Handreichung SAPV V2 2025
- Keine Tags gefunden...
Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!
Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.
– Anforderungen an Kooperationen mit
Leistungserbringern
Kooperationen mit Leistungserbringern bergen immer
die Gefahr, dass es zur unzulässigen Zuweisung von
Patientinnen und Patienten kommt. Diese Gefahr ist
dann besonders groß, wenn die Leistungsbeziehungen
zwischen SAPV-Team und anderen Leistungserbringern
so eng miteinander verzahnt sind, dass der
Patient oder die Patientin (oder deren Zugehörige) gar
keine eigenen Entscheidungen mehr trifft, wer in das
Behandlungskonzept eingebunden wird. Das mag aus
Sicht der Patientinnen und Patienten als unproblematisch
oder sogar vorteilhaft angesehen werden. Die
Rechtslage ist eine andere. Seit dem Jahr 2016 stellen
die §§ 299a, 299b Strafgesetzbuch u.a. solche Patientenzuweisungen
unter Strafe. Die Maxime ist der
voll aufgeklärt und eigenverantwortlich entscheidende
Patient oder die Patientin, die/der selbst entscheidet,
wann welche Leistungserbringer eingebunden werden.
Daher muss sichergestellt werden, dass vor der Einbeziehung
weiterer Leistungserbringer eine Aufklärung
der Patientinnen und Patienten stattgefunden hat und
man ihnen eine Auswahlentscheidung zwischen mindestens
zwei geeigneten Anbietern belassen hat. Die
Aufklärung muss unbedingt dokumentiert werden.
Handlungsempfehlung
hand
Bei der unzulässigen Zuweisung von Patientinnen
und Patienten wird ein äußerst strenger Maßstab
angelegt. Schon das bloße Auslegen von Informationsmaterial,
z. B. eines Sanitätshauses, ist unzulässig.
Wenn hier Zweifelsfragen entstehen, ist
qualifizierter Rechtsrat anzuraten.
– Honorarverträge
In der Vergangenheit war es üblich, Personalengpässe
durch Honorarkräfte zu beheben. Mit den Honorarkräften
wurden entsprechende Verträge abgeschlossen
und sie waren für ihre soziale Absicherung und für die
Abführung von Steuern selbst zuständig. Das Bundessozialgericht
hat dies in mehreren Entscheidungen
im Jahr 2019 als unzulässig erachtet. Aufgrund der
Einbindung in betriebliche Abläufe und aufgrund der
Weisungsgebundenheit ist regelmäßig von einem sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigungsverhältnis
auszugehen. Es ist daher nahezu unmöglich geworden,
Honorarkräfte legal einzusetzen. Vor einem Einsatz von
Honorarkräften sollte daher unbedingt der Erwerbsstatus
durch die Deutsche Rentenversicherung Bund
geklärt werden. Kommt es hier zu Verstößen, steht
§ 266a StGB (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen)
als Straftatbestand im Raum. Dies kann aber
auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu
50.000 EUR geahndet werden (§ 8 Abs. SchwarzArbG).
Umfang und Ergebnis dieser Risikoanalyse müssen unbedingt
dokumentiert werden. Nur bei Risiken, die ordentlich
dokumentiert sind, wird man am Ende des Prozesses an
den Punkt gelangen können, dass die Feststellung erfolgt,
dass Risiken abgestellt wurden.
Nach durchgeführter Risikoanalyse wird man oftmals erkennen,
dass es kaum möglich ist, alle Probleme zeitgleich
zu lösen. Daher empfiehlt es sich, auf Grundlage der Risikoanalyse
eine Priorisierung der Themen vorzunehmen
und Maßnahmen Schritt für Schritt zu ergreifen.
Alles zusammen – Risikoanalyse, Dokumentation der Ergebnisse
und Priorisierung – führt zu einem umfassenden
Überblick (Risk Map). Zugleich ist dann klar, in welcher Reihenfolge
Risiken behoben werden.
Handlungsempfehlung
hand
Durchführung einer Risikoanalyse nebst Dokumentation.
Die gefundenen Risiken werden priorisiert, um
sicherzugehen, dass die größten zuerst behoben
werden.
24