen der Haushaltsreform und
auch als solches zu organisieren. Sie
public VRV 9/2020
Inhalt
4
3 | Vorwort
4 | Impressum
5 | Rechnungsabschluss 2020 –
Aufbau und Inhalte
12 | Laufende Buchungen
in der VRV 2015
27 | Beteiligungen an Unternehmen
30 | Verbindlichkeiten
34 | Nettovermögen und Rücklagen
Impressum
Herausgeber Mazars Austria GmbH,
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
Für den Inhalt verantwortlich
Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars),
Mag. Peter Biwald (KDZ)
Verleger und Medieninhaber PBMedia GmbH
Geschäftsführung
Barbara Habicher, Mag. Peter Rauhofer
Verlagsanschrift Lieblgasse 3/Top 9A, A-1220 Wien
Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22
Redaktionsanschrift Lieblgasse 3/Top 9A, A-1220 Wien
Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22
Internet www.gemeindemagazin.at
E-Mail public@gemeindemagazin.at
Autoren dieser Ausgabe
Mag. Peter Biwald, Robert Blöschl, MA,
Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke,
Kerstin Halbedl, MMag. Clemens Hödl,
Mag. Alexander Maimer, Dr. Christina Pfau,
Dalilah Pichler, Msc, Mag. Jakob Prammer
Grafik u. Layout Team Wagner, ichmachedruck.com
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die
gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Wortformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieser Ausgabe wurden auf Basis der VRV
2015 in der aktuellen Fassung (Stand 04.09.2020) mit
größter Sorgfalt erstellt. Für die Aktualität der Inhalte
können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die in
dieser Publikation enthaltenen Informationen sind
zum Zeitpunkt der Drucklegung unserer Kenntnis
nach richtig. Wir können jedoch für etwaige Schäden,
die jemandem aus einer Handlung oder durch die
Unterlassung einer Handlung als Folge der hier
bereitgestellten Informationen entstehen, keine
Haftung übernehmen. Diese Ausgabe ersetzt keine
Beratungsleistung.
14 | Anlagevermögen, Investitionen
und deren Finanzierung
17 | Personalrückstellungen
und Aufwandsabgrenzung
21 | Forderungen und liquide Mittel
24 | Periodenabgrenzungen
inkl. Vorräte
Mazars Austria GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Kärntner Ring 5-7, A-1015 Wien
Hafnerplatz 12, A-3500 Krems
Tel.: +43 1 53174 - 600
Fax: +43 1 53174 - 950
E-Mail: michael.dessulemoustier@mazars.at
Web: www.mazars.at
37 | Anlagen zum Rechnungsabschluss
40 | Überleitungen vom
Rechnungsabschluss 2019 auf 2020
42 | Den Rechnungsabschluss interpretieren
45 | Das oBHBH als Unterstützung
46 | KDZ-Quicktest Neu
Rückfragen zu Inhalten dieser Ausgabe richten Sie bitte an
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
KDZ – Managementberatungs- und
WeiterbildungsGmbH
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E-Mail: biwald@kdz.or.at
maimer@kdz.or.at
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9/2020 public VRV
Rechnungsabschluss 2020 –
Aufbau und Inhalte
Peter Biwald, Alexander Maimer (KDZ)
Mit dem Rechnungsabschluss 2020
wird erstmals der neue Drei-
Komponenten-Haushalt gesamthaft
in einem Werk dargestellt. Neben dem
Finanzierungshaushalt mit den Einzahlungen
und Auszahlungen werden der Ergebnishaushalt
mit Erträgen und Aufwendungen
sowie der Vermögenshaushalt mit
Aktiva (Vermögen) und Passiva (Eigen- und
Fremdmittel) darzustellen sein. »
5
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Abbildung 1: Drei-Komponenten-Haushalt im Überblick
Langfristiges
Vermögen
Nettovermögen
Auszahlungen
Investitionszuschüsse
Einzahlungen
Aufwendungen
Erträge
6
Veränderung
liquide
Mittel
Kurzfristiges
Vermögen
Liquide
Mittel
Kurzfristige
Fremdmittel
Langfristige
Fremdmittel
Nettoergebnis
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
Finanzierungshaushalt Vermögenshaushalt Ergebnishaushalt
Der neue Rechnungsabschluss wird künftig
folgenden Aufbau haben:
Abbildung 2: Aufbau des Rechnungsabschlusses
An der Spitze des Rechnungsabschlusses
steht der Gesamthaushalt in Form der Ergebnisrechnung
und der Finanzierungsrechnung.
Dem folgt die Vermögensrechnung.
Dem Gesamthaushalt folgen nach dem
Rechnungsquerschnitt (zum Ausweis des
Maastricht-Ergebnisses) die 10 Bereichsbudgets.
Dabei sind für jede Gruppe (d. h.
von 0 bis 9) eine Ergebnis- und eine Finanzierungsrechnung
darzustellen.
Der Detailnachweis ist die ansatzweise
Darstellung (mindestens auf der 3. Dekade)
der verrechneten Kontengruppen. Die
Gliederung entspricht der Logik der Ergebnis-
und Finanzierungsrechnung mit den
dort verwendeten Summen und Salden.
Schließlich folgen die 25 Anlagen lt. VRV
2015, z. B. die Nachweise über Transferzahlungen,
Haushaltsrücklagen und
Zahlungsmittelreserven, Finanzschulden
und Schuldendienst sowie über haushaltsinterne
Vergütungen. Weitere Anlagen,
wie flächendeckend der Investiti-
onsnachweis, sind noch von den Ländern
geregelt worden.
An der Spitze des Rechnungsabschlusses
2020 – Gesamthaushalt mit Ergebnis-
und Finanzierungsrechnung: Die
Gesamthaushalt – Ergebnisund
Finanzierungsrechnung exklusive und
inklusive interner Vergütungen
Vermögensrechnung
Nettovermögensveränderungsrechnung
10 Bereichsbudgets
Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
Detailnachweis nach
Ansätzen und Kontengruppen
25 Anlagen lt. VRV 2015 plus
landesspezifische Anlagen
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
Ergebnisrechnung zeigt das Nettoergebnis
(Differenz zwischen Erträgen und
Aufwendungen) sowie die Rücklagenentwicklung.
Ein positives Nettoergebnis
bedeutet, dass die Erträge ausreichen, um
die Aufwendungen für die kommunalen
9/2020 public VRV
Abbildung 3: Ergebnisrechnung Gesamthaushalt 2020
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 12.172.030,86 11.927.000,00 245.030,86
Erträge aus Transfers 2.084.649,99 1.987.700,00 96.949,99
Finanzerträge 194.872,26 221.500,00 -26.627,74
Summe Erträge 14.451.553,11 14.136.200,00 315.353,11
Personalaufwand 3.409.457,55 3.356.900,00 52.557,55
Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 7.162.978,79 6.891.600,00 271.378,79
Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 2.944.723,42 2.896.000,00 48.723,42
Finanzaufwand 102.536,57 157.500,00 -54.963,43
Summe Aufwendungen 13.619.696,34 13.302.000,00 317.696,34
7
Nettoergebnis 831.856,78 834.200,00 -2.343,22
Entnahmen von Haushaltsrücklagen 272.310,04 136.500,00 135.810,04
Zuweisung an Haushaltsrücklagen 37.619,29 27.200,00 10.419,29
Summe Haushaltsrücklagen 234.690,75 109.300,00 125.390,75
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 1.066.547,52 943.500,00 123.047,52
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
Leistungen und die dafür erforderliche
Infrastruktur (Wertverzehr des Anlagevermögens
in Form der Abschreibungen)
abzudecken. Ein negatives Nettoergebnis
heißt, dass dies zu einem gewissen Teil (in
Höhe des negativen Wertes) nicht möglich
ist, d. h. die Abschreibungen können
nicht vollständig durch die Erträge gedeckt
werden.
Das Nettoergebnis in unserem Beispiel
beläuft sich auf rund 832.000 Euro – d. h.
die Erträge reichten aus, um die Aufwendungen
für den laufenden Betrieb und die
Abschreibungen zu bedecken. Nachdem
mit 272.000 Euro mehr Rücklagen entnommen
als zugewiesen wurden (rund 37.600
Euro), erhöht sich das Nettoergebnis
nach Rücklagen auf rund 1.066.500 Euro.
Gegenüber dem Voranschlag 2020 ist das
Nettoergebnis fast gleich hoch. Die Rücklagenentnahmen
sind jedoch doppelt so
hoch wie veranschlagt, was zu einer „Verbesserung“
des Nettoergebnisses nach
Rücklagen gegenüber dem Voranschlag
führt (siehe Abb. 3).
Die Finanzierungsrechnung (Abb. 6) zeigt,
inwieweit der Überschuss der operativen
Gebarung (Saldo 1) die Investitionen
(Saldo 2 – investive Gebarung) deckt. Ein
positiver Saldo 3 (Saldo 1+2) zeigt dies und
auch die Höhe der möglichen Schuldenreduktion
sowie Rücklagenauflösung, ein
negativer Saldo 3 spiegelt das Ausmaß der
erforderlichen Neuverschuldung wider.
Im Saldo 4 wird die Schuldenentwicklung
dargestellt, der Saldo 5 ist die erzielte Veränderung
der liquiden Mittel aus der voranschlagswirksamen
Gebarung.
In unserem Beispiel beträgt der Saldo 1 –
Geldfluss aus der operativen Gebarung 1,8
Mio. Euro. Dieser Überschuss reicht nicht
aus, um den Saldo 2 – Geldfluss aus der investiven
Gebarung in Höhe von minus 2,8
Mio. Euro vollständig zu decken. Folglich
ist der Saldo 3 – Nettofinanzierungssaldo
mit rund 1,0 Mio. Euro im Minus. In diesem
Ausmaß sind zusätzliche Finanzschulden
aufzunehmen und/oder Rücklagen
aufzulösen bzw. die liquiden Mittel
zu reduzieren. Der Saldo 4 – Geldfluss aus
der Finanzierungstätigkeit zeigt mit einem
Plus von 792.000 Euro, dass die Darlehensaufnahme
höher war als die Tilgung,
d. h. 4/5 des offenen Finanzierungsbedarfs
aus dem Saldo 3 durch eine Nettoneuverschuldung
finanziert wurde. Das
verbleibende Fünftel von 220.000 Euro
(siehe Saldo 5 – Geldfluss aus der voranschlagswirksamen
Gebarung) wird durch
Rücklagenauflösungen (siehe Summe
Haushaltsrücklagen in der Ergebnisrechnung)
finanziert. In der Finanzierungsrechnung
neu erfolgt die Darstellung der
nicht voranschlagswirksamen Gebarung
im Saldo 6. Obwohl die Einzahlungen hier
höher als die Auszahlungen sind, bleibt
der Saldo 7 – Veränderung an liquiden Mitteln
– im negativen Bereich, d.h. in diesem
Ausmaß hat sich der Stand der liquiden
Mittel zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020
verringert. Konkret bedeutet dies, dass
die liquiden Mittel von rund 530.300 Euro
(1.1.2020) auf rund 380.400 Euro (31.12.2020)
gesunken sind. Davon sind rund 185.000
Euro als Zahlungsmittelreserven für
Haushaltsrücklagen gebunden. Diese Werte
finden sich auch in der Vermögensrechnung
(siehe Abb. 4).
Vermögensrechnung als wichtiger Teil
des Rechnungsabschlusses: Die Vermögensrechnung
stellt das vollständige Vermögen
der Gemeinde auf der Aktivseite
dar. Die Passivseite zeigt, wie dieses Vermögen
finanziert ist – mit Eigenmitteln
(Nettovermögen), Investitionszuschüssen
und Fremdmitteln. Das langfristige Vermögen
(mehr als ein Jahr im Vermögen der
Gemeinde) und das kurzfristige Vermögen
»
public VRV 9/2020
Abbildung 4: Vermögensrechnung 2020 – Aktiva
AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
8
Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64
Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20
Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20
Sachanlagen 25.586.899,11 23.528.836,67 2.058.062,44
Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur 7.981.550,46 5.783.025,18 2.198.525,28
Gebäude und Bauten 5.244.369,07 5.350.930,78 -106.561,71
Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen 9.804.025,15 10.297.396,11 -493.370,95
Sonderanlagen 1.201.771,08 834.199,36 367.571,72
Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 364.705,88 382.352,94 -17.647,06
Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung 892.836,14 778.670,58 114.165,55
Kulturgüter 97.641,33 102.261,72 -4.620,39
Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00
Aktive Finanzinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00
Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00
Partizipations- und Hybridkapital 0,00 0,00 0,00
Derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00
Beteiligungen 1.139.065,17 961.403,99 177.661,18
Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 1.120.020,00 945.300,00 174.720,00
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Sonstige Beteiligungen 6.220,55 3.279,38 2.941,18
Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen 12.824,62 12.824,62 0,00
Langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78
Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,00 0,00
Langfristige Forderungen aus gewährten Darlehen 0,00 0,00 0,00
Sonstige langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78
Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49
Kurzfristige Forderungen 342.438,00 535.918,04 -193.480,04
Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 181.498,89 234.683,51 -53.184,62
Kurzfristige Forderungen aus Abgaben 51.033,98 105.625,96 -54.591,98
Sonstige kurzfristige Forderungen 23.529,41 26.470,59 -2.941,18
Sonstige kurzfristige Forderungen (nicht voranschlagswirksame Gebarung) 86.375,72 169.137,98 -82.762,26
Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73
Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73
Gegebene Anzahlungen auf Vorräte 0,00 0,00 0,00
Liquide Mittel 380.359,11 530.303,65 -149.944,54
Kassa, Bankguthaben, Schecks 195.438,23 110.692,02 84.746,21
Zahlungsmittelreserven 184.920,88 419.611,62 -234.690,75
Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00
Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00
Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18
Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18
Summe Aktiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
Abbildung 5: Vermögensrechnung 2020 – Passiva
PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Nettovermögen (Ausgleichsposten) 19.073.890,29 18.067.313,52 1.006.576,78
Saldo der Eröffnungsbilanz 17.647.701,89 17.647.701,89 0,00
Saldo der Eröffnungsbilanz 17.647.701,89 17.647.701,89 0,00
Kumuliertes Nettoergebnis 1.066.547,52 0,00 1.066.547,52
Kumuliertes Nettoergebnis 1.066.547,52 0,00 1.066.547,52
Haushaltsrücklagen 184.920,88 419.611,62 -234.690,75
Haushaltsrücklagen 184.920,88 419.611,62 -234.690,75
Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00
Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00
Fremdwährungsumrechnungsrücklagen 0,00 0,00 0,00
Fremdwährungsumrechnungsrücklagen 0,00 0,00 0,00
Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 787.251,23 729.831,03 57.420,20
Investitionszuschüsse 787.251,23 729.831,03 57.420,20
Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts 764.705,88 705.882,35 58.823,53
Investitionszuschüsse von Beteiligungen 0,00 0,00 0,00
Investitionszuschüsse von übrigen 22.545,35 23.948,68 -1.403,33
Langfristige Fremdmittel 7.519.025,01 6.704.121,89 814.903,12
Langfristige Finanzschulden, netto 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88
Langfristige Finanzschulden 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88
Langfristige Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-) 0,00 0,00 0,00
Langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00
Langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,00 0,00
Leasingverbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Sonstige langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Langfristige Rückstellungen 771.478,24 749.008,00 22.470,24
Rückstellungen für Abfertigungen 411.764,71 405.882,35 5.882,35
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen 359.713,53 343.125,64 16.587,89
Rückstellungen für Haftungen 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für Pensionen 0,00 0,00 0,00
Sonstige langfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Fremdmittel 114.941,88 110.537,82 4.404,06
Kurzfristige Finanzschulden, netto 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Finanzschulden 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-) 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Verbindlichkeiten 97.958,46 91.508,81 6.449,65
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 93.438,93 74.397,43 19.041,50
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben 0,00 0,00 0,00
Sonstige, kurzfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame Gebarung) 4.519,53 17.111,38 -12.591,85
Kurzfristige Rückstellungen 12.865,77 13.146,65 -280,88
Rückstellungen für Prozesskosten 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für ausstehende Rechnungen 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube 12.865,77 13.146,65 -280,88
Sonstige kurzfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00
Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71
Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71
Summe Passiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15
9
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
public VRV 9/2020
Abbildung 6:
Finanzierungsrechnung Gesamthaushalt 2020
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 12.219.630,98 11.924.600,00 295.030,98
Einzahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 2.061.249,99 1.987.800,00 73.449,99
Einzahlungen aus Finanzerträgen 194.872,26 221.400,00 -26.527,74
Summe Einzahlungen operative Gebarung 14.475.753,24 14.133.800,00 341.953,24
Auszahlungen aus Personalaufwand 3.359.955,76 3.313.100,00 46.855,76
10
Auszahlungen aus Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 6.250.729,99 5.979.500,00 271.229,99
Auszahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 2.944.723,42 2.896.000,00 48.723,42
Auszahlungen aus Finanzaufwand 102.536,57 157.400,00 -54.863,43
Summe Auszahlungen operative Gebarung 12.657.945,74 12.346.000,00 311.945,74
Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung 1.817.807,49 1.787.800,00 30.007,49
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 8.215,36 2.400,00 5.815,36
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen
sowie gewährten Vorschüssen
3.865,01 4.200,00 -334,99
Summe Einzahlungen investive Gebarung 12.080,37 6.600,00 5.480,37
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.841.847,45 2.676.200,00 165.647,45
Auszahlungen von gewährten Darlehen
sowie gewährten Vorschüssen
588,24 6.000,00 -5.411,76
Summe Auszahlungen investive Gebarung 2.842.435,69 2.682.200,00 160.235,69
Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung -2.830.355,32 -2.675.600,00 -154.755,32
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo
(Saldo 1 + Saldo 2)
-1.012.547,82 -887.800,00 -124.747,82
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 1.356.088,34 1.356.500,00 -411,66
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.356.088,34 1.356.500,00 -411,66
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 563.655,46 560.200,00 3.455,46
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 563.655,46 560.200,00 3.455,46
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 792.432,88 796.300,00 -3.867,12
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung
(Saldo 3 + Saldo 4)
-220.114,95 -91.500,00 -128.614,95
Einzahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Forderungen 483.619,96 0,00 483.619,96
Summe Einzahlungen aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 483.619,96 0,00 483.619,96
Auszahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten 413.449,55 0,00 413.449,55
Summe Auszahlungen aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 413.449,55 0,00 413.449,55
Saldo (6) Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 70.170,41 0,00 70.170,41
Saldo (7) Veränderung an liquiden Mitteln
(Saldo 5 + Saldo 6)
Anfangsbestand liquide Mittel (zum 31.12.2019)
Endbestand liquide Mittel (zum 31.12.2020)
Davon Zahlungsmittelreserven (zum 31.12.2020)
-149.944,54 -91.500,00 -58.444,54
530.303,65
380.359,11
184.920,88
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
(bis zu einem Jahr) werden mit dem Wert
zum 31.12.2020 dargestellt. Beim Sachanlagevermögen
sind die Anschaffungswerte
abzüglich der bisherigen Abschreibungen
(falls abnutzbar) darzustellen, was den
fortgeschriebenen Anschaffungswert zum
31.12.2020 ergibt.
Unser Beispiel weist ein Gesamtvermögen
(= Bilanzsumme) von 27,5 Mio. Euro aus.
Den größten Posten stellt das Sachanlagevermögen
mit 25,6 Mio. Euro dar. Hier
stechen drei Posten hervor: Die Grundstücke,
Grundstückseinrichtungen und
Infrastruktureinrichtungen bilden einen
Wert von 8,0 Mio. Euro – darin sind alle bebauten
und unbebauten Grundstücke, die
Straßengrundstücke, der Straßenaufbau,
Brücken, aber auch Grün- und Parkanlagen
enthalten. Die Gebäude und Bauten
umfassen mit 5,2 Mio. Euro alle Gebäude
der Gemeinde – vom Gemeindeamt über
die Schulen und Kindergärten bis zum
Kulturhaus und Bauhof. Der größte Posten
sind in diesem Beispiel die Wasserund
Abwasserbauten und -anlagen mit 9,2
Mio. Euro (siehe Abb. 4).
Weitere Erläuterungen finden sich im Beitrag
Anlagevermögen, Investitionen und
deren Finanzierung (ab Seite 14).
Ein größerer Posten sind die Beteiligungen
mit 1,1 Mio. Euro, worin der Anteil am
Eigenkapital an Unternehmen dargestellt
ist, an denen die Gemeinde beteiligt ist
(Details finden sich im Beitrag Beteiligungen
und Veranlagungen auf Seite 27).
Die liquiden Mittel stellen mit rund
380.400 Euro den Stand auf den Bankkonten
und der Barbestände der Gemeinde
dar. Dabei wird zwischen Bankguthaben
als frei verfügbare Mittel (rund 195.400
Euro) und Zahlungsmittelreserven als in
Rücklagen gebundene Mittel (rund 184.900
Euro) unterschieden. Die Werte stimmen
mit jenen in der Finanzierungsrechnung
in Abbildung 6 überein. Die Differenz zum
1.1.2020 in Höhe von 149.944 Euro ist ein
Spiegel des Saldos 7 im Finanzierungshaushalt.
Die kurzfristigen Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen sowie
Abgaben entsprechen den schließlichen
Resten auf der Einnahmenseite der kameralen
Rechnungsabschlüsse. Vertiefende
Details finden sich im Beitrag Forderungen
und liquide Mittel auf Seite 21.
Die Passivseite zeigt ebenfalls einen Wert
von 27,5 Mio. Euro. Davon belaufen sich
die Fremdmittel auf rund 7,6 Mio. Euro,
wobei der größte Posten die langfristigen
Finanzschulden mit 6,7 Mio. Euro ist.
Neue Posten finden sich bei den Rückstellungen,
wobei in unserem Beispiel Personalrückstellungen
für Abfertigungen,
Jubiläumszuwendungen und nicht konsumierte
Urlaube ausgewiesen werden
(siehe Abb. 5).
Details dazu finden sich im Beitrag Personal
(Seite 17) sowie Verbindlichkeiten und
Verpflichtungen (Seite 30).
Der Sonderposten Investitionszuschüsse
beläuft sich auf rund 787.200 Euro und
stellt den fortgeschriebenen Wert der in
der Vergangenheit erhaltenen Zuschüsse
für Investitionsvorhaben dar (Details siehe
im Beitrag Anlagen, Investitionen und
deren Finanzierung ab Seite 14).
Der größte Posten auf der Passivseite ist
das Nettovermögen mit 19,1 Mio. Euro.
Dies bildet das Eigenkapital im engeren
Sinn und setzt sich aus folgenden Posten
zusammen: dem Saldo der Eröffnungsbilanz
mit 17,6 Mio. Euro, dem kumulierten
Nettoergebnis mit 1,1 Mio. Euro (Veränderung
zum 1.1.2020 entspricht dem Nettoergebnis
nach Rücklagen lt. Ergebnisrechnung),
den Haushaltsrücklagen von
rund 185.000 Euro sowie der Neubewertungsrücklage
in Höhe von 175.000 Euro
(Details zu diesen Posten finden sich im
Beitrag Nettovermögen inkl.
Rücklagen auf Seite 34).
Zusammenfassend zeigt die
Vermögensrechnung,
dass die Gemeinde
zum 31.12.2020 über
ein Vermögen von
27,5 Mio. Euro verfügt,
das zu fast drei Vierteln
bzw. 19,9 Mio. Euro
aus Eigenmitteln (Nettovermögen
und Sonderposten
Investitionszuschüsse)
und zu einem Viertel bzw. 7,6 Mio. Euro
aus Fremdmitteln besteht.
Zentrale Informationen aus
dem Rechnungsabschluss
Die Ergebnisrechnung zeigt, inwieweit
die Gemeinde mit ihren Erträgen die Aufwendungen
für den laufenden Betrieb
und den Wertverzehr der Infrastruktur
(Abschreibungen) bedecken konnte. Unser
Beispiel zeigt ein positives Nettoergebnis
vor Rücklagen, d. h. die Erträge haben
die Aufwendungen sogar überdeckt.
Die Finanzierungsrechnung zeigt, inwieweit
die Überschüsse aus der operativen
Gebarung ausreichen, um die Investitionen
zu finanzieren. In unserem Beispiel
reicht der Saldo 1 von rund 1,8 Mio. Euro
nicht aus, um den Saldo 2 – investive Gebarung
von minus 2,8 Mio. Euro zu finanzieren.
Folglich sind rund 1,0 Mio. Euro
(Saldo 3 – Nettofinanzierung) durch neue
Schulden (Saldo 4 + 0,8 Mio. Euro) und
Rücklagenauflösungen (Saldo 5 minus 0,2
Mio. Euro bzw. Rücklagenveränderung in
der Ergebnisrechnung) zu finanzieren.
Die Vermögensrechnung informiert über
das Ausmaß des zu erhaltenden Vermögens
(27,5 Mio. Euro) und wie dieses finanziert
wird – drei Viertel mit Eigenmitteln,
ein Viertel mit Fremdmitteln.
In den 25 Anlagen finden sich noch vertiefende
Informationen, z. B. in Form des Anlagenspiegels,
des Rückstellungsspiegels,
zu den Beteiligungen sowie Rücklagen
und deren Finanzierung mit Zahlungsmittelreserven
(siehe Beitrag zu
den Anlagen auf Seite 37).
11
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public VRV 9/2020
Laufende Buchungen
in der VRV 2015
Robert Blöschl (KDZ)
12
Die Verrechnung von laufenden
Gebarungsfällen im System der
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung
2015 (VRV 2015) basiert
• auf der funktionellen Gliederung des
Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV
2015) sowie
• auf der ökonomischen Gliederung des
Kontenverzeichnisses (Anlage 3b der
VRV 2015).
Jeder Gebarungsfall muss also einem Funktionsbereich
(z. B. 612 – Gemeindestraßen)
zugeordnet werden und zusätzlich auf
Basis seines ökonomischen Gehalts auf einem
Konto (z. B. 611 - Instandhaltung von
Straßenbauten) verbucht werden. Die VRV
1997 schrieb noch die zwingende Verwendung
eines Haushaltshinweises vor, um
zu markieren, welchem Haushalt (ordentlich
oder außerordentlich) und welcher
Flussrichtung (Einnahme oder Ausgabe)
ein Gebarungsfall zuzurechnen ist. Die
Verwendung eines Haushaltshinweises
ist mit der neuen VRV nur mehr freiwillig
vorgesehen.
Erfolgswirksame Buchungen
Die bisherige Trennung in eine Soll-Buchung
(bei Entstehung eines Anspruchs)
und Ist-Buchung (bei Zahlungswirksamkeit)
wird in ähnlicher Form beibehalten.
Wird nun beispielsweise Grundsteuer
vorgeschrieben, so entsteht auf dem Konto
831 ein Abgabenertrag und gleichzeitig
eine Abgabenforderung (Debitor). Bezahlt
der oder die Abgabenschuldner/in die Abgaben,
wird die Forderung abgebaut und
der Zahlungseingang verbucht. Nimmt die
Gemeinde eine Leistung in Anspruch und
erhält eine Rechnung dafür, so entsteht
ein Aufwand und eine Verbindlichkeit
(Kreditor) wird aufgebaut. Die Verbindlichkeit
wird wiederum bei der Zahlung
abgebaut. Für die korrekte Darstellung
der Forderungen und Verbindlichkeiten
im Rechnungsabschluss ist also sicherzustellen,
dass im Prozess der Verbuchung
zwischen der Entstehung eines Ertrags
bzw. Aufwands und der Zahlung unterschieden
wird. Hier können sich auch Auswirkungen
auf die interne Organisation
der Gemeinde ergeben. Wenn bislang Gebarungsfälle
bei der Zahlung sowohl Soll
als auch Ist gebucht wurden, so muss nun
eine Umstellung erfolgen. Der Prozess des
Rechnungslaufs muss gegebenenfalls angepasst
werden, sodass die Verbuchenden
die Rechnung oder Vorschreibung immer
bereits vor der Zahlung erhalten.
Umgang mit Anlagenzugängen
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bereich
der Anlagenverrechnung erhalten.
Vermögensgegenstände, welche der Gemeinde
langfristig zur Verfügung stehen,
sind dem Anlagevermögen zuzuordnen
und damit auf einem Konto der Kontenklasse
0 zu verbuchen. Der Zugang einer
Anlage ist dann zu verbuchen, wenn das
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wirtschaftliche Eigentum auf die Gemeinde
übergegangen ist. Der Zeitpunkt der
Zahlung ist für die Aufnahme der Anlage
in das Anlagevermögen nicht maßgeblich.
Wird also beispielsweise ein neuer Unimog
für den Bauhof angeschafft, so ist
dieser auf dem Konto 040 zu verbuchen,
sobald die Bauhofbediensteten ihn wie
Eigentümer nutzen können. Wenn die
Zahlung noch nicht geflossen ist, dann
entsteht eine Verbindlichkeit, bis die Zahlung
geleistet wurde. Für den Rechnungsabschluss
bedeutet dies, dass alle Anlagen,
über die bereits verfügt wird, im Anlagevermögen
aufscheinen.
Eine Ausnahme stellen geringwertige Anlagegüter
dar. Anlagegegenstände, welche
einen Betrag von 800 Euro 1 nicht übersteigen,
werden nicht auf Konten der Kontenklasse
0, sondern auf Konto 400 erfolgswirksam
verbucht.
Schulden
Die Verrechnung von Schulden erfolgt im
Wesentlichen wie im alten System. Wird
ein Darlehen aufgenommen, so sind zum
Zeitpunkt des Mittelzuflusses die entsprechenden
Konten der Kontenklasse 3 heranzuziehen.
Wird beispielsweise bei dem
örtlichen Finanzinstitut ein Darlehen aufgenommen,
so ist das Konto 346 mit einer
Einzahlung zu versehen. Tilgungen werden
zum Zeitpunkt des Abflusses ebenfalls
auf dem entsprechenden 3-er Konto verbucht.
Für Zinsen ist wie auch bisher das
erfolgswirksame Konto 650 vorgesehen.
Transfers
Für die laufende Verbuchung von Transfers
ist die Unterscheidung zwischen Kapitaltransfers
und laufenden Transfers wesentlich.
Erhaltene und geleistete laufende
Transfers sowie geleistete Kapiteltransfers
stellen erfolgswirksame Gebarungsfälle
dar und werden gemäß VRV 2015 in jenem
Jahr verbucht, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen
sind. Sollte eine solche Zuordnung
nicht möglich sein, so ist der Zeitpunkt des
Zu- bzw. Abflusses maßgeblich. In der Pra-
1
Eine entsprechende Empfehlung wurde vom
VR-Komitee veröffentlicht. Siehe dazu: https://
www.bmf.gv.at/themen/budget/finanzbeziehungen-laender-gemeinden/vrv-2015.html
Abbildung 1: Die Verrechnung von laufenden Gebarungsfällen
Sachverhalt
Anlagenzugänge 0 Sobald wirtschaftliches Eigentum vorliegt
Darlehenszugang 3 Bei Mittelzufluss
Tilgungen 3 Bei Mittelabfluss
Erhaltene
Kapitaltransfers
Vorratseinkauf 4
Personalaufwand 5
Verwaltungs- und
Betriebsaufwand
xis wird eine Aufnahme des Transfers oftmals
erst bei Zahlungsfluss erfolgen. Eine
vorherige Aufnahme wäre denkbar, wenn
es bereits eine rechtlich durchsetzbare
Zusage gibt. Erhaltene Kapiteltransfers
sind nicht erfolgswirksam darzustellen,
sondern auf den entsprechenden Konten
der Kontenklasse 3. Ein Landeszuschuss
für einen Vermögenszugang wird demnach
auf Konto 301 abgebildet. In der Praxis wird
die Aufnahme zum Zeitpunkt der Zahlung
erfolgen. Eine Ausnahme stellen KPC-
Zuschüsse dar. Auf KPC-Zuschüsse wird
im Beitrag Anlagevermögen, Investitionen
und deren Finanzierung (Seite 14) näher
eingegangen.
Für Bedarfszuweisungsmittel bzw. GAF-
Mittel sind die landesspezifischen Vorgaben
zu beachten.
Spezialfälle
In einigen Bereichen können sich durch
die VRV 2015 neue Herausforderungen
ergeben. So ist im Bereich des Leasings
zu prüfen, ob es sich bei den Leasingverhältnissen
der Gemeinde um Operating
Leasing oder Finanzierungsleasing
handelt. In der Praxis hat es sich als am
einfachsten erwiesen, die Leasinggesellschaften
um Bekanntgabe zu bitten, ob
die geleasten Gegenstände in der Bilanz
der Leasinggesellschaft aufscheinen. Ist
dies der Fall, handelt es sich um Operating
Leasing. Die laufenden Leasingraten sind
3 Bei Mittelzufluss (Ausnahme KPC- Zuschüsse)
6 oder 7
Erträge 8
Kontenklasse Verbuchung
Aufwand in jenem Jahr, dem die Leistung
wirtschaftlich zuzurechnen ist
Aufwand in jenem Jahr, für das die Gegenleistung
für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt
Aufwand in jenem Jahr, dem die Leistung
wirtschaftlich zuzurechnen ist
Ertrag in jenem Jahr, dem er wirtschaftlich
zuzuordnen ist
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020.
dann auf dem Konto 705 zu verrechnen.
Sollte der Gegenstand nicht in der Bilanz
des Leasinggebers aufscheinen, ist der
Gegenstand im Vermögen der Gemeinde
darzustellen. Gleichzeitig ist eine Leasingschuld
auf dem Konto 310 auszuweisen.
Die laufenden Leasingzahlungen sind
dann mit dem Tilgungsanteil der Rate auf
dem Konto 310 und mit dem Zinsanteil
auf dem Konto 651 abzubilden.
Verbuchung in der Praxis
Die gängigen kommunalen Buchhaltungsprogramme
ermöglichen, dass die
laufenden Buchungen auf ähnliche Weise
wie bisher durchgeführt werden können.
Erforderliche Gegenbuchungen werden
dann im Hintergrund abgewickelt. Lediglich
bei Abschlussbuchungen (Rückstellungen,
Vorratsbewertungen usw.) müssen
neue Buchungsschritte erfolgen.
Wichtig ist, dass die neuen Konten der Anlage
3b herangezogen werden. In einigen
Bereichen wurden Änderungen durchgeführt.
So sind beispielsweise Mieterträge
nicht mehr auf dem Konto 824, sondern
auf Konto 811 darzustellen. Hinweise auf
Kontenänderungen finden sich im aktuellen
Kontierungsleitfaden des KDZ 2 .
2
Maimer u. a., KDZ Kontierungsleitfaden 2018
für Gemeinden und Gemeindeverbände lt. VRV
2015.
13
public VRV 9/2020
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14
Anlagevermögen, Investitionen
und deren Finanzierung
Clemens Hödl, Dalilah Pichler (KDZ)
In der VRV 1997 gab es eine Unterscheidung
zwischen ordentlichem
und außerordentlichem Haushalt.
Vor allem Investitionen, die vereinzelt
vorkamen oder den Finanzierungsrahmen
erheblich überschritten, waren im
außerordentlichen Haushalt nach kameralistischen
Grundsätzen als Ausgabe
ersichtlich.
Wurde ein Darlehen aufgenommen, um
das Investitionsprojekt zu finanzieren,
konnte man auch die Schuldenaufnahme
rasch herauslesen. Doch der fortgeschriebene
Anschaffungswert des
Vermögens und dessen Wertverzehr
über die wirtschaftliche Nutzungsdauer
wurden durch die Kameralistik nicht abgebildet.
Mit der VRV 2015 findet eine grundlegende
Veränderung der Darstellung von
Investitionen statt. Durch den Drei-Komponenten-Haushalt
werden nun nicht
nur die Zahlungsflüsse im Rechnungsabschluss
ersichtlich sein, sondern auch die
Buchwerte des angeschafften oder hergestellten
Vermögens zum Stichtag sowie
der Wertverzehr im Finanzjahr in Form
von Abschreibungen. Bereits bestehendes
Gemeindevermögen scheint im Vermögenshaushalt
auf, wobei eine Darstellung
auf Ansatzebene nicht vorgesehen ist.
Handelt es sich dabei um abnutzbares
Vermögen, wird die Abschreibung als
Aufwand im Ergebnishaushalt verbucht
und der Vermögenswert im Vermögenshaushalt
entsprechend reduziert. Eine
Ausnahme bilden hierbei Grundstücke.
Ebenso sind geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG) ein Sonderfall. Diese werden
aufgrund ihres geringen Wertes nicht
aktiviert und sofort im selben Jahr zur
Gänze als Aufwand verbucht. Seit 1. Jänner
2020 gilt eine Wertgrenze für GWGs
in Höhe von 800 Euro. Diese Wertgrenze
ist nach einem Beschluss im VR-Komitee
auch für die VRV anzuwenden. Prinzipiell
richtet sich die VRV nach den aktuellen
GWG-Wertgrenzen gem. Einkommensteuergesetz.
Eine Anpassung der VRV ist mit
der nächsten Novelle vorgesehen.
Anschaffung und Finanzierung
Bei einer Anschaffung bzw. Investition im
laufenden Finanzjahr scheint diese zunächst
nur im Vermögenshaushalt und im
Finanzierungshaushalt auf. Im Vermögenshaushalt
wird der angeschaffte Vermögensgegenstand
auf der Aktivseite ausgewiesen
und im Finanzierungshaushalt ist in der
investiven Gebarung der Geldabfluss bzw.
die Auszahlung auf Ansatzebene ersichtlich.
Wird das Anlagegut im selben Jahr
in Betrieb genommen, so ist auch die Abschreibung
zu verbuchen, die im Ergebnishaushalt
aufscheint.
Bei mehrjährigen Investitionsvorhaben
startet die Abschreibung erst mit Inbetriebnahme
des Vermögensgegenstandes. D. h.
wurde im Jahr 2020 mit einem mehrjährigen
Vorhaben gestartet, wird der bisher
angeschaffte Vermögensgegenstand im
Rechnungsabschluss 2020 unter Anlagen
in Bau ausgewiesen. In diesem Fall werden
vorerst nur der Vermögenshaushalt und
der Finanzierungshaushalt angesprochen
(siehe Abb. 1). Wurde für die Anschaffung
9/2020 public VRV
ein Investitionszuschuss gewährt, bspw.
in Form von Kapitaltransfers, so sind diese
zu passivieren (Vermögenshaushalt) und
über die Nutzungsdauer des angeschafften
Vermögens als nicht finanzierungswirksamer
Ertrag (Ergebnishaushalt) aufzulösen.
Gleichzeitig werden bei den Einzahlungen
die Kapitaltransfers verbucht, die im
Finanzjahr auch tatsächlich eingegangen
sind (siehe Abb. 2). Wird für eine Investition
ein Darlehen aufgenommen, wird dies
im Finanzierungshaushalt im Geldfluss
aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.
Grundsätzlich sind hier alle Tilgungen und
Schuldenaufnahmen zu erkennen. Die Verbuchung
von Darlehenszinsen hingegen
erfolgt in der operativen Gebarung sowohl
im Ergebnis- als auch im Finanzierungshaushalt.
Wichtig ist, dass die Finanzierung
durch Rücklagen nicht aus diesem Teil des
Rechnungsabschlusses herausgelesen werden
kann. Dazu muss der Investitionsnachweis
herangezogen werden.
Sonderfall
Bedarfszuweisungsmittel
Bei der Verbuchung von Bedarfszuweisungsmitteln
für Investitionen erfolgt die
Verbuchung in den Bundesländern unterschiedlich.
Die Bundesländer Burgenland,
Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und
Vorarlberg empfehlen den Gemeinden,
erhaltene Bedarfszuweisungsmittel für
Investitionen wie Investitionszuschüsse
als Sonderposten zu passivieren und über
die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes
aufzulösen. Bei dieser Buchungsart
fließen die erhaltenen Mittel zunächst im
Finanzierungshaushalt in der investiven
Gebarung. Die Auflösung über die Nutzungsdauer
erfolgt ertragswirksam im Ergebnishaushalt.
Die Gemeinden der Bundesländer Niederösterreich,
Steiermark und Tirol sollen
erhaltene Bedarfszuweisungsmittel ertragswirksam
verbuchen. Dies bedeutet, dass
die Mittel sofort im Ergebnishaushalt das
Nettoergebnis und im Finanzierungshaushalt
die operative Gebarung in voller Höhe
verbessern. In der Steiermark müssen erhaltene
Bedarfszuweisungsmittel in eine
Rücklage gestellt werden und sind von dort
über die Nutzungsdauer verteilt jährlich
aufzulösen. In Niederösterreich ist eine solche
Rücklagenbildung wahlweise möglich.
»
15
Abbildung 1: Vermögenshaushalt: Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64
Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20
Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20
Sachanlagen 25.586.899,11 23.528.836,67 2.058.062,44
Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur 7.981.550,46 5.783.025,18 2.198.525,28
Gebäude und Bauten 5.244.369,07 5.350.930,78 -106.561,71
Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen 9.804.025,15 10.297.396,11 -493.370,95
Sonderanlagen 1.201.771,08 834.199,36 367.571,72
Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 364.705,88 382.352,94 -17.647,06
Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung 892.836,14 778.670,58 114.165,55
Kulturgüter 97.641,33 102.261,72 -4.620,39
Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Abbildung 2: Vermögenshaushalt: Sonderposten Investitionszuschüsse
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 787.251,23 729.831,03 57.420,20
Investitionszuschüsse 787.251,23 729.831,03 57.420,20
Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts 764.705,88 705.882,35 58.823,53
Investitionszuschüsse von Beteiligungen 0,00 0,00 0,00
Investitionszuschüsse von übrigen 22.545,35 23.948,68 -1.403,33
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
public VRV 9/2020
16
Sonderfall KPC-Zuschüsse
Bei KPC-Zuschüssen des Bundes wird oftmals
der Zugang von Anlagen im Bereich
Wasser und Abwasser gefördert. Damit
handelt es sich um Kapitaltransfers. Das
Besondere an KPC-Zuschüssen ist jedoch,
dass in der Regel die Zahlungen über einen
längeren Zeitraum und nicht auf einmal
erfolgen. In der Praxis hat sich folgende
Vorgehensweise herausgebildet: Sobald ein
endgültiger Tilgungsplan vorliegt, ist der
ausstehende Barwertanteil als Forderung
abzubilden. Der gesamte Barwertanteil
wird auf der Passivseite der Vermögensrechnung
auf dem Konto 300 abgebildet
und über die Nutzungsdauer der geförderten
Anlage aufgelöst. Der Barwertanteil der
laufend eingehenden KPC-Zahlungen wird
auf dem Konto 300 als Zahlung abgebildet
und reduziert die ausstehende Forderung.
Der Zinsanteil wird auf dem Konto 860 als
laufender Transfer abgebildet. Die für die
Verbuchung erforderlichen Informationen
lassen sich unter www.meinefoerderung.at
abrufen.
Investitionsnachweis
Investitionen werden in der VRV 2015 im
Finanzierungshaushalt dargestellt. Eine
Unterscheidung von ordentlichem und
außerordentlichem Haushalt, wie in der
Kameralistik, ist nicht mehr vorgesehen. Im
Finanzierungshaushalt wird in der investiven
Gebarung jener Teil der Investition dargestellt,
der im laufenden Jahr zu Auszahlungen
geführt hat. Zusätzlich zur Verbuchung
der Investition im Finanzierungshaushalt
müssen Investitionen in einem eigenen
Nachweis für die Investitionstätigkeit und
deren Finanzierung dargestellt werden. Dabei
handelt es sich um eine Nebenrechnung
zur VRV 2015. Mithilfe des Investitionsnachweises
soll dieselbe Informationstiefe, wie
sie im außerordentlichen Haushalt bestanden
hat, gewährleistet werden.
Im Rahmen des Investitionsnachweises
wird zwischen drei Arten von Investitionen
unterschieden:
• Einjährige investive Einzelvorhaben
• Mehrjährige investive Einzelvorhaben
und
• Sonstige Investitionen
Bei den sonstigen Investitionen handelt
es sich um kleinere investive Maßnahmen,
die bisher im ordentlichen Haushalt in
der Postengruppe 0 am jeweiligen Ansatz
gebucht wurden (z. B. Anschaffung eines
Geschirrspülers für den Kindergarten um
850 Euro). Diese Investitionen werden wie
bisher im Rahmen des laufenden Betriebs
finanziert.
Zusätzlich ist für einjährige und mehrjährige
investive Einzelvorhaben die Finanzierung
dieser Investitionen darzustellen. Die
Finanzierung kann durch Zahlungsüberschüsse
aus der operativen Gebarung, Kapitaltransfers,
Rücklagen, Darlehensaufnahmen,
Leasing oder Einzahlungen aus der
Veräußerung von langfristigen Gemeindevermögen
erfolgen. Die Finanzierung muss
bei einer mehrjährigen Investition nicht
im ersten Jahr erfolgen, sondern kann auch
in einem der weiteren Jahre erfolgen.
Weitere Themen im Zusammenhang
mit dem Anlagevermögen
• Abgrenzung, Aktivierung
und Instandhaltung
In § 24 Abs. 8 VRV 2015 wird geregelt,
dass angefallene Aufwendungen, die
zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung
der nutzbaren Flächen oder
einer wesentlichen Verbesserung der
Funktionen führen, zu aktivieren sind.
In der Praxis ist eine Unterscheidung
nicht immer eindeutig. Anhaltspunkte
bezüglich einer wesentlichen Verbesserung
können eine grundlegende Änderung
der Wesensart des genutzten
Vermögenswertes sein oder wenn die
Nutzung des Anlagegutes durch die Verbesserung
erheblich kostengünstiger
wird bzw. wesentlich länger möglich
wird. Hier ist im Anschluss auch gleich
die Überlegung anzustellen, ob eine
neue Restnutzungsdauer festgelegt
werden muss. Dies ist grundsätzlich zu
bejahen, wenn die neuen zu aktivierenden
Kosten den Buchwert des „Altvermögens“
überschreiten.
• Abgänge
Falls es im Finanzjahr zu Vermögensabgängen
gekommen ist, hat dies Auswirkungen
auf alle Haushalte des Drei-
Komponenten-Haushalts. Einerseits
scheidet der Vermögensgegenstand aus
dem Vermögenshaushalt aus und andererseits
erhält die Gemeinde bei der
Veräußerung eine Einzahlung in der
investiven Gebarung im Finanzierungshaushalt.
Da der Vermögensgegenstand
im Finanzjahr noch in der Gemeinde genutzt
wurde, ist auch die Abschreibung,
entweder für das ganze oder das halbe
Jahr, als Aufwand im Ergebnishaushalt
zu berücksichtigen. Außerdem ist das
Ausscheiden des Vermögensgegenstandes
als Aufwand im Ergebnishaushalt zu
verbuchen, dem der Ertrag aus der Veräußerung
gegenübergestellt wird.
Damit die Finanzabteilungen auch diese
Informationen rechtzeitig erhalten,
sollten Prozesse eingerichtet werden,
wie Abgänge des Anlagevermögens gemeldet
werden. Dezentrale Abteilungen
können beispielsweise mithilfe von Inventurlisten
jährlich die Meldung machen,
wenn ein Vermögensgegenstand
verkauft oder entsorgt wird bzw. einen
Schaden erleidet.
• Anlagen zum Rechnungsabschluss
Neben dem Investitionsnachweis, der
länderspezifisch geregelt wird, sind für
die Erstellung des Rechnungsabschlusses
im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen
auch einige Anlagen gemäß
VRV 2015 zu erstellen. Dazu zählt die
Anlage 6g – Anlagenspiegel, die einen
Überblick der Entwicklung der Buchwerte
je Anlageklasse nach MVAG Code
gibt. Auch dem Rechnungsabschluss
beizulegen sind die Anlagen 6h – Liste
der nicht bewerteten Kulturgüter sowie
6i – Leasingspiegel. Letzteres listet die
Leasingverhältnisse einer Gemeinde getrennt
nach Finanzierungsleasing und
Operating Leasing auf.
• Schutzbauten
Für Schutzbauten, die bis zum
31.12.2019 in Betrieb genommen wurden,
wird eine Lösung durch das VR-
Komitee erarbeitet. Alle Schutzbauten,
die ab dem 1.1.2020 in Betrieb genommen
werden, müssen jedoch gemäß den
Bestimmungen der VRV 2015 aktiviert
werden, sofern die Gemeinde wirtschaftliche
Eigentümerin ist.
9/2020 public VRV
Personalrückstellungen
und Aufwandsabgrenzung
Kerstin Halbedl (Mazars)
Auch im Bereich Personal ergeben
sich notwendige Handlungen für
den Rechnungsabschluss. Diese betreffen
zum einen die Bildung, Dotierung
bzw. Auflösung von Rückstellungen und
zum anderen notwendige Buchungen zur
Abgrenzung des Personalaufwands am Jahresende.
Die Bildung von Rückstellungen verfolgt
im Allgemeinen zwei wesentliche Ziele:
• Die periodengerechte Verteilung bzw.
Darstellung des Aufwandes
• Die korrekte (insbesondere vollständige)
Darstellung der Passiva
Der Anspruch auf Jubiläumsgeld oder Abfertigung
wird über die Dienstzeit verteilt
erworben, jedoch nur zu den jeweiligen
Stichtagen des Dienstjubiläums bzw. des
Pensionierungszeitpunktes ausbezahlt.
Dieses zeitliche Auseinanderfallen wird
durch die VRV 2015 über die Rückstellungen
im Vermögenshaushalt und die
Veränderungen der Rückstellung im Ergebnishaushalt
dargestellt. Die Urlaubsrückstellung
hat daher viel mehr die
Funktion der korrekten und vollständigen
Darstellung des Personalaufwands für eine
Berichtsperiode.
Für die periodengerechte Darstellung des
Aufwandes ist die Aufgabe von Rückstellungen
daher so zu verstehen, dass zwar
ein in der Periode verursachter Aufwand
feststellbar bzw. wahrscheinlich eingetreten
ist, aber gleichzeitig noch keine
Verbindlichkeit entstanden ist. Verbindlichkeiten
sind tatsächlich vorhandene
Schulden, die sowohl hinsichtlich der
Höhe als auch des Zeitpunktes der Zahlung
bestimmt sind. Bei den Rückstellungen
ist hingegen der Eintritt wahrschein-
lich, aber nicht zwingend notwendig und
die Höhe oder der Zeitpunkt können ebenso
noch nicht final bestimmt sein.
Beispiel: Die Frage, ob eine Mitarbeiterin,
die seit 15 Jahren in der Gemeinde
tätig ist, das 25-jährige Dienstjubiläum
erreichen wird und wie hoch dann ihr
Monatsentgelt sein wird, kann zwar
mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit,
aber eben nicht exakt, ermittelt
werden. Daher liegt eine Rückstellung
vor. Hingegen sind die Höhe und der
Zeitpunkt von Zahlungen im Rahmen
einer Altersteilzeitverpflichtung exakt
definierbar und daher als Verbindlichkeit
auszuweisen.
Personalaufwendungen sind in jenem
Finanzjahr zu erfassen, in welchem die
Gegen- bzw. Arbeitsleistung in Anspruch
genommen wird. Diese Regelung hat jedoch
nicht nur auf die Bildung von Rückstellungen
Auswirkung. Sie ist auch dann
beachtlich, wenn Entgelte erst nach dem
Abschlussstichtag für Zeiträume vor dem
Stichtag ausbezahlt werden.
Beispiel: Die Lohnnebenkosten werden
stets nach dem Monatsletzten
bereits im neuen Monat bzw. Jahr ausbezahlt.
Im Rechnungsabschluss eines
jeden Jahres sind die Lohnnebenkosten
für den Dezember allerdings als
kurzfristige Schuld auszuweisen.
Bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses
ist daher darauf zu achten,
dass der Personalaufwand in der richtigen
Berichtsperiode erfasst wurde. Es ist
eine Aufwandsabgrenzung vorzunehmen,
wenn der Zeitpunkt des Aufwands und die
Zahlung auseinanderfallen. Dies betrifft
• Zahlungen für Beamtengehälter für
Jänner 2021, die bereits Ende Dezember
2020 erfolgen. Hier darf der Aufwand
erst im Jahr 2021 dargestellt werden und
es ist somit zum Jahresende 2020 eine
aktive Rechnungsabgrenzung (siehe Beitrag
auf Seite 24) zu bilden.
• Zahlungen der Lohnnebenkosten aller
Mitarbeiter für Dezember 2020, die Mitte
Jänner 2021 fällig werden. Hier muss
der Aufwand im Jahr 2020 noch dargestellt
und somit abgegrenzt werden. Im
Rechnungsabschluss 2020 sind die Lohnnebenkosten
aller Mitarbeiter für Dezember
als kurzfristige Verbindlichkeit
auszuweisen.
Bewertung der
Personalrückstellungen
Für die Bewertung ist allgemein eine Einteilung
in kurz- und langfristige Rückstellungen
zu beachten. Die Bewertung von
kurzfristigen Rückstellungen hat nach
§ 28 Abs. 2 VRV 2015 allgemein mit dem
Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der
Verpflichtung notwendig ist, zu erfolgen.
Bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrages
ist allgemein auf den Erfüllungszeitpunkt
abzustellen. Es sind sodann sämtliche
wertbeeinflussende Faktoren bis zum Erfüllungszeitpunkt,
wie etwa Entgelterhöhungen
oder Kostensteigerungen, bei der
Wertermittlung zu berücksichtigen.
Zu den kurzfristigen Personalrückstellungen
zählen nach § 28 Abs. 3 VRV 2015:
• Rückstellungen für nicht
konsumierte Urlaube
• Rückstellungen für Mehrleistungen
bzw. Überstunden
vor allem: »
17
public VRV 9/2020
18
Langfristige Rückstellungen, das sind jene,
bei welchen die (voraussichtliche) Erfüllung
erst in mehr als zwölf Monaten erfolgen
wird, sind daher jedenfalls abzuzinsen
und mit deren Barwert auszuweisen. § 19
Abs. 5 VRV 2015 schreibt vor, dass dafür die
durch Umlauf gewichtete Durchschnittsrendite
für Bundesanleihen (UDRB) als
Zinssatz am Rechnungsabschlussstichtag
heranzuziehen ist. Zu den langfristigen
Personalrückstellungen zählen nach § 28
Abs. 4 VRV jedenfalls folgende:
• Rückstellungen für Abfertigungen
• Rückstellungen für
Jubiläumszuwendungen
• Rückstellungen für Pensionen
(Wahlrecht!)
Sind die Ansatzvoraussetzungen gegeben,
sind Personalrückstellungen für die
Verpflichtung zum Rechnungsabschlussstichtag
zu bilden. Nur bei den Pensionsrückstellungen
sieht die VRV 2015 ein
Ansatzwahlrecht vor. Hierbei ist aber zu
beachten, dass ein einmalig bereits im Zuge
der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 ausgeübtes
Wahlrecht auch zu den folgenden
Rechnungsabschlüssen beibehalten werden
muss.
In der Folge sind Rückstellungen anzupassen,
wenn die Gemeinde Kenntnis über Umstände
erlangt, die eine andere Einschätzung
der Wahrscheinlichkeit des Abflusses
liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.
Zinssatz
Rückstellungen für Abfertigungen und
Jubiläumsgelder sind laut den Ausführungen
der Erläuterungen zur VRV 2015 unter
Anwendung der in den internationalen
Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen
Berechnungsmethode zu ermitteln. Es
handelt sich dabei ausschließlich um versicherungsmathematische
Berechnungsmethoden,
welche die Inanspruchnahme der
Dienste eines Versicherungsmathematikers
erforderlich machen. Jedoch ist laut § 211
Abs. 1 UGB, welches für Unternehmen zur
Anwendung kommt, und der Stellungnahme
des AFRAC Nr. 27, vereinfacht auch eine
finanzmathematische Berechnungsmethode
für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen
zulässig und daher auch
für die VRV durchwegs ableitbar. Bei der finanzmathematischen
Berechnung ist eines
der beiden Ansammlungsverfahren – das
Teilwertverfahren oder die Projected Unit
Credit Method – zu wählen und stetig anzuwenden.
Wir haben diese Methode in der
Sonderausgabe zur Eröffnungsbilanz zum
01.01.2020 bereits ausführlich dargestellt.
Gemäß IAS 19 ist der Rechnungszinssatz
auf Grundlage der Renditen zu bestimmen,
die am Abschlussstichtag für hochwertige,
festverzinsliche
Unternehmensanleihen
am Markt erzielt werden. Dies erfolgt durch
einen marktüblichen Zinssatz. Die AFRAC-
Stellungnahme 27 1
definiert, wie der Zinssatz
zu ermitteln ist:
• Der marktübliche Zinssatz darf ein Stichtags-
oder ein Durchschnittszinssatz sein.
• Es ist von einer durchschnittlichen Restlaufzeit
der Verpflichtung von 15 Jahren
auszugehen.
• Es kann der Zinssatz gem. § 253 Abs. 2
vierter Satz des deutschen Handelsgesetzbuches
(dHGB) herangezogen werden.
Für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes
wird in der Praxis in Österreich oft
mit einem 7-jährigen oder mit einem 10-jährigen
Durchschnittszinssatz gerechnet sowie
der veröffentlichte Zinssatz der Deutschen
Bundesbank mit einer Restlaufzeit
von 15 Jahren herangezogen.
Im Gegensatz zu den unternehmensrechtlichen
Vorschriften bzw. den internationalen
Rechnungslegungsstandards schreibt
die VRV 2015 den anzuwendenden Zinssatz
für die Abzinsung langfristiger Rückstellungen
genau vor. Der anzuwendende
Zinssatz ist nach § 19 Abs 5 VRV 2015 die
Umlaufgewichtete
Durchschnittsrendite
für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag.
Der Zinssatz der UDRB zum 01.01.2020 war
jedoch negativ und betrug -0,173 %. Auf diesen
Umstand sollte in den Erläuterungen
oder im Lagebericht hingewiesen werden.
1
https://www.afrac.at/wp-content/
uploads/AFRAC-Stellungnahme_27_
Personalr%C3%BCckstellungen_Maerz_2018_
fin.pdf
Neben der Heranziehung eines Durchschnittzinssatzes
oder eines Stichtagszinssatzes
bietet es sich daher alternativ an,
den Zinssatz der UDRB zu verwenden, diesen
aber nach unten bei 0,00 % Rechnungszinssatz
zu deckeln.
Berechnung von langfristigen
Personalrückstellungen
Folgende Daten sind erforderlich, um die
Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder
berechnen zu können:
• Abzinsungssatz: UDRB wie von der Österreichischen
Nationalbank veröffentlicht
zum Abschlussstichtag oder Zinssatz der
15-jährigen deutschen Bundesanleihen
mit 7-jährigem Durchrechnungszeitraum.
• Lohn- bzw. Gehaltstrends: wie von der
Homepage der WKO veröffentlicht zum
Berichtsjahr, alternativ können auch
durchschnittliche Erfahrungswerte berechnet
werden.
• Fluktuationsabschlag: Bei der finanzmathematischen
Berechnung muss die
erwartete Fluktuation durch einen Fluktuationsabschlag
berücksichtigt werden.
Dieser richtet sich nach den Erfahrungen
aus der Vergangenheit. Beim Fluktuationsabschlag
stellt sich die Frage, ob es
immer zielführend ist, mit einem hohen
Fluktuationsabschlag zu rechnen. In der
Praxis wird bei der Abfertigungsrückstellung
häufig kein Fluktuationsabschlag
berücksichtigt, da ein Dienstverhältnis
nur selten ohne Zahlung einer Abfertigung
beendet wird. Bei der Jubiläumsrückstellung
wäre auch ein gestaffelter
Fluktuationsabschlag (z. B. bis zehn
Dienstjahre 5 %, danach 0 %) denkbar.
• Monatsentgelt: inkl. anteilige Lohnnebenkosten;
bei Jubiläumsgeld zusätzlich
Sozialversicherung für jenen Betrag, der
die Höchstbeitragsgrundlage der Sonderzahlungen
übersteigt.
• Personaldaten: Personenanzahl, Name,
Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Pensionseintrittsdatum,
Gehalt.
Rückstellungen für Abfertigungen
und Jubiläumsgelder
Die Bewertung der Vorsorgen für Abfertigungs-
und Jubiläumsgeldzahlungsverpflichtungen
der Gemeinde erfolgt
9/2020 public VRV
Abbildung 1: Vermögensrechnung, langfristige Fremdmittel
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristige Fremdmittel
Langfristige Rückstellungen 771.478,24 749.008,00 22.470,24
Rückstellungen für Abfertigungen 411.764,71 405.882,35 5.882,35
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen 359.713,53 343.125,64 16.587,89
Rückstellungen für Haftungen 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für Sanierung von Altlasten 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für Pensionen 0,00 0,00 0,00
Sonstige langfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00
grundsätzlich mit dem zu erwartenden
Zahlungsbetrag, abgezinst auf den jeweiligen
Abschlussstichtag. Neben dem Abzinsungssatz
müssen somit auch die Lohn-
bzw. Gehaltstrends bei der Ermittlung des
Zahlungsbetrags berücksichtigt werden.
Unsere Beispielgemeinde weist zum Jahresende
in der Vermögensrechnung folgende
langfristige Vorsorgen für das Personal aus
(siehe Abb. 1).
Rückstellung für Pensionen
Bei den Pensionsrückstellungen besteht im
Vermögenshaushalt ein Ausweiswahlrecht
nach § 31 VRV 2015. Grundsätzlich sollte
hier so vorgegangen werden, dass eine
einmal erfolgte Aufnahme in die Vermögensrechnung
jedenfalls bedeutet, dass die
Pensionsansprüche stets in der Vermögensrechnung
enthalten bleiben müssen. Unabhängig
von der Inanspruchnahme des Auswahlwahlrechts
muss jedoch ein Ausweis
in den Beilagen zum Rechnungsabschluss
(Anlage 6s) erfolgen.
Hinsichtlich der Pensionsarten sind Beamtenpensionen
und Betriebspensionen
zu unterscheiden. Für die korrekte Ermittlung
von Pensionsrückstellungen sind die
Dienste eines Versicherungsmathematikers
in Anspruch zu nehmen, da auf Basis
biometrischer Grundlagen und unter Anwendung
aktuarischer Rechenmodelle ein
Rückstellungswert bzw. eine Dotierung
aufgrund von Ansparungen (Verdienst) und
aufgrund von Verzinsungen ermittelt wird.
Sollte sich die Gemeinde dafür entscheiden,
Pensionsrückstellungen anzusetzen,
sind als wesentliche Parameter die Anzahl
der Berechtigten, der gesetzlich geregelte
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Pensionsbeginn, die Höhe der Pensionszahlungen,
der Ansammlungszeitraum, der
Abzinsungssatz 2 sowie Wahrscheinlichkeitsannahmen
(Lebenserwartung 3 , biometrische
Grundlagen, Fluktuation) notwendig.
Im konkreten Beispiel hat die Gemeinde
nach § 31 VRV 2015 von ihrem Wahlrecht
Gebrauch gemacht und auf den Ausweis
von Pensionsleistungen verzichtet.
Anlage 6s
Als Kompromiss für die Nichtaufnahme der
Verpflichtung zur Darstellung von Rückstellungen
für Pensionen in der VRV 2015 muss
mittels Vorlage der Anlage 6s eine Aufstellung
der Anzahl der Pensionsempfänger
und der Aufwendungen für Pensionsleistungen
sowohl der Gebietskörperschaft als
auch der wirtschaftlichen Unternehmungen
nach § 1 Abs 2 VRV 2015 für die dem
Berichtsjahr folgenden 30 Kalenderjahre erstellt
werden. Die Werte der Aufwendungen
sind nach geschätzten Nominalwerten anzugeben,
eine abgezinste Darstellung nach
versicherungsmathematischen
Grundsätzen
ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Inwiefern aufgrund der biometrischen
Daten Schätzungen über die zukünftige
Entwicklung der Anzahl der Pensionsempfänger
und damit auch der Aufwendungen
erfolgen sollen, lassen sowohl der Text der
VRV 2015 als auch die Angaben in der Anlage
6s offen. Auch wenn die Angaben nur
in Millionen gerundet zu erfassen sind,
scheint dennoch eine entsprechende Abschätzung
der Entwicklung nach versicherungsmathematischen
bzw. biometrischen
Grundsätzen zweckdienlich, da ansonsten
über den langen Zeitraum von 30 Jahren unrealistische
Werte angegeben werden.
Praxistipp: Es erscheint daher sinnvoll,
auf Basis der derzeitigen und
zukünftigen Pensionsbezieher eine Abschätzung
der Bezugsdauer unter Heranziehung
der öffentlichen Statistiken
zu Sterbewahrscheinlichkeiten vorzunehmen
und in einem weiteren Schritt
die Höhe der Bezüge unter Anwendung
von statistischen Erhöhungsfaktoren
für die kommenden 30 Jahre zu schätzen.
Eine Abzinsung dieser Beträge
auf den Stichtag des Rechnungsabschlusses
ist dann nicht vorzunehmen.
Sollte es sich aber nur um eine geringe
Anzahl von Pensionsberechtigten handeln,
erscheint eine Berechnung einer
Pensionsrückstellung nach § 31 VRV
2015 zweckdienlicher.
Rückstellungen für nicht
konsumierte Urlaube
Die Rückstellung für nicht konsumierten
Urlaub zeigt den Rückstand an zu gewährender,
bezahlter Freizeit für Mitarbeiter
der Gemeinden, die bis zum Stichtag des
Rechnungsabschlusses nicht verbraucht
werden konnte. Dieser Rückstand hat seine
wirtschaftliche Begründung in der Vergangenheit,
da von der Gemeinde mehr Arbeitsleistung
in Anspruch genommen wurde,
als ihr zugestanden ist. Durch die Bildung
einer Rückstellung wird der Unterschied
zwischen Leistung und Gegenleistung abgebildet
und somit eine periodengerechte
Aufwandsabgrenzung erreicht.
Haben Mitarbeiter mehr Urlaub konsumiert,
als ihnen zusteht, handelt es sich um
einen Urlaubsvorgriff. Der Mitarbeiter hat
weniger gearbeitet, als er Entgelt bezogen
hat. Es besteht ein Erfüllungsrückstand des
Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber,
der Gebietskörperschaft. Dieser Vorgriff ist
in den aktiven Rechnungsabgrenzungspos-
2
Wie von der Österreichischen Nationalbank ten darzustellen, da die Gebietskörperschaft
veröffentlicht
3
Die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten
einen Anspruch (ein Recht) auf zukünftige
Tabellen zur Lebenserwartung
»
19
public VRV 9/2020
20
Arbeitsleistung erworben hat. Die Ermittlung
der Rückstellung besteht im Wesentlichen
aus zwei Komponenten:
1. Offene Urlaubstage
2. Kosten je Urlaubstag
Die offenen Urlaubstage lassen sich leicht
aus der Urlaubskartei ablesen, wobei eine
Aliquotierung vorzunehmen ist, wenn das
Urlaubsjahr dem Arbeitsjahr des Mitarbeiters
entspricht. Es darf nur der bereits „erdiente“
und nicht konsumierte Urlaub in
der Rückstellung abgebildet werden.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist am 01.11.
eingetreten. Sein Arbeitsjahr (vom
01.11.–31.10.) entspricht dem Urlaubsjahr.
Das bedeutet, er erhält jeweils am
01.11. seinen neuen, vollen Urlaubsanspruch
für ein Jahr (25 bzw. 30 Tage).
Bis zum 31.12. hat er sich demnach vom
neuen Anspruch erst 4 Tage (abgerundet)
erarbeitet (25 Tage / 12 Monate x 2
Monate = 4,167 Tage).
Für die Kosten pro Urlaubstag ist zu ermitteln,
was ein Mitarbeiter pro Urlaubstag
an Entgeltfortzahlung erhält. Sämtliche
Lohn- und Gehaltsbestandteile sowie der
anteilige 13. und 14. Monatsbezug müssen
in die Berechnung miteinbezogen werden.
Zudem ist auf die Unterschiede der einzelnen
Beschäftigungsgruppen (Beamte,
Vertragsbedienstete) und auf Kollektivvertragsbestimmungen
Bedacht zu nehmen.
Um den Rückstellungsbetrag zu ermitteln,
erfolgt eine Multiplikation der noch offenen
Urlaubstage mit dem Wert je Urlaubstag.
Schließlich sind noch zu erwartende Gehaltstrends
zu berücksichtigen, um den Erfüllungsbetrag
zu ermitteln. Die Rückstellung
zeigt somit die Menge an verpflichtend zur
Verfügung zu stellender Freizeit, bewertet
mit den Arbeitskosten des Mitarbeiters.
Welche Parameter sind daher zusammengefasst
notwendig?
• Urlaubsanspruch
• Offene Urlaubstage pro Mitarbeiter
• Monatsbezug (inkl. anteilige Lohnnebenkosten,
anteiliges 13. und 14. Gehalt sowie
bspw. durchschnittliche Überstunden
und Provisionen)
• Zu erwartende Lohn- bzw. Gehaltstrends
Abbildung 2: Vermögensrechnung, Kurzfristige Fremdmittel
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Kurzfristige Fremdmittel
Kurzfristige Rückstellungen 12.865,77 13.146,65 -280,88
Rückstellungen für Prozesskosten 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für ausstehende Rechnungen 0,00 0,00 0,00
Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube 12.865,77 13.146,65 -280,88
Sonstige kurzfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00
Bezugnehmend auf das Beispiel der
Gemeinde wird somit eine Rückstellung
für nicht konsumierte Urlaube
zum 31.12.2020 iHv. 12.865,77 Euro errechnet.
Bei der Verwendung von Softwareprorammen
zur Berechnung der Rückstellung
ist generell darauf zu achten, dass hier
oftmals mit dem aktuellen Monatsbezug
(konkret dem Jänner-Bezug) gerechnet
wird. Laufende Lohn- und Gehaltssteigerungen
sind somit mit den Löhnen und
Gehältern des nächsten Jahres schon berücksichtigt.
Sonstige Personalrückstellungen
Bei der (Erst-)Erfassung von sonstigen
Rückstellungen ist die Zuordnung zu
kurzfristigen und langfristigen sonstigen
Rückstellungen ausschlaggebend.
In diese Sammelposten können nicht
namentlich genannte Rückstellungen
aufgenommen werden. Bei den sonstigen
kurzfristigen Rückstellungen wären zum
Beispiel Rückstellungen für Zeitguthaben
denkbar. Diese folgen bezüglich der
Berechnungslogik und Bewertung dem
Prinzip der Urlaubsrückstellungen (Achtung:
Als Basis gilt das Stundenentgelt
und die Berechnung erfolgt mittels Stundenteiler).
Unter der Position der sonstigen langfristigen
Rückstellungen sind Verpflichtungen
nur dann (verpflichtend) anzusetzen,
wenn deren Wert jeweils mindestens
10.000 Euro beträgt. Hingegen ist im kurzfristigen
Bereich keine Wertgrenze für
den Ansatz vorgesehen.
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Unsere Beispielgemeinde weist daher auf
Grundlage der Erhebungen zum Jahresende
in der Vermögensrechnung keine kurzfristigen
Rückstellungen aus.
Sonstige Maßnahmen
Am Ende des Finanzjahres sind daher
Berechnungen zu den Personalrückstellungen
mit Stand 31.12.2020 anzustellen
und eine Folgebewertung bereits erfasster
Personalrückstellungen durchzuführen.
Zu hoch oder zu niedrig gebildete
Rückstellungen sind ergebniswirksam
anzupassen. Das heißt, ist der errechnete
Rückstellungsbedarf zum 31.12.2020 höher
als die bereits vorhandene Rückstellung,
muss eine aufwandswirksame Dotierung
in Höhe der Differenz vorgenommen
werden. Ist der errechnete Rückstellungsbedarf
am Jahresende hingegen niedriger,
erfolgt eine ertragswirksame Auflösung in
der entsprechenden Höhe der bereits vorhandenen
Rückstellung.
In der Anlage 6q, dem Rückstellungsspiegel,
sind die im Rechnungsabschluss
enthaltenen Rückstellungen im Detail
aufzulisten und die Entwicklungen der
Rückstellungen beginnend mit dem Vorjahresstichtag
darzustellen. Sofern in den
einzelnen Gruppen wesentliche Beträge
enthalten sind, sollten diese extra, mittels
„davon“-Vermerk, dargestellt werden,
um die Aussagekraft des Abschlusses zu
erhöhen und das Informationsbedürfnis
der Abschlussadressaten zu befriedigen.
Ebenso ist es empfehlenswert, die Spalte
„Sonstige langfristige Rückstellungen“ zu
detaillieren sowie einen weiteren Eintrag
für sonstige kurzfristige Rückstellungen
vorzunehmen.
9/2020 public VRV
DOC RABE Media – stock.adobe.com
21
Forderungen
und liquide Mittel
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)
Forderungen stellen Ansprüche der
Gebietskörperschaft auf den Empfang
von Geldleistungen dar. Der
Ausweis einer Forderung hat zu erfolgen,
sobald ein vertraglicher bzw. gesetzlicher
Anspruch auf Erhalt von liquiden Mitteln
besteht. Forderungen sind auch dann zu
bilanzieren, wenn der Anspruch nicht auf
Geld lautet, sondern etwa in Dienstleistungen
oder in Vermögenswerten getilgt
werden kann. Wichtig ist, dass den Dienstleistungen
oder den Vermögenswerten ein
Wert beigemessen werden kann.
Wesentlich ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt
der Erfassung der Forderung in den
Büchern der Gebietskörperschaft die Forderung
rechtlich existent sein muss und
daher auf Basis von einer bestehenden
Vereinbarung oder eines bestehenden Vertrages
auch durchsetzbar sein muss.
Forderungen sind in kurzfristige und langfristige
Forderungen einzuteilen. Nach
§ 18 Abs 3 VRV 2015 sind als kurzfristiges
Vermögen alle Vermögenswerte, von denen
erwartet wird, dass sie innerhalb
eines Jahres verbraucht oder in liquide
Mittel umgewandelt werden, definiert.
Forderungen mit einer Fälligkeit von über
einem Jahr werden daher als langfristige
Forderungen bezeichnet.
Langfristige Forderungen
Die langfristigen Forderungen werden
nach Anlage 1c zur VRV 2015 unterteilt in:
• Langfristige Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen
• Langfristige Forderungen aus
gewährten Darlehen
• Sonstige langfristige Forderungen
Bei der Bewertung von langfristigen Forderungen
ist zwischen verzinsten und unverzinsten
langfristigen Forderungen zu
unterscheiden. Langfristig verzinste Forderungen
sind in der Vermögensrechnung
zum Nominalwert anzusetzen. Im Gegensatz
dazu sind langfristig unverzinste Forderungen
zum Barwert zu bewerten. Eine
Abzinsungsverpflichtung besteht jedoch
erst dann, wenn die einzelne, in Betracht
kommende Forderung einen Wert von
10.000 Euro übersteigt. Dieser Wert muss
vor Abzinsung ermittelt werden. Für die
Berechnung des Barwerts ist jener Zinssatz,
der dem Zinssatz der am Rechnungsabschlussstichtag
gültigen durch Umlauf
gewichteten Durchschnittsrendite für
Bundesanleihen (UDRB) entspricht, heranzuziehen.
Solange dieser jedoch negativ
ist, wird empfohlen, keine Abzinsung vorzunehmen.
»
public VRV 9/2020
22
Wertberichtigungen
Zum Rechnungsabschlussstichtag muss
auch die Werthaltigkeit der Forderungen
berücksichtigt werden. Dem Umstand,
dass Forderungen (kurzfristig als auch
langfristig) lange nicht beglichen wurden,
ist mittels Wertberichtigungen zu begegnen.
Eine Verzinsung ist erst sachgerecht,
wenn damit gerechnet wird, dass die
Forderung nicht innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Abschlussstichtag getilgt
wird.
Im Zuge der Wertberichtigungen ist zwischen
zweifelhaften und uneinbringlichen
Forderungen zu unterscheiden.
Zweifelhafte Forderungen liegen vor,
wenn der Verlust einer Forderung droht
bzw. wenn mit einem Verlust der Forderung
zu rechnen ist. (z. B. Forderungen
nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
oder nach vergeblichen Einbringungsmaßnahmen,
wie dem Hinzuziehen
eines Inkassobüros). Diese zweifelhaften
Forderungen sind mittels Einzelwertberichtigungen
zu kürzen. Die Höhe des zu
buchenden Betrages orientiert sich daran,
ob damit zu rechnen ist, dass die Forderung
gänzlich verloren ist oder nur zu
einem Teil. In der Bilanz ist nur der werthaltige
Teil der Forderungen ersichtlich.
Im Gegensatz dazu sind Forderungen
auszubuchen, wenn der Ausfall tatsächlich
eingetreten ist. In diesem Fall wird
von uneinbringlichen Forderungen gesprochen
(z. B. bei bereits festgelegter
Quote im Rahmen eines Ausgleichs- oder
Konkursverfahrens, Abschluss eines Vergleichs
oder Tod eines/einer Steuerpflichtigen).
Diese uneinbringlichen Forderungen
werden zum Stichtag nicht in der
Bilanz erfasst, da sie zuvor ausgebucht
werden.
Zur Ermittlung der Uneinbringlichkeit
von Forderungen werden Forderungen in
der Praxis häufig in Alterklassen gegliedert.
Je nach Altersklasse können unterschiedliche
Regelungen definiert werden.
Beispielsweise können jene Forderungen,
die älter als 360 Tage sind, als uneinbringlich
eingestuft und somit ausgebucht
werden. Forderungen, die mehr als 100
Tage überfällig sind, können beispielsweise
zu 30 % wertberichtigt werden.
Grundsätzlich herrscht im Bilanzierungsregime
der VRV 2015 das Prinzip der Einzelbewertung.
Die Verordnung lässt aber auch
die gruppenweise Einzelwertberichtigung
(pauschale Einzelwertberichtigung) von
Forderungen zu, wenn sie sachgerecht
ist. Beispielhaft können die Forderungen
in solche aus Abgaben, aus Wasser- und
Abwassergebühren, aus Kindergartenbeiträge
und aus Vermietungen und Anderem
unterteilt werden und dadurch auch unterschiedliche
Ausfallswahrscheinlichkeiten
pauschal berücksichtigt werden.
Kurzfristige Forderungen
Als kurzfristige Forderungen sind solche
zu betrachten, deren voraussichtliche
Erfüllungsdauer nicht länger als ein Jahr
beträgt.
Zu den kurzfristigen Forderungen zählen:
• Kurzfristige Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen
• Kurzfristige Forderungen aus Abgaben
• Sonstige kurzfristige Forderungen
• Sonstige kurzfristige Forderungen
(nicht voranschlagswirksame Gebarung)
Kurzfristige Forderungen sind, gleich wie
langfristig verzinste Forderungen, in der
Vermögensrechnung zum Nominalwert
anzusetzen. Täglich fällige Forderungen
sind nicht zu verzinsen. Sie sind auch
weiterhin im kurzfristigen Vermögen zu
zeigen, selbst wenn sie schon lange nicht
bezahlt wurden.
Forderungen der
Beispielgemeinde:
• Unter Berücksichtigung der zuvor erläuterten
Bewertungsregelungen für
langfristige Forderungen weist der Posten
sonstige langfristige Forderungen
einen Saldo von 10.500,50 Euro aus. Hierbei
handelt es sich um Bezugsvorschüsse
an Dienstnehmer der Gemeinde.
Diesen liegen entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen
vor.
• Die Gemeinde hat festgestellt, dass
alle Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen zum 31.12.2020 in Höhe von
181.498,89 Euro im Jahr 2021 fällig und
daher kurzfristig sind. Unter diesen Forderungen
befinden sich Mietvorschreibungen
für Wohn- und Geschäftsräume
in Höhe von 167.998,89 Euro. Zudem
sind Forderungen aus Beiträgen für die
Musikschule und den Kindergarten im
Ausmaß von 13.500 Euro für den Monat
Dezember 2020 enthalten. Diese werden
nicht wertberichtigt.
• Unter den kurzfristigen Forderungen
aus Abgaben werden Kommunalsteuern
für den Monat Dezember 2020 in Höhe
von 45.822,72 Euro ausgewiesen, die im
Jänner 2021 von den Unternehmen gemeldet
wurden und am 15.01.2021 fällig
sind. Ebenso finden sich unter diesem
Posten gemeldete, aber noch nicht bezahlte
Kommunalsteuern für die Monate
September bis November 2020 in
Höhe von 4.011,26 Euro sowie offene Gebrauchsabgaben
für das 4. Quartal 2020
in Höhe von 1.200 Euro.
• Zum Rechnungsabschluss liegen geleistete
Anzahlungen für Lieferungen und
Leistungen iHv 23.529,41 Euro vor. Diese
werden unter den sonstigen kurzfristigen
Forderungen ausgewiesen.
• In der Vermögensrechnung wird zum
Abschlussstichtag für den Posten sonstige
kurzfristige Forderungen (nicht
voranschlagswirksame Gebarung) ein
Saldo von 86.375,72 Euro ausgewiesen.
Unter anderem sind darin die von der
Gemeinde entrichteten Depots für das
Finanzierungsleasing des Fuhrparks in
Höhe von 75.000 Euro enthalten. Zum
31.12.2020 führt zudem der Saldo aus
Umsatzsteuer und Vorsteuer zu einer
Forderung an das Finanzamt in Höhe
von 11.375,72 Euro (siehe Abb. 1).
Liquide Mittel
Die liquiden Mittel umfassen Kassen- und
Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen
und Zahlungsmittelreserven.
Diese sind zum Nominalwert zu bewerten.
Als Zahlungsmittelreserven vorge-
9/2020 public VRV
Abbildung 1: Vermögensrechnung, langfristige Forderungen
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristiges Vermögen
Langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78
Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,00 0,00
Langfristige Forderungen aus gewährten Darlehen 0,00 0,00 0,00
Sonstige langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78
Kurzfristiges Vermögen
Kurzfristige Forderungen 342.438,00 535.918,04 -193.480,04
Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 181.498,89 234.683,51 -53.184,62
Kurzfristige Forderungen aus Abgaben 51.033,98 105.625,96 -54.591,98
Sonstige kurzfristige Forderungen 23.529,41 26.470,59 -2.941,18
Sonstige kurzfristige Forderungen
(nicht voranschlagswirksame Gebarung)
86.375,72 169.137,98 -82.762,26
23
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Abbildung 2: Vermögensrechnung, liquide Mittel
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Kurzfristiges Vermögen
Liquide Mittel 380.359,11 530.303,65 -149.944,54
Kassa, Bankguthaben, Schecks 195.438,23 110.692,02 84.746,21
Zahlungsmittelreserven 184.920,88 419.611,62 -234.690,75
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
sehene liquide Mittel sind gesondert
auszuweisen. Liquide Mittel in fremder
Währung sind zum Referenzkurzs der Europäischen
Zentralbank zum Abschlussstichtag
des Finanzjahres in Euro umzurechnen.
Detaillierte Informationen zur Veränderung
der liquiden Mittel und die Abweichungen
zum Voranschlag sind dem Finanzierungshaushalt
zu entnehmen. Die
Veränderung der liquiden Mittel, welche
aus dem Vermögenshaushalt abzulesen
ist, muss das Ergebnis des Finanzierungshaushalts
sein.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass
der Drei-Komponenten-Haushalt als ein
integrierter Haushalt implementiert ist
und zum anderen daraus, dass der Kontenplan
Einträge in den Vermögens- und
Ergebnishaushalt mittels MVAG-Codes
(MVAG 2 Einzahlungen-FH und MVAG 2
Auszahlungen-FH) unmittelbar mit der Finanzierungsrechnung
verknüpft.
Unter den Zahlungsmittelreserven sind
jene liquiden Mittel auszuweisen, die zur
Bedeckung der Haushaltsrücklagen auch
tatsächlich gesondert verwaltet werden
(müssen). Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
sind in einem eigenen
Nachweis entsprechend Anlage 6b
zur VRV 2015 darzustellen.
Neben dem Saldo zum Stichtag des Rechnungsabschlusses
ist in der Anlage 6b
auch jeweils der Stand zum Vorjahr bzw.
der Stand zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz
anzugeben. Die Angaben sind nicht
kumuliert für Reserven anzugeben, sondern
nach dem Verwendungszweck und
damit projektbezogen offenzulegen.
Darstellung der liquiden Mittel
Sollte ein Betriebsmittelkonto einen negativen
Saldo aufweisen, ist zu beachten,
dass dieses dann unter den Verbindlichkeiten
auszuweisen ist. Eine saldierte
Darstellung ist aufgrund des Saldierungsverbots
nicht möglich (siehe Abb. 2).
Jene gesondert verwalteten Zahlungsmittelbestände,
die zur Bedeckung von
allgemeinen und zweckgewidmeten
Haushaltsrücklagen vorgehalten werden,
sind jedenfalls gesondert in der Vermögensrechnung
darzustellen. Zur Erfassung
bestehen folgende Kontogruppen im
Rechnungswesen (siehe Abb. 3).
Abbildung 3: Kontogruppen Zahlungsmittelreserven lt. VRV
Gruppe
293 Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen
294 Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen
295 Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
public VRV 9/2020
Periodenabgrenzungen
inkl. Vorräte
Kerstin Halbedl (Mazars)
24
Eine wichtige Thematik bei der
Rechnungsabschlusserstellung
ist die zeitliche Abgrenzung und
somit die Periodenabgrenzung. § 14 VRV
2015 definiert, dass Sachverhalte, die am
Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden
haben, bis zum Stichtag für die
Erstellung des Rechnungsabschlusses in
die Abschlussrechnungen aufzunehmen
sind.
Dagegen sind Sachverhalte, die erst nach
dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten
sind, nicht in die Abschlussrechnungen
aufzunehmen.
Aktive und passive
Rechnungsabgrenzungen
Um das Jahresergebnis 2020 periodenrein
auszuweisen, müssen Erträge und Aufwendungen
in jener Periode dargestellt
werden, zu der sie wirtschaftlich zuzuordnen
sind. Es ist daher eine zeitliche
Abgrenzung in Sachverhalte vor dem
01.01.2021 und jene nach dem 31.12.2020
vorzunehmen – unabhängig, wann der Beleg
erfasst wird oder die Zahlung getätigt
wird.
Die zeitliche Abgrenzung erfolgt über
Rechnungsabgrenzungsposten,
welche
die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen
und Erträgen unabhängig von
den Ein- und Auszahlungen im Finanzierungshaushalt
gewährleisten. Der Anwendungsbereich
besteht vor allem in Zusammenhang
mit Dauerschuldverhältnissen
(z. B. bei Miet- und Pachtverhältnissen),
also zeitraumbezogenen Schuldverhältnissen
vor ihrer vollständigen Erfüllung,
und reinen Periodenverschiebungen aufgrund
des Auseinanderfalls des Zeitpunktes
des Aufwands und der Zahlung.
Rechnungsabgrenzungsposten
in der Vermögensrechnung
Die Rechnungsabgrenzungsposten sind
im Vermögenshaushalt bei eigenen Vorauszahlungen
aktivseitig und bei fremden
Vorauszahlungen passivseitig darzustellen.
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die
Aufwand für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag sind, sind als aktive Rechnungsabgrenzungen
auszuweisen. Anders
gesagt, handelt es sich hier um bereits geleistete
Auszahlungen für Aufwendungen
in der laufenden Periode, die zumindest
teilweise wirtschaftlich dem nächsten Finanzjahr
zuzurechnen sind.
Beispiel: Im November wird eine Jahresprämie
für die Gebäudeversicherung
des Gemeindeamtes bezahlt. Die Laufzeit
der Versicherung ist von 01.11.2020
bis zum 31.10.2021. Der Anteil der Prämie,
der einen Aufwand des Folgejahres
darstellt (01.01.2021 bis 31.10.2021), ist als
aktive Rechnungsabgrenzung vom Versicherungsaufwand
des laufenden Finanzjahres
abzugrenzen. Es sind daher
am Jahresende 10/12 der Versicherungsprämie
in die aktive Rechnungsabgrenzung
zu buchen.
Bei den passiven Rechnungsabgrenzungen
handelt es sich um Einnahmen vor
dem Abschlussstichtag, in jenem Ausmaß,
in dem sie einen Ertrag für einen Zeitraum
nach diesem Tag darstellen. Anders gesagt,
sind sie für jene Erträge in der laufenden
Periode zu bilden, die für Leistungen, die
die Gemeinde erst im nächsten Finanzjahr
erbringen wird, eingenommen werden. Es
kommt somit zur Abgrenzung bereits in
der Buchhaltung erfasster Erträge.
Beispiel: Die Gemeinde schreibt am
01.10.2020 einem Gemeindebürger das
Nutzungsentgelt für 10 Jahre für das
Benützungsrecht an einem Sarggrab
in Höhe von 1.200 Euro vor. Pro Monat
ergibt sich daher ein anteiliger Betrag
von 10 Euro. Der Anteil des Entgeltes,
welcher nicht dem Geschäftsjahr 2020
zuzuordnen ist (118 von 120 Monaten),
somit 1.180 Euro, wären als passive
Rechnungsabgrenzung in der Schlussbilanz
auszuweisen (unter Wertgrenze
10.000 Euro).
Zudem kann auch ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten
gebildet werden,
wenn sich der Empfänger von Zuschüssen
zu weiteren Leistungen (z. B. Erhaltung,
Instandsetzung, Erneuerung) verpflichtet.
Dieser ist zeitanteilig aufzulösen. Bei
Sanierungszuschüssen ohne Rückzahlungsverpflichtung
fehlt es am zeitraumbezogenen
Verhalten, somit an der Gegenleistung,
eine Abgrenzung kommt daher
nicht in Betracht. Die aktiven und passiven
Rechnungsabgrenzungen sind zum
Nominalwert zu erfassen.
Maßnahmen für die
Rechnungsabschlusserstellung
Zum Abschlussstichtag ist daher im Sinne
der Periodenreinheit eine zeitliche
Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen
vorzunehmen, wenn deren Wert
gem. § 13 Abs. 7 VRV 2015 die Grenze von
10.000 Euro überschreitet (die Wertgrenze
gilt nach den Erläuterungen der VRV pro
Geschäftsfall).
Bei Ermittlung der Werte für die Rechnungsabschlusserstellung
ist eine
Durchsicht von bestehenden Dauer-
9/2020 public VRV
Abbildung 1:
Vermögensrechnung, aktive Rechnungsabgrenzung
schuldverhältnissen (Mietverträge, Pachtverträge,
Versicherungen, Telekommunikation,
usw.) oder sonstigen relevanten
Leistungsverträgen empfehlenswert, um
festzustellen, in welchen Bereichen Zahlungen
vor Leistungserbringung getätigt
bzw. vereinnahmt werden.
Seitens der Gemeinden ist daher zum
Rechnungsabschluss 2020 Folgendes zu
prüfen:
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Kurzfristiges Vermögen
Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18
Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18
1. Anteil jener Ausgaben des Geschäftsjahres
2020 und früher, der aus einer wirtschaftlichen
Betrachtung im Geschäftsjahr
2021 „verbraucht“ oder „genutzt“
wird, beispielsweise bei Vorauszahlungen
von Dauerschuldverhältnissen.
2. Anteil jener Erträge, die bereits bis
31.12.2020 vereinnahmt wurden (Zahlung
erfolgt), deren Gegenleistung jedoch
erst im Jahr 2021 erbracht wird.
Unsere Mustergemeinde weist in der
Vermögensrechnung unter den aktiven
Rechnungsabgrenzungen einen Betrag
von 11.764,71 Euro aus. Hierbei handelt
es sich im Ausmaß von 10.500 Euro um
die vorausbezahlte Jahresprämie für die
Versicherung der eigenen Kraftfahrzeuge
und im Ausmaß von 1.264,71 Euro um die
aufgrund vorhandener Liquidität bereits
im Dezember 2020 bezahlte Miete der
Räumlichkeiten für ein Mutter-Kind-Zentrum
für den Jänner 2021. Die restlichen
Dauerschuldverhältnisse wurden bereits
mit Beginn 2020 auf ein Kalenderjahr umgestellt.
Daher sinkt der Stand an aktiven
Rechnungsabgrenzungen gegenüber dem
01.01.2020 um 2.941,18 Euro.
Unter der passiven Rechnungsabgrenzung
zeigt die Gemeinde jene Anteile
der vorausbezahlten Miete des örtlichen
Sportvereins für die Nutzung im Veranstaltungszentrum,
die für Zeiträume nach
dem 31.12.2020 bereits im Vorhinein bezahlt
worden sind.
Vorräte
Auch Vorräte stellen eine Art Rechnungsabgrenzung
dar. Bei den Vorräten handelt
es sich um kurzfristig (d. h. binnen einem
Jahr) zum Verbrauch bestimmte Gegenstände,
Güter und Waren, die vor dem
Rechnungsabschlussstichtag
erworben
wurden, jedoch erst danach zum Einsatz
kommen.
Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte
anzusetzen:
• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
• Unfertige Erzeugnisse
• Fertige Erzeugnisse und Waren
• Noch nicht
abrechenbare Leistungen
• Geleistete Anzahlungen auf Vorräte
Abbildung 2:
Vermögensrechnung, passive Rechnungsabgrenzung
Kurzfristiges Fremdmittel
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71
Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Die genauere Beschreibung einzelner Vorratspositionen
kann im public-Sonderheft
zum Voranschlag 2020 – Ausgabe 1/2019 –
nachgelesen werden.
Vorräte und selbst erstelle Vorräte sind zu
Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten
zu erfassen, wenn deren Wert pro
Vorratsposition 5.000 Euro übersteigt.
Zum Rechnungsabschlussstichtag sind
vorhandene Vorräte mit dem niedrigeren
Wert aus den beiden folgenden Werten zu
bewerten:
• Ursprüngliche Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
• Wiederbeschaffungswert
Gleichartige Vorräte können dabei in einer
Gruppe zusammengefasst bewertet
werden. Reines Verwaltungsmaterial (z. B.
Reinigungsmaterial, EDV-Bedarf, Büromaterial
und Ähnliches) zählt dabei nicht zu
den Vorräten.
Maßnahmen für die
Rechnungsabschlusserstellung
Im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung
ist daher zu prüfen, ob ein
Ausweis als Vorrat notwendig ist und die
vorgegebenen Wertgrenzen überschritten
werden. Bereits im Vorfeld sollten die
dazu notwendigen internen Abläufe, wie
Organisation der Durchführung der Inventur
(das Aufnehmen von vorhandenen Vorräten)
oder die Feststellung der Wiederbeschaffungswerte,
abgeklärt werden.
Sobald dann anhand einer Inventur festgestellt
wurde, dass sämtliche Vorräte
einer Position die Wertgrenze von 5.000
Euro überschritten haben, sind diese zum
Rechnungsabschlussstichtag im Vorratsvermögen
zu erfassen und zu bewerten.
Dabei ist der niedrigere Wert aus Anschaffungs-
oder Herstellungskosten und dem
Wiederbeschaffungswert
(strenges Niederstwertprinzip!).
heranzuziehen
Hinsichtlich der möglichen Bewertungsverfahren
besteht ein Wahlrecht für die
Anwendung folgender gängiger Verfahren:
»
25
public VRV 9/2020
26
• First-in-First-out-Verfahren (Fifo)
Dieses unterstellt, dass die zuerst beschafften
oder produzierten Vorräte das
Lager auch zuerst wieder verlassen (haben).
• Last-in-First-out-Verfahren (Lifo)
Dieses unterstellt, dass die zuletzt gekauften
oder produzierten Vorräte das
Lager auch zuerst wieder verlassen
(haben). Diese Bewertungsmethode darf
nur ausnahmsweise angewendet werden,
wenn die tatsächliche Verbrauchsabfolge
durch die Art der Lagerhaltung
dieser Annahme am ehesten entspricht
(z. B. Lagerhaltung der Streugutes).
• Gewogener Durchschnittspreis
Hierbei wird in regelmäßigen Abständen
(oftmals nur einmal jährlich) ein
Durchschnittspreis ermittelt und damit
sämtliche Abfassungen bewertet. Die
Gewichtung ergibt sich durch den unterschiedlich
starken Effekt, den die einzelnen
Einkäufe mengen- und wertmäßig
auf den Durchschnittspreis haben.
Für bewegliche Güter kann aus Zwecken
der Vereinfachung auch ein Festwertverfahren
angewendet werden (betrifft z. B.
Geschirr im Kindergarten, Gerüstteile im
Bauhof, Paletten oder Kleinmaterialien).
Diese zeichnen sich dadurch aus, dass
für eine Gruppe von Vermögenswerten in
der Vermögensrechnung ein fester Betrag
(Anschaffungs- oder Herstellungskosten
bzw. der beizulegende Zeitwert) angesetzt
wird.
Dieser Wert verändert sich weder durch
Zu- oder Abgänge noch durch laufende
Abschreibungen und verbleibt unverändert
in den Büchern. Wesentlich für die
Anwendung von Festwertfahren ist, dass
die Wertschwankungen von untergeordneter
Bedeutung sind, die tatsächlichen
Bestände zu den einzelnen Stichtagen
somit tatsächlich keinen starken Schwankungen
unterliegen und der Festwert in
regelmäßigen Abständen oder bei Bedarf
überprüft und gegebenenfalls angepasst
wird.
Zu beachten ist, dass das gewählte Verfahren
dem tatsächlichen Verbrauch zumin-
Abbildung 3: Vermögensrechnung, Vorräte
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Kurzfristiges Vermögen
Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73
Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73
Gegebene Anzahlungen auf Vorräte 0,00 0,00 0,00
Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
dest überwiegend entsprechen sollte und
stetig anzuwenden ist.
Im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung
stellen sich daher folgende Fragenbrauch
zu reduzieren und der Vorratsposten
wird entsprechend erhöht.
Außerdem ist ein Inventarverzeichnis
(Hilfsbuch) zu führen. Dieses sollte jedenfalls
die vorrätigen Artikel genau bezeichnen
und Aufschluss über die vorhandenen
• Welche Vorräte haben die einzelnen
Abteilungen (betrifft vor allem Wasserwerk,
Badezentrum u. Wirtschaftshof)?
Wie werden diese verwaltet (z. B. Streusalz,
Stück geben. Zu- und Abgänge sind ebenfalls
nützliche Informationen und stellen
sicher, dass die Verwendungen lückenlos
nachvollzogen werden können.
Diesel)?
• Wie können die Vorräte gemessen werden?
• Wo können Festwerte verwendet werden
Unsere Beispielgemeinde hat daher zum
31.12.2020 folgende Vorräte erfasst und
bewertet:
(z. B. bei Ersatzteilen im Bereich
Wasser-, Kanal-und Straßenbau)?
• Ansonsten Erfassung nach Möglichkeit
• Streusalz im Ausmaß von 5.180 Euro
(Fifo-Verfahren)
bereits durch Messung des Bestandes • Spielgegenstände im Kindergarten,
(z. B. Streumittel)
• Wann erfolgt die Inventur?
• Wie hoch sind die Wiederbeschaffungswerte?
Ersatzteile im Wasserwerk, Kanalbau
und Abwasserentsorgung in Höhe von
3.576,15 Euro (Festwertverfahren; Ansatz
trotz Unterschreiten der Wertgrenze)
• Liegen Wertminderungsindikatoren vor,
sodass eine Abwertung notwendig wird
(gem. § 19 Abs 14 VRV 2015)?
Ein Vergleich des Endbestandes an erfassten
und bewerteten Vorräten zum
31.12.2020 iHv 8.756,15 Euro mit dem Anfangsbestand
Für die Rechnungsabschlusserstellung ist
daher der jeweilige Bestand anhand einer
Inventur zu erheben und im Bedarfsfall zu
aktivieren. Vorhandene Vorratspositionen
sind am Jahresende entsprechend dem tatsächlichen
Verbrauch zu reduzieren bzw.
zum 01.01.2020 iHv. 9.512,88
Euro ergibt eine Reduktion der Vorräte um
den tatsächlichen Verbrauch iHv. 756,73
Euro. Es ist daher eine Umbuchung zum
31.12.2020 (Materialaufwand an Vorratskonto)
iHv. 756,73 Euro vorzunehmen.
zu erhöhen. Es ist ein Vergleich der noch
vorhandenen Vorräte mit dem Anfangsbestand
anzustellen und die entsprechenden
Umbuchungen am Abschlussstichtag
vorzunehmen.
Ist der Anfangsbestand zum 01.01.2020
wertmäßig größer als der Endbestand zum
31.12.2020, ist ein Verbrauch einzubuchen
und der Vorratsposten wird entsprechend
reduziert. Ist der Anfangsbestand zum
01.01.2020 hingegen wertmäßig kleiner als
der Endbestand zum 31.12.2020, ist der Ver-
Die restlichen Vorratsposten (Lebensmittel,
Ersatzstoffe, Verkehrszeichen und Baustoffe
im Wirtschaftshof) liegen wertmäßig
unter der Wertgrenze von 5.000 Euro und
brauchen daher nicht als Vorräte ausgewiesen
werden. Im Jahr 2020 wurden diese
aufwandswirksam verbucht. Die Gemeinde
weist keine gegebenen Anzahlungen auf
Vorräte auf. Diese sind nur zu erfassen,
wenn korrespondierende Vorratspositionen
identifiziert werden können.
9/2020 public VRV
Beteiligungen
an Unternehmen
Robert Blöschl, Dalilah Pichler (KDZ)
Im ersten Rechnungsabschluss nach
den neuen Bestimmungen der VRV
2015 sind Anteile an Unternehmen
sowie verwaltete Einrichtungen, die der
Kontrolle der Gemeinde unterliegen, aufzunehmen.
Was ist vom Beteiligungsbegriff
umfasst?
Zu den für Gemeinden relevanten Anteilen
an Unternehmen zählen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften
(AG), Kommanditgesellschaften
(einschließlich GmbH & Co KGs), offene
Gesellschaften (OG) sowie Genossenschaften,
an denen die Gemeinde beteiligt ist.
Wichtig ist, dass nur direkte Beteiligungen
in den Rechnungsabschluss aufzunehmen
sind. Indirekte Beteiligungen – wenn also
beispielsweise eine Gemeinde-GmbH wiederum
an einer Tochtergesellschaft beteiligt
ist – sind nicht im Abschluss, sondern
gegebenenfalls in einer eigenen Anlage
darzustellen (siehe Abb. 1).
Zu den verwalteten Einrichtungen zählen
Anstalten, Stiftungen und Fonds mit eigener
Rechtspersönlichkeit. Vereine und Gemeindeverbände
zählen nicht zu den Beteiligungen,
genauso wie wirtschaftliche
Unternehmungen, Betriebe und betriebs-
Rechnungsabschluss im Rahmen der Abähnliche
Einrichtungen. Für Letztere gibt
es eigene Bestimmungen (siehe Infobox).
Nicht zu den Beteiligungen zählen aktive
Finanzinstrumente, wie beispielsweise
Anleihen oder Wertpapierfonds. Da es sich
um Veranlagungen handelt, werden diese
gesondert dargestellt und bewertet. Auch
diese Vermögenspositionen müssen jedes
Jahr zum Stichtag bewertet werden.
Beteiligungen sind bei der Anschaffung
mit den angefallenen Anschaffungskosten
(Kaufpreis oder Gründungskosten inkl.
Notariatskosten und Gebühren) zu verbuchen.
Wird also beispielsweise eine GmbH
im Laufe des Jahres 2020 um 40.000 Euro
gegründet, so ist diese zunächst mit dem
Betrag von 40.000 Euro auf dem jeweiligen
Konto der Kontenunterklasse 08 zu aktivieren.
Finden zwischen der Gemeinde
und der Beteiligung Zahlungsflüsse statt,
so sind diese wie auch bisher je nach ihrem
Charakter (Transfer, Kapitaltransfer,
Gewinnausschüttung) abzubilden. Sowohl
die erstmalige Aktivierung einer neuen
Beteiligung als auch Geldflüsse zwischen
Gemeinde und Beteiligung stellen finanzierungswirksame
Gebarungsfälle dar.
Anders stellt sich die Sache am Ende des
Infobox – Betriebe
der Gemeinde
Grundsätzlich ist die VRV 2015 auch
auf wirtschaftliche Unternehmungen,
Betriebe und betriebsähnliche
Einrichtungen anzuwenden. Für jene
Betriebe, die eigene Wirtschaftspläne
(z. B. nach UGB) anwenden, ist es ausreichend,
wenn diese Wirtschaftspläne
dem Rechnungsabschluss beigelegt
werden. Zusätzlich müssen GuV und
Bilanz mit Vermögenshaushalt und Ergebnishaushalt
der Gemeinde in den
Anlagen 1e und 1f summiert werden.
Manche Anlagen, wie z. B. der Leasingnachweis,
müssen auch mit den Daten
der Betriebe mit eigenen Wirtschaftsplänen
befüllt werden. Betriebe, die
keine eigenen Wirtschaftspläne erstellen,
sind wie bisher im Haushalt
abzubilden.
Neubewertung
von Beteiligungen
Die Neubewertung von Beteiligungen
ist ein Vorgang, der jedes Jahr für den
Finanzjahres dar, wenn eine Neubewertung
der Beteiligung erfolgen muss. »
27
Abbildung 1: Anlagen zu den Beteiligungen
Nummer Bezeichnung der Anlage Informationsgehalt
6j
6k
6l
Nachweis über unmittelbare Beteiligungen
der Gebietskörperschaft
Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer
Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer
durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 %
Nachweis über verwaltete Einrichtungen
Darstellung der direkten Beteiligungen inklusive Details
zu den relevanten Finanzkennzahlen
Darstellung der indirekten Beteiligungen inklusive Details
zu den relevanten Finanzkennzahlen
Darstellung der verwalteten Einrichtungen, die der
Kontrolle unterliegen, inklusive Details zu den relevanten
Finanzkennzahlen
Quelle: eigene Abbildung auf Basis VRV 2015, KDZ/Mazars Austria 2020
public VRV 9/2020
j-mel – stock.adobe.com
28
schlussarbeiten vorzunehmen ist. Sie
stellt einen nicht finanzierungswirksamen
Gebarungsfall dar. Für die Neubewertung
zum Stichtag ist das anteilige
Eigenkapital der Gesellschaft heranzuziehen.
Zunächst ist der aktuellste verfügbare
Jahresabschluss der Beteiligung
zu sichten.
Das Eigenkapital im engeren Sinn –
bei einer GmbH das Nennkapital, die
Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie
Bilanzgewinne und -verluste – ist mit
dem prozentualen Beteiligungsausmaß
zu multiplizieren. Sollte
in der Bilanz der Beteiligung
ein Sonderposten
mit Investitionszuschüssen
vorhanden sein, ist dieser nicht Teil des
Eigenkapitals.
Ist eine Gemeinde mit 100 % an einer
GmbH beteiligt, so ist das gesamte Eigenkapital
im engeren Sinn heranzuziehen.
Bei einer 50 %-Beteiligung wird der dementsprechende
Prozentanteil und damit
die Hälfte herangezogen. Beteiligungen,
welche ein negatives Eigenkapital aufweisen,
sind mit einem
Wert von 0 aufzunehmen.
Hier sollte je nach den vertraglichen
Grundlagen geprüft werden, ob
z.B. aufgrund von Nachschussverpflichtungen
eine Rückstellung zu bilden ist.
Das so errechnete Eigenkapital stellt den
neuen Beteiligungsansatz in der Vermögensrechnung
dar.
Bei einer im Jahr 2020 angeschafften
oder gegründeten Gesellschaft müssen
die zum Zeitpunkt der erstmaligen
Aktivierung aufgenommenen Anschaffungskosten
auf den neuen errechneten
Abbildung 2:
Beteiligungen und aktive Finanzinstrumente sowie Neubewertungsrücklage
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64
Aktive Finanzinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00
Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00
Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00
Partizipations- und Hybridkapital 0,00 0,00 0,00
Derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00
Beteiligungen 1.139.065,17 961.403,99 177.661,18
Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 1.120.020,00 945.300,00 174.720,00
Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 0,00 0,00 0,00
Sonstige Beteiligungen 6.220,55 3.279,38 2.941,18
Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen 12.824,62 12.824,62 0,00
Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49
Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00
Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00
Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
Betrag korrigiert
werden. Liegt der
aktuelle Wert des
Eigenkapitals über den
ursprünglichen Anschaffungskosten, wird
erfolgsneutral eine Neubewertungsrücklage
gebildet.
In der Neubewertungsrücklage werden
also die Bewertungsgewinne gespeichert.
Sinkt der Wert des Eigenkapitals unter die
Anschaffungskosten, ist der Wertverlust
als Finanzaufwand darzustellen. In den
folgenden Jahren sind Wertsteigerungen
bis zu den Anschaffungskosten wiederum
als Finanzertrag darzustellen. Die Abbildung
Beteiligungsbewertung mit Neubewertungsrücklage
stellt den Prozess der
Folgebewertung dar (siehe Abb. 3).
Beispiel: Im Rechnungsabschluss 2020
wurde eine Neubewertung der Beteiligung
durchgeführt (siehe Abbildung
2). Auf der Aktivseite ist der aktuelle
Wert des anteiligen Eigenkapitals
mit 1.120.020 Euro dargestellt. Auf
der Passivseite ist die Wertsteigerung
in der Neubewertungsrücklage
mit 174.720 Euro ersichtlich. In den
Folgejahren kann das Eigenkapital
der Beteiligung schwanken. Sinkt
der Wert unter die ursprünglichen
Anschaffungskosten, wird die Neubewertungsrücklage
gänzlich aufgelöst
und die entstehenden Verluste ergebniswirksam
verbucht. Verbessert
sich der Wert wieder in Zukunft, kann
bis zu den Anschaffungskosten ein
Gewinn direkt im Ergebnishaushalt
gebucht werden, darüber hinaus ist
wieder eine Neubewertungsrücklage
zu bilden.
Welche Probleme
ergeben sich in der Praxis?
In der Praxis ergibt sich häufig das Problem,
dass zum Zeitpunkt der Erstellung
des Rechnungsabschlusses der Jahresabschluss
der Beteiligung für dasselbe Jahr
noch nicht vorliegt. Wird also beispielsweise
der Rechnungsabschluss 2020 zum
Stichtag 31.12.2020 erstellt, wird oftmals
der Jahresabschluss der Beteiligung zum
31.12.2020 noch nicht vorliegen.
In diesem Fall sollte abgeschätzt werden,
ob der Jahresabschluss noch rechtzeitig
fertigstellt wird. Andernfalls kann der
Jahresabschluss des vorherigen Jahres
herangezogen werden. Die Bewertung
„hinkt“ somit immer ein Jahr nach. Oft ist
Abbildung 3: Beteiligungsbewertung
mit Neubewertungsrücklage
Wert der
Beteiligung
Ursprüngliche
Anschaffungskosten
Stichtag
Eröffnungsbilanz
174.720 Euro
945.300 Euro
RA
2020
1.120.020 Euro
Erfolgswirksame Verbuchung
im Ergebnishaushalt
in der Praxis das anteilige
Eigenkapital nicht einfach
zu bestimmen. Gerade
bei komplizierten Konstruktionen
wie GmbH & Co KGs kann
oft nicht eindeutig ausgemacht
werden, zu welchem Anteil die Gemeinde
beteiligt ist. Hier kann es helfen, sich
das Eigenkapital der Gesellschaft genauer
anzusehen. Bei GmbH & Co KGs ist die
GmbH oftmals ein Arbeitsgesellschafter
ohne Kapitalanteil. Das Kapital entfällt
entweder gänzlich auf die Gemeinde
oder ist zwischen der Gemeinde und einem
anderen Gesellschafter aufzuteilen.
In jedem Fall kann es sich lohnen, die
genauen vertraglichen Bestimmungen zu
sichten.
Da sich die Folgebewertung von Beteiligungen
in der Praxis komplex darstellen
kann, steht auf www.praxisplaner.at ein
kostenloses Excel-Tool für die Berechnung
zur Verfügung.
RA
2021
Erfolgsneutrale Verbuchung
in Neubewertungsrücklage
RA
2022
RA
2023
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Zeit
29
public VRV 9/2020
Verbindlichkeiten
Kerstin Halbedl (Mazars)
30
Verbindlichkeiten sind ein Teil der
Fremdmittel und sind von den
Rückstellungen und den Finanzschulden
abzugrenzen. Verbindlichkeiten
sind per Definition Verpflichtungen der
Gebietskörperschaft zur Erbringung von
Geldleistungen, auf die ein Dritter einen
vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch
auf Zahlung erlangt hat, welche dem
Grunde und der Höhe nach feststehen.
Die Definition der VRV stellt sehr starr auf
die Leistung von Geldbeträgen ab. Es ist
nicht davon auszugehen, dass im Rahmen
der Abschlusserstellung derart weit von
anerkannten Rechnungslegungsregelwerken
abgewichen wird und dabei die
Tatsache negiert wird, dass Leistungsverpflichtungen
auch auf andere Weise als
durch die Übertragung von Geldmitteln
getilgt werden können. Wesentlich ist
dabei zu erkennen, dass eine wortgenaue
und strenge Auslegung der VRV 2015 zu
einer mangelnden abstrakten Bilanzierungsfähigkeit
von Verbindlichkeiten führen
würde. Dies kann nicht im Sinne des
Gesetzgebers gewesen sein.
Verbindlichkeiten stellen also vertragliche
oder gesetzliche Verpflichtungen der
Gebietskörperschaft dar und sind in langfristige
und kurzfristige Verbindlichkeiten
zu unterteilen. Jene Verbindlichkeiten
mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr
sind den kurzfristigen Verbindlichkeiten
zuzuordnen. Im Gegensatz dazu stellen
Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von
über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten
dar.
Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag
zu bewerten. Unter dem „Zahlungsbetrag“
ist jener Betrag zu verstehen, mit
dem eine Verbindlichkeit endgültig zu tilgen
ist. Fremdwährungsverbindlichkeiten
sind zum Referenzkurs der Europäischen
Zentralbank am Rechnungsabschlussstichtag
umzurechnen.
Abbildung 1: Vermögensrechnung, langfristige Fremdmittel
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristige Fremdmittel
Langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Langfristige Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen
Ausweis der Verbindlichkeiten
• Nach Überprüfung möglicher vertraglicher
oder gesetzlicher Verpflichtungen
der Beispielgemeinde wurde festgestellt,
dass zum 31.12.2020 keine langfristigen
Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit
von über einem Jahr vorhanden sind.
• Die Überprüfung hat jedoch dazu geführt,
dass 93.438,93 Euro als kurzfristige
Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen auszuweisen sind.
Diese resultieren aus allen Leistungen
und Lieferungen an die Gemeinde, die
bis 31.12.2020 verrechnet waren (Rechnungseingang),
jedoch aufgrund der
Verpflichtung zur sachlichen und rechnerischen
Prüfung nicht bis zum Jahresende
zur Zahlung angewiesen werden
konnten.
• Zum Stichtag des Rechnungsabschlusses
liegen auch noch sonstige Verbindlichkeiten
iHv 4.519,53 Euro vor. Es handelt
sich um eine Spesenabrechnung der
Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des
Weihnachtsmarktes am Hauptplatz im Dezember
2020. Diese Verbindlichkeiten sind
daher im Sammelposten sonstige kurzfristige
Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame
Gebarung) auszuweisen.
Langfristige und kurzfristige
Finanzschulden
Finanzschulden sind ein Teil der Fremdmittel
und sind von den Rückstellungen
und den Verbindlichkeiten abzugrenzen.
Unter Berücksichtigung von § 18 Abs 5 VRV
sind sämtliche Finanzschulden mit einer
Laufzeit von bis zu einem Jahr den kurzfristigen
Finanzschulden zuzuordnen.
Daraus folgt, dass all jene Finanzschulden
mit einer Fälligkeit von über einem Jahr,
langfristig sind.
0,00 0,00 0,00
Leasingverbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Sonstige langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Fremdmittel
Kurzfristige Verbindlichkeiten 97.958,46 91.508,81 6.449,65
Kurzfristige Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen
93.438,93 74.397,43 19.041,50
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben 0,00 0,00 0,00
Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00
Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten
(nicht voranschlagswirksame Gebarung)
4.519,53 17.111,38 -12.591,85
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Unter Finanzschulden sind jene Verbindlichkeiten
zu verstehen, welche zu dem
Zwecke eingegangen werden, um der Gebietskörperschaft
die Verfügungsmacht
über Geld zu verschaffen (Geldverbind-
9/2020 public VRV
lichkeiten). Die Sicherheitsleistung alleine
(Hingabe von Schatzscheinen oder sonstige
Verpflichtungszusagen) begründet
noch keine Finanzschuld. Erst durch die
Auszahlung der Kreditvaluta entsteht die
Verbindlichkeit (Akzessorietätsprinzip).
Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene
Geldverbindlichkeiten (Kassenstärker)
begründen Finanzschulden nur,
soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres
getilgt werden. Kassenstärker
sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge,
um jederzeit die Erfüllung
fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft
gewährleisten zu können. Als
Kassenstärker kommen z. B. Barvorlagen,
Ausleihungen bei Versicherungsanstalten
oder Kontokorrentkredite in Frage.
Neben den allgemein umschriebenen
Finanzschulden und den kurzfristigen
Kassenstärkern sind gemäß VRV auch
noch folgende vertraglich entstandene
Verbindlichkeiten den Finanzschulden
zuzurechnen:
1. Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaft,
welche bei Fälligkeit durch einen
Dritten (Kreditinstitut, öffentliche
Hand) bezahlt werden, dem dann ein
Rückgriffsrecht gegen die Gebietskörperschaft
entsteht.
2. Verbindlichkeiten, bei welchen der Gebietskörperschaft
außergewöhnliche
Finanzierungserleichterungen dadurch
eingeräumt werden, dass die Fälligkeit
der Gegenleistung durch die Gebietskörperschaft
auf einen Zeitraum von mehr
als zehn Jahren nach der erbrachten
Leistung durch den Vertragspartner an
die Gebietskörperschaft festgesetzt oder
hinausgeschoben wird. Bei Ratenvereinbarungen
richtet sich die Beurteilung
der zehnjährigen Frist nach dem letzten
Teilbetrag.
Diese etwas kryptische Beschreibung
dessen, was offensichtlich der Kern des
gewünschten Ergebnisses ist, nämlich
Umgehungsversuche zu vermeiden und
möglichst viele Verbindlichkeiten als Finanzverbindlichkeiten
zu klassifizieren,
wird klarer, wenn die Anlage 6c in die
schulden sind in den Einzelnachweis aufzunehmen.
Die Angabeverpflichtungen
der Anlage 6c zur VRV 2015 sind sehr umfangreich
und umfassen:
• Ansatz/Konto
• Währung
• Darlehenshöhe gesamt
• Buchwert 31.12. (t-1)
• Zugang (t)
• Tilgung (t)
• Zinsen (t)
• Summe Schuldendienst
• Schuldendienstersätze (t)
• Buchwert 31.12. (t)
• Nettoschuldendienst
• Laufzeit (von–bis)
Dabei ist, da es sich um einen Einzelnachweis
handelt, jede einzelne Finanzschuld
einer der angegebenen Kategorien zuzuordnen
und die geforderten Angaben zu
machen. Folgende Kategorien sind für Gemeinden
vorgesehen:
• Darlehen für Investitionszwecke
- Von Trägern des öffentlichen Rechts
- Von Bund, Bundesfonds,
Bundeskammern
- Von Ländern, Landesfonds,
Landeskammern
- Von Gemeinden und
Gemeindeverbänden
- Von Sozialversicherungsträgern
- Von sonstigen Trägern
öffentlichen Rechts
• Von Beteiligungen der Gebietskörperschaft
(ohne Finanzunternehmen)
• Von Unternehmen (ohne Beteiligungen
und ohne Finanzunternehmen)
• Von Finanzunternehmen
- Im Inland
- Im Ausland
• Von Sonstigen
Da sich die Darlehenshöhe während der
Laufzeit insbesondere durch Tilgungen
ändert, erscheint es erforderlich, dass in
die Spalte „Darlehenshöhe gesamt“ jeweils
100 % der Schuld eingetragen werden,
wobei spätere Aufstockungen zu einer
Erhöhung der Darlehenshöhe führen. Dies
müsste selbst dann gelten, wenn der nach
Aufstockung des Darlehens aushaftende
Analyse miteinbezogen wird. Nur Finanz- Betrag (Buchwert) geringer ist als der ur-
Finanzschulden auszuweisen. »
sprünglich aufgenommene Betrag. Die Angabe
der Darlehenshöhe gesamt erscheint
nur dann sinnvoll, wenn sämtliche Kreditaufnahmen
vollständig gezeigt werden,
da nur so die Finanzierungssituation der
Gebietskörperschaft beurteilt werden
kann. Unter Berücksichtigung der Anlage
3b zur VRV 2015 ist im Bereich der langfristigen
Finanzschulden zwischen Finanzschulden
für die Investitionstätigkeit und
Finanzschulden zu unterscheiden.
Basierend auf der Anlage 3b zur VRV 2015
zählen folgende Konten zu den kurzfristigen
Finanzschulden:
• Kurzfristige Finanzschulden
aus Barvorlagen
• Sonstige kurzfristige Finanzschulden
Bewertung
Die Bewertung von Finanzschulden erfolgt
zum Nominalwert. Somit zu jenem
Wert, der zwischen den Vertragspartnern
vereinbart wurde. Spesen des Geldverkehrs
und sonstige Geldbeschaffungskosten
finden keinen Eingang in der
Vermögensrechnung, da diese sofort
auftragswirksam zu erfassen sind. Sofern
eine Verbindlichkeit verzinst ist, sind die
laufenden Zinsen bereits während des
Finanzjahres als Aufwand nach Maßgabe
der Finanzierungsvereinbarung zu erfassen
und ebenfalls nicht in der Vermögensrechnung
zum Rechnungsabschlussstichtag
darzustellen.
Ausweis der kurzfristigen und
langfristigen Finanzschulden
Im vorliegenden Beispiel werden zum
31.12.2020 langfristige Finanzschulden iHv
6.747.546,77 Euro in der Vermögensrechnung
ausgewiesen. Dieser Saldo setzt sich
wie folgt zusammen:
• Die Gemeinde des vorliegenden Beispiels
hat vor zwei Jahren mit der Sanierung
des Kanalsystems begonnen.
Für dieses Projekt wurde ein Investitionsdarlehen
in Millionenhöhe aufgenommen.
Diese Finanzschulden sind in
der Vermögensrechnung als langfristige
31
public VRV 9/2020
32
Abbildung 2: Vermögensrechnung, langfristige Finanzschulden
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristige Fremdmittel
Langfristige Finanzschulden, netto 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88
Langfristige Finanzschulden 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88
Langfristige Forderungen aus derivaten
Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-)
Langfristige Verbindlichkeiten aus derivaten
Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
• Im Vorjahr wurde mit der Renovierung
des Kindergartens der vorliegenden Gemeinde
begonnen. Für dieses Vorhaben
wurde der Gemeinde ein Investitionsdarlehen
vom Land gewährt. Dieses
Darlehen ist ebenfalls in der Vermögensrechnung
unter langfristige Finanzschulden
anzuführen.
• Die Gemeinde hat ein Spezial-Fahrzeug
für den Bauhof bestellt. Die bei Vertragsabschluss
vereinbarten Zahlungskonditionen
sehen vor, dass der Kaufpreis sofort
bezahlt wird. Dieser beträgt 280.000 Euro.
Nachdem das Fahrzeug geliefert und
übernommen wurde, hat die Gemeinde
mit dem Händler eine Tilgung des Kaufpreises
über 12 Jahre vereinbart. Der Preis
des Fahrzeugs erhöht sich um 20.000 Euro
auf 300.000 Euro. In diesem Fall wurden
ein Kaufvertrag und ein Finanzierungsvertrag
geschlossen. Dies führt zu einem
Ausweis in den Finanzschulden iHv
300.000 Euro.
Weiters ist zu beachten, dass die Fristigkeit
der Finanzschulden nicht nach der Endfälligkeit,
sondern nach dem Zeitpunkt der
Rückzahlung (Tilgung) zu beurteilen ist.
Der Anteil der Tilgungen der langfristigen
Finanzschulden im Jahr 2021 sollte daher
unter den kurzfristigen Finanzschulden
dargestellt werden. Alternativ ist zumindest
im Lagebericht zu erläutern, dass in
den langfristigen Finanzschulden Tilgungen
iHv. x Euro enthalten sind, die im Jahr
2021 bezahlt werden und somit zu den
kurzfristigen Finanzschulden gehören.
In der Beispielgemeinde sind zum Rechnungsabschlussstichtag
keine kurzfristigen
Finanzschulden vorhanden. Aufgrund
einer vorsichtigen, sparsamen und risikolosen
Gebarung hat die Gemeinde auch kein
einziges kurz- oder langfristiges Finanzinstrument
erworben. Daher bestehen weder
Forderungen noch Verbindlichkeiten aus
derivativen Finanzinstrumenten. Im Unterschied
zu originären Finanzinstrumenten
leitet sich der Wert eines derivativen
Finanzinstruments von einem sogenannten
Basiswert ab.
Um den (Markt-)Wert eines derivativen
Finanzinstrumentes zu beurteilen, muss
daher, bildlich gesprochen, durch das Finanzinstrument
hindurchgeblickt und der
dahinter liegende Wert betrachtet werden.
Es besteht somit ein enger Zusammenhang
Abbildung 3: Vermögensrechnung, kurzfristige Finanzschulden
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Kurzfristige Fremdmittel
Kurzfristige Finanzschulden, netto 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Finanzschulden 0,00 0,00 0,00
Kurzfristige Forderungen aus derivaten
Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-)
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus derivaten
Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
zwischen dem (Markt-)Wert eines derivativen
Finanzinstrumentes und dem zugrunde
liegenden Basiswert. Zu den Grundformen
der derivativen Finanzinstrumente
zählen:
• Optionen
• Swaps
• Fest- bzw. Termingeschäfte
Gemeinsam ist den derivativen Finanzinstrumenten,
dass sie keine oder verhältnismäßig
geringe Anschaffungskosten haben.
Sachrückstellungen
Die grundlegenden Informationen über
das Wesen von Rückstellungen, die Voraussetzungen
zur Bildung von Rückstellungen,
die Bewertung sowie die Ausführungen
über die Notwendigkeit der
Bildung von Rückstellungen finden Sie im
Kapitel zum Personal. Die Ausführungen
zu den Personalrückstellungen gelten somit
auch für die Sachrückstellungen.
Sind zum Rechnungsabschlussstichtag
die Ansatzvoraussetzungen gegeben, sind
Rückstellungen für die Verpflichtung zum
Stichtag des Rechnungsabschlusses zu
bilden. Im Zuge der Abschlussarbeiten ist
jedenfalls zu überprüfen, ob und in welcher
Höhe eine Rückstellung zu bilden ist.
In einem weiteren Schritt ist darauf zu
achten, ob bereits eine Rückstellung für
den entsprechenden Sachverhalt im Laufe
des Finanzjahres gebildet wurde und ob
die vorhandene Rückstellung in korrekter
Höhe eingebucht wurde. Falls die bereits
vorhandene Rückstellung niedriger ist
als der zum Stichtag errechnete Rückstellungsbedarf,
muss die Differenz daraus
noch dotiert und somit ertragswirksam
erfasst werden.
Im umgekehrten Fall ist eine bereits vorhandene
Rückstellung, die den errechneten
Rückstellungsbedarf übersteigt, entsprechend
aufwandswirksam aufzulösen.
Die im Rechnungsabschluss enthaltenen
Rückstellungen sind in der Anlage 6q im
Detail aufzulisten und darüber hinaus ist
die Entwicklung der Rückstellung beginnend
mit dem Vorjahresstichtag bzw. mit
dem Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen.
Auch wenn die Aufzählung der Rückstellungen
in dieser Anlage abschließend
erscheint, handelt es sich nach § 37 Abs. 2
VRV 2015 nur um Mindestangaben, sodass
9/2020 public VRV
die Spalte „Sonstige langfristige Rückstellungen“
detailliert werden kann und ein
weiterer Eintrag für sonstige kurzfristige
Rückstellungen vorgenommen werden
kann. In der Beispielgemeinde wurden
zum Rechnungsabschlussstichtag keine
Sachrückstellungen festgestellt.
Langfristige Sachrückstellungen
Rückstellungen für Haftungen
Rückstellungen für Haftungen sind dann
anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme
zumindest überwiegend wahrscheinlich
ist. Im Falle von Haftungen ist aber nicht
das Abgeben einer Haftungszusage mit
dem Entstehen einer Verpflichtung gleichzusetzen.
Erst wenn der Haftungsfall einzutreten
droht, weil der Hauptschuldner
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ist eine Einschätzung zu treffen, ob eine
Verpflichtung aus der Haftung bereits entstanden
ist oder zumindest mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit entstehen wird.
Grundsätzlich sind auch die Rückstellungen
für Haftungen einzeln zu bewerten.
Allerdings kann von diesem Grundsatz
abgegangen werden. Auf Basis der Erfahrungswerte
der letzten zumindest fünf
Finanzjahre – diese können auch vor der
Erstellung des ersten Rechnungsabschlusses
gelegen sein – können Haftungen zu
Risikogruppen zusammengefasst und gemeinsam
bewertet werden.
Im Rahmen des Rechnungsabschlusses
sind daher in einem ersten Schritt alle im
Finanzjahr neu eingegangenen Haftungen
der Gemeinde sowie die bereits seit der Eröffnungsbilanz
vorhandenen Haftungen
zu sammeln und dann in einem zweiten
Schritt die Wahrscheinlichkeit einer Haftungsinanspruchnahme
zu beurteilen.
Wenn ein Ereignis vorliegt und man damit
rechnen muss (mehr als 50 %), dass ein
Haftungsfall eintritt, ist eine Rückstellung
in der voraussichtlichen Höhe der Inanspruchnahme
zu bilden.
Ergänzend zu den im Rechnungsabschluss
nach § 30 VRV 2015 ausgewiesenen Rückstellungen
für Haftungen, bei denen eine
Inanspruchnahme mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden
kann, sind mit der Anlage 6r der VRV
2015 eine Aufstellung aller Haftungen und
deren Entwicklung im Rechnungsjahr
offenzulegen. Sofern für die Gemeinden
eine Haftungsobergrenze aufgrund einer
entsprechenden Landesregelung existiert,
ist diese ebenso aufzunehmen.
Rückstellungen für
Sanierung von Altlasten
Rückstellungen für die Altlastensanierung
stellen Verpflichtungen der Gebietskörperschaft
gegenüber (Grund)eigentümern
oder gegenüber der Allgemeinheit dar.
Sie sind, mit den zu erwartenden Kosten,
abgezinst auf den Barwert, in der Vermögensrechnung
anzusetzen. Wenn es
sachgerecht erscheint und die Altlastensanierung
schrittweise erforderlich wird,
spricht nichts dagegen, die Rückstellung
kontinuierlich aufzubauen. Dies muss
jedoch dem wirtschaftlichen Gehalt der
Entstehung der Sanierungsverpflichtung
entsprechen.
Die Voraussetzungen für die Bildung einer
derartigen Vorsorge entsprechen jenen
der allgemeinen Voraussetzungen. Unter
den Rückstellungen für Altlasten sind
jedenfalls öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
auszuweisen, wenn diese nach
ihrem Inhalt und ihrem Entstehungszeitpunkt
hinreichend konkretisiert sind.
Rückstellungen für Sanierung von Altlasten
sind bei Entsorgungs-, Entfernungs-,
Wiederherstellungs-, Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtungen
denkbar.
Sonstige Rückstellungen
Bei der (Erst-)Erfassung von sonstigen
Rückstellungen ist die Zuordnung zu
kurzfristigen und langfristigen sonstigen
Rückstellungen ausschlaggebend. In diese
Sammelposten können nicht namentlich
genannte Rückstellungen aufgenommen
werden. Unter der Position der sonstigen
langfristigen Rückstellungen sind Verpflichtungen
nur dann (verpflichtend)
anzusetzen, wenn deren Wert jeweils mindestens
10.000 Euro beträgt. Hingegen ist
im kurzfristigen Bereich keine Wertgrenze
für den Ansatz vorgesehen.
Kurzfristige Sachrückstellungen
Rückstellungen für Prozesskosten
Die Rückstellungen für Prozesskosten
sind in § 29 VRV 2015 geregelt und sind
anzuwenden auf Rechtsstreitigkeiten
wie gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse
sowie Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft
der Ansicht ist, dass die
Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig
gemacht werden wird.
Im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses
sind daher mögliche Rechtsstreitigkeiten
zu beurteilen. Es ist eine
Schätzung der voraussichtlichen Kosten
(bisher angelaufene Kosten plus sämtliche
mit dem Prozess verbundene Aufwendungen)
und der Verfahrensdauer vorzunehmen
sowie schließlich gegebenenfalls
eine Rückstellung zu bilden.
Rückstellungen für ausstehende
Rechnungen und Bescheide
Auch die Rückstellungen für ausstehende
Eingangsrechnungen, sofern deren Wert
jeweils 5.000 Euro übersteigt, sind im kurzfristigen
Bereich darzustellen. Der Inhalt
dieser Rückstellungen ist, dass Leistungen
vor dem Abschlussstichtag konsumiert
bzw. empfangen wurden, die Eingangsrechnung
bis zum Stichtag jedoch noch
nicht eingelangt ist.
Für den Rechnungsabschluss bedeutet
dies, dass entsprechend sicherzustellen
ist, dass die notwendigen Informationen
(zeitgerecht) verfügbar sind, um eine
Abschätzung von nicht eingetroffenen
Eingangsrechnungen zu machen. Hat die
Gemeinde entsprechende Systeme eingerichtet,
anhand derer zu erkennen ist,
welche Bestellungen bereits geliefert bzw.
geleistet wurden, jedoch noch nicht vonseiten
des Lieferanten mittels Eingangsrechnung
verrechnet wurden, ist hier eine
entsprechende Vorsorge zu bilden.
Da der Rechnungsabschluss im März 2021
abzugeben ist, werden eigentlich kaum
Rückstellungen für offene Rechnungen
zu bilden sein. Diese Vorsorgen machen
daher nur Sinn, wenn der Erstellungszeitpunkt
sehr zeitnah zum Rechnungsabschluss
erfolgt. Sie sind vor allem im Baubereich,
wenn bedeutsame Bauvorhaben
sich über den Stichtag ziehen, vorzufinden.
Nähere Erläuterungen zu den einzelnen
Sachrückstellungen finden Sie in der
Sonderausgabe zur Eröffnungsbilanz zum
01.01.2020.
33
public VRV 9/2020
Nettovermögen
und Rücklagen
Dalilah Pichler, Alexander Maimer (KDZ)
34
Im Rechnungsabschluss einer Gemeinde
ist nunmehr nicht nur die Entwicklung
des Schuldenstands ersichtlich,
wie bisher aus der Kameralistik bekannt,
sondern auch die Entwicklung des Nettovermögens.
Das heißt, dass dem angeschafften und
hergestellten Vermögen auf der Aktivseite
nun die Finanzierung mit Eigenmitteln
(Nettovermögen und Sonderposten Investitionszuschüsse)
und Fremdmitteln gegenübersteht.
Das Nettovermögen ist das
Eigenkapital einer Gemeinde, das erstmalig
mit der Eröffnungsbilanz als Ausgleichsposten
zwischen Aktiva und Passiva gebildet
wurde. Der Saldo der Eröffnungsbilanz
wird im Zeitverlauf unverändert bleiben,
sollte es in der fünfjährigen Korrekturfrist
ab dem Jahr der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz
zu keinen nachträglichen
Änderungen kommen. Es ist davon auszu-
gehen, dass in den meisten Gemeinden das
Nettovermögen positiv sein wird.
Kumuliertes Nettoergebnis
Das kumulierte Nettoergebnis ist ein zentrales
Element der integrierten Drei-Komponenten-Rechnung,
durch diese Größe
fließt das erwirtschaftete Ergebnis des Finanzjahres
in das Nettovermögen ein. Das
Nettoergebnis wird für jedes Finanzjahr
aus dem Ergebnishaushalt gebildet. Ein positives
Ergebnis stellt einen Wertzuwachs
dar, da die Gemeinde ihre Aufwendungen
mit den Erträgen überdecken konnte.
Umgekehrt ist es bei einem negativen Ergebnis,
hier übersteigen die Aufwendungen
die Erträge und führen somit zu einem
Wertverlust in diesem Finanzjahr. In den
Folgejahren werden die künftigen Nettoergebnisse
kumuliert dargestellt, deshalb
Abbildung 1: Vermögenshaushalt: Nettovermögen
Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Nettovermögen (Ausgleichsposten) 19.073.890,29 18.067.313,52 1.006.576,78
Saldo der Eröffnungsbilanz 17.647.701,89 17.647.701,89 0,00
Kumuliertes Nettoergebnis 1.066.547,52 0,00 1.066.547,52
Haushaltsrücklagen 184.920,88 419.611,62 -234.690,75
Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00
Fremdwährungsumrechnungsrücklagen 0,00 0,00 0,00
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Abbildung 2: Vermögenshaushalt: Liquide Mittel
Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49
Liquide Mittel 380.359,11 530.303,65 -149.944,54
Kassa, Bankguthaben, Schecks 195.438,23 110.692,02 84.746,21
Zahlungsmittelreserven 184.920,88 419.611,62 -234.690,75
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
Abbildung 3: Ergebnishaushalt: Nettoergebnis
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Summe Erträge 14.451.553,11 14.136.200,00 315.353,11
Summe Aufwendungen 13.619.696,34 13.302.000,00 317.696,34
Nettoergebnis 831.856,78 834.200,00 -2.343,22
Entnahmen von Haushaltsrücklagen 272.310,04 136.500,00 135.810,04
Zuweisung an Haushaltsrücklagen 37.619,29 27.200,00 10.419,29
Summe Haushaltsrücklagen 234.690,75 109.300,00 125.390,75
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 1.066.547,52 943.500,00 123.047,52
spiegelt die Differenz zwischen den Stichtagen
das Ergebnis des Finanzjahres wider.
Wenn die Gemeinde über mehrere Jahre
negative Nettoergebnisse erzielt, kann sich
durch die Kumulierung das Nettovermögen
in Summe auch ins Negative drehen. Die
Gemeinden werden aber in den Bundesländern
grundsätzlich angehalten, ein ausgeglichenes
oder positives Nettoergebnis
nach Rücklagen zu erzielen.
Haushaltsrücklagen
Der Ergebnishaushalt bildet, anders als
der Finanzierungshaushalt, auch nicht
finanzierungswirksame Größen ab. Eine
wesentliche Veränderung des bisherigen
Verständnisses ist nämlich die Zuweisung
und Entnahme der Haushaltsrücklagen aus
dem Nettoergebnis im Ergebnishaushalt.
Das Nettoergebnis vor Rücklagen zeigt
den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg
der Gemeinde im Finanzjahr. Im Zuge der
Rechnungsabschlussarbeiten können
wertmäßige Verschiebungen zu oder von
den Haushaltsrücklagen erfolgen. In der
Gesamtbetrachtung des Nettovermögens
ist jedoch eine Rücklagenbewegung ein
Nullsummenspiel.
Eine Gemeinde kann Haushaltsrücklagen
verwenden, um eine Investition zu tätigen,
oder aus buchhalterischen Überschüssen
eine Haushaltsrücklage bilden. Ob die
Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserven
zu hinterlegen sind, ist je nach Bundesland
unterschiedlich geregelt.
Deshalb ist in manchen Bundesländern
darauf zu achten, dass bei der Zuweisung
von Haushaltsrücklagen auch die entspre-
chenden liquiden Mittel auf der Aktivseite
vorhanden sind und buchhalterisch den
Zahlungsmittelreserven zugerechnet werden.
Auch zu beachten sind bundesländerspezifische
Regelungen zur Passivierung
von erhaltenen Bedarfszuweisungsmitteln.
Niederösterreichische Gemeinden können
und steirische Gemeinden müssen Bedarfszuweisungsmittel
in die Rücklagen
einstellen, somit sind diese Mittel Teil des
Nettovermögens.
Beispiel: Verwendung zweckgebundene
Haushaltsrücklage
Laut Rechnungsabschluss wurde ein
Kanalabschnitt saniert, die Investition
kostete 100.000 Euro und wurde
zur Gänze aus einer zweckgebundenen
Rücklage finanziert. Im Ergebnishaushalt
wird das Nettoergebnis vor
Rücklagen durch die Abschreibung des
neuen Kanalabschnitts vermindert.
Die Rücklagenverwendung führt zu
einer Verbesserung des Nettoergebnisses
nach Rücklagen um 100.000 Euro.
Gleichzeitig wird im Vermögenshaushalt
der Stand der Haushaltsrücklagen
um 100.000 Euro vermindert. Die Zahlungsmittelreserven
auf der Aktivseite
sind auch um 100.000 Euro weniger, da
die Investition im selben Finanzjahr
bezahlt wird. Diese Zahlungsmittelveränderung
ist nicht im Finanzierungshaushalt
getrennt ersichtlich,
sondern ist im Saldo 7 „Veränderung
der liquiden Mittel“ enthalten. Die
Veränderung der Zahlungsmittelreserven
zwischen den Stichtagen im
Vermögenshaushalt deutet ebenfalls
auf eine Verwendung von bedeckten
Rücklagen hin.
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
Beispiel: Allgemeine Haushaltsrücklage
mit Zahlungsmittelreserve
In unserer Beispielgemeinde wurde
laut Ergebnishaushalt ein positives
Nettoergebnis vor Rücklagen in Höhe
von 831.856,78 Euro erzielt. 37.619,29
Euro sollen nun einer allgemeinen
Haushaltsrücklage mit Zahlungsmittelreserve
zugewiesen werden.
Entnommen werden im Finanzjahr
272.310,04 Euro an Rücklagen. Das Nettoergebnis
nach Rücklagen beträgt
daher 1.066.547,52 Euro und ist im kumulierten
Nettoergebnis zu finden,
die Haushaltsrücklagen erhöhen sich
um 234.690,75 Euro. Mit den anderen
Posten steigt das Nettovermögen in
Summe um rund 1 Mio. Euro. Auf der
Aktivseite spiegelt sich die Rücklagenbewegung
wider, da die Rücklagen zur
Gänze bedeckt sind. Die Veränderung
der Zahlungsmittelreserven auf der
Aktivseite deckt sich mit der Veränderung
der Rücklagen auf der Passivseite.
Die Bewegung der Rücklagen
ist nicht im Finanzierungshaushalt
ersichtlich, da es sich um die Verwendung
oder buchhalterische „Reservierung“
von eigenen liquiden Mitteln
handelt.
Einen Überblick über die einzelnen
Rücklagen gibt die Anlage 6b – Nachweis
über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven.
Hier ist neben Art und
Verwendungszweck der Rücklage die
Veränderung des Rücklagenstands sowie
der entsprechenden Zahlungsmittelreserve
ersichtlich. Auch ist der Nachweis zu
erfassen, wo die Zahlungsmittelreserven
»
35
public VRV 9/2020
36
DIE RÜCKLAGENGEBARUNG
IST IN DEN BUNDESLÄN-
DERN UNTERSCHIEDLICH
GEREGELT. DIES WIRD DIE
LÄNDERÜBERGREIFENDE
VERGLEICHBARKEIT
ERSCHWEREN.
hinterlegt sind, beispielsweise kann das
Sparbuch oder die Kontonummer gelistet
werden.
Welche Probleme
ergeben sich in der Praxis?
Ausweis von Haushaltsrücklagen mit
Zahlungsmittelreserve – Rücklagen mit
Zahlungsmittelreserve müssen sowohl
auf der Passivseite als Rücklage ausgewiesen
werden und gleichzeitig müssen auf
der Aktivseite die vorhandenen Mittel als
Zahlungsmittelreserve dargestellt werden.
Diese Darstellung unterscheidet sich
von der VRV 1997.
Verwendung von Rücklagen als inneres
Darlehen – Insbesondere zweckgebundene
Haushaltsrücklagen können, wenn
sie für den Zweck, für den sie angespart
werden, noch nicht benötigt werden, zwischenzeitlich
für andere Maßnahmen in
der Gemeinde verwendet werden. Wenn
es hier zu einer Verwendung kommt, ist
diese als inneres Darlehen auf Konto 936
darzustellen, das aufgrund des gleichen
Codes wie die Konten Haushaltsrücklagen
im Rechnungsabschluss sich in dieser Position
findet.
Nicht bedeckte Rücklagen in der Eröffnungsbilanz
– In der VRV 1997 wurden
Rücklagen vielfach auf Basis des Soll-Überschusses
gebildet. Damit ist einhergegangen,
dass keine oder zu geringe Zahlungsmittelreserven
für die Haushaltsrücklagen
gebildet wurden und sich dadurch bei der
Bildung der Eröffnungsbilanz eine Lücke
ergeben hat. Dadurch ergibt sich insbesondere
in Bundesländern, die eine komplette
Deckung der Haushaltsrücklagen
durch Zahlungsmittelreserven verlangen,
ein Problem. In diesem Fall kann teilweise
der oben dargestellte Sachverhalt eines
inneren Darlehens zum Tragen kommen
und muss auch entsprechend verbucht
werden.
Neubewertungsrücklage – Die Neubewertungsrücklage
bildet die Wertveränderung
von Beteiligungen und zur Veräußerung
verfügbaren Finanzinstrumenten ab. Dies
hat zum Zweck, dass Wertschwankungen
bei der Bewertung der Beteiligungen und
Finanzinstrumenten nicht direkt in den
Ergebnishaushalt fließen, sondern ergebnisneutral
im Nettovermögen direkt
verbucht werden. Erst bei einem wertmäßigen
Unterschreiten der Anschaffungskosten
bei den Beteiligungen oder der
Veräußerung einer Beteiligung werden
die entstandenen Gewinne bzw. Verluste im
Ergebnishaushalt abgebildet. Es wird auf
das Kapitel Beteiligungen in dieser Ausgabe
verwiesen (siehe Seite 27).
Fremdwährungsumrechnungsrücklage
– Sämtliche Gebarungsfälle sind, selbst
wenn sie in einer Fremdwährung abgeschlossen
wurden, gemäß VRV 2015 in Euro
zu erfassen und zu verbuchen. Die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen
ermöglicht
die ergebnisneutrale Erfassung von
Wechselkursschwankungen. Positive und
negative Veränderungen von Aktiv- oder
Passivposten aufgrund von Wechselkursschwankungen
sind ergebnisneutral in
eine Fremdwährungsumrechnungsrücklage
einzustellen. Basis für die Berechnung sind
die Referenzkurse der Europäischen Zentralbank
zum Stichtag.
Nettovermögensveränderungsrechnung –
Die Veränderungen im Nettovermögen
werden im Rechnungsabschluss in einer
eigenen Anlage nochmals transparent dargestellt.
Die Anlage 1d – Nettovermögensveränderungsrechnung
stellt hierbei die
Veränderungen des Nettovermögens zwischen
zwei Rechnungslegungsstichtagen
dar und gibt Aufschluss insbesondere über
Änderungen im Nettovermögen, die nicht
über die Ergebnisrechnung erfolgen. Dies
sind insbesondere Änderungen der Ansatzund
Bewertungsmethoden, die Nacherfassung
von Vermögenswerten (inkl. Fremdmittel
und Investitionszuschüssen) sowie
Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz.
Solche Sachverhalte werden nicht
über die Ergebnisrechnung im laufenden
Finanzjahr erfasst, sondern erfolgsneutral
über das Nettovermögen.
Abbildung 4: Umgang mit Rücklagen in den einzelnen Bundesländern
Bgld. Ktn. NÖ OÖ Sbg. Stmk. T Vbg.
Allgemeine Haushaltsrücklage
mit ZMR
ohne ZMR X X X X X X
Zweckgebundene Haushaltsrücklage mit ZMR
Haushaltsrücklage Eröffnungsbilanz ohne ZMR X X X X X X
Haushaltsrücklage Bedarfszuweisungsmittel ohne ZMR X X X X X X
Haushaltsrücklage Haushaltspotenzial ohne ZMR X X X X X X X
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
Anlagen zum
Rechnungsabschluss
Clemens Hödl (KDZ)
Im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses
sind nach den
Vorgaben der VRV 2015 zahlreiche
Anlagen zu befüllen. Die Anlagen dienen
einerseits dazu, bestimmte Informationen
des Rechnungsabschlusses für die
Leserinnen und Leser übersichtlich aufzubereiten
und andererseits dazu, Zusatzinformationen
bereitzustellen. Über
die Anlagen der VRV hinaus müssen in
den Bundesländern von den Gemeinden
unterschiedliche bundesländerspezifische
Anlagen bereitgestellt werden.
Die Anlagen geben jene Inhalte vor, die
mindestens enthalten sein müssen. Jeder
Gemeinde steht es jedoch frei, zusätzliche
Informationen bereitzustellen. An
mancher Stelle kann es durchaus sinnvoll
sein, gemeindespezifische Sachverhalte
abzubilden. Selbstverständlich dürfen
keine Informationen vorenthalten werden.
Dies bedeutet, dass auch leere Zeilen
und Spalten dargestellt werden müssen,
denn auch dies stellt eine Form von Information
dar. Nur wenn eine Anlage vollkommen
leer wäre, kann die Darstellung
unterbleiben.
Abbildung 1 – siehe Seite 38 – zeigt, welche
Anlagen dem Rechnungsabschluss
gemäß der VRV 2015 verpflichtend beizulegen
sind. Einige Anlagen werden bespielhaft
näher erläutert.
Mit der VRV 2015 ändert sich das System
der Haushaltsrücklagen. Haushaltsrücklagen
werden aus dem Nettoergebnis
gebildet und auf der Passivseite des
Vermögenshaushalts ausgewiesen. Handelt
es sich um finanzierte Rücklagen,
ist gleichzeitig auf der Aktivseite eine
Zahlungsmittelreserve zu bilden. Der
Nachweis über Haushaltsrücklagen und
Zahlungsmittelreserven enthält somit
neben der Rücklagenentwicklung auch
die Stände der zugeordneten Zahlungsmittelreserven.
Bei nicht finanzierten
Rücklagen werden keine Zahlungsmittelreserven
ausgewiesen. Werden innere
Darlehen 1 vergeben, sind diese ebenfalls
in der Anlage darzustellen. Ein Hinweis
auf den Hintergrund der Darlehensvergabe
ist jedenfalls anzuraten.
Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung
des Vermögens zu dokumentieren. Dazu
sind die Buchwerte der Anlagegüter zum
31.12. des vorangegangenen Finanzjahres
anzuführen. Weiters sind die Vermögenszugänge
sowie Vermögensabgänge des
laufenden Finanzjahres darzustellen.
Außerdem sind Umbuchungen zwischen
Positionen der Vermögensrechnung
anzuführen, z. B. Umbuchungen von
Anlagen in Bau zu den Gebäuden bei
Fertigstellung eines Gebäudes. Selbstverständlich
sind die planmäßigen und
außerplanmäßigen Abschreibungen ebenfalls
darzustellen. Aus diesen Informationen
ergibt sich in der letzten Spalte des
Anlagenspiegels der Buchwert zum 31.12.
des laufenden Finanzjahres.
Zu den Beteiligungen gibt es zwei Anlagen.
Einerseits gibt es den Nachweis
über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft,
d. h. in dieser Anlage
sind jene Beteiligungen auszuweisen, an
denen die Gemeinde direkt beteiligt ist.
Andererseits gibt es den Nachweis über
Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle
ZU DEN 25 ANLAGEN
GEMÄSS VRV KOMMEN
BIS ZU EINEM DUTZEND
WEITERE ANLAGEN
DER LÄNDER.
der Gebietskörperschaft aufgrund einer
durchgerechneten Beteiligungshöhe von
mehr als 50 %, d.h. in dieser Anlage sind
jene Beteiligungen anzuführen, an denen
die Gemeinde nicht direkt, sondern über
andere Gesellschaften indirekt beteiligt
ist und die durchgerechnete Beteiligungshöhe
mehr als 50 % beträgt. Indirekte Beteiligungen
mit einer durchgerechneten
Beteiligungshöhe von weniger als 50 %
müssen in keiner Anlage ausgewiesen
werden.
Der Rückstellungsspiegel dient einer detaillierten
Darstellung der Entwicklung
1
In einigen Gemeinden ist die Praxis verbreitet,
der kurzfristigen und langfristigen Rückstellungen
der Gemeinde. Die Darstellung
innere Darlehen zu vergeben. Dies bedeutet,
dass ein Funktionsbereich einem anderen
Funktionsbereich Liquidität in Form eines Darlehens
zur Verfügung stellt.
der Anlage erfolgt auf Ebene der Konten-
»
37
public VRV 9/2020
gruppen. Dazu ist die Höhe der Rückstellungen
zum 31.12. des vorangegangenen
Finanzjahres anzuführen. Außerdem
sind die Dotierung und Auflösung sowie
der Verbrauch, d. h. jener Teil der Rückstellung,
der wirklich zu einem Aufwand
führt, darzustellen. Aus diesen Angaben
ergibt sich die Höhe der Rückstellungen
zum 31.12. des laufenden Finanzjahres.
Neben den Anlagen der VRV 2015 müssen
in den Bundesländern unterschiedliche
zusätzliche Anlagen dem Rechnungsabschluss
beigelegt werden. Eine Übersicht
dazu bietet Abbildung 2. Dabei zeigt sich
deutlich, dass die Bundesländer hier unterschiedliche
Wege gehen. Nur der Investitionsnachweis
ist in allen Bundesländern
dem Rechnungsabschluss beizulegen, alle
anderen Anlagen betreffen immer nur einen
Teil der Bundesländer.
Abbildung 1: Anlagen gemäß VRV 2015
Anlage Inhalt Datengrundlage
38
Anlage 4 –
Personaldaten gemäß ÖStP 2012
Detaillierte Aufschlüsselung des
Personalstandes und der
Personalaufwendungen
Personalplanung
Anlage 5b – Voranschlagsund
Rechnungsquerschnitt
Ableitung des Finanzierungssaldos auf
Basis der bekannten Querschnittslogik
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Anlage 6a – Nachweis
über Transferzahlungen
Transferzahlungen nach Teilsektoren
des Staates
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Anlage 6b – Nachweis über
Haushaltsrücklagen und
Zahlungsmittelreserven
Nachweis über finanzierte und nicht
finanzierte Haushaltsrücklagen inkl. der
entsprechenden Zahlungsmittelreserven
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Anlagen 6c und 6d – Nachweise
über Finanzschulden und Schuldendienst
Detaillierte Aufschlüsselung der
vorhandenen Darlehensverhältnisse
und anderer Finanzschulden
Veranschlagung bzw. laufende
Buchhaltung; Darlehensverträge;
sonstige Verträge
Anlage 6f – Nachweis über
haushaltinterne Vergütungen
Ausweis der haushaltsinternen
Vergütungen auf Gruppenebene
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Anlage 6g – Anlagenspiegel
Bestände und Veränderungen des
langfristigen Vermögens
Laufende Buchhaltung
Anlage 6h – Liste der nicht
bewerteten Kulturgüter
Kulturgüter, welche keiner
Bewertung unterzogen wurden
Nebenaufzeichnungen
Anlage 6i – Leasingspiegel
Detaillierte Informationen zu
Operating Leasing- und Finanzierungsleasing-Verhältnissen
Laufende Buchhaltung;
Leasingverträge
Anlagen 6j und 6k – Nachweis über
unmittelbare und mittelbare
Beteiligungen der Gebietskörperschaft
Beteiligungen, an denen die
Gemeinde direkt bzw. über Tochtergesellschaften
beteiligt ist
Firmenbuch; Jahresabschlüsse der
Beteiligungen; Nebenaufzeichnungen
Anlage 6l – Nachweis über
verwaltete Einrichtungen
Verwaltete Einrichtungen, die der
Kontrolle bzw. Beherrschung der
Gemeinde unterliegen
Abschlüsse der verwalteten
Einrichtungen; Nebenaufzeichnungen
Anlagen 6m bis 6p –
Nachweise über Finanzinstrumente
Aktive Finanzinstrumente sowie
die sich daraus ergebenden Risiken
Laufende Buchhaltung; abgeschlossene
Verträge; Nebenaufzeichnungen
Anlage 6q – Rückstellungsspiegel
Bestände und Veränderungen
von Rückstellungen
Laufende Buchhaltung
Anlage 6r – Haftungsnachweis
Details zu Haftungsverhältnissen,
welche die Gemeinde eingegangen ist
Nebenaufzeichnungen
Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und
Versorgungsgenussempfänger und
pensionsbezogene Aufwendungen
Pensionsbezogene Aufwendungen,
für die die Gebietskörperschaft
aufzukommen hat
Personalplanung
Anlage 6t – Einzelnachweis über die
nicht voranschlagswirksame Gebarung
Bestände und Veränderungen der
Konten der nicht voranschlagswirksamen
Gebarung
Laufende Buchhaltung
Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
Abbildung 2: Zusätzliche Anlagen zum Rechnungsabschluss nach Bundesländern
Bgld. Ktn. NÖ OÖ Sbg. Stmk. T Vbg.
Anlagen gem. VRV 2015
Lagebericht / Vorbericht / Übersicht X X
Investitions- / Vorhabens- / Projektnachweis
Gesamtdarstellung / Bericht mehrjährige investive Einzelvorhaben X X X X X X
Nachweis über laufende Geschäftstätigkeit X X X X X X X
Nachweis über nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht X X X X X X X
Nachweis Gesamthaushalt inkl. Vergütungen X X X X X X X
Nachweis Veräußerung von Vermögenswerten X X X X X X
39
Nachweis liquide Mittel und Kassenkredite / Kassenabschluss X X X X
Nachweis kurz- und langfristige Forderungen / Verbindlichkeiten X X X
Nachweis Investitionszuschüsse X X X X X
Nachweis Leistungen für Gemeindebedienstete X X X X X
Nachweis Pensionen und sonst. Ruhebezüge X X X X X
Nachweis Innere Darlehen X X X X
Daten zum Stabilitätspakt X X X X X X X
Gegenüberstellung zum 31.12. Beschäftigte mit Planstellen
aus Stellenplan / Abweichung vom Stellenplan
X X X X X
Beilage Haushaltspotenzial X X X X X X X
Erweiterte / Abweichung Nutzungsdauertabelle X X X X X
Sämtliche Beteiligungen der Gemeinde X X X X X X X
Sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen X X X X X X X
Sämtliche Genossenschaftsanteile X X X X X X X
Rechnungsabschlüsse von verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds X X X X X X X
Rechnungsabschlüsse von Eigenbetrieben X X X X X X
Darstellung einmaliger finanzierungswirksamer Erträge und Aufwendungen X X X X X X X
Nachweis Subventionen X X X X X X X
Nachweis Aufwendungen Dauerschuldverpflichtungen X X X X X X X
Nachweis über Belastung aus Haftungen
sowie Höhe der Belastungen aus Tilgungen, Zinsen und Ersätzen
X X X X X X X
Beteiligungsbericht X X X X X X X
Erläuterung Verringerung Haushaltsrücklagen X X X X X X X
Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung X X X X X X X
Aufgliederung sonst. langfr. / kurzfr. Rückstellungen X X X X X X X
Erläuterung der im Haftungsnachweis ausgewiesenen Haftungsverhältnisse X X X X X X X
Anzahl über Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31.12. X X X X X X X
Quelle: KDZ/Mazars Austria, 2020
public VRV 9/2020
Olivier Le Moal – stock.adobe.com
40
Überleitungen vom Rechnungsabschluss
2019 auf 2020
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)
Die im Zuge der Eröffnungsbilanz
erfassten Abgrenzungen aus 2019
sind im Rechnungsabschluss 2020
wieder aufzulösen. Es ist daher bei der Erstellung
des Rechnungsabschlusses 2020
zu prüfen, welche Teile der Abgrenzungen
vom 01.01.2020 das Jahr 2020 betreffen und
daher entsprechend aufzulösen sind. Die
Auflösung erfolgt durch eine Ausbuchung
der Abgrenzungen in den jeweiligen Ertrags-
oder Aufwandskonten. Ebenso muss
das Ergebnis 2019 entsprechend in das
neue Rechnungswesen der VRV 2015 übertragen
werden.
Verwendung der Abgrenzungen
zum 01.01.2020
Der Rechnungsabschluss zum 31.12.2019
der Gemeinden war der letzte, der nach den
Bestimmungen der VRV 1997 erstellt wurde.
Seit 01.01.2020 erfolgt das Rechnungswesen
nach den Bestimmungen der VRV 2015. Um
die Salden im Ergebnishaushalt 2020 periodenrein
auszuweisen, müssen nach der
VRV 2015 Erträge und Aufwendungen in
jener Periode dargestellt werden, zu der sie
wirtschaftlich zuzuordnen sind. Diese Abgrenzungen
zum 31.12.2019 wurden daher
über Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige
Forderungen oder sonstige Verbindlichkeiten
vorgenommen.
Schließliche Reste
zum 31.12.2019
Im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz
zum 01.01.2020 wurden die schließlichen
Reste zum 31.12.2019 über einzelne
Debitoren- oder Kreditorenkonten erfasst.
Der sich daraus ergebende Saldo sollte
sich durch die laufenden Buchungen im
Jahr 2020 aufgelöst haben. Sollte eine
Erfassung auf einen Kreditoren- oder
Debitorenkonto nicht möglich gewesen
sein, dann wurde die Überleitung in das
Rechnungswesen 2020 über folgende Kontogruppen
vorgenommen:
• 283 sonstige kurzfristige Forderungen
• 287 sonstige kurzfristige Forderungen
(nicht voranschlagswirksame Gebarung)
• 334 sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten
Beispiel 1: Die Gemeinde erhielt für
eine im Dezember 2019 bezogene
Dienstleistung erst Ende Jänner 2020
die entsprechende Rechnung über
6.000 Euro. Diese Ausgabe war eigentlich
im Jahr 2019 bereits budgetiert.
Damit es zu keinen unkorrekten Darstellungen
kommt, sollte dieser Aufwand
als schließlicher Rest im Jahr
2019 erfasst worden sein und damit
budgetkonform und auch zeitlich
konform im Rechnungsabschluss 2019
ausgewiesen worden sein. Im Jahr 2020
findet sich dann nur mehr die entsprechende
Auszahlung im Finanzierungshaushalt,
nicht jedoch der Aufwand im
Ergebnishaushalt.
9/2020 public VRV
Nur durch diese Vorgangsweise ist sichergestellt,
dass der Aufwand oder der Ertrag
im Jahr 2019 erfasst wurde und keine
nochmalige Erfassung aufgrund der Zahlung
im Jahr 2020 erfolgt.
Rechnungsabgrenzungen
zum 31.12.2019
Die Rechnungsabgrenzungsposten wurden
in der Eröffnungsbilanz bei eigenen
Vorauszahlungen aktivseitig und bei
fremden Vorauszahlungen passivseitig
dargestellt. Der Anwendungsbereich besteht
vor allem in Zusammenhang mit
Dauerschuldverhältnissen (z. B. bei Miet-
und Pachtverhältnissen) und reinen Periodenverschiebungen
aufgrund des Auseinanderfalls
des Zeitpunktes des Aufwands
und der Zahlung. Zu jedem Jahresstichtag
ist eine zeitliche Abgrenzung von Aufwendungen
und Erträgen vorzunehmen,
wenn deren Wert die Grenze von 10.000,00
Euro überschreitet (pro Geschäftsfall).
Ausgaben vor dem 31.12.2019, die einen
Aufwand im Jahr 2020 darstellen, sind als
aktive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.
Beispiel 2: Der Gemeinde werden am
01.10.2019 die Jahresprämien für die eigenen
Kraftfahrzeuge vorgeschrieben.
Die Versicherungsdauer der Vorschreibung
umfasst den Zeitraum 01.10.2019
bis 30.09.2020. Die Prämien werden am
1.10.2019 vom Girokonto der Gemeinde
abgebucht.
Da ein Teil des erfassten Aufwands
Zeiträume nach dem Stichtag
31.12.2019 (des Finanzjahres) betrifft,
ist der anteilige Aufwand für den Zeitraum
01.01.2020 bis 30.09.2020 über eine
aktive Rechnungsabgrenzung vom
laufenden Aufwand abzugrenzen. Es
wurden daher 9/12 des Aufwands abgegrenzt
und als aktive Rechnungsabgrenzung
eingebucht.
Bei den passiven Rechnungsabgrenzungen
handelt es sich um Einzahlungen vor
dem 31.12.2019 in jenem Ausmaß, in dem
die Gemeinde erst im Jahr 2020 die entsprechende
Leistung erbringen wird.
Beispiel 3: Die Gemeinde schreibt am
01.09.2019 die Miete für 1 Jahr für die
Nutzung im Veranstaltungszentrum
an den örtlichen Sportverein in Höhe
von 18.000 Euro vor. Pro Monat ergibt
sich daher ein anteiliger Betrag von
1.500 Euro.
Der Anteil des Entgeltes, welches nicht
dem Geschäftsjahr 2019 zuzuordnen ist
(8 von 12 Monaten), somit 12.000 Euro
ist als passive Rechnungsabgrenzung
in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020
ausgewiesen.
Übertrag des Ergebnisses 2019
in das Geschäftsjahr 2020
Durch die Einführung der VRV 2015 ist seit
01.01.2020 die Darstellung von „buchhalterischen“
Überschüssen und Fehlbeträgen
wie bisher im ordentlichen und außerordentlichen
Haushalt nicht mehr möglich
und damit fehlt auch die Möglichkeit,
Ist-Fehlbeträge durch Soll-Einnahmen in
Folgejahren auszugleichen.
Bis 2019 durften ordentliche Ausgaben
nicht durch außerordentliche Einnahmen
gedeckt werden. Ein Abgang, der
aus ordentlichen Einnahmen nicht mehr
gedeckt werden konnte, musste im Rechnungsabschluss
ausgewiesen werden und
war spätestens im Voranschlag des zweitnächsten
Finanzjahres zu veranschlagen
und damit auszugleichen. Ein Überschuss
war ebenso im zweitnächsten Finanzjahr
zu verwenden.
Der Ist-Fehlbetrag 2019 wäre somit durch
eine Einnahmenbuchung, Einnahme-Soll
und Einnahme-Rest, auszugleichen und
spätestens im zweitnächsten Jahr abzudecken
gewesen. Durch den gänzlichen
Wegfall von Soll- und Ist-Buchungen in
der VRV 2015 kann daher ein Ausgleich der
Überschüsse und Fehlbeträge, die sich bis
31.12.2019 kumuliert haben, nicht mehr
erfolgen. Wie wird aber nun sichergestellt,
dass alle bisherigen Überschüsse und
Fehlbeträge nicht einfach mit 01.01.2020
„verschwinden“?
Grundsätzlich gehen alle bisherigen Ergebnisse
im Saldo der Eröffnungsbilanz
auf und die Gemeinde beginnt sozusagen
bei der Messung der kumulierten Jahresergebnisse
bei Null.
Im Bereich des ehemaligen außerordentlichen
Haushalts besteht aber auch in
Zukunft durch die Schaffung des Investitionsnachweises
die Möglichkeit, buchhalterische
Überschüsse und Fehlbeträge
auszuweisen, zu budgetieren und bei
mehrjährigen Vorhaben in Folgeperioden
zu übernehmen. Hierbei ist aber zu
beachten, dass eine Erfassung wie bisher
zu Verwerfungen führen könnte. Die Erfassung
einer „Soll“-Einnahme für nicht
gedeckte außerordentliche Ausgaben ist
nur logisch, wenn die bisherige Finanzierung
des Fehlbetrags aus internen Quellen
(inneres Darlehen) gekommen ist. Bei tatsächlichem
Zufluss dieser Soll-Einnahme
kann diese innerbetriebliche Forderung
durch Zahlung der innerbetrieblichen Verbindlichkeit
ausgeglichen werden.
Ein Ist-Fehlbetrag im ordentlichen Haushalt
des Jahres 2019, der nicht mehr durch
die Auflösung von Reserven gedeckt
werden kann, verminderte hingegen die
bestehenden liquiden Mittel, da ja die Ausgaben
bereits getätigt wurden. Durch die
Minderung der liquiden Mittel wird auch
logisch das Nettovermögen per 01.01.2020
vermindert, wodurch der Gemeinde konsequenterweise
auch weniger Vermögen
für die Zukunft zur Verfügung steht.
Ein Ist-Überschuss im außerordentlichen
oder ordentlichen Haushalt sollte in Form
einer Rücklage in die Zeit der VRV 2015
übertragen werden. Dadurch wird im
Rechnungswesen transparent dargestellt,
dass der Überschuss an liquiden Mitteln,
der im Jahr 2019 geschaffen wurde, in
Form dieser liquiden Mittel durch die
Darstellung einer Rücklage mit Zahlungsmittelreserve
auch für die Zukunft zur
Verfügung steht.
Von einer Erfassung von Soll-Einnahmen
und Soll-Ausgaben, d. h. von einer Erfassung
im (Nachtrags-)Voranschlag wie
in der Vergangenheit, ist abzuraten, da
dadurch die jeweiligen Fehlbeträge und
Überschüsse zweimal – einmal in 2019
und ein zweites Mal im Rechnungsabschluss
2020 – enthalten sind.
41
public VRV 9/2020
Den Rechnungsabschluss
interpretieren
Peter Biwald (KDZ), Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)
42
Mit dem Rechnungsabschluss 2020
wird erstmals der neue Drei-
Komponenten-Haushalt gesamthaft
in einem Werk dargestellt. Neben der
Information zu Zahlungsströmen (Finanzierungshaushalt)
wird es erstmals eine Information
zum Ressourcenverbrauch und
seiner Bedeckung (Ergebnishaushalt) geben,
wie auch eine Information zum aktuellen
Wert des Vermögens (dessen Substanz
zu erhalten ist) und seiner Finanzierung
(Fremdmittel, Zuschüsse, Eigenmittel).
Was zeigt der
Gesamthaushalt?
Die Ergebnisrechnung zeigt, inwieweit
die Gemeinde mit ihren Erträgen die Aufwendungen
für den laufenden Betrieb
und den Wertverzehr der Infrastruktur
(Abschreibungen) bedecken konnte. Unser
Beispiel zeigt ein positives Nettoergebnis
vor Rücklagen, d. h. die Erträge haben die
Aufwendungen sogar überdeckt.
Weiters werden die Veränderungen der
Rücklagen dargestellt – ein Rücklagenabbau
erhöht das Nettoergebnis, ein Rücklagenaufbau
reduziert das Nettoergebnis.
In unserem Beispiel zeigt sich ein Rücklagenabbau,
weshalb das Nettoergebnis
nach den Rücklagen höher ist als vor den
Rücklagen.
Weiters können wir den Vollzug (RA 2020)
mit der Planung (VA 2020) vergleichen.
In unserem Beispiel zeigt sich, dass das
Nettoergebnis de facto dem Voranschlag
entspricht, während jenes nach Rücklagen
wesentlich darüber liegt, weil doppelt so
viele Rücklagen entnommen wurden. Ob
dies aufgrund des Finanzierungsbedarfs im
investiven Bereich passierte oder bilanzpolitische
Ursachen hat, kann aus dem Finanzierungshaushalt
entnommen werden.
Wichtig ist beim ersten Rechnungsabschluss
2020, dass der Vergleich wohl
nicht mit dem ursprünglichen Voranschlag
2020, sondern mit dem im Herbst
2020 beschlossenen Nachtragsvoranschlag
vorgenommen wird und daher
die Unterschiede in Regel gering sein
werden. Die tatsächlichen Auswirkungen
der COVID-19-Situation auf die Gemeinden
werden sich daher nicht direkt aus dem
Rechnungsabschluss 2020 ableiten lassen.
Die Finanzierungsrechnung zeigt, inwieweit
die Überschüsse an Zahlungsmitteln
aus der operativen Gebarung ausgereicht
haben, um die vorgenommenen Investitionen
zu finanzieren. In unserem Beispiel
reicht der Saldo 1 von rund 1,8 Mio. Euro
nicht aus, um den Saldo 2 – investive Gabarung
von minus 2,8 Mio. Euro zu finanzieren.
Folglich sind rund 1,0 Mio. Euro
(Saldo 3 – Nettofinanzierung) durch neue
Schulden (Saldo 4 + 0,8 Mio. Euro) und
Rücklagenauflösungen (Saldo 5 minus 0,2
Mio. Euro bzw. Rücklagenveränderung in
der Ergebnisrechnung) zu finanzieren.
Daher ist in unserem Beispiel die Rücklagenauflösung
in der Ergebnisrechnung
durch das Finanzierungserfordernis der
Investitionen begründet.
Andererseits sind jedoch für die investiven
Maßnahmen von 2,8 Mio. Euro nur
Fremdmittel in der Höhe von 0,8 Mio.
Euro aufzunehmen. Der überwiegende
Teil der Investitionen kann aus eigenen
Mitteln finanziert werden.
Der Vergleich zwischen Rechnungsabschluss
und Voranschlag zeigt zudem,
dass die Nettoinvestitionen (Saldo 2) tatsächlich
um 154.000 Euro höher waren
als geplant, und nur in geringem Ausmaß
durch einen höheren Geldfluss aus der
operativen Gebarung (Saldo 1) gedeckt
werden konnten. Es wurden jedoch keine
zusätzlichen Darlehen aufgenommen
(Saldo 4), sondern die Differenz von rund
129.000 Euro (Saldo 5) durch einen Rücklagenabbau
(siehe Rücklagenveränderung
in der Ergebnisrechnung) finanziert.
Der Saldo 7 zeigt, dass nach der nicht
voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo
6) die liquiden Mittel sich gegenüber
Abbildung 1: Rücklagengebarung im Ergebnishaushalt
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Nettoergebnis 831.856,78 834.200,00 -2.343,22
Entnahmen von Haushaltsrücklagen 272.310,04 136.500,00 135.810,04
Zuweisung an Haushaltsrücklagen 37.619,29 27.200,00 10.419,29
Summe Haushaltsrücklagen 234.690,75 109.300,00 125.390,75
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 1.066.547,52 943.500,00 123.047,52
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
9/2020 public VRV
Abbildung 2: Salden der Finanzierungsrechnung
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung 1.817.807,49 1.787.800,00 30.007,49
Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung -2.830.355,32 -2.675.600,00 -154.755,32
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2) -1.012.547,82 -887.800,00 -124.747,82
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 792.432,88 796.300,00 -3.867,12
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung
(Saldo 3 + Saldo 4)
-220.114,95 -91.500,00 -128.614,95
Saldo (6) Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 70.170,41 0,00 70.170,41
Saldo (7) Veränderung an liquiden Mitteln
(Saldo 5 + Saldo 6)
-149.944,54 -91.500,00 -58.444,54
43
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
Brücke zwischen Ergebnis-, Finanziedem
1.1.2020 um rd. 58.000 Euro reduziert
haben. Dies spiegelt sich auch unter der
Position Liquide Mittel in der Vermögensrechnung
wider.
Die Vermögensrechnung informiert zum
Stichtag 31.12.2020 über das Ausmaß des
zu erhaltenden Vermögens (27,5 Mio. Euro)
und wie dieses finanziert wurde – drei
Viertel durch Eigenmittel und ein Viertel
mit Fremdmitteln. Die Erhöhung des Gesamtvermögens
um 1,9 Mio. Euro ist auf
die Zunahme des langfristigen Vermögens
zurückzuführen, da die Neuinvestitionen
höher waren als der Wertverzehr des
Sachanlagevermögens. Finanziert wird
die Zunahme mit dem Nettoergebnis 2020,
welches im Nettovermögen erfasst wird
(1,0 Mio. Euro), sowie höheren Fremdmitteln
(0,8 Mio. Euro).
Zudem ist ableitbar, dass das kurzfristige
Vermögen am 31.12.2020 die kurzfristigen
Fremdmittel deutlich übersteigt. Die
bestehenden kurzfristigen Fremdmittel
können daher jederzeit bedient werden.
Was sagen
die Bereichsbudgets aus?
Die Bereichsbudgets sind neu – sie zeigen
am Beispiel des Ergebnishaushalts für die
Gruppe 0 bis 7, welche Steuermittel die
Gemeinde für die einzelnen Politikfelder
(= Gruppen) einsetzen muss. Am Beispiel
der Gruppe 2 (Politikfeld Bildung und
Sport) zeigt sich am negativen Nettoergebnis,
dass die Gemeinde 1,45 Mio. Euro
an Steuermitteln aus der Gruppe 9 (wo
die Ertragsanteile und Gemeindesteuern
verrechnet werden) zur Bedeckung
verwenden muss. Dies stellt somit den
Zuschussbedarf inkl. Abschreibungen für
die Infrastruktur im Bereich Schulen, Kindergarten
und Sport dar.
Mit welchen Kennzahlen den
integrierten Haushalt analysieren?
Der integrierte Haushalt enthält neben
finanzwirtschaftlichen
Informationen
künftig auch Ergebnis- und Vermögensinformationen.
Im KDZ-Quickest Neu wird
dies berücksichtigt.
Mit der Nettoergebnisquote wird der Ergebnishaushalt,
mit der Nettovermögensquote
der Vermögenshaushalt integriert.
Die Substanzerhaltungsquote bildet eine
»
Abbildung 3:
Aktiv- und Passivseite des Vermögenshaushalts
AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64
Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49
Summe Aktiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15
PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz
Nettovermögen (Ausgleichsposten) 19.073.890,29 18.067.313,52 1.006.576,78
Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 787.251,23 729.831,03 57.420,20
Langfristige Fremdmittel 7.519.025,01 6.704.121,89 814.903,12
Kurzfristige Fremdmittel 114.941,88 110.537,82 4.404,06
Summe Passiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15
Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020
public VRV 9/2020
Abbildung 4: Ergebnisrechnung des Bereichsbudgets 2
Ergebnisrechnung Bereichsbudget 2 / Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 337.217,56 353.800,00 -16.582,44
Erträge aus Leistungen 229.122,40 239.500,00 -10.377,60
Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit 108.095,16 114.300,00 -6.204,84
Erträge aus Transfers 337.630,98 356.800,00 -19.169,02
Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts 337.630,98 356.800,00 -19.169,02
44
Finanzerträge 163,49 0,00 163,49
Erträge aus Zinsen 163,49 0,00 163,49
Summe Erträge 675.012,04 710.600,00 -35.587,96
Personalaufwand 1.031.912,52 1.011.200,00 20.712,52
Personalaufwand (Bezüge, Nebengeb., Mehrleistungen) 817.522,32 796.100,00 21.422,32
Gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand 199.042,42 200.500,00 -1.457,58
Sonstiger Personalaufwand 7.035,59 6.200,00 835,59
Nicht finanzierungswirksamer Personalaufwand 8.312,19 8.400,00 -87,81
Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 837.180,98 859.600,00 -22.419,02
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren 53.186,31 55.300,00 -2.113,69
Verwaltungs- und Betriebsaufwand 161.796,51 167.100,00 -5.303,49
Leasing- und Mietaufwand 207.937,68 225.400,00 -17.462,32
Instandhaltung 63.005,41 67.900,00 -4.894,59
Sonstiger Sachaufwand 252.422,02 245.000,00 7.422,02
Nicht finanzierungswirksamer Sachaufwand 98.833,05 98.900,00 -66,95
Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 261.536,09 254.100,00 7.436,09
Transferaufwand an Träger des öffentlichen Rechts 105.909,29 103.600,00 2.309,29
Transferaufwand an Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter 155.626,81 150.500,00 5.126,81
Summe Aufwendungen 2.130.629,59 2.124.900,00 5.729,59
Nettoergebnis -1.455.617,55 -1.414.300,00 -41.317,55
Entnahmen von Haushaltsrücklagen 29.603,46 0,00 29.603,46
Entnahmen von Haushaltsrücklagen 29.603,46 0,00 29.603,46
Zuweisung an Haushaltsrücklagen 117,35 5.900,00 -5.782,65
Zuweisung an Haushaltsrücklagen 117,35 5.900,00 -5.782,65
Summe Haushaltsrücklagen 29.486,12 -5.900,00 35.386,12
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen -1.426.131,44 -1.420.200,00 -5.931,44
Quelle: KDZ/Mazars Austria, 2020
rungs- und Vermögenshaushalt. Details
dazu finden sich auch im folgenden Beitrag
zum KDZ-Quicktest (ab Seite 46).
Jedenfalls bietet der neue Rechnungsabschluss
die Möglichkeit, die Gemeindefinanzen
aus verschiedenen Perspektiven
zu betrachten. Die umfangreiche Liste der
Anlagen (siehe dazu den Beitrag auf Seite
37) liefert dazu noch vertiefende Informationen
für einen ganzheitlichen Blick auf
die Gemeindefinanzen.
Zu erwähnen ist jedenfalls, dass eine Interpretation
einzelner Ergebnisse des Gesamthaushaltes
– so wie das Rechnungswesen
– nur durch Betrachtung aller drei
Komponenten, nämlich der Finanzierungsrechnung,
der Ergebnisrechnung
und der Vermögensrechnung, erfolgen
sollte. Ansonsten besteht die Gefahr, dass
Interpretationen nur einen Bereich berücksichtigen
und damit falsche Schlüsse
gezogen werden können.
9/2020 public VRV
Das oBHBH als Unterstützung
Von Christina Pfau (BMF), Jakob Prammer (BMF), Robert Blöschl (KDZ)
Österreichs Städte und Gemeinden
werden im Frühjahr 2021 den ersten
Rechnungsabschluss gemäß
VRV 2015 erstellen. Die Darstellung des
Drei-Komponenten-Haushalts zum Stichtag
verlangt eine Beschäftigung mit zahlreichen
Fachfragen zur Verrechnung und
Bilanzierung. Aus diesem Grund wurde
in zahlreichen Arbeitsgruppen das online
Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch
(oBHBH) als gebietskörperschaftsübergreifendes
Projekt erarbeitet.
Das oBHBH ist ein webbasiertes Nachschlagewerk
für MitarbeiterInnen von Gemeinden,
Gemeindeverbänden, Ländern und
dem Bund, die mit der Verrechnung und
Bilanzierung betraut sind. Es besteht aktuell
aus fünf Kapiteln: (1) Grundlagen, (2)
Vermögensrechnung, (3) Ergebnisrechnung,
(4) Nettovermögensveränderungsrechnung
und (5) Rechnungsabschluss.
In diesem Beitrag liegt der Fokus auf einem
kurzen Einblick in das 5. Kapitel: den Rechnungsabschluss.
Dieses Kapitel richtet sich
konkret an Personen, die für die Erstellung
von Rechnungsabschlüssen verantwortlich
sind. Es ist in vier Unterkapitel gegliedert:
• Allgemeine Grundsätze zur Erstellung der
Abschlussrechnungen und ordnungsgemäßer
Bilanzierung
• Rechnungsabschlussarbeiten
• Checkliste Rechnungsabschluss
• Wertgrenzen
Die allgemeinen Grundsätze regeln die allgemeinen
Erfordernisse der Rechnungslegung,
die die Grundlage für die speziellen
Ausweis-, Ansatz- und Bewertungsgrundsätze
bilden. Hier wird beispielsweise geklärt,
was das Stichtagsprinzip für den Rechnungsabschluss
bedeutet und inwieweit
das Prinzip der Periodengerechtigkeit umzusetzen
ist. Im Unterkapitel Rechnungsabschlussarbeiten
wird einerseits auf die Rolle
der Finanzbuchhaltung als Teil des internen
und externen Rechnungswesens eingegangen.
Andererseits sind die Inhalte des Rechnungsabschlusses
anhand der rechtlichen
Grundlagen sowie die Abschlussarbeiten
näher erläutert. Gerade der Bereich der Abschlussbuchungen
kommt für Städte und
Gemeinden durch die VRV 2015 neu hinzu.
Hier schafft eine umfangreiche Excel-Checkliste
zum Rechnungsabschluss Abhilfe. Sie
behandelt die wesentlichen Fragestellungen
und Plausibilitätsprüfungen zum Rech-
nungsabschluss und soll der rechnungslegenden
Einheit einen Überblick über die zu
beachtenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen
gemäß VRV 2015 geben. Ergänzend
gibt die Excel-Tabelle Wertgrenzen einen
kompakten Überblick über die Bewertung
(Erstbewertung und Folgebewertung) einzelner
Positionen in der Vermögensrechnung
sowie eventuell zu beachtende Wertgrenzen.
Wertgrenzen sind zum Beispiel bei
den Rechnungsabgrenzungen und Vorräten
geregelt.
Das oBHBH steht rechtzeitig seit August 2020
für die Erstellung des ersten Rechnungsabschlusses
zur Verfügung. Zu finden ist das
oBHBH in der Anwendung „Plattform für öffentliches
Rechnungswesen“, die bisher als
„Kontierungsleitfaden“ bezeichnet wurde.
Auf dieser Plattform ist neben dem oBHBH
auch der Online-KLF kostenlos für alle Gebietskörperschaften
zugänglich. Die Plattform
kann entweder über das Portal Austria
(www.portal.at) oder über das jeweilige
Stammportal aufgerufen werden. Sollten Gemeinden
bislang noch keinen Zugang zum
Online-KLF gehabt haben oder Sie Fragen
hinsichtlich des Zugangs haben, wenden Sie
sich bitte an post.obhbh@bmf.gv.at.
45
Abbildung 1: Beispielartikel im OBHBH
Screenshot - Beigestellt
46
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KDZ-Quicktest Neu
Peter Biwald, Clemens Hödl (KDZ)
Mit dem Drei-Komponenten-Haushalt
ergeben sich für die Analyse
kommunaler Haushalte neue
Möglichkeiten. Dies hat zur Folge, dass der
bestehende finanzwirtschaftliche KDZ-
Quicktest auf Basis der Kameralistik den
Anforderungen der VRV 2015 angepasst
wurde, d. h. die vorhandenen Informationen
aus Ergebnis-, Finanzierungs- und
Vermögenshaushalt in die Kennzahlenberechnung
einfließen. Dadurch liefert
der KDZ-Quicktest Neu einen erweiterten
Blick auf den Gemeindehaushalt und bildet
eine wichtige Grundlage zur Beurteilung
und Steuerung der Nachhaltigkeit
der Gemeindefinanzen. Mit dem Rechnungsabschluss
2020 werden Ende des 1.
Quartals 2021 die Daten des Drei-Komponenten-Haushalts
erstmalig gemeindeweise
vorliegen und können von den Gemeinden
individuell für den KDZ-Quicktest Neu
eingesetzt werden. Nachteilig dabei ist,
dass nur die Daten für ein Jahr, das Jahr
2020, vorliegen und daher Trends bzw.
längerfristige Entwicklungen, wie bei der
Betrachtung der Kennzahlen über mehrere
Jahre ersichtlich, nicht erkennbar sind.
Daher ist es empfehlenswert, in den Übergangsjahren
vom kameralen System zum
Drei-Komponenten-Haushalt, d. h. bis zum
Vorliegen von Daten gemäß der VRV 2015
aus mindestens drei Finanzjahren, für
eine fundierte Auswertung nicht nur die
Kennzahlen des KDZ-Quicktests Neu zu berechnen,
sondern ebenso die Kennzahlen
für den bestehenden und seit 20 Jahren erprobten
und bewährten finanzwirtschaftlichen
Quicktest.
Das KDZ wird zur Berechnung des KDZ-
Quicktests ab Herbst 2020 ein neues Excel-
Tool zur Verfügung stellen und damit die
Städte und Gemeinde bei der Berechnung
unterstützen.
Die Kennzahlen des
KDZ-Quicktests Neu
Abbildung 1 zeigt die bekannten Kennzahlen
des finanzwirtschaftlichen Quicktests
und die neuen Kennzahlen für den
KDZ-Quicktest Neu. Die Kennzahlen des
KDZ-Quicktest Neu werden im Anschluss
genauer beschrieben.
9/2020 public VRV
Aus Sicht der Ertragskraft stellt sich die
Frage, was der Gemeinde im Ergebnishaushalt
an Überschuss verbleibt. Die
Kennzahl Nettoergebnisquote (NEQ) zeigt,
wieweit mit den laufenden Erträgen die
kommunalen Dienstleistungen und die
Infrastruktur bedeckt werden können.
Für die Berechnung der Kennzahl werden
Daten aus dem Ergebnishaushalt herangezogen.
Mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit bzw.
Liquidität wird betrachtet, wieweit die
operative Gemeindetätigkeit und die dafür
erforderlichen Investitionen mit eigenen
Geldüberschüssen (Liquidität) finanziert
werden können. Mit den Kennzahlen
Freie Finanzspitze und Eigenfinanzierungskraft
wird die finanzielle Leistungsfähigkeit
differenziert eingeschätzt. Die
für die Berechnung erforderlichen Werte
erhält man aus dem Finanzierungshaushalt.
Das Ausmaß der Verschuldung wird wie
bisher mit zwei Kennzahlen analysiert
– die Verschuldungsdauer und die Schuldendienstquote.
Für die Berechnung der
Verschuldungsdauer werden Daten aus
dem Vermögenshaushalt und dem Finanzierungshaushalt
benötigt und für die
Schuldendienstquote ausschließlich Zahlen
aus dem Finanzierungshaushalt.
Völlige neue Kennzahlen sind jene zur
Beurteilung der Vermögensdeckung und
zur Erhaltung der Vermögenssubstanz.
Die Kennzahl Nettovermögensquote
zeigt, wie weit das Vermögen mit eigenen
Mitteln finanziert werden kann. Für
die Berechnung der Kennzahl werden
Werte ausschließlich aus dem Vermögenshaushalt
herangezogen. Die Kennzahl
Substanzerhaltung beurteilt, in welchem
Ausmaß die getätigten Investitionen und
Instandhaltungen die Vermögenssubstanz
erhalten und damit den Wertverzehr in
Form von Abschreibungen decken. Die
dafür benötigten Daten werden aus dem
Ergebnishaushalt und dem Finanzierungshaushalt
gewonnen. Es zeigt sich, dass
für die Berechnung der Kennzahlen des
KDZ-Quicktests Neu Daten aus sämtlichen
Haushalten des Drei-Komponenten-Haushalts
verwendet werden.
Abbildung 1: KDZ-Quicktest Neu
im Vergleich zum bestehenden KDZ-Quicktest
KDZ-Quicktest – Neu
K1 – Nettoergebnisquote
K2a – Freie Finanzspitze
K2b – Eigenfinanzierungsquote
K3a – Verschuldungsdauer
K3b – Schuldendienstquote
K4 – Nettovermögensquote
K5 – Substanzerhaltungsquote
Herausforderungen für
den KDZ-Quicktest Neu
Der KDZ-Quicktest Neu ist sowohl bei der
Definition der Kennzahlen als auch bei
der Anwendung mit einigen Herausforderungen
konfrontiert.
So stellt sich beispielsweise die Frage,
ob für die Berechnung der Nettovermögensquote
das Nettovermögen inklusive
oder exklusive Sonderposten Investitionszuschüsse
herangezogen wird. Der
Sonderposten Investitionszuschüsse ist
als Zwitter zwischen Nettovermögen, d. h.
Eigenkapital, und dem Fremdkapital zu
betrachten. In der Definition der Formel für
die Berechnung der Nettovermögensquote
geben wir dem Sonderposten Investitionszuschüsse
überwiegend Eigenkapitalcharakter
und rechnen die Position dem
Nettovermögen hinzu. Wir kommen zu
diesem Schluss, da der Sonderposten im
Zeitverlauf über den Ergebnishaushalt in
das kumulierte Nettovermögen einfließt.
Eine andere Herausforderung ist die unterschiedliche
Vorgehensweise in den
KDZ-Quicktest – Status
K1 – Öffentliche Sparquote
K4 – Quote freie Finanzspitze
K2 – Eigenfinanzierungsquote
K3a – Verschuldungsdauer
K3b – Schuldendienstquote
Quelle: KDZ 2020
einzelnen Bundesländern. Bei der Berechnung
der Nettoergebnisquote stellt die unterschiedliche
Verbuchung der Bedarfszuweisungsmittel
eine Herausforderung dar.
Während beispielsweise in Niederösterreich
BZ-Mittel zum Zeitpunkt des Erhalts
ertragswirksam vereinnahmt werden
und aus dem Nettoergebnis einer Rücklage
zugeführt werden können, werden in
Oberösterreich BZ-Mittel im Sonderposten
Investitionszuschüsse passiviert und über
die Nutzungsdauer ertragswirksam aufgelöst
und im Nettoergebnis dargestellt.
Dies hat zur Folge, dass das Nettoergebnis
für oberösterreichische Gemeinden
aufgrund der nicht finanzwirksamen
Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen
tendenziell höher ist
und somit die Nettoergebnisquote besser
ausfallen würde als in Niederösterreich.
Daher sollte bei der Berechnung der Nettoergebnisquote
für niederösterreichische
Gemeinden das Nettoergebnis nach Rücklagen
herangezogen werden, während für
oberösterreichische Gemeinden das Nettoergebnis
vor Rücklagen Einzug in die
Berechnung finden sollte.
DER KDZ-QUICKTEST NEU WERTET
ALLE DREI HAUSHALTE AUS. DER BEWÄHRTE
FINANZWIRTSCHAFTLICHE KDZ-QUICKTEST
LIEFERT AUCH IN ZUKUNFT WICHTIGE
INFORMATIONEN.
47
public VRV 9/2020
UNSERE VIELFALT
ZUSAMMENGEFASST.
SPEZIALISIERT. FUNDIERT. PERSÖNLICH.
Die öffentliche Verwaltung sowie ausgelagerte Einrichtungen der
öffentlichen Hand, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Gemeinden
stehen vor zahlreichen Herausforderungen. Die Verpflichtung zu höherer
Effizienz und mehr Transparenz ist ein bestimmendes Thema der
laufenden Gebarung. Die Frage nach mehr Wirtschaftlichkeit ist dabei nicht
mehr wegzudenken.
Michael Dessulemoustier-Bovekercke
Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater
michael.dessulemoustier@mazars.at
www.mazars.at