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RA 01/2026 - Entscheidung des Monats

Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute, sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute geborenen, Fohlens.

Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute, sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute geborenen, Fohlens.

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RA 01/2026

Zivilrecht

1

ZIVILRECHT

Problem: Anforderungen an die Darlegung eines

entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB

Einordnung: Schuldrecht, ZPO

BGH, Urteil vom 14.10.2025

VI ZR 14/25

EINLEITUNG

Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete

die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss

des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe

in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg

und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute,

sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und

der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute

geborenen, Fohlens.

SACHVERHALT

Die Mutter (M) der K beauftragte B mit der Besamung der Stute der K mit

dem Samen des Hengstes B. (HB), einem Springpferdevererber. K hatte zuvor

bereits durch einen anderen Tierarzt zweimal erfolglos versucht, ihre Stute mit

dem Samen vom Hengst HB besamen zu lassen. Der von K bei der Hengststation

Sch. bestellte Samen des HB wurde B übersandt. B hatte am Tag der

Besamung, am 09.06.2018, auch den Samen des Dressurhengstes S (HS) bei

sich, der ihm vom Gestüt W. übersandt worden war. B empfahl K nach der

Besamung, erneut Samen vom HB zu bestellen. Die Stute der K gebar am

22.05.2019 ein Hengstfohlen, das von HS abstammt. Ein von K beauftragter

Sachverständiger, für dessen Gutachten sie 1.053,39 € bezahlte, kam zu dem

Ergebnis, ein Fohlen von HS habe im Vergleich zu einem Fohlen von HB einen

Minderwert von 2.500 €. K ließ sich von ihrer Mutter alle Ansprüche abtreten

und verlangt von B Schadensersatz in Höhe von 3.553,39 € (Minderwert und

Sachverständigenkosten). Zu Recht?

LÖSUNG

LEITSATZ

1. Fordert der Geschädigte entgangenen

Gewinn, enthält § 252

BGB eine § 287 ZPO ergänzende

Beweiserleichterung, wonach der

Geschädigte nur die Umstände

darzulegen und in den Grenzen

des § 287 ZPO zu beweisen

braucht, aus denen sich nach dem

gewöhnlichen Verlauf der Dinge

oder den besonderen Umständen

des Falls die Wahrscheinlichkeit

des Gewinneintritts ergibt.

2. Die Erleichterungen der § 252

BGB, § 287 ZPO ändern nichts

daran, dass es im Rahmen der

notwendigen Prognose des entgangenen

Gewinns im Sinne des

§ 252 S. 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen

bedarf, die der

Geschädigte darlegen und zur

Überzeugung des Gerichts nachweisen

muss.

A. Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 3.553,39 € gem. §§ 398, 280 I,

611 BGB

K könnte gegen B aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von

Schadensersatz in Höhe von 3.553,39 € wegen Schlechterfüllung eines Dienstvertrages

gem. §§ 398, 280 I, 611 BGB haben.

I. Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB

M trat an K ihre gegen B gerichteten Ansprüche per Abtretungsvertrag wirksam

gem. § 398 BGB ab.

II. Anspruch der M gegen B gem. §§ 280 I, 611 BGB

M könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 611 BGB haben.

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2 Zivilrecht RA 01/2026

Rechtsnatur des tierärztlichen

Behandlungsvertrages

§ 630a BGB ist auf Tiere unanwendbar.

Auch der Tierarzt kann einen Behandlungserfolg

nicht versprechen, weshalb

der tierärztliche Behandlungsvertrag

grundsätzlich ein Dienstund

kein Werkvertrag ist.

Beispiele für Ausnahmen:

Ein Radiologe fertigt eine Röntgenaufnahme

für einen anderen Arzt an

und überlässt sie ihm (LG Dortmund,

4 S 62/06).

Der Vertrag zwischen der öffentlichen

Hand und einem privaten

Labor über die Durchführung eines

BSE-Schnelltests ist ein Werkvertrag

(OLG Stuttgart, 1 U 74/03).

Eine ausdrückliche Erfolgsvereinbarung

ist nicht ersichtlich.

1. Schuldverhältnis gem. § 611 BGB

Dann müsste es sich bei dem zwischen M und B geschlossenen Vertrag um

einen Dienstvertrag handeln. Gem. § 611 BGB ist ein Dienstvertrag auf die

Erbringung einer Tätigkeit, ein Werkvertrag gem. § 631 BGB auf einen herbeizuführenden

Erfolg gerichtet.

[12] Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung

von Tieren fallen zwar nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient

im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff.

BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den

Schutz seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind. (...). Wie

die humanmedizinische Behandlung ist aber auch die veterinärmedizinische

Behandlung auf einen lebenden Organismus bezogen, bei

dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber

den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und

weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein

Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden

des Arztes indizieren. (...). Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber

gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet daher in

erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner

zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. (...). Unter

Behandlung in diesem Sinne fällt auch die Besamung eines Tieres.

[13] Nach diesen Grundsätzen schuldete der Beklagte bei der Besamung

der Stute mit dem von der Klägerin beschafften Samen des Hengstes B.

ein solches Bemühen. Dass die Vertragsparteien ausnahmsweise etwas

Abweichendes vereinbart hätten, nämlich den Erfolg der Züchtung

eines Abkömmlings des Hengstes B., ergibt sich aus den Feststellungen

des Berufungsgerichts nicht. Die bereits in der Vergangenheit

zweimal erfolglos durchgeführte Besamung der Stute der Klägerin mit dem

Samen des Hengstes B. und die auf Anraten des Beklagten unmittelbar

nach der Besamung am 9. Juni 2018 erfolgte erneute Beschaffung von

Samen des Hengstes B. sprechen gegen die Vereinbarung eines solchen

Behandlungserfolgs.

Folglich schlossen M und B einen Dienstvertrag.

2. Pflichtverletzung

B könnte aufgrund der Verwechselung des Spendersamens den Dienstvertrag

schlecht erfüllt haben und dadurch eine Pflicht verletzt haben.

Pflichtverletzung: Verwechselung des

Samens

[14] Da der Beklagte keinen Erfolg seiner Behandlung schuldete, liegt

eine schuldhafte Pflichtverletzung, für die der Beklagte einzustehen hat,

nicht darin, dass durch die Besamung kein vom Hengst B. abstammendes

Fohlen gezeugt wurde. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt aber

darin, dass er die Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des

Hengstes S. und nicht - wie vereinbart - mit dem Samen des Hengstes

B. vorgenommen hat. (...)

Folglich liegt eine Pflichtverletzung vor.

3. Verschulden

B ließ bei der Verwechselung die im Rechtsverkehr objektiv gebotene Sorgfalt

außer Acht und handelte folglich gem. § 276 BGB schuldhaft.

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RA 01/2026

Zivilrecht

3

4. Ersatzfähiger, kausaler Schaden

[14] (...). Der Beklagte hat den auf dieser schuldhaften Pflichtverletzung

beruhenden Schaden aus abgetretenem Recht nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB

zu ersetzen. Der Geschädigte ist dabei so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem

Verhalten stünde (...).

a) Entgangener Gewinn

In Betracht kommt u.a. eine Schadenssumme von 2.500 € aus entgangenem

Gewinn. Entgangener Gewinn ist gem. § 252 BGB ersatzfähig.

[17] Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster

Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. (...).

Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu

beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte

zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut

des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen,

sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. (...).

[18] Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB

eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte

nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO

zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf

der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit

des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der § 252

BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei, die Ersatz des

entgangenen Gewinns verlangt, mindert, dürfen insoweit keine zu strengen

Anforderungen gestellt werden. (...). Die Erleichterungen der § 252 BGB,

§ 287 ZPO ändern aber nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen

Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2

BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte

darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. (...).

[20] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Produkt der Fortpflanzung

zweier Lebewesen - hier zweier Pferde - unterliege derart vielen nicht vorhersehbaren

Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren

lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte,

wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Es sei nicht

vorauszusehen, ob sich Fehlbildungen gezeigt hätten oder ob es im

schlimmsten Fall zu einer Totgeburt gekommen wäre. Zwar gebe es

gerade in der Pferdezucht züchterische Erfahrungssätze zu unterschiedlich

optimistischen Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich

der Qualität des ungeborenen Tieres. Die Beurteilung eines potentiell

aus der Anpaarung der Stute der Klägerin mit dem Hengst B. hervorgehenden

Fohlens bleibe aber spekulativ. Erschwerend komme hinzu,

dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute gewesen sei, die bereits

mehrere Nachkommen hervorgebracht habe, und deshalb keine allgemeinen

Erfahrungswerte über die Qualität von ihr hervorgebrachter

Fohlen existierten. Zudem handele es sich bei B. und S. um ähnlich qualitätsvolle,

im Dressur- bzw. Springsport erfolgreiche Zuchthengste.

[21] Die Revision rügt insoweit nur, dass eine unsichere Prognose des

Werts ab der erfolgreichen Verschmelzung der Eizelle mit dem Samen

nicht mehr bestanden habe, weil „sich der Verkehrswert des Embryos

nach den Verkehrswerten der Ei- und der Samenzelle“ bemesse. Die

Revision setzt dabei voraus, dass die Besamung am 9. Juni 2018, wäre

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Grundsätze der Schadensbemessung

nach § 287 ZPO

Grundsätze der Beweiserleichterung

Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen,

um einen entgangenen

Gewinn zu prognostizieren

Solche Anknüpfungstatsachen lassen

sich hier nicht finden, weil die

mit der Fortpflanzung zweier Lebewesen

verbundenen Hoffnungen

und Risiken unabschätzbar sind.

Fehlbildungen und Totgeburten sind

genauso wenig unwahrscheinlich

wie die enttäuschte Hoffnung auf

den gewünschten Zuchterfolg. Im

vorliegenden Fall kommt hinzu,

dass die Stute noch kein Fohlen

hervorgebracht hat, sodass es keine

Erfahrungswerte gibt.


4 Zivilrecht RA 01/2026

Spekulationen statt Anknüpfungspunkte

Ein abstrakter Vergleich zweier

gedachter, gesunder Fohlen von

jeweils HS und HB ist für eine Schadensbemessung

unzulässig.

sie mit dem Samen von B. durchgeführt worden, nach dem gewöhnlichen

Lauf der Dinge erfolgreich gewesen wäre. Das ist aber nicht

festgestellt und - worauf die Revisionserwiderung hinweist - offen und

angesichts der in der Vergangenheit zweimal erfolglosen Besamung

der Stute mit Samen von B. bereits sehr fraglich. Selbst wenn dies

unterstellt würde, ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu

beanstanden, es sei spekulativ, ob es überhaupt zur Geburt eines

gesunden Fohlens gekommen wäre und dieses Fohlen dann Eigenschaften

gehabt hätte, die die Annahme gerechtfertigt hätten, sein

Verkehrswert liege über dem des tatsächlich geborenen Fohlens. Das

Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf

abgestellt, dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute sei, es daher

keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen gebe und

die Qualität der Hengste B. und S. - abgesehen von ihren unterschiedlichen

Begabungen im Springen und in der Dressur - grundsätzlich

vergleichbar sei. Das vorgelegte Privatgutachten verhält sich zu diesen

Fragen nicht. Es nimmt allein aufgrund abstrakter Erwägungen einen

Vergleich der Werte von gesunden Fohlen von S. und B. vor. Vor diesem

Hintergrund war es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht verfahrensfehlerhaft,

dass das Berufungsgericht kein gerichtliches Sachverständigengutachten

zur Ermittlung der behaupteten Wertdifferenz zwischen

einem gesunden Fohlen von B. und dem tatsächlich geborenen Fohlen

eingeholt hat.

b) Sachverständigenkosten

Das Sachverständigengutachten

war unzweckmäßig, weshalb seine

Kosten nicht erstattungsfähig sind.

[23] Das Berufungsgericht hat zu Recht die Erstattung der Kosten des

vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens aus abgetretenem Recht

verneint. Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit

einem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden

Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung

des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

(...). Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter a) war die Einholung

eines Privatgutachtens zu einer allein auf abstrakter Grundlage

berechneten Wertdifferenz nicht erforderlich und zweckmäßig.

B. Ergebnis

K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 3.553,39 € aus §§ 398, 280 I,

611 BGB.

FAZIT

Es ging im Urteil nicht um tierärztliche Kosten, sondern um entgangenen

Gewinn und die Sachverständigenkosten. § 287 ZPO stellt eine große Erleichterung

für Geschädigte dar, weil es dem Gericht erlaubt, ein überprüfbares

Ermessen auszuüben. Soll § 287 ZPO zur Bemessung eines entgangenen

Gewinns i.S.d. § 252 BGB herangezogen werden, muss der Gläubiger konkrete

Anknüpfungstatsachen vortragen, damit das Gericht einen entgangenen

Gewinn überhaupt prognostizieren kann. Daran fehlt es, wenn allein

abstrakte Werte vermittelt werden, die auf einem spekulativen, günstigen Tatsachenverlauf

beruhen. Eine solche Spekulation lag im vorliegenden Fall im

vorgestellten Zuchterfolg, ohne auf bisherige Erfahrungswerte der Mutterstute

zurückgreifen zu können.

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