21.10.2025 Aufrufe

Handreichung SAPV V2 2025

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Wie berechne ich die VZÄ der Rufbereitschaft pro

Jahr?

Der Anteil der Rufbereitschaft der einzelnen Berufsgruppe

(Arzt / Ärztin, Pflegefachperson) am VZÄ umfasst 7 x 24

Stunden pro Woche = 168/8 = 21 Stunden pro Woche,

multipliziert mit 52,14 Wochen ergibt dies 1095 Stunden

pro Berufsgruppe im Jahr. So sind in der ärztlichen Mindestpersonalisierung

daher z. B. ca. 0,53 VZÄ pro Jahr für

Rufbereitschaften enthalten.

Sieht der Bundesrahmenvertrag eine psychosoziale

Fachkraft als festen Bestandteil in einem SAPV-Team

vor?

Nein, im Ergebnis des Schiedsverfahrens sieht der BRV-

SAPV für Erwachsene eine psychosoziale Fachkraft nicht

als festen Bestandteil in einem SAPV-Team vor. Die im

§ 37b Abs. 1 S. 3 SGB V getroffene Regelung umfasst nur

ärztliche und pflegerische Leistungen. Die gesetzliche Regelung

ist nicht disponibel. Der Einbezug einer psychosozialen

Fachkraft mag zwar sinnvoll sein. Eine Finanzierung

durch die Krankenkassen ist vom Gesetzgeber jedoch

nicht vorgesehen. Vergütungsansprüche über psychosoziale

Fachkräfte können gegenüber den Kostenträgern somit

nicht zwingend geltend gemacht werden.

Praxistipps

Nach den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom

04.06.2019 sind Kooperationen mit ärztlichem oder pflegerischem

Personal noch einmal mehr mit dem rechtlichen

Risiko behaftet, dass die Eingliederung in die Organisation

des SAPV-Teams nicht als selbständige Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen

Sinn gewertet wird. Ob eine sozialversicherungsrechtliche

Beschäftigung vorliegt, wird anhand

der Betrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls

bewertet (u.a. Weisungsgebundenheit bzw. Eingliederung

in die Arbeitsorganisation). Für das SAPV-Team kann eine

fehlerhafte Einordnung gravierende Auswirkungen haben,

insbesondere die (rückwirkende) Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

und Lohnsteuer; auch steht eine

Strafbarkeit wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge

gem. § 266a StGB im Raum. Zur Absicherung

des SAPV-Teams ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens

vorab zu empfehlen.

Nach der S3-Leitlinie Palliativmedizin 5 sollte eine qualifizierte

psychosoziale Fachkraft jedoch Teil des SAPV-Kernteams

sein. Sofern das SAPV-Team ein Unterstützungsangebot

über eine psychosoziale Fachkraft anbietet, müsste

dies über andere Mittel finanziert werden.

Gegenüber Patientinnen und Patienten ist dieses Unterstützungsangebot,

sofern vorhanden, kenntlich zu machen.

Es bedarf in diesem Fall einer gesonderten Schweigepflichtentbindung

und einer Zustimmung der Patientin

bzw. des Patienten bezüglich des Datenschutzes.

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5) Leitlinienprogramm Onkologie (Deutsche Krebsgesellschaft, Deutsche Krebshilfe, AWMF): Erweiterte S3-Leitlinie Palliativmedizin für Patienten mit einer nichtheilbaren

Krebserkrankung, Langversion 2.2, 2020, AWMF-Registernr.: 128/001OL, S. 65.

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