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public Sonderheft Rechnungsabschluss

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9/2020

public Sonderheft

RECHNUNGS-

ABSCHLUSS 2020


Kompetenzzentrum für den öffentlichen Sektor

Forschung · Beratung · Weiterbildung

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Eröffnungsbilanz &

Rechnungsabschluss

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den Dreharbeiten zum

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Eva Wiesinger, MBA

Tel.: +43 1 8923492-16

E-Mail: wiesinger@kdz.or.at

ZIELGRUPPE

Bürgermeisterinnen und Bürgermeister

sowie Mitglieder des Gemeinderates und

interessierte MitarbeiterInnen der Verwaltung

Weitere Online- und Präsenz-Seminare finden Sie unter

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3

Vorwort

Peter Biwald

Michael Dessulemoustier-Bovekercke

Liebe Leserin, lieber Leser!

Mit dem Rechnungsabschluss 2020 wird

im März 2021 der dritte Meilenstein der

Haushaltsreform umgesetzt. Nach dem

ersten Schritt Voranschlag 2020 und der

Eröffnungsbilanz zum 1.1.2020 als zweite

Etappe wird nun die Umsetzung der VRV

2015 mit dem Rechnungsabschluss 2020

vervollständigt. Damit wird erstmals in

einem Rechenwerk Ergebnis-, Finanzierungs-

und Vermögenshaushalt gemeinsam

für ein Finanzjahr dargestellt und

beschlossen.

Mit dem vorliegenden vierten public-

Sonderheft zur VRV 2015 wollen wir den

österreichischen Gemeinden einen aktuellen

Einblick in das Erstellen des Rechnungsabschlusses

2020 und eine Unterstützung

beim Umsetzen geben.

Wir wollen Sie mit dem Aufbau und den

Inhalten des Rechnungsabschlusses vertraut

machen und beschreiben den Ergebnis-,

Finanzierungs- und Vermögenshaushalt

daher ausführlich. Insbesondere für

zentrale Posten des Vermögenshaushalts

finden Sie vertiefende Erläuterungen. Im

Mittelpunkt stehen dabei jene Maßnahmen,

auf die beim Rechnungsabschluss

2020 zu achten ist, und die Besonderheiten

bei den Abschlussbuchungen wie

auch bei der Überleitung vom letzten

kameralen Rechnungsabschluss. Ebenso

werden wichtige Unterschiede zwischen

einzelnen Bundesländern herausgearbeitet.

Ein Praxisbeispiel zum integrierten

Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt

begleitet Sie durch die einzelnen

Beiträge.

fordert die Verwaltung, aber auch die

Politik. Auf vorhandene Grundlagen (z. B.

Leitfäden, Praxisplaner und Bewertungstools)

soll zurückgegriffen werden und

bewährte Weiterbildungsangebote sollen

genutzt werden.

Wir wünschen Ihnen viel Energie und

Freude beim Umsetzen und freuen uns,

wenn diese Ausgabe Ihnen dabei eine

gute Unterstützung liefert.

Peter Biwald

KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

Michael Dessulemoustier-Bovekercke

Mazars Austria

Die vorliegende public-Ausgabe ist ein

Gemeinschaftsprojekt des KDZ – Zentrum

für Verwaltungsforschung und der Mazars

Austria GmbH Wirtschaftsprüfungsund

Steuerberatungsgesellschaft und

gibt Ihnen kompakte Hinweise zu den

Neuerungen und den Erfordernissen für

die Erstellung des ersten Rechnungsabschlusses

nach der VRV 2015.

Schließlich geht es aber auch darum, wie

der Rechnungsabschluss zu interpretieren

ist und wie dabei der KDZ-Quicktest

Neu hilft.

Die Erstellung des Rechnungsabschlusses

2020 ist ein weiteres komplexes Projekt

im Rahmen der Haushaltsreform und

auch als solches zu organisieren. Sie

public VRV 9/2020


Inhalt

4

3 | Vorwort

4 | Impressum

5 | Rechnungsabschluss 2020 –

Aufbau und Inhalte

12 | Laufende Buchungen

in der VRV 2015

27 | Beteiligungen an Unternehmen

30 | Verbindlichkeiten

34 | Nettovermögen und Rücklagen

Impressum

Herausgeber Mazars Austria GmbH,

KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

Für den Inhalt verantwortlich

Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars),

Mag. Peter Biwald (KDZ)

Verleger und Medieninhaber PBMedia GmbH

Geschäftsführung

Barbara Habicher, Mag. Peter Rauhofer

Verlagsanschrift Lieblgasse 3/Top 9A, A-1220 Wien

Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22

Redaktionsanschrift Lieblgasse 3/Top 9A, A-1220 Wien

Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22

Internet www.gemeindemagazin.at

E-Mail public@gemeindemagazin.at

Autoren dieser Ausgabe

Mag. Peter Biwald, Robert Blöschl, MA,

Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekercke,

Kerstin Halbedl, MMag. Clemens Hödl,

Mag. Alexander Maimer, Dr. Christina Pfau,

Dalilah Pichler, Msc, Mag. Jakob Prammer

Grafik u. Layout Team Wagner, ichmachedruck.com

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die

gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher

Wortformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen

gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte dieser Ausgabe wurden auf Basis der VRV

2015 in der aktuellen Fassung (Stand 04.09.2020) mit

größter Sorgfalt erstellt. Für die Aktualität der Inhalte

können wir jedoch keine Gewähr übernehmen. Die in

dieser Publikation enthaltenen Informationen sind

zum Zeitpunkt der Drucklegung unserer Kenntnis

nach richtig. Wir können jedoch für etwaige Schäden,

die jemandem aus einer Handlung oder durch die

Unterlassung einer Handlung als Folge der hier

bereitgestellten Informationen entstehen, keine

Haftung übernehmen. Diese Ausgabe ersetzt keine

Beratungsleistung.

14 | Anlagevermögen, Investitionen

und deren Finanzierung

17 | Personalrückstellungen

und Aufwandsabgrenzung

21 | Forderungen und liquide Mittel

24 | Periodenabgrenzungen

inkl. Vorräte

Mazars Austria GmbH

Wirtschaftsprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft

Kärntner Ring 5-7, A-1015 Wien

Hafnerplatz 12, A-3500 Krems

Tel.: +43 1 53174 - 600

Fax: +43 1 53174 - 950

E-Mail: michael.dessulemoustier@mazars.at

Web: www.mazars.at

37 | Anlagen zum Rechnungsabschluss

40 | Überleitungen vom

Rechnungsabschluss 2019 auf 2020

42 | Den Rechnungsabschluss interpretieren

45 | Das oBHBH als Unterstützung

46 | KDZ-Quicktest Neu

Rückfragen zu Inhalten dieser Ausgabe richten Sie bitte an

KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung

KDZ – Managementberatungs- und

WeiterbildungsGmbH

Guglgasse 13, A-1110 Wien

Tel.: +43 1 8923492

Fax: +43 1 8923492 -20

E-Mail: biwald@kdz.or.at

maimer@kdz.or.at

Web: www.kdz.or.at

9/2020 public VRV


Rechnungsabschluss 2020 –

Aufbau und Inhalte

Peter Biwald, Alexander Maimer (KDZ)

Mit dem Rechnungsabschluss 2020

wird erstmals der neue Drei-

Komponenten-Haushalt gesamthaft

in einem Werk dargestellt. Neben dem

Finanzierungshaushalt mit den Einzahlungen

und Auszahlungen werden der Ergebnishaushalt

mit Erträgen und Aufwendungen

sowie der Vermögenshaushalt mit

Aktiva (Vermögen) und Passiva (Eigen- und

Fremdmittel) darzustellen sein. »

5

BillionPhotos.com – stock.adobe.com


Abbildung 1: Drei-Komponenten-Haushalt im Überblick

Langfristiges

Vermögen

Nettovermögen

Auszahlungen

Investitionszuschüsse

Einzahlungen

Aufwendungen

Erträge

6

Veränderung

liquide

Mittel

Kurzfristiges

Vermögen

Liquide

Mittel

Kurzfristige

Fremdmittel

Langfristige

Fremdmittel

Nettoergebnis

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

Finanzierungshaushalt Vermögenshaushalt Ergebnishaushalt

Der neue Rechnungsabschluss wird künftig

folgenden Aufbau haben:

Abbildung 2: Aufbau des Rechnungsabschlusses

An der Spitze des Rechnungsabschlusses

steht der Gesamthaushalt in Form der Ergebnisrechnung

und der Finanzierungsrechnung.

Dem folgt die Vermögensrechnung.

Dem Gesamthaushalt folgen nach dem

Rechnungsquerschnitt (zum Ausweis des

Maastricht-Ergebnisses) die 10 Bereichsbudgets.

Dabei sind für jede Gruppe (d. h.

von 0 bis 9) eine Ergebnis- und eine Finanzierungsrechnung

darzustellen.

Der Detailnachweis ist die ansatzweise

Darstellung (mindestens auf der 3. Dekade)

der verrechneten Kontengruppen. Die

Gliederung entspricht der Logik der Ergebnis-

und Finanzierungsrechnung mit den

dort verwendeten Summen und Salden.

Schließlich folgen die 25 Anlagen lt. VRV

2015, z. B. die Nachweise über Transferzahlungen,

Haushaltsrücklagen und

Zahlungsmittelreserven, Finanzschulden

und Schuldendienst sowie über haushaltsinterne

Vergütungen. Weitere Anlagen,

wie flächendeckend der Investiti-

onsnachweis, sind noch von den Ländern

geregelt worden.

An der Spitze des Rechnungsabschlusses

2020 – Gesamthaushalt mit Ergebnis-

und Finanzierungsrechnung: Die

Gesamthaushalt – Ergebnisund

Finanzierungsrechnung exklusive und

inklusive interner Vergütungen

Vermögensrechnung

Nettovermögensveränderungsrechnung

10 Bereichsbudgets

Ergebnis- und Finanzierungsrechnung

Detailnachweis nach

Ansätzen und Kontengruppen

25 Anlagen lt. VRV 2015 plus

landesspezifische Anlagen

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

Ergebnisrechnung zeigt das Nettoergebnis

(Differenz zwischen Erträgen und

Aufwendungen) sowie die Rücklagenentwicklung.

Ein positives Nettoergebnis

bedeutet, dass die Erträge ausreichen, um

die Aufwendungen für die kommunalen

9/2020 public VRV


Abbildung 3: Ergebnisrechnung Gesamthaushalt 2020

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 12.172.030,86 11.927.000,00 245.030,86

Erträge aus Transfers 2.084.649,99 1.987.700,00 96.949,99

Finanzerträge 194.872,26 221.500,00 -26.627,74

Summe Erträge 14.451.553,11 14.136.200,00 315.353,11

Personalaufwand 3.409.457,55 3.356.900,00 52.557,55

Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 7.162.978,79 6.891.600,00 271.378,79

Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 2.944.723,42 2.896.000,00 48.723,42

Finanzaufwand 102.536,57 157.500,00 -54.963,43

Summe Aufwendungen 13.619.696,34 13.302.000,00 317.696,34

7

Nettoergebnis 831.856,78 834.200,00 -2.343,22

Entnahmen von Haushaltsrücklagen 272.310,04 136.500,00 135.810,04

Zuweisung an Haushaltsrücklagen 37.619,29 27.200,00 10.419,29

Summe Haushaltsrücklagen 234.690,75 109.300,00 125.390,75

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 1.066.547,52 943.500,00 123.047,52

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

Leistungen und die dafür erforderliche

Infrastruktur (Wertverzehr des Anlagevermögens

in Form der Abschreibungen)

abzudecken. Ein negatives Nettoergebnis

heißt, dass dies zu einem gewissen Teil (in

Höhe des negativen Wertes) nicht möglich

ist, d. h. die Abschreibungen können

nicht vollständig durch die Erträge gedeckt

werden.

Das Nettoergebnis in unserem Beispiel

beläuft sich auf rund 832.000 Euro – d. h.

die Erträge reichten aus, um die Aufwendungen

für den laufenden Betrieb und die

Abschreibungen zu bedecken. Nachdem

mit 272.000 Euro mehr Rücklagen entnommen

als zugewiesen wurden (rund 37.600

Euro), erhöht sich das Nettoergebnis

nach Rücklagen auf rund 1.066.500 Euro.

Gegenüber dem Voranschlag 2020 ist das

Nettoergebnis fast gleich hoch. Die Rücklagenentnahmen

sind jedoch doppelt so

hoch wie veranschlagt, was zu einer „Verbesserung“

des Nettoergebnisses nach

Rücklagen gegenüber dem Voranschlag

führt (siehe Abb. 3).

Die Finanzierungsrechnung (Abb. 6) zeigt,

inwieweit der Überschuss der operativen

Gebarung (Saldo 1) die Investitionen

(Saldo 2 – investive Gebarung) deckt. Ein

positiver Saldo 3 (Saldo 1+2) zeigt dies und

auch die Höhe der möglichen Schuldenreduktion

sowie Rücklagenauflösung, ein

negativer Saldo 3 spiegelt das Ausmaß der

erforderlichen Neuverschuldung wider.

Im Saldo 4 wird die Schuldenentwicklung

dargestellt, der Saldo 5 ist die erzielte Veränderung

der liquiden Mittel aus der voranschlagswirksamen

Gebarung.

In unserem Beispiel beträgt der Saldo 1 –

Geldfluss aus der operativen Gebarung 1,8

Mio. Euro. Dieser Überschuss reicht nicht

aus, um den Saldo 2 – Geldfluss aus der investiven

Gebarung in Höhe von minus 2,8

Mio. Euro vollständig zu decken. Folglich

ist der Saldo 3 – Nettofinanzierungssaldo

mit rund 1,0 Mio. Euro im Minus. In diesem

Ausmaß sind zusätzliche Finanzschulden

aufzunehmen und/oder Rücklagen

aufzulösen bzw. die liquiden Mittel

zu reduzieren. Der Saldo 4 – Geldfluss aus

der Finanzierungstätigkeit zeigt mit einem

Plus von 792.000 Euro, dass die Darlehensaufnahme

höher war als die Tilgung,

d. h. 4/5 des offenen Finanzierungsbedarfs

aus dem Saldo 3 durch eine Nettoneuverschuldung

finanziert wurde. Das

verbleibende Fünftel von 220.000 Euro

(siehe Saldo 5 – Geldfluss aus der voranschlagswirksamen

Gebarung) wird durch

Rücklagenauflösungen (siehe Summe

Haushaltsrücklagen in der Ergebnisrechnung)

finanziert. In der Finanzierungsrechnung

neu erfolgt die Darstellung der

nicht voranschlagswirksamen Gebarung

im Saldo 6. Obwohl die Einzahlungen hier

höher als die Auszahlungen sind, bleibt

der Saldo 7 – Veränderung an liquiden Mitteln

– im negativen Bereich, d.h. in diesem

Ausmaß hat sich der Stand der liquiden

Mittel zwischen 1.1.2020 und 31.12.2020

verringert. Konkret bedeutet dies, dass

die liquiden Mittel von rund 530.300 Euro

(1.1.2020) auf rund 380.400 Euro (31.12.2020)

gesunken sind. Davon sind rund 185.000

Euro als Zahlungsmittelreserven für

Haushaltsrücklagen gebunden. Diese Werte

finden sich auch in der Vermögensrechnung

(siehe Abb. 4).

Vermögensrechnung als wichtiger Teil

des Rechnungsabschlusses: Die Vermögensrechnung

stellt das vollständige Vermögen

der Gemeinde auf der Aktivseite

dar. Die Passivseite zeigt, wie dieses Vermögen

finanziert ist – mit Eigenmitteln

(Nettovermögen), Investitionszuschüssen

und Fremdmitteln. Das langfristige Vermögen

(mehr als ein Jahr im Vermögen der

Gemeinde) und das kurzfristige Vermögen

»

public VRV 9/2020


Abbildung 4: Vermögensrechnung 2020 – Aktiva

AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

8

Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64

Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20

Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20

Sachanlagen 25.586.899,11 23.528.836,67 2.058.062,44

Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur 7.981.550,46 5.783.025,18 2.198.525,28

Gebäude und Bauten 5.244.369,07 5.350.930,78 -106.561,71

Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen 9.804.025,15 10.297.396,11 -493.370,95

Sonderanlagen 1.201.771,08 834.199,36 367.571,72

Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 364.705,88 382.352,94 -17.647,06

Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung 892.836,14 778.670,58 114.165,55

Kulturgüter 97.641,33 102.261,72 -4.620,39

Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00

Aktive Finanzinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00

Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00

Partizipations- und Hybridkapital 0,00 0,00 0,00

Derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00

Beteiligungen 1.139.065,17 961.403,99 177.661,18

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 1.120.020,00 945.300,00 174.720,00

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 0,00 0,00 0,00

Sonstige Beteiligungen 6.220,55 3.279,38 2.941,18

Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen 12.824,62 12.824,62 0,00

Langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78

Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,00 0,00

Langfristige Forderungen aus gewährten Darlehen 0,00 0,00 0,00

Sonstige langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78

Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49

Kurzfristige Forderungen 342.438,00 535.918,04 -193.480,04

Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 181.498,89 234.683,51 -53.184,62

Kurzfristige Forderungen aus Abgaben 51.033,98 105.625,96 -54.591,98

Sonstige kurzfristige Forderungen 23.529,41 26.470,59 -2.941,18

Sonstige kurzfristige Forderungen (nicht voranschlagswirksame Gebarung) 86.375,72 169.137,98 -82.762,26

Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73

Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73

Gegebene Anzahlungen auf Vorräte 0,00 0,00 0,00

Liquide Mittel 380.359,11 530.303,65 -149.944,54

Kassa, Bankguthaben, Schecks 195.438,23 110.692,02 84.746,21

Zahlungsmittelreserven 184.920,88 419.611,62 -234.690,75

Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00

Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00

Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18

Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18

Summe Aktiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


Abbildung 5: Vermögensrechnung 2020 – Passiva

PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Nettovermögen (Ausgleichsposten) 19.073.890,29 18.067.313,52 1.006.576,78

Saldo der Eröffnungsbilanz 17.647.701,89 17.647.701,89 0,00

Saldo der Eröffnungsbilanz 17.647.701,89 17.647.701,89 0,00

Kumuliertes Nettoergebnis 1.066.547,52 0,00 1.066.547,52

Kumuliertes Nettoergebnis 1.066.547,52 0,00 1.066.547,52

Haushaltsrücklagen 184.920,88 419.611,62 -234.690,75

Haushaltsrücklagen 184.920,88 419.611,62 -234.690,75

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen 0,00 0,00 0,00

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen 0,00 0,00 0,00

Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 787.251,23 729.831,03 57.420,20

Investitionszuschüsse 787.251,23 729.831,03 57.420,20

Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts 764.705,88 705.882,35 58.823,53

Investitionszuschüsse von Beteiligungen 0,00 0,00 0,00

Investitionszuschüsse von übrigen 22.545,35 23.948,68 -1.403,33

Langfristige Fremdmittel 7.519.025,01 6.704.121,89 814.903,12

Langfristige Finanzschulden, netto 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88

Langfristige Finanzschulden 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88

Langfristige Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-) 0,00 0,00 0,00

Langfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00

Langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,00 0,00

Leasingverbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Sonstige langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Langfristige Rückstellungen 771.478,24 749.008,00 22.470,24

Rückstellungen für Abfertigungen 411.764,71 405.882,35 5.882,35

Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen 359.713,53 343.125,64 16.587,89

Rückstellungen für Haftungen 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für Sanierungen von Altlasten 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für Pensionen 0,00 0,00 0,00

Sonstige langfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Fremdmittel 114.941,88 110.537,82 4.404,06

Kurzfristige Finanzschulden, netto 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Finanzschulden 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-) 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Verbindlichkeiten 97.958,46 91.508,81 6.449,65

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 93.438,93 74.397,43 19.041,50

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben 0,00 0,00 0,00

Sonstige, kurzfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame Gebarung) 4.519,53 17.111,38 -12.591,85

Kurzfristige Rückstellungen 12.865,77 13.146,65 -280,88

Rückstellungen für Prozesskosten 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für ausstehende Rechnungen 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube 12.865,77 13.146,65 -280,88

Sonstige kurzfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00

Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71

Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71

Summe Passiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15

9

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

public VRV 9/2020


Abbildung 6:

Finanzierungsrechnung Gesamthaushalt 2020

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Einzahlungen aus der operativen Verwaltungstätigkeit 12.219.630,98 11.924.600,00 295.030,98

Einzahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 2.061.249,99 1.987.800,00 73.449,99

Einzahlungen aus Finanzerträgen 194.872,26 221.400,00 -26.527,74

Summe Einzahlungen operative Gebarung 14.475.753,24 14.133.800,00 341.953,24

Auszahlungen aus Personalaufwand 3.359.955,76 3.313.100,00 46.855,76

10

Auszahlungen aus Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 6.250.729,99 5.979.500,00 271.229,99

Auszahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 2.944.723,42 2.896.000,00 48.723,42

Auszahlungen aus Finanzaufwand 102.536,57 157.400,00 -54.863,43

Summe Auszahlungen operative Gebarung 12.657.945,74 12.346.000,00 311.945,74

Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung 1.817.807,49 1.787.800,00 30.007,49

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 8.215,36 2.400,00 5.815,36

Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen

sowie gewährten Vorschüssen

3.865,01 4.200,00 -334,99

Summe Einzahlungen investive Gebarung 12.080,37 6.600,00 5.480,37

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.841.847,45 2.676.200,00 165.647,45

Auszahlungen von gewährten Darlehen

sowie gewährten Vorschüssen

588,24 6.000,00 -5.411,76

Summe Auszahlungen investive Gebarung 2.842.435,69 2.682.200,00 160.235,69

Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung -2.830.355,32 -2.675.600,00 -154.755,32

Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo

(Saldo 1 + Saldo 2)

-1.012.547,82 -887.800,00 -124.747,82

Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 1.356.088,34 1.356.500,00 -411,66

Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.356.088,34 1.356.500,00 -411,66

Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 563.655,46 560.200,00 3.455,46

Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 563.655,46 560.200,00 3.455,46

Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 792.432,88 796.300,00 -3.867,12

Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

(Saldo 3 + Saldo 4)

-220.114,95 -91.500,00 -128.614,95

Einzahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Forderungen 483.619,96 0,00 483.619,96

Summe Einzahlungen aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 483.619,96 0,00 483.619,96

Auszahlungen aus nicht voranschlagswirksamen Verbindlichkeiten 413.449,55 0,00 413.449,55

Summe Auszahlungen aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 413.449,55 0,00 413.449,55

Saldo (6) Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 70.170,41 0,00 70.170,41

Saldo (7) Veränderung an liquiden Mitteln

(Saldo 5 + Saldo 6)

Anfangsbestand liquide Mittel (zum 31.12.2019)

Endbestand liquide Mittel (zum 31.12.2020)

Davon Zahlungsmittelreserven (zum 31.12.2020)

-149.944,54 -91.500,00 -58.444,54

530.303,65

380.359,11

184.920,88

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


(bis zu einem Jahr) werden mit dem Wert

zum 31.12.2020 dargestellt. Beim Sachanlagevermögen

sind die Anschaffungswerte

abzüglich der bisherigen Abschreibungen

(falls abnutzbar) darzustellen, was den

fortgeschriebenen Anschaffungswert zum

31.12.2020 ergibt.

Unser Beispiel weist ein Gesamtvermögen

(= Bilanzsumme) von 27,5 Mio. Euro aus.

Den größten Posten stellt das Sachanlagevermögen

mit 25,6 Mio. Euro dar. Hier

stechen drei Posten hervor: Die Grundstücke,

Grundstückseinrichtungen und

Infrastruktureinrichtungen bilden einen

Wert von 8,0 Mio. Euro – darin sind alle bebauten

und unbebauten Grundstücke, die

Straßengrundstücke, der Straßenaufbau,

Brücken, aber auch Grün- und Parkanlagen

enthalten. Die Gebäude und Bauten

umfassen mit 5,2 Mio. Euro alle Gebäude

der Gemeinde – vom Gemeindeamt über

die Schulen und Kindergärten bis zum

Kulturhaus und Bauhof. Der größte Posten

sind in diesem Beispiel die Wasserund

Abwasserbauten und -anlagen mit 9,2

Mio. Euro (siehe Abb. 4).

Weitere Erläuterungen finden sich im Beitrag

Anlagevermögen, Investitionen und

deren Finanzierung (ab Seite 14).

Ein größerer Posten sind die Beteiligungen

mit 1,1 Mio. Euro, worin der Anteil am

Eigenkapital an Unternehmen dargestellt

ist, an denen die Gemeinde beteiligt ist

(Details finden sich im Beitrag Beteiligungen

und Veranlagungen auf Seite 27).

Die liquiden Mittel stellen mit rund

380.400 Euro den Stand auf den Bankkonten

und der Barbestände der Gemeinde

dar. Dabei wird zwischen Bankguthaben

als frei verfügbare Mittel (rund 195.400

Euro) und Zahlungsmittelreserven als in

Rücklagen gebundene Mittel (rund 184.900

Euro) unterschieden. Die Werte stimmen

mit jenen in der Finanzierungsrechnung

in Abbildung 6 überein. Die Differenz zum

1.1.2020 in Höhe von 149.944 Euro ist ein

Spiegel des Saldos 7 im Finanzierungshaushalt.

Die kurzfristigen Forderungen

aus Lieferungen und Leistungen sowie

Abgaben entsprechen den schließlichen

Resten auf der Einnahmenseite der kameralen

Rechnungsabschlüsse. Vertiefende

Details finden sich im Beitrag Forderungen

und liquide Mittel auf Seite 21.

Die Passivseite zeigt ebenfalls einen Wert

von 27,5 Mio. Euro. Davon belaufen sich

die Fremdmittel auf rund 7,6 Mio. Euro,

wobei der größte Posten die langfristigen

Finanzschulden mit 6,7 Mio. Euro ist.

Neue Posten finden sich bei den Rückstellungen,

wobei in unserem Beispiel Personalrückstellungen

für Abfertigungen,

Jubiläumszuwendungen und nicht konsumierte

Urlaube ausgewiesen werden

(siehe Abb. 5).

Details dazu finden sich im Beitrag Personal

(Seite 17) sowie Verbindlichkeiten und

Verpflichtungen (Seite 30).

Der Sonderposten Investitionszuschüsse

beläuft sich auf rund 787.200 Euro und

stellt den fortgeschriebenen Wert der in

der Vergangenheit erhaltenen Zuschüsse

für Investitionsvorhaben dar (Details siehe

im Beitrag Anlagen, Investitionen und

deren Finanzierung ab Seite 14).

Der größte Posten auf der Passivseite ist

das Nettovermögen mit 19,1 Mio. Euro.

Dies bildet das Eigenkapital im engeren

Sinn und setzt sich aus folgenden Posten

zusammen: dem Saldo der Eröffnungsbilanz

mit 17,6 Mio. Euro, dem kumulierten

Nettoergebnis mit 1,1 Mio. Euro (Veränderung

zum 1.1.2020 entspricht dem Nettoergebnis

nach Rücklagen lt. Ergebnisrechnung),

den Haushaltsrücklagen von

rund 185.000 Euro sowie der Neubewertungsrücklage

in Höhe von 175.000 Euro

(Details zu diesen Posten finden sich im

Beitrag Nettovermögen inkl.

Rücklagen auf Seite 34).

Zusammenfassend zeigt die

Vermögensrechnung,

dass die Gemeinde

zum 31.12.2020 über

ein Vermögen von

27,5 Mio. Euro verfügt,

das zu fast drei Vierteln

bzw. 19,9 Mio. Euro

aus Eigenmitteln (Nettovermögen

und Sonderposten

Investitionszuschüsse)

und zu einem Viertel bzw. 7,6 Mio. Euro

aus Fremdmitteln besteht.

Zentrale Informationen aus

dem Rechnungsabschluss

Die Ergebnisrechnung zeigt, inwieweit

die Gemeinde mit ihren Erträgen die Aufwendungen

für den laufenden Betrieb

und den Wertverzehr der Infrastruktur

(Abschreibungen) bedecken konnte. Unser

Beispiel zeigt ein positives Nettoergebnis

vor Rücklagen, d. h. die Erträge haben

die Aufwendungen sogar überdeckt.

Die Finanzierungsrechnung zeigt, inwieweit

die Überschüsse aus der operativen

Gebarung ausreichen, um die Investitionen

zu finanzieren. In unserem Beispiel

reicht der Saldo 1 von rund 1,8 Mio. Euro

nicht aus, um den Saldo 2 – investive Gebarung

von minus 2,8 Mio. Euro zu finanzieren.

Folglich sind rund 1,0 Mio. Euro

(Saldo 3 – Nettofinanzierung) durch neue

Schulden (Saldo 4 + 0,8 Mio. Euro) und

Rücklagenauflösungen (Saldo 5 minus 0,2

Mio. Euro bzw. Rücklagenveränderung in

der Ergebnisrechnung) zu finanzieren.

Die Vermögensrechnung informiert über

das Ausmaß des zu erhaltenden Vermögens

(27,5 Mio. Euro) und wie dieses finanziert

wird – drei Viertel mit Eigenmitteln,

ein Viertel mit Fremdmitteln.

In den 25 Anlagen finden sich noch vertiefende

Informationen, z. B. in Form des Anlagenspiegels,

des Rückstellungsspiegels,

zu den Beteiligungen sowie Rücklagen

und deren Finanzierung mit Zahlungsmittelreserven

(siehe Beitrag zu

den Anlagen auf Seite 37).

11

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public VRV 9/2020


Laufende Buchungen

in der VRV 2015

Robert Blöschl (KDZ)

12

Die Verrechnung von laufenden

Gebarungsfällen im System der

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung

2015 (VRV 2015) basiert

• auf der funktionellen Gliederung des

Ansatzverzeichnisses (Anlage 2 der VRV

2015) sowie

• auf der ökonomischen Gliederung des

Kontenverzeichnisses (Anlage 3b der

VRV 2015).

Jeder Gebarungsfall muss also einem Funktionsbereich

(z. B. 612 – Gemeindestraßen)

zugeordnet werden und zusätzlich auf

Basis seines ökonomischen Gehalts auf einem

Konto (z. B. 611 - Instandhaltung von

Straßenbauten) verbucht werden. Die VRV

1997 schrieb noch die zwingende Verwendung

eines Haushaltshinweises vor, um

zu markieren, welchem Haushalt (ordentlich

oder außerordentlich) und welcher

Flussrichtung (Einnahme oder Ausgabe)

ein Gebarungsfall zuzurechnen ist. Die

Verwendung eines Haushaltshinweises

ist mit der neuen VRV nur mehr freiwillig

vorgesehen.

Erfolgswirksame Buchungen

Die bisherige Trennung in eine Soll-Buchung

(bei Entstehung eines Anspruchs)

und Ist-Buchung (bei Zahlungswirksamkeit)

wird in ähnlicher Form beibehalten.

Wird nun beispielsweise Grundsteuer

vorgeschrieben, so entsteht auf dem Konto

831 ein Abgabenertrag und gleichzeitig

eine Abgabenforderung (Debitor). Bezahlt

der oder die Abgabenschuldner/in die Abgaben,

wird die Forderung abgebaut und

der Zahlungseingang verbucht. Nimmt die

Gemeinde eine Leistung in Anspruch und

erhält eine Rechnung dafür, so entsteht

ein Aufwand und eine Verbindlichkeit

(Kreditor) wird aufgebaut. Die Verbindlichkeit

wird wiederum bei der Zahlung

abgebaut. Für die korrekte Darstellung

der Forderungen und Verbindlichkeiten

im Rechnungsabschluss ist also sicherzustellen,

dass im Prozess der Verbuchung

zwischen der Entstehung eines Ertrags

bzw. Aufwands und der Zahlung unterschieden

wird. Hier können sich auch Auswirkungen

auf die interne Organisation

der Gemeinde ergeben. Wenn bislang Gebarungsfälle

bei der Zahlung sowohl Soll

als auch Ist gebucht wurden, so muss nun

eine Umstellung erfolgen. Der Prozess des

Rechnungslaufs muss gegebenenfalls angepasst

werden, sodass die Verbuchenden

die Rechnung oder Vorschreibung immer

bereits vor der Zahlung erhalten.

Umgang mit Anlagenzugängen

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Bereich

der Anlagenverrechnung erhalten.

Vermögensgegenstände, welche der Gemeinde

langfristig zur Verfügung stehen,

sind dem Anlagevermögen zuzuordnen

und damit auf einem Konto der Kontenklasse

0 zu verbuchen. Der Zugang einer

Anlage ist dann zu verbuchen, wenn das

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wirtschaftliche Eigentum auf die Gemeinde

übergegangen ist. Der Zeitpunkt der

Zahlung ist für die Aufnahme der Anlage

in das Anlagevermögen nicht maßgeblich.

Wird also beispielsweise ein neuer Unimog

für den Bauhof angeschafft, so ist

dieser auf dem Konto 040 zu verbuchen,

sobald die Bauhofbediensteten ihn wie

Eigentümer nutzen können. Wenn die

Zahlung noch nicht geflossen ist, dann

entsteht eine Verbindlichkeit, bis die Zahlung

geleistet wurde. Für den Rechnungsabschluss

bedeutet dies, dass alle Anlagen,

über die bereits verfügt wird, im Anlagevermögen

aufscheinen.

Eine Ausnahme stellen geringwertige Anlagegüter

dar. Anlagegegenstände, welche

einen Betrag von 800 Euro 1 nicht übersteigen,

werden nicht auf Konten der Kontenklasse

0, sondern auf Konto 400 erfolgswirksam

verbucht.

Schulden

Die Verrechnung von Schulden erfolgt im

Wesentlichen wie im alten System. Wird

ein Darlehen aufgenommen, so sind zum

Zeitpunkt des Mittelzuflusses die entsprechenden

Konten der Kontenklasse 3 heranzuziehen.

Wird beispielsweise bei dem

örtlichen Finanzinstitut ein Darlehen aufgenommen,

so ist das Konto 346 mit einer

Einzahlung zu versehen. Tilgungen werden

zum Zeitpunkt des Abflusses ebenfalls

auf dem entsprechenden 3-er Konto verbucht.

Für Zinsen ist wie auch bisher das

erfolgswirksame Konto 650 vorgesehen.

Transfers

Für die laufende Verbuchung von Transfers

ist die Unterscheidung zwischen Kapitaltransfers

und laufenden Transfers wesentlich.

Erhaltene und geleistete laufende

Transfers sowie geleistete Kapiteltransfers

stellen erfolgswirksame Gebarungsfälle

dar und werden gemäß VRV 2015 in jenem

Jahr verbucht, dem sie wirtschaftlich zuzurechnen

sind. Sollte eine solche Zuordnung

nicht möglich sein, so ist der Zeitpunkt des

Zu- bzw. Abflusses maßgeblich. In der Pra-

1

Eine entsprechende Empfehlung wurde vom

VR-Komitee veröffentlicht. Siehe dazu: https://

www.bmf.gv.at/themen/budget/finanzbeziehungen-laender-gemeinden/vrv-2015.html

Abbildung 1: Die Verrechnung von laufenden Gebarungsfällen

Sachverhalt

Anlagenzugänge 0 Sobald wirtschaftliches Eigentum vorliegt

Darlehenszugang 3 Bei Mittelzufluss

Tilgungen 3 Bei Mittelabfluss

Erhaltene

Kapitaltransfers

Vorratseinkauf 4

Personalaufwand 5

Verwaltungs- und

Betriebsaufwand

xis wird eine Aufnahme des Transfers oftmals

erst bei Zahlungsfluss erfolgen. Eine

vorherige Aufnahme wäre denkbar, wenn

es bereits eine rechtlich durchsetzbare

Zusage gibt. Erhaltene Kapiteltransfers

sind nicht erfolgswirksam darzustellen,

sondern auf den entsprechenden Konten

der Kontenklasse 3. Ein Landeszuschuss

für einen Vermögenszugang wird demnach

auf Konto 301 abgebildet. In der Praxis wird

die Aufnahme zum Zeitpunkt der Zahlung

erfolgen. Eine Ausnahme stellen KPC-

Zuschüsse dar. Auf KPC-Zuschüsse wird

im Beitrag Anlagevermögen, Investitionen

und deren Finanzierung (Seite 14) näher

eingegangen.

Für Bedarfszuweisungsmittel bzw. GAF-

Mittel sind die landesspezifischen Vorgaben

zu beachten.

Spezialfälle

In einigen Bereichen können sich durch

die VRV 2015 neue Herausforderungen

ergeben. So ist im Bereich des Leasings

zu prüfen, ob es sich bei den Leasingverhältnissen

der Gemeinde um Operating

Leasing oder Finanzierungsleasing

handelt. In der Praxis hat es sich als am

einfachsten erwiesen, die Leasinggesellschaften

um Bekanntgabe zu bitten, ob

die geleasten Gegenstände in der Bilanz

der Leasinggesellschaft aufscheinen. Ist

dies der Fall, handelt es sich um Operating

Leasing. Die laufenden Leasingraten sind

3 Bei Mittelzufluss (Ausnahme KPC- Zuschüsse)

6 oder 7

Erträge 8

Kontenklasse Verbuchung

Aufwand in jenem Jahr, dem die Leistung

wirtschaftlich zuzurechnen ist

Aufwand in jenem Jahr, für das die Gegenleistung

für die Dienstleistung der Bediensteten erfolgt

Aufwand in jenem Jahr, dem die Leistung

wirtschaftlich zuzurechnen ist

Ertrag in jenem Jahr, dem er wirtschaftlich

zuzuordnen ist

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020.

dann auf dem Konto 705 zu verrechnen.

Sollte der Gegenstand nicht in der Bilanz

des Leasinggebers aufscheinen, ist der

Gegenstand im Vermögen der Gemeinde

darzustellen. Gleichzeitig ist eine Leasingschuld

auf dem Konto 310 auszuweisen.

Die laufenden Leasingzahlungen sind

dann mit dem Tilgungsanteil der Rate auf

dem Konto 310 und mit dem Zinsanteil

auf dem Konto 651 abzubilden.

Verbuchung in der Praxis

Die gängigen kommunalen Buchhaltungsprogramme

ermöglichen, dass die

laufenden Buchungen auf ähnliche Weise

wie bisher durchgeführt werden können.

Erforderliche Gegenbuchungen werden

dann im Hintergrund abgewickelt. Lediglich

bei Abschlussbuchungen (Rückstellungen,

Vorratsbewertungen usw.) müssen

neue Buchungsschritte erfolgen.

Wichtig ist, dass die neuen Konten der Anlage

3b herangezogen werden. In einigen

Bereichen wurden Änderungen durchgeführt.

So sind beispielsweise Mieterträge

nicht mehr auf dem Konto 824, sondern

auf Konto 811 darzustellen. Hinweise auf

Kontenänderungen finden sich im aktuellen

Kontierungsleitfaden des KDZ 2 .

2

Maimer u. a., KDZ Kontierungsleitfaden 2018

für Gemeinden und Gemeindeverbände lt. VRV

2015.

13

public VRV 9/2020


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14

Anlagevermögen, Investitionen

und deren Finanzierung

Clemens Hödl, Dalilah Pichler (KDZ)

In der VRV 1997 gab es eine Unterscheidung

zwischen ordentlichem

und außerordentlichem Haushalt.

Vor allem Investitionen, die vereinzelt

vorkamen oder den Finanzierungsrahmen

erheblich überschritten, waren im

außerordentlichen Haushalt nach kameralistischen

Grundsätzen als Ausgabe

ersichtlich.

Wurde ein Darlehen aufgenommen, um

das Investitionsprojekt zu finanzieren,

konnte man auch die Schuldenaufnahme

rasch herauslesen. Doch der fortgeschriebene

Anschaffungswert des

Vermögens und dessen Wertverzehr

über die wirtschaftliche Nutzungsdauer

wurden durch die Kameralistik nicht abgebildet.

Mit der VRV 2015 findet eine grundlegende

Veränderung der Darstellung von

Investitionen statt. Durch den Drei-Komponenten-Haushalt

werden nun nicht

nur die Zahlungsflüsse im Rechnungsabschluss

ersichtlich sein, sondern auch die

Buchwerte des angeschafften oder hergestellten

Vermögens zum Stichtag sowie

der Wertverzehr im Finanzjahr in Form

von Abschreibungen. Bereits bestehendes

Gemeindevermögen scheint im Vermögenshaushalt

auf, wobei eine Darstellung

auf Ansatzebene nicht vorgesehen ist.

Handelt es sich dabei um abnutzbares

Vermögen, wird die Abschreibung als

Aufwand im Ergebnishaushalt verbucht

und der Vermögenswert im Vermögenshaushalt

entsprechend reduziert. Eine

Ausnahme bilden hierbei Grundstücke.

Ebenso sind geringwertige Wirtschaftsgüter

(GWG) ein Sonderfall. Diese werden

aufgrund ihres geringen Wertes nicht

aktiviert und sofort im selben Jahr zur

Gänze als Aufwand verbucht. Seit 1. Jänner

2020 gilt eine Wertgrenze für GWGs

in Höhe von 800 Euro. Diese Wertgrenze

ist nach einem Beschluss im VR-Komitee

auch für die VRV anzuwenden. Prinzipiell

richtet sich die VRV nach den aktuellen

GWG-Wertgrenzen gem. Einkommensteuergesetz.

Eine Anpassung der VRV ist mit

der nächsten Novelle vorgesehen.

Anschaffung und Finanzierung

Bei einer Anschaffung bzw. Investition im

laufenden Finanzjahr scheint diese zunächst

nur im Vermögenshaushalt und im

Finanzierungshaushalt auf. Im Vermögenshaushalt

wird der angeschaffte Vermögensgegenstand

auf der Aktivseite ausgewiesen

und im Finanzierungshaushalt ist in der

investiven Gebarung der Geldabfluss bzw.

die Auszahlung auf Ansatzebene ersichtlich.

Wird das Anlagegut im selben Jahr

in Betrieb genommen, so ist auch die Abschreibung

zu verbuchen, die im Ergebnishaushalt

aufscheint.

Bei mehrjährigen Investitionsvorhaben

startet die Abschreibung erst mit Inbetriebnahme

des Vermögensgegenstandes. D. h.

wurde im Jahr 2020 mit einem mehrjährigen

Vorhaben gestartet, wird der bisher

angeschaffte Vermögensgegenstand im

Rechnungsabschluss 2020 unter Anlagen

in Bau ausgewiesen. In diesem Fall werden

vorerst nur der Vermögenshaushalt und

der Finanzierungshaushalt angesprochen

(siehe Abb. 1). Wurde für die Anschaffung

9/2020 public VRV


ein Investitionszuschuss gewährt, bspw.

in Form von Kapitaltransfers, so sind diese

zu passivieren (Vermögenshaushalt) und

über die Nutzungsdauer des angeschafften

Vermögens als nicht finanzierungswirksamer

Ertrag (Ergebnishaushalt) aufzulösen.

Gleichzeitig werden bei den Einzahlungen

die Kapitaltransfers verbucht, die im

Finanzjahr auch tatsächlich eingegangen

sind (siehe Abb. 2). Wird für eine Investition

ein Darlehen aufgenommen, wird dies

im Finanzierungshaushalt im Geldfluss

aus der Finanzierungstätigkeit dargestellt.

Grundsätzlich sind hier alle Tilgungen und

Schuldenaufnahmen zu erkennen. Die Verbuchung

von Darlehenszinsen hingegen

erfolgt in der operativen Gebarung sowohl

im Ergebnis- als auch im Finanzierungshaushalt.

Wichtig ist, dass die Finanzierung

durch Rücklagen nicht aus diesem Teil des

Rechnungsabschlusses herausgelesen werden

kann. Dazu muss der Investitionsnachweis

herangezogen werden.

Sonderfall

Bedarfszuweisungsmittel

Bei der Verbuchung von Bedarfszuweisungsmitteln

für Investitionen erfolgt die

Verbuchung in den Bundesländern unterschiedlich.

Die Bundesländer Burgenland,

Kärnten, Oberösterreich, Salzburg und

Vorarlberg empfehlen den Gemeinden,

erhaltene Bedarfszuweisungsmittel für

Investitionen wie Investitionszuschüsse

als Sonderposten zu passivieren und über

die Nutzungsdauer des Vermögensgegenstandes

aufzulösen. Bei dieser Buchungsart

fließen die erhaltenen Mittel zunächst im

Finanzierungshaushalt in der investiven

Gebarung. Die Auflösung über die Nutzungsdauer

erfolgt ertragswirksam im Ergebnishaushalt.

Die Gemeinden der Bundesländer Niederösterreich,

Steiermark und Tirol sollen

erhaltene Bedarfszuweisungsmittel ertragswirksam

verbuchen. Dies bedeutet, dass

die Mittel sofort im Ergebnishaushalt das

Nettoergebnis und im Finanzierungshaushalt

die operative Gebarung in voller Höhe

verbessern. In der Steiermark müssen erhaltene

Bedarfszuweisungsmittel in eine

Rücklage gestellt werden und sind von dort

über die Nutzungsdauer verteilt jährlich

aufzulösen. In Niederösterreich ist eine solche

Rücklagenbildung wahlweise möglich.

»

15

Abbildung 1: Vermögenshaushalt: Immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64

Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20

Immaterielle Vermögenswerte 15.325,67 17.345,87 -2.020,20

Sachanlagen 25.586.899,11 23.528.836,67 2.058.062,44

Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur 7.981.550,46 5.783.025,18 2.198.525,28

Gebäude und Bauten 5.244.369,07 5.350.930,78 -106.561,71

Wasser- und Abwasserbauten und -anlagen 9.804.025,15 10.297.396,11 -493.370,95

Sonderanlagen 1.201.771,08 834.199,36 367.571,72

Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 364.705,88 382.352,94 -17.647,06

Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung 892.836,14 778.670,58 114.165,55

Kulturgüter 97.641,33 102.261,72 -4.620,39

Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau 0,00 0,00 0,00

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Abbildung 2: Vermögenshaushalt: Sonderposten Investitionszuschüsse

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 787.251,23 729.831,03 57.420,20

Investitionszuschüsse 787.251,23 729.831,03 57.420,20

Investitionszuschüsse von Trägern öffentlichen Rechts 764.705,88 705.882,35 58.823,53

Investitionszuschüsse von Beteiligungen 0,00 0,00 0,00

Investitionszuschüsse von übrigen 22.545,35 23.948,68 -1.403,33

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

public VRV 9/2020


16

Sonderfall KPC-Zuschüsse

Bei KPC-Zuschüssen des Bundes wird oftmals

der Zugang von Anlagen im Bereich

Wasser und Abwasser gefördert. Damit

handelt es sich um Kapitaltransfers. Das

Besondere an KPC-Zuschüssen ist jedoch,

dass in der Regel die Zahlungen über einen

längeren Zeitraum und nicht auf einmal

erfolgen. In der Praxis hat sich folgende

Vorgehensweise herausgebildet: Sobald ein

endgültiger Tilgungsplan vorliegt, ist der

ausstehende Barwertanteil als Forderung

abzubilden. Der gesamte Barwertanteil

wird auf der Passivseite der Vermögensrechnung

auf dem Konto 300 abgebildet

und über die Nutzungsdauer der geförderten

Anlage aufgelöst. Der Barwertanteil der

laufend eingehenden KPC-Zahlungen wird

auf dem Konto 300 als Zahlung abgebildet

und reduziert die ausstehende Forderung.

Der Zinsanteil wird auf dem Konto 860 als

laufender Transfer abgebildet. Die für die

Verbuchung erforderlichen Informationen

lassen sich unter www.meinefoerderung.at

abrufen.

Investitionsnachweis

Investitionen werden in der VRV 2015 im

Finanzierungshaushalt dargestellt. Eine

Unterscheidung von ordentlichem und

außerordentlichem Haushalt, wie in der

Kameralistik, ist nicht mehr vorgesehen. Im

Finanzierungshaushalt wird in der investiven

Gebarung jener Teil der Investition dargestellt,

der im laufenden Jahr zu Auszahlungen

geführt hat. Zusätzlich zur Verbuchung

der Investition im Finanzierungshaushalt

müssen Investitionen in einem eigenen

Nachweis für die Investitionstätigkeit und

deren Finanzierung dargestellt werden. Dabei

handelt es sich um eine Nebenrechnung

zur VRV 2015. Mithilfe des Investitionsnachweises

soll dieselbe Informationstiefe, wie

sie im außerordentlichen Haushalt bestanden

hat, gewährleistet werden.

Im Rahmen des Investitionsnachweises

wird zwischen drei Arten von Investitionen

unterschieden:

• Einjährige investive Einzelvorhaben

• Mehrjährige investive Einzelvorhaben

und

• Sonstige Investitionen

Bei den sonstigen Investitionen handelt

es sich um kleinere investive Maßnahmen,

die bisher im ordentlichen Haushalt in

der Postengruppe 0 am jeweiligen Ansatz

gebucht wurden (z. B. Anschaffung eines

Geschirrspülers für den Kindergarten um

850 Euro). Diese Investitionen werden wie

bisher im Rahmen des laufenden Betriebs

finanziert.

Zusätzlich ist für einjährige und mehrjährige

investive Einzelvorhaben die Finanzierung

dieser Investitionen darzustellen. Die

Finanzierung kann durch Zahlungsüberschüsse

aus der operativen Gebarung, Kapitaltransfers,

Rücklagen, Darlehensaufnahmen,

Leasing oder Einzahlungen aus der

Veräußerung von langfristigen Gemeindevermögen

erfolgen. Die Finanzierung muss

bei einer mehrjährigen Investition nicht

im ersten Jahr erfolgen, sondern kann auch

in einem der weiteren Jahre erfolgen.

Weitere Themen im Zusammenhang

mit dem Anlagevermögen

• Abgrenzung, Aktivierung

und Instandhaltung

In § 24 Abs. 8 VRV 2015 wird geregelt,

dass angefallene Aufwendungen, die

zu einer Vermehrung der Substanz, Vergrößerung

der nutzbaren Flächen oder

einer wesentlichen Verbesserung der

Funktionen führen, zu aktivieren sind.

In der Praxis ist eine Unterscheidung

nicht immer eindeutig. Anhaltspunkte

bezüglich einer wesentlichen Verbesserung

können eine grundlegende Änderung

der Wesensart des genutzten

Vermögenswertes sein oder wenn die

Nutzung des Anlagegutes durch die Verbesserung

erheblich kostengünstiger

wird bzw. wesentlich länger möglich

wird. Hier ist im Anschluss auch gleich

die Überlegung anzustellen, ob eine

neue Restnutzungsdauer festgelegt

werden muss. Dies ist grundsätzlich zu

bejahen, wenn die neuen zu aktivierenden

Kosten den Buchwert des „Altvermögens“

überschreiten.

• Abgänge

Falls es im Finanzjahr zu Vermögensabgängen

gekommen ist, hat dies Auswirkungen

auf alle Haushalte des Drei-

Komponenten-Haushalts. Einerseits

scheidet der Vermögensgegenstand aus

dem Vermögenshaushalt aus und andererseits

erhält die Gemeinde bei der

Veräußerung eine Einzahlung in der

investiven Gebarung im Finanzierungshaushalt.

Da der Vermögensgegenstand

im Finanzjahr noch in der Gemeinde genutzt

wurde, ist auch die Abschreibung,

entweder für das ganze oder das halbe

Jahr, als Aufwand im Ergebnishaushalt

zu berücksichtigen. Außerdem ist das

Ausscheiden des Vermögensgegenstandes

als Aufwand im Ergebnishaushalt zu

verbuchen, dem der Ertrag aus der Veräußerung

gegenübergestellt wird.

Damit die Finanzabteilungen auch diese

Informationen rechtzeitig erhalten,

sollten Prozesse eingerichtet werden,

wie Abgänge des Anlagevermögens gemeldet

werden. Dezentrale Abteilungen

können beispielsweise mithilfe von Inventurlisten

jährlich die Meldung machen,

wenn ein Vermögensgegenstand

verkauft oder entsorgt wird bzw. einen

Schaden erleidet.

• Anlagen zum Rechnungsabschluss

Neben dem Investitionsnachweis, der

länderspezifisch geregelt wird, sind für

die Erstellung des Rechnungsabschlusses

im Zusammenhang mit dem Anlagevermögen

auch einige Anlagen gemäß

VRV 2015 zu erstellen. Dazu zählt die

Anlage 6g – Anlagenspiegel, die einen

Überblick der Entwicklung der Buchwerte

je Anlageklasse nach MVAG Code

gibt. Auch dem Rechnungsabschluss

beizulegen sind die Anlagen 6h – Liste

der nicht bewerteten Kulturgüter sowie

6i – Leasingspiegel. Letzteres listet die

Leasingverhältnisse einer Gemeinde getrennt

nach Finanzierungsleasing und

Operating Leasing auf.

• Schutzbauten

Für Schutzbauten, die bis zum

31.12.2019 in Betrieb genommen wurden,

wird eine Lösung durch das VR-

Komitee erarbeitet. Alle Schutzbauten,

die ab dem 1.1.2020 in Betrieb genommen

werden, müssen jedoch gemäß den

Bestimmungen der VRV 2015 aktiviert

werden, sofern die Gemeinde wirtschaftliche

Eigentümerin ist.

9/2020 public VRV


Personalrückstellungen

und Aufwandsabgrenzung

Kerstin Halbedl (Mazars)

Auch im Bereich Personal ergeben

sich notwendige Handlungen für

den Rechnungsabschluss. Diese betreffen

zum einen die Bildung, Dotierung

bzw. Auflösung von Rückstellungen und

zum anderen notwendige Buchungen zur

Abgrenzung des Personalaufwands am Jahresende.

Die Bildung von Rückstellungen verfolgt

im Allgemeinen zwei wesentliche Ziele:

• Die periodengerechte Verteilung bzw.

Darstellung des Aufwandes

• Die korrekte (insbesondere vollständige)

Darstellung der Passiva

Der Anspruch auf Jubiläumsgeld oder Abfertigung

wird über die Dienstzeit verteilt

erworben, jedoch nur zu den jeweiligen

Stichtagen des Dienstjubiläums bzw. des

Pensionierungszeitpunktes ausbezahlt.

Dieses zeitliche Auseinanderfallen wird

durch die VRV 2015 über die Rückstellungen

im Vermögenshaushalt und die

Veränderungen der Rückstellung im Ergebnishaushalt

dargestellt. Die Urlaubsrückstellung

hat daher viel mehr die

Funktion der korrekten und vollständigen

Darstellung des Personalaufwands für eine

Berichtsperiode.

Für die periodengerechte Darstellung des

Aufwandes ist die Aufgabe von Rückstellungen

daher so zu verstehen, dass zwar

ein in der Periode verursachter Aufwand

feststellbar bzw. wahrscheinlich eingetreten

ist, aber gleichzeitig noch keine

Verbindlichkeit entstanden ist. Verbindlichkeiten

sind tatsächlich vorhandene

Schulden, die sowohl hinsichtlich der

Höhe als auch des Zeitpunktes der Zahlung

bestimmt sind. Bei den Rückstellungen

ist hingegen der Eintritt wahrschein-

lich, aber nicht zwingend notwendig und

die Höhe oder der Zeitpunkt können ebenso

noch nicht final bestimmt sein.

Beispiel: Die Frage, ob eine Mitarbeiterin,

die seit 15 Jahren in der Gemeinde

tätig ist, das 25-jährige Dienstjubiläum

erreichen wird und wie hoch dann ihr

Monatsentgelt sein wird, kann zwar

mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit,

aber eben nicht exakt, ermittelt

werden. Daher liegt eine Rückstellung

vor. Hingegen sind die Höhe und der

Zeitpunkt von Zahlungen im Rahmen

einer Altersteilzeitverpflichtung exakt

definierbar und daher als Verbindlichkeit

auszuweisen.

Personalaufwendungen sind in jenem

Finanzjahr zu erfassen, in welchem die

Gegen- bzw. Arbeitsleistung in Anspruch

genommen wird. Diese Regelung hat jedoch

nicht nur auf die Bildung von Rückstellungen

Auswirkung. Sie ist auch dann

beachtlich, wenn Entgelte erst nach dem

Abschlussstichtag für Zeiträume vor dem

Stichtag ausbezahlt werden.

Beispiel: Die Lohnnebenkosten werden

stets nach dem Monatsletzten

bereits im neuen Monat bzw. Jahr ausbezahlt.

Im Rechnungsabschluss eines

jeden Jahres sind die Lohnnebenkosten

für den Dezember allerdings als

kurzfristige Schuld auszuweisen.

Bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses

ist daher darauf zu achten,

dass der Personalaufwand in der richtigen

Berichtsperiode erfasst wurde. Es ist

eine Aufwandsabgrenzung vorzunehmen,

wenn der Zeitpunkt des Aufwands und die

Zahlung auseinanderfallen. Dies betrifft

• Zahlungen für Beamtengehälter für

Jänner 2021, die bereits Ende Dezember

2020 erfolgen. Hier darf der Aufwand

erst im Jahr 2021 dargestellt werden und

es ist somit zum Jahresende 2020 eine

aktive Rechnungsabgrenzung (siehe Beitrag

auf Seite 24) zu bilden.

• Zahlungen der Lohnnebenkosten aller

Mitarbeiter für Dezember 2020, die Mitte

Jänner 2021 fällig werden. Hier muss

der Aufwand im Jahr 2020 noch dargestellt

und somit abgegrenzt werden. Im

Rechnungsabschluss 2020 sind die Lohnnebenkosten

aller Mitarbeiter für Dezember

als kurzfristige Verbindlichkeit

auszuweisen.

Bewertung der

Personalrückstellungen

Für die Bewertung ist allgemein eine Einteilung

in kurz- und langfristige Rückstellungen

zu beachten. Die Bewertung von

kurzfristigen Rückstellungen hat nach

§ 28 Abs. 2 VRV 2015 allgemein mit dem

Zahlungsbetrag, der zur Erfüllung der

Verpflichtung notwendig ist, zu erfolgen.

Bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrages

ist allgemein auf den Erfüllungszeitpunkt

abzustellen. Es sind sodann sämtliche

wertbeeinflussende Faktoren bis zum Erfüllungszeitpunkt,

wie etwa Entgelterhöhungen

oder Kostensteigerungen, bei der

Wertermittlung zu berücksichtigen.

Zu den kurzfristigen Personalrückstellungen

zählen nach § 28 Abs. 3 VRV 2015:

• Rückstellungen für nicht

konsumierte Urlaube

• Rückstellungen für Mehrleistungen

bzw. Überstunden

vor allem: »

17

public VRV 9/2020


18

Langfristige Rückstellungen, das sind jene,

bei welchen die (voraussichtliche) Erfüllung

erst in mehr als zwölf Monaten erfolgen

wird, sind daher jedenfalls abzuzinsen

und mit deren Barwert auszuweisen. § 19

Abs. 5 VRV 2015 schreibt vor, dass dafür die

durch Umlauf gewichtete Durchschnittsrendite

für Bundesanleihen (UDRB) als

Zinssatz am Rechnungsabschlussstichtag

heranzuziehen ist. Zu den langfristigen

Personalrückstellungen zählen nach § 28

Abs. 4 VRV jedenfalls folgende:

• Rückstellungen für Abfertigungen

• Rückstellungen für

Jubiläumszuwendungen

• Rückstellungen für Pensionen

(Wahlrecht!)

Sind die Ansatzvoraussetzungen gegeben,

sind Personalrückstellungen für die

Verpflichtung zum Rechnungsabschlussstichtag

zu bilden. Nur bei den Pensionsrückstellungen

sieht die VRV 2015 ein

Ansatzwahlrecht vor. Hierbei ist aber zu

beachten, dass ein einmalig bereits im Zuge

der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 ausgeübtes

Wahlrecht auch zu den folgenden

Rechnungsabschlüssen beibehalten werden

muss.

In der Folge sind Rückstellungen anzupassen,

wenn die Gemeinde Kenntnis über Umstände

erlangt, die eine andere Einschätzung

der Wahrscheinlichkeit des Abflusses

liquider Mittel oder ihrer Höhe bewirken.

Zinssatz

Rückstellungen für Abfertigungen und

Jubiläumsgelder sind laut den Ausführungen

der Erläuterungen zur VRV 2015 unter

Anwendung der in den internationalen

Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen

Berechnungsmethode zu ermitteln. Es

handelt sich dabei ausschließlich um versicherungsmathematische

Berechnungsmethoden,

welche die Inanspruchnahme der

Dienste eines Versicherungsmathematikers

erforderlich machen. Jedoch ist laut § 211

Abs. 1 UGB, welches für Unternehmen zur

Anwendung kommt, und der Stellungnahme

des AFRAC Nr. 27, vereinfacht auch eine

finanzmathematische Berechnungsmethode

für Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen

zulässig und daher auch

für die VRV durchwegs ableitbar. Bei der finanzmathematischen

Berechnung ist eines

der beiden Ansammlungsverfahren – das

Teilwertverfahren oder die Projected Unit

Credit Method – zu wählen und stetig anzuwenden.

Wir haben diese Methode in der

Sonderausgabe zur Eröffnungsbilanz zum

01.01.2020 bereits ausführlich dargestellt.

Gemäß IAS 19 ist der Rechnungszinssatz

auf Grundlage der Renditen zu bestimmen,

die am Abschlussstichtag für hochwertige,

festverzinsliche

Unternehmensanleihen

am Markt erzielt werden. Dies erfolgt durch

einen marktüblichen Zinssatz. Die AFRAC-

Stellungnahme 27 1

definiert, wie der Zinssatz

zu ermitteln ist:

• Der marktübliche Zinssatz darf ein Stichtags-

oder ein Durchschnittszinssatz sein.

• Es ist von einer durchschnittlichen Restlaufzeit

der Verpflichtung von 15 Jahren

auszugehen.

• Es kann der Zinssatz gem. § 253 Abs. 2

vierter Satz des deutschen Handelsgesetzbuches

(dHGB) herangezogen werden.

Für die Ermittlung des Durchschnittszinssatzes

wird in der Praxis in Österreich oft

mit einem 7-jährigen oder mit einem 10-jährigen

Durchschnittszinssatz gerechnet sowie

der veröffentlichte Zinssatz der Deutschen

Bundesbank mit einer Restlaufzeit

von 15 Jahren herangezogen.

Im Gegensatz zu den unternehmensrechtlichen

Vorschriften bzw. den internationalen

Rechnungslegungsstandards schreibt

die VRV 2015 den anzuwendenden Zinssatz

für die Abzinsung langfristiger Rückstellungen

genau vor. Der anzuwendende

Zinssatz ist nach § 19 Abs 5 VRV 2015 die

Umlaufgewichtete

Durchschnittsrendite

für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag.

Der Zinssatz der UDRB zum 01.01.2020 war

jedoch negativ und betrug -0,173 %. Auf diesen

Umstand sollte in den Erläuterungen

oder im Lagebericht hingewiesen werden.

1

https://www.afrac.at/wp-content/

uploads/AFRAC-Stellungnahme_27_

Personalr%C3%BCckstellungen_Maerz_2018_

fin.pdf

Neben der Heranziehung eines Durchschnittzinssatzes

oder eines Stichtagszinssatzes

bietet es sich daher alternativ an,

den Zinssatz der UDRB zu verwenden, diesen

aber nach unten bei 0,00 % Rechnungszinssatz

zu deckeln.

Berechnung von langfristigen

Personalrückstellungen

Folgende Daten sind erforderlich, um die

Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder

berechnen zu können:

• Abzinsungssatz: UDRB wie von der Österreichischen

Nationalbank veröffentlicht

zum Abschlussstichtag oder Zinssatz der

15-jährigen deutschen Bundesanleihen

mit 7-jährigem Durchrechnungszeitraum.

• Lohn- bzw. Gehaltstrends: wie von der

Homepage der WKO veröffentlicht zum

Berichtsjahr, alternativ können auch

durchschnittliche Erfahrungswerte berechnet

werden.

• Fluktuationsabschlag: Bei der finanzmathematischen

Berechnung muss die

erwartete Fluktuation durch einen Fluktuationsabschlag

berücksichtigt werden.

Dieser richtet sich nach den Erfahrungen

aus der Vergangenheit. Beim Fluktuationsabschlag

stellt sich die Frage, ob es

immer zielführend ist, mit einem hohen

Fluktuationsabschlag zu rechnen. In der

Praxis wird bei der Abfertigungsrückstellung

häufig kein Fluktuationsabschlag

berücksichtigt, da ein Dienstverhältnis

nur selten ohne Zahlung einer Abfertigung

beendet wird. Bei der Jubiläumsrückstellung

wäre auch ein gestaffelter

Fluktuationsabschlag (z. B. bis zehn

Dienstjahre 5 %, danach 0 %) denkbar.

• Monatsentgelt: inkl. anteilige Lohnnebenkosten;

bei Jubiläumsgeld zusätzlich

Sozialversicherung für jenen Betrag, der

die Höchstbeitragsgrundlage der Sonderzahlungen

übersteigt.

• Personaldaten: Personenanzahl, Name,

Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Pensionseintrittsdatum,

Gehalt.

Rückstellungen für Abfertigungen

und Jubiläumsgelder

Die Bewertung der Vorsorgen für Abfertigungs-

und Jubiläumsgeldzahlungsverpflichtungen

der Gemeinde erfolgt

9/2020 public VRV


Abbildung 1: Vermögensrechnung, langfristige Fremdmittel

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristige Fremdmittel

Langfristige Rückstellungen 771.478,24 749.008,00 22.470,24

Rückstellungen für Abfertigungen 411.764,71 405.882,35 5.882,35

Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen 359.713,53 343.125,64 16.587,89

Rückstellungen für Haftungen 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für Sanierung von Altlasten 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für Pensionen 0,00 0,00 0,00

Sonstige langfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00

grundsätzlich mit dem zu erwartenden

Zahlungsbetrag, abgezinst auf den jeweiligen

Abschlussstichtag. Neben dem Abzinsungssatz

müssen somit auch die Lohn-

bzw. Gehaltstrends bei der Ermittlung des

Zahlungsbetrags berücksichtigt werden.

Unsere Beispielgemeinde weist zum Jahresende

in der Vermögensrechnung folgende

langfristige Vorsorgen für das Personal aus

(siehe Abb. 1).

Rückstellung für Pensionen

Bei den Pensionsrückstellungen besteht im

Vermögenshaushalt ein Ausweiswahlrecht

nach § 31 VRV 2015. Grundsätzlich sollte

hier so vorgegangen werden, dass eine

einmal erfolgte Aufnahme in die Vermögensrechnung

jedenfalls bedeutet, dass die

Pensionsansprüche stets in der Vermögensrechnung

enthalten bleiben müssen. Unabhängig

von der Inanspruchnahme des Auswahlwahlrechts

muss jedoch ein Ausweis

in den Beilagen zum Rechnungsabschluss

(Anlage 6s) erfolgen.

Hinsichtlich der Pensionsarten sind Beamtenpensionen

und Betriebspensionen

zu unterscheiden. Für die korrekte Ermittlung

von Pensionsrückstellungen sind die

Dienste eines Versicherungsmathematikers

in Anspruch zu nehmen, da auf Basis

biometrischer Grundlagen und unter Anwendung

aktuarischer Rechenmodelle ein

Rückstellungswert bzw. eine Dotierung

aufgrund von Ansparungen (Verdienst) und

aufgrund von Verzinsungen ermittelt wird.

Sollte sich die Gemeinde dafür entscheiden,

Pensionsrückstellungen anzusetzen,

sind als wesentliche Parameter die Anzahl

der Berechtigten, der gesetzlich geregelte

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Pensionsbeginn, die Höhe der Pensionszahlungen,

der Ansammlungszeitraum, der

Abzinsungssatz 2 sowie Wahrscheinlichkeitsannahmen

(Lebenserwartung 3 , biometrische

Grundlagen, Fluktuation) notwendig.

Im konkreten Beispiel hat die Gemeinde

nach § 31 VRV 2015 von ihrem Wahlrecht

Gebrauch gemacht und auf den Ausweis

von Pensionsleistungen verzichtet.

Anlage 6s

Als Kompromiss für die Nichtaufnahme der

Verpflichtung zur Darstellung von Rückstellungen

für Pensionen in der VRV 2015 muss

mittels Vorlage der Anlage 6s eine Aufstellung

der Anzahl der Pensionsempfänger

und der Aufwendungen für Pensionsleistungen

sowohl der Gebietskörperschaft als

auch der wirtschaftlichen Unternehmungen

nach § 1 Abs 2 VRV 2015 für die dem

Berichtsjahr folgenden 30 Kalenderjahre erstellt

werden. Die Werte der Aufwendungen

sind nach geschätzten Nominalwerten anzugeben,

eine abgezinste Darstellung nach

versicherungsmathematischen

Grundsätzen

ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Inwiefern aufgrund der biometrischen

Daten Schätzungen über die zukünftige

Entwicklung der Anzahl der Pensionsempfänger

und damit auch der Aufwendungen

erfolgen sollen, lassen sowohl der Text der

VRV 2015 als auch die Angaben in der Anlage

6s offen. Auch wenn die Angaben nur

in Millionen gerundet zu erfassen sind,

scheint dennoch eine entsprechende Abschätzung

der Entwicklung nach versicherungsmathematischen

bzw. biometrischen

Grundsätzen zweckdienlich, da ansonsten

über den langen Zeitraum von 30 Jahren unrealistische

Werte angegeben werden.

Praxistipp: Es erscheint daher sinnvoll,

auf Basis der derzeitigen und

zukünftigen Pensionsbezieher eine Abschätzung

der Bezugsdauer unter Heranziehung

der öffentlichen Statistiken

zu Sterbewahrscheinlichkeiten vorzunehmen

und in einem weiteren Schritt

die Höhe der Bezüge unter Anwendung

von statistischen Erhöhungsfaktoren

für die kommenden 30 Jahre zu schätzen.

Eine Abzinsung dieser Beträge

auf den Stichtag des Rechnungsabschlusses

ist dann nicht vorzunehmen.

Sollte es sich aber nur um eine geringe

Anzahl von Pensionsberechtigten handeln,

erscheint eine Berechnung einer

Pensionsrückstellung nach § 31 VRV

2015 zweckdienlicher.

Rückstellungen für nicht

konsumierte Urlaube

Die Rückstellung für nicht konsumierten

Urlaub zeigt den Rückstand an zu gewährender,

bezahlter Freizeit für Mitarbeiter

der Gemeinden, die bis zum Stichtag des

Rechnungsabschlusses nicht verbraucht

werden konnte. Dieser Rückstand hat seine

wirtschaftliche Begründung in der Vergangenheit,

da von der Gemeinde mehr Arbeitsleistung

in Anspruch genommen wurde,

als ihr zugestanden ist. Durch die Bildung

einer Rückstellung wird der Unterschied

zwischen Leistung und Gegenleistung abgebildet

und somit eine periodengerechte

Aufwandsabgrenzung erreicht.

Haben Mitarbeiter mehr Urlaub konsumiert,

als ihnen zusteht, handelt es sich um

einen Urlaubsvorgriff. Der Mitarbeiter hat

weniger gearbeitet, als er Entgelt bezogen

hat. Es besteht ein Erfüllungsrückstand des

Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitgeber,

der Gebietskörperschaft. Dieser Vorgriff ist

in den aktiven Rechnungsabgrenzungspos-

2

Wie von der Österreichischen Nationalbank ten darzustellen, da die Gebietskörperschaft

veröffentlicht

3

Die von der Statistik Austria zuletzt veröffentlichten

einen Anspruch (ein Recht) auf zukünftige

Tabellen zur Lebenserwartung

»

19

public VRV 9/2020


20

Arbeitsleistung erworben hat. Die Ermittlung

der Rückstellung besteht im Wesentlichen

aus zwei Komponenten:

1. Offene Urlaubstage

2. Kosten je Urlaubstag

Die offenen Urlaubstage lassen sich leicht

aus der Urlaubskartei ablesen, wobei eine

Aliquotierung vorzunehmen ist, wenn das

Urlaubsjahr dem Arbeitsjahr des Mitarbeiters

entspricht. Es darf nur der bereits „erdiente“

und nicht konsumierte Urlaub in

der Rückstellung abgebildet werden.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist am 01.11.

eingetreten. Sein Arbeitsjahr (vom

01.11.–31.10.) entspricht dem Urlaubsjahr.

Das bedeutet, er erhält jeweils am

01.11. seinen neuen, vollen Urlaubsanspruch

für ein Jahr (25 bzw. 30 Tage).

Bis zum 31.12. hat er sich demnach vom

neuen Anspruch erst 4 Tage (abgerundet)

erarbeitet (25 Tage / 12 Monate x 2

Monate = 4,167 Tage).

Für die Kosten pro Urlaubstag ist zu ermitteln,

was ein Mitarbeiter pro Urlaubstag

an Entgeltfortzahlung erhält. Sämtliche

Lohn- und Gehaltsbestandteile sowie der

anteilige 13. und 14. Monatsbezug müssen

in die Berechnung miteinbezogen werden.

Zudem ist auf die Unterschiede der einzelnen

Beschäftigungsgruppen (Beamte,

Vertragsbedienstete) und auf Kollektivvertragsbestimmungen

Bedacht zu nehmen.

Um den Rückstellungsbetrag zu ermitteln,

erfolgt eine Multiplikation der noch offenen

Urlaubstage mit dem Wert je Urlaubstag.

Schließlich sind noch zu erwartende Gehaltstrends

zu berücksichtigen, um den Erfüllungsbetrag

zu ermitteln. Die Rückstellung

zeigt somit die Menge an verpflichtend zur

Verfügung zu stellender Freizeit, bewertet

mit den Arbeitskosten des Mitarbeiters.

Welche Parameter sind daher zusammengefasst

notwendig?

• Urlaubsanspruch

• Offene Urlaubstage pro Mitarbeiter

• Monatsbezug (inkl. anteilige Lohnnebenkosten,

anteiliges 13. und 14. Gehalt sowie

bspw. durchschnittliche Überstunden

und Provisionen)

• Zu erwartende Lohn- bzw. Gehaltstrends

Abbildung 2: Vermögensrechnung, Kurzfristige Fremdmittel

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Kurzfristige Fremdmittel

Kurzfristige Rückstellungen 12.865,77 13.146,65 -280,88

Rückstellungen für Prozesskosten 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für ausstehende Rechnungen 0,00 0,00 0,00

Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube 12.865,77 13.146,65 -280,88

Sonstige kurzfristige Rückstellungen 0,00 0,00 0,00

Bezugnehmend auf das Beispiel der

Gemeinde wird somit eine Rückstellung

für nicht konsumierte Urlaube

zum 31.12.2020 iHv. 12.865,77 Euro errechnet.

Bei der Verwendung von Softwareprorammen

zur Berechnung der Rückstellung

ist generell darauf zu achten, dass hier

oftmals mit dem aktuellen Monatsbezug

(konkret dem Jänner-Bezug) gerechnet

wird. Laufende Lohn- und Gehaltssteigerungen

sind somit mit den Löhnen und

Gehältern des nächsten Jahres schon berücksichtigt.

Sonstige Personalrückstellungen

Bei der (Erst-)Erfassung von sonstigen

Rückstellungen ist die Zuordnung zu

kurzfristigen und langfristigen sonstigen

Rückstellungen ausschlaggebend.

In diese Sammelposten können nicht

namentlich genannte Rückstellungen

aufgenommen werden. Bei den sonstigen

kurzfristigen Rückstellungen wären zum

Beispiel Rückstellungen für Zeitguthaben

denkbar. Diese folgen bezüglich der

Berechnungslogik und Bewertung dem

Prinzip der Urlaubsrückstellungen (Achtung:

Als Basis gilt das Stundenentgelt

und die Berechnung erfolgt mittels Stundenteiler).

Unter der Position der sonstigen langfristigen

Rückstellungen sind Verpflichtungen

nur dann (verpflichtend) anzusetzen,

wenn deren Wert jeweils mindestens

10.000 Euro beträgt. Hingegen ist im kurzfristigen

Bereich keine Wertgrenze für

den Ansatz vorgesehen.

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Unsere Beispielgemeinde weist daher auf

Grundlage der Erhebungen zum Jahresende

in der Vermögensrechnung keine kurzfristigen

Rückstellungen aus.

Sonstige Maßnahmen

Am Ende des Finanzjahres sind daher

Berechnungen zu den Personalrückstellungen

mit Stand 31.12.2020 anzustellen

und eine Folgebewertung bereits erfasster

Personalrückstellungen durchzuführen.

Zu hoch oder zu niedrig gebildete

Rückstellungen sind ergebniswirksam

anzupassen. Das heißt, ist der errechnete

Rückstellungsbedarf zum 31.12.2020 höher

als die bereits vorhandene Rückstellung,

muss eine aufwandswirksame Dotierung

in Höhe der Differenz vorgenommen

werden. Ist der errechnete Rückstellungsbedarf

am Jahresende hingegen niedriger,

erfolgt eine ertragswirksame Auflösung in

der entsprechenden Höhe der bereits vorhandenen

Rückstellung.

In der Anlage 6q, dem Rückstellungsspiegel,

sind die im Rechnungsabschluss

enthaltenen Rückstellungen im Detail

aufzulisten und die Entwicklungen der

Rückstellungen beginnend mit dem Vorjahresstichtag

darzustellen. Sofern in den

einzelnen Gruppen wesentliche Beträge

enthalten sind, sollten diese extra, mittels

„davon“-Vermerk, dargestellt werden,

um die Aussagekraft des Abschlusses zu

erhöhen und das Informationsbedürfnis

der Abschlussadressaten zu befriedigen.

Ebenso ist es empfehlenswert, die Spalte

„Sonstige langfristige Rückstellungen“ zu

detaillieren sowie einen weiteren Eintrag

für sonstige kurzfristige Rückstellungen

vorzunehmen.

9/2020 public VRV


DOC RABE Media – stock.adobe.com

21

Forderungen

und liquide Mittel

Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)

Forderungen stellen Ansprüche der

Gebietskörperschaft auf den Empfang

von Geldleistungen dar. Der

Ausweis einer Forderung hat zu erfolgen,

sobald ein vertraglicher bzw. gesetzlicher

Anspruch auf Erhalt von liquiden Mitteln

besteht. Forderungen sind auch dann zu

bilanzieren, wenn der Anspruch nicht auf

Geld lautet, sondern etwa in Dienstleistungen

oder in Vermögenswerten getilgt

werden kann. Wichtig ist, dass den Dienstleistungen

oder den Vermögenswerten ein

Wert beigemessen werden kann.

Wesentlich ist jedenfalls, dass zum Zeitpunkt

der Erfassung der Forderung in den

Büchern der Gebietskörperschaft die Forderung

rechtlich existent sein muss und

daher auf Basis von einer bestehenden

Vereinbarung oder eines bestehenden Vertrages

auch durchsetzbar sein muss.

Forderungen sind in kurzfristige und langfristige

Forderungen einzuteilen. Nach

§ 18 Abs 3 VRV 2015 sind als kurzfristiges

Vermögen alle Vermögenswerte, von denen

erwartet wird, dass sie innerhalb

eines Jahres verbraucht oder in liquide

Mittel umgewandelt werden, definiert.

Forderungen mit einer Fälligkeit von über

einem Jahr werden daher als langfristige

Forderungen bezeichnet.

Langfristige Forderungen

Die langfristigen Forderungen werden

nach Anlage 1c zur VRV 2015 unterteilt in:

• Langfristige Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen

• Langfristige Forderungen aus

gewährten Darlehen

• Sonstige langfristige Forderungen

Bei der Bewertung von langfristigen Forderungen

ist zwischen verzinsten und unverzinsten

langfristigen Forderungen zu

unterscheiden. Langfristig verzinste Forderungen

sind in der Vermögensrechnung

zum Nominalwert anzusetzen. Im Gegensatz

dazu sind langfristig unverzinste Forderungen

zum Barwert zu bewerten. Eine

Abzinsungsverpflichtung besteht jedoch

erst dann, wenn die einzelne, in Betracht

kommende Forderung einen Wert von

10.000 Euro übersteigt. Dieser Wert muss

vor Abzinsung ermittelt werden. Für die

Berechnung des Barwerts ist jener Zinssatz,

der dem Zinssatz der am Rechnungsabschlussstichtag

gültigen durch Umlauf

gewichteten Durchschnittsrendite für

Bundesanleihen (UDRB) entspricht, heranzuziehen.

Solange dieser jedoch negativ

ist, wird empfohlen, keine Abzinsung vorzunehmen.

»

public VRV 9/2020


22

Wertberichtigungen

Zum Rechnungsabschlussstichtag muss

auch die Werthaltigkeit der Forderungen

berücksichtigt werden. Dem Umstand,

dass Forderungen (kurzfristig als auch

langfristig) lange nicht beglichen wurden,

ist mittels Wertberichtigungen zu begegnen.

Eine Verzinsung ist erst sachgerecht,

wenn damit gerechnet wird, dass die

Forderung nicht innerhalb von zwölf Monaten

nach dem Abschlussstichtag getilgt

wird.

Im Zuge der Wertberichtigungen ist zwischen

zweifelhaften und uneinbringlichen

Forderungen zu unterscheiden.

Zweifelhafte Forderungen liegen vor,

wenn der Verlust einer Forderung droht

bzw. wenn mit einem Verlust der Forderung

zu rechnen ist. (z. B. Forderungen

nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

oder nach vergeblichen Einbringungsmaßnahmen,

wie dem Hinzuziehen

eines Inkassobüros). Diese zweifelhaften

Forderungen sind mittels Einzelwertberichtigungen

zu kürzen. Die Höhe des zu

buchenden Betrages orientiert sich daran,

ob damit zu rechnen ist, dass die Forderung

gänzlich verloren ist oder nur zu

einem Teil. In der Bilanz ist nur der werthaltige

Teil der Forderungen ersichtlich.

Im Gegensatz dazu sind Forderungen

auszubuchen, wenn der Ausfall tatsächlich

eingetreten ist. In diesem Fall wird

von uneinbringlichen Forderungen gesprochen

(z. B. bei bereits festgelegter

Quote im Rahmen eines Ausgleichs- oder

Konkursverfahrens, Abschluss eines Vergleichs

oder Tod eines/einer Steuerpflichtigen).

Diese uneinbringlichen Forderungen

werden zum Stichtag nicht in der

Bilanz erfasst, da sie zuvor ausgebucht

werden.

Zur Ermittlung der Uneinbringlichkeit

von Forderungen werden Forderungen in

der Praxis häufig in Alterklassen gegliedert.

Je nach Altersklasse können unterschiedliche

Regelungen definiert werden.

Beispielsweise können jene Forderungen,

die älter als 360 Tage sind, als uneinbringlich

eingestuft und somit ausgebucht

werden. Forderungen, die mehr als 100

Tage überfällig sind, können beispielsweise

zu 30 % wertberichtigt werden.

Grundsätzlich herrscht im Bilanzierungsregime

der VRV 2015 das Prinzip der Einzelbewertung.

Die Verordnung lässt aber auch

die gruppenweise Einzelwertberichtigung

(pauschale Einzelwertberichtigung) von

Forderungen zu, wenn sie sachgerecht

ist. Beispielhaft können die Forderungen

in solche aus Abgaben, aus Wasser- und

Abwassergebühren, aus Kindergartenbeiträge

und aus Vermietungen und Anderem

unterteilt werden und dadurch auch unterschiedliche

Ausfallswahrscheinlichkeiten

pauschal berücksichtigt werden.

Kurzfristige Forderungen

Als kurzfristige Forderungen sind solche

zu betrachten, deren voraussichtliche

Erfüllungsdauer nicht länger als ein Jahr

beträgt.

Zu den kurzfristigen Forderungen zählen:

• Kurzfristige Forderungen aus

Lieferungen und Leistungen

• Kurzfristige Forderungen aus Abgaben

• Sonstige kurzfristige Forderungen

• Sonstige kurzfristige Forderungen

(nicht voranschlagswirksame Gebarung)

Kurzfristige Forderungen sind, gleich wie

langfristig verzinste Forderungen, in der

Vermögensrechnung zum Nominalwert

anzusetzen. Täglich fällige Forderungen

sind nicht zu verzinsen. Sie sind auch

weiterhin im kurzfristigen Vermögen zu

zeigen, selbst wenn sie schon lange nicht

bezahlt wurden.

Forderungen der

Beispielgemeinde:

• Unter Berücksichtigung der zuvor erläuterten

Bewertungsregelungen für

langfristige Forderungen weist der Posten

sonstige langfristige Forderungen

einen Saldo von 10.500,50 Euro aus. Hierbei

handelt es sich um Bezugsvorschüsse

an Dienstnehmer der Gemeinde.

Diesen liegen entsprechende Rückzahlungsvereinbarungen

vor.

• Die Gemeinde hat festgestellt, dass

alle Forderungen aus Lieferungen und

Leistungen zum 31.12.2020 in Höhe von

181.498,89 Euro im Jahr 2021 fällig und

daher kurzfristig sind. Unter diesen Forderungen

befinden sich Mietvorschreibungen

für Wohn- und Geschäftsräume

in Höhe von 167.998,89 Euro. Zudem

sind Forderungen aus Beiträgen für die

Musikschule und den Kindergarten im

Ausmaß von 13.500 Euro für den Monat

Dezember 2020 enthalten. Diese werden

nicht wertberichtigt.

• Unter den kurzfristigen Forderungen

aus Abgaben werden Kommunalsteuern

für den Monat Dezember 2020 in Höhe

von 45.822,72 Euro ausgewiesen, die im

Jänner 2021 von den Unternehmen gemeldet

wurden und am 15.01.2021 fällig

sind. Ebenso finden sich unter diesem

Posten gemeldete, aber noch nicht bezahlte

Kommunalsteuern für die Monate

September bis November 2020 in

Höhe von 4.011,26 Euro sowie offene Gebrauchsabgaben

für das 4. Quartal 2020

in Höhe von 1.200 Euro.

• Zum Rechnungsabschluss liegen geleistete

Anzahlungen für Lieferungen und

Leistungen iHv 23.529,41 Euro vor. Diese

werden unter den sonstigen kurzfristigen

Forderungen ausgewiesen.

• In der Vermögensrechnung wird zum

Abschlussstichtag für den Posten sonstige

kurzfristige Forderungen (nicht

voranschlagswirksame Gebarung) ein

Saldo von 86.375,72 Euro ausgewiesen.

Unter anderem sind darin die von der

Gemeinde entrichteten Depots für das

Finanzierungsleasing des Fuhrparks in

Höhe von 75.000 Euro enthalten. Zum

31.12.2020 führt zudem der Saldo aus

Umsatzsteuer und Vorsteuer zu einer

Forderung an das Finanzamt in Höhe

von 11.375,72 Euro (siehe Abb. 1).

Liquide Mittel

Die liquiden Mittel umfassen Kassen- und

Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen

und Zahlungsmittelreserven.

Diese sind zum Nominalwert zu bewerten.

Als Zahlungsmittelreserven vorge-

9/2020 public VRV


Abbildung 1: Vermögensrechnung, langfristige Forderungen

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristiges Vermögen

Langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78

Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 0,00 0,00 0,00

Langfristige Forderungen aus gewährten Darlehen 0,00 0,00 0,00

Sonstige langfristige Forderungen 10.500,50 13.777,28 -3.276,78

Kurzfristiges Vermögen

Kurzfristige Forderungen 342.438,00 535.918,04 -193.480,04

Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 181.498,89 234.683,51 -53.184,62

Kurzfristige Forderungen aus Abgaben 51.033,98 105.625,96 -54.591,98

Sonstige kurzfristige Forderungen 23.529,41 26.470,59 -2.941,18

Sonstige kurzfristige Forderungen

(nicht voranschlagswirksame Gebarung)

86.375,72 169.137,98 -82.762,26

23

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Abbildung 2: Vermögensrechnung, liquide Mittel

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Kurzfristiges Vermögen

Liquide Mittel 380.359,11 530.303,65 -149.944,54

Kassa, Bankguthaben, Schecks 195.438,23 110.692,02 84.746,21

Zahlungsmittelreserven 184.920,88 419.611,62 -234.690,75

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

sehene liquide Mittel sind gesondert

auszuweisen. Liquide Mittel in fremder

Währung sind zum Referenzkurzs der Europäischen

Zentralbank zum Abschlussstichtag

des Finanzjahres in Euro umzurechnen.

Detaillierte Informationen zur Veränderung

der liquiden Mittel und die Abweichungen

zum Voranschlag sind dem Finanzierungshaushalt

zu entnehmen. Die

Veränderung der liquiden Mittel, welche

aus dem Vermögenshaushalt abzulesen

ist, muss das Ergebnis des Finanzierungshaushalts

sein.

Dies ergibt sich zum einen daraus, dass

der Drei-Komponenten-Haushalt als ein

integrierter Haushalt implementiert ist

und zum anderen daraus, dass der Kontenplan

Einträge in den Vermögens- und

Ergebnishaushalt mittels MVAG-Codes

(MVAG 2 Einzahlungen-FH und MVAG 2

Auszahlungen-FH) unmittelbar mit der Finanzierungsrechnung

verknüpft.

Unter den Zahlungsmittelreserven sind

jene liquiden Mittel auszuweisen, die zur

Bedeckung der Haushaltsrücklagen auch

tatsächlich gesondert verwaltet werden

(müssen). Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven

sind in einem eigenen

Nachweis entsprechend Anlage 6b

zur VRV 2015 darzustellen.

Neben dem Saldo zum Stichtag des Rechnungsabschlusses

ist in der Anlage 6b

auch jeweils der Stand zum Vorjahr bzw.

der Stand zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz

anzugeben. Die Angaben sind nicht

kumuliert für Reserven anzugeben, sondern

nach dem Verwendungszweck und

damit projektbezogen offenzulegen.

Darstellung der liquiden Mittel

Sollte ein Betriebsmittelkonto einen negativen

Saldo aufweisen, ist zu beachten,

dass dieses dann unter den Verbindlichkeiten

auszuweisen ist. Eine saldierte

Darstellung ist aufgrund des Saldierungsverbots

nicht möglich (siehe Abb. 2).

Jene gesondert verwalteten Zahlungsmittelbestände,

die zur Bedeckung von

allgemeinen und zweckgewidmeten

Haushaltsrücklagen vorgehalten werden,

sind jedenfalls gesondert in der Vermögensrechnung

darzustellen. Zur Erfassung

bestehen folgende Kontogruppen im

Rechnungswesen (siehe Abb. 3).

Abbildung 3: Kontogruppen Zahlungsmittelreserven lt. VRV

Gruppe

293 Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen

294 Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen

295 Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

public VRV 9/2020


Periodenabgrenzungen

inkl. Vorräte

Kerstin Halbedl (Mazars)

24

Eine wichtige Thematik bei der

Rechnungsabschlusserstellung

ist die zeitliche Abgrenzung und

somit die Periodenabgrenzung. § 14 VRV

2015 definiert, dass Sachverhalte, die am

Rechnungsabschlussstichtag bereits bestanden

haben, bis zum Stichtag für die

Erstellung des Rechnungsabschlusses in

die Abschlussrechnungen aufzunehmen

sind.

Dagegen sind Sachverhalte, die erst nach

dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten

sind, nicht in die Abschlussrechnungen

aufzunehmen.

Aktive und passive

Rechnungsabgrenzungen

Um das Jahresergebnis 2020 periodenrein

auszuweisen, müssen Erträge und Aufwendungen

in jener Periode dargestellt

werden, zu der sie wirtschaftlich zuzuordnen

sind. Es ist daher eine zeitliche

Abgrenzung in Sachverhalte vor dem

01.01.2021 und jene nach dem 31.12.2020

vorzunehmen – unabhängig, wann der Beleg

erfasst wird oder die Zahlung getätigt

wird.

Die zeitliche Abgrenzung erfolgt über

Rechnungsabgrenzungsposten,

welche

die periodengerechte Zuordnung von Aufwendungen

und Erträgen unabhängig von

den Ein- und Auszahlungen im Finanzierungshaushalt

gewährleisten. Der Anwendungsbereich

besteht vor allem in Zusammenhang

mit Dauerschuldverhältnissen

(z. B. bei Miet- und Pachtverhältnissen),

also zeitraumbezogenen Schuldverhältnissen

vor ihrer vollständigen Erfüllung,

und reinen Periodenverschiebungen aufgrund

des Auseinanderfalls des Zeitpunktes

des Aufwands und der Zahlung.

Rechnungsabgrenzungsposten

in der Vermögensrechnung

Die Rechnungsabgrenzungsposten sind

im Vermögenshaushalt bei eigenen Vorauszahlungen

aktivseitig und bei fremden

Vorauszahlungen passivseitig darzustellen.

Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die

Aufwand für eine bestimmte Zeit nach

diesem Tag sind, sind als aktive Rechnungsabgrenzungen

auszuweisen. Anders

gesagt, handelt es sich hier um bereits geleistete

Auszahlungen für Aufwendungen

in der laufenden Periode, die zumindest

teilweise wirtschaftlich dem nächsten Finanzjahr

zuzurechnen sind.

Beispiel: Im November wird eine Jahresprämie

für die Gebäudeversicherung

des Gemeindeamtes bezahlt. Die Laufzeit

der Versicherung ist von 01.11.2020

bis zum 31.10.2021. Der Anteil der Prämie,

der einen Aufwand des Folgejahres

darstellt (01.01.2021 bis 31.10.2021), ist als

aktive Rechnungsabgrenzung vom Versicherungsaufwand

des laufenden Finanzjahres

abzugrenzen. Es sind daher

am Jahresende 10/12 der Versicherungsprämie

in die aktive Rechnungsabgrenzung

zu buchen.

Bei den passiven Rechnungsabgrenzungen

handelt es sich um Einnahmen vor

dem Abschlussstichtag, in jenem Ausmaß,

in dem sie einen Ertrag für einen Zeitraum

nach diesem Tag darstellen. Anders gesagt,

sind sie für jene Erträge in der laufenden

Periode zu bilden, die für Leistungen, die

die Gemeinde erst im nächsten Finanzjahr

erbringen wird, eingenommen werden. Es

kommt somit zur Abgrenzung bereits in

der Buchhaltung erfasster Erträge.

Beispiel: Die Gemeinde schreibt am

01.10.2020 einem Gemeindebürger das

Nutzungsentgelt für 10 Jahre für das

Benützungsrecht an einem Sarggrab

in Höhe von 1.200 Euro vor. Pro Monat

ergibt sich daher ein anteiliger Betrag

von 10 Euro. Der Anteil des Entgeltes,

welcher nicht dem Geschäftsjahr 2020

zuzuordnen ist (118 von 120 Monaten),

somit 1.180 Euro, wären als passive

Rechnungsabgrenzung in der Schlussbilanz

auszuweisen (unter Wertgrenze

10.000 Euro).

Zudem kann auch ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten

gebildet werden,

wenn sich der Empfänger von Zuschüssen

zu weiteren Leistungen (z. B. Erhaltung,

Instandsetzung, Erneuerung) verpflichtet.

Dieser ist zeitanteilig aufzulösen. Bei

Sanierungszuschüssen ohne Rückzahlungsverpflichtung

fehlt es am zeitraumbezogenen

Verhalten, somit an der Gegenleistung,

eine Abgrenzung kommt daher

nicht in Betracht. Die aktiven und passiven

Rechnungsabgrenzungen sind zum

Nominalwert zu erfassen.

Maßnahmen für die

Rechnungsabschlusserstellung

Zum Abschlussstichtag ist daher im Sinne

der Periodenreinheit eine zeitliche

Abgrenzung von Aufwendungen und Erträgen

vorzunehmen, wenn deren Wert

gem. § 13 Abs. 7 VRV 2015 die Grenze von

10.000 Euro überschreitet (die Wertgrenze

gilt nach den Erläuterungen der VRV pro

Geschäftsfall).

Bei Ermittlung der Werte für die Rechnungsabschlusserstellung

ist eine

Durchsicht von bestehenden Dauer-

9/2020 public VRV


Abbildung 1:

Vermögensrechnung, aktive Rechnungsabgrenzung

schuldverhältnissen (Mietverträge, Pachtverträge,

Versicherungen, Telekommunikation,

usw.) oder sonstigen relevanten

Leistungsverträgen empfehlenswert, um

festzustellen, in welchen Bereichen Zahlungen

vor Leistungserbringung getätigt

bzw. vereinnahmt werden.

Seitens der Gemeinden ist daher zum

Rechnungsabschluss 2020 Folgendes zu

prüfen:

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Kurzfristiges Vermögen

Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18

Aktive Rechnungsabgrenzung 11.764,71 14.705,88 -2.941,18

1. Anteil jener Ausgaben des Geschäftsjahres

2020 und früher, der aus einer wirtschaftlichen

Betrachtung im Geschäftsjahr

2021 „verbraucht“ oder „genutzt“

wird, beispielsweise bei Vorauszahlungen

von Dauerschuldverhältnissen.

2. Anteil jener Erträge, die bereits bis

31.12.2020 vereinnahmt wurden (Zahlung

erfolgt), deren Gegenleistung jedoch

erst im Jahr 2021 erbracht wird.

Unsere Mustergemeinde weist in der

Vermögensrechnung unter den aktiven

Rechnungsabgrenzungen einen Betrag

von 11.764,71 Euro aus. Hierbei handelt

es sich im Ausmaß von 10.500 Euro um

die vorausbezahlte Jahresprämie für die

Versicherung der eigenen Kraftfahrzeuge

und im Ausmaß von 1.264,71 Euro um die

aufgrund vorhandener Liquidität bereits

im Dezember 2020 bezahlte Miete der

Räumlichkeiten für ein Mutter-Kind-Zentrum

für den Jänner 2021. Die restlichen

Dauerschuldverhältnisse wurden bereits

mit Beginn 2020 auf ein Kalenderjahr umgestellt.

Daher sinkt der Stand an aktiven

Rechnungsabgrenzungen gegenüber dem

01.01.2020 um 2.941,18 Euro.

Unter der passiven Rechnungsabgrenzung

zeigt die Gemeinde jene Anteile

der vorausbezahlten Miete des örtlichen

Sportvereins für die Nutzung im Veranstaltungszentrum,

die für Zeiträume nach

dem 31.12.2020 bereits im Vorhinein bezahlt

worden sind.

Vorräte

Auch Vorräte stellen eine Art Rechnungsabgrenzung

dar. Bei den Vorräten handelt

es sich um kurzfristig (d. h. binnen einem

Jahr) zum Verbrauch bestimmte Gegenstände,

Güter und Waren, die vor dem

Rechnungsabschlussstichtag

erworben

wurden, jedoch erst danach zum Einsatz

kommen.

Als Vorräte sind folgende Vermögenswerte

anzusetzen:

• Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

• Unfertige Erzeugnisse

• Fertige Erzeugnisse und Waren

• Noch nicht

abrechenbare Leistungen

• Geleistete Anzahlungen auf Vorräte

Abbildung 2:

Vermögensrechnung, passive Rechnungsabgrenzung

Kurzfristiges Fremdmittel

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71

Passive Rechnungsabgrenzung 4.117,65 5.882,35 -1.764,71

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Die genauere Beschreibung einzelner Vorratspositionen

kann im public-Sonderheft

zum Voranschlag 2020 – Ausgabe 1/2019 –

nachgelesen werden.

Vorräte und selbst erstelle Vorräte sind zu

Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten

zu erfassen, wenn deren Wert pro

Vorratsposition 5.000 Euro übersteigt.

Zum Rechnungsabschlussstichtag sind

vorhandene Vorräte mit dem niedrigeren

Wert aus den beiden folgenden Werten zu

bewerten:

• Ursprüngliche Anschaffungs-

oder Herstellungskosten

• Wiederbeschaffungswert

Gleichartige Vorräte können dabei in einer

Gruppe zusammengefasst bewertet

werden. Reines Verwaltungsmaterial (z. B.

Reinigungsmaterial, EDV-Bedarf, Büromaterial

und Ähnliches) zählt dabei nicht zu

den Vorräten.

Maßnahmen für die

Rechnungsabschlusserstellung

Im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung

ist daher zu prüfen, ob ein

Ausweis als Vorrat notwendig ist und die

vorgegebenen Wertgrenzen überschritten

werden. Bereits im Vorfeld sollten die

dazu notwendigen internen Abläufe, wie

Organisation der Durchführung der Inventur

(das Aufnehmen von vorhandenen Vorräten)

oder die Feststellung der Wiederbeschaffungswerte,

abgeklärt werden.

Sobald dann anhand einer Inventur festgestellt

wurde, dass sämtliche Vorräte

einer Position die Wertgrenze von 5.000

Euro überschritten haben, sind diese zum

Rechnungsabschlussstichtag im Vorratsvermögen

zu erfassen und zu bewerten.

Dabei ist der niedrigere Wert aus Anschaffungs-

oder Herstellungskosten und dem

Wiederbeschaffungswert

(strenges Niederstwertprinzip!).

heranzuziehen

Hinsichtlich der möglichen Bewertungsverfahren

besteht ein Wahlrecht für die

Anwendung folgender gängiger Verfahren:

»

25

public VRV 9/2020


26

• First-in-First-out-Verfahren (Fifo)

Dieses unterstellt, dass die zuerst beschafften

oder produzierten Vorräte das

Lager auch zuerst wieder verlassen (haben).

• Last-in-First-out-Verfahren (Lifo)

Dieses unterstellt, dass die zuletzt gekauften

oder produzierten Vorräte das

Lager auch zuerst wieder verlassen

(haben). Diese Bewertungsmethode darf

nur ausnahmsweise angewendet werden,

wenn die tatsächliche Verbrauchsabfolge

durch die Art der Lagerhaltung

dieser Annahme am ehesten entspricht

(z. B. Lagerhaltung der Streugutes).

• Gewogener Durchschnittspreis

Hierbei wird in regelmäßigen Abständen

(oftmals nur einmal jährlich) ein

Durchschnittspreis ermittelt und damit

sämtliche Abfassungen bewertet. Die

Gewichtung ergibt sich durch den unterschiedlich

starken Effekt, den die einzelnen

Einkäufe mengen- und wertmäßig

auf den Durchschnittspreis haben.

Für bewegliche Güter kann aus Zwecken

der Vereinfachung auch ein Festwertverfahren

angewendet werden (betrifft z. B.

Geschirr im Kindergarten, Gerüstteile im

Bauhof, Paletten oder Kleinmaterialien).

Diese zeichnen sich dadurch aus, dass

für eine Gruppe von Vermögenswerten in

der Vermögensrechnung ein fester Betrag

(Anschaffungs- oder Herstellungskosten

bzw. der beizulegende Zeitwert) angesetzt

wird.

Dieser Wert verändert sich weder durch

Zu- oder Abgänge noch durch laufende

Abschreibungen und verbleibt unverändert

in den Büchern. Wesentlich für die

Anwendung von Festwertfahren ist, dass

die Wertschwankungen von untergeordneter

Bedeutung sind, die tatsächlichen

Bestände zu den einzelnen Stichtagen

somit tatsächlich keinen starken Schwankungen

unterliegen und der Festwert in

regelmäßigen Abständen oder bei Bedarf

überprüft und gegebenenfalls angepasst

wird.

Zu beachten ist, dass das gewählte Verfahren

dem tatsächlichen Verbrauch zumin-

Abbildung 3: Vermögensrechnung, Vorräte

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Kurzfristiges Vermögen

Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73

Vorräte 8.756,15 9.512,88 -756,73

Gegebene Anzahlungen auf Vorräte 0,00 0,00 0,00

Quelle: Eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

dest überwiegend entsprechen sollte und

stetig anzuwenden ist.

Im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung

stellen sich daher folgende Fragenbrauch

zu reduzieren und der Vorratsposten

wird entsprechend erhöht.

Außerdem ist ein Inventarverzeichnis

(Hilfsbuch) zu führen. Dieses sollte jedenfalls

die vorrätigen Artikel genau bezeichnen

und Aufschluss über die vorhandenen

• Welche Vorräte haben die einzelnen

Abteilungen (betrifft vor allem Wasserwerk,

Badezentrum u. Wirtschaftshof)?

Wie werden diese verwaltet (z. B. Streusalz,

Stück geben. Zu- und Abgänge sind ebenfalls

nützliche Informationen und stellen

sicher, dass die Verwendungen lückenlos

nachvollzogen werden können.

Diesel)?

• Wie können die Vorräte gemessen werden?

• Wo können Festwerte verwendet werden

Unsere Beispielgemeinde hat daher zum

31.12.2020 folgende Vorräte erfasst und

bewertet:

(z. B. bei Ersatzteilen im Bereich

Wasser-, Kanal-und Straßenbau)?

• Ansonsten Erfassung nach Möglichkeit

• Streusalz im Ausmaß von 5.180 Euro

(Fifo-Verfahren)

bereits durch Messung des Bestandes • Spielgegenstände im Kindergarten,

(z. B. Streumittel)

• Wann erfolgt die Inventur?

• Wie hoch sind die Wiederbeschaffungswerte?

Ersatzteile im Wasserwerk, Kanalbau

und Abwasserentsorgung in Höhe von

3.576,15 Euro (Festwertverfahren; Ansatz

trotz Unterschreiten der Wertgrenze)

• Liegen Wertminderungsindikatoren vor,

sodass eine Abwertung notwendig wird

(gem. § 19 Abs 14 VRV 2015)?

Ein Vergleich des Endbestandes an erfassten

und bewerteten Vorräten zum

31.12.2020 iHv 8.756,15 Euro mit dem Anfangsbestand

Für die Rechnungsabschlusserstellung ist

daher der jeweilige Bestand anhand einer

Inventur zu erheben und im Bedarfsfall zu

aktivieren. Vorhandene Vorratspositionen

sind am Jahresende entsprechend dem tatsächlichen

Verbrauch zu reduzieren bzw.

zum 01.01.2020 iHv. 9.512,88

Euro ergibt eine Reduktion der Vorräte um

den tatsächlichen Verbrauch iHv. 756,73

Euro. Es ist daher eine Umbuchung zum

31.12.2020 (Materialaufwand an Vorratskonto)

iHv. 756,73 Euro vorzunehmen.

zu erhöhen. Es ist ein Vergleich der noch

vorhandenen Vorräte mit dem Anfangsbestand

anzustellen und die entsprechenden

Umbuchungen am Abschlussstichtag

vorzunehmen.

Ist der Anfangsbestand zum 01.01.2020

wertmäßig größer als der Endbestand zum

31.12.2020, ist ein Verbrauch einzubuchen

und der Vorratsposten wird entsprechend

reduziert. Ist der Anfangsbestand zum

01.01.2020 hingegen wertmäßig kleiner als

der Endbestand zum 31.12.2020, ist der Ver-

Die restlichen Vorratsposten (Lebensmittel,

Ersatzstoffe, Verkehrszeichen und Baustoffe

im Wirtschaftshof) liegen wertmäßig

unter der Wertgrenze von 5.000 Euro und

brauchen daher nicht als Vorräte ausgewiesen

werden. Im Jahr 2020 wurden diese

aufwandswirksam verbucht. Die Gemeinde

weist keine gegebenen Anzahlungen auf

Vorräte auf. Diese sind nur zu erfassen,

wenn korrespondierende Vorratspositionen

identifiziert werden können.

9/2020 public VRV


Beteiligungen

an Unternehmen

Robert Blöschl, Dalilah Pichler (KDZ)

Im ersten Rechnungsabschluss nach

den neuen Bestimmungen der VRV

2015 sind Anteile an Unternehmen

sowie verwaltete Einrichtungen, die der

Kontrolle der Gemeinde unterliegen, aufzunehmen.

Was ist vom Beteiligungsbegriff

umfasst?

Zu den für Gemeinden relevanten Anteilen

an Unternehmen zählen Gesellschaften

mit beschränkter Haftung (GmbH), Aktiengesellschaften

(AG), Kommanditgesellschaften

(einschließlich GmbH & Co KGs), offene

Gesellschaften (OG) sowie Genossenschaften,

an denen die Gemeinde beteiligt ist.

Wichtig ist, dass nur direkte Beteiligungen

in den Rechnungsabschluss aufzunehmen

sind. Indirekte Beteiligungen – wenn also

beispielsweise eine Gemeinde-GmbH wiederum

an einer Tochtergesellschaft beteiligt

ist – sind nicht im Abschluss, sondern

gegebenenfalls in einer eigenen Anlage

darzustellen (siehe Abb. 1).

Zu den verwalteten Einrichtungen zählen

Anstalten, Stiftungen und Fonds mit eigener

Rechtspersönlichkeit. Vereine und Gemeindeverbände

zählen nicht zu den Beteiligungen,

genauso wie wirtschaftliche

Unternehmungen, Betriebe und betriebs-

Rechnungsabschluss im Rahmen der Abähnliche

Einrichtungen. Für Letztere gibt

es eigene Bestimmungen (siehe Infobox).

Nicht zu den Beteiligungen zählen aktive

Finanzinstrumente, wie beispielsweise

Anleihen oder Wertpapierfonds. Da es sich

um Veranlagungen handelt, werden diese

gesondert dargestellt und bewertet. Auch

diese Vermögenspositionen müssen jedes

Jahr zum Stichtag bewertet werden.

Beteiligungen sind bei der Anschaffung

mit den angefallenen Anschaffungskosten

(Kaufpreis oder Gründungskosten inkl.

Notariatskosten und Gebühren) zu verbuchen.

Wird also beispielsweise eine GmbH

im Laufe des Jahres 2020 um 40.000 Euro

gegründet, so ist diese zunächst mit dem

Betrag von 40.000 Euro auf dem jeweiligen

Konto der Kontenunterklasse 08 zu aktivieren.

Finden zwischen der Gemeinde

und der Beteiligung Zahlungsflüsse statt,

so sind diese wie auch bisher je nach ihrem

Charakter (Transfer, Kapitaltransfer,

Gewinnausschüttung) abzubilden. Sowohl

die erstmalige Aktivierung einer neuen

Beteiligung als auch Geldflüsse zwischen

Gemeinde und Beteiligung stellen finanzierungswirksame

Gebarungsfälle dar.

Anders stellt sich die Sache am Ende des

Infobox – Betriebe

der Gemeinde

Grundsätzlich ist die VRV 2015 auch

auf wirtschaftliche Unternehmungen,

Betriebe und betriebsähnliche

Einrichtungen anzuwenden. Für jene

Betriebe, die eigene Wirtschaftspläne

(z. B. nach UGB) anwenden, ist es ausreichend,

wenn diese Wirtschaftspläne

dem Rechnungsabschluss beigelegt

werden. Zusätzlich müssen GuV und

Bilanz mit Vermögenshaushalt und Ergebnishaushalt

der Gemeinde in den

Anlagen 1e und 1f summiert werden.

Manche Anlagen, wie z. B. der Leasingnachweis,

müssen auch mit den Daten

der Betriebe mit eigenen Wirtschaftsplänen

befüllt werden. Betriebe, die

keine eigenen Wirtschaftspläne erstellen,

sind wie bisher im Haushalt

abzubilden.

Neubewertung

von Beteiligungen

Die Neubewertung von Beteiligungen

ist ein Vorgang, der jedes Jahr für den

Finanzjahres dar, wenn eine Neubewertung

der Beteiligung erfolgen muss. »

27

Abbildung 1: Anlagen zu den Beteiligungen

Nummer Bezeichnung der Anlage Informationsgehalt

6j

6k

6l

Nachweis über unmittelbare Beteiligungen

der Gebietskörperschaft

Nachweis über Beteiligungen mit mittelbarer

Kontrolle der Gebietskörperschaft aufgrund einer

durchgerechneten Beteiligungshöhe von mehr als 50 %

Nachweis über verwaltete Einrichtungen

Darstellung der direkten Beteiligungen inklusive Details

zu den relevanten Finanzkennzahlen

Darstellung der indirekten Beteiligungen inklusive Details

zu den relevanten Finanzkennzahlen

Darstellung der verwalteten Einrichtungen, die der

Kontrolle unterliegen, inklusive Details zu den relevanten

Finanzkennzahlen

Quelle: eigene Abbildung auf Basis VRV 2015, KDZ/Mazars Austria 2020

public VRV 9/2020


j-mel – stock.adobe.com

28

schlussarbeiten vorzunehmen ist. Sie

stellt einen nicht finanzierungswirksamen

Gebarungsfall dar. Für die Neubewertung

zum Stichtag ist das anteilige

Eigenkapital der Gesellschaft heranzuziehen.

Zunächst ist der aktuellste verfügbare

Jahresabschluss der Beteiligung

zu sichten.

Das Eigenkapital im engeren Sinn –

bei einer GmbH das Nennkapital, die

Gewinn- und Kapitalrücklagen sowie

Bilanzgewinne und -verluste – ist mit

dem prozentualen Beteiligungsausmaß

zu multiplizieren. Sollte

in der Bilanz der Beteiligung

ein Sonderposten

mit Investitionszuschüssen

vorhanden sein, ist dieser nicht Teil des

Eigenkapitals.

Ist eine Gemeinde mit 100 % an einer

GmbH beteiligt, so ist das gesamte Eigenkapital

im engeren Sinn heranzuziehen.

Bei einer 50 %-Beteiligung wird der dementsprechende

Prozentanteil und damit

die Hälfte herangezogen. Beteiligungen,

welche ein negatives Eigenkapital aufweisen,

sind mit einem

Wert von 0 aufzunehmen.

Hier sollte je nach den vertraglichen

Grundlagen geprüft werden, ob

z.B. aufgrund von Nachschussverpflichtungen

eine Rückstellung zu bilden ist.

Das so errechnete Eigenkapital stellt den

neuen Beteiligungsansatz in der Vermögensrechnung

dar.

Bei einer im Jahr 2020 angeschafften

oder gegründeten Gesellschaft müssen

die zum Zeitpunkt der erstmaligen

Aktivierung aufgenommenen Anschaffungskosten

auf den neuen errechneten

Abbildung 2:

Beteiligungen und aktive Finanzinstrumente sowie Neubewertungsrücklage

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64

Aktive Finanzinstrumente/Langfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00

Zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente 0,00 0,00 0,00

Partizipations- und Hybridkapital 0,00 0,00 0,00

Derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft 0,00 0,00 0,00

Beteiligungen 1.139.065,17 961.403,99 177.661,18

Beteiligungen an verbundenen Unternehmen 1.120.020,00 945.300,00 174.720,00

Beteiligungen an assoziierten Unternehmen 0,00 0,00 0,00

Sonstige Beteiligungen 6.220,55 3.279,38 2.941,18

Verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen 12.824,62 12.824,62 0,00

Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49

Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00

Aktive Finanzinstrumente/Kurzfristiges Finanzvermögen 0,00 0,00 0,00

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


Betrag korrigiert

werden. Liegt der

aktuelle Wert des

Eigenkapitals über den

ursprünglichen Anschaffungskosten, wird

erfolgsneutral eine Neubewertungsrücklage

gebildet.

In der Neubewertungsrücklage werden

also die Bewertungsgewinne gespeichert.

Sinkt der Wert des Eigenkapitals unter die

Anschaffungskosten, ist der Wertverlust

als Finanzaufwand darzustellen. In den

folgenden Jahren sind Wertsteigerungen

bis zu den Anschaffungskosten wiederum

als Finanzertrag darzustellen. Die Abbildung

Beteiligungsbewertung mit Neubewertungsrücklage

stellt den Prozess der

Folgebewertung dar (siehe Abb. 3).

Beispiel: Im Rechnungsabschluss 2020

wurde eine Neubewertung der Beteiligung

durchgeführt (siehe Abbildung

2). Auf der Aktivseite ist der aktuelle

Wert des anteiligen Eigenkapitals

mit 1.120.020 Euro dargestellt. Auf

der Passivseite ist die Wertsteigerung

in der Neubewertungsrücklage

mit 174.720 Euro ersichtlich. In den

Folgejahren kann das Eigenkapital

der Beteiligung schwanken. Sinkt

der Wert unter die ursprünglichen

Anschaffungskosten, wird die Neubewertungsrücklage

gänzlich aufgelöst

und die entstehenden Verluste ergebniswirksam

verbucht. Verbessert

sich der Wert wieder in Zukunft, kann

bis zu den Anschaffungskosten ein

Gewinn direkt im Ergebnishaushalt

gebucht werden, darüber hinaus ist

wieder eine Neubewertungsrücklage

zu bilden.

Welche Probleme

ergeben sich in der Praxis?

In der Praxis ergibt sich häufig das Problem,

dass zum Zeitpunkt der Erstellung

des Rechnungsabschlusses der Jahresabschluss

der Beteiligung für dasselbe Jahr

noch nicht vorliegt. Wird also beispielsweise

der Rechnungsabschluss 2020 zum

Stichtag 31.12.2020 erstellt, wird oftmals

der Jahresabschluss der Beteiligung zum

31.12.2020 noch nicht vorliegen.

In diesem Fall sollte abgeschätzt werden,

ob der Jahresabschluss noch rechtzeitig

fertigstellt wird. Andernfalls kann der

Jahresabschluss des vorherigen Jahres

herangezogen werden. Die Bewertung

„hinkt“ somit immer ein Jahr nach. Oft ist

Abbildung 3: Beteiligungsbewertung

mit Neubewertungsrücklage

Wert der

Beteiligung

Ursprüngliche

Anschaffungskosten

Stichtag

Eröffnungsbilanz

174.720 Euro

945.300 Euro

RA

2020

1.120.020 Euro

Erfolgswirksame Verbuchung

im Ergebnishaushalt

in der Praxis das anteilige

Eigenkapital nicht einfach

zu bestimmen. Gerade

bei komplizierten Konstruktionen

wie GmbH & Co KGs kann

oft nicht eindeutig ausgemacht

werden, zu welchem Anteil die Gemeinde

beteiligt ist. Hier kann es helfen, sich

das Eigenkapital der Gesellschaft genauer

anzusehen. Bei GmbH & Co KGs ist die

GmbH oftmals ein Arbeitsgesellschafter

ohne Kapitalanteil. Das Kapital entfällt

entweder gänzlich auf die Gemeinde

oder ist zwischen der Gemeinde und einem

anderen Gesellschafter aufzuteilen.

In jedem Fall kann es sich lohnen, die

genauen vertraglichen Bestimmungen zu

sichten.

Da sich die Folgebewertung von Beteiligungen

in der Praxis komplex darstellen

kann, steht auf www.praxisplaner.at ein

kostenloses Excel-Tool für die Berechnung

zur Verfügung.

RA

2021

Erfolgsneutrale Verbuchung

in Neubewertungsrücklage

RA

2022

RA

2023

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Zeit

29

public VRV 9/2020


Verbindlichkeiten

Kerstin Halbedl (Mazars)

30

Verbindlichkeiten sind ein Teil der

Fremdmittel und sind von den

Rückstellungen und den Finanzschulden

abzugrenzen. Verbindlichkeiten

sind per Definition Verpflichtungen der

Gebietskörperschaft zur Erbringung von

Geldleistungen, auf die ein Dritter einen

vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch

auf Zahlung erlangt hat, welche dem

Grunde und der Höhe nach feststehen.

Die Definition der VRV stellt sehr starr auf

die Leistung von Geldbeträgen ab. Es ist

nicht davon auszugehen, dass im Rahmen

der Abschlusserstellung derart weit von

anerkannten Rechnungslegungsregelwerken

abgewichen wird und dabei die

Tatsache negiert wird, dass Leistungsverpflichtungen

auch auf andere Weise als

durch die Übertragung von Geldmitteln

getilgt werden können. Wesentlich ist

dabei zu erkennen, dass eine wortgenaue

und strenge Auslegung der VRV 2015 zu

einer mangelnden abstrakten Bilanzierungsfähigkeit

von Verbindlichkeiten führen

würde. Dies kann nicht im Sinne des

Gesetzgebers gewesen sein.

Verbindlichkeiten stellen also vertragliche

oder gesetzliche Verpflichtungen der

Gebietskörperschaft dar und sind in langfristige

und kurzfristige Verbindlichkeiten

zu unterteilen. Jene Verbindlichkeiten

mit einer Fälligkeit von bis zu einem Jahr

sind den kurzfristigen Verbindlichkeiten

zuzuordnen. Im Gegensatz dazu stellen

Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit von

über einem Jahr langfristige Verbindlichkeiten

dar.

Verbindlichkeiten sind zu ihrem Zahlungsbetrag

zu bewerten. Unter dem „Zahlungsbetrag“

ist jener Betrag zu verstehen, mit

dem eine Verbindlichkeit endgültig zu tilgen

ist. Fremdwährungsverbindlichkeiten

sind zum Referenzkurs der Europäischen

Zentralbank am Rechnungsabschlussstichtag

umzurechnen.

Abbildung 1: Vermögensrechnung, langfristige Fremdmittel

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristige Fremdmittel

Langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Langfristige Verbindlichkeiten

aus Lieferungen und Leistungen

Ausweis der Verbindlichkeiten

• Nach Überprüfung möglicher vertraglicher

oder gesetzlicher Verpflichtungen

der Beispielgemeinde wurde festgestellt,

dass zum 31.12.2020 keine langfristigen

Verbindlichkeiten mit einer Fälligkeit

von über einem Jahr vorhanden sind.

• Die Überprüfung hat jedoch dazu geführt,

dass 93.438,93 Euro als kurzfristige

Verbindlichkeiten aus Lieferungen

und Leistungen auszuweisen sind.

Diese resultieren aus allen Leistungen

und Lieferungen an die Gemeinde, die

bis 31.12.2020 verrechnet waren (Rechnungseingang),

jedoch aufgrund der

Verpflichtung zur sachlichen und rechnerischen

Prüfung nicht bis zum Jahresende

zur Zahlung angewiesen werden

konnten.

• Zum Stichtag des Rechnungsabschlusses

liegen auch noch sonstige Verbindlichkeiten

iHv 4.519,53 Euro vor. Es handelt

sich um eine Spesenabrechnung der

Freiwilligen Feuerwehr im Rahmen des

Weihnachtsmarktes am Hauptplatz im Dezember

2020. Diese Verbindlichkeiten sind

daher im Sammelposten sonstige kurzfristige

Verbindlichkeiten (nicht voranschlagswirksame

Gebarung) auszuweisen.

Langfristige und kurzfristige

Finanzschulden

Finanzschulden sind ein Teil der Fremdmittel

und sind von den Rückstellungen

und den Verbindlichkeiten abzugrenzen.

Unter Berücksichtigung von § 18 Abs 5 VRV

sind sämtliche Finanzschulden mit einer

Laufzeit von bis zu einem Jahr den kurzfristigen

Finanzschulden zuzuordnen.

Daraus folgt, dass all jene Finanzschulden

mit einer Fälligkeit von über einem Jahr,

langfristig sind.

0,00 0,00 0,00

Leasingverbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Sonstige langfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Fremdmittel

Kurzfristige Verbindlichkeiten 97.958,46 91.508,81 6.449,65

Kurzfristige Verbindlichkeiten

aus Lieferungen und Leistungen

93.438,93 74.397,43 19.041,50

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben 0,00 0,00 0,00

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten 0,00 0,00 0,00

Sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

(nicht voranschlagswirksame Gebarung)

4.519,53 17.111,38 -12.591,85

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Unter Finanzschulden sind jene Verbindlichkeiten

zu verstehen, welche zu dem

Zwecke eingegangen werden, um der Gebietskörperschaft

die Verfügungsmacht

über Geld zu verschaffen (Geldverbind-

9/2020 public VRV


lichkeiten). Die Sicherheitsleistung alleine

(Hingabe von Schatzscheinen oder sonstige

Verpflichtungszusagen) begründet

noch keine Finanzschuld. Erst durch die

Auszahlung der Kreditvaluta entsteht die

Verbindlichkeit (Akzessorietätsprinzip).

Zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene

Geldverbindlichkeiten (Kassenstärker)

begründen Finanzschulden nur,

soweit sie nicht innerhalb desselben Finanzjahres

getilgt werden. Kassenstärker

sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge,

um jederzeit die Erfüllung

fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft

gewährleisten zu können. Als

Kassenstärker kommen z. B. Barvorlagen,

Ausleihungen bei Versicherungsanstalten

oder Kontokorrentkredite in Frage.

Neben den allgemein umschriebenen

Finanzschulden und den kurzfristigen

Kassenstärkern sind gemäß VRV auch

noch folgende vertraglich entstandene

Verbindlichkeiten den Finanzschulden

zuzurechnen:

1. Verbindlichkeiten der Gebietskörperschaft,

welche bei Fälligkeit durch einen

Dritten (Kreditinstitut, öffentliche

Hand) bezahlt werden, dem dann ein

Rückgriffsrecht gegen die Gebietskörperschaft

entsteht.

2. Verbindlichkeiten, bei welchen der Gebietskörperschaft

außergewöhnliche

Finanzierungserleichterungen dadurch

eingeräumt werden, dass die Fälligkeit

der Gegenleistung durch die Gebietskörperschaft

auf einen Zeitraum von mehr

als zehn Jahren nach der erbrachten

Leistung durch den Vertragspartner an

die Gebietskörperschaft festgesetzt oder

hinausgeschoben wird. Bei Ratenvereinbarungen

richtet sich die Beurteilung

der zehnjährigen Frist nach dem letzten

Teilbetrag.

Diese etwas kryptische Beschreibung

dessen, was offensichtlich der Kern des

gewünschten Ergebnisses ist, nämlich

Umgehungsversuche zu vermeiden und

möglichst viele Verbindlichkeiten als Finanzverbindlichkeiten

zu klassifizieren,

wird klarer, wenn die Anlage 6c in die

schulden sind in den Einzelnachweis aufzunehmen.

Die Angabeverpflichtungen

der Anlage 6c zur VRV 2015 sind sehr umfangreich

und umfassen:

• Ansatz/Konto

• Währung

• Darlehenshöhe gesamt

• Buchwert 31.12. (t-1)

• Zugang (t)

• Tilgung (t)

• Zinsen (t)

• Summe Schuldendienst

• Schuldendienstersätze (t)

• Buchwert 31.12. (t)

• Nettoschuldendienst

• Laufzeit (von–bis)

Dabei ist, da es sich um einen Einzelnachweis

handelt, jede einzelne Finanzschuld

einer der angegebenen Kategorien zuzuordnen

und die geforderten Angaben zu

machen. Folgende Kategorien sind für Gemeinden

vorgesehen:

• Darlehen für Investitionszwecke

- Von Trägern des öffentlichen Rechts

- Von Bund, Bundesfonds,

Bundeskammern

- Von Ländern, Landesfonds,

Landeskammern

- Von Gemeinden und

Gemeindeverbänden

- Von Sozialversicherungsträgern

- Von sonstigen Trägern

öffentlichen Rechts

• Von Beteiligungen der Gebietskörperschaft

(ohne Finanzunternehmen)

• Von Unternehmen (ohne Beteiligungen

und ohne Finanzunternehmen)

• Von Finanzunternehmen

- Im Inland

- Im Ausland

• Von Sonstigen

Da sich die Darlehenshöhe während der

Laufzeit insbesondere durch Tilgungen

ändert, erscheint es erforderlich, dass in

die Spalte „Darlehenshöhe gesamt“ jeweils

100 % der Schuld eingetragen werden,

wobei spätere Aufstockungen zu einer

Erhöhung der Darlehenshöhe führen. Dies

müsste selbst dann gelten, wenn der nach

Aufstockung des Darlehens aushaftende

Analyse miteinbezogen wird. Nur Finanz- Betrag (Buchwert) geringer ist als der ur-

Finanzschulden auszuweisen. »

sprünglich aufgenommene Betrag. Die Angabe

der Darlehenshöhe gesamt erscheint

nur dann sinnvoll, wenn sämtliche Kreditaufnahmen

vollständig gezeigt werden,

da nur so die Finanzierungssituation der

Gebietskörperschaft beurteilt werden

kann. Unter Berücksichtigung der Anlage

3b zur VRV 2015 ist im Bereich der langfristigen

Finanzschulden zwischen Finanzschulden

für die Investitionstätigkeit und

Finanzschulden zu unterscheiden.

Basierend auf der Anlage 3b zur VRV 2015

zählen folgende Konten zu den kurzfristigen

Finanzschulden:

• Kurzfristige Finanzschulden

aus Barvorlagen

• Sonstige kurzfristige Finanzschulden

Bewertung

Die Bewertung von Finanzschulden erfolgt

zum Nominalwert. Somit zu jenem

Wert, der zwischen den Vertragspartnern

vereinbart wurde. Spesen des Geldverkehrs

und sonstige Geldbeschaffungskosten

finden keinen Eingang in der

Vermögensrechnung, da diese sofort

auftragswirksam zu erfassen sind. Sofern

eine Verbindlichkeit verzinst ist, sind die

laufenden Zinsen bereits während des

Finanzjahres als Aufwand nach Maßgabe

der Finanzierungsvereinbarung zu erfassen

und ebenfalls nicht in der Vermögensrechnung

zum Rechnungsabschlussstichtag

darzustellen.

Ausweis der kurzfristigen und

langfristigen Finanzschulden

Im vorliegenden Beispiel werden zum

31.12.2020 langfristige Finanzschulden iHv

6.747.546,77 Euro in der Vermögensrechnung

ausgewiesen. Dieser Saldo setzt sich

wie folgt zusammen:

• Die Gemeinde des vorliegenden Beispiels

hat vor zwei Jahren mit der Sanierung

des Kanalsystems begonnen.

Für dieses Projekt wurde ein Investitionsdarlehen

in Millionenhöhe aufgenommen.

Diese Finanzschulden sind in

der Vermögensrechnung als langfristige

31

public VRV 9/2020


32

Abbildung 2: Vermögensrechnung, langfristige Finanzschulden

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristige Fremdmittel

Langfristige Finanzschulden, netto 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88

Langfristige Finanzschulden 6.747.546,77 5.955.113,90 792.432,88

Langfristige Forderungen aus derivaten

Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-)

Langfristige Verbindlichkeiten aus derivaten

Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft

• Im Vorjahr wurde mit der Renovierung

des Kindergartens der vorliegenden Gemeinde

begonnen. Für dieses Vorhaben

wurde der Gemeinde ein Investitionsdarlehen

vom Land gewährt. Dieses

Darlehen ist ebenfalls in der Vermögensrechnung

unter langfristige Finanzschulden

anzuführen.

• Die Gemeinde hat ein Spezial-Fahrzeug

für den Bauhof bestellt. Die bei Vertragsabschluss

vereinbarten Zahlungskonditionen

sehen vor, dass der Kaufpreis sofort

bezahlt wird. Dieser beträgt 280.000 Euro.

Nachdem das Fahrzeug geliefert und

übernommen wurde, hat die Gemeinde

mit dem Händler eine Tilgung des Kaufpreises

über 12 Jahre vereinbart. Der Preis

des Fahrzeugs erhöht sich um 20.000 Euro

auf 300.000 Euro. In diesem Fall wurden

ein Kaufvertrag und ein Finanzierungsvertrag

geschlossen. Dies führt zu einem

Ausweis in den Finanzschulden iHv

300.000 Euro.

Weiters ist zu beachten, dass die Fristigkeit

der Finanzschulden nicht nach der Endfälligkeit,

sondern nach dem Zeitpunkt der

Rückzahlung (Tilgung) zu beurteilen ist.

Der Anteil der Tilgungen der langfristigen

Finanzschulden im Jahr 2021 sollte daher

unter den kurzfristigen Finanzschulden

dargestellt werden. Alternativ ist zumindest

im Lagebericht zu erläutern, dass in

den langfristigen Finanzschulden Tilgungen

iHv. x Euro enthalten sind, die im Jahr

2021 bezahlt werden und somit zu den

kurzfristigen Finanzschulden gehören.

In der Beispielgemeinde sind zum Rechnungsabschlussstichtag

keine kurzfristigen

Finanzschulden vorhanden. Aufgrund

einer vorsichtigen, sparsamen und risikolosen

Gebarung hat die Gemeinde auch kein

einziges kurz- oder langfristiges Finanzinstrument

erworben. Daher bestehen weder

Forderungen noch Verbindlichkeiten aus

derivativen Finanzinstrumenten. Im Unterschied

zu originären Finanzinstrumenten

leitet sich der Wert eines derivativen

Finanzinstruments von einem sogenannten

Basiswert ab.

Um den (Markt-)Wert eines derivativen

Finanzinstrumentes zu beurteilen, muss

daher, bildlich gesprochen, durch das Finanzinstrument

hindurchgeblickt und der

dahinter liegende Wert betrachtet werden.

Es besteht somit ein enger Zusammenhang

Abbildung 3: Vermögensrechnung, kurzfristige Finanzschulden

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Kurzfristige Fremdmittel

Kurzfristige Finanzschulden, netto 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Finanzschulden 0,00 0,00 0,00

Kurzfristige Forderungen aus derivaten

Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft (-)

Kurzfristige Verbindlichkeiten aus derivaten

Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

0,00 0,00 0,00

0,00 0,00 0,00

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

zwischen dem (Markt-)Wert eines derivativen

Finanzinstrumentes und dem zugrunde

liegenden Basiswert. Zu den Grundformen

der derivativen Finanzinstrumente

zählen:

• Optionen

• Swaps

• Fest- bzw. Termingeschäfte

Gemeinsam ist den derivativen Finanzinstrumenten,

dass sie keine oder verhältnismäßig

geringe Anschaffungskosten haben.

Sachrückstellungen

Die grundlegenden Informationen über

das Wesen von Rückstellungen, die Voraussetzungen

zur Bildung von Rückstellungen,

die Bewertung sowie die Ausführungen

über die Notwendigkeit der

Bildung von Rückstellungen finden Sie im

Kapitel zum Personal. Die Ausführungen

zu den Personalrückstellungen gelten somit

auch für die Sachrückstellungen.

Sind zum Rechnungsabschlussstichtag

die Ansatzvoraussetzungen gegeben, sind

Rückstellungen für die Verpflichtung zum

Stichtag des Rechnungsabschlusses zu

bilden. Im Zuge der Abschlussarbeiten ist

jedenfalls zu überprüfen, ob und in welcher

Höhe eine Rückstellung zu bilden ist.

In einem weiteren Schritt ist darauf zu

achten, ob bereits eine Rückstellung für

den entsprechenden Sachverhalt im Laufe

des Finanzjahres gebildet wurde und ob

die vorhandene Rückstellung in korrekter

Höhe eingebucht wurde. Falls die bereits

vorhandene Rückstellung niedriger ist

als der zum Stichtag errechnete Rückstellungsbedarf,

muss die Differenz daraus

noch dotiert und somit ertragswirksam

erfasst werden.

Im umgekehrten Fall ist eine bereits vorhandene

Rückstellung, die den errechneten

Rückstellungsbedarf übersteigt, entsprechend

aufwandswirksam aufzulösen.

Die im Rechnungsabschluss enthaltenen

Rückstellungen sind in der Anlage 6q im

Detail aufzulisten und darüber hinaus ist

die Entwicklung der Rückstellung beginnend

mit dem Vorjahresstichtag bzw. mit

dem Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen.

Auch wenn die Aufzählung der Rückstellungen

in dieser Anlage abschließend

erscheint, handelt es sich nach § 37 Abs. 2

VRV 2015 nur um Mindestangaben, sodass

9/2020 public VRV


die Spalte „Sonstige langfristige Rückstellungen“

detailliert werden kann und ein

weiterer Eintrag für sonstige kurzfristige

Rückstellungen vorgenommen werden

kann. In der Beispielgemeinde wurden

zum Rechnungsabschlussstichtag keine

Sachrückstellungen festgestellt.

Langfristige Sachrückstellungen

Rückstellungen für Haftungen

Rückstellungen für Haftungen sind dann

anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme

zumindest überwiegend wahrscheinlich

ist. Im Falle von Haftungen ist aber nicht

das Abgeben einer Haftungszusage mit

dem Entstehen einer Verpflichtung gleichzusetzen.

Erst wenn der Haftungsfall einzutreten

droht, weil der Hauptschuldner

seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,

ist eine Einschätzung zu treffen, ob eine

Verpflichtung aus der Haftung bereits entstanden

ist oder zumindest mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit entstehen wird.

Grundsätzlich sind auch die Rückstellungen

für Haftungen einzeln zu bewerten.

Allerdings kann von diesem Grundsatz

abgegangen werden. Auf Basis der Erfahrungswerte

der letzten zumindest fünf

Finanzjahre – diese können auch vor der

Erstellung des ersten Rechnungsabschlusses

gelegen sein – können Haftungen zu

Risikogruppen zusammengefasst und gemeinsam

bewertet werden.

Im Rahmen des Rechnungsabschlusses

sind daher in einem ersten Schritt alle im

Finanzjahr neu eingegangenen Haftungen

der Gemeinde sowie die bereits seit der Eröffnungsbilanz

vorhandenen Haftungen

zu sammeln und dann in einem zweiten

Schritt die Wahrscheinlichkeit einer Haftungsinanspruchnahme

zu beurteilen.

Wenn ein Ereignis vorliegt und man damit

rechnen muss (mehr als 50 %), dass ein

Haftungsfall eintritt, ist eine Rückstellung

in der voraussichtlichen Höhe der Inanspruchnahme

zu bilden.

Ergänzend zu den im Rechnungsabschluss

nach § 30 VRV 2015 ausgewiesenen Rückstellungen

für Haftungen, bei denen eine

Inanspruchnahme mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit angenommen werden

kann, sind mit der Anlage 6r der VRV

2015 eine Aufstellung aller Haftungen und

deren Entwicklung im Rechnungsjahr

offenzulegen. Sofern für die Gemeinden

eine Haftungsobergrenze aufgrund einer

entsprechenden Landesregelung existiert,

ist diese ebenso aufzunehmen.

Rückstellungen für

Sanierung von Altlasten

Rückstellungen für die Altlastensanierung

stellen Verpflichtungen der Gebietskörperschaft

gegenüber (Grund)eigentümern

oder gegenüber der Allgemeinheit dar.

Sie sind, mit den zu erwartenden Kosten,

abgezinst auf den Barwert, in der Vermögensrechnung

anzusetzen. Wenn es

sachgerecht erscheint und die Altlastensanierung

schrittweise erforderlich wird,

spricht nichts dagegen, die Rückstellung

kontinuierlich aufzubauen. Dies muss

jedoch dem wirtschaftlichen Gehalt der

Entstehung der Sanierungsverpflichtung

entsprechen.

Die Voraussetzungen für die Bildung einer

derartigen Vorsorge entsprechen jenen

der allgemeinen Voraussetzungen. Unter

den Rückstellungen für Altlasten sind

jedenfalls öffentlich-rechtliche Verpflichtungen

auszuweisen, wenn diese nach

ihrem Inhalt und ihrem Entstehungszeitpunkt

hinreichend konkretisiert sind.

Rückstellungen für Sanierung von Altlasten

sind bei Entsorgungs-, Entfernungs-,

Wiederherstellungs-, Rückbau- und Rekultivierungsverpflichtungen

denkbar.

Sonstige Rückstellungen

Bei der (Erst-)Erfassung von sonstigen

Rückstellungen ist die Zuordnung zu

kurzfristigen und langfristigen sonstigen

Rückstellungen ausschlaggebend. In diese

Sammelposten können nicht namentlich

genannte Rückstellungen aufgenommen

werden. Unter der Position der sonstigen

langfristigen Rückstellungen sind Verpflichtungen

nur dann (verpflichtend)

anzusetzen, wenn deren Wert jeweils mindestens

10.000 Euro beträgt. Hingegen ist

im kurzfristigen Bereich keine Wertgrenze

für den Ansatz vorgesehen.

Kurzfristige Sachrückstellungen

Rückstellungen für Prozesskosten

Die Rückstellungen für Prozesskosten

sind in § 29 VRV 2015 geregelt und sind

anzuwenden auf Rechtsstreitigkeiten

wie gerichtsanhängige Aktiv- und Passivprozesse

sowie Fälle, bei denen die Gebietskörperschaft

der Ansicht ist, dass die

Sache wahrscheinlich gerichtsanhängig

gemacht werden wird.

Im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses

sind daher mögliche Rechtsstreitigkeiten

zu beurteilen. Es ist eine

Schätzung der voraussichtlichen Kosten

(bisher angelaufene Kosten plus sämtliche

mit dem Prozess verbundene Aufwendungen)

und der Verfahrensdauer vorzunehmen

sowie schließlich gegebenenfalls

eine Rückstellung zu bilden.

Rückstellungen für ausstehende

Rechnungen und Bescheide

Auch die Rückstellungen für ausstehende

Eingangsrechnungen, sofern deren Wert

jeweils 5.000 Euro übersteigt, sind im kurzfristigen

Bereich darzustellen. Der Inhalt

dieser Rückstellungen ist, dass Leistungen

vor dem Abschlussstichtag konsumiert

bzw. empfangen wurden, die Eingangsrechnung

bis zum Stichtag jedoch noch

nicht eingelangt ist.

Für den Rechnungsabschluss bedeutet

dies, dass entsprechend sicherzustellen

ist, dass die notwendigen Informationen

(zeitgerecht) verfügbar sind, um eine

Abschätzung von nicht eingetroffenen

Eingangsrechnungen zu machen. Hat die

Gemeinde entsprechende Systeme eingerichtet,

anhand derer zu erkennen ist,

welche Bestellungen bereits geliefert bzw.

geleistet wurden, jedoch noch nicht vonseiten

des Lieferanten mittels Eingangsrechnung

verrechnet wurden, ist hier eine

entsprechende Vorsorge zu bilden.

Da der Rechnungsabschluss im März 2021

abzugeben ist, werden eigentlich kaum

Rückstellungen für offene Rechnungen

zu bilden sein. Diese Vorsorgen machen

daher nur Sinn, wenn der Erstellungszeitpunkt

sehr zeitnah zum Rechnungsabschluss

erfolgt. Sie sind vor allem im Baubereich,

wenn bedeutsame Bauvorhaben

sich über den Stichtag ziehen, vorzufinden.

Nähere Erläuterungen zu den einzelnen

Sachrückstellungen finden Sie in der

Sonderausgabe zur Eröffnungsbilanz zum

01.01.2020.

33

public VRV 9/2020


Nettovermögen

und Rücklagen

Dalilah Pichler, Alexander Maimer (KDZ)

34

Im Rechnungsabschluss einer Gemeinde

ist nunmehr nicht nur die Entwicklung

des Schuldenstands ersichtlich,

wie bisher aus der Kameralistik bekannt,

sondern auch die Entwicklung des Nettovermögens.

Das heißt, dass dem angeschafften und

hergestellten Vermögen auf der Aktivseite

nun die Finanzierung mit Eigenmitteln

(Nettovermögen und Sonderposten Investitionszuschüsse)

und Fremdmitteln gegenübersteht.

Das Nettovermögen ist das

Eigenkapital einer Gemeinde, das erstmalig

mit der Eröffnungsbilanz als Ausgleichsposten

zwischen Aktiva und Passiva gebildet

wurde. Der Saldo der Eröffnungsbilanz

wird im Zeitverlauf unverändert bleiben,

sollte es in der fünfjährigen Korrekturfrist

ab dem Jahr der Veröffentlichung der Eröffnungsbilanz

zu keinen nachträglichen

Änderungen kommen. Es ist davon auszu-

gehen, dass in den meisten Gemeinden das

Nettovermögen positiv sein wird.

Kumuliertes Nettoergebnis

Das kumulierte Nettoergebnis ist ein zentrales

Element der integrierten Drei-Komponenten-Rechnung,

durch diese Größe

fließt das erwirtschaftete Ergebnis des Finanzjahres

in das Nettovermögen ein. Das

Nettoergebnis wird für jedes Finanzjahr

aus dem Ergebnishaushalt gebildet. Ein positives

Ergebnis stellt einen Wertzuwachs

dar, da die Gemeinde ihre Aufwendungen

mit den Erträgen überdecken konnte.

Umgekehrt ist es bei einem negativen Ergebnis,

hier übersteigen die Aufwendungen

die Erträge und führen somit zu einem

Wertverlust in diesem Finanzjahr. In den

Folgejahren werden die künftigen Nettoergebnisse

kumuliert dargestellt, deshalb

Abbildung 1: Vermögenshaushalt: Nettovermögen

Vermögensrechnung – PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Nettovermögen (Ausgleichsposten) 19.073.890,29 18.067.313,52 1.006.576,78

Saldo der Eröffnungsbilanz 17.647.701,89 17.647.701,89 0,00

Kumuliertes Nettoergebnis 1.066.547,52 0,00 1.066.547,52

Haushaltsrücklagen 184.920,88 419.611,62 -234.690,75

Neubewertungsrücklagen (Umbewertungskonto) 174.720,00 0,00 174.720,00

Fremdwährungsumrechnungsrücklagen 0,00 0,00 0,00

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Abbildung 2: Vermögenshaushalt: Liquide Mittel

Vermögensrechnung – AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49

Liquide Mittel 380.359,11 530.303,65 -149.944,54

Kassa, Bankguthaben, Schecks 195.438,23 110.692,02 84.746,21

Zahlungsmittelreserven 184.920,88 419.611,62 -234.690,75

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


Abbildung 3: Ergebnishaushalt: Nettoergebnis

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Summe Erträge 14.451.553,11 14.136.200,00 315.353,11

Summe Aufwendungen 13.619.696,34 13.302.000,00 317.696,34

Nettoergebnis 831.856,78 834.200,00 -2.343,22

Entnahmen von Haushaltsrücklagen 272.310,04 136.500,00 135.810,04

Zuweisung an Haushaltsrücklagen 37.619,29 27.200,00 10.419,29

Summe Haushaltsrücklagen 234.690,75 109.300,00 125.390,75

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 1.066.547,52 943.500,00 123.047,52

spiegelt die Differenz zwischen den Stichtagen

das Ergebnis des Finanzjahres wider.

Wenn die Gemeinde über mehrere Jahre

negative Nettoergebnisse erzielt, kann sich

durch die Kumulierung das Nettovermögen

in Summe auch ins Negative drehen. Die

Gemeinden werden aber in den Bundesländern

grundsätzlich angehalten, ein ausgeglichenes

oder positives Nettoergebnis

nach Rücklagen zu erzielen.

Haushaltsrücklagen

Der Ergebnishaushalt bildet, anders als

der Finanzierungshaushalt, auch nicht

finanzierungswirksame Größen ab. Eine

wesentliche Veränderung des bisherigen

Verständnisses ist nämlich die Zuweisung

und Entnahme der Haushaltsrücklagen aus

dem Nettoergebnis im Ergebnishaushalt.

Das Nettoergebnis vor Rücklagen zeigt

den tatsächlichen wirtschaftlichen Erfolg

der Gemeinde im Finanzjahr. Im Zuge der

Rechnungsabschlussarbeiten können

wertmäßige Verschiebungen zu oder von

den Haushaltsrücklagen erfolgen. In der

Gesamtbetrachtung des Nettovermögens

ist jedoch eine Rücklagenbewegung ein

Nullsummenspiel.

Eine Gemeinde kann Haushaltsrücklagen

verwenden, um eine Investition zu tätigen,

oder aus buchhalterischen Überschüssen

eine Haushaltsrücklage bilden. Ob die

Haushaltsrücklagen mit Zahlungsmittelreserven

zu hinterlegen sind, ist je nach Bundesland

unterschiedlich geregelt.

Deshalb ist in manchen Bundesländern

darauf zu achten, dass bei der Zuweisung

von Haushaltsrücklagen auch die entspre-

chenden liquiden Mittel auf der Aktivseite

vorhanden sind und buchhalterisch den

Zahlungsmittelreserven zugerechnet werden.

Auch zu beachten sind bundesländerspezifische

Regelungen zur Passivierung

von erhaltenen Bedarfszuweisungsmitteln.

Niederösterreichische Gemeinden können

und steirische Gemeinden müssen Bedarfszuweisungsmittel

in die Rücklagen

einstellen, somit sind diese Mittel Teil des

Nettovermögens.

Beispiel: Verwendung zweckgebundene

Haushaltsrücklage

Laut Rechnungsabschluss wurde ein

Kanalabschnitt saniert, die Investition

kostete 100.000 Euro und wurde

zur Gänze aus einer zweckgebundenen

Rücklage finanziert. Im Ergebnishaushalt

wird das Nettoergebnis vor

Rücklagen durch die Abschreibung des

neuen Kanalabschnitts vermindert.

Die Rücklagenverwendung führt zu

einer Verbesserung des Nettoergebnisses

nach Rücklagen um 100.000 Euro.

Gleichzeitig wird im Vermögenshaushalt

der Stand der Haushaltsrücklagen

um 100.000 Euro vermindert. Die Zahlungsmittelreserven

auf der Aktivseite

sind auch um 100.000 Euro weniger, da

die Investition im selben Finanzjahr

bezahlt wird. Diese Zahlungsmittelveränderung

ist nicht im Finanzierungshaushalt

getrennt ersichtlich,

sondern ist im Saldo 7 „Veränderung

der liquiden Mittel“ enthalten. Die

Veränderung der Zahlungsmittelreserven

zwischen den Stichtagen im

Vermögenshaushalt deutet ebenfalls

auf eine Verwendung von bedeckten

Rücklagen hin.

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

Beispiel: Allgemeine Haushaltsrücklage

mit Zahlungsmittelreserve

In unserer Beispielgemeinde wurde

laut Ergebnishaushalt ein positives

Nettoergebnis vor Rücklagen in Höhe

von 831.856,78 Euro erzielt. 37.619,29

Euro sollen nun einer allgemeinen

Haushaltsrücklage mit Zahlungsmittelreserve

zugewiesen werden.

Entnommen werden im Finanzjahr

272.310,04 Euro an Rücklagen. Das Nettoergebnis

nach Rücklagen beträgt

daher 1.066.547,52 Euro und ist im kumulierten

Nettoergebnis zu finden,

die Haushaltsrücklagen erhöhen sich

um 234.690,75 Euro. Mit den anderen

Posten steigt das Nettovermögen in

Summe um rund 1 Mio. Euro. Auf der

Aktivseite spiegelt sich die Rücklagenbewegung

wider, da die Rücklagen zur

Gänze bedeckt sind. Die Veränderung

der Zahlungsmittelreserven auf der

Aktivseite deckt sich mit der Veränderung

der Rücklagen auf der Passivseite.

Die Bewegung der Rücklagen

ist nicht im Finanzierungshaushalt

ersichtlich, da es sich um die Verwendung

oder buchhalterische „Reservierung“

von eigenen liquiden Mitteln

handelt.

Einen Überblick über die einzelnen

Rücklagen gibt die Anlage 6b – Nachweis

über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven.

Hier ist neben Art und

Verwendungszweck der Rücklage die

Veränderung des Rücklagenstands sowie

der entsprechenden Zahlungsmittelreserve

ersichtlich. Auch ist der Nachweis zu

erfassen, wo die Zahlungsmittelreserven

»

35

public VRV 9/2020


36

DIE RÜCKLAGENGEBARUNG

IST IN DEN BUNDESLÄN-

DERN UNTERSCHIEDLICH

GEREGELT. DIES WIRD DIE

LÄNDERÜBERGREIFENDE

VERGLEICHBARKEIT

ERSCHWEREN.

hinterlegt sind, beispielsweise kann das

Sparbuch oder die Kontonummer gelistet

werden.

Welche Probleme

ergeben sich in der Praxis?

Ausweis von Haushaltsrücklagen mit

Zahlungsmittelreserve – Rücklagen mit

Zahlungsmittelreserve müssen sowohl

auf der Passivseite als Rücklage ausgewiesen

werden und gleichzeitig müssen auf

der Aktivseite die vorhandenen Mittel als

Zahlungsmittelreserve dargestellt werden.

Diese Darstellung unterscheidet sich

von der VRV 1997.

Verwendung von Rücklagen als inneres

Darlehen – Insbesondere zweckgebundene

Haushaltsrücklagen können, wenn

sie für den Zweck, für den sie angespart

werden, noch nicht benötigt werden, zwischenzeitlich

für andere Maßnahmen in

der Gemeinde verwendet werden. Wenn

es hier zu einer Verwendung kommt, ist

diese als inneres Darlehen auf Konto 936

darzustellen, das aufgrund des gleichen

Codes wie die Konten Haushaltsrücklagen

im Rechnungsabschluss sich in dieser Position

findet.

Nicht bedeckte Rücklagen in der Eröffnungsbilanz

– In der VRV 1997 wurden

Rücklagen vielfach auf Basis des Soll-Überschusses

gebildet. Damit ist einhergegangen,

dass keine oder zu geringe Zahlungsmittelreserven

für die Haushaltsrücklagen

gebildet wurden und sich dadurch bei der

Bildung der Eröffnungsbilanz eine Lücke

ergeben hat. Dadurch ergibt sich insbesondere

in Bundesländern, die eine komplette

Deckung der Haushaltsrücklagen

durch Zahlungsmittelreserven verlangen,

ein Problem. In diesem Fall kann teilweise

der oben dargestellte Sachverhalt eines

inneren Darlehens zum Tragen kommen

und muss auch entsprechend verbucht

werden.

Neubewertungsrücklage – Die Neubewertungsrücklage

bildet die Wertveränderung

von Beteiligungen und zur Veräußerung

verfügbaren Finanzinstrumenten ab. Dies

hat zum Zweck, dass Wertschwankungen

bei der Bewertung der Beteiligungen und

Finanzinstrumenten nicht direkt in den

Ergebnishaushalt fließen, sondern ergebnisneutral

im Nettovermögen direkt

verbucht werden. Erst bei einem wertmäßigen

Unterschreiten der Anschaffungskosten

bei den Beteiligungen oder der

Veräußerung einer Beteiligung werden

die entstandenen Gewinne bzw. Verluste im

Ergebnishaushalt abgebildet. Es wird auf

das Kapitel Beteiligungen in dieser Ausgabe

verwiesen (siehe Seite 27).

Fremdwährungsumrechnungsrücklage

– Sämtliche Gebarungsfälle sind, selbst

wenn sie in einer Fremdwährung abgeschlossen

wurden, gemäß VRV 2015 in Euro

zu erfassen und zu verbuchen. Die Fremdwährungsumrechnungsrücklagen

ermöglicht

die ergebnisneutrale Erfassung von

Wechselkursschwankungen. Positive und

negative Veränderungen von Aktiv- oder

Passivposten aufgrund von Wechselkursschwankungen

sind ergebnisneutral in

eine Fremdwährungsumrechnungsrücklage

einzustellen. Basis für die Berechnung sind

die Referenzkurse der Europäischen Zentralbank

zum Stichtag.

Nettovermögensveränderungsrechnung –

Die Veränderungen im Nettovermögen

werden im Rechnungsabschluss in einer

eigenen Anlage nochmals transparent dargestellt.

Die Anlage 1d – Nettovermögensveränderungsrechnung

stellt hierbei die

Veränderungen des Nettovermögens zwischen

zwei Rechnungslegungsstichtagen

dar und gibt Aufschluss insbesondere über

Änderungen im Nettovermögen, die nicht

über die Ergebnisrechnung erfolgen. Dies

sind insbesondere Änderungen der Ansatzund

Bewertungsmethoden, die Nacherfassung

von Vermögenswerten (inkl. Fremdmittel

und Investitionszuschüssen) sowie

Änderungen der erstmaligen Eröffnungsbilanz.

Solche Sachverhalte werden nicht

über die Ergebnisrechnung im laufenden

Finanzjahr erfasst, sondern erfolgsneutral

über das Nettovermögen.

Abbildung 4: Umgang mit Rücklagen in den einzelnen Bundesländern

Bgld. Ktn. NÖ OÖ Sbg. Stmk. T Vbg.

Allgemeine Haushaltsrücklage

mit ZMR

ohne ZMR X X X X X X

Zweckgebundene Haushaltsrücklage mit ZMR

Haushaltsrücklage Eröffnungsbilanz ohne ZMR X X X X X X

Haushaltsrücklage Bedarfszuweisungsmittel ohne ZMR X X X X X X

Haushaltsrücklage Haushaltspotenzial ohne ZMR X X X X X X X

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


Anlagen zum

Rechnungsabschluss

Clemens Hödl (KDZ)

Im Rahmen der Erstellung des Rechnungsabschlusses

sind nach den

Vorgaben der VRV 2015 zahlreiche

Anlagen zu befüllen. Die Anlagen dienen

einerseits dazu, bestimmte Informationen

des Rechnungsabschlusses für die

Leserinnen und Leser übersichtlich aufzubereiten

und andererseits dazu, Zusatzinformationen

bereitzustellen. Über

die Anlagen der VRV hinaus müssen in

den Bundesländern von den Gemeinden

unterschiedliche bundesländerspezifische

Anlagen bereitgestellt werden.

Die Anlagen geben jene Inhalte vor, die

mindestens enthalten sein müssen. Jeder

Gemeinde steht es jedoch frei, zusätzliche

Informationen bereitzustellen. An

mancher Stelle kann es durchaus sinnvoll

sein, gemeindespezifische Sachverhalte

abzubilden. Selbstverständlich dürfen

keine Informationen vorenthalten werden.

Dies bedeutet, dass auch leere Zeilen

und Spalten dargestellt werden müssen,

denn auch dies stellt eine Form von Information

dar. Nur wenn eine Anlage vollkommen

leer wäre, kann die Darstellung

unterbleiben.

Abbildung 1 – siehe Seite 38 – zeigt, welche

Anlagen dem Rechnungsabschluss

gemäß der VRV 2015 verpflichtend beizulegen

sind. Einige Anlagen werden bespielhaft

näher erläutert.

Mit der VRV 2015 ändert sich das System

der Haushaltsrücklagen. Haushaltsrücklagen

werden aus dem Nettoergebnis

gebildet und auf der Passivseite des

Vermögenshaushalts ausgewiesen. Handelt

es sich um finanzierte Rücklagen,

ist gleichzeitig auf der Aktivseite eine

Zahlungsmittelreserve zu bilden. Der

Nachweis über Haushaltsrücklagen und

Zahlungsmittelreserven enthält somit

neben der Rücklagenentwicklung auch

die Stände der zugeordneten Zahlungsmittelreserven.

Bei nicht finanzierten

Rücklagen werden keine Zahlungsmittelreserven

ausgewiesen. Werden innere

Darlehen 1 vergeben, sind diese ebenfalls

in der Anlage darzustellen. Ein Hinweis

auf den Hintergrund der Darlehensvergabe

ist jedenfalls anzuraten.

Im Anlagenspiegel ist die Entwicklung

des Vermögens zu dokumentieren. Dazu

sind die Buchwerte der Anlagegüter zum

31.12. des vorangegangenen Finanzjahres

anzuführen. Weiters sind die Vermögenszugänge

sowie Vermögensabgänge des

laufenden Finanzjahres darzustellen.

Außerdem sind Umbuchungen zwischen

Positionen der Vermögensrechnung

anzuführen, z. B. Umbuchungen von

Anlagen in Bau zu den Gebäuden bei

Fertigstellung eines Gebäudes. Selbstverständlich

sind die planmäßigen und

außerplanmäßigen Abschreibungen ebenfalls

darzustellen. Aus diesen Informationen

ergibt sich in der letzten Spalte des

Anlagenspiegels der Buchwert zum 31.12.

des laufenden Finanzjahres.

Zu den Beteiligungen gibt es zwei Anlagen.

Einerseits gibt es den Nachweis

über unmittelbare Beteiligungen der Gebietskörperschaft,

d. h. in dieser Anlage

sind jene Beteiligungen auszuweisen, an

denen die Gemeinde direkt beteiligt ist.

Andererseits gibt es den Nachweis über

Beteiligungen mit mittelbarer Kontrolle

ZU DEN 25 ANLAGEN

GEMÄSS VRV KOMMEN

BIS ZU EINEM DUTZEND

WEITERE ANLAGEN

DER LÄNDER.

der Gebietskörperschaft aufgrund einer

durchgerechneten Beteiligungshöhe von

mehr als 50 %, d.h. in dieser Anlage sind

jene Beteiligungen anzuführen, an denen

die Gemeinde nicht direkt, sondern über

andere Gesellschaften indirekt beteiligt

ist und die durchgerechnete Beteiligungshöhe

mehr als 50 % beträgt. Indirekte Beteiligungen

mit einer durchgerechneten

Beteiligungshöhe von weniger als 50 %

müssen in keiner Anlage ausgewiesen

werden.

Der Rückstellungsspiegel dient einer detaillierten

Darstellung der Entwicklung

1

In einigen Gemeinden ist die Praxis verbreitet,

der kurzfristigen und langfristigen Rückstellungen

der Gemeinde. Die Darstellung

innere Darlehen zu vergeben. Dies bedeutet,

dass ein Funktionsbereich einem anderen

Funktionsbereich Liquidität in Form eines Darlehens

zur Verfügung stellt.

der Anlage erfolgt auf Ebene der Konten-

»

37

public VRV 9/2020


gruppen. Dazu ist die Höhe der Rückstellungen

zum 31.12. des vorangegangenen

Finanzjahres anzuführen. Außerdem

sind die Dotierung und Auflösung sowie

der Verbrauch, d. h. jener Teil der Rückstellung,

der wirklich zu einem Aufwand

führt, darzustellen. Aus diesen Angaben

ergibt sich die Höhe der Rückstellungen

zum 31.12. des laufenden Finanzjahres.

Neben den Anlagen der VRV 2015 müssen

in den Bundesländern unterschiedliche

zusätzliche Anlagen dem Rechnungsabschluss

beigelegt werden. Eine Übersicht

dazu bietet Abbildung 2. Dabei zeigt sich

deutlich, dass die Bundesländer hier unterschiedliche

Wege gehen. Nur der Investitionsnachweis

ist in allen Bundesländern

dem Rechnungsabschluss beizulegen, alle

anderen Anlagen betreffen immer nur einen

Teil der Bundesländer.

Abbildung 1: Anlagen gemäß VRV 2015

Anlage Inhalt Datengrundlage

38

Anlage 4 –

Personaldaten gemäß ÖStP 2012

Detaillierte Aufschlüsselung des

Personalstandes und der

Personalaufwendungen

Personalplanung

Anlage 5b – Voranschlagsund

Rechnungsquerschnitt

Ableitung des Finanzierungssaldos auf

Basis der bekannten Querschnittslogik

Veranschlagung bzw.

laufende Buchhaltung

Anlage 6a – Nachweis

über Transferzahlungen

Transferzahlungen nach Teilsektoren

des Staates

Veranschlagung bzw.

laufende Buchhaltung

Anlage 6b – Nachweis über

Haushaltsrücklagen und

Zahlungsmittelreserven

Nachweis über finanzierte und nicht

finanzierte Haushaltsrücklagen inkl. der

entsprechenden Zahlungsmittelreserven

Veranschlagung bzw.

laufende Buchhaltung

Anlagen 6c und 6d – Nachweise

über Finanzschulden und Schuldendienst

Detaillierte Aufschlüsselung der

vorhandenen Darlehensverhältnisse

und anderer Finanzschulden

Veranschlagung bzw. laufende

Buchhaltung; Darlehensverträge;

sonstige Verträge

Anlage 6f – Nachweis über

haushaltinterne Vergütungen

Ausweis der haushaltsinternen

Vergütungen auf Gruppenebene

Veranschlagung bzw.

laufende Buchhaltung

Anlage 6g – Anlagenspiegel

Bestände und Veränderungen des

langfristigen Vermögens

Laufende Buchhaltung

Anlage 6h – Liste der nicht

bewerteten Kulturgüter

Kulturgüter, welche keiner

Bewertung unterzogen wurden

Nebenaufzeichnungen

Anlage 6i – Leasingspiegel

Detaillierte Informationen zu

Operating Leasing- und Finanzierungsleasing-Verhältnissen

Laufende Buchhaltung;

Leasingverträge

Anlagen 6j und 6k – Nachweis über

unmittelbare und mittelbare

Beteiligungen der Gebietskörperschaft

Beteiligungen, an denen die

Gemeinde direkt bzw. über Tochtergesellschaften

beteiligt ist

Firmenbuch; Jahresabschlüsse der

Beteiligungen; Nebenaufzeichnungen

Anlage 6l – Nachweis über

verwaltete Einrichtungen

Verwaltete Einrichtungen, die der

Kontrolle bzw. Beherrschung der

Gemeinde unterliegen

Abschlüsse der verwalteten

Einrichtungen; Nebenaufzeichnungen

Anlagen 6m bis 6p –

Nachweise über Finanzinstrumente

Aktive Finanzinstrumente sowie

die sich daraus ergebenden Risiken

Laufende Buchhaltung; abgeschlossene

Verträge; Nebenaufzeichnungen

Anlage 6q – Rückstellungsspiegel

Bestände und Veränderungen

von Rückstellungen

Laufende Buchhaltung

Anlage 6r – Haftungsnachweis

Details zu Haftungsverhältnissen,

welche die Gemeinde eingegangen ist

Nebenaufzeichnungen

Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und

Versorgungsgenussempfänger und

pensionsbezogene Aufwendungen

Pensionsbezogene Aufwendungen,

für die die Gebietskörperschaft

aufzukommen hat

Personalplanung

Anlage 6t – Einzelnachweis über die

nicht voranschlagswirksame Gebarung

Bestände und Veränderungen der

Konten der nicht voranschlagswirksamen

Gebarung

Laufende Buchhaltung

Quelle: eigene Abbildung, KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


Abbildung 2: Zusätzliche Anlagen zum Rechnungsabschluss nach Bundesländern

Bgld. Ktn. NÖ OÖ Sbg. Stmk. T Vbg.

Anlagen gem. VRV 2015

Lagebericht / Vorbericht / Übersicht X X

Investitions- / Vorhabens- / Projektnachweis

Gesamtdarstellung / Bericht mehrjährige investive Einzelvorhaben X X X X X X

Nachweis über laufende Geschäftstätigkeit X X X X X X X

Nachweis über nachhaltiges Haushaltsgleichgewicht X X X X X X X

Nachweis Gesamthaushalt inkl. Vergütungen X X X X X X X

Nachweis Veräußerung von Vermögenswerten X X X X X X

39

Nachweis liquide Mittel und Kassenkredite / Kassenabschluss X X X X

Nachweis kurz- und langfristige Forderungen / Verbindlichkeiten X X X

Nachweis Investitionszuschüsse X X X X X

Nachweis Leistungen für Gemeindebedienstete X X X X X

Nachweis Pensionen und sonst. Ruhebezüge X X X X X

Nachweis Innere Darlehen X X X X

Daten zum Stabilitätspakt X X X X X X X

Gegenüberstellung zum 31.12. Beschäftigte mit Planstellen

aus Stellenplan / Abweichung vom Stellenplan

X X X X X

Beilage Haushaltspotenzial X X X X X X X

Erweiterte / Abweichung Nutzungsdauertabelle X X X X X

Sämtliche Beteiligungen der Gemeinde X X X X X X X

Sämtliche Mitgliedschaften bei Vereinen X X X X X X X

Sämtliche Genossenschaftsanteile X X X X X X X

Rechnungsabschlüsse von verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds X X X X X X X

Rechnungsabschlüsse von Eigenbetrieben X X X X X X

Darstellung einmaliger finanzierungswirksamer Erträge und Aufwendungen X X X X X X X

Nachweis Subventionen X X X X X X X

Nachweis Aufwendungen Dauerschuldverpflichtungen X X X X X X X

Nachweis über Belastung aus Haftungen

sowie Höhe der Belastungen aus Tilgungen, Zinsen und Ersätzen

X X X X X X X

Beteiligungsbericht X X X X X X X

Erläuterung Verringerung Haushaltsrücklagen X X X X X X X

Abweichungen vom Grundsatz der Einzelbewertung X X X X X X X

Aufgliederung sonst. langfr. / kurzfr. Rückstellungen X X X X X X X

Erläuterung der im Haftungsnachweis ausgewiesenen Haftungsverhältnisse X X X X X X X

Anzahl über Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31.12. X X X X X X X

Quelle: KDZ/Mazars Austria, 2020

public VRV 9/2020


Olivier Le Moal – stock.adobe.com

40

Überleitungen vom Rechnungsabschluss

2019 auf 2020

Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)

Die im Zuge der Eröffnungsbilanz

erfassten Abgrenzungen aus 2019

sind im Rechnungsabschluss 2020

wieder aufzulösen. Es ist daher bei der Erstellung

des Rechnungsabschlusses 2020

zu prüfen, welche Teile der Abgrenzungen

vom 01.01.2020 das Jahr 2020 betreffen und

daher entsprechend aufzulösen sind. Die

Auflösung erfolgt durch eine Ausbuchung

der Abgrenzungen in den jeweiligen Ertrags-

oder Aufwandskonten. Ebenso muss

das Ergebnis 2019 entsprechend in das

neue Rechnungswesen der VRV 2015 übertragen

werden.

Verwendung der Abgrenzungen

zum 01.01.2020

Der Rechnungsabschluss zum 31.12.2019

der Gemeinden war der letzte, der nach den

Bestimmungen der VRV 1997 erstellt wurde.

Seit 01.01.2020 erfolgt das Rechnungswesen

nach den Bestimmungen der VRV 2015. Um

die Salden im Ergebnishaushalt 2020 periodenrein

auszuweisen, müssen nach der

VRV 2015 Erträge und Aufwendungen in

jener Periode dargestellt werden, zu der sie

wirtschaftlich zuzuordnen sind. Diese Abgrenzungen

zum 31.12.2019 wurden daher

über Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige

Forderungen oder sonstige Verbindlichkeiten

vorgenommen.

Schließliche Reste

zum 31.12.2019

Im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz

zum 01.01.2020 wurden die schließlichen

Reste zum 31.12.2019 über einzelne

Debitoren- oder Kreditorenkonten erfasst.

Der sich daraus ergebende Saldo sollte

sich durch die laufenden Buchungen im

Jahr 2020 aufgelöst haben. Sollte eine

Erfassung auf einen Kreditoren- oder

Debitorenkonto nicht möglich gewesen

sein, dann wurde die Überleitung in das

Rechnungswesen 2020 über folgende Kontogruppen

vorgenommen:

• 283 sonstige kurzfristige Forderungen

• 287 sonstige kurzfristige Forderungen

(nicht voranschlagswirksame Gebarung)

• 334 sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten

Beispiel 1: Die Gemeinde erhielt für

eine im Dezember 2019 bezogene

Dienstleistung erst Ende Jänner 2020

die entsprechende Rechnung über

6.000 Euro. Diese Ausgabe war eigentlich

im Jahr 2019 bereits budgetiert.

Damit es zu keinen unkorrekten Darstellungen

kommt, sollte dieser Aufwand

als schließlicher Rest im Jahr

2019 erfasst worden sein und damit

budgetkonform und auch zeitlich

konform im Rechnungsabschluss 2019

ausgewiesen worden sein. Im Jahr 2020

findet sich dann nur mehr die entsprechende

Auszahlung im Finanzierungshaushalt,

nicht jedoch der Aufwand im

Ergebnishaushalt.

9/2020 public VRV


Nur durch diese Vorgangsweise ist sichergestellt,

dass der Aufwand oder der Ertrag

im Jahr 2019 erfasst wurde und keine

nochmalige Erfassung aufgrund der Zahlung

im Jahr 2020 erfolgt.

Rechnungsabgrenzungen

zum 31.12.2019

Die Rechnungsabgrenzungsposten wurden

in der Eröffnungsbilanz bei eigenen

Vorauszahlungen aktivseitig und bei

fremden Vorauszahlungen passivseitig

dargestellt. Der Anwendungsbereich besteht

vor allem in Zusammenhang mit

Dauerschuldverhältnissen (z. B. bei Miet-

und Pachtverhältnissen) und reinen Periodenverschiebungen

aufgrund des Auseinanderfalls

des Zeitpunktes des Aufwands

und der Zahlung. Zu jedem Jahresstichtag

ist eine zeitliche Abgrenzung von Aufwendungen

und Erträgen vorzunehmen,

wenn deren Wert die Grenze von 10.000,00

Euro überschreitet (pro Geschäftsfall).

Ausgaben vor dem 31.12.2019, die einen

Aufwand im Jahr 2020 darstellen, sind als

aktive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen.

Beispiel 2: Der Gemeinde werden am

01.10.2019 die Jahresprämien für die eigenen

Kraftfahrzeuge vorgeschrieben.

Die Versicherungsdauer der Vorschreibung

umfasst den Zeitraum 01.10.2019

bis 30.09.2020. Die Prämien werden am

1.10.2019 vom Girokonto der Gemeinde

abgebucht.

Da ein Teil des erfassten Aufwands

Zeiträume nach dem Stichtag

31.12.2019 (des Finanzjahres) betrifft,

ist der anteilige Aufwand für den Zeitraum

01.01.2020 bis 30.09.2020 über eine

aktive Rechnungsabgrenzung vom

laufenden Aufwand abzugrenzen. Es

wurden daher 9/12 des Aufwands abgegrenzt

und als aktive Rechnungsabgrenzung

eingebucht.

Bei den passiven Rechnungsabgrenzungen

handelt es sich um Einzahlungen vor

dem 31.12.2019 in jenem Ausmaß, in dem

die Gemeinde erst im Jahr 2020 die entsprechende

Leistung erbringen wird.

Beispiel 3: Die Gemeinde schreibt am

01.09.2019 die Miete für 1 Jahr für die

Nutzung im Veranstaltungszentrum

an den örtlichen Sportverein in Höhe

von 18.000 Euro vor. Pro Monat ergibt

sich daher ein anteiliger Betrag von

1.500 Euro.

Der Anteil des Entgeltes, welches nicht

dem Geschäftsjahr 2019 zuzuordnen ist

(8 von 12 Monaten), somit 12.000 Euro

ist als passive Rechnungsabgrenzung

in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020

ausgewiesen.

Übertrag des Ergebnisses 2019

in das Geschäftsjahr 2020

Durch die Einführung der VRV 2015 ist seit

01.01.2020 die Darstellung von „buchhalterischen“

Überschüssen und Fehlbeträgen

wie bisher im ordentlichen und außerordentlichen

Haushalt nicht mehr möglich

und damit fehlt auch die Möglichkeit,

Ist-Fehlbeträge durch Soll-Einnahmen in

Folgejahren auszugleichen.

Bis 2019 durften ordentliche Ausgaben

nicht durch außerordentliche Einnahmen

gedeckt werden. Ein Abgang, der

aus ordentlichen Einnahmen nicht mehr

gedeckt werden konnte, musste im Rechnungsabschluss

ausgewiesen werden und

war spätestens im Voranschlag des zweitnächsten

Finanzjahres zu veranschlagen

und damit auszugleichen. Ein Überschuss

war ebenso im zweitnächsten Finanzjahr

zu verwenden.

Der Ist-Fehlbetrag 2019 wäre somit durch

eine Einnahmenbuchung, Einnahme-Soll

und Einnahme-Rest, auszugleichen und

spätestens im zweitnächsten Jahr abzudecken

gewesen. Durch den gänzlichen

Wegfall von Soll- und Ist-Buchungen in

der VRV 2015 kann daher ein Ausgleich der

Überschüsse und Fehlbeträge, die sich bis

31.12.2019 kumuliert haben, nicht mehr

erfolgen. Wie wird aber nun sichergestellt,

dass alle bisherigen Überschüsse und

Fehlbeträge nicht einfach mit 01.01.2020

„verschwinden“?

Grundsätzlich gehen alle bisherigen Ergebnisse

im Saldo der Eröffnungsbilanz

auf und die Gemeinde beginnt sozusagen

bei der Messung der kumulierten Jahresergebnisse

bei Null.

Im Bereich des ehemaligen außerordentlichen

Haushalts besteht aber auch in

Zukunft durch die Schaffung des Investitionsnachweises

die Möglichkeit, buchhalterische

Überschüsse und Fehlbeträge

auszuweisen, zu budgetieren und bei

mehrjährigen Vorhaben in Folgeperioden

zu übernehmen. Hierbei ist aber zu

beachten, dass eine Erfassung wie bisher

zu Verwerfungen führen könnte. Die Erfassung

einer „Soll“-Einnahme für nicht

gedeckte außerordentliche Ausgaben ist

nur logisch, wenn die bisherige Finanzierung

des Fehlbetrags aus internen Quellen

(inneres Darlehen) gekommen ist. Bei tatsächlichem

Zufluss dieser Soll-Einnahme

kann diese innerbetriebliche Forderung

durch Zahlung der innerbetrieblichen Verbindlichkeit

ausgeglichen werden.

Ein Ist-Fehlbetrag im ordentlichen Haushalt

des Jahres 2019, der nicht mehr durch

die Auflösung von Reserven gedeckt

werden kann, verminderte hingegen die

bestehenden liquiden Mittel, da ja die Ausgaben

bereits getätigt wurden. Durch die

Minderung der liquiden Mittel wird auch

logisch das Nettovermögen per 01.01.2020

vermindert, wodurch der Gemeinde konsequenterweise

auch weniger Vermögen

für die Zukunft zur Verfügung steht.

Ein Ist-Überschuss im außerordentlichen

oder ordentlichen Haushalt sollte in Form

einer Rücklage in die Zeit der VRV 2015

übertragen werden. Dadurch wird im

Rechnungswesen transparent dargestellt,

dass der Überschuss an liquiden Mitteln,

der im Jahr 2019 geschaffen wurde, in

Form dieser liquiden Mittel durch die

Darstellung einer Rücklage mit Zahlungsmittelreserve

auch für die Zukunft zur

Verfügung steht.

Von einer Erfassung von Soll-Einnahmen

und Soll-Ausgaben, d. h. von einer Erfassung

im (Nachtrags-)Voranschlag wie

in der Vergangenheit, ist abzuraten, da

dadurch die jeweiligen Fehlbeträge und

Überschüsse zweimal – einmal in 2019

und ein zweites Mal im Rechnungsabschluss

2020 – enthalten sind.

41

public VRV 9/2020


Den Rechnungsabschluss

interpretieren

Peter Biwald (KDZ), Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)

42

Mit dem Rechnungsabschluss 2020

wird erstmals der neue Drei-

Komponenten-Haushalt gesamthaft

in einem Werk dargestellt. Neben der

Information zu Zahlungsströmen (Finanzierungshaushalt)

wird es erstmals eine Information

zum Ressourcenverbrauch und

seiner Bedeckung (Ergebnishaushalt) geben,

wie auch eine Information zum aktuellen

Wert des Vermögens (dessen Substanz

zu erhalten ist) und seiner Finanzierung

(Fremdmittel, Zuschüsse, Eigenmittel).

Was zeigt der

Gesamthaushalt?

Die Ergebnisrechnung zeigt, inwieweit

die Gemeinde mit ihren Erträgen die Aufwendungen

für den laufenden Betrieb

und den Wertverzehr der Infrastruktur

(Abschreibungen) bedecken konnte. Unser

Beispiel zeigt ein positives Nettoergebnis

vor Rücklagen, d. h. die Erträge haben die

Aufwendungen sogar überdeckt.

Weiters werden die Veränderungen der

Rücklagen dargestellt – ein Rücklagenabbau

erhöht das Nettoergebnis, ein Rücklagenaufbau

reduziert das Nettoergebnis.

In unserem Beispiel zeigt sich ein Rücklagenabbau,

weshalb das Nettoergebnis

nach den Rücklagen höher ist als vor den

Rücklagen.

Weiters können wir den Vollzug (RA 2020)

mit der Planung (VA 2020) vergleichen.

In unserem Beispiel zeigt sich, dass das

Nettoergebnis de facto dem Voranschlag

entspricht, während jenes nach Rücklagen

wesentlich darüber liegt, weil doppelt so

viele Rücklagen entnommen wurden. Ob

dies aufgrund des Finanzierungsbedarfs im

investiven Bereich passierte oder bilanzpolitische

Ursachen hat, kann aus dem Finanzierungshaushalt

entnommen werden.

Wichtig ist beim ersten Rechnungsabschluss

2020, dass der Vergleich wohl

nicht mit dem ursprünglichen Voranschlag

2020, sondern mit dem im Herbst

2020 beschlossenen Nachtragsvoranschlag

vorgenommen wird und daher

die Unterschiede in Regel gering sein

werden. Die tatsächlichen Auswirkungen

der COVID-19-Situation auf die Gemeinden

werden sich daher nicht direkt aus dem

Rechnungsabschluss 2020 ableiten lassen.

Die Finanzierungsrechnung zeigt, inwieweit

die Überschüsse an Zahlungsmitteln

aus der operativen Gebarung ausgereicht

haben, um die vorgenommenen Investitionen

zu finanzieren. In unserem Beispiel

reicht der Saldo 1 von rund 1,8 Mio. Euro

nicht aus, um den Saldo 2 – investive Gabarung

von minus 2,8 Mio. Euro zu finanzieren.

Folglich sind rund 1,0 Mio. Euro

(Saldo 3 – Nettofinanzierung) durch neue

Schulden (Saldo 4 + 0,8 Mio. Euro) und

Rücklagenauflösungen (Saldo 5 minus 0,2

Mio. Euro bzw. Rücklagenveränderung in

der Ergebnisrechnung) zu finanzieren.

Daher ist in unserem Beispiel die Rücklagenauflösung

in der Ergebnisrechnung

durch das Finanzierungserfordernis der

Investitionen begründet.

Andererseits sind jedoch für die investiven

Maßnahmen von 2,8 Mio. Euro nur

Fremdmittel in der Höhe von 0,8 Mio.

Euro aufzunehmen. Der überwiegende

Teil der Investitionen kann aus eigenen

Mitteln finanziert werden.

Der Vergleich zwischen Rechnungsabschluss

und Voranschlag zeigt zudem,

dass die Nettoinvestitionen (Saldo 2) tatsächlich

um 154.000 Euro höher waren

als geplant, und nur in geringem Ausmaß

durch einen höheren Geldfluss aus der

operativen Gebarung (Saldo 1) gedeckt

werden konnten. Es wurden jedoch keine

zusätzlichen Darlehen aufgenommen

(Saldo 4), sondern die Differenz von rund

129.000 Euro (Saldo 5) durch einen Rücklagenabbau

(siehe Rücklagenveränderung

in der Ergebnisrechnung) finanziert.

Der Saldo 7 zeigt, dass nach der nicht

voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo

6) die liquiden Mittel sich gegenüber

Abbildung 1: Rücklagengebarung im Ergebnishaushalt

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Nettoergebnis 831.856,78 834.200,00 -2.343,22

Entnahmen von Haushaltsrücklagen 272.310,04 136.500,00 135.810,04

Zuweisung an Haushaltsrücklagen 37.619,29 27.200,00 10.419,29

Summe Haushaltsrücklagen 234.690,75 109.300,00 125.390,75

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen 1.066.547,52 943.500,00 123.047,52

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

9/2020 public VRV


Abbildung 2: Salden der Finanzierungsrechnung

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung 1.817.807,49 1.787.800,00 30.007,49

Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung -2.830.355,32 -2.675.600,00 -154.755,32

Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2) -1.012.547,82 -887.800,00 -124.747,82

Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit 792.432,88 796.300,00 -3.867,12

Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung

(Saldo 3 + Saldo 4)

-220.114,95 -91.500,00 -128.614,95

Saldo (6) Geldfluss aus der nicht voranschlagswirksamen Gebarung 70.170,41 0,00 70.170,41

Saldo (7) Veränderung an liquiden Mitteln

(Saldo 5 + Saldo 6)

-149.944,54 -91.500,00 -58.444,54

43

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

Brücke zwischen Ergebnis-, Finanziedem

1.1.2020 um rd. 58.000 Euro reduziert

haben. Dies spiegelt sich auch unter der

Position Liquide Mittel in der Vermögensrechnung

wider.

Die Vermögensrechnung informiert zum

Stichtag 31.12.2020 über das Ausmaß des

zu erhaltenden Vermögens (27,5 Mio. Euro)

und wie dieses finanziert wurde – drei

Viertel durch Eigenmittel und ein Viertel

mit Fremdmitteln. Die Erhöhung des Gesamtvermögens

um 1,9 Mio. Euro ist auf

die Zunahme des langfristigen Vermögens

zurückzuführen, da die Neuinvestitionen

höher waren als der Wertverzehr des

Sachanlagevermögens. Finanziert wird

die Zunahme mit dem Nettoergebnis 2020,

welches im Nettovermögen erfasst wird

(1,0 Mio. Euro), sowie höheren Fremdmitteln

(0,8 Mio. Euro).

Zudem ist ableitbar, dass das kurzfristige

Vermögen am 31.12.2020 die kurzfristigen

Fremdmittel deutlich übersteigt. Die

bestehenden kurzfristigen Fremdmittel

können daher jederzeit bedient werden.

Was sagen

die Bereichsbudgets aus?

Die Bereichsbudgets sind neu – sie zeigen

am Beispiel des Ergebnishaushalts für die

Gruppe 0 bis 7, welche Steuermittel die

Gemeinde für die einzelnen Politikfelder

(= Gruppen) einsetzen muss. Am Beispiel

der Gruppe 2 (Politikfeld Bildung und

Sport) zeigt sich am negativen Nettoergebnis,

dass die Gemeinde 1,45 Mio. Euro

an Steuermitteln aus der Gruppe 9 (wo

die Ertragsanteile und Gemeindesteuern

verrechnet werden) zur Bedeckung

verwenden muss. Dies stellt somit den

Zuschussbedarf inkl. Abschreibungen für

die Infrastruktur im Bereich Schulen, Kindergarten

und Sport dar.

Mit welchen Kennzahlen den

integrierten Haushalt analysieren?

Der integrierte Haushalt enthält neben

finanzwirtschaftlichen

Informationen

künftig auch Ergebnis- und Vermögensinformationen.

Im KDZ-Quickest Neu wird

dies berücksichtigt.

Mit der Nettoergebnisquote wird der Ergebnishaushalt,

mit der Nettovermögensquote

der Vermögenshaushalt integriert.

Die Substanzerhaltungsquote bildet eine

»

Abbildung 3:

Aktiv- und Passivseite des Vermögenshaushalts

AKTIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Langfristiges Vermögen 26.751.790,45 24.521.363,81 2.230.426,64

Kurzfristiges Vermögen 743.317,96 1.090.440,45 -347.122,49

Summe Aktiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15

PASSIVA 31.12.2020 01.01.2020 Differenz

Nettovermögen (Ausgleichsposten) 19.073.890,29 18.067.313,52 1.006.576,78

Sonderposten Investitionszuschüsse (Kapitaltransfers) 787.251,23 729.831,03 57.420,20

Langfristige Fremdmittel 7.519.025,01 6.704.121,89 814.903,12

Kurzfristige Fremdmittel 114.941,88 110.537,82 4.404,06

Summe Passiva 27.495.108,41 25.611.804,26 1.883.304,15

Quelle: KDZ/Mazars Austria 2020

public VRV 9/2020


Abbildung 4: Ergebnisrechnung des Bereichsbudgets 2

Ergebnisrechnung Bereichsbudget 2 / Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) RA 2020 VA 2020 Differenz

Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 337.217,56 353.800,00 -16.582,44

Erträge aus Leistungen 229.122,40 239.500,00 -10.377,60

Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit 108.095,16 114.300,00 -6.204,84

Erträge aus Transfers 337.630,98 356.800,00 -19.169,02

Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts 337.630,98 356.800,00 -19.169,02

44

Finanzerträge 163,49 0,00 163,49

Erträge aus Zinsen 163,49 0,00 163,49

Summe Erträge 675.012,04 710.600,00 -35.587,96

Personalaufwand 1.031.912,52 1.011.200,00 20.712,52

Personalaufwand (Bezüge, Nebengeb., Mehrleistungen) 817.522,32 796.100,00 21.422,32

Gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand 199.042,42 200.500,00 -1.457,58

Sonstiger Personalaufwand 7.035,59 6.200,00 835,59

Nicht finanzierungswirksamer Personalaufwand 8.312,19 8.400,00 -87,81

Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 837.180,98 859.600,00 -22.419,02

Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren 53.186,31 55.300,00 -2.113,69

Verwaltungs- und Betriebsaufwand 161.796,51 167.100,00 -5.303,49

Leasing- und Mietaufwand 207.937,68 225.400,00 -17.462,32

Instandhaltung 63.005,41 67.900,00 -4.894,59

Sonstiger Sachaufwand 252.422,02 245.000,00 7.422,02

Nicht finanzierungswirksamer Sachaufwand 98.833,05 98.900,00 -66,95

Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 261.536,09 254.100,00 7.436,09

Transferaufwand an Träger des öffentlichen Rechts 105.909,29 103.600,00 2.309,29

Transferaufwand an Haushalte und Organisationen ohne Erwerbscharakter 155.626,81 150.500,00 5.126,81

Summe Aufwendungen 2.130.629,59 2.124.900,00 5.729,59

Nettoergebnis -1.455.617,55 -1.414.300,00 -41.317,55

Entnahmen von Haushaltsrücklagen 29.603,46 0,00 29.603,46

Entnahmen von Haushaltsrücklagen 29.603,46 0,00 29.603,46

Zuweisung an Haushaltsrücklagen 117,35 5.900,00 -5.782,65

Zuweisung an Haushaltsrücklagen 117,35 5.900,00 -5.782,65

Summe Haushaltsrücklagen 29.486,12 -5.900,00 35.386,12

Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen -1.426.131,44 -1.420.200,00 -5.931,44

Quelle: KDZ/Mazars Austria, 2020

rungs- und Vermögenshaushalt. Details

dazu finden sich auch im folgenden Beitrag

zum KDZ-Quicktest (ab Seite 46).

Jedenfalls bietet der neue Rechnungsabschluss

die Möglichkeit, die Gemeindefinanzen

aus verschiedenen Perspektiven

zu betrachten. Die umfangreiche Liste der

Anlagen (siehe dazu den Beitrag auf Seite

37) liefert dazu noch vertiefende Informationen

für einen ganzheitlichen Blick auf

die Gemeindefinanzen.

Zu erwähnen ist jedenfalls, dass eine Interpretation

einzelner Ergebnisse des Gesamthaushaltes

– so wie das Rechnungswesen

– nur durch Betrachtung aller drei

Komponenten, nämlich der Finanzierungsrechnung,

der Ergebnisrechnung

und der Vermögensrechnung, erfolgen

sollte. Ansonsten besteht die Gefahr, dass

Interpretationen nur einen Bereich berücksichtigen

und damit falsche Schlüsse

gezogen werden können.

9/2020 public VRV


Das oBHBH als Unterstützung

Von Christina Pfau (BMF), Jakob Prammer (BMF), Robert Blöschl (KDZ)

Österreichs Städte und Gemeinden

werden im Frühjahr 2021 den ersten

Rechnungsabschluss gemäß

VRV 2015 erstellen. Die Darstellung des

Drei-Komponenten-Haushalts zum Stichtag

verlangt eine Beschäftigung mit zahlreichen

Fachfragen zur Verrechnung und

Bilanzierung. Aus diesem Grund wurde

in zahlreichen Arbeitsgruppen das online

Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch

(oBHBH) als gebietskörperschaftsübergreifendes

Projekt erarbeitet.

Das oBHBH ist ein webbasiertes Nachschlagewerk

für MitarbeiterInnen von Gemeinden,

Gemeindeverbänden, Ländern und

dem Bund, die mit der Verrechnung und

Bilanzierung betraut sind. Es besteht aktuell

aus fünf Kapiteln: (1) Grundlagen, (2)

Vermögensrechnung, (3) Ergebnisrechnung,

(4) Nettovermögensveränderungsrechnung

und (5) Rechnungsabschluss.

In diesem Beitrag liegt der Fokus auf einem

kurzen Einblick in das 5. Kapitel: den Rechnungsabschluss.

Dieses Kapitel richtet sich

konkret an Personen, die für die Erstellung

von Rechnungsabschlüssen verantwortlich

sind. Es ist in vier Unterkapitel gegliedert:

• Allgemeine Grundsätze zur Erstellung der

Abschlussrechnungen und ordnungsgemäßer

Bilanzierung

• Rechnungsabschlussarbeiten

• Checkliste Rechnungsabschluss

• Wertgrenzen

Die allgemeinen Grundsätze regeln die allgemeinen

Erfordernisse der Rechnungslegung,

die die Grundlage für die speziellen

Ausweis-, Ansatz- und Bewertungsgrundsätze

bilden. Hier wird beispielsweise geklärt,

was das Stichtagsprinzip für den Rechnungsabschluss

bedeutet und inwieweit

das Prinzip der Periodengerechtigkeit umzusetzen

ist. Im Unterkapitel Rechnungsabschlussarbeiten

wird einerseits auf die Rolle

der Finanzbuchhaltung als Teil des internen

und externen Rechnungswesens eingegangen.

Andererseits sind die Inhalte des Rechnungsabschlusses

anhand der rechtlichen

Grundlagen sowie die Abschlussarbeiten

näher erläutert. Gerade der Bereich der Abschlussbuchungen

kommt für Städte und

Gemeinden durch die VRV 2015 neu hinzu.

Hier schafft eine umfangreiche Excel-Checkliste

zum Rechnungsabschluss Abhilfe. Sie

behandelt die wesentlichen Fragestellungen

und Plausibilitätsprüfungen zum Rech-

nungsabschluss und soll der rechnungslegenden

Einheit einen Überblick über die zu

beachtenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen

gemäß VRV 2015 geben. Ergänzend

gibt die Excel-Tabelle Wertgrenzen einen

kompakten Überblick über die Bewertung

(Erstbewertung und Folgebewertung) einzelner

Positionen in der Vermögensrechnung

sowie eventuell zu beachtende Wertgrenzen.

Wertgrenzen sind zum Beispiel bei

den Rechnungsabgrenzungen und Vorräten

geregelt.

Das oBHBH steht rechtzeitig seit August 2020

für die Erstellung des ersten Rechnungsabschlusses

zur Verfügung. Zu finden ist das

oBHBH in der Anwendung „Plattform für öffentliches

Rechnungswesen“, die bisher als

„Kontierungsleitfaden“ bezeichnet wurde.

Auf dieser Plattform ist neben dem oBHBH

auch der Online-KLF kostenlos für alle Gebietskörperschaften

zugänglich. Die Plattform

kann entweder über das Portal Austria

(www.portal.at) oder über das jeweilige

Stammportal aufgerufen werden. Sollten Gemeinden

bislang noch keinen Zugang zum

Online-KLF gehabt haben oder Sie Fragen

hinsichtlich des Zugangs haben, wenden Sie

sich bitte an post.obhbh@bmf.gv.at.

45

Abbildung 1: Beispielartikel im OBHBH

Screenshot - Beigestellt


46

Song about summer – stock.adobe.com

KDZ-Quicktest Neu

Peter Biwald, Clemens Hödl (KDZ)

Mit dem Drei-Komponenten-Haushalt

ergeben sich für die Analyse

kommunaler Haushalte neue

Möglichkeiten. Dies hat zur Folge, dass der

bestehende finanzwirtschaftliche KDZ-

Quicktest auf Basis der Kameralistik den

Anforderungen der VRV 2015 angepasst

wurde, d. h. die vorhandenen Informationen

aus Ergebnis-, Finanzierungs- und

Vermögenshaushalt in die Kennzahlenberechnung

einfließen. Dadurch liefert

der KDZ-Quicktest Neu einen erweiterten

Blick auf den Gemeindehaushalt und bildet

eine wichtige Grundlage zur Beurteilung

und Steuerung der Nachhaltigkeit

der Gemeindefinanzen. Mit dem Rechnungsabschluss

2020 werden Ende des 1.

Quartals 2021 die Daten des Drei-Komponenten-Haushalts

erstmalig gemeindeweise

vorliegen und können von den Gemeinden

individuell für den KDZ-Quicktest Neu

eingesetzt werden. Nachteilig dabei ist,

dass nur die Daten für ein Jahr, das Jahr

2020, vorliegen und daher Trends bzw.

längerfristige Entwicklungen, wie bei der

Betrachtung der Kennzahlen über mehrere

Jahre ersichtlich, nicht erkennbar sind.

Daher ist es empfehlenswert, in den Übergangsjahren

vom kameralen System zum

Drei-Komponenten-Haushalt, d. h. bis zum

Vorliegen von Daten gemäß der VRV 2015

aus mindestens drei Finanzjahren, für

eine fundierte Auswertung nicht nur die

Kennzahlen des KDZ-Quicktests Neu zu berechnen,

sondern ebenso die Kennzahlen

für den bestehenden und seit 20 Jahren erprobten

und bewährten finanzwirtschaftlichen

Quicktest.

Das KDZ wird zur Berechnung des KDZ-

Quicktests ab Herbst 2020 ein neues Excel-

Tool zur Verfügung stellen und damit die

Städte und Gemeinde bei der Berechnung

unterstützen.

Die Kennzahlen des

KDZ-Quicktests Neu

Abbildung 1 zeigt die bekannten Kennzahlen

des finanzwirtschaftlichen Quicktests

und die neuen Kennzahlen für den

KDZ-Quicktest Neu. Die Kennzahlen des

KDZ-Quicktest Neu werden im Anschluss

genauer beschrieben.

9/2020 public VRV


Aus Sicht der Ertragskraft stellt sich die

Frage, was der Gemeinde im Ergebnishaushalt

an Überschuss verbleibt. Die

Kennzahl Nettoergebnisquote (NEQ) zeigt,

wieweit mit den laufenden Erträgen die

kommunalen Dienstleistungen und die

Infrastruktur bedeckt werden können.

Für die Berechnung der Kennzahl werden

Daten aus dem Ergebnishaushalt herangezogen.

Mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit bzw.

Liquidität wird betrachtet, wieweit die

operative Gemeindetätigkeit und die dafür

erforderlichen Investitionen mit eigenen

Geldüberschüssen (Liquidität) finanziert

werden können. Mit den Kennzahlen

Freie Finanzspitze und Eigenfinanzierungskraft

wird die finanzielle Leistungsfähigkeit

differenziert eingeschätzt. Die

für die Berechnung erforderlichen Werte

erhält man aus dem Finanzierungshaushalt.

Das Ausmaß der Verschuldung wird wie

bisher mit zwei Kennzahlen analysiert

– die Verschuldungsdauer und die Schuldendienstquote.

Für die Berechnung der

Verschuldungsdauer werden Daten aus

dem Vermögenshaushalt und dem Finanzierungshaushalt

benötigt und für die

Schuldendienstquote ausschließlich Zahlen

aus dem Finanzierungshaushalt.

Völlige neue Kennzahlen sind jene zur

Beurteilung der Vermögensdeckung und

zur Erhaltung der Vermögenssubstanz.

Die Kennzahl Nettovermögensquote

zeigt, wie weit das Vermögen mit eigenen

Mitteln finanziert werden kann. Für

die Berechnung der Kennzahl werden

Werte ausschließlich aus dem Vermögenshaushalt

herangezogen. Die Kennzahl

Substanzerhaltung beurteilt, in welchem

Ausmaß die getätigten Investitionen und

Instandhaltungen die Vermögenssubstanz

erhalten und damit den Wertverzehr in

Form von Abschreibungen decken. Die

dafür benötigten Daten werden aus dem

Ergebnishaushalt und dem Finanzierungshaushalt

gewonnen. Es zeigt sich, dass

für die Berechnung der Kennzahlen des

KDZ-Quicktests Neu Daten aus sämtlichen

Haushalten des Drei-Komponenten-Haushalts

verwendet werden.

Abbildung 1: KDZ-Quicktest Neu

im Vergleich zum bestehenden KDZ-Quicktest

KDZ-Quicktest – Neu

K1 – Nettoergebnisquote

K2a – Freie Finanzspitze

K2b – Eigenfinanzierungsquote

K3a – Verschuldungsdauer

K3b – Schuldendienstquote

K4 – Nettovermögensquote

K5 – Substanzerhaltungsquote

Herausforderungen für

den KDZ-Quicktest Neu

Der KDZ-Quicktest Neu ist sowohl bei der

Definition der Kennzahlen als auch bei

der Anwendung mit einigen Herausforderungen

konfrontiert.

So stellt sich beispielsweise die Frage,

ob für die Berechnung der Nettovermögensquote

das Nettovermögen inklusive

oder exklusive Sonderposten Investitionszuschüsse

herangezogen wird. Der

Sonderposten Investitionszuschüsse ist

als Zwitter zwischen Nettovermögen, d. h.

Eigenkapital, und dem Fremdkapital zu

betrachten. In der Definition der Formel für

die Berechnung der Nettovermögensquote

geben wir dem Sonderposten Investitionszuschüsse

überwiegend Eigenkapitalcharakter

und rechnen die Position dem

Nettovermögen hinzu. Wir kommen zu

diesem Schluss, da der Sonderposten im

Zeitverlauf über den Ergebnishaushalt in

das kumulierte Nettovermögen einfließt.

Eine andere Herausforderung ist die unterschiedliche

Vorgehensweise in den

KDZ-Quicktest – Status

K1 – Öffentliche Sparquote

K4 – Quote freie Finanzspitze

K2 – Eigenfinanzierungsquote

K3a – Verschuldungsdauer

K3b – Schuldendienstquote

Quelle: KDZ 2020

einzelnen Bundesländern. Bei der Berechnung

der Nettoergebnisquote stellt die unterschiedliche

Verbuchung der Bedarfszuweisungsmittel

eine Herausforderung dar.

Während beispielsweise in Niederösterreich

BZ-Mittel zum Zeitpunkt des Erhalts

ertragswirksam vereinnahmt werden

und aus dem Nettoergebnis einer Rücklage

zugeführt werden können, werden in

Oberösterreich BZ-Mittel im Sonderposten

Investitionszuschüsse passiviert und über

die Nutzungsdauer ertragswirksam aufgelöst

und im Nettoergebnis dargestellt.

Dies hat zur Folge, dass das Nettoergebnis

für oberösterreichische Gemeinden

aufgrund der nicht finanzwirksamen

Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen

tendenziell höher ist

und somit die Nettoergebnisquote besser

ausfallen würde als in Niederösterreich.

Daher sollte bei der Berechnung der Nettoergebnisquote

für niederösterreichische

Gemeinden das Nettoergebnis nach Rücklagen

herangezogen werden, während für

oberösterreichische Gemeinden das Nettoergebnis

vor Rücklagen Einzug in die

Berechnung finden sollte.

DER KDZ-QUICKTEST NEU WERTET

ALLE DREI HAUSHALTE AUS. DER BEWÄHRTE

FINANZWIRTSCHAFTLICHE KDZ-QUICKTEST

LIEFERT AUCH IN ZUKUNFT WICHTIGE

INFORMATIONEN.

47

public VRV 9/2020


UNSERE VIELFALT

ZUSAMMENGEFASST.

SPEZIALISIERT. FUNDIERT. PERSÖNLICH.

Die öffentliche Verwaltung sowie ausgelagerte Einrichtungen der

öffentlichen Hand, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Gemeinden

stehen vor zahlreichen Herausforderungen. Die Verpflichtung zu höherer

Effizienz und mehr Transparenz ist ein bestimmendes Thema der

laufenden Gebarung. Die Frage nach mehr Wirtschaftlichkeit ist dabei nicht

mehr wegzudenken.

Michael Dessulemoustier-Bovekercke

Partner, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

michael.dessulemoustier@mazars.at

www.mazars.at

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