RA 02/2026 - Entscheidung des Monats
Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen Betreten nach Art. 13 VII GG ab?
Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen Betreten nach Art. 13 VII GG ab?
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92 Öffentliches Recht
RA 02/2026
Problem: Durchsuchung in einer Flüchtlingsunterkunft
Einordnung: Grundrechte
BVerfG, Beschluss vom 30.09.2025
2 BvR 460/25
LEITSATZ (DER REDAKTION)
Es liegt grundsätzlich eine Durchsuchung
vor, wenn der Betroffene zum
Zwecke der Abschiebung in seinem
Zimmer einer Gemeinschaftsunterkunft
aufgesucht wird, solange vor
Beginn der Maßnahme keine sichere
Kenntnis über den konkreten
Aufenthaltsort der zu ergreifenden
Person besteht.
Obersatz
EINLEITUNG
Das BVerfG beschäftigt sich mit zwei grundsätzlichen Fragestellungen im
Rahmen des Art. 13 GG: Was ist kennzeichnend für eine Wohnung i.S.v. Art. 13 I
GG und wie grenzt sich die Durchsuchung gem. Art. 13 II GG von einem bloßen
Betreten nach Art. 13 VII GG ab?
SACHVERHALT
Der Beschwerdeführer, dessen Abschiebung angeordnet worden war,
bewohnte zusammen mit einer weiteren Person einen Raum in einer
Gemeinschaftsunterkunft. Nachdem trotz mehrfachen Klopfens die verschlossene
Tür des Zimmers des Beschwerdeführers im Übergangswohnheim
nicht geöffnet wurde, wurde sie ohne richterliche Durchsuchungsanordnung
mit einer Ramme aufgebrochen und das Zimmer von Polizeibeamten aufgesucht,
um den Beschwerdeführer zu ergreifen.
Verletzt dieses polizeiliche Vorgehen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 13 GG?
LÖSUNG
Das polizeiliche Vorgehen verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Art. 13 GG, wenn ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt, der nicht
gerechtfertigt ist.
I. Eingriff in den Schutzbereich
Definition „Wohnung“ (Schildheuer,
JURA INTENSIV Skript Grundrechte,
Rn 644)
Persönlicher Schutzbereich
Zum sog. Hausbesetzerproblem vgl.
Schildheuer, JURA INTENSIV Skript
Grundrechte, Rn 649
Hier: Schutzbereich (+)
1. Schutzbereich
Der Schutzbereich des Art. 13 I GG muss eröffnet sein.
Unter den Begriff „Wohnung“ i.S.v. Art. 13 I GG ist der elementare Lebensraum
des Menschen zu verstehen, in den er sich zurückziehen kann und in dem er
das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden.
„[29] Grundrechtsträger ist grundsätzlich jeder Inhaber oder Bewohner
eines Wohnraums, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen
die (Mit-)Nutzung des Wohnraums beruht beziehungsweise ob ihm ein
Hausrecht zusteht. Auf den Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG kann sich danach
jedenfalls jede Person berufen, der Räumlichkeiten zur Nutzung zugewiesen
sind und der ein Mindestmaß an Dispositionsbefugnis zusteht.
[30] Nach diesen Maßstäben stehen die gemeinschaftliche Nutzung
eines Raumes und eine gewisse Kontroll- und Betretungsmöglichkeit
damit beauftragter Personen innerhalb der Gemeinschaftsunterkunft
der Einstufung des Zimmers des Beschwerdeführers als Wohnung
nicht entgegen. Der Beschwerdeführer war zwar verpflichtet, in der
Gemeinschaftsunterkunft (vgl. § 53 AsylG) zu wohnen, allerdings bestand
für das abschließbare (und im konkreten Fall auch abgeschlossene)
Zimmer kein Zugriffsrecht der Öffentlichkeit und staatlicher Organe. Dass
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RA 02/2026
Öffentliches Recht
93
angesichts der gemeinschaftlichen Unterbringungsform kein alternativer
Raum zur Entfaltung der Persönlichkeit zur Verfügung steht, führt dazu,
dass das dem einzelnen Bewohner zugewiesene Zimmer als elementarer
Rückzugsort besonders schutzwürdig erscheint.“
Folglich ist der Schutzbereich des Art. 13 I GG eröffnet.
2. Eingriff
Des Weiteren muss ein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht vorliegen.
In diesem Zusammenhang unterscheidet Art. 13 II-VII GG bestimmte
Eingriffsarten: In Art. 13 II GG findet sich die Durchsuchung, in Art. 13 III-VI
GG der sog. Lauschangriff und Art. 13 VII GG erfasst alle sonstigen Eingriffe.
Möglicherweise ist das streitgegenständliche polizeiliche Handeln als
Durchsuchung zu qualifizieren.
„[36] […] ist für den Begriff der Durchsuchung kennzeichnend ein zielund
zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder
Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren,
was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben
will. Zielrichtung jeder Durchsuchung ist es danach, planmäßig
etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken
oder ein Geheimnis zu lüften.
Definition „Durchsuchung“
[38] […] wird […] das Element des Suchens als nicht gegeben erachtet,
wenn der Staat in eine Privatwohnung zur Informationsgewinnung eindringt,
um die Einhaltung geltenden Rechts zu überprüfen.
[39] Ebenso kann es am Element des Suchens und damit an einer
Durchsuchung fehlen, wenn das Betreten der Wohnung lediglich das Mittel
ist, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, das heißt, wenn den
staatlichen Organen bereits bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich ihre
Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet. Wenn der
direkte Zugriff auf den Gegenstand oder die zu ergreifende Person
möglich ist, weil der Aufenthaltsort von vornherein bekannt beziehungsweise
von außen sichtbar ist, fehlt es an einer Suche nach etwas
Verborgenem.
[40] Nach diesen Maßstäben liegt grundsätzlich eine Durchsuchung vor,
wenn der Betroffene zum Zwecke der Abschiebung in seinem Zimmer einer
Gemeinschaftsunterkunft aufgesucht wird, solange vor Beginn der
Maßnahme keine sichere Kenntnis über den konkreten Aufenthaltsort
der zu ergreifenden Person besteht.
[41] Denn die zu ergreifende Person wird in ihrem privaten Zimmer und damit
in dem besonders geschützten Wohnbereich aufgespürt und ergriffen.
Zweck der behördlichen Vollstreckung ist nicht die Informationsgewinnung
beziehungsweise Überprüfung geltenden Rechts, sondern ein nicht
bekannter Umstand – ob und gegebenenfalls wo konkret sich der zu
Ergreifende aufhält – soll ergründet werden. Die Ausländerbehörde
und ebenso die (Polizei-)Beamten vor Ort befinden sich im Stadium der
Planung einer Abschiebung regelmäßig im Unklaren darüber, ob eine
Suchhandlung nötig sein wird; zumindest kann dies zumeist nicht mit
der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden.
Gemeint sind z.B. Kontrollen durch
die Baugenehmigungsbehörde.
Weitere Fallgruppe, in der es am
„Suchen“ fehlt.
Subsumtion: Durchsuchung (+)
Entscheidender Punkt
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94 Öffentliches Recht
RA 02/2026
[46] Den hier eingesetzten Polizeibeamten war bis zum Aufbrechen der
Zimmertür nicht bekannt, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt zum
Beginn der Maßnahme im Zimmer der Gemeinschaftsunterkunft aufhielt
und schon gar nicht, wo konkret in diesem Zimmer […]. Vielmehr erfolgte
das Betreten, um die ausreisepflichtige Person in ihrem Zimmer der
Unterkunft aufzuspüren und zu ergreifen. Zu erkunden, ob und gegebenenfalls
wo konkret sich die betroffene Person in der Wohnung befindet, ist
dabei auch nicht nur eine bei Gelegenheit wahrgenommene Information,
wie es für behördliche Besichtigungs- und Betretungsrechte typisch ist.
[…]“
Folglich liegt ein Eingriff in das Wohnungsgrundrecht in Form einer
Durchsuchung gem. Art. 13 II GG vor.
Obersatz
Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
II. Rechtfertigung des Eingriffs
Der Eingriff in das Wohnungsgrundrecht ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt,
soweit er durch die Schranken des Grundrechts gedeckt ist.
Da es an der bei einer Durchsuchung gem. Art. 13 II GG erforderlichen richterlichen
Anordnung fehlt und für den Ausnahmefall einer Gefahr im Verzug nichts
ersichtlich ist, genügt das polizeiliche Vorgehen nicht den Anforderungen des
Art. 13 II GG.
Es verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 13 GG.
BVerwG, Urteil vom 15.06.2023,
1 C 10.22, juris Rn 16-19
Rn 43 des Beschlusses
Rn 44 des Beschlusses
FAZIT
Das BVerfG schärft den Durchsuchungsbegriff, indem es ihm konsequent eine
ex-ante-Perspektive zugrunde legt. Nur wenn schon vor dem Eindringen in
die Wohnung ganz klar ist, dass nach nichts oder niemandem gesucht werden
wird, liegt keine Durchsuchung vor. Denn nur in diesem Fall bedarf es des präventiven
Schutzes des Wohnungsinhabers durch den Richtervorbehalt des
Art. 13 II GG nicht.
Die gegenläufige Rechtsprechung des BVerwG lehnt das BVerfG mit deutlichen
Worten ab. Das BVerwG ging bisher davon aus, dass eine Durchsuchung
nur vorliegt, wenn tatsächlich Suchhandlungen vorgenommen werden. Das
BVerfG weist zu Recht darauf hin, dass das Vorliegen einer Durchsuchung
dann von Zufälligkeiten abhinge, z.B. ob der Betroffene nach dem staatlichen
Eindringen in seine Wohnung noch Gegenstände versteckt. Das widerspricht
dem erwähnten präventiven Schutzcharakter des Richtervorbehalts. Das
Gericht soll den Betroffenen im Vorfeld des staatlichen Eindringens schützen
und nicht erst, wenn bereits alles vorüber ist.
Ebenfalls untauglich ist es, auf den Grad der Kenntnisnahme im Lauffe
der behördlichen Maßnahmen abzustellen, weil das ebenfalls vom Zufall
abhängig ist. Zudem verfehlt auch dieser Ansatz den präventiven Charakter
des Richtervorbehalts.
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