21.10.2025 Aufrufe

Handreichung SAPV V2 2025

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– Anforderungen an Kooperationen mit

Leistungserbringern

Kooperationen mit Leistungserbringern bergen immer

die Gefahr, dass es zur unzulässigen Zuweisung von

Patientinnen und Patienten kommt. Diese Gefahr ist

dann besonders groß, wenn die Leistungsbeziehungen

zwischen SAPV-Team und anderen Leistungserbringern

so eng miteinander verzahnt sind, dass der

Patient oder die Patientin (oder deren Zugehörige) gar

keine eigenen Entscheidungen mehr trifft, wer in das

Behandlungskonzept eingebunden wird. Das mag aus

Sicht der Patientinnen und Patienten als unproblematisch

oder sogar vorteilhaft angesehen werden. Die

Rechtslage ist eine andere. Seit dem Jahr 2016 stellen

die §§ 299a, 299b Strafgesetzbuch u.a. solche Patientenzuweisungen

unter Strafe. Die Maxime ist der

voll aufgeklärt und eigenverantwortlich entscheidende

Patient oder die Patientin, die/der selbst entscheidet,

wann welche Leistungserbringer eingebunden werden.

Daher muss sichergestellt werden, dass vor der Einbeziehung

weiterer Leistungserbringer eine Aufklärung

der Patientinnen und Patienten stattgefunden hat und

man ihnen eine Auswahlentscheidung zwischen mindestens

zwei geeigneten Anbietern belassen hat. Die

Aufklärung muss unbedingt dokumentiert werden.

Handlungsempfehlung

hand

Bei der unzulässigen Zuweisung von Patientinnen

und Patienten wird ein äußerst strenger Maßstab

angelegt. Schon das bloße Auslegen von Informationsmaterial,

z. B. eines Sanitätshauses, ist unzulässig.

Wenn hier Zweifelsfragen entstehen, ist

qualifizierter Rechtsrat anzuraten.

– Honorarverträge

In der Vergangenheit war es üblich, Personalengpässe

durch Honorarkräfte zu beheben. Mit den Honorarkräften

wurden entsprechende Verträge abgeschlossen

und sie waren für ihre soziale Absicherung und für die

Abführung von Steuern selbst zuständig. Das Bundessozialgericht

hat dies in mehreren Entscheidungen

im Jahr 2019 als unzulässig erachtet. Aufgrund der

Einbindung in betriebliche Abläufe und aufgrund der

Weisungsgebundenheit ist regelmäßig von einem sozialversicherungspflichtigen

Beschäftigungsverhältnis

auszugehen. Es ist daher nahezu unmöglich geworden,

Honorarkräfte legal einzusetzen. Vor einem Einsatz von

Honorarkräften sollte daher unbedingt der Erwerbsstatus

durch die Deutsche Rentenversicherung Bund

geklärt werden. Kommt es hier zu Verstößen, steht

§ 266a StGB (Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen)

als Straftatbestand im Raum. Dies kann aber

auch als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu

50.000 EUR geahndet werden (§ 8 Abs. SchwarzArbG).

Umfang und Ergebnis dieser Risikoanalyse müssen unbedingt

dokumentiert werden. Nur bei Risiken, die ordentlich

dokumentiert sind, wird man am Ende des Prozesses an

den Punkt gelangen können, dass die Feststellung erfolgt,

dass Risiken abgestellt wurden.

Nach durchgeführter Risikoanalyse wird man oftmals erkennen,

dass es kaum möglich ist, alle Probleme zeitgleich

zu lösen. Daher empfiehlt es sich, auf Grundlage der Risikoanalyse

eine Priorisierung der Themen vorzunehmen

und Maßnahmen Schritt für Schritt zu ergreifen.

Alles zusammen – Risikoanalyse, Dokumentation der Ergebnisse

und Priorisierung – führt zu einem umfassenden

Überblick (Risk Map). Zugleich ist dann klar, in welcher Reihenfolge

Risiken behoben werden.

Handlungsempfehlung

hand

Durchführung einer Risikoanalyse nebst Dokumentation.

Die gefundenen Risiken werden priorisiert, um

sicherzugehen, dass die größten zuerst behoben

werden.

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