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Handreichung SAPV V2 2025

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§ 1 BRV-SAPV

Zielsetzung der SAPV

Grundsätzliche Zielsetzung der SAPV

Die Zielsetzung der SAPV ist in § 1 des BRV-SAPV geregelt.

Die SAPV dient dem Ziel, die Lebensqualität und

die Selbstbestimmung schwerkranker und sterbenden

Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und

ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer

häuslichen Umgebung, in einer stationären Pflegeeinrichtung

oder in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe für

Menschen mit Behinderung sowie in einem stationären

Hospiz zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1 BRV-SAPV; § 1 Abs. 1

der SAPV-RL).

Im Vordergrund stehen die aktive und ganzheitliche Behandlung

von Versicherten, die in § 2 des BRV-SAPV näher

beschrieben werden (§ 1 Abs. 1 S. 2 BRV-SAPV). Zielsetzung

ist es, das Befinden der oder des Versicherten auch

unter Einbezug weiterer Angebote physisch, psychisch

und sozial zu stabilisieren, die Selbsthilfefähigkeit des sozialen

Umfeldes zu unterstützen und somit die Symptome

und Leiden einzelfallgerecht zu lindern (§ 1 Abs. 1 S. 3

BRV-SAPV).

Im Rahmen der SAPV erfolgt ein Perspektivwechsel. Im

Vordergrund der SAPV steht die palliative Zielsetzung,

Symptome und Leiden einzelfallgerecht zu lindern. Kurative

Ansätze treten in den Hintergrund (§ 1 Abs. 1 S. 4-5 BRV-

SAPV). Diese Klarstellung ist – auch vor dem Hintergrund

der Begutachtungsanleitung (Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes

nach § 282 SGB V) – erfolgt, um zu verdeutlichen,

dass kurative Ansätze die gleichzeitige Durchführung

der SAPV nicht ausschließen.

Hinweis zum kurativen Ansatz

Die Problematik zur Versorgung mit SAPV bei gleichzeitiger

Durchführung von medizinisch-pflegerischen

Maßnahmen mit einem kurativen Ansatz findet sich

unter Punkt 2.3.1. (S. 12 f.) der Begutachtungsanleitung.

Die SAPV ist fachlich kompetent nach den allgemeinen

anerkannten medizinischen und pflegewissenschaftlichen

Erkenntnissen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zu erbringen.

Die individuellen Bedürfnisse und Wünsche der oder

des Versicherten sowie die Belange ihrer oder seiner Zugehörigen

stehen im Mittelpunkt der Versorgung. Der Wille

der oder des Versicherten (Patientenwille), der auch durch

Patientenverfügungen zum Ausdruck kommen kann, ist zu

beachten (§ 1 Abs. 2 BRV-SAPV).

Hinweis zu den Zugehörigen

Zugehörige sind in der Fußnote 2 des BRV-SAPV definiert.

Zu den Zugehörigen zählen Angehörige und

weitere dem oder der Versicherten Nahestehende.

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