RA 01/2026 - Entscheidung des Monats
Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute, sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute geborenen, Fohlens.
Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute, sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute geborenen, Fohlens.
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RA 01/2026
Zivilrecht
1
ZIVILRECHT
Problem: Anforderungen an die Darlegung eines
entgangenen Gewinns gem. § 252 BGB
Einordnung: Schuldrecht, ZPO
BGH, Urteil vom 14.10.2025
VI ZR 14/25
EINLEITUNG
Über Rechtsprobleme des großen Geschäfts namens Pferdezucht berichtete
die Redaktion bereits in RA 10/2024, 515 ff. Der dort besprochene Beschluss
des OLG Oldenburg (8 U 36/24) wurde zum Thema einer schriftlichen Aufgabe
in der Pflichtfachprüfung im 1. Examen im März 2025 in Baden-Württemberg
und bleibt aktuell. Vorliegend geht es weniger spektakulär nicht um eine Leihstute,
sondern um eine Verwechselung des zur Zucht bestellten Samens und
der dadurch verursachten Wertminderung beim erzeugten, durch die Mutterstute
geborenen, Fohlens.
SACHVERHALT
Die Mutter (M) der K beauftragte B mit der Besamung der Stute der K mit
dem Samen des Hengstes B. (HB), einem Springpferdevererber. K hatte zuvor
bereits durch einen anderen Tierarzt zweimal erfolglos versucht, ihre Stute mit
dem Samen vom Hengst HB besamen zu lassen. Der von K bei der Hengststation
Sch. bestellte Samen des HB wurde B übersandt. B hatte am Tag der
Besamung, am 09.06.2018, auch den Samen des Dressurhengstes S (HS) bei
sich, der ihm vom Gestüt W. übersandt worden war. B empfahl K nach der
Besamung, erneut Samen vom HB zu bestellen. Die Stute der K gebar am
22.05.2019 ein Hengstfohlen, das von HS abstammt. Ein von K beauftragter
Sachverständiger, für dessen Gutachten sie 1.053,39 € bezahlte, kam zu dem
Ergebnis, ein Fohlen von HS habe im Vergleich zu einem Fohlen von HB einen
Minderwert von 2.500 €. K ließ sich von ihrer Mutter alle Ansprüche abtreten
und verlangt von B Schadensersatz in Höhe von 3.553,39 € (Minderwert und
Sachverständigenkosten). Zu Recht?
LÖSUNG
LEITSATZ
1. Fordert der Geschädigte entgangenen
Gewinn, enthält § 252
BGB eine § 287 ZPO ergänzende
Beweiserleichterung, wonach der
Geschädigte nur die Umstände
darzulegen und in den Grenzen
des § 287 ZPO zu beweisen
braucht, aus denen sich nach dem
gewöhnlichen Verlauf der Dinge
oder den besonderen Umständen
des Falls die Wahrscheinlichkeit
des Gewinneintritts ergibt.
2. Die Erleichterungen der § 252
BGB, § 287 ZPO ändern nichts
daran, dass es im Rahmen der
notwendigen Prognose des entgangenen
Gewinns im Sinne des
§ 252 S. 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen
bedarf, die der
Geschädigte darlegen und zur
Überzeugung des Gerichts nachweisen
muss.
A. Anspruch der K gegen B auf Zahlung von 3.553,39 € gem. §§ 398, 280 I,
611 BGB
K könnte gegen B aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Zahlung von
Schadensersatz in Höhe von 3.553,39 € wegen Schlechterfüllung eines Dienstvertrages
gem. §§ 398, 280 I, 611 BGB haben.
I. Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB
M trat an K ihre gegen B gerichteten Ansprüche per Abtretungsvertrag wirksam
gem. § 398 BGB ab.
II. Anspruch der M gegen B gem. §§ 280 I, 611 BGB
M könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 611 BGB haben.
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2 Zivilrecht RA 01/2026
Rechtsnatur des tierärztlichen
Behandlungsvertrages
§ 630a BGB ist auf Tiere unanwendbar.
Auch der Tierarzt kann einen Behandlungserfolg
nicht versprechen, weshalb
der tierärztliche Behandlungsvertrag
grundsätzlich ein Dienstund
kein Werkvertrag ist.
Beispiele für Ausnahmen:
Ein Radiologe fertigt eine Röntgenaufnahme
für einen anderen Arzt an
und überlässt sie ihm (LG Dortmund,
4 S 62/06).
Der Vertrag zwischen der öffentlichen
Hand und einem privaten
Labor über die Durchführung eines
BSE-Schnelltests ist ein Werkvertrag
(OLG Stuttgart, 1 U 74/03).
Eine ausdrückliche Erfolgsvereinbarung
ist nicht ersichtlich.
1. Schuldverhältnis gem. § 611 BGB
Dann müsste es sich bei dem zwischen M und B geschlossenen Vertrag um
einen Dienstvertrag handeln. Gem. § 611 BGB ist ein Dienstvertrag auf die
Erbringung einer Tätigkeit, ein Werkvertrag gem. § 631 BGB auf einen herbeizuführenden
Erfolg gerichtet.
[12] Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung
von Tieren fallen zwar nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient
im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein Mensch ist und die §§ 630a ff.
BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und den
Schutz seines Selbstbestimmungsrechtes zugeschnitten sind. (...). Wie
die humanmedizinische Behandlung ist aber auch die veterinärmedizinische
Behandlung auf einen lebenden Organismus bezogen, bei
dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber
den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und
weitgehenden Undurchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein
Fehlschlag oder Zwischenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden
des Arztes indizieren. (...). Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber
gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet daher in
erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner
zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. (...). Unter
Behandlung in diesem Sinne fällt auch die Besamung eines Tieres.
[13] Nach diesen Grundsätzen schuldete der Beklagte bei der Besamung
der Stute mit dem von der Klägerin beschafften Samen des Hengstes B.
ein solches Bemühen. Dass die Vertragsparteien ausnahmsweise etwas
Abweichendes vereinbart hätten, nämlich den Erfolg der Züchtung
eines Abkömmlings des Hengstes B., ergibt sich aus den Feststellungen
des Berufungsgerichts nicht. Die bereits in der Vergangenheit
zweimal erfolglos durchgeführte Besamung der Stute der Klägerin mit dem
Samen des Hengstes B. und die auf Anraten des Beklagten unmittelbar
nach der Besamung am 9. Juni 2018 erfolgte erneute Beschaffung von
Samen des Hengstes B. sprechen gegen die Vereinbarung eines solchen
Behandlungserfolgs.
Folglich schlossen M und B einen Dienstvertrag.
2. Pflichtverletzung
B könnte aufgrund der Verwechselung des Spendersamens den Dienstvertrag
schlecht erfüllt haben und dadurch eine Pflicht verletzt haben.
Pflichtverletzung: Verwechselung des
Samens
[14] Da der Beklagte keinen Erfolg seiner Behandlung schuldete, liegt
eine schuldhafte Pflichtverletzung, für die der Beklagte einzustehen hat,
nicht darin, dass durch die Besamung kein vom Hengst B. abstammendes
Fohlen gezeugt wurde. Eine Pflichtverletzung des Beklagten liegt aber
darin, dass er die Besamung der Stute der Klägerin mit dem Samen des
Hengstes S. und nicht - wie vereinbart - mit dem Samen des Hengstes
B. vorgenommen hat. (...)
Folglich liegt eine Pflichtverletzung vor.
3. Verschulden
B ließ bei der Verwechselung die im Rechtsverkehr objektiv gebotene Sorgfalt
außer Acht und handelte folglich gem. § 276 BGB schuldhaft.
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RA 01/2026
Zivilrecht
3
4. Ersatzfähiger, kausaler Schaden
[14] (...). Der Beklagte hat den auf dieser schuldhaften Pflichtverletzung
beruhenden Schaden aus abgetretenem Recht nach §§ 611, 280 Abs. 1 BGB
zu ersetzen. Der Geschädigte ist dabei so zu stellen, wie er bei pflichtgemäßem
Verhalten stünde (...).
a) Entgangener Gewinn
In Betracht kommt u.a. eine Schadenssumme von 2.500 € aus entgangenem
Gewinn. Entgangener Gewinn ist gem. § 252 BGB ersatzfähig.
[17] Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster
Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. (...).
Bei der Bemessung der Schadenshöhe hat der Tatrichter allerdings zu
beachten, dass der Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO tragfähige Anknüpfungspunkte
zugrunde liegen müssen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut
des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergibt, darf sie nicht völlig abstrakt erfolgen,
sondern muss dem jeweiligen Einzelfall Rechnung tragen. (...).
[18] Fordert der Geschädigte entgangenen Gewinn, enthält § 252 BGB
eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach der Geschädigte
nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO
zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf
der Dinge oder den besonderen Umständen des Falls die Wahrscheinlichkeit
des Gewinneintritts ergibt. Da die Beweiserleichterung der § 252
BGB, § 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei, die Ersatz des
entgangenen Gewinns verlangt, mindert, dürfen insoweit keine zu strengen
Anforderungen gestellt werden. (...). Die Erleichterungen der § 252 BGB,
§ 287 ZPO ändern aber nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen
Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2
BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte
darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen muss. (...).
[20] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Produkt der Fortpflanzung
zweier Lebewesen - hier zweier Pferde - unterliege derart vielen nicht vorhersehbaren
Unsicherheiten, dass sich letztlich nicht prognostizieren
lasse, welche Entwicklung ein Fohlen der Stute genommen hätte,
wenn die Besamung durch B. statt durch S. erfolgt wäre. Es sei nicht
vorauszusehen, ob sich Fehlbildungen gezeigt hätten oder ob es im
schlimmsten Fall zu einer Totgeburt gekommen wäre. Zwar gebe es
gerade in der Pferdezucht züchterische Erfahrungssätze zu unterschiedlich
optimistischen Hoffnungen und Erwartungen hinsichtlich
der Qualität des ungeborenen Tieres. Die Beurteilung eines potentiell
aus der Anpaarung der Stute der Klägerin mit dem Hengst B. hervorgehenden
Fohlens bleibe aber spekulativ. Erschwerend komme hinzu,
dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute gewesen sei, die bereits
mehrere Nachkommen hervorgebracht habe, und deshalb keine allgemeinen
Erfahrungswerte über die Qualität von ihr hervorgebrachter
Fohlen existierten. Zudem handele es sich bei B. und S. um ähnlich qualitätsvolle,
im Dressur- bzw. Springsport erfolgreiche Zuchthengste.
[21] Die Revision rügt insoweit nur, dass eine unsichere Prognose des
Werts ab der erfolgreichen Verschmelzung der Eizelle mit dem Samen
nicht mehr bestanden habe, weil „sich der Verkehrswert des Embryos
nach den Verkehrswerten der Ei- und der Samenzelle“ bemesse. Die
Revision setzt dabei voraus, dass die Besamung am 9. Juni 2018, wäre
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Grundsätze der Schadensbemessung
nach § 287 ZPO
Grundsätze der Beweiserleichterung
Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen,
um einen entgangenen
Gewinn zu prognostizieren
Solche Anknüpfungstatsachen lassen
sich hier nicht finden, weil die
mit der Fortpflanzung zweier Lebewesen
verbundenen Hoffnungen
und Risiken unabschätzbar sind.
Fehlbildungen und Totgeburten sind
genauso wenig unwahrscheinlich
wie die enttäuschte Hoffnung auf
den gewünschten Zuchterfolg. Im
vorliegenden Fall kommt hinzu,
dass die Stute noch kein Fohlen
hervorgebracht hat, sodass es keine
Erfahrungswerte gibt.
4 Zivilrecht RA 01/2026
Spekulationen statt Anknüpfungspunkte
Ein abstrakter Vergleich zweier
gedachter, gesunder Fohlen von
jeweils HS und HB ist für eine Schadensbemessung
unzulässig.
sie mit dem Samen von B. durchgeführt worden, nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge erfolgreich gewesen wäre. Das ist aber nicht
festgestellt und - worauf die Revisionserwiderung hinweist - offen und
angesichts der in der Vergangenheit zweimal erfolglosen Besamung
der Stute mit Samen von B. bereits sehr fraglich. Selbst wenn dies
unterstellt würde, ist die Bewertung des Berufungsgerichts nicht zu
beanstanden, es sei spekulativ, ob es überhaupt zur Geburt eines
gesunden Fohlens gekommen wäre und dieses Fohlen dann Eigenschaften
gehabt hätte, die die Annahme gerechtfertigt hätten, sein
Verkehrswert liege über dem des tatsächlich geborenen Fohlens. Das
Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei darauf
abgestellt, dass die Stute der Klägerin keine Zuchtstute sei, es daher
keine Erfahrungswerte über die Qualität ihrer Nachkommen gebe und
die Qualität der Hengste B. und S. - abgesehen von ihren unterschiedlichen
Begabungen im Springen und in der Dressur - grundsätzlich
vergleichbar sei. Das vorgelegte Privatgutachten verhält sich zu diesen
Fragen nicht. Es nimmt allein aufgrund abstrakter Erwägungen einen
Vergleich der Werte von gesunden Fohlen von S. und B. vor. Vor diesem
Hintergrund war es - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht verfahrensfehlerhaft,
dass das Berufungsgericht kein gerichtliches Sachverständigengutachten
zur Ermittlung der behaupteten Wertdifferenz zwischen
einem gesunden Fohlen von B. und dem tatsächlich geborenen Fohlen
eingeholt hat.
b) Sachverständigenkosten
Das Sachverständigengutachten
war unzweckmäßig, weshalb seine
Kosten nicht erstattungsfähig sind.
[23] Das Berufungsgericht hat zu Recht die Erstattung der Kosten des
vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens aus abgetretenem Recht
verneint. Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit
einem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden
Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung
des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.
(...). Vor dem Hintergrund der Ausführungen unter a) war die Einholung
eines Privatgutachtens zu einer allein auf abstrakter Grundlage
berechneten Wertdifferenz nicht erforderlich und zweckmäßig.
B. Ergebnis
K hat gegen B keinen Anspruch auf Zahlung von 3.553,39 € aus §§ 398, 280 I,
611 BGB.
FAZIT
Es ging im Urteil nicht um tierärztliche Kosten, sondern um entgangenen
Gewinn und die Sachverständigenkosten. § 287 ZPO stellt eine große Erleichterung
für Geschädigte dar, weil es dem Gericht erlaubt, ein überprüfbares
Ermessen auszuüben. Soll § 287 ZPO zur Bemessung eines entgangenen
Gewinns i.S.d. § 252 BGB herangezogen werden, muss der Gläubiger konkrete
Anknüpfungstatsachen vortragen, damit das Gericht einen entgangenen
Gewinn überhaupt prognostizieren kann. Daran fehlt es, wenn allein
abstrakte Werte vermittelt werden, die auf einem spekulativen, günstigen Tatsachenverlauf
beruhen. Eine solche Spekulation lag im vorliegenden Fall im
vorgestellten Zuchterfolg, ohne auf bisherige Erfahrungswerte der Mutterstute
zurückgreifen zu können.
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