Handreichung SAPV V2 2025
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§ 1 BRV-SAPV
Zielsetzung der SAPV
Grundsätzliche Zielsetzung der SAPV
Die Zielsetzung der SAPV ist in § 1 des BRV-SAPV geregelt.
Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und
die Selbstbestimmung schwerkranker und sterbenden
Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und
ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer
häuslichen Umgebung, in einer stationären Pflegeeinrichtung
oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für
Menschen mit Behinderung sowie in einem stationären
Hospiz zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BRV-SAPV; § 1 Abs. 1
der SAPV-RL).
Im Vordergrund stehen die aktive und ganzheitliche Behandlung
von Versicherten, die in § 2 des BRV-SAPV näher
beschrieben werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 BRV-SAPV). Zielsetzung
ist es, das Befinden der oder des Versicherten auch
unter Einbezug weiterer Angebote physisch, psychisch
und sozial zu stabilisieren, die Selbsthilfefähigkeit des sozialen
Umfeldes zu unterstützen und somit die Symptome
und Leiden einzelfallgerecht zu lindern (§ 1 Abs. 1 S. 3
BRV-SAPV).
Im Rahmen der SAPV erfolgt ein Perspektivwechsel. Im
Vordergrund der SAPV steht die palliative Zielsetzung,
Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern. Kurative
Ansätze treten in den Hintergrund (§ 1 Abs. 1 S. 4-5 BRV-
SAPV). Diese Klarstellung ist – auch vor dem Hintergrund
der Begutachtungsanleitung (Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes
nach § 282 SGB V) – erfolgt, um zu verdeutlichen,
dass kurative Ansätze die gleichzeitige Durchführung
der SAPV nicht ausschließen.
Hinweis zum kurativen Ansatz
Die Problematik zur Versorgung mit SAPV bei gleichzeitiger
Durchführung von medizinisch-pflegerischen
Maßnahmen mit einem kurativen Ansatz findet sich
unter Punkt 2.3.1. (S. 12 f.) der Begutachtungsanleitung.
Die SAPV ist fachlich kompetent nach den allgemeinen
anerkannten medizinischen und pflegewissenschaftlichen
Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen.
Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der oder
des Versicherten sowie die Belange ihrer oder seiner Zugehörigen
stehen im Mittelpunkt der Versorgung. Der Wille
der oder des Versicherten (Patientenwille), der auch durch
Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu
beachten (§ 1 Abs. 2 BRV-SAPV).
Hinweis zu den Zugehörigen
Zugehörige sind in der Fußnote 2 des BRV-SAPV definiert.
Zu den Zugehörigen zählen Angehörige und
weitere dem oder der Versicherten Nahestehende.
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