26.01.2026 Aufrufe

RA 02/2026 - Entscheidung des Monats

Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen Betreten nach Art. 13 VII GG ab?

Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen Betreten nach Art. 13 VII GG ab?

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Verwandeln Sie Ihre PDFs in ePaper und steigern Sie Ihre Umsätze!

Nutzen Sie SEO-optimierte ePaper, starke Backlinks und multimediale Inhalte, um Ihre Produkte professionell zu präsentieren und Ihre Reichweite signifikant zu maximieren.


WHERE

TALENT

MEETS

OPPORTUNITY

Die Zukunft fest im Blick

Erfolge sind so unterschiedlich wie die Wege dahin. Unser Stipendienprogramm unterstützt

Nachwuchs juristinnen und -juristen von Anfang an! Wir freuen uns darauf, Ihnen Einblicke in

das Kanzleileben zu geben und Sie mit #teamlinklaters in Kontakt zu bringen.

Machen Sie mehr aus Ihrem Studium – mit dem

Linklaters Stipendienprogramm werden Sie Teil

unserer Talent Community! Wir begleiten Sie mit

persönlicher Betreuung, exklusiven Veranstaltungen

sowie individueller und gezielter Karriereberatung

durch ein persönliches Mentoring. Mit einem Zugang

zur Jurafuchs-App und einem Gutschein für Fachliteratur

unterstützen wir Sie zusätzlich.

Alle Stipendienleistungen auf einen Blick:

» Begleitung durch ein persönliches Mentoring

» Büchergutschein für Fachliteratur

» Zugang zur Lern-App „Jurafuchs“

» Exklusive Einladungen zu Workshops,

Fachvorträgen und Events

» Kennenlernen der Linklaters Talent Community

Bewerbungszeitraum

vom 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026

Bei Fragen zu unserem Stipendienprogramm

wenden Sie sich gern an:

Linklaters LLP / Lars Lindenblatt

Recruitment / +49 69 71003 241

recruitment.germany@linklaters.com

Weitere Informationen zu Auswahlkriterien,

Ablauf und Inhalten finden Sie hier:

linklaters.com/de-de/careers


92 Öffentliches Recht

RA 02/2026

Problem: Durchsuchung in einer Flüchtlingsunterkunft

Einordnung: Grundrechte

BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025

2 BvR 460/25

LEITSATZ (DER REDAKTION)

Es liegt grundsätzlich eine Durchsuchung

vor, wenn der Betroffene zum

Zwecke der Abschiebung in seinem

Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft

aufgesucht wird, solange vor

Beginn der Maßnahme keine sichere

Kenntnis über den konkreten

Aufenthaltsort der zu ergreifenden

Person besteht.

Obersatz

EINLEITUNG

Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im

Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I

GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen

Betreten nach Art. 13 VII GG ab?

SACHVERHALT

Der Beschwerdeführer, dessen Abschiebung angeordnet worden war,

bewohnte zusammen mit einer weiteren Person einen Raum in einer

Gemeinschaftsunterkunft. Nachdem trotz mehrfachen Klopfens die verschlossene

Tür des Zimmers des Beschwerdeführers im Übergangswohnheim

nicht geöffnet wurde, wurde sie ohne richterliche Durchsuchungsanordnung

mit einer Ramme aufgebrochen und das Zimmer von Polizeibeamten aufgesucht,

um den Beschwerdeführer zu ergreifen.

Verletzt dieses polizeiliche Vorgehen den Beschwerdeführer in seinem

Grundrecht aus Art. 13 GG?

LÖSUNG

Das polizeiliche Vorgehen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht

aus Art. 13 GG, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der nicht

gerechtfertigt ist.

I. Eingriff in den Schutzbereich

Definition „Wohnung“ (Schildheuer,

JURA INTENSIV Skript Grundrechte,

Rn 644)

Persönlicher Schutzbereich

Zum sog. Hausbesetzerproblem vgl.

Schildheuer, JURA INTENSIV Skript

Grundrechte, Rn 649

Hier: Schutzbereich (+)

1. Schutzbereich

Der Schutzbereich des Art. 13 I GG muss eröffnet sein.

Unter den Begriff „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 I GG ist der elementare Lebensraum

des Menschen zu verstehen, in den er sich zurückziehen kann und in dem er

das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden.

„[29] Grundrechtsträger ist grundsätzlich jeder Inhaber oder Bewohner

eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen

die (Mit-)Nutzung des Wohnraums beruht beziehungsweise ob ihm ein

Hausrecht zusteht. Auf den Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG kann sich danach

jedenfalls jede Person berufen, der Räumlichkeiten zur Nutzung zugewiesen

sind und der ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht.

[30] Nach diesen Maßstäben stehen die gemeinschaftliche Nutzung

eines Raumes und eine gewisse Kontroll- und Betretungsmöglichkeit

damit beauftragter Personen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft

der Einstufung des Zimmers des Beschwerdeführers als Wohnung

nicht entgegen. Der Beschwerdeführer war zwar verpflichtet, in der

Gemeinschaftsunterkunft (vgl. § 53 AsylG) zu wohnen, allerdings bestand

für das abschließbare (und im konkreten Fall auch abgeschlossene)

Zimmer kein Zugriffsrecht der Öffentlichkeit und staatlicher Organe. Dass

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


RA 02/2026

Öffentliches Recht

93

angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringungsform kein alternativer

Raum zur Entfaltung der Persönlichkeit zur Verfügung steht, führt dazu,

dass das dem einzelnen Bewohner zugewiesene Zimmer als elementarer

Rückzugsort besonders schutzwürdig erscheint.“

Folglich ist der Schutzbereich des Art. 13 I GG eröffnet.

2. Eingriff

Des Weiteren muss ein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht vorliegen.

In diesem Zusammenhang unterscheidet Art. 13 II-VII GG bestimmte

Eingriffsarten: In Art. 13 II GG findet sich die Durchsuchung, in Art. 13 III-VI

GG der sog. Lauschangriff und Art. 13 VII GG erfasst alle sonstigen Eingriffe.

Möglicherweise ist das streitgegenständliche polizeiliche Handeln als

Durchsuchung zu qualifizieren.

„[36] […] ist für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ein zielund

zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder

Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren,

was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben

will. Zielrichtung jeder Durchsuchung ist es danach, planmäßig

etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken

oder ein Geheimnis zu lüften.

Definition „Durchsuchung“

[38] […] wird […] das Element des Suchens als nicht gegeben erachtet,

wenn der Staat in eine Privatwohnung zur Informationsgewinnung eindringt,

um die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen.

[39] Ebenso kann es am Element des Suchens und damit an einer

Durchsuchung fehlen, wenn das Betreten der Wohnung lediglich das Mittel

ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, das heißt, wenn den

staatlichen Organen bereits bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich ihre

Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet. Wenn der

direkte Zugriff auf den Gegenstand oder die zu ergreifende Person

möglich ist, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt beziehungsweise

von außen sichtbar ist, fehlt es an einer Suche nach etwas

Verborgenem.

[40] Nach diesen Maßstäben liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor,

wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer

Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der

Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort

der zu ergreifenden Person besteht.

[41] Denn die zu ergreifende Person wird in ihrem privaten Zimmer und damit

in dem besonders geschützten Wohnbereich aufgespürt und ergriffen.

Zweck der behördlichen Vollstreckung ist nicht die Informationsgewinnung

beziehungsweise Überprüfung geltenden Rechts, sondern ein nicht

bekannter Umstand – ob und gegebenenfalls wo konkret sich der zu

Ergreifende aufhält – soll ergründet werden. Die Ausländerbehörde

und ebenso die (Polizei-)Beamten vor Ort befinden sich im Stadium der

Planung einer Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber, ob eine

Suchhandlung nötig sein wird; zumindest kann dies zumeist nicht mit

der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden.

Gemeint sind z.B. Kontrollen durch

die Baugenehmigungsbehörde.

Weitere Fallgruppe, in der es am

„Suchen“ fehlt.

Subsumtion: Durchsuchung (+)

Entscheidender Punkt

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


94 Öffentliches Recht

RA 02/2026

[46] Den hier eingesetzten Polizeibeamten war bis zum Aufbrechen der

Zimmertür nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt zum

Beginn der Maßnahme im Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt

und schon gar nicht, wo konkret in diesem Zimmer […]. Vielmehr erfolgte

das Betreten, um die ausreisepflichtige Person in ihrem Zimmer der

Unterkunft aufzuspüren und zu ergreifen. Zu erkunden, ob und gegebenenfalls

wo konkret sich die betroffene Person in der Wohnung befindet, ist

dabei auch nicht nur eine bei Gelegenheit wahrgenommene Information,

wie es für behördliche Besichtigungs- und Betretungsrechte typisch ist.

[…]“

Folglich liegt ein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht in Form einer

Durchsuchung gem. Art. 13 II GG vor.

Obersatz

Qualifizierter Gesetzesvorbehalt

II. Rechtfertigung des Eingriffs

Der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt,

soweit er durch die Schranken des Grundrechts gedeckt ist.

Da es an der bei einer Durchsuchung gem. Art. 13 II GG erforderlichen richterlichen

Anordnung fehlt und für den Ausnahmefall einer Gefahr im Verzug nichts

ersichtlich ist, genügt das polizeiliche Vorgehen nicht den Anforderungen des

Art. 13 II GG.

Es verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG.

BVerwG, Urteil vom 15.06.2023,

1 C 10.22, juris Rn 16-19

Rn 43 des Beschlusses

Rn 44 des Beschlusses

FAZIT

Das BVerfG schärft den Durchsuchungsbegriff, indem es ihm konsequent eine

ex-ante-Perspektive zugrunde legt. Nur wenn schon vor dem Eindringen in

die Wohnung ganz klar ist, dass nach nichts oder niemandem gesucht werden

wird, liegt keine Durchsuchung vor. Denn nur in diesem Fall bedarf es des präventiven

Schutzes des Wohnungsinhabers durch den Richtervorbehalt des

Art. 13 II GG nicht.

Die gegenläufige Rechtsprechung des BVerwG lehnt das BVerfG mit deutlichen

Worten ab. Das BVerwG ging bisher davon aus, dass eine Durchsuchung

nur vorliegt, wenn tatsächlich Suchhandlungen vorgenommen werden. Das

BVerfG weist zu Recht darauf hin, dass das Vorliegen einer Durchsuchung

dann von Zufälligkeiten abhinge, z.B. ob der Betroffene nach dem staatlichen

Eindringen in seine Wohnung noch Gegenstände versteckt. Das widerspricht

dem erwähnten präventiven Schutzcharakter des Richtervorbehalts. Das

Gericht soll den Betroffenen im Vorfeld des staatlichen Eindringens schützen

und nicht erst, wenn bereits alles vorüber ist.

Ebenfalls untauglich ist es, auf den Grad der Kenntnisnahme im Lauffe

der behördlichen Maßnahmen abzustellen, weil das ebenfalls vom Zufall

abhängig ist. Zudem verfehlt auch dieser Ansatz den präventiven Charakter

des Richtervorbehalts.

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


© bernardbodo - stock.adobe.com

Geschmack auf mehr?

Die VOLLVERSION

gibt´s hier!

RA 02/2026

Unsere Zeitschrift

ist als Print- &

Digitalausgabe

erhältlich.

ZUM SHOP

Direkt zum RA-Abo

Ab

4,99 €

Weitere Informationen zu unseren RA-Optionen gibt es in

unserem Online-Shop?

https://verlag.jura-intensiv.de/ra-ausbildungszeitschrift

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!