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Handreichung SAPV V2 2025

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Gesetzlicher Rahmen / Präambel

Grundsätzliche Regelungen der SAPV

Die gesetzlichen Grundlagen der SAPV sind im § 37b

SGB V und § 132d SGB V geregelt. § 37b SGB V regelt

den grundsätzlichen Anspruch von Versicherten auf eine

SAPV-Versorgung. Ergänzend hierzu regelt § 132d SGB

V die Umsetzung der Versorgung auf der Ebene der Leistungserbringer.

Auf der Grundlage des § 132d Abs. 1 SGB

V wurden die Bundesrahmenverträge geschlossen, in

denen die sächlichen und personellen Anforderungen an

die SAPV-Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung

und die wesentlichen Elemente der Vergütung

festgelegt wurden.

In der SAPV-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses

(G-BA) nach § 92 SGB V finden sich nähere Regelungen

über die Leistungen, insbesondere

– die Anforderungen an die Erkrankungen sowie an den

besonderen Versorgungsbedarf der Versicherten,

– den Inhalt und Umfang der Spezialisierten ambulanten

Palliativversorgung (SAPV) einschließlich von deren

Verhältnis zur ambulanten Versorgung und der Zusammenarbeit

der Leistungserbringer mit den bestehenden

ambulanten Hospizdiensten und stationären Hospizen

(integrativer Ansatz); die gewachsenen Versorgungsstrukturen

sind zu berücksichtigen,

– den Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der verordnenden

Ärztin oder des verordnenden Arztes mit dem

Leistungserbringer.

Für die SAPV besteht zudem eine Richtlinie zur Begutachtung

der SAPV auf Grundlage des § 282 Absatz 2 Satz 3

SGB V. Diese wurde vom GKV-Spitzenverband nach Abnahme

im MDS-Vorstand und nach Beratung im Beirat für

MD-Koordinierungsfragen erlassen. Sie ist für die Medizinischen

Dienste, die Krankenkassen und deren Verbände

verbindlich.

Fragen

Auf welcher rechtlichen Grundlage können SAPV-

Verträge abgeschlossen werden?

Mit Feststellung des OLG Düsseldorf (Az.: VII – Verg 56/15)

wurde darauf hingewiesen, dass Grundsätze der Transparenz

und der Gleichbehandlung durch die vertragsgebenden

Krankenkassen zu gewährleisten sind. Antragsstellende,

die die im Bundesrahmenvertrag nach § 132d SGB

V festgelegten Voraussetzungen erfüllen, haben dementsprechend

unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Anspruch auf Abschluss eines zur Versorgung mit

SAPV berechtigenden Vertrages mit den Krankenkassen.

Krankenkassen können Verträge, die eine ambulante Palliativversorgung

und die SAPV umfassen, auch auf der

Grundlage des § 73b SGB V („Hausarztzentrierte Versorgung“)

oder § 140a SGB V („Besondere Versorgung“) abschließen.

Die Qualitätsanforderungen in den Rahmenverträgen

nach § 132d Abs. 1 SGB V und der SAPV-Richtlinie

gelten entsprechend (§ 132d Abs. 3 SGB V).

Hinweis: In der vorliegenden Handreichung soll es

jedoch ausschließlich um den Abschluss von Versorgungsverträgen

nach § 132d Abs. 1 S. 6 SGB V gehen.

Die Partner der Versorgungsverträge nach § 132d Abs. 1.

S. 6 SGB V wirken auf der Grundlage dieses Rahmenvertrages

auf eine flächendeckende und dem regionalen Bedarf,

sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum,

Rechnung tragende Versorgung mit SAPV-Leistungen

durch hierfür geeignete SAPV-Teams hin. Die SAPV-Teams

sollen sich untereinander sowie im regionalen Versorgungssystem

vernetzen (Präambel, Abs. 4).

Können zusätzliche Regelungen zur Ausgestaltung

der Versorgungsverträge auf der Länderebene vereinbart

werden?

Gemäß Absatz 6 der Präambel ist es den Krankenkassen

und den maßgeblichen Organisationen der Hospiz- und

Palliativversorgung unbenommen, auf regionaler Ebene

ergänzend zum vorliegenden Rahmenvertrag konkreti-

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