Handreichung SAPV V2 2025
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Wie berechne ich die VZÄ der Rufbereitschaft pro
Jahr?
Der Anteil der Rufbereitschaft der einzelnen Berufsgruppe
(Arzt / Ärztin, Pflegefachperson) am VZÄ umfasst 7 x 24
Stunden pro Woche = 168/8 = 21 Stunden pro Woche,
multipliziert mit 52,14 Wochen ergibt dies 1095 Stunden
pro Berufsgruppe im Jahr. So sind in der ärztlichen Mindestpersonalisierung
daher z. B. ca. 0,53 VZÄ pro Jahr für
Rufbereitschaften enthalten.
Sieht der Bundesrahmenvertrag eine psychosoziale
Fachkraft als festen Bestandteil in einem SAPV-Team
vor?
Nein, im Ergebnis des Schiedsverfahrens sieht der BRV-
SAPV für Erwachsene eine psychosoziale Fachkraft nicht
als festen Bestandteil in einem SAPV-Team vor. Die im
§ 37b Abs. 1 S. 3 SGB V getroffene Regelung umfasst nur
ärztliche und pflegerische Leistungen. Die gesetzliche Regelung
ist nicht disponibel. Der Einbezug einer psychosozialen
Fachkraft mag zwar sinnvoll sein. Eine Finanzierung
durch die Krankenkassen ist vom Gesetzgeber jedoch
nicht vorgesehen. Vergütungsansprüche über psychosoziale
Fachkräfte können gegenüber den Kostenträgern somit
nicht zwingend geltend gemacht werden.
Praxistipps
Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom
04.06.2019 sind Kooperationen mit ärztlichem oder pflegerischem
Personal noch einmal mehr mit dem rechtlichen
Risiko behaftet, dass die Eingliederung in die Organisation
des SAPV-Teams nicht als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen
Sinn gewertet wird. Ob eine sozialversicherungsrechtliche
Beschäftigung vorliegt, wird anhand
der Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls
bewertet (u.a. Weisungsgebundenheit bzw. Eingliederung
in die Arbeitsorganisation). Für das SAPV-Team kann eine
fehlerhafte Einordnung gravierende Auswirkungen haben,
insbesondere die (rückwirkende) Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
und Lohnsteuer; auch steht eine
Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge
gem. § 266a StGB im Raum. Zur Absicherung
des SAPV-Teams ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens
vorab zu empfehlen.
Nach der S3-Leitlinie Palliativmedizin 5 sollte eine qualifizierte
psychosoziale Fachkraft jedoch Teil des SAPV-Kernteams
sein. Sofern das SAPV-Team ein Unterstützungsangebot
über eine psychosoziale Fachkraft anbietet, müsste
dies über andere Mittel finanziert werden.
Gegenüber Patientinnen und Patienten ist dieses Unterstützungsangebot,
sofern vorhanden, kenntlich zu machen.
Es bedarf in diesem Fall einer gesonderten Schweigepflichtentbindung
und einer Zustimmung der Patientin
bzw. des Patienten bezüglich des Datenschutzes.
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5) Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF): Erweiterte S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nichtheilbaren
Krebserkrankung, Langversion 2.2, 2020, AWMF-Registernr.: 128/001OL, S. 65.