public Sonderheft VRV 2015
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12/2017
public Sonderheft
VRV 2015
Kompetenzzentrum für den öffentlichen Sektor
Forschung · Beratung · Weiterbildung
www.kdz.or.at
VRV Neu
Voranschlag und Rechnungsabschlussverordnung 2015
Praxisorientierte Seminare (auch maßgeschneidert Inhouse)
Vermögensbewerter
(Sachanlagen · Personalrückstellungen · Finanzanlagen · Forderungen)
Checkliste für den ersten Voranschlag
Leitfaden zur kommunalen Vermögensbewertung
Umsetzungsberatung nach individuellem Bedarf
Damit Sie zum
Kern der Sache
vordringen!
Kontakt:
KDZ · Zentrum für Verwaltungsforschung
Mag. Alexander Maimer
+43 1 892 34 92-23 · maimer@kdz.or.at
Guglgasse 13
A-1110 Wien
T: +43 1 892 34 92-0
institut@kdz.or.at
Vorwort
3
Liebe Leserin, lieber Leser!
Die Uhr tickt für den Umsetzungszeitpunkt der VRV 2015,
während gerade der Voranschlag 2018 beschlossen wird. Ab dem
1. Jänner 2020 ist das neue kommunale Haushaltsrecht zu realisieren.
Mit der integrierten Drei-Komponenten-Rechnung werden
sich Aufbau, Form und Inhalt substanziell ändern. Neben der
bisherigen Finanzierungsrechnung wird es künftig auch eine
Ergebnisrechnung sowie eine Vermögensrechnung geben. Mit
der VRV 2015 wurden die Empfehlungen der EU-Fiskalrahmenrichtlinie
2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 umgesetzt.
Die Bestimmungen der VRV 2015 orientieren sich durchwegs am
Haushaltsrechts des Bundes. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung
der Ausweis- und Bewertungsregeln hat sich der Gesetzgeber an
den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) orientiert.
Diese stellen gegenwärtig die einzigen anerkannten internationalen
Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen
Sektor dar und basieren auf den für die Privatwirtschaft entwickelten
International Financial Reporting Standards (IFRS).
Peter Biwald
biwald@kdz.or.at
Michael Dessulemoustier-Bovekercke
m.dessulemoustier@msct.at
Die vorliegende public-Ausgabe – die ein Gemeinschaftsprojekt
des KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung und der Moore
Stephens City Treuhand ist – gibt Ihnen kompakte Hinweise zu
den Neuerungen und den Erfordernissen. Die Umstellung ist für
die Gemeinden als Projekt zu organisieren. Sie fordert die Verwaltung,
aber auch die Politik. Auf vorhandene Grundlagen (z. B.
Erläuterungen, Leitfäden, Praxisplaner und Bewertungstools) soll
zurückgegriffen und bewährte Weiterbildungsangebote genutzt
werden. Die VRV ist richtig und pragmatisch umzusetzen.
In den kommenden zwei Jahren sind die Vorbereitungen dafür
zu treffen – das Vermögen zu erfassen und zu bewerten, der erste
Voranschlag 2020 zu erstellen sowie die Eröffnungsbilanz im
Laufe des Jahres 2020 vorzulegen. Die Novelle der VRV 2015 steht
vor der Verlautbarung – wir geben einen ersten Überblick zu den
wichtigsten Änderungen. Die Drei-Komponenten-Rechnung als
Herz der Reform bringt neue Inhalte – wir stellen diese sowie den
Aufbau der einzelnen Rechnungen vor und zeigen den Zusammenhang
zwischen den drei Teilen. Das komplette Gemeindever-
mögen ist zu erfassen und zu bewerten – wir zeigen, was wie zu
tun ist und auf welche Quellen und Instrumente zurückgegriffen
werden kann. Rückstellungen sind erstmals zu ermitteln – wir zeigen
was dahintersteckt und was zu tun ist. Der erste Voranschlag
ist bis zum Herbst 2019 zu erstellen – wir bringen einen Überblick,
was konkret zu erfolgen hat.
Angesichts der Anforderungen ist der zweijährige Zeitraum kurz gefasst.
Mit dem vorliegenden public-Sonderheft zur VRV 2015 wollen
wir den österreichischen Gemeinden sowohl einen aktuellen Einblick
zu den wichtigen Reforminhalten als auch eine Unterstützung
bei der Umsetzung geben.
Peter Biwald
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
Michael Dessulemoustier-Bovekercke
Moore Stephens - City Treuhand
public VRV 12/2017
Inhalt
4
Impressum
3 | Vorwort
4 | Impressum
Herausgeber Moore Stephens City Treuhand GmbH,
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
Für den Inhalt verantwortlich
Mag. Michael Dessulemoustier-Bovekerke (MSCT),
Mag. Peter Biwald (KDZ)
Verleger und Medieninhaber PBMedia GmbH
Geschäftsführung
Barbara Habicher, Mag. Peter Rauhofer
Verlagsanschrift Hermanngasse 5, A-1070 Wien
Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22
Redaktionsanschrift Hermanngasse 5, A-1070 Wien
Tel. +43(0)1-522 2000, Fax +43(0)1-522-2000-22
Internet www.gemeindemagazin.at
E-Mail public@gemeindemagazin.at
Autoren dieser Ausgabe Mag. Peter Biwald,
Robert Blöschl, MA, Mag. Michael Dessulemoustier-
Bovekerke, Mag. (FH) Christoph Drescher, MMag.
Clemens Hödl, Mag. Alexander Maimer
Lektorat: Angelika Mählich
Grafik u. Layout Team Wagner, ichmachedruck.com
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die
gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher
Wortformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.
Rechtlicher Hinweis
Die Inhalte dieser Ausgabe wurden auf Basis der in Begutachtung
befindlichen Novelle zur VRV 2015 (Stand
21.11.2017) mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Aktualität
der Inhalte können wir jedoch keine Gewähr
übernehmen. Die in dieser Publikation enthaltenen
Informationen sind zum Zeitpunkt der Drucklegung
unserer Kenntnis nach richtig. Wir können jedoch für
etwaige Schäden, die jemandem aus einer Handlung
oder durch die Unterlassung einer Handlung als Folge
der hier bereitgestellten Informationen entstehen,
keine Haftung übernehmen. Diese Ausgabe ersetzt
keine Beratungsleistung.
5 | Was bringt die Novelle der VRV 2015?
Ganz aktuell beleuchten wir die
Änderungen aus der in Begutachtung
befindlichen Novelle.
8 | Erfahrungswerte
und Herausforderungen
Erste Fragen im Rahmen der
Vermögensbewertung finden Sie
hier beantwortet.
10 | Herzstück der Gemeinde-
Haushaltsreform: Die Integrierte
Drei-Komponenten-Rechnung
Wie sieht das neue Rechnungswesen
aus und wie funktioniert die neue
Rechnungslegung?
14 | Die Buchungslogik der VRV 2015
Wie in Zukunft die Buchungen
vorgenommen werden, lesen Sie hier.
16 | Aufbau des Ergebnishaushalts
Eine kurze Einführung in die
Darstellung des Ergebnisses.
MOORE STEPHENS City Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft
Kärntner Ring 5-7, A - 1015 Wien
Hafnerplatz 12, A - 3500 Krems
Tel.: +43 1 53174 - 600
Fax: +43 1 53174 - 950
E-Mail: m.dessulemoustier@msct.at
Web: www.msct.at
18 | Aufbau des Finanzierungshaushalts
Wie sieht die Finanzrechnung im
Vergleich zu heute aus?
20 | Aufbau der Vermögensrechnung
Die Darstellung des Vermögens
in kurzer Form.
22 | Ein zentraler Schritt:
Vermögenserfassung und -bewertung
Die optimale Vorgangsweise bei der
Erfassung und Bewertung des Vermögens.
25 | KDZ-Quicktest Neu
auf Basis der VRV 2015
Der bekannte Quicktest, nun auf die
Bedürfnisse der VRV2015 angepasst.
26 | Ziele und Funktionen von Rückstellungen
Wozu braucht die VRV Rückstellungen,
was ist das und wie ermittle ich diese?
29 | Der Weg zum 1. Voranschlag 2020
Ihr Fahrplan für die nächsten zwei Jahre.
Rückfragen zu Inhalten dieser Ausgabe richten Sie bitte an
KDZ – Zentrum für Verwaltungsforschung
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Tel.: +43 1 8923492
Fax: +43 1 8923492 -20
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12/2017 public VRV
Was bringt die
Novelle der VRV 2015?
Robert Blöschl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)
Im Oktober 2015 wurde die Voranschlags-
und Rechnungsabschlussverordnung
2015 kundgemacht. Seit der
Veröffentlichung wurden im Rahmen von
Arbeitsgruppen einige Bereiche identifiziert,
welche einer Überarbeitung bedürfen.
Eine entsprechende Novellierung der
Verordnung wurde nun rund zwei Jahre
nach der Erstveröffentlichung vom Bundesministerium
für Finanzen in Begutachtung
geschickt.
Was ändert sich
im Verordnungstext?
Gleich zu Beginn sei festgehalten, dass
auch mit der Novellierung der VRV die
Grundlagen des neuen Haushaltsrechts
bestehen bleiben. Der Verordnungstext,
welcher zentraler Bestandteil der Verordnung
ist, wurde nur geringfügig verändert.
Es handelt sich bei den Änderungen
überwiegend um Klarstellungen und redaktionelle
Überarbeitungen.
Die vermutlich wesentlichste Änderung im
Verordnungstext betrifft den Zeitpunkt der
Anwendung des neuen Haushaltsrechts.
Alle Gemeinden müssen nun spätestens
mit dem Jahr 2020 die VRV 2015 umsetzen.
Freiwillig kann auch früher umgestellt werden.
Konkret bedeutet dies, dass spätestens
der Voranschlag 2020, die Eröffnungsbilanz
zum 01.01.2020 sowie der Rechnungsabschluss
2020 nach den neuen Bestimmungen
der VRV 2015 veröffentlicht werden
müssen. Einen genauen Zeitpunkt der Veröffentlichung
der Rechenwerke legt auch
die novellierte VRV nicht fest. »
5
drubig-photo - fotolia.com
6
Eine weitere Änderung betrifft den Bereich
der Absetzungen. Gemäß VRV 1997
waren Absetzungen innerhalb eines Finanzjahrs
zulässig, wenn es sich um nicht
veranschlagte Rückersätze von Einnahmen
und Ausgaben handelte. Im Bereich
der Abgaben und im Bereich Personal
waren Absetzungen zeitlich unbeschränkt
möglich. Durch die Novellierung wird nun
auch in der VRV 2015 die Möglichkeit der
Absetzung von Mittelaufbringungen und
Mittelverwendungen geschaffen. Im Bereich
der Abgaben sind Absetzungen insbesondere
für eine korrekte Berechnung
der Finanzkraft der Gemeinden notwendig.
Für Vermögensgegenstände mit einer Nutzungsdauer
von unter zehn Jahren wird
durch die Novellierung eine Übergangsregelung
geschaffen. Für jene bereits erfassten
Vermögensgegenstände müssen nicht
die Nutzungsdauern gemäß Anlage 7 der
VRV herangezogen werden. Es können die
von der Gemeinde gewählten Nutzungsdauern
beibehalten werden. Voraussetzung
ist, dass der Vermögensgegenstand
linear über die Laufzeit abgeschrieben
wurde. Für alle anderen Vermögensgegenstände
ist auf Basis der Nutzungsdauern
der Anlage 7 eine Neuberechnung der linearen
Abschreibung durchzuführen.
Eine Klarstellung erfolgt hinsichtlich der
Bestandteile von Voranschlag und Rechnungsabschluss.
Festgehalten wird nun,
dass der Detailnachweis – also die Darstellung
der Erträge/Einzahlungen und
Aufwendungen/Auszahlungen auf Kontenebene
– Bestandteil von Voranschlag und
Rechnungsabschluss ist. Klargestellt wird
außerdem, dass der Gesamthaushalt um die
internen Vergütungen zu bereinigen ist.
Anpassung des Kontenplans
an die Gemeindepraxis
Der Kontenplan der Gemeinden (Anlage
3b) wurde im Rahmen der Novellierung
einer Generalüberholung unterzogen.
Durch zahlreiche neue Kontengruppen,
Zusammenführungen und Löschungen
von Kontengruppen wurde der Kontenrahmen
an die praktischen Gegebenheiten
der Gemeinden angepasst. Zudem
wurde darauf geachtet, den in den Finanzabteilungen
tätigen PraktikerInnen durch
vereinfachte Buchungsvorgänge die Umstellung
auf das neue Rechnungswesen
zu erleichtern. Neben begrifflichen Anpassungen
und redaktionellen Änderungen
wurden unter anderem folgende Änderungen
durchgeführt:
• Neue Konten für die indirekte Verbuchung
der Abschreibung;
• Eine gemeinsame Kontengruppe für
alle Gebäude und Bauten;
• Umstrukturierung der Vorratskonten;
• Eigene Kontengruppe für die Verbuchung
von Kassenstärkern;
• Neue Kontengruppe für Kommunalsteueraufwendungen;
• Eine gemeinsame Kontengruppe für
alle Energiebezüge;
• Neue Kontengruppen für die Veräußerung
von Anlagegütern;
• Zusammenfassung der Kontengruppen
für Leistungs- und Nebenerlöse;
• Frei zu benennende Kontengruppen
für weitere ausschließliche Landes-/Gemeindeabgaben.
Basierend auf dem neu veröffentlichten
Gemeindekontenplan erarbeitet das KDZ
eine aktualisierte Version des bekannten
Kontierungsleitfadens für Gemeinden
und Gemeindeverbände. Die Beschreibungen
der Konten und Ansätze werden
erstmals auch durch umfangreiche Buchungsbeispiele
ergänzt. Dadurch soll
der Umstieg auf das neue Haushaltsrecht
erleichtert werden. Der Kontierungsleitfaden
erscheint im Frühjahr 2018.
Neuerungen bei den Anlagen zum
Voranschlag und Rechnungsabschluss
Fast sämtliche Anlagen zum Voranschlag
und Rechnungsabschluss wurden im
Rahmen der Novellierung überarbeitet.
Während sich die Änderungen in vielen
Bereichen auf ein redaktionelles Ausmaß
beschränken, gibt es einige Anlagen, welche
sich grundlegend ändern.
So muss nun zum Beispiel der Nachweis
über interne Vergütungen lediglich auf
Ebene der Gruppen dargestellt werden.
In der ursprünglich verordneten Fassung
war noch ein Ausweis auf Ebene der Ansätze
verpflichtend.
Im Nachweis über Leasingverpflichtungen
der Gemeinde wurden Begrifflichkeiten
geschärft und an in der Branche
übliche Ausdrücke angepasst. Dies war
notwendig, um später eine einheitliche
Befüllung des Nachweises zu garantieren.
Der Nachweis über Haftungen der Gebietskörperschaft
(ehemals Anlage 6s) wurde
im Rahmen der Novellierung erweitert.
Der Nachweis steht nun im Einklang mit
der entsprechenden §15a-Vereinbarung
über Haftungsobergrenzen.
Im Bereich der Nutzungsdauern (Anlage 7)
wurden die vom Österreichischen Wasserund
Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) und
der Österreichische Vereinigung für das
Gas- und Wasserfach (ÖVGW) vorgeschlagenen
Nutzungsdauern für die Bereiche
Abwasserentsorgung, Wasserversorgung,
Hochwasserschutz und Abfallwirtschaft
übernommen. Außerdem wurde die Nutzungsdauer
einzelner Anlagengegenstände,
wie z. B. der Gebäude angepasst.
Der Nachweis über Kassenstärker wurde
gänzlich gestrichen. Da zum Stichtag des
Rechnungsabschlusses vorhandene Kassenstärker
Finanzschulden begründen,
sind diese mit den übrigen Finanzschulden
in einer gemeinsamen Anlage darzustellen.
Durch die Überarbeitungen im Rahmen
der Novelle zur VRV 2015 gestalten sich
somit die Anlagen zum Voranschlag und
Rechnungsabschluss in vielen Bereichen
neu. Die nachfolgende Grafik soll einen
Überblick geben, welche Anlagen nun für
den Voranschlag und Rechnungsabschluss
erstellt werden müssen und welche Informationen
für die Befüllung vorliegen
müssen.
Die Erläuterungen zur VRV werden an die
novellierte Fassung der VRV angepasst. An
einigen Stellen werden auch darüberhinausgehende
Klarstellungen ergänzt, welche
nicht Eingang in den Verordnungstext
fanden. So soll zum Beispiel festgehalten
werden, dass es im Bereich der internen
Vergütungen aus steuerlichen Gründen zu
Abweichungen zwischen den Erträgen und
Aufwendungen kommen kann. Ein solcher
Fall kann dann auftreten, wenn Verrech-
12/2017 public VRV
nungen zwischen Betrieben gewerblicher
Art und der Gemeinde stattfinden.
Zusammenfassung
Durch die Novellierung der Voranschlagsund
Rechnungsabschlussverordnung wird
es zu keiner grundlegenden Richtungsänderung
des neuen Haushaltsrechts kommen.
Die wesentlichen Inhalte der VRV
2015 bleiben bestehen, Klarstellungen und
Ergänzungen sollen für eine reibungslose
Umsetzung sorgen. Die wohl umfassendsten
Änderungen wurden im Kontenplan
der Gemeinden vorgenommen, welcher
an die Erfordernisse der Praxis angepasst
wurde. Auch im Bereich der übrigen Anlagen
zum Voranschlag und Rechnungsabschluss
kommt es zu nicht unwesentlichen
Änderungen.
Mit der Novellierung der VRV 2015 kann
nunmehr die Umsetzung starten. In Vorbereitung
auf den ersten Voranschlag ist als
erster Schritt das Vermögen zu erfassen
und zu bewerten. Die Eröffnungsbilanz
muss erst im Laufe des Jahres 2020 erstellt
werden.
Anlage Inhalt Datengrundlage Erstellung für
VA RA
Stellenplan für den Gesamthaushalt Geplanter Personalstand zum Stichtag Personalplanung
Anlage 4 – Personaldaten gemäß ÖStP 2012 Detaillierte Aufschlüsselung des
Personalstandes und der
Personalaufwendungen
Personalplanung
Anlage 5b – Voranschlagsund
Rechnungsquerschnitt
Anlage 6a – Nachweis über
Transferzahlungen
Anlage 6b – Nachweis über
Haushaltsrücklagen und
Zahlungsmittelreserven
Anlagen 6c und 6d – Nachweise
über Finanzschulden und Schuldendienst
Anlage 6f – Nachweis über
haushaltinterne Vergütungen
Anlage 6g – Anlagenspiegel
Anlage 6h – Liste der nicht
bewerteten Kulturgüter
Anlage 6i – Leasingspiegel
Anlagen 6j und 6k – Nachweis über
unmittelbare und mittelbare Beteiligungen
der Gebietskörperschaft
Anlage 6l – Nachweis über verwaltete
Einrichtungen
Anlagen 6m bis 6p – Nachweise über
Finanzinstrumente
Anlage 6q – Rückstellungsspiegel
Anlage 6r – Haftungsnachweis
Anlage 6s – Anzahl der Ruhe- und
Versorgungsgenussempfänger und
pensionsbezogene Aufwendungen
Anlage 6t – Einzelnachweis über die
nicht voranschlagswirksame Gebarung
Ableitung des Finanzierungssaldos auf
Basis der bekannten Querschnittslogik
Transferzahlungen nach
Teilsektoren des Staates
Nachweis über finanzierte und nicht
finanzierte Haushaltsrücklagen inkl.
der entsprechenden Zahlungsmittelreserven
Detaillierte Aufschlüsselung der
vorhandenen Darlehensverhältnisse
und anderer Finanzschulden
Ausweis der haushaltsinternen
Vergütungen auf Gruppenebene
Bestände und Veränderungen
des langfristigen Vermögens
Kulturgüter, welche keiner
Bewertung unterzogen wurden
Detaillierte Informationen zu
Operating-Leasing- und
Finanzierungsleasing-Verhältnissen
Beteiligungen, an denen die
Gemeinde direkt bzw. über
Tochtergesellschaften beteiligt ist
Verwaltete Einrichtungen, die der
Kontrolle bzw. Beherrschung der
Gemeinde unterliegen
Aktive Finanzinstrumente sowie
die sich daraus ergebenden Risiken
Bestände und Veränderungen von
Rückstellungen
Details zu Haftungsverhältnissen,
welche die Gemeinde eingegangen ist
Pensionsbezogene Aufwendungen,
für die die Gebietskörperschaft
aufzukommen hat
Bestände und Veränderungen der
Konten der nicht voranschlagswirksamen
Gebarung
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung;
Darlehensverträge;
sonstige Verträge
Veranschlagung bzw.
laufende Buchhaltung
Laufende Buchhaltung
Nebenaufzeichnungen
Laufende Buchhaltung;
Leasingverträge
Firmenbuch;
Jahresabschlüsse der
Beteiligungen;
Nebenaufzeichnungen
Abschlüsse der verwalteten
Einrichtungen; Nebenaufzeichnungen
Laufende Buchhaltung;
abgeschlossene Verträge;
Nebenaufzeichnungen
Laufende Buchhaltung
Nebenaufzeichnungen
Personalplanung
Laufende Buchhaltung
7
Quelle: KDZ, 2017.
public VRV 12/2017
Erfahrungswerte und
Herausforderungen
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT), Alexander Maimer (KDZ)
8
Viele Gemeinden haben sich bereits
in den letzten Monaten mit den
Anforderungen der VRV beschäftigt.
Dem Besuch erster Informationsveranstaltungen,
Schulungen in den Grundprinzipien
der VRV und weiterführenden
Workshops zu einzelnen Bewertungsthemen
folgten meistens Vorbereitungsarbeiten
zur Erhebung des Vermögens. Die VRV
2015 verpflichtet Gemeinden, für ihren
1. Voranschlag auf Basis der VRV 2015 bzw.
im Rahmen ihrer Eröffnungsbilanz zum
01.01.2020 (spätestens) eine vollständige
Erfassung ihres Vermögens vorzunehmen.
Bei unserer Tätigkeit und unseren Vorträgen
haben wir mit vielen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern der Finanzabteilungen
von Gemeinden Herausforderungen
diskutiert und mit ihnen Lösungsansätze
gesucht.
Projektmanagement
Die Umstellung auf die VRV 2015 fällt zusätzlich
zum laufenden Geschäft einer
Gemeinde an. Dafür braucht es einen
Projektplan und entsprechende Sachressourcen.
In vielen Teilen der Organisation
besteht derzeit noch nicht ausreichend
Verständnis für die Notwendigkeit der
Umstellung, zumal diese ja erst mit 2020
erfolgen wird. Wichtig ist darauf hinzuweisen,
dass schon jetzt mit den Umstellungsarbeiten
begonnen werden sollte
und hier eine entsprechende Planung zugrunde
gelegt werden muss.
Erfassung des Vermögens
Die Erfahrungen der letzten Monate zeigen,
dass jene Gemeinden, die bereits in
den vergangenen Jahren auf eine möglichst
vollständige Inventarisierung ihrer
Investitionen gesetzt haben, einen entscheidenden
Vorteil haben. Aufbauend auf
den bisherigen erfassten und dokumentierten
Gegenständen, dem Inventar, ist
lediglich eine Prüfung der Vollständigkeit
Mathias Rosenthal - fotolia.com
und Richtigkeit vorzunehmen. Fehlt eine
derartige Dokumentation oder ist diese
nicht ausreichend verlässlich, bleibt der
Gemeinde leider nichts Anderes übrig, als
das bestehende Inventar im Einzelnen zu
erfassen. Diese Maßnahme mag zwar sehr
zeitintensiv sein, wird aber zumeist nicht
von besonderen Schwierigkeiten begleitet.
Ebenso stellt die Erfassung von Gebäuden
und Grundstücken eine durchwegs lösbare
Aufgabe dar. Gerade der Bereich des
Grundvermögens ist durch die Erfassung
im Grundbuch sehr gut und vor allem
lückenlos dokumentiert und kann damit
aus verlässlichen Quellen abgeleitet oder
mit diesen geprüft werden.
Ebenso können die einer Gemeinde zuordenbaren
Straßen aus den zugrundeliegenden
Systemen und Datenbeständen
der Graphenintegrations-Plattform GIP
bzw. des Grundbuchs (Grundstücke unterhalb
des Straßenaufbaus) abgeleitet und
exportiert werden. Probleme beim Start
ergeben sich daraus, dass teilweise noch
nicht alle GIP-Daten verfügbar sind.
Bewertung des Vermögens
Erst nach der Erfassung des Vermögens
stellt sich die Frage der Bewertung und in
diesem Zusammenhang haben sich bereits
derzeit offenen Themen ergeben, die es
wert sind, an dieser Stelle kurz dargestellt
zu werden.
Eine nicht zu unterschätzende Tatsache ist
für jede Gemeinde dahingehend gegeben,
dass ein zumeist recht hoher Anteil der
Grundstücke und auch der Gebäude der
Gemeinde nicht zur freien Verfügung oder
Nutzung stehen. Einerseits handelt es sich
um Gebäude, die von der Gemeinde selbst
genutzt werden und daher keiner weiteren
Verwertung zur Verfügung stehen. Andererseits
stellt das Grundvermögen unter
öffentlichen Verkehrsflächen ebenso ein
nicht verwertbares Wirtschaftsgut dar.
Letztlich kann der Grund unter dem Hauptplatz,
sei er noch so schön gestaltet, keinem
anderen Zweck zugeführt werden, als dem
den er bereits hat. Es handelt sich zwar um
möglicherweise recht wertvolles – da unter
Umständen Baufläche – aber nicht weiter
nutzbares Vermögen.
Nun ist wohl die Funktion des langfristigen
Vermögens üblicherweise auch jene, eine
Gegenposition zu langfristigen Schulden
in der Vermögensrechnung darzustellen
– es darf hier die „goldene Bilanzregel“
in Erinnerung gerufen werden, wonach
langfristig nutzbares Vermögen tunlichst
auch langfristig zu finanzieren ist. Wenn
aber ein sehr hoher Anteil des Grund- und
Gebäudevermögenswertes einer Gemeinde
nicht verwertbar ist und diese Information
im Rechnungsabschluss nicht ersichtlich
ist, stellt sich berechtigterweise die Frage,
ob hier richtige und vollständige Information
für einen Leser der Vermögensrechnung
vorliegt. Ein gesonderter Unterausweis „davon
nicht verwertbar“ in der Vermögensrechnung
schafft hier sicher Klarheit.
Ebenso stellt die Bewertung des Straßenaufbaus
die Gemeinden vor tatsächlich
hohe Herausforderungen. Die grundlegende
Idee, Straßen nach ihrem Zustand auf
Basis dokumentierter Anschaffungskosten
oder plausibler Schätzmethoden mit ihrem
„Restnutzungswert“ bzw. Wiederbeschaffungszeitwert
in die Eröffnungsbilanz
aufzunehmen, ist für sich genommen
selbstverständlich zulässig und auch notwendig,
um die Vollständigkeit des Vermögens
zu erreichen. Fraglich bleibt jedoch,
in welcher Detailliertheit die Ermittlung
von historischen Anschaffungskosten erforderlich
ist. Nicht nur die flächenmäßige
Trennung des Gegenstandes „Straßenzug“
in die einzelnen Bestandteile Straße, Randstein,
Gehweg, Fahrweg, Beleuchtung etc.
ist mit erheblichem Aufwand verbunden,
sondern auch die Erhebung unterschiedlicher
Abnützungszustände und die Prüfung
der zugrundeliegenden GIP-Daten auf Richtigkeit
ist mit den bestehenden Ressourcen
der Gemeinden nur sehr eingeschränkt
möglich. In diesem Bereich sind zusätzlich
auch die Brücken getrennt zu erfassen und
bewerten. Auch die Ermittlung historischer
Werte von in der Vergangenheit erteilten
Bedarfszuweisungen und Investitionszuschüssen
wird nicht ohne weitergehende
Recherchen und Analysen möglich sein,
da möglicherweise die Kosten des einzelnen
Bauprojektes nicht in jener Qualität
dokumentiert oder verbucht wurden, die
nun für eine Erstbewertung der Straße erforderlich
wäre. Gleichzeitig gibt es österreichweit
sehr unterschiedliche Annahmen
bezüglich der Frage, was ein Quadratmeter
Straße kostet. Die Annahmen weichen bis
zu 200 Prozent voneinander ab. Dadurch
ist die Vergleichbarkeit der Daten nur sehr
beschränkt möglich.
Es bleibt jedenfalls abzuwarten, ob es hier
von Seiten des Bundes entsprechende
klarstellende Ergänzungen oder Vorgaben
geben wird oder ob die Länder einheitliche
Vorgangsweisen und auch Erleichterungen
in eigenen Verordnungen ermöglichen.
Jedenfalls sollte die österreichweite Vergleichbarkeit
des Ausweises und der Bewertung
von Straßen und dem dazugehörigen
Grundstück, der dazu erforderliche
Ressourceneinsatz und die Notwendigkeit
einer möglichst exakten Bewertung des
einzelnen Straßenzuges gegeneinander
abgewogen werden und eine möglichst effiziente
Vorgangsweise gewählt werden.
9
public VRV 12/2017
HERZSTÜCK DER GEMEINDE-HAUSHALTSREFORM
Die Integrierte
Drei-Komponenten-Rechnung
Peter Biwald (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)
10
Vom kameralen Voranschlag und
Rechnungsabschluss auf Basis
der VRV 1997 wird mit der VRV
2015 auf eine Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung
umgestellt. Neben
dem Finanzierungshaushalt (auf Basis
Einzahlungen und Auszahlungen) wird
es spätestens mit Voranschlag 2020 auch
einen Ergebnishaushalt (auf Basis von
Erträgen und Aufwendungen) sowie eine
Vermögensrechnung geben (Vermögen
auf der Aktiv-Seite, Eigen- und Fremdmittel
auf der Passivseite). Die Integrierte
Drei-Komponenten-Rechnung bedeutet
sowohl für Voranschlag und Rechnungsabschluss
künftig einen neuen Aufbau und
neue Inhalte als auch weist sie einen in
sich geschlossenen Zusammenhang auf.
Abbildung 1: Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung
Einzahlungen
Auszahlungen
VÄ liquider
Mittel
Finanzierungshaushalt
Langfr.
Vermögen
Kfr.
Vermögen
Liquide
Mittel
Langfr.
Fremdmittel
Kfr.
Fremdmittel
Vermögenshaushalt
Abbildung 2: Gliederung Ergebnishaushalt – Musterbeispiel
Quelle: KDZ, 2017.
VA 2018 VA 2017 RA 2016
Erträge aus der operativen
Verwaltungstätigkeit 23.000.000,00 22.500.000,00 21.920.300,25
Erträge aus Transfers 2.200.000,00 2.000.000,00 1.808.892,85
Finanzerträge 2.200.000,00 2.000.000,00 1.890.981,06
Summe Erträge 27.400.000,00 26.500.000,00 25.620.174,16
Personalaufwand 5.400.000,00 5.200.000,00 4.924.654,14
Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 8.800.000,00 8.700.000,00 8.454.699,73
Transferaufwand (laufende Transfers
und Kapitaltransfers) 7.200.000,00 7.000.000,00 6.903.506,15
Finanzaufwand 2.000.000,00 2.000.000,00 1.981.542,29
Summe Aufwendungen 23.400.000,00 22.900.000,00 22.264.402,31
Nettoergebnis (21-22) 4.000.000,00 3.600.000,00 3.355.771,85
Zuweisung und Entnahmen
von Haushaltsrücklagen 400.000,00 250.000,00 552.590,15
Nettoergebnis nach Zuweisung und
Entnahmen von Haushaltsrücklagen 4.400.000,00 3.850.000,00 3.908.362,00
Aufwendungen
Erträge
Nettovermögen
Investitionszuschüsse
Nettoergebnis
Ergebnishaushalt
Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.
Jeder Zahlungsstrom (Einzahlung/Auszahlung)
wird im Finanzierungshaushalt
verbucht. Wenn damit im Jahr des Zahlungsstroms
auch ein Wertzuwachs oder
Wertverbrauch verbunden ist, schlägt
sich dies auch im Ergebnishaushalt nieder.
Eine Ein- und Auszahlung findet
sich im Vermögenshaushalt jedenfalls in
einer Veränderung des Bank-/Kassabestands
wie auch in den Forderungen
und Verbindlichkeiten wieder. Am Ende
des Jahres bildet die Differenz zwischen
Einzahlungen und Auszahlungen die Veränderung
liquider Mittel. Ein positiver
Betrag, d. h. Einzahlungen, sind größer
als Auszahlungen, spiegelt sich in einem
höheren Kassa-/Bankbestand zum 31.12.
gegenüber dem 1.1. desselben Jahres wider.
Bei einem negativen Saldo ist es umgekehrt.
Jeder Wertzuwachs (= Erträge) bzw. Wertverlust
(= Aufwendungen) findet sich im
Ergebnishaushalt wieder. Dieser kann
vom Zahlungsstrom abweichen. Dies ist
jedenfalls beim Anlagevermögen gegeben.
Die Anschaffung eines langlebigen
Wirtschaftsguts (z. B. ein Fahrzeug oder
Gebäude) führt im Jahr der Anschaffung
zu einer Ausgabe in Höhe des Anschaffungswertes
(Zahlungsstrom in der Finanzierungsrechnung).
Sie findet sich
12/2017 public VRV
jedoch erst in den Jahren der Nutzung
als Wertverbrauch (Aufwand) in der Ergebnisrechnung
wieder. D. h., der Saldo
der Ergebnisrechnung (= Nettoergebnis)
weicht künftig vom Saldo 1 der Finanzierungsrechnung
(= Saldo der operativen
Gebarung) ab. Die Differenz zwischen
Erträge und Aufwendungen bildet das
Nettoergebnis, dieses geht 1:1 in das Eigenkapital
ein (bzw. heißt dies künftig
Nettovermögen).
der Vermögenszugang im Bereich des
Finanz- und Sachanlagevermögens, der
Beteiligungen sowie der Forderungen
und Vorräte erhöht das Vermögen und damit
die Aktivseite. Jeder Abgang – durch
Nutzung, Ausscheiden oder Begleichen
der Forderung – reduziert es. Jede zusätzliche
Verpflichtung – z. B. durch offene
Verbindlichkeiten, Darlehensaufnahmen,
oder höhere Rückstellungen – erhöht die
Passivseite (wie auch umgekehrt). Das
Die Vermögensrechnung ist nur im Nettovermögen ändert sich primär auf
Rechnungsabschluss auszuweisen. Je-
Basis des Saldos der Ergebnisrechnung.
Abbildung 3: Gliederung Finanzierungshaushalt – Musterbeispiel
Ergebnishaushalt – Wie ist er
aufgebaut? Was sagt er aus?
Der Ergebnishaushalt stellt künftig
Wertverbrauch (Aufwand) sowie Wertzuwachs
(Ertrag) dar. Neben den laufenden
Aufwendungen kommen künftig
insbesondere Abschreibungen auf das
Anlagevermögen sowie die Dotierung für
Rückstellungen hinzu. Das Nettoergebnis
(Gewinn bzw. Verlust) zeigt für den Gesamthaushalt,
wie weit die kommunalen
»
11
VA 2018 VA 2017 RA 2016
Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 23.000.000,00 22.500.000,00 21.920.300,25
Einzahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 2.200.000,00 2.000.000,00 1.808.892,85
Einzahlungen aus Finanzerträgen 2.200.000,00 2.000.000,00 1.890.981,06
Summe Einzahlungen operative Gebarung 27.400.000,00 26.500.000,00 25.620.174,16
Auszahlungen aus Personalaufwand 5.000.000,00 4.800.000,00 4.549.654,14
Auszahlungen aus Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 6.300.000,00 6.200.000,00 5.930.727,98
Auszahlungen aus Transfers (ohne Kapitaltransfers) 7.200.000,00 7.000.000,00 6.903.506,15
Auszahlungen aus Finanzaufwand 2.000.000,00 2.000.000,00 1.981.542,29
Summe Auszahlungen operative Gebarung 20.500.000,00 20.000.000,00 19.365.430,56
Saldo (1) Geldfluss aus der operativen Gebarung (31-32) 6.900.000,00 6.500.000,00 6.254.743,60
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 500.000,00 500.000,00 608.713,00
Einzahlungen aus der Rückzahlung von Darlehen
sowie gewährten Vorschüssen 7.000,00 7.000,00 6.048,00
Einzahlungen aus Kapitaltransfers 1.600.000,00 1.500.000,00 1.470.708,46
Summe Einzahlungen investive Gebarung 2.107.000,00 2.007.000,00 2.085.469,46
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 4.500.000,00 5.000.000,00 7.457.544,16
Auszahlungen von gewährten Darlehen sowie gewährten Vorschüssen 22.000,00 20.000,00 21.600,00
Auszahlungen aus Kapitaltransfers 520.000,00 500.000,00 463.913,95
Summe Auszahlungen investive Gebarung 5.042.000,00 5.520.000,00 7.943.058,11
Saldo (2) Geldfluss aus der investiven Gebarung (33-34) -2.935.000,00 -3.513.000,00 -5.857.588,65
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2) 3.965.000,00 2.987.000,00 397.154,95
Einzahlungen aus der Aufnahme von Finanzschulden 1.000.000,00 1.500.000,00 2.400.000,00
Einzahlungen infolge eines Kapitaltausches bei derivativen
Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft - - -
Einzahlungen aus dem Abgang von Finanzinstrumenten 350.000,00 300.000,00 300.000,00
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.350.000,00 1.800.000,00 2.700.000,00
Auszahlungen aus der Tilgung von Finanzschulden 1.300.000,00 1.500.000,00 1.395.457,42
Auszahlungen zur Tilgung von zur Kassenstärkung
eingegangenen Geldverbindlichkeiten 400.000,00 400.000,00 400.000,00
Auszahlungen infolge eines Kapitaltausches bei derivativen
Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft - - -
Auszahlungen für den Erwerb von Finanzinstrumenten - - -
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit 1.700.000,00 1.900.000,00 1.795.457,42
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit (35-36) -350.000,00 -100.000,00 904.542,58
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen
Gebarung (Saldo 3 - Saldo 4) 3.615.000,00 2.887.000,00 1.301.697,53
Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.
public VRV 12/2017
12
Leistungen und die dafür erforderliche
Infrastruktur mit eigenen Mitteln finanziert
werden können. Ist das Nettoergebnis
positiv, dann hat die Gemeinde genug
Erträge erwirtschaftet, ist es negativ, können
die Aufwendungen für kommunale
Dienstleistungen und Infrastruktur nicht
abgedeckt werden. Der Ergebnishaushalt
Abbildung 4:
Vermögensrechnung Aktivseite – Musterbeispiel
Aktiva Stand 31.12.2016 Stand 31.12.2015 Differenz
Langfristiges Vermögen 55.352.101,00 53.351.285,00 2.000.816,00
Immatierielle Vermögenswerte - - -
Sachanlagen 52.739.101,00 50.864.285,00 1.874.816,00
Aktive Finanzierungsinstrumente/
Langfristiges Finanzvermögen 2.430.000,00 2.330.000,00 100.000,00
Beteiligungen - - -
Langfristige Forderungen 183.000,00 157.000,00 26.000,00
Kurzfristiges Vermögen 3.428.507,00 3.057.498,00 371.009,00
Kurzfristige Forderungen 54.000,00 48.000,00 6.000,00
Vorräte 47.000,00 53.000,00 -6.000,00
Liquide Mittel 3.327.507,00 2.956.498,00 371.009,00
Aktive Finanzierungsinstrumente/
Kurzfristiges Finanzvermögen - - -
Aktive Rechnungsabgrenzung - - -
Summe Aktiva 58.780.608,00 56.408.783,00 2.371.825,00
Vermögensrechnung Passivseite – Musterbeispiel
wird für den Gesamthaushalt künftig das
Aussehen der Abbildung 2 haben.
Finanzierungshaushalt – Wie ist
er aufgebaut? Was sagt er aus?
Der Finanzierungshaushalt baut auf dem
Status auf und liefert Informationen zur
Passiva Stand 31.12.2016 Stand 31.12.2015 Differenz
Nettovermögen (Ausgleichsposten) 47.313.396,00 45.248.426,00 2.064.970,00
Saldo der Eröffnungsbilanz 45.248.426,00 45.248.426,00 -
Kumuliertes Nettoergebnis 1.864.970,00 1.864.970,00
Haushaltsrücklagen 200.000,00 200.000,00
Neubewertungsrücklagen
(Umbewertungskonto)
Fremdwährungsumrechnungsrücklagen
Sonderposten Investitionszuschüsse
(Kapitaltransfers) - - -
Investitionszuschüsse - - -
Langfristige Fremdmittel 10.999.212,00 10.751.357,00 247.855,00
Langfristige Finanzschulden, netto 9.727.212,00 9.534.357,00 192.855,00
Langfristige Verbindlichkeiten 287.000,00 273.000,00 14.000,00
Langfristige Rückstellungen 985.000,00 944.000,00 41.000,00
Kurzfristige Fremdmittel 468.000,00 409.000,00 59.000,00
Kurzfristige Finanzschulden, netto 247.000,00 218.000,00 29.000,00
Kurzfristige Verbindlichkeiten 104.000,00 97.000,00 7.000,00
Kurzfristige Rückstellungen 117.000,00 94.000,00 23.000,00
Passive Rechnungsabgrenzung - - -
Summe Passiva 58.780.608,00 56.408.783,00 2.371.825,00
Quelle: Exemplarisches Beispiel, KDZ, 2017.
Liquidität der Gemeinde und zur Finanzierung
des Gesamthaushalts sowie seiner
Teilbereiche.
Für den Gesamthaushalt zeigt sich, wieweit
mit dem Saldo 1 (Überschuss der
laufenden bzw. operativen Gebarung) die
Investitionen (Saldo 2) gedeckt werden
können und wie viel für die Tilgung von
Schulden sowie den Aufbau von Cash-
Reserven (Rücklagen) übrig bleibt. In der
künftigen Finanzierungs-Rechnung werden
die Ist-Werte (Einzahlungen und Auszahlungen)
ausgewiesen und nicht wie
derzeit auch die Soll-Werte (Anspruch
und Verpflichtung) – siehe Abbildung 3.
Vermögensrechnung – Wie ist sie
aufgebaut? Was sagt sie aus?
Mit der Vermögensrechnung ist künftig
– ähnlich einer Bilanz – das gesamte Gemeindevermögen
(Anlage- und Umlaufvermögen)
den Fremdmitteln (Schulden,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten) gegenüberzustellen.
Die Differenz ist das
Nettovermögen (Eigenkapital).
Was bringt nun die Vermögensrechnung?
Sie legt offen, welches Vermögen – insbesondere
Sachanlagevermögen – die
Gemeinde hat und welche Substanz sie
erhalten muss. Mit den Informationen
aus Vermögens- und Ergebnisrechnung
kann künftig besser beurteilt werden,
wieweit die Gemeinde mit ihren Investitionen
und Instandhaltungen die Vermögenssubstanz
erhalten kann. Weiters
zeigt die Vermögensrechnung, wie die
Gemeinde ihre Vermögen finanziert hat –
mit Eigenmitteln (= Nettovermögen) oder
mit Fremdmitteln – siehe Abbildung 4.
Auf der Passivseite sind folgende Positionen
auszuweisen – siehe Abbildung 4.
Die Vermögensrechnung ist für den ersten
Voranschlag soweit relevant, als die
Abschreibungen und Veränderungen von
Rückstellungen in der Ergebnisrechnung
zu veranschlagen sind. Die Eröffnungsbilanz
wird in den meisten Gemeinden erst
im Laufe des Jahres 2020 vorzulegen sein.
Im Mittelpunkt steht daher, die Voraussetzungen
für den ersten Voranschlag zu
schaffen, die Eröffnungsbilanz folgt ein
Jahr später.
12/2017 public VRV
Wesentlich dabei ist, dass viele Dinge,
die für die Eröffnungsbilanz gemacht
werden müssen, bereits für den 1. Voranschlag
notwendig sind. Dies erhöht
natürlich die Notwendigkeit früh zu beginnen.
Wie ist der Haushalt
künftig gegliedert?
Der Gemeindehaushalt ist künftig wie
folgt zu gliedern – siehe Abbildung 5.
Welche Informationen liefert die
Integrierte Drei-Komponenten-
Rechnung?
Die Integrierte Drei-Komponenten-Rechnung
bedeutet sowohl für Vorschlag als
auch für Rechnungsabschluss künftig
einen neuen Aufbau und neue Inhalte.
Die Finanzierungsrechnung baut auf
dem Status auf und liefert Informationen
zur Liquidität der Gemeinde und zur Finanzierung
des Gesamthaushalts sowie
seiner Teilbereiche. Für den Gesamthaushalt
zeigt die Finanzierungsrechnung
wie bisher, wieweit mit dem Saldo 1
(Überschuss der laufenden bzw. operativen
Gebarung) die Investitionen (Saldo 2)
gedeckt werden können und wie viel für
die Tilgung von Schulden sowie den Aufbau
von Cash-Reserven (Rücklagen) übrig
bleibt.
Kann die Gemeinde ihre Leistungen
und die Infrastruktur mit
eigenen Mitteln finanzieren?
Mit dem Nettoergebnis wird die Differenz
von Wertzuwachs (Ertrag) und
Wertverbrauch (Aufwand) ermittelt. Ein
Abbildung 5: Aufbau von VA und RA
positives Nettoergebnis bedeutet, dass
die Gemeinde ihre Pflichtleistungen und
freiwilligen Leistungen sowie die dafür
erforderliche Infrastruktur (dargestellt
durch die Abschreibungen) mit ihren
Erträgen (insbesondere aus Steuern, Gebühren
und Leistungserlösen) finanzieren
kann. Ein negatives Nettoergebnis
heißt, dass dies nicht möglich ist. Ein Teil
des Infrastrukturverbrauchs kann somit
nicht gedeckt werden.
Reduktion der
Kostendeckungs-Illusionen
Die Ergebnisrechnung wird durchgehend
bis auf die Ebene der Ansätze (z. B. 240
Kinderbetreuung, 850 Wasserversorgung)
geführt. Damit werden in den Gebührenhaushalten
auch die Abschreibungen dargestellt.
Das Ausmaß der Kostendeckung
kann damit von Politik, interessierten
Bürgerinnen und Bürgern, aber auch von
Prüforganen (wie dem Rechnungshof)
besser beurteilt werden. In den Zuschussbereichen
(wie z. B. Kinderbetreuung) ist
das durch Abgaben zu deckende Ausmaß
umfassender erkennbar.
Überblick zum Vermögen
und seiner Finanzierung
Aufbau von Voranschlag und Rechnungsabschluss VVA RRA
Ergebnisvoranschlag/Ergebnisrechnung (siehe Abbildung 2) X X
Finanzierungsvoranschlag/Finanzierungsrechnung (Abbildung 3) X X
Vermögensrechnung (Abbildung 4 + 5)
X
Ergebnisvoranschlag/Ergebnisrechnung je Gruppe 0 bis 9 X X
Finanzierungsvoranschlag/Finanzierungsrechnung je Gruppe 0 bis 9 X X
Detailnachweis auf Kontenebene je Unterabschnitt X X
Nettovermögensveränderungsrechnung
X
Beilagen X X
Quelle: VRV 2015, aufbereitet KDZ, 2017.
Mit der Vermögensrechnung ist künftig
– ähnlich einer Bilanz – das gesamte
Gemeinde-Vermögen (Anlage- und Umlaufvermögen)
den Fremdmitteln (Schulden,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten)
gegenüberzustellen. Die Differenz ist
das Nettovermögen (Eigenkapital). Was
bringt nun die Vermögensrechnung? Sie
legt offen, welches Vermögen – insbesondere
Sachanlagevermögen – die Gemeinde
hat und welche Substanz sie erhalten
muss. Mit den Informationen aus Vermögens-
und Ergebnisrechnung kann künftig
besser beurteilt werden, wie weit die
Gemeinde mit ihren Investitionen und
Instandhaltungen die Vermögenssubstanz
erhalten kann.
Weiters zeigt die Vermögensrechnung,
wie die Gemeinde ihre Vermögen finanziert
hat – mit Eigenmitteln (= Nettovermögen)
oder mit Fremdmitteln. Das
Nettovermögen ist somit keine disponible
Wertgröße, sondern primär eine
Finanzierungsgröße. Damit Vermögensillusionen
nicht gefördert werden, ist das
Vermögen – insbesondere das Sachanlagevermögen
– so zu gliedern, dass die Art
des Vermögens (z. B. Straßen, Schulgebäude)
direkt erkennbar ist.
Mit der Integrierten Drei-Komponenten-
Rechnung werden somit der Politik, der
Verwaltung und der interessierten Öffentlichkeit
zusätzliche Informationen
bereitgestellt, die sich insbesondere aus
der Ergebnis- und Vermögensrechnung
wie auch einzelnen Anlagen ergeben. Das
neue Haushaltswesen hat auch Auswirkungen
auf die Auswertung und Analyse
der Gemeindefinanzdaten.
Details zum KDZ-Quicktest finden sich auf
Seite 25.
KDZ-Quicktest Neu ab 2020
Kennzahl 1 –
Nettoergebnis-Quote (NEQ)
Kennzahl 2a –
Freie Finanzspitze (FSQ)
Kennzahl 2b –
Eigenfinanzierungsquote (EFQ)
Kennzahl 3a –
Verschuldungsdauer
Kennzahl 3b –
Schuldentilgungsquote
Kennzahl 4 –
Nettovermögensquote (NVQ)
Kennzahl 5 –
Substanzerhaltungsquote (SEQ)
13
public VRV 12/2017
Die Buchungslogik
der VRV 2015
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT), Christoph Drescher (MSCT)
14
Die VRV 2015 bringt eine grundlegende
Änderung der Buchungslogik
im Vergleich zum bisherigen System.
Während bisher die Erfassung von
Zahlungsvorgängen zu unterschiedlichen
Zeitpunkten (Phasen) das Herzstück des
öffentlichen Rechnungswesens für Gemeinden
und Länder war, ergibt sich aus der vorgesehenen
Drei-Komponenten-Rechnung
auch ein Eintrag in mindestens zwei, zumeist
aber drei Rechnungen! In § 13 Abs 3
VRV 2015 wird die verpflichtende Anwendung
des Kontenplans für Länder (Anlage
3a) bzw. für Gemeinden (Anlage 3b) geregelt
und darüber hinaus normiert, dass sämtliche
Salden in die Ergebnis-, Vermögens- und
Finanzierungsrechnung überzuleiten sind.
Unterschiede VRV-UGB
Die Buchungslogik der VRV weicht in ihrem
Grundsatz aber auch von den in Österreich
gängigen Systemen der doppelten Buchhaltung
nach UGB ab. Während im Rechnungswesen
für private Unternehmen nach dem
UGB die Finanzierungsrechnung, üblicherweise
Cashflow-Rechnung genannt, aus
den Einträgen in der Ergebnisrechnung
(Gewinn- und Verlustrechnung) und der
Vermögenrechnung (Bilanz) abgeleitet wird
und damit nur indirekt ermittelt wird, sind
die Einträge in der Finanzierungsrechnung
der VRV direkt zu erfassen.
ge und Rechnungsabschlüsse mittels eines
auf einheitlichen Grundsätzen beruhenden
integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und
Vermögenshaushalts zu erfolgen hat.
In einem derartigen Haushalt müssen folgende
Verbindungen zwischen den Haushalten
gegeben sein:
1. Das Nettoergebnis nach Zuweisung und
Entnahmen von Haushaltsrücklagen im
Ergebnishaushalt entspricht der Veränderung
des kumulierten Nettoergebnisses
im Vermögenshaushalt.
2. Die Summe aus kurz- und langfristigen
Vermögen entspricht der Summe aus
kurz- und langfristigen Fremdmitteln,
dem Sonderposten Investitionszuschüsse
und dem Nettovermögen (Ausgleichsposten).
3. Die Veränderung der liquiden Mittel im
Vermögenshaushalt entspricht der Veränderung
der liquiden Mittel im Finanzierungshaushalt.
Abbildung 1: Die Buchungslogik der VRV
Erfassung eines Geschäftsfalls
im Rechnungswesen
Eintrag und vollständige Überleitung
in die Ergebnis- und Vermögensrechnung
(§ 13 Abs 3 VRV)
Finanzierungsrechnung wird direkt bei
Zahlungsvorgang durchgebucht
Unter einer integrierten Haushaltsrechnung
versteht man daher, wenn die drei
Rechenwerke nicht nebeneinander bestehen,
sondern miteinander verwoben sind.
Die Art und Weise, wie diese Rechenwerke
verzahnt sind, wurde bereits im Artikel zur
Drei-Komponenten-Rechnung dargestellt
(siehe Seite 10-13).
Die Buchungslogik
Jeder Buchungssatz löst, da es sich um eine
Drei-Komponenten-Rechnung handelt, Einträge
in drei Rechnungen aus. Dabei erfolgt
die laufende Erfassung von Geschäftsfällen
wie auch in einem System der doppelten
Buchhaltung auf jeweils zwei Konten des
vorgegebenen Kontenplans (Anlage 3a bzw.
3b zur VRV). Sobald ein Konto der liquiden
Mittel im Rahmen eines Buchungssatzes
bebucht wird, erfolgt verpflichtend auch
ein Eintrag in der Finanzierungsrechnung.
Bildlich gesprochen, wird die Finanzie-
Vermögensrechnung
lfr. Fremdmittel
kfr. Fremdmittel
Ergebnisrechnung
Nettovermögen
lfr. Fremdmittel
kfr. Fremdmittel
Haushaltsgrundsatz nach der VRV
Der Haushaltsgrundsatz der VRV 2015 besagt,
dass anstelle der bisherigen Haushaltsvollziehung
durch Anordnung und Ausführung
in Form der kameralen Buchführung
eine integrierte Haushaltsrechnung, bestehend
aus Ergebnis-, Finanzierungs- und
Vermögenshaushalt in Form einer Drei-
Komponenten-Rechnung anzuwenden ist.
Die Erläuterungen zur VRV ergänzen, dass
eine zwingende Erstellung der Voranschlä-
Einzahlungen
operat. Verwaltungstätigkeit
Finanzierungsrechnung
Einzahlungen aus
Transfers
Einzahlungen aus
Finanzerträgen
Auszahlungen aus
Personalaufwand
Auszahlungen aus
Sachaufwand
Auszahlungen aus
Transfers
Auszahlungen aus
Finanzaufwand
Personalaufwand
Sachaufwand
Finanzaufwand
Zuführung zu
Haushaltsrücklagen
Erträge
Entnahme
von Haushaltsrücklagen
12/2017 public VRV
rungsrechnung mittels Blaupause bzw.
Durchschreiben bebucht. Die Grafik (Abbildung
1) soll den Zusammenhang bei der Erfassung
eines Geschäftsfalls zwischen den
drei Rechnungen verdeutlichen.
Den in nach den Anlagen 3a und 3b zur VRV
2015 enthaltenen Konten bzw. Gruppen sind
jeweils MVAG-Codes zugeordnet. Hierbei
handelt es sich um die vierstelligen Mittelverwendungs-
und -aufbringungscodes,
welche eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen
Gruppen und Konten zu einzelnen
Soll (Aktiv) Klasse 0
Unterklasse 04
Gruppe 040 (Fahrzeuge)
gegen
Haben (Passiv) Klasse 3
Unterklasse 33
Gruppe 331 (Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und
Leistungen (kurzfristig)
Abbildung 2: Buchungsbeispiel: Anschaffung eines
Gemeindefahrzeugs gegen Rechnung
Die Anschaffung eines Gemeindefahrzeugs gegen Rechnung wird wie folgt gebucht.
Durch die Tatsache, dass der Gruppe
040 Fahrzeuge der MVAG 1025 zugeordnet
ist, wird die Buchung auf dieser
Gruppe automatisch in der Vermögensrechnung
im Posten A.II.5 Technische
Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen
ausgewiesen, da diesem Posten in
der Anlage 1c zur VRV der idente MVAG
zugewiesen ist:
MVAG AKTIVA Code
0 A Langfristiges Vermögen 10
2 A.II.5 Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen 1025
Der Gruppe 331 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (kurzfristig) ist der
MVAG 1521 zugeordnet und wird daher aufgrund der Vorgabe der Anlage 1c unter dem
Posten F.II.1 Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen unter den
Kurzfristigen Fremdmitteln bei den Passiva der Vermögenrechnung dargestellt.
Der Ausweis einer Zahlung im Finanzierungshaushalt erfolgt nun aufgrund jener MVAG-
Codes, die für Einzahlungen und Auszahlungen der jeweiligen Gruppe zugeordnet sind.
So sind der Gruppe 040 der MVAG 3314 (Einzahlungen) und der MVAG 3414 (Auszahlungen)
zugeordnet. Zu finden sind diese Codes in der Anlage 3b unter der Bezeichnung
MVAG EFH und AFH. Diese Abkürzungen stehen für Einzahlungen Finanzierungshaushalt
(EFH) und Auszahlungen Finanzierungshaushalt (AFH).
Bei einem Blick in den Finanzierungshaushalt (siehe Anlage 1b) findet sich im Posten
Saldo 2 Geldfluss aus der Investiven Gebarung der Eintrag Auszahlungen für den Erwerb
von technischen Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen mit dem MVAG Code 3414.
MVAG Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen (1. und 2. Ebene) MVAG/Code
1 Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 341
2 Auszahlungen für den Erwerb von technischen Anlagen,
Fahrzeuge und Maschinen 3414
Sobald die oben angeführte
Rechnung des Fahrzeuges daher
einer Zahlung zugeführt
wird und folgende Buchung
vorgenommen wird, erfolgt
damit ein Eintrag in den Finanzierungshaushalt,
da ein
Zahlungsmittelkonto angesprochen
wird:
Soll (Aktiv) Klasse 3
Unterklasse 33
Gruppe 331 (Verbindlichkeiten
aus Lieferungen und Leistungen
(kurzfristig)
gegen
Haben (Passiv) Klasse 2
Unterklasse 21
Gruppe 210 Guthaben
bei Kreditinstituten
Durch die Tatsache, dass das Zahlungsmittelkonto im Haben bebucht wird und es sich
daher um eine Auszahlung handelt, wird für den Eintrag im Finanzierungshaushalt der
MVAG AFH-Code der Gruppe 040 Fahrzeuge herangezogen.
Posten in den Haushaltsrechnungen vorsehen.
Durch eine Bebuchung eines Kontos
oder einer Gruppe ist daher unveränderbar
auch der Eintrag dieses Buchungssatzes in
den jeweiligen Rechnungen bedingt.
Zum Jahresende werden sämtliche Salden
der einzelnen Konten bzw. Gruppen in die
Vermögens- und die Ergebnisrechnung übergeleitet.
Dabei ist auch auf die Mittelverwendungs-
und -aufbringungscodes (MVAG) im
verpflichtend anzuwendenden Kontenplan
zu achten. Diese legen fest, in welchem Posten
des Rechnungsabschlusses die einzelnen
Konten ausgewiesen werden. Posten stellen
somit eine Aggregation von Konten dar. Sofern
eigene Konten angelegt werden, diese
Möglichkeit besteht, ist darauf zu achten,
dass die korrekten MVAG-Codes zugeordnet
werden, da andernfalls Konten den falschen
Posten des Jahresabschlusses zugeordnet
werden. Im Zusammenhang mit den MVAG-
Codes ist zu beachten, dass den Konten
der Ergebnisrechnung, die finanzierungswirksam
sein können, nicht also etwa den
Abschreibungen, MVAG-Codes für die Finanzierungsrechnung
zugeordnet sind. Erst dies
ermöglicht es, Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
nicht nur untereinander, sondern
auch nebeneinander darzustellen, wie dies
im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung
nach VRV 2015 zulässig ist. Hinsichtlich
der Gliederungsschemata für die Vermögens-,
Ergebnis- und Finanzierungsrechnung
ist zu beachten, dass diese zwingend und
unverändert zu verwenden sind. Es sind
somit keinerlei Anpassungen möglich. Dies
bedeutet auch, dass insbesondere auf verbale
Erläuterungen im Textteil des Abschlusses
zurückgegriffen werden muss, sofern das
reine Zahlenwerk nicht in der Lage ist, die
finanzielle Situation der berichtenden Gebietskörperschaft
zu vermitteln.
Gliederung des Voranschlags –
keine Veränderung
Die Gliederung des Voranschlags wird auch
bei einer geänderten Buchungslogik wie bisher
gewohnt in einer ähnlichen Form erfolgen.
Der Ergebnis- und Finanzierungshaushalt
ist unter lückenloser Verwendung des
Kontenplans nach den Anlage 3a und 3b zur
VRV 2015 zu veranschlagen. Daher werden
bei Ländern die Ansätze auf Konten (4 Stellen)
und bei den Gemeinden auf Gruppen (3
Stellen) weitergeführt. Bei Bedarf können
die in den Anlagen 3a und 3b zur VRV 2015
dargestellten Konten bzw Gruppen in bis
zu drei weitere Dekaden (5.–7. Dekade bei
Ländern und 4.–6. Dekade bei Gemeinden)
untergliedert werden. Die Veranschlagung
wird daher pro Eintrag das bisher gewohnte
Aussehen haben. Die Vorgangsweise ist für
Länder und Gemeinden ident mit der Ausnahme,
dass die Bezeichnungen der Konten
für Länder vier Stellen aufweisen und jene
der Gruppen für Gemeinden drei Stellen.
15
public VRV 12/2017
Aufbau des
Ergebnishaushalts
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
16
Abbildung 1: Erträge
Komponenten-Rechnung vorzunehmen
ist.Im Ergebnishaushalt sind nach § 3 Abs
2 VRV 2015 alle Erträge und Aufwendungen
periodengerecht abzugrenzen. Der
Ergebnishaushalt ist als Ergebnisvoranschlag
und Ergebnisrechnung zu führen.
In der Ergebnisrechnung – als Teil des Ergebnishaushalts
– werden die so genann-
Gina Sanders - fotolia.com
MVAG-
Ebene
Ergebnisrechnung als Teil des gesamten
Haushalts: Der Haushaltsgrundsatz
der VRV 2015 besagt, dass
anstelle der bisherigen Haushaltsvollziehung
durch Anordnung und Ausführung
in Form der kameralen Buchführung eine
integrierte Haushaltsrechnung, bestehend
aus Ergebnis-, Finanzierungs- und
Vermögenshaushalt in Form einer Drei-
MVAG-
Code
1 Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit 211
2 Erträge aus eigenen Abgaben 2111
2 Erträge aus Ertragsanteilen 2112
2 Erträge aus Gebühren 2113
2 Erträge aus Leistungen 2114
2 Erträge aus Besitz und wirtschaftlicher Tätigkeit 2115
2 Erträge aus Veräußerung und sonstige Erträge 2116
2 Nicht finanzierungswirksame operative Erträge 2117
1 Erträge aus Transfers 212
2 Transferertrag von Trägern des öffentlichen Rechts 2121
2 Transferertrag von Beteiligungen 2122
2 Transferertrag von Unternehmen (mit Finanzunternehmen) 2123
2 Transferertrag von Haushalten und Organisationen ohne Erwerbscharakter 2124
2 Transferertrag vom Ausland 2125
2 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen
2126
und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft
2 Nicht finanzierungswirksamer Transferertrag 2127
1 Finanzerträge 213
2 Erträge aus Zinsen 2131
2 Erträge aus Zinsen aus derivativen Finanzinstrumenten
2132
ohne Grundgeschäft
2 Erträge aus Gewinnentnahmen von marktbestimmten Betrieben 2133
2 Sonstige Finanzerträge 2134
2 Erträge aus Dividenden/Gewinnausschüttungen 2135
2 Sonstige nicht finanzierungswirksame Finanzerträge 2136
SU Summe Erträge 21
ten Erfolgskonten dargestellt und das so
genannte Nettoergebnis der Gemeinde
ermittelt. Dieses ergibt sich aus der Differenz
zwischen Erträgen und Aufwendungen.
Die Ergebnisrechnung wird nach
dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt.
Dabei werden die Aufwendungen nach
ihrem Inhalt ausgewiesen und nicht nach
jenen Bereichen, in welchen sie entstanden
sind.
Inhalt des Ergebnishaushalts
Erträge stellen dabei Wertzuwächse dar,
wobei es auf den Zeitpunkt der Zahlung
nicht ankommt. Aufwendungen resultieren
aus einem Werteverzehr, wobei
es auch hier nicht auf den Zahlungszeitpunkt
ankommt. Die Bestimmung des
§ 15 Abs 1 VRV 2015 letzter Satz regelt, dass
Wertzuwächse und Werteverzehr nur aus
Vorgängen mit fremden Dritten und nicht
aus bloß internen Verrechnungen resultieren
dürfen.
Im Ergebnishaushalt sind alle Erträge und
Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen.
In der Ergebnisrechnung werden
die so genannten Erfolgskonten dargestellt.
Das sich nach Rücklagenbewegungen
ergebende Nettoergebnis wird in den
Vermögenshaushalt übernommen. Diese
Buchung ist die letzte im Rahmen der
jährlichen Abschlusserstellung. Sämtliche
Erfolgskonten sind damit ausgeglichen
(saldiert) und werden damit nur indirekt
über den Ergebnisvortrag ins nächste Jahr
übertragen.
Gliederung
Anders als beim Vermögens- und Finanzierungshaushalt,
gibt die VRV 2015
keine eindeutige Mindestgliederung für
die Ergebnisrechnung vor (vgl § 11 Abs
1 VRV 2015 über die Mindestgliederung
des Finanzierungsvoranschlages sowie
§ 18 über die Mindestgliederung der Vermögensrechnung).
Grundsätzlich unterscheidet
die VRV 2015 zwischen Erträgen
aus der operativen Verwaltungstätigkeit,
Erträgen aus Transfers und Finanzerträgen.
Die Erträge stellen sich nach der Anlage
1a zur VRV 2015 wie folgt dar (siehe
Abbildung 1).
Diese (Mindest-)Gliederung entspricht der
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppe
1, wie sie in Anlage 1a zur VRV 2015
dargestellt ist. Als Aufwand wird ein Wertverbrauch
verstanden, der unabhängig vom
Zahlungszeitpunkt zu einem Einsatz von
Personal oder Verbrauch von Material führt.
Die Aufwendungen lt Anlage 1a zur VRV
gliedern sich wie folgt (siehe Abbildung 2).
Anders als bei den beiden anderen Rechnungen
ist nicht konkretisiert, dass diese
Gliederung ein Mindestmaß darstellt. Die
Abbildung 2: Aufwendungen
MVAG-
Ebene
MVAG-
Code
1 Personalaufwand 221
2 Personalaufwand (Bezüge, Nebengeb., Mehrleistungen) 2211
2 Gesetzlicher und freiwilliger Sozialaufwand 2212
2 Sonstiger Personalaufwand 2213
2 Nicht finanzierungswirksamer Personalaufwand 2214
2 Sachaufwand (ohne Transferaufwand) 222
2 Gebrauchs- und Verbrauchsgüter, Handelswaren 2221
2 Verwaltungs- und Betriebsaufwand 2222
2 Leasing- und Mietaufwand 2223
2 Instandhaltung 2224
2 Sonstiger Sachaufwand 2225
2 Nicht finanzierungswirksamer Sachaufwand 2226
1 Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) 223
2 Transferaufwand an Träger des öffentlichen Rechts 2231
2 Transferaufwand an Beteiligungen 2232
2 Transferaufwand an Unternehmen (mit Finanzunternehmen) 2233
2 Transferaufwand an Haushalte und Organisationen
ohne Erwerbscharakter
2234
2 Transferaufwand an das Ausland 2235
2 Investitions- und Tilgungszuschüsse zwischen Unternehmungen
2236
und Betrieben der Gebietskörperschaft und der Gebietskörperschaft
2 Nicht finanzierungswirksamer Transferaufwand 2237
1 Finanzaufwand 224
2 Zinsen aus Finanzschulden , Finanzierungsleasing, Forderungskauf
und derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
2241
2 Zinsen und sonstige Aufwendungen aus derivativen
Finanzinstrumenten ohne Grundgeschäft
Notwendigkeit dieser Mindestgliederung
ergibt sich aber daraus, dass der Ergebnisund
der Finanzierungsvoranschlag nebeneinander
dargestellt werden können.
Hinsichtlich der geforderten Periodenreinheit
ist anzumerken, dass Aufwendungen
und Erträge in jener Periode dargestellt
sein sollen, der sie wirtschaftlich zuzuordnen
sind. Abgrenzungen erfolgen über die
so genannten Rechnungsabgrenzungsposten
(vgl Anlage 1c zur VRV 2015).
2 Gewinnentnahmen von Unternehmungen und marktbestimmten
Betrieben der Gebietskörperschaft (innerhalb der Gebietskörperschaft)
2242
2243
2 Sonstiger Finanzaufwand 2244
2 Nicht finanzierungswirksamer Finanzaufwand 2245
SU Summe Aufwendungen 22
17
public VRV 12/2017
Aufbau des
Finanzierungshaushalts
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
18
Im Finanzierungshaushalt der VRV
ist ein großer Unterschied zum herkömmlichen
System der doppelten
Buchhaltung nach UGB zu erkennen. Während
die so genannte Cashflow-Rechnung
(Kapitalflussrechnung) im System der
doppelten Buchhaltung regelmäßig eine
abgeleitete Rechnung darstellt, ist die
Finanzierungsrechnung der VRV 2015 ein
integraler Bestandteil der Drei-Komponenten-Rechnung.
Anders als in der doppischen
Buchführung erfolgen bei der Buchhaltung
nach VRV 2015 jeweils Einträge
in drei unterschiedlichen Rechenwerken.
Neben den Einträgen auf den bei jedem
Buchungssatz angesprochenen Konten
erfolgt gleichzeitig eine Erfassung in der
Finanzierungsrechnung.
Die Einträge im Ergebnishaushalt sind
auch Basis für die Finanzierungsrechnung.
Die Summe der finanzierungswirksamen
Aufwendungen entspricht
den Auszahlungen aus der operativen
Verwaltungstätigkeit (Personal-, Sachund
Finanzaufwand) und den Transfers
in der Finanzierungsrechnung. Während
im Voranschlag Anpassungen notwendig
sein können, sofern Zahlungen erst in
einer Folgeperiode erfolgen, sollte sich
aufgrund der eingerichteten Buchhaltung
im Rahmen der Rechnungsabschlusserstellung
kein Anpassungsbedarf ergeben.
Ein Eintrag in die Finanzierungsrechnung
darf demnach erst dann erfolgen, wenn
auch tatsächlich ein Zahlungsmittelkonto
angesprochen wird.
Als Verbindungsstück zwischen dem
Ergebnis- und dem Finanzierungshaushalt
dienen die Mittelverwendungs- und
aufbringungsgruppen (MVAG) der ersten
(MVAG 1) und zweiten (MVAG 2) Ebene –
siehe die Ausführungen im Artikel zur Buchungslogistik
(Seite 14).
Rein unbare Vorgänge können demnach
Aufwand oder auch eine Vermögensmeh-
rung darstellen, dürfen aber keine Auswirkung
auf die Finanzierungsrechnung
haben. Dies wären z. B. der Kauf von
Vermögenswerten auf Ziel oder die Inanspruchnahme
von Dienstleistungen mit
späterer Zahlung oder die Bewertung von
Rückstellungen.
Der Finanzierungshaushalt zeigt folgende
Grundstruktur 1 (siehe Abbildung 1).
Gliederung des
Finanzierungshaushalts
Einzahlungen und Auszahlungen der operativen
Gebarung sind in folgende Mittelaufbringungs-
und -verwendungsgruppen
zu gliedern (siehe Anlage 1b):
1. Einzahlungen aus
operativer Verwaltungstätigkeit
2. Einzahlungen aus Transfers
3. Einzahlungen aus Finanzerträgen
4. Auszahlungen aus Personalaufwand
5. Auszahlungen aus Sachaufwand
6. Auszahlungen aus Transfers
7. Auszahlungen aus Finanzaufwand
Ein- und Auszahlungen der investiven
Gebarung sind in folgende Mittelaufbringungs-
und verwendungsgruppen (siehe
Anlage 1b) zu gliedern:
1. Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit
2. Einzahlungen aus der Rückzahlung
von Darlehen sowie gewährten
Vorschüssen
3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers
(Investitionszuschüsse)
4. Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit
5. Auszahlungen von gewährten Darlehen
sowie gewährten Vorschüssen
6. Auszahlungen aus Kapitaltransfers
1
siehe auch Michael Dessulemoustier-Bovekercke,
„Rechnungsabschluss der Gemeinden“,
Loseblattsammlung, Weka
Diese Mindestgliederung entspricht der
Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppe
1, wie sie in Anlage 1b dargestellt ist.
Investitionstätigkeit
Neben einer Finanzierungsrechnung für
die operative Gebarung ist auch eine solche
für die investive Gebarung zu erstellen,
welche folgende Mindestgliederung
zu umfassen hat (Anlage 1b):
1. Einzahlungen aus
der Investitionstätigkeit
2. Einzahlungen aus der Rückzahlung
von Darlehen sowie gewährten
Vorschüssen
3. Einzahlungen aus Kapitaltransfers
4. Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit
5. Auszahlungen von gewährten Darlehen
sowie gewährten Vorschüssen
6. Auszahlungen für Kapitaltransfers
Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
ergeben sich dabei aus dem
Abgang von Sachanlagen, immateriellen
Vermögenswerten und Beteiligungen.
Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
sollen als Zugang nach der VRV 2015
denselben Bereich umfassen, wobei die
Anforderung gestellt wird, dass der Anschaffungswert
von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten EUR 400,00
übersteigt. Liegt der Wert darunter, erfolgt
ein Ausweis unter den Auszahlungen für
Sachaufwand. Konsequenterweise müsste
dann aber auch der Aufwand aus den geringwertigen
Wirtschaftsgütern im Sachaufwand
erfolgen.
Des Weiteren sind tatsächliche Auszahlungen
für den Zugang von Beteiligungen
im Investitionsbereich der Finanzierungsrechnung
auszuweisen. Auszahlungen
und Einzahlungen für den Zugang bzw.
aus dem Abgang von Finanzinstrumenten
sind hingegen dem Finanzierungsbe-
12/2017 public VRV
reich zuzuordnen. Die in der Verordnung
zwingend vorgenommene Zuordnung der
Finanzinstrumente zum Finanzierungsbereich
lässt es demnach nicht zu, aus
Veranlagungsgründen erworbene Wertpapiere
oder Wertrechte im Investitionsbereich
auszuweisen, selbst wenn es sich
tatsächlich um solche handelt.
Lediglich Auszahlungen für die Herstellung
beweglicher Vermögensgegenstände
sind nicht in den Investitionsbereich zu
gliedern. Werden demnach unbewegliche
Abbildung 1: Darstellung der Finanzierungsrechnung
Geldfluss aus der Geldfluss aus der Geldfluss aus der Geldfluss aus der
operativen investiven Finanzierungs- voranschlagswirk-
Gebarung Gebarung tätigkeit samen Gebarung
Einzahlungen aus
operativen
Verwaltungstätigkeit
Einzahlungen und
Auszahlungen aus
Transfers
Einzahlungen und
Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit
Einzahlungen und
Auszahlungen aus
der Rückzahlung
vor Darlehen und
Vorschüssen
Einzahlung aus
der Aufnahme von
Finanzschulden
Einzahlungen aus
dem Abbau von nicht
voranschlagswirksamen
Forderungen
Einzahlungen aus
dem Aufbau von
nicht voranschlagswirksamen
Verbindlichkeiten
Vermögensgegenstände selbst erstellt,
etwa ein Gebäude, sind die getätigten Ausgaben
dem Investitionsbereich zuzuordnen.
Dabei muss unterstellt werden, dass
der dem UGB als auch den IFRS gänzlich
unbekannte Begriff der „Eigenregie“ mit
„selbst erstellt“ gleichzusetzen ist. Durch
den Ausweis der Ausgaben im Sach- und
Personalaufwand kommt es jedoch zu
einem Auseinanderklaffen von Zugängen
zum Anlagevermögen und den Beträgen
in der Finanzierungsrechnung. Weiterhin
im Investitionsbereich ausgewiesen werden
zudem Beträge, die für die Anschaffung
beweglichen Vermögens ausgegeben
werden.
Nettofinanzierungssaldo
Die Summe der Geldflüsse aus der operativen
und der investiven Gebarung ergibt
den Nettofinanzierungssaldo. Dieser ist
mittels Geldfluss aus der Finanzierungsrechnung
auszugleichen. Dieser hat folgende
Mindestgliederung:
1. Einzahlungen aus der
Aufnahme von Finanzschulden
2. Einzahlungen infolge eines Kapitalaustausches
bei derivativen Finanzinstrumenten
3 Einzahlungen aus dem
Abgang von Finanzanlagen
4. Auszahlungen aus der
Tilgung von Finanzschulden
5. Auszahlungen infolge eines Kapitalaustausches
bei derivativen Finanzinstrumenten
6. Auszahlungen für den Erwerb
von Finanzinstrumenten
19
Einzahlungen aus
Finanzerträgen
Auszahlungen aus
Personalaufwand
Auszahlungen aus
Finanzaufwand
Saldo Geldfluss aus
der operativen
Gebarung (Saldo 1)
Nettofinanzierungssaldo
(Saldo 3)
Einzahlung und
Auszahlungen aus
Kapitaltransfers
Saldo Geldfluss aus
der investiven
Gebarung (Saldo 2)
Auszahlungen aus
der Tilgung von
Finanzschulden
Einzahlungen aus
dem Abgang und
Auszahlungen für
den Erwerb von
Finanzinstrumenten
Einzahlungen und
Auszahlungen infolge
eines Kapitaltausch
bei derivativen
Finanzinstrumenten
mit Grundgeschäft
Saldo Geldfluss aus
der Finanzierungstätigkeit
(Saldo 4)
Saldo Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung
(Saldo 5)
Veränderung der liquiden Mittel
Auszahlungen aus
dem Aufbau von
nicht voranschlagswirksamen
Forderungen
Auszahlungen aus
dem Abbau von nicht
voranschlagswirksamen
Verbindlichkeiten
Einzahlungen aus
der Aufnahme und
Auszahlungen zur
Tilgung von zur
Kassenstärkung
eingegangenen Geldverbindlichkeiten
Saldo Geldfluss aus
der nicht voranschlagswirksamen
Gebarung (Saldo 6)
Gesamtdarstellung
des Finanzierungshaushalts
Der Finanzierungshaushalt hat sieben Salden
auszuweisen:
• Saldo 1: Geldfluss der
operativen Gebarung
• Saldo 2: Geldfluss der
investiven Gebarung
• Saldo 3: Nettofinanzierungssaldo
• Saldo 4: Geldfluss aus
der Finanzierungstätigkeit
• Saldo 5: Geldfluss aus der
voranschlagswirksamen Gebarung
• Saldo 6: Geldfluss aus der nicht
voranschlagswirksamen Gebarung
• Saldo 7: Veränderung der
liquiden Mittel
Die Veränderung der liquiden Mittel ist
dabei auch aus der Vermögensrechnung
ableitbar. Der Finanzmittelfonds umfasst
grundsätzlich Bargeld, Bankguthaben und
kurzfristige Termineinlagen. Die Finanzierungsrechnung
wird nicht aus der Ergebnis-
und Vermögensrechnung abgeleitet.
Sie ist vielmehr ein zusätzliches Produkt
der laufenden Buchführung.
public VRV 12/2017
Aufbau der
Vermögensrechnung
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
20
Im Vermögenshaushalt werden das langund
kurzfristige Vermögen und die
lang- und kurzfristigen Fremdmittel dargestellt.
Der Vermögenshaushalt ist jedenfalls
als Vermögensrechnung zu führen. Als
einziger Bestandteil des Gemeindehaushalts
ist ein Vermögensvoranschlag nicht zwingend
erforderlich. Die VRV 2015 sieht eine
Gesamtvermögensrechnung vor, welche die
Zielsetzungen und Besonderheiten des öffentlichen
Sektors berücksichtigt.
Das Ziel besteht in der einheitlichen und
vollständigen Darstellung von Vermögen
und Schulden. Die Gliederung der Vermögensrechnung
orientiert sich an den Vorgaben
des IPSAS 1 Presentation of Financial
Statements und weicht damit deutlich von
der gewohnten Gliederung des UGB in Anlage-
und Umlaufvermögen bzw. Eigenkapital,
Rückstellungen und Verbindlichkeiten ab.
Gliederung der Vermögensrechnung
Die Mindestgliederung einer Vermögensrechnung
stellt sich wie folgt dar (siehe Abb. 1).
Zum langfristigen Vermögen werden alle
Vermögenswerte gezählt, die länger als
ein Jahr in der Gemeinde eingesetzt werden,
langfristig gebunden sind und dazu
bestimmt sind, der Gemeinde dauerhaft zu
dienen. Als kurzfristiges Vermögen werden
hingegen alle Vermögenswerte bezeichnet,
die innerhalb eines Jahres verbraucht oder
in liquide Mittel umgewandelt werden,
zum baldigen Verbrauch oder zur Veräußerung
innerhalb des Finanzjahres bestimmt
sind.
Im kurzfristigen Vermögen wird auch die
aktive Rechnungsabgrenzung ausgewiesen
– hierbei handelt es sich um Ausgaben
vor dem 31.12., die jedoch Aufwendungen
betreffen, die zeitlich erst nach dem 31.12.
anfallen.
Unter den langfristigen Fremdmitteln sind
alle langfristigen, mit einer voraussichtlichen
Behaltedauer von mehr als einem Jahr
versehenen Finanzschulden, Rückstellungen
und Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Unter den kurzfristigen Fremdmitteln sind
Finanzschulden, Rückstellungen und Verbindlichkeiten
ausgewiesen, von denen auszugehen
ist, dass sie binnen einen Jahres in
Zahlungsströme umgewandelt werden und
damit „verbraucht“ werden. Ebenso sind
auch die passiven Rechnungsabgrenzungen
zugeordnet. Es handelt sich dabei um
Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, in
jenem Ausmaß, in dem sie einen Ertrag für
einen Zeitraum nach diesem Tag darstellen.
Die kurzfristigen Fremdmittel weisen eine
ähnliche Zusammensetzung wie die langfristigen
auf.
Die Vermögensrechnung hat im Rechnungsabschluss
zumindest die Hauptposten und
die darunterliegende zweite Ebene (Postenbezeichnungen
mit römischen Zahlen) zu
enthalten. In welchen Fällen auch die dritte
Gliederungsebene anzuwenden ist, wird
von der VRV 2015 hingegen nicht geregelt.
Auch wenn keine Verpflichtung zur Erstellung
eines Voranschlags für den Vermögenshaushalt
besteht, darf ein derartiger
Vermögensvoranschlag überdacht werden.
Für die Veranschlagung der nicht finanzierungswirksamen
Aufwendungen, welche
sich aus Veränderungen im Vermögen oder
in Fremdmitteln ergeben können, kann
ein Voranschlag sinnvoll sein. Zudem wird
sich bei einer Aufstellung eines Ergebnisvoranschlags
und eines Finanzierungsvoranschlags
aufgrund der integralen
Verknüpfung der drei Rechenwerke der
Vermögensvoranschlag in einem Großen
Ausmaß bereits ergeben.
Insbesondere die Abschreibungen auf
Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte
und die Dotierung von Personalrückstellungen
werden eine wesentliche
Auswirkung auf den Ergebnisvoranschlag
haben. Diese Veränderungen können
jedoch nur mit der Veranschlagung der
jeweiligen Vermögensposten für die jeweils
folgende Jahr ermittelt werden. In
Abbildung 2 sind die Inhalte der Posten
der Vermögensrechnung in kurzer Form
zusammengefasst.
Abbildung 1: Schematische Darstellung der Vermögensrechnung
AKTIVA
PASSIVA
Langfristiges Vermögen
Nettovermögen (Ausgleichsposten)
A.I Immaterielle Vermögenswerte C.I Saldo der Eröffnungsbilanz
A.II Sachanlagen C.II Kumuliertes Nettoergebnis
A.III Aktive Finanzinstrumente /
C.III Haushaltsrücklagen
Langfristiges Finanzvermögen
C.IV Neubewertungsrücklagen
A.IV Beteiligungen C.V Fremdwährungs-
A.V Langfristige Forderungen umrechnungsrücklagen
Kurzfristiges Vermögen
Sonderposten Investitionszuschüsse
B.I Kurzfristige Forderungen
B.II Vorräte Langfristige Fremdmittel
B.III Liquide Mittel E.I Langfristige Finanzschulden
B.IV Aktive Finanzinstrumente/ E.II Langfristige Verbindlichkeiten
Kurzfristiges Finanzvermögen
E.III Langfristige Rückstellungen
B.V Aktive Rechnungsabgrenzung
Kurzfristige Fremdmittel
F.I Kurzfristige Finanzschulden
F.II. Kurzfristige Verbindlichkeiten
F.III Kurzfristige Rückstellungen
F.IV Passive Rechnungsabgrenzung
12/2017 public VRV
Abbildung 2: Posten der Vermögensrechnung und deren Inhalt
langfristige Vermögenswerte
Immaterielle Vermögensrechte Aktivierungsfähige Rechte, z. B. Software
Sachanlagen
Grundstücke, Grundstückseinrichtungen und Infrastruktur, wie z. B. Straßenbauten, Brücken, Tunnel
Gebäude und Bauten, z. B. Schulen, Wohngebäude, Amtsgebäude
Wasser- und Kanalisationsbauten, Technische Anlagen, Fahrzeuge und Maschinen
Amts-, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kulturgüter
Geleistete Anzahlungen für Anlagen und Anlagen in Bau
Aktive Finanzinstrumente /
Langfristiges Finanzvermögen
Beteiligungen
Forderungen
bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente, zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente
Partizipations- und Hybridkapital, derivative Finanzinstrumente ohne Grundgeschäft
Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und an assoziierten Unternehmen,
sonstige Beteiligungen und verwaltete Einrichtungen, die der Kontrolle unterliegen
Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aus gewährten Darlehen
und andere langfristige Forderungen
21
kurzfristige Vermögenswerte
Kurzfristige Forderungen
Vorräte
Liquide Mittel
Aktive Finanzinstrumente/
Kurzfristiges Finanzvermögen
Aktive Rechnungsabgrenzung
Kurzfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, aus Abgaben
Sonstige kurzristige Forderungen auch aus der nicht voranschlagswirksame Gebarung
Ersatzteile, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Altmaterial, Baustoffe,
Unfertige und fertige Erzeugnisse
Für Distributionszwecke vorgesehene Vorräte
Sonstige Vorräte und gegebene Anzahlungen
Kassa, Bankguthaben, Schecks, Zahlungsmittelreserven, Zahlungsmitteläquivalente
langfristige Fremdmittel
Finanzschulden
Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Langfristige Finanzschulden, z. B. aus Investitionsdarlehen
Langfristige Forderungen (-) und langfristige Verbindlichkeiten aus
derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
Langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
Leasingverbindlichkeiten, Sonstige langfristige Verbindlichkeiten
Rückstellungen für Abfertigungen und für Jubiläumszuwendungen
Rückstellungen für Haftungen, Rückstellungen für Sanierung von Altlasten
Rückstellungen für Pensionen für Beamte (fakultativ),
Rückstellungen für Betriebspensionen (fakultativ)
Sonstige langfristige Rückstellungen
kurzfristige Fremdmittel
Finanzschulden
Verbindlichkeiten
Rückstellungen
Passive Rechnungsabgrenzung
kurzfristige Forderungen (-) und langfristige Verbindlichkeiten aus
derivativen Finanzinstrumenten mit Grundgeschäft
Finanzschulden gegenüber öffentlichen Finanzunternehmen kurzfristig (ÖBFA-Barvorlagen),
Sonstige kurzfristige Finanzschulden
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Kurzfristige Verbindlichkeiten aus Abgaben
Sonstige langfristige Verbindlichkeiten (auch nicht voranschlagswirksam)
Rückstellungen für Prozesskosten
Rückstellungen für nicht konsumierte Urlaube
Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechungen
sonstige kurzfristige Rückstellungen"
public VRV 12/2017
EIN ZENTRALER SCHRITT
Vermögenserfassung
und -bewertung
Robert Blöschl (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)
22
Mit der VRV 2015 ist künftig eine
vollständige Vermögensrechnung
darzustellen, die auf der
Aktivseite das Vermögen und auf der
Passivseite die Verpflichtungen und das
Nettovermögen transparent macht. Die
Vermögens- und Kapitalpositionen sind in
den kommenden Monaten von allen österreichischen
Gemeinden zu erfassen und
zu bewerten.
Was ist zu berücksichtigen?
Die Aktivseite der Vermögensrechnung
umfasst das Sachanlagevermögen, dort
werden die Städte und Gemeinden in den
meisten Fällen die höchsten Vermögenswerte
ausweisen, weiters Finanzinstrumente
wie Wertpapiere und Aktien, aber
auch Beteiligungen an Unternehmen
sowie Forderungen, Vorräte und liquide
Mittel. Demgegenüber steht die Passivseite
der Vermögensrechnung. Diese beinhaltet
vor allem Fremdmittel, wie zum
Beispiel Schulden und Rückstellungen
und das Nettovermögen der Gemeinde.
Werden Vermögenswerte nach dem Jahr
2020 angeschafft, werden diese direkt mit
dem Anschaffungswert in die Vermögensrechnung
übernommen. Für die Bewertung
des bereits heute in den Gemeinden
vorhandenen Vermögens gestaltet sich
die Angelegenheit aufwendiger. Um die
Abbildung 1:
Vorgehensweise – Zeitplan
Vermögensrechnung erstmals erstellen
zu können, ist in einem ersten Schritt das
bereits vorhandene Vermögen zu erfassen
und im Anschluss zu bewerten. Wichtig
bei der Erstbewertung ist, dass keine
Vermögensillusionen entstehen. Solche
könnten beispielsweise bei der Bewertung
von Vermögensgegenständen der
Daseinsvorsorge auftreten. Diese Vermögensgegenstände
haben oft einen erheblichen
fortgeschriebenen Anschaffungsoder
Herstellungswert, können aber von
der Gemeinde nicht veräußert werden, da
sie für gewöhnlich in der Gemeinde weiterhin
benötigt werden.
Vermögen erfassen – Was ist zu tun?
In einem ersten Schritt ist das Vermögen
zu erfassen, was der Durchführung einer
Inventur entspricht. Die Gemeinden müssen
bei der Erfassung vor allem jene technischen
Merkmale erheben, die für die
Bewertung von Vermögensgegenständen
benötigt werden. Eine wichtige Frage bei
der Erfassung des Sachanlagevermögens ist
jene nach dem wirtschaftlichen Eigentum.
Dieses liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen
Eigentümerschaft vor, wenn
die Gemeinde wirtschaftlich wie ein Eigentümer
über eine Sache herrscht, indem
sie diese insbesondere besitzt, gebraucht,
die Verfügungsmacht über sie innehat und
das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung
trägt. Ein wesentlicher Arbeitsschritt
wird in diesem Zusammenhang die Erhebung
von Kaufverträgen, Verzeichnissen
und anderen internen Dokumenten sein.
Aufschluss über angeschaffte Vermögensgegenstände
können die Rechnungsabschlüsse
der letzten Jahre geben. Liegen der
Gemeinde bereits Anlagen- oder Inventarverzeichnisse
vor, so können diese herangezogen
und ergänzt werden. Im Bereich
der Grundstücke ist ein Abgleich mit den
Grundbuchdaten ratsam. Für die Erfassung
der Gemeindestraßen können die GIP-Daten
bzw. GIS-Daten herangezogen und ergänzt
werden. In der Abbildung 2 werden die zu
erfassenden Merkmale der Vermögensgegenstände
aufgelistet.
Vermögen bewerten
Für die Bewertung des Gemeindevermögens
gilt es ausreichend Zeit einzuplanen, da in
vielen Gemeinden ein lückenhaftes Vermögensverzeichnis
vorliegt. Im Folgenden soll
auf die Bewertung der wesentlichen Positionen
der Vermögensrechnung eingegangen
werden. Für weiterführende Praxisbeispiele
und Spezialfälle hat das KDZ außerdem
einen Leitfaden zur Vermögensbewertung
erstellt, welcher unter www.praxisplaner.at
zur Verfügung steht. Dieser kann als Ergänzung
zu den bestehenden Bewertungsleitfäden
einiger Bundesländer gesehen werden.
Wie werden Sachanlagen bewertet?
Vermögen
erfassen
2017/2018
Vermögen
bewerten
2018
in den
Voranschlag
aufnehmen
2019
Eröffnungsbilanz
erstellen
2020
Quelle: KDZ, 2017.
Auf die lückenlose Erfassung und Inventarisierung
der Sachanlagen folgt die Bewertung
des erfassten Vermögens 1 . Die
1
Eine Ausnahme stellen Kulturgüter dar. Unter
gewissen Voraussetzungen kann die Bewertung
von Kulturgütern unterlassen werden.
12/2017 public VRV
Gemeinde sollte bei diesem Umsetzungsschritt
zuerst prüfen, inwieweit Daten
aus bestehenden Vermögensverzeichnissen
übernommen werden können. Diese
können – wenn sie nach bestem Wissen
ermittelt wurden – als Ausgangsbasis herangezogen
werden. Für jene Vermögensgegenstände,
welche nicht Teil eines Vermögensverzeichnisses
waren, sind zuerst
die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
zu erheben. Hier sollte im
Sinne einer verwaltungsökonomischen
Vorgehensweise gehandelt werden. Wenn
historische Werte nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand zu ermitteln sind, sollten
nach Möglichkeit alternative Bewertungsverfahren
herangezogen werden.
Sachanlagen sind grundsätzlich zu fortgeschriebenen
Anschaffungs- und Herstellungskosten
(= Buchwert) zu bewerten.
Die fortgeschriebenen Anschaffungs- und
Herstellungskosten errechnen sich aus
den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten
abzüglich der bisherigen
Abschreibungen.
Abweichend von diesen Bestimmungen
unterliegen Grundstücke keiner regelmäßigen
Abschreibung. Überhaupt gelten für
Grundstücke, Gebäude und Grundstückseinrichtungen
(insb. Straßenbauten) im
Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz
Ausnahmebestimmungen. Es kann
auf alternative Bewertungsverfahren
(Zeitwert, Durchschnittpreise, Schätzungen,
Gutachten usw.) zurückgegriffen
werden.
Besonderes Augenmerk sollte auf die
Bewertung der Gemeindestraßen gelegt
werden. Nachdem im Rahmen der Erfassung
ein vollständiges Straßenverzeichnis
erstellt wurde, müssen die unterschiedlichen,
identifizierten Straßentypen bewertet
werden. Dabei wird die Straßenfläche
mit dem typisierten Preis pro Quadratmeter
multipliziert. Anhand des Zustands
des Straßenabschnitts ist gegebenenfalls
ein Abschlag zu berücksichtigen und so
der fortgeschriebene Anschaffungs- bzw.
Herstellungswert zu ermitteln. Im Zuge
der Umstellung ist zu überlegen, welche
Nutzungsdauern den Vermögensgegenständen
zugrunde gelegt werden. Mit der
Anlage 7 der VRV 2015 werden für viele
Vermögenswerte Nutzungsdauern vorgegeben.
In begründeten Ausnahmefällen
kann jedoch von den vorgegebenen Nutzungsdauern
abgewichen werden.
Beteiligungen und
Finanzinstrumente
Die Darstellung von Beteiligungen und
Wertpapieren im Rechnungsabschluss ist
für Gemeinden keine Neuerung. Auch bisher
war es verpflichtend, Beteiligungen
und Wertpapiere in einem eigenen Nachweis
zu führen. Neu ist für Gemeinden die
Bewertung dieser Vermögensgegenstände.
Neben der Rechtsform der Tochtergesellschaft,
der rechtlichen Stellung der Gemeinde
(z. B. unbeschränkt haftende Gesellschafterin)
und dem Anteil der Gemeinde
an der Beteiligung muss auch das Eigenkapital
der Beteiligung vorliegen. Im Bereich
der Finanzinstrumente wird zwischen
zwei Kategorien unterschieden: bis zur
Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente
und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente.
Jedes im Besitz der Gemeinde
befindliche Finanzinstrument muss einer
der beiden Kategorien zugewiesen werden.
Je nach Zuordnung erfolgt die Bewertung
nach unterschiedlichen Gesichtspunkten. »
23
Abbildung 2: Erfassung Vermögensgegenstände
Vermögensgegenstände Zu erfassende Merkmale Quelle
Grundstücke
Grundstücke der Liegenschaft,
Grundstücksfläche, Benützungsart, Eigentumsverhältnisse,
Rechte und Lasten der Liegenschaft
Grundstückskataster
Gebäude Nutzfläche, Errichtungsjahr, Sanierungsjahr RA 2001 – 2016/17 Gebäudeverzeichnis
Straßen und Einrichtungen
Wasserversorgungsanlagen
Straßenlänge, -breite, Errichtungsjahr,
Straßenzustand
Länge, Durchmesser der Leitungen,
Pumpstationen, Volumen Hochbehälter …
GIS-Daten
Bestehendes Anlagenverzeichnis
Abwasserentsorgungsanlagen Länge, Durchmesser der Kanäle, Pumpstationen … Bestehendes AV
Kulturgüter
Art und Anzahl der Güter
Betriebs- und Geschäftsausstattung Mit der Erfassung aus den RA seit 2001
ist noch vorhandene B&G erfasst
Rechnungsabschlüsse 2001 – 2016/17
Beteiligungen Anteil am Unternehmen, Eigenkapital Jahresabschlüsse der Beteiligungen
Vorräte Werte der Vorräte zum 31.12. Vorratsinventur
Aktive Rechnungsabgrenzungen Eigene Vorauszahlungen Buchhaltung
Investitionszuschüsse Erhaltene Zuschüsse aus fremden Mitteln RA 2001 – 2016/17
Rückstellung – Abfertigungen
Anzahl MA, Gehalt, Eintritt, voraussichtlicher
Austritt, Fluktuationsrate, …
Personalverwaltung
Rückstellung – offene Urlaube Anzahl offener Urlaubstage plus Aufwand pro Tag Urlaubsverwaltung
Rückstellung – Jubiläumsgelder Anzahl MA, Gehalt, Eintritt, Jubiläumszeitpunkt … Personalverwaltung
Passive Rechnungsabgrenzungen Fremde Vorauszahlungen Buchhaltung
Quelle: KDZ, 2017.
public VRV 12/2017
24
Forderungen
Forderungen sind in kurzfristige und langfristige
Forderungen einzuteilen. Während
kurzfristige Forderungen (z. B. Forderungen
aus vorgeschriebenen Abgaben) und
langfristige verzinste Forderungen (z. B.
Darlehen an Beteiligungen) zum Nominalwert
zu bewerten sind, sind langfristige
unverzinste Forderungen, die den Wert
von 10.000 Euro übersteigen, mit dem Barwert
anzusetzen.
Zweifelhafte Forderungen sind mittels
Einzelwertberichtigungen zu kürzen,
uneinbringliche Forderungen (z. B. bei
bereits festgelegter Quote im Rahmen eines
Ausgleichs- oder Konkursverfahrens,
Abschluss eines Vergleichs oder Tod eines/
einer Steuerpflichtigen) sind auszubuchen.
Die Verordnung lässt auch die gruppenweise
Einzelwertberichtigung (pauschale Einzelwertberichtigung)
von Forderungen zu 2 ,
wenn sie sachgerecht ist. Dafür müssen die
Forderungen in Risikogruppen eingeteilt
2
Wenn Ausfälle häufig, regelmäßig und über einen
längeren Zeitraum vorkommen, ist die pauschale
Wertberichtigung sogar verpflichtend.
werden. Risikogruppen spiegeln besondere
Gefährdungsfälle wider und weisen dadurch
ein höheres Ausfallsrisiko auf.
Vorräte
Vorratspositionen 3 , welche den Wert von
5.000 Euro zum Stichtag übersteigen, sind
in der Eröffnungsbilanz darzustellen. In
der Praxis wird es sinnvoll sein, wertmäßig
relevante Vorratspositionen zu identifizieren
(und zu aktivieren) und entsprechend
dem tatsächlichen Verbrauch zu reduzieren
bzw. zu erhöhen. Am Ende des Finanzjahres
hat ein Vergleich der Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten mit den Wiederbeschaffungskosten
zu erfolgen. Der niedrigere der
beiden Werte ist in die Vermögensrechnung
aufzunehmen. Gängige Bewertungsverfahren
wie das Durchschnittspreisverfahren
oder das FIFO-Verfahren (First In–First Out)
3
Die VRV 2015 bzw. die Erläuterungen zur VRV 2015
definieren den Begriff „Vorratsposition“ nicht. Aus
Sicht des KDZ sollte eine Vorratsposition eine Gruppe
gleichartiger Vorräte (in Art und Funktion) umfassen.
Aus Gründen der Praxistauglichkeit kann aus
Sicht des KDZ die Wertgrenze von 5.000 Euro auf Ebene
des Ansatzes – und nicht auf Ebene des Gesamthaushalts
– angesetzt werden.
sind unter Berücksichtigung des strengen
Niederstwertprinzips anwendbar.
Rechnungsabgrenzungen
Erträge und Aufwendungen sind in jenem
Finanzjahr zu veranschlagen, dem sie wirtschaftlich
zuzuordnen sind. Dies bedeutet,
dass insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen
wie z. B. Mietverträgen eine zeitliche
Abgrenzung vorzunehmen ist. Die zeitliche
Abgrenzung erfolgt über Rechnungsabgrenzungsposten,
welche bei eigenen Vorauszahlungen
aktivseitig und bei fremden Vorauszahlungen
passivseitig Niederschlag finden.
Seitens der Gemeinde ist daher zu prüfen,
welche Dauerschuldverhältnisse (Miete,
Pacht, Versicherungen, Telekommunikation
usw.) eingegangen wurden und in welchen
Bereichen Zahlungen vor Leistungserbringung
getätigt bzw. vereinnahmt werden.
Die KDZ-Vermögensbewerter Sachanlagen,
Finanzanlagen, Personalrückstellungen
und Forderungen (auf Excel-Basis)
stehen allen Städten und Gemeinden
kostenlos zur Verfügung.
www.praxisplaner.at
Abbildung 3: Zusammenfassung Vermögensbewertung
Vermögensgegenstände Bewertung Quelle
Grundstücke
Gebäude und
Grundstückseinrichtungen
Sonstige Sachanlagen
Beteiligungen und
Finanzinstrumente
Finanzinstrumente
Forderungen
Vorräte
Rechnungsabgrenzungen
Anschaffungskosten- und Herstellungskosten
oder alternativ für die Eröffnungsbilanz:
Gutachten, interne plausible Wertfeststellung
oder Schätzwertverfahren
Fortgeschriebene Anschaffungs- und
Herstellungskosten oder alternativ für die
Eröffnungsbilanz: Gutachten, interne plausible
Wertfeststellung, sonstige Nachweise oder bei
Gebäuden Durchschnittspreise vergleichbarer
Gebäude
Fortgeschriebene Anschaffungs- und Herstellungskosten
Anteiliges Eigenkapital der Beteiligung
Zeitwert oder Anschaffungskosten inkl.
anteiligem Agio oder Disagio
Nominalwert oder Barwert bei langfristigen
unverzinsten Forderungen über 10.000 €
Strenges Niederstwertprinzip, Bewertungsvereinfachungsverfahren
sind zulässig
Aktivierung bzw. Passivierung der eigenen
bzw. fremden Vorauszahlungen
Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre,
KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“
Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre,
KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“
Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre,
KDZ-Vermögensbewerter „Sachanlagen“
Jahresabschluss der Beteiligung,
KDZ-Vermögensbewerter „Finanzanlagen“
Bewertung des Kreditinstituts,
KDZ-Vermögensbewerter „Finanzanlagen“
Rechnungsabschluss, bestehende Verträge,
KDZ-Vermögensbewerter „Forderungen“
Lagerbuchführung,
sonstige interne Aufzeichnungen
Bestehende Dauerschuldverhältnisse,
sonstige relevante Leistungsverträge
Quelle: KDZ, 2017.
12/2017 public VRV
KDZ-Quicktest Neu
auf Basis der VRV 2015
Peter Biwald (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)
Für die Analyse kommunaler Haushalte
ergeben sich aus der VRV 2015
neue Anforderungen und Möglichkeiten.
Dies führt auch dazu, dass der
KDZ-Quicktest auf die VRV 2015 umgestellt
und damit neu gestaltet wird. Der nunmehr
seit zwanzig Jahren im Einsatz befindliche
KDZ-Quicktest auf Basis der VRV
1997 wird angepasst.
Der aktuelle KDZ-Quicktest basiert auf
der finanzwirtschaftlichen Rechnung.
Der KDZ-Quicktest Neu kann und wird
zusätzlich den Ergebnis- und Vermögenshaushalt
berücksichtigen. Damit ist der
KDZ-Quicktest Neu eine wichtige Grundlage,
um die Nachhaltigkeit der Gemeindefinanzen
zu beurteilen und zu steuern.
Dafür bedarf es eines mehrdimensionalen
Kennzahlensets, das die Finanz-,
Ergebnis- und Vermögenssicht berücksichtigt.
Diese Anforderungen wird der
KDZ-Quickest Neu erfüllen, indem er den
Gemeindehaushalt aus diesen drei Perspektiven
beleuchtet und – wie bisher – zu
einem Bonitäts- und Nachhaltigkeitswert
verdichtet.
Was ist neu?
Aus Sicht der Ertragskraft stellt sich die Frage,
was der Gemeinde im Ergebnishaushalt
an Überschuss verbleibt? Die Nettoergebnisquote
(NEQ) zeigt, wieweit mit den laufenden/operativen
Erträgen die kommunalen
Dienstleistungen und die Infrastruktur finanziert
werden können. Aus Sicht der Zahlungsfähigkeit
bzw. Liqudität stellt sich die
Frage, wieweit können die laufende/operative
Gemeindetätigkeit und die dafür erforderlichen
Investitionen mit eigenen Geldüberschüssen
(Liquidität) finanziert werden? Mit
der freien Finanzspitze und Eigenfinanzierungskraft
kann die finanzielle Leistungsfähigkeit
differenziert eingeschätzt werden.
Das Ausmaß der Verschuldung wird wie
bisher mit der Verschuldungsdauer und der
Schuldendienstquote analysiert. Neu ist die
Beurteilung der Vermögensdeckung und Erhaltung
der Vermögenssubstanz. Die Kennzahl
NVQ zeigt, wieweit das Vermögen mit
eigenen Mitteln finanziert werden kann. Die
Kennzahl SEQ beurteilt, in welchem Ausmaß
die getätigten Investitionen und Instandhaltungen
die Vermögenssubstanz erhalten.
Nachhaltig ausgeglichener Haushalt
Auf Basis des aktuellen finanzwirtschaftlich
orientierten KDZ-Quicktests ist der
Gemeindehaushalt dann nachhaltig im
Gleichgewicht, wenn der Überschuss der
laufenden Gebarung (operative Gebarung
– Saldo 1) die Investitionen (investive Gebarung
bzw. Saldo 2) plus Folgelasten im
Rahmen einer vertretbaren Verschuldung
abdeckt. Mit dem KDZ-Quicktest Neu
kommt einerseits die Vermögensseite in
Form der Substanzerhaltungsquote und
der Vermögensdeckung hinzu. Zusätzlich
zeigt die Ergebnisseite, wie weit die
erbrachten Leistungen und die Infrastruktur
mit eigenen Mitteln finanziert
werden können (NEQ) und damit auch,
ob das Nettovermögen wächst oder sinkt.
Der KDZ-Quicktest Neu baut somit auf der
bewährten kameralen Analyse auf und ergänzt
diese um die Ergebnis- und Vermögensdimension.
Auf die Besonderheiten
des öffentlichen Sektors wird Rücksicht
genommen, er ist auch künftig kein Abklatsch
eines unternehmensorientierten
Kennzahlensystems.
25
KDZ-Quicktest Neu im Überblick
Ertragskraft
• Nettoergebnisquote (NEQ)
NEQ =
Finanzielle Leistungsfähigkeit und Liquidität
• Freie Finanzspitze (FSQ)
FSQ =
• Eigenfinanzierungsquote (EFQ)
EFQ =
Nettoergebnis
Aufwendungen
Saldo der operativen Gebarung abzgl. Tilgungen
Summe operative Einzahlungen
Einzahlungen der operativen + investiven Gebarung
Auszahlungen der operativen + investiven Gebarung
Verschuldung
• Verschuldungsdauer (VSD)
VSD =
• Schuldendienstquote (SDQ)
SDQ =
Fremdmittel lt. Vermögensrechnung – Liquide Mittel
Saldo der operativen Gebarung
Schuldendienst
Abgabenerträge
Vermögensdeckung
• Nettovermögensquote (NVQ)
NVQ =
Nettovermögen (inkl. Investitionszuschüsse)
Summe Aktiva (Gesamtvermögen)
Substanzerhaltung
• Substanzerhaltungsquote (SEQ)
Ersatzinvestitionen + Instandhaltungen
SEQ =
Abschreibungen
public VRV 12/2017
Ziele und Funktionen
von Rückstellungen
Michael Dessulemoustier-Bovekercke (MSCT)
26
Im Allgemeinen verfolgt die Bildung
von Rückstellungen zwei wesentliche
Ziele:
• die periodengerechte Verteilung bzw.
Darstellung des Aufwandes und
• die korrekte (insbesondere vollständige)
Darstellung der Passiva
Für die periodengerechte Darstellung
des Aufwandes ist die Aufgabe von Rückstellungen
so zu verstehen, dass zwar
ein in der Periode verursachter Aufwand
eingetreten ist, aber gleichzeitig noch
keine Verbindlichkeit entstanden ist. Diese
Verbindlichkeit entsteht dann erst in
der folgenden Rechnungsperiode, wobei
sich aber die der Verbindlichkeit zugrundeliegenden
Kosten auch auf die vergangene
Periode beziehen. Die Bildung von
Rückstellungen, deren zweckmäßige Verwendung
und Auflösung sind unbare Vor-
Robert Kneschke e
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gänge und haben somit niemals eine Auswirkung
auf die Finanzierungsrechnung.
Die in Österreich angewendeten Rechnungslegungssysteme
verlangen, dass
ein Aufwand oder eine Verpflichtung in
jener Periode dargestellt wird, in der diese
jeweils wirtschaftlich begründet wurde.
Rückstellungen sind nach § 28 Abs 1 VRV
2015 für Verpflichtungen einer Gebietskörperschaft
anzusetzen, wenn
1. die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag
der Abschlussrechnung besteht und
2. das Verpflichtungsereignis bereits vor
dem Stichtag der Abschlussrechnung
eingetreten ist und
3. die Erfüllung der Verpflichtung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu
Mittelverwendungen der Gebietskörperschaft
führen wird und
4. die Höhe der Verpflichtung verlässlich
ermittelbar ist.
Diese allgemeine Umschreibung, welche
die Bildung einer Rückstellung zum Inhalt
hat, entspricht jenen der IFRS.
Vergleich IFRS – VRV
Gemäß IAS 37.14 ist eine Rückstellung
dann anzusetzen, wenn
1. einem Unternehmen aus einem Ereignis
der Vergangenheit eine gegenwärtige
Verpflichtung entstanden ist; und
2. der Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem
Nutzen zur Erfüllung dieser
Verpflichtung wahrscheinlich ist;
und
3. eine verlässliche Schätzung der Höhe
der Verpflichtung möglich ist.
Allerdings schränkt die VRV 2015 – zumindest
auf den ersten Blick – durch die Verwendung
des Begriffes „Verpflichtungsereignis“
den Begriff der Rückstellung
mehr ein, da die internationalen Rechnungslegungsvorschriften
ganz allgemein
auf ein Ereignis in der Vergangenheit
abstellen und spezifizieren, dass die Verpflichtung
rechtlich oder sogar faktisch
entstanden sein kann.
Ereignis in der Vergangenheit
Ein Ereignis der Vergangenheit, das zu einer
Verpflichtung führt, wird als verpflichtendes
Ereignis bezeichnet. Verpflichtend
ist ein Ereignis dann, wenn die Gemeinde
keine realistische Alternative zur Erfüllung
der entstandenen Verpflichtung hat. Die
Verpflichtung kann sowohl eine rechtlich
durchsetzbare als auch eine faktische Verpflichtungen
sein und muss bereits zum
Stichtag bestanden haben. Werterhellende
Umstände nach dem Stichtag sind in der
Berechnung der Rückstellung ebenso zu
berücksichtigen wie bei der Entscheidung,
ob eine Rückstellungsverpflichtung überhaupt
besteht. Wertbegründende Umstände,
die erst nach dem Stichtag eingetreten
sind, sind jedoch weder bei der Beurteilung
der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit von
Rückstellungen noch bei der Bewertung
bereits angesetzter Rückstellungen zu berücksichtigen.
Abfluss von Ressourcen und
Eintrittswahrscheinlichkeit
Die in der Rückstellung eingestellten
Beträge müssen in der Zukunft zu einer
Reduktion der Aktiva (daher im Wesentlichen
zu einem Zahlungsfluss) führen. Dieser
Mittelabfluss muss mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit, somit zumindest
51prozentigen Wahrscheinlichkeit, angenommen
werden. Die VRV 2015 verlangt
diesbezüglich eine verlässliche Ermittlung,
die auch durch Einschätzungen auf
Basis von Erfahrungswerten oder durch
externe Experten erfolgen kann.
Verpflichtung gegenüber Dritten
Eine der Voraussetzungen, die den Ansatz
von Rückstellungen erforderlich machen,
ist auch das Vorliegen einer Verpflichtung.
Diese Verpflichtung muss gegenüber einem
externen Dritten bestehen. Reine „Innenverpflichtungen“
können daher nicht
zum Ansatz einer Rückstellung führen.
Ein Beispiel für eine derartige Innenverpflichtung
sind die nach unternehmensrechtlichen
Vorschriften ansetzbaren
Aufwandsrückstellungen, wie etwa notwendig
gewordene, aber unterlassene
Instandhaltungen. Derartige Rückstellungen
dürfen nach der VRV nicht bilanziert
werden. Es mangelt an der Verpflichtung
einem Dritten gegenüber.
Zu den langfristigen Rückstellungen zählen
nach § 28 Abs 4 VRV 2015 jedenfalls die
folgenden (verkürzt – siehe Abbildung 1).
Rückstellungen für Haftungen
Rückstellungen für Haftungen sind dann
anzusetzen, wenn eine Inanspruchnahme
zumindest überwiegend wahrscheinlich
ist. Im Falle von Haftungen ist aber nicht
das Abgeben einer Haftungszusage mit
dem Entstehen einer Verpflichtung gleich-
»
Abbildung 1:
langfristige Rückstellungen
• Rückstellungen für Abfertigungen
• Rückstellungen für Jubiläumsgelder
• Rückstellungen für Haftungen
(§ 30 VRV 2015)
• Rückstellungen für die Sanierung
von Altlasten
• Rückstellungen für Pensionen
(Wahlrecht; § 31 VRV 2015)
27
public VRV 12/2017
28
zusetzen. Erst, wenn der Haftungsfall
einzutreten droht, weil der Hauptschuldner
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt,
ist eine Einschätzung zu treffen,
ob eine Verpflichtung aus der Haftung
bereits entstanden ist oder zumindest mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit entstehen
wird. Es wird somit die Eintrittswahrscheinlichkeit
des Haftungsfalles
beschrieben.
Rückstellungen für Pensionen
Für den Ausweis von Pensionsleistungen
in der Vermögensrechnung besteht ein
Ausweiswahlrecht, wobei nicht geregelt
wird, ob die Ausübung des Wahlrechtes
einmalig bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz
gezogen werden kann oder
ob es in späteren Jahren anders ausgeübt
werden kann. Grundsätzlich sollte jedoch
so vorgegangen werden, dass eine einmal
erfolgte Aufnahme in die Vermögensrechnung
jedenfalls bedeutet, dass die Pensionsansprüche
(aktuelle und zukünftige)
stets in der Vermögensrechnung enthalten
bleiben müssen.
Beamtenpensionen sind sofort bei Anspruchserwerb
in voller Höhe in die Rückstellung
aufzunehmen. Sie verändern
sich um eine Zinskomponente und um
Gehaltssteigerungen. Betriebspensionen
hingegen wachsen durch die erbrachte
Arbeitsleistung kontinuierlich an. Wirtschaftlich
sind sie Teil des Arbeitsentgeltes,
das jedoch erst in späteren Jahren
ausbezahlt wird.
Für die korrekte Ermittlung von Pensionsrückstellungen
sind die Dienste eines
Versicherungsmathematikers in Anspruch
zu nehmen, da auf Basis biometrischer
Grundlagen und unter Anwendung aktuarischer
Rechenmodelle ein Rückstellungswert
bzw. eine Dotierung aufgrund von
Ansparungen (Verdienst) und aufgrund
von Verzinsungen ermittelt wird.
In der Anlage 6t sind die voraussichtlichen
Pensionsaufwendungen und die voraussichtliche
Anzahl der Pensionsempfänger
der nächsten 30 Jahre getrennt nach
der Gebietskörperschaft zuzurechnendem
Personal und nach Personal von Betrieben
iSd § 1 Abs 2 VRV 2015 anzugeben.
Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen
und Jubiläumsgeldzahlungen
Die Abfertigungsansprüche nach dem „alten
System“ gelten grundsätzlich für alle
Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2003 eingetreten
sind. Hat das Arbeitsverhältnis
ununterbrochen drei Jahre gedauert, so
gebührt dem Arbeitnehmer bei Auflösung
des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung.
Das Ausmaß der Abfertigung ist nach der
Dienstdauer gestaffelt und beträgt zwischen
2 und 12 Monatsentgelten.
Gesetzliche Gehaltsschemata für Beschäftigte
im öffentlichen Bereich sehen zumeist
vor, dass Dienstnehmer Anspruch
auf Zahlung eines Jubiläumsgeldes haben,
wenn sie eine gewisse Zeit bei der Gebietskörperschaft
beschäftigt waren. In der Regel
muss der Dienstgeber ein Monatsgehalt
oder ein Vielfaches eines Monatsgehaltes
zahlen, wenn der Dienstnehmer 25 oder 40
Jahre in der Gemeinde beschäftigt ist.
Diese beiden Rückstellungen sind unter
Anwendung der in den internationalen
Rechnungslegungsvorschriften vorgesehenen
Berechnungsmethoden zu ermitteln.
Es handelt sich dabei ausschließlich um
versicherungsmathematische Berechnungsmethoden,
welche die Inanspruchnahme
der Dienste eines Versicherungsmathematikers
erforderlich machen.
Finanzmathematische Berechnungen sind
in den IFRS nicht vorgesehen. Im österreichischen
UGB sind seit der letzten Gesetzesnovelle
ebenfalls versicherungsmathematische
Berechnungen vorgesehen.
Allerdings haben Vergleichsrechnungen
gezeigt, dass sich bei Abfertigungs- und
Jubiläumsgeldrückstellungen vernachlässigbare
Unterschiede ergeben, weshalb das
AFRAC in seiner Stellungnahme Nummer
27 die Ansicht vertritt, dass weiterhin eine
finanzmathematische Berechnung der
Rückstellungsbeträge für Jahresabschlüsse
nach dem UGB erfolgen kann. Allerdings
muss nun auch der Gehaltstrend bei der
Ermittlung berücksichtigt werden.
Sofern sich diese Ansicht auch im Zusammenhang
mit der Bilanzierung gemäß VRV
2015 durchsetzt, spricht nichts gegen eine
rein finanzmathematische Berechnung
von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen.
Kurzfristige Rückstellungen
Kurzfristige Rückstellungen sind in § 28
Abs 3 VRV 2015 demonstrativ aufgezählt.
Es handelt sich um Vorsorgen für
• Prozesskosten
• ausstehende Rechnungen
• nicht konsumierte Urlaube
Nach dem derzeitigen Stand der Entwicklung
der VRV ist mit einer Erweiterung
der demonstrativen Aufzählung um die
„sonstigen Rückstellungen“ zu rechnen.
Neben den Prozesskosten sind auch die
Rückstellungen für ausstehende Eingangsrechnungen,
sofern deren Wert jeweils
EUR 5.000,– übersteigt, darzustellen. Unter
diesem Posten sind daher alle jene Kosten
auszuweisen, die eindeutig dem jeweiligen
Geschäftsjahr zuzuordnen sind, jedoch erst
nach dem Abschlussstichtag vom Lieferanten
verrechnet werden.
Die Rückstellung für nicht konsumierten
Urlaub zeigt den Rückstand an zu
gewährender, bezahlter Freizeit für MitarbeiterInnen
der Gemeinden, die bis zum
Stichtag des Rechnungsabschlusses nicht
verbraucht werden konnten. Bei der Ermittlung
der Rückstellung wird die Menge
an offene Urlaubstagen mit den Kosten je
Urlaubstag bewertet. Für die Kosten pro
Urlaubstag ist die Höhe der Entgeltfortzahlung
für einen Mitarbeiter pro Urlaubstag
zu ermitteln. Die Rückstellung zeigt somit
die Menge an verpflichtend zur Verfügung
zu stellender Freizeit, bewertet mit den Arbeitskosten
des Mitarbeiters.
Zusammenfassend muss daher festgestellt
werden, dass für eine möglichst korrekte
Darstellung des Gemeindehaushalts nach
den Bestimmungen der VRV 2015 die Ermittlung
und Bildung von Rückstellungen
unumgänglich ist. Die Gemeinden werden
daher entsprechende Vorkehrungen treffen
müssen, um die relevanten Grunddaten
zu erheben und damit die Berechnung von
Rückstellungen vornehmen zu können.
Ergebnis dieser Arbeit ist jedenfalls eine
betragliche Darstellung aller zukünftiger
Zahlungserfordernisse bzw. eine vollständige
und korrekte Darstellung des in einem
Geschäftsjahr angefallenen Aufwands, unabhängig
vom Zeitpunkt der Zahlung.
12/2017 public VRV
Der Weg zum
1. Voranschlag 2020
Clemens Hödl (KDZ), Alexander Maimer (KDZ)
Im Sommer/Herbst 2019 muss der erste
Voranschlag nach der neuen VRV
erstellt werden. Neu ist hierbei, dass
ein Ergebnisvoranschlag und ein Finanzierungsanschlag
erstellt werden müssen.
Während der Ergebnisvoranschlag
sämtliche veranschlagten Erträge und
Aufwendungen enthält, sind im Finanzierungsvoranschlag
Einzahlungen und
Auszahlungen enthalten. Abweichungen
stellen beispielsweise die Dotierung von
Rückstellungen sowie Abschreibungen
»
29
CHW - fotolia.com
30
dar, welche nur im Ergebnisvoranschlag
enthalten sind. Um den Voranschlag 2020
spätestens im Herbst 2019 erstellen zu
können, müssen die folgenden Schritte
gesetzt bzw. Informationen ermittelt werden.
Ergebnisvoranschlag erstellen
Für den ersten Ergebnisvoranschlag
müssen sämtliche Erträge und Aufwendungen
ansatzweise veranschlagt werden,
wie dies gemäß der bestehenden
VRV bereits durchgeführt wird. Was neu
in diesem Zusammenhang ist, dass im
Ergebnisvoranschlag auch Zahlen zu
den Abschreibungen des Sachanlagevermögens,
zur Veränderung der Rückstellungen,
zur Auf- oder Abwertung von
Beteiligungen, zur Veränderung der Wertberichtigung
von offenen Forderungen,
zur Veränderung des Vorratsbestandes
und zur Rechnungsabgrenzung enthalten
sein müssen.
Informationen zur Abschreibung erhält
die Gemeinde aus der Vermögensrechnung.
Das bedeutet, dass die Bewertung
des Sachanlagevermögens (Gebäude,
Straßen, Geschäftsausstattung, Fuhrpark
usw.) bereits vor der Erstellung des
Voranschlages 2020 durchgeführt sein
muss, so dass daraus die Abschreibungen
errechnet werden können. Als Abschluss
für die Erstbewertung des Sachanlagevermögens
sollte spätesten der Sommer
2019 angepeilt werden, um ausreichend
Zeit für die Voranschlagserstellung zu
haben.
Auch die Dotierung und Auflösung von
Rückstellungen muss im Ergebnisvoranschlag
2020 Berücksichtigung finden.
Das bedeutet, dass Rückstellungen, z. B.
Abfertigungsrückstellungen, Jubiläumsrückstellungen,
bereits bis zum Sommer
2019 berechnet sein müssen, so dass die
Veränderungen dieser Rückstellungen im
Voranschlag 2020 berücksichtigt werden
können. Hinzu kommen z. B. Rückstellungen
für Prozesskosten oder ausstehende
Rechnungen, die zwar nicht im Vorfeld
berechnet werden müssen, aber – falls
im Finanzjahr 2020 benötigt – im Voranschlag
2020 enthalten sein müssen. Als
Zeithorizont sollte für die Berechnung
der Rückstellungen der Sommer 2019 ins
Auge gefasst werden.
Beteiligungen und Forderungen
Weiters müssen für die Erstellung des
ersten Voranschlags 2020 die Beteiligungen
bis zum Sommer 2019 bewertet werden,
damit auch hier Abwertungen bzw.
Aufwertungen der Beteiligungen in den
Ergebnisvoranschlag einfließen können.
Die dafür benötigten Informationen können
aus den Rechnungsabschlüssen der
Beteiligungen gewonnen werden.
Ähnliches gilt für die pauschale Einzelwertberichtigung
von offenen Forderungen.
Auch diese muss im Ergebnisvoranschlag
2020 einfließen, sofern es zu
Änderungen bei der Einzelwertberichtigung
kommt. Wichtig in diesem Zusammenhang
ist, dass für die pauschale Einzelwertberichtigung
von Forderungen
mindestens die Forderungsbestände der
letzten drei Finanzjahre zur Verfügung
stehen müssen. Daher lohnt es sich schon
jetzt, genaue Aufzeichnungen zu führen.
Auch die Veränderung des Vorratsbestandes
muss im Ergebnisvoranschlag
2020 enthalten sein. Der Vorratsbestand
der Gemeinde muss erstmalig erhoben
werden und sollte bis zum Sommer 2019
durchgeführt werden. Grundsätzlich ist
nur der Verbrauch an Vorräten im Laufe
des Finanzjahres zu veranschlagen.
Die Rechnungsabgrenzung muss ebenfalls
im Ergebnisvoranschlag 2020 berücksichtigt
werden. Dies bedeutet, dass
Erträge und Aufwendungen in jenem
Finanzjahr zu veranschlagen sind, dem
sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
D. h., dass insbesondere bei Dauerschuld-
Abbildung 1: Ergebnisvoranschlag erstellen
Konkrete Maßnahmen
Das Vermögensverzeichnis muss komplett vorliegen.
Die Abschreibungen für das Haushaltsjahr 2020 müssen ermittelt sein.
Abschreibungen auf Ansätzen/Unterabschnitten veranschlagen.
Rückstellungen müssen komplett ermittelt sein, neue Themen sind vor allem
Rückstellungen für Urlaube und ausstehende Rechnungen, Veränderung zentraler
Rückstellungen für das Haushaltsjahr 2020 veranschlagen.
Der Wert der Beteiligungen der Gemeinde an Unternehmen ist auf Basis des
Eigenkapitals der Beteiligung zu ermitteln. Eine allfällige Auf- bzw. Abwertung der
Beteiligung muss im Ergebnisvoranschlag dargestellt werden.
Offene Forderungen, insbesondere aus dem Bereich der Hausbesitzabgaben und
der Steuern, müssen ebenfalls im ersten Ergebnisvoranschlag dargestellt werden.
Grundlage für die Darstellung sollten die ausstehenden Forderungen der letzten
Jahre sein. Zentrale Grundlage ist der Rechnungsabschluss 2018.
Als Grundlage ist zu ermitteln, welche Vorräte in die Vermögensdarstellung der Gemeinde
aufgenommen werden sollen. Hier sind Vorräte mit einem Wert von mehr
als 5.000 Euro zu veranschlagen. Bei diesen Vorratspositionen kann es zu Veränderungen
im Bestand kommen. Diese sind darzustellen.
Wichtige Rechnungsabgrenzungen veranschlagen.
Bis wann?
Start: Herbst 2017
Abschluss: Sommer 2019
Erstberechnung:
2. Quartal 2018
Abschluss: Sommer 2019
Grundlage ist der Jahresabschluss 2018 der
Beteiligung, ausgehend von diesem wird die
Auf- bzw. Abwertung ermittelt: Sommer 2019
Auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2018
können ausstehende Forderungen ermittelt
werden: Sommer 2019
Ermitteln der Vorräte, die Aufnahme in die Vermögensdarstellung
finden sollen: Frühjahr 2019
Durchführen der Auf- bzw. Abwertung:
Sommer 2019
Ersterhebung: Frühjahr 2019
Erträge/Aufwendungen ansatzweise veranschlagen.
Sommer/Herbst 2019
Quelle: KDZ, 2017.
12/2017 public VRV
verhältnissen eine zeitliche Abgrenzung
vorzunehmen ist. Seitens der Gemeinde
ist daher zu prüfen, welche Dauerschuldverhältnisse
(Miete, Pacht, Versicherungen,
Telekommunikation usw.) eingegangen
wurden und in welchen Bereichen
Zahlungen vor Leistungserbringung getätigt
bzw. vereinnahmt werden. Informationen
dazu erhält die Gemeinde aus dem
letztverfügbaren Rechnungsabschluss.
Die erwähnten Positionen wie Sachanlagevermögen,
Beteiligungen, Forderungen,
Vorräte und Rechnungsabgrenzungen
müssen zwar für die Erstellung
des Ergebnisvoranschlages 2020 extra
erhoben und erfasst werden, allerdings
bilden die dabei gewonnenen Informationen
auch bereits eine breite Basis für die
Erstellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde
und werden daher ohnehin auch
an anderer Stelle benötigt.
Finanzierungsvoranschlag
erstellen
So wie im Ergebnisvoranschlag sämtliche
Erträge und Aufwendungen ansatzweise
veranschlagt werden müssen,
werden im Finanzierungsvoranschlag
alle Einzahlungen und Auszahlungen
veranschlagt. Ergebnisvoranschlag und
Finanzierungsvoranschlag unterscheiden
sich nicht nur durch die nicht finanzierungswirksamen
Aufwendungen wie
Dotierungen von Rückstellungen oder
Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen,
sondern auch durch Rechnungsabgrenzungen
oder durch von Erträgen
abweichende Einzahlungen.
So wäre es beispielsweise bei der Vorschreibung
von Hausbesitzabgaben möglich,
dass nicht alle Bürgerinnen und Bürger
die offenen Forderungen begleichen
und somit der Ertrag des Finanzjahres
von der Einzahlung abweicht. Der offene
Betrag wird natürlich als offene Forderung
ins kommende Jahr mitgenommen
und voraussichtlich dort beglichen.
D. h., man muss sich bei der Erstellung
des Finanzierungsvoranschlages darüber
Gedanken machen, in welchen Bereichen
die Einzahlungen bzw. Auszahlungen
des Finanzierungsvoranschlages geringer
als die Erträge bzw. Aufwendungen
des Ergebnisvoranschlages sein können.
Hierfür sind die Daten der Vorjahre als
Erfahrungswerte heranzuziehen.
Anlagen für den Voranschlag
Abbildung 3: Beilagen zum VA 2020
Konkrete Maßnahmen – Anlagen erstellen
6a – Nachweis über Transferzahlungen
6b – Nachweis über Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven
6c – Einzelnachweis über Finanzschulden und Schuldendienst
6f – Nachweis über haushaltsinterne Vergütungen
Abbildung 2: Finanzierungsvoranschlag erstellen
Konkrete Maßnahmen
Zusätzlich zum Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
sind die unten genannten
Anlagen 6a bis 6f zu erstellen. Die
Anlagen ergeben sich im Wesentlichen
im Rahmen der Voranschlagserstellung.
Über den Voranschlag hinausgehende
Informationen sind insbesondere bei der
Anlage 6c Einzelnachweis über Finanzschulden
und Schuldendienst bereitzustellen.
Hier sind vertiefende Daten über
den Darlehensstand, die Laufzeit und die
Verzinsung der Darlehen beizubringen.
Diese Informationen mussten allerdings
bereits für Anlagen auf Basis der VRV
1997 bereitgestellt werden.
Die Anlagenerstellung ist der letzte
Schritt bei der Erstellung des Voranschlags
und im Wesentlichen ein Ausfluss
bei der Erstellung.
Prozesse organisieren
Wie bereits erwähnt, sind im Gegensatz
zur VRV 1997 zusätzliche Informationen im
Voranschlag darzustellen. Diese Informationen
können aus unterschiedlichen Bereichen
der Gemeindeverwaltung kommen
bzw. müssen von diesen bereitgestellt werden.
In einem ersten Schritt sollten diese
Bereiche grundsätzlich über die VRV 2015
und ihre Anforderungen informiert werden.
Darauf aufbauend sollte mittels Projektplan
dargestellt werden, wer bis wann
welche Informationen bereitzustellen hat,
damit die Voranschlagserstellung optimal
ablaufen kann. Die dargestellten Themen
zeigen, dass mit den Umstellungsarbeiten
auf die VRV 2015 und damit mit den Vorbereitungsarbeiten
auf den 1. Voranschlag
zeitnah begonnen werden sollte, da viele
einzelne Maßnahmen zu setzen sind. Wichtig
ist, dass die Bearbeitung dieses Themas
als eigenes Projekt mit entsprechender
Projektstruktur (Projektleitung und Projektteam)
und entsprechenden Ressourcen
geplant und auch umgesetzt wird.
Bis wann?
Bis wann?
Sommer/
Herbst 2019
Einzahlungen/Auszahlungen ansatzweise veranschlagen Sommer/Herbst 2019
Hausbesitzabgaben – tatsächlich erwartete Einnahmen
veranschlagen (abweichend von erwarteten Erträgen) Sommer/Herbst 2019
Ertragsanteile werden wie bisher auf Basis der Vorgaben
des Landes dargestellt (künftig im Ergebnis- Sommer/Herbst 2019
und Finanzierungsvoranschlag)
Quelle: KDZ, 2017.
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Abbildung 4: Prozesse neu gestalten
Schwerpunkte Konkrete Maßnahmen Bis wann?
Informationsprozesse an die Finanzabteilung müssen
Ab Mitte 2018 umorganisieren
Prozesse organisieren
definiert werden – z. B. welche Informationen muss die
Frühling 2019 fixieren
Personalabteilung bis wann an die Finanzabteilung liefern
public VRV 12/2017
VRV 2015
Welche Maßnahmen müssen
getroffen werden?
www.msct.at/VRV2015
www.msct.at
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